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Sachgebiet 4 von 9

§34a Prüfungsfragen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Teil 7

144 Übungsfragen zu Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 13 von 82 Fragen (21 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 121–140 (Teil 7 von 8).

Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.

Fragen 121–140 von 144

  1. Frage 121: Welche zwei Aussagen zur zivilrechtlichen Notwehr nach § 227 BGB treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Sie wirkt auch gegen Gefahren durch Tiere und Sachen und nicht nur gegen Angriffe von Menschen.
    2. B)Der Angreifer hat gegen den Verteidiger keinen Anspruch auf Schadensersatz für seine Verletzung aus der Verteidigung.
    3. C)Sie verlangt vor der Verteidigung eine Abwägung der Interessen wie beim Notstand.
    4. D)Sie erlaubt auch Nothilfe für eine dritte Person gegen einen gegenwärtigen Angriff.
    5. E)Sie schützt den Verteidiger vor Strafe und hat dieselbe Rechtsfolge wie die strafrechtliche Notwehr.
    6. F)Sie gilt auch nach dem Ende des Angriffs noch bis zur Festnahme des Täters durch den Verteidiger.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antworten: B) Der Angreifer hat gegen den Verteidiger keinen Anspruch auf Schadensersatz für seine Verletzung aus der Verteidigung. und D) Sie erlaubt auch Nothilfe für eine dritte Person gegen einen gegenwärtigen Angriff.

    Richtig sind: Der Angreifer kann von dem, der sich in rechtmäßiger Notwehr verteidigt, keinen Schadensersatz verlangen (§ 227 BGB). Und die Nothilfe gilt auch im Zivilrecht: Du darfst auch eine dritte Person gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen. Die Strafe des Verteidigers wehrt § 32 StGB ab, nicht § 227 BGB.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Sie wirkt auch gegen Gefahren durch Tiere und Sachen und nicht nur gegen Angriffe von Menschen.
    § 227 BGB wirkt ausschließlich gegen menschliche Angriffe. Bei Gefahren durch Tiere oder Sachen gelten die Notstandsvorschriften der §§ 228, 904 BGB.
    Sie verlangt vor der Verteidigung eine Abwägung der Interessen wie beim Notstand.
    Bei der Notwehr gilt die Erforderlichkeit, keine allgemeine Interessenabwägung wie beim Notstand.
    Sie schützt den Verteidiger vor Strafe und hat dieselbe Rechtsfolge wie die strafrechtliche Notwehr.
    Vor Strafe schützt § 32 StGB. § 227 BGB wehrt Schadensersatzforderungen des Angreifers ab.
    Sie gilt auch nach dem Ende des Angriffs noch bis zur Festnahme des Täters durch den Verteidiger.
    Die Notwehrlage besteht nur, solange der Angriff tatsächlich andauert. Ist er vorbei, endet auch die Notwehrlage.
    § 227 BGB; § 32 StGBDazu nachlesen →
  2. Frage 122: Gast G geht auf Jonas Webers Kollegen los und schlägt ihn mit einer Flasche. Jonas will eingreifen. Welche zwei Aussagen zu seiner Verteidigung treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Jonas muss abwarten, bis G seinen Kollegen getroffen hat, und darf erst danach helfen.
    2. B)Jonas darf kein anderes Mittel einsetzen als G, denn die Mittel müssen gleichwertig sein.
    3. C)Jonas muss vorher abwägen, ob sein Schaden kleiner bleibt als der Schaden des Kollegen.
    4. D)Jonas darf G auch nach dessen Flucht noch festhalten und schlagen, da die Notwehrlage fortdauert.
    5. E)Jonas darf das mildeste Mittel wählen, das den Angriff sofort und sicher beendet.
    6. F)Jonas schuldet G keinen Schadensersatz für dessen Verletzungen, da die Gegenwehr erforderlich und gerechtfertigt war.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antworten: E) Jonas darf das mildeste Mittel wählen, das den Angriff sofort und sicher beendet. und F) Jonas schuldet G keinen Schadensersatz für dessen Verletzungen, da die Gegenwehr erforderlich und gerechtfertigt war.

    Richtig sind: Jonas darf nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit das mildeste Mittel wählen, das den Angriff sofort und sicher beendet (§ 227 BGB, § 32 StGB). Und weil seine Verteidigung durch Nothilfe gerechtfertigt ist, kann der Angreifer von ihm keinen Schadensersatz verlangen (§ 227 BGB). Weder ein gleichwertiges Mittel noch eine Interessenabwägung ist nötig, und nach dem Ende des Angriffs endet auch die Notwehrlage.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Jonas muss abwarten, bis G seinen Kollegen getroffen hat, und darf erst danach helfen.
    Notwehr und Nothilfe setzen einen gegenwärtigen Angriff voraus. Man muss nicht warten, bis der Schlag trifft.
    Jonas darf kein anderes Mittel einsetzen als G, denn die Mittel müssen gleichwertig sein.
    Ein gleichwertiges Mittel ist nicht nötig. Ein Messer muss zum Beispiel nicht mit einem Messer beantwortet werden.
    Jonas muss vorher abwägen, ob sein Schaden kleiner bleibt als der Schaden des Kollegen.
    Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen wie beim Notstand findet bei der Notwehr gerade nicht statt.
    Jonas darf G auch nach dessen Flucht noch festhalten und schlagen, da die Notwehrlage fortdauert.
    Sobald der Angriff vorbei ist, ist auch die Notwehrlage vorbei. Ein Schlag danach ist nicht mehr durch Notwehr gedeckt.
    § 227 BGB; § 32 StGBDazu nachlesen →
  3. Frage 123: Welche zwei Aussagen zum Verhältnis von § 227 BGB und § 32 StGB treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)§ 227 BGB wehrt Ersatzforderungen des Angreifers ab und § 32 StGB die Strafe des Verteidigers.
    2. B)§ 227 BGB sichert den Verteidiger gegen Strafe ab und § 32 StGB gegen Schadensersatzansprüche.
    3. C)Beide Vorschriften wirken nur gegen menschliche Angriffe und bei Tieren gelten die Notstände.
    4. D)§ 227 BGB gilt auch bei Gefahren durch Sachen und § 32 StGB nur bei Angriffen von Menschen.
    5. E)Beide Vorschriften verlangen grundsätzlich eine Abwägung der Interessen und nicht nur die Erforderlichkeit.
    6. F)Beide Vorschriften erfassen nur Angriffe auf den Körper und nicht auch Angriffe auf die Ehre.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antworten: A) § 227 BGB wehrt Ersatzforderungen des Angreifers ab und § 32 StGB die Strafe des Verteidigers. und C) Beide Vorschriften wirken nur gegen menschliche Angriffe und bei Tieren gelten die Notstände.

    Richtig sind: Zwei Vorschriften, zwei Schutzzwecke. § 227 BGB wehrt Schadensersatzforderungen des Angreifers ab, § 32 StGB wehrt die Strafe des Verteidigers ab. Und beide wirken nur gegen menschliche Angriffe. Geht die Gefahr von einem Tier oder einer Sache aus, bist du auf die Notstandsvorschriften der §§ 228, 904 BGB angewiesen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    § 227 BGB sichert den Verteidiger gegen Strafe ab und § 32 StGB gegen Schadensersatzansprüche.
    Vertauscht: § 227 BGB wehrt Schadensersatzforderungen des Angreifers ab, § 32 StGB wehrt die Strafe des Verteidigers ab.
    § 227 BGB gilt auch bei Gefahren durch Sachen und § 32 StGB nur bei Angriffen von Menschen.
    Beide Vorschriften wirken ausschließlich gegen menschliche Angriffe. Bei Tieren und Sachen gelten die Notstandsvorschriften.
    Beide Vorschriften verlangen grundsätzlich eine Abwägung der Interessen und nicht nur die Erforderlichkeit.
    Bei beiden gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Eine Interessenabwägung wie beim Notstand findet nicht statt.
    Beide Vorschriften erfassen nur Angriffe auf den Körper und nicht auch Angriffe auf die Ehre.
    Notwehrfähig ist jedes Rechtsgut, auch die Ehre. Ein schwerwiegender verbaler Angriff kann ein notwehrfähiger Angriff sein.
    § 227 BGB; § 32 StGBDazu nachlesen →
  4. Frage 124: Welche zwei Aussagen zum Angreifenden Notstand nach § 904 BGB treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Der Handelnde opfert das Eigentum eines unbeteiligten Dritten, um eine anderswo entstandene Gefahr abzuwehren.
    2. B)Es genügt, dass der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht, wie beim Verteidigenden Notstand.
    3. C)Der Dritte hat keinen Ersatzanspruch gegen den Handelnden, denn dessen Handlung war rechtmäßig.
    4. D)Die Abwehr richtet sich immer gegen die Gefahrenquelle selbst, zum Beispiel gegen den zubeißenden Hund.
    5. E)Der Dritte muss die Einwirkung dulden und hat dafür stets einen Anspruch auf Schadensersatz.
    6. F)Er setzt einen rechtswidrigen Angriff voraus und richtet sich wie die Notwehr gegen Menschen.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antworten: A) Der Handelnde opfert das Eigentum eines unbeteiligten Dritten, um eine anderswo entstandene Gefahr abzuwehren. und E) Der Dritte muss die Einwirkung dulden und hat dafür stets einen Anspruch auf Schadensersatz.

    Richtig sind: Beim Angreifenden Notstand (§ 904 BGB) greift man auf das Eigentum eines unbeteiligten Dritten zurück, um eine Gefahr abzuwenden, die von woanders kommt. Der Dritte muss das dulden, behält aber stets einen Schadensersatzanspruch. Weil ein Unbeteiligter die Kosten trägt, muss die abgewendete Gefahr den Schaden deutlich überwiegen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Es genügt, dass der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht, wie beim Verteidigenden Notstand.
    Beim Angreifenden Notstand muss die abgewendete Gefahr den Schaden deutlich überwiegen. Das ist der strengere Maßstab, weil ein Unbeteiligter die Kosten trägt. Die bloße Verhältnismäßigkeit des Verteidigenden Notstands genügt nicht.
    Der Dritte hat keinen Ersatzanspruch gegen den Handelnden, denn dessen Handlung war rechtmäßig.
    Trotz der rechtmäßigen Handlung bleibt dem Dritten stets ein Schadensersatzanspruch. Duldungspflicht und Ersatzanspruch bestehen nebeneinander.
    Die Abwehr richtet sich immer gegen die Gefahrenquelle selbst, zum Beispiel gegen den zubeißenden Hund.
    Die Abwehr gegen die Gefahrenquelle selbst ist der Verteidigende Notstand nach § 228 BGB.
    Er setzt einen rechtswidrigen Angriff voraus und richtet sich wie die Notwehr gegen Menschen.
    Der Notstand kennt keine Rechtswidrigkeit des Verhaltens, denn Tiere und Sachen verhalten sich nicht rechtswidrig. Er betrifft Gefahren durch Tiere oder Sachen.
  5. Frage 125: Ein streunender Hund greift Aylin Demir auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums an. Welche zwei Aussagen zu ihren möglichen Reaktionen treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Wehrt sie den Hund direkt ab, liegt ein Angreifender Notstand vor, da ein Tier die Gefahr verursacht.
    2. B)Die direkte Abwehr gegen den Hund ist ein Verteidigender Notstand, da die Gefahr vom Tier selbst ausgeht.
    3. C)Nimmt sie die Latte eines Unbeteiligten, muss die Gefahr den Schaden deutlich überwiegen.
    4. D)Tritt sie die Tür eines unbeteiligten Geschäfts ein, liegt ein Verteidigender Notstand vor, da sie flieht.
    5. E)Sie darf sich gegen den Hund auf Notwehr nach § 227 BGB berufen, da Tiere Angreifer sein können.
    6. F)Bei beiden Notstandsformen genügt in der Regel eine Gefahr, die erst später mit Sicherheit droht.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antworten: B) Die direkte Abwehr gegen den Hund ist ein Verteidigender Notstand, da die Gefahr vom Tier selbst ausgeht. und C) Nimmt sie die Latte eines Unbeteiligten, muss die Gefahr den Schaden deutlich überwiegen.

    Richtig sind: Wehrt Aylin den Hund direkt ab, handelt sie im Verteidigenden Notstand (§ 228 BGB), und der Schaden darf nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr stehen. Greift sie auf das Eigentum eines Unbeteiligten zurück, ist es Angreifender Notstand (§ 904 BGB), und die Gefahr muss den Schaden deutlich überwiegen. Beide Formen verlangen eine gegenwärtige Gefahr.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Wehrt sie den Hund direkt ab, liegt ein Angreifender Notstand vor, da ein Tier die Gefahr verursacht.
    Die Abwehr gegen das Tier selbst ist der Verteidigende Notstand nach § 228 BGB. Angreifender Notstand liegt nur beim Rückgriff auf Eigentum Unbeteiligter vor.
    Tritt sie die Tür eines unbeteiligten Geschäfts ein, liegt ein Verteidigender Notstand vor, da sie flieht.
    Der Eingriff in das Eigentum eines Unbeteiligten ist der Angreifende Notstand nach § 904 BGB.
    Sie darf sich gegen den Hund auf Notwehr nach § 227 BGB berufen, da Tiere Angreifer sein können.
    § 227 BGB wirkt ausschließlich gegen menschliche Angriffe. Bei Tieren gelten die Notstandsvorschriften.
    Bei beiden Notstandsformen genügt in der Regel eine Gefahr, die erst später mit Sicherheit droht.
    Für beide Notstandsformen gilt: Die Gefahr muss gegenwärtig sein und darf sich nicht erst in der Zukunft realisieren.
    § 228 BGB; § 904 BGBDazu nachlesen →
  6. Frage 126: Welche zwei Aussagen zum Verteidigenden Notstand nach § 228 BGB treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Er erlaubt den Eingriff in die Sache eines Unbeteiligten, sobald die Gefahr den Schaden deutlich überwiegt.
    2. B)Er verlangt einen rechtswidrigen Angriff, da sich Tiere und Sachen ebenfalls rechtswidrig verhalten.
    3. C)Er gilt nicht bei Tieren und Sachen, dafür bleibt allein der Angreifende Notstand.
    4. D)Die Abwehr richtet sich gegen die Sache oder das Tier, da von ihm die Gefahr ausgeht.
    5. E)Es genügt eine Gefahr, die erst später droht, sofern sie mit Sicherheit eintreten wird.
    6. F)Der angerichtete Schaden darf nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr stehen.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antworten: D) Die Abwehr richtet sich gegen die Sache oder das Tier, da von ihm die Gefahr ausgeht. und F) Der angerichtete Schaden darf nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr stehen.

    Richtig sind: Beim Verteidigenden Notstand (§ 228 BGB) wehrst du die Gefahr direkt gegen die Sache oder das Tier ab, von dem sie ausgeht, zum Beispiel gegen den beißenden Hund. Gesetzlich verlangt wird eine Abwägung: Der Schaden darf nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr stehen. Der strengere Maßstab des Deutlich-Überwiegens gilt erst beim Angreifenden Notstand (§ 904 BGB).

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Er erlaubt den Eingriff in die Sache eines Unbeteiligten, sobald die Gefahr den Schaden deutlich überwiegt.
    Das beschreibt den Angreifenden Notstand nach § 904 BGB. Beim Verteidigenden Notstand richtet sich die Abwehr gegen die Gefahrenquelle selbst.
    Er verlangt einen rechtswidrigen Angriff, da sich Tiere und Sachen ebenfalls rechtswidrig verhalten.
    Ein Tier oder eine Sache kann sich nicht rechtswidrig verhalten. Anders als bei der Notwehr kommt es auf Rechtswidrigkeit nicht an.
    Er gilt nicht bei Tieren und Sachen, dafür bleibt allein der Angreifende Notstand.
    Der Verteidigende Notstand betrifft gerade Gefahren durch Tiere und Sachen. Gegen menschliche Angriffe wirkt die Notwehr.
    Es genügt eine Gefahr, die erst später droht, sofern sie mit Sicherheit eintreten wird.
    Die Gefahr muss gegenwärtig sein. Eine Gefahr, die sich erst in der Zukunft realisiert, genügt nicht.
  7. Frage 127: Welche zwei Aussagen zu den Folgen und Grenzen der Selbsthilfe treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Eine festgehaltene Person muss unverzüglich dem Amtsgericht vorgeführt werden oder freikommen.
    2. B)Wer irrtümlich den falschen Verursacher festhält, haftet nicht für den dadurch entstandenen Schaden.
    3. C)Die Selbsthilfe muss wie die Besitzwehr sofort erfolgen und sonst entfällt das Recht dazu.
    4. D)Nach der Wegnahme einer Sache muss unverzüglich Strafanzeige bei der Polizei erstattet werden.
    5. E)Nach der Wegnahme einer Sache muss unverzüglich der dingliche Arrest beantragt werden, außer es wird sofort vollstreckt.
    6. F)Voraussetzung der Selbsthilfe ist, dass der Anspruchsgegner dem Handelnden persönlich bekannt ist.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antworten: A) Eine festgehaltene Person muss unverzüglich dem Amtsgericht vorgeführt werden oder freikommen. und E) Nach der Wegnahme einer Sache muss unverzüglich der dingliche Arrest beantragt werden, außer es wird sofort vollstreckt.

    Richtig sind die beiden Nachverfahren des § 230 BGB: Wird eine Person festgehalten, muss sie unverzüglich dem Amtsgericht vorgeführt werden, sofern sie nicht freigelassen wird. Wird eine Sache weggenommen, muss unverzüglich der dingliche Arrest beantragt werden, sofern nicht ohnehin sofort die Zwangsvollstreckung erfolgt. Diese Nachverfahren holen die Entscheidung über Recht und Unrecht zum Staat zurück.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Wer irrtümlich den falschen Verursacher festhält, haftet nicht für den dadurch entstandenen Schaden.
    Bei irrtümlicher Selbsthilfe bleibt die Wachperson zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Gutgläubiges Handeln schützt nicht vor Haftung.
    Die Selbsthilfe muss wie die Besitzwehr sofort erfolgen und sonst entfällt das Recht dazu.
    Anders als bei § 859 BGB muss die Selbsthilfe nach § 229 BGB nicht sofort erfolgen. Entscheidend ist, ob obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist.
    Nach der Wegnahme einer Sache muss unverzüglich Strafanzeige bei der Polizei erstattet werden.
    Das Gesetz verlangt nach der Wegnahme unverzüglich den dinglichen Arrest beim zuständigen Gericht, sofern nicht sofort vollstreckt wird.
    Voraussetzung der Selbsthilfe ist, dass der Anspruchsgegner dem Handelnden persönlich bekannt ist.
    Die persönliche Bekanntheit ist keine eigene Voraussetzung. Entscheidend sind der Anspruch, die fehlende rechtzeitige Hilfe und die Gefahr der Vereitelung.
    § 229 BGB; § 230 BGBDazu nachlesen →
  8. Frage 128: Auf dem Veedelsfest in Ehrenfeld beschädigt ein unbekannter Gast fahrlässig einen Stand und will gehen. Die Polizei kommt nicht rechtzeitig. Jonas Weber hält den Gast fest. Welche zwei Aussagen treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Das Festhalten ist unzulässig, da Selbsthilfe nur gegen Personen erlaubt ist, die er persönlich kennt.
    2. B)Das Festhalten folgt aus der Besitzwehr nach § 859 BGB, die auch Schadensersatzschuldner erfasst.
    3. C)Es ist zulässig, da ein Schadensersatzanspruch gegen den Gast besteht und die Polizei nicht rechtzeitig kommt.
    4. D)Jonas muss die Person nicht dem Amtsgericht vorführen, da er den dinglichen Arrest beantragt.
    5. E)Das Festhalten ist nur zulässig, solange er den Gast auf frischer Tat antrifft und sofort handelt.
    6. F)Hält Jonas den falschen Gast fest, muss er den Schaden auch gutgläubig ersetzen.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antworten: C) Es ist zulässig, da ein Schadensersatzanspruch gegen den Gast besteht und die Polizei nicht rechtzeitig kommt. und F) Hält Jonas den falschen Gast fest, muss er den Schaden auch gutgläubig ersetzen.

    Richtig sind: Jonas darf festhalten, denn es besteht ein einklagbarer Schadensersatzanspruch, und obrigkeitliche Hilfe ist nicht rechtzeitig erreichbar (§ 229 BGB). Dass der Gast unbekannt ist, steht dem nicht entgegen. Gutgläubigkeit schützt aber nicht: Verwechselt Jonas die Person, bleibt er zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Eine festgehaltene Person ist unverzüglich dem Amtsgericht vorzuführen (§ 230 BGB).

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Das Festhalten ist unzulässig, da Selbsthilfe nur gegen Personen erlaubt ist, die er persönlich kennt.
    Die persönliche Bekanntheit ist keine Voraussetzung der Selbsthilfe. Bei einem Unbekannten ist der Anspruch sogar eher gefährdet.
    Das Festhalten folgt aus der Besitzwehr nach § 859 BGB, die auch Schadensersatzschuldner erfasst.
    § 859 BGB setzt verbotene Eigenmacht gegen den Besitz voraus. Hier geht es um einen Schadensersatzanspruch, also um § 229 BGB.
    Jonas muss die Person nicht dem Amtsgericht vorführen, da er den dinglichen Arrest beantragt.
    Der dingliche Arrest betrifft die Wegnahme einer Sache. Wird eine Person festgehalten, muss sie unverzüglich dem Amtsgericht vorgeführt werden.
    Das Festhalten ist nur zulässig, solange er den Gast auf frischer Tat antrifft und sofort handelt.
    Das Sofortigkeitserfordernis gehört zu § 859 BGB. Bei § 229 BGB ist entscheidend, ob obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist.
    § 229 BGB; § 230 BGBDazu nachlesen →
  9. Frage 129: Welche zwei Aussagen zu Eigentum und Besitz treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Wer eine Sache ausleiht, wird dadurch Eigentümer, da er die tatsächliche Gewalt über sie ausübt.
    2. B)Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, auch wenn sie ihm nicht gehört.
    3. C)Eigentümer ist, wer die Sache zuletzt gekauft hat, da § 903 BGB den Erwerb der Sache regelt.
    4. D)Der Eigentümer einer Sache muss nicht ihr Besitzer sein, da Eigentum die rechtliche Zuordnung ist.
    5. E)Besitz ist die rechtliche Zuordnung einer Sache und Eigentum ist die tatsächliche Gewalt über sie.
    6. F)Rechtsfähig ist ein Mensch erst ab der Volljährigkeit, daher kann ein Kind nicht Eigentümer sein.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antworten: B) Besitzer ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, auch wenn sie ihm nicht gehört. und D) Der Eigentümer einer Sache muss nicht ihr Besitzer sein, da Eigentum die rechtliche Zuordnung ist.

    Richtig sind: Besitzer nach § 854 BGB ist jeder, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, unabhängig davon, ob er auch Eigentümer ist. Und Eigentum nach § 903 BGB ist die rechtliche Zuordnung, die nicht in derselben Person mit dem Besitz zusammenfallen muss. Das ist die klassische Prüfungsfalle.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Wer eine Sache ausleiht, wird dadurch Eigentümer, da er die tatsächliche Gewalt über sie ausübt.
    Wer ausleiht, wird Besitzer, aber nicht Eigentümer. Besitz ist tatsächliche Gewalt, Eigentum ist rechtliche Herrschaftsmacht.
    Eigentümer ist, wer die Sache zuletzt gekauft hat, da § 903 BGB den Erwerb der Sache regelt.
    § 903 BGB sagt nichts darüber, wie das Eigentum erworben wurde. Das regeln eigene Erwerbsvorschriften.
    Besitz ist die rechtliche Zuordnung einer Sache und Eigentum ist die tatsächliche Gewalt über sie.
    Vertauscht: Eigentum ist die rechtliche Herrschaftsmacht (§ 903 BGB), Besitz die tatsächliche Gewalt (§ 854 BGB).
    Rechtsfähig ist ein Mensch erst ab der Volljährigkeit, daher kann ein Kind nicht Eigentümer sein.
    Die Rechtsfähigkeit beginnt nach § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt, nicht erst mit der Volljährigkeit.
    §§ 854, 855, 903 BGBDazu nachlesen →
  10. Frage 130: Jonas Weber bewacht das Warenlager eines Auftraggebers und folgt dort dessen Weisungen. Welche zwei Aussagen zu seiner Rechtsstellung treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Jonas ist Besitzdiener, da er weisungsgebunden für den Auftraggeber im Lager handelt.
    2. B)Jonas ist Besitzer des Lagers, da er die tatsächliche Gewalt ausübt und selbst entscheidet.
    3. C)Jonas ist Eigentümer der Waren, da er sie im Dienst ständig bewacht und die Kontrolle über sie hat.
    4. D)Der Auftraggeber bleibt Besitzer des Lagers und Jonas übt als Besitzdiener den Besitz nur in dessen Auftrag aus.
    5. E)Jonas darf Waren zu einem angemessenen Preis verkaufen, da er sie im Dienst in seiner Obhut hat.
    6. F)Jonas ist schon wegen seines Arbeitsvertrags Besitzdiener und nur der Vertrag entscheidet darüber.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antworten: A) Jonas ist Besitzdiener, da er weisungsgebunden für den Auftraggeber im Lager handelt. und D) Der Auftraggeber bleibt Besitzer des Lagers und Jonas übt als Besitzdiener den Besitz nur in dessen Auftrag aus.

    Richtig sind: Wer für einen anderen die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt und dabei dessen Weisungen folgt, ist Besitzdiener nach § 855 BGB. Er ist selbst kein Besitzer, der Auftraggeber bleibt Besitzer. Ob die Stellung vorliegt, hängt vom konkreten Einsatz ab, nicht vom Arbeitsvertrag. Eigentümer wird Jonas dadurch nie.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Jonas ist Besitzer des Lagers, da er die tatsächliche Gewalt ausübt und selbst entscheidet.
    Wer weisungsgebunden für einen anderen die tatsächliche Gewalt ausübt, ist Besitzdiener nach § 855 BGB und selbst kein Besitzer.
    Jonas ist Eigentümer der Waren, da er sie im Dienst ständig bewacht und die Kontrolle über sie hat.
    Eigentümer ist, wer die rechtliche Herrschaftsmacht hat (§ 903 BGB). Tatsächliche Gewalt allein begründet kein Eigentum.
    Jonas darf Waren zu einem angemessenen Preis verkaufen, da er sie im Dienst in seiner Obhut hat.
    Wer Waren verkauft, verfügt über fremdes Eigentum. Dazu berechtigen weder Besitz noch die Stellung als Besitzdiener: Eigentum ist die rechtliche Herrschaftsmacht (§ 903 BGB), Jonas übt nur die tatsächliche Gewalt im Auftrag aus.
    Jonas ist schon wegen seines Arbeitsvertrags Besitzdiener und nur der Vertrag entscheidet darüber.
    Die Stellung ergibt sich nicht aus der Anstellung, sondern aus dem konkreten Einsatz: für wessen Sachen und nach wessen Weisungen.
    § 854 BGB; § 855 BGBDazu nachlesen →
  11. Frage 131: Welche zwei Aussagen zum zivilrechtlichen Hausrecht im Sicherheitsdienst treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Du darfst das Hausrecht schon ausüben, wenn du nur im Dienst eines Bewachungsunternehmens stehst.
    2. B)Das Hausrecht schließt das Recht ein, Taschen ohne Einwilligung zu durchsuchen, da es keiner Grundlage bedarf.
    3. C)Das Hausrecht ist ein Jedermannsrecht und jeder Bürger darf es in jedem Gebäude ausüben.
    4. D)Mit der Bewachung hast du im Dienst grundsätzlich dieselben hoheitlichen Rechte wie die Polizei.
    5. E)Hausrechtsinhaber kann auch ein Mieter oder Veranstalter sein, da das Hausrecht nicht am Eigentum hängt.
    6. F)Das Hausrecht endet an der Grenze des Hausrechtsbereichs, zum Beispiel am Grundstückszaun.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antworten: E) Hausrechtsinhaber kann auch ein Mieter oder Veranstalter sein, da das Hausrecht nicht am Eigentum hängt. und F) Das Hausrecht endet an der Grenze des Hausrechtsbereichs, zum Beispiel am Grundstückszaun.

    Richtig sind: Hausrechtsinhaber ist nicht automatisch der Eigentümer, auch ein Mieter oder Veranstalter kann es sein. Und das Hausrecht ist räumlich begrenzt: Es endet an der Grenze des Hausrechtsbereichs. Als Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens brauchst du eine Bevollmächtigung, hast keine hoheitlichen Rechte und darfst nicht allein wegen des Hausrechts durchsuchen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Du darfst das Hausrecht schon ausüben, wenn du nur im Dienst eines Bewachungsunternehmens stehst.
    Du brauchst eine Bevollmächtigung durch den Hausrechtsinhaber oder eine wirksame Bevollmächtigungskette. Der Dienst allein genügt nicht.
    Das Hausrecht schließt das Recht ein, Taschen ohne Einwilligung zu durchsuchen, da es keiner Grundlage bedarf.
    Das Hausrecht begründet kein Durchsuchungsrecht. Es braucht die Einwilligung oder eine eigenständige gesetzliche Grundlage.
    Das Hausrecht ist ein Jedermannsrecht und jeder Bürger darf es in jedem Gebäude ausüben.
    Das Hausrecht ist kein Jedermannsrecht. Es steht dem Inhaber des Bereichs zu und wird nur durch Bevollmächtigung übertragen.
    Mit der Bewachung hast du im Dienst grundsätzlich dieselben hoheitlichen Rechte wie die Polizei.
    Hoheitliche Rechte wie die der Polizei hast du zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Dienst. Es bleiben Jedermannsrechte und übertragene Rechte.
    Hausrecht; § 855 BGBDazu nachlesen →
  12. Frage 132: Der Hausrechtsinhaber hat Objektleiter Marek Nowak bevollmächtigt. Jonas Weber arbeitet nach Mareks Weisungen im Einkaufszentrum. Welche zwei Aussagen treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Jonas darf Hausverbote aussprechen, da er im Dienst ist, auch ohne jede Bevollmächtigung.
    2. B)Jonas darf das Hausrecht ausüben, sobald eine wirksame Bevollmächtigungskette bis zum Inhaber reicht.
    3. C)Umfang und Grenzen der Befugnis ergeben sich üblicherweise aus Auftrag und Dienstanweisung.
    4. D)Das Hausrecht gilt weiter, sobald Jonas einer Person bis auf die öffentliche Straße folgt.
    5. E)Das Hausrecht erlaubt Jonas, Taschen ohne Einwilligung der Besucher zu kontrollieren.
    6. F)Hausrechtsinhaber kann nur der Eigentümer des Einkaufszentrums sein, da das Hausrecht am Eigentum hängt.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antworten: B) Jonas darf das Hausrecht ausüben, sobald eine wirksame Bevollmächtigungskette bis zum Inhaber reicht. und C) Umfang und Grenzen der Befugnis ergeben sich üblicherweise aus Auftrag und Dienstanweisung.

    Richtig sind: Jonas darf das Hausrecht nur ausüben, wenn er bevollmächtigt ist, also wenn eine wirksame Bevollmächtigungskette bis zum Hausrechtsinhaber reicht. Umfang und Grenzen legen üblicherweise Auftrag und Dienstanweisung fest. Das Hausrecht endet an der Bereichsgrenze und erlaubt keine Durchsuchung gegen den Willen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Jonas darf Hausverbote aussprechen, da er im Dienst ist, auch ohne jede Bevollmächtigung.
    Der Dienst allein genügt nicht. Es braucht eine Bevollmächtigung durch den Hausrechtsinhaber oder eine wirksame Bevollmächtigungskette.
    Das Hausrecht gilt weiter, sobald Jonas einer Person bis auf die öffentliche Straße folgt.
    Das Hausrecht endet an der Grenze des Bereichs. Draußen bleiben nur Jedermannsrechte wie die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO.
    Das Hausrecht erlaubt Jonas, Taschen ohne Einwilligung der Besucher zu kontrollieren.
    Das Hausrecht begründet kein Recht zur Durchsuchung gegen den Willen einer Person. Dafür braucht es Einwilligung oder eine gesetzliche Grundlage.
    Hausrechtsinhaber kann nur der Eigentümer des Einkaufszentrums sein, da das Hausrecht am Eigentum hängt.
    Hausrechtsinhaber ist nicht automatisch der Eigentümer. Auch ein Mieter oder Veranstalter kann Inhaber sein.
  13. Frage 133: Welche zwei Aussagen zu Finderlohn und Eigentumserwerb bei einer Fundsache treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Der Finderlohn beträgt 5 Prozent vom Wert bis 500 Euro und 3 Prozent vom Wert darüber.
    2. B)Der Finderlohn beträgt 5 Prozent vom Wert über 500 Euro und 3 Prozent vom Wert bis 500 Euro.
    3. C)Der Finder wird sofort Eigentümer, sobald er die verlorene Sache an sich genommen hat.
    4. D)Wer den Fund nicht anzeigt, behält den Anspruch auf Finderlohn, solange er die Sache verwahrt.
    5. E)Meldet sich niemand, wird der Finder sechs Monate nach der Anzeige bei der Behörde Eigentümer.
    6. F)Bei Tieren beträgt der Finderlohn 5 Prozent, da Tiere beim Finderlohn wie Sachen behandelt werden.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antworten: A) Der Finderlohn beträgt 5 Prozent vom Wert bis 500 Euro und 3 Prozent vom Wert darüber. und E) Meldet sich niemand, wird der Finder sechs Monate nach der Anzeige bei der Behörde Eigentümer.

    Richtig sind: Der Finderlohn beträgt 5 Prozent vom Wert bis 500 Euro und 3 Prozent vom Wert darüber (§ 971 BGB). Meldet sich niemand, wird der Finder sechs Monate nach der Anzeige bei der Behörde Eigentümer (§ 973 BGB). Bei Tieren sind es 3 Prozent, und wer den Fund nicht anzeigt oder verheimlicht, verliert den Anspruch.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Der Finderlohn beträgt 5 Prozent vom Wert über 500 Euro und 3 Prozent vom Wert bis 500 Euro.
    Vertauscht: Bis 500 Euro sind es 5 Prozent, vom Wert darüber 3 Prozent.
    Der Finder wird sofort Eigentümer, sobald er die verlorene Sache an sich genommen hat.
    Das Eigentum geht erst sechs Monate nach der Anzeige bei der Behörde über. Bei Sachen bis 10 Euro läuft die Frist ab dem Fund.
    Wer den Fund nicht anzeigt, behält den Anspruch auf Finderlohn, solange er die Sache verwahrt.
    Wer den Fund nicht anzeigt oder auf Nachfrage verheimlicht, verliert den Anspruch auf Finderlohn.
    Bei Tieren beträgt der Finderlohn 5 Prozent, da Tiere beim Finderlohn wie Sachen behandelt werden.
    Bei Tieren beträgt der Finderlohn 3 Prozent.
    §§ 971, 973 BGBDazu nachlesen →
  14. Frage 134: Jonas Weber ist bei einem öffentlichen Verkehrsbetrieb angestellt und findet in der Straßenbahn ein Handy im Wert von 120 Euro. Welche zwei Aussagen treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Jonas wird sechs Monate nach der Anzeige bei der Behörde Eigentümer, falls sich niemand meldet.
    2. B)Jonas muss den Fund unverzüglich beim Betrieb oder bei dessen Personal abgeben.
    3. C)Jonas kann die Hälfte des Finderlohns verlangen, da der Wert über 50 Euro liegt.
    4. D)Jonas muss das Handy nicht abgeben und darf es bis zur Meldung des Berechtigten selbst verwahren.
    5. E)Jonas muss den Fund erst abgeben, sobald die Behörde die Ablieferung ausdrücklich anordnet.
    6. F)Jonas kann an dem Handy kein Eigentum erwerben, auch nicht nach Ablauf einer Frist.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antworten: B) Jonas muss den Fund unverzüglich beim Betrieb oder bei dessen Personal abgeben. und F) Jonas kann an dem Handy kein Eigentum erwerben, auch nicht nach Ablauf einer Frist.

    Richtig sind: Bei Funden in öffentlichen Verkehrsbetrieben gilt die Sonderregel des § 978 BGB. Der Fund wird unverzüglich beim Betrieb oder bei dessen Personal abgegeben, und Eigentum kann man daran nicht erwerben. Finderlohn gibt es erst ab 50 Euro Wert und nur zur Hälfte, und wer dort beschäftigt ist, hat gar keinen Anspruch darauf.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Jonas wird sechs Monate nach der Anzeige bei der Behörde Eigentümer, falls sich niemand meldet.
    Bei Funden in öffentlichen Verkehrsbetrieben (§ 978 BGB) kann man daran kein Eigentum erwerben.
    Jonas kann die Hälfte des Finderlohns verlangen, da der Wert über 50 Euro liegt.
    Wer in dem Betrieb beschäftigt ist, hat keinen Anspruch auf Finderlohn. Die 50-Euro-Grenze hilft ihm daher nicht.
    Jonas muss das Handy nicht abgeben und darf es bis zur Meldung des Berechtigten selbst verwahren.
    Der Fund wird unverzüglich beim Betrieb oder bei dessen Personal abgegeben. Die allgemeinen Finderregeln sind ausgeschlossen.
    Jonas muss den Fund erst abgeben, sobald die Behörde die Ablieferung ausdrücklich anordnet.
    Diese Anordnung gilt für den gewöhnlichen Fund nach § 967 BGB. Bei Funden im öffentlichen Verkehrsbetrieb ist sofort abzugeben.
  15. Frage 135: Welche zwei Zuordnungen von Situation und Vorschrift treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Ein Mensch schlägt zu: Es gilt der Verteidigende Notstand nach § 228 BGB, da sich jede Gefahr gegen die Quelle abwehren lässt.
    2. B)Ein Hund bedroht dich und du nimmst die Jacke eines Unbeteiligten: Es gilt § 228 BGB.
    3. C)Ein Mensch greift an: Es gelten Notwehr und Nothilfe nach § 227 BGB und § 32 StGB.
    4. D)Verbotene Eigenmacht stört den Besitzer: Es gelten die Selbsthilferechte nach §§ 859, 860 BGB.
    5. E)Ein Schadensersatzanspruch soll gesichert werden: Es gelten §§ 859, 860 BGB als Schutz für jeden Anspruch.
    6. F)Ein Baum droht zu stürzen: Es gilt die Notwehr nach § 227 BGB, da sie jede Gefahr erfasst.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antworten: C) Ein Mensch greift an: Es gelten Notwehr und Nothilfe nach § 227 BGB und § 32 StGB. und D) Verbotene Eigenmacht stört den Besitzer: Es gelten die Selbsthilferechte nach §§ 859, 860 BGB.

    Richtig sind: Greift ein Mensch an, gelten Notwehr und Nothilfe (§ 227 BGB, § 32 StGB). Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen, gelten §§ 859, 860 BGB. Geht die Gefahr von einem Tier oder einer Sache aus, prüfst du dagegen §§ 228, 904 BGB. Die Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs fällt unter § 229 BGB.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ein Mensch schlägt zu: Es gilt der Verteidigende Notstand nach § 228 BGB, da sich jede Gefahr gegen die Quelle abwehren lässt.
    Geht die Gefahr von einem Menschen aus, kommen Notwehr und Nothilfe (§ 227 BGB, § 32 StGB) in Betracht, nicht der Notstand.
    Ein Hund bedroht dich und du nimmst die Jacke eines Unbeteiligten: Es gilt § 228 BGB.
    Der Zugriff auf das Eigentum eines Unbeteiligten ist der Angreifende Notstand nach § 904 BGB.
    Ein Schadensersatzanspruch soll gesichert werden: Es gelten §§ 859, 860 BGB als Schutz für jeden Anspruch.
    §§ 859, 860 BGB setzen verbotene Eigenmacht voraus. Die Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs ist die Selbsthilfe nach § 229 BGB.
    Ein Baum droht zu stürzen: Es gilt die Notwehr nach § 227 BGB, da sie jede Gefahr erfasst.
    Notwehr wirkt nur gegen menschliche Angriffe. Bei Gefahren durch Sachen prüfst du einen der beiden Notstände.
    §§ 227, 228, 904 BGB; §§ 859, 860 BGBDazu nachlesen →
  16. Frage 136: Emeka Okafor wird auf dem Gelände von einem entlaufenen Hund angesprungen. Welche zwei Aussagen zur rechtlichen Einordnung treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Die Gefahr geht von einem Tier aus und deshalb scheiden § 227 BGB und § 32 StGB aus.
    2. B)Der Hund gilt als Angreifer im Sinne der Notwehr, so dass § 227 BGB eingreift.
    3. C)Wehrt er den Hund direkt ab, prüft er § 228 BGB; nimmt er Eigentum Unbeteiligter, prüft er § 904 BGB.
    4. D)Die erste Frage ist, ob der Halter des Hundes bekannt und für den Schaden verantwortlich ist.
    5. E)Der Notstand nach § 34 StGB scheidet aus, da er nur Gefahren erfasst, die von Menschen ausgehen.
    6. F)Wehrt er den Hund direkt ab, prüft er § 904 BGB, da er dabei in die Rechte des Hundes eingreift.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antworten: A) Die Gefahr geht von einem Tier aus und deshalb scheiden § 227 BGB und § 32 StGB aus. und C) Wehrt er den Hund direkt ab, prüft er § 228 BGB; nimmt er Eigentum Unbeteiligter, prüft er § 904 BGB.

    Richtig sind: Zuerst fragst du, ob die Gefahr von einem Menschen oder von einem Tier oder einer Sache ausgeht. Beim Hund scheiden § 227 BGB und § 32 StGB aus, es kommen die Notstände in Betracht. Wehrt Emeka den Hund direkt ab, ist es der Verteidigende Notstand (§ 228 BGB), griffe er auf fremdes Eigentum zurück, der Angreifende Notstand (§ 904 BGB).

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Der Hund gilt als Angreifer im Sinne der Notwehr, so dass § 227 BGB eingreift.
    Notwehr wirkt ausschließlich gegen menschliche Angriffe. Geht die Gefahr von einem Tier aus, gelten die Notstände.
    Die erste Frage ist, ob der Halter des Hundes bekannt und für den Schaden verantwortlich ist.
    Die erste Frage lautet: Geht die Gefahr von einem Menschen oder von einem Tier oder einer Sache aus? Die Bekanntheit spielt keine Rolle.
    Der Notstand nach § 34 StGB scheidet aus, da er nur Gefahren erfasst, die von Menschen ausgehen.
    § 34 StGB gilt für jede Gefahrenquelle und jedes Rechtsgut, also auch für Gefahren durch Tiere.
    Wehrt er den Hund direkt ab, prüft er § 904 BGB, da er dabei in die Rechte des Hundes eingreift.
    Die Abwehr direkt gegen die Gefahrenquelle ist der Verteidigende Notstand nach § 228 BGB. § 904 BGB betrifft nur das Eigentum Unbeteiligter.
    §§ 227, 228, 904 BGB; § 34 StGBDazu nachlesen →
  17. Frage 137: Welche zwei Aussagen zur Selbsthilfe des Besitzers nach § 859 BGB treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Sie darf noch Stunden nach der Tat ausgeübt werden, nur der Täter muss bekannt sein.
    2. B)Sie erlaubt jede Gewalt zur Sicherung des Besitzes, auch den Schusswaffeneinsatz gegen einen Dieb.
    3. C)Sie setzt voraus, dass die Polizei nicht rechtzeitig erreichbar ist, wie bei § 229 BGB.
    4. D)Besitzwehr ist die Gegenwehr während der laufenden Tat und Besitzkehr die Zurückholung direkt danach.
    5. E)Sie hängt davon ab, ob dem Besitzer der Täter persönlich bekannt ist, da sonst die Unmittelbarkeit fehlt.
    6. F)Der Besitzer darf nur so viel Gewalt anwenden, wie zur Abwehr oder Wiedererlangung nötig ist.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antworten: D) Besitzwehr ist die Gegenwehr während der laufenden Tat und Besitzkehr die Zurückholung direkt danach. und F) Der Besitzer darf nur so viel Gewalt anwenden, wie zur Abwehr oder Wiedererlangung nötig ist.

    Richtig sind: Besitzwehr ist die Gegenwehr während der laufenden verbotenen Eigenmacht, Besitzkehr das Zurückholen des entzogenen Besitzes unmittelbar im Anschluss (§ 859 BGB). Beide verlangen Verhältnismäßigkeit: nur so viel Gewalt, wie tatsächlich nötig ist. Eine Erreichbarkeit von Hilfe oder die Bekanntheit des Täters prüft man hier nicht.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Sie darf noch Stunden nach der Tat ausgeübt werden, nur der Täter muss bekannt sein.
    Die Selbsthilfe muss sofort erfolgen, während der Tat oder direkt danach. Die Bekanntheit des Täters spielt für § 859 BGB keine Rolle.
    Sie erlaubt jede Gewalt zur Sicherung des Besitzes, auch den Schusswaffeneinsatz gegen einen Dieb.
    Auch wer im Recht ist, darf nur so viel Gewalt anwenden, wie nötig ist. Auf einen Dieb zu schießen wäre überzogen und unverhältnismäßig.
    Sie setzt voraus, dass die Polizei nicht rechtzeitig erreichbar ist, wie bei § 229 BGB.
    Das Fehlen rechtzeitiger obrigkeitlicher Hilfe ist eine Voraussetzung des § 229 BGB. Bei § 859 BGB zählt die Unmittelbarkeit.
    Sie hängt davon ab, ob dem Besitzer der Täter persönlich bekannt ist, da sonst die Unmittelbarkeit fehlt.
    Ob dir der Täter bekannt ist, spielt für § 859 BGB keine Rolle. Es kommt allein auf die Unmittelbarkeit an.
  18. Frage 138: Eine Person mit Hausverbot weigert sich, das bewachte Gelände zu verlassen. Aylin Demir ist dort Besitzdienerin des Auftraggebers. Welche zwei Aussagen treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Aylin braucht für das Hinausbringen eine gesonderte Übertragung nach § 860 BGB im Einzelfall.
    2. B)Das Verweilen trotz Hausverbots ist Besitzstörung und damit verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB.
    3. C)Das Hinausbringen ist allgemeine Selbsthilfe nach § 229 BGB wegen eines Anspruchs auf Verlassen.
    4. D)Aylin darf auch am nächsten Tag noch Gewalt anwenden, da die Person auf dem Gelände war.
    5. E)Das Hinausbringen ist Besitzwehr und steht Aylin nach § 860 BGB zu, da sie Besitzdienerin ist.
    6. F)Aylin darf die Person gegen ihren Willen durchsuchen, da § 860 BGB das Hausrecht erweitert.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antworten: B) Das Verweilen trotz Hausverbots ist Besitzstörung und damit verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB. und E) Das Hinausbringen ist Besitzwehr und steht Aylin nach § 860 BGB zu, da sie Besitzdienerin ist.

    Richtig sind: Das Verweilen trotz Hausverbots ist Besitzstörung und damit verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB). Das Hinausbringen ist die darauf gestützte Besitzwehr, die dem Besitzdiener nach § 860 BGB automatisch genauso zusteht wie dem Besitzer, wenn er echter Besitzdiener nach § 855 BGB ist. Aylin muss dabei erforderlich und unmittelbar handeln.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Aylin braucht für das Hinausbringen eine gesonderte Übertragung nach § 860 BGB im Einzelfall.
    § 860 BGB gibt dem Besitzdiener die Rechte automatisch, ohne gesonderten Übertragungsakt. Entscheidend ist die Stellung nach § 855 BGB.
    Das Hinausbringen ist allgemeine Selbsthilfe nach § 229 BGB wegen eines Anspruchs auf Verlassen.
    Das Hinausbringen ist die auf verbotene Eigenmacht gestützte Besitzwehr nach §§ 859, 860 BGB, nicht allgemeine Selbsthilfe.
    Aylin darf auch am nächsten Tag noch Gewalt anwenden, da die Person auf dem Gelände war.
    Besitzwehr und Besitzkehr müssen unmittelbar bei oder direkt nach der Tat erfolgen. Sie sind kein Freibrief für nachträgliche Abrechnungen.
    Aylin darf die Person gegen ihren Willen durchsuchen, da § 860 BGB das Hausrecht erweitert.
    Weder Hausrecht noch § 860 BGB begründen ein Durchsuchungsrecht gegen den Willen. Dafür braucht es Einwilligung oder eine eigene gesetzliche Grundlage.
    §§ 855, 858, 860 BGBDazu nachlesen →
  19. Frage 139: Welche zwei Aussagen zur verbotenen Eigenmacht nach § 858 BGB treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Sie besteht auch bei ganz schuldlosem Handeln, da sie rein objektiv am Besitz anknüpft.
    2. B)Sie liegt vor, wenn ein Mieter die Miete nicht zahlt, da er eine Vertragspflicht verletzt.
    3. C)Es braucht zwingend ein Verschulden des Handelnden, so wie bei § 823 BGB.
    4. D)Sie begründet einen Schadensersatzanspruch bei jeder schuldhaften Rechtsgutsverletzung.
    5. E)Es gibt zwei Varianten, den Besitzentzug und die Besitzstörung des Besitzers.
    6. F)Sie liegt nur vor, sofern zuvor ein Vertrag zwischen Besitzer und Handelndem bestanden hat.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antworten: A) Sie besteht auch bei ganz schuldlosem Handeln, da sie rein objektiv am Besitz anknüpft. und E) Es gibt zwei Varianten, den Besitzentzug und die Besitzstörung des Besitzers.

    Richtig sind: Verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) knüpft rein objektiv am Besitz an, ohne Verschulden und ohne Vertrag. Sie hat zwei Varianten: Besitzentzug, etwa durch Diebstahl, und Besitzstörung, etwa durch widerrechtliches Betreten eines befriedeten Geländes. Mit § 823 BGB darf man sie nicht verwechseln.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Sie liegt vor, wenn ein Mieter die Miete nicht zahlt, da er eine Vertragspflicht verletzt.
    Zahlt der Mieter nicht, wohnt aber ungestört, wird der Besitz weder entzogen noch gestört. Nicht jede Pflichtverletzung ist verbotene Eigenmacht.
    Es braucht zwingend ein Verschulden des Handelnden, so wie bei § 823 BGB.
    Verbotene Eigenmacht knüpft rein objektiv am Besitz an, nicht an einem Verschulden.
    Sie begründet einen Schadensersatzanspruch bei jeder schuldhaften Rechtsgutsverletzung.
    Das beschreibt die unerlaubte Handlung nach § 823 BGB. § 858 BGB schützt allein den Besitz.
    Sie liegt nur vor, sofern zuvor ein Vertrag zwischen Besitzer und Handelndem bestanden hat.
    Verbotene Eigenmacht knüpft nicht an einen Vertrag an, sondern rein objektiv an den Besitz.
  20. Frage 140: Welche zwei Aussagen zur unerlaubten Handlung nach § 823 BGB treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Der Anspruch nach § 823 BGB setzt voraus, dass die Handlung zugleich eine Straftat darstellt.
    2. B)Fahrlässiges Verhalten genügt nicht, denn der Schädiger muss vorsätzlich gehandelt haben.
    3. C)Auch rechtmäßige Notwehr begründet einen Schadensersatzanspruch des Angreifers gegen den Verteidiger.
    4. D)Auch fahrlässiges Handeln kann einen Anspruch auf Schadensersatz begründen, wenn ein Rechtsgut verletzt wird.
    5. E)Der Anspruch nach § 823 BGB erfasst nur Schäden an Eigentum und nicht Schäden an Körper oder Gesundheit.
    6. F)Rechtmäßige Notwehr begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 BGB.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antworten: D) Auch fahrlässiges Handeln kann einen Anspruch auf Schadensersatz begründen, wenn ein Rechtsgut verletzt wird. und F) Rechtmäßige Notwehr begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 BGB.

    Richtig sind: Auch fahrlässiges Verhalten, etwa ein Versehen im Alltag, kann einen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB begründen. Rechtmäßiges Verhalten dagegen, zum Beispiel rechtmäßige Notwehr oder ein rechtmäßiges Festhalten, begründet grundsätzlich keinen Anspruch. Eine Straftat wird nicht vorausgesetzt.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Der Anspruch nach § 823 BGB setzt voraus, dass die Handlung zugleich eine Straftat darstellt.
    Eine unerlaubte Handlung setzt keine Straftat voraus. Entscheidend ist, ob ein geschütztes Rechtsgut vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurde.
    Fahrlässiges Verhalten genügt nicht, denn der Schädiger muss vorsätzlich gehandelt haben.
    Auch ein rein fahrlässiges Alltagsversehen kann einen Anspruch begründen, etwa wenn dein Diensthandy aus Versehen fällt.
    Auch rechtmäßige Notwehr begründet einen Schadensersatzanspruch des Angreifers gegen den Verteidiger.
    Rechtmäßiges Verhalten begründet grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch. Die Notwehr war gerechtfertigt.
    Der Anspruch nach § 823 BGB erfasst nur Schäden an Eigentum und nicht Schäden an Körper oder Gesundheit.
    Geschützt sind unter anderem Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum.

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