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Sachgebiet 3 von 9

§34a Prüfungsfragen: Datenschutzrecht

45 Übungsfragen zu Datenschutzrecht — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 5 von 82 Fragen (8 Punkte) auf dieses Sachgebiet.

  1. Frage 1

    Welche Aussage zum Anwendungsbereich des Datenschutzrechts ist zutreffend?

    1. A)Nur natürliche Personen werden geschützt, juristische Personen wie Firmen fallen nicht darunter.
    2. B)Der Schutz gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, und sowohl öffentliche als auch nicht-öffentliche Stellen müssen die Vorschriften einhalten.
    3. C)Nur öffentliche Stellen wie Behörden und Gerichte müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
    4. D)Private Sicherheitsunternehmen sind von den datenschutzrechtlichen Pflichten ausgenommen, da sie im Auftrag privater Kunden handeln.
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    Richtige Antwort: B) Der Schutz gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, und sowohl öffentliche als auch nicht-öffentliche Stellen müssen die Vorschriften einhalten.

    Nach Art. 1 DS-GVO schützt das Datenschutzrecht die informationelle Selbstbestimmung sowohl natürlicher als auch juristischer Personen. Sowohl öffentliche als auch nicht-öffentliche Stellen – darunter ausdrücklich auch Sicherheitsunternehmen und deren Kunden – müssen die Vorgaben einhalten.

    Art. 1 DS-GVODazu nachlesen →
  2. Frage 2

    Was versteht Art. 4 DS-GVO unter „personenbezogenen Daten“?

    1. A)Nur besonders sensible Angaben wie Gesundheits- oder Religionsdaten.
    2. B)Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, z. B. Name, Geburtsdatum oder Krankendaten.
    3. C)Ausschließlich Daten, die in einem strukturierten Dateisystem gespeichert sind.
    4. D)Nur Daten, die ein Unternehmen über seine eigenen Mitarbeiter erhebt.
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    Richtige Antwort: B) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, z. B. Name, Geburtsdatum oder Krankendaten.

    Art. 4 DS-GVO definiert personenbezogene Daten als Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, etwa Name, Geburtsdatum, Geburtsort oder Krankendaten.

    Art. 4 DS-GVODazu nachlesen →
  3. Frage 3

    Ein Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens speichert die Ausweisdaten von Besuchern auf einem USB-Stick, um sie später an die Objektleitung weiterzugeben. Um welchen datenschutzrechtlichen Vorgang handelt es sich dabei laut Art. 4 DS-GVO?

    1. A)Um keine Verarbeitung, da kein automatisiertes Verfahren eingesetzt wird.
    2. B)Um eine Verarbeitung personenbezogener Daten, da sowohl Speicherung als auch Übermittlung darunterfallen.
    3. C)Um eine Verarbeitung nur dann, wenn die Daten länger als 72 Stunden gespeichert werden.
    4. D)Um eine Verarbeitung nur, wenn der Besucher vorher eine gesonderte Einwilligung unterschrieben hat.
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    Richtige Antwort: B) Um eine Verarbeitung personenbezogener Daten, da sowohl Speicherung als auch Übermittlung darunterfallen.

    Verarbeitung ist nach Art. 4 DS-GVO jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, mit oder ohne automatisierte Verfahren – dazu zählen ausdrücklich Speicherung (z. B. auf einem USB-Stick) und Übermittlung (Weitergabe an Dritte).

    Art. 4 DS-GVODazu nachlesen →
  4. Frage 4

    Welcher der folgenden Grundsätze gehört laut Art. 5 DS-GVO zu den Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten?

    1. A)Die Daten müssen so lange wie möglich gespeichert werden, um sie jederzeit verfügbar zu haben.
    2. B)Die Daten müssen auf das notwendige Maß beschränkt und für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden.
    3. C)Die Daten dürfen ausschließlich von öffentlichen Stellen verarbeitet werden.
    4. D)Die Daten müssen grundsätzlich anonymisiert werden, bevor sie überhaupt erhoben werden dürfen.
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    Richtige Antwort: B) Die Daten müssen auf das notwendige Maß beschränkt und für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden.

    Nach Art. 5 DS-GVO müssen personenbezogene Daten u.a. rechtmäßig, für festgelegte und legitime Zwecke sowie auf das notwendige Maß beschränkt verarbeitet werden; zudem gelten Speicherbegrenzung, Integrität/Vertraulichkeit und Rechenschaftspflicht.

    Art. 5 DS-GVODazu nachlesen →
  5. Frage 5

    Welche Aussage zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DS-GVO trifft zu?

    1. A)Daten zu rassischer und ethnischer Herkunft, Religion oder Gewerkschaftszugehörigkeit dürfen grundsätzlich nicht verarbeitet werden.
    2. B)Diese Daten dürfen ohne weitere Voraussetzungen verarbeitet werden, solange sie nur intern verwendet werden.
    3. C)Besondere Kategorien personenbezogener Daten betreffen ausschließlich Daten von Kindern.
    4. D)Art. 9 DS-GVO regelt ausschließlich den Umgang mit Videoaufnahmen.
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    Richtige Antwort: A) Daten zu rassischer und ethnischer Herkunft, Religion oder Gewerkschaftszugehörigkeit dürfen grundsätzlich nicht verarbeitet werden.

    Art. 9 DS-GVO stuft Daten wie rassische und ethnische Herkunft, Religion oder Gewerkschaftszugehörigkeit als besonders schützenswert ein; sie dürfen grundsätzlich nicht verarbeitet werden.

    Art. 9 DS-GVODazu nachlesen →
  6. Frage 6

    Wann ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 DS-GVO u.a. rechtmäßig?

    1. A)Immer dann, wenn der Verantwortliche ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse behauptet, unabhängig von weiteren Voraussetzungen.
    2. B)Wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Verarbeitung zur Vertragserfüllung oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen erforderlich ist.
    3. C)Nur, wenn eine ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt.
    4. D)Nur, wenn die Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden.
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    Richtige Antwort: B) Wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Verarbeitung zur Vertragserfüllung oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen erforderlich ist.

    Nach Art. 6 DS-GVO ist eine Verarbeitung u.a. rechtmäßig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat, die Verarbeitung zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder dem Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person dient.

    Art. 6 DS-GVODazu nachlesen →
  7. Frage 7

    Welche Rechte stehen einer betroffenen Person nach den Art. 12 ff. DS-GVO u.a. zu?

    1. A)Nur das Recht, der Verarbeitung ihrer Daten vollständig zu widersprechen, nicht aber ein Auskunftsrecht.
    2. B)Das Recht auf schriftliche Auskunft über gespeicherte Daten, deren Herkunft und Zweck sowie das Recht auf Löschung der Daten.
    3. C)Ausschließlich das Recht, die Löschung von Daten zu verlangen, wenn diese unrichtig sind.
    4. D)Ein Auskunftsrecht besteht nur gegenüber öffentlichen Stellen, nicht gegenüber privaten Unternehmen.
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    Richtige Antwort: B) Das Recht auf schriftliche Auskunft über gespeicherte Daten, deren Herkunft und Zweck sowie das Recht auf Löschung der Daten.

    Nach Art. 12 DS-GVO kann die betroffene Person schriftlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, deren Herkunft, den Zweck der Speicherung und die Weitergabe an Dritte verlangen; aus Art. 17 DS-GVO ergibt sich zudem das Recht auf Löschung.

    Art. 12 DS-GVO; Art. 17 DS-GVODazu nachlesen →
  8. Frage 8

    Was schreibt Art. 13 DS-GVO im Hinblick auf die Erhebung personenbezogener Daten vor?

    1. A)Dem Betroffenen sind u.a. Zweck, Verarbeitung, Nutzung sowie Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Erhebung mitzuteilen.
    2. B)Eine Informationspflicht besteht nur, wenn der Betroffene ausdrücklich danach fragt.
    3. C)Die Informationspflicht gilt erst, wenn die Daten an einen Dritten weitergegeben werden.
    4. D)Dem Betroffenen müssen die Informationen erst nach Abschluss der Verarbeitung mitgeteilt werden.
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    Richtige Antwort: A) Dem Betroffenen sind u.a. Zweck, Verarbeitung, Nutzung sowie Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Erhebung mitzuteilen.

    Art. 13 DS-GVO verpflichtet den Verantwortlichen, dem Betroffenen bereits zum Zeitpunkt der Datenerhebung u.a. Zweck, Verarbeitung, Nutzung sowie Name und Kontaktdaten mitzuteilen.

    Art. 13 DS-GVODazu nachlesen →
  9. Frage 9

    Welche Aussage zu technischen und organisatorischen Maßnahmen (Art. 24, 32 DS-GVO) ist zutreffend?

    1. A)Der Verantwortliche muss geeignete Maßnahmen ergreifen und nachweisen können, dass die Verarbeitung gemäß DS-GVO erfolgt; auch ein beauftragter Auftragsverarbeiter muss sich an die Vorgaben halten.
    2. B)Technische und organisatorische Maßnahmen sind nur bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erforderlich.
    3. C)Ein Auftragsverarbeiter ist von den Vorgaben der DS-GVO ausgenommen, da nur der ursprüngliche Verantwortliche haftet.
    4. D)Das angemessene Schutzniveau richtet sich ausschließlich nach der Unternehmensgröße, nicht nach dem Risiko für die betroffene Person.
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    Richtige Antwort: A) Der Verantwortliche muss geeignete Maßnahmen ergreifen und nachweisen können, dass die Verarbeitung gemäß DS-GVO erfolgt; auch ein beauftragter Auftragsverarbeiter muss sich an die Vorgaben halten.

    Nach Art. 24 und 32 DS-GVO muss der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen und ein angemessenes Schutzniveau unter Berücksichtigung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos gewährleisten; vergibt er die Verarbeitung an einen Auftragsverarbeiter, muss sich auch dieser an die DS-GVO halten.

    Art. 24, 32 DS-GVODazu nachlesen →
  10. Frage 10

    Ein Sicherheitsmitarbeiter soll am Eingang eines Firmengeländes eine Videokamera installieren, die den öffentlich zugänglichen Kundenbereich erfasst. Welche Voraussetzung muss dafür laut § 4 BDSG (i.V.m. Art. 32 ff. DS-GVO) u.a. erfüllt sein?

    1. A)Es genügt, dass der Unternehmer die Überwachung für sinnvoll hält; weitere Voraussetzungen bestehen nicht.
    2. B)Die Videoüberwachung muss zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sein, schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen nicht überwiegen, und es muss ausreichend auf die Kameras hingewiesen werden.
    3. C)Eine Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen Kundenbereichs ist grundsätzlich verboten und in keinem Fall zulässig.
    4. D)Es reicht aus, die Kameras zu installieren; ein Hinweis auf die Überwachung ist nicht erforderlich, solange keine Gesichter erkennbar sind.
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    Richtige Antwort: B) Die Videoüberwachung muss zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sein, schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen nicht überwiegen, und es muss ausreichend auf die Kameras hingewiesen werden.

    § 4 BDSG (i.V.m. Art. 32 ff. DS-GVO) erlaubt Videoüberwachung auf öffentlich zugänglichem Privatgelände nur, wenn sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigter Interessen für festgelegte Zwecke erforderlich ist, schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen und ausreichend darauf hingewiesen wird.

  11. Frage 11

    Ein Sicherheitsunternehmen möchte zusätzlich den öffentlichen Gehweg vor dem Betriebsgelände per Kamera überwachen. Was gilt hier laut den Prüfungsgrundlagen?

    1. A)Das ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig, da der Gehweg an das Firmengelände angrenzt.
    2. B)Die Überwachung eines öffentlichen Bereichs durch Private ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
    3. C)Eine solche Überwachung ist ausschließlich staatlichen Stellen wie der Polizei vorbehalten und Privaten in jedem Fall untersagt.
    4. D)Es genügt ein deutlich sichtbares Hinweisschild am Gehweg, eine behördliche Zustimmung ist nicht erforderlich.
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    Richtige Antwort: B) Die Überwachung eines öffentlichen Bereichs durch Private ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.

    Die Überwachung eines „öffentlichen Bereichs“ durch Private – etwa eines öffentlichen Weges vor dem Betriebsgelände – kann nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen.

  12. Frage 12

    Innerhalb welcher Frist muss eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten grundsätzlich der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden?

    1. A)Innerhalb von 24 Stunden.
    2. B)Innerhalb von 72 Stunden.
    3. C)Innerhalb einer Woche.
    4. D)Innerhalb eines Monats.
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    Richtige Antwort: B) Innerhalb von 72 Stunden.

    Nach Art. 33 DS-GVO muss der Verantwortliche eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.

    Art. 33 DS-GVODazu nachlesen →
  13. Frage 13

    Ab wann muss ein Unternehmen nach Art. 37 Abs. 4 DS-GVO i.V.m. § 38 Abs. 1 BDSG grundsätzlich einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

    1. A)Sobald das Unternehmen überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
    2. B)Wenn mindestens zwanzig Personen im Unternehmen ständig mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.
    3. C)Nur, wenn das Unternehmen eine öffentliche Stelle ist.
    4. D)Nur, wenn das Unternehmen Videoüberwachung einsetzt.
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    Richtige Antwort: B) Wenn mindestens zwanzig Personen im Unternehmen ständig mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind.

    Ein Datenschutzbeauftragter muss bestellt werden, wenn mindestens zwanzig Personen im Unternehmen ständig mit der Datenverarbeitung beschäftigt sind (Art. 37 Abs. 4 DS-GVO i.V.m. § 38 Abs. 1 BDSG). Er kann auch ein externer Dienstleister sein.

    Art. 37 DS-GVO; § 38 BDSGDazu nachlesen →
  14. Frage 14

    Welche Aussage zu Sanktionen bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften ist zutreffend?

    1. A)Verstöße können ausschließlich zivilrechtlich mit Schadensersatz geahndet werden; strafrechtliche Vorschriften existieren nicht.
    2. B)Bußgelder nach Art. 83 DS-GVO können bei Unternehmen bis zu 20.000.000 EUR oder 4 % des vorangegangenen Jahresumsatzes betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist; zudem regeln u.a. §§ 201, 201a, 202, 202a StGB strafrechtliche Verstöße.
    3. C)Bußgelder nach der DS-GVO sind auf maximal 10.000 EUR pro Verstoß begrenzt.
    4. D)Das Strafgesetzbuch enthält keine Vorschriften, die den Datenschutz betreffen.
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    Richtige Antwort: B) Bußgelder nach Art. 83 DS-GVO können bei Unternehmen bis zu 20.000.000 EUR oder 4 % des vorangegangenen Jahresumsatzes betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist; zudem regeln u.a. §§ 201, 201a, 202, 202a StGB strafrechtliche Verstöße.

    Nach Art. 83 DS-GVO drohen Unternehmen Bußgelder bis zu 20.000.000 EUR oder 4 % des vorangegangenen Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zusätzlich regeln §§ 201, 201a, 202, 202a StGB strafrechtliche Datenschutzverstöße, und Art. 82 DS-GVO gewährt Schadensersatzansprüche.

    Art. 83 DS-GVODazu nachlesen →
  15. Frage 15

    Ein Werksarzt behandelt einen Mitarbeiter, den ein Sicherheitsunternehmen im Auftrag des Betriebs bewacht, und teilt dem Arbeitgeber ohne Wissen des Mitarbeiters Informationen über dessen Gesundheitszustand mit. Auf welches Recht stützt sich der datenschutzrechtliche Schutz vor einem solchen Vorgehen in erster Linie?

    1. A)Auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 DS-GVO ergibt.
    2. B)Auf das Hausrecht des Arbeitgebers nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
    3. C)Auf die berufsrechtlichen Vorschriften der Gewerbeordnung.
    4. D)Auf das allgemeine Wettbewerbsrecht.
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    Richtige Antwort: A) Auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 DS-GVO ergibt.

    Das Datenschutzrecht schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 DS-GVO ergibt. Die unbefugte Weitergabe von Gesundheitsdaten durch einen Arzt an den Arbeitgeber ist ein klassisches Beispiel für einen Verstoß gegen dieses Recht.

    Art. 1 DS-GVO; Art. 2 Abs. 1 GGDazu nachlesen →
  16. Frage 16

    Ein Sicherheitsunternehmen benötigt die Adressdaten eines angemeldeten Besuchers und fragt diese ohne gesetzlichen Grund bei einem Bekannten des Besuchers ab, anstatt sie beim Besucher selbst zu erheben. Ist dieses Vorgehen zulässig?

    1. A)Ja, solange die Daten anschließend korrekt gespeichert werden, ist die Herkunft unerheblich.
    2. B)Nein, personenbezogene Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben, sofern nicht ausnahmsweise ein gesetzlicher Grund etwas anderes erlaubt.
    3. C)Ja, weil die Befragung Dritter generell zulässig ist, solange keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten betroffen sind.
    4. D)Nein, weil die Befragung eines Dritten stets den Straftatbestand des § 202a StGB erfüllt.
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    Richtige Antwort: B) Nein, personenbezogene Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben, sofern nicht ausnahmsweise ein gesetzlicher Grund etwas anderes erlaubt.

    Personenbezogene Daten sind grundsätzlich beim Betroffenen selbst zu erheben, außer ein gesetzlicher Grund erlaubt ausnahmsweise etwas anderes. Die Umgehung des Betroffenen ohne einen solchen Grund ist unzulässig.

  17. Frage 17

    Ein Sicherheitsmitarbeiter führt ein handschriftliches, chronologisch sortiertes Logbuch, in dem er Namen und Beobachtungen zu Personen einträgt, die das Objekt betreten. Handelt es sich dabei um ein „Dateisystem“ im Sinne des Datenschutzrechts?

    1. A)Nein, als Dateisystem gelten ausschließlich elektronische Datenbanken.
    2. B)Ja, jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten gilt als Dateisystem – unabhängig davon, ob sie digital oder handschriftlich geführt wird.
    3. C)Nein, ein Dateisystem liegt erst ab einer bestimmten Mindestanzahl erfasster Personen vor.
    4. D)Ja, aber nur, wenn das Logbuch zusätzlich elektronisch signiert wird.
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    Richtige Antwort: B) Ja, jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten gilt als Dateisystem – unabhängig davon, ob sie digital oder handschriftlich geführt wird.

    Ein Dateisystem ist jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten. Auch ein handschriftliches, chronologisch geführtes Logbuch fällt darunter, sobald es strukturiert ist.

    Art. 4 DS-GVODazu nachlesen →
  18. Frage 18

    Nach einer unauffälligen Nachtschicht speichert ein Sicherheitsmitarbeiter die Videoaufnahmen eines Geldautomaten vorsorglich für mehrere Monate, „falls sie später einmal gebraucht werden“. Ist dieses Vorgehen mit dem Datenschutzrecht vereinbar?

    1. A)Ja, Videoaufnahmen dürfen unbegrenzt aufbewahrt werden, solange sie ausreichend vor unbefugtem Zugriff gesichert sind.
    2. B)Nein, nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung sind die Daten unverzüglich zu löschen, sobald der Zweck erreicht ist und kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht.
    3. C)Ja, solange die Aufbewahrung 72 Stunden nicht überschreitet.
    4. D)Nein, Videoaufnahmen von Geldautomaten dürfen grundsätzlich überhaupt nicht angefertigt werden.
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    Richtige Antwort: B) Nein, nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung sind die Daten unverzüglich zu löschen, sobald der Zweck erreicht ist und kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht.

    Nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung dürfen Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist. Ist der Zweck – wie bei einer unauffälligen Schicht – erreicht, sind die Aufnahmen unverzüglich zu löschen.

    Art. 5 DS-GVODazu nachlesen →
  19. Frage 19

    Durch eine Datenschutzverletzung bei einem Sicherheitsunternehmen entsteht einem Besucher nachweislich ein finanzieller Schaden. Welchen Anspruch kann er nach Art. 82 DS-GVO geltend machen?

    1. A)Er hat keinen eigenen Anspruch, sondern kann nur die Aufsichtsbehörde um ein Bußgeld ersuchen.
    2. B)Er kann Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter verlangen.
    3. C)Er kann ausschließlich Strafanzeige nach § 202a StGB erstatten, zivilrechtliche Ansprüche bestehen nicht.
    4. D)Er kann Ansprüche nur geltend machen, wenn der Schaden mindestens 20.000.000 EUR beträgt.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Er kann Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter verlangen.

    Art. 82 DS-GVO gewährt jeder Person, der durch einen Verstoß gegen die Vorgaben der DS-GVO ein Schaden entstanden ist, einen Schadensersatzanspruch gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter.

    Art. 82 DS-GVODazu nachlesen →
  20. Frage 20

    Ein Sicherheitsmitarbeiter installiert heimlich eine Kamera im Umkleideraum der Belegschaft, um vermuteten Diebstählen auf die Spur zu kommen. Wie ist dieses Vorgehen strafrechtlich einzuordnen?

    1. A)Es ist unproblematisch, da der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung von Diebstählen hat.
    2. B)Es kann den Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB erfüllen.
    3. C)Es ist ausschließlich eine Ordnungswidrigkeit und kann nur mit einem Bußgeld nach Art. 83 DS-GVO geahndet werden.
    4. D)Es ist zulässig, solange die Aufnahmen innerhalb von 72 Stunden gelöscht werden.
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    Richtige Antwort: B) Es kann den Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB erfüllen.

    § 201a StGB stellt die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe. Eine heimliche Kameraüberwachung in einem Umkleideraum kann diesen Tatbestand erfüllen.

    § 201a StGBDazu nachlesen →
  21. Frage 21

    Ein Sicherheitsunternehmen mit 25 ständig mit der Datenverarbeitung beschäftigten Mitarbeitern möchte keinen eigenen Angestellten, sondern einen externen Dienstleister als Datenschutzbeauftragten benennen. Ist das zulässig?

    1. A)Nein, der Datenschutzbeauftragte muss zwingend ein Angestellter des Unternehmens sein.
    2. B)Ja, der Datenschutzbeauftragte wird aufgrund seiner beruflichen Qualifikation benannt und muss kein Mitarbeiter des Unternehmens sein.
    3. C)Nein, externe Dienstleister dürfen nur beratend tätig werden, nicht aber als Datenschutzbeauftragter bestellt werden.
    4. D)Ja, aber nur, wenn das Unternehmen weniger als zwanzig Beschäftigte hat.
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    Richtige Antwort: B) Ja, der Datenschutzbeauftragte wird aufgrund seiner beruflichen Qualifikation benannt und muss kein Mitarbeiter des Unternehmens sein.

    Der Datenschutzbeauftragte wird aufgrund seiner beruflichen Qualifikation, insbesondere seines Fachwissens, benannt. Er muss dabei nicht einmal Mitarbeiter des Unternehmens sein – auch ein Externer ist möglich.

    Art. 37 DS-GVODazu nachlesen →
  22. Frage 22

    Ein Sicherheitsmitarbeiter bemerkt, dass ein Aktenordner mit personenbezogenen Besucherdaten aus dem Wachraum verschwunden ist. Wie soll er sich laut den datenschutzrechtlichen Vorgaben zunächst verhalten?

    1. A)Er soll den Vorfall ignorieren, da ein einzelner Aktenordner keine meldepflichtige Verletzung darstellt.
    2. B)Er soll den Vorfall unverzüglich der Objektleitung beziehungsweise dem Verantwortlichen melden, damit dieser die Meldung an die Aufsichtsbehörde fristgerecht vornehmen kann.
    3. C)Er soll eigenständig direkt die Aufsichtsbehörde informieren, eine Meldung an die Objektleitung ist nicht vorgesehen.
    4. D)Er soll vier Wochen abwarten, ob der Ordner wieder auftaucht, bevor er etwas unternimmt.
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    Richtige Antwort: B) Er soll den Vorfall unverzüglich der Objektleitung beziehungsweise dem Verantwortlichen melden, damit dieser die Meldung an die Aufsichtsbehörde fristgerecht vornehmen kann.

    Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten sollte der Vorfall unverzüglich der Objektleitung bzw. dem Verantwortlichen gemeldet werden, damit dieser die Meldung grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden an die zuständige Aufsichtsbehörde vornehmen kann.

    Art. 33 DS-GVODazu nachlesen →
  23. Frage 23

    Wie verhalten sich die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zueinander?

    1. A)Das BDSG verdrängt die DS-GVO vollständig und ersetzt sie durch eigene Regelungen.
    2. B)Das BDSG ergänzt die DS-GVO an einzelnen Stellen, verdrängt sie aber nicht; beide Vorschriften gelten nebeneinander.
    3. C)Die DS-GVO gilt nur für öffentliche Stellen, das BDSG ausschließlich für private Unternehmen.
    4. D)Das BDSG ist nur in einzelnen Bundesländern anwendbar, die DS-GVO gilt bundesweit.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Das BDSG ergänzt die DS-GVO an einzelnen Stellen, verdrängt sie aber nicht; beide Vorschriften gelten nebeneinander.

    Das für die Prüfung relevante Datenschutzrecht ist vor allem in der DS-GVO und dem BDSG geregelt. Das BDSG ergänzt dabei an einigen Stellen die Regelungen der DS-GVO, verdrängt sie aber nicht – beide gelten nebeneinander.

  24. Frage 24

    Ein Sicherheitsunternehmen lehnt das schriftliche Auskunftsersuchen eines ehemaligen Besuchers pauschal mit der Begründung ab, der Besuch liege bereits mehrere Wochen zurück. Ist diese Ablehnung rechtmäßig?

    1. A)Ja, nach Ablauf von zwei Wochen erlischt das Auskunftsrecht automatisch.
    2. B)Nein, der bloße Zeitablauf ist kein zulässiger Grund, ein Auskunftsersuchen nach Art. 12 DS-GVO abzulehnen.
    3. C)Ja, das Auskunftsrecht besteht ausschließlich während des laufenden Besuchs, nicht danach.
    4. D)Nein, aber nur, weil der Besucher zusätzlich Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO geltend gemacht hat.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Nein, der bloße Zeitablauf ist kein zulässiger Grund, ein Auskunftsersuchen nach Art. 12 DS-GVO abzulehnen.

    Der Betroffene hat nach Art. 12 DS-GVO das Recht auf schriftliche Auskunft. Der bloße Umstand, dass der Besuch bereits einige Zeit zurückliegt, berechtigt nicht dazu, die Auskunft zu verweigern.

    Art. 12 DS-GVODazu nachlesen →
  25. Frage 25

    Wie viel Prozent bzw. welchen Anteil an Fragen und Punkten macht Datenschutz in der schriftlichen Sachkundeprüfung aus?

    1. A)5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten
    2. B)13 von 82 Fragen bzw. 21 von 120 Punkten
    3. C)1 von 82 Fragen bzw. 2 von 120 Punkten
    4. D)19 von 82 Fragen bzw. 19 von 120 Punkten
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) 5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten

    Nach der aktuellen bundesweiten IHK-Gewichtung entfallen auf Datenschutzrecht 5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten im schriftlichen Teil, zusätzlich zählt es zu den Schwerpunkten der mündlichen Prüfung.

  26. Frage 26

    Ein Besucher trägt sichtbar einen Schwerbehindertenausweis mit Hinweisen auf seine konkrete Erkrankung, den ein Sicherheitsmitarbeiter bei einer Ausweiskontrolle zufällig zur Kenntnis nimmt. Welche datenschutzrechtliche Einordnung trifft zu?

    1. A)Es handelt sich um besonders sensible Gesundheitsdaten nach Art. 9 DS-GVO, deren Weitergabe an Dritte ohne Rechtsgrundlage unzulässig ist.
    2. B)Es handelt sich um gewöhnliche personenbezogene Daten ohne besonderen Schutzbedarf, da sie offen sichtbar waren.
    3. C)Datenschutzrechtliche Vorgaben gelten nur für elektronisch gespeicherte Gesundheitsdaten, nicht für zufällig wahrgenommene Informationen.
    4. D)Die Weitergabe ist zulässig, solange sie nur innerhalb des eigenen Teams erfolgt.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Es handelt sich um besonders sensible Gesundheitsdaten nach Art. 9 DS-GVO, deren Weitergabe an Dritte ohne Rechtsgrundlage unzulässig ist.

    Gesundheitsdaten zählen zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DS-GVO und genießen einen besonders strengen Schutz – ihre Weitergabe an Dritte, auch an Kollegen, ist ohne Rechtsgrundlage unzulässig.

    Art. 9 DS-GVODazu nachlesen →
  27. Frage 27

    Ein Sicherheitsunternehmen lagert die Auswertung seiner Videoaufnahmen an einen externen IT-Dienstleister aus. Wer bleibt gegenüber den betroffenen Personen datenschutzrechtlich verantwortlich?

    1. A)Weiterhin auch das Sicherheitsunternehmen als Verantwortlicher, unabhängig von der Beauftragung eines Auftragsverarbeiters
    2. B)Ausschließlich der externe IT-Dienstleister als neuer alleiniger Verantwortlicher
    3. C)Niemand, da die Verantwortung mit der Auslagerung automatisch entfällt
    4. D)Ausschließlich die Aufsichtsbehörde, die die Auslagerung genehmigt hat
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Weiterhin auch das Sicherheitsunternehmen als Verantwortlicher, unabhängig von der Beauftragung eines Auftragsverarbeiters

    Vergibt ein Unternehmen die Datenverarbeitung an einen Auftragsverarbeiter, bleibt es selbst weiterhin als Verantwortlicher in der Pflicht – die Verantwortung lässt sich nicht einfach auslagern, auch der Auftragsverarbeiter muss sich zusätzlich an die DS-GVO halten.

  28. Frage 28

    Ein Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten, kann aber nicht nachweisen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen es dafür ergriffen hat. Gegen welchen Grundsatz verstößt es damit insbesondere?

    1. A)Gegen die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 DS-GVO in Verbindung mit Art. 24 DS-GVO
    2. B)Gegen das Recht auf Löschung aus Art. 17 DS-GVO
    3. C)Gegen die Meldepflicht aus Art. 33 DS-GVO
    4. D)Gegen die Bestellpflicht des Datenschutzbeauftragten aus Art. 37 DS-GVO
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Gegen die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 DS-GVO in Verbindung mit Art. 24 DS-GVO

    Die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 DS-GVO, konkretisiert durch Art. 24 DS-GVO, verlangt, dass der Verantwortliche die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze nicht nur sicherstellt, sondern auch nachweisen kann.

    Art. 5, 24 DS-GVODazu nachlesen →
  29. Frage 29

    Welche Aussage zum Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO trifft zu?

    1. A)Der Betroffene kann die Löschung verlangen, wenn die Daten nicht mehr benötigt werden oder ihre Verarbeitung unrechtmäßig war
    2. B)Ein Recht auf Löschung besteht ausschließlich gegenüber öffentlichen Stellen
    3. C)Das Recht auf Löschung ersetzt vollständig das Auskunftsrecht aus Art. 12 DS-GVO
    4. D)Eine Löschung darf grundsätzlich erst nach richterlicher Anordnung erfolgen
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Der Betroffene kann die Löschung verlangen, wenn die Daten nicht mehr benötigt werden oder ihre Verarbeitung unrechtmäßig war

    Art. 17 DS-GVO gewährt dem Betroffenen das Recht, die Löschung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn diese nicht mehr benötigt werden oder ihre Verarbeitung von Anfang an unrechtmäßig war.

    Art. 17 DS-GVODazu nachlesen →
  30. Frage 30

    Ein Sicherheitsunternehmen möchte eine Kamera installieren, die ausschließlich zur allgemeinen „Abschreckung“ ohne jeden konkret festgelegten Zweck betrieben wird. Ist das nach § 4 BDSG zulässig?

    1. A)Nein, es fehlt an einem konkret festgelegten Zweck der Videoüberwachung, ein pauschaler Abschreckungsgedanke genügt nicht
    2. B)Ja, jede Form von Videoüberwachung ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig
    3. C)Ja, solange ein Hinweisschild angebracht wird, ist kein weiterer Zweck erforderlich
    4. D)Nein, weil Videoüberwachung im Sicherheitsgewerbe generell verboten ist
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Nein, es fehlt an einem konkret festgelegten Zweck der Videoüberwachung, ein pauschaler Abschreckungsgedanke genügt nicht

    § 4 BDSG verlangt einen konkret festgelegten Zweck der Videoüberwachung, etwa die Verhinderung bestimmter Straftaten. Ein rein pauschaler Abschreckungsgedanke ohne konkreten Zweck genügt dieser Voraussetzung nicht.

  31. Frage 31

    Welche Aussage zum Verhältnis von Art. 6 und Art. 9 DS-GVO ist zutreffend?

    1. A)Art. 9 DS-GVO verschärft die Anforderungen aus Art. 6 DS-GVO zusätzlich für besonders sensible Datenkategorien
    2. B)Art. 9 DS-GVO ersetzt Art. 6 DS-GVO vollständig für alle personenbezogenen Daten
    3. C)Art. 6 DS-GVO gilt nur für juristische, Art. 9 DS-GVO nur für natürliche Personen
    4. D)Art. 9 DS-GVO betrifft ausschließlich die Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen
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    Richtige Antwort: A) Art. 9 DS-GVO verschärft die Anforderungen aus Art. 6 DS-GVO zusätzlich für besonders sensible Datenkategorien

    Art. 6 DS-GVO regelt die allgemeine Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Für besonders sensible Datenkategorien verschärft Art. 9 DS-GVO diese Anforderungen zusätzlich, indem er die Verarbeitung grundsätzlich verbietet, soweit kein enger Ausnahmetatbestand greift.

    Art. 6, 9 DS-GVODazu nachlesen →
  32. Frage 32

    Ein Verantwortlicher stellt drei Wochen nach einem Datenverlust fest, dass ein Risiko für die betroffenen Personen bestand, meldet den Vorfall aber erst zu diesem späten Zeitpunkt der Aufsichtsbehörde. Ist das noch mit Art. 33 DS-GVO vereinbar?

    1. A)Nein, die Meldung hätte grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden ab Kenntnisnahme des Vorfalls erfolgen müssen
    2. B)Ja, die Frist beginnt erst nach vollständiger interner Aufklärung des gesamten Sachverhalts
    3. C)Ja, drei Wochen liegen noch innerhalb der gesetzlichen Meldefrist
    4. D)Nein, aber nur weil der Schaden nachweislich mehr als 12.500 Euro betrug
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Nein, die Meldung hätte grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden ab Kenntnisnahme des Vorfalls erfolgen müssen

    Die 72-Stunden-Frist aus Art. 33 DS-GVO beginnt mit der Kenntnisnahme des Verantwortlichen vom Vorfall, nicht erst nach vollständiger interner Aufklärung. Eine Meldung nach drei Wochen ist damit verspätet und stellt selbst einen Verstoß dar.

    Art. 33 DS-GVODazu nachlesen →
  33. Frage 33

    Was regelt Art. 23 DS-GVO im Verhältnis zu den übrigen Vorschriften der Verordnung?

    1. A)Er erlaubt es dem Gesetzgeber, die Rechte und Pflichten aus der DS-GVO durch eigene Rechtsvorschriften einzuschränken
    2. B)Er verbietet jede nationale Ergänzung der DS-GVO durch die Mitgliedstaaten
    3. C)Er regelt ausschließlich die Höhe der Bußgelder nach Art. 83 DS-GVO
    4. D)Er ersetzt die Rechtmäßigkeitsgründe aus Art. 6 DS-GVO vollständig
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Er erlaubt es dem Gesetzgeber, die Rechte und Pflichten aus der DS-GVO durch eigene Rechtsvorschriften einzuschränken

    Art. 23 DS-GVO erlaubt es, die in der DS-GVO genannten Rechte und Pflichten – etwa aus Art. 6 DS-GVO – durch nationale Rechtsvorschriften weiter einzuschränken. Das erklärt, warum es neben der DS-GVO noch ergänzende Regelungen wie das BDSG gibt.

    Art. 23 DS-GVODazu nachlesen →
  34. Frage 34

    Welche Rolle spielt § 17 Abs. 3 BewachV im Datenschutzrecht der Sicherheitsbranche?

    1. A)Er ergänzt die allgemeinen Datenschutzvorgaben um branchenspezifische Pflichten für Bewachungsunternehmen
    2. B)Er ersetzt die DS-GVO vollständig für das Bewachungsgewerbe
    3. C)Er regelt ausschließlich die Bestellung des Datenschutzbeauftragten
    4. D)Er ist identisch mit § 4 BDSG und daher überflüssig
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Er ergänzt die allgemeinen Datenschutzvorgaben um branchenspezifische Pflichten für Bewachungsunternehmen

    § 17 Abs. 3 BewachV ist eine zusätzliche, bewachungsspezifische Vorschrift, die die allgemeinen Vorgaben der DS-GVO und des BDSG um branchenspezifische Pflichten ergänzt, ohne sie zu ersetzen.

    § 17 Abs. 3 BewachVDazu nachlesen →
  35. Frage 35

    Ein Sicherheitsunternehmen entscheidet eigenständig über Zweck und Mittel der Verarbeitung von Besucherdaten, ein externer IT-Dienstleister verarbeitet diese Daten anschließend weisungsgebunden im Auftrag. Wie sind beide Rollen einzuordnen?

    1. A)Das Sicherheitsunternehmen ist Verantwortlicher, der IT-Dienstleister Auftragsverarbeiter
    2. B)Beide gelten gemeinsam als ein einziger Verantwortlicher ohne Unterscheidung
    3. C)Der IT-Dienstleister ist Verantwortlicher, das Sicherheitsunternehmen nur Auftragsverarbeiter
    4. D)Keiner von beiden unterliegt der DS-GVO, da es sich um ein Auftragsverhältnis handelt
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Das Sicherheitsunternehmen ist Verantwortlicher, der IT-Dienstleister Auftragsverarbeiter

    Wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, ist Verantwortlicher – hier das Sicherheitsunternehmen. Wer die Daten weisungsgebunden im Auftrag verarbeitet, ist Auftragsverarbeiter – hier der IT-Dienstleister. Beide müssen die DS-GVO einhalten.

  36. Frage 36

    Welche Aufgabe zählt nach Art. 39 DS-GVO ausdrücklich zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten?

    1. A)Die Beratung des Verantwortlichen und die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
    2. B)Die alleinige Entscheidung über sämtliche Personalangelegenheiten des Unternehmens
    3. C)Der Erlass verbindlicher Bußgeldbescheide gegenüber Mitarbeitern
    4. D)Die Vertretung des Unternehmens vor dem Zivilgericht in allen Rechtsstreitigkeiten
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Die Beratung des Verantwortlichen und die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

    Nach Art. 39 DS-GVO gehören u. a. die Beratung des Verantwortlichen und die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde zu den Aufgaben des Datenschutzbeauftragten. Er hat dabei keine hoheitlichen Befugnisse gegenüber Mitarbeitern.

    Art. 39 DS-GVODazu nachlesen →
  37. Frage 37

    Ein Mitarbeiter verschafft sich ohne Berechtigung Zugriff auf die besonders gesicherte Personaldatenbank eines Konkurrenzunternehmens. Welchen Straftatbestand kann dieses Verhalten erfüllen?

    1. A)Das Ausspähen von Daten nach § 202a StGB
    2. B)Ausschließlich eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 83 DS-GVO
    3. C)Die Verletzung des Briefgeheimnisses nach § 202 StGB
    4. D)Keinen Straftatbestand, da nur Daten und keine Personen betroffen sind
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Das Ausspähen von Daten nach § 202a StGB

    § 202a StGB stellt den unbefugten Zugriff auf besonders gesicherte Daten unter Strafe. Der unberechtigte Zugriff auf eine gesicherte Personaldatenbank ist ein klassisches Beispiel für das Ausspähen von Daten.

    § 202a StGBDazu nachlesen →
  38. Frage 38

    Ein Sicherheitsmitarbeiter zeichnet heimlich ein vertrauliches Gespräch zwischen zwei Kollegen auf, um es später gegen sie zu verwenden. Welche Vorschrift kann dieses Verhalten verletzen?

    1. A)§ 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes)
    2. B)§ 202 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses)
    3. C)Art. 37 DS-GVO (Benennung eines Datenschutzbeauftragten)
    4. D)§ 4 BDSG (Videoüberwachung)
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes)

    § 201 StGB stellt das unbefugte Aufnehmen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen unter Strafe. Eine heimliche Tonaufnahme eines vertraulichen Gesprächs kann diesen Tatbestand erfüllen.

  39. Frage 39

    Ein Sicherheitsunternehmen erhebt bei jeder Besucheranmeldung routinemäßig auch die Konfession und den Familienstand, obwohl der Besuchszweck damit nichts zu tun hat. Gegen welchen Grundsatz verstößt das Unternehmen damit vor allem?

    1. A)Gegen den Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 DS-GVO, wonach nur die für den Zweck erforderlichen Daten erhoben werden dürfen
    2. B)Gegen die Meldepflicht aus Art. 33 DS-GVO
    3. C)Gegen die Bestellpflicht des Datenschutzbeauftragten aus Art. 37 DS-GVO
    4. D)Gegen das Recht auf Löschung aus Art. 17 DS-GVO
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Gegen den Grundsatz der Datenminimierung aus Art. 5 DS-GVO, wonach nur die für den Zweck erforderlichen Daten erhoben werden dürfen

    Art. 5 DS-GVO verlangt, dass personenbezogene Daten auf das für den Zweck notwendige Maß beschränkt bleiben. Die routinemäßige Erhebung von Konfession und Familienstand ohne Bezug zum Besuchszweck verstößt gegen diese Datenminimierung.

    Art. 5 DS-GVODazu nachlesen →
  40. Frage 40

    Entsteht einem Betroffenen durch eine fehlerhafte Verarbeitung bei einem beauftragten Auftragsverarbeiter ein Schaden, gegen wen kann er nach Art. 82 DS-GVO vorgehen?

    1. A)Sowohl gegen den Verantwortlichen als auch unmittelbar gegen den Auftragsverarbeiter
    2. B)Ausschließlich gegen den Verantwortlichen, der Auftragsverarbeiter haftet nie unmittelbar
    3. C)Ausschließlich gegen den Auftragsverarbeiter, der Verantwortliche ist von jeder Haftung befreit
    4. D)Gegen keinen von beiden, da nur die Aufsichtsbehörde Ansprüche geltend machen kann
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Sowohl gegen den Verantwortlichen als auch unmittelbar gegen den Auftragsverarbeiter

    Art. 82 DS-GVO gewährt dem Betroffenen einen Schadensersatzanspruch sowohl gegen den Verantwortlichen als auch unmittelbar gegen den Auftragsverarbeiter – die Auslagerung der Verarbeitung schließt eine eigene Haftung des Auftragsverarbeiters nicht aus.

    Art. 82 DS-GVODazu nachlesen →
  41. Frage 41

    Ein Unternehmen verarbeitet Gesundheitsdaten von Besuchern, um im Notfall schneller reagieren zu können, ohne dass die Betroffenen eingewilligt haben oder ein enger gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt. Ist das zulässig?

    1. A)Nein, Gesundheitsdaten als besondere Kategorie nach Art. 9 DS-GVO dürfen ohne Einwilligung oder engen Ausnahmetatbestand grundsätzlich nicht verarbeitet werden
    2. B)Ja, ein bloßer Sicherheitsvorteil im Notfall genügt immer als Rechtfertigung
    3. C)Ja, solange die Daten nur mündlich weitergegeben und nicht gespeichert werden
    4. D)Nein, aber nur, wenn das Unternehmen mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Nein, Gesundheitsdaten als besondere Kategorie nach Art. 9 DS-GVO dürfen ohne Einwilligung oder engen Ausnahmetatbestand grundsätzlich nicht verarbeitet werden

    Gesundheitsdaten zählen zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DS-GVO. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich verboten, sofern nicht eine Einwilligung oder ein eng begrenzter gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt – ein bloßer genereller Sicherheitsvorteil reicht dafür nicht aus.

    Art. 9 DS-GVODazu nachlesen →
  42. Frage 42

    Welches Beispiel zeigt eine „nicht automatisierte Datei“ im Sinne der DS-GVO/des BDSG?

    1. A)Ein handschriftlich geführtes Wachbuch mit chronologisch sortierten Einträgen
    2. B)Eine Datenbank auf einem zentralen Firmenserver
    3. C)Eine Cloud-Anwendung zur Verwaltung von Besucherdaten
    4. D)Ein automatisiertes Zutrittskontrollsystem mit Chipkarten
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Ein handschriftlich geführtes Wachbuch mit chronologisch sortierten Einträgen

    Nicht automatisiert bedeutet ohne Computer. Ein handschriftlich geführtes, chronologisch sortiertes Wachbuch ist ein klassisches Beispiel für eine solche nicht automatisierte, aber dennoch strukturierte Datei.

  43. Frage 43

    Worin unterscheiden sich die 72-Stunden-Frist aus Art. 33 DS-GVO und der Schwellenwert von 20 Personen aus Art. 37 Abs. 4 DS-GVO?

    1. A)Die 72-Stunden-Frist betrifft die Meldung einer bereits eingetretenen Datenschutzverletzung, der Schwellenwert von 20 Personen die vorbeugende Organisationspflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
    2. B)Beide betreffen ausschließlich die Meldung von Datenschutzverletzungen an die Aufsichtsbehörde
    3. C)Beide betreffen ausschließlich die Bestellung des Datenschutzbeauftragten
    4. D)Es handelt sich um zwei alternative Fristen für dieselbe Meldepflicht
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Die 72-Stunden-Frist betrifft die Meldung einer bereits eingetretenen Datenschutzverletzung, der Schwellenwert von 20 Personen die vorbeugende Organisationspflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

    Die 72-Stunden-Frist aus Art. 33 DS-GVO ist eine reaktive Meldepflicht nach einer bereits eingetretenen Verletzung. Der Schwellenwert von 20 Personen aus Art. 37 Abs. 4 DS-GVO ist dagegen eine vorbeugende, strukturelle Organisationspflicht des Unternehmens.

  44. Frage 44

    Ein Sicherheitsmitarbeiter filmt heimlich einen Umkleideraum, um Diebstähle aufzuklären. Welche rechtlichen Folgen können daraus gleichzeitig entstehen?

    1. A)Eine Strafbarkeit nach § 201a StGB, ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO und ein Bußgeldverfahren nach Art. 83 DS-GVO können nebeneinander bestehen
    2. B)Ausschließlich ein Bußgeldverfahren nach Art. 83 DS-GVO, alle anderen Folgen sind ausgeschlossen
    3. C)Ausschließlich eine strafrechtliche Verurteilung, zivilrechtliche oder aufsichtsrechtliche Folgen sind ausgeschlossen
    4. D)Keine rechtlichen Folgen, solange der Mitarbeiter in guter Absicht gehandelt hat
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Eine Strafbarkeit nach § 201a StGB, ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO und ein Bußgeldverfahren nach Art. 83 DS-GVO können nebeneinander bestehen

    Strafrechtliche, zivilrechtliche und aufsichtsrechtliche Konsequenzen bestehen unabhängig nebeneinander: Eine heimliche Kameraaufnahme im Umkleideraum kann gleichzeitig § 201a StGB erfüllen, einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO auslösen und ein Bußgeldverfahren nach Art. 83 DS-GVO nach sich ziehen.

    § 201a StGB; Art. 82, 83 DS-GVODazu nachlesen →
  45. Frage 45

    Was verlangt Art. 32 DS-GVO von einem Verantwortlichen hinsichtlich der Sicherheit der Verarbeitung?

    1. A)Ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
    2. B)Ausschließlich die Verschlüsselung sämtlicher E-Mails im Unternehmen
    3. C)Die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten unabhängig von der Unternehmensgröße
    4. D)Die vollständige Anonymisierung aller personenbezogenen Daten vor jeder Verarbeitung
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen

    Art. 32 DS-GVO verlangt ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, unter Berücksichtigung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere möglicher Risiken für die Betroffenen.

    Art. 32 DS-GVODazu nachlesen →

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