§34a Prüfungsfragen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Teil 3
120 Übungsfragen zu Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 13 von 82 Fragen (21 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 41–60 (Teil 3 von 6).
Fragen 41–60 von 120
Frage 41
Was zählt nach § 90 BGB als „Sache“ im Rechtssinn?
- A)Nur Geldforderungen und sonstige Rechte
- B)Auch Tiere, da sie wie Sachen behandelt werden
- C)Ausschließlich bewegliche Gegenstände
- D)Nur körperliche Gegenstände
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Richtige Antwort: D) Nur körperliche Gegenstände
Sachen im Sinne von § 90 BGB sind nur körperliche Gegenstände. Tiere sind nach § 90a BGB keine Sachen, werden aber mangels besonderer Regelung wie Sachen behandelt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nur Geldforderungen und sonstige Rechte
- Forderungen und Rechte sind keine körperlichen Gegenstände und fallen daher nicht unter den Sachbegriff des § 90 BGB, sondern sind eigenständige Vermögensrechte.
- Auch Tiere, da sie wie Sachen behandelt werden
- Tiere sind nach § 90a BGB gerade keine Sachen; sie werden mangels besonderer Regelung nur wie Sachen behandelt, bleiben aber eine eigene Kategorie.
- Ausschließlich bewegliche Gegenstände
- § 90 BGB unterscheidet nicht zwischen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen; auch Grundstücke gehören zu den Sachen im Rechtssinn.
§ 90 BGBDazu nachlesen →Frage 42
Ein Sicherheitsmitarbeiter kontrolliert alle Mitarbeitenden nach derselben vertraglich vereinbarten Regel gleich lange, auch wenn das einzelne Kontrollierte als lästig empfinden. Liegt Schikane nach § 226 BGB vor?
- A)Ja, jede als unangenehm empfundene Kontrolle ist Schikane
- B)Nein, weil ein sachlicher Grund (vertragliche Vereinbarung, Gleichbehandlung) vorliegt
- C)Ja, weil der Mitarbeiter dadurch Zeit verliert
- D)Nein, weil das Schikaneverbot nur für Behörden gilt
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Richtige Antwort: B) Nein, weil ein sachlicher Grund (vertragliche Vereinbarung, Gleichbehandlung) vorliegt
Schikane setzt voraus, dass ein Recht ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt wird, einem anderen zu schaden. Eine gleichmäßig und sachlich begründete Kontrolle ist keine Schikane, selbst wenn sie unangenehm ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jede als unangenehm empfundene Kontrolle ist Schikane
- Schikane setzt voraus, dass die Rechtsausübung ausschließlich der Schädigung dient; bloßes Unbehagen des Kontrollierten genügt dafür nicht, wenn ein sachlicher Grund besteht.
- Ja, weil der Mitarbeiter dadurch Zeit verliert
- Ein bloßer Zeitverlust begründet für sich genommen keine Schikane, solange die Kontrolle einem legitimen Zweck wie einheitlicher Behandlung aller Mitarbeitenden dient.
- Nein, weil das Schikaneverbot nur für Behörden gilt
- Das Schikaneverbot nach § 226 BGB gilt für jede Rechtsausübung im Privatrecht und bindet alle Bürger gleichermaßen, nicht nur Behörden.
§ 226 BGBDazu nachlesen →Frage 43
Ein Vorgesetzter erteilt einem Mitarbeiter, der wiederholt gegen die Dienstanweisung verstoßen hat, eine schriftliche Abmahnung. Ist das Schikane nach § 226 BGB?
- A)Ja, jede Abmahnung schadet dem Mitarbeiter und ist damit Schikane
- B)Ja, wenn der Mitarbeiter die Abmahnung als ungerecht empfindet
- C)Nein, weil Schikane nur zwischen Fremden möglich ist
- D)Nein, eine berechtigte Abmahnung dient einem legitimen Zweck und keinem reinen Schädigungswillen
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Richtige Antwort: D) Nein, eine berechtigte Abmahnung dient einem legitimen Zweck und keinem reinen Schädigungswillen
Eine berechtigte Abmahnung wegen eines tatsächlichen Pflichtverstoßes verfolgt einen legitimen Zweck (Verhaltenskorrektur) und ist damit keine Schikane im Sinne von § 226 BGB.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jede Abmahnung schadet dem Mitarbeiter und ist damit Schikane
- Schikane setzt einen ausschließlichen Schädigungswillen voraus; eine sachlich berechtigte Abmahnung verfolgt dagegen den legitimen Zweck der Verhaltenskorrektur.
- Ja, wenn der Mitarbeiter die Abmahnung als ungerecht empfindet
- Das subjektive Gerechtigkeitsempfinden des Betroffenen ist unerheblich; entscheidend ist allein, ob der Abmahnung ein sachlicher Anlass zugrunde liegt.
- Nein, weil Schikane nur zwischen Fremden möglich ist
- § 226 BGB unterscheidet nicht danach, ob sich die Beteiligten kennen oder in einem Vertragsverhältnis wie einem Arbeitsverhältnis stehen.
§ 226 BGBDazu nachlesen →Frage 44
Gilt die zivilrechtliche Notwehr nach § 227 BGB auch zugunsten einer anderen Person (Nothilfe)?
- A)Ja, ebenso wie bei § 32 StGB darfst du auch eine andere Person gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen
- B)Nein, § 227 BGB erlaubt nur die Verteidigung der eigenen Person
- C)Ja, aber nur zugunsten naher Angehöriger
- D)Nein, Nothilfe ist ausschließlich im Strafrecht geregelt
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Richtige Antwort: A) Ja, ebenso wie bei § 32 StGB darfst du auch eine andere Person gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen
Wie im Strafrecht gibt es auch zivilrechtlich die Nothilfe: Du darfst dich selbst oder eine andere Person gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen, ohne dem Angreifer gegenüber schadensersatzpflichtig zu werden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, § 227 BGB erlaubt nur die Verteidigung der eigenen Person
- § 227 BGB umfasst wie § 32 StGB ausdrücklich auch die Nothilfe zugunsten Dritter, nicht nur die Verteidigung der eigenen Person.
- Ja, aber nur zugunsten naher Angehöriger
- Die zivilrechtliche Nothilfe ist nicht auf nahe Angehörige beschränkt; sie darf zugunsten jeder beliebigen dritten Person ausgeübt werden.
- Nein, Nothilfe ist ausschließlich im Strafrecht geregelt
- Nothilfe existiert parallel im Zivilrecht über § 227 BGB und schützt dort vor Schadensersatzforderungen des Angreifers, nicht nur strafrechtlich.
§ 227 BGBDazu nachlesen →Frage 45
Ein Angreifer beleidigt einen Sicherheitsmitarbeiter grob, ohne sich ihm körperlich zu nähern oder eine Drohgebärde zu machen. Darf der Mitarbeiter ihn dafür mit einem Faustschlag zur Rede stellen und sich auf Notwehr berufen?
- A)Nein – ein schwerwiegender Ehrangriff kann zwar einen notwehrfähigen Angriff darstellen, doch ein Faustschlag ist gegen eine rein verbale Beleidigung in aller Regel weder erforderlich noch geboten
- B)Ja, jede Beleidigung rechtfertigt automatisch körperliche Gegenwehr in jeder Form
- C)Ja, weil Notwehr gegen jeden Angriff mit gleicher Härte erlaubt ist
- D)Nein, weil Notwehr im BGB nur bei Eigentumsverletzungen gilt
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Richtige Antwort: A) Nein – ein schwerwiegender Ehrangriff kann zwar einen notwehrfähigen Angriff darstellen, doch ein Faustschlag ist gegen eine rein verbale Beleidigung in aller Regel weder erforderlich noch geboten
Auch die Ehre ist ein notwehrfähiges Rechtsgut – ein schwerwiegender verbaler Angriff kann durchaus einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff im Sinne von § 227 BGB darstellen. Das eigentliche Problem liegt woanders: Körperliche Gewalt wie ein Faustschlag ist gegen eine rein verbale Beleidigung in aller Regel nicht erforderlich (es gibt mildere Mittel wie Weggehen oder verbales Kontern) und regelmäßig auch nicht geboten. Die Grenze verläuft also nicht bei der Frage „Angriff ja oder nein“, sondern bei Erforderlichkeit und Gebotenheit der Verteidigung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jede Beleidigung rechtfertigt automatisch körperliche Gegenwehr in jeder Form
- Nicht jede Beleidigung rechtfertigt körperliche Gegenwehr; auch bei einem notwehrfähigen Ehrangriff muss die Verteidigung erforderlich und geboten sein.
- Ja, weil Notwehr gegen jeden Angriff mit gleicher Härte erlaubt ist
- Notwehr verlangt gerade nicht Gleichartigkeit der Mittel, sondern das mildeste erfolgversprechende – gegen eine reine Beleidigung ist ein Faustschlag regelmäßig weder erforderlich noch geboten.
- Nein, weil Notwehr im BGB nur bei Eigentumsverletzungen gilt
- § 227 BGB schützt nicht nur Eigentum, sondern jedes Rechtsgut einschließlich der Ehre – hier scheitert die Rechtfertigung an Erforderlichkeit/Gebotenheit, nicht am Schutzbereich.
§ 227 BGBDazu nachlesen →Frage 46
Ein freilaufender Hund droht, ein Kind zu beißen. Ein Passant tritt gezielt nach dem Hund, um das Kind zu schützen, und verletzt ihn dabei leicht. Wie ist das rechtlich einzuordnen?
- A)Als Notwehr nach § 227 BGB, da der Passant einen Angriff abwehrt
- B)Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB, da fremdes Eigentum betroffen ist
- C)Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, da sich die Abwehr direkt gegen den Hund richtet
- D)Als unerlaubte Handlung ohne Rechtfertigungsgrund
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Richtige Antwort: C) Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, da sich die Abwehr direkt gegen den Hund richtet
Da sich die Abwehr unmittelbar gegen das Tier richtet, von dem die Gefahr ausgeht, handelt es sich um Verteidigenden Notstand (§ 228 BGB) – Notwehr scheidet aus, weil kein menschlicher Angreifer beteiligt ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Als Notwehr nach § 227 BGB, da der Passant einen Angriff abwehrt
- Notwehr setzt einen menschlichen Angreifer voraus; ein Tier kann keinen rechtswidrigen Angriff im Sinne des § 227 BGB begehen.
- Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB, da fremdes Eigentum betroffen ist
- Beim Angreifenden Notstand richtet sich die Abwehr gegen einen unbeteiligten Dritten; hier trifft die Maßnahme aber unmittelbar den Hund als Gefahrenquelle selbst.
- Als unerlaubte Handlung ohne Rechtfertigungsgrund
- Die Abwehr eines angreifenden Tieres ist über § 228 BGB gerechtfertigt, sodass es gerade nicht an einem Rechtfertigungsgrund fehlt.
§ 228 BGBDazu nachlesen →Frage 47
Um vor einem entlaufenen Stier in Sicherheit zu bringen, klettert eine Person über den Gartenzaun eines unbeteiligten Anwohners und beschädigt dabei den Zaun. Welche Vorschrift rechtfertigt dieses Verhalten?
- A)§ 227 BGB, da der Stier ein notwehrfähiger Angreifer ist
- B)§ 904 BGB, weil auf das Eigentum eines unbeteiligten Dritten zugegriffen wird, um die Gefahr abzuwenden
- C)§ 228 BGB, weil sich die Abwehr gegen die Gefahrenquelle richtet
- D)Keine Vorschrift, das Verhalten bleibt rechtswidrig
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Richtige Antwort: B) § 904 BGB, weil auf das Eigentum eines unbeteiligten Dritten zugegriffen wird, um die Gefahr abzuwenden
Da sich die Rettungshandlung nicht gegen den Stier selbst, sondern gegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten (den Zaun) richtet, ist dies ein Fall des Angreifenden Notstands (§ 904 BGB) – der Anwohner behält aber einen Schadensersatzanspruch.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- § 227 BGB, da der Stier ein notwehrfähiger Angreifer ist
- Ein Tier kann keinen notwehrfähigen Angriff im Sinne des § 227 BGB begehen, da diese Vorschrift ausschließlich menschliche Angreifer erfasst.
- § 228 BGB, weil sich die Abwehr gegen die Gefahrenquelle richtet
- Die Handlung richtet sich hier gerade nicht gegen den Stier selbst, sondern gegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten, den Zaun.
- Keine Vorschrift, das Verhalten bleibt rechtswidrig
- Der Zugriff auf fremdes Eigentum zur Gefahrenabwehr ist unter den engen Voraussetzungen des § 904 BGB gerade gerechtfertigt, nicht rechtswidrig.
§ 904 BGBDazu nachlesen →Frage 48
Beim Angreifenden Notstand nach § 904 BGB muss der Eigentümer die Einwirkung auf seine Sache dulden. Welche Aussage zu seinem Schadensersatzanspruch trifft zu?
- A)Er verliert jeden Anspruch, weil die Handlung gerechtfertigt war
- B)Er behält trotz der Duldungspflicht einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch nach § 904 Satz 2 BGB
- C)Er kann nur von der Gefahrenquelle selbst, nie vom Begünstigten der Handlung Ersatz verlangen
- D)Ein Anspruch besteht nur, wenn der Handelnde vorsätzlich handelte
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Richtige Antwort: B) Er behält trotz der Duldungspflicht einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch nach § 904 Satz 2 BGB
Beim Angreifenden Notstand (§ 904 BGB) muss der Eigentümer die Einwirkung zwar dulden, behält aber nach § 904 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstehenden Schadens – ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Rechtmäßigkeit der Handlung und Ersatzpflicht stehen nebeneinander. Anspruchsgegner ist nach verbreiteter Auffassung der Handelnde, also derjenige, der auf die Sache eingewirkt hat; handelt eine Wachperson dabei für ihren Arbeitgeber, haftet in der Praxis regelmäßig dieser. Wer genau haftet, wenn Handelnder und Begünstigter auseinanderfallen, ist umstritten – für die Prüfung entscheidend ist, dass der Anspruch trotz Rechtfertigung besteht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er verliert jeden Anspruch, weil die Handlung gerechtfertigt war
- Die Rechtmäßigkeit der Notstandshandlung schließt den Ersatzanspruch des betroffenen Eigentümers gerade nicht aus; Duldungspflicht und Anspruch bestehen nebeneinander.
- Er kann nur von der Gefahrenquelle selbst, nie vom Begünstigten der Handlung Ersatz verlangen
- Die Gefahrenquelle – etwa ein angreifender Hund – ist nicht Schuldner des § 904 Satz 2 BGB; der Anspruch richtet sich gegen die Seite des Eingreifenden, die das fremde Eigentum zur Gefahrenabwehr genutzt hat.
- Ein Anspruch besteht nur, wenn der Handelnde vorsätzlich handelte
- Der Anspruch aus § 904 BGB setzt kein Verschulden des Handelnden voraus, sondern besteht schon aufgrund der rechtmäßigen Eigentumsbeeinträchtigung selbst.
§ 904 BGBDazu nachlesen →Frage 49
Welche zwei Voraussetzungen müssen für eine zulässige Selbsthilfe nach § 229 BGB kumulativ vorliegen?
- A)Ein einklagbarer Anspruch und die fehlende rechtzeitige Erreichbarkeit obrigkeitlicher Hilfe
- B)Bekanntheit des Schuldners und ein vorheriger körperlicher Angriff
- C)Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff und Fluchtverdacht
- D)Eine Straftat und die Zustimmung der Polizei
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Richtige Antwort: A) Ein einklagbarer Anspruch und die fehlende rechtzeitige Erreichbarkeit obrigkeitlicher Hilfe
§ 229 BGB verlangt einen einklagbaren Anspruch sowie die Gefahr, dass dessen Durchsetzung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, weil obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Bekanntheit des Schuldners und ein vorheriger körperlicher Angriff
- Bekanntheit des Schuldners ist keine eigene Voraussetzung des § 229 BGB, und ein vorheriger körperlicher Angriff ist für die Selbsthilfe ebenfalls keine Voraussetzung.
- Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff und Fluchtverdacht
- Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff ist Voraussetzung der Notwehr nach § 227 BGB, nicht der allgemeinen Selbsthilfe nach § 229 BGB.
- Eine Straftat und die Zustimmung der Polizei
- § 229 BGB setzt weder eine Straftat noch eine polizeiliche Zustimmung voraus, sondern einen einklagbaren Anspruch und fehlende rechtzeitige Hilfe.
§ 229 BGBDazu nachlesen →Frage 50
Was muss nach § 230 BGB unverzüglich geschehen, wenn im Rahmen der Selbsthilfe eine Person festgehalten wurde?
- A)Sie muss, sofern sie nicht freigelassen wird, unverzüglich dem zuständigen Gericht vorgeführt werden
- B)Sie muss sofort ohne weitere Schritte freigelassen werden
- C)Es muss ein Strafantrag gegen sie gestellt werden
- D)Sie muss der zuständigen Polizeidienststelle zur Vernehmung übergeben werden, danach ist das Verfahren beendet
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Richtige Antwort: A) Sie muss, sofern sie nicht freigelassen wird, unverzüglich dem zuständigen Gericht vorgeführt werden
Nach § 230 BGB ist eine im Rahmen der Selbsthilfe festgehaltene Person, sofern sie nicht wieder freigelassen wird, unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen – die endgültige Entscheidung bleibt dem Staat vorbehalten.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Sie muss sofort ohne weitere Schritte freigelassen werden
- § 230 BGB verlangt gerade kein sofortiges Freilassen ohne weitere Schritte, sondern erlaubt alternativ die unverzügliche Vorführung vor dem zuständigen Gericht.
- Es muss ein Strafantrag gegen sie gestellt werden
- Die Selbsthilfe nach § 229 BGB dient der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs; ein Strafantrag ist dafür keine Voraussetzung.
- Sie muss der zuständigen Polizeidienststelle zur Vernehmung übergeben werden, danach ist das Verfahren beendet
- § 230 BGB sieht die Vorführung vor dem zuständigen Gericht vor, nicht die Übergabe an die Polizei zur Vernehmung als Verfahrensabschluss.
§ 230 BGBDazu nachlesen →Frage 51
Eine Wachperson hält im Rahmen vermeintlicher Selbsthilfe aus Versehen die falsche Person fest, weil sie diese mit dem tatsächlichen Schuldner verwechselt. Welche Folge hat das?
- A)Keine, gutgläubiges Handeln schützt vor jeder Haftung
- B)Die Wachperson bleibt trotz Gutgläubigkeit zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet
- C)Die Maßnahme bleibt in jedem Fall rechtmäßig, da ein Anspruch objektiv bestand
- D)Es liegt automatisch eine Straftat nach § 239 StGB vor, unabhängig vom Irrtum
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Richtige Antwort: B) Die Wachperson bleibt trotz Gutgläubigkeit zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet
Wird die Selbsthilfe irrtümlich gegen die falsche Person ausgeübt, bleibt der Handelnde zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet – guter Glaube schützt hier nicht vor der zivilrechtlichen Haftung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Keine, gutgläubiges Handeln schützt vor jeder Haftung
- Guter Glaube schützt bei irrtümlicher Selbsthilfe gerade nicht vor der Ersatzpflicht; die Haftung besteht hier unabhängig vom eigenen Verschulden.
- Die Maßnahme bleibt in jedem Fall rechtmäßig, da ein Anspruch objektiv bestand
- Gegenüber der falschen Person fehlt es am tatsächlichen Anspruch, sodass die Selbsthilfe insoweit gerade nicht gerechtfertigt ist.
- Es liegt automatisch eine Straftat nach § 239 StGB vor, unabhängig vom Irrtum
- Ein Irrtum bei der Selbsthilfe begründet für sich genommen keine Straftat; es entsteht dadurch lediglich eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht.
§ 229 BGBDazu nachlesen →Frage 52
Ein Ladendetektiv erkennt einen Dieb erst am folgenden Tag auf einem Foto wieder und will ihm nachträglich die entwendete Ware abnehmen. Kann er sich dabei auf Besitzwehr/Besitzkehr nach § 859 BGB berufen?
- A)Nein, weil Besitzwehr und Besitzkehr nur unmittelbar bei bzw. direkt nach der Tat zulässig sind
- B)Ja, solange die Ware noch nicht weiterverkauft wurde
- C)Ja, weil § 859 BGB keine zeitliche Grenze kennt
- D)Nein, weil § 859 BGB nur dem Eigentümer, nicht dem Besitzer zusteht
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Richtige Antwort: A) Nein, weil Besitzwehr und Besitzkehr nur unmittelbar bei bzw. direkt nach der Tat zulässig sind
Besitzwehr und Besitzkehr sind nur unmittelbar bei bzw. direkt im Anschluss an die verbotene Eigenmacht zulässig. Liegt die Tat schon einen Tag zurück, ist dieses Zeitfenster verstrichen; es bleibt nur der Weg über Polizei oder Gericht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, solange die Ware noch nicht weiterverkauft wurde
- Der spätere Weiterverkauf der Ware ist für die Frist unerheblich; entscheidend ist allein die Unmittelbarkeit zur Tatzeit, die hier bereits verstrichen ist.
- Ja, weil § 859 BGB keine zeitliche Grenze kennt
- § 859 BGB ist gerade auf die unmittelbare Reaktion während oder direkt nach der Tat beschränkt und kennt kein beliebig langes Zeitfenster.
- Nein, weil § 859 BGB nur dem Eigentümer, nicht dem Besitzer zusteht
- § 859 BGB räumt das Selbsthilferecht dem Besitzer ein; ein Ladendetektiv handelt hier ohnehin als Besitzdiener für das Geschäft, nicht als dessen Eigentümer.
§ 859 BGBDazu nachlesen →Frage 53
Worin liegt der Unterschied zwischen Besitzwehr und Besitzkehr?
- A)Es gibt keinen Unterschied, beide Begriffe meinen dasselbe
- B)Besitzwehr gilt nur für bewegliche, Besitzkehr nur für unbewegliche Sachen
- C)Besitzwehr wehrt die verbotene Eigenmacht während der Tat ab, Besitzkehr holt den Besitz unmittelbar danach zurück
- D)Besitzwehr steht nur dem Eigentümer, Besitzkehr nur dem Besitzer zu
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Richtige Antwort: C) Besitzwehr wehrt die verbotene Eigenmacht während der Tat ab, Besitzkehr holt den Besitz unmittelbar danach zurück
Besitzwehr bezeichnet die Verteidigung während der laufenden verbotenen Eigenmacht, Besitzkehr die unmittelbar anschließende gewaltsame Wiedererlangung des Besitzes – beide Rechte stehen Besitzer und (nach § 860 BGB) Besitzdiener gleichermaßen zu.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Es gibt keinen Unterschied, beide Begriffe meinen dasselbe
- Besitzwehr und Besitzkehr bezeichnen zeitlich unterschiedliche Phasen der Reaktion auf verbotene Eigenmacht, keine identischen Vorgänge.
- Besitzwehr gilt nur für bewegliche, Besitzkehr nur für unbewegliche Sachen
- Die Unterscheidung zwischen Besitzwehr und Besitzkehr betrifft den Zeitpunkt der Reaktion, nicht die Art der betroffenen Sache.
- Besitzwehr steht nur dem Eigentümer, Besitzkehr nur dem Besitzer zu
- Beide Rechte stehen demselben Berechtigten zu, dem Besitzer nach § 859 BGB und dem Besitzdiener nach § 860 BGB gleichermaßen.
§§ 859, 860 BGBDazu nachlesen →Frage 54
Ein Besucher betritt ein umzäuntes Firmengelände trotz deutlich sichtbarem Verbotsschild und ohne jede Berechtigung. Liegt darin verbotene Eigenmacht gegenüber dem Besitzer des Geländes?
- A)Nein, das bloße Betreten eines Geländes ist niemals verbotene Eigenmacht
- B)Ja, das widerrechtliche Betreten stört den Besitz am befriedeten Besitztum
- C)Nein, verbotene Eigenmacht setzt zwingend eine Sachbeschädigung voraus
- D)Ja, aber nur, wenn der Besucher zusätzlich etwas entwendet
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Richtige Antwort: B) Ja, das widerrechtliche Betreten stört den Besitz am befriedeten Besitztum
Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB umfasst auch die Besitzstörung, etwa durch widerrechtliches Betreten eines umzäunten (befriedeten) Geländes gegen den erkennbaren Willen des Besitzers.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, das bloße Betreten eines Geländes ist niemals verbotene Eigenmacht
- Auch das widerrechtliche Betreten eines befriedeten Besitztums gegen den erkennbaren Willen des Besitzers stört dessen Besitz und ist damit verbotene Eigenmacht.
- Nein, verbotene Eigenmacht setzt zwingend eine Sachbeschädigung voraus
- § 858 BGB erfasst schon die bloße Besitzstörung ohne jede Substanzverletzung der Sache; eine Beschädigung ist dafür nicht erforderlich.
- Ja, aber nur, wenn der Besucher zusätzlich etwas entwendet
- Schon das unbefugte Betreten allein begründet die Besitzstörung; ein zusätzliches Entwenden ist für § 858 BGB keine Voraussetzung.
§ 858 BGBDazu nachlesen →Frage 55
Ein Besitzdiener wehrt einen Diebstahlversuch mit angemessener körperlicher Gewalt unmittelbar während der Tat ab. Auf welche Vorschrift kann er sich dabei stützen?
- A)Ausschließlich auf § 32 StGB, das BGB kennt kein entsprechendes Recht für Besitzdiener
- B)Nur auf eine ausdrückliche Anweisung der Polizei vor Ort
- C)Auf § 860 BGB, der ihm dieselben Selbsthilferechte wie dem Besitzer selbst einräumt
- D)Auf gar keine Vorschrift, da nur der Besitzer selbst handeln darf
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Richtige Antwort: C) Auf § 860 BGB, der ihm dieselben Selbsthilferechte wie dem Besitzer selbst einräumt
§ 860 BGB räumt dem Besitzdiener dieselben Selbsthilferechte (Besitzwehr/Besitzkehr) wie dem Besitzer nach § 859 BGB automatisch ein, sobald er tatsächlich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB ist – ohne dass es dafür eines gesonderten Übertragungsakts bedarf.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ausschließlich auf § 32 StGB, das BGB kennt kein entsprechendes Recht für Besitzdiener
- § 860 BGB räumt dem Besitzdiener ein eigenes zivilrechtliches Selbsthilferecht ein, unabhängig von der strafrechtlichen Notwehr des § 32 StGB.
- Nur auf eine ausdrückliche Anweisung der Polizei vor Ort
- Das Selbsthilferecht aus § 860 BGB besteht unabhängig von einer polizeilichen Anweisung; es folgt bereits aus der tatsächlichen Besitzdienereigenschaft nach § 855 BGB.
- Auf gar keine Vorschrift, da nur der Besitzer selbst handeln darf
- § 860 BGB überträgt dem Besitzdiener gerade dieselben Selbsthilferechte wie dem Besitzer selbst, sodass er nicht rechtlos bleibt.
§ 860 BGBDazu nachlesen →Frage 56
Ein Lieferant lässt aus Unachtsamkeit eine Palette auf den Fuß eines Sicherheitsmitarbeiters fallen und verletzt ihn dabei leicht. Kann der Mitarbeiter Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen?
- A)Nein, weil keine Straftat vorliegt
- B)Ja, sofern der Lieferant zumindest fahrlässig gehandelt hat und ein geschütztes Rechtsgut (die Gesundheit) verletzt wurde
- C)Nein, weil § 823 BGB nur vorsätzliches Handeln erfasst
- D)Ja, aber nur, wenn der Lieferant vorbestraft ist
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Richtige Antwort: B) Ja, sofern der Lieferant zumindest fahrlässig gehandelt hat und ein geschütztes Rechtsgut (die Gesundheit) verletzt wurde
§ 823 BGB setzt keine Straftat voraus. Es genügt vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, das ein geschütztes Rechtsgut wie die Gesundheit verletzt und einen Schaden verursacht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, weil keine Straftat vorliegt
- § 823 BGB setzt keine Straftat voraus; bereits fahrlässiges Verhalten, das ein geschütztes Rechtsgut verletzt, begründet den Anspruch.
- Nein, weil § 823 BGB nur vorsätzliches Handeln erfasst
- § 823 Abs. 1 BGB erfasst ausdrücklich sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln, nicht nur vorsätzliches Verhalten.
- Ja, aber nur, wenn der Lieferant vorbestraft ist
- Eine Vorstrafe des Schädigers ist für den Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB ohne jede rechtliche Bedeutung.
§ 823 BGBDazu nachlesen →Frage 57
Ein Streifenfahrer verletzt einen Angreifer in rechtmäßiger Notwehr. Kann der Angreifer von ihm Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen?
- A)Ja, weil er einen Körperschaden erlitten hat
- B)Ja, aber nur in Höhe der Hälfte des entstandenen Schadens
- C)Nein, weil der Streifenfahrer wegen § 227 BGB nicht widerrechtlich gehandelt hat
- D)Nein, weil Angreifer grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche haben
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Richtige Antwort: C) Nein, weil der Streifenfahrer wegen § 227 BGB nicht widerrechtlich gehandelt hat
Ein Rechtfertigungsgrund wie die Notwehr (§ 227 BGB) schließt die Widerrechtlichkeit aus – ohne Widerrechtlichkeit entsteht kein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB, selbst wenn objektiv ein Schaden entstanden ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, weil er einen Körperschaden erlitten hat
- Ein Körperschaden allein begründet keinen Anspruch, wenn die schädigende Handlung durch einen Rechtfertigungsgrund wie die Notwehr gedeckt und damit nicht widerrechtlich war.
- Ja, aber nur in Höhe der Hälfte des entstandenen Schadens
- Eine hälftige Schadensteilung sieht das Gesetz hier nicht vor; die rechtmäßige Notwehrhandlung schließt den Anspruch vollständig aus.
- Nein, weil Angreifer grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche haben
- Angreifer können durchaus Schadensersatz verlangen, wenn die Abwehrhandlung unverhältnismäßig war; hier fehlt der Anspruch aus einem anderen Grund.
§ 823 BGBDazu nachlesen →Frage 58
Ein Ladendieb wird rechtmäßig festgehalten und kommt dadurch zu spät zur Arbeit; sein Lohn wird ihm anteilig gekürzt. Kann er dafür von der festhaltenden Person Schadensersatz verlangen?
- A)Ja, weil ihm ein finanzieller Schaden entstanden ist
- B)Ja, aber nur, wenn er nachweislich unschuldig war
- C)Nein, weil Diebe grundsätzlich keine Rechte haben
- D)Nein, weil die rechtmäßige Festnahme keine unerlaubte Handlung darstellt
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Richtige Antwort: D) Nein, weil die rechtmäßige Festnahme keine unerlaubte Handlung darstellt
Eine rechtmäßige, durch § 127 Abs. 1 StPO bzw. die zivilrechtlichen Selbsthilferechte gedeckte Festnahme ist keine unerlaubte Handlung – ein daraus entstehender mittelbarer finanzieller Nachteil begründet keinen Schadensersatzanspruch.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, weil ihm ein finanzieller Schaden entstanden ist
- Ein entstandener Schaden allein reicht nicht aus; erforderlich wäre zusätzlich eine widerrechtliche Handlung, die hier durch die Rechtmäßigkeit der Festnahme fehlt.
- Ja, aber nur, wenn er nachweislich unschuldig war
- Die eigene Schuld oder Unschuld des Festgehaltenen ändert nichts daran, dass eine rechtmäßige Festnahme keine unerlaubte Handlung darstellt.
- Nein, weil Diebe grundsätzlich keine Rechte haben
- Auch ein überführter Dieb bleibt rechtsfähig und trägt eigene Ansprüche; der Anspruch scheitert hier an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, nicht an fehlenden Rechten.
§ 823 BGBDazu nachlesen →Frage 59
Welche Aussage zur Beweislast bei § 823 BGB trifft im Kern zu?
- A)Der Schädiger muss stets seine eigene Unschuld beweisen
- B)Eine Beweislast existiert bei § 823 BGB nicht
- C)Es genügt der bloße Verdacht eines Fehlverhaltens
- D)Der Geschädigte muss grundsätzlich Schaden, Kausalität und Verschulden des Schädigers darlegen
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Richtige Antwort: D) Der Geschädigte muss grundsätzlich Schaden, Kausalität und Verschulden des Schädigers darlegen
Grundsätzlich muss der Geschädigte darlegen, dass ihm durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Schädigers ein Schaden an einem geschützten Rechtsgut entstanden ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Der Schädiger muss stets seine eigene Unschuld beweisen
- Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast für Schaden, Kausalität und Verschulden, nicht der Schädiger seine eigene Unschuld.
- Eine Beweislast existiert bei § 823 BGB nicht
- Wie bei jedem zivilrechtlichen Anspruch muss auch bei § 823 BGB der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen.
- Es genügt der bloße Verdacht eines Fehlverhaltens
- Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus; der Geschädigte muss Schaden, Kausalität und Verschulden konkret darlegen und beweisen können.
§ 823 BGBDazu nachlesen →Frage 60
Ein privat gehaltener Hund beißt beim Spaziergang unvermittelt einen Passanten. Wie haftet der Hundehalter nach § 833 BGB?
- A)Er haftet nur, wenn er den Hund vorsätzlich gehetzt hat
- B)Er haftet gar nicht, weil Tierbisse als höhere Gewalt gelten
- C)Er haftet nur, wenn der Hund als „gefährlich“ eingestuft ist
- D)Er haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig für den Schaden, den das Tier verursacht
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: D) Er haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig für den Schaden, den das Tier verursacht
Nach § 833 Satz 1 BGB haftet der Halter eines privaten Tieres grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden, die das Tier verursacht (Gefährdungshaftung).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er haftet nur, wenn er den Hund vorsätzlich gehetzt hat
- Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB ist verschuldensunabhängig ausgestaltet; ein vorsätzliches Hetzen des Halters ist dafür keine Voraussetzung.
- Er haftet gar nicht, weil Tierbisse als höhere Gewalt gelten
- Ein Tierbiss ist die typische, vom Halter zu verantwortende Tiergefahr und gerade kein Fall höherer Gewalt.
- Er haftet nur, wenn der Hund als „gefährlich“ eingestuft ist
- § 833 Satz 1 BGB gilt für jedes private Haustier unabhängig von einer besonderen Gefährlichkeitseinstufung des einzelnen Tieres.
§ 833 BGBDazu nachlesen →
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