§34a Prüfungsfragen: Gewerberecht
80 Übungsfragen zu Gewerberecht — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 5 von 82 Fragen (8 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 1–20 (Teil 1 von 4).
Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.
Fragen 1–20 von 80
Frage 1: Welchen Umfang hat das Sachgebiet Gewerberecht im schriftlichen Teil der Sachkundeprüfung nach § 34a GewO?
- A)10 von 82 Fragen bzw. 20 von 120 Punkten
- B)20 von 82 Fragen bzw. 30 von 120 Punkten
- C)2 von 82 Fragen bzw. 4 von 120 Punkten
- D)5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten
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Richtige Antwort: D) 5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten
Nach der aktuellen bundesweiten IHK-Gewichtung entfallen auf Gewerberecht 5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten in der schriftlichen Prüfung – zusätzlich zählt es zu den Schwerpunkten der mündlichen Prüfung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- 10 von 82 Fragen bzw. 20 von 120 Punkten
- Das ist zu hoch angesetzt: Nach der aktuellen IHK-Gewichtung entfallen auf Gewerberecht nur 5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten.
- 20 von 82 Fragen bzw. 30 von 120 Punkten
- Diese Gewichtung überschätzt das Sachgebiet deutlich: Gewerberecht macht nur 5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten aus, nicht ein Viertel der Prüfung.
- 2 von 82 Fragen bzw. 4 von 120 Punkten
- Das unterschätzt das Sachgebiet: Gewerberecht macht 5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten aus, nicht nur diesen kleineren Anteil.
Frage 2: Welche Merkmale kennzeichnen ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung?
- A)Jede Tätigkeit gegen Bezahlung, unabhängig von Dauer und Gewinnabsicht
- B)Eine selbstständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit, die kein freier Beruf ist
- C)Eine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einem einzigen Auftraggeber
- D)Ausschließlich freiberufliche Tätigkeiten wie die eines Arztes oder Rechtsanwalts
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Richtige Antwort: B) Eine selbstständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit, die kein freier Beruf ist
Ein Gewerbe ist eine selbstständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit, die nicht zu einem freien Beruf (z. B. Arzt, Rechtsanwalt) zählt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Jede Tätigkeit gegen Bezahlung, unabhängig von Dauer und Gewinnabsicht
- Ein Gewerbe verlangt zusätzlich Dauerhaftigkeit und Gewinnerzielungsabsicht. Eine einmalige bezahlte Gefälligkeit ohne diese Merkmale ist noch kein Gewerbe.
- Eine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit einem einzigen Auftraggeber
- Ein Arbeitsverhältnis ist gerade das Gegenteil von Selbstständigkeit, die den Gewerbebegriff kennzeichnet. Angestellte Wachleute betreiben selbst kein Gewerbe.
- Ausschließlich freiberufliche Tätigkeiten wie die eines Arztes oder Rechtsanwalts
- Freie Berufe wie Arzt oder Rechtsanwalt sind vom Gewerbebegriff ausdrücklich ausgenommen, sie definieren ihn also nicht, sondern stehen außerhalb.
Frage 3: Wann darf die zuständige Behörde die Geschäftsräume eines Bewachungsunternehmens nach § 29 GewO auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten betreten?
- A)Nur mit vorheriger richterlicher Genehmigung
- B)Grundsätzlich niemals, Nachschau ist nur innerhalb der Geschäftszeiten zulässig
- C)Nur wenn der Gewerbetreibende ausdrücklich zustimmt
- D)Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, und dann nur tagsüber
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Richtige Antwort: D) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, und dann nur tagsüber
Nach § 29 Abs. 2 GewO dürfen die Beauftragten der Behörde Grundstücke und Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeit betreten. Außerhalb dieser Zeit ist das nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erlaubt – und nur tagsüber.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nur mit vorheriger richterlicher Genehmigung
- Eine richterliche Genehmigung verlangt § 29 GewO nicht. Außerhalb der Geschäftszeit reicht die Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, tagsüber.
- Grundsätzlich niemals, Nachschau ist nur innerhalb der Geschäftszeiten zulässig
- Das stimmt nicht: § 29 GewO erlaubt das Betreten außerhalb der Geschäftszeit ausnahmsweise doch, nämlich zur Verhütung dringender Gefahren und nur tagsüber.
- Nur wenn der Gewerbetreibende ausdrücklich zustimmt
- Die Zustimmung des Gewerbetreibenden ist keine Voraussetzung. Das Betretungsrecht nach § 29 GewO besteht unabhängig davon, ob er einverstanden ist.
§ 29 GewODazu nachlesen →Frage 4: Welche der folgenden Angaben ist KEINE der vier Voraussetzungen, die die Behörde vor Erteilung der Erlaubnis nach § 34a GewO prüft?
- A)Zuverlässigkeit des Antragstellers
- B)Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
- C)Nachweis einer abgeschlossenen Meisterprüfung im Sicherheitsgewerbe
- D)Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO
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Richtige Antwort: C) Nachweis einer abgeschlossenen Meisterprüfung im Sicherheitsgewerbe
Die Behörde prüft vor Erlaubniserteilung Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Haftpflichtversicherung und Sachkundeprüfung. Eine Meisterprüfung im Sicherheitsgewerbe ist dafür nicht vorgesehen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Zuverlässigkeit des Antragstellers
- Zuverlässigkeit gehört zu den vier tatsächlichen Voraussetzungen der Erlaubnis nach § 34a GewO, ist also keine Ausnahme davon.
- Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
- Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung ist eine der vier tatsächlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis, keine Ausnahme.
- Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO
- Die bestandene Sachkundeprüfung nach § 34a GewO gehört zu den vier tatsächlichen Voraussetzungen der Erlaubnis, ist also keine Ausnahme.
§ 34a GewODazu nachlesen →Frage 5: Welche Auskunft holt die Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a GewO unter anderem mindestens ein?
- A)Eine Bonitätsauskunft einer Wirtschaftsauskunftei
- B)Ein ärztliches Gesundheitszeugnis
- C)Eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- D)Eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
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Richtige Antwort: C) Eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
Nach § 34a Abs. 1 GewO holt die Behörde mindestens eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie Stellungnahmen von Polizei und Verfassungsschutz ein. Die unbeschränkte Auskunft enthält auch Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Eine Bonitätsauskunft einer Wirtschaftsauskunftei
- Eine Bonitätsauskunft einer Wirtschaftsauskunftei gehört nicht zu den Auskünften, die die Behörde zur Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34a GewO einholt.
- Ein ärztliches Gesundheitszeugnis
- Ein ärztliches Gesundheitszeugnis ist für die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34a GewO nicht vorgesehen; die Behörde fragt Register, Polizei und Verfassungsschutz ab.
- Eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
- Eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft gehört nicht dazu; die Behörde fragt Gewerbe- und Bundeszentralregister, Polizei und Verfassungsschutz ab.
§ 34a GewODazu nachlesen →Frage 6: Wie viele Unterrichtsstunden muss eine Wachperson im Rahmen der Unterrichtung nach § 34a GewO bei einer IHK mindestens nachweisen?
- A)20 Unterrichtsstunden
- B)40 Unterrichtsstunden
- C)60 Unterrichtsstunden
- D)80 Unterrichtsstunden
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Richtige Antwort: B) 40 Unterrichtsstunden
Nach § 6 Abs. 1 BewachV dauert die Unterrichtung mindestens 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten; sie erfolgt mündlich und setzt Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B1 voraus.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- 20 Unterrichtsstunden
- Das ist zu wenig: Die Unterrichtung dauert nach § 6 BewachV mindestens 40 Unterrichtsstunden, nicht nur 20.
- 60 Unterrichtsstunden
- Das ist zu viel verlangt: § 6 BewachV setzt mindestens 40 Unterrichtsstunden voraus, nicht 60.
- 80 Unterrichtsstunden
- Das übertreibt die Anforderung: Vorgeschrieben sind mindestens 40 Unterrichtsstunden nach § 6 BewachV, nicht 80.
§ 6 BewachVDazu nachlesen →Frage 7: Welche Tätigkeit gehört zu den gemäß § 34a GewO sachkundepflichtigen Bereichen?
- A)Einlasskontrollen bei einer Konzertveranstaltung
- B)Werkschutz auf einem nicht öffentlich zugänglichen Firmengelände ohne Publikumsverkehr
- C)Der klassische Türsteher im Einlassbereich einer gastgewerblichen Diskothek
- D)Objektschutz für den eigenen Arbeitgeber ohne Bewachung fremden Eigentums
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Richtige Antwort: C) Der klassische Türsteher im Einlassbereich einer gastgewerblichen Diskothek
Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken sind sachkundepflichtig. Ausdrücklich nicht darunter fallen dagegen Einlasskontrollen bei Veranstaltungen oder in anderen Lokalitäten als Diskotheken.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Einlasskontrollen bei einer Konzertveranstaltung
- Einlasskontrollen bei Konzerten oder anderen Veranstaltungen außerhalb von Diskotheken fallen gerade nicht unter die Sachkundepflicht, nur der Diskotheken-Einlass tut das.
- Werkschutz auf einem nicht öffentlich zugänglichen Firmengelände ohne Publikumsverkehr
- Werkschutz auf nicht öffentlich zugänglichem Gelände ohne Publikumsverkehr gehört nicht zu den sachkundepflichtigen Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum.
- Objektschutz für den eigenen Arbeitgeber ohne Bewachung fremden Eigentums
- Objektschutz für den eigenen Arbeitgeber ist keine gewerbsmäßige Fremdbewachung und löst daher keine Sachkundepflicht nach § 34a GewO aus.
§ 34a GewODazu nachlesen →Frage 8: Mitarbeiter der Sicherheitsfirma W bewachen den Eingangsbereich des Kaufhauses D. Wird derselbe Eingangsbereich stattdessen von eigenen Kaufhausmitarbeitern des Kaufhauses D gesichert, gilt:
- A)Nur die Mitarbeiter der Sicherheitsfirma W benötigen eine Sachkundeprüfung, die Kaufhausmitarbeiter nicht
- B)In beiden Fällen ist eine Sachkundeprüfung erforderlich
- C)Nur die Kaufhausmitarbeiter benötigen eine Sachkundeprüfung
- D)In beiden Fällen ist keine Sachkundeprüfung nötig
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Richtige Antwort: A) Nur die Mitarbeiter der Sicherheitsfirma W benötigen eine Sachkundeprüfung, die Kaufhausmitarbeiter nicht
Die Regelungen zu Unterrichtung und Sachkunde gelten nur, wenn gewerbsmäßig fremdes Leben oder fremdes Eigentum bewacht wird. Kaufhausmitarbeiter, die den eigenen Arbeitgeber schützen, benötigen weder Sachkundeprüfung noch Unterrichtung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- In beiden Fällen ist eine Sachkundeprüfung erforderlich
- Das gilt nicht für beide: Kaufhausmitarbeiter schützen den eigenen Arbeitgeber und damit nicht gewerbsmäßig fremdes Eigentum, sie brauchen keine Sachkundeprüfung.
- Nur die Kaufhausmitarbeiter benötigen eine Sachkundeprüfung
- Das ist vertauscht: Die Mitarbeiter der Sicherheitsfirma W bewachen gewerbsmäßig fremdes Eigentum und brauchen die Sachkundeprüfung, die Kaufhausmitarbeiter nicht.
- In beiden Fällen ist keine Sachkundeprüfung nötig
- Das stimmt für die Kaufhausmitarbeiter, nicht aber für die Mitarbeiter der Firma W: Sie bewachen gewerbsmäßig fremdes Eigentum und brauchen die Sachkundeprüfung.
Frage 9: Welche Rechtsfolge droht nach § 144 GewO, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig ein Bewachungsgewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt?
- A)Eine Ordnungswidrigkeit
- B)Ein automatischer, lebenslanger Entzug jeder künftigen Gewerbeerlaubnis
- C)Eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
- D)Keine Konsequenzen, solange kein konkreter Schaden entstanden ist
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Richtige Antwort: A) Eine Ordnungswidrigkeit
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Gewerbe nach § 34a GewO ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde ausübt, handelt nach § 144 GewO ordnungswidrig.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ein automatischer, lebenslanger Entzug jeder künftigen Gewerbeerlaubnis
- § 144 GewO sieht eine Geldbuße bis 5.000 Euro vor, keinen automatischen, lebenslangen Entzug jeder künftigen Gewerbeerlaubnis.
- Eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
- Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat, daher droht keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldbuße.
- Keine Konsequenzen, solange kein konkreter Schaden entstanden ist
- Schon das Bewachen ohne Erlaubnis selbst ist die Ordnungswidrigkeit; ein eingetretener Schaden ist dafür keine Voraussetzung.
§ 144 GewODazu nachlesen →Frage 10: Seit wann ist das Bewacherregister bundesweit im Einsatz?
- A)01. Januar 2019
- B)01. Juni 2019
- C)01. Januar 2003
- D)01. Dezember 2016
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Richtige Antwort: B) 01. Juni 2019
Seit dem 01. Juni 2019 ist das Bewacherregister im Einsatz, in dem bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal gespeichert werden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- 01. Januar 2019
- Am 01. Januar 2019 war das Bewacherregister noch nicht im Einsatz; bundesweit genutzt wird es erst seit dem 01. Juni 2019.
- 01. Januar 2003
- Das ist das Datum, seit dem für bestimmte Tätigkeiten eine Sachkundeprüfung nötig ist, nicht der Start des Bewacherregisters.
- 01. Dezember 2016
- An diesem Datum wurden die letzten beiden sachkundepflichtigen Bereiche ergänzt, nicht das Bewacherregister eingeführt; das war erst 01. Juni 2019.
§ 11b GewODazu nachlesen →Frage 11: Welche Behörde ist nach § 1 BewachV für eine Wachperson örtlich zuständig?
- A)Die Behörde am Sitz des Gewerbebetriebs
- B)Die Behörde am jeweiligen Einsatzort der Bewachung
- C)Die Behörde am Hauptwohnsitz der Wachperson
- D)Die für die Prüfung zuständige IHK
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Richtige Antwort: C) Die Behörde am Hauptwohnsitz der Wachperson
§ 1 BewachV unterscheidet: Für Gewerbetreibende und Leitungspersonal ist die Behörde am Betriebssitz bzw. an der Hauptniederlassung zuständig, für Wachpersonen die Behörde an ihrem Hauptwohnsitz.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Die Behörde am Sitz des Gewerbebetriebs
- Das gilt für Gewerbetreibende und Leitungspersonal, nicht für Wachpersonen; für sie ist nach § 1 BewachV der Hauptwohnsitz maßgeblich.
- Die Behörde am jeweiligen Einsatzort der Bewachung
- Der Einsatzort der Bewachung spielt für die Zuständigkeit nach § 1 BewachV keine Rolle, entscheidend ist der Hauptwohnsitz der Wachperson.
- Die für die Prüfung zuständige IHK
- Die IHK nimmt Unterrichtung und Sachkundeprüfung ab; örtlich zuständig für Wachpersonen ist nach § 1 BewachV die Behörde am Hauptwohnsitz.
§ 1 BewachVDazu nachlesen →Frage 12: Wer ist nach § 8 BewachV von der Unterrichtungspflicht befreit?
- A)Jeder, der mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der Sicherheitsbranche hat
- B)Jeder Inhaber eines Führerscheins der Klasse B
- C)Wer ein bestandenes Abitur nachweisen kann
- D)Wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung z. B. als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft erworben hat
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Richtige Antwort: D) Wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung z. B. als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft erworben hat
§ 8 BewachV befreit u. a. Personen mit einer erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung als geprüfte Werkschutzfachkraft, geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft oder vergleichbaren Abschlüssen von der Unterrichtungspflicht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Jeder, der mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der Sicherheitsbranche hat
- Bloße Berufserfahrung ohne eine der in § 8 BewachV genannten Abschlussprüfungen befreit nicht von der Unterrichtungspflicht.
- Jeder Inhaber eines Führerscheins der Klasse B
- Ein Führerschein der Klasse B gehört nicht zu den in § 8 BewachV abschließend aufgezählten Abschlüssen, die von der Unterrichtung befreien.
- Wer ein bestandenes Abitur nachweisen kann
- Ein allgemeiner Schulabschluss wie das Abitur zählt nicht zu den in § 8 BewachV genannten Nachweisen und befreit nicht von der Unterrichtung.
§ 8 BewachVDazu nachlesen →Frage 13: Welches Mindest-Sprachniveau muss im Rahmen des Unterrichtungsverfahrens nach § 6 BewachV nachgewiesen werden?
- A)B1
- B)A1
- C)A2
- D)C1
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Richtige Antwort: A) B1
§ 6 Abs. 1 BewachV verlangt Deutschkenntnisse mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens; die Unterrichtung dauert mindestens 40 Unterrichtsstunden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- A1
- Das liegt unter der Anforderung: § 6 BewachV verlangt mindestens Niveau B1, nicht nur A1.
- A2
- Auch das reicht nicht aus: § 6 BewachV verlangt mindestens Niveau B1, nicht nur A2.
- C1
- Das verlangt mehr als nötig: § 6 BewachV setzt mindestens B1 voraus, ein höheres Niveau wie C1 ist nicht vorgeschrieben.
§ 6 BewachVDazu nachlesen →Frage 14: Wie ist das Prüfungsverfahren der Sachkundeprüfung nach § 11 BewachV ausgestaltet?
- A)Nur eine mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten
- B)Ein schriftlicher und ein mündlicher Teil; der mündliche dauert etwa 60 Minuten je Prüfling
- C)Nur ein schriftlicher Teil, eine mündliche Prüfung gibt es nicht
- D)Ein schriftlicher und ein mündlicher Teil; der mündliche dauert etwa 15 Minuten je Prüfling
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Richtige Antwort: D) Ein schriftlicher und ein mündlicher Teil; der mündliche dauert etwa 15 Minuten je Prüfling
§ 11 BewachV gliedert die Sachkundeprüfung in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Im mündlichen Teil werden bis zu fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft, etwa 15 Minuten je Prüfling. Die Dauer des schriftlichen Teils – 120 Minuten – legen die IHKs in ihrer Prüfungssatzung fest.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nur eine mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten
- Die Sachkundeprüfung besteht nicht nur aus einer mündlichen Prüfung; § 11 BewachV sieht zusätzlich einen schriftlichen Teil vor.
- Ein schriftlicher und ein mündlicher Teil; der mündliche dauert etwa 60 Minuten je Prüfling
- Die Dauer ist zu hoch angesetzt: Der mündliche Teil dauert nach § 11 BewachV etwa 15 Minuten je Prüfling, nicht 60.
- Nur ein schriftlicher Teil, eine mündliche Prüfung gibt es nicht
- Es gibt sehr wohl einen mündlichen Teil: § 11 BewachV gliedert die Sachkundeprüfung in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
§ 11 BewachVDazu nachlesen →Frage 15: Wer benötigt nach § 12 BewachV keine Sachkundeprüfung abzulegen?
- A)Wer einen der in § 8 Nr. 1 bis 3 BewachV genannten Nachweise besitzt
- B)Nur Personen mit einem Hochschulabschluss in Betriebswirtschaft
- C)Wer mindestens 5 Jahre im Sicherheitsgewerbe gearbeitet hat
- D)Jeder Gewerbetreibende automatisch, unabhängig von seiner Qualifikation
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Richtige Antwort: A) Wer einen der in § 8 Nr. 1 bis 3 BewachV genannten Nachweise besitzt
Nach § 12 BewachV bedürfen Inhaber der in § 8 Nr. 1 bis 3 BewachV genannten Nachweise – bestimmte Abschluss- oder Laufbahnprüfungen oder ein rechtswissenschaftliches Studium mit IHK-Zusatznachweis – keiner Sachkundeprüfung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nur Personen mit einem Hochschulabschluss in Betriebswirtschaft
- Ein Hochschulabschluss in Betriebswirtschaft gehört nicht zu den in § 8 Nr. 1 bis 3 BewachV genannten Nachweisen, auf die § 12 BewachV verweist.
- Wer mindestens 5 Jahre im Sicherheitsgewerbe gearbeitet hat
- Bloße Berufsjahre im Sicherheitsgewerbe ohne einen der in § 8 Nr. 1 bis 3 BewachV genannten Nachweise befreien nicht von der Sachkundeprüfung.
- Jeder Gewerbetreibende automatisch, unabhängig von seiner Qualifikation
- Die Befreiung ist nicht automatisch: Nur wer einen der in § 8 Nr. 1 bis 3 BewachV genannten Nachweise besitzt, braucht nach § 12 BewachV keine Sachkundeprüfung.
§ 12 BewachVDazu nachlesen →Frage 16: Welche Mindestversicherungssumme muss die Haftpflichtversicherung eines Bewachungsunternehmens nach § 14 BewachV für Personenschäden mindestens abdecken?
- A)1 Million Euro
- B)250.000 Euro
- C)15.000 Euro
- D)12.500 Euro
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Richtige Antwort: A) 1 Million Euro
Nach § 14 BewachV muss die Versicherungssumme für Personenschäden mindestens 1 Million Euro je Schadensereignis betragen; für Sachschäden 250.000 Euro, für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro und für reine Vermögensschäden 12.500 Euro.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- 250.000 Euro
- Das ist die Mindestsumme für Sachschäden nach § 14 BewachV, nicht für Personenschäden; dafür gilt 1 Million Euro.
- 15.000 Euro
- Das ist die Mindestsumme für das Abhandenkommen bewachter Sachen nach § 14 BewachV, nicht für Personenschäden.
- 12.500 Euro
- Das ist die Mindestsumme für reine Vermögensschäden nach § 14 BewachV, nicht für Personenschäden.
§ 14 BewachVDazu nachlesen →Frage 17: Worauf dürfen die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden nach § 14 BewachV begrenzt werden?
- A)Auf einen beliebigen, frei vereinbarten Betrag
- B)Auf die Hälfte der Mindestversicherungssumme
- C)Auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme
- D)Eine Begrenzung der Jahresleistung ist gesetzlich ausgeschlossen
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Richtige Antwort: C) Auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme
Nach § 14 Abs. 2 BewachV können die Leistungen des Versicherers für alle Schäden eines Versicherungsjahres auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden – bei Sachschäden also auf 500.000 Euro. Die Mindestsummen selbst gelten je Schadensereignis.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Auf einen beliebigen, frei vereinbarten Betrag
- § 14 Abs. 2 BewachV lässt die Jahresleistung des Versicherers nicht frei begrenzen, sondern nur auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme.
- Auf die Hälfte der Mindestversicherungssumme
- Eine Begrenzung auf die Hälfte würde unter die vorgeschriebene Mindestversicherungssumme fallen; zulässig ist nur eine Begrenzung auf das Doppelte.
- Eine Begrenzung der Jahresleistung ist gesetzlich ausgeschlossen
- Eine Begrenzung ist gerade vorgesehen: Nach § 14 Abs. 2 BewachV darf der Versicherer seine Jahresleistung auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzen.
§ 14 BewachVDazu nachlesen →Frage 18: Bei welcher der folgenden sachkundepflichtigen Tätigkeiten verlangt § 18 BewachV KEIN sichtbares Namensschild bzw. keine Kennnummer?
- A)Bewachung im Einlassbereich einer gastgewerblichen Diskothek
- B)Bewachung einer Asylunterkunft in leitender Funktion
- C)Bewachung einer zugangsgeschützten Großveranstaltung in leitender Funktion
- D)Schutz vor Ladendieben (Ladendetektiv)
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Richtige Antwort: D) Schutz vor Ladendieben (Ladendetektiv)
§ 18 Abs. 3 BewachV verlangt das sichtbare Schild mit Namen oder Kennnummer nur bei Tätigkeiten nach § 34a Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 GewO: Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum, Diskotheken-Einlass, Asylunterkünfte und zugangsgeschützte Großveranstaltungen. Der Schutz vor Ladendieben (Nr. 2) ist nicht genannt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Bewachung im Einlassbereich einer gastgewerblichen Diskothek
- Gerade bei dieser Tätigkeit verlangt § 18 BewachV ein sichtbares Namensschild, anders als beim Schutz vor Ladendieben.
- Bewachung einer Asylunterkunft in leitender Funktion
- Auch hier ist ein Namensschild vorgeschrieben, denn § 18 BewachV nennt Asylunterkünfte ausdrücklich unter den Tätigkeiten mit Schildpflicht.
- Bewachung einer zugangsgeschützten Großveranstaltung in leitender Funktion
- Auch für diese Tätigkeit gilt die Schildpflicht nach § 18 BewachV, anders als beim Schutz vor Ladendieben.
§ 18 BewachVDazu nachlesen →Frage 19: Sicherheitsunternehmer U verlegt seinen Betriebssitz in eine andere Stadt. Er meldet dies nicht bei der zuständigen Behörde, weil er der Ansicht ist, nur die Neueröffnung eines Gewerbes sei anzeigepflichtig. Trifft das zu?
- A)Ja, eine Verlegung ist ausdrücklich von der Anzeigepflicht ausgenommen
- B)Nein, denn nach § 14 GewO muss auch die Verlegung des Betriebs der zuständigen Behörde angezeigt werden
- C)Nein, aber nur, wenn der neue Standort in einem anderen Bundesland liegt
- D)Ja, die Anzeigepflicht nach § 14 GewO gilt ausschließlich für die Erlaubnis nach § 34a GewO
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Richtige Antwort: B) Nein, denn nach § 14 GewO muss auch die Verlegung des Betriebs der zuständigen Behörde angezeigt werden
Nach § 14 Abs. 1 GewO ist nicht nur der Beginn eines Gewerbes anzuzeigen, sondern auch die Verlegung des Betriebs, der Wechsel oder die Ausdehnung des Gewerbegegenstands, eine Namensänderung und die Aufgabe des Betriebs.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, eine Verlegung ist ausdrücklich von der Anzeigepflicht ausgenommen
- Das Gegenteil ist richtig: Nach § 14 GewO ist auch die Verlegung des Betriebs ausdrücklich anzeigepflichtig, keine Ausnahme.
- Nein, aber nur, wenn der neue Standort in einem anderen Bundesland liegt
- Eine Beschränkung auf ein anderes Bundesland kennt § 14 GewO nicht; die Verlegung ist unabhängig vom Zielort anzeigepflichtig.
- Ja, die Anzeigepflicht nach § 14 GewO gilt ausschließlich für die Erlaubnis nach § 34a GewO
- Das ist vertauscht: § 14 GewO gilt für praktisch jedes Gewerbe und ist nicht auf die Erlaubnis nach § 34a GewO beschränkt.
§ 14 GewODazu nachlesen →Frage 20: Wachmann M arbeitet ausschließlich für ein einziges Sicherheitsunternehmen, erhält von diesem feste Weisungen zu Einsatzort und Arbeitszeit und tritt am Markt nicht mit eigener Werbung auf. Ist M im gewerberechtlichen Sinne selbstständig tätig?
- A)Ja, da er im Bewachungsgewerbe arbeitet, ist er automatisch selbstständig
- B)Nein, da weder mehrere Auftraggeber noch fehlende Weisungsgebundenheit noch eigene Werbung vorliegen, fehlt es an den Merkmalen der Selbstständigkeit
- C)Ja, da er eine Sachkundeprüfung abgelegt hat, gilt er automatisch als Gewerbetreibender
- D)Nein, weil er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
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Richtige Antwort: B) Nein, da weder mehrere Auftraggeber noch fehlende Weisungsgebundenheit noch eigene Werbung vorliegen, fehlt es an den Merkmalen der Selbstständigkeit
Selbstständig ist eine Tätigkeit u. a. dann, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt, mehrere Auftraggeber vorhanden sind, keine Weisungsgebundenheit besteht und eigene Werbung gemacht wird. M erfüllt keines dieser Merkmale, sondern ist typischerweise angestellter Arbeitnehmer.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, da er im Bewachungsgewerbe arbeitet, ist er automatisch selbstständig
- Die Branche allein macht ihn nicht selbstständig; entscheidend sind fehlende Weisungsgebundenheit, mehrere Auftraggeber und eigene Werbung, die bei M gerade fehlen.
- Ja, da er eine Sachkundeprüfung abgelegt hat, gilt er automatisch als Gewerbetreibender
- Eine bestandene Sachkundeprüfung begründet keine Selbstständigkeit; sie ist eine persönliche Qualifikation, kein Kriterium für den Status als Gewerbetreibender.
- Nein, weil er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- Das Alter spielt hier keine Rolle; entscheidend für die fehlende Selbstständigkeit sind Weisungsgebundenheit und der einzige Auftraggeber, nicht die Volljährigkeit.
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