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Sachgebiet 3 von 9

§34a Prüfungsfragen: Datenschutzrecht

45 Übungsfragen zu Datenschutzrecht — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 5 von 82 Fragen (8 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 1–20 (Teil 1 von 3).

Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.

Fragen 1–20 von 45

  1. Frage 1: Welche Aussage zum Anwendungsbereich des Datenschutzrechts ist zutreffend?

    1. A)Der Schutz gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, und sowohl öffentliche als auch nicht-öffentliche Stellen müssen die Vorschriften einhalten.
    2. B)Nur natürliche Personen werden geschützt, juristische Personen wie Firmen fallen nicht darunter.
    3. C)Nur öffentliche Stellen wie Behörden und Gerichte müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
    4. D)Private Sicherheitsunternehmen sind von den datenschutzrechtlichen Pflichten ausgenommen, da sie im Auftrag privater Kunden handeln.
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    Richtige Antwort: B) Nur natürliche Personen werden geschützt, juristische Personen wie Firmen fallen nicht darunter.

    Nach Art. 1 DS-GVO schützt die Verordnung natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Angaben über juristische Personen wie Firmen fallen nicht darunter. Einhalten müssen die Vorgaben öffentliche wie nicht-öffentliche Stellen – auch Sicherheitsunternehmen und deren Kunden.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Der Schutz gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen, und sowohl öffentliche als auch nicht-öffentliche Stellen müssen die Vorschriften einhalten.
    Art. 1 DS-GVO schützt nur natürliche Personen. Eine Firma als juristische Person selbst ist nicht erfasst – nur die personenbezogenen Daten ihrer Mitarbeiter und Ansprechpartner fallen darunter.
    Nur öffentliche Stellen wie Behörden und Gerichte müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
    Die Pflichten treffen nicht nur öffentliche Stellen wie Behörden, sondern ausdrücklich auch nicht-öffentliche Stellen – dazu zählen Sicherheitsunternehmen und ihre Kunden ebenso.
    Private Sicherheitsunternehmen sind von den datenschutzrechtlichen Pflichten ausgenommen, da sie im Auftrag privater Kunden handeln.
    Sicherheitsunternehmen zählen ausdrücklich zu den nicht-öffentlichen Stellen und müssen die Vorgaben der DS-GVO genauso einhalten wie ihre Kunden – eine Ausnahme für private Auftragsverhältnisse gibt es nicht.
    Art. 1 DS-GVODazu nachlesen →
  2. Frage 2: Was versteht Art. 4 DS-GVO unter „personenbezogenen Daten“?

    1. A)Nur besonders sensible Angaben wie Gesundheits- oder Religionsdaten.
    2. B)Ausschließlich Daten, die in einem strukturierten Dateisystem gespeichert sind.
    3. C)Nur Daten, die ein Unternehmen über seine eigenen Mitarbeiter erhebt.
    4. D)Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, z. B. Name, Geburtsdatum oder Krankendaten.
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    Richtige Antwort: D) Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, z. B. Name, Geburtsdatum oder Krankendaten.

    Nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen – etwa Name, Geburtsdatum, Kennnummern oder Krankendaten.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Nur besonders sensible Angaben wie Gesundheits- oder Religionsdaten.
    Das beschreibt nur die besonderen Kategorien aus Art. 9 DS-GVO. Art. 4 DS-GVO erfasst weit mehr: jede Information über eine identifizierbare Person, auch gewöhnliche Angaben wie Name oder Geburtsdatum.
    Ausschließlich Daten, die in einem strukturierten Dateisystem gespeichert sind.
    Personenbezogene Daten sind nicht auf ein Dateisystem beschränkt. Der Begriff aus Art. 4 DS-GVO erfasst jede Information über eine identifizierbare Person, unabhängig davon, wie oder wo sie gespeichert wird.
    Nur Daten, die ein Unternehmen über seine eigenen Mitarbeiter erhebt.
    Der Begriff ist nicht auf Mitarbeiterdaten beschränkt. Personenbezogene Daten sind Informationen über jede identifizierbare natürliche Person, etwa auch Besucher, Kunden oder Dritte.
    Art. 4 DS-GVODazu nachlesen →
  3. Frage 3: Ein Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens speichert die Ausweisdaten von Besuchern auf einem USB-Stick, um sie später an die Objektleitung weiterzugeben. Um welchen datenschutzrechtlichen Vorgang handelt es sich dabei nach Art. 4 DS-GVO?

    1. A)Um keine Verarbeitung, da kein automatisiertes Verfahren eingesetzt wird.
    2. B)Um eine Verarbeitung nur dann, wenn die Daten länger als 72 Stunden gespeichert werden.
    3. C)Um eine Verarbeitung nur, wenn der Besucher vorher eine gesonderte Einwilligung unterschrieben hat.
    4. D)Um eine Verarbeitung personenbezogener Daten, da sowohl Speicherung als auch Übermittlung darunterfallen.
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    Richtige Antwort: D) Um eine Verarbeitung personenbezogener Daten, da sowohl Speicherung als auch Übermittlung darunterfallen.

    Verarbeitung ist nach Art. 4 DS-GVO jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, mit oder ohne automatisierte Verfahren – dazu zählen ausdrücklich Speicherung (z. B. auf einem USB-Stick) und Übermittlung (Weitergabe an Dritte).

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Um keine Verarbeitung, da kein automatisiertes Verfahren eingesetzt wird.
    Verarbeitung erfasst nach Art. 4 DS-GVO jeden Vorgang, mit oder ohne automatisierte Verfahren. Das Speichern von Ausweisdaten auf einem USB-Stick ist deshalb unabhängig von der Automatisierung eine Verarbeitung.
    Um eine Verarbeitung nur dann, wenn die Daten länger als 72 Stunden gespeichert werden.
    Die 72-Stunden-Frist betrifft nach Art. 33 DS-GVO die Meldung einer Datenschutzverletzung, nicht die Dauer der Speicherung. Schon das kurzzeitige Speichern auf dem USB-Stick ist eine Verarbeitung.
    Um eine Verarbeitung nur, wenn der Besucher vorher eine gesonderte Einwilligung unterschrieben hat.
    Ob eine Verarbeitung vorliegt, hängt nicht von einer Einwilligung ab. Eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DS-GVO betrifft nur die Rechtmäßigkeit, nicht die Definition der Verarbeitung selbst.
    Art. 4 DS-GVODazu nachlesen →
  4. Frage 4: Welcher der folgenden Grundsätze gehört nach Art. 5 DS-GVO zu den Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten?

    1. A)Die Daten müssen auf das notwendige Maß beschränkt und für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden.
    2. B)Die Daten müssen so lange wie möglich gespeichert werden, um sie jederzeit verfügbar zu haben.
    3. C)Die Daten dürfen ausschließlich von öffentlichen Stellen verarbeitet werden.
    4. D)Die Daten müssen grundsätzlich anonymisiert werden, bevor sie überhaupt erhoben werden dürfen.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Die Daten müssen auf das notwendige Maß beschränkt und für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden.

    Nach Art. 5 DS-GVO müssen personenbezogene Daten u.a. rechtmäßig, für festgelegte und legitime Zwecke sowie auf das notwendige Maß beschränkt verarbeitet werden; zudem gelten Speicherbegrenzung, Integrität/Vertraulichkeit und Rechenschaftspflicht.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Die Daten müssen so lange wie möglich gespeichert werden, um sie jederzeit verfügbar zu haben.
    Das widerspricht dem Grundsatz der Speicherbegrenzung aus Art. 5 DS-GVO: Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den jeweiligen Zweck tatsächlich erforderlich ist.
    Die Daten dürfen ausschließlich von öffentlichen Stellen verarbeitet werden.
    Art. 5 DS-GVO gilt für öffentliche und nicht-öffentliche Stellen gleichermaßen, also auch für private Sicherheitsunternehmen – eine Beschränkung auf öffentliche Stellen gibt es nicht.
    Die Daten müssen grundsätzlich anonymisiert werden, bevor sie überhaupt erhoben werden dürfen.
    Eine generelle Pflicht zur Anonymisierung vor der Erhebung kennt Art. 5 DS-GVO nicht. Verlangt sind stattdessen Zweckbindung, Datenminimierung und die übrigen dort genannten Grundsätze.
    Art. 5 DS-GVODazu nachlesen →
  5. Frage 5: Welche Aussage zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DS-GVO trifft zu?

    1. A)Diese Daten dürfen ohne weitere Voraussetzungen verarbeitet werden, solange sie nur intern verwendet werden.
    2. B)Besondere Kategorien personenbezogener Daten betreffen ausschließlich Daten von Kindern.
    3. C)Daten zu rassischer und ethnischer Herkunft, Religion oder Gewerkschaftszugehörigkeit dürfen grundsätzlich nicht verarbeitet werden.
    4. D)Art. 9 DS-GVO regelt ausschließlich den Umgang mit Videoaufnahmen.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Daten zu rassischer und ethnischer Herkunft, Religion oder Gewerkschaftszugehörigkeit dürfen grundsätzlich nicht verarbeitet werden.

    Art. 9 DS-GVO stuft Daten wie rassische und ethnische Herkunft, Religion oder Gewerkschaftszugehörigkeit als besonders schützenswert ein; sie dürfen grundsätzlich nicht verarbeitet werden.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Diese Daten dürfen ohne weitere Voraussetzungen verarbeitet werden, solange sie nur intern verwendet werden.
    Die Verarbeitung besonderer Kategorien nach Art. 9 DS-GVO ist grundsätzlich untersagt. Eine rein interne Nutzung ändert daran nichts – erlaubt ist sie nur in den Ausnahmefällen des Art. 9 Abs. 2 DS-GVO.
    Besondere Kategorien personenbezogener Daten betreffen ausschließlich Daten von Kindern.
    Art. 9 DS-GVO nennt Kategorien wie ethnische Herkunft, Gesundheit oder Sexualleben – unabhängig vom Alter der betroffenen Person. Eine Beschränkung auf Daten von Kindern gibt es nicht.
    Art. 9 DS-GVO regelt ausschließlich den Umgang mit Videoaufnahmen.
    Art. 9 DS-GVO betrifft besondere Datenkategorien wie Gesundheit oder Religion allgemein, nicht speziell Videoaufnahmen. Videoüberwachung durch Private richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO.
    Art. 9 DS-GVODazu nachlesen →
  6. Frage 6: Wann ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 DS-GVO u.a. rechtmäßig?

    1. A)Immer dann, wenn der Verantwortliche ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse behauptet, unabhängig von weiteren Voraussetzungen.
    2. B)Nur, wenn eine ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt.
    3. C)Nur, wenn die Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden.
    4. D)Wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Verarbeitung zur Vertragserfüllung oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen erforderlich ist.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Verarbeitung zur Vertragserfüllung oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen erforderlich ist.

    Nach Art. 6 DS-GVO ist eine Verarbeitung u.a. rechtmäßig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat, die Verarbeitung zur Vertragserfüllung erforderlich ist oder dem Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person dient.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Immer dann, wenn der Verantwortliche ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse behauptet, unabhängig von weiteren Voraussetzungen.
    Ein bloß behauptetes Interesse reicht nicht. Beim berechtigten Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO dürfen die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen – das ist immer zu prüfen.
    Nur, wenn eine ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt.
    Art. 6 DS-GVO verlangt keine behördliche Genehmigung. Rechtmäßig ist die Verarbeitung schon bei Einwilligung, Vertragserfüllung oder einem der anderen dort genannten Gründe, ganz ohne Aufsichtsbehörde.
    Nur, wenn die Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden.
    Statistische Zwecke sind in Art. 6 DS-GVO kein eigener Rechtmäßigkeitsgrund. Maßgeblich sind stattdessen Einwilligung, Vertragserfüllung, rechtliche Verpflichtung, lebenswichtige Interessen, öffentliche Aufgabe oder berechtigtes Interesse.
    Art. 6 DS-GVODazu nachlesen →
  7. Frage 7: Welche Rechte stehen einer betroffenen Person nach den Art. 12 ff. DS-GVO u.a. zu?

    1. A)Nur das Recht, der Verarbeitung ihrer Daten vollständig zu widersprechen, nicht aber ein Auskunftsrecht.
    2. B)Ausschließlich das Recht, die Löschung von Daten zu verlangen, wenn diese unrichtig sind.
    3. C)Das Recht auf Auskunft über die verarbeiteten Daten, ihre Herkunft und ihren Zweck sowie das Recht auf Löschung der Daten.
    4. D)Ein Auskunftsrecht besteht nur gegenüber öffentlichen Stellen, nicht gegenüber privaten Unternehmen.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Das Recht auf Auskunft über die verarbeiteten Daten, ihre Herkunft und ihren Zweck sowie das Recht auf Löschung der Daten.

    Nach Art. 15 DS-GVO kann die betroffene Person Auskunft verlangen, ob und welche Daten über sie verarbeitet werden, zu welchen Zwecken, an welche Empfänger und woher sie stammen; Art. 17 DS-GVO gibt ihr zudem ein Recht auf Löschung. Wie diese Rechte zu erfüllen sind, regelt Art. 12 DS-GVO.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Nur das Recht, der Verarbeitung ihrer Daten vollständig zu widersprechen, nicht aber ein Auskunftsrecht.
    Ein Auskunftsrecht besteht sehr wohl: Nach Art. 15 DS-GVO kann die betroffene Person unter anderem Auskunft über Zweck, Empfänger und Herkunft ihrer Daten verlangen; hinzu kommt etwa das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO.
    Ausschließlich das Recht, die Löschung von Daten zu verlangen, wenn diese unrichtig sind.
    Unrichtige Daten sind nach Art. 16 DS-GVO zu berichtigen; Art. 17 DS-GVO nennt andere Löschgründe, etwa nicht mehr benötigte Daten. Daneben besteht ohnehin ein Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO.
    Ein Auskunftsrecht besteht nur gegenüber öffentlichen Stellen, nicht gegenüber privaten Unternehmen.
    Art. 15 DS-GVO unterscheidet nicht zwischen öffentlichen und privaten Stellen. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber jedem Verantwortlichen, also auch gegenüber privaten Sicherheitsunternehmen.
    Art. 15 DS-GVO; Art. 17 DS-GVODazu nachlesen →
  8. Frage 8: Was schreibt Art. 13 DS-GVO im Hinblick auf die Erhebung personenbezogener Daten vor?

    1. A)Dem Betroffenen sind u. a. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Erhebung mitzuteilen.
    2. B)Eine Informationspflicht besteht nur, wenn der Betroffene ausdrücklich danach fragt.
    3. C)Die Informationspflicht gilt erst, wenn die Daten an einen Dritten weitergegeben werden.
    4. D)Dem Betroffenen müssen die Informationen erst nach Abschluss der Verarbeitung mitgeteilt werden.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Dem Betroffenen sind u. a. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Erhebung mitzuteilen.

    Art. 13 DS-GVO verpflichtet den Verantwortlichen, dem Betroffenen bereits zum Zeitpunkt der Erhebung u. a. seinen Namen und seine Kontaktdaten, die Zwecke und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die Empfänger und die Speicherdauer mitzuteilen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Eine Informationspflicht besteht nur, wenn der Betroffene ausdrücklich danach fragt.
    Art. 13 DS-GVO verpflichtet den Verantwortlichen von sich aus, nicht erst auf Nachfrage. Die Informationen sind bereits zum Zeitpunkt der Erhebung mitzuteilen, unabhängig davon, ob der Betroffene fragt.
    Die Informationspflicht gilt erst, wenn die Daten an einen Dritten weitergegeben werden.
    Die Pflicht aus Art. 13 DS-GVO knüpft an die Erhebung der Daten beim Betroffenen an, nicht an eine spätere Weitergabe an Dritte.
    Dem Betroffenen müssen die Informationen erst nach Abschluss der Verarbeitung mitgeteilt werden.
    Art. 13 DS-GVO verlangt die Information zum Zeitpunkt der Erhebung, nicht erst nach Abschluss der Verarbeitung; der Betroffene soll von Anfang an wissen, wofür seine Daten verwendet werden.
    Art. 13 DS-GVODazu nachlesen →
  9. Frage 9: Welche Aussage zu technischen und organisatorischen Maßnahmen (Art. 24, 32 DS-GVO) ist zutreffend?

    1. A)Technische und organisatorische Maßnahmen sind nur bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erforderlich.
    2. B)Ein Auftragsverarbeiter ist von den Vorgaben der DS-GVO ausgenommen, da nur der ursprüngliche Verantwortliche haftet.
    3. C)Das angemessene Schutzniveau richtet sich ausschließlich nach der Unternehmensgröße, nicht nach dem Risiko für die betroffene Person.
    4. D)Der Verantwortliche muss geeignete Maßnahmen ergreifen und nachweisen können, dass die Verarbeitung gemäß DS-GVO erfolgt; auch ein beauftragter Auftragsverarbeiter muss sich an die Vorgaben halten.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Der Verantwortliche muss geeignete Maßnahmen ergreifen und nachweisen können, dass die Verarbeitung gemäß DS-GVO erfolgt; auch ein beauftragter Auftragsverarbeiter muss sich an die Vorgaben halten.

    Nach Art. 24 und 32 DS-GVO muss der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen und ein angemessenes Schutzniveau unter Berücksichtigung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos gewährleisten; vergibt er die Verarbeitung an einen Auftragsverarbeiter, muss sich auch dieser an die DS-GVO halten.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Technische und organisatorische Maßnahmen sind nur bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erforderlich.
    Art. 24 und 32 DS-GVO gelten für jede Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht nur für besondere Kategorien nach Art. 9 DS-GVO. Das Schutzniveau richtet sich nach dem jeweiligen Risiko.
    Ein Auftragsverarbeiter ist von den Vorgaben der DS-GVO ausgenommen, da nur der ursprüngliche Verantwortliche haftet.
    Auch der Auftragsverarbeiter ist an die DS-GVO gebunden und kann nach Art. 82 DS-GVO selbst haften; der Verantwortliche muss ihn sorgfältig auswählen und bleibt daneben verantwortlich.
    Das angemessene Schutzniveau richtet sich ausschließlich nach der Unternehmensgröße, nicht nach dem Risiko für die betroffene Person.
    Maßgeblich ist nach Art. 32 DS-GVO das Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, insbesondere Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere – nicht die Größe des Unternehmens.
    Art. 24, 32 DS-GVODazu nachlesen →
  10. Frage 10: Ein Sicherheitsmitarbeiter soll am Eingang eines Firmengeländes eine Videokamera installieren, die den öffentlich zugänglichen Kundenbereich erfasst. Welche Voraussetzungen müssen dafür nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO erfüllt sein?

    1. A)Die Überwachung muss für einen konkret festgelegten berechtigten Zweck – etwa das Hausrecht – erforderlich sein, die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen dürfen nicht überwiegen, und auf die Kameras muss hingewiesen werden.
    2. B)Es genügt, dass der Unternehmer die Überwachung für sinnvoll hält; weitere Voraussetzungen bestehen nicht.
    3. C)Eine Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen Kundenbereichs ist grundsätzlich verboten und in keinem Fall zulässig.
    4. D)Es reicht aus, die Kameras zu installieren; ein Hinweis auf die Überwachung ist nicht erforderlich, solange keine Gesichter erkennbar sind.
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    Richtige Antwort: A) Die Überwachung muss für einen konkret festgelegten berechtigten Zweck – etwa das Hausrecht – erforderlich sein, die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen dürfen nicht überwiegen, und auf die Kameras muss hingewiesen werden.

    Für private Stellen richtet sich Videoüberwachung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO (so das Bundesverwaltungsgericht): Sie muss für einen konkreten berechtigten Zweck erforderlich sein, und die Interessen der Gefilmten dürfen nicht überwiegen. Nach Art. 13 DS-GVO ist zudem darauf hinzuweisen. § 4 BDSG nennt ähnliche Kriterien, gilt aber nicht für Private.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Es genügt, dass der Unternehmer die Überwachung für sinnvoll hält; weitere Voraussetzungen bestehen nicht.
    Eine bloß subjektiv für sinnvoll gehaltene Überwachung reicht nicht. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO verlangt einen konkreten berechtigten Zweck, Erforderlichkeit und eine Interessenabwägung mit den Betroffenen.
    Eine Videoüberwachung des öffentlich zugänglichen Kundenbereichs ist grundsätzlich verboten und in keinem Fall zulässig.
    Das stimmt so nicht: Videoüberwachung ist zulässig, wenn ein konkreter berechtigter Zweck vorliegt und die Interessen der Gefilmten nicht überwiegen – ein generelles Verbot besteht nicht.
    Es reicht aus, die Kameras zu installieren; ein Hinweis auf die Überwachung ist nicht erforderlich, solange keine Gesichter erkennbar sind.
    Nach Art. 13 DS-GVO ist auf eine Kamera hinzuweisen, unabhängig davon, ob Gesichter erkennbar sind. Ein Hinweisschild mit Verantwortlichem und Zweck gehört zu den Voraussetzungen zulässiger Überwachung.
    Art. 6 DS-GVODazu nachlesen →
  11. Frage 11: Ein Sicherheitsunternehmen möchte zusätzlich den öffentlichen Gehweg vor dem Betriebsgelände per Kamera überwachen. Was gilt hier?

    1. A)Das ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig, da der Gehweg an das Firmengelände angrenzt.
    2. B)Für Private ist die Überwachung öffentlicher Gehwege grundsätzlich unzulässig, weil die Interessen der Passanten fast immer überwiegen.
    3. C)Sie ist zulässig, sobald die Aufsichtsbehörde der Überwachung zugestimmt hat.
    4. D)Es genügt ein deutlich sichtbares Hinweisschild am Gehweg.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Für Private ist die Überwachung öffentlicher Gehwege grundsätzlich unzulässig, weil die Interessen der Passanten fast immer überwiegen.

    Videoüberwachung durch Private richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO. Bei öffentlichen Straßen und Gehwegen überwiegen fast immer die Interessen der Passanten; die Datenschutzaufsicht hält eine solche Überwachung nur in ganz seltenen Ausnahmefällen für zulässig. Eine behördliche Genehmigung dafür sieht das Recht nicht vor.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Das ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig, da der Gehweg an das Firmengelände angrenzt.
    Der Standort der Kamera ist nicht entscheidend, sondern welcher Bereich erfasst wird. Für Private ist die Überwachung öffentlicher Gehwege fast immer unzulässig, auch bei angrenzendem Gelände.
    Sie ist zulässig, sobald die Aufsichtsbehörde der Überwachung zugestimmt hat.
    Eine solche Genehmigung der Aufsichtsbehörde sieht das Datenschutzrecht für Videoüberwachung nicht vor. Maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO erfüllt sind.
    Es genügt ein deutlich sichtbares Hinweisschild am Gehweg.
    Ein Hinweisschild allein macht die Überwachung öffentlicher Gehwege nicht zulässig. Entscheidend ist die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO, bei der die Interessen der Passanten fast immer überwiegen.
  12. Frage 12: Innerhalb welcher Frist muss eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten grundsätzlich der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden?

    1. A)Innerhalb von 72 Stunden.
    2. B)Innerhalb von 24 Stunden.
    3. C)Innerhalb einer Woche.
    4. D)Innerhalb eines Monats.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Innerhalb von 72 Stunden.

    Nach Art. 33 DS-GVO muss der Verantwortliche eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde melden – es sei denn, die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen. Eine Verzögerung ist zu begründen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Innerhalb von 24 Stunden.
    Die DS-GVO verlangt keine 24-Stunden-Frist. Nach Art. 33 DS-GVO ist eine Datenschutzverletzung unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden zu melden.
    Innerhalb einer Woche.
    Eine Wochenfrist gibt es hier nicht. Art. 33 DS-GVO setzt die Meldefrist deutlich kürzer an: unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem die Verletzung bekannt wurde.
    Innerhalb eines Monats.
    Ein Monat ist die Frist für die Beantwortung von Betroffenenanfragen nach Art. 12 DS-GVO, nicht für die Meldung einer Datenschutzverletzung. Diese ist möglichst binnen 72 Stunden zu melden.
    Art. 33 DS-GVODazu nachlesen →
  13. Frage 13: Ab wann muss ein Unternehmen nach § 38 Abs. 1 BDSG einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

    1. A)Sobald das Unternehmen überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
    2. B)Nur, wenn das Unternehmen eine öffentliche Stelle ist.
    3. C)Wenn in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
    4. D)Nur, wenn das Unternehmen Videoüberwachung einsetzt.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Wenn in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

    Nach § 38 Abs. 1 BDSG ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Unabhängig davon kann Art. 37 Abs. 1 DS-GVO eine Benennung verlangen. Er kann auch extern sein.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Sobald das Unternehmen überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
    § 38 Abs. 1 BDSG verlangt in der Regel mindestens zwanzig Personen, die ständig mit automatisierter Datenverarbeitung beschäftigt sind – die bloße Verarbeitung personenbezogener Daten allein löst die Pflicht nicht aus.
    Nur, wenn das Unternehmen eine öffentliche Stelle ist.
    Behörden und öffentliche Stellen müssen nach Art. 37 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich einen Datenschutzbeauftragten benennen; § 38 BDSG regelt die nichtöffentlichen Stellen, also auch private Sicherheitsunternehmen.
    Nur, wenn das Unternehmen Videoüberwachung einsetzt.
    Der Schwellenwert des § 38 BDSG knüpft an die Zahl der mit automatisierter Datenverarbeitung beschäftigten Personen an, nicht an den Einsatz von Videoüberwachung.
    Art. 37 DS-GVO; § 38 BDSGDazu nachlesen →
  14. Frage 14: Welche Aussage zu Sanktionen bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften ist zutreffend?

    1. A)Verstöße können ausschließlich zivilrechtlich mit Schadensersatz geahndet werden; strafrechtliche Vorschriften existieren nicht.
    2. B)Bußgelder nach Art. 83 DS-GVO können bei Unternehmen bis zu 20.000.000 EUR oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist; zudem können z. B. §§ 201, 201a, 202, 202a StGB erfüllt sein.
    3. C)Bußgelder nach der DS-GVO sind auf maximal 10.000 EUR pro Verstoß begrenzt.
    4. D)Das Strafgesetzbuch enthält keine Vorschriften, die den Datenschutz betreffen.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Bußgelder nach Art. 83 DS-GVO können bei Unternehmen bis zu 20.000.000 EUR oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist; zudem können z. B. §§ 201, 201a, 202, 202a StGB erfüllt sein.

    Nach Art. 83 DS-GVO drohen Unternehmen Bußgelder bis zu 20.000.000 EUR oder 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zusätzlich regeln §§ 201, 201a, 202, 202a StGB strafrechtliche Datenschutzverstöße, und Art. 82 DS-GVO gewährt Schadensersatzansprüche.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Verstöße können ausschließlich zivilrechtlich mit Schadensersatz geahndet werden; strafrechtliche Vorschriften existieren nicht.
    Das ist falsch: Neben dem Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO gibt es auch strafrechtliche Vorschriften wie § 201 StGB, § 201a StGB und § 202a StGB sowie Bußgelder nach Art. 83 DS-GVO.
    Bußgelder nach der DS-GVO sind auf maximal 10.000 EUR pro Verstoß begrenzt.
    Die Grenze liegt deutlich höher: Nach Art. 83 DS-GVO drohen Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
    Das Strafgesetzbuch enthält keine Vorschriften, die den Datenschutz betreffen.
    Das stimmt nicht: Das Strafgesetzbuch enthält mit § 201 StGB, § 201a StGB, § 202 StGB und § 202a StGB mehrere Vorschriften mit klarem Bezug zum Datenschutz.
    Art. 83 DS-GVODazu nachlesen →
  15. Frage 15: Ein Werksarzt behandelt einen Mitarbeiter, den ein Sicherheitsunternehmen im Auftrag des Betriebs bewacht, und teilt dem Arbeitgeber ohne Wissen des Mitarbeiters Informationen über dessen Gesundheitszustand mit. Auf welches Recht stützt sich der datenschutzrechtliche Schutz vor einem solchen Vorgehen in erster Linie?

    1. A)Auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, das die DS-GVO für personenbezogene Daten schützt.
    2. B)Auf das Hausrecht des Arbeitgebers nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
    3. C)Auf die berufsrechtlichen Vorschriften der Gewerbeordnung.
    4. D)Auf das allgemeine Wettbewerbsrecht.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, das die DS-GVO für personenbezogene Daten schützt.

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung leitet das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ab; die DS-GVO schützt nach ihrem Art. 1 das Recht natürlicher Personen auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Die heimliche Weitergabe von Gesundheitsdaten an den Arbeitgeber verletzt dieses Recht – und zugleich die ärztliche Schweigepflicht.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Auf das Hausrecht des Arbeitgebers nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
    Das Hausrecht ist hier nicht die einschlägige Grundlage. Maßgeblich ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Weitergabe von Gesundheitsdaten ohne Wissen des Patienten schützt.
    Auf die berufsrechtlichen Vorschriften der Gewerbeordnung.
    Die Gewerbeordnung regelt hier nicht den Kern des Problems. Entscheidend ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das die unbefugte Weitergabe von Gesundheitsdaten an den Arbeitgeber verhindern soll.
    Auf das allgemeine Wettbewerbsrecht.
    Wettbewerbsrecht spielt hier keine Rolle. Der Fall betrifft die unbefugte Weitergabe von Gesundheitsdaten und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nicht das Verhältnis konkurrierender Unternehmen.
    Art. 1 DS-GVO; Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GGDazu nachlesen →
  16. Frage 16: Ein Sicherheitsunternehmen fragt die Adresse eines angemeldeten Besuchers ohne dessen Wissen bei einem Bekannten ab, statt ihn selbst zu fragen. Was gilt datenschutzrechtlich?

    1. A)Die Herkunft der Daten ist unerheblich, solange sie anschließend korrekt gespeichert werden.
    2. B)Auch die Erhebung bei Dritten braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DS-GVO, und der Besucher ist nach Art. 14 DS-GVO darüber zu informieren.
    3. C)Die Befragung Dritter ist immer zulässig, solange keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten betroffen sind.
    4. D)Die Befragung eines Dritten erfüllt stets den Straftatbestand des § 202a StGB.
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    Richtige Antwort: B) Auch die Erhebung bei Dritten braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DS-GVO, und der Besucher ist nach Art. 14 DS-GVO darüber zu informieren.

    Die DS-GVO kennt kein striktes Gebot, Daten nur beim Betroffenen zu erheben. Auch die Erhebung bei Dritten ist aber eine Verarbeitung, die eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DS-GVO braucht, und der Betroffene ist nach Art. 14 DS-GVO u. a. über Zweck und Herkunft der Daten zu informieren.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Die Herkunft der Daten ist unerheblich, solange sie anschließend korrekt gespeichert werden.
    Die Herkunft ist keineswegs unerheblich: Werden Daten bei Dritten erhoben, braucht das eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DS-GVO, und der Betroffene ist nach Art. 14 DS-GVO zu informieren.
    Die Befragung Dritter ist immer zulässig, solange keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten betroffen sind.
    Auch ohne besondere Kategorien braucht die Erhebung bei Dritten eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DS-GVO. Ein pauschales „immer zulässig“ gibt es nicht, entscheidend ist der Einzelfall.
    Die Befragung eines Dritten erfüllt stets den Straftatbestand des § 202a StGB.
    § 202a StGB setzt voraus, dass jemand eine besondere Zugangssicherung überwindet, um an gesicherte Daten zu gelangen; eine bloße Nachfrage bei einem Bekannten erfüllt das nicht.
  17. Frage 17: Ein Sicherheitsmitarbeiter führt ein handschriftliches, chronologisch sortiertes Logbuch, in dem er Namen und Beobachtungen zu Personen einträgt, die das Objekt betreten. Handelt es sich dabei um ein „Dateisystem“ im Sinne des Datenschutzrechts?

    1. A)Nein, als Dateisystem gelten ausschließlich elektronische Datenbanken.
    2. B)Nein, ein Dateisystem liegt erst ab einer bestimmten Mindestanzahl erfasster Personen vor.
    3. C)Ja, jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten gilt als Dateisystem – unabhängig davon, ob sie digital oder handschriftlich geführt wird.
    4. D)Ja, aber nur, wenn das Logbuch zusätzlich elektronisch signiert wird.
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    Richtige Antwort: C) Ja, jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten gilt als Dateisystem – unabhängig davon, ob sie digital oder handschriftlich geführt wird.

    Ein Dateisystem ist jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten. Auch ein handschriftliches, chronologisch geführtes Logbuch fällt darunter, sobald es strukturiert ist.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Nein, als Dateisystem gelten ausschließlich elektronische Datenbanken.
    Das ist zu eng: Ein Dateisystem ist jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, auch ein handschriftlich geführtes, chronologisch sortiertes Logbuch zählt dazu, nicht nur elektronische Datenbanken.
    Nein, ein Dateisystem liegt erst ab einer bestimmten Mindestanzahl erfasster Personen vor.
    Eine Mindestanzahl erfasster Personen verlangt Art. 4 Nr. 6 DS-GVO nicht. Entscheidend ist allein, dass die Sammlung strukturiert und nach bestimmten Kriterien zugänglich ist.
    Ja, aber nur, wenn das Logbuch zusätzlich elektronisch signiert wird.
    Eine elektronische Signatur ist keine Voraussetzung. Schon das strukturierte, handschriftlich geführte Logbuch selbst gilt als Dateisystem, ganz ohne zusätzliche digitale Signierung.
    Art. 4 DS-GVODazu nachlesen →
  18. Frage 18: Nach einer unauffälligen Nachtschicht speichert ein Sicherheitsmitarbeiter die Videoaufnahmen eines Geldautomaten vorsorglich für mehrere Monate, „falls sie später einmal gebraucht werden“. Ist dieses Vorgehen mit dem Datenschutzrecht vereinbar?

    1. A)Nein, nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung sind die Aufnahmen unverzüglich zu löschen, sobald sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind.
    2. B)Ja, Videoaufnahmen dürfen unbegrenzt aufbewahrt werden, solange sie ausreichend vor unbefugtem Zugriff gesichert sind.
    3. C)Ja, solange die Aufbewahrung 72 Stunden nicht überschreitet.
    4. D)Nein, Videoaufnahmen von Geldautomaten dürfen grundsätzlich überhaupt nicht angefertigt werden.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Nein, nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung sind die Aufnahmen unverzüglich zu löschen, sobald sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind.

    Nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung dürfen Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist. Ist der Zweck – wie bei einer unauffälligen Schicht – erreicht, sind die Aufnahmen unverzüglich zu löschen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, Videoaufnahmen dürfen unbegrenzt aufbewahrt werden, solange sie ausreichend vor unbefugtem Zugriff gesichert sind.
    Sicherung vor unbefugtem Zugriff ersetzt nicht die Speicherbegrenzung. Nach diesem Grundsatz sind Daten zu löschen, sobald der Zweck erreicht ist – eine unbegrenzte Aufbewahrung ist unzulässig.
    Ja, solange die Aufbewahrung 72 Stunden nicht überschreitet.
    Hier werden die Aufnahmen mehrere Monate aufbewahrt, also gerade nicht nur kurz. Eine feste Stundenfrist nennt die DS-GVO nicht; maßgeblich ist, dass Aufnahmen gelöscht werden, sobald der Zweck erreicht ist.
    Nein, Videoaufnahmen von Geldautomaten dürfen grundsätzlich überhaupt nicht angefertigt werden.
    Ein generelles Verbot besteht nicht: Videoüberwachung eines Geldautomaten kann nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig sein. Problematisch ist hier allein die zu lange Speicherdauer.
    Art. 5 DS-GVODazu nachlesen →
  19. Frage 19: Durch eine Datenschutzverletzung bei einem Sicherheitsunternehmen entsteht einem Besucher nachweislich ein finanzieller Schaden. Welchen Anspruch kann er nach Art. 82 DS-GVO geltend machen?

    1. A)Er hat keinen eigenen Anspruch, sondern kann nur die Aufsichtsbehörde um ein Bußgeld ersuchen.
    2. B)Er kann ausschließlich Strafanzeige nach § 202a StGB erstatten, zivilrechtliche Ansprüche bestehen nicht.
    3. C)Er kann Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter verlangen.
    4. D)Er kann Ansprüche nur geltend machen, wenn der Schaden mindestens 20.000.000 EUR beträgt.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Er kann Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter verlangen.

    Art. 82 DS-GVO gewährt jeder Person, der durch einen Verstoß gegen die Vorgaben der DS-GVO ein Schaden entstanden ist, einen Schadensersatzanspruch gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. Der Auftragsverarbeiter haftet dabei nach Art. 82 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO nur, wenn er gegen speziell ihm auferlegte Pflichten verstoßen oder unter Nichtbeachtung rechtmäßiger Anweisungen des Verantwortlichen gehandelt hat.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Er hat keinen eigenen Anspruch, sondern kann nur die Aufsichtsbehörde um ein Bußgeld ersuchen.
    Art. 82 DS-GVO gewährt der betroffenen Person einen eigenen, direkt durchsetzbaren Schadensersatzanspruch gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter – unabhängig von einem Bußgeldverfahren der Aufsichtsbehörde.
    Er kann ausschließlich Strafanzeige nach § 202a StGB erstatten, zivilrechtliche Ansprüche bestehen nicht.
    Zivilrechtliche Ansprüche bestehen sehr wohl: Art. 82 DS-GVO gibt der betroffenen Person einen Schadensersatzanspruch. Eine Strafanzeige nach § 202a StGB ist davon unabhängig und hier nicht der Kern des Falls.
    Er kann Ansprüche nur geltend machen, wenn der Schaden mindestens 20.000.000 EUR beträgt.
    Die 20-Millionen-Grenze betrifft die Bußgelder nach Art. 83 DS-GVO, nicht den Schadensersatzanspruch. Art. 82 DS-GVO kennt keine Mindestschadenshöhe für den Anspruch der betroffenen Person.
    Art. 82 DS-GVODazu nachlesen →
  20. Frage 20: Ein Sicherheitsmitarbeiter installiert heimlich eine Kamera im Umkleideraum der Belegschaft, um vermuteten Diebstählen auf die Spur zu kommen. Wie ist dieses Vorgehen strafrechtlich einzuordnen?

    1. A)Es ist unproblematisch, da der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung von Diebstählen hat.
    2. B)Es ist ausschließlich eine Ordnungswidrigkeit und kann nur mit einem Bußgeld nach Art. 83 DS-GVO geahndet werden.
    3. C)Es kann den Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB erfüllen.
    4. D)Es ist zulässig, solange die Aufnahmen innerhalb von 72 Stunden gelöscht werden.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Es kann den Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB erfüllen.

    § 201a StGB stellt die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe. Eine heimliche Kameraüberwachung in einem Umkleideraum kann diesen Tatbestand erfüllen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Es ist unproblematisch, da der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung von Diebstählen hat.
    Ein berechtigtes Interesse an Diebstahlaufklärung rechtfertigt keine heimliche Kamera im Umkleideraum. Das kann trotzdem den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen und den Straftatbestand des § 201a StGB erfüllen.
    Es ist ausschließlich eine Ordnungswidrigkeit und kann nur mit einem Bußgeld nach Art. 83 DS-GVO geahndet werden.
    Das ist zu mild eingestuft: Eine heimliche Kamera im Umkleideraum kann den Straftatbestand des § 201a StGB erfüllen, also eine Straftat sein, nicht nur eine Ordnungswidrigkeit.
    Es ist zulässig, solange die Aufnahmen innerhalb von 72 Stunden gelöscht werden.
    Eine schnelle Löschung macht heimliche Aufnahmen im Umkleideraum nicht zulässig; strafbar nach § 201a StGB kann schon das unbefugte Herstellen der Bildaufnahme sein.
    § 201a StGBDazu nachlesen →

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