§34a Prüfungsfragen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Teil 4
120 Übungsfragen zu Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 13 von 82 Fragen (21 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 61–80 (Teil 4 von 6).
Fragen 61–80 von 120
Frage 61
Ein Wachhund wird von seinem Hundeführer sorgfältig an der Leine geführt; trotzdem beißt er, weil ein Passant ihn entgegen mehrfacher Warnung provoziert. Wie ist die Haftung des Halters einzuordnen?
- A)Er haftet trotzdem verschuldensunabhängig, wie bei jedem privaten Haustier
- B)Da es sich um ein beruflich genutztes Tier handelt und die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde, greift das Haftungsprivileg des § 833 Satz 2 BGB
- C)Er haftet nicht, weil Wachhunde generell von § 833 BGB ausgenommen sind
- D)Er haftet nur, wenn der Passant den Hundeführer vorher schriftlich verwarnt hat
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Richtige Antwort: B) Da es sich um ein beruflich genutztes Tier handelt und die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde, greift das Haftungsprivileg des § 833 Satz 2 BGB
Für berufliche Nutztiere wie Wachhunde greift bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Haftungsprivileg nach § 833 Satz 2 BGB, anders als bei der grundsätzlich verschuldensunabhängigen Haftung für private Haustiere.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er haftet trotzdem verschuldensunabhängig, wie bei jedem privaten Haustier
- Für beruflich genutzte Tiere wie Wachhunde gilt nicht die strenge verschuldensunabhängige Haftung privater Haustiere, sondern das Sorgfaltsprivileg des § 833 Satz 2 BGB.
- Er haftet nicht, weil Wachhunde generell von § 833 BGB ausgenommen sind
- Wachhunde sind nicht generell von § 833 BGB ausgenommen; die Haftung entfällt nur, wenn der Halter die erforderliche Sorgfalt tatsächlich beachtet hat.
- Er haftet nur, wenn der Passant den Hundeführer vorher schriftlich verwarnt hat
- Eine schriftliche Verwarnung des Passanten ist keine Voraussetzung des Haftungsprivilegs; entscheidend ist allein die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt.
§ 833 Satz 2 BGBDazu nachlesen →Frage 62
Ein 9-jähriges Kind verursacht beim unbeaufsichtigten Spielen fahrlässig einen Unfall: Es fährt mit dem Fahrrad unachtsam auf die Straße und stößt mit einem fahrenden Auto zusammen, das dabei beschädigt wird. Haftet das Kind für den Schaden?
- A)Ja, ab dem 7. Lebensjahr haften Kinder für jeden von ihnen verursachten Schaden uneingeschränkt
- B)Ja, weil Kinder ab 9 Jahren als voll deliktsfähig gelten
- C)Nein, zwischen Vollendung des 7. und des 10. Lebensjahres haften Kinder nicht für Schäden, die sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug fahrlässig verursachen
- D)Nein, Kinder haften grundsätzlich erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres
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Richtige Antwort: C) Nein, zwischen Vollendung des 7. und des 10. Lebensjahres haften Kinder nicht für Schäden, die sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug fahrlässig verursachen
Nach § 828 Abs. 2 BGB haften Kinder zwischen der Vollendung des 7. und des 10. Lebensjahres nicht für Schäden, die sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn nicht vorsätzlich verursachen – ein besonderer Schutz vor den Gefahren des motorisierten Verkehrs. Der Zusammenstoß mit einem fahrenden Auto ist ein solcher Unfall; ohne Beteiligung eines Kraftfahrzeugs griffe die Ausnahme nicht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, ab dem 7. Lebensjahr haften Kinder für jeden von ihnen verursachten Schaden uneingeschränkt
- Zwischen Vollendung des 7. und des 10. Lebensjahres gilt eine Ausnahme für nicht vorsätzlich verursachte Schäden bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug; eine uneingeschränkte Haftung ab 7 Jahren gibt es nicht.
- Ja, weil Kinder ab 9 Jahren als voll deliktsfähig gelten
- Volle Deliktsfähigkeit setzt erst mit 18 Jahren ein; bis dahin kommt es zusätzlich auf die individuelle Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen an.
- Nein, Kinder haften grundsätzlich erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres
- Die allgemeine Haftungsgrenze liegt bereits bei der Vollendung des 7. Lebensjahres, nicht erst bei Vollendung des 14. Lebensjahres.
§ 828 BGBDazu nachlesen →Frage 63
Endet das Hausrecht eines Sicherheitsmitarbeiters an der Grenze des ihm übertragenen Hausrechtsbereichs?
- A)Nein, das Hausrecht gilt unbegrenzt, solange sich der Betroffene noch in Sichtweite befindet
- B)Nein, das Hausrecht gilt auch auf öffentlichen Straßen in der Umgebung
- C)Ja, aber nur, wenn der Auftraggeber das ausdrücklich schriftlich festgelegt hat
- D)Ja, außerhalb des Hausrechtsbereichs kann sich der Mitarbeiter nur noch auf allgemeine Jedermannsrechte stützen
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Richtige Antwort: D) Ja, außerhalb des Hausrechtsbereichs kann sich der Mitarbeiter nur noch auf allgemeine Jedermannsrechte stützen
Das Hausrecht ist räumlich auf den jeweiligen Hausrechtsbereich begrenzt. Außerhalb davon kommen allenfalls allgemeine Jedermannsrechte wie die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO in Betracht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, das Hausrecht gilt unbegrenzt, solange sich der Betroffene noch in Sichtweite befindet
- Das Hausrecht ist räumlich strikt auf den übertragenen Hausrechtsbereich begrenzt; die bloße Sichtweite des Betroffenen verlängert diesen Bereich nicht.
- Nein, das Hausrecht gilt auch auf öffentlichen Straßen in der Umgebung
- Öffentliche Straßen außerhalb des Grundstücks gehören nicht zum Hausrechtsbereich; dort besteht kein Hausrecht mehr, sondern höchstens ein Jedermannsrecht.
- Ja, aber nur, wenn der Auftraggeber das ausdrücklich schriftlich festgelegt hat
- Die räumliche Begrenzung des Hausrechts folgt bereits aus dessen Natur und hängt nicht von einer zusätzlichen schriftlichen Festlegung ab.
Frage 64
Berechtigt das Hausrecht einen Sicherheitsmitarbeiter dazu, eine Person gegen deren Willen zu durchsuchen?
- A)Ja, das Hausrecht umfasst automatisch ein Durchsuchungsrecht
- B)Ja, sofern der Auftraggeber dies allgemein wünscht
- C)Nein, eine Durchsuchung ist Sicherheitsmitarbeitern unter keinen Umständen erlaubt
- D)Nein, dafür braucht er entweder die Einwilligung der Person oder eine eigenständige gesetzliche Grundlage
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Richtige Antwort: D) Nein, dafür braucht er entweder die Einwilligung der Person oder eine eigenständige gesetzliche Grundlage
Das bloße Hausrecht begründet kein Recht zur Durchsuchung gegen den Willen einer Person. Dafür ist entweder deren Einwilligung oder eine eigene gesetzliche Grundlage erforderlich.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, das Hausrecht umfasst automatisch ein Durchsuchungsrecht
- Das Hausrecht begründet nur die Befugnis über Zutritt und Aufenthalt, nicht automatisch ein Recht zur Durchsuchung gegen den Willen der Person.
- Ja, sofern der Auftraggeber dies allgemein wünscht
- Ein bloßer Wunsch des Auftraggebers ersetzt weder die erforderliche Einwilligung der betroffenen Person noch eine eigenständige gesetzliche Grundlage.
- Nein, eine Durchsuchung ist Sicherheitsmitarbeitern unter keinen Umständen erlaubt
- Mit Einwilligung der Person oder auf einer eigenen gesetzlichen Grundlage ist eine Durchsuchung durchaus zulässig, nicht unter keinen Umständen.
Frage 65
Ein Kunde verlangt Einlass zu einem privaten Firmengelände, obwohl er dort keinen Termin hat. Der Hausrechtsinhaber verweigert ihm den Zutritt ohne Angabe von Gründen. Ist das zulässig?
- A)Nein, jede Zutrittsverweigerung ohne Begründung ist unzulässig
- B)Nein, das Hausrecht gilt nur gegenüber bereits bekannten Störern
- C)Ja, aber nur mit vorheriger polizeilicher Genehmigung
- D)Grundsätzlich ja, der Hausrechtsinhaber darf frei entscheiden, wen er in seinen Bereich lässt, solange keine gesetzliche Pflicht zur Zulassung besteht
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Richtige Antwort: D) Grundsätzlich ja, der Hausrechtsinhaber darf frei entscheiden, wen er in seinen Bereich lässt, solange keine gesetzliche Pflicht zur Zulassung besteht
Der Hausrechtsinhaber kann grundsätzlich frei entscheiden, wem er Zutritt gewährt, solange keine besondere gesetzliche Zulassungspflicht (z. B. Diskriminierungsverbote) entgegensteht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, jede Zutrittsverweigerung ohne Begründung ist unzulässig
- Der Hausrechtsinhaber muss seine Entscheidung grundsätzlich nicht begründen, solange keine gesetzliche Zulassungspflicht dem entgegensteht.
- Nein, das Hausrecht gilt nur gegenüber bereits bekannten Störern
- Das Hausrecht erlaubt die Zutrittsentscheidung auch gegenüber bislang unbekannten Personen, nicht nur gegenüber bereits bekannten Störern.
- Ja, aber nur mit vorheriger polizeilicher Genehmigung
- Für die Ausübung des privaten Hausrechts ist keine vorherige polizeiliche Genehmigung erforderlich; der Inhaber entscheidet grundsätzlich selbst.
Frage 66
Welches Grundprinzip kennzeichnet das Verhältnis der Bürger zueinander im Privatrecht (BGB)?
- A)Die grundsätzliche Gleichordnung der Beteiligten
- B)Ein Über- und Unterordnungsverhältnis wie zwischen Staat und Bürger
- C)Ein Vorrangsverhältnis des wirtschaftlich Stärkeren
- D)Es gibt kein einheitliches Grundprinzip
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Richtige Antwort: A) Die grundsätzliche Gleichordnung der Beteiligten
Grundprinzip des Privatrechts ist die Gleichordnung: Bürger stehen sich grundsätzlich gleichberechtigt gegenüber, anders als im öffentlichen Recht, wo der Staat dem Bürger mit hoheitlicher Gewalt gegenübertritt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ein Über- und Unterordnungsverhältnis wie zwischen Staat und Bürger
- Ein solches Über- und Unterordnungsverhältnis kennzeichnet das öffentliche Recht, nicht das Privatrecht zwischen gleichgestellten Bürgern.
- Ein Vorrangsverhältnis des wirtschaftlich Stärkeren
- Das Privatrecht kennt keine rechtliche Vorrangstellung des wirtschaftlich Stärkeren; alle Beteiligten stehen sich formal gleichrangig gegenüber.
- Es gibt kein einheitliches Grundprinzip
- Die Gleichordnung der Beteiligten bildet gerade das einheitliche Grundprinzip, das dem gesamten Privatrecht zugrunde liegt.
Frage 67
Welche Rechte hat ein Sicherheitsmitarbeiter im Dienst grundsätzlich, unabhängig von einer Übertragung durch den Auftraggeber?
- A)Hoheitliche Rechte wie die Polizei
- B)Die sogenannten Jedermannsrechte, die grundsätzlich jedem Bürger zustehen
- C)Ausschließlich das Hausrecht
- D)Keine eigenen Rechte, nur die vom Kunden konkret erlaubten Handlungen
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Richtige Antwort: B) Die sogenannten Jedermannsrechte, die grundsätzlich jedem Bürger zustehen
Unabhängig von jeder Übertragung stehen Sicherheitsmitarbeitern die Jedermannsrechte zu (z. B. Notwehr, Selbsthilfe, vorläufige Festnahme). Hoheitliche Rechte wie die der Polizei haben sie zu keinem Zeitpunkt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Hoheitliche Rechte wie die Polizei
- Sicherheitsmitarbeiter verfügen zu keinem Zeitpunkt über hoheitliche Befugnisse wie die Polizei, auch nicht während des Dienstes.
- Ausschließlich das Hausrecht
- Das Hausrecht steht nur zu, soweit es übertragen wurde; unabhängig davon bestehen zusätzlich die allgemeinen Jedermannsrechte jedes Bürgers.
- Keine eigenen Rechte, nur die vom Kunden konkret erlaubten Handlungen
- Die Jedermannsrechte stehen unabhängig von jeder Erlaubnis des Kunden bereits jedem Bürger zu, nicht nur aufgrund konkreter Zugeständnisse.
Frage 68
Ein Besucher verliert in einem privaten Einkaufszentrum seinen Schal im Wert von 15 Euro. Muss der findende Sicherheitsmitarbeiter den Fund anzeigen?
- A)Nein, weil der Fundort ein privates Wachobjekt und kein Behördengebäude ist
- B)Nein, weil Schals grundsätzlich von der Anzeigepflicht ausgenommen sind
- C)Ja, da der Wert über der Bagatellgrenze von 10 Euro liegt und keine Sonderregel nach § 978 BGB greift
- D)Ja, aber nur, wenn der Verlierer namentlich bekannt ist
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Richtige Antwort: C) Ja, da der Wert über der Bagatellgrenze von 10 Euro liegt und keine Sonderregel nach § 978 BGB greift
Da der Wert des Schals über 10 Euro liegt und es sich nicht um ein Dienstgebäude einer Behörde oder ein öffentliches Verkehrsmittel handelt, besteht die gewöhnliche Anzeigepflicht nach § 965 BGB.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, weil der Fundort ein privates Wachobjekt und kein Behördengebäude ist
- Gerade weil es sich um ein privates Wachobjekt handelt, gilt hier die gewöhnliche Anzeigepflicht und nicht die Sonderregel für Behördengebäude.
- Nein, weil Schals grundsätzlich von der Anzeigepflicht ausgenommen sind
- Das Fundrecht unterscheidet nicht nach der Art des Gegenstands; maßgeblich ist allein das Überschreiten der Bagatellgrenze von 10 Euro.
- Ja, aber nur, wenn der Verlierer namentlich bekannt ist
- Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob der Verlierer bekannt ist; ist er unbekannt, ist stattdessen die zuständige Behörde zu informieren.
§ 965 BGBDazu nachlesen →Frage 69
Ein Finder zeigt einen Fund ordnungsgemäß an, meldet sich aber niemand als Berechtigter. Wann erwirbt der Finder das Eigentum, und was steht ihm zusätzlich zu?
- A)Sofort mit der Anzeige, ein Finderlohn steht ihm nicht zu
- B)Sechs Monate nach der Anzeige, zusätzlich steht ihm ein Finderlohn zu
- C)Erst nach einem Jahr, ohne Anspruch auf Finderlohn
- D)Niemals, die Sache bleibt dauerhaft im Eigentum des Verlierers
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Richtige Antwort: B) Sechs Monate nach der Anzeige, zusätzlich steht ihm ein Finderlohn zu
Nach § 973 BGB erwirbt der Finder sechs Monate nach ordnungsgemäßer Anzeige das Eigentum, wenn sich kein Berechtigter gemeldet hat; zusätzlich steht ihm nach § 971 BGB ein Finderlohn zu.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Sofort mit der Anzeige, ein Finderlohn steht ihm nicht zu
- Das Eigentum geht nicht sofort mit der Anzeige über, sondern erst nach Ablauf von sechs Monaten, und ein Finderlohn steht dem Finder durchaus zu.
- Erst nach einem Jahr, ohne Anspruch auf Finderlohn
- Die gesetzliche Frist beträgt sechs Monate, nicht ein Jahr, und dem Finder steht zusätzlich ein Anspruch auf Finderlohn zu.
- Niemals, die Sache bleibt dauerhaft im Eigentum des Verlierers
- Nach ordnungsgemäßer Anzeige und Ablauf der Frist erwirbt der Finder gerade das Eigentum; die Sache bleibt nicht dauerhaft beim Verlierer.
§ 973 BGBDazu nachlesen →Frage 70
Ein Sicherheitsmitarbeiter findet in einem von ihm bewachten Rathaus (Dienstgebäude einer Behörde) ein verlorenes Portemonnaie. Welche Besonderheit gilt hier gegenüber einem Fund im Einkaufszentrum?
- A)Es gilt keine Besonderheit, das allgemeine Fundrecht ist identisch
- B)Er darf die Sache ohne Anzeige sofort selbst behalten
- C)Er muss die Sache unverzüglich bei der Behörde abliefern; ein Finderlohn steht ihm nur eingeschränkt zu
- D)Er muss die Sache der Polizei übergeben, die ihm dann automatisch einen doppelten Finderlohn zahlt
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Richtige Antwort: C) Er muss die Sache unverzüglich bei der Behörde abliefern; ein Finderlohn steht ihm nur eingeschränkt zu
Im Dienstgebäude einer Behörde gilt § 978 BGB: Der Fund ist unverzüglich bei der Behörde abzuliefern, statt ihn wie im Einkaufszentrum nur anzuzeigen und selbst zu verwahren. Einen Finderlohn gibt es nur eingeschränkt – erst ab 50 Euro Wert, zur Hälfte, und nicht für Bedienstete der Behörde.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Es gilt keine Besonderheit, das allgemeine Fundrecht ist identisch
- Für Dienstgebäude von Behörden gilt gerade die Sonderregel des § 978 BGB mit Ablieferungspflicht statt der gewöhnlichen Anzeigepflicht nach § 965 BGB.
- Er darf die Sache ohne Anzeige sofort selbst behalten
- Ein Behalten ohne Ablieferung verstößt gegen die besondere Ablieferungspflicht des § 978 BGB und kann zusätzliche rechtliche Folgen haben.
- Er muss die Sache der Polizei übergeben, die ihm dann automatisch einen doppelten Finderlohn zahlt
- Nach § 978 BGB ist die Sache bei der Behörde selbst abzuliefern, nicht bei der Polizei; einen doppelten Finderlohn gibt es nicht – er beträgt hier höchstens die Hälfte des üblichen Betrags.
§ 978 BGBDazu nachlesen →Frage 71
Ein Finder behält eine gefundene Sache, ohne sie anzuzeigen, und verkauft sie später weiter. Welche zusätzliche rechtliche Konsequenz kann das haben?
- A)Keine, das Verhalten ist zivilrechtlich und strafrechtlich folgenlos
- B)Er kann sich zusätzlich wegen Fundunterschlagung nach § 246 StGB strafbar machen
- C)Er wird automatisch nach sechs Monaten rückwirkend zum rechtmäßigen Eigentümer
- D)Er haftet nur zivilrechtlich, wenn der Verlierer den Verkaufspreis übersteigt
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Richtige Antwort: B) Er kann sich zusätzlich wegen Fundunterschlagung nach § 246 StGB strafbar machen
Wer eine gefundene Sache pflichtwidrig ohne Anzeige behält und darüber verfügt, kann sich zusätzlich zur zivilrechtlichen Pflichtverletzung wegen Fundunterschlagung nach § 246 StGB strafbar machen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Keine, das Verhalten ist zivilrechtlich und strafrechtlich folgenlos
- Wer eine gefundene Sache pflichtwidrig behält und verkauft, verletzt seine zivilrechtlichen Pflichten und kann sich zusätzlich strafbar machen.
- Er wird automatisch nach sechs Monaten rückwirkend zum rechtmäßigen Eigentümer
- Der Eigentumserwerb nach sechs Monaten setzt eine ordnungsgemäße Anzeige voraus; wer den Fund pflichtwidrig verschweigt, erfüllt diese Voraussetzung gerade nicht.
- Er haftet nur zivilrechtlich, wenn der Verlierer den Verkaufspreis übersteigt
- Eine Haftung hängt nicht vom Verhältnis zwischen Schaden und Verkaufspreis ab, sondern bereits von der pflichtwidrigen Verfügung über die fremde Sache selbst.
§ 965 BGBDazu nachlesen →Frage 72
Welche der folgenden Vorschriften ist NICHT im BGB, sondern im StGB geregelt?
- A)Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
- B)Notwehr (§ 227 BGB)
- C)Verteidigender Notstand (§ 228 BGB)
- D)Selbsthilfe (§ 229 BGB)
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Richtige Antwort: A) Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) und Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) sind Vorschriften des Strafgesetzbuches, während Notwehr, Verteidigender/Angreifender Notstand und Selbsthilfe eigene Regelungen im BGB haben.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Notwehr (§ 227 BGB)
- § 227 BGB ist tatsächlich eine Vorschrift des BGB und damit gerade nicht die gesuchte Ausnahme, die stattdessen im StGB geregelt ist.
- Verteidigender Notstand (§ 228 BGB)
- § 228 BGB steht ebenfalls im BGB und ist damit keine im Strafgesetzbuch geregelte Vorschrift.
- Selbsthilfe (§ 229 BGB)
- Auch § 229 BGB ist eine zivilrechtliche Vorschrift des BGB und daher nicht die gesuchte, im StGB geregelte Ausnahme.
§ 34 StGBDazu nachlesen →Frage 73
Worin unterscheidet sich der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) grundlegend vom angreifenden Notstand (§ 904 BGB)?
- A)Es gibt keinen Unterschied, beide meinen dieselbe Situation
- B)§ 34 StGB erfasst jede Gefahrenquelle für jedes Rechtsgut, § 904 BGB nur die Inanspruchnahme fremden Eigentums zur Abwehr einer Gefahr
- C)§ 904 BGB gilt nur gegenüber Behörden, § 34 StGB nur gegenüber Privatpersonen
- D)§ 34 StGB betrifft nur Sachschäden, § 904 BGB nur Personenschäden
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Richtige Antwort: B) § 34 StGB erfasst jede Gefahrenquelle für jedes Rechtsgut, § 904 BGB nur die Inanspruchnahme fremden Eigentums zur Abwehr einer Gefahr
§ 34 StGB ist deutlich weiter gefasst: Er rechtfertigt jede Tat zur Abwendung einer Gefahr für ein beliebiges Rechtsgut, sofern eine Interessenabwägung dies trägt. § 904 BGB betrifft speziell den Fall, dass zur Gefahrenabwehr auf das Eigentum eines unbeteiligten Dritten zugegriffen wird.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Es gibt keinen Unterschied, beide meinen dieselbe Situation
- § 34 StGB und § 904 BGB unterscheiden sich erheblich im Anwendungsbereich, auch wenn beide Vorschriften Notstandssituationen betreffen.
- § 904 BGB gilt nur gegenüber Behörden, § 34 StGB nur gegenüber Privatpersonen
- Beide Vorschriften unterscheiden nicht nach Behörde oder Privatperson, sondern nach dem geschützten Rechtsgut und der Art der Gefahrenquelle.
- § 34 StGB betrifft nur Sachschäden, § 904 BGB nur Personenschäden
- § 34 StGB erfasst gerade jedes Rechtsgut, während § 904 BGB speziell die Inanspruchnahme fremden Eigentums eines Unbeteiligten regelt.
§ 904 BGB / § 34 StGBDazu nachlesen →Frage 74
Welche Aussage zur Rechtsfolge von § 32 StGB und § 227 BGB trifft in Kombination zu, wenn ein Sicherheitsmitarbeiter einen Angreifer in echter Notwehr verletzt?
- A)Er wird nicht bestraft, muss dem Angreifer aber trotzdem Schadensersatz zahlen
- B)Er wird weder bestraft noch muss er Schadensersatz leisten
- C)Er muss zwar keinen Schadensersatz leisten, wird aber strafrechtlich verfolgt
- D)Beide Vorschriften widersprechen sich, sodass im Zweifel bestraft wird
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Richtige Antwort: B) Er wird weder bestraft noch muss er Schadensersatz leisten
Da beide Vorschriften dieselbe Notwehrsituation jeweils aus ihrem eigenen Blickwinkel regeln, ist der in echter Notwehr Handelnde zugleich straflos (§ 32 StGB) und nicht schadensersatzpflichtig (§ 227 BGB).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er wird nicht bestraft, muss dem Angreifer aber trotzdem Schadensersatz zahlen
- Neben der Straflosigkeit nach § 32 StGB entfällt bei echter Notwehr auch die Schadensersatzpflicht gegenüber dem Angreifer nach § 227 BGB.
- Er muss zwar keinen Schadensersatz leisten, wird aber strafrechtlich verfolgt
- Echte Notwehr schließt neben dem Schadensersatzanspruch nach § 227 BGB auch die Strafbarkeit nach § 32 StGB gleichzeitig aus.
- Beide Vorschriften widersprechen sich, sodass im Zweifel bestraft wird
- § 227 BGB und § 32 StGB regeln dieselbe Notwehrlage aus unterschiedlichen Blickwinkeln, ohne sich inhaltlich zu widersprechen.
§ 227 BGB / § 32 StGBDazu nachlesen →Frage 75
Ein Sicherheitsmitarbeiter überlegt, ob er einen aggressiven Besucher mit einem Faustschlag oder durch bloßes Wegdrücken stoppen soll; beide Mittel wären bei der Abwehr gleich wirksam. Welches Mittel gebietet der Grundsatz der Erforderlichkeit bei der Notwehr?
- A)Den Faustschlag, weil er schneller wirkt
- B)Beide Mittel sind rechtlich gleichwertig, die Wahl ist beliebig
- C)Keines von beiden, es muss immer zuerst die Polizei gerufen werden
- D)Das Wegdrücken, weil es bei gleicher Wirksamkeit das mildeste verfügbare Mittel ist
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Richtige Antwort: D) Das Wegdrücken, weil es bei gleicher Wirksamkeit das mildeste verfügbare Mittel ist
Von mehreren gleich wirksamen Mitteln verlangt die Erforderlichkeit bei der Notwehr, das für den Angreifer am wenigsten schädliche zu wählen – hier also das Wegdrücken. Das ist keine allgemeine Interessenabwägung wie beim Notstand, sondern die Suche nach dem mildesten Mittel, das den Angriff trotzdem sicher beendet.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Den Faustschlag, weil er schneller wirkt
- Bei gleicher Wirksamkeit ist gerade das den Angreifer weniger schädigende Mittel zu wählen, nicht das schnellere.
- Beide Mittel sind rechtlich gleichwertig, die Wahl ist beliebig
- Von mehreren gleich wirksamen Mitteln ist rechtlich nicht jedes beliebige, sondern nur das am wenigsten schädigende Mittel zulässig.
- Keines von beiden, es muss immer zuerst die Polizei gerufen werden
- Notwehr erlaubt gerade das sofortige eigene Handeln gegen einen gegenwärtigen Angriff, ohne zuvor die Polizei abwarten zu müssen.
Frage 76
Welche drei Prüfschritte umfasst die Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne?
- A)Vorsatz, Rechtswidrigkeit, Schuld
- B)Tatbestand, Rechtfertigung, Vollstreckung
- C)Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit
- D)Anzeige, Verwahrung, Ablieferung
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Richtige Antwort: C) Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit
Verhältnismäßigkeit prüft, ob eine Maßnahme geeignet (tauglich), erforderlich (mildestes gleich wirksames Mittel) und angemessen (kein krasses Missverhältnis zum Zweck) ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Vorsatz, Rechtswidrigkeit, Schuld
- Diese Begriffe gehören zur strafrechtlichen Deliktsprüfung und nicht zu den drei Schritten der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
- Tatbestand, Rechtfertigung, Vollstreckung
- Diese Reihenfolge beschreibt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung, sondern eher grob den Ablauf eines strafrechtlichen Verfahrens von Tat bis Vollstreckung.
- Anzeige, Verwahrung, Ablieferung
- Diese Begriffe betreffen die Pflichten des Finders bei Fundsachen, nicht die Prüfschritte der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme.
Frage 77
Eine Maßnahme ist geeignet und erforderlich, führt aber zu einem krassen Missverhältnis zwischen Anlass und Reaktion. Ist sie insgesamt verhältnismäßig?
- A)Ja, weil Geeignetheit und Erforderlichkeit bereits ausreichen
- B)Ja, solange kein Personenschaden entsteht
- C)Nein, weil zusätzlich die Angemessenheit gewahrt sein muss
- D)Nein, weil dann automatisch Vorsatz vorliegt
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Richtige Antwort: C) Nein, weil zusätzlich die Angemessenheit gewahrt sein muss
Auch ein geeignetes und erforderliches Mittel muss zusätzlich angemessen sein – bei einem krassen Missverhältnis zwischen Anlass und Reaktion fehlt es daran, sodass die Maßnahme insgesamt unverhältnismäßig ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, weil Geeignetheit und Erforderlichkeit bereits ausreichen
- Neben Geeignetheit und Erforderlichkeit muss zusätzlich die Angemessenheit vorliegen; ohne sie ist die Maßnahme insgesamt nicht verhältnismäßig.
- Ja, solange kein Personenschaden entsteht
- Auch bei reinen Sachschäden kann ein krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Reaktion die Angemessenheit der Maßnahme ausschließen.
- Nein, weil dann automatisch Vorsatz vorliegt
- Ein Missverhältnis zwischen Anlass und Reaktion betrifft die Angemessenheit der Maßnahme, nicht die subjektive Vorsatzfrage des Handelnden.
Frage 78
Wie kennzeichnet man rechtlich einen Besitzdiener gegenüber einem gewöhnlichen Besitzer?
- A)Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen aus
- B)Der Besitzdiener hat mehr Rechte als der Besitzer
- C)Ein Besitzdiener muss zugleich Eigentümer der Sache sein
- D)Zwischen Besitzer und Besitzdiener besteht kein rechtlicher Unterschied
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Richtige Antwort: A) Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen aus
Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache nicht für sich selbst, sondern weisungsgebunden und sozial abhängig für den Besitzer aus – typischerweise als Arbeitnehmer.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Der Besitzdiener hat mehr Rechte als der Besitzer
- Der Besitzdiener übt nur die ihm übertragenen Rechte des Besitzers aus und hat gerade keine eigenständigen, weitergehenden Rechte.
- Ein Besitzdiener muss zugleich Eigentümer der Sache sein
- Der Besitzdiener übt die Gewalt für einen anderen aus und ist typischerweise gerade nicht Eigentümer der von ihm bewachten Sache.
- Zwischen Besitzer und Besitzdiener besteht kein rechtlicher Unterschied
- Besitzer und Besitzdiener unterscheiden sich gerade darin, ob die tatsächliche Gewalt eigenständig oder weisungsgebunden für einen anderen ausgeübt wird.
§ 855 BGBDazu nachlesen →Frage 79
Kann eine Sache gleichzeitig mehrere Eigentümer haben?
- A)Nein, Eigentum kann immer nur einer einzelnen Person zustehen
- B)Nein, das widerspricht dem Grundsatz der Rechtsfähigkeit
- C)Ja, mehrere Personen können als Miteigentümer gemeinsam Eigentümer einer Sache sein
- D)Ja, aber nur bei unbeweglichen Sachen
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Richtige Antwort: C) Ja, mehrere Personen können als Miteigentümer gemeinsam Eigentümer einer Sache sein
Eigentümer einer Sache können auch mehrere Personen gemeinsam sein; sie werden dann als Miteigentümer bezeichnet.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, Eigentum kann immer nur einer einzelnen Person zustehen
- Mehrere Personen können gemeinsam als Miteigentümer Eigentümer einer Sache sein; Eigentum ist nicht auf eine einzelne Person beschränkt.
- Nein, das widerspricht dem Grundsatz der Rechtsfähigkeit
- Die Rechtsfähigkeit mehrerer Personen steht einem gemeinsamen Miteigentum nicht entgegen, sondern ist gerade dessen Voraussetzung.
- Ja, aber nur bei unbeweglichen Sachen
- Miteigentum ist nicht auf unbewegliche Sachen beschränkt, sondern kann ebenso an beweglichen Sachen wie einem Fahrzeug bestehen.
§ 903 BGBDazu nachlesen →Frage 80
Ein Mieter leiht sich von einem Freund eine Bohrmaschine. Welche Rechtsstellung nimmt der Mieter in Bezug auf die Bohrmaschine ein?
- A)Er wird automatisch Eigentümer der Bohrmaschine
- B)Er wird Besitzdiener des Freundes
- C)Er erwirbt weder Besitz noch Eigentum, solange die Maschine nicht bezahlt ist
- D)Er wird Besitzer der Bohrmaschine, ohne deren Eigentümer zu sein
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Richtige Antwort: D) Er wird Besitzer der Bohrmaschine, ohne deren Eigentümer zu sein
Wer sich eine Sache ausleiht, übt die tatsächliche Gewalt darüber aus und wird damit Besitzer – Eigentümer bleibt weiterhin der Verleiher.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er wird automatisch Eigentümer der Bohrmaschine
- Das bloße Ausleihen einer Sache begründet keinen Eigentumsübergang; Eigentümer bleibt weiterhin der Verleiher, hier also der Freund.
- Er wird Besitzdiener des Freundes
- Besitzdienerschaft setzt ein weisungsgebundenes, sozial abhängiges Verhältnis voraus, wie es bei einer bloßen Ausleihe unter Freunden fehlt.
- Er erwirbt weder Besitz noch Eigentum, solange die Maschine nicht bezahlt ist
- Besitz entsteht bereits durch die tatsächliche Gewaltausübung über die Sache, unabhängig davon, ob dafür bezahlt wurde.
§ 854 BGBDazu nachlesen →
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