§34a Prüfungsfragen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
120 Übungsfragen zu Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 13 von 82 Fragen (21 Punkte) auf dieses Sachgebiet.
Frage 1
Wer ist nach § 903 BGB Eigentümer einer Sache?
- A)Wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
- B)Wer die Sache gekauft oder geerbt hat
- C)Wer im Besitz der Sache ist
- D)Der gutgläubige Käufer einer gestohlenen Sache
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Richtige Antwort: B) Wer die Sache gekauft oder geerbt hat
Eigentümer ist nach § 903 BGB, wer rechtlich über die Sache verfügen kann, etwa weil er sie gekauft oder geerbt hat. Tatsächliche Gewalt (Besitz) und Eigentum sind rechtlich zu unterscheiden.
§ 903 BGBDazu nachlesen →Frage 2
Wer gilt nach § 854 BGB als Besitzer einer Sache?
- A)Wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
- B)Wer die Sache gekauft oder geerbt hat
- C)Wer im Grundbuch als Berechtigter eingetragen ist
- D)Wer die rechtliche Verfügungsgewalt über die Sache hat
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Richtige Antwort: A) Wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
Besitzer nach § 854 BGB ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt – unabhängig davon, ob er auch Eigentümer ist. So wird zum Beispiel auch der Entleiher einer Sache zu deren Besitzer.
§ 854 BGBDazu nachlesen →Frage 3
Was kennzeichnet einen Besitzdiener nach § 855 BGB?
- A)Er ist selbst Besitzer der Sache und kann frei über sie verfügen
- B)Er übt für den Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aus und ist dabei weisungsgebunden
- C)Er muss zugleich Eigentümer der Sache sein
- D)Er hat dieselben Rechte wie ein Eigentümer
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Richtige Antwort: B) Er übt für den Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aus und ist dabei weisungsgebunden
Ein Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache im Auftrag und nach Weisung eines anderen (des Besitzers) aus – typisches Beispiel ist ein Arbeitnehmer, der mit Sachen seines Arbeitgebers umgeht. Er ist selbst nicht Besitzer.
§ 855 BGBDazu nachlesen →Frage 4
Ein Mieter zahlt seit mehreren Monaten keine Miete, wohnt aber unverändert und ungestört in der Wohnung. Liegt darin eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB?
- A)Ja, jede Vertragsverletzung des Mieters ist zugleich verbotene Eigenmacht
- B)Nein, denn der Besitz an der Wohnung wird weder entzogen noch gestört – es liegt nur eine Vertragsverletzung vor
- C)Ja, weil dadurch das Eigentum des Vermieters beeinträchtigt wird
- D)Nein, weil verbotene Eigenmacht nur bei beweglichen Sachen möglich ist
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Richtige Antwort: B) Nein, denn der Besitz an der Wohnung wird weder entzogen noch gestört – es liegt nur eine Vertragsverletzung vor
Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB setzt Besitzentzug oder Besitzstörung voraus. Bleibt der Mieter unverändert im Besitz der Wohnung, fehlt es daran – die ausbleibende Miete ist lediglich eine Vertragsverletzung.
§ 858 BGBDazu nachlesen →Frage 5
Wie kann sich ein Besitzdiener gegen verbotene Eigenmacht zur Wehr setzen?
- A)Überhaupt nicht, das Recht steht ausschließlich dem Besitzer zu
- B)Nur durch Anrufung der Polizei
- C)Ebenso wie der Besitzer, also mit Besitzwehr bzw. Besitzkehr und angemessener Gewalt
- D)Nur durch eine gerichtliche Klage
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Richtige Antwort: C) Ebenso wie der Besitzer, also mit Besitzwehr bzw. Besitzkehr und angemessener Gewalt
Nach § 860 BGB stehen dem Besitzdiener dieselben Selbsthilferechte zu wie dem Besitzer selbst – er darf sich also im Wege der Besitzwehr bzw. Besitzkehr mit angemessener Gewalt wehren.
§ 860 BGBDazu nachlesen →Frage 6
Zu welchem Zeitpunkt darf sich ein Besitzer im Rahmen der Selbsthilfe gegen verbotene Eigenmacht wehren?
- A)Nur, wenn der Täter unbekannt ist
- B)Unmittelbar bei Begehung der verbotenen Eigenmacht, unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit
- C)Auch noch Stunden nach der Tat
- D)Nur mit vorheriger Zustimmung der Polizei
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Richtige Antwort: B) Unmittelbar bei Begehung der verbotenen Eigenmacht, unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit
Die Selbsthilferechte gegen verbotene Eigenmacht (Besitzwehr/Besitzkehr) gelten nur unmittelbar bei der Tat. Liegt sie schon längere Zeit zurück, bleibt nur der Weg über Polizei oder Gericht; die Verhältnismäßigkeit ist stets zu wahren.
§§ 858, 859 BGBDazu nachlesen →Frage 7
Was besagt das Schikaneverbot nach § 226 BGB?
- A)Ein Recht darf nicht ausgeübt werden, wenn dadurch ein Dritter geschädigt wird
- B)Ein Recht darf nicht ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt werden, einem anderen zu schaden
- C)Rechte dürfen grundsätzlich nur mit gerichtlicher Genehmigung ausgeübt werden
- D)Schikane liegt bei jeder berechtigten Kontrolle vor
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Richtige Antwort: B) Ein Recht darf nicht ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt werden, einem anderen zu schaden
§ 226 BGB verbietet die Rechtsausübung, die einzig und allein den Zweck hat, einem anderen zu schaden.
§ 226 BGBDazu nachlesen →Frage 8
Ein Mitarbeiter zieht eine an sich berechtigte Personenkontrolle absichtlich unnötig in die Länge, nur um die kontrollierte Person möglichst lange aufzuhalten. Wie ist dies zu bewerten?
- A)Als zulässige Ausübung des Hausrechts
- B)Als verbotene Schikane nach § 226 BGB
- C)Als rechtmäßige Notwehr
- D)Als zulässige Selbsthilfe nach § 229 BGB
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Richtige Antwort: B) Als verbotene Schikane nach § 226 BGB
Wird eine an sich berechtigte Maßnahme nur deshalb in die Länge gezogen, um den anderen aufzuhalten bzw. ihm zu schaden, handelt es sich um verbotene Schikane nach § 226 BGB – im Unterschied etwa zur bloßen, sachlich gebotenen Ausweiskontrolle eines gestellten Diebes.
§ 226 BGBDazu nachlesen →Frage 9
Warum gibt es sowohl eine zivilrechtliche Notwehr (§ 227 BGB) als auch eine strafrechtliche Notwehr (§ 32 StGB)?
- A)Es handelt sich um dieselbe Regelung, nur an zwei Stellen im Gesetz
- B)Die zivilrechtliche Notwehr schützt vor Schadensersatzforderungen des Angreifers, die strafrechtliche verhindert die Bestrafung des Verteidigers
- C)Die zivilrechtliche Notwehr gilt nur gegenüber Amtsträgern
- D)Die strafrechtliche Notwehr gilt nur für Sicherheitsmitarbeiter
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Richtige Antwort: B) Die zivilrechtliche Notwehr schützt vor Schadensersatzforderungen des Angreifers, die strafrechtliche verhindert die Bestrafung des Verteidigers
Beide Vorschriften haben unterschiedliche Schutzzwecke: § 227 BGB bewahrt den in Notwehr Handelnden davor, dem verletzten Angreifer Schadensersatz leisten zu müssen, während § 32 StGB ihn vor Strafverfolgung schützt.
§ 32 StGBDazu nachlesen →Frage 10
Türsteher T wird von einem Gast mit einer abgebrochenen Flasche angegriffen und wehrt sich. Welche Aussage trifft zu?
- A)Er darf sich gegen einen so schweren Angriff mit jedem beliebigen Mittel wehren
- B)Er darf sich nur mit einer ebenfalls abgebrochenen Flasche verteidigen
- C)Er muss das mildeste, erfolgversprechende Verteidigungsmittel einsetzen und darf sich nur verteidigen, solange der Angriff andauert
- D)Er darf den Angreifer nach Beendigung des Angriffs weiter festhalten und schlagen
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Richtige Antwort: C) Er muss das mildeste, erfolgversprechende Verteidigungsmittel einsetzen und darf sich nur verteidigen, solange der Angriff andauert
Notwehr unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel: Es ist das mildeste, aber erfolgversprechende Mittel zu wählen, und die Verteidigung ist nur zulässig, solange der Angriff andauert.
§ 227 BGBDazu nachlesen →Frage 11
Worin liegt der Unterschied zwischen Defensivnotstand (§ 228 BGB) und Aggressivnotstand (§ 904 BGB)?
- A)Es gibt keinen Unterschied, beide betreffen ausschließlich Gefahren durch Tiere
- B)Beim Defensivnotstand richtet sich die Abwehr direkt gegen die Sache oder das Tier, von dem die Gefahr ausgeht; beim Aggressivnotstand wird Eigentum eines unbeteiligten Dritten beeinträchtigt
- C)Der Aggressivnotstand richtet sich nur gegen Angriffe von Menschen
- D)Der Defensivnotstand ist nur bei Angriffen durch Behörden anwendbar
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Richtige Antwort: B) Beim Defensivnotstand richtet sich die Abwehr direkt gegen die Sache oder das Tier, von dem die Gefahr ausgeht; beim Aggressivnotstand wird Eigentum eines unbeteiligten Dritten beeinträchtigt
Beim Defensivnotstand (§ 228 BGB) wird direkt gegen die Gefahrenquelle (Sache/Tier) selbst vorgegangen. Beim Aggressivnotstand (§ 904 BGB) wird dagegen Eigentum eines unbeteiligten Dritten geopfert, um eine Gefahr abzuwenden.
§ 904 BGBDazu nachlesen →Frage 12
Ein Geld- und Werttransporteur wird von einem Hund angesprungen und schlägt diesen mit seinem Geldkoffer weg, wobei der Hund verletzt wird. Wie ist dieses Verhalten rechtlich einzuordnen?
- A)Als Notwehr nach § 227 BGB
- B)Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB
- C)Als Selbsthilfe des Besitzers nach § 229 BGB
- D)Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB
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Richtige Antwort: B) Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB
Da sich die Abwehr direkt gegen das Tier richtet, von dem die Gefahr ausgeht, handelt es sich um einen Fall des Verteidigenden Notstands (§ 228 BGB) und nicht um Notwehr, die nur gegenüber menschlichen Angreifern gilt.
§ 228 BGBDazu nachlesen →Frage 13
Unter welchen Voraussetzungen ist Selbsthilfe nach § 229 BGB zulässig?
- A)Nur, wenn der Anspruchsgegner unbekannt ist
- B)Nur, wenn man zuvor selbst körperlich angegriffen wurde
- C)Wenn ein einklagbarer Anspruch besteht und obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist
- D)Immer, sobald irgendein Schaden entstanden ist
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Richtige Antwort: C) Wenn ein einklagbarer Anspruch besteht und obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist
§ 229 BGB verlangt einen einklagbaren Anspruch sowie die Gefahr, dass dessen Durchsetzung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, weil obrigkeitliche (insbesondere polizeiliche) Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Ob der Anspruchsgegner bekannt ist, ist dafür nicht entscheidend.
§ 229 BGBDazu nachlesen →Frage 14
Eine Empfangsmitarbeiterin bemerkt, wie ein ihr bekannter Kollege mehrere Druckerpatronen der Firma einsteckt und das Gebäude verlassen will. Was darf sie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit tun?
- A)Sie darf ihn nach § 127 StPO vorläufig festnehmen
- B)Sie darf ihn im Rahmen der Selbsthilfe nach § 229 BGB festhalten
- C)Sie darf die Patronen im Rahmen der Selbsthilfe des Besitzdieners nach § 860 BGB an sich nehmen
- D)Da ihr der Täter bekannt ist, darf sie nur die Polizei verständigen
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Richtige Antwort: C) Sie darf die Patronen im Rahmen der Selbsthilfe des Besitzdieners nach § 860 BGB an sich nehmen
Weil der Kollege bekannt ist, sind eine Festnahme nach § 127 StPO oder ein Festhalten nach § 229 BGB nicht das richtige Mittel. Als Besitzdienerin darf sie aber im Rahmen der Selbsthilfe nach § 860 BGB die Firmensache zurückholen.
§ 860 BGBDazu nachlesen →Frage 15
Was ist Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung nach § 823 BGB?
- A)Ausschließlich das Vorliegen einer Straftat
- B)Ausschließlich das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit
- C)Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, das einen Schaden verursacht hat
- D)Ausschließlich vorsätzliches Handeln gegenüber einer Person
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Richtige Antwort: C) Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, das einen Schaden verursacht hat
§ 823 BGB setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus, durch das ein geschütztes Rechtsgut verletzt und ein Schaden verursacht wird. Eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist dafür nicht erforderlich.
§ 823 BGBDazu nachlesen →Frage 16
Mitarbeiter A behauptet gegenüber dem Vorgesetzten wahrheitswidrig, Kollege B habe gestohlen, obwohl er weiß, dass das nicht stimmt. B wird deshalb entlassen. Kann B von A Schadensersatz verlangen?
- A)Nein, da keine Straftat im engeren Sinn vorliegt
- B)Ja, da A mit der wissentlich falschen Behauptung eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB begangen hat
- C)Nein, da für den Schaden ausschließlich der Arbeitgeber haftet
- D)Nein, da B durch die Kündigung ohnehin keinen Anspruch mehr hat
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Richtige Antwort: B) Ja, da A mit der wissentlich falschen Behauptung eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB begangen hat
Auch eine wissentlich falsche, rufschädigende Behauptung ist eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 BGB. Eine Straftat ist dafür keine zwingende Voraussetzung, entscheidend sind vorsätzliches Verhalten und ein daraus entstandener Schaden.
§ 823 BGBDazu nachlesen →Frage 17
Was regelt § 833 BGB (Tierhalterhaftung)?
- A)Der Halter eines Tieres haftet grundsätzlich für Schäden, die durch das Tier verursacht werden
- B)Der Halter haftet nur, wenn er das Tier vorsätzlich auf eine Person gehetzt hat
- C)Für Schäden durch Tiere haftet stets ausschließlich der Geschädigte selbst
- D)Tierhalterhaftung ist eine strafrechtliche und keine zivilrechtliche Regelung
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Richtige Antwort: A) Der Halter eines Tieres haftet grundsätzlich für Schäden, die durch das Tier verursacht werden
§ 833 BGB regelt die Haftung des Tierhalters für Schäden, die sein Tier verursacht – dies ist Teil des Bürgerlichen Rechts und knüpft an das Halten des Tieres an.
§ 833 BGBDazu nachlesen →Frage 18
Ein 12-Jähriger zerkratzt vorsätzlich die Tür eines fremden, geparkten Fahrzeugs. Ist er dafür haftbar?
- A)Nein, Kinder sind grundsätzlich erst ab 14 Jahren haftbar
- B)Ja, denn bereits Kinder ab 7 Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen schadensersatzpflichtig sein
- C)Nein, für Schäden durch Kinder haften ausnahmslos die Eltern
- D)Ja, aber Kinder sind grundsätzlich erst ab 12 Jahren überhaupt haftbar
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Richtige Antwort: B) Ja, denn bereits Kinder ab 7 Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen schadensersatzpflichtig sein
Kinder können bereits ab einem Alter von 7 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen schadensersatzpflichtig sein, sodass auch ein 12-Jähriger für vorsätzlich verursachte Schäden haften kann.
§ 828 BGBDazu nachlesen →Frage 19
Welche der folgenden Rechtsinstitute sind im BGB geregelt, welche gehören zum Strafgesetzbuch?
- A)Notwehr und Selbsthilfe stehen im StGB, Rechtfertigender und Entschuldigender Notstand im BGB
- B)Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) und Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) sind StGB-Vorschriften, während Notwehr (§ 227 BGB) und Selbsthilfe (§ 229 BGB) im BGB stehen
- C)Alle vier Rechtsinstitute stehen ausschließlich im BGB
- D)Alle vier Rechtsinstitute stehen ausschließlich im StGB
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Richtige Antwort: B) Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) und Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) sind StGB-Vorschriften, während Notwehr (§ 227 BGB) und Selbsthilfe (§ 229 BGB) im BGB stehen
Rechtfertigender Notstand und Entschuldigender Notstand sind Rechtsinstitute des Strafgesetzbuches, während Notwehr, Verteidigender und Angreifender Notstand sowie Selbsthilfe eigene Vorschriften im BGB haben (§§ 227–229, 904 BGB).
§§ 227, 229 BGB / §§ 34, 35 StGBDazu nachlesen →Frage 20
Was ist unter dem zivilrechtlichen Hausrecht zu verstehen?
- A)Der Hausrechtsinhaber kann grundsätzlich entscheiden, wen er in seinen Bereich lässt, und sich dort frei bewegen
- B)Der Hausrechtsinhaber darf in seinem Bereich tun und lassen, was er will, ohne rechtliche Grenzen
- C)Hausrecht steht ausschließlich dem Eigentümer einer Sache oder Immobilie zu
- D)Hausrecht ist ein Jedermannsrecht, das unabhängig von einer Übertragung jeder Bürger ausüben darf
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Richtige Antwort: A) Der Hausrechtsinhaber kann grundsätzlich entscheiden, wen er in seinen Bereich lässt, und sich dort frei bewegen
Der Hausrechtsinhaber entscheidet grundsätzlich über den Zutritt zu seinem Bereich und kann sich dort frei bewegen. Er ist dabei aber weiterhin an geltendes Recht gebunden und muss nicht zugleich Eigentümer sein.
Frage 21
Wann darf ein Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens das Hausrecht für einen Auftraggeber ausüben?
- A)Immer, wenn er sich im Dienst befindet
- B)Nur, wenn es ihm per Dienstanweisung von seinem Sicherheitsunternehmen übertragen worden ist
- C)Nur, wenn es ihm der Auftraggeber persönlich übertragen hat
- D)Immer, da es sich um ein Jedermannsrecht handelt
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Richtige Antwort: B) Nur, wenn es ihm per Dienstanweisung von seinem Sicherheitsunternehmen übertragen worden ist
Das Hausrecht darf ein Sicherheitsmitarbeiter für einen Auftraggeber nur ausüben, wenn es ihm per Dienstanweisung vom Sicherheitsunternehmen übertragen wurde – es ist kein Jedermannsrecht und folgt nicht automatisch aus dem Dienst.
Frage 22
Welche der folgenden Rechtsverhältnisse fallen unter die Regelungen des BGB?
- A)Gewerbeanmeldung und Ordnungswidrigkeiten
- B)Arbeitsvertrag und Kaufvertrag
- C)Ausschließlich das Verhältnis zwischen Staat und Bürger
- D)Ausschließlich das Gewerberecht
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Richtige Antwort: B) Arbeitsvertrag und Kaufvertrag
Das BGB regelt Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander, etwa Arbeits- und Kaufverträge. Gewerbeanmeldung, Ordnungswidrigkeiten und das Verhältnis Staat-Bürger gehören dagegen zu anderen Rechtsgebieten.
Frage 23
Ein Wachmann findet in der Kantine eines von ihm bewachten Bürogebäudes ein Portemonnaie. Was muss er nach § 965 BGB tun?
- A)Er darf das Portemonnaie sofort behalten, wenn sich niemand meldet
- B)Er muss den Fund dem Verlierer, dem Eigentümer oder einem sonst Empfangsberechtigten anzeigen, notfalls der zuständigen Behörde
- C)Er darf das Portemonnaie ohne Weiteres öffnen, um den Eigentümer zu ermitteln
- D)Er hat überhaupt keine gesetzlichen Pflichten, solange der Fund weniger als 10 Euro wert ist
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Richtige Antwort: B) Er muss den Fund dem Verlierer, dem Eigentümer oder einem sonst Empfangsberechtigten anzeigen, notfalls der zuständigen Behörde
Der Finder ist nach § 965 BGB zur Anzeige des Fundes verpflichtet. Bis zur Klärung, wer die Sache zurückbekommt, muss er sie zudem sorgfältig verwahren (§ 966 BGB).
§ 966 BGBDazu nachlesen →Frage 24
Worin unterscheidet sich ein Fund in einem Dienstgebäude einer Behörde oder in einem öffentlichen Verkehrsmittel (§ 978 BGB) von einem gewöhnlichen Fund?
- A)Es gibt keinen Unterschied zur allgemeinen Fundregelung
- B)Die Sache ist unmittelbar abzuliefern, und es entsteht kein Finderlohn
- C)Der Finder wird hier automatisch sofort Eigentümer der Sache
- D)In diesem Fall entfällt jede Anzeigepflicht
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Richtige Antwort: B) Die Sache ist unmittelbar abzuliefern, und es entsteht kein Finderlohn
Nach § 978 BGB besteht bei Funden in Dienstgebäuden von Behörden oder in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Ablieferungspflicht, ein Finderlohn entsteht in diesen Fällen aber nicht – anders als bei einem gewöhnlichen Fund im privaten Wachobjekt.
§ 978 BGBDazu nachlesen →Frage 25
Wann geht das Eigentum an einer gefundenen Sache auf den Finder über, wenn sich niemand meldet?
- A)Sofort mit dem Auffinden der Sache
- B)Nach ordnungsgemäßer Anzeige und Ablauf von sechs Monaten
- C)Erst nach zwei Jahren, unabhängig von einer Anzeige
- D)Niemals, die Sache bleibt unbegrenzt Eigentum des Verlierers
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Richtige Antwort: B) Nach ordnungsgemäßer Anzeige und Ablauf von sechs Monaten
Nach § 973 BGB erwirbt der Finder das Eigentum an der gefundenen Sache sechs Monate nach der Anzeige des Fundes, wenn sich bis dahin kein Berechtigter gemeldet hat.
§ 973 BGBDazu nachlesen →Frage 26
Was bedeutet der Grundsatz der „Verhältnismäßigkeit der Mittel“ bei der Notwehr allgemein?
- A)Es muss stets ein gleichwertiges Mittel eingesetzt werden (z. B. Messer gegen Messer)
- B)Von mehreren wirksamen Verteidigungsmitteln muss das mildeste gewählt werden, das den Angreifer möglichst wenig schädigt
- C)Jedes Mittel ist erlaubt, solange die Verteidigung am Ende erfolgreich ist
- D)Verhältnismäßigkeit spielt bei der Notwehr keine Rolle, nur bei der Selbsthilfe
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Richtige Antwort: B) Von mehreren wirksamen Verteidigungsmitteln muss das mildeste gewählt werden, das den Angreifer möglichst wenig schädigt
Verhältnismäßigkeit der Mittel bedeutet, dass unter mehreren gleich wirksamen Verteidigungsmitteln das für den Angreifer schonendste zu wählen ist – nicht, dass gleichartige Mittel eingesetzt werden müssen.
§ 859 BGBDazu nachlesen →Frage 27
Wie sind sich zwei Bürger im Privatrecht (BGB) grundsätzlich gegenübergestellt?
- A)In einem Über- und Unterordnungsverhältnis wie im öffentlichen Recht
- B)Gleichberechtigt – keiner kann den anderen einfach zu etwas zwingen
- C)Der wirtschaftlich Stärkere hat automatisch mehr Rechte
- D)Es kommt ausschließlich auf die Entscheidung eines Gerichts an, wer im Recht ist
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Richtige Antwort: B) Gleichberechtigt – keiner kann den anderen einfach zu etwas zwingen
Grundprinzip des Privatrechts ist die Gleichordnung: Bürger stehen sich gleichberechtigt gegenüber. Genau deshalb sind Selbsthilfe, Notwehr und Notstand eng begrenzte Ausnahmen und nicht die Regel.
Frage 28
Ein Angreifer lässt nach einem Faustschlag von seinem Opfer ab und entfernt sich. Darf sich das Opfer nun noch auf Notwehr nach § 227 BGB berufen, um dem Angreifer hinterherzulaufen und zurückzuschlagen?
- A)Ja, Notwehr gilt zeitlich unbegrenzt nach jedem Angriff
- B)Nein, denn Notwehr ist nur zulässig, solange der Angriff noch andauert
- C)Ja, solange es noch am selben Tag geschieht
- D)Nein, weil Notwehr nach dem BGB grundsätzlich ausgeschlossen ist
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Richtige Antwort: B) Nein, denn Notwehr ist nur zulässig, solange der Angriff noch andauert
Notwehr ist nur zulässig, solange der Angriff tatsächlich andauert. Ist der Angreifer bereits abgezogen, ist die Notwehrlage beendet – ein nachträgliches Zurückschlagen ist keine Notwehr mehr.
§ 227 BGBDazu nachlesen →Frage 29
Darf ein Besitzdiener eine ihm anvertraute Firmensache eigenmächtig verkaufen oder verschenken?
- A)Ja, da er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
- B)Nein, denn als Besitzdiener steht ihm keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu
- C)Ja, solange er es dem Besitzer nachträglich mitteilt
- D)Nein, aber nur, wenn die Sache einen Wert von über 500 Euro hat
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Richtige Antwort: B) Nein, denn als Besitzdiener steht ihm keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu
Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt nur weisungsgebunden für den Besitzer aus. Eine eigene rechtliche Verfügungsmacht – etwa Verkauf oder Verschenken – steht ihm daraus nicht zu.
§ 855 BGBDazu nachlesen →Frage 30
Ein Besucher lehnt sein Fahrrad ungefragt an die Fassade eines bewachten Gebäudes, ohne den Zugang zu blockieren oder etwas zu beschädigen. Liegt darin eine verbotene Eigenmacht gegenüber dem Gebäudebesitz?
- A)Ja, jede unbefugte Nutzung fremden Eigentums ist automatisch verbotene Eigenmacht
- B)Nein, denn der Besitz am Gebäude wird dadurch weder entzogen noch spürbar gestört
- C)Ja, weil damit zugleich das Hausrecht verletzt wird
- D)Nein, weil verbotene Eigenmacht nur gegenüber beweglichen Sachen möglich ist
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Richtige Antwort: B) Nein, denn der Besitz am Gebäude wird dadurch weder entzogen noch spürbar gestört
Verbotene Eigenmacht setzt einen Besitzentzug oder eine spürbare Besitzstörung voraus. Eine geringfügige, folgenlose Nutzung wie das Anlehnen eines Fahrrads erfüllt das in der Regel nicht – auch wenn ein Hausrechtsverstoß denkbar wäre.
§ 858 BGBDazu nachlesen →Frage 31
Ein Sicherheitsmitarbeiter bemerkt, dass ein bekannter Kunde versehentlich sein Werkzeug auf dem Gelände zurücklässt. Die Polizei könnte laut Notruf in wenigen Minuten vor Ort sein, falls der Mitarbeiter überhaupt tätig werden müsste. Darf er sich hier auf Selbsthilfe nach § 229 BGB berufen, um das Werkzeug notfalls gewaltsam zurückzuhalten?
- A)Ja, weil er den Kunden persönlich kennt
- B)Nein, hier fehlt es bereits an einem Anlass – niemand entzieht dem Kunden etwas, und selbst bei einem Anspruch wäre rechtzeitige Hilfe verfügbar
- C)Ja, Selbsthilfe ist immer zulässig, wenn ein Sachverhalt unklar ist
- D)Nein, weil Selbsthilfe ausschließlich gegenüber unbekannten Personen ausgeschlossen ist
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Richtige Antwort: B) Nein, hier fehlt es bereits an einem Anlass – niemand entzieht dem Kunden etwas, und selbst bei einem Anspruch wäre rechtzeitige Hilfe verfügbar
Selbsthilfe setzt einen einklagbaren Anspruch voraus, dessen Durchsetzung ohne sofortiges Handeln vereitelt würde, weil obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist. Beides liegt hier nicht vor.
§ 229 BGBDazu nachlesen →Frage 32
Ein Sicherheitsmitarbeiter verweigert einem angetrunkenen, aber ruhigen Gast sachlich begründet den Zutritt zu einer Veranstaltung. Ist dies eine Schikane nach § 226 BGB?
- A)Ja, jede Zutrittsverweigerung ist automatisch Schikane
- B)Nein, denn die Maßnahme hat einen sachlichen Grund und dient nicht ausschließlich dazu, dem Gast zu schaden
- C)Ja, weil der Gast dadurch benachteiligt wird
- D)Nein, weil das Schikaneverbot nur im Arbeitsrecht gilt
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Richtige Antwort: B) Nein, denn die Maßnahme hat einen sachlichen Grund und dient nicht ausschließlich dazu, dem Gast zu schaden
Schikane liegt nur vor, wenn ein Recht ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt wird, einem anderen zu schaden. Eine sachlich begründete Zutrittsverweigerung im Rahmen des Hausrechts ist keine Schikane.
§ 226 BGBDazu nachlesen →Frage 33
Um einem entlaufenen, aggressiven Hund auszuweichen, tritt eine Passantin die Gartentür eines unbeteiligten Nachbarn ein, um sich dort in Sicherheit zu bringen. Wie ist ihr Verhalten einzuordnen?
- A)Als Notwehr nach § 227 BGB
- B)Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB
- C)Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB, da sie auf das Eigentum eines unbeteiligten Dritten zugreift, um die Gefahr abzuwenden
- D)Als verbotene Eigenmacht ohne jede Rechtfertigung
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Richtige Antwort: C) Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB, da sie auf das Eigentum eines unbeteiligten Dritten zugreift, um die Gefahr abzuwenden
Da sich die Abwehr nicht gegen den Hund selbst, sondern gegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten (die Gartentür) richtet, handelt es sich um Angreifenden Notstand (§ 904 BGB) – der Nachbar muss die Beschädigung dulden, kann dafür aber Ausgleich verlangen.
§ 904 BGBDazu nachlesen →Frage 34
Ein Sicherheitsmitarbeiter tritt gegen einen frei laufenden, ihn anspringenden Wachhund, um sich zu schützen, wobei das Tier verletzt wird. Wie ist das rechtlich einzuordnen?
- A)Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB
- B)Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, da sich die Abwehr direkt gegen das Tier richtet, von dem die Gefahr ausgeht
- C)Als verbotene Eigenmacht
- D)Als Selbsthilfe nach § 229 BGB
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Richtige Antwort: B) Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, da sich die Abwehr direkt gegen das Tier richtet, von dem die Gefahr ausgeht
Richtet sich die Abwehr unmittelbar gegen das Tier, das die Gefahr verursacht, handelt es sich um Verteidigenden Notstand (§ 228 BGB) – unabhängig davon, wem das Tier gehört.
§ 228 BGBDazu nachlesen →Frage 35
Was ist neben einem Schaden zwingend erforderlich, damit ein Anspruch aus § 823 BGB entsteht?
- A)Reiner Zufall genügt bereits, ein Verschulden ist nicht nötig
- B)Ein vorsätzliches oder zumindest fahrlässiges Verhalten des Schädigers
- C)Ausschließlich eine bereits rechtskräftige Verurteilung des Schädigers
- D)Der Schädiger muss volljährig sein, sonst entsteht kein Anspruch
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Richtige Antwort: B) Ein vorsätzliches oder zumindest fahrlässiges Verhalten des Schädigers
§ 823 BGB setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Ein rein zufälliger, niemandem zurechenbarer Schaden ohne jedes Verschulden begründet keinen Anspruch.
§ 823 BGBDazu nachlesen →Frage 36
Ein von einem Wachdienst eingesetzter Diensthund verletzt trotz sorgfältiger Beaufsichtigung durch seinen Hundeführer einen Unbeteiligten. Was gilt für die Haftung nach § 833 BGB?
- A)Der Halter haftet immer verschuldensunabhängig, unabhängig von jeder Sorgfalt
- B)Dient das Tier der Erwerbstätigkeit des Halters und wurde die erforderliche Sorgfalt beachtet, kann ein Haftungsprivileg nach § 833 Satz 2 BGB greifen
- C)Es besteht in diesem Fall überhaupt keine Haftung, weil es sich um einen Diensthund handelt
- D)Nur der Hundeführer persönlich haftet, niemals das Unternehmen als Halter
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Richtige Antwort: B) Dient das Tier der Erwerbstätigkeit des Halters und wurde die erforderliche Sorgfalt beachtet, kann ein Haftungsprivileg nach § 833 Satz 2 BGB greifen
Für sogenannte Nutztiere, die der Erwerbstätigkeit des Halters dienen, sieht § 833 Satz 2 BGB ein Haftungsprivileg vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung beachtet wurde – anders als bei der grundsätzlich verschuldensunabhängigen Halterhaftung.
§ 833 Satz 2 BGBDazu nachlesen →Frage 37
Wie kommt ein Kaufvertrag nach dem BGB grundsätzlich zustande?
- A)Allein durch die Übergabe der Ware, ohne dass es einer Einigung bedarf
- B)Durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme
- C)Erst durch notarielle Beurkundung, unabhängig vom Kaufgegenstand
- D)Ausschließlich schriftlich, mündliche Vereinbarungen sind unwirksam
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Richtige Antwort: B) Durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme
Ein Vertrag – auch ein Kaufvertrag – kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande, üblicherweise als Angebot und dessen Annahme bezeichnet. Eine besondere Form ist beim gewöhnlichen Kaufvertrag grundsätzlich nicht vorgeschrieben.
Frage 38
Ein Sicherheitsmitarbeiter verfolgt eine Person, die er im Objekt beim Diebstahl ertappt hat, bis auf die öffentliche Straße vor dem Gebäude und will sie dort weiter am Verlassen des Bereichs hindern. Deckt das übertragene Hausrecht dieses Vorgehen?
- A)Ja, das Hausrecht gilt unbegrenzt überall, wo sich der Täter aufhält
- B)Nein, das Hausrecht endet an der Grenze des Hausrechtsbereichs – auf der öffentlichen Straße kommen allenfalls die Jedermannsrechte in Betracht
- C)Ja, solange der Täter dem Mitarbeiter noch sichtbar ist
- D)Nein, weil das Hausrecht ohnehin nie auf Sicherheitsmitarbeiter übertragen werden kann
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Richtige Antwort: B) Nein, das Hausrecht endet an der Grenze des Hausrechtsbereichs – auf der öffentlichen Straße kommen allenfalls die Jedermannsrechte in Betracht
Das Hausrecht ist räumlich auf den jeweiligen Hausrechtsbereich begrenzt. Außerhalb davon – etwa auf der öffentlichen Straße – kann sich der Mitarbeiter nur noch auf allgemeine Jedermannsrechte wie die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO stützen, nicht mehr auf das Hausrecht.
§ 127 StPODazu nachlesen →Frage 39
Worin unterscheidet sich die zivilrechtliche Selbsthilfe (§ 229 BGB) von der vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO?
- A)Es gibt keinen Unterschied, beide Vorschriften regeln exakt denselben Sachverhalt
- B)§ 229 BGB sichert einen zivilrechtlichen Anspruch, § 127 StPO ermöglicht die Festnahme bei Betreffen auf frischer Tat einer Straftat – beide können nebeneinander einschlägig sein
- C)§ 127 StPO gilt nur für Polizeibeamte, niemals für Privatpersonen
- D)§ 229 BGB ersetzt in jedem Fall die Notwendigkeit einer polizeilichen Anzeige
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Richtige Antwort: B) § 229 BGB sichert einen zivilrechtlichen Anspruch, § 127 StPO ermöglicht die Festnahme bei Betreffen auf frischer Tat einer Straftat – beide können nebeneinander einschlägig sein
§ 229 BGB dient der Sicherung eines zivilrechtlichen Anspruchs, § 127 StPO der vorläufigen Festnahme bei einer auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Person. Je nach Situation kann eine Maßnahme auf beide Vorschriften gleichzeitig gestützt werden, etwa beim Festhalten eines Ladendiebs.
§ 229 BGB / § 127 Abs. 1 StPODazu nachlesen →Frage 40
Ab wann ist ein Mensch nach § 1 BGB rechtsfähig?
- A)Erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres
- B)Mit Vollendung der Geburt
- C)Erst mit der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt
- D)Rechtsfähigkeit muss vom Staat gesondert zuerkannt werden
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Richtige Antwort: B) Mit Vollendung der Geburt
Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit eines Menschen automatisch mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod; sie muss nicht gesondert vom Staat zuerkannt werden.
§ 1 BGBDazu nachlesen →Frage 41
Was zählt nach § 90 BGB als „Sache“ im Rechtssinn?
- A)Nur Geldforderungen und sonstige Rechte
- B)Nur körperliche Gegenstände
- C)Auch Tiere, da sie wie Sachen behandelt werden
- D)Ausschließlich bewegliche Gegenstände
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Richtige Antwort: B) Nur körperliche Gegenstände
Sachen im Sinne von § 90 BGB sind nur körperliche Gegenstände. Tiere sind nach § 90a BGB keine Sachen, werden aber mangels besonderer Regelung wie Sachen behandelt.
§ 90 BGBDazu nachlesen →Frage 42
Ein Sicherheitsmitarbeiter kontrolliert alle Mitarbeitenden nach derselben vertraglich vereinbarten Regel gleich lange, auch wenn das einzelne Kontrollierte als lästig empfinden. Liegt Schikane nach § 226 BGB vor?
- A)Ja, jede als unangenehm empfundene Kontrolle ist Schikane
- B)Nein, weil ein sachlicher Grund (vertragliche Vereinbarung, Gleichbehandlung) vorliegt
- C)Ja, weil der Mitarbeiter dadurch Zeit verliert
- D)Nein, weil das Schikaneverbot nur für Behörden gilt
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Richtige Antwort: B) Nein, weil ein sachlicher Grund (vertragliche Vereinbarung, Gleichbehandlung) vorliegt
Schikane setzt voraus, dass ein Recht ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt wird, einem anderen zu schaden. Eine gleichmäßig und sachlich begründete Kontrolle ist keine Schikane, selbst wenn sie unangenehm ist.
§ 226 BGBDazu nachlesen →Frage 43
Ein Vorgesetzter erteilt einem Mitarbeiter, der wiederholt gegen die Dienstanweisung verstoßen hat, eine schriftliche Abmahnung. Ist das Schikane nach § 226 BGB?
- A)Ja, jede Abmahnung schadet dem Mitarbeiter und ist damit Schikane
- B)Nein, eine berechtigte Abmahnung dient einem legitimen Zweck und keinem reinen Schädigungswillen
- C)Ja, wenn der Mitarbeiter die Abmahnung als ungerecht empfindet
- D)Nein, weil Schikane nur zwischen Fremden möglich ist
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Richtige Antwort: B) Nein, eine berechtigte Abmahnung dient einem legitimen Zweck und keinem reinen Schädigungswillen
Eine berechtigte Abmahnung wegen eines tatsächlichen Pflichtverstoßes verfolgt einen legitimen Zweck (Verhaltenskorrektur) und ist damit keine Schikane im Sinne von § 226 BGB.
§ 226 BGBDazu nachlesen →Frage 44
Gilt die zivilrechtliche Notwehr nach § 227 BGB auch zugunsten einer anderen Person (Nothilfe)?
- A)Nein, § 227 BGB erlaubt nur die Verteidigung der eigenen Person
- B)Ja, ebenso wie bei § 32 StGB darfst du auch eine andere Person gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen
- C)Ja, aber nur zugunsten naher Angehöriger
- D)Nein, Nothilfe ist ausschließlich im Strafrecht geregelt
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Richtige Antwort: B) Ja, ebenso wie bei § 32 StGB darfst du auch eine andere Person gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen
Wie im Strafrecht gibt es auch zivilrechtlich die Nothilfe: Du darfst dich selbst oder eine andere Person gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen, ohne dem Angreifer gegenüber schadensersatzpflichtig zu werden.
§ 227 BGBDazu nachlesen →Frage 45
Ein Angreifer beleidigt einen Sicherheitsmitarbeiter lediglich verbal, ohne sich ihm körperlich zu nähern oder eine Drohgebärde zu machen. Liegt ein notwehrfähiger „Angriff“ im Sinne von § 227 BGB vor?
- A)Ja, jede Beleidigung ist automatisch ein Angriff auf die Ehre
- B)In der Regel nein, weil es an einer konkreten körperlichen Bedrohung fehlt
- C)Ja, weil Notwehr keinen körperlichen Bezug voraussetzt
- D)Nein, weil Notwehr im BGB nur bei Eigentumsverletzungen gilt
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Richtige Antwort: B) In der Regel nein, weil es an einer konkreten körperlichen Bedrohung fehlt
Ein bloßes, nicht mit körperlicher Bedrohung verbundenes Schimpfwort begründet in der Regel noch keinen notwehrfähigen Angriff im Rechtssinn – die Grenze zur bloßen Unannehmlichkeit muss überschritten sein.
§ 227 BGBDazu nachlesen →Frage 46
Ein freilaufender Hund droht, ein Kind zu beißen. Ein Passant tritt gezielt nach dem Hund, um das Kind zu schützen, und verletzt ihn dabei leicht. Wie ist das rechtlich einzuordnen?
- A)Als Notwehr nach § 227 BGB, da der Passant einen Angriff abwehrt
- B)Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, da sich die Abwehr direkt gegen den Hund richtet
- C)Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB, da fremdes Eigentum betroffen ist
- D)Als unerlaubte Handlung ohne Rechtfertigungsgrund
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Richtige Antwort: B) Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, da sich die Abwehr direkt gegen den Hund richtet
Da sich die Abwehr unmittelbar gegen das Tier richtet, von dem die Gefahr ausgeht, handelt es sich um Verteidigenden Notstand (§ 228 BGB) – Notwehr scheidet aus, weil kein menschlicher Angreifer beteiligt ist.
§ 228 BGBDazu nachlesen →Frage 47
Um vor einem entlaufenen Stier in Sicherheit zu bringen, klettert eine Person über den Gartenzaun eines unbeteiligten Anwohners und beschädigt dabei den Zaun. Welche Vorschrift rechtfertigt dieses Verhalten?
- A)§ 227 BGB, da der Stier ein notwehrfähiger Angreifer ist
- B)§ 228 BGB, weil sich die Abwehr gegen die Gefahrenquelle richtet
- C)§ 904 BGB, weil auf das Eigentum eines unbeteiligten Dritten zugegriffen wird, um die Gefahr abzuwenden
- D)Keine Vorschrift, das Verhalten bleibt rechtswidrig
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Richtige Antwort: C) § 904 BGB, weil auf das Eigentum eines unbeteiligten Dritten zugegriffen wird, um die Gefahr abzuwenden
Da sich die Rettungshandlung nicht gegen den Stier selbst, sondern gegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten (den Zaun) richtet, ist dies ein Fall des Angreifenden Notstands (§ 904 BGB) – der Anwohner behält aber einen Schadensersatzanspruch.
§ 904 BGBDazu nachlesen →Frage 48
Beim Angreifenden Notstand nach § 904 BGB muss der Eigentümer die Einwirkung auf seine Sache dulden. Welche Aussage zu seinem Schadensersatzanspruch trifft zu?
- A)Er verliert jeden Anspruch, weil die Handlung gerechtfertigt war
- B)Er behält trotz der Duldungspflicht einen Schadensersatzanspruch gegen den Handelnden
- C)Er kann nur von der Gefahrenquelle selbst, nie vom Handelnden Ersatz verlangen
- D)Ein Anspruch besteht nur, wenn der Handelnde vorsätzlich handelte
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Richtige Antwort: B) Er behält trotz der Duldungspflicht einen Schadensersatzanspruch gegen den Handelnden
Beim Angreifenden Notstand bleibt trotz der Rechtmäßigkeit der Handlung ein Schadensersatzanspruch des geschädigten unbeteiligten Dritten gegen den Handelnden bestehen – Duldungspflicht und Ersatzanspruch bestehen nebeneinander.
§ 904 BGBDazu nachlesen →Frage 49
Welche zwei Voraussetzungen müssen für eine zulässige Selbsthilfe nach § 229 BGB kumulativ vorliegen?
- A)Ein einklagbarer Anspruch und die fehlende rechtzeitige Erreichbarkeit obrigkeitlicher Hilfe
- B)Bekanntheit des Schuldners und ein vorheriger körperlicher Angriff
- C)Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff und Fluchtverdacht
- D)Eine Straftat und die Zustimmung der Polizei
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Richtige Antwort: A) Ein einklagbarer Anspruch und die fehlende rechtzeitige Erreichbarkeit obrigkeitlicher Hilfe
§ 229 BGB verlangt einen einklagbaren Anspruch sowie die Gefahr, dass dessen Durchsetzung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, weil obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
§ 229 BGBDazu nachlesen →Frage 50
Was muss nach § 230 BGB unverzüglich geschehen, wenn im Rahmen der Selbsthilfe eine Person festgehalten wurde?
- A)Sie muss sofort ohne weitere Schritte freigelassen werden
- B)Sie muss, sofern sie nicht freigelassen wird, unverzüglich dem zuständigen Gericht vorgeführt werden
- C)Es muss ein Strafantrag gegen sie gestellt werden
- D)Sie muss der zuständigen Polizeidienststelle zur Vernehmung übergeben werden, danach ist das Verfahren beendet
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Richtige Antwort: B) Sie muss, sofern sie nicht freigelassen wird, unverzüglich dem zuständigen Gericht vorgeführt werden
Nach § 230 BGB ist eine im Rahmen der Selbsthilfe festgehaltene Person, sofern sie nicht wieder freigelassen wird, unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen – die endgültige Entscheidung bleibt dem Staat vorbehalten.
§ 230 BGBDazu nachlesen →Frage 51
Eine Wachperson hält im Rahmen vermeintlicher Selbsthilfe aus Versehen die falsche Person fest, weil sie diese mit dem tatsächlichen Schuldner verwechselt. Welche Folge hat das?
- A)Keine, gutgläubiges Handeln schützt vor jeder Haftung
- B)Die Wachperson bleibt trotz Gutgläubigkeit zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet
- C)Die Maßnahme bleibt in jedem Fall rechtmäßig, da ein Anspruch objektiv bestand
- D)Es liegt automatisch eine Straftat nach § 239 StGB vor, unabhängig vom Irrtum
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Richtige Antwort: B) Die Wachperson bleibt trotz Gutgläubigkeit zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet
Wird die Selbsthilfe irrtümlich gegen die falsche Person ausgeübt, bleibt der Handelnde zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet – guter Glaube schützt hier nicht vor der zivilrechtlichen Haftung.
§ 229 BGBDazu nachlesen →Frage 52
Ein Ladendetektiv erkennt einen Dieb erst am folgenden Tag auf einem Foto wieder und will ihm nachträglich die entwendete Ware abnehmen. Kann er sich dabei auf Besitzwehr/Besitzkehr nach § 859 BGB berufen?
- A)Ja, solange die Ware noch nicht weiterverkauft wurde
- B)Nein, weil Besitzwehr und Besitzkehr nur unmittelbar bei bzw. direkt nach der Tat zulässig sind
- C)Ja, weil § 859 BGB keine zeitliche Grenze kennt
- D)Nein, weil § 859 BGB nur dem Eigentümer, nicht dem Besitzer zusteht
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Richtige Antwort: B) Nein, weil Besitzwehr und Besitzkehr nur unmittelbar bei bzw. direkt nach der Tat zulässig sind
Besitzwehr und Besitzkehr sind nur unmittelbar bei bzw. direkt im Anschluss an die verbotene Eigenmacht zulässig. Liegt die Tat schon einen Tag zurück, ist dieses Zeitfenster verstrichen; es bleibt nur der Weg über Polizei oder Gericht.
§ 859 BGBDazu nachlesen →Frage 53
Worin liegt der Unterschied zwischen Besitzwehr und Besitzkehr?
- A)Es gibt keinen Unterschied, beide Begriffe meinen dasselbe
- B)Besitzwehr wehrt die verbotene Eigenmacht während der Tat ab, Besitzkehr holt den Besitz unmittelbar danach zurück
- C)Besitzwehr gilt nur für bewegliche, Besitzkehr nur für unbewegliche Sachen
- D)Besitzwehr steht nur dem Eigentümer, Besitzkehr nur dem Besitzer zu
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Richtige Antwort: B) Besitzwehr wehrt die verbotene Eigenmacht während der Tat ab, Besitzkehr holt den Besitz unmittelbar danach zurück
Besitzwehr bezeichnet die Verteidigung während der laufenden verbotenen Eigenmacht, Besitzkehr die unmittelbar anschließende gewaltsame Wiedererlangung des Besitzes – beide Rechte stehen Besitzer und (nach § 860 BGB) Besitzdiener gleichermaßen zu.
§§ 859, 860 BGBDazu nachlesen →Frage 54
Ein Besucher betritt ein umzäuntes Firmengelände trotz deutlich sichtbarem Verbotsschild und ohne jede Berechtigung. Liegt darin verbotene Eigenmacht gegenüber dem Besitzer des Geländes?
- A)Nein, das bloße Betreten eines Geländes ist niemals verbotene Eigenmacht
- B)Ja, das widerrechtliche Betreten stört den Besitz am befriedeten Besitztum
- C)Nein, verbotene Eigenmacht setzt zwingend eine Sachbeschädigung voraus
- D)Ja, aber nur, wenn der Besucher zusätzlich etwas entwendet
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Richtige Antwort: B) Ja, das widerrechtliche Betreten stört den Besitz am befriedeten Besitztum
Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB umfasst auch die Besitzstörung, etwa durch widerrechtliches Betreten eines umzäunten (befriedeten) Geländes gegen den erkennbaren Willen des Besitzers.
§ 858 BGBDazu nachlesen →Frage 55
Ein Besitzdiener wehrt einen Diebstahlversuch mit angemessener körperlicher Gewalt unmittelbar während der Tat ab. Auf welche Vorschrift kann er sich dabei stützen?
- A)Ausschließlich auf § 32 StGB, das BGB kennt kein entsprechendes Recht für Besitzdiener
- B)Auf § 860 BGB, der ihm dieselben Selbsthilferechte wie dem Besitzer selbst einräumt
- C)Nur auf eine ausdrückliche Anweisung der Polizei vor Ort
- D)Auf gar keine Vorschrift, da nur der Besitzer selbst handeln darf
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Richtige Antwort: B) Auf § 860 BGB, der ihm dieselben Selbsthilferechte wie dem Besitzer selbst einräumt
§ 860 BGB räumt dem Besitzdiener dieselben Selbsthilferechte (Besitzwehr/Besitzkehr) wie dem Besitzer nach § 859 BGB ein, soweit ihm diese übertragen wurden – etwa per Dienstanweisung.
§ 860 BGBDazu nachlesen →Frage 56
Ein Lieferant lässt aus Unachtsamkeit eine Palette auf den Fuß eines Sicherheitsmitarbeiters fallen und verletzt ihn dabei leicht. Kann der Mitarbeiter Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen?
- A)Nein, weil keine Straftat vorliegt
- B)Ja, sofern der Lieferant zumindest fahrlässig gehandelt hat und ein geschütztes Rechtsgut (die Gesundheit) verletzt wurde
- C)Nein, weil § 823 BGB nur vorsätzliches Handeln erfasst
- D)Ja, aber nur, wenn der Lieferant vorbestraft ist
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Richtige Antwort: B) Ja, sofern der Lieferant zumindest fahrlässig gehandelt hat und ein geschütztes Rechtsgut (die Gesundheit) verletzt wurde
§ 823 BGB setzt keine Straftat voraus. Es genügt vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, das ein geschütztes Rechtsgut wie die Gesundheit verletzt und einen Schaden verursacht.
§ 823 BGBDazu nachlesen →Frage 57
Ein Streifenfahrer verletzt einen Angreifer in rechtmäßiger Notwehr. Kann der Angreifer von ihm Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen?
- A)Ja, weil er einen Körperschaden erlitten hat
- B)Nein, weil der Streifenfahrer wegen § 227 BGB nicht widerrechtlich gehandelt hat
- C)Ja, aber nur in Höhe der Hälfte des entstandenen Schadens
- D)Nein, weil Angreifer grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche haben
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Richtige Antwort: B) Nein, weil der Streifenfahrer wegen § 227 BGB nicht widerrechtlich gehandelt hat
Ein Rechtfertigungsgrund wie die Notwehr (§ 227 BGB) schließt die Widerrechtlichkeit aus – ohne Widerrechtlichkeit entsteht kein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB, selbst wenn objektiv ein Schaden entstanden ist.
§ 823 BGBDazu nachlesen →Frage 58
Ein Ladendieb wird rechtmäßig festgehalten und kommt dadurch zu spät zur Arbeit; sein Lohn wird ihm anteilig gekürzt. Kann er dafür von der festhaltenden Person Schadensersatz verlangen?
- A)Ja, weil ihm ein finanzieller Schaden entstanden ist
- B)Nein, weil die rechtmäßige Festnahme keine unerlaubte Handlung darstellt
- C)Ja, aber nur, wenn er nachweislich unschuldig war
- D)Nein, weil Diebe grundsätzlich keine Rechte haben
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Richtige Antwort: B) Nein, weil die rechtmäßige Festnahme keine unerlaubte Handlung darstellt
Eine rechtmäßige, durch § 127 Abs. 1 StPO bzw. die zivilrechtlichen Selbsthilferechte gedeckte Festnahme ist keine unerlaubte Handlung – ein daraus entstehender mittelbarer finanzieller Nachteil begründet keinen Schadensersatzanspruch.
§ 823 BGBDazu nachlesen →Frage 59
Welche Aussage zur Beweislast bei § 823 BGB trifft im Kern zu?
- A)Der Geschädigte muss grundsätzlich Schaden, Kausalität und Verschulden des Schädigers darlegen
- B)Der Schädiger muss stets seine eigene Unschuld beweisen
- C)Eine Beweislast existiert bei § 823 BGB nicht
- D)Es genügt der bloße Verdacht eines Fehlverhaltens
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Richtige Antwort: A) Der Geschädigte muss grundsätzlich Schaden, Kausalität und Verschulden des Schädigers darlegen
Grundsätzlich muss der Geschädigte darlegen, dass ihm durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Schädigers ein Schaden an einem geschützten Rechtsgut entstanden ist.
§ 823 BGBDazu nachlesen →Frage 60
Ein privat gehaltener Hund beißt beim Spaziergang unvermittelt einen Passanten. Wie haftet der Hundehalter nach § 833 BGB?
- A)Er haftet nur, wenn er den Hund vorsätzlich gehetzt hat
- B)Er haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig für den Schaden, den das Tier verursacht
- C)Er haftet gar nicht, weil Tierbisse als höhere Gewalt gelten
- D)Er haftet nur, wenn der Hund als „gefährlich“ eingestuft ist
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Er haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig für den Schaden, den das Tier verursacht
Nach § 833 Satz 1 BGB haftet der Halter eines privaten Tieres grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden, die das Tier verursacht (Gefährdungshaftung).
§ 833 BGBDazu nachlesen →Frage 61
Ein Wachhund wird von seinem Hundeführer sorgfältig an der Leine geführt; trotzdem beißt er, weil ein Passant ihn entgegen mehrfacher Warnung provoziert. Wie ist die Haftung des Halters einzuordnen?
- A)Er haftet trotzdem verschuldensunabhängig, wie bei jedem privaten Haustier
- B)Da es sich um ein beruflich genutztes Tier handelt und die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde, greift das Haftungsprivileg des § 833 Satz 2 BGB
- C)Er haftet nicht, weil Wachhunde generell von § 833 BGB ausgenommen sind
- D)Er haftet nur, wenn der Passant den Hundeführer vorher schriftlich verwarnt hat
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Richtige Antwort: B) Da es sich um ein beruflich genutztes Tier handelt und die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde, greift das Haftungsprivileg des § 833 Satz 2 BGB
Für berufliche Nutztiere wie Wachhunde greift bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Haftungsprivileg nach § 833 Satz 2 BGB, anders als bei der grundsätzlich verschuldensunabhängigen Haftung für private Haustiere.
§ 833 Satz 2 BGBDazu nachlesen →Frage 62
Ein 9-jähriges Kind verursacht beim unbeaufsichtigten Spielen fahrlässig einen Verkehrsunfall mit einem Fahrrad auf der Straße. Haftet das Kind dafür?
- A)Ja, ab dem 7. Lebensjahr haften Kinder für jeden von ihnen verursachten Schaden uneingeschränkt
- B)Nein, zwischen dem 7. und 10. Lebensjahr haften Kinder nicht für fahrlässig im Straßenverkehr verursachte Schäden
- C)Ja, weil Kinder ab 9 Jahren als voll deliktsfähig gelten
- D)Nein, Kinder haften grundsätzlich erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres
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Richtige Antwort: B) Nein, zwischen dem 7. und 10. Lebensjahr haften Kinder nicht für fahrlässig im Straßenverkehr verursachte Schäden
Zwischen der Vollendung des 7. und des 10. Lebensjahres haften Kinder nicht für fahrlässig im Straßen- oder Schienenverkehr verursachte Schäden – ein besonderer Schutz vor den Gefahren des motorisierten Verkehrs.
§ 828 BGBDazu nachlesen →Frage 63
Endet das Hausrecht eines Sicherheitsmitarbeiters an der Grenze des ihm übertragenen Hausrechtsbereichs?
- A)Nein, das Hausrecht gilt unbegrenzt, solange sich der Betroffene noch in Sichtweite befindet
- B)Ja, außerhalb des Hausrechtsbereichs kann sich der Mitarbeiter nur noch auf allgemeine Jedermannsrechte stützen
- C)Nein, das Hausrecht gilt auch auf öffentlichen Straßen in der Umgebung
- D)Ja, aber nur, wenn der Auftraggeber das ausdrücklich schriftlich festgelegt hat
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Richtige Antwort: B) Ja, außerhalb des Hausrechtsbereichs kann sich der Mitarbeiter nur noch auf allgemeine Jedermannsrechte stützen
Das Hausrecht ist räumlich auf den jeweiligen Hausrechtsbereich begrenzt. Außerhalb davon kommen allenfalls allgemeine Jedermannsrechte wie die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO in Betracht.
Frage 64
Berechtigt das Hausrecht einen Sicherheitsmitarbeiter dazu, eine Person gegen deren Willen zu durchsuchen?
- A)Ja, das Hausrecht umfasst automatisch ein Durchsuchungsrecht
- B)Nein, dafür braucht er entweder die Einwilligung der Person oder eine eigenständige gesetzliche Grundlage
- C)Ja, sofern der Auftraggeber dies allgemein wünscht
- D)Nein, eine Durchsuchung ist Sicherheitsmitarbeitern unter keinen Umständen erlaubt
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Richtige Antwort: B) Nein, dafür braucht er entweder die Einwilligung der Person oder eine eigenständige gesetzliche Grundlage
Das bloße Hausrecht begründet kein Recht zur Durchsuchung gegen den Willen einer Person. Dafür ist entweder deren Einwilligung oder eine eigene gesetzliche Grundlage erforderlich.
Frage 65
Ein Kunde verlangt Einlass zu einem privaten Firmengelände, obwohl er dort keinen Termin hat. Der Hausrechtsinhaber verweigert ihm den Zutritt ohne Angabe von Gründen. Ist das zulässig?
- A)Nein, jede Zutrittsverweigerung ohne Begründung ist unzulässig
- B)Grundsätzlich ja, der Hausrechtsinhaber darf frei entscheiden, wen er in seinen Bereich lässt, solange keine gesetzliche Pflicht zur Zulassung besteht
- C)Nein, das Hausrecht gilt nur gegenüber bereits bekannten Störern
- D)Ja, aber nur mit vorheriger polizeilicher Genehmigung
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Richtige Antwort: B) Grundsätzlich ja, der Hausrechtsinhaber darf frei entscheiden, wen er in seinen Bereich lässt, solange keine gesetzliche Pflicht zur Zulassung besteht
Der Hausrechtsinhaber kann grundsätzlich frei entscheiden, wem er Zutritt gewährt, solange keine besondere gesetzliche Zulassungspflicht (z. B. Diskriminierungsverbote) entgegensteht.
Frage 66
Welches Grundprinzip kennzeichnet das Verhältnis der Bürger zueinander im Privatrecht (BGB)?
- A)Ein Über- und Unterordnungsverhältnis wie zwischen Staat und Bürger
- B)Die grundsätzliche Gleichordnung der Beteiligten
- C)Ein Vorrangsverhältnis des wirtschaftlich Stärkeren
- D)Es gibt kein einheitliches Grundprinzip
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Richtige Antwort: B) Die grundsätzliche Gleichordnung der Beteiligten
Grundprinzip des Privatrechts ist die Gleichordnung: Bürger stehen sich grundsätzlich gleichberechtigt gegenüber, anders als im öffentlichen Recht, wo der Staat dem Bürger mit hoheitlicher Gewalt gegenübertritt.
Frage 67
Welche Rechte hat ein Sicherheitsmitarbeiter im Dienst grundsätzlich, unabhängig von einer Übertragung durch den Auftraggeber?
- A)Hoheitliche Rechte wie die Polizei
- B)Die sogenannten Jedermannsrechte, die grundsätzlich jedem Bürger zustehen
- C)Ausschließlich das Hausrecht
- D)Keine eigenen Rechte, nur die vom Kunden konkret erlaubten Handlungen
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Richtige Antwort: B) Die sogenannten Jedermannsrechte, die grundsätzlich jedem Bürger zustehen
Unabhängig von jeder Übertragung stehen Sicherheitsmitarbeitern die Jedermannsrechte zu (z. B. Notwehr, Selbsthilfe, vorläufige Festnahme). Hoheitliche Rechte wie die der Polizei haben sie zu keinem Zeitpunkt.
Frage 68
Ein Besucher verliert in einem privaten Einkaufszentrum seinen Schal im Wert von 15 Euro. Muss der findende Sicherheitsmitarbeiter den Fund anzeigen?
- A)Nein, weil der Fundort ein privates Wachobjekt und kein Behördengebäude ist
- B)Ja, da der Wert über der Bagatellgrenze von 10 Euro liegt und keine Sonderregel nach § 978 BGB greift
- C)Nein, weil Schals grundsätzlich von der Anzeigepflicht ausgenommen sind
- D)Ja, aber nur, wenn der Verlierer namentlich bekannt ist
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Richtige Antwort: B) Ja, da der Wert über der Bagatellgrenze von 10 Euro liegt und keine Sonderregel nach § 978 BGB greift
Da der Wert des Schals über 10 Euro liegt und es sich nicht um ein Dienstgebäude einer Behörde oder ein öffentliches Verkehrsmittel handelt, besteht die gewöhnliche Anzeigepflicht nach § 965 BGB.
§ 965 BGBDazu nachlesen →Frage 69
Ein Finder zeigt einen Fund ordnungsgemäß an, meldet sich aber niemand als Berechtigter. Wann erwirbt der Finder das Eigentum, und was steht ihm zusätzlich zu?
- A)Sofort mit der Anzeige, ein Finderlohn steht ihm nicht zu
- B)Sechs Monate nach der Anzeige, zusätzlich steht ihm ein Finderlohn zu
- C)Erst nach einem Jahr, ohne Anspruch auf Finderlohn
- D)Niemals, die Sache bleibt dauerhaft im Eigentum des Verlierers
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Richtige Antwort: B) Sechs Monate nach der Anzeige, zusätzlich steht ihm ein Finderlohn zu
Nach § 973 BGB erwirbt der Finder sechs Monate nach ordnungsgemäßer Anzeige das Eigentum, wenn sich kein Berechtigter gemeldet hat; zusätzlich steht ihm nach § 971 BGB ein Finderlohn zu.
§ 973 BGBDazu nachlesen →Frage 70
Ein Sicherheitsmitarbeiter findet in einem von ihm bewachten Rathaus (Dienstgebäude einer Behörde) ein herrenloses Portemonnaie. Welche Besonderheit gilt hier gegenüber einem Fund im Einkaufszentrum?
- A)Es gilt keine Besonderheit, das allgemeine Fundrecht ist identisch
- B)Er muss die Sache unmittelbar der Behörde abliefern, erhält dafür aber keinen Finderlohn
- C)Er darf die Sache ohne Anzeige sofort selbst behalten
- D)Er muss die Sache der Polizei übergeben, die ihm dann automatisch einen doppelten Finderlohn zahlt
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Richtige Antwort: B) Er muss die Sache unmittelbar der Behörde abliefern, erhält dafür aber keinen Finderlohn
Nach § 978 BGB gilt bei Funden in Dienstgebäuden von Behörden eine Ablieferungspflicht, ein Finderlohn entsteht in diesen Fällen aber nicht – anders als beim gewöhnlichen Fund im privaten Wachobjekt.
§ 978 BGBDazu nachlesen →Frage 71
Ein Finder behält eine gefundene Sache, ohne sie anzuzeigen, und verkauft sie später weiter. Welche zusätzliche rechtliche Konsequenz kann das haben?
- A)Keine, das Verhalten ist zivilrechtlich und strafrechtlich folgenlos
- B)Er kann sich zusätzlich wegen Fundunterschlagung nach § 246 StGB strafbar machen
- C)Er wird automatisch nach sechs Monaten rückwirkend zum rechtmäßigen Eigentümer
- D)Er haftet nur zivilrechtlich, wenn der Verlierer den Verkaufspreis übersteigt
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Richtige Antwort: B) Er kann sich zusätzlich wegen Fundunterschlagung nach § 246 StGB strafbar machen
Wer eine gefundene Sache pflichtwidrig ohne Anzeige behält und darüber verfügt, kann sich zusätzlich zur zivilrechtlichen Pflichtverletzung wegen Fundunterschlagung nach § 246 StGB strafbar machen.
§ 965 BGBDazu nachlesen →Frage 72
Welche der folgenden Vorschriften ist NICHT im BGB, sondern im StGB geregelt?
- A)Notwehr (§ 227 BGB)
- B)Verteidigender Notstand (§ 228 BGB)
- C)Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
- D)Selbsthilfe (§ 229 BGB)
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Richtige Antwort: C) Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)
Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) und Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) sind Vorschriften des Strafgesetzbuches, während Notwehr, Verteidigender/Angreifender Notstand und Selbsthilfe eigene Regelungen im BGB haben.
§ 34 StGBDazu nachlesen →Frage 73
Worin unterscheidet sich der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) grundlegend vom angreifenden Notstand (§ 904 BGB)?
- A)Es gibt keinen Unterschied, beide meinen dieselbe Situation
- B)§ 34 StGB erfasst jede Gefahrenquelle für jedes Rechtsgut, § 904 BGB nur die Inanspruchnahme fremden Eigentums zur Abwehr einer Gefahr
- C)§ 904 BGB gilt nur gegenüber Behörden, § 34 StGB nur gegenüber Privatpersonen
- D)§ 34 StGB betrifft nur Sachschäden, § 904 BGB nur Personenschäden
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Richtige Antwort: B) § 34 StGB erfasst jede Gefahrenquelle für jedes Rechtsgut, § 904 BGB nur die Inanspruchnahme fremden Eigentums zur Abwehr einer Gefahr
§ 34 StGB ist deutlich weiter gefasst: Er rechtfertigt jede Tat zur Abwendung einer Gefahr für ein beliebiges Rechtsgut, sofern eine Interessenabwägung dies trägt. § 904 BGB betrifft speziell den Fall, dass zur Gefahrenabwehr auf das Eigentum eines unbeteiligten Dritten zugegriffen wird.
§ 904 BGB / § 34 StGBDazu nachlesen →Frage 74
Welche Aussage zur Rechtsfolge von § 32 StGB und § 227 BGB trifft in Kombination zu, wenn ein Sicherheitsmitarbeiter einen Angreifer in echter Notwehr verletzt?
- A)Er wird weder bestraft noch muss er Schadensersatz leisten
- B)Er wird nicht bestraft, muss dem Angreifer aber trotzdem Schadensersatz zahlen
- C)Er muss zwar keinen Schadensersatz leisten, wird aber strafrechtlich verfolgt
- D)Beide Vorschriften widersprechen sich, sodass im Zweifel bestraft wird
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Richtige Antwort: A) Er wird weder bestraft noch muss er Schadensersatz leisten
Da beide Vorschriften dieselbe Notwehrsituation jeweils aus ihrem eigenen Blickwinkel regeln, ist der in echter Notwehr Handelnde zugleich straflos (§ 32 StGB) und nicht schadensersatzpflichtig (§ 227 BGB).
§ 227 BGB / § 32 StGBDazu nachlesen →Frage 75
Ein Sicherheitsmitarbeiter überlegt, ob er einen aggressiven Besucher mit einem Faustschlag oder durch bloßes Wegdrücken stoppen soll; beide Mittel wären gleich wirksam. Welches Mittel gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?
- A)Den Faustschlag, weil er schneller wirkt
- B)Das Wegdrücken, weil es den Angreifer bei gleicher Wirksamkeit weniger schädigt
- C)Beide Mittel sind rechtlich gleichwertig, die Wahl ist beliebig
- D)Keines von beiden, es muss immer zuerst die Polizei gerufen werden
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Richtige Antwort: B) Das Wegdrücken, weil es den Angreifer bei gleicher Wirksamkeit weniger schädigt
Von mehreren gleich wirksamen Mitteln ist stets das zu wählen, das den Angreifer am wenigsten schädigt – das ist der Kern der Verhältnismäßigkeit der Mittel.
Frage 76
Welche drei Prüfschritte umfasst die Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne?
- A)Vorsatz, Rechtswidrigkeit, Schuld
- B)Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit
- C)Tatbestand, Rechtfertigung, Vollstreckung
- D)Anzeige, Verwahrung, Ablieferung
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Richtige Antwort: B) Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit
Verhältnismäßigkeit prüft, ob eine Maßnahme geeignet (tauglich), erforderlich (mildestes gleich wirksames Mittel) und angemessen (kein krasses Missverhältnis zum Zweck) ist.
Frage 77
Eine Maßnahme ist geeignet und erforderlich, führt aber zu einem krassen Missverhältnis zwischen Anlass und Reaktion. Ist sie insgesamt verhältnismäßig?
- A)Ja, weil Geeignetheit und Erforderlichkeit bereits ausreichen
- B)Nein, weil zusätzlich die Angemessenheit gewahrt sein muss
- C)Ja, solange kein Personenschaden entsteht
- D)Nein, weil dann automatisch Vorsatz vorliegt
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Richtige Antwort: B) Nein, weil zusätzlich die Angemessenheit gewahrt sein muss
Auch ein geeignetes und erforderliches Mittel muss zusätzlich angemessen sein – bei einem krassen Missverhältnis zwischen Anlass und Reaktion fehlt es daran, sodass die Maßnahme insgesamt unverhältnismäßig ist.
Frage 78
Wie kennzeichnet man rechtlich einen Besitzdiener gegenüber einem gewöhnlichen Besitzer?
- A)Der Besitzdiener hat mehr Rechte als der Besitzer
- B)Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen aus
- C)Ein Besitzdiener muss zugleich Eigentümer der Sache sein
- D)Zwischen Besitzer und Besitzdiener besteht kein rechtlicher Unterschied
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Richtige Antwort: B) Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen aus
Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache nicht für sich selbst, sondern weisungsgebunden und sozial abhängig für den Besitzer aus – typischerweise als Arbeitnehmer.
§ 855 BGBDazu nachlesen →Frage 79
Kann eine Sache gleichzeitig mehrere Eigentümer haben?
- A)Nein, Eigentum kann immer nur einer einzelnen Person zustehen
- B)Ja, mehrere Personen können als Miteigentümer gemeinsam Eigentümer einer Sache sein
- C)Nein, das widerspricht dem Grundsatz der Rechtsfähigkeit
- D)Ja, aber nur bei unbeweglichen Sachen
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Richtige Antwort: B) Ja, mehrere Personen können als Miteigentümer gemeinsam Eigentümer einer Sache sein
Eigentümer einer Sache können auch mehrere Personen gemeinsam sein; sie werden dann als Miteigentümer bezeichnet.
§ 903 BGBDazu nachlesen →Frage 80
Ein Mieter leiht sich von einem Freund eine Bohrmaschine. Welche Rechtsstellung nimmt der Mieter in Bezug auf die Bohrmaschine ein?
- A)Er wird automatisch Eigentümer der Bohrmaschine
- B)Er wird Besitzer der Bohrmaschine, ohne deren Eigentümer zu sein
- C)Er wird Besitzdiener des Freundes
- D)Er erwirbt weder Besitz noch Eigentum, solange die Maschine nicht bezahlt ist
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Richtige Antwort: B) Er wird Besitzer der Bohrmaschine, ohne deren Eigentümer zu sein
Wer sich eine Sache ausleiht, übt die tatsächliche Gewalt darüber aus und wird damit Besitzer – Eigentümer bleibt weiterhin der Verleiher.
§ 854 BGBDazu nachlesen →Frage 81
Darf ein Besitzdiener eine ihm zur dienstlichen Nutzung überlassene Sache eigenmächtig an einen Dritten verkaufen?
- A)Ja, weil er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
- B)Nein, ihm steht daraus keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu
- C)Ja, sofern er den Erlös an den Besitzer weiterleitet
- D)Nein, aber nur, wenn die Sache einen Wert über 100 Euro hat
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Richtige Antwort: B) Nein, ihm steht daraus keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu
Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt nur weisungsgebunden für den Besitzer aus. Eine eigene rechtliche Verfügungsmacht – etwa der Verkauf der Sache – steht ihm daraus nicht zu; ein solcher Verkauf wäre zudem eine Unterschlagung nach § 246 StGB.
§ 855 BGBDazu nachlesen →Frage 82
Wodurch kommt ein Kaufvertrag nach dem BGB grundsätzlich zustande?
- A)Allein durch die Übergabe der Kaufsache
- B)Durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme)
- C)Nur durch notarielle Beurkundung
- D)Ausschließlich durch schriftliche Vereinbarung
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Richtige Antwort: B) Durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme)
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, üblicherweise Angebot und Annahme genannt. Eine besondere Form ist beim gewöhnlichen Kaufvertrag grundsätzlich nicht vorgeschrieben.
Frage 83
Welche der folgenden Rechtsbeziehungen wird vom BGB als Privatrecht geregelt?
- A)Das Verhältnis zwischen Ordnungsbehörde und Bürger bei einer Platzverweisung
- B)Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einem Arbeitsvertrag
- C)Das Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem
- D)Das Gewerbeanmeldeverfahren bei der zuständigen Behörde
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Richtige Antwort: B) Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einem Arbeitsvertrag
Das BGB regelt Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander, etwa aus einem Arbeitsvertrag. Verhältnisse zwischen Staat und Bürger (Ordnungsbehörde, Staatsanwaltschaft, Gewerbeamt) gehören zum öffentlichen Recht.
Frage 84
Aus welchem allgemeinen Grundsatz des BGB folgt das Schikaneverbot des § 226 BGB?
- A)Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
- B)Aus dem Gewaltenteilungsprinzip
- C)Aus dem Legalitätsprinzip der Strafverfolgung
- D)Aus dem Grundsatz der Gewerbefreiheit
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Richtige Antwort: A) Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
§ 226 BGB ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen, aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgenden Missbrauchsverbots: Niemand darf ein ihm zustehendes Recht rein zu dem Zweck ausüben, einem anderen zu schaden.
§ 242 BGBDazu nachlesen →Frage 85
Ein Personenschutzhund, der beruflich zur Absicherung von Werttransporten eingesetzt wird, verletzt trotz sorgfältiger Führung einen Angreifer während eines echten Überfalls. Wie wirkt sich das auf die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB aus?
- A)Der Halter haftet in jedem Fall verschuldensunabhängig, unabhängig von der Sorgfalt
- B)Da es sich um ein berufliches Nutztier handelt und die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde, kann das Haftungsprivileg nach § 833 Satz 2 BGB greifen
- C)Es besteht überhaupt keine Haftung, weil der Angreifer selbst rechtswidrig handelte
- D)Nur der Hund selbst kann rechtlich zur Verantwortung gezogen werden
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Richtige Antwort: B) Da es sich um ein berufliches Nutztier handelt und die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde, kann das Haftungsprivileg nach § 833 Satz 2 BGB greifen
Für berufliche Nutztiere wie Werttransport- oder Wachhunde greift bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt das Haftungsprivileg des § 833 Satz 2 BGB – unabhängig davon, dass der Geschädigte selbst rechtswidrig handelte, was zusätzlich als Mitverschulden zu berücksichtigen wäre.
§ 833 Satz 2 BGBDazu nachlesen →Frage 86
Ein Sicherheitsmitarbeiter nimmt im Rahmen der Selbsthilfe eine Sache weg, um einen Anspruch zu sichern. Was schreibt § 230 BGB ihm anschließend vor?
- A)Er darf die Sache dauerhaft behalten, ohne weitere Schritte
- B)Er muss unverzüglich den dinglichen Arrest beim zuständigen Gericht beantragen, sofern nicht ohnehin sofort vollstreckt wird
- C)Er muss die Sache binnen 24 Stunden versteigern lassen
- D)Er muss die Sache dem Fundbüro übergeben
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Richtige Antwort: B) Er muss unverzüglich den dinglichen Arrest beim zuständigen Gericht beantragen, sofern nicht ohnehin sofort vollstreckt wird
§ 230 BGB verlangt, dass nach einer Wegnahme im Rahmen der Selbsthilfe unverzüglich der dingliche Arrest beim Gericht beantragt wird, sofern nicht bereits die Zwangsvollstreckung erfolgt – die endgültige Entscheidung bleibt dem Gericht vorbehalten.
§ 230 BGBDazu nachlesen →Frage 87
Ein Sicherheitsmitarbeiter wird von einem Angreifer mit einem Messer bedroht und schlägt ihm die Waffe mit einem gezielten Tritt aus der Hand. Auf welche zivilrechtliche Vorschrift kann er sich stützen, um von einer Schadensersatzforderung des Angreifers verschont zu bleiben?
- A)§ 229 BGB, weil ein Anspruch gesichert werden soll
- B)§ 227 BGB, weil er sich gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigt
- C)§ 904 BGB, weil ein Gegenstand beschädigt wird
- D)§ 833 BGB, weil eine Gefahr abgewendet wird
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Richtige Antwort: B) § 227 BGB, weil er sich gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigt
Die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff eines Menschen ist zivilrechtlich über § 227 BGB (Notwehr) abgesichert – der verletzte Angreifer hat keinen Schadensersatzanspruch.
§ 227 BGBDazu nachlesen →Frage 88
Warum reicht bei einer Fundsache im Wert von genau 10 Euro nach dem Gesetzestext noch keine Anzeigepflicht aus?
- A)Weil das Gesetz eine Anzeigepflicht erst ab einem Wert oberhalb von 10 Euro vorsieht
- B)Weil Gegenstände unter 100 Euro generell nicht als Fundsachen gelten
- C)Weil eine Anzeigepflicht ausschließlich für Bargeld besteht
- D)Weil die Wertgrenze nur für Funde in Behördengebäuden gilt
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Richtige Antwort: A) Weil das Gesetz eine Anzeigepflicht erst ab einem Wert oberhalb von 10 Euro vorsieht
Ist der Wert der gefundenen Sache nicht höher als 10 Euro, muss nach der einschlägigen Bagatellregelung keine Anzeige erfolgen – oberhalb dieser Grenze greift die Anzeigepflicht nach § 965 BGB.
§ 965 BGBDazu nachlesen →Frage 89
Welche Aussage zum Verhältnis von Notwehr (§ 227 BGB) und Notstand (§§ 228, 904 BGB) im BGB trifft zu?
- A)Notwehr und Notstand sind austauschbare Begriffe für dieselbe Rechtsfolge
- B)Notwehr setzt einen menschlichen Angreifer voraus, Notstand erfasst dagegen Gefahren durch Tiere oder Sachen
- C)Notstand ist nur gegenüber Behörden möglich
- D)Notwehr ist nur bei Eigentumsverletzungen anwendbar
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Richtige Antwort: B) Notwehr setzt einen menschlichen Angreifer voraus, Notstand erfasst dagegen Gefahren durch Tiere oder Sachen
Notwehr (§ 227 BGB) wehrt ausschließlich einen menschlichen Angriff ab. Geht die Gefahr von einem Tier oder einer Sache aus, kommen stattdessen die Notstandsvorschriften der §§ 228, 904 BGB in Betracht.
Frage 90
Ein Sicherheitsmitarbeiter hält einen ihm unbekannten Falschparker so lange auf dem Betriebsgelände fest, bis dieser den durch ihn verursachten Schaden am Firmenwagen schriftlich anerkennt – die Polizei wäre laut Rückfrage in wenigen Minuten vor Ort gewesen. War das Festhalten nach § 229 BGB gerechtfertigt?
- A)Ja, weil der Anspruchsgegner unbekannt war
- B)Nein, weil obrigkeitliche Hilfe (die Polizei) rechtzeitig erreichbar gewesen wäre und der Anspruch dadurch nicht gefährdet war
- C)Ja, weil jeder Sachschaden automatisch Selbsthilfe rechtfertigt
- D)Nein, weil Selbsthilfe nur gegenüber bekannten Personen zulässig ist
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Richtige Antwort: B) Nein, weil obrigkeitliche Hilfe (die Polizei) rechtzeitig erreichbar gewesen wäre und der Anspruch dadurch nicht gefährdet war
Selbsthilfe nach § 229 BGB ist nur zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. War die Polizei in wenigen Minuten erreichbar, fehlt es an dieser Voraussetzung, unabhängig davon, ob der Verursacher bekannt war oder nicht.
§ 229 BGBDazu nachlesen →Frage 91
Kommt es für das Vorliegen einer verbotenen Eigenmacht nach § 858 BGB darauf an, ob der Handelnde schuldhaft gehandelt hat?
- A)Nein, verbotene Eigenmacht setzt kein Verschulden voraus, sie knüpft rein objektiv an den Besitzentzug oder die Besitzstörung an
- B)Ja, nur vorsätzliches Handeln begründet verbotene Eigenmacht
- C)Ja, nur fahrlässiges Handeln reicht für verbotene Eigenmacht aus
- D)Nein, aber verbotene Eigenmacht ist nur bei beweglichen Sachen möglich
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Richtige Antwort: A) Nein, verbotene Eigenmacht setzt kein Verschulden voraus, sie knüpft rein objektiv an den Besitzentzug oder die Besitzstörung an
Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB ist ein rein objektiver Begriff: Entscheidend ist allein, ob der Besitz ohne Willen des Besitzers und ohne gesetzliche Berechtigung entzogen oder gestört wurde – auf ein Verschulden des Handelnden kommt es dabei nicht an.
§ 858 BGBDazu nachlesen →Frage 92
Ein Besucher wird von einem Sicherheitsmitarbeiter aufgefordert, einen abgesperrten Lagerbereich zu verlassen, bleibt aber demonstrativ stehen. Handelt es sich um eine Besitzstörung nach § 858 BGB?
- A)Ja, denn auch das bewusste Verweilen gegen den erkennbaren Willen des Besitzers beeinträchtigt dessen tatsächliche Sachherrschaft
- B)Nein, Besitzstörung setzt immer eine Sachbeschädigung voraus
- C)Nein, solange der Besucher nichts entwendet, liegt keine Störung vor
- D)Ja, aber nur, wenn der Besucher zusätzlich aggressiv wird
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Richtige Antwort: A) Ja, denn auch das bewusste Verweilen gegen den erkennbaren Willen des Besitzers beeinträchtigt dessen tatsächliche Sachherrschaft
Besitzstörung erfasst nicht nur das gewaltsame Eindringen, sondern jede Beeinträchtigung der tatsächlichen Gewalt gegen den Willen des Berechtigten – dazu zählt auch das bewusste Verweilen trotz Aufforderung. Eine Sachbeschädigung oder Aggression ist dafür nicht erforderlich.
§ 858 BGBDazu nachlesen →Frage 93
Ein Besitzer erwischt einen Dieb beim Versuch, sein Fahrrad zu stehlen. Welche Reaktion ist im Rahmen der Selbsthilfe nach § 859 BGB gerechtfertigt?
- A)Er darf den Dieb mit angemessener körperlicher Gewalt am Wegfahren hindern
- B)Er darf notfalls auf den Dieb schießen, um das Fahrrad in jedem Fall zu behalten
- C)Er darf den Dieb erst am nächsten Tag zur Rede stellen
- D)Er darf nur die Polizei rufen, eigenes Handeln ist ausgeschlossen
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Richtige Antwort: A) Er darf den Dieb mit angemessener körperlicher Gewalt am Wegfahren hindern
§ 859 BGB erlaubt Besitzwehr mit angemessener Gewalt unmittelbar bei der Tat; unverhältnismäßige Mittel wie der Einsatz einer Schusswaffe gegen einen Fahrraddieb sind davon nicht gedeckt.
§ 859 BGBDazu nachlesen →Frage 94
Ein Besitzer bemerkt eine Stunde nach einem Diebstahlversuch, dass die Person, die es versucht hatte, noch in der Nähe ist. Darf er sich jetzt noch auf Besitzwehr oder Besitzkehr nach § 859 BGB berufen?
- A)Nein, das Zeitfenster für Besitzwehr/Besitzkehr ist verstrichen – allenfalls kommen die Selbsthilfe nach § 229 BGB oder der Weg über die Polizei in Betracht
- B)Ja, weil § 859 BGB keine zeitliche Grenze kennt
- C)Ja, solange der Täter noch in Sichtweite ist, egal wie viel Zeit vergangen ist
- D)Nein, weil nach Ablauf einer Stunde jedes Selbsthilferecht generell erlischt
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Richtige Antwort: A) Nein, das Zeitfenster für Besitzwehr/Besitzkehr ist verstrichen – allenfalls kommen die Selbsthilfe nach § 229 BGB oder der Weg über die Polizei in Betracht
Besitzwehr und Besitzkehr nach § 859 BGB sind nur unmittelbar bei bzw. direkt im Anschluss an die Tat zulässig. Nach einer Stunde ist dieses Zeitfenster geschlossen – das schließt aber nicht zwingend jedes Selbsthilferecht aus, unter den engeren Voraussetzungen des § 229 BGB kann ein anderes Recht bestehen bleiben.
§ 859 BGBDazu nachlesen →Frage 95
Welches Recht räumt § 860 BGB dem Besitzdiener ein?
- A)Dasselbe Selbsthilferecht wie dem Besitzer nach § 859 BGB, soweit es ihm übertragen wurde
- B)Ein eigenständiges, hoheitliches Festnahmerecht
- C)Das Recht, den Besitzer bei jeder Entscheidung rechtlich zu vertreten
- D)Kein eigenes Recht – er darf nur den Besitzer informieren
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Richtige Antwort: A) Dasselbe Selbsthilferecht wie dem Besitzer nach § 859 BGB, soweit es ihm übertragen wurde
§ 860 BGB überträgt dem Besitzdiener exakt dasselbe Selbsthilferecht (Besitzwehr/Besitzkehr), das dem Besitzer nach § 859 BGB zusteht – vorausgesetzt, dieser hat ihm die Ausübung übertragen, etwa per Dienstanweisung.
§ 860 BGBDazu nachlesen →Frage 96
Ein Sicherheitsmitarbeiter ohne jede Dienstanweisung zum Hausrecht beobachtet, wie ein Besucher ein Werbeschild vom Empfangstresen mitnimmt. Darf er sich auf § 860 BGB berufen, um das Schild zurückzuholen?
- A)Nein, denn § 860 BGB setzt voraus, dass ihm der Besitzer die Selbsthilferechte übertragen hat – ohne Dienstanweisung fehlt diese Übertragung
- B)Ja, jeder Arbeitnehmer darf sich automatisch auf § 860 BGB berufen
- C)Ja, weil er sich im Dienst befindet, unabhängig von einer Übertragung
- D)Nein, weil § 860 BGB generell nur dem Eigentümer zusteht
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Richtige Antwort: A) Nein, denn § 860 BGB setzt voraus, dass ihm der Besitzer die Selbsthilferechte übertragen hat – ohne Dienstanweisung fehlt diese Übertragung
Ohne Übertragung der Besitzrechte – typischerweise durch Dienstanweisung – bleibt der Besitzdiener bloßer Zuschauer; § 860 BGB greift dann nicht, weil ihm die Selbsthilferechte gar nicht übertragen wurden.
§ 860 BGBDazu nachlesen →Frage 97
Ab welchem Alter kann ein Kind grundsätzlich für einen von ihm verursachten Schaden haftbar werden?
- A)Ab Vollendung des 7. Lebensjahres, abhängig von seiner individuellen Einsichtsfähigkeit
- B)Erst ab der Geburt, ohne jede Altersgrenze
- C)Erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres
- D)Erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres
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Richtige Antwort: A) Ab Vollendung des 7. Lebensjahres, abhängig von seiner individuellen Einsichtsfähigkeit
Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind Kinder nach § 828 BGB vollständig deliktsunfähig; erst danach kommt eine Haftung in Betracht, abhängig von der individuellen Einsichtsfähigkeit.
§ 828 BGBDazu nachlesen →Frage 98
Ein 9-jähriges Kind wirft beim Spielen mutwillig einen Stein gegen ein parkendes Auto und verursacht einen Lackschaden. Haftet das Kind dafür?
- A)Möglicherweise ja, sofern es die erforderliche Einsicht hatte – die Ausnahme für 7- bis 10-Jährige gilt nur für fahrlässig verursachte Schäden im Straßen- oder Schienenverkehr
- B)Nein, unter 10 Jahren haften Kinder für gar keinen Schaden
- C)Nein, weil Steinewerfen kein Straßenverkehrsvorgang ist und daher generell keine Haftung möglich ist
- D)Ja, uneingeschränkt, weil es vorsätzlich handelte, unabhängig vom Alter
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Richtige Antwort: A) Möglicherweise ja, sofern es die erforderliche Einsicht hatte – die Ausnahme für 7- bis 10-Jährige gilt nur für fahrlässig verursachte Schäden im Straßen- oder Schienenverkehr
Die Sonderregel für 7- bis 10-Jährige betrifft ausschließlich fahrlässig im Straßen- oder Schienenverkehr verursachte Schäden. Für andere, insbesondere vorsätzliche Schäden bleibt es bei der allgemeinen Regel: Haftung ab 7 Jahren, sofern die erforderliche Einsichtsfähigkeit vorlag.
§ 828 BGBDazu nachlesen →Frage 99
Ein 8-jähriges Kind beschädigt beim Herumtoben eine Fensterscheibe. Wer haftet dafür vorrangig?
- A)Das Kind selbst, sofern es die erforderliche Einsicht hatte – die Eltern haften nur bei einer eigenen Aufsichtspflichtverletzung
- B)Immer die Eltern, unabhängig von eigenem Verschulden
- C)Niemand, weil Kinder grundsätzlich nicht haften
- D)Die Schule oder Kita, sofern das Kind dort betreut wurde
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Richtige Antwort: A) Das Kind selbst, sofern es die erforderliche Einsicht hatte – die Eltern haften nur bei einer eigenen Aufsichtspflichtverletzung
Eltern haften entgegen verbreiteter Annahme nicht automatisch für ihre Kinder, sondern höchstens bei Verletzung ihrer eigenen Aufsichtspflicht. Das Kind selbst kann ab 7 Jahren haften, wenn es die erforderliche Einsichtsfähigkeit besaß.
§ 828 BGBDazu nachlesen →Frage 100
Ein Wachhund wird von seinem Hundeführer entgegen der Dienstanweisung frei und unbeaufsichtigt über das Gelände laufen gelassen und verletzt dabei einen Besucher. Kann sich der Halter auf das Haftungsprivileg des § 833 Satz 2 BGB berufen?
- A)Nein, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung gerade nicht beachtet hat
- B)Ja, weil es sich um einen beruflich genutzten Wachhund handelt
- C)Ja, solange der Besucher das Gelände unbefugt betreten hat
- D)Nein, weil Wachhunde generell vom Haftungsprivileg ausgeschlossen sind
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Richtige Antwort: A) Nein, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung gerade nicht beachtet hat
Das Haftungsprivileg für beruflich genutzte Tiere greift nur, wenn der Halter bei der Beaufsichtigung tatsächlich die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Lässt er den Hund entgegen der Dienstanweisung unbeaufsichtigt laufen, fehlt es daran, und die normale Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB bleibt bestehen.
§ 833 BGBDazu nachlesen →Frage 101
Welche Frage entscheidet als Erstes, ob Notwehr (§ 227 BGB) oder einer der Notstände (§§ 228, 904 BGB) einschlägig ist?
- A)Ob die Gefahr von einem Menschen oder von einem Tier bzw. einer Sache ausgeht
- B)Wie hoch der wirtschaftliche Wert der bedrohten Sache ist
- C)Ob der Handelnde selbst betroffen ist oder für einen anderen einschreitet
- D)Ob die Polizei rechtzeitig erreichbar ist
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Richtige Antwort: A) Ob die Gefahr von einem Menschen oder von einem Tier bzw. einer Sache ausgeht
Notwehr setzt einen menschlichen Angreifer voraus; geht die Gefahr dagegen von einem Tier oder einer Sache aus, kommt stattdessen einer der beiden Notstände in Betracht. Das ist die erste Weichenstellung bei jeder Prüfung.
Frage 102
Ein Passant wird von einem entlaufenen Hund bedrängt und flüchtet auf ein fremdes Grundstück, wo er ein leichtes Gartentor beschädigt, um sich einzuschließen. Welcher Rechtfertigungsgrund ist einschlägig?
- A)Angreifender Notstand (§ 904 BGB), weil sich die Abwehr gegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten richtet, nicht gegen den Hund selbst
- B)Verteidigender Notstand (§ 228 BGB), weil die Gefahr von einem Tier ausgeht
- C)Notwehr (§ 227 BGB), weil eine gegenwärtige Gefahr vorlag
- D)Verbotene Eigenmacht, weil ein fremdes Grundstück betreten wurde
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Richtige Antwort: A) Angreifender Notstand (§ 904 BGB), weil sich die Abwehr gegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten richtet, nicht gegen den Hund selbst
Entscheidend ist die Zielrichtung der Abwehr: Wird nicht der Hund selbst, sondern das Eigentum eines unbeteiligten Dritten (hier das Gartentor) beeinträchtigt, handelt es sich um Angreifenden Notstand nach § 904 BGB, nicht um Verteidigenden Notstand.
§ 904 BGBDazu nachlesen →Frage 103
Ein Sicherheitsmitarbeiter möchte einen ihm namentlich bekannten Kunden, der versehentlich eine Fensterscheibe eingetreten hat und wortlos gehen will, an der Weiterfahrt hindern, um seinen Schadensersatzanspruch zu sichern. Die Polizei könnte laut Zentrale in wenigen Minuten vor Ort sein. Worauf kann er sich stützen?
- A)Auf keine Vorschrift – Selbsthilfe nach § 229 BGB scheidet aus, weil obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist; er sollte die Personalien dokumentieren und die Polizei abwarten
- B)Auf § 229 BGB, weil ein einklagbarer Anspruch besteht
- C)Auf § 859 BGB, weil verbotene Eigenmacht vorliegt
- D)Auf § 32 StGB, weil ein gegenwärtiger Angriff vorliegt
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Richtige Antwort: A) Auf keine Vorschrift – Selbsthilfe nach § 229 BGB scheidet aus, weil obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist; er sollte die Personalien dokumentieren und die Polizei abwarten
Selbsthilfe nach § 229 BGB setzt voraus, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist – ist die Polizei in wenigen Minuten da, fehlt es daran. Es liegt auch keine verbotene Eigenmacht vor (nur ein versehentlicher Schaden, kein Besitzentzug) und kein gegenwärtiger Angriff (nur ein Versehen).
§ 229 BGBDazu nachlesen →Frage 104
Worin unterscheidet sich der strafrechtliche rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) von den zivilrechtlichen Notstandsformen der §§ 228, 904 BGB in seinem Anwendungsbereich?
- A)§ 34 StGB erfasst Gefahren aus jeder Quelle für jedes Rechtsgut, §§ 228, 904 BGB dagegen nur Gefahren durch Tiere oder Sachen
- B)§ 34 StGB gilt nur für Sachschäden, §§ 228, 904 BGB auch für Personenschäden
- C)§ 34 StGB gilt nur zugunsten von Angehörigen, §§ 228, 904 BGB für jedermann
- D)Es gibt keinen Unterschied im Anwendungsbereich
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Richtige Antwort: A) § 34 StGB erfasst Gefahren aus jeder Quelle für jedes Rechtsgut, §§ 228, 904 BGB dagegen nur Gefahren durch Tiere oder Sachen
§ 34 StGB ist der weiter gefasste Notstand: Er gilt für jede Gefahrenquelle und jedes Rechtsgut. Die zivilrechtlichen Notstandsformen der §§ 228, 904 BGB sind dagegen auf Gefahren durch Tiere oder Sachen beschränkt.
§ 34 StGBDazu nachlesen →Frage 105
Du beobachtest, wie ein dir unbekannter Besucher aus Unachtsamkeit eine Vitrine beschädigt und anschließend, ohne sich zu kümmern, das Gebäude verlassen will. Die nächste Polizeistreife ist laut Zentrale erst in 45 Minuten verfügbar. Welche Vorschrift erlaubt dir, ihn vorläufig festzuhalten, um deinen Anspruch zu sichern?
- A)Selbsthilfe nach § 229 BGB, weil ein Schadensersatzanspruch besteht und obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist
- B)Vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO, weil eine fahrlässige Sachbeschädigung strafbar ist
- C)Notwehr nach § 227 BGB, weil ein gegenwärtiger Angriff vorliegt
- D)Besitzwehr nach § 859 BGB, weil verbotene Eigenmacht vorliegt
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Richtige Antwort: A) Selbsthilfe nach § 229 BGB, weil ein Schadensersatzanspruch besteht und obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist
Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist keine Straftat (nur die vorsätzliche ist strafbar), daher scheidet § 127 Abs. 1 StPO mangels Straftat aus. Es gab auch keinen Angriff und keine verbotene Eigenmacht im Sinne der §§ 858 ff. BGB. Da die Polizei nicht rechtzeitig verfügbar ist, bleibt die Selbsthilfe nach § 229 BGB zur Sicherung des Schadensersatzanspruchs.
§ 229 BGBDazu nachlesen →Frage 106
Was bedeutet das Kriterium „erforderlich“ im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung?
- A)Von mehreren geeigneten Mitteln darf nur das gewählt werden, das fremde Rechte am wenigsten beeinträchtigt
- B)Die Maßnahme muss so hart wie möglich ausfallen, um sicher zu wirken
- C)Die Maßnahme muss vom Betroffenen ausdrücklich gebilligt werden
- D)Die Maßnahme darf beliebig lange fortgesetzt werden
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Richtige Antwort: A) Von mehreren geeigneten Mitteln darf nur das gewählt werden, das fremde Rechte am wenigsten beeinträchtigt
Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es kein milderes, gleich wirksames Mittel gibt – von mehreren geeigneten Mitteln ist immer das am wenigsten beeinträchtigende zu wählen.
Frage 107
Ein Sicherheitsmitarbeiter hält einen flüchtenden Ladendieb fest. Dieser verhält sich nach der Festnahme ruhig und wartet ohne jeden Fluchtversuch auf die Polizei. Der Mitarbeiter fesselt ihn dennoch vorsorglich mit Kabelbindern. Ist das verhältnismäßig?
- A)Nur wenn die Fesselung tatsächlich erforderlich ist, um erneute Flucht oder Angriffe zu verhindern – ein ruhig wartender, nicht fluchtgefährdeter Dieb darf nicht routinemäßig gefesselt werden
- B)Ja, Fesseln ist bei jeder Festnahme automatisch zulässig
- C)Nein, Fesseln ist Sicherheitsmitarbeitern generell verboten
- D)Ja, weil jede Straftat unabhängig vom Verhalten des Täters eine Fesselung rechtfertigt
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Richtige Antwort: A) Nur wenn die Fesselung tatsächlich erforderlich ist, um erneute Flucht oder Angriffe zu verhindern – ein ruhig wartender, nicht fluchtgefährdeter Dieb darf nicht routinemäßig gefesselt werden
Auch das Festhalten einer Person muss in jedem Einzelschritt verhältnismäßig bleiben. Fesseln ist kein automatischer Bestandteil jeder Festnahme, sondern nur zulässig, wenn es zur Abwehr einer konkreten Flucht- oder Angriffsgefahr tatsächlich erforderlich ist.
Frage 108
Wodurch unterscheiden sich die Prüfungsschritte „erforderlich“ und „angemessen“ bei der Verhältnismäßigkeit?
- A)Erforderlich betrifft die Wahl des mildesten wirksamen Mittels, angemessen die Frage, ob der Eingriff insgesamt nicht außer Verhältnis zum Zweck steht
- B)Beide Begriffe meinen exakt dasselbe und werden nur aus stilistischen Gründen unterschieden
- C)Erforderlich betrifft nur die Dauer, angemessen nur die Härte einer Maßnahme
- D)Angemessen ist nur bei Notwehr zu prüfen, erforderlich nur beim Notstand
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Richtige Antwort: A) Erforderlich betrifft die Wahl des mildesten wirksamen Mittels, angemessen die Frage, ob der Eingriff insgesamt nicht außer Verhältnis zum Zweck steht
Erforderlichkeit und Angemessenheit sind zwei getrennte Prüfungsschritte: Erforderlich fragt nach dem mildesten gleich wirksamen Mittel, angemessen fragt zusätzlich, ob selbst dieses Mittel nicht in einem krassen Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
Frage 109
Ein Ladendetektiv hat einen Dieb bereits erfolgreich festgehalten und die Ware zurückerhalten. Obwohl vom Dieb keine weitere Gefahr ausgeht, durchsucht der Detektiv minutenlang dessen gesamte Kleidung nach weiteren, nicht konkret vermuteten Gegenständen. Welchen Grundsatz verletzt er dabei möglicherweise?
- A)Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Maßnahme fortgesetzt wird, obwohl ihr eigentlicher Zweck bereits erreicht ist
- B)Keinen, da jede Festnahme automatisch eine vollständige Durchsuchung umfasst
- C)Das Schikaneverbot des § 226 BGB, weil es sich um eine strafrechtliche und nicht zivilrechtliche Maßnahme handelt
- D)Er verletzt keinen Grundsatz, solange er den Dieb nicht verletzt
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Richtige Antwort: A) Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Maßnahme fortgesetzt wird, obwohl ihr eigentlicher Zweck bereits erreicht ist
Eine Maßnahme ist zu beenden, sobald ihr Zweck erreicht ist. Ist die Ware bereits zurückerhalten und geht keine weitere Gefahr aus, fehlt einer fortgesetzten, umfassenden Durchsuchung ohne konkreten Anlass die Erforderlichkeit – sie verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Frage 110
Kann eine Person gleichzeitig Besitzer und Besitzdiener derselben Sache sein?
- A)Nein, wer als Besitzdiener weisungsgebunden für einen anderen handelt, ist gerade nicht selbst Besitzer der Sache
- B)Ja, beide Rollen schließen sich nie aus
- C)Nur, wenn er zugleich Eigentümer ist
- D)Ja, aber nur bei beweglichen Sachen
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Nein, wer als Besitzdiener weisungsgebunden für einen anderen handelt, ist gerade nicht selbst Besitzer der Sache
Besitzdiener und Besitzer schließen sich begrifflich aus: Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt gerade nicht als eigener Besitzer, sondern weisungsgebunden für den Besitzer aus (§ 855 BGB).
§ 855 BGBDazu nachlesen →Frage 111
Ein Auszubildender wird von seinem Sicherheitsunternehmen für einen Kunden eingesetzt und erhält von diesem direkte Anweisungen zum Umgang mit dessen Warenlager, bleibt aber weiterhin bei seinem Sicherheitsunternehmen angestellt und weisungsgebunden. Welche Rechtsstellung nimmt er gegenüber dem Warenlager ein?
- A)Besitzdiener, weil er weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen die tatsächliche Gewalt ausübt
- B)Besitzer, weil er tatsächlichen Zugriff auf das Lager hat
- C)Eigentümer, weil er im Lager arbeitet
- D)Keine der genannten Rollen, da er nicht direkt beim Kunden angestellt ist
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Richtige Antwort: A) Besitzdiener, weil er weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen die tatsächliche Gewalt ausübt
Entscheidend für die Besitzdienerstellung ist die Weisungsgebundenheit und soziale Abhängigkeit, nicht bei wem der Arbeitsvertrag formal liegt. Der Auszubildende bleibt Besitzdiener, weil er die tatsächliche Gewalt für den Besitzer (den Kunden) weisungsgebunden ausübt.
§ 855 BGBDazu nachlesen →Frage 112
Endet die zivilrechtliche Notwehr nach § 227 BGB automatisch, sobald der Angreifer flieht?
- A)Ja, denn der Angriff muss gegenwärtig sein – mit der Flucht endet die Notwehrlage
- B)Nein, Notwehr darf auch zur Bestrafung des Angreifers nach Ende des Angriffs fortgesetzt werden
- C)Nein, solange der Angreifer nicht gefasst wurde
- D)Ja, aber nur, wenn sich der Angreifer entschuldigt
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Richtige Antwort: A) Ja, denn der Angriff muss gegenwärtig sein – mit der Flucht endet die Notwehrlage
Notwehr setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus. Flieht der Angreifer, ist der Angriff beendet, und die Notwehrlage entfällt – eine Verfolgung „zur Strafe“ ist von § 227 BGB nicht mehr gedeckt.
§ 227 BGBDazu nachlesen →Frage 113
Ein Türsteher wird von einem Gast angegriffen, wehrt sich erfolgreich und verletzt dabei den Angreifer mit einem verhältnismäßigen Schlag. Der Angreifer verlangt anschließend Schmerzensgeld. Worauf kann sich der Türsteher zivilrechtlich berufen?
- A)Auf § 227 BGB, weil er in rechtmäßiger Notwehr gehandelt hat und dadurch nicht widerrechtlich und somit nicht schadensersatzpflichtig ist
- B)Auf § 32 StGB, das schließt automatisch auch zivilrechtliche Ansprüche aus
- C)Auf keine Vorschrift, Schmerzensgeld muss in solchen Fällen immer gezahlt werden
- D)Auf § 823 BGB, weil er selbst eine unerlaubte Handlung begangen hat
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Richtige Antwort: A) Auf § 227 BGB, weil er in rechtmäßiger Notwehr gehandelt hat und dadurch nicht widerrechtlich und somit nicht schadensersatzpflichtig ist
Die zivilrechtliche Notwehr nach § 227 BGB schließt gerade die Schadensersatzpflicht des Verteidigers aus, weil sein Handeln nicht widerrechtlich war. § 32 StGB betrifft dagegen nur die strafrechtliche Seite und schließt zivilrechtliche Ansprüche nicht automatisch mit aus – dafür braucht es die eigenständige Vorschrift des § 227 BGB.
§ 227 BGBDazu nachlesen →Frage 114
Ein Sturm entwurzelt einen Baum, der auf ein Nachbarhaus zu stürzen droht. Der Nachbar sägt den bereits umgestürzten, noch instabilen Baum ab, um weiteren Schaden zu verhindern. Der Baum gehört dem Verursacher der Gefahr selbst. Um welchen Rechtfertigungsgrund handelt es sich?
- A)Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, weil sich die Maßnahme gegen die Sache richtet, von der die Gefahr ausgeht
- B)Angreifender Notstand nach § 904 BGB, weil ein Baum betroffen ist
- C)Notwehr nach § 227 BGB, weil eine Gefahr abgewehrt wird
- D)Verbotene Eigenmacht, weil der Baum nicht dem Handelnden gehört
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Richtige Antwort: A) Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, weil sich die Maßnahme gegen die Sache richtet, von der die Gefahr ausgeht
Richtet sich die Abwehrmaßnahme gegen genau die Sache, von der die Gefahr ausgeht, handelt es sich um Verteidigenden Notstand (§ 228 BGB) – unabhängig davon, wem diese Sache gehört.
§ 228 BGBDazu nachlesen →Frage 115
Um einer brennenden Mülltonne auszuweichen, die den einzigen Fluchtweg versperrt, tritt ein Sicherheitsmitarbeiter eine verschlossene Nebentür auf, die einem fremden, am Feuer unbeteiligten Mieter gehört. Wie ist sein Handeln zivilrechtlich einzuordnen?
- A)Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB, weil er auf das Eigentum eines am Feuer unbeteiligten Dritten zurückgreift, um die Gefahr abzuwenden
- B)Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, weil sich die Handlung gegen eine Sache richtet
- C)Als Notwehr nach § 227 BGB, weil eine gegenwärtige Gefahr bestand
- D)Als Selbsthilfe nach § 229 BGB, weil ein Anspruch gesichert wird
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Richtige Antwort: A) Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB, weil er auf das Eigentum eines am Feuer unbeteiligten Dritten zurückgreift, um die Gefahr abzuwenden
Die Gefahr geht von der brennenden Mülltonne aus, die Abwehrmaßnahme richtet sich aber gegen die Tür eines unbeteiligten Dritten – das ist der klassische Fall des Angreifenden Notstands nach § 904 BGB, bei dem dem Dritten trotz Rechtmäßigkeit der Handlung ein Ersatzanspruch bleibt.
§ 904 BGBDazu nachlesen →Frage 116
Ein Sicherheitsmitarbeiter möchte im Rahmen der Selbsthilfe nach § 229 BGB eine Sache wegnehmen. Was muss er danach unverzüglich veranlassen?
- A)Er muss nach § 230 BGB unverzüglich den dinglichen Arrest beim zuständigen Gericht beantragen, sofern nicht ohnehin sofort die Zwangsvollstreckung erfolgt
- B)Er muss die Sache sofort dem ursprünglichen Besitzer zurückgeben
- C)Er muss nichts weiter veranlassen, die Selbsthilfe ist damit abgeschlossen
- D)Er muss die Sache öffentlich versteigern lassen
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Richtige Antwort: A) Er muss nach § 230 BGB unverzüglich den dinglichen Arrest beim zuständigen Gericht beantragen, sofern nicht ohnehin sofort die Zwangsvollstreckung erfolgt
Die Grenzen der Selbsthilfe ergeben sich aus § 230 BGB: Wird eine Sache weggenommen, muss unverzüglich der dingliche Arrest beantragt werden, sofern nicht ohnehin sofort die Zwangsvollstreckung erfolgt. Selbsthilfe ersetzt nicht das gerichtliche Verfahren, sondern überbrückt nur die Zeit bis dahin.
§ 230 BGBDazu nachlesen →Frage 117
Ein Sicherheitsmitarbeiter hält einen ihm unbekannten Besucher fest, der fahrlässig eine teure Vitrine beschädigt hat und gehen will, obwohl die Polizei laut Auskunft in nur 5 Minuten eintreffen würde. Ist das Festhalten nach § 229 BGB gerechtfertigt?
- A)Nein, weil obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist und der Anspruch dadurch nicht vereitelt würde
- B)Ja, weil der Besucher unbekannt ist
- C)Ja, weil ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich immer sofortiges Handeln erlaubt
- D)Nein, weil Selbsthilfe nach § 229 BGB nur gegen bekannte Personen zulässig ist
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Richtige Antwort: A) Nein, weil obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist und der Anspruch dadurch nicht vereitelt würde
Selbsthilfe nach § 229 BGB scheidet aus, wenn obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist – die Bekanntheit oder Unbekanntheit des Täters ist dafür nicht das entscheidende Kriterium. Ist die Polizei in wenigen Minuten da, ist der Anspruch nicht gefährdet.
§ 229 BGBDazu nachlesen →Frage 118
Setzt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB voraus, dass der Schädiger zugleich eine Straftat begangen hat?
- A)Nein, auch rein fahrlässiges Verhalten ohne jeden strafrechtlichen Bezug kann einen Anspruch aus § 823 BGB begründen
- B)Ja, ohne begangene Straftat entsteht nie ein Schadensersatzanspruch
- C)Ja, aber nur bei reinen Vermögensschäden
- D)Nein, aber nur bei vorsätzlichem Verhalten
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Richtige Antwort: A) Nein, auch rein fahrlässiges Verhalten ohne jeden strafrechtlichen Bezug kann einen Anspruch aus § 823 BGB begründen
§ 823 BGB verlangt lediglich vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, das ein geschütztes Rechtsgut verletzt – eine Straftat ist dafür keine Voraussetzung. Auch ein rein fahrlässiges Alltagsversehen reicht aus.
§ 823 BGBDazu nachlesen →Frage 119
Ein Sicherheitsmitarbeiter möchte die Tasche eines Besuchers kontrollieren, der sich weigert, sie zu öffnen. Es gibt keine vertragliche Regelung, die Taschenkontrollen vorsieht. Darf er sich zur Durchsuchung allein auf das übertragene Hausrecht stützen?
- A)Nein, das Hausrecht allein begründet kein Recht zur Durchsuchung gegen den Willen einer Person – dafür braucht es Einwilligung oder eine eigenständige Rechtsgrundlage
- B)Ja, das Hausrecht umfasst automatisch auch ein Durchsuchungsrecht
- C)Ja, solange der Besucher das Gelände nicht sofort verlässt
- D)Nein, aber nur weil er kein Polizeibeamter ist
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Richtige Antwort: A) Nein, das Hausrecht allein begründet kein Recht zur Durchsuchung gegen den Willen einer Person – dafür braucht es Einwilligung oder eine eigenständige Rechtsgrundlage
Das Hausrecht erlaubt, über Zutritt und Verweis zu entscheiden, begründet aber kein eigenständiges Durchsuchungsrecht gegen den Willen der betroffenen Person. Ohne Einwilligung oder eine vertragliche bzw. gesetzliche Grundlage darf keine Tasche gegen den Willen des Besuchers durchsucht werden.
Frage 120
Ein Sicherheitsmitarbeiter findet auf dem Parkplatz eines privaten Einkaufszentrums einen Autoschlüssel im Wert von etwa 30 Euro. Wie muss er sich verhalten?
- A)Er muss den Fund dem Verlierer oder der zuständigen Behörde anzeigen und den Schlüssel bis dahin sorgfältig verwahren
- B)Er darf den Schlüssel sofort entsorgen, da der Wert gering ist
- C)Er muss den Fund nicht anzeigen, weil der Wert unter 50 Euro liegt
- D)Er muss den Schlüssel automatisch der Polizei übergeben, weil es sich um ein Kfz-Teil handelt
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Richtige Antwort: A) Er muss den Fund dem Verlierer oder der zuständigen Behörde anzeigen und den Schlüssel bis dahin sorgfältig verwahren
Da der Wert die Bagatellgrenze von 10 Euro übersteigt, besteht eine Anzeigepflicht nach § 965 BGB gegenüber dem Verlierer oder – wenn dieser unbekannt ist – der zuständigen Behörde; bis zur Klärung muss die Sache sorgfältig verwahrt werden (§ 966 BGB). Da es sich um ein privates Einkaufszentrum handelt, greift die Sonderregel des § 978 BGB nicht.
§ 965 BGBDazu nachlesen →
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