§34a Prüfungsfragen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Teil 6
120 Übungsfragen zu Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 13 von 82 Fragen (21 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 101–120 (Teil 6 von 6).
Fragen 101–120 von 120
Frage 101
Welche Frage entscheidet als Erstes, ob Notwehr (§ 227 BGB) oder einer der Notstände (§§ 228, 904 BGB) einschlägig ist?
- A)Wie hoch der wirtschaftliche Wert der bedrohten Sache ist
- B)Ob der Handelnde selbst betroffen ist oder für einen anderen einschreitet
- C)Ob die Polizei rechtzeitig erreichbar ist
- D)Ob die Gefahr von einem Menschen oder von einem Tier bzw. einer Sache ausgeht
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Richtige Antwort: D) Ob die Gefahr von einem Menschen oder von einem Tier bzw. einer Sache ausgeht
Notwehr setzt einen menschlichen Angreifer voraus; geht die Gefahr dagegen von einem Tier oder einer Sache aus, kommt stattdessen einer der beiden Notstände in Betracht. Das ist die erste Weichenstellung bei jeder Prüfung. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Mensch ein Tier gezielt als Angriffswerkzeug einsetzt (z. B. hetzt er seinen Hund auf jemanden): Dann liegt trotz der unmittelbaren Gefahr durch das Tier rechtlich ein menschlicher Angriff vor, und es bleibt bei der Notwehr, nicht beim Notstand.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Wie hoch der wirtschaftliche Wert der bedrohten Sache ist
- Der wirtschaftliche Wert der bedrohten Sache spielt für die erste Einordnung keine Rolle; entscheidend ist allein, wovon die Gefahr ausgeht.
- Ob der Handelnde selbst betroffen ist oder für einen anderen einschreitet
- Ob für sich selbst oder für einen anderen gehandelt wird, entscheidet nur über Notwehr oder Nothilfe, nicht über die Abgrenzung zum Notstand.
- Ob die Polizei rechtzeitig erreichbar ist
- Die rechtzeitige Erreichbarkeit der Polizei ist erst für die Selbsthilfe nach § 229 BGB entscheidend, nicht für die erste Weichenstellung zwischen Notwehr und Notstand.
Frage 102
Ein Passant wird von einem entlaufenen Hund bedrängt und flüchtet auf ein fremdes Grundstück, wo er ein leichtes Gartentor beschädigt, um sich einzuschließen. Welcher Rechtfertigungsgrund ist einschlägig?
- A)Angreifender Notstand (§ 904 BGB), weil sich die Abwehr gegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten richtet, nicht gegen den Hund selbst
- B)Verteidigender Notstand (§ 228 BGB), weil die Gefahr von einem Tier ausgeht
- C)Notwehr (§ 227 BGB), weil eine gegenwärtige Gefahr vorlag
- D)Verbotene Eigenmacht, weil ein fremdes Grundstück betreten wurde
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Richtige Antwort: A) Angreifender Notstand (§ 904 BGB), weil sich die Abwehr gegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten richtet, nicht gegen den Hund selbst
Entscheidend ist die Zielrichtung der Abwehr: Wird nicht der Hund selbst, sondern das Eigentum eines unbeteiligten Dritten (hier das Gartentor) beeinträchtigt, handelt es sich um Angreifenden Notstand nach § 904 BGB, nicht um Verteidigenden Notstand.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Verteidigender Notstand (§ 228 BGB), weil die Gefahr von einem Tier ausgeht
- Verteidigender Notstand setzt voraus, dass sich die Abwehr direkt gegen das Tier richtet; hier wird stattdessen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten beschädigt.
- Notwehr (§ 227 BGB), weil eine gegenwärtige Gefahr vorlag
- Notwehr wirkt nur gegen einen menschlichen Angreifer; die Gefahr geht hier aber von einem Hund aus.
- Verbotene Eigenmacht, weil ein fremdes Grundstück betreten wurde
- Das Betreten des Grundstücks selbst ist keine verbotene Eigenmacht gegen den Grundstücksbesitzer, sondern durch den Notstand gerechtfertigt; problematisch ist allein die Beschädigung des Tors.
§ 904 BGBDazu nachlesen →Frage 103
Ein Sicherheitsmitarbeiter möchte einen ihm namentlich bekannten Kunden, der versehentlich eine Fensterscheibe eingetreten hat und wortlos gehen will, an der Weiterfahrt hindern, um seinen Schadensersatzanspruch zu sichern. Die Polizei könnte laut Zentrale in wenigen Minuten vor Ort sein. Worauf kann er sich stützen?
- A)Auf § 229 BGB, weil ein einklagbarer Anspruch besteht
- B)Auf § 859 BGB, weil verbotene Eigenmacht vorliegt
- C)Auf keine Vorschrift – Selbsthilfe nach § 229 BGB scheidet aus, weil obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist; er sollte die Personalien dokumentieren und die Polizei abwarten
- D)Auf § 32 StGB, weil ein gegenwärtiger Angriff vorliegt
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Richtige Antwort: C) Auf keine Vorschrift – Selbsthilfe nach § 229 BGB scheidet aus, weil obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist; er sollte die Personalien dokumentieren und die Polizei abwarten
Selbsthilfe nach § 229 BGB setzt voraus, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist – ist die Polizei in wenigen Minuten da, fehlt es daran. Es liegt auch keine verbotene Eigenmacht vor (nur ein versehentlicher Schaden, kein Besitzentzug) und kein gegenwärtiger Angriff (nur ein Versehen).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Auf § 229 BGB, weil ein einklagbarer Anspruch besteht
- Ein Anspruch allein reicht für § 229 BGB nicht aus; zusätzlich muss obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar sein, was hier gerade nicht der Fall ist.
- Auf § 859 BGB, weil verbotene Eigenmacht vorliegt
- Ein versehentlich verursachter Schaden ist kein Besitzentzug oder keine Besitzstörung gegen den Willen eines Besitzers; § 859 BGB betrifft verbotene Eigenmacht, nicht bloße Fahrlässigkeitsschäden.
- Auf § 32 StGB, weil ein gegenwärtiger Angriff vorliegt
- § 32 StGB setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus; ein versehentlich verursachter Schaden ohne feindliches Verhalten ist kein solcher Angriff.
§ 229 BGBDazu nachlesen →Frage 104
Worin unterscheiden sich der strafrechtliche rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) und die zivilrechtlichen Notstandsformen der §§ 228, 904 BGB in ihrem Anwendungsbereich?
- A)§ 34 StGB gilt nur für Sachschäden, §§ 228, 904 BGB auch für Personenschäden
- B)§ 34 StGB erfasst Gefahren aus jeder Quelle für jedes Rechtsgut; § 228 BGB erlaubt nur die Abwehr gegen die Sache, von der die Gefahr selbst ausgeht, während § 904 BGB den Eingriff in das Eigentum eines unbeteiligten Dritten erlaubt, um eine Gefahr beliebiger Herkunft abzuwenden
- C)§ 34 StGB gilt nur zugunsten von Angehörigen, §§ 228, 904 BGB für jedermann
- D)Es gibt keinen Unterschied im Anwendungsbereich
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Richtige Antwort: B) § 34 StGB erfasst Gefahren aus jeder Quelle für jedes Rechtsgut; § 228 BGB erlaubt nur die Abwehr gegen die Sache, von der die Gefahr selbst ausgeht, während § 904 BGB den Eingriff in das Eigentum eines unbeteiligten Dritten erlaubt, um eine Gefahr beliebiger Herkunft abzuwenden
§ 34 StGB ist der am weitesten gefasste Notstand: Er gilt für jede Gefahrenquelle und jedes Rechtsgut. Die beiden zivilrechtlichen Notstandsformen sind enger und unterscheiden sich zudem in der Richtung der Abwehr: § 228 BGB (Verteidigender Notstand) erlaubt die Einwirkung auf die Sache, von der die Gefahr selbst ausgeht – etwa ein angreifendes Tier oder eine drohend umstürzende Sache. § 904 BGB (Angreifender Notstand) erlaubt dagegen den Eingriff in das Eigentum eines am Geschehen unbeteiligten Dritten, um eine Gefahr abzuwenden, die auch von anderer Ursache herrühren kann – dafür bleibt dem Dritten ein Schadensersatzanspruch.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- § 34 StGB gilt nur für Sachschäden, §§ 228, 904 BGB auch für Personenschäden
- § 34 StGB ist gerade nicht auf Sachschäden beschränkt, sondern schützt jedes Rechtsgut; die Enge der §§ 228, 904 BGB liegt in der Richtung und dem Gegenstand der erlaubten Abwehr, nicht im geschützten Rechtsgut.
- § 34 StGB gilt nur zugunsten von Angehörigen, §§ 228, 904 BGB für jedermann
- § 34 StGB gilt nicht nur zugunsten von Angehörigen, sondern für jede Person und jedes Rechtsgut.
- Es gibt keinen Unterschied im Anwendungsbereich
- Die beiden Vorschriftengruppen unterscheiden sich deutlich: § 34 StGB ist umfassender, § 228 BGB betrifft die Gefahrenquelle selbst, § 904 BGB das Eigentum eines unbeteiligten Dritten.
§ 34 StGBDazu nachlesen →Frage 105
Ein dir unbekannter Besucher beschädigt aus Unachtsamkeit eine Vitrine deines Auftraggebers und will anschließend, ohne sich zu kümmern, das Gebäude verlassen. Die nächste Polizeistreife ist laut Zentrale erst in 45 Minuten verfügbar. Unter welchen Voraussetzungen darfst du dich hier überhaupt auf Selbsthilfe nach § 229 BGB berufen, um ihn vorläufig festzuhalten?
- A)Immer, sobald die Polizei nicht sofort verfügbar ist – ein eigener Anspruch der Wachperson ist dafür nicht nötig
- B)Ja, du darfst ihn so lange festhalten, bis er den Schaden schriftlich anerkennt
- C)Nur, wenn tatsächlich ein Schadensersatzanspruch deines Auftraggebers als Eigentümer besteht, dessen Durchsetzung ohne sofortiges Handeln vereitelt würde, die Festhaltung das mildeste geeignete Mittel ist und die Person unverzüglich dem Amtsgericht vorgeführt wird, falls sie nicht wieder freigelassen wird
- D)Nein, Selbsthilfe nach § 229 BGB steht ausschließlich dem Eigentümer persönlich zu und kann nie von Sicherheitsmitarbeitern ausgeübt werden
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Richtige Antwort: C) Nur, wenn tatsächlich ein Schadensersatzanspruch deines Auftraggebers als Eigentümer besteht, dessen Durchsetzung ohne sofortiges Handeln vereitelt würde, die Festhaltung das mildeste geeignete Mittel ist und die Person unverzüglich dem Amtsgericht vorgeführt wird, falls sie nicht wieder freigelassen wird
§ 229 BGB erlaubt Selbsthilfe nur unter mehreren kumulativen Voraussetzungen, die hier alle vorliegen müssen: Es braucht einen tatsächlich bestehenden, einklagbaren Anspruch – hier des Auftraggebers als Eigentümer der Vitrine, nicht einen eigenen Anspruch der Wachperson –, dessen Durchsetzung ohne sofortiges Handeln vereitelt oder wesentlich erschwert würde, weil die unbekannte Person sonst nicht mehr identifizierbar wäre. Die Festhaltung muss zudem das mildeste noch geeignete Mittel sein (Subsidiarität) – bloßes Notieren von Kennzeichen oder Personalien kann im Einzelfall bereits ausreichen. Und selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist die festgehaltene Person nach § 230 BGB unverzüglich dem Amtsgericht vorzuführen, sofern sie nicht wieder freigelassen wird – ein Festhalten „bis zur Anerkennung des Schadens“ kennt das Gesetz nicht. Als Sicherheitsmitarbeiter handelst du dabei im Auftrag des Anspruchsinhabers, nicht aus eigenem Recht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Immer, sobald die Polizei nicht sofort verfügbar ist – ein eigener Anspruch der Wachperson ist dafür nicht nötig
- Die fehlende sofortige Verfügbarkeit der Polizei allein genügt nicht; erforderlich sind zusätzlich ein bestehender Anspruch des Anspruchsinhabers, Vereitelungsgefahr, Subsidiarität und das Nachverfahren nach § 230 BGB.
- Ja, du darfst ihn so lange festhalten, bis er den Schaden schriftlich anerkennt
- Ein Festhalten „bis zur Anerkennung des Schadens“ sieht § 229 BGB nicht vor; die Selbsthilfe dient nur der vorläufigen Sicherung, die endgültige Klärung bleibt Gericht oder Behörde vorbehalten (§ 230 BGB).
- Nein, Selbsthilfe nach § 229 BGB steht ausschließlich dem Eigentümer persönlich zu und kann nie von Sicherheitsmitarbeitern ausgeübt werden
- Ein Sicherheitsmitarbeiter kann im Auftrag des Anspruchsinhabers zu dessen Gunsten handeln; ausgeschlossen ist nur ein eigenes, von einem fremden Anspruch losgelöstes Festhalterecht.
§ 229 BGBDazu nachlesen →Frage 106
Was bedeutet das Kriterium „erforderlich“ im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung?
- A)Die Maßnahme muss so hart wie möglich ausfallen, um sicher zu wirken
- B)Die Maßnahme muss vom Betroffenen ausdrücklich gebilligt werden
- C)Von mehreren geeigneten Mitteln darf nur das gewählt werden, das fremde Rechte am wenigsten beeinträchtigt
- D)Die Maßnahme darf beliebig lange fortgesetzt werden
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Richtige Antwort: C) Von mehreren geeigneten Mitteln darf nur das gewählt werden, das fremde Rechte am wenigsten beeinträchtigt
Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es kein milderes, gleich wirksames Mittel gibt – von mehreren geeigneten Mitteln ist immer das am wenigsten beeinträchtigende zu wählen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Die Maßnahme muss so hart wie möglich ausfallen, um sicher zu wirken
- Erforderlichkeit verlangt gerade das mildeste wirksame Mittel, nicht die härteste denkbare Maßnahme, um möglichst sicher zu wirken.
- Die Maßnahme muss vom Betroffenen ausdrücklich gebilligt werden
- Eine ausdrückliche Billigung des Betroffenen ist keine Voraussetzung der Erforderlichkeit; es geht allein um den Vergleich mehrerer geeigneter Mittel.
- Die Maßnahme darf beliebig lange fortgesetzt werden
- Erforderlichkeit betrifft die Wahl des Mittels, nicht dessen Dauer; jede Maßnahme ist zudem zu beenden, sobald ihr Zweck erreicht ist.
Frage 107
Ein Sicherheitsmitarbeiter hält einen flüchtenden Ladendieb fest. Dieser verhält sich nach der Festnahme ruhig und wartet ohne jeden Fluchtversuch auf die Polizei. Der Mitarbeiter fesselt ihn dennoch vorsorglich mit Kabelbindern. Ist das verhältnismäßig?
- A)Ja, Fesseln ist bei jeder Festnahme automatisch zulässig
- B)Nein, Fesseln ist Sicherheitsmitarbeitern generell verboten
- C)Nur wenn die Fesselung tatsächlich erforderlich ist, um erneute Flucht oder Angriffe zu verhindern – ein ruhig wartender, nicht fluchtgefährdeter Dieb darf nicht routinemäßig gefesselt werden
- D)Ja, weil jede Straftat unabhängig vom Verhalten des Täters eine Fesselung rechtfertigt
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Richtige Antwort: C) Nur wenn die Fesselung tatsächlich erforderlich ist, um erneute Flucht oder Angriffe zu verhindern – ein ruhig wartender, nicht fluchtgefährdeter Dieb darf nicht routinemäßig gefesselt werden
Auch das Festhalten einer Person muss in jedem Einzelschritt verhältnismäßig bleiben. Fesseln ist kein automatischer Bestandteil jeder Festnahme, sondern nur zulässig, wenn es zur Abwehr einer konkreten Flucht- oder Angriffsgefahr tatsächlich erforderlich ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, Fesseln ist bei jeder Festnahme automatisch zulässig
- Eine Fesselung ist kein automatischer Bestandteil jeder Festnahme; sie muss im Einzelfall tatsächlich erforderlich sein, um Flucht oder Angriffe zu verhindern.
- Nein, Fesseln ist Sicherheitsmitarbeitern generell verboten
- Fesseln ist nicht generell verboten, sondern zulässig, wenn es zur Abwehr einer konkreten Flucht- oder Angriffsgefahr erforderlich ist.
- Ja, weil jede Straftat unabhängig vom Verhalten des Täters eine Fesselung rechtfertigt
- Die Art der Straftat allein rechtfertigt keine Fesselung; entscheidend ist das konkrete Verhalten des Betroffenen im jeweiligen Einzelfall.
Frage 108
Wodurch unterscheiden sich die Prüfungsschritte „erforderlich“ und „angemessen“ bei der Verhältnismäßigkeit?
- A)Beide Begriffe meinen exakt dasselbe und werden nur aus stilistischen Gründen unterschieden
- B)Erforderlich betrifft nur die Dauer, angemessen nur die Härte einer Maßnahme
- C)Angemessen ist nur bei Notwehr zu prüfen, erforderlich nur beim Notstand
- D)Erforderlich betrifft die Wahl des mildesten wirksamen Mittels, angemessen die Frage, ob der Eingriff insgesamt nicht außer Verhältnis zum Zweck steht
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Richtige Antwort: D) Erforderlich betrifft die Wahl des mildesten wirksamen Mittels, angemessen die Frage, ob der Eingriff insgesamt nicht außer Verhältnis zum Zweck steht
Erforderlichkeit und Angemessenheit sind zwei getrennte Prüfungsschritte: Erforderlich fragt nach dem mildesten gleich wirksamen Mittel, angemessen fragt zusätzlich, ob selbst dieses Mittel nicht in einem krassen Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Beide Begriffe meinen exakt dasselbe und werden nur aus stilistischen Gründen unterschieden
- Erforderlichkeit und Angemessenheit sind zwei eigenständige Prüfungsschritte mit unterschiedlichem Inhalt und keine bloß stilistische Wiederholung desselben Gedankens.
- Erforderlich betrifft nur die Dauer, angemessen nur die Härte einer Maßnahme
- Erforderlichkeit betrifft die Wahl des mildesten Mittels, nicht allein dessen Dauer; Angemessenheit betrifft das Verhältnis von Eingriff und Zweck, nicht allein dessen Härte.
- Angemessen ist nur bei Notwehr zu prüfen, erforderlich nur beim Notstand
- Beide Prüfungsschritte gelten für jede Maßnahme gleichermaßen, ob sie auf Notwehr, Notstand oder eine andere Rechtsgrundlage gestützt wird.
Frage 109
Ein Ladendetektiv hat einen Dieb bereits erfolgreich festgehalten und die Ware zurückerhalten. Ohne Einwilligung des Festgehaltenen durchsucht er nun minutenlang dessen gesamte Kleidung nach weiteren, nicht konkret vermuteten Gegenständen. Welchen grundlegenden Fehler macht er dabei?
- A)Er verletzt nur den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Maßnahme fortgesetzt wird, obwohl ihr eigentlicher Zweck bereits erreicht ist
- B)Ihm fehlt für eine Durchsuchung ohne Einwilligung bereits die Rechtsgrundlage – weder das Hausrecht noch das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO verleihen eine allgemeine Durchsuchungsbefugnis; zusätzlich fehlt es an der Erforderlichkeit, da der eigentliche Zweck schon erreicht ist
- C)Keinen, da jede Festnahme automatisch eine vollständige Durchsuchung umfasst
- D)Er verletzt keinen Grundsatz, solange er den Dieb nicht verletzt
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Richtige Antwort: B) Ihm fehlt für eine Durchsuchung ohne Einwilligung bereits die Rechtsgrundlage – weder das Hausrecht noch das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO verleihen eine allgemeine Durchsuchungsbefugnis; zusätzlich fehlt es an der Erforderlichkeit, da der eigentliche Zweck schon erreicht ist
Das eigentliche Problem liegt schon vor der Frage der Verhältnismäßigkeit: Ohne Einwilligung des Betroffenen fehlt einer Durchsuchung durch Privatpersonen bereits die Rechtsgrundlage. Weder das Hausrecht noch das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO verleihen eine allgemeine Befugnis, die Kleidung einer festgehaltenen Person systematisch zu durchsuchen – Letzteres erlaubt die Festnahme, nicht automatisch auch die Durchsuchung. Zusätzlich fehlt es hier an der Erforderlichkeit, weil die Ware bereits zurückerhalten wurde und keine weitere Gefahr erkennbar ist. Zulässig bleibt, den Festgehaltenen freiwillig um Herausgabe oder Vorzeigen zu bitten und ansonsten die eintreffende Polizei die weitere Durchsuchung vornehmen zu lassen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er verletzt nur den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Maßnahme fortgesetzt wird, obwohl ihr eigentlicher Zweck bereits erreicht ist
- Die fortgesetzte Durchsuchung ist zwar auch unverhältnismäßig, weil ihr Zweck bereits erreicht ist – das eigentliche Problem liegt aber schon davor: Es fehlt mangels Einwilligung bereits an einer Rechtsgrundlage für die Durchsuchung überhaupt.
- Keinen, da jede Festnahme automatisch eine vollständige Durchsuchung umfasst
- Eine Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO umfasst nicht automatisch eine vollständige Durchsuchung; dafür fehlt ohne Einwilligung die Rechtsgrundlage.
- Er verletzt keinen Grundsatz, solange er den Dieb nicht verletzt
- Auch ohne körperliche Verletzung kann eine Durchsuchung ohne Rechtsgrundlage und ohne Einwilligung rechtswidrig sein – die Frage betrifft nicht nur die körperliche Unversehrtheit.
Frage 110
Kann eine Person gleichzeitig Besitzer und Besitzdiener derselben Sache sein?
- A)Nein, wer als Besitzdiener weisungsgebunden für einen anderen handelt, ist gerade nicht selbst Besitzer der Sache
- B)Ja, beide Rollen schließen sich nie aus
- C)Nur, wenn er zugleich Eigentümer ist
- D)Ja, aber nur bei beweglichen Sachen
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Richtige Antwort: A) Nein, wer als Besitzdiener weisungsgebunden für einen anderen handelt, ist gerade nicht selbst Besitzer der Sache
Besitzdiener und Besitzer schließen sich begrifflich aus: Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt gerade nicht als eigener Besitzer, sondern weisungsgebunden für den Besitzer aus (§ 855 BGB).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, beide Rollen schließen sich nie aus
- Besitzdiener und Besitzer schließen sich begrifflich gerade aus, weil der Besitzdiener die tatsächliche Gewalt nicht für sich selbst, sondern weisungsgebunden für den Besitzer ausübt.
- Nur, wenn er zugleich Eigentümer ist
- Die Eigentümerstellung ändert nichts an der Abgrenzung; entscheidend ist allein, ob die tatsächliche Gewalt weisungsgebunden für einen anderen oder eigenständig ausgeübt wird.
- Ja, aber nur bei beweglichen Sachen
- Die Unterscheidung zwischen Besitzer und Besitzdiener gilt unabhängig davon, ob es sich um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt.
§ 855 BGBDazu nachlesen →Frage 111
Ein Auszubildender wird von seinem Sicherheitsunternehmen für einen Kunden eingesetzt und erhält von diesem direkte Anweisungen zum Umgang mit dessen Warenlager, bleibt aber weiterhin bei seinem Sicherheitsunternehmen angestellt und weisungsgebunden. Welche Rechtsstellung nimmt er gegenüber dem Warenlager ein?
- A)Besitzdiener, weil er weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen die tatsächliche Gewalt ausübt
- B)Besitzer, weil er tatsächlichen Zugriff auf das Lager hat
- C)Eigentümer, weil er im Lager arbeitet
- D)Keine der genannten Rollen, da er nicht direkt beim Kunden angestellt ist
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Richtige Antwort: A) Besitzdiener, weil er weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen die tatsächliche Gewalt ausübt
Entscheidend für die Besitzdienerstellung ist die Weisungsgebundenheit und soziale Abhängigkeit, nicht bei wem der Arbeitsvertrag formal liegt. Der Auszubildende bleibt Besitzdiener, weil er die tatsächliche Gewalt für den Besitzer (den Kunden) weisungsgebunden ausübt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Besitzer, weil er tatsächlichen Zugriff auf das Lager hat
- Tatsächlicher Zugriff allein macht ihn nicht zum Besitzer; entscheidend ist zusätzlich, dass er weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen handelt.
- Eigentümer, weil er im Lager arbeitet
- Die Tätigkeit im Lager begründet kein Eigentum; Eigentümer ist, wer die Sache rechtmäßig erworben hat, nicht wer dort arbeitet.
- Keine der genannten Rollen, da er nicht direkt beim Kunden angestellt ist
- Für die Besitzdienerstellung kommt es auf die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Besitzer an, nicht darauf, bei wem der Arbeitsvertrag formal besteht.
§ 855 BGBDazu nachlesen →Frage 112
Endet die zivilrechtliche Notwehr nach § 227 BGB automatisch, sobald der Angreifer flieht?
- A)Ja, denn der Angriff muss gegenwärtig sein – mit der Flucht endet die Notwehrlage
- B)Nein, Notwehr darf auch zur Bestrafung des Angreifers nach Ende des Angriffs fortgesetzt werden
- C)Nein, solange der Angreifer nicht gefasst wurde
- D)Ja, aber nur, wenn sich der Angreifer entschuldigt
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Richtige Antwort: A) Ja, denn der Angriff muss gegenwärtig sein – mit der Flucht endet die Notwehrlage
Notwehr setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus. Flieht der Angreifer, ist der Angriff beendet, und die Notwehrlage entfällt – eine Verfolgung „zur Strafe“ ist von § 227 BGB nicht mehr gedeckt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, Notwehr darf auch zur Bestrafung des Angreifers nach Ende des Angriffs fortgesetzt werden
- Notwehr dient allein der Verteidigung während eines gegenwärtigen Angriffs, nicht der nachträglichen Bestrafung eines bereits geflohenen Angreifers.
- Nein, solange der Angreifer nicht gefasst wurde
- Ob der Angreifer später gefasst wird, ändert nichts daran, dass die Notwehrlage mit dem Ende des Angriffs endet.
- Ja, aber nur, wenn sich der Angreifer entschuldigt
- Für das Ende der Notwehrlage kommt es allein auf das Fortbestehen des Angriffs an, nicht auf eine Entschuldigung des Angreifers.
§ 227 BGBDazu nachlesen →Frage 113
Ein Türsteher wird von einem Gast angegriffen, wehrt sich erfolgreich und verletzt dabei den Angreifer mit einem verhältnismäßigen Schlag. Der Angreifer verlangt anschließend Schmerzensgeld. Worauf kann sich der Türsteher zivilrechtlich berufen?
- A)Auf § 32 StGB, das schließt automatisch auch zivilrechtliche Ansprüche aus
- B)Auf keine Vorschrift, Schmerzensgeld muss in solchen Fällen immer gezahlt werden
- C)Auf § 823 BGB, weil er selbst eine unerlaubte Handlung begangen hat
- D)Auf § 227 BGB, weil er in rechtmäßiger Notwehr gehandelt hat und dadurch nicht widerrechtlich und somit nicht schadensersatzpflichtig ist
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Richtige Antwort: D) Auf § 227 BGB, weil er in rechtmäßiger Notwehr gehandelt hat und dadurch nicht widerrechtlich und somit nicht schadensersatzpflichtig ist
Die zivilrechtliche Notwehr nach § 227 BGB schließt gerade die Schadensersatzpflicht des Verteidigers aus, weil sein Handeln nicht widerrechtlich war. § 32 StGB betrifft dagegen nur die strafrechtliche Seite und schließt zivilrechtliche Ansprüche nicht automatisch mit aus – dafür braucht es die eigenständige Vorschrift des § 227 BGB.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Auf § 32 StGB, das schließt automatisch auch zivilrechtliche Ansprüche aus
- § 32 StGB schließt nur die strafrechtliche Verfolgung des Verteidigers aus; für den Ausschluss zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche braucht es die eigenständige Vorschrift des § 227 BGB.
- Auf keine Vorschrift, Schmerzensgeld muss in solchen Fällen immer gezahlt werden
- Eine Zahlungspflicht besteht gerade nicht in jedem Fall; rechtmäßige Notwehr schließt den Schadensersatzanspruch des Angreifers aus.
- Auf § 823 BGB, weil er selbst eine unerlaubte Handlung begangen hat
- § 823 BGB begründet zwar grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht, entfällt hier aber, weil der Türsteher wegen Notwehr nach § 227 BGB nicht widerrechtlich gehandelt hat.
§ 227 BGBDazu nachlesen →Frage 114
Ein Sturm entwurzelt einen Baum, der auf ein Nachbarhaus zu stürzen droht. Der Nachbar sägt den bereits umgestürzten, noch instabilen Baum ab, um weiteren Schaden zu verhindern. Der Baum gehört dem Verursacher der Gefahr selbst. Um welchen Rechtfertigungsgrund handelt es sich?
- A)Angreifender Notstand nach § 904 BGB, weil ein Baum betroffen ist
- B)Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, weil sich die Maßnahme gegen die Sache richtet, von der die Gefahr ausgeht
- C)Notwehr nach § 227 BGB, weil eine Gefahr abgewehrt wird
- D)Verbotene Eigenmacht, weil der Baum nicht dem Handelnden gehört
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Richtige Antwort: B) Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, weil sich die Maßnahme gegen die Sache richtet, von der die Gefahr ausgeht
Richtet sich die Abwehrmaßnahme gegen genau die Sache, von der die Gefahr ausgeht, handelt es sich um Verteidigenden Notstand (§ 228 BGB) – unabhängig davon, wem diese Sache gehört.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Angreifender Notstand nach § 904 BGB, weil ein Baum betroffen ist
- Angreifender Notstand setzt voraus, dass ein unbeteiligter Dritter betroffen ist; hier richtet sich die Maßnahme aber gerade gegen die Gefahrenquelle selbst.
- Notwehr nach § 227 BGB, weil eine Gefahr abgewehrt wird
- Notwehr wirkt nur gegen einen menschlichen Angreifer; die Gefahr geht hier von einem umstürzenden Baum, also einer Sache, aus.
- Verbotene Eigenmacht, weil der Baum nicht dem Handelnden gehört
- Das Absägen eines fremden, gefahrverursachenden Baums zur Gefahrenabwehr ist durch § 228 BGB gerechtfertigt und daher keine verbotene Eigenmacht.
§ 228 BGBDazu nachlesen →Frage 115
Um einer brennenden Mülltonne auszuweichen, die den einzigen Fluchtweg versperrt, tritt ein Sicherheitsmitarbeiter eine verschlossene Nebentür auf, die einem fremden, am Feuer unbeteiligten Mieter gehört. Wie ist sein Handeln zivilrechtlich einzuordnen?
- A)Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, weil sich die Handlung gegen eine Sache richtet
- B)Als Notwehr nach § 227 BGB, weil eine gegenwärtige Gefahr bestand
- C)Als Selbsthilfe nach § 229 BGB, weil ein Anspruch gesichert wird
- D)Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB, weil er auf das Eigentum eines am Feuer unbeteiligten Dritten zurückgreift, um die Gefahr abzuwenden
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: D) Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB, weil er auf das Eigentum eines am Feuer unbeteiligten Dritten zurückgreift, um die Gefahr abzuwenden
Die Gefahr geht von der brennenden Mülltonne aus, die Abwehrmaßnahme richtet sich aber gegen die Tür eines unbeteiligten Dritten – das ist der klassische Fall des Angreifenden Notstands nach § 904 BGB, bei dem dem Dritten trotz Rechtmäßigkeit der Handlung ein Ersatzanspruch bleibt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, weil sich die Handlung gegen eine Sache richtet
- Verteidigender Notstand setzt voraus, dass sich die Abwehr gegen die Gefahrenquelle selbst richtet; hier trifft die Maßnahme aber die Tür eines unbeteiligten Dritten.
- Als Notwehr nach § 227 BGB, weil eine gegenwärtige Gefahr bestand
- Notwehr wirkt nur gegen einen menschlichen Angreifer; die Gefahr geht hier von einer brennenden Mülltonne, also einer Sache, aus.
- Als Selbsthilfe nach § 229 BGB, weil ein Anspruch gesichert wird
- Es geht hier um die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, nicht um die Durchsetzung eines bereits bestehenden Anspruchs, wie sie § 229 BGB voraussetzt.
§ 904 BGBDazu nachlesen →Frage 116
Ein Sicherheitsmitarbeiter möchte im Rahmen der Selbsthilfe nach § 229 BGB eine Sache wegnehmen. Was muss er danach unverzüglich veranlassen?
- A)Er muss nach § 230 BGB unverzüglich den dinglichen Arrest beim zuständigen Gericht beantragen, sofern nicht ohnehin sofort die Zwangsvollstreckung erfolgt
- B)Er muss die Sache sofort dem ursprünglichen Besitzer zurückgeben
- C)Er muss nichts weiter veranlassen, die Selbsthilfe ist damit abgeschlossen
- D)Er muss die Sache öffentlich versteigern lassen
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Richtige Antwort: A) Er muss nach § 230 BGB unverzüglich den dinglichen Arrest beim zuständigen Gericht beantragen, sofern nicht ohnehin sofort die Zwangsvollstreckung erfolgt
Die Grenzen der Selbsthilfe ergeben sich aus § 230 BGB: Wird eine Sache weggenommen, muss unverzüglich der dingliche Arrest beantragt werden, sofern nicht ohnehin sofort die Zwangsvollstreckung erfolgt. Selbsthilfe ersetzt nicht das gerichtliche Verfahren, sondern überbrückt nur die Zeit bis dahin.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er muss die Sache sofort dem ursprünglichen Besitzer zurückgeben
- Eine sofortige Rückgabe an den ursprünglichen Besitzer würde den mit der Selbsthilfe verfolgten Anspruch gerade vereiteln; § 230 BGB verlangt stattdessen die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.
- Er muss nichts weiter veranlassen, die Selbsthilfe ist damit abgeschlossen
- Selbsthilfe ist mit der Wegnahme nicht abgeschlossen; § 230 BGB verlangt zusätzlich die unverzügliche Beantragung des dinglichen Arrests.
- Er muss die Sache öffentlich versteigern lassen
- Eine öffentliche Versteigerung sieht § 230 BGB nicht vor; vorgeschrieben ist die unverzügliche Beantragung des dinglichen Arrests beim Gericht.
§ 230 BGBDazu nachlesen →Frage 117
Ein Sicherheitsmitarbeiter hält einen ihm unbekannten Besucher fest, der fahrlässig eine teure Vitrine beschädigt hat und gehen will, obwohl die Polizei laut Auskunft in nur 5 Minuten eintreffen würde. Ist das Festhalten nach § 229 BGB gerechtfertigt?
- A)Ja, weil der Besucher unbekannt ist
- B)Ja, weil ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich immer sofortiges Handeln erlaubt
- C)Nein, weil obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist und der Anspruch dadurch nicht vereitelt würde
- D)Nein, weil Selbsthilfe nach § 229 BGB nur gegen bekannte Personen zulässig ist
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) Nein, weil obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist und der Anspruch dadurch nicht vereitelt würde
Selbsthilfe nach § 229 BGB scheidet aus, wenn obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist – die Bekanntheit oder Unbekanntheit des Täters ist dafür nicht das entscheidende Kriterium. Ist die Polizei in wenigen Minuten da, ist der Anspruch nicht gefährdet.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, weil der Besucher unbekannt ist
- Selbst wenn der Besucher unbekannt ist, scheidet Selbsthilfe hier aus, weil die Polizei laut Auskunft in wenigen Minuten hätte eintreffen können.
- Ja, weil ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich immer sofortiges Handeln erlaubt
- Ein Schadensersatzanspruch erlaubt nicht automatisch sofortiges Handeln; erforderlich ist zusätzlich, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist.
- Nein, weil Selbsthilfe nach § 229 BGB nur gegen bekannte Personen zulässig ist
- Selbsthilfe ist nicht auf bekannte Personen beschränkt; auch ein unbekannter Verursacher darf festgehalten werden, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 229 BGB vorliegen.
§ 229 BGBDazu nachlesen →Frage 118
Setzt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB voraus, dass der Schädiger zugleich eine Straftat begangen hat?
- A)Nein, auch rein fahrlässiges Verhalten ohne jeden strafrechtlichen Bezug kann einen Anspruch aus § 823 BGB begründen
- B)Ja, ohne begangene Straftat entsteht nie ein Schadensersatzanspruch
- C)Ja, aber nur bei reinen Vermögensschäden
- D)Nein, aber nur bei vorsätzlichem Verhalten
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Richtige Antwort: A) Nein, auch rein fahrlässiges Verhalten ohne jeden strafrechtlichen Bezug kann einen Anspruch aus § 823 BGB begründen
§ 823 BGB verlangt lediglich vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, das ein geschütztes Rechtsgut verletzt – eine Straftat ist dafür keine Voraussetzung. Auch ein rein fahrlässiges Alltagsversehen reicht aus.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, ohne begangene Straftat entsteht nie ein Schadensersatzanspruch
- § 823 BGB verlangt gerade kein strafbares Verhalten; auch ein rein fahrlässiges Alltagsversehen ohne jeden strafrechtlichen Bezug kann einen Anspruch begründen.
- Ja, aber nur bei reinen Vermögensschäden
- § 823 Abs. 1 BGB schützt nicht nur reine Vermögensschäden, sondern insbesondere Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum.
- Nein, aber nur bei vorsätzlichem Verhalten
- Auch fahrlässiges, nicht nur vorsätzliches Verhalten kann einen Anspruch nach § 823 BGB begründen; beide Verschuldensformen reichen aus.
§ 823 BGBDazu nachlesen →Frage 119
Ein Sicherheitsmitarbeiter möchte die Tasche eines Besuchers kontrollieren, der sich weigert, sie zu öffnen. Es gibt keine vertragliche Regelung, die Taschenkontrollen vorsieht. Darf er sich zur Durchsuchung allein auf das übertragene Hausrecht stützen?
- A)Nein, das Hausrecht allein begründet kein Recht zur Durchsuchung gegen den Willen einer Person – dafür braucht es Einwilligung oder eine eigenständige Rechtsgrundlage
- B)Ja, das Hausrecht umfasst automatisch auch ein Durchsuchungsrecht
- C)Ja, solange der Besucher das Gelände nicht sofort verlässt
- D)Nein, aber nur weil er kein Polizeibeamter ist
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Richtige Antwort: A) Nein, das Hausrecht allein begründet kein Recht zur Durchsuchung gegen den Willen einer Person – dafür braucht es Einwilligung oder eine eigenständige Rechtsgrundlage
Das Hausrecht erlaubt, über Zutritt und Verweis zu entscheiden, begründet aber kein eigenständiges Durchsuchungsrecht gegen den Willen der betroffenen Person. Ohne Einwilligung oder eine vertragliche bzw. gesetzliche Grundlage darf keine Tasche gegen den Willen des Besuchers durchsucht werden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, das Hausrecht umfasst automatisch auch ein Durchsuchungsrecht
- Das Hausrecht erlaubt nur, über Zutritt und Verweis zu entscheiden; ein eigenständiges Durchsuchungsrecht gegen den Willen einer Person umfasst es nicht automatisch.
- Ja, solange der Besucher das Gelände nicht sofort verlässt
- Ob der Besucher das Gelände verlässt oder bleibt, ändert nichts daran, dass für eine Durchsuchung gegen seinen Willen eine eigenständige Rechtsgrundlage nötig ist.
- Nein, aber nur weil er kein Polizeibeamter ist
- Auch ein Polizeibeamter bräuchte für eine Durchsuchung eine eigene Rechtsgrundlage; entscheidend ist hier allein das Fehlen von Einwilligung oder vertraglicher Grundlage, nicht der fehlende Beamtenstatus.
Frage 120
Ein Sicherheitsmitarbeiter findet auf dem Parkplatz eines privaten Einkaufszentrums einen Autoschlüssel im Wert von etwa 30 Euro. Wie muss er sich verhalten?
- A)Er darf den Schlüssel sofort entsorgen, da der Wert gering ist
- B)Er muss den Fund dem Verlierer oder der zuständigen Behörde anzeigen und den Schlüssel bis dahin sorgfältig verwahren
- C)Er muss den Fund nicht anzeigen, weil der Wert unter 50 Euro liegt
- D)Er muss den Schlüssel automatisch der Polizei übergeben, weil es sich um ein Kfz-Teil handelt
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Richtige Antwort: B) Er muss den Fund dem Verlierer oder der zuständigen Behörde anzeigen und den Schlüssel bis dahin sorgfältig verwahren
Da der Wert die Bagatellgrenze von 10 Euro übersteigt, besteht eine Anzeigepflicht nach § 965 BGB gegenüber dem Verlierer oder – wenn dieser unbekannt ist – der zuständigen Behörde; bis zur Klärung muss die Sache sorgfältig verwahrt werden (§ 966 BGB). Da es sich um ein privates Einkaufszentrum handelt, greift die Sonderregel des § 978 BGB nicht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er darf den Schlüssel sofort entsorgen, da der Wert gering ist
- Ein geringer Wert erlaubt keine Entsorgung; der Finder muss die Sache nach § 966 BGB sorgfältig verwahren – die 10-Euro-Grenze befreit nur von der Anzeigepflicht.
- Er muss den Fund nicht anzeigen, weil der Wert unter 50 Euro liegt
- Die maßgebliche Bagatellgrenze für die Anzeigepflicht nach § 965 BGB liegt bei 10 Euro, nicht bei 50 Euro; bei 30 Euro besteht daher eine Anzeigepflicht.
- Er muss den Schlüssel automatisch der Polizei übergeben, weil es sich um ein Kfz-Teil handelt
- Eine automatische Übergabepflicht an die Polizei besteht nicht schon wegen der Art des Gegenstands; anzuzeigen ist der Fund dem Verlierer oder der zuständigen Behörde.
§ 965 BGBDazu nachlesen →
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