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Fragenkatalog

§34a Prüfungsfragen mit Lösungen nach Sachgebiet

750 Übungsfragen zur Sachkundeprüfung nach §34a GewO, verteilt auf die 9 Sachgebiete der schriftlichen IHK-Prüfung — je Sachgebiet zwischen 45 und 129 Fragen. Jede Frage hat vier Antwortmöglichkeiten mit genau einer richtigen Lösung, dazu eine Erklärung und, wo es passt, den Gesetzesbezug. Lesen und Üben sind kostenlos, du brauchst dafür kein Konto.

Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen. Die schriftliche IHK-Prüfung umfasst 82 Fragen und arbeitet zusätzlich mit Multiple-Choice-Aufgaben und Teilpunkten — Ablauf und Bewertung der Prüfung.

Fragen nach Sachgebiet

  1. Sachgebiet 1 von 9

    Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

    80 Übungsfragen · 7 von 82 Fragen in der schriftlichen Prüfung (11 Punkte)

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  2. Sachgebiet 2 von 9

    Gewerberecht

    80 Übungsfragen · 5 von 82 Fragen in der schriftlichen Prüfung (8 Punkte)

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  3. Sachgebiet 3 von 9

    Datenschutzrecht

    45 Übungsfragen · 5 von 82 Fragen in der schriftlichen Prüfung (8 Punkte)

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  4. Sachgebiet 4 von 9

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

    120 Übungsfragen · 13 von 82 Fragen in der schriftlichen Prüfung (21 Punkte)

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  5. Sachgebiet 5 von 9

    Straf- und Strafverfahrensrecht

    129 Übungsfragen · 13 von 82 Fragen in der schriftlichen Prüfung (21 Punkte)

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  6. Sachgebiet 6 von 9

    Unfallverhütungsvorschriften

    66 Übungsfragen · 8 von 82 Fragen in der schriftlichen Prüfung (13 Punkte)

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  7. Sachgebiet 7 von 9

    Umgang mit Waffen

    65 Übungsfragen · 5 von 82 Fragen in der schriftlichen Prüfung (8 Punkte)

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  8. Sachgebiet 8 von 9

    Umgang mit Menschen

    110 Übungsfragen · 19 von 82 Fragen in der schriftlichen Prüfung (19 Punkte)

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  9. Sachgebiet 9 von 9

    Grundzüge der Sicherheitstechnik

    55 Übungsfragen · 7 von 82 Fragen in der schriftlichen Prüfung (11 Punkte)

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Beispielfragen mit Lösung — eine pro Sachgebiet

So sehen die Fragen aus: Frage, Antwortmöglichkeiten, richtige Lösung und Erklärung. Jede Beispielfrage führt zu ihrem Platz im Fragenkatalog des Sachgebiets.

  1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung · Frage 3: Was gilt, wenn ein förmliches Bundes- oder Landesgesetz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist?

    1. A)Es ist verfassungswidrig und im Grundsatz nichtig – verbindlich feststellen darf das aber nur das Bundesverfassungsgericht (Verwerfungsmonopol, Art. 100 Abs. 1 GG)
    2. B)Das Gesetz gilt trotzdem, solange es nicht ausdrücklich aufgehoben wird
    3. C)Das Gesetz wird automatisch in eine Verordnung umgewandelt
    4. D)Jedes Gericht darf das Gesetz selbst verwerfen und braucht dafür keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

    Richtige Antwort: A) Es ist verfassungswidrig und im Grundsatz nichtig – verbindlich feststellen darf das aber nur das Bundesverfassungsgericht (Verwerfungsmonopol, Art. 100 Abs. 1 GG)

    Keine Vorschrift darf gegen eine höherwertige Vorschrift verstoßen: Ein mit dem Grundgesetz unvereinbares Gesetz ist verfassungswidrig und im Grundsatz nichtig. Bei einem nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen förmlichen Bundes- oder Landesgesetz darf das aber nur das Bundesverfassungsgericht verbindlich feststellen (Verwerfungsmonopol, Art. 100 Abs. 1 GG) – hält ein anderes Gericht das Gesetz für verfassungswidrig, muss es die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, statt es selbst zu verwerfen.

  2. Gewerberecht · Frage 3: Wann darf die zuständige Behörde die Geschäftsräume eines Bewachungsunternehmens nach § 29 GewO auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten betreten?

    1. A)Nur mit vorheriger richterlicher Genehmigung
    2. B)Grundsätzlich niemals, Nachschau ist nur innerhalb der Geschäftszeiten zulässig
    3. C)Nur wenn der Gewerbetreibende ausdrücklich zustimmt
    4. D)Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, und dann nur tagsüber

    Richtige Antwort: D) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, und dann nur tagsüber

    Nach § 29 Abs. 2 GewO dürfen die Beauftragten der Behörde Grundstücke und Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeit betreten. Außerhalb dieser Zeit ist das nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erlaubt – und nur tagsüber.

  3. Datenschutzrecht · Frage 1: Welche Aussage zum Anwendungsbereich des Datenschutzrechts ist zutreffend?

    1. A)Der Schutz gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, und sowohl öffentliche als auch nicht-öffentliche Stellen müssen die Vorschriften einhalten.
    2. B)Nur natürliche Personen werden geschützt, juristische Personen wie Firmen fallen nicht darunter.
    3. C)Nur öffentliche Stellen wie Behörden und Gerichte müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
    4. D)Private Sicherheitsunternehmen sind von den datenschutzrechtlichen Pflichten ausgenommen, da sie im Auftrag privater Kunden handeln.

    Richtige Antwort: B) Nur natürliche Personen werden geschützt, juristische Personen wie Firmen fallen nicht darunter.

    Nach Art. 1 DS-GVO schützt die Verordnung natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Angaben über juristische Personen wie Firmen fallen nicht darunter. Einhalten müssen die Vorgaben öffentliche wie nicht-öffentliche Stellen – auch Sicherheitsunternehmen und deren Kunden.

  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 1: Wer ist nach § 903 BGB Eigentümer einer Sache?

    1. A)Wer die rechtliche Herrschaftsmacht über die Sache hat und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann
    2. B)Wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
    3. C)Wer im Besitz der Sache ist
    4. D)Wer die Sache zuletzt gekauft oder geerbt hat

    Richtige Antwort: A) Wer die rechtliche Herrschaftsmacht über die Sache hat und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann

    § 903 BGB definiert Eigentum als die rechtliche Herrschaftsmacht: Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Wie er das Eigentum erworben hat – durch Kauf, Erbschaft, Schenkung oder auf andere Weise –, ist für den Begriff selbst unerheblich; das regeln gesonderte Erwerbsvorschriften, nicht § 903 BGB.

  5. Straf- und Strafverfahrensrecht · Frage 1: Was regelt § 1 StGB?

    1. A)Es definiert den Begriff „Amtsträger“.
    2. B)Es regelt die Strafbarkeit von Versuchstaten.
    3. C)Es darf keine Strafe ohne ein zuvor bestehendes Gesetz verhängt werden.
    4. D)Es legt fest, wann eine Tat als Verbrechen gilt.

    Richtige Antwort: C) Es darf keine Strafe ohne ein zuvor bestehendes Gesetz verhängt werden.

    § 1 StGB legt den Grundsatz fest, dass es keine Strafe ohne vorheriges Gesetz geben darf – erst muss ein Gesetz bestehen, bevor gegen dessen Verbot verstoßen und bestraft werden kann.

  6. Unfallverhütungsvorschriften · Frage 1: Wer erlässt Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und wer muss diese genehmigen?

    1. A)Die Landesregierungen erlassen sie, die IHK genehmigt sie
    2. B)Der Gesetzgeber erlässt sie direkt ohne weitere Genehmigung
    3. C)Die Unfallversicherungsträger erlassen sie, das zuständige Bundesministerium genehmigt sie
    4. D)Die Unternehmer erlassen sie selbst, die Berufsgenossenschaft genehmigt sie

    Richtige Antwort: C) Die Unfallversicherungsträger erlassen sie, das zuständige Bundesministerium genehmigt sie

    Nach dem SGB VII erlassen die Unfallversicherungsträger (insbesondere die Berufsgenossenschaften) die UVV; genehmigt werden diese vom zuständigen Bundesministerium, derzeit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

  7. Umgang mit Waffen · Frage 1: Worin besteht der wesentliche Unterschied zwischen einer vollautomatischen und einer halbautomatischen Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes?

    1. A)Bei der vollautomatischen Waffe muss für jeden Schuss der Abzug erneut betätigt werden, bei der halbautomatischen nicht.
    2. B)Beim Vollautomaten können durch einmaliges Betätigen des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden, beim Halbautomaten löst jede Betätigung des Abzugs nur einen Schuss aus.
    3. C)Beide Waffentypen müssen nach jedem Schuss manuell nachgeladen werden.
    4. D)Der Unterschied liegt allein im Kaliber der verschossenen Munition.

    Richtige Antwort: B) Beim Vollautomaten können durch einmaliges Betätigen des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden, beim Halbautomaten löst jede Betätigung des Abzugs nur einen Schuss aus.

    Automatische Schusswaffen werden nach einem Schuss selbsttätig erneut schussbereit (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 zum WaffG). Beim Vollautomaten können durch einmaliges Betätigen des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden, beim Halbautomaten jeweils nur ein Schuss – für jeden weiteren Schuss muss der Abzug erneut betätigt werden.

  8. Umgang mit Menschen · Frage 15: Eine Sicherheitskraft empfindet die sexuelle Identität eines Besuchers als befremdlich, muss aber dienstlich mit ihm interagieren. Welches Verhalten wird empfohlen?

    1. A)Die eigene Befindlichkeit offen ansprechen, um Klarheit zu schaffen
    2. B)Durch neutrale, aber unterkühlte Distanz signalisieren, dass man nicht einverstanden ist
    3. C)Die sexuelle Orientierung und Identität als gegeben respektieren und auf abwertende Mimik, Gestik oder Wertungen verzichten
    4. D)Den Kontakt nach Möglichkeit an eine andere Sicherheitskraft delegieren

    Richtige Antwort: C) Die sexuelle Orientierung und Identität als gegeben respektieren und auf abwertende Mimik, Gestik oder Wertungen verzichten

    Die Quelle verlangt, die jeweilige sexuelle Orientierung und Identität als gegeben zu respektieren und abwertende Wertungen, Mimik oder Gestik zu unterlassen – unabhängig von der eigenen persönlichen Befindlichkeit.

  9. Grundzüge der Sicherheitstechnik · Frage 1: Aus welchen drei Faktoren entsteht ein sinnvolles Sicherheitskonzept?

    1. A)Videoüberwachung, Alarmanlage, Wachpersonal
    2. B)Bauliche Maßnahmen, Versicherungsschutz, Notrufnummern
    3. C)Mechanische Sicherungseinrichtungen, elektronische Sicherungstechnik, organisatorische Maßnahmen
    4. D)Zäune, Schlösser, Kameras

    Richtige Antwort: C) Mechanische Sicherungseinrichtungen, elektronische Sicherungstechnik, organisatorische Maßnahmen

    Die Sicherheit von Personen und Objekten beruht auf dem Zusammenspiel von mechanischen Sicherungseinrichtungen, elektronischer Sicherungstechnik und organisatorischen Maßnahmen.

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