Zum Inhalt springen

Sachgebiet 2 von 9

Gewerberecht

Gewerberecht klingt nach trockenem Paragrafendeutsch, ist aber gut zu greifen, wenn du die Systematik einmal verstanden hast. Nach der aktuellen bundesweiten IHK-Gewichtung bringt dir das Thema 5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten in der schriftlichen Prüfung und zählt zusätzlich zu den Schwerpunkten der mündlichen Prüfung. Schauen wir uns gemeinsam an, was GewO und BewachV von dir und deinem künftigen Arbeitgeber verlangen.

Gewerberecht im Überblick: Warum sich der Blick lohnt

Das Sachgebiet Gewerberecht klingt trocken, ist aber überschaubar: Nach der aktuellen bundesweiten IHK-Gewichtung entfallen darauf 5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten im schriftlichen Teil, du solltest es also nicht überbewerten. Trotzdem gehört es zu den Schwerpunkten der mündlichen Prüfung nach § 11 i. V. m. § 7 Nr. 1 und 6 BewachV – wer hier sattelfest ist, sammelt Pluspunkte, ohne dafür wochenlang pauken zu müssen.

Inhaltlich gliedert sich das Thema in zwei Rechtsquellen, die aufeinander aufbauen: die Gewerbeordnung (GewO), die generell regelt, wie man in Deutschland ein Gewerbe ausübt, und die darauf basierende Bewachungsverordnung (BewachV), die die Besonderheiten des Bewachungsgewerbes konkretisiert. Wenn du dir merkst, welche Regel aus welcher der beiden Quellen stammt, hast du schon die halbe Miete.

Wichtig als Ausgangspunkt: In Deutschland gilt grundsätzlich die Gewerbefreiheit (§ 1 GewO) – jeder darf im Prinzip ein Gewerbe ausüben, ohne vorher um Erlaubnis fragen zu müssen, sondern meldet es lediglich an (Anzeigepflicht). Das Bewachungsgewerbe ist eine bewusste Ausnahme von diesem Grundsatz: Weil hier besonders sensible Rechtsgüter – fremdes Leben und fremdes Eigentum – auf dem Spiel stehen, hat der Gesetzgeber einen echten Erlaubnisvorbehalt eingeführt. Du darfst also nicht wie bei den meisten anderen Gewerben erst loslegen und wirst später kontrolliert, sondern musst dir die Erlaubnis vorher aktiv verdienen. Genau dieser Unterschied – Regelfall Anzeige, Ausnahme Erlaubnis – ist eine beliebte Prüfungsfalle.

Was ist ein Gewerbe? Selbstständigkeit als Ausgangspunkt

Die Gewerbeordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen du ein Gewerbe selbstständig ausüben darfst. Ein Gewerbe ist dabei eine selbstständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit, die nicht zu einem freien Beruf wie Arzt oder Rechtsanwalt zählt. Diese Definition solltest du dir genau einprägen, weil an ihr die gesamte Anwendbarkeit der GewO und damit auch des § 34a GewO hängt: Wer kein Gewerbe im Rechtssinn betreibt, unterliegt auch nicht der Erlaubnispflicht.

Selbstständig bist du grundsätzlich, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt, du mehrere Auftraggeber hast, nicht weisungsgebunden bist und eigene Werbung machst. Diese vier Kriterien wirken zusammen – je mehr davon erfüllt sind, desto eindeutiger die Selbstständigkeit. Ein Wachmann, der ausschließlich für einen einzigen Arbeitgeber tätig ist, feste Weisungen zu Ort und Zeit erhält und keine eigene Werbung betreibt, ist dagegen typischerweise Arbeitnehmer und selbst kein Gewerbetreibender – nur sein Arbeitgeber ist es.

Diese Unterscheidung ist keine graue Theorie, sondern entscheidet in der Praxis, wer überhaupt Adressat der gewerberechtlichen Pflichten ist. Ein angestellter Sicherheitsmitarbeiter muss selbst keine Anzeige nach § 14 GewO erstatten und keine Erlaubnis nach § 34a GewO beantragen – das ist Sache seines Arbeitgebers als Gewerbetreibendem. Der Mitarbeiter selbst braucht stattdessen die persönliche Qualifikation: Zuverlässigkeit und je nach Tätigkeit Unterrichtung oder Sachkundeprüfung, wie du im nächsten Abschnitt lernst.

Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO

Wer ein Gewerbe selbstständig ausüben will, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen (§ 14 GewO). Dieselbe Anzeigepflicht gilt, wenn du den Betrieb verlegst, seinen Zweck änderst oder ihn ganz aufgibst – nicht nur bei der Neugründung. Zweck der Vorschrift ist es, der Behörde überhaupt erst zu ermöglichen, deinen Gewerbebetrieb zu überwachen: Ohne Anzeige weiß die Behörde gar nicht, dass es dich als Gewerbetreibenden gibt.

Für dich als künftigen Bewachungsunternehmer kommt eine Besonderheit hinzu: Dein Unternehmen wird zusätzlich ins Bewacherregister eingetragen (§ 11b GewO). Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO und die Eintragung ins Bewacherregister laufen also parallel und ergänzen sich – die Anzeige informiert die allgemeine Gewerbebehörde, das Bewacherregister bündelt bundesweit die bewachungsspezifischen Daten zu Zuverlässigkeit und Qualifikation.

Wichtig für die Prüfung: § 14 GewO gilt für praktisch jedes Gewerbe in Deutschland, nicht nur für das Bewachungsgewerbe. Die bloße Anzeige reicht bei den meisten Gewerben auch aus, um loszulegen – die Behörde kontrolliert dort erst im Nachhinein. Beim Bewachungsgewerbe reicht die Anzeige dagegen ausdrücklich nicht aus: Hier tritt zusätzlich die Erlaubnispflicht aus § 34a GewO hinzu, die vor Aufnahme der Tätigkeit erfüllt sein muss. Wer glaubt, mit der Anzeige allein sei schon alles erledigt, tappt in eine der beliebtesten Prüfungsfallen dieses Sachgebiets: Anzeige und Erlaubnis sind zwei getrennte, kumulativ zu erfüllende Pflichten.

Praktisch läuft es deshalb immer zweistufig: Zuerst reichst du die formlose Anzeige nach § 14 GewO ein, damit die Behörde von deinem Vorhaben überhaupt erfährt. Parallel oder unmittelbar danach stellst du den Antrag auf die Erlaubnis nach § 34a GewO, für den du Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Haftpflichtversicherung und Sachkundeprüfung nachweisen musst. Arbeiten darfst du erst, wenn die Erlaubnis tatsächlich erteilt wurde – die bloße Anzeige verschafft dir noch kein Recht, mit der Bewachungstätigkeit zu beginnen.

Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO gilt bei Eröffnung, Verlegung, Zweckänderung UND Aufgabe des Betriebs – und zusätzlich, nicht anstelle, der Erlaubnispflicht nach § 34a GewO.

Auskunft und Nachschau nach § 29 GewO

Neben der Anzeigepflicht trifft dich als Gewerbetreibenden eine zweite allgemeine Pflicht: Nach § 29 GewO musst du der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Überwachung notwendigen Auskünfte erteilen – und zwar unentgeltlich, sowohl mündlich als auch schriftlich, je nachdem, was die Behörde verlangt. Du kannst dich also nicht darauf berufen, dass eine Auskunft Zeit oder Geld kostet, um sie zu verweigern.

Ergänzend gibt § 29 GewO der Behörde ein eigenes Betretungs- und Einsichtsrecht: Zu den üblichen Geschäftszeiten – bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten – darf sie deine Geschäftsräume zur Prüfung und Besichtigung betreten, sich deine geschäftlichen Unterlagen vorlegen lassen und in diese Einsicht nehmen. „Gefahr im Verzug“ meint dabei eine Situation, in der ein Abwarten bis zu den regulären Geschäftszeiten den Kontrollzweck vereiteln würde, etwa bei einem konkreten Verdacht auf gravierende Verstöße.

Für die Prüfung lohnt sich der Vergleich mit § 14 GewO: Während die Anzeigepflicht einmalig bei Eröffnung, Verlegung, Zweckänderung oder Aufgabe des Betriebs greift, ist die Auskunfts- und Nachschaupflicht nach § 29 GewO eine laufende Pflicht während des gesamten Gewerbebetriebs. Beide Vorschriften gelten – wie die Anzeigepflicht – unabhängig von § 34a GewO für praktisch jedes Gewerbe, nicht nur für das Bewachungsgewerbe; sie bilden zusammen das allgemeine Kontrollinstrumentarium der GewO, auf dem die bewachungsspezifischen Vorschriften erst aufbauen.

Für dich als Bewachungsunternehmer kommt § 29 GewO in der Praxis meist dann zum Tragen, wenn die Behörde Zweifel an deiner Zuverlässigkeit hat oder im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung des Bewacherregisters Auffälligkeiten feststellt. Verweigerst du die Auskunft oder verwehrst du den Zutritt ohne triftigen Grund, kann das selbst wieder Zweifel an deiner Zuverlässigkeit begründen – ein Zusammenhang, den viele Gewerbetreibende unterschätzen.

Auskunft nach § 29 GewO: unentgeltlich, mündlich oder schriftlich. Nachschau: zu den üblichen Geschäftszeiten, bei Gefahr im Verzug auch außerhalb.

§ 34a GewO: Die Erlaubnis zum Bewachungsgewerbe

§ 34a GewO ist das Herzstück des gesamten Themenbereichs: Er regelt, unter welchen Voraussetzungen du ein Bewachungsgewerbe eröffnen darfst, welche Bedingungen deine Mitarbeiter erfüllen müssen und wer eine Sachkundeprüfung benötigt. Die Vorschrift wurde zum 01. Januar 2019 angepasst.

Willst du gewerbsmäßig das Leben fremder Personen oder fremdes Eigentum bewachen, brauchst du dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das ist ein wichtiger Unterschied zu den meisten anderen Gewerben: Dort kannst du erst mal loslegen und wirst später kontrolliert, im Bewachungsgewerbe prüft die Behörde vorher, ob du folgende vier Kriterien erfüllst: Du musst deine Zuverlässigkeit nachweisen (ein einwandfreier Leumund, also kein relevanter Eintrag im Führungszeugnis, z. B. wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz), du darfst nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben, du musst eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen, und du musst eine erfolgreich abgeschlossene Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vorweisen. Erst wenn all das erfüllt ist, erteilt die Behörde die Erlaubnis.

Wichtig für die Praxis: Diese Erlaubnis ist personenbezogen und nicht übertragbar. Übernimmt ein Nachfolger das Unternehmen oder tritt ein neuer Geschäftsführer an die Spitze einer Kapitalgesellschaft, muss die Behörde erneut prüfen, ob diese Person die vier Kriterien erfüllt – die Erlaubnis des Vorgängers wirkt nicht automatisch fort. Genauso kann die Behörde eine bereits erteilte Erlaubnis nachträglich widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen – meist die Zuverlässigkeit – nachträglich wegfällt.

Vier Kriterien vor der Eröffnung: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Haftpflichtversicherung, Sachkundeprüfung – ohne die geht nichts.

Wachpersonen: Unterrichtung und Sachkundeprüfung

Auch deine künftigen Wachpersonen müssen einiges nachweisen: Zuverlässigkeit sowie eine Unterrichtung nach § 34a GewO bei einer Industrie- und Handelskammer im Umfang von über 40 Stunden. Es gibt allerdings Ausnahmen, unter denen jemand von der Unterrichtung bzw. der Sachkundeprüfung befreit ist – geregelt in den §§ 8, 12 BewachV. Erfüllt ein Selbstständiger oder ein Mitarbeiter die Voraussetzungen, insbesondere die Zuverlässigkeit, nicht, kann die Behörde die Ausübung des Gewerbes oder die Beschäftigung untersagen.

Seit Januar 2003 muss für bestimmte Tätigkeiten in der Bewachungsbranche eine echte Sachkundeprüfung abgelegt werden, seit Dezember 2016 gehören auch die letzten beiden Bereiche der folgenden Liste dazu – der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass dort nur wirklich qualifiziertes Personal eingesetzt wird. Sachkundepflichtig sind: Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (z. B. „Citystreifen“ oder Personal in Einkaufszentren und Bahnhöfen), der Schutz vor Ladendieben (Ladendetektive und „Doormen“), Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken (der klassische Türsteher – nicht aber Einlasskontrollen bei Veranstaltungen oder in anderen Lokalitäten), leitende Funktionen in Asylunterkünften sowie leitende Funktionen bei Großveranstaltungen.

Wichtig ist dabei eine Einschränkung, die gerne in Prüfungsfragen auftaucht: Sämtliche dieser Regelungen gelten nur, wenn du fremdes Leben oder fremdes Eigentum bewachst – nicht das deines eigenen Arbeitgebers. Bewachen Mitarbeiter der Sicherheitsfirma W den Eingangsbereich des Kaufhauses D, brauchen sie eine Sachkundeprüfung. Sichern dagegen Kaufhausmitarbeiter selbst ihren eigenen Eingangsbereich, brauchen sie weder Sachkundeprüfung noch Unterrichtung, weil sie nicht „gewerbsmäßig“ fremdes Eigentum schützen. Wer sich nur die grobe Liste „fünf sachkundepflichtige Tätigkeiten“ merkt, ohne die Details zu kennen, tappt in der Prüfung leicht in die Falle – etwa bei der Abgrenzung zwischen Diskotheken-Türstehern und sonstigen Einlasskontrollen bei Veranstaltungen.

Nur wer gewerbsmäßig fremdes Leben oder fremdes Eigentum bewacht, braucht Unterrichtung oder Sachkunde – der eigene Werkschutz für den Arbeitgeber zählt nicht dazu.

Ordnungswidrigkeiten nach § 144 GewO und das Bewacherregister

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Bewachungsgewerbe ohne die nötige Erlaubnis der Behörde ausübt, handelt nach § 144 GewO ordnungswidrig. Diese Vorschrift betrifft ausdrücklich das Fehlen der gewerberechtlichen Grunderlaubnis selbst – wer ohne die vier Voraussetzungen aus § 34a GewO überhaupt erst loslegt, begeht damit die schwerste Form des gewerberechtlichen Verstoßes in diesem Sachgebiet.

Um solche Verstöße überhaupt zuverlässig aufdecken zu können, ist seit 01. Juni 2019 das Bewacherregister im Einsatz. Darin werden bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal gespeichert und aktuell gehalten – etwa Angaben zur Zuverlässigkeit und zu Qualifikationen wie Unterrichtung oder Sachkunde. Vollzugsbehörden können diese Daten, zum Beispiel bei einer Vor-Ort-Kontrolle, schnell und unmittelbar abrufen, um die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung von Wachpersonen zu überprüfen. Rechtlich wurde dafür § 11b GewO neu in die Gewerbeordnung eingefügt; das genaue Verfahren regelt die eigens erlassene Verordnung über das Bewacherregister (BewachRV).

Für dich als künftigen Gewerbetreibenden oder Wachperson bedeutet das: Eine Kontrolle vor Ort ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern jederzeit möglich, weil die Behörde über das Register sofort sieht, ob deine Angaben zu Unterrichtung, Sachkunde und Zuverlässigkeit aktuell und vollständig sind. Fehlende oder veraltete Einträge fallen damit schneller auf als früher, als solche Daten nur dezentral bei einzelnen Behörden lagen. Wichtig für die Prüfung: § 144 GewO sanktioniert das Fehlen der Grunderlaubnis als solcher – Detailverstöße im laufenden Betrieb, etwa bei Ausweis, Dienstkleidung oder Meldungen, fallen dagegen unter eine eigene Bußgeldvorschrift, die du im nächsten Abschnitt kennenlernst.

Ordnungswidrigkeiten nach § 22 BewachV

Während § 144 GewO das Fehlen der gewerberechtlichen Grunderlaubnis sanktioniert, deckt § 22 BewachV die Detailverstöße im laufenden Betrieb ab – also Fälle, in denen eine Erlaubnis zwar besteht, aber gegen einzelne Vorschriften der Bewachungsverordnung verstoßen wird. Ordnungswidrig handelt dabei unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Person beschäftigt, die nicht die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt (etwa fehlende Zuverlässigkeit oder fehlende Bewacherregisteranmeldung), den Wachdienst nicht, nicht richtig oder nicht vollständig über die Dienstanweisung regelt, eine beschäftigte Person nicht rechtzeitig zur Geheimhaltung verpflichtet, einen Ausweis nicht oder nicht richtig ausstellt, einen Ausweis im Dienst nicht mitführt oder nicht vorzeigt, ein Namensschild bzw. eine Kennnummer nicht vorschriftsmäßig trägt oder ausstellt, die Rückgabe von Waffen oder Munition nicht sicherstellt, eine erforderliche Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, oder eine Aufzeichnung bzw. einen Beleg nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

Diese lange Liste zeigt: § 22 BewachV ist ein echter Auffangtatbestand für praktisch jede Detailpflicht aus der BewachV – von der Anmeldung über die Dienstanweisung bis zur Aufbewahrung. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 3.000 Euro geahndet werden.

Wichtig für die Prüfung: Die meisten dieser Ordnungswidrigkeiten betreffen den Gewerbetreibenden als verantwortlichen Unternehmer. Aber auch ein einzelner Mitarbeiter kann selbst betroffen sein – etwa wenn er sein Namensschild bzw. seine Kennnummer nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt. Die beiden Bußgeldvorschriften – § 144 GewO für das Fehlen der Grunderlaubnis und § 22 BewachV für Detailverstöße im laufenden Betrieb – ergänzen sich und decken zusammen praktisch jeden denkbaren gewerberechtlichen Verstoß im Bewachungsgewerbe ab.

§ 144 GewO: keine Grunderlaubnis vorhanden. § 22 BewachV: Erlaubnis vorhanden, aber Detailpflichten verletzt – Bußgeld bis 3.000 €, kann auch einzelne Mitarbeiter treffen.

Örtliche Zuständigkeit nach § 1 BewachV

Die Bewachungsverordnung (BewachV) wurde zum 01. Juni 2019 grundlegend neu gefasst und baut auf § 34a GewO auf. Sie regelt die Details der gewerbsmäßigen Ausübung eines Bewachungsgewerbes – hier schauen wir uns die Punkte an, die für die Sachkundeprüfung relevant sind, angefangen bei der Frage, welche Behörde in einem konkreten Fall überhaupt zuständig ist.

§ 1 BewachV unterscheidet dabei klar zwischen zwei Personengruppen: Für dich als Gewerbetreibenden ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk dein Unternehmen tätig ist oder tätig werden soll – also der Ort deines Betriebssitzes bzw. Tätigkeitsbereichs. Für Wachpersonen dagegen ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die jeweilige Wachperson wohnt. Diese Unterscheidung wird in Prüfungsfragen gerne vertauscht angeboten: Es ist gerade nicht der Wohnort des Unternehmers und nicht der Betriebssitz für die Wachperson maßgeblich, sondern jeweils die eigene Anknüpfung.

Maßgeblich für die Anwendbarkeit der GewO und der BewachV insgesamt ist dabei immer der Sitz bzw. Tätigkeitsort des Gewerbebetriebs in Deutschland – nicht, wo die Kunden des Unternehmens sitzen. Ein deutsches Bewachungsunternehmen, das ausschließlich Aufträge im europäischen Ausland ausführt, bleibt trotzdem vollständig an § 34a GewO und die BewachV gebunden, solange sein Betriebssitz in Deutschland liegt. Diese Zuständigkeitsregel ist auch deshalb wichtig, weil sie bestimmt, welche konkrete Behörde für Anmeldungen, Kontrollen und eventuelle Untersagungsverfügungen zuständig ist – bei einem bundesweit tätigen Unternehmen mit mehreren Niederlassungen kann das durchaus mehrere Behörden gleichzeitig betreffen.

§ 1 BewachV: Gewerbetreibender → Behörde am Sitz des Unternehmens. Wachperson → Behörde am eigenen Wohnort.

Unterrichtung in Strafsachen nach § 2 BewachV

§ 2 BewachV regelt einen wichtigen Informationsfluss zwischen Justiz und Gewerbeaufsicht: Wird gegen einen unterrichtungs- oder sachkundepflichtigen Mitarbeiter strafrechtlich ermittelt und weckt der Tatvorwurf Zweifel an seiner Eignung oder Zuverlässigkeit, müssen die zuständige Staatsanwaltschaft und das zuständige Gericht die für das Bewachungsunternehmen zuständige Behörde darüber informieren.

Diese Informationspflicht greift an vier konkreten Stationen eines Strafverfahrens: beim Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, bei der Anklageschrift oder einer an ihre Stelle tretenden Antragsschrift, beim Antrag auf Erlass eines Strafbefehls sowie bei der verfahrensabschließenden Entscheidung mit Begründung. Die Behörde erfährt auf diesem Weg also nicht erst durch einen rechtskräftigen Schuldspruch von einem möglichen Zuverlässigkeitsproblem, sondern bereits in einem deutlich früheren Verfahrensstadium – schon der Erlass eines Haftbefehls reicht aus.

Der Sinn dieser Vorschrift liegt auf der Hand: Ohne eine solche aktive Informationspflicht der Justiz müsste die Gewerbeaufsicht selbst regelmäßig bei Gerichten nachfragen, ob gegen ihre gemeldeten Wachpersonen ermittelt wird – ein enormer Aufwand, der in der Praxis kaum zu leisten wäre. So aber wandert die Information automatisch an die richtige Stelle, sobald der Tatvorwurf hinreichend gewichtig ist, um Zweifel an Eignung oder Zuverlässigkeit zu begründen. Nicht jede Bagatellermittlung löst diese Pflicht aus – entscheidend ist stets, ob der konkrete Tatvorwurf tatsächlich Zweifel an der Eignung als Wachperson weckt.

Angaben bei der Antragstellung nach § 3 BewachV

§ 3 BewachV legt fest, welche Angaben du als Gewerbetreibender für dich und deine Wachpersonen bei der Eintragung ins Bewacherregister übermitteln musst. Dazu zählen unter anderem Name, Anschrift und Geburtsdatum der jeweiligen Person, aber auch Angaben zur Zuverlässigkeit sowie zum Nachweis von Unterrichtung oder Sachkundeprüfung. Ohne diese vollständigen Angaben kann die Behörde weder eine Neuanmeldung bearbeiten noch spätere Meldungen – etwa aus einem Strafverfahren nach § 2 BewachV – der richtigen Person zuordnen.

Diese Meldepflicht betrifft dich als Unternehmer bei jeder Neuanmeldung eines Mitarbeiters neu: Willst du eine Wachperson einsetzen, musst du die vorgeschriebenen Angaben vollständig und rechtzeitig übermitteln, bevor die Behörde die Anmeldung bestätigen kann. Fehlende oder unvollständige Angaben verzögern nicht nur die Bearbeitung, sondern können – je nach Schwere – auch als Ordnungswidrigkeit gewertet werden, wenn dadurch eine Person ohne vollständige Prüfung eingesetzt wird.

Die drei Vorschriften §§ 1 bis 3 BewachV greifen damit ineinander: § 1 BewachV klärt, welche Behörde überhaupt zuständig ist, § 3 BewachV legt fest, welche Angaben dieser Behörde zu übermitteln sind, und § 2 BewachV sorgt dafür, dass sicherheitsrelevante Informationen aus laufenden Strafverfahren automatisch bei derselben Behörde ankommen. Erst im Zusammenspiel dieser drei Normen funktioniert das Bewacherregister als verlässliches Kontrollinstrument.

Für die Prüfung lohnt sich, sich die drei Vorschriften nicht isoliert, sondern als Ablauf zu merken: zuerst die Zuständigkeit klären (§ 1), dann die Angaben übermitteln (§ 3), und im laufenden Betrieb sorgt § 2 dafür, dass neue sicherheitsrelevante Informationen nachgereicht werden. Wird eine dieser drei Stufen ausgelassen, funktioniert das gesamte Kontrollsystem des Bewacherregisters nicht mehr zuverlässig – deshalb prüft die Behörde bei Kontrollen regelmäßig alle drei Aspekte gemeinsam.

Das Unterrichtungsverfahren im Detail (§§ 4–8 BewachV)

Die §§ 4 bis 8 BewachV drehen sich um das Unterrichtungsverfahren für angestellte (unselbstständige) Wachpersonen. § 4 BewachV legt den Zweck fest: Die Wachperson soll befähigt werden, ihre Bewachungsaufgaben eigenverantwortlich durchzuführen. Zuständig für die Unterrichtung ist nach § 5 BewachV jede IHK, die sie anbietet. § 6 BewachV regelt das Verfahren im Detail – 40 Unterrichtseinheiten, und Deutschkenntnisse müssen mindestens auf Niveau B1 vorliegen. § 7 BewachV schließlich gibt den Inhalt der Unterrichtung vor.

Besonders prüfungsrelevant ist § 8 BewachV mit seinen Ausnahmeregelungen. Keine Unterrichtung braucht demnach, wer bereits eine einschlägige Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat – etwa als geprüfte Werkschutzfachkraft, geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft, Servicekraft oder Fachkraft für Schutz und Sicherheit, oder als geprüfter Meister bzw. Werkschutzmeister. Ebenfalls befreit ist, wer ein Prüfungszeugnis über eine Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst im Polizeivollzugsdienst, im Justizvollzugsdienst, im waffentragenden Bereich des Zolls oder im Feldjägerdienst der Bundeswehr besitzt. Auch ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium befreit von der Unterrichtung, wenn zusätzlich ein IHK-Nachweis über die Sachgebiete nach § 7 Nr. 5 bis 7 vorliegt. Und wer bereits eine Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 7 vorlegen kann, braucht ebenfalls keine gesonderte Unterrichtung mehr.

Ein gängiger Denkfehler: Ein allgemeiner Schulabschluss, ein Führerschein oder mehrjährige Berufserfahrung ohne einschlägige Abschlussprüfung befreien NICHT von der Unterrichtungspflicht. Nur die in § 8 BewachV abschließend aufgezählten Abschlüsse und Laufbahnprüfungen zählen.

Die Sachkundeprüfung im Detail (§§ 9–12 BewachV)

Auch die Sachkundeprüfung selbst ist in der BewachV geregelt. § 9 BewachV nennt ihren Zweck: Du sollst nachweisen, dass du die nötigen Kenntnisse erworben hast, um Bewachungsaufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen. Ablegen kannst du die Prüfung nach § 10 BewachV bei jeder IHK, die sie anbietet – du bist also nicht an eine bestimmte Kammer oder deinen Wohnort gebunden, anders als bei der örtlichen Zuständigkeit für die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 1 BewachV.

Das Prüfungsverfahren selbst legt § 11 BewachV fest: zwei Stunden schriftliche Prüfung und 15 Minuten mündliche Prüfung. Wer nach § 8 BewachV bereits von der Unterrichtung befreit ist (also die unter Nr. 1 bis 3 genannten Abschlussprüfungen bzw. Laufbahnprüfungen oder das rechtswissenschaftliche Studium vorweisen kann), braucht gemäß § 12 BewachV auch keine Sachkundeprüfung mehr abzulegen.

Damit ergibt sich eine klare Faustregel für die Prüfung: Wer von der Unterrichtung befreit ist, ist über § 12 BewachV in aller Regel auch von der Sachkundeprüfung befreit. Umgekehrt gilt das aber nicht – jemand kann sehr wohl unterrichtungspflichtig, aber trotzdem nicht sachkundepflichtig sein (z. B. normales Wachpersonal ohne eine der fünf besonderen Tätigkeiten). Die Sachkundeprüfung ist also die deutlich anspruchsvollere und selektivere der beiden Qualifikationen.

Genau das prüft die Prüfung, die du gerade selbst ablegst: Sie ist bundesweit einheitlich in ihrer Struktur (schriftlich plus mündlich), inhaltlich aber nach Sachgebieten wie diesem hier gewichtet. Wer die Systematik aus §§ 9 bis 12 BewachV verstanden hat, erkennt in Prüfungsfragen sofort, ob es um den Zweck, den Ort, das Verfahren oder eine Ausnahme der Sachkundeprüfung geht.

Sachkundeprüfung = 2 Stunden schriftlich + 15 Minuten mündlich, ablegbar bei jeder IHK, die sie anbietet.

Haftpflichtversicherung nach § 14 BewachV

Als Gewerbetreibender musst du nach § 14 BewachV für dich und deine Mitarbeiter eine Haftpflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten, solange du das Gewerbe ausübst. Sie soll Schäden abdecken, die Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrags entstehen – etwa wenn ein Streifenfahrer zu schnell fährt und dabei das Tor eines Kunden beschädigt. Ohne den Nachweis dieser Versicherung erteilt die Behörde erst gar keine Erlaubnis nach § 34a GewO.

Die Mindesthöhen der Versicherungssumme sind genau festgelegt: 1 Million Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden, 15.000 Euro für das Abhandenkommen bewachter Sachen und 12.500 Euro für reine Vermögensschäden. Diese vier Zahlen solltest du sicher auseinanderhalten, weil sie in Prüfungsfragen gerne einzeln und in wechselnder Zuordnung abgefragt werden.

Beschränken darfst du die Haftung höchstens auf das Doppelte dieser Mindesthöhen – die Haftung für Sachschäden kann also nicht auf 300.000 Euro begrenzt, wohl aber auf bis zu 700.000 Euro erhöht werden. Diese doppelte Grenze – nach unten die Mindesthöhe, nach oben das Doppelte davon – ist bewusst so gestaltet: Sie soll verhindern, dass geschädigte Kunden oder Dritte bei ernsthaften Schäden leer ausgehen, gibt dem Versicherungsmarkt aber gleichzeitig eine gewisse Kalkulierbarkeit nach oben. Eine Versicherungssumme, die exakt der Mindesthöhe entspricht, ist selbstverständlich ebenfalls zulässig – nur eine Unterschreitung ist es nicht.

Ohne gültige Haftpflichtversicherung darfst du das Gewerbe gar nicht erst aufnehmen, und fällt sie später weg – etwa weil du Beiträge nicht zahlst und der Versicherer kündigt –, kann die Behörde die Erlaubnis nach § 34a GewO widerrufen. Die Versicherung ist also keine einmalige Formalie bei der Antragstellung, sondern muss lückenlos für die gesamte Dauer deiner Gewerbeausübung bestehen.

Mindestversicherungssummen: 1 Mio. € Personenschäden, 250.000 € Sachschäden, 15.000 € Abhandenkommen, 12.500 € Vermögensschäden – maximal aufs Doppelte begrenzbar.

Beschäftigte, An- und Abmeldung nach § 16 BewachV

Auch bei der Beschäftigung von Personal gibt § 16 BewachV klare Grenzen vor: Mit Bewachungsaufgaben darfst du nur Personen betrauen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben (oder einen der in § 8 BewachV genannten Abschlüsse vorweisen) und die notwendigen Befähigungen für ihre konkrete Tätigkeit besitzen. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen – fehlt auch nur eine davon, darf die Person nicht eingesetzt werden.

Wachpersonen und Personen in Leitungsfunktion musst du vorher über das Bewacherregister anmelden – existiert bereits eine Bewacherregisteridentifikationsnummer, etwa aus einem früheren Arbeitsverhältnis, ist diese anzugeben, statt eine neue Anmeldung ins Blaue zu erstatten. Eingesetzt werden darf die Person aber erst nach der behördlichen Bestätigung dieser Anmeldung – die bloße Anmeldung allein reicht noch nicht aus.

Diese Reihenfolge – erst anmelden, dann auf die Bestätigung warten, erst danach einsetzen – wird in der Praxis gern übersprungen, weil Personal dringend gebraucht wird. Genau das macht sie zu einem beliebten Prüfungsthema: Wer die Bestätigung nicht abwartet, verstößt gegen § 16 BewachV, auch wenn die Anmeldung selbst bereits ordnungsgemäß erfolgt ist. Und auch das Ausscheiden einer Wachperson aus dem Betrieb ist zu melden – die Meldepflicht endet also nicht mit der Einstellung, sondern begleitet das gesamte Beschäftigungsverhältnis bis zu seinem Ende.

Für dich als Unternehmer bedeutet das in der Praxis: Lege dir für jede Neueinstellung eine feste Checkliste an – Zuverlässigkeit und Alter/Abschluss prüfen, Anmeldung ans Bewacherregister erstatten, Bestätigung abwarten, erst dann einsetzen. Wer diesen Ablauf verkürzt, riskiert nicht nur ein Bußgeld nach § 22 BewachV, sondern im Wiederholungsfall auch Zweifel an der eigenen Zuverlässigkeit als Gewerbetreibender.

Reihenfolge bei Neueinstellungen: zuverlässig, volljährig, befähigt → anmelden → behördliche Bestätigung abwarten → erst dann einsetzen.

Dienstanweisung und Geschäftsgeheimnisse nach § 17 BewachV

Als Gewerbetreibender musst du den Sicherheitsdienst über eine schriftliche Dienstanweisung regeln (§ 17 BewachV). Darin muss klargestellt werden, dass deine Mitarbeiter keine hoheitlichen Befugnisse eines Polizeibeamten oder sonstigen Behördenbediensteten besitzen – ein Wachmann, der sich gegenüber Dritten wie ein Amtsträger mit besonderen Kontrollrechten aufführt, verstößt damit gegen genau diese Klarstellung. Außerdem muss die Dienstanweisung festlegen, dass Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte während des Dienstes nur mit deiner Zustimmung als Gewerbetreibendem geführt werden dürfen und jeder Gebrauch unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dir gemeldet werden muss.

Jeder Mitarbeiter erhält einen Abdruck dieser Dienstanweisung; er muss dir gegenüber schriftlich bestätigen, dass er sie erhalten hat. Ohne diese Empfangsbestätigung fehlt dir als Unternehmer der Nachweis, dass der Mitarbeiter über seine Grenzen im Dienst informiert wurde – ein Punkt, den Behörden bei Kontrollen gezielt abfragen.

Ergänzend musst du deine Mitarbeiter schriftlich verpflichten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen im Dienst bekannt werden, auch nach ihrem Ausscheiden nicht unbefugt weiterzugeben – zum Beispiel Produktionsabläufe oder Neuentwicklungen eines Kunden, die ein Wachmann beim Objektschutz zufällig mitbekommt. Diese Pflicht gilt zeitlich unbegrenzt fort, auch wenn der Mitarbeiter das Unternehmen längst verlassen hat. Ein entsprechender Schutz ergibt sich ergänzend auch aus den §§ 2, 4, 23 GeschGehG (Geschäftsgeheimnisgesetz), die den Begriff des Geschäftsgeheimnisses definieren und dessen unbefugte Offenlegung eigenständig sanktionieren.

Ausweis und Kennzeichnung der Wachperson nach § 18 BewachV

Der Gewerbetreibende muss jedem Sicherheitsmitarbeiter einen Dienstausweis ausstellen, damit sich dieser gegenüber den zuständigen Behörden ausweisen kann. Der Ausweis muss folgenden Mindestinhalt haben: Namen und Vornamen des Sicherheitsmitarbeiters, Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden, Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs, die Unterschriften sowohl des Mitarbeiters als auch des Gewerbetreibenden (oder seines Vertreters bzw. Bevollmächtigten) sowie die Bewacherregisteridentifikationsnummern von Wachperson und Gewerbetreibendem. Diese fünf Bestandteile werden in Prüfungsfragen gerne einzeln abgefragt oder unvollständig als Antwortoption angeboten.

Ganz bewusst schreibt § 18 BewachV vor, dass sich der Ausweis deutlich von amtlichen Ausweisen wie dem der Polizei unterscheiden muss, damit keine Verwechslungsgefahr entsteht – dieselbe Grundidee wie bei der Dienstanweisung nach § 17 BewachV: Niemand soll einen privaten Sicherheitsmitarbeiter für einen Amtsträger mit hoheitlichen Befugnissen halten. Der Gewerbetreibende muss die ausgegebenen Ausweise zudem fortlaufend nummerieren und in einem Verzeichnis führen, damit jederzeit ein Überblick über die Anzahl der ausgegebenen Ausweise besteht.

Im Dienst ist das Sicherheitspersonal verpflichtet, den Ausweis mitzuführen und den Beauftragten der zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen; zusätzlich ist ein amtlicher Ausweis wie Personalausweis oder Reisepass mitzuführen. Und schließlich muss jede Wachperson – mit einer einzigen Ausnahme, den Ladendetektiven, die sonst sofort als Kontrolleure erkennbar wären – während des Dienstes sichtbar ein Namensschild oder eine Kennnummer sowie die Bezeichnung des Gewerbebetriebs am Körper tragen. Der Sinn dieser sichtbaren Kennzeichnung: Wer weiß, dass er leicht identifizierbar ist, verhält sich in der Regel auch korrekter.

Dienstausweis-Pflichtinhalt: Name Mitarbeiter, Name/Anschrift Gewerbetreibender, Betriebsbezeichnung/-anschrift, beiderseitige Unterschriften, beide Bewacherregisternummern. Ausnahme vom Namensschild: nur Ladendetektive.

Dienstkleidung nach § 19 BewachV

Falls dein Sicherheitspersonal eine Dienstkleidung trägt, darf diese nicht mit Uniformen von Angehörigen der Streitkräfte oder behördlicher Vollzugsorgane wie der Polizei zu verwechseln sein. Dasselbe Verwechslungsverbot gilt ausdrücklich auch für Abzeichen – Schulterklappen, Rangabzeichen oder Embleme, die einer Polizeiuniform nachempfunden sind, fallen ebenso darunter wie die Farbgebung der Kleidung selbst.

Der Grund dieser Vorschrift ist derselbe wie bei Dienstanweisung (§ 17 BewachV) und Dienstausweis (§ 18 BewachV): Außenstehende sollen ohne Probleme erkennen können, dass es sich bei deinem Personal um Personen ohne hoheitliche Befugnisse handelt. Alle drei Vorschriften zusammen verhindern, dass sich private Sicherheitsmitarbeiter durch Auftreten, Ausweis oder Kleidung fälschlich als Amtsträger mit besonderen Eingriffsrechten darstellen können – bewusst oder unbewusst.

Wichtig für die Praxis: Das Tragen einer Dienstkleidung ist nicht immer freiwillig, sondern wird vorgeschrieben, sobald das Sicherheitspersonal zur Ausübung seines Dienstes eingefriedetes Besitztum betritt – also ein eingezäuntes oder anderweitig abgegrenztes Gelände oder Gebäude. Damit wird sichergestellt, dass Sicherheitskräfte in einem klar abgegrenzten Bereich für Berechtigte, Besucher und die Polizei jederzeit als solche erkennbar sind. Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums – etwa bei einer reinen Streifentätigkeit im frei zugänglichen Außenbereich – besteht diese Pflicht dagegen nicht zwingend.

Dienstkleidung darf nicht mit Uniformen von Streitkräften/Behörden verwechselbar sein (inkl. Abzeichen) – Pflicht wird ausgelöst, sobald eingefriedetes Besitztum betreten wird.

Buchführung und Aufbewahrung nach § 21 BewachV

Nach § 21 BewachV musst du als Gewerbetreibender zahlreiche Aufzeichnungen machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich an deiner Hauptniederlassung sammeln und aufbewahren. Diese Pflicht erstreckt sich unter anderem auf: jeden einzelnen Bewachungsvertrag mit Name und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt und Art des Auftrags sowie dem Datum des Vertragsabschlusses; Angaben über die beschäftigten Wachpersonen samt Einstellungs- und Beendigungsdatum; die schriftliche Verpflichtung der Wachleute, Ausweis mitzuführen und vorzuzeigen bzw. Namensschild oder Kennnummer sichtbar zu tragen, dazu das Verzeichnis der Ausweisinhaber und ein Ausweismuster.

Daneben gehören dazu die Verpflichtungserklärung der Mitarbeiter zur Geheimhaltung nach § 17 BewachV, der Haftpflichtversicherungsvertrag nach § 14 BewachV, die Dienstanweisung selbst, die Nachweise über Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung, Zuverlässigkeit und Anmeldung der Wachpersonen im Bewacherregister sowie die Empfangsbestätigungen der Mitarbeiter über den Erhalt der Dienstanweisung. Bei bewaffnetem Personal kommen zudem die behördliche Bestätigung der Schusswaffenträger sowie Anzeigen über einen etwaigen Schusswaffengebrauch hinzu.

Diese Sammlung an einem zentralen Ort – deiner Hauptniederlassung – ist kein bürokratischer Selbstzweck: Bei einer behördlichen Kontrolle nach § 29 GewO musst du diese Unterlagen zügig vorlegen können. Fehlen sie, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geführt, handelst du nach § 22 BewachV ordnungswidrig – unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich etwas schiefgegangen ist. Merk dir als Faustregel: Alles, was deine Wachpersonen betrifft (Qualifikation, Zuverlässigkeit, Ausweis, Geheimhaltung) und alles, was deinen Betrieb selbst betrifft (Verträge, Versicherung, Dienstanweisung), muss lückenlos dokumentiert und griffbereit sein.

Prüfschemata

Brauche ich Unterrichtung oder Sachkundeprüfung?

§§ 8, 12 BewachV i. V. m. § 34a GewO

Diese Abgrenzung ist eine der häufigsten Verwechslungsquellen im gesamten Sachgebiet. Das Schema führt dich Schritt für Schritt zur richtigen Qualifikationspflicht für eine konkrete Person.

  1. 1

    Fremdbewachung

    Bewacht die Person gewerbsmäßig fremdes Leben oder fremdes Eigentum (nicht das des eigenen Arbeitgebers)?

    Nur Fremdbewachung löst überhaupt Unterrichtungs- oder Sachkundepflichten aus, z. B. eine Sicherheitsfirma, die für ein Kaufhaus arbeitet.

    Wenn nein: Reiner Werkschutz für den eigenen Arbeitgeber braucht weder Unterrichtung noch Sachkundeprüfung.

  2. 2

    Ausnahme nach § 8 BewachV

    Verfügt die Person über eine der in § 8 BewachV abschließend genannten Abschluss- oder Laufbahnprüfungen?

    Dazu zählen z. B. geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft, Meister für Schutz und Sicherheit, einschlägige Laufbahnprüfungen im Polizei-/Justizvollzugsdienst oder ein rechtswissenschaftliches Studium mit Zusatznachweis.

    Wenn nein: Ohne eine dieser Ausnahmen ist grundsätzlich die 40-stündige Unterrichtung bei einer IHK nötig.

  3. 3

    Sachkundepflichtige Tätigkeit?

    Übt die Person eine der fünf besonders geregelten Tätigkeiten aus (Citystreife/öffentlicher Verkehrsraum, Ladendetektiv, Diskotheken-Türsteher, Leitung Asylunterkunft, Leitung Großveranstaltung)?

    Nur für diese fünf Tätigkeiten schreibt § 34a GewO zusätzlich zur Unterrichtung eine vollwertige Sachkundeprüfung vor.

    Wenn nein: Ohne eine dieser Tätigkeiten reicht die Unterrichtung aus, eine Sachkundeprüfung ist nicht erforderlich.

  4. 4

    Befreiung nach § 12 BewachV

    Ist die Person zugleich nach § 8 BewachV von der Unterrichtung befreit?

    Wer von der Unterrichtung befreit ist, ist über § 12 BewachV grundsätzlich auch von der Sachkundeprüfung befreit.

    Wenn nein: Ohne Befreiung nach § 8 BewachV muss trotz Tätigkeit in einem der fünf Bereiche die vollständige Sachkundeprüfung (2 Std. schriftlich, 15 Min. mündlich) abgelegt werden.

Ergebnis: Fremdbewachung ist die Grundvoraussetzung überhaupt. Danach entscheidet die konkrete Tätigkeit, ob nur die 40-stündige Unterrichtung oder zusätzlich die volle Sachkundeprüfung nötig ist – § 8 und § 12 BewachV können in beiden Fällen befreien.

Erlaubnis nach § 34a GewO: Darf ich das Gewerbe eröffnen?

§ 34a GewO

Anders als bei den meisten Gewerben reicht beim Bewachungsgewerbe die bloße Anzeige nicht aus. Dieses Schema prüft, ob die Behörde die Erlaubnis erteilen muss.

  1. 1

    Zuverlässigkeit

    Liegt ein einwandfreier Leumund vor, insbesondere kein relevanter Eintrag im behördlichen Führungszeugnis?

    Die Behörde holt dazu eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein.

    Wenn nein: Fehlt die Zuverlässigkeit, wird die Erlaubnis versagt bzw. eine bestehende Beschäftigung untersagt – unabhängig von allen anderen Kriterien.

  2. 2

    Geordnete Vermögensverhältnisse

    Lebt die Person nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen (keine erdrückende Überschuldung)?

    Ungeordnete Vermögensverhältnisse lassen befürchten, dass wirtschaftlicher Druck zu unseriösem Geschäftsgebaren führt.

    Wenn nein: Bei ungeordneten Vermögensverhältnissen wird die Erlaubnis versagt.

  3. 3

    Haftpflichtversicherung

    Ist eine Haftpflichtversicherung mit den gesetzlichen Mindestsummen nachgewiesen?

    1 Mio. € Personenschäden, 250.000 € Sachschäden, 15.000 € Abhandenkommen, 12.500 € Vermögensschäden (§ 14 BewachV).

    Wenn nein: Ohne Nachweis der Mindestversicherung erteilt die Behörde keine Erlaubnis.

  4. 4

    Sachkundeprüfung

    Ist eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO nachgewiesen?

    Die Prüfung besteht aus 2 Stunden schriftlichem und 15 Minuten mündlichem Teil und kann bei jeder anbietenden IHK abgelegt werden.

    Wenn nein: Ohne bestandene Sachkundeprüfung bleibt die Erlaubnis versagt, unabhängig von den übrigen drei Kriterien.

Erst wenn alle vier Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, erteilt die Behörde die Erlaubnis – anders als bei den meisten Gewerben wird hier vorab und nicht erst nachträglich geprüft.

Vom Bewerber zur einsatzbereiten Wachperson

§§ 8, 12, 16, 17, 18 BewachV

Dieses Schema bildet den vollständigen Ablauf ab, bevor ein neuer Mitarbeiter tatsächlich im Objekt eingesetzt werden darf – in der Praxis wie in der Prüfung ein beliebter Ablaufschema-Klassiker.

  1. 1

    Grundvoraussetzungen

    Ist die Person zuverlässig, volljährig (bzw. mit Abschluss nach § 8 BewachV) und fachlich befähigt?

    Diese drei Kriterien aus § 16 BewachV müssen kumulativ vorliegen, bevor überhaupt an einen Einsatz zu denken ist.

    Wenn nein: Fehlt eine dieser Voraussetzungen, darf die Person nicht mit Bewachungsaufgaben betraut werden.

  2. 2

    Qualifikation klären

    Ist die nötige Unterrichtung bzw. – bei sachkundepflichtiger Tätigkeit – die Sachkundeprüfung nachgewiesen oder liegt eine Befreiung nach §§ 8, 12 BewachV vor?

    Ohne die passende Qualifikation darf die Person nicht eigenverantwortlich Bewachungsaufgaben übernehmen.

    Wenn nein: Fehlt die Qualifikation, muss zunächst die Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung nachgeholt werden.

  3. 3

    Bewacherregister-Anmeldung

    Wurde die Person vor dem geplanten Einsatz über das Bewacherregister angemeldet (unter Angabe einer ggf. bestehenden Identifikationsnummer)?

    Die Anmeldung ist zwingend vor dem ersten Einsatz vorzunehmen, § 16 BewachV.

    Wenn nein: Ohne Anmeldung darf die Person nicht eingesetzt werden.

  4. 4

    Behördliche Bestätigung abwarten

    Liegt die behördliche Bestätigung der Anmeldung bereits vor?

    Erst nach dieser Bestätigung – nicht schon mit der bloßen Anmeldung – darf die Person tatsächlich eingesetzt werden.

    Wenn nein: Ohne Bestätigung ist ein Einsatz unzulässig, selbst wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

  5. 5

    Ausstattung aushändigen

    Wurden Dienstausweis, ggf. Namensschild und ein Exemplar der Dienstanweisung gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt?

    §§ 17, 18 BewachV verlangen die schriftliche Bestätigung des Erhalts durch den Mitarbeiter.

    Wenn nein: Ohne diese Dokumentation verstößt der Gewerbetreibende gegen die BewachV und riskiert ein Bußgeld nach § 22 BewachV.

Erst wenn alle fünf Stufen durchlaufen sind, darf die Wachperson tatsächlich selbstständig im Objekt eingesetzt werden – ein verkürzter Ablauf ist eine der häufigsten Ordnungswidrigkeiten in der Praxis.

Abgrenzungen auf einen Blick

Unterrichtung vs. Sachkundeprüfung

Beide Begriffe klingen ähnlich, meinen aber grundlegend Verschiedenes.

KriteriumUnterrichtungSachkundeprüfung
Rechtsgrundlage§§ 4–8 BewachV§§ 9–12 BewachV
Umfang40 Unterrichtseinheiten2 Std. schriftlich + 15 Min. mündlich
Wer braucht es?Grundsätzlich jede WachpersonNur bei den fünf besonders geregelten Tätigkeiten
CharakterLehrgang ohne eigenständige AbschlussprüfungVollwertige Prüfung mit Bestehen/Nichtbestehen
Befreiung§ 8 BewachV (abschließende Liste)§ 12 BewachV, meist gekoppelt an Befreiung von der Unterrichtung

Wer von der Unterrichtung befreit ist, ist über § 12 BewachV meist auch von der Sachkundeprüfung befreit – umgekehrt gilt das nicht automatisch.

Gewerbeanzeige (§ 14 GewO) vs. Erlaubnis (§ 34a GewO)

Der zentrale strukturelle Unterschied, der das Bewachungsgewerbe von den meisten anderen Gewerben abhebt.

KriteriumGewerbeanzeige (§ 14 GewO)Erlaubnis (§ 34a GewO)
PrinzipRegelfall: Gewerbefreiheit, nachträgliche KontrolleAusnahme: Erlaubnisvorbehalt, vorherige Prüfung
Zeitpunkt der PrüfungNach Anzeige, im laufenden BetriebVor Aufnahme der Tätigkeit
VoraussetzungenFormlose Anzeige genügtZuverlässigkeit, Vermögensverhältnisse, Haftpflicht, Sachkunde
Gilt fürPraktisch jedes Gewerbe, auch das Bewachungsgewerbe zusätzlichNur besonders sensible Gewerbe wie die Bewachung

Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO gilt zusätzlich zur Erlaubnis nach § 34a GewO – wer die Erlaubnis hat, ist von der Anzeigepflicht nicht befreit.

GewO vs. BewachV

Ein Dauerbrenner in der mündlichen Prüfung: Welcher Paragraf steht eigentlich in welcher der beiden Vorschriften?

KriteriumGewerbeordnung (GewO)Bewachungsverordnung (BewachV)
RangFormelles GesetzVerordnung, die auf § 34a GewO basiert
RegelungsgegenstandGrundlagen jeder Gewerbeausübung sowie die Erlaubnispflicht selbstDetails der gewerbsmäßigen Bewachung: Zuständigkeit, Unterrichtung, Sachkunde, Ausrüstung
Beispielparagrafen§§ 14, 29, 34a, 144 GewO§§ 1–22 BewachV

Die GewO regelt das große Ganze, die BewachV konkretisiert es speziell für das Bewachungsgewerbe – wird ein Paragraf abgefragt, überlege zuerst, ob es um die generelle Gewerbeausübung oder um bewachungsspezifische Details geht.

Werkschutz vs. gewerbsmäßige Fremdbewachung

Diese Abgrenzung entscheidet darüber, ob überhaupt Unterrichtungs- oder Sachkundepflichten greifen.

KriteriumWerkschutzGewerbsmäßige Fremdbewachung
Wen schützt die Person?Nur den eigenen ArbeitgeberFremde Personen/fremdes Eigentum eines Kunden
UnterrichtungspflichtNeinGrundsätzlich ja
SachkundepflichtNeinJa, bei einer der fünf besonders geregelten Tätigkeiten
BeispielKaufhausmitarbeiter sichert den eigenen EingangSicherheitsfirma W bewacht den Eingang von Kaufhaus D

Entscheidend ist nicht die Tätigkeit an sich, sondern ob gewerbsmäßig für einen Dritten (fremdes Leben/Eigentum) oder nur für den eigenen Arbeitgeber gearbeitet wird.

Merkhilfen

40 – 2 – 15

Die Unterrichtung dauert 40 Stunden. Die Sachkundeprüfung besteht aus 2 Stunden schriftlichem und 15 Minuten mündlichem Teil – die Zahlen werden von Vorschrift zu Vorschrift kleiner.

Hilft bei: Dauer von Unterrichtung (§ 6 BewachV) und Sachkundeprüfung (§ 11 BewachV)

1 Million – ein Viertel – 15 – die Hälfte von 25

Personenschäden: 1.000.000 €. Sachschäden: 250.000 € (ein Viertel davon). Abhandenkommen: 15.000 €. Vermögensschäden: 12.500 € (die Hälfte von 25.000 €).

Hilft bei: Mindestversicherungssummen nach § 14 BewachV

Der gedankliche Rundgang

Stell dir einen Rundgang durch fünf Stationen vor: die Straße (Citystreife), der Laden (Ladendetektiv), die Tür (Diskotheken-Türsteher), die Unterkunft (Asylunterkunft-Leitung) und die Bühne (Großveranstaltung-Leitung).

Hilft bei: Die fünf sachkundepflichtigen Tätigkeiten nach § 34a GewO

Praxisbeispiele

Der ungeduldige Neugründer

Du hast endlich deinen ersten Großkunden an Land gezogen und willst mit deinem neuen Bewachungsunternehmen sofort loslegen, ohne auf die Erlaubnis der Behörde zu warten - schließlich hast du ja schon eine bestandene Sachkundeprüfung und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Das geht rechtlich nicht: Anders als bei den meisten anderen Gewerben darfst du im Bewachungsgewerbe nicht erst starten und dich später kontrollieren lassen. Die Behörde muss vorab prüfen, ob du alle vier Voraussetzungen - Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Haftpflichtversicherung und Sachkundeprüfung - erfüllst, und dir die Erlaubnis nach § 34a GewO erteilen. Erst danach darfst du starten, zusätzlich musst du die Eröffnung ohnehin nach § 14 GewO anzeigen.

Die Vorstrafe im Führungszeugnis

Ein Bewerber überzeugt dich im Gespräch total, doch bei der Anmeldung im Bewacherregister taucht in seinem Führungszeugnis ein Eintrag wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz auf. Darfst du ihn trotzdem als Wachperson einsetzen?

Nein. Ein solcher Eintrag ist genau das Beispiel, das die Zuverlässigkeit ausschließt - die Behörde kann in diesem Fall die Beschäftigung untersagen. Da du deine Wachperson ohnehin vor dem Einsatz über das Bewacherregister anmelden und die behördliche Bestätigung abwarten musst, würdest du spätestens dort auffliegen. Besser: Zuverlässigkeit vorher selbst im Gespräch abfragen und keine voreiligen Zusagen machen.

Der eilige Ladendetektiv

Ein Kaufhaus braucht dringend einen neuen Ladendetektiv und will den Bewerber, der noch nie in der Sicherheitsbranche gearbeitet hat, schon am Montag einsetzen - eine Sachkundeprüfung habe er ja „bald“ vor.

Das ist unzulässig. Der Schutz vor Ladendieben zählt zu den ausdrücklich sachkundepflichtigen Tätigkeiten - der Ladendetektiv muss die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO erfolgreich abgelegt haben, bevor er eigenverantwortlich arbeitet. Eine bloß geplante Prüfung reicht nicht.

Das beschädigte Kundentor

Streifenfahrer S ist bei einem nächtlichen Kontrollgang zu schnell unterwegs und beschädigt dabei das Einfahrtstor von Kunde K.

Hier greift die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmens: Sie muss genau solche Schäden abdecken, die Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrags entstehen. Für Sachschäden wie dieses Tor gilt eine gesetzliche Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro - K muss sich also nicht an S persönlich, sondern kann sich an die Versicherung des Unternehmens halten.

Zwei Türsteher, zwei Rechtslagen

Dein Kumpel steht am Einlass einer Diskothek und entscheidet, wer reinkommt. Du selbst kontrollierst am Wochenende die Tickets bei einem Open-Air-Konzert. Braucht ihr beide eine Sachkundeprüfung?

Nein, nur dein Kumpel. Das Gesetz erfasst ausdrücklich nur Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken als sachkundepflichtig - er braucht also die Sachkundeprüfung. Deine Ticketkontrolle bei der Konzertveranstaltung fällt dagegen ausdrücklich nicht darunter, auch wenn sich die Tätigkeiten auf den ersten Blick ähneln.

Der Geschäftsführerwechsel

Ein etabliertes Bewachungsunternehmen bekommt einen neuen Geschäftsführer. Der bisherige Inhaber geht davon aus, die bestehende Erlaubnis nach § 34a GewO gelte einfach automatisch weiter.

Ein Irrtum mit Folgen: Die Erlaubnis ist personenbezogen. Die Behörde muss beim neuen Geschäftsführer erneut prüfen, ob Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Haftpflichtversicherung und Sachkundeprüfung vorliegen. Ohne diese erneute Prüfung und Bestätigung sollte das Unternehmen den Wechsel nicht einfach unangezeigt vollziehen.

Häufige Fehler in der Prüfung

GewO und BewachV durcheinanderbringen

Ein Klassiker in der mündlichen Prüfung: Du sollst einen Paragrafen zuordnen und vertauschst Gewerbeordnung und Bewachungsverordnung. Merk dir die Faustregel: Die Gewerbeordnung (GewO) regelt das große Ganze - wie man überhaupt ein Gewerbe anmeldet und betreibt (§§ 14, 29, 34a, 144 GewO). Die Bewachungsverordnung (BewachV) baut darauf auf und regelt die Details speziell für das Bewachungsgewerbe, von der Zuständigkeit über die Unterrichtung bis zur Dienstkleidung.

Werkschutz mit gewerbsmäßiger Bewachung verwechseln

Viele Prüflinge glauben, jede Art von Objektschutz sei automatisch sachkundepflichtig. Das stimmt nicht: Unterrichtung und Sachkundeprüfung sind nur nötig, wenn gewerbsmäßig fremdes Leben oder fremdes Eigentum bewacht wird. Sichert eigener Werkschutz nur den eigenen Arbeitgeber - wie die Kaufhausmitarbeiter im Standardbeispiel -, braucht er keine dieser Qualifikationen, weil hier keine Fremdbewachung vorliegt.

Die Türsteher-Falle

In Prüfungsfragen wird gerne die Grenze zwischen sachkundepflichtigen und nicht sachkundepflichtigen Einlasskontrollen getestet. Sachkundepflichtig ist ausdrücklich nur der Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken. Einlasskontrollen bei Veranstaltungen oder in anderen Lokalitäten - etwa bei einem Konzert oder einer Messe - fallen explizit NICHT darunter, auch wenn die Tätigkeit auf den ersten Blick identisch wirkt.

Unterrichtung und Sachkundeprüfung gleichsetzen

Beide Begriffe klingen ähnlich, meinen aber zweierlei: Die Unterrichtung ist ein 40-stündiger IHK-Lehrgang, den grundsätzlich jede Wachperson braucht. Die Sachkundeprüfung ist eine eigenständige, deutlich umfangreichere Prüfung (2 Stunden schriftlich, 15 Minuten mündlich) und wird nur für bestimmte, besonders anspruchsvolle Tätigkeiten verlangt - etwa Citystreifen, Ladendetektive, Diskotheken-Türsteher oder Leitungsfunktionen. Wer von der Unterrichtung befreit ist, ist zwar meist auch von der Sachkundeprüfung befreit (§ 12 BewachV) - umgekehrt gilt das aber nicht automatisch.

Haftungsbeschränkung nach unten verwechseln

In der Prüfung wird gerne gefragt, wie weit ein Unternehmer seine Haftung vertraglich begrenzen darf. Häufiger Denkfehler: Man dürfe frei vereinbaren. Tatsächlich gilt eine doppelte Grenze: Nach unten darf die gesetzliche Mindesthöhe der Versicherungssumme nicht unterschritten werden, nach oben ist höchstens das Doppelte der jeweiligen Mindesthöhe zulässig. Die Mindestsummen (1 Mio. € Personenschäden, 250.000 € Sachschäden, 15.000 € Abhandenkommen, 12.500 € Vermögensschäden) solltest du daher sicher im Kopf haben.

Die Erlaubnis für dauerhaft übertragbar halten

Ein beliebter Fehler: Man geht davon aus, eine einmal erteilte Erlaubnis nach § 34a GewO gelte automatisch für jeden Nachfolger weiter. Tatsächlich ist die Erlaubnis personenbezogen - übernimmt ein neuer Geschäftsführer das Unternehmen, muss die Behörde bei dieser Person die vier Voraussetzungen erneut prüfen.

Häufig gestellte Fragen zu Gewerberecht

Alle Paragrafen auf einen Blick

Gesamtes Paragrafen-Register →
§ 1 GewOGrundsatz der Gewerbefreiheit

Der Betrieb eines Gewerbes ist grundsätzlich jedem gestattet, soweit keine gesetzliche Ausnahme oder Beschränkung besteht.

Relevanz: Erklärt, warum das Bewachungsgewerbe mit seinem Erlaubnisvorbehalt eine bewusste Ausnahme vom Regelfall der Gewerbefreiheit ist.

§ 14 GewOAnzeigepflicht

Wer ein Gewerbe eröffnet, verlegt, seinen Zweck ändert oder aufgibt, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Relevanz: Gilt zusätzlich zur Erlaubnispflicht nach § 34a GewO für jeden Bewachungsunternehmer.

§ 29 GewOAuskunft und Nachschau

Der Gewerbetreibende muss der Behörde auf Verlangen unentgeltlich Auskunft erteilen; die Behörde darf zu den üblichen Geschäftszeiten (bei Gefahr im Verzug auch außerhalb) die Geschäftsräume betreten.

Relevanz: Grundlage für behördliche Kontrollen deines Sicherheitsunternehmens.

§ 34a GewOBewachungsgewerbe

Regelt die Erlaubnispflicht für das Bewachungsgewerbe sowie die Anforderungen an Gewerbetreibende und Wachpersonen.

Relevanz: Die zentrale Norm des gesamten Sachgebiets – ohne ihre Erlaubnis darfst du nicht gewerbsmäßig bewachen.

§ 144 GewOOrdnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Bewachungsgewerbe ohne Erlaubnis ausübt, handelt ordnungswidrig.

Relevanz: Zeigt die Konsequenz, wenn du ohne Erlaubnis nach § 34a GewO tätig wirst.

§ 11b GewOBewacherregister

Grundlage für das bundesweite Register, in dem Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Wachpersonen gespeichert werden.

Relevanz: Jede Anmeldung von dir und deinen Mitarbeitern läuft über dieses Register.

§ 1 BewachVÖrtliche Zuständigkeit

Für den Gewerbetreibenden ist die Behörde am Sitz des Unternehmens zuständig, für Wachpersonen die Behörde an ihrem Wohnort.

Relevanz: Klärt, welche Behörde in einem konkreten Fall überhaupt zuständig ist.

§ 2 BewachVUnterrichtung in Strafsachen

Staatsanwaltschaft und Gericht müssen die zuständige Behörde informieren, wenn gegen eine unterrichtungs- oder sachkundepflichtige Person ermittelt wird und Zweifel an ihrer Eignung bestehen.

Relevanz: Sorgt dafür, dass Zuverlässigkeitszweifel schnell bei der richtigen Stelle ankommen.

§ 3 BewachVAngaben bei der Antragstellung

Regelt, welche Angaben der Gewerbetreibende für sich und seine Wachpersonen bei der Eintragung ins Bewacherregister übermitteln muss.

Relevanz: Betrifft dich bei jeder Neuanmeldung eines Mitarbeiters.

§ 4 BewachVZweck der Unterrichtung

Die Unterrichtung soll die Wachperson befähigen, Bewachungsaufgaben eigenverantwortlich durchzuführen.

Relevanz: Erklärt den Sinn des 40-Stunden-Lehrgangs, den fast jede Wachperson durchlaufen muss.

§ 5 BewachVZuständige Stelle für die Unterrichtung

Jede IHK, die die Unterrichtung anbietet, ist dafür zuständig.

Relevanz: Du bist bei der Wahl der IHK für deine Unterrichtung nicht ortsgebunden.

§ 6 BewachVVerfahren der Unterrichtung

Legt Umfang (40 Unterrichtseinheiten) und Sprachanforderung (mind. Niveau B1) fest.

Relevanz: Diese Eckdaten werden in der Prüfung besonders gern direkt abgefragt.

§ 7 BewachVInhalt der Unterrichtung

Legt fest, welche Sachgebiete in der Unterrichtung vermittelt werden müssen.

Relevanz: Bestimmte Befreiungen (z. B. für Juristen) setzen einen Zusatznachweis gerade zu diesen Sachgebieten voraus.

§ 8 BewachVAusnahmen von der Unterrichtungspflicht

Zählt abschließend auf, welche Abschluss- und Laufbahnprüfungen von der Unterrichtungspflicht befreien.

Relevanz: Eine der prüfungsrelevantesten Vorschriften – die genaue Liste solltest du sicher kennen.

§ 9 BewachVZweck der Sachkundeprüfung

Die Sachkundeprüfung soll nachweisen, dass die erforderlichen Kenntnisse zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erworben wurden.

Relevanz: Der Zweck der Prüfung, die du selbst gerade ablegst.

§ 10 BewachVOrt der Sachkundeprüfung

Die Sachkundeprüfung kann bei jeder IHK abgelegt werden, die sie anbietet.

Relevanz: Du bist nicht an deinen Wohnort oder eine bestimmte Kammer gebunden.

§ 11 BewachVPrüfungsverfahren

Legt Ablauf und Dauer der Sachkundeprüfung fest: zwei Stunden schriftlich, 15 Minuten mündlich.

Relevanz: Beschreibt exakt die Prüfung, auf die du dich gerade vorbereitest.

§ 12 BewachVAusnahmen von der Sachkundeprüfung

Wer nach § 8 BewachV von der Unterrichtung befreit ist, benötigt auch keine Sachkundeprüfung.

Relevanz: Verknüpft die beiden Befreiungssysteme miteinander.

§ 14 BewachVHaftpflichtversicherung

Verpflichtet den Gewerbetreibenden zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit gesetzlichen Mindestsummen.

Relevanz: Ohne diesen Nachweis erteilt die Behörde keine Erlaubnis nach § 34a GewO.

§ 16 BewachVBeschäftigte, An- und Abmeldung

Regelt die Voraussetzungen für den Einsatz von Wachpersonal sowie die An- und Abmeldung über das Bewacherregister.

Relevanz: Betrifft jede Einstellung und jedes Ausscheiden von Personal in deinem Betrieb.

§ 17 BewachVDienstanweisung, Geschäftsgeheimnisse

Verpflichtet zur schriftlichen Dienstanweisung sowie zur Verschwiegenheitsverpflichtung der Mitarbeiter.

Relevanz: Klärt, welche Grenzen deine Befugnisse im Dienst haben und wie mit Betriebsgeheimnissen von Kunden umzugehen ist.

§ 18 BewachVAusweis, Kennzeichnung der Wachperson

Regelt Inhalt und Pflicht zum Mitführen eines Dienstausweises sowie das sichtbare Tragen eines Namensschilds oder einer Kennnummer.

Relevanz: Betrifft dich unmittelbar in jedem Dienst – außer du bist Ladendetektiv.

§ 19 BewachVDienstkleidung

Dienstkleidung darf nicht mit Uniformen von Streitkräften oder Behörden verwechselbar sein; Pflicht beim Betreten eingefriedeten Besitztums.

Relevanz: Wichtig für Objektschutz-Einsätze mit vorgeschriebener Dienstkleidung.

§ 21 BewachVBuchführung und Aufbewahrung

Verpflichtet zur Sammlung und Aufbewahrung zahlreicher Unterlagen an der Hauptniederlassung.

Relevanz: Relevant für die Organisation deines Betriebs und bei behördlichen Kontrollen.

§ 22 BewachVOrdnungswidrigkeiten (BewachV)

Legt fest, welche Verstöße gegen die BewachV als Ordnungswidrigkeit gelten und mit Bußgeld bis 3.000 Euro geahndet werden können.

Relevanz: Kann auch einzelne Mitarbeiter treffen, z. B. bei fehlendem Namensschild.

Verwandte Themen

80 Übungsfragen zu diesem Sachgebiet warten auf dich.

Ablauf, Kosten & Termine der Prüfung · Lexikon der Fachbegriffe · Alle Übungsfragen zu Gewerberecht