§34a Prüfungsfragen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
120 Übungsfragen zu Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 13 von 82 Fragen (21 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 1–20 (Teil 1 von 6).
Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.
Fragen 1–20 von 120
Frage 1: Wer ist nach § 903 BGB Eigentümer einer Sache?
- A)Wer die rechtliche Herrschaftsmacht über die Sache hat und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann
- B)Wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
- C)Wer im Besitz der Sache ist
- D)Wer die Sache zuletzt gekauft oder geerbt hat
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Richtige Antwort: A) Wer die rechtliche Herrschaftsmacht über die Sache hat und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann
§ 903 BGB definiert Eigentum als die rechtliche Herrschaftsmacht: Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Wie er das Eigentum erworben hat – durch Kauf, Erbschaft, Schenkung oder auf andere Weise –, ist für den Begriff selbst unerheblich; das regeln gesonderte Erwerbsvorschriften, nicht § 903 BGB.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
- Tatsächliche Gewalt über eine Sache begründet Besitz nach § 854 BGB, nicht Eigentum – auch ein Mieter oder ein Dieb übt sie aus.
- Wer im Besitz der Sache ist
- Besitz bezeichnet nur die tatsächliche Herrschaft über eine Sache; Eigentum ist die rechtliche Zuordnung. Beide fallen häufig auseinander, etwa bei einer ausgeliehenen Sache.
- Wer die Sache zuletzt gekauft oder geerbt hat
- Kauf oder Erbschaft sind mögliche Erwerbsarten des Eigentums, aber keine Definition des Eigentumsbegriffs selbst – auch geschenktes oder gefundenes Eigentum bleibt Eigentum im Sinne des § 903 BGB.
§ 903 BGBDazu nachlesen →Frage 2: Wer gilt nach § 854 BGB als Besitzer einer Sache?
- A)Wer die Sache gekauft oder geerbt hat
- B)Wer im Grundbuch als Berechtigter eingetragen ist
- C)Wer die rechtliche Verfügungsgewalt über die Sache hat
- D)Wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
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Richtige Antwort: D) Wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
Besitzer nach § 854 BGB ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt – unabhängig davon, ob er auch Eigentümer ist. So wird zum Beispiel auch der Entleiher einer Sache zu deren Besitzer.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Wer die Sache gekauft oder geerbt hat
- Wer eine Sache gekauft oder geerbt hat, ist Eigentümer nach § 903 BGB; das betrifft die rechtliche Zuordnung, nicht die tatsächliche Gewalt, die den Besitz begründet.
- Wer im Grundbuch als Berechtigter eingetragen ist
- Eine Grundbucheintragung betrifft das Eigentum an einem Grundstück, nicht den tatsächlichen Zugriff auf eine Sache; Besitz und Grundbucheintrag sind rechtlich voneinander unabhängig.
- Wer die rechtliche Verfügungsgewalt über die Sache hat
- Die rechtliche Verfügungsgewalt kennzeichnet den Eigentümer nach § 903 BGB; der Besitzer übt dagegen nur die tatsächliche, nicht die rechtliche Gewalt über die Sache aus.
§ 854 BGBDazu nachlesen →Frage 3: Was kennzeichnet einen Besitzdiener nach § 855 BGB?
- A)Er ist selbst Besitzer der Sache und kann frei über sie verfügen
- B)Er muss zugleich Eigentümer der Sache sein
- C)Er hat dieselben Rechte wie ein Eigentümer
- D)Er übt für den Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aus und ist dabei weisungsgebunden
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Richtige Antwort: D) Er übt für den Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aus und ist dabei weisungsgebunden
Ein Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache im Auftrag und nach Weisung eines anderen (des Besitzers) aus – typisches Beispiel ist ein Arbeitnehmer, der mit Sachen seines Arbeitgebers umgeht. Er ist selbst nicht Besitzer.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er ist selbst Besitzer der Sache und kann frei über sie verfügen
- Der Besitzdiener ist gerade kein Besitzer, sondern übt die tatsächliche Gewalt nur weisungsgebunden für den Besitzer aus und kann nicht frei über die Sache verfügen.
- Er muss zugleich Eigentümer der Sache sein
- Eigentum setzt § 855 BGB gerade nicht voraus; der Besitzdiener handelt für den Besitzer und muss selbst weder Eigentümer noch Besitzer der Sache sein.
- Er hat dieselben Rechte wie ein Eigentümer
- Der Besitzdiener erhält nur die ihm vom Besitzer übertragenen Befugnisse, etwa per Dienstanweisung, nicht die umfassenden Rechte eines Eigentümers nach § 903 BGB.
§ 855 BGBDazu nachlesen →Frage 4: Ein Mieter zahlt seit mehreren Monaten keine Miete, wohnt aber unverändert und ungestört in der Wohnung. Liegt darin eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB?
- A)Nein, denn der Besitz an der Wohnung wird weder entzogen noch gestört – es liegt nur eine Vertragsverletzung vor
- B)Ja, jede Vertragsverletzung des Mieters ist zugleich verbotene Eigenmacht
- C)Ja, weil dadurch das Eigentum des Vermieters beeinträchtigt wird
- D)Nein, weil verbotene Eigenmacht nur bei beweglichen Sachen möglich ist
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Richtige Antwort: A) Nein, denn der Besitz an der Wohnung wird weder entzogen noch gestört – es liegt nur eine Vertragsverletzung vor
Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB setzt Besitzentzug oder Besitzstörung voraus. Bleibt der Mieter unverändert im Besitz der Wohnung, fehlt es daran – die ausbleibende Miete ist lediglich eine Vertragsverletzung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jede Vertragsverletzung des Mieters ist zugleich verbotene Eigenmacht
- Verbotene Eigenmacht setzt Besitzentzug oder Besitzstörung voraus; die bloße Verletzung einer vertraglichen Zahlungspflicht reicht dafür nicht aus, solange der Besitz unverändert bleibt.
- Ja, weil dadurch das Eigentum des Vermieters beeinträchtigt wird
- § 858 BGB schützt allein den Besitz, nicht das Eigentum; durch ausbleibende Mietzahlungen wird das Eigentum des Vermieters rechtlich zudem gar nicht beeinträchtigt.
- Nein, weil verbotene Eigenmacht nur bei beweglichen Sachen möglich ist
- Verbotene Eigenmacht ist nicht auf bewegliche Sachen beschränkt; auch der Besitz an einer Wohnung als unbeweglicher Sache kann entzogen oder gestört werden.
§ 858 BGBDazu nachlesen →Frage 5: Wie kann sich ein Besitzdiener gegen verbotene Eigenmacht zur Wehr setzen?
- A)Überhaupt nicht, das Recht steht ausschließlich dem Besitzer zu
- B)Nur durch Anrufung der Polizei
- C)Nur durch eine gerichtliche Klage
- D)Ebenso wie der Besitzer, also mit Besitzwehr bzw. Besitzkehr im engen Rahmen des § 859 BGB (unmittelbar und mit dem mildesten wirksamen Mittel)
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Richtige Antwort: D) Ebenso wie der Besitzer, also mit Besitzwehr bzw. Besitzkehr im engen Rahmen des § 859 BGB (unmittelbar und mit dem mildesten wirksamen Mittel)
Nach § 860 BGB stehen dem Besitzdiener (§ 855 BGB) dieselben Rechte zu wie dem Besitzer nach § 859 BGB – er darf sich also im Wege der Besitzwehr bzw. Besitzkehr wehren, aber nur unter denselben engen Voraussetzungen: unmittelbar bei bzw. direkt nach der Tat und mit dem mildesten Mittel, das die Abwehr oder Wiedererlangung noch erreicht. Eine freie „Angemessenheits“-Befugnis kennt § 859 BGB nicht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Überhaupt nicht, das Recht steht ausschließlich dem Besitzer zu
- Nach § 860 BGB steht dem Besitzdiener – wer diese Stellung nach § 855 BGB tatsächlich innehat – dasselbe Selbsthilferecht wie dem Besitzer zu; er ist keineswegs rechtlos.
- Nur durch Anrufung der Polizei
- Die Polizei zu rufen ersetzt nicht das eigene, unmittelbare Selbsthilferecht aus § 860 BGB, das gerade auf sofortiges Handeln in der Tatsituation zielt.
- Nur durch eine gerichtliche Klage
- Eine gerichtliche Klage betrifft die nachträgliche Durchsetzung von Ansprüchen, nicht das auf sofortiges Handeln angelegte Selbsthilferecht aus §§ 859, 860 BGB.
§ 860 BGBDazu nachlesen →Frage 6: Zu welchem Zeitpunkt darf sich ein Besitzer im Rahmen der Selbsthilfe gegen verbotene Eigenmacht wehren?
- A)Nur, wenn der Täter unbekannt ist
- B)Auch noch Stunden nach der Tat
- C)Nur mit vorheriger Zustimmung der Polizei
- D)Unmittelbar bei Begehung der verbotenen Eigenmacht, unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit
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Richtige Antwort: D) Unmittelbar bei Begehung der verbotenen Eigenmacht, unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit
Die Selbsthilferechte gegen verbotene Eigenmacht (Besitzwehr/Besitzkehr) gelten nur unmittelbar bei der Tat. Liegt sie schon längere Zeit zurück, bleibt nur der Weg über Polizei oder Gericht; die Verhältnismäßigkeit ist stets zu wahren.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nur, wenn der Täter unbekannt ist
- Ob der Täter bekannt oder unbekannt ist, spielt für die Selbsthilfe nach § 859 BGB keine Rolle; entscheidend ist allein die Unmittelbarkeit der Reaktion.
- Auch noch Stunden nach der Tat
- Liegt die verbotene Eigenmacht schon Stunden zurück, ist das enge Zeitfenster der Besitzwehr/Besitzkehr verstrichen; es bleibt dann nur der Weg über Polizei oder Gericht.
- Nur mit vorheriger Zustimmung der Polizei
- Die Selbsthilfe nach §§ 858, 859 BGB setzt keine vorherige behördliche Zustimmung voraus, sondern erlaubt dem Besitzer gerade eigenständiges, sofortiges Handeln.
§§ 858, 859 BGBDazu nachlesen →Frage 7: Was besagt das Schikaneverbot nach § 226 BGB?
- A)Ein Recht darf nicht ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt werden, einem anderen zu schaden
- B)Ein Recht darf nicht ausgeübt werden, wenn dadurch ein Dritter geschädigt wird
- C)Rechte dürfen grundsätzlich nur mit gerichtlicher Genehmigung ausgeübt werden
- D)Schikane liegt bei jeder berechtigten Kontrolle vor
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Richtige Antwort: A) Ein Recht darf nicht ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt werden, einem anderen zu schaden
§ 226 BGB verbietet die Rechtsausübung, die einzig und allein den Zweck hat, einem anderen zu schaden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ein Recht darf nicht ausgeübt werden, wenn dadurch ein Dritter geschädigt wird
- § 226 BGB verbietet die Rechtsausübung nur, wenn Schädigung der alleinige Zweck ist; eine bloße, auch unbeabsichtigte Beeinträchtigung Dritter reicht dafür nicht aus.
- Rechte dürfen grundsätzlich nur mit gerichtlicher Genehmigung ausgeübt werden
- Das Schikaneverbot verlangt keine gerichtliche Genehmigung für die Rechtsausübung; es untersagt lediglich eine Ausübung, deren einziger Zweck die Schädigung eines anderen ist.
- Schikane liegt bei jeder berechtigten Kontrolle vor
- Eine berechtigte, sachlich gebotene Kontrolle ist gerade keine Schikane; § 226 BGB greift nur, wenn die Maßnahme ausschließlich dem Zweck der Schädigung dient.
§ 226 BGBDazu nachlesen →Frage 8: Ein Mitarbeiter zieht eine an sich berechtigte, auf das Hausrecht gestützte Personenkontrolle absichtlich unnötig in die Länge, nur um die kontrollierte Person möglichst lange aufzuhalten. Wie ist dies zu bewerten?
- A)Als verbotene Schikane nach § 226 BGB
- B)Als zulässige Ausübung des Hausrechts
- C)Als rechtmäßige Notwehr
- D)Als zulässige Selbsthilfe nach § 229 BGB
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Richtige Antwort: A) Als verbotene Schikane nach § 226 BGB
Wird eine auf das Hausrecht gestützte, an sich berechtigte Maßnahme nur deshalb in die Länge gezogen, um den anderen aufzuhalten bzw. ihm zu schaden, handelt es sich um verbotene Schikane nach § 226 BGB – im Unterschied etwa zur bloßen, sachlich gebotenen Kontrolle eines gestellten Diebes.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Als zulässige Ausübung des Hausrechts
- Das Hausrecht deckt eine Kontrolle nur in ihrem sachlich gebotenen Umfang; wird sie allein zum Schaden des anderen unnötig verlängert, liegt Schikane nach § 226 BGB vor.
- Als rechtmäßige Notwehr
- Notwehr setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus; eine bloß absichtlich verzögerte Kontrolle ohne Angriffssituation erfüllt diese Voraussetzung nicht.
- Als zulässige Selbsthilfe nach § 229 BGB
- § 229 BGB setzt einen einklagbaren Anspruch und nicht rechtzeitig erreichbare obrigkeitliche Hilfe voraus; eine grundlose Verzögerung der Kontrolle erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
§ 226 BGBDazu nachlesen →Frage 9: Warum gibt es sowohl eine zivilrechtliche Notwehr (§ 227 BGB) als auch eine strafrechtliche Notwehr (§ 32 StGB)?
- A)Es handelt sich um dieselbe Regelung, nur an zwei Stellen im Gesetz
- B)Die zivilrechtliche Notwehr gilt nur gegenüber Amtsträgern
- C)Die zivilrechtliche Notwehr schützt vor Schadensersatzforderungen des Angreifers, die strafrechtliche verhindert die Bestrafung des Verteidigers
- D)Die strafrechtliche Notwehr gilt nur für Sicherheitsmitarbeiter
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Richtige Antwort: C) Die zivilrechtliche Notwehr schützt vor Schadensersatzforderungen des Angreifers, die strafrechtliche verhindert die Bestrafung des Verteidigers
Beide Vorschriften haben unterschiedliche Schutzzwecke: § 227 BGB bewahrt den in Notwehr Handelnden davor, dem verletzten Angreifer Schadensersatz leisten zu müssen, während § 32 StGB ihn vor Strafverfolgung schützt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Es handelt sich um dieselbe Regelung, nur an zwei Stellen im Gesetz
- § 227 BGB und § 32 StGB haben zwar einen inhaltsgleichen Tatbestand, unterscheiden sich aber in der Rechtsfolge: Schadensersatzausschluss einerseits, Straflosigkeit andererseits.
- Die zivilrechtliche Notwehr gilt nur gegenüber Amtsträgern
- § 227 BGB gilt im Verhältnis zwischen Bürgern und nicht speziell gegenüber Amtsträgern; das Bürgerliche Recht regelt Rechtsverhältnisse zwischen gleichgestellten Personen.
- Die strafrechtliche Notwehr gilt nur für Sicherheitsmitarbeiter
- § 32 StGB steht als Jedermannsrecht jeder Person zu, nicht nur Sicherheitsmitarbeitern; diese besitzen im Dienst zudem keine besonderen hoheitlichen Sonderrechte.
§ 32 StGBDazu nachlesen →Frage 10: Türsteher T wird von einem Gast mit einer abgebrochenen Flasche angegriffen und wehrt sich. Welche Aussage trifft zu?
- A)Er darf sich gegen einen so schweren Angriff mit jedem beliebigen Mittel wehren
- B)Er darf sich nur mit einer ebenfalls abgebrochenen Flasche verteidigen
- C)Er muss das mildeste, erfolgversprechende Verteidigungsmittel einsetzen und darf sich nur verteidigen, solange der Angriff andauert
- D)Er darf den Angreifer nach Beendigung des Angriffs weiter festhalten und schlagen
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Richtige Antwort: C) Er muss das mildeste, erfolgversprechende Verteidigungsmittel einsetzen und darf sich nur verteidigen, solange der Angriff andauert
Notwehr unterliegt dem Grundsatz der Erforderlichkeit, nicht einer allgemeinen Verhältnismäßigkeitsabwägung wie beim Notstand: Es ist das mildeste, aber noch erfolgversprechende Mittel zu wählen, und die Verteidigung ist nur zulässig, solange der Angriff andauert.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er darf sich gegen einen so schweren Angriff mit jedem beliebigen Mittel wehren
- Auch bei einem schweren Angriff gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit; nicht jedes beliebige, sondern nur das mildeste erfolgversprechende Mittel darf eingesetzt werden.
- Er darf sich nur mit einer ebenfalls abgebrochenen Flasche verteidigen
- Das Verteidigungsmittel muss nicht gleichartig oder gleichwertig zum Angriffsmittel sein; entscheidend ist allein, dass es das mildeste, den Angriff wirksam abwehrende Mittel ist.
- Er darf den Angreifer nach Beendigung des Angriffs weiter festhalten und schlagen
- Die Notwehrlage besteht nur, solange der Angriff andauert; ist er beendet, entfällt die Rechtfertigung, und ein weiteres Festhalten oder Schlagen ist nicht mehr gerechtfertigt.
§ 227 BGBDazu nachlesen →Frage 11: Worin liegt der Unterschied zwischen Defensivnotstand (§ 228 BGB) und Aggressivnotstand (§ 904 BGB)?
- A)Es gibt keinen Unterschied, beide betreffen ausschließlich Gefahren durch Tiere
- B)Der Aggressivnotstand richtet sich nur gegen Angriffe von Menschen
- C)Beim Defensivnotstand richtet sich die Abwehr direkt gegen die Sache oder das Tier, von dem die Gefahr ausgeht; beim Aggressivnotstand wird Eigentum eines unbeteiligten Dritten beeinträchtigt
- D)Der Defensivnotstand ist nur bei Angriffen durch Behörden anwendbar
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Richtige Antwort: C) Beim Defensivnotstand richtet sich die Abwehr direkt gegen die Sache oder das Tier, von dem die Gefahr ausgeht; beim Aggressivnotstand wird Eigentum eines unbeteiligten Dritten beeinträchtigt
Beim Defensivnotstand (§ 228 BGB) wird direkt gegen die Gefahrenquelle (Sache/Tier) selbst vorgegangen. Beim Aggressivnotstand (§ 904 BGB) wird dagegen Eigentum eines unbeteiligten Dritten geopfert, um eine Gefahr abzuwenden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Es gibt keinen Unterschied, beide betreffen ausschließlich Gefahren durch Tiere
- Beide Notstandsformen erfassen auch Gefahren durch Sachen, nicht nur durch Tiere; außerdem unterscheiden sie sich deutlich danach, wer die Abwehrmaßnahme zu tragen hat.
- Der Aggressivnotstand richtet sich nur gegen Angriffe von Menschen
- Der Aggressivnotstand betrifft Gefahren durch Tiere oder Sachen, bei denen auf das Eigentum eines unbeteiligten Dritten zugegriffen wird; gegen menschliche Angriffe gilt stattdessen die Notwehr.
- Der Defensivnotstand ist nur bei Angriffen durch Behörden anwendbar
- Der Defensivnotstand betrifft Gefahren, die von einem Tier oder einer Sache ausgehen; mit Maßnahmen gegenüber Behörden hat er nichts zu tun.
§ 904 BGBDazu nachlesen →Frage 12: Ein Geld- und Werttransporteur wird von einem Hund angesprungen und schlägt diesen mit seinem Geldkoffer weg, wobei der Hund verletzt wird. Wie ist dieses Verhalten rechtlich einzuordnen?
- A)Als Notwehr nach § 227 BGB
- B)Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB
- C)Als Selbsthilfe des Besitzers nach § 229 BGB
- D)Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB
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Richtige Antwort: B) Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB
Da sich die Abwehr direkt gegen das Tier richtet, von dem die Gefahr ausgeht, handelt es sich um einen Fall des Verteidigenden Notstands (§ 228 BGB) und nicht um Notwehr, die nur gegenüber menschlichen Angreifern gilt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Als Notwehr nach § 227 BGB
- Notwehr nach § 227 BGB setzt einen Angriff durch einen Menschen voraus; die Abwehr eines Tieres fällt stattdessen unter den Verteidigenden Notstand.
- Als Selbsthilfe des Besitzers nach § 229 BGB
- § 229 BGB setzt einen bestehenden Anspruch voraus, dessen Durchsetzung durch fehlende rechtzeitige Hilfe gefährdet ist; hier geht es aber um die unmittelbare Abwehr einer Gefahr, nicht um Anspruchssicherung.
- Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB
- Beim Angreifenden Notstand würde auf das Eigentum eines unbeteiligten Dritten zugegriffen; hier richtet sich die Abwehr aber direkt gegen den angreifenden Hund selbst.
§ 228 BGBDazu nachlesen →Frage 13: Unter welchen Voraussetzungen ist Selbsthilfe nach § 229 BGB zulässig?
- A)Nur, wenn der Anspruchsgegner unbekannt ist
- B)Nur, wenn man zuvor selbst körperlich angegriffen wurde
- C)Wenn ein einklagbarer Anspruch besteht und obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist
- D)Immer, sobald irgendein Schaden entstanden ist
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Richtige Antwort: C) Wenn ein einklagbarer Anspruch besteht und obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist
§ 229 BGB verlangt einen einklagbaren Anspruch sowie die Gefahr, dass dessen Durchsetzung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, weil obrigkeitliche (insbesondere polizeiliche) Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nur, wenn der Anspruchsgegner unbekannt ist
- § 229 BGB setzt keine Unbekanntheit des Anspruchsgegners voraus; erforderlich sind ein Anspruch, nicht rechtzeitig erreichbare obrigkeitliche Hilfe und die Gefahr, dass der Anspruch sonst vereitelt wird.
- Nur, wenn man zuvor selbst körperlich angegriffen wurde
- § 229 BGB setzt keinen vorangegangenen Angriff auf die eigene Person voraus, sondern dient der Sicherung eines bereits bestehenden zivilrechtlichen Anspruchs.
- Immer, sobald irgendein Schaden entstanden ist
- Ein bloß entstandener Schaden reicht nicht aus; erforderlich sind zusätzlich ein einklagbarer Anspruch und die fehlende rechtzeitige Erreichbarkeit obrigkeitlicher Hilfe.
§ 229 BGBDazu nachlesen →Frage 14: Eine Empfangsmitarbeiterin, die im Rahmen ihrer Aufgaben auch für die Sicherung des Firmeneigentums am Empfang zuständig ist, bemerkt, wie ein ihr bekannter Kollege mehrere Druckerpatronen der Firma einsteckt und das Gebäude verlassen will. Was darf sie unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit tun?
- A)Sie darf ihn nach § 127 StPO vorläufig festnehmen
- B)Sie darf ihn im Rahmen der Selbsthilfe nach § 229 BGB festhalten
- C)Da ihr der Täter bekannt ist, darf sie nur die Polizei verständigen
- D)Sie darf die Patronen im Rahmen der Selbsthilfe des Besitzdieners nach § 860 BGB an sich nehmen
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Richtige Antwort: D) Sie darf die Patronen im Rahmen der Selbsthilfe des Besitzdieners nach § 860 BGB an sich nehmen
Weil der Kollege bekannt ist, sind eine Festnahme nach § 127 StPO oder ein Festhalten nach § 229 BGB nicht das richtige Mittel. Weil sie für das Firmeneigentum am Empfang zuständig und damit insoweit Besitzdienerin (§ 855 BGB) ist, darf sie aber im Rahmen der Selbsthilfe nach § 860 BGB die Firmensache zurückholen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Sie darf ihn nach § 127 StPO vorläufig festnehmen
- § 127 Abs. 1 StPO ermöglicht die Festnahme der Person zur Strafverfolgung; hier geht es aber vorrangig darum, die entwendeten Firmensachen selbst zurückzuholen.
- Sie darf ihn im Rahmen der Selbsthilfe nach § 229 BGB festhalten
- § 229 BGB dient der Sicherung eines Schadensersatzanspruchs durch Festhalten der Person; hier lässt sich die Sache aber unmittelbar im Wege der Selbsthilfe des Besitzdieners zurückholen.
- Da ihr der Täter bekannt ist, darf sie nur die Polizei verständigen
- Allein die Polizei zu verständigen lässt die Sache in der Zwischenzeit endgültig entkommen; als Besitzdienerin darf sie die entwendeten Patronen im Wege der Selbsthilfe unmittelbar zurückholen.
§ 860 BGBDazu nachlesen →Frage 15: Was ist Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung nach § 823 BGB?
- A)Ausschließlich das Vorliegen einer Straftat
- B)Eine Rechtsgutsverletzung durch vorsätzliches oder fahrlässiges, rechtswidriges Verhalten, das für den Schaden kausal war
- C)Ausschließlich das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit
- D)Ausschließlich vorsätzliches Handeln gegenüber einer Person
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Richtige Antwort: B) Eine Rechtsgutsverletzung durch vorsätzliches oder fahrlässiges, rechtswidriges Verhalten, das für den Schaden kausal war
§ 823 Abs. 1 BGB verlangt fünf Voraussetzungen: die Verletzung eines geschützten Rechtsguts (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht) oder eines Schutzgesetzes, eine Handlung des Schädigers, Kausalität zwischen Handlung und Verletzung, Rechtswidrigkeit sowie Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit ist dafür erforderlich.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ausschließlich das Vorliegen einer Straftat
- Eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB setzt keine Straftat voraus; auch ein rein fahrlässiges Alltagsversehen ohne strafrechtliche Relevanz kann bereits ausreichen.
- Ausschließlich das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit
- Eine Ordnungswidrigkeit ist für § 823 BGB ebenso wenig erforderlich wie eine Straftat; entscheidend sind die Rechtsgutsverletzung sowie vorsätzliches oder fahrlässiges, rechtswidriges Verhalten.
- Ausschließlich vorsätzliches Handeln gegenüber einer Person
- Auch fahrlässiges Verhalten begründet einen Anspruch nach § 823 BGB, nicht nur vorsätzliches; zudem erfasst die Norm auch Schäden an Sachen, nicht nur an Personen.
§ 823 BGBDazu nachlesen →Frage 16: Mitarbeiter A behauptet gegenüber dem Vorgesetzten wahrheitswidrig, Kollege B habe gestohlen, obwohl er weiß, dass das nicht stimmt. B wird deshalb entlassen. Kann B von A Schadensersatz verlangen?
- A)Nein, da keine Straftat im engeren Sinn vorliegt
- B)Nein, da für den Schaden ausschließlich der Arbeitgeber haftet
- C)Ja, da A mit der wissentlich falschen Behauptung eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB begangen hat
- D)Nein, da B durch die Kündigung ohnehin keinen Anspruch mehr hat
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Richtige Antwort: C) Ja, da A mit der wissentlich falschen Behauptung eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB begangen hat
Die wissentlich falsche Behauptung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Ehre) als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB; daneben liegt eine Verleumdung nach § 187 StGB vor, sodass sich der Anspruch auch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dieser Strafnorm stützen lässt. Eine Straftat ist für § 823 BGB an sich nicht zwingend erforderlich – hier liegt mit der Verleumdung aber ohnehin eine vor.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, da keine Straftat im engeren Sinn vorliegt
- Eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB setzt keine Straftat im engeren Sinn voraus; hier liegt mit der Verleumdung (§ 187 StGB) ohnehin eine vor, entscheidend ist aber vor allem die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
- Nein, da für den Schaden ausschließlich der Arbeitgeber haftet
- Für eine eigene vorsätzliche unerlaubte Handlung haftet der Handelnde grundsätzlich selbst; eine ausschließliche Haftung des Arbeitgebers besteht dafür nicht.
- Nein, da B durch die Kündigung ohnehin keinen Anspruch mehr hat
- Die Kündigung ist gerade der durch die falsche Behauptung verursachte Schaden; sie lässt den Schadensersatzanspruch nicht entfallen, sondern begründet ihn erst.
§ 823 BGBDazu nachlesen →Frage 17: Was regelt § 833 BGB (Tierhalterhaftung)?
- A)Der Halter haftet nur, wenn er das Tier vorsätzlich auf eine Person gehetzt hat
- B)Der Halter eines Tieres haftet grundsätzlich für Schäden, die durch das Tier verursacht werden
- C)Für Schäden durch Tiere haftet stets ausschließlich der Geschädigte selbst
- D)Tierhalterhaftung ist eine strafrechtliche und keine zivilrechtliche Regelung
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Richtige Antwort: B) Der Halter eines Tieres haftet grundsätzlich für Schäden, die durch das Tier verursacht werden
§ 833 BGB regelt die Haftung des Tierhalters für Schäden, die sein Tier verursacht – dies ist Teil des Bürgerlichen Rechts und knüpft an das Halten des Tieres an.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Der Halter haftet nur, wenn er das Tier vorsätzlich auf eine Person gehetzt hat
- § 833 BGB begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung; der Halter haftet auch dann, wenn er das Tier weder vorsätzlich noch fahrlässig eingesetzt hat.
- Für Schäden durch Tiere haftet stets ausschließlich der Geschädigte selbst
- Nicht der Geschädigte, sondern grundsätzlich der Tierhalter selbst muss den durch sein Tier verursachten Schaden nach § 833 BGB ersetzen.
- Tierhalterhaftung ist eine strafrechtliche und keine zivilrechtliche Regelung
- § 833 BGB ist eine zivilrechtliche Haftungsnorm des Bürgerlichen Rechts, keine strafrechtliche Vorschrift des Strafgesetzbuches.
§ 833 BGBDazu nachlesen →Frage 18: Ein 12-Jähriger zerkratzt vorsätzlich die Tür eines fremden, geparkten Fahrzeugs. Ist er dafür haftbar?
- A)Nein, Kinder sind grundsätzlich erst ab 14 Jahren haftbar
- B)Ja, denn bereits Kinder ab 7 Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen schadensersatzpflichtig sein
- C)Nein, für Schäden durch Kinder haften ausnahmslos die Eltern
- D)Ja, aber Kinder sind grundsätzlich erst ab 12 Jahren überhaupt haftbar
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Richtige Antwort: B) Ja, denn bereits Kinder ab 7 Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen schadensersatzpflichtig sein
Kinder können bereits ab einem Alter von 7 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen schadensersatzpflichtig sein, sodass auch ein 12-Jähriger für vorsätzlich verursachte Schäden haften kann.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, Kinder sind grundsätzlich erst ab 14 Jahren haftbar
- Deliktsfähigkeit im Zivilrecht setzt nicht wie die Strafmündigkeit erst mit 14 Jahren ein; sie kann bereits ab Vollendung des 7. Lebensjahres vorliegen.
- Nein, für Schäden durch Kinder haften ausnahmslos die Eltern
- Eltern haften nicht automatisch für Schäden ihrer Kinder, sondern allenfalls für die Verletzung ihrer eigenen Aufsichtspflicht; ab Vollendung des 7. Lebensjahres kann zudem das Kind selbst haften.
- Ja, aber Kinder sind grundsätzlich erst ab 12 Jahren überhaupt haftbar
- Die Haftungsschwelle liegt nicht bei 12, sondern bereits bei Vollendung des 7. Lebensjahres, sofern zusätzlich die erforderliche Einsichtsfähigkeit vorliegt.
§ 828 BGBDazu nachlesen →Frage 19: Welche der folgenden Rechtsinstitute sind im BGB geregelt, welche gehören zum Strafgesetzbuch?
- A)Notwehr und Selbsthilfe stehen im StGB, Rechtfertigender und Entschuldigender Notstand im BGB
- B)Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) und Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) sind StGB-Vorschriften, während Notwehr (§ 227 BGB) und Selbsthilfe (§ 229 BGB) im BGB stehen
- C)Alle vier Rechtsinstitute stehen ausschließlich im BGB
- D)Alle vier Rechtsinstitute stehen ausschließlich im StGB
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Richtige Antwort: B) Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) und Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) sind StGB-Vorschriften, während Notwehr (§ 227 BGB) und Selbsthilfe (§ 229 BGB) im BGB stehen
Rechtfertigender Notstand und Entschuldigender Notstand sind Rechtsinstitute des Strafgesetzbuches, während Notwehr, Verteidigender und Angreifender Notstand sowie Selbsthilfe eigene Vorschriften im BGB haben (§§ 227–229, 904 BGB).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Notwehr und Selbsthilfe stehen im StGB, Rechtfertigender und Entschuldigender Notstand im BGB
- Diese Zuordnung ist genau umgekehrt: Notwehr und Selbsthilfe sind Vorschriften des BGB, während Rechtfertigender und Entschuldigender Notstand im StGB stehen.
- Alle vier Rechtsinstitute stehen ausschließlich im BGB
- Rechtfertigender Notstand ist keine BGB-, sondern eine StGB-Vorschrift (§ 34 StGB); damit stehen nicht alle vier genannten Institute im BGB.
- Alle vier Rechtsinstitute stehen ausschließlich im StGB
- Notwehr (§ 227 BGB) und Selbsthilfe (§ 229 BGB) sind gerade Vorschriften des BGB und nicht des Strafgesetzbuches.
§§ 227, 229 BGB / §§ 34, 35 StGBDazu nachlesen →Frage 20: Was ist unter dem zivilrechtlichen Hausrecht zu verstehen?
- A)Der Hausrechtsinhaber kann grundsätzlich entscheiden, wen er in seinen Bereich lässt, und sich dort frei bewegen
- B)Der Hausrechtsinhaber darf in seinem Bereich tun und lassen, was er will, ohne rechtliche Grenzen
- C)Hausrecht steht ausschließlich dem Eigentümer einer Sache oder Immobilie zu
- D)Hausrecht ist ein Jedermannsrecht, das unabhängig von einer Übertragung jeder Bürger ausüben darf
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Richtige Antwort: A) Der Hausrechtsinhaber kann grundsätzlich entscheiden, wen er in seinen Bereich lässt, und sich dort frei bewegen
Der Hausrechtsinhaber entscheidet grundsätzlich über den Zutritt zu seinem Bereich und kann sich dort frei bewegen. Er ist dabei aber weiterhin an geltendes Recht gebunden und muss nicht zugleich Eigentümer sein.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Der Hausrechtsinhaber darf in seinem Bereich tun und lassen, was er will, ohne rechtliche Grenzen
- Auch der Hausrechtsinhaber bleibt an geltendes Recht gebunden; das Hausrecht erlaubt kein schrankenloses Tun und Lassen innerhalb seines Bereichs.
- Hausrecht steht ausschließlich dem Eigentümer einer Sache oder Immobilie zu
- Hausrechtsinhaber ist nicht automatisch der Eigentümer; auch ein Mieter oder ein Veranstalter kann Inhaber des Hausrechts über einen Bereich sein.
- Hausrecht ist ein Jedermannsrecht, das unabhängig von einer Übertragung jeder Bürger ausüben darf
- Das Hausrecht ist gerade kein Jedermannsrecht; ein Sicherheitsmitarbeiter darf es nur ausüben, wenn der Auftraggeber es dem Sicherheitsunternehmen überträgt und dieses es per Dienstanweisung an ihn weitergibt.
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