§34a Prüfungsfragen: Gewerberecht
80 Übungsfragen zu Gewerberecht — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 5 von 82 Fragen (8 Punkte) auf dieses Sachgebiet.
Frage 1
Welchen Umfang hat das Sachgebiet Gewerberecht im schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO?
- A)5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten
- B)10 von 82 Fragen bzw. 20 von 120 Punkten
- C)20 von 82 Fragen bzw. 30 von 120 Punkten
- D)2 von 82 Fragen bzw. 4 von 120 Punkten
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) 5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten
Nach der aktuellen bundesweiten IHK-Gewichtung entfallen auf Gewerberecht 5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten in der schriftlichen Prüfung – zusätzlich zählt es zu den Schwerpunkten der mündlichen Prüfung.
Frage 2
Welche Merkmale kennzeichnen ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung?
- A)Eine selbstständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit, die kein freier Beruf ist
- B)Jede Tätigkeit gegen Bezahlung, unabhängig von Dauer und Gewinnabsicht
- C)Eine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einem einzigen Auftraggeber
- D)Ausschließlich freiberufliche Tätigkeiten wie die eines Arztes oder Rechtsanwalts
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Eine selbstständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit, die kein freier Beruf ist
Ein Gewerbe ist eine selbstständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit, die nicht zu einem freien Beruf (z. B. Arzt, Rechtsanwalt) zählt.
Frage 3
Wann darf die zuständige Behörde die Geschäftsräume eines Bewachungsunternehmens nach § 29 GewO auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten betreten?
- A)Nur mit vorheriger richterlicher Genehmigung
- B)Bei Gefahr im Verzug
- C)Grundsätzlich niemals, Nachschau ist nur innerhalb der Geschäftszeiten zulässig
- D)Nur wenn der Gewerbetreibende ausdrücklich zustimmt
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Bei Gefahr im Verzug
Nach § 29 GewO ist die Behörde zu den üblichen Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug aber auch außerhalb, befugt, die Geschäftsräume zu betreten und zu prüfen.
§ 29 GewODazu nachlesen →Frage 4
Welche der folgenden Angaben ist KEINE der vier Voraussetzungen, die die Behörde vor Erteilung der Erlaubnis nach § 34a GewO prüft?
- A)Zuverlässigkeit des Antragstellers
- B)Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
- C)Nachweis einer abgeschlossenen Meisterprüfung im Sicherheitsgewerbe
- D)Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) Nachweis einer abgeschlossenen Meisterprüfung im Sicherheitsgewerbe
Die Behörde prüft vor Erlaubniserteilung Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Haftpflichtversicherung und Sachkundeprüfung. Eine Meisterprüfung im Sicherheitsgewerbe ist dafür nicht vorgesehen.
§ 34a GewODazu nachlesen →Frage 5
Wodurch weist eine Person insbesondere ihre Zuverlässigkeit im Sinne des § 34a GewO nach?
- A)Durch eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- B)Durch eine Bonitätsauskunft einer Wirtschaftsauskunftei
- C)Durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis
- D)Durch eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Durch eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
Zuverlässigkeit bedeutet einen einwandfreien Leumund; zur Überprüfung holt die Behörde u. a. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (behördliches Führungszeugnis) ein.
§ 34a GewODazu nachlesen →Frage 6
Wie viele Unterrichtseinheiten muss eine Wachperson im Rahmen der Unterrichtung nach § 34a GewO bei einer IHK mindestens nachweisen?
- A)20 Unterrichtseinheiten
- B)40 Unterrichtseinheiten
- C)60 Unterrichtseinheiten
- D)80 Unterrichtseinheiten
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) 40 Unterrichtseinheiten
§ 6 BewachV regelt das Unterrichtungsverfahren mit einem Umfang von 40 Unterrichtseinheiten sowie geforderten Deutschkenntnissen mindestens auf Niveau B1.
§ 6 BewachVDazu nachlesen →Frage 7
Welche Tätigkeit gehört zu den gemäß § 34a GewO sachkundepflichtigen Bereichen?
- A)Der klassische Türsteher im Einlassbereich einer gastgewerblichen Diskothek
- B)Einlasskontrollen bei einer Konzertveranstaltung
- C)Werkschutz auf einem nicht öffentlich zugänglichen Firmengelände ohne Publikumsverkehr
- D)Objektschutz für den eigenen Arbeitgeber ohne Bewachung fremden Eigentums
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Der klassische Türsteher im Einlassbereich einer gastgewerblichen Diskothek
Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken sind sachkundepflichtig. Ausdrücklich nicht darunter fallen dagegen Einlasskontrollen bei Veranstaltungen oder in anderen Lokalitäten als Diskotheken.
§ 34a GewODazu nachlesen →Frage 8
Mitarbeiter der Sicherheitsfirma W bewachen den Eingangsbereich des Kaufhauses D. Wird derselbe Eingangsbereich stattdessen von eigenen Kaufhausmitarbeitern des Kaufhauses D gesichert, gilt:
- A)In beiden Fällen ist eine Sachkundeprüfung erforderlich
- B)Nur die Mitarbeiter der Sicherheitsfirma W benötigen eine Sachkundeprüfung, die Kaufhausmitarbeiter nicht
- C)Nur die Kaufhausmitarbeiter benötigen eine Sachkundeprüfung
- D)In beiden Fällen ist keine Sachkundeprüfung nötig
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Nur die Mitarbeiter der Sicherheitsfirma W benötigen eine Sachkundeprüfung, die Kaufhausmitarbeiter nicht
Die Regelungen zu Unterrichtung und Sachkunde gelten nur, wenn gewerbsmäßig fremdes Leben oder fremdes Eigentum bewacht wird. Kaufhausmitarbeiter, die den eigenen Arbeitgeber schützen, benötigen laut Beispiel im Quelltext weder Sachkundeprüfung noch Unterrichtung.
Frage 9
Welche Rechtsfolge droht nach § 144 GewO, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig ein Bewachungsgewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt?
- A)Eine Ordnungswidrigkeit
- B)Ein automatischer, lebenslanger Entzug jeder künftigen Gewerbeerlaubnis
- C)Eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
- D)Keine Konsequenzen, solange kein konkreter Schaden entstanden ist
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Eine Ordnungswidrigkeit
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Gewerbe nach § 34a GewO ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde ausübt, handelt nach § 144 GewO ordnungswidrig.
§ 144 GewODazu nachlesen →Frage 10
Seit wann ist das Bewacherregister bundesweit im Einsatz?
- A)01. Januar 2019
- B)01. Juni 2019
- C)01. Januar 2003
- D)01. Dezember 2016
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) 01. Juni 2019
Seit dem 01. Juni 2019 ist das Bewacherregister im Einsatz, in dem bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal gespeichert werden.
§ 11b GewODazu nachlesen →Frage 11
Welche Behörde ist nach § 1 BewachV für eine Wachperson örtlich zuständig?
- A)Die Behörde am Sitz des Gewerbebetriebs
- B)Die Behörde, in deren Bezirk die Wachperson wohnt
- C)Die Behörde am jeweiligen Einsatzort der Bewachung
- D)Die für die Prüfung zuständige IHK
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Die Behörde, in deren Bezirk die Wachperson wohnt
§ 1 BewachV unterscheidet: Für den Gewerbetreibenden ist die Behörde am Sitz bzw. Tätigkeitsort des Unternehmens zuständig, für Wachpersonen dagegen die Behörde am Wohnort der Person.
§ 1 BewachVDazu nachlesen →Frage 12
Wer ist nach § 8 BewachV von der Unterrichtungspflicht befreit?
- A)Jeder, der mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der Sicherheitsbranche hat
- B)Wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung z. B. als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft erworben hat
- C)Jeder Inhaber eines Führerscheins der Klasse B
- D)Wer ein bestandenes Abitur nachweisen kann
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung z. B. als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft erworben hat
§ 8 BewachV befreit u. a. Personen mit einer erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung als geprüfte Werkschutzfachkraft, geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft oder vergleichbaren Abschlüssen von der Unterrichtungspflicht.
§ 8 BewachVDazu nachlesen →Frage 13
Welches Mindest-Sprachniveau muss im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens nach § 6 BewachV nachgewiesen werden?
- A)A1
- B)A2
- C)B1
- D)C1
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) B1
§ 6 BewachV verlangt für das Unterrichtungsverfahren Deutschkenntnisse von mindestens Niveau B1 sowie einen Umfang von 40 Unterrichtseinheiten.
§ 6 BewachVDazu nachlesen →Frage 14
Wie ist das Prüfungsverfahren der Sachkundeprüfung nach § 11 BewachV ausgestaltet?
- A)Nur eine mündliche Prüfung von 30 Minuten
- B)2 Stunden schriftliche und 15 Minuten mündliche Prüfung
- C)1 Stunde schriftliche und 30 Minuten mündliche Prüfung
- D)4 Stunden schriftliche Prüfung, keine mündliche Prüfung
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) 2 Stunden schriftliche und 15 Minuten mündliche Prüfung
§ 11 BewachV legt das Prüfungsverfahren fest: zwei Stunden schriftlich und 15 Minuten mündlich.
§ 11 BewachVDazu nachlesen →Frage 15
Wer benötigt nach § 12 BewachV keine Sachkundeprüfung abzulegen?
- A)Nur Personen mit einem Hochschulabschluss in Betriebswirtschaft
- B)Wer mindestens 5 Jahre im Sicherheitsgewerbe gearbeitet hat
- C)Wer auch von der Unterrichtung gem. § 8 BewachV befreit ist
- D)Jeder Gewerbetreibende automatisch, unabhängig von seiner Qualifikation
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) Wer auch von der Unterrichtung gem. § 8 BewachV befreit ist
Gem. § 12 BewachV benötigt keine Sachkundeprüfung, wer auch von der Unterrichtung nach § 8 BewachV befreit ist, also z. B. über die dort genannten Abschluss- oder Laufbahnprüfungen verfügt.
§ 12 BewachVDazu nachlesen →Frage 16
Welche Mindestversicherungssumme muss die Haftpflichtversicherung eines Bewachungsunternehmens nach § 14 BewachV für Personenschäden mindestens abdecken?
- A)250.000 Euro
- B)1 Million Euro
- C)15.000 Euro
- D)12.500 Euro
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) 1 Million Euro
Nach § 14 BewachV muss die Versicherungssumme für Personenschäden mindestens 1 Million Euro betragen; für Sachschäden 250.000 Euro, für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro und für reine Vermögensschäden 12.500 Euro.
§ 14 BewachVDazu nachlesen →Frage 17
Auf welchen Höchstbetrag darf ein Gewerbetreibender seine Haftung aus der Bewachungstätigkeit vertraglich beschränken?
- A)Auf einen beliebigen, frei vereinbarten Betrag
- B)Auf die Hälfte der gesetzlichen Mindestversicherungssumme
- C)Auf das Doppelte der Mindesthöhe der gesetzlichen Versicherungssumme
- D)Eine Haftungsbeschränkung ist gesetzlich generell ausgeschlossen
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) Auf das Doppelte der Mindesthöhe der gesetzlichen Versicherungssumme
Der Gewerbetreibende darf die Haftung nur auf das Doppelte der Mindesthöhe der Versicherungssumme beschränken, z. B. bei Sachschäden also nicht unter 250.000 Euro, aber bis auf 700.000 Euro erhöhbar.
§ 14 BewachVDazu nachlesen →Frage 18
Welche Gruppe von Sicherheitsmitarbeitern ist nach § 18 BewachV davon befreit, während des Dienstes ein sichtbares Namensschild oder eine Kennnummer am Körper zu tragen?
- A)Ladendetektive
- B)Türsteher an gastgewerblichen Diskotheken
- C)Leitendes Personal in Asylunterkünften
- D)Leitendes Personal bei Großveranstaltungen
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Ladendetektive
Nach § 18 BewachV muss jede Wachperson – außer Ladendetektive – ein Schild mit Namen oder Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs sichtbar am Körper tragen.
§ 18 BewachVDazu nachlesen →Frage 19
Sicherheitsunternehmer U verlegt seinen Betriebssitz in eine andere Stadt. Er meldet dies nicht bei der zuständigen Behörde, weil er der Ansicht ist, nur die Neueröffnung eines Gewerbes sei anzeigepflichtig. Trifft das zu?
- A)Nein, denn nach § 14 GewO muss auch die Verlegung des Betriebs der zuständigen Behörde angezeigt werden
- B)Ja, eine Verlegung ist ausdrücklich von der Anzeigepflicht ausgenommen
- C)Nein, aber nur, wenn der neue Standort in einem anderen Bundesland liegt
- D)Ja, die Anzeigepflicht nach § 14 GewO gilt ausschließlich für die Erlaubnis nach § 34a GewO
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Nein, denn nach § 14 GewO muss auch die Verlegung des Betriebs der zuständigen Behörde angezeigt werden
Nach § 14 GewO besteht die Anzeigepflicht nicht nur bei Eröffnung, sondern auch bei Verlegung des Betriebs, Änderung des Betriebszwecks und Aufgabe des Betriebs.
§ 14 GewODazu nachlesen →Frage 20
Wachmann M arbeitet ausschließlich für ein einziges Sicherheitsunternehmen, erhält von diesem feste Weisungen zu Einsatzort und Arbeitszeit und tritt am Markt nicht mit eigener Werbung auf. Ist M im gewerberechtlichen Sinne selbstständig tätig?
- A)Ja, da er im Bewachungsgewerbe arbeitet, ist er automatisch selbstständig
- B)Nein, da weder mehrere Auftraggeber noch fehlende Weisungsgebundenheit noch eigene Werbung vorliegen, fehlt es an den Merkmalen der Selbstständigkeit
- C)Ja, da er eine Sachkundeprüfung abgelegt hat, gilt er automatisch als Gewerbetreibender
- D)Nein, weil er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Nein, da weder mehrere Auftraggeber noch fehlende Weisungsgebundenheit noch eigene Werbung vorliegen, fehlt es an den Merkmalen der Selbstständigkeit
Selbstständig ist eine Tätigkeit u. a. dann, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt, mehrere Auftraggeber vorhanden sind, keine Weisungsgebundenheit besteht und eigene Werbung gemacht wird. M erfüllt keines dieser Merkmale, sondern ist typischerweise angestellter Arbeitnehmer.
Frage 21
Gegen eine sachkundepflichtige Wachperson wird ein Haftbefehl erlassen, der Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit weckt. Muss das Gericht die für das Bewachungsunternehmen zuständige Behörde darüber informieren?
- A)Nein, das Gericht ist an das Datenschutzrecht gebunden und darf keine Auskunft erteilen
- B)Ja, nach § 2 BewachV müssen Staatsanwaltschaft und Gericht die zuständige Behörde in solchen Fällen informieren
- C)Nein, eine Information erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag des Gewerbetreibenden
- D)Ja, aber nur, wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Ja, nach § 2 BewachV müssen Staatsanwaltschaft und Gericht die zuständige Behörde in solchen Fällen informieren
Nach § 2 BewachV müssen Staatsanwaltschaft und Gericht die zuständige Behörde informieren, wenn gegen einen unterrichtungs- oder sachkundepflichtigen Mitarbeiter ermittelt wird und der Tatvorwurf Zweifel an Eignung oder Zuverlässigkeit weckt, u. a. bei Erlass eines Haftbefehls.
§ 2 BewachVDazu nachlesen →Frage 22
Ein Sicherheitsunternehmen hat eine neue Wachperson über das Bewacherregister angemeldet, die behördliche Bestätigung steht aber noch aus. Weil dringend Personal benötigt wird, setzt der Gewerbetreibende die Person trotzdem sofort ein. Ist das zulässig?
- A)Ja, die Anmeldung allein genügt bereits, um die Person einsetzen zu dürfen
- B)Nein, eingesetzt werden darf die Wachperson erst nach der behördlichen Bestätigung
- C)Ja, solange die Person eine gültige Sachkundeprüfung nachweisen kann
- D)Nein, weil Wachpersonen generell nicht ins Bewacherregister eingetragen werden dürfen
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Nein, eingesetzt werden darf die Wachperson erst nach der behördlichen Bestätigung
Nach § 16 BewachV ist eine Wachperson vor dem Einsatz über das Bewacherregister anzumelden; eingesetzt werden darf sie aber erst nach der behördlichen Bestätigung.
§ 16 BewachVDazu nachlesen →Frage 23
Bei einem Werttransport kommt eine von einer Sicherheitsfirma bewachte Sache abhanden. Welche Mindestversicherungssumme muss die Haftpflichtversicherung des Unternehmens für einen solchen Schadensfall nach § 14 BewachV mindestens vorsehen?
- A)1 Million Euro
- B)250.000 Euro
- C)15.000 Euro
- D)12.500 Euro
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) 15.000 Euro
Für das Abhandenkommen bewachter Sachen sieht § 14 BewachV eine Mindestversicherungssumme von 15.000 Euro vor - zu unterscheiden von den Mindestsummen für Personenschäden (1 Mio. Euro), Sachschäden (250.000 Euro) und reine Vermögensschäden (12.500 Euro).
§ 14 BewachVDazu nachlesen →Frage 24
Ein Wachmann gibt sich gegenüber einer Passantin als Beamter mit polizeilichen Befugnissen aus und beruft sich auf ein vermeintliches hoheitliches Kontrollrecht. Ist dieses Verhalten mit den Vorgaben der Dienstanweisung nach § 17 BewachV vereinbar?
- A)Ja, solange der Wachmann eine Sachkundeprüfung abgelegt hat
- B)Nein, die Dienstanweisung muss gerade klarstellen, dass Sicherheitsmitarbeiter keine hoheitlichen Befugnisse eines Polizeibeamten besitzen
- C)Ja, Wachpersonen dürfen sich im Einlassbereich von Diskotheken wie Polizeibeamte verhalten
- D)Nein, aber nur, wenn er dabei eine Waffe geführt hat
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Nein, die Dienstanweisung muss gerade klarstellen, dass Sicherheitsmitarbeiter keine hoheitlichen Befugnisse eines Polizeibeamten besitzen
Die Dienstanweisung nach § 17 BewachV muss klarstellen, dass Sicherheitsmitarbeiter keine hoheitlichen Befugnisse eines Polizeibeamten oder sonstigen Behördenbediensteten besitzen. Ein Auftreten als vermeintlicher Amtsträger widerspricht dieser Vorgabe.
§ 17 BewachVDazu nachlesen →Frage 25
Ein Sicherheitsunternehmen gestaltet die Dienstkleidung seiner Mitarbeiter mit Schulterklappen und Abzeichen, die stark an eine Polizeiuniform erinnern. Ist das zulässig?
- A)Ja, solange die Mitarbeiter einen gültigen Dienstausweis bei sich führen
- B)Nein, die Dienstkleidung darf nach § 19 BewachV nicht mit Uniformen von Streitkräften oder Behörden verwechselbar sein
- C)Ja, Vorgaben zur Dienstkleidung bestehen nur für Wachpersonen im Einlassbereich von Diskotheken
- D)Nein, weil Dienstkleidung im Bewachungsgewerbe generell verboten ist
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Nein, die Dienstkleidung darf nach § 19 BewachV nicht mit Uniformen von Streitkräften oder Behörden verwechselbar sein
Nach § 19 BewachV darf Dienstkleidung nicht mit Uniformen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen verwechselbar sein - das gilt auch für Abzeichen. Außenstehende müssen erkennen können, dass es sich um Personen ohne hoheitliche Befugnisse handelt.
§ 19 BewachVDazu nachlesen →Frage 26
Ein Sicherheitsmitarbeiter ist seit zwei Jahren nicht mehr bei seiner früheren Sicherheitsfirma beschäftigt und erzählt nun Bekannten von Betriebsinterna eines damaligen Kunden, die er im Dienst erfahren hat. Ist er weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet?
- A)Nein, die Verpflichtung zur Geheimhaltung endet automatisch mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses
- B)Ja, die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gilt nach § 17 BewachV auch nach dem Ausscheiden fort
- C)Nein, sie gilt nur gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber, nicht gegenüber Kunden
- D)Ja, aber nur, wenn der ehemalige Kunde eine gesonderte Vereinbarung mit dem Mitarbeiter getroffen hat
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Ja, die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gilt nach § 17 BewachV auch nach dem Ausscheiden fort
Der Gewerbetreibende muss seine Mitarbeiter schriftlich verpflichten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen im Dienst bekannt werden, auch nach ihrem Ausscheiden nicht unbefugt weiterzugeben - ein Schutz, der sich ergänzend auch aus §§ 2, 4, 23 GeschGehG ergibt.
§ 17 BewachV; §§ 2, 4, 23 GeschGehGDazu nachlesen →Frage 27
Welcher Grundsatz gilt in Deutschland für die Ausübung von Gewerben, bevor spezielle Ausnahmen wie § 34a GewO greifen?
- A)Der Grundsatz der Gewerbefreiheit nach § 1 GewO
- B)Der Grundsatz, dass jedes Gewerbe eine vorherige behördliche Erlaubnis benötigt
- C)Der Grundsatz, dass nur juristische Personen ein Gewerbe betreiben dürfen
- D)Der Grundsatz, dass jedes Gewerbe zunächst von der IHK genehmigt werden muss
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Der Grundsatz der Gewerbefreiheit nach § 1 GewO
Nach § 1 GewO gilt grundsätzlich die Gewerbefreiheit: Jeder darf im Prinzip ein Gewerbe ausüben. Das Bewachungsgewerbe ist mit seinem Erlaubnisvorbehalt nach § 34a GewO eine bewusste Ausnahme davon.
§ 1 GewODazu nachlesen →Frage 28
Worin liegt der zentrale strukturelle Unterschied zwischen der Anzeigepflicht nach § 14 GewO und der Erlaubnispflicht nach § 34a GewO?
- A)Die Anzeige genügt formlos und wird nachträglich kontrolliert, die Erlaubnis muss dagegen vor Aufnahme der Tätigkeit von der Behörde geprüft und erteilt werden
- B)Beide Pflichten sind inhaltlich identisch und unterscheiden sich nur im Namen
- C)Die Anzeigepflicht gilt nur für Kapitalgesellschaften, die Erlaubnispflicht nur für Einzelunternehmer
- D)Die Erlaubnispflicht ersetzt vollständig die Anzeigepflicht nach § 14 GewO
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Die Anzeige genügt formlos und wird nachträglich kontrolliert, die Erlaubnis muss dagegen vor Aufnahme der Tätigkeit von der Behörde geprüft und erteilt werden
Die Anzeige nach § 14 GewO ist der Regelfall bei fast jedem Gewerbe und wird nachträglich kontrolliert. Beim Bewachungsgewerbe kommt zusätzlich die Erlaubnispflicht aus § 34a GewO hinzu, die vorab von der Behörde geprüft werden muss.
§ 14 GewO; § 34a GewODazu nachlesen →Frage 29
Ein Bewachungsunternehmen wird von einem neuen Geschäftsführer übernommen. Muss die Behörde dessen Zuverlässigkeit und die übrigen Voraussetzungen nach § 34a GewO erneut prüfen?
- A)Ja, die Erlaubnis ist personenbezogen und geht nicht automatisch auf einen Nachfolger über
- B)Nein, die einmal erteilte Erlaubnis gilt unabhängig von der Person automatisch für das gesamte Unternehmen fort
- C)Nein, nur bei einem Wechsel der Rechtsform ist eine erneute Prüfung nötig
- D)Ja, aber nur, wenn der neue Geschäftsführer aus dem Ausland stammt
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Ja, die Erlaubnis ist personenbezogen und geht nicht automatisch auf einen Nachfolger über
Die Erlaubnis nach § 34a GewO ist personenbezogen. Übernimmt eine neue Person die Geschäftsführung, muss die Behörde erneut prüfen, ob diese Person Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Haftpflichtversicherung und Sachkundeprüfung vorweisen kann.
§ 34a GewODazu nachlesen →Frage 30
Ein Wachmann kann eine erfolgreich abgelegte Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst nachweisen. Welche Konsequenz hat das für seine Unterrichtungs- und Sachkundepflicht?
- A)Er ist nach § 8 BewachV von der Unterrichtung und über § 12 BewachV auch von der Sachkundeprüfung befreit
- B)Er muss trotzdem die volle 40-stündige Unterrichtung ablegen, ist aber von der Sachkundeprüfung befreit
- C)Er ist nur von der Sachkundeprüfung befreit, wenn er zusätzlich einen IHK-Nachweis vorlegt
- D)Er muss sowohl Unterrichtung als auch Sachkundeprüfung vollständig ablegen, da polizeiliche Ausbildung nicht anerkannt wird
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Er ist nach § 8 BewachV von der Unterrichtung und über § 12 BewachV auch von der Sachkundeprüfung befreit
§ 8 BewachV befreit u. a. Personen mit einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst im Polizeivollzugsdienst von der Unterrichtungspflicht; über § 12 BewachV entfällt dadurch auch die Sachkundeprüfung.
§ 8, § 12 BewachVDazu nachlesen →Frage 31
Eine Person hat ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen, aber keinen zusätzlichen IHK-Nachweis über die Sachgebiete nach § 7 Nr. 5 bis 7 BewachV. Ist sie von der Unterrichtungspflicht befreit?
- A)Nein, das rechtswissenschaftliche Studium allein genügt nicht, es ist zusätzlich der IHK-Nachweis über die genannten Sachgebiete erforderlich
- B)Ja, ein rechtswissenschaftliches Studium befreit automatisch und ohne weitere Voraussetzungen
- C)Nein, ein rechtswissenschaftliches Studium wird nach § 8 BewachV überhaupt nicht als Befreiungsgrund anerkannt
- D)Ja, aber nur, wenn das Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen wurde
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Nein, das rechtswissenschaftliche Studium allein genügt nicht, es ist zusätzlich der IHK-Nachweis über die genannten Sachgebiete erforderlich
§ 8 Nr. 3 BewachV verlangt neben dem rechtswissenschaftlichen Studienabschluss zusätzlich einen Nachweis über eine Unterrichtung durch eine IHK zu den Sachgebieten nach § 7 Nr. 5 bis 7 – ohne diesen Zusatznachweis bleibt es bei der Unterrichtungspflicht.
§ 8 BewachVDazu nachlesen →Frage 32
Ein Wachmann ist unterrichtungspflichtig, übt aber keine der fünf besonders geregelten Tätigkeiten (Citystreife, Ladendetektiv, Diskotheken-Türsteher, Leitung Asylunterkunft, Leitung Großveranstaltung) aus. Muss er zusätzlich eine Sachkundeprüfung ablegen?
- A)Nein, ohne eine der fünf besonders geregelten Tätigkeiten ist keine Sachkundeprüfung erforderlich, auch wenn die Unterrichtungspflicht besteht
- B)Ja, jede unterrichtungspflichtige Person muss automatisch auch die Sachkundeprüfung ablegen
- C)Nein, aber nur, wenn er mindestens fünf Jahre Berufserfahrung hat
- D)Ja, weil § 12 BewachV Unterrichtung und Sachkundeprüfung stets gleichsetzt
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Nein, ohne eine der fünf besonders geregelten Tätigkeiten ist keine Sachkundeprüfung erforderlich, auch wenn die Unterrichtungspflicht besteht
Unterrichtungspflicht und Sachkundepflicht sind unabhängig voneinander zu prüfen: Nur wer eine der fünf besonders geregelten Tätigkeiten ausübt, braucht zusätzlich zur Unterrichtung auch die Sachkundeprüfung.
Frage 33
Kann die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO an eine bestimmte IHK am Wohnort des Prüflings gebunden sein?
- A)Nein, sie kann nach § 10 BewachV bei jeder IHK abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet
- B)Ja, sie muss zwingend bei der IHK am Wohnort abgelegt werden
- C)Ja, sie muss bei der IHK am Sitz des künftigen Arbeitgebers abgelegt werden
- D)Nein, sie kann nur online bei der DIHK-Bildung zentral abgelegt werden
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Nein, sie kann nach § 10 BewachV bei jeder IHK abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet
§ 10 BewachV erlaubt es, die Sachkundeprüfung bei jeder IHK abzulegen, die sie anbietet – anders als bei der örtlichen Zuständigkeit für die gewerberechtliche Erlaubnis besteht hier keine Wohnortbindung.
§ 10 BewachVDazu nachlesen →Frage 34
Ein Sicherheitsunternehmen beschäftigt einen 17-jährigen Bewerber ohne einen der in § 8 BewachV genannten Abschlüsse mit klassischen Bewachungsaufgaben. Ist das nach § 16 BewachV zulässig?
- A)Nein, grundsätzlich muss die Person das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern kein Abschluss nach § 8 BewachV vorliegt
- B)Ja, das Mindestalter spielt im Bewachungsgewerbe keine Rolle
- C)Ja, solange die Person zuverlässig ist, ist das Alter unerheblich
- D)Nein, das Mindestalter beträgt generell 21 Jahre
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Nein, grundsätzlich muss die Person das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern kein Abschluss nach § 8 BewachV vorliegt
§ 16 BewachV verlangt grundsätzlich die Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern nicht ausnahmsweise ein in § 8 BewachV genannter Abschluss vorliegt. Ein 17-Jähriger ohne einen solchen Abschluss darf nicht mit Bewachungsaufgaben betraut werden.
§ 16 BewachVDazu nachlesen →Frage 35
Ein Sicherheitsunternehmen versäumt es, das Ausscheiden einer Wachperson beim Bewacherregister zu melden. Welche Konsequenz kann das haben?
- A)Eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 BewachV mit einem Bußgeld von bis zu 3.000 Euro
- B)Automatisch die vollständige Rücknahme der Erlaubnis nach § 34a GewO
- C)Eine Freiheitsstrafe für den Gewerbetreibenden
- D)Keine Konsequenz, da nur die Anmeldung, nicht aber das Ausscheiden meldepflichtig ist
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 BewachV mit einem Bußgeld von bis zu 3.000 Euro
Auch das Ausscheiden einer Wachperson ist nach § 16 BewachV zu melden. Ein Verstoß dagegen ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 BewachV, die mit einem Bußgeld von bis zu 3.000 Euro geahndet werden kann.
§ 16 BewachV; § 22 BewachVDazu nachlesen →Frage 36
Welche Angaben muss ein Gewerbetreibender nach § 3 BewachV für sich und seine Wachpersonen bei der Eintragung ins Bewacherregister übermitteln?
- A)U. a. Name, Anschrift und Angaben zu Zuverlässigkeit, Unterrichtung bzw. Sachkunde
- B)Ausschließlich die Kontodaten für die Gebührenzahlung
- C)Nur die Anzahl der insgesamt beschäftigten Mitarbeiter
- D)Nur den Namen des Gewerbetreibenden, nicht aber der Wachpersonen
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) U. a. Name, Anschrift und Angaben zu Zuverlässigkeit, Unterrichtung bzw. Sachkunde
§ 3 BewachV regelt, welche Angaben für Gewerbetreibende und Wachpersonen bei der Eintragung ins Bewacherregister zu übermitteln sind, u. a. Name, Anschrift sowie Angaben zu Zuverlässigkeit, Unterrichtung oder Sachkunde.
§ 3 BewachVDazu nachlesen →Frage 37
Ein Sicherheitsunternehmen bewahrt Bewachungsverträge, Nachweise über Unterrichtung und Sachkunde sowie den Haftpflichtversicherungsvertrag nicht an der Hauptniederlassung auf. Gegen welche Vorschrift verstößt es damit?
- A)Gegen § 21 BewachV (Buchführung und Aufbewahrung)
- B)Gegen § 11 BewachV (Prüfungsverfahren)
- C)Gegen § 9 BewachV (Zweck der Sachkundeprüfung)
- D)Gegen § 5 BewachV (Zuständige Stelle für die Unterrichtung)
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Gegen § 21 BewachV (Buchführung und Aufbewahrung)
§ 21 BewachV verpflichtet den Gewerbetreibenden, zahlreiche Unterlagen – darunter Bewachungsverträge, Nachweise über Unterrichtung/Sachkunde und den Haftpflichtversicherungsvertrag – übersichtlich an seiner Hauptniederlassung zu sammeln und aufzubewahren.
§ 21 BewachVDazu nachlesen →Frage 38
Ein Bewachungsunternehmen betreut ausschließlich Kunden im europäischen Ausland und meint deshalb, die deutsche Gewerbeordnung sei nicht anwendbar. Trifft das zu, wenn das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat?
- A)Nein, ein in Deutschland ansässiges Bewachungsunternehmen unterliegt unabhängig von den Kundenstandorten der deutschen Gewerbeordnung und der BewachV
- B)Ja, bei ausschließlich ausländischen Kunden gilt automatisch das Recht des jeweiligen Kundenlandes
- C)Nein, aber nur, wenn die Kunden ihren Sitz in der Europäischen Union haben
- D)Ja, weil die GewO nur für rein innerdeutsche Bewachungsverträge gilt
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Nein, ein in Deutschland ansässiges Bewachungsunternehmen unterliegt unabhängig von den Kundenstandorten der deutschen Gewerbeordnung und der BewachV
Maßgeblich für die Anwendbarkeit der GewO und der BewachV ist der Sitz bzw. Tätigkeitsort des Gewerbebetriebs in Deutschland, nicht der Standort der Kunden. Ein deutsches Bewachungsunternehmen bleibt an § 34a GewO und die BewachV gebunden.
Frage 39
Welche der folgenden Aussagen zur Sachkundeprüfung nach § 34a GewO trifft zu?
- A)Sie ist eine einmalige, bundesweit anerkannte Qualifikation und muss nicht für jeden neuen Auftrag wiederholt werden
- B)Sie muss für jeden neuen Kunden erneut abgelegt werden
- C)Sie verliert nach fünf Jahren automatisch ihre Gültigkeit
- D)Sie gilt nur in dem Bundesland, in dem sie abgelegt wurde
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Sie ist eine einmalige, bundesweit anerkannte Qualifikation und muss nicht für jeden neuen Auftrag wiederholt werden
Die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ist eine einmalige, bundesweit anerkannte Qualifikation, die bei jeder anbietenden IHK abgelegt werden kann und nicht für jeden neuen Auftrag oder Kunden wiederholt werden muss.
Frage 40
Welche Stelle ist nach § 5 BewachV für die Durchführung der Unterrichtung zuständig?
- A)Jede Industrie- und Handelskammer, die die Unterrichtung anbietet
- B)Ausschließlich die Handwerkskammer am Wohnort der Wachperson
- C)Ausschließlich das zuständige Ordnungsamt
- D)Nur die DIHK-Bildung zentral in Berlin
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Jede Industrie- und Handelskammer, die die Unterrichtung anbietet
§ 5 BewachV bestimmt jede IHK, die die Unterrichtung anbietet, als zuständige Stelle – Wachpersonen sind dabei nicht an eine bestimmte Kammer gebunden.
§ 5 BewachVDazu nachlesen →Frage 41
Was ist nach § 9 BewachV der Zweck der Sachkundeprüfung?
- A)Der Nachweis, dass die erforderlichen Kenntnisse zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erworben wurden
- B)Der Nachweis einer bestimmten Anzahl von Berufsjahren in der Sicherheitsbranche
- C)Der Nachweis der körperlichen Fitness für den Wachdienst
- D)Der Nachweis eines Mindesteinkommens des Gewerbetreibenden
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Der Nachweis, dass die erforderlichen Kenntnisse zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erworben wurden
§ 9 BewachV legt fest, dass die Sachkundeprüfung den Nachweis erbringen soll, dass die erforderlichen Kenntnisse zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben erworben wurden.
§ 9 BewachVDazu nachlesen →Frage 42
Was ist nach § 4 BewachV der Zweck der Unterrichtung?
- A)Die Wachperson soll befähigt werden, ihre Bewachungsaufgaben eigenverantwortlich durchzuführen
- B)Die Wachperson soll ausschließlich auf den Umgang mit Schusswaffen vorbereitet werden
- C)Die Wachperson soll eine akademische Zusatzqualifikation erwerben
- D)Die Wachperson soll auf die Position als Betriebsleiter vorbereitet werden
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Die Wachperson soll befähigt werden, ihre Bewachungsaufgaben eigenverantwortlich durchzuführen
§ 4 BewachV legt den Zweck der Unterrichtung fest: Sie soll die Wachperson befähigen, ihre Bewachungsaufgaben eigenverantwortlich durchzuführen.
§ 4 BewachVDazu nachlesen →Frage 43
Ein Gewerbetreibender beschäftigt eine Wachperson, die weder zuverlässig noch ordnungsgemäß im Bewacherregister angemeldet ist, und setzt sie dennoch dauerhaft im Objektschutz ein. Wie ist dieses Verhalten einzuordnen?
- A)Als Ordnungswidrigkeit nach § 22 BewachV, da eine Person beschäftigt wird, die die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt
- B)Als bloßer interner Organisationsmangel ohne rechtliche Konsequenzen, solange kein Schaden entsteht
- C)Als automatischer und sofortiger Entzug der Erlaubnis nach § 34a GewO ohne weitere Prüfung
- D)Als Straftat nach dem Strafgesetzbuch, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Als Ordnungswidrigkeit nach § 22 BewachV, da eine Person beschäftigt wird, die die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt
Wer eine Person beschäftigt, die die vorgeschriebenen Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Bewacherregisteranmeldung) nicht erfüllt, handelt nach § 22 BewachV ordnungswidrig – unabhängig davon, ob im Einzelfall bereits ein Schaden eingetreten ist.
§ 22 BewachVDazu nachlesen →Frage 44
Welche zusätzliche Rechtsgrundlage ergänzt den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen neben § 17 BewachV?
- A)§§ 2, 4, 23 GeschGehG
- B)§§ 201, 201a StGB
- C)Art. 12 GG
- D)§ 823 BGB ausschließlich
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) §§ 2, 4, 23 GeschGehG
Der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, zu dem der Gewerbetreibende seine Mitarbeiter nach § 17 BewachV verpflichten muss, wird ergänzend durch §§ 2, 4, 23 des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) abgesichert.
§ 17 BewachV; §§ 2, 4, 23 GeschGehGDazu nachlesen →Frage 45
Warum solltest du das Sachgebiet Gewerberecht trotz seines geringen Anteils an der schriftlichen Prüfung nicht vernachlässigen?
- A)Weil es zusätzlich zu den Schwerpunkten der mündlichen Prüfung nach § 11 i. V. m. § 7 Nr. 1 und 6 BewachV zählt
- B)Weil es in der schriftlichen Prüfung tatsächlich den größten Anteil aller Sachgebiete hat
- C)Weil es als einziges Sachgebiet mit Multiple-Choice-Fragen geprüft wird
- D)Weil ohne dieses Sachgebiet die Zulassung zur Prüfung entfällt
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Weil es zusätzlich zu den Schwerpunkten der mündlichen Prüfung nach § 11 i. V. m. § 7 Nr. 1 und 6 BewachV zählt
Obwohl Gewerberecht in der schriftlichen Prüfung nur 5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten ausmacht, zählt es ausdrücklich zu den Schwerpunkten der mündlichen Prüfung – wer es vernachlässigt, riskiert dort unnötig Punkte.
Frage 46
Was ist der Zweck der Anzeigepflicht nach § 14 GewO?
- A)Der Behörde zu ermöglichen, den Gewerbebetrieb zu überwachen
- B)Dem Gewerbetreibenden eine Steuernummer zuzuteilen
- C)Dem Gewerbetreibenden automatisch die Erlaubnis nach § 34a GewO zu erteilen
- D)Ausschließlich statistische Zwecke des Bundesamts für Statistik zu erfüllen
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Der Behörde zu ermöglichen, den Gewerbebetrieb zu überwachen
Zweck der Anzeigepflicht nach § 14 GewO ist es, der zuständigen Behörde zu ermöglichen, den Gewerbebetrieb zu überwachen. Die Anzeige ersetzt keine Erlaubnis – diese muss beim Bewachungsgewerbe zusätzlich nach § 34a GewO beantragt werden.
§ 14 GewODazu nachlesen →Frage 47
Ein Bewachungsunternehmer ändert den Zweck seines Betriebs, ohne dies der Behörde zu melden, weil er meint, nur die Betriebsaufgabe sei anzeigepflichtig. Trifft das zu?
- A)Nein, § 14 GewO verpflichtet ausdrücklich auch bei einer Zweckänderung zur Anzeige
- B)Ja, eine Zweckänderung ist von der Anzeigepflicht ausgenommen
- C)Nein, aber nur, wenn die Zweckänderung mit einem Umzug verbunden ist
- D)Ja, weil Zweckänderungen ausschließlich der IHK gemeldet werden müssen
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Nein, § 14 GewO verpflichtet ausdrücklich auch bei einer Zweckänderung zur Anzeige
§ 14 GewO verlangt eine Anzeige nicht nur bei Eröffnung, sondern auch bei Verlegung, Zweckänderung und Aufgabe des Betriebs. Der Unternehmer irrt, wenn er nur die Aufgabe für anzeigepflichtig hält.
§ 14 GewODazu nachlesen →Frage 48
Muss ein Gewerbetreibender der Behörde für eine Auskunft nach § 29 GewO eine Gebühr in Rechnung stellen?
- A)Nein, die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen
- B)Ja, die Behörde muss die Auskunft angemessen vergüten
- C)Ja, aber nur bei schriftlicher Auskunftserteilung
- D)Nein, aber nur, wenn die Auskunft mündlich erfolgt
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Nein, die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen
Nach § 29 GewO ist die Auskunft unentgeltlich zu erteilen – unabhängig davon, ob sie mündlich oder schriftlich verlangt wird. Eine Vergütungspflicht der Behörde besteht nicht.
§ 29 GewODazu nachlesen →Frage 49
Ein Behördenmitarbeiter erscheint an einem Sonntagabend außerhalb jeder üblichen Geschäftszeit im Büro eines Bewachungsunternehmens, ohne dass ein konkreter Anlass für besondere Eile erkennbar ist, und verlangt sofortigen Einlass zur Prüfung der Unterlagen. Darf der Unternehmer den Zutritt verweigern?
- A)Ja, ohne Gefahr im Verzug ist die Nachschau nach § 29 GewO auf die üblichen Geschäftszeiten beschränkt
- B)Nein, die Behörde darf jederzeit und ohne besonderen Anlass Zutritt verlangen
- C)Ja, aber nur, wenn der Unternehmer vorher schriftlich widersprochen hat
- D)Nein, weil das Betretungsrecht nach § 29 GewO zeitlich völlig unbeschränkt gilt
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Ja, ohne Gefahr im Verzug ist die Nachschau nach § 29 GewO auf die üblichen Geschäftszeiten beschränkt
Das Betretungsrecht nach § 29 GewO gilt zu den üblichen Geschäftszeiten; außerhalb davon nur bei Gefahr im Verzug. Fehlt ein erkennbarer Grund für besondere Eile, darf der Unternehmer den sofortigen Zutritt außerhalb der Geschäftszeiten verweigern.
§ 29 GewODazu nachlesen →Frage 50
Ein Bewachungsunternehmen betreibt Niederlassungen in mehreren Bundesländern. Welche Behörde ist nach § 1 BewachV für den Gewerbetreibenden als Unternehmen jeweils zuständig?
- A)Die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen jeweils tätig ist oder tätig werden soll
- B)Ausschließlich die Behörde am Sitz der Hauptniederlassung, unabhängig von Zweigstellen
- C)Ausschließlich die Behörde des Bundeslandes mit den meisten Mitarbeitern
- D)Die IHK, bei der die Sachkundeprüfung des Geschäftsführers abgelegt wurde
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen jeweils tätig ist oder tätig werden soll
§ 1 BewachV knüpft an den jeweiligen Tätigkeitsbezirk des Unternehmens an. Bei mehreren Niederlassungen kann das bedeuten, dass mehrere Behörden gleichzeitig zuständig sind – nicht nur eine zentrale Behörde am Hauptsitz.
§ 1 BewachVDazu nachlesen →Frage 51
Bei welcher der folgenden Verfahrensstationen eines Strafverfahrens müssen Staatsanwaltschaft und Gericht die zuständige Behörde nach § 2 BewachV NICHT von sich aus informieren?
- A)Bei einer rein internen Zeugenbefragung ohne jeden Bezug zur Eignung der Wachperson
- B)Beim Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls
- C)Bei der Anklageschrift oder einer an ihre Stelle tretenden Antragsschrift
- D)Bei der verfahrensabschließenden Entscheidung mit Begründung
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Bei einer rein internen Zeugenbefragung ohne jeden Bezug zur Eignung der Wachperson
§ 2 BewachV listet als Meldeanlässe u. a. Haft-/Unterbringungsbefehl, Anklageschrift, Strafbefehlsantrag und die verfahrensabschließende Entscheidung – vorausgesetzt, der Tatvorwurf weckt Zweifel an Eignung oder Zuverlässigkeit. Eine bloße interne Zeugenbefragung ohne jeden Bezug zur Eignung ist davon nicht erfasst.
§ 2 BewachVDazu nachlesen →Frage 52
Gegen eine sachkundepflichtige Wachperson wird wegen eines geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahrens ermittelt, das erkennbar keinerlei Bezug zu ihrer Eignung als Wachperson hat. Muss die Staatsanwaltschaft die zuständige Gewerbebehörde darüber informieren?
- A)Nein, die Meldepflicht nach § 2 BewachV greift nur, wenn der Tatvorwurf tatsächlich Zweifel an Eignung oder Zuverlässigkeit weckt
- B)Ja, jede behördliche Ermittlung gegen eine Wachperson ist ausnahmslos zu melden
- C)Nein, § 2 BewachV betrifft ausschließlich Ermittlungen gegen den Gewerbetreibenden selbst
- D)Ja, aber nur, wenn die Wachperson zugleich Führungspersonal ist
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Nein, die Meldepflicht nach § 2 BewachV greift nur, wenn der Tatvorwurf tatsächlich Zweifel an Eignung oder Zuverlässigkeit weckt
§ 2 BewachV setzt voraus, dass der Tatvorwurf Zweifel an der Eignung oder Zuverlässigkeit der Person weckt. Eine geringfügige Ordnungswidrigkeit ohne jeden inhaltlichen Bezug zur Wachtätigkeit löst diese Meldepflicht nicht aus – anders als etwa ein Waffendelikt.
§ 2 BewachVDazu nachlesen →Frage 53
Welche Auswahl an Angaben muss nach § 3 BewachV bei der Eintragung ins Bewacherregister übermittelt werden?
- A)U. a. Name, Anschrift, Geburtsdatum sowie Angaben zu Zuverlässigkeit, Unterrichtung oder Sachkunde
- B)Ausschließlich die IBAN des Gewerbetreibenden für die Registergebühr
- C)Nur die Anzahl der bewachten Objekte im laufenden Jahr
- D)Ausschließlich der Name des Geschäftsführers, nicht aber der einzelnen Wachpersonen
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) U. a. Name, Anschrift, Geburtsdatum sowie Angaben zu Zuverlässigkeit, Unterrichtung oder Sachkunde
§ 3 BewachV verlangt konkrete personenbezogene Angaben wie Name, Anschrift und Geburtsdatum sowie Angaben zu Zuverlässigkeit, Unterrichtung oder Sachkunde – sowohl für den Gewerbetreibenden als auch für jede einzelne Wachperson.
§ 3 BewachVDazu nachlesen →Frage 54
Ein Sicherheitsunternehmen meldet eine neue Wachperson zum Bewacherregister an, vergisst dabei aber deren Geburtsdatum anzugeben. Welche Folge hat das typischerweise?
- A)Die Anmeldung ist unvollständig und kann von der Behörde nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden
- B)Das Geburtsdatum ist nach § 3 BewachV keine Pflichtangabe, die Anmeldung bleibt wirksam
- C)Die Behörde ergänzt fehlende Geburtsdaten automatisch aus dem Melderegister
- D)Die Anmeldung wird automatisch dem Bundeszentralregister zugeordnet
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Die Anmeldung ist unvollständig und kann von der Behörde nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden
Das Geburtsdatum gehört zu den nach § 3 BewachV zu übermittelnden Pflichtangaben. Fehlt es, ist die Anmeldung unvollständig, und die Behörde kann sie nicht ordnungsgemäß bearbeiten oder die Person eindeutig zuordnen.
§ 3 BewachVDazu nachlesen →Frage 55
Welche Angabe MUSS ein Dienstausweis nach § 18 BewachV enthalten?
- A)Die Bewacherregisteridentifikationsnummer von Wachperson und Gewerbetreibendem
- B)Das monatliche Bruttogehalt des Mitarbeiters
- C)Die private Handynummer des Mitarbeiters
- D)Eine Kopie des Führungszeugnisses
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Die Bewacherregisteridentifikationsnummer von Wachperson und Gewerbetreibendem
Zum vorgeschriebenen Inhalt des Dienstausweises nach § 18 BewachV gehören u. a. die Bewacherregisteridentifikationsnummern von Wachperson und Gewerbetreibendem, neben Namen, Anschriften, Betriebsbezeichnung und beiderseitigen Unterschriften. Gehalt, Privatnummer oder Führungszeugnis gehören dagegen nicht auf den Ausweis.
§ 18 BewachVDazu nachlesen →Frage 56
Warum muss ein Gewerbetreibender die ausgegebenen Dienstausweise fortlaufend nummerieren und in einem Verzeichnis führen?
- A)Damit jederzeit ein Überblick über die Anzahl der ausgegebenen Ausweise besteht
- B)Weil jede Wachperson andernfalls zwei verschiedene Ausweise gleichzeitig benötigt
- C)Weil die Nummer über die Höhe der Vergütung der Wachperson entscheidet
- D)Weil ohne Nummerierung keine Sachkundeprüfung abgelegt werden darf
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Damit jederzeit ein Überblick über die Anzahl der ausgegebenen Ausweise besteht
Sinn der fortlaufenden Nummerierung und des Verzeichnisses nach § 18 BewachV ist es, dem Gewerbetreibenden und der Behörde jederzeit einen Überblick über Anzahl und Verbleib der ausgegebenen Ausweise zu ermöglichen.
§ 18 BewachVDazu nachlesen →Frage 57
Eine Ladendetektivin trägt im Dienst weder ein sichtbares Namensschild noch eine Kennnummer, führt aber ihren Dienstausweis und ihren Personalausweis mit sich. Verstößt sie damit gegen § 18 BewachV?
- A)Nein, Ladendetektive sind als einzige Gruppe ausdrücklich von der Schild-/Kennnummerpflicht ausgenommen, die übrigen Pflichten bleiben aber bestehen
- B)Ja, jede Wachperson muss ausnahmslos ein sichtbares Namensschild tragen
- C)Nein, weil Ladendetektive generell von sämtlichen Ausweispflichten befreit sind
- D)Ja, weil nur Türsteher von der Schildpflicht ausgenommen sind
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Nein, Ladendetektive sind als einzige Gruppe ausdrücklich von der Schild-/Kennnummerpflicht ausgenommen, die übrigen Pflichten bleiben aber bestehen
§ 18 BewachV befreit ausdrücklich nur Ladendetektive von der Pflicht zum sichtbaren Namensschild bzw. zur Kennnummer – aus dem naheliegenden Grund, dass sie sonst sofort als Kontrolleure erkennbar wären. Die Pflicht, Dienstausweis und amtlichen Ausweis mitzuführen, bleibt davon unberührt.
§ 18 BewachVDazu nachlesen →Frage 58
Wann wird das Tragen von Dienstkleidung nach § 19 BewachV verpflichtend vorgeschrieben?
- A)Sobald das Sicherheitspersonal zur Ausübung seines Dienstes eingefriedetes Besitztum betritt
- B)Nur bei Einsätzen im Rahmen von Großveranstaltungen
- C)Immer, unabhängig vom Einsatzort
- D)Nur, wenn der Kunde ausdrücklich Dienstkleidung verlangt
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Sobald das Sicherheitspersonal zur Ausübung seines Dienstes eingefriedetes Besitztum betritt
§ 19 BewachV schreibt Dienstkleidung verpflichtend vor, sobald eingefriedetes (eingezäuntes bzw. abgegrenztes) Besitztum zur Dienstausübung betreten wird – damit Sicherheitskräfte dort eindeutig als solche erkennbar sind.
§ 19 BewachVDazu nachlesen →Frage 59
Ein Wachmann patrouilliert ausschließlich auf einem frei zugänglichen, nicht eingezäunten Vorplatz ohne Zutrittsbeschränkung. Verlangt § 19 BewachV in dieser Konstellation zwingend das Tragen von Dienstkleidung?
- A)Nein, die Pflicht zur Dienstkleidung wird erst durch das Betreten eingefriedeten Besitztums ausgelöst
- B)Ja, jede Streifentätigkeit im Sicherheitsgewerbe erfordert zwingend Dienstkleidung
- C)Nein, weil Dienstkleidung im Bewachungsgewerbe generell nur freiwillig ist
- D)Ja, aber nur, wenn der Wachmann eine Schusswaffe führt
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Nein, die Pflicht zur Dienstkleidung wird erst durch das Betreten eingefriedeten Besitztums ausgelöst
Die Pflicht zur Dienstkleidung nach § 19 BewachV knüpft an das Betreten eingefriedeten Besitztums an. Ein frei zugänglicher, nicht eingezäunter Vorplatz ohne Zutrittsbeschränkung löst diese Pflicht nicht zwingend aus – trägt das Unternehmen dennoch Dienstkleidung ein, gelten die inhaltlichen Vorgaben (kein Verwechseln mit Uniformen) selbstverständlich trotzdem.
§ 19 BewachVDazu nachlesen →Frage 60
Wo muss ein Gewerbetreibender die Unterlagen nach § 21 BewachV übersichtlich sammeln und aufbewahren?
- A)An seiner Hauptniederlassung
- B)Bei der zuständigen IHK
- C)Bei der örtlichen Polizeidienststelle
- D)Ausschließlich digital bei der Bewacherregisterstelle
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) An seiner Hauptniederlassung
§ 21 BewachV verlangt, dass der Gewerbetreibende Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege übersichtlich an seiner Hauptniederlassung sammelt und aufbewahrt – nicht bei einer externen Stelle.
§ 21 BewachVDazu nachlesen →Frage 61
Welche der folgenden Unterlagen gehört NICHT zu den nach § 21 BewachV aufzubewahrenden Dokumenten?
- A)Die private Steuererklärung des Geschäftsführers
- B)Der Haftpflichtversicherungsvertrag
- C)Nachweise über Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung der Wachpersonen
- D)Die schriftliche Dienstanweisung
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Die private Steuererklärung des Geschäftsführers
§ 21 BewachV listet u. a. Bewachungsverträge, Nachweise zu Unterrichtung/Sachkunde, den Haftpflichtversicherungsvertrag und die Dienstanweisung als aufzubewahrende Unterlagen auf. Die private Steuererklärung des Geschäftsführers hat damit nichts zu tun.
§ 21 BewachVDazu nachlesen →Frage 62
Bei einer Kontrolle nach § 29 GewO kann ein Bewachungsunternehmen die Nachweise über Unterrichtung und Sachkunde einzelner Wachpersonen nicht vorlegen, weil sie nie zentral gesammelt wurden. Wie ist das zu bewerten?
- A)Als Verstoß gegen § 21 BewachV, unabhängig davon, ob die Wachpersonen tatsächlich qualifiziert sind
- B)Als bloßes Organisationsversehen ohne rechtliche Relevanz, solange die Wachpersonen tatsächlich qualifiziert sind
- C)Als Straftat nach dem Strafgesetzbuch
- D)Als automatischer Entzug der Erlaubnis nach § 34a GewO ohne weiteres Verfahren
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Als Verstoß gegen § 21 BewachV, unabhängig davon, ob die Wachpersonen tatsächlich qualifiziert sind
§ 21 BewachV verpflichtet zur übersichtlichen Sammlung und Aufbewahrung dieser Nachweise an der Hauptniederlassung. Fehlt diese Dokumentation, liegt ein eigenständiger Verstoß vor – unabhängig davon, ob die Wachpersonen materiell tatsächlich qualifiziert sind, denn genau das soll die Dokumentation ja nachweisbar machen.
§ 21 BewachV; § 29 GewODazu nachlesen →Frage 63
Was muss die Dienstanweisung nach § 17 BewachV zum Führen von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräten im Dienst regeln?
- A)Dass diese nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden geführt werden dürfen und jeder Gebrauch unverzüglich Polizei und Gewerbetreibendem zu melden ist
- B)Dass jede Wachperson frei entscheiden darf, ob sie eine Waffe führt
- C)Dass Waffen ausschließlich von Führungspersonal geführt werden dürfen, unabhängig von einer Zustimmung
- D)Dass ein Waffengebrauch erst nach Ablauf von 24 Stunden gemeldet werden muss
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Dass diese nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden geführt werden dürfen und jeder Gebrauch unverzüglich Polizei und Gewerbetreibendem zu melden ist
Die Dienstanweisung muss festlegen, dass Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte im Dienst nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden geführt werden dürfen und jeder Gebrauch unverzüglich der Polizei und dem Gewerbetreibenden gemeldet werden muss – eine eigenmächtige Entscheidung der Wachperson ist damit ausgeschlossen.
§ 17 BewachVDazu nachlesen →Frage 64
Welche drei Grundvoraussetzungen muss eine Person nach § 16 BewachV erfüllen, bevor sie mit Bewachungsaufgaben betraut werden darf?
- A)Zuverlässigkeit, Vollendung des 18. Lebensjahres (bzw. Abschluss nach § 8 BewachV), notwendige Befähigung
- B)Deutsche Staatsangehörigkeit, Führerschein, abgeschlossene Berufsausbildung
- C)Mindestens drei Jahre Berufserfahrung, Vereinsmitgliedschaft, Meisterprüfung
- D)Bestehen der Sachkundeprüfung, unabhängig von der konkreten Tätigkeit
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Zuverlässigkeit, Vollendung des 18. Lebensjahres (bzw. Abschluss nach § 8 BewachV), notwendige Befähigung
§ 16 BewachV verlangt kumulativ Zuverlässigkeit, Vollendung des 18. Lebensjahres (oder einen Abschluss nach § 8 BewachV) sowie die für die konkrete Tätigkeit notwendigen Befähigungen – nicht generell die volle Sachkundeprüfung, die nur bei bestimmten Tätigkeiten zusätzlich erforderlich ist.
§ 16 BewachVDazu nachlesen →Frage 65
Bis zu welcher Höhe kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 BewachV mit einem Bußgeld geahndet werden?
- A)Bis zu 3.000 Euro
- B)Bis zu 500 Euro
- C)Bis zu 30.000 Euro
- D)Bis zu 300 Euro
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Bis zu 3.000 Euro
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 BewachV kann mit einem Bußgeld von bis zu 3.000 Euro geahndet werden – deutlich weniger als etwa waffenrechtliche Bußgelder, aber dafür betrifft die Vorschrift eine sehr breite Palette an Detailverstößen.
§ 22 BewachVDazu nachlesen →Frage 66
Ein selbstständiger IT-Berater arbeitet für wechselnde Auftraggeber, bestimmt seine Arbeitszeiten frei und tritt mit eigener Werbung am Markt auf. Erfüllt er die Merkmale der Selbstständigkeit im Sinne der GewO?
- A)Ja, mehrere Auftraggeber, fehlende Weisungsgebundenheit und eigene Werbung sprechen für Selbstständigkeit
- B)Nein, ohne Gewerbeschein ist er automatisch als Arbeitnehmer einzustufen
- C)Ja, aber nur, wenn er ausschließlich für Bewachungsunternehmen tätig wird
- D)Nein, Selbstständigkeit setzt zwingend eine eigene GmbH voraus
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Ja, mehrere Auftraggeber, fehlende Weisungsgebundenheit und eigene Werbung sprechen für Selbstständigkeit
Selbstständig ist eine Tätigkeit grundsätzlich, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt, mehrere Auftraggeber vorhanden sind, keine Weisungsgebundenheit besteht und eigene Werbung gemacht wird. Der Berater erfüllt diese Merkmale – eine bestimmte Rechtsform ist dafür nicht Voraussetzung.
Frage 67
Ein Bewachungsunternehmer erhält die Erlaubnis nach § 34a GewO. Zwei Jahre später gerät er in ungeordnete Vermögensverhältnisse. Bleibt die Erlaubnis davon unberührt?
- A)Nein, die Behörde kann die Erlaubnis widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich wegfällt
- B)Ja, einmal erteilte Erlaubnisse nach § 34a GewO können nicht mehr entzogen werden
- C)Nein, aber nur, wenn zusätzlich die Zuverlässigkeit entfällt
- D)Ja, solange die Sachkundeprüfung weiterhin gültig bleibt
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Nein, die Behörde kann die Erlaubnis widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich wegfällt
Die Behörde kann eine bereits erteilte Erlaubnis nachträglich widerrufen, wenn eine der vier Voraussetzungen – hier die geordneten Vermögensverhältnisse – nachträglich wegfällt. Die Erlaubnis ist also kein einmal erworbenes, unentziehbares Recht.
§ 34a GewODazu nachlesen →Frage 68
Eine Bewachungs-GmbH überträgt 50 % ihrer Geschäftsanteile an eine neue Gesellschafterin, die zugleich zur zweiten Geschäftsführerin bestellt wird. Muss die Behörde bei dieser neuen Geschäftsführerin die Voraussetzungen nach § 34a GewO erneut prüfen, obwohl die ursprüngliche Erlaubnis unverändert fortbesteht?
- A)Ja, weil die Erlaubnis personenbezogen ist, muss die Behörde bei jeder neu hinzutretenden Person in Geschäftsführungsfunktion die Voraussetzungen prüfen
- B)Nein, solange der ursprüngliche Geschäftsführer im Amt bleibt, ist keine erneute Prüfung nötig
- C)Nein, ein Anteilserwerb von 50 % berührt die Erlaubnis grundsätzlich nicht
- D)Ja, aber nur, wenn die neue Gesellschafterin mehr als 50 % der Anteile hält
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Ja, weil die Erlaubnis personenbezogen ist, muss die Behörde bei jeder neu hinzutretenden Person in Geschäftsführungsfunktion die Voraussetzungen prüfen
Die Erlaubnis nach § 34a GewO ist personenbezogen. Tritt eine neue Person in eine Geschäftsführungsfunktion ein, muss die Behörde bei dieser Person erneut prüfen, ob Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Haftpflichtversicherung und Sachkundeprüfung vorliegen – unabhängig davon, dass der bisherige Geschäftsführer im Amt bleibt.
§ 34a GewODazu nachlesen →Frage 69
Sicherheitspersonal patrouilliert regelmäßig durch ein öffentlich zugängliches Bahnhofsgebäude im Auftrag des privaten Betreibers. Fällt diese Tätigkeit unter die sachkundepflichtigen Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum?
- A)Ja, Kontrollgänge in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr wie Bahnhöfen zählen ausdrücklich dazu
- B)Nein, Bahnhofsgebäude zählen nicht zum öffentlichen Verkehrsraum, da sie privat betrieben werden
- C)Ja, aber nur, wenn das Personal zusätzlich eine Waffe führt
- D)Nein, weil nur Straßen und Plätze als öffentlicher Verkehrsraum gelten
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Ja, Kontrollgänge in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr wie Bahnhöfen zählen ausdrücklich dazu
Zu den sachkundepflichtigen Kontrollgängen zählen ausdrücklich auch Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr wie Bahnhöfe oder Einkaufszentren – unabhängig davon, dass der Betreiber privat ist.
§ 34a GewODazu nachlesen →Frage 70
Ein „Doorman“ kontrolliert den Zugang im Eingangsbereich eines Bekleidungsgeschäfts, um Ladendiebe abzuschrecken. Ein anderer Mitarbeiter kontrolliert am selben Abend den Einlass zu einem Firmenempfang in gemieteten Räumen. Wer von beiden benötigt eine Sachkundeprüfung?
- A)Nur der Doorman, da der Schutz vor Ladendieben ausdrücklich sachkundepflichtig ist, die Einlasskontrolle beim Firmenempfang aber nicht
- B)Beide, weil jede Einlasskontrolle sachkundepflichtig ist
- C)Nur der Mitarbeiter beim Firmenempfang, weil dort mehr Gäste erwartet werden
- D)Keiner von beiden, da nur Türsteher an Diskotheken sachkundepflichtig sind
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Nur der Doorman, da der Schutz vor Ladendieben ausdrücklich sachkundepflichtig ist, die Einlasskontrolle beim Firmenempfang aber nicht
Doormen fallen ausdrücklich unter den Schutz vor Ladendieben und sind damit sachkundepflichtig. Einlasskontrollen bei sonstigen Veranstaltungen – wie hier einem Firmenempfang außerhalb einer gastgewerblichen Diskothek – zählen dagegen nicht zu den fünf sachkundepflichtigen Tätigkeiten, selbst wenn die Tätigkeit ähnlich aussieht.
§ 34a GewODazu nachlesen →Frage 71
Ein Bewerber legt eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als geprüfter Werkschutzmeister vor. Muss er dennoch die 40-stündige Unterrichtung nach § 6 BewachV absolvieren?
- A)Nein, § 8 BewachV befreit Inhaber dieser Abschlussprüfung ausdrücklich von der Unterrichtungspflicht
- B)Ja, die Befreiung nach § 8 BewachV gilt nur für Laufbahnprüfungen im Polizeivollzugsdienst
- C)Nein, aber nur, wenn er zusätzlich ein rechtswissenschaftliches Studium nachweist
- D)Ja, weil die Werkschutzmeisterprüfung erst seit 2019 anerkannt wird
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Nein, § 8 BewachV befreit Inhaber dieser Abschlussprüfung ausdrücklich von der Unterrichtungspflicht
§ 8 BewachV zählt die Abschlussprüfung als geprüfter Werkschutzmeister bzw. geprüfte Werkschutzmeisterin ausdrücklich zu den Befreiungsgründen von der Unterrichtungspflicht – ein zusätzliches Studium ist dafür nicht erforderlich.
§ 8 BewachVDazu nachlesen →Frage 72
Ein angehender Ladendetektiv möchte die Sachkundeprüfung möglichst wohnortnah ablegen und geht davon aus, dass ihm dafür nur die IHK seines Wohnorts offensteht. Trifft das zu?
- A)Nein, die Sachkundeprüfung kann nach § 10 BewachV bei jeder IHK abgelegt werden, die sie anbietet
- B)Ja, anders als bei der gewerberechtlichen Erlaubnis ist die Sachkundeprüfung wohnortgebunden
- C)Nein, sie kann ausschließlich zentral bei der DIHK in Berlin abgelegt werden
- D)Ja, aber nur, wenn der künftige Arbeitgeber seinen Sitz ebenfalls am Wohnort hat
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Nein, die Sachkundeprüfung kann nach § 10 BewachV bei jeder IHK abgelegt werden, die sie anbietet
Anders als die örtliche Zuständigkeit für die gewerberechtliche Erlaubnis (§ 1 BewachV) ist die Sachkundeprüfung nach § 10 BewachV nicht an den Wohnort gebunden – sie kann bei jeder IHK abgelegt werden, die sie anbietet.
§ 10 BewachVDazu nachlesen →Frage 73
Ein Bewachungsunternehmen schließt eine Haftpflichtversicherung ab, deren Deckungssumme für Sachschäden exakt der gesetzlichen Mindesthöhe von 250.000 Euro entspricht. Ist das ausreichend?
- A)Ja, eine Versicherungssumme in Höhe der gesetzlichen Mindesthöhe erfüllt die Anforderungen von § 14 BewachV
- B)Nein, die Mindesthöhe darf niemals exakt erreicht, sondern muss stets überschritten werden
- C)Ja, aber nur, wenn zusätzlich die Höchstgrenze von 500.000 Euro vereinbart wird
- D)Nein, § 14 BewachV verlangt für Sachschäden immer mindestens das Doppelte der genannten Summe
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Ja, eine Versicherungssumme in Höhe der gesetzlichen Mindesthöhe erfüllt die Anforderungen von § 14 BewachV
§ 14 BewachV verlangt eine Versicherungssumme von mindestens 250.000 Euro für Sachschäden. Eine Deckungssumme genau in dieser Höhe erfüllt die gesetzliche Mindestanforderung vollständig – nur eine Unterschreitung wäre unzulässig, eine Überschreitung ist möglich, aber nicht zwingend über die Mindesthöhe hinaus erforderlich.
§ 14 BewachVDazu nachlesen →Frage 74
Warum ist die Unterscheidung zwischen der grundsätzlichen Gewerbefreiheit und dem Erlaubnisvorbehalt beim Bewachungsgewerbe für die Prüfung besonders wichtig?
- A)Weil sie erklärt, warum beim Bewachungsgewerbe – anders als bei den meisten Gewerben – vor Aufnahme der Tätigkeit eine behördliche Prüfung erfolgen muss
- B)Weil sie ausschließlich für die mündliche Prüfung relevant ist, nicht für den schriftlichen Teil
- C)Weil sie bestimmt, welche IHK für die Sachkundeprüfung zuständig ist
- D)Weil ohne diese Unterscheidung keine Anzeigepflicht nach § 14 GewO besteht
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Weil sie erklärt, warum beim Bewachungsgewerbe – anders als bei den meisten Gewerben – vor Aufnahme der Tätigkeit eine behördliche Prüfung erfolgen muss
Die Unterscheidung zeigt den systematischen Kern des gesamten Sachgebiets: Während die meisten Gewerbe nur der nachträglich kontrollierten Anzeigepflicht unterliegen, verlangt das Bewachungsgewerbe wegen der sensiblen Rechtsgüter (fremdes Leben, fremdes Eigentum) eine vorab erfolgende behördliche Prüfung nach § 34a GewO.
§ 1 GewO; § 34a GewODazu nachlesen →Frage 75
Ein Gewerbetreibender geht davon aus, mit der Anzeige seines Betriebs nach § 14 GewO sei die Erlaubnispflicht nach § 34a GewO bereits mit erledigt, und beginnt ohne gesonderten Erlaubnisantrag zu arbeiten. Wie ist sein Verhalten einzuordnen?
- A)Als Ordnungswidrigkeit nach § 144 GewO, weil er ohne die erforderliche Erlaubnis tätig wird
- B)Als rechtlich unproblematisch, da die Anzeige nach § 14 GewO die Erlaubnispflicht automatisch mit abdeckt
- C)Als Straftat nach dem Strafgesetzbuch, unabhängig von den Umständen
- D)Als Ordnungswidrigkeit nur dann, wenn er zusätzlich gegen die BewachV verstößt
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Als Ordnungswidrigkeit nach § 144 GewO, weil er ohne die erforderliche Erlaubnis tätig wird
Anzeige nach § 14 GewO und Erlaubnis nach § 34a GewO sind zwei getrennte Pflichten. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis ein Bewachungsgewerbe ausübt, handelt nach § 144 GewO ordnungswidrig – unabhängig davon, dass er sein Gewerbe ordnungsgemäß angezeigt hat.
§ 144 GewO; § 14 GewODazu nachlesen →Frage 76
Welche konkrete Verfahrenshandlung reicht nach § 2 BewachV bereits aus, um die Meldepflicht der Staatsanwaltschaft gegenüber der Gewerbebehörde auszulösen?
- A)Der Erlass eines Haftbefehls gegen die betroffene Wachperson
- B)Eine bloße anonyme Anzeige bei der Polizei ohne jedes weitere Ermittlungsverfahren
- C)Ein rechtskräftiges Urteil, das ausschließlich zivilrechtliche Ansprüche betrifft
- D)Eine Presseanfrage zu einem laufenden Verfahren
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Der Erlass eines Haftbefehls gegen die betroffene Wachperson
Bereits der Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls reicht nach § 2 BewachV aus, um die Meldepflicht auszulösen – ein rechtskräftiges Urteil ist dafür gerade nicht erforderlich, die Meldung soll ja frühzeitig erfolgen.
§ 2 BewachVDazu nachlesen →Frage 77
Ein Gewerbetreibender übermittelt der Behörde bei der Antragstellung Angaben zur Zuverlässigkeit seiner Wachpersonen, verweigert aber die Angabe von deren Anschrift mit Verweis auf den Datenschutz. Ist das nach § 3 BewachV zulässig?
- A)Nein, § 3 BewachV verlangt die Angabe von Namen, Anschrift und weiteren Daten als gesetzlich vorgesehene Pflichtangaben
- B)Ja, die Anschrift ist nach § 3 BewachV eine freiwillige Zusatzangabe
- C)Nein, aber nur, wenn die Wachperson dem ausdrücklich widerspricht
- D)Ja, weil Datenschutzrecht stets Vorrang vor der BewachV hat
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Nein, § 3 BewachV verlangt die Angabe von Namen, Anschrift und weiteren Daten als gesetzlich vorgesehene Pflichtangaben
§ 3 BewachV sieht die Anschrift ausdrücklich als Pflichtangabe vor; die BewachV regelt als bereichsspezifische Rechtsgrundlage genau, welche personenbezogenen Daten zu diesem Zweck übermittelt werden dürfen und müssen – ein pauschaler Verweis auf den Datenschutz befreit nicht von dieser gesetzlichen Pflicht.
§ 3 BewachVDazu nachlesen →Frage 78
Ein Wachmann patrouilliert regelmäßig auf einem frei zugänglichen, aber nicht eingezäunten Firmengelände ohne erkennbare Umzäunung oder sonstige Abgrenzung. Ist in dieser Konstellation zwingend Dienstkleidung nach § 19 BewachV vorgeschrieben?
- A)Nein, die Pflicht knüpft an das Betreten eingefriedeten Besitztums an, das hier gerade nicht vorliegt
- B)Ja, jedes Firmengelände löst automatisch die Dienstkleidungspflicht aus
- C)Nein, weil Dienstkleidung ausschließlich bei Großveranstaltungen vorgeschrieben ist
- D)Ja, weil private Firmengelände immer als eingefriedet gelten
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Nein, die Pflicht knüpft an das Betreten eingefriedeten Besitztums an, das hier gerade nicht vorliegt
Maßgeblich für die Pflicht zur Dienstkleidung ist das tatsächliche Betreten eingefriedeten – also eingezäunten oder abgegrenzten – Besitztums. Ein Gelände ohne erkennbare Umzäunung oder Abgrenzung erfüllt dieses Kriterium nicht zwingend.
§ 19 BewachVDazu nachlesen →Frage 79
Welche Vorschrift regelt Ordnungswidrigkeiten, die sich speziell auf Verstöße gegen die Bewachungsverordnung beziehen, im Unterschied zum Fehlen der gewerberechtlichen Grunderlaubnis?
- A)§ 22 BewachV
- B)§ 144 GewO
- C)§ 53 WaffG
- D)§ 34a GewO
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) § 22 BewachV
§ 22 BewachV erfasst Detailverstöße im laufenden Betrieb gegen die Bewachungsverordnung, während § 144 GewO speziell das Fehlen der gewerberechtlichen Grunderlaubnis nach § 34a GewO sanktioniert.
§ 22 BewachVDazu nachlesen →Frage 80
In einer Asylunterkunft arbeitet Mitarbeiterin A als einfache Wachkraft im Nachtdienst ohne jede Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern, während Mitarbeiter B als Schichtleiter die Einsatzplanung verantwortet und Weisungen erteilt. Wer von beiden benötigt zwingend eine Sachkundeprüfung?
- A)Nur B, da die Sachkundepflicht ausdrücklich an eine leitende Funktion in Asylunterkünften anknüpft, nicht an jede Tätigkeit dort
- B)Beide, weil jede Tätigkeit in einer Asylunterkunft sachkundepflichtig ist
- C)Nur A, weil einfache Wachkräfte im Nachtdienst besonders schutzbedürftig sind
- D)Keiner von beiden, da Asylunterkünfte nicht zu den sachkundepflichtigen Bereichen zählen
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Nur B, da die Sachkundepflicht ausdrücklich an eine leitende Funktion in Asylunterkünften anknüpft, nicht an jede Tätigkeit dort
Sachkundepflichtig ist ausdrücklich nur die leitende Funktion in Asylunterkünften, nicht jede dort ausgeübte Bewachungstätigkeit. B als weisungsbefugter Schichtleiter fällt darunter, die einfache Wachkraft A dagegen nicht – für sie genügt grundsätzlich die Unterrichtung.
§ 34a GewODazu nachlesen →
Alle 80 Fragen durchgelesen? Jetzt im Quiz-Modus testen, ob es auch ohne Nachschlagen klappt.
Jetzt als Quiz üben
