§34a Prüfungsfragen: Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
80 Übungsfragen zu Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 7 von 82 Fragen (11 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 1–20 (Teil 1 von 4).
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Fragen 1–20 von 80
Frage 1: Was versteht man im juristischen Sinn unter dem Begriff „Recht“?
- A)Ausschließlich die vom Bundestag beschlossenen Gesetze
- B)Nur die Urteile der deutschen Gerichte
- C)Die Summe aller Verordnungen und Satzungen, nicht aber die Gesetze
- D)Die Gesamtheit aller Rechtssätze, also aller rechtlichen Normierungen in einem Staat
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Richtige Antwort: D) Die Gesamtheit aller Rechtssätze, also aller rechtlichen Normierungen in einem Staat
Unter Recht versteht man die Gesamtheit aller Rechtssätze. Dazu zählen Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Rechtsprechung und Gewohnheitsrecht – nicht nur eine dieser Kategorien.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ausschließlich die vom Bundestag beschlossenen Gesetze
- Beschränkt Recht auf Bundesgesetze und blendet Verordnungen, Satzungen, Rechtsprechung und Gewohnheitsrecht als eigenständige Rechtsquellen aus, obwohl sie ebenfalls Rechtssätze enthalten.
- Nur die Urteile der deutschen Gerichte
- Gerichtsurteile sind nur eine Rechtsquelle (Rechtsprechung) neben Gesetzen, Verordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrecht, nicht der gesamte Rechtsbegriff.
- Die Summe aller Verordnungen und Satzungen, nicht aber die Gesetze
- Schließt gerade die Gesetze aus, obwohl diese als förmliches Parlamentsrecht die wichtigste Rechtsquelle bilden und über Verordnungen und Satzungen stehen.
Frage 2: Wie verhalten sich Gesetze, Verordnungen und Satzungen in der Normenhierarchie zueinander?
- A)Gesetze stehen über Verordnungen, Verordnungen stehen über Satzungen
- B)Satzungen stehen über Gesetzen, da sie örtlich am genauesten regeln
- C)Verordnungen stehen über Gesetzen, da sie von Fachbehörden erlassen werden
- D)Gesetze, Verordnungen und Satzungen sind rechtlich gleichrangig
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Richtige Antwort: A) Gesetze stehen über Verordnungen, Verordnungen stehen über Satzungen
Einfache Gesetze sind höherwertiger als Verordnungen (z. B. die BewachV), Verordnungen wiederum sind höherwertiger als Satzungen von Gemeinden oder Landratsämtern.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Satzungen stehen über Gesetzen, da sie örtlich am genauesten regeln
- Kehrt die Rangfolge um: Satzungen stehen unterhalb von Gesetzen und Verordnungen, ihre größere örtliche Detailtiefe verschafft ihnen keinen höheren Rang.
- Verordnungen stehen über Gesetzen, da sie von Fachbehörden erlassen werden
- Verordnungen erlässt die Exekutive, etwa ein Ministerium, nur auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung (Art. 80 GG); sie stehen deshalb unter dem Gesetz, wie die BewachV unter § 34a GewO.
- Gesetze, Verordnungen und Satzungen sind rechtlich gleichrangig
- Es besteht gerade keine Gleichrangigkeit; die Normenhierarchie ordnet Gesetze über Verordnungen und Verordnungen über Satzungen.
Frage 3: Was gilt, wenn ein förmliches Bundes- oder Landesgesetz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist?
- A)Es ist verfassungswidrig und im Grundsatz nichtig – verbindlich feststellen darf das aber nur das Bundesverfassungsgericht (Verwerfungsmonopol, Art. 100 Abs. 1 GG)
- B)Das Gesetz gilt trotzdem, solange es nicht ausdrücklich aufgehoben wird
- C)Das Gesetz wird automatisch in eine Verordnung umgewandelt
- D)Jedes Gericht darf das Gesetz selbst verwerfen und braucht dafür keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
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Richtige Antwort: A) Es ist verfassungswidrig und im Grundsatz nichtig – verbindlich feststellen darf das aber nur das Bundesverfassungsgericht (Verwerfungsmonopol, Art. 100 Abs. 1 GG)
Keine Vorschrift darf gegen eine höherwertige Vorschrift verstoßen: Ein mit dem Grundgesetz unvereinbares Gesetz ist verfassungswidrig und im Grundsatz nichtig. Bei einem nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen förmlichen Bundes- oder Landesgesetz darf das aber nur das Bundesverfassungsgericht verbindlich feststellen (Verwerfungsmonopol, Art. 100 Abs. 1 GG) – hält ein anderes Gericht das Gesetz für verfassungswidrig, muss es die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, statt es selbst zu verwerfen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Das Gesetz gilt trotzdem, solange es nicht ausdrücklich aufgehoben wird
- Widerspricht dem Vorrang des Grundgesetzes; ein verfassungswidriges Gesetz bleibt nicht automatisch in Kraft, sondern ist im Grundsatz nichtig, auch ohne ausdrückliche Aufhebung.
- Das Gesetz wird automatisch in eine Verordnung umgewandelt
- Eine solche Umwandlung sieht die Normenhierarchie nicht vor; ein mit dem Grundgesetz unvereinbares Gesetz wird verfassungswidrig und nichtig, nicht zu einer Verordnung.
- Jedes Gericht darf das Gesetz selbst verwerfen und braucht dafür keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
- Das übersieht das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts: Andere Gerichte dürfen ein für verfassungswidrig gehaltenes Gesetz nicht selbst verwerfen, sondern müssen die Frage nach Art. 100 Abs. 1 GG vorlegen.
Art. 20 Abs. 3 GGDazu nachlesen →Frage 4: Worin liegt der grundlegende Unterschied zwischen Öffentlichem Recht (ÖR) und Privatem Recht (PR)?
- A)ÖR gilt nur für Unternehmen, PR nur für Privatpersonen
- B)ÖR betrifft nur Strafverfahren, PR alle übrigen Rechtsgebiete
- C)ÖR regelt das Verhältnis zwischen Staat und Bürger, PR das Verhältnis zwischen Bürger und Bürger
- D)ÖR und PR unterscheiden sich nur dadurch, welches Gericht zuständig ist
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Richtige Antwort: C) ÖR regelt das Verhältnis zwischen Staat und Bürger, PR das Verhältnis zwischen Bürger und Bürger
Im ÖR geht es um ein Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger (z. B. Strafrecht, Steuerrecht, Gewerberecht), im PR um ein Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Bürger (z. B. Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- ÖR gilt nur für Unternehmen, PR nur für Privatpersonen
- Verwechselt die Unterscheidung; entscheidend ist das Rechtsverhältnis Staat-Bürger gegenüber Bürger-Bürger, nicht ob eine Firma oder eine Privatperson beteiligt ist.
- ÖR betrifft nur Strafverfahren, PR alle übrigen Rechtsgebiete
- Das Öffentliche Recht umfasst neben dem Strafrecht auch Steuer- und Gewerberecht; die Grenze zum Privaten Recht verläuft nicht am Strafverfahren.
- ÖR und PR unterscheiden sich nur dadurch, welches Gericht zuständig ist
- Die gerichtliche Zuständigkeit folgt aus der Rechtsart, ist aber nicht selbst das Unterscheidungsmerkmal; entscheidend bleibt das zugrunde liegende Rechtsverhältnis.
Frage 5: Ein Sicherheitsmitarbeiter wird im Dienst von einem Angreifer körperlich verletzt. Wie ist die Rechtslage?
- A)Der Angreifer kann strafrechtlich wegen Körperverletzung verurteilt werden, unabhängig davon kann der Mitarbeiter zivilrechtlich Schadensersatz und Schmerzensgeld einklagen
- B)Da es sich um ein und denselben Vorfall handelt, kann nur eines der beiden Verfahren geführt werden
- C)Schadensersatz kann der Mitarbeiter erst einklagen, nachdem das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde
- D)Da der Mitarbeiter im Dienst verletzt wurde, ist ausschließlich das Arbeitsrecht anwendbar
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Richtige Antwort: A) Der Angreifer kann strafrechtlich wegen Körperverletzung verurteilt werden, unabhängig davon kann der Mitarbeiter zivilrechtlich Schadensersatz und Schmerzensgeld einklagen
Strafrecht (ÖR) und Zivilrecht (PR) greifen bei demselben Vorfall unabhängig voneinander: Der Täter wird vor dem Strafgericht wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt, während der Verletzte unabhängig davon vor dem Zivilgericht Schadensersatz und Schmerzensgeld einklagen kann.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Da es sich um ein und denselben Vorfall handelt, kann nur eines der beiden Verfahren geführt werden
- Strafverfahren und Zivilklage betreffen unterschiedliche Rechtsfolgen, Strafe gegenüber Schadensersatz, und laufen unabhängig voneinander, nicht alternativ zueinander.
- Schadensersatz kann der Mitarbeiter erst einklagen, nachdem das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde
- Die zivilrechtliche Klage ist nicht vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig; beide Verfahren können unabhängig voneinander und gleichzeitig geführt werden.
- Da der Mitarbeiter im Dienst verletzt wurde, ist ausschließlich das Arbeitsrecht anwendbar
- Der Vorfall betrifft eine Straftat des Angreifers und einen Schadensersatzanspruch gegen ihn, nicht das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters zu seinem Arbeitgeber.
§ 223 StGB; § 823 BGBDazu nachlesen →Frage 6: Was ist mit dem „Gewaltmonopol“ des Staates gemeint?
- A)Nur Polizeibeamte dürfen Schusswaffen besitzen
- B)Private Sicherheitsmitarbeiter dürfen unter keinen Umständen körperliche Gewalt anwenden
- C)Der Staat darf Gewalt nur in Kriegszeiten anwenden
- D)Grundsätzlich darf nur der Staat Gewalt anwenden, damit nicht jeder sein vermeintliches Recht eigenmächtig durchsetzt
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Richtige Antwort: D) Grundsätzlich darf nur der Staat Gewalt anwenden, damit nicht jeder sein vermeintliches Recht eigenmächtig durchsetzt
Damit nicht jeder, der ein Recht gegen einen anderen zu haben glaubt, dieses selbst mit Gewalt durchsetzt (Faustrecht), liegt die Gewaltanwendung grundsätzlich beim Staat. Bürger müssen sich zur Rechtsdurchsetzung an den Staat wenden, z. B. ans zuständige Arbeitsgericht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nur Polizeibeamte dürfen Schusswaffen besitzen
- Das Gewaltmonopol betrifft die staatliche Durchsetzung von Recht allgemein, nicht speziell den Waffenbesitz einzelner Berufsgruppen; das ist eine andere Fragestellung.
- Private Sicherheitsmitarbeiter dürfen unter keinen Umständen körperliche Gewalt anwenden
- Die Jedermannsrechte wie Notwehr bilden eine anerkannte Ausnahme vom Gewaltmonopol und erlauben auch privaten Sicherheitsmitarbeitern im Einzelfall körperliche Gewaltanwendung.
- Der Staat darf Gewalt nur in Kriegszeiten anwenden
- Das Gewaltmonopol gilt dauerhaft im Frieden wie in Krisenzeiten und ist nicht auf Kriegszustände beschränkt.
Frage 7: Welches der folgenden Beispiele zählt zu den sogenannten Jedermannsrechten?
- A)Das Hausrecht
- B)Die Notwehr
- C)Die Vorführung eines Festgenommenen vor den Haftrichter
- D)Die Ausweiskontrolle durch einen Polizeibeamten
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Richtige Antwort: B) Die Notwehr
Die Jedermannsrechte bilden die Ausnahme vom Gewaltmonopol des Staates. Dazu zählen z. B. Notwehr, Notstände und Selbsthilfe – jeder darf sich damit ohne staatliche Hilfe gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Das Hausrecht
- Das Hausrecht steht nicht jedermann zu, sondern dem Besitzer oder Eigentümer und demjenigen, dem er es überträgt; Jedermannsrechte wie die Notwehr hat dagegen jeder Mensch.
- Die Vorführung eines Festgenommenen vor den Haftrichter
- Die Vorführung vor den Haftrichter ist eine hoheitliche, staatliche Aufgabe im Rahmen der Justiz, keine Befugnis, die jedem Bürger zusteht.
- Die Ausweiskontrolle durch einen Polizeibeamten
- Die Ausweiskontrolle ist eine hoheitliche Befugnis, die dem Polizeibeamten durch seine Amtsstellung übertragen wurde, nicht ein Recht, das jedem Bürger zusteht.
§ 32 StGBDazu nachlesen →Frage 8: Ein Sicherheitsmitarbeiter verteidigt sich außerhalb seines Hausrechtsbereichs in Notwehr gegen einen rechtswidrigen Angriff. Wie ist sein Handeln rechtlich einzuordnen?
- A)Er handelt nicht hoheitlich, sondern ist dem Angreifer gegenüber gleichberechtigt wie jeder andere Bürger auch
- B)Er handelt in diesem Moment hoheitlich, da er im Dienst tätig ist
- C)Notwehr ist ihm als Sicherheitsmitarbeiter im Dienst grundsätzlich untersagt
- D)Er erhält durch die Notwehrsituation automatisch erweiterte, hoheitliche Befugnisse
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Richtige Antwort: A) Er handelt nicht hoheitlich, sondern ist dem Angreifer gegenüber gleichberechtigt wie jeder andere Bürger auch
Wird ein Bürger – auch ein Sicherheitsmitarbeiter im Dienst – aufgrund der Jedermannsrechte wie der Notwehr tätig, handelt er nicht hoheitlich, sondern ist dem anderen Bürger gegenüber gleichberechtigt. Eine Ausnahme bildet nur das Hausrecht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er handelt in diesem Moment hoheitlich, da er im Dienst tätig ist
- Notwehr ist ein Jedermannsrecht; auch ein Sicherheitsmitarbeiter im Dienst handelt dabei als gleichberechtigter Bürger, nicht mit übertragenen staatlichen Befugnissen.
- Notwehr ist ihm als Sicherheitsmitarbeiter im Dienst grundsätzlich untersagt
- Notwehr steht jedem Bürger zu, auch Sicherheitsmitarbeitern im Dienst; ihnen dieses Jedermannsrecht abzusprechen widerspricht § 32 StGB.
- Er erhält durch die Notwehrsituation automatisch erweiterte, hoheitliche Befugnisse
- Die Notwehrlage verschafft keine zusätzlichen hoheitlichen Kompetenzen, sondern erlaubt nur die im Einzelfall erforderliche und gebotene Verteidigung.
§ 32 StGBDazu nachlesen →Frage 9: In welchem Bereich ist die Polizei in Deutschland grundsätzlich zuständig?
- A)Ausschließlich in nichtöffentlichen Hausrechtsbereichen
- B)Nur dort, wo private Sicherheitsdienste sie ausdrücklich anfordern
- C)Gleichermaßen in öffentlichen und privaten Bereichen, ohne Einschränkung
- D)Grundsätzlich im öffentlichen Bereich, außer im Privatbereich ist etwas passiert, das die öffentliche Sicherheit betrifft
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Richtige Antwort: D) Grundsätzlich im öffentlichen Bereich, außer im Privatbereich ist etwas passiert, das die öffentliche Sicherheit betrifft
Die Polizei wird aufgrund der Polizeigesetze der Länder tätig und ist grundsätzlich nur im öffentlichen Bereich zuständig, es sei denn, im Privatbereich ist etwas passiert, das die öffentliche Sicherheit betrifft, z. B. eine Straftat.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ausschließlich in nichtöffentlichen Hausrechtsbereichen
- Kehrt die Zuständigkeit um: Nichtöffentliche Hausrechtsbereiche sind gerade der Bereich, in dem private Sicherheitsdienste primär zuständig sind, nicht die Polizei.
- Nur dort, wo private Sicherheitsdienste sie ausdrücklich anfordern
- Die Polizei wird aufgrund der Landespolizeigesetze tätig und braucht keine Anforderung durch private Dienste, um im öffentlichen Bereich einzuschreiten.
- Gleichermaßen in öffentlichen und privaten Bereichen, ohne Einschränkung
- Es gibt eine Einschränkung: Im Privatbereich wird die Polizei nur tätig, wenn die öffentliche Sicherheit betroffen ist, etwa durch eine Straftat.
Frage 10: Was bedeutet die sogenannte „Drittwirkung“ der Grundrechte?
- A)Grundrechte gelten nur, wenn ein Gericht dies in einem Urteil ausdrücklich feststellt
- B)Grundrechte wirken nur zwischen dem Staat und Behörden, nicht gegenüber Bürgern
- C)Grundrechte wirken auch zwischen Bürgern – mittelbar über Gesetze wie StGB, BGB oder AGG, die auch Mitarbeiter einer Wachfirma beachten müssen
- D)Grundrechte können erst nach einer dritten Instanz geltend gemacht werden
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Richtige Antwort: C) Grundrechte wirken auch zwischen Bürgern – mittelbar über Gesetze wie StGB, BGB oder AGG, die auch Mitarbeiter einer Wachfirma beachten müssen
Grundrechte binden unmittelbar den Staat (Art. 1 Abs. 3 GG) und schützen den Bürger vor ihm. Im Verhältnis der Bürger untereinander wirken sie mittelbar (Drittwirkung): Gesetze wie StGB, BGB oder AGG schützen dieselben Güter – etwa Freiheit, Ehre und Gleichbehandlung – und binden auch Mitarbeiter einer Wachfirma.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Grundrechte gelten nur, wenn ein Gericht dies in einem Urteil ausdrücklich feststellt
- Die mittelbare Wirkung ergibt sich aus Gesetzen wie StGB, BGB oder AGG selbst und setzt kein gesondertes gerichtliches Feststellungsurteil voraus.
- Grundrechte wirken nur zwischen dem Staat und Behörden, nicht gegenüber Bürgern
- Das kehrt die Drittwirkung gerade um; sie betrifft das Verhältnis der Bürger untereinander, während Grundrechte den Staat unmittelbar binden.
- Grundrechte können erst nach einer dritten Instanz geltend gemacht werden
- „Dritte Instanz“ verwechselt die Drittwirkung mit dem Instanzenzug der Gerichte; das sind zwei unterschiedliche rechtliche Konzepte.
Frage 11: Eine Wachdienstmitarbeiterin tastet ohne rechtfertigenden Grund einen männlichen Besucher körperlich ab, ohne dass ihn das in besonders erniedrigender Weise trifft. Welches Grundrecht ist hier in seiner Wertung in erster Linie berührt?
- A)Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
- B)Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)
- C)Die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG)
- D)Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG)
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Richtige Antwort: D) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG)
Eine grundlose körperliche Kontrolle betrifft in erster Linie das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 GG. Diese Grundrechte binden unmittelbar nur den Staat; gegenüber der privaten Wachdienstmitarbeiterin wirken sie mittelbar über das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht und über Strafnormen wie § 240 StGB (Nötigung) oder § 223 StGB (Körperverletzung). Die Menschenwürde aus Art. 1 GG ist nur bei besonders erniedrigenden Umständen zusätzlich berührt, nicht schon bei jeder unbefugten Kontrolle.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
- Art. 12 GG schützt die freie Berufswahl, nicht die körperliche Integrität und das Persönlichkeitsrecht einer grundlos abgetasteten Person.
- Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)
- Art. 10 GG schützt Brief-, Post- und Fernmeldeverkehr; eine körperliche Durchsuchung eines Besuchers berührt dieses Rechtsgut nicht.
- Die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG)
- Art. 14 GG schützt das Eigentum; eine unzulässige körperliche Abtastung betrifft nicht das Vermögen, sondern die Person selbst.
Art. 2 GGDazu nachlesen →Frage 12: Welches Grundrecht schützt die Wohnung – und damit auch den Raum, über den der Hausrechtsinhaber bestimmt – vor staatlichen Eingriffen?
- A)Art. 14 GG – Eigentum
- B)Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung
- C)Art. 2 GG – Allgemeine Handlungsfreiheit
- D)Art. 12 GG – Berufsfreiheit
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Richtige Antwort: B) Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung
Art. 13 GG schützt die Wohnung – nach der Rechtsprechung auch Geschäftsräume – vor staatlichen Eingriffen wie Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung. Das Hausrecht selbst, mit dem der Berechtigte bestimmt, wer eintreten darf, beruht zivilrechtlich auf Besitz und Eigentum (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und wird durch § 123 StGB geschützt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Art. 14 GG – Eigentum
- Art. 14 GG schützt das Eigentum als solches, nicht speziell den räumlichen Bereich der Wohnung vor staatlichem Betreten oder Durchsuchen.
- Art. 2 GG – Allgemeine Handlungsfreiheit
- Art. 2 GG schützt die allgemeine Handlungsfreiheit der Person, nicht gezielt den geschützten Raum der Wohnung oder Geschäftsräume.
- Art. 12 GG – Berufsfreiheit
- Art. 12 GG betrifft die freie Berufswahl und -ausübung, nicht die Unverletzlichkeit von Wohn- und Geschäftsräumen.
Art. 13 GGDazu nachlesen →Frage 13: Was schreibt Art. 104 GG in Bezug auf einen von der Polizei festgenommenen Tatverdächtigen vor?
- A)Er darf höchstens 48 Stunden ohne richterliche Anordnung festgehalten werden
- B)Er muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, freigelassen werden
- C)Er ist spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen
- D)Er kann ohne zeitliche Begrenzung festgehalten werden, solange ein dringender Tatverdacht besteht
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Richtige Antwort: C) Er ist spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen
Nach Art. 104 Abs. 3 GG ist jeder wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen; der Richter erlässt dann einen Haftbefehl oder ordnet die Freilassung an. Das ist eine äußerste Grenze, keine Wartefrist: § 128 Abs. 1 StPO verlangt die Vorführung unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme – sofern der Festgenommene nicht vorher wieder freigelassen wird.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er darf höchstens 48 Stunden ohne richterliche Anordnung festgehalten werden
- Art. 104 GG nennt keine 48-Stunden-Frist; maßgeblich ist die Vorführung spätestens am Tag nach der Festnahme.
- Er muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, freigelassen werden
- Eine Wochenfrist ist zu lang; Art. 104 Abs. 3 GG verlangt die Vorführung bereits spätestens am Tag nach der Festnahme.
- Er kann ohne zeitliche Begrenzung festgehalten werden, solange ein dringender Tatverdacht besteht
- Eine zeitlich unbegrenzte Festhaltung ohne richterliche Entscheidung widerspricht Art. 104 GG, der die Vorführung spätestens am Folgetag vorschreibt.
Art. 104 GGDazu nachlesen →Frage 14: Welches der folgenden Prinzipien zählt NICHT zu den in Art. 20 GG verankerten Verfassungsprinzipien Deutschlands?
- A)Sozialstaat
- B)Rechtsstaat
- C)Bundesstaat/Föderalismus
- D)Monarchie
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Richtige Antwort: D) Monarchie
Art. 20 GG verankert Demokratie, Sozialstaat, Rechtsstaat, Republik und Bundesstaat/Föderalismus. Die Republik bedeutet gerade, dass es kein Staatsoberhaupt aufgrund von Geburt oder auf Lebenszeit gibt – eine Monarchie ist damit ausgeschlossen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Sozialstaat
- Der Sozialstaat ist ausdrücklich in Art. 20 Abs. 1 GG verankert, gehört also zu den Verfassungsprinzipien und ist keine zutreffende Antwort auf die Frage.
- Rechtsstaat
- Der Rechtsstaat folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG, wonach Verwaltung und Gerichte an Gesetz und Recht gebunden sind, und zählt damit zu den verankerten Prinzipien.
- Bundesstaat/Föderalismus
- Der Bundesstaat/Föderalismus ist in Art. 20 Abs. 1 GG festgeschrieben und daher gerade kein Beispiel für ein nicht verankertes Prinzip.
Art. 20 GGDazu nachlesen →Frage 15: Welche Aussage zur Public Private Partnership (PPP) trifft zu?
- A)PPP überträgt das vollständige Gewaltmonopol des Staates dauerhaft auf private Sicherheitsunternehmen
- B)PPP bezeichnet ausschließlich die Zusammenarbeit zweier privater Sicherheitsunternehmen ohne Beteiligung staatlicher Stellen
- C)PPP ist eine Sonderform der Satzung, die von Gemeinden erlassen wird
- D)PPP bezeichnet die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen, wobei private Mitarbeiter grundsätzlich nur die Jedermannsrechte haben und hoheitliche Befugnisse allenfalls durch gesetzliche Übertragung erhalten
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Richtige Antwort: D) PPP bezeichnet die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen, wobei private Mitarbeiter grundsätzlich nur die Jedermannsrechte haben und hoheitliche Befugnisse allenfalls durch gesetzliche Übertragung erhalten
PPP bezeichnet die vertraglich geregelte Zusammenarbeit zwischen einer staatlichen oder kommunalen Stelle und privaten Sicherheitsunternehmen bei einer öffentlichkeitsbezogenen Aufgabe, z. B. bei der gemeinsamen Bestreifung einer Fußgängerzone mit dem Ordnungsamt oder der Sicherung eines Stadtfests. Das Gewaltmonopol bleibt bestehen: Nach § 34a Abs. 5 GewO üben private Sicherheitskräfte nur Jedermannsrechte, vertraglich übertragene Selbsthilferechte und durch Gesetz übertragene Befugnisse aus – eine bloße Absprache mit einer Behörde macht sie nicht hoheitlich.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- PPP überträgt das vollständige Gewaltmonopol des Staates dauerhaft auf private Sicherheitsunternehmen
- Das Gewaltmonopol bleibt beim Staat; § 34a Abs. 5 GewO gewährt privaten Kräften nur Jedermannsrechte und vertraglich oder gesetzlich übertragene Befugnisse, keine dauerhafte Übertragung.
- PPP bezeichnet ausschließlich die Zusammenarbeit zweier privater Sicherheitsunternehmen ohne Beteiligung staatlicher Stellen
- PPP setzt gerade die Beteiligung einer öffentlichen Stelle voraus; eine Zusammenarbeit nur zwischen zwei privaten Unternehmen fällt nicht darunter.
- PPP ist eine Sonderform der Satzung, die von Gemeinden erlassen wird
- PPP ist eine Form der Zusammenarbeit zwischen Staat und privaten Akteuren, keine gemeindliche Rechtsquelle wie eine Satzung.
§ 34a Abs. 5 GewODazu nachlesen →Frage 16: In einem Wachunternehmen ist es seit Jahren üblich, dass bei der Übergabe zum Schichtwechsel nur einer der beiden beteiligten Mitarbeiter die Übergabezeit bezahlt bekommt – obwohl das nirgendwo schriftlich geregelt ist. Wie ist diese betriebliche Praxis rechtlich einzuordnen?
- A)Als Gewohnheitsrecht, das für alle Wachunternehmen bundesweit gilt
- B)Als eine Satzung des Landratsamts
- C)Als eine Verordnung
- D)Als betriebliche Übung, die im Einzelarbeitsverhältnis Ansprüche begründen kann – nicht als allgemeines Gewohnheitsrecht
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Richtige Antwort: D) Als betriebliche Übung, die im Einzelarbeitsverhältnis Ansprüche begründen kann – nicht als allgemeines Gewohnheitsrecht
Eine über Jahre hinweg gleichförmig und vorbehaltlos geübte betriebliche Praxis wie diese begründet im Arbeitsrecht eine betriebliche Übung: Die Beschäftigten dürfen aus der wiederholten Handhabung auf ihre Fortsetzung vertrauen, sodass daraus einzelvertragliche Ansprüche erwachsen können. Das ist etwas anderes als Gewohnheitsrecht im Sinne der allgemeinen Rechtsquellenlehre, das eine von der gesamten Rechtsgemeinschaft getragene, allgemein als verbindlich anerkannte Übung voraussetzt – eine unternehmensinterne Zahlungspraxis eines einzelnen Wachunternehmens erreicht das nicht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Als Gewohnheitsrecht, das für alle Wachunternehmen bundesweit gilt
- Gewohnheitsrecht setzt eine von der gesamten Rechtsgemeinschaft getragene, allgemein als verbindlich anerkannte Übung voraus; eine unternehmensinterne Praxis eines einzelnen Wachunternehmens erfüllt das nicht – das ist betriebliche Übung.
- Als eine Satzung des Landratsamts
- Eine Satzung wird förmlich von einer Behörde erlassen und schriftlich festgelegt; die beschriebene Praxis ist aber gerade nirgendwo schriftlich geregelt.
- Als eine Verordnung
- Eine Verordnung wird von einer Stelle auf gesetzlicher Ermächtigung erlassen; die jahrelang geübte, ungeschriebene Übergabepraxis entspricht dem nicht.
Frage 17: Ein Mitarbeiter einer Gemeinde kauft im Namen des Rathauses neue Büromöbel bei einem privaten Möbelhändler ein. Welchem Rechtsgebiet ist dieses Rechtsgeschäft zuzuordnen?
- A)Dem Privaten Recht, weil der Staat hier ausnahmsweise wie ein gewöhnlicher Bürger auftritt
- B)Dem Öffentlichen Recht, weil ein Vertreter des Staates handelt
- C)Weder dem Öffentlichen noch dem Privaten Recht, da Kaufverträge keiner Rechtsart zuzuordnen sind
- D)Dem Öffentlichen Recht, weil der Möbelhändler eine Genehmigung nach der GewO benötigt
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Richtige Antwort: A) Dem Privaten Recht, weil der Staat hier ausnahmsweise wie ein gewöhnlicher Bürger auftritt
Auch der Staat kann ausnahmsweise im Privaten Recht „wie ein Bürger“ auftreten, etwa wenn ein Gemeindemitarbeiter Büroeinrichtung fürs Rathaus einkauft. Maßgeblich ist hier nicht die hoheitliche Funktion, sondern das gleichberechtigte Kaufvertragsverhältnis wie zwischen zwei Bürgern.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Dem Öffentlichen Recht, weil ein Vertreter des Staates handelt
- Nicht die Rolle des Handelnden entscheidet, sondern das Rechtsverhältnis: Beim Möbelkauf tritt die Gemeinde gleichberechtigt wie jeder andere Käufer auf, also im Privaten Recht.
- Weder dem Öffentlichen noch dem Privaten Recht, da Kaufverträge keiner Rechtsart zuzuordnen sind
- Ein Kaufvertrag ist stets einer Rechtsart zuzuordnen; hier handelt es sich um ein privatrechtliches Rechtsgeschäft nach den Regeln des Kaufrechts.
- Dem Öffentlichen Recht, weil der Möbelhändler eine Genehmigung nach der GewO benötigt
- Eine mögliche gewerberechtliche Erlaubnis des Möbelhändlers betrifft dessen eigene Tätigkeit, nicht die Einordnung des Kaufvertrags mit der Gemeinde.
Frage 18: Ein angehender Unternehmer möchte ein Bewachungsgewerbe eröffnen, erfüllt jedoch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewerbeordnung (GewO). Wie verhält sich die zuständige Behörde?
- A)Sie muss die Genehmigung trotzdem erteilen, wenn der Unternehmer zustimmt, die Auflagen später nachzuholen
- B)Sie kann die Entscheidung nur treffen, wenn sich Behörde und Unternehmer auf einen Kompromiss einigen
- C)Sie ist verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen, da im Gewerberecht beide Seiten gleichberechtigt sind
- D)Sie erteilt keine Genehmigung, da im Öffentlichen Recht ein Über-/Unterordnungsverhältnis zugunsten des Staates besteht
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Richtige Antwort: D) Sie erteilt keine Genehmigung, da im Öffentlichen Recht ein Über-/Unterordnungsverhältnis zugunsten des Staates besteht
Im Öffentlichen Recht gibt der Staat die Regeln vor, an die sich der Bürger halten muss – erfüllt der Bürger die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, erhält er keine Genehmigung. Anders als im Privaten Recht gibt es hier kein Verhandeln auf Augenhöhe.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Sie muss die Genehmigung trotzdem erteilen, wenn der Unternehmer zustimmt, die Auflagen später nachzuholen
- Im Öffentlichen Recht gibt es kein Nachholen von Voraussetzungen nach Zusage des Antragstellers; ohne Erfüllung der GewO-Vorgaben bleibt die Genehmigung versagt.
- Sie kann die Entscheidung nur treffen, wenn sich Behörde und Unternehmer auf einen Kompromiss einigen
- Ein Über-/Unterordnungsverhältnis wie im Gewerberecht kennt kein Verhandeln oder Kompromisse zwischen Behörde und Bürger wie im Privatrecht.
- Sie ist verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen, da im Gewerberecht beide Seiten gleichberechtigt sind
- Im Öffentlichen Recht besteht gerade kein Gleichordnungsverhältnis; die Behörde muss die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen, statt automatisch zu genehmigen.
§ 34a GewODazu nachlesen →Frage 19: Ein Arbeitgeber und ein Bewerber verhandeln über die Konditionen eines Arbeitsvertrags. Der Bewerber besteht auf einem höheren Gehalt, der Arbeitgeber lehnt ab. Wie ist die Rechtslage einzuordnen?
- A)Da beide im Privaten Recht gleichberechtigt sind, kann keiner den anderen zu etwas zwingen – der Vertrag kommt nur bei Einigung zustande
- B)Der Arbeitgeber kann den Bewerber kraft seiner wirtschaftlichen Position zur Annahme seines Angebots verpflichten
- C)Da es sich um Arbeitsrecht handelt, entscheidet im Zweifel das Gewerbeamt über die Vertragskonditionen
- D)Der Bewerber kann den Arbeitgeber notfalls mit Nachdruck zur Zahlung des geforderten Gehalts zwingen
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Richtige Antwort: A) Da beide im Privaten Recht gleichberechtigt sind, kann keiner den anderen zu etwas zwingen – der Vertrag kommt nur bei Einigung zustande
Im Privaten Recht stehen sich beide Seiten gleichberechtigt gegenüber. Nur wenn sich Arbeitgeber und Bewerber einigen, kommt der Arbeitsvertrag zustande – keiner kann den anderen einseitig zu einer Einigung zwingen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Der Arbeitgeber kann den Bewerber kraft seiner wirtschaftlichen Position zur Annahme seines Angebots verpflichten
- Wirtschaftliche Überlegenheit verschafft im Privaten Recht keine rechtliche Zwangsbefugnis; ein Vertrag kommt nur durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Seiten zustande.
- Da es sich um Arbeitsrecht handelt, entscheidet im Zweifel das Gewerbeamt über die Vertragskonditionen
- Ein Arbeitsvertrag ist ein privatrechtliches Rechtsgeschäft zwischen gleichberechtigten Parteien; eine Behörde entscheidet nicht über dessen Konditionen.
- Der Bewerber kann den Arbeitgeber notfalls mit Nachdruck zur Zahlung des geforderten Gehalts zwingen
- Gewaltanwendung zur Durchsetzung eigener Ansprüche widerspricht dem Gewaltmonopol des Staates; Ansprüche sind notfalls gerichtlich durchzusetzen, nicht eigenmächtig zu erzwingen.
Frage 20: Ein Polizeibeamter kontrolliert im Dienst den Ausweis eines Verdächtigen. In welcher Funktion wird er dabei tätig?
- A)Als Privatperson, da jeder Bürger Ausweise kontrollieren darf
- B)Ausschließlich aufgrund der Jedermannsrechte, wie ein Sicherheitsmitarbeiter
- C)Als Vertreter des Privaten Rechts, da es sich um eine Kontrolle zwischen Bürgern handelt
- D)Hoheitlich, da ihm der Staat spezielle Aufgaben und Befugnisse übertragen hat
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Richtige Antwort: D) Hoheitlich, da ihm der Staat spezielle Aufgaben und Befugnisse übertragen hat
Der Polizist handelt bei einer Ausweiskontrolle nicht als Privatperson, sondern hoheitlich (obrigkeitlich) in seiner Funktion als Beamter – er verfügt dabei über vom Staat übertragene Befugnisse und damit über mehr Rechte als eine Privatperson.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Als Privatperson, da jeder Bürger Ausweise kontrollieren darf
- Eine Ausweiskontrolle im Dienst ist keine private Handlung, sondern beruht auf der dem Beamten durch den Staat übertragenen hoheitlichen Befugnis.
- Ausschließlich aufgrund der Jedermannsrechte, wie ein Sicherheitsmitarbeiter
- Jedermannsrechte stehen jedem Bürger ohne besondere Amtsstellung zu; die Ausweiskontrolle durch den Polizeibeamten beruht dagegen auf speziell übertragenen hoheitlichen Befugnissen.
- Als Vertreter des Privaten Rechts, da es sich um eine Kontrolle zwischen Bürgern handelt
- Die Ausweiskontrolle im Rahmen der polizeilichen Aufgaben ist ein hoheitlicher Akt des Öffentlichen Rechts, kein gleichgeordnetes privatrechtliches Verhältnis.
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