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Sachgebiet 2 von 9

Gewerberecht

Gewerberecht klingt nach trockenem Paragrafendeutsch, ist aber gut zu greifen, wenn du die Systematik einmal verstanden hast. Nach der aktuellen bundesweiten IHK-Gewichtung bringt dir das Thema 5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten in der schriftlichen Prüfung und zählt zusätzlich zu den Schwerpunkten der mündlichen Prüfung. Schauen wir uns gemeinsam an, was GewO und BewachV von dir und deinem künftigen Arbeitgeber verlangen.

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Kurz gesagt

Gewerberecht zeigt, welche Regeln GewO und BewachV für dein Bewachungsgewerbe vorschreiben: die Erlaubnispflicht nach § 34a GewO, die Anzeigepflicht nach § 14 GewO sowie Vorgaben zu Sachkundeprüfung, Haftpflichtversicherung nach § 14 BewachV und Dienstkleidung nach § 19 BewachV. Das Sachgebiet zählt zu den Schwerpunkten der mündlichen Prüfung – wenn du die Systematik verstanden hast, tust du dir hier leicht.

Gewerberecht im Überblick: Warum sich der Blick lohnt

Das Sachgebiet Gewerberecht klingt trocken, ist aber überschaubar: Nach der aktuellen bundesweiten IHK-Gewichtung entfallen darauf 5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten im schriftlichen Teil, du solltest es also nicht überbewerten. Trotzdem gehört es zu den Schwerpunkten der mündlichen Prüfung nach § 11 i. V. m. § 7 Nr. 1 und 6 BewachV – wer hier sattelfest ist, sammelt Pluspunkte, ohne dafür wochenlang pauken zu müssen.

Inhaltlich gliedert sich das Thema in zwei Rechtsquellen, die aufeinander aufbauen: die Gewerbeordnung (GewO), die generell regelt, wie man in Deutschland ein Gewerbe ausübt, und die darauf basierende Bewachungsverordnung (BewachV), die die Besonderheiten des Bewachungsgewerbes konkretisiert. Wenn du dir merkst, welche Regel aus welcher der beiden Quellen stammt, hast du schon die halbe Miete.

Wichtig als Ausgangspunkt: In Deutschland gilt grundsätzlich die Gewerbefreiheit (§ 1 GewO) – jeder darf im Prinzip ein Gewerbe ausüben, ohne vorher um Erlaubnis fragen zu müssen, sondern meldet es lediglich an (Anzeigepflicht). Das Bewachungsgewerbe ist eine bewusste Ausnahme von diesem Grundsatz: Weil hier besonders sensible Rechtsgüter – fremdes Leben und fremdes Eigentum – auf dem Spiel stehen, hat der Gesetzgeber einen echten Erlaubnisvorbehalt eingeführt. Du darfst also nicht wie bei den meisten anderen Gewerben erst loslegen und wirst später kontrolliert, sondern musst dir die Erlaubnis vorher aktiv verdienen. Genau dieser Unterschied – Regelfall Anzeige, Ausnahme Erlaubnis – ist eine beliebte Prüfungsfalle.

Was ist ein Gewerbe? Selbstständigkeit als Ausgangspunkt

Die Gewerbeordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen du ein Gewerbe selbstständig ausüben darfst. Ein Gewerbe ist dabei eine selbstständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit, die nicht zu einem freien Beruf wie Arzt oder Rechtsanwalt zählt. Diese Definition solltest du dir genau einprägen, weil an ihr die gesamte Anwendbarkeit der GewO und damit auch des § 34a GewO hängt: Wer kein Gewerbe im Rechtssinn betreibt, unterliegt auch nicht der Erlaubnispflicht.

Selbstständig bist du grundsätzlich, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt, du mehrere Auftraggeber hast, nicht weisungsgebunden bist und eigene Werbung machst. Diese vier Kriterien wirken zusammen – je mehr davon erfüllt sind, desto eindeutiger die Selbstständigkeit. Ein Wachmann, der ausschließlich für einen einzigen Arbeitgeber tätig ist, feste Weisungen zu Ort und Zeit erhält und keine eigene Werbung betreibt, ist dagegen typischerweise Arbeitnehmer und selbst kein Gewerbetreibender – nur sein Arbeitgeber ist es.

Diese Unterscheidung ist keine graue Theorie, sondern entscheidet in der Praxis, wer überhaupt Adressat der gewerberechtlichen Pflichten ist. Ein angestellter Sicherheitsmitarbeiter muss selbst keine Anzeige nach § 14 GewO erstatten und keine Erlaubnis nach § 34a GewO beantragen – das ist Sache seines Arbeitgebers als Gewerbetreibendem. Der Mitarbeiter selbst braucht stattdessen die persönliche Qualifikation: Zuverlässigkeit und je nach Tätigkeit Unterrichtung oder Sachkundeprüfung, wie du im nächsten Abschnitt lernst.

Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO

Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (§ 14 GewO). Dieselbe Anzeigepflicht gilt, wenn du den Betrieb verlegst, den Gegenstand des Gewerbes wechselst oder ausdehnst, dein Name sich ändert oder du den Betrieb aufgibst – nicht nur bei der Neugründung. Zweck der Vorschrift ist es, der Behörde überhaupt erst zu ermöglichen, deinen Gewerbebetrieb zu überwachen: Ohne Anzeige weiß die Behörde gar nicht, dass es dich als Gewerbetreibenden gibt.

Für dich als künftigen Bewachungsunternehmer kommt eine Besonderheit hinzu: Dein Unternehmen wird zusätzlich ins Bewacherregister eingetragen (§ 11b GewO). Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO und die Eintragung ins Bewacherregister laufen also parallel und ergänzen sich – die Anzeige informiert die allgemeine Gewerbebehörde, das Bewacherregister bündelt bundesweit die bewachungsspezifischen Daten zu Zuverlässigkeit und Qualifikation.

Wichtig für die Prüfung: § 14 GewO gilt für praktisch jedes Gewerbe in Deutschland, nicht nur für das Bewachungsgewerbe. Die bloße Anzeige reicht bei den meisten Gewerben auch aus, um loszulegen – die Behörde kontrolliert dort erst im Nachhinein. Beim Bewachungsgewerbe reicht die Anzeige dagegen ausdrücklich nicht aus: Hier tritt zusätzlich die Erlaubnispflicht aus § 34a GewO hinzu, die vor Aufnahme der Tätigkeit erfüllt sein muss. Wer glaubt, mit der Anzeige allein sei schon alles erledigt, tappt in eine der beliebtesten Prüfungsfallen dieses Sachgebiets: Anzeige und Erlaubnis sind zwei getrennte, kumulativ zu erfüllende Pflichten.

Praktisch läuft es deshalb immer zweistufig: Du beantragst die Erlaubnis nach § 34a GewO, für den du Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Haftpflichtversicherung und Sachkundeprüfung nachweisen musst. Arbeiten darfst du erst, wenn die Erlaubnis tatsächlich erteilt wurde; mit dem Beginn zeigst du das Gewerbe nach § 14 GewO an – die bloße Anzeige verschafft dir noch kein Recht, mit der Bewachungstätigkeit zu beginnen.

Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO gilt bei Beginn, Verlegung, Wechsel des Gewerbegegenstands, Namensänderung UND Aufgabe des Betriebs – und zusätzlich, nicht anstelle, der Erlaubnispflicht nach § 34a GewO.

Auskunft und Nachschau nach § 29 GewO

Neben der Anzeigepflicht trifft dich als Gewerbetreibenden eine zweite allgemeine Pflicht: Nach § 29 GewO musst du der zuständigen Behörde auf Verlangen die zur Überwachung notwendigen Auskünfte erteilen – und zwar unentgeltlich, sowohl mündlich als auch schriftlich, je nachdem, was die Behörde verlangt. Du kannst dich also nicht darauf berufen, dass eine Auskunft Zeit oder Geld kostet, um sie zu verweigern.

Ergänzend gibt § 29 GewO der Behörde ein eigenes Betretungs- und Einsichtsrecht: Während der üblichen Geschäftszeit darf sie deine Grundstücke und Geschäftsräume betreten, dort prüfen und besichtigen, sich deine geschäftlichen Unterlagen vorlegen lassen und in diese Einsicht nehmen. Außerhalb der Geschäftszeit ist das nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erlaubt – und auch dann nur tagsüber.

Für die Prüfung lohnt sich der Vergleich mit § 14 GewO: Während die Anzeigepflicht einmalig bei Eröffnung, Verlegung, Zweckänderung oder Aufgabe des Betriebs greift, ist die Auskunfts- und Nachschaupflicht nach § 29 GewO eine laufende Pflicht während des gesamten Gewerbebetriebs. Während die Anzeigepflicht praktisch jedes Gewerbe trifft, gilt § 29 GewO nur für bestimmte Gewerbe – vor allem die erlaubnispflichtigen, zu denen das Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO gehört. Fragen, deren Beantwortung dich oder nahe Angehörige der Gefahr eines Straf- oder Bußgeldverfahrens aussetzen würde, darfst du allerdings verweigern (§ 29 Abs. 3 GewO).

Für dich als Bewachungsunternehmer kommt § 29 GewO in der Praxis meist dann zum Tragen, wenn die Behörde Zweifel an deiner Zuverlässigkeit hat oder im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung des Bewacherregisters Auffälligkeiten feststellt. Verweigerst du die Auskunft oder verwehrst du den Zutritt ohne triftigen Grund, kann das selbst wieder Zweifel an deiner Zuverlässigkeit begründen – ein Zusammenhang, den viele Gewerbetreibende unterschätzen.

Auskunft nach § 29 GewO: unentgeltlich, mündlich und schriftlich. Nachschau: während der üblichen Geschäftszeit, außerhalb nur zur Verhütung dringender Gefahren und nur tagsüber.

§ 34a GewO: Die Erlaubnis zum Bewachungsgewerbe

§ 34a GewO ist das Herzstück des gesamten Themenbereichs: Er regelt, unter welchen Voraussetzungen du ein Bewachungsgewerbe eröffnen darfst, welche Bedingungen deine Mitarbeiter erfüllen müssen und wer eine Sachkundeprüfung benötigt. Die Vorschrift wurde zum 01. Januar 2019 angepasst.

Willst du gewerbsmäßig das Leben fremder Personen oder fremdes Eigentum bewachen, brauchst du dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das ist ein wichtiger Unterschied zu den meisten anderen Gewerben: Dort kannst du erst mal loslegen und wirst später kontrolliert, im Bewachungsgewerbe prüft die Behörde vorher, ob du folgende vier Kriterien erfüllst: Es dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass du unzuverlässig bist (in der Regel unzuverlässig ist z. B., wer in den letzten fünf Jahren wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt wurde; die Behörde holt dazu u. a. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein), du darfst nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben, du musst eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen, und du musst eine erfolgreich abgeschlossene Sachkundeprüfung nach § 34a GewO vorweisen. Erst wenn all das erfüllt ist, erteilt die Behörde die Erlaubnis.

Wichtig für die Praxis: Die Erlaubnis ist an ihren Inhaber gebunden und nicht übertragbar. Übernimmt ein Nachfolger ein Einzelunternehmen, braucht er eine eigene Erlaubnis. Bei einer GmbH gehört die Erlaubnis dagegen der Gesellschaft und besteht bei einem Geschäftsführerwechsel fort – der neue Geschäftsführer ist der Behörde aber mitzuteilen, und sie prüft seine Zuverlässigkeit. Außerdem überprüft die Behörde die Zuverlässigkeit regelmäßig, spätestens nach fünf Jahren. Genauso kann die Behörde eine bereits erteilte Erlaubnis nachträglich widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen – meist die Zuverlässigkeit – nachträglich wegfällt.

Vier Kriterien vor der Eröffnung: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Haftpflichtversicherung, Sachkundeprüfung – ohne die geht nichts.

Wachpersonen: Unterrichtung und Sachkundeprüfung

Auch deine künftigen Wachpersonen müssen einiges nachweisen: Zuverlässigkeit sowie eine Unterrichtung nach § 34a GewO bei einer Industrie- und Handelskammer im Umfang von mindestens 40 Unterrichtsstunden. Es gibt allerdings Ausnahmen, unter denen jemand von der Unterrichtung bzw. der Sachkundeprüfung befreit ist – geregelt in den §§ 8, 12 BewachV. Erfüllt ein Selbstständiger oder ein Mitarbeiter die Voraussetzungen, insbesondere die Zuverlässigkeit, nicht, kann die Behörde die Ausübung des Gewerbes oder die Beschäftigung untersagen.

Seit Januar 2003 muss für bestimmte Tätigkeiten in der Bewachungsbranche eine echte Sachkundeprüfung abgelegt werden, seit Dezember 2016 gehören auch die letzten beiden Bereiche der folgenden Liste dazu – der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass dort nur wirklich qualifiziertes Personal eingesetzt wird. Sachkundepflichtig sind: Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (z. B. „Citystreifen“ oder Personal in Einkaufszentren und Bahnhöfen), der Schutz vor Ladendieben (Ladendetektive und „Doormen“), Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken (der klassische Türsteher – nicht aber Einlasskontrollen bei Veranstaltungen oder in anderen Lokalitäten), Bewachungen von Asyl- und Flüchtlingsunterkünften in leitender Funktion sowie Bewachungen zugangsgeschützter Großveranstaltungen in leitender Funktion.

Wichtig ist dabei eine Einschränkung, die gerne in Prüfungsfragen auftaucht: Sämtliche dieser Regelungen gelten nur, wenn du fremdes Leben oder fremdes Eigentum bewachst – nicht das deines eigenen Arbeitgebers. Bewachen Mitarbeiter der Sicherheitsfirma W den Eingangsbereich des Kaufhauses D, brauchen sie eine Sachkundeprüfung. Sichern dagegen Kaufhausmitarbeiter selbst ihren eigenen Eingangsbereich, brauchen sie weder Sachkundeprüfung noch Unterrichtung, weil sie nicht „gewerbsmäßig“ fremdes Eigentum schützen. Wer sich nur die grobe Liste „fünf sachkundepflichtige Tätigkeiten“ merkt, ohne die Details zu kennen, tappt in der Prüfung leicht in die Falle – etwa bei der Abgrenzung zwischen Diskotheken-Türstehern und sonstigen Einlasskontrollen bei Veranstaltungen.

Nur wer gewerbsmäßig fremdes Leben oder fremdes Eigentum bewacht, braucht Unterrichtung oder Sachkunde – der eigene Werkschutz für den Arbeitgeber zählt nicht dazu.

Ordnungswidrigkeiten nach § 144 GewO und das Bewacherregister

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nötige Erlaubnis Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, handelt nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f GewO ordnungswidrig; dafür droht eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro. Diese Vorschrift betrifft ausdrücklich das Fehlen der gewerberechtlichen Grunderlaubnis selbst – wer ohne die vier Voraussetzungen aus § 34a GewO überhaupt erst loslegt, begeht damit die schwerste Form des gewerberechtlichen Verstoßes in diesem Sachgebiet.

Um solche Verstöße überhaupt zuverlässig aufdecken zu können, ist seit 01. Juni 2019 das Bewacherregister im Einsatz. Darin werden bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal gespeichert und aktuell gehalten – etwa Angaben zur Zuverlässigkeit und zu Qualifikationen wie Unterrichtung oder Sachkunde. Vollzugsbehörden können diese Daten, zum Beispiel bei einer Vor-Ort-Kontrolle, schnell und unmittelbar abrufen, um die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung von Wachpersonen zu überprüfen. Rechtlich wurde dafür § 11b GewO neu in die Gewerbeordnung eingefügt; das genaue Verfahren regelt die eigens erlassene Verordnung über das Bewacherregister (BewachRV).

Für dich als künftigen Gewerbetreibenden oder Wachperson bedeutet das: Eine Kontrolle vor Ort ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern jederzeit möglich, weil die Behörde über das Register sofort sieht, ob deine Angaben zu Unterrichtung, Sachkunde und Zuverlässigkeit aktuell und vollständig sind. Fehlende oder veraltete Einträge fallen damit schneller auf als früher, als solche Daten nur dezentral bei einzelnen Behörden lagen. Wichtig für die Prüfung: § 144 Abs. 1 GewO sanktioniert das Fehlen der Erlaubnis selbst. Detailverstöße im laufenden Betrieb, etwa bei Ausweis, Namensschild oder Aufzeichnungen, zählt § 22 BewachV auf – er knüpft dafür an § 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO an, wie du im nächsten Abschnitt siehst.

Ordnungswidrigkeiten nach § 22 BewachV

Während § 144 Abs. 1 GewO das Fehlen der Erlaubnis sanktioniert, zählt § 22 BewachV als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO die Detailverstöße im laufenden Betrieb auf – also Fälle, in denen eine Erlaubnis zwar besteht, aber gegen einzelne Vorschriften der Bewachungsverordnung verstoßen wird. Ordnungswidrig handelt dabei unter anderem, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Person beschäftigt, die nicht die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt (etwa ohne Zuverlässigkeit oder ohne Anmeldung und Prüfergebnis nach § 16 BewachV), den Wachdienst nicht, nicht richtig oder nicht vollständig über die Dienstanweisung regelt, eine beschäftigte Person nicht rechtzeitig zur Geheimhaltung verpflichtet, einen Ausweis nicht oder nicht richtig ausstellt, einen Ausweis im Dienst nicht mitführt oder nicht vorzeigt, ein vorgeschriebenes Namensschild bzw. eine Kennnummer nicht vorschriftsmäßig trägt oder ausstellt, die Rückgabe von Waffen oder Munition nicht sicherstellt, einen Waffengebrauch nicht rechtzeitig anzeigt, eine Aufzeichnung nicht ordnungsgemäß macht oder eine Aufzeichnung bzw. einen Beleg nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

Die Liste erfasst viele, aber nicht alle Pflichten der BewachV – ein Verstoß gegen die Dienstkleidungspflicht nach § 19 BewachV etwa ist dort nicht aufgeführt. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 BewachV kann nach § 144 Abs. 4 GewO mit einem Bußgeld von bis zu 3.000 Euro geahndet werden.

Wichtig für die Prüfung: Die meisten dieser Ordnungswidrigkeiten betreffen den Gewerbetreibenden als verantwortlichen Unternehmer. Aber auch ein einzelner Mitarbeiter kann selbst betroffen sein – etwa wenn er sein Namensschild bzw. seine Kennnummer nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt. Die beiden Vorschriften greifen ineinander: § 144 GewO enthält die Bußgeldtatbestände und -rahmen, § 22 BewachV legt fest, welche Verstöße gegen die Bewachungsverordnung darunter fallen.

§ 144 Abs. 1 GewO: ohne Erlaubnis bewacht – Bußgeld bis 5.000 €. § 22 BewachV: Verstöße gegen die BewachV (i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO) – Bußgeld bis 3.000 €, kann auch einzelne Wachpersonen treffen.

Örtliche Zuständigkeit nach § 1 BewachV

Die Bewachungsverordnung (BewachV) wurde zum 01. Juni 2019 grundlegend neu gefasst und baut auf § 34a GewO auf. Sie regelt die Details der gewerbsmäßigen Ausübung eines Bewachungsgewerbes – hier schauen wir uns die Punkte an, die für die Sachkundeprüfung relevant sind, angefangen bei der Frage, welche Behörde in einem konkreten Fall überhaupt zuständig ist.

§ 1 BewachV unterscheidet dabei klar zwischen zwei Personengruppen: Für dich als Gewerbetreibenden – und für die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen – ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen betrieben wird oder werden soll; hat es Niederlassungen, kommt es auf die Hauptniederlassung an. Für Wachpersonen dagegen ist die Behörde am Hauptwohnsitz der jeweiligen Person zuständig. Diese Unterscheidung wird in Prüfungsfragen gerne vertauscht angeboten: Es ist gerade nicht der Wohnort des Unternehmers und nicht der Betriebssitz für die Wachperson maßgeblich, sondern jeweils die eigene Anknüpfung.

Zwei Sonderfälle solltest du kennen: Ist eine Wachperson zugleich Gewerbetreibender oder Leitungsperson, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Unternehmen. Und hat eine Wachperson keinen Hauptwohnsitz in Deutschland, ist die Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden zuständig, der sie als Erster anmeldet. Die Zuständigkeitsregel bestimmt, welche Behörde Zuverlässigkeit und Qualifikation prüft – für ein Unternehmen mit mehreren Niederlassungen bleibt das die Behörde der Hauptniederlassung.

§ 1 BewachV: Gewerbetreibender → Behörde am Betriebssitz bzw. an der Hauptniederlassung. Wachperson → Behörde am eigenen Hauptwohnsitz.

Unterrichtung in Strafsachen nach § 2 BewachV

§ 2 BewachV regelt einen wichtigen Informationsfluss zwischen Justiz und Gewerbeaufsicht: In Strafsachen gegen Gewerbetreibende, Leitungspersonal oder Wachpersonen übermitteln Staatsanwaltschaften und Gerichte bestimmte Informationen an die für den Vollzug des § 34a GewO zuständige Behörde – vorausgesetzt, der Tatvorwurf ist geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen.

Diese Informationspflicht greift an vier konkreten Stationen eines Strafverfahrens: beim Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, bei der Anklageschrift oder einer an ihre Stelle tretenden Antragsschrift, beim Antrag auf Erlass eines Strafbefehls sowie bei der verfahrensabschließenden Entscheidung mit Begründung. Die Behörde erfährt auf diesem Weg also nicht erst durch einen rechtskräftigen Schuldspruch von einem möglichen Zuverlässigkeitsproblem, sondern bereits in einem deutlich früheren Verfahrensstadium – schon der Erlass eines Haftbefehls reicht aus.

Der Sinn dieser Vorschrift liegt auf der Hand: Ohne eine solche aktive Informationspflicht der Justiz müsste die Gewerbeaufsicht selbst regelmäßig bei Gerichten nachfragen, ob gegen ihre gemeldeten Wachpersonen ermittelt wird – ein enormer Aufwand, der in der Praxis kaum zu leisten wäre. So aber wandert die Information automatisch an die richtige Stelle, sobald der Tatvorwurf hinreichend gewichtig ist, um Zweifel an der Zuverlässigkeit zu begründen. Nicht jedes Strafverfahren löst diese Pflicht aus – entscheidend ist, ob der konkrete Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen. Die Übermittlung soll elektronisch erfolgen.

Angaben bei der Antragstellung nach § 3 BewachV

§ 3 BewachV legt fest, welche Angaben und Unterlagen du mit deinem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34a GewO übermitteln musst. Dazu gehören persönliche Daten wie Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeiten und Meldeanschrift, die Wohnorte der letzten fünf Jahre, Angaben zum Ausweisdokument und die Betriebsanschrift – bei einer juristischen Person auch Angaben zum Unternehmen und zu jedem gesetzlichen Vertreter sowie zu den Personen, die den Betrieb leiten sollen.

Beizufügen sind außerdem Unterlagen: bei juristischen Personen ein aktueller Registerauszug, Bescheinigungen in Steuersachen, eine Ausweiskopie, der Sachkundenachweis, der Nachweis der Haftpflichtversicherung und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis. Ändern sich die Angaben nach der Antragstellung, musst du das der Behörde unverzüglich mitteilen (§ 3 Abs. 3 BewachV).

Wichtig zur Abgrenzung: § 3 BewachV betrifft deinen eigenen Erlaubnisantrag. Welche Daten du bei der Anmeldung einer Wachperson über das Bewacherregister übermittelst, regelt dagegen § 16 BewachV – und Angaben zur Zuverlässigkeit machst du in beiden Fällen nicht selbst: Die holt die Behörde über Register und Stellungnahmen ein.

Für die Prüfung lohnt sich, die ersten Vorschriften der BewachV als Ablauf zu merken: § 1 klärt die Zuständigkeit, § 2 sorgt dafür, dass Informationen aus Strafverfahren bei der Behörde ankommen, und § 3 legt fest, was du für die Erlaubnis einreichen musst.

Das Unterrichtungsverfahren im Detail (§§ 4–8 BewachV)

Die §§ 4 bis 8 BewachV drehen sich um das Unterrichtungsverfahren für angestellte (unselbstständige) Wachpersonen. § 4 BewachV legt den Zweck fest: Die Wachperson soll befähigt werden, ihre Bewachungsaufgaben eigenverantwortlich durchzuführen. Zuständig für die Unterrichtung ist nach § 5 BewachV jede IHK, die sie anbietet. § 6 BewachV regelt das Verfahren im Detail: Die Unterrichtung erfolgt mündlich, dauert mindestens 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten, und die Deutschkenntnisse müssen mindestens dem Niveau B1 entsprechen. § 7 BewachV schließlich gibt den Inhalt der Unterrichtung vor.

Besonders prüfungsrelevant ist § 8 BewachV mit seinen Ausnahmeregelungen. Keine Unterrichtung braucht demnach, wer bereits eine einschlägige Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat – etwa als geprüfte Werkschutzfachkraft, geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft, Servicekraft oder Fachkraft für Schutz und Sicherheit, oder als geprüfter Meister bzw. Werkschutzmeister. Ebenfalls befreit ist, wer ein Prüfungszeugnis über eine Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst im Polizeivollzugsdienst, im Justizvollzugsdienst, im waffentragenden Bereich des Zolls oder im Feldjägerdienst der Bundeswehr besitzt. Auch ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium befreit von der Unterrichtung, wenn zusätzlich ein IHK-Nachweis über die Sachgebiete nach § 7 Nr. 5 bis 7 vorliegt. Und wer bereits eine Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 7 vorlegen kann, braucht ebenfalls keine gesonderte Unterrichtung mehr.

Ein gängiger Denkfehler: Ein allgemeiner Schulabschluss, ein Führerschein oder mehrjährige Berufserfahrung ohne einschlägige Abschlussprüfung befreien NICHT von der Unterrichtungspflicht. Nur die in § 8 BewachV abschließend aufgezählten Abschlüsse und Laufbahnprüfungen zählen.

Die Sachkundeprüfung im Detail (§§ 9–12 BewachV)

Auch die Sachkundeprüfung selbst ist in der BewachV geregelt. § 9 BewachV nennt ihren Zweck: Du sollst nachweisen, dass du die nötigen Kenntnisse erworben hast, um Bewachungsaufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen. Ablegen kannst du die Prüfung nach § 10 BewachV bei jeder IHK, die sie anbietet – du bist also nicht an eine bestimmte Kammer oder deinen Wohnort gebunden, anders als bei der örtlichen Zuständigkeit für die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 1 BewachV.

Das Prüfungsverfahren legt § 11 BewachV fest: Die Prüfung hat einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Im mündlichen Teil werden bis zu fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft, etwa 15 Minuten je Prüfling, mit Schwerpunkt auf dem Recht der öffentlichen Sicherheit einschließlich Gewerberecht und dem Umgang mit Menschen. Die Einzelheiten regeln die IHKs per Satzung – danach dauert der schriftliche Teil 120 Minuten. Bestanden ist, wer in beiden Teilen mindestens ausreichend abschneidet; die Prüfung darf wiederholt werden. Wer einen der in § 8 Nr. 1 bis 3 BewachV genannten Nachweise besitzt (die dort genannten Abschluss- und Laufbahnprüfungen oder das rechtswissenschaftliche Studium mit IHK-Zusatznachweis), braucht nach § 12 BewachV auch keine Sachkundeprüfung abzulegen. Umgekehrt braucht, wer die Sachkundeprüfung bestanden hat, keine Unterrichtung mehr (§ 8 Nr. 4 BewachV).

Damit ergibt sich eine klare Faustregel für die Prüfung: Wer von der Unterrichtung befreit ist, ist über § 12 BewachV in aller Regel auch von der Sachkundeprüfung befreit. Umgekehrt gilt das aber nicht – jemand kann sehr wohl unterrichtungspflichtig, aber trotzdem nicht sachkundepflichtig sein (z. B. normales Wachpersonal ohne eine der fünf besonderen Tätigkeiten). Die Sachkundeprüfung ist also die deutlich anspruchsvollere und selektivere der beiden Qualifikationen.

Genau das prüft die Prüfung, die du gerade selbst ablegst: Sie ist bundesweit einheitlich in ihrer Struktur (schriftlich plus mündlich), inhaltlich aber nach Sachgebieten wie diesem hier gewichtet. Wer die Systematik aus §§ 9 bis 12 BewachV verstanden hat, erkennt in Prüfungsfragen sofort, ob es um den Zweck, den Ort, das Verfahren oder eine Ausnahme der Sachkundeprüfung geht.

Sachkundeprüfung: schriftlicher Teil (laut IHK-Satzung 120 Minuten) + mündlicher Teil (etwa 15 Minuten je Prüfling, § 11 BewachV), ablegbar bei jeder IHK, die sie anbietet.

Haftpflichtversicherung nach § 14 BewachV

Als Gewerbetreibender musst du eine Haftpflichtversicherung nachweisen (§ 34a Abs. 1 GewO) und sie aufrechterhalten, solange du das Gewerbe ausübst; ihren Umfang legt § 14 BewachV fest. Sie soll Schäden abdecken, die Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrags entstehen – etwa wenn ein Streifenfahrer zu schnell fährt und dabei das Tor eines Kunden beschädigt. Ohne den Nachweis dieser Versicherung erteilt die Behörde erst gar keine Erlaubnis nach § 34a GewO.

Die Mindestversicherungssummen je Schadensereignis sind genau festgelegt: 1 Million Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden, 15.000 Euro für das Abhandenkommen bewachter Sachen und 12.500 Euro für reine Vermögensschäden. Diese vier Zahlen solltest du sicher auseinanderhalten, weil sie in Prüfungsfragen gerne einzeln und in wechselnder Zuordnung abgefragt werden.

Für alle Schäden eines Versicherungsjahres zusammen darf der Versicherer seine Leistung auf das Doppelte der jeweiligen Mindestversicherungssumme begrenzen – bei Sachschäden also auf 500.000 Euro im Jahr. Die Risiken Abhandenkommen und reine Vermögensschäden dürfen nur ausgeklammert werden, wenn alle Auftraggeber dem nachweislich zugestimmt haben. Der Vertrag muss bei einem im Inland zugelassenen Versicherer bestehen und auch Schäden abdecken, die deine Mitarbeiter als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursachen (§§ 278, 831 BGB). Eine Versicherungssumme, die exakt der Mindesthöhe entspricht, ist selbstverständlich ebenfalls zulässig – nur eine Unterschreitung ist es nicht.

Ohne gültige Haftpflichtversicherung darfst du das Gewerbe gar nicht erst aufnehmen, und fällt sie später weg – etwa weil du Beiträge nicht zahlst und der Versicherer kündigt –, muss der Versicherer das der Behörde anzeigen (§ 15 BewachV), und die Behörde kann die Erlaubnis nach § 34a GewO widerrufen. Die Versicherung ist also keine einmalige Formalie bei der Antragstellung, sondern muss lückenlos für die gesamte Dauer deiner Gewerbeausübung bestehen.

Mindestversicherungssummen je Schadensereignis: 1 Mio. € Personenschäden, 250.000 € Sachschäden, 15.000 € Abhandenkommen, 12.500 € Vermögensschäden – Jahreshöchstleistung des Versicherers auf das Doppelte begrenzbar.

Beschäftigte, An- und Abmeldung nach § 16 BewachV

Auch bei der Beschäftigung von Personal gibt § 16 BewachV klare Grenzen vor: Mit Bewachungsaufgaben darfst du nur Personen betrauen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben (oder einen der in § 8 BewachV genannten Abschlüsse vorweisen) und die notwendigen Befähigungen für ihre konkrete Tätigkeit besitzen. Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen – fehlt auch nur eine davon, darf die Person nicht eingesetzt werden.

Wachpersonen und Personen in Leitungsfunktion musst du vorher über das Bewacherregister anmelden – existiert bereits eine Bewacherregisteridentifikationsnummer, etwa aus einem früheren Arbeitsverhältnis, ist diese anzugeben, statt eine neue Anmeldung ins Blaue zu erstatten. Beschäftigen darfst du die Person aber erst, wenn dir die Behörde das Ergebnis ihrer Prüfung von Qualifikation und Zuverlässigkeit mitgeteilt hat – bei einer bereits registrierten Person genügt die elektronische Bestätigung des Registers. Die bloße Anmeldung allein reicht noch nicht aus.

Diese Reihenfolge – erst anmelden, dann auf die Bestätigung warten, erst danach einsetzen – wird in der Praxis gern übersprungen, weil Personal dringend gebraucht wird. Genau das macht sie zu einem beliebten Prüfungsthema: Wer diese Rückmeldung nicht abwartet, verstößt gegen § 16 BewachV, auch wenn die Anmeldung selbst bereits ordnungsgemäß erfolgt ist. Und auch das Ausscheiden einer Wachperson ist zu melden: Abzumelden ist sie über das Bewacherregister sechs Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 11b Abs. 6 GewO) – die Meldepflicht endet also nicht mit der Einstellung, sondern begleitet das gesamte Beschäftigungsverhältnis bis zu seinem Ende.

Für dich als Unternehmer bedeutet das in der Praxis: Lege dir für jede Neueinstellung eine feste Checkliste an – Zuverlässigkeit und Alter/Abschluss prüfen, Anmeldung ans Bewacherregister erstatten, Bestätigung abwarten, erst dann einsetzen. Wer diesen Ablauf verkürzt, riskiert nicht nur ein Bußgeld nach § 22 BewachV, sondern im Wiederholungsfall auch Zweifel an der eigenen Zuverlässigkeit als Gewerbetreibender.

Reihenfolge bei Neueinstellungen: zuverlässig, volljährig, befähigt → anmelden → Prüfergebnis der Behörde bzw. Registerbestätigung abwarten → erst dann beschäftigen.

Dienstanweisung und Geschäftsgeheimnisse nach § 17 BewachV

Als Gewerbetreibender musst du den Sicherheitsdienst über eine schriftliche Dienstanweisung regeln (§ 17 BewachV). Darin muss klargestellt werden, dass deine Mitarbeiter nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten oder sonstigen Behördenbediensteten besitzen – ein Wachmann, der sich gegenüber Dritten wie ein Amtsträger mit besonderen Kontrollrechten aufführt, verstößt damit gegen genau diese Klarstellung. Außerdem muss die Dienstanweisung festlegen, dass Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte während des Dienstes nur mit deiner Zustimmung als Gewerbetreibendem geführt werden dürfen und jeder Gebrauch unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dir gemeldet werden muss.

Vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit erhält jede Wachperson einen Abdruck dieser Dienstanweisung gegen Empfangsbescheinigung. Ohne diese Empfangsbestätigung fehlt dir als Unternehmer der Nachweis, dass der Mitarbeiter über seine Grenzen im Dienst informiert wurde – ein Punkt, den Behörden bei Kontrollen gezielt abfragen.

Ergänzend musst du deine Mitarbeiter schriftlich verpflichten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen im Dienst bekannt werden, auch nach ihrem Ausscheiden nicht unbefugt weiterzugeben – zum Beispiel Produktionsabläufe oder Neuentwicklungen eines Kunden, die ein Wachmann beim Objektschutz zufällig mitbekommt. Die Verpflichtung muss vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit schriftlich erfolgen und gilt ausdrücklich auch nach dem Ausscheiden. Ein entsprechender Schutz ergibt sich ergänzend auch aus den §§ 2, 4, 23 GeschGehG (Geschäftsgeheimnisgesetz), die den Begriff des Geschäftsgeheimnisses definieren, Handlungsverbote aufstellen und bestimmte Verletzungen unter Strafe stellen.

Ausweis und Kennzeichnung der Wachperson nach § 18 BewachV

Der Gewerbetreibende muss jeder Wachperson spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Ausweis ausstellen. Der Ausweis muss enthalten: Familien- und Vornamen der Wachperson, Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden, Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs (soweit sie davon abweichen), die Unterschriften der Wachperson und des Gewerbetreibenden (oder seines Vertreters bzw. Bevollmächtigten) sowie die Bewacherregisteridentifikationsnummern von Wachperson und Bewachungsunternehmen. Diese Bestandteile werden in Prüfungsfragen gerne einzeln abgefragt oder unvollständig als Antwortoption angeboten.

Ganz bewusst schreibt § 18 BewachV vor, dass sich der Ausweis deutlich von amtlichen Ausweisen unterscheiden muss – dieselbe Grundidee wie bei der Dienstanweisung nach § 17 BewachV: Niemand soll einen privaten Sicherheitsmitarbeiter für einen Amtsträger mit hoheitlichen Befugnissen halten.

Im Dienst muss jede Wachperson den Ausweis zusammen mit dem im Bewacherregister angegebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument (etwa Personalausweis oder Reisepass) mitführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden – insbesondere Ordnungsamt, Polizei oder Zoll – vorzeigen. Ein sichtbares Schild mit Namen oder Kennnummer und der Bezeichnung des Gewerbebetriebs ist dagegen nur bei bestimmten Tätigkeiten Pflicht: bei Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken sowie bei der Bewachung von Asyl- und Flüchtlingsunterkünften und zugangsgeschützten Großveranstaltungen – dort auch für Wachpersonen in nicht leitender Funktion. Der Schutz vor Ladendieben gehört nicht dazu. Das Schild stellt der Gewerbetreibende aus.

Dienstausweis-Pflichtinhalt: Name der Wachperson, Name/Anschrift Gewerbetreibender, ggf. abweichende Betriebsbezeichnung/-anschrift, beiderseitige Unterschriften, beide Bewacherregisternummern. Namensschild: nur bei Citystreife, Diskotheken-Einlass, Asylunterkunft und Großveranstaltung – nicht für Ladendetektive.

Dienstkleidung nach § 19 BewachV

Falls dein Sicherheitspersonal eine Dienstkleidung trägt, muss sie sich von Uniformen der Streitkräfte oder behördlicher Vollzugsorgane wie der Polizei deutlich unterscheiden. Außerdem dürfen keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind – Schulterklappen, Rangabzeichen oder Embleme, die einer Polizeiuniform nachempfunden sind, fallen ebenso darunter wie die Farbgebung der Kleidung selbst.

Der Grund dieser Vorschrift ist derselbe wie bei Dienstanweisung (§ 17 BewachV) und Dienstausweis (§ 18 BewachV): Außenstehende sollen ohne Probleme erkennen können, dass es sich bei deinem Personal um Personen ohne hoheitliche Befugnisse handelt. Alle drei Vorschriften zusammen verhindern, dass sich private Sicherheitsmitarbeiter durch Auftreten, Ausweis oder Kleidung fälschlich als Amtsträger mit besonderen Eingriffsrechten darstellen können – bewusst oder unbewusst.

Wichtig für die Praxis: Das Tragen einer Dienstkleidung ist nicht immer freiwillig, sondern wird vorgeschrieben, wenn eine Wachperson in Ausübung ihres Dienstes befriedetes Besitztum betreten soll – also etwa ein umzäuntes oder anderweitig erkennbar abgegrenztes Gelände oder ein Gebäude. Damit wird sichergestellt, dass Sicherheitskräfte in einem klar abgegrenzten Bereich für Berechtigte, Besucher und die Polizei jederzeit als solche erkennbar sind. Außerhalb befriedeten Besitztums – etwa bei einer reinen Streifentätigkeit im frei zugänglichen Außenbereich – besteht diese Pflicht dagegen nicht zwingend.

Dienstkleidung muss sich deutlich von Uniformen der Streitkräfte/Behörden unterscheiden, keine verwechselbaren Abzeichen – Pflicht, wenn befriedetes Besitztum betreten werden soll.

Buchführung und Aufbewahrung nach § 21 BewachV

Nach § 21 BewachV musst du als Gewerbetreibender zahlreiche Aufzeichnungen machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich an deiner Hauptniederlassung sammeln und aufbewahren. Aufzuzeichnen sind unter anderem: für jeden Bewachungsvertrag Name und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt und Art des Auftrags sowie der Tag des Vertragsabschlusses; die Angaben über die Wachpersonen samt Tag der Einstellung und der Beendigung; die Belehrung der Wachpersonen über die Pflicht, den Ausweis mitzuführen und vorzuzeigen bzw. Namensschild oder Kennnummer zu tragen; bei Waffen deren Überlassung und Rückgabe.

Als Belege zu sammeln sind der Versicherungsvertrag, die Nachweise über Zuverlässigkeit und Befähigung der Beschäftigten, die Dienstanweisung mit den Empfangsbescheinigungen, die Verpflichtungserklärungen zur Geheimhaltung und der Vordruck eines Ausweises – bei bewaffnetem Personal zudem die Benennung der Waffenträger mit der behördlichen Zustimmung und Anzeigen über einen Waffengebrauch. Aufzubewahren ist das in den Geschäftsräumen grundsätzlich bis zum Schluss des dritten auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres; Vertrags- und Personalunterlagen bis drei Jahre nach Ende des Vertrags bzw. des Beschäftigungsverhältnisses.

Diese Sammlung an einem zentralen Ort – deiner Hauptniederlassung – ist kein bürokratischer Selbstzweck: Bei einer behördlichen Kontrolle nach § 29 GewO musst du diese Unterlagen zügig vorlegen können. Fehlen sie, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geführt, handelst du nach § 22 BewachV ordnungswidrig – unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich etwas schiefgegangen ist. Merk dir als Faustregel: Alles, was deine Wachpersonen betrifft (Qualifikation, Zuverlässigkeit, Ausweis, Geheimhaltung) und alles, was deinen Betrieb selbst betrifft (Verträge, Versicherung, Dienstanweisung), muss lückenlos dokumentiert und griffbereit sein.

Prüfschemata

Brauche ich Unterrichtung oder Sachkundeprüfung?

§§ 8, 12 BewachV i. V. m. § 34a GewO

Diese Abgrenzung ist eine der häufigsten Verwechslungsquellen im gesamten Sachgebiet. Das Schema führt dich Schritt für Schritt zur richtigen Qualifikationspflicht für eine konkrete Person.

  1. 1

    Fremdbewachung

    Bewacht die Person gewerbsmäßig fremdes Leben oder fremdes Eigentum (nicht das des eigenen Arbeitgebers)?

    Nur Fremdbewachung löst überhaupt Unterrichtungs- oder Sachkundepflichten aus, z. B. eine Sicherheitsfirma, die für ein Kaufhaus arbeitet.

    Wenn nein: Reiner Werkschutz für den eigenen Arbeitgeber braucht weder Unterrichtung noch Sachkundeprüfung.

  2. 2

    Ausnahme nach § 8 BewachV

    Verfügt die Person über eine der in § 8 BewachV abschließend genannten Abschluss- oder Laufbahnprüfungen?

    Dazu zählen z. B. geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft, Meister für Schutz und Sicherheit, einschlägige Laufbahnprüfungen im Polizei-/Justizvollzugsdienst oder ein rechtswissenschaftliches Studium mit Zusatznachweis.

    Wenn nein: Ohne eine dieser Ausnahmen ist grundsätzlich die Unterrichtung (mindestens 40 Unterrichtsstunden) bei einer IHK nötig.

  3. 3

    Sachkundepflichtige Tätigkeit?

    Übt die Person eine der fünf besonders geregelten Tätigkeiten aus (Citystreife/öffentlicher Verkehrsraum, Ladendetektiv, Diskotheken-Türsteher, Leitung Asylunterkunft, Leitung Großveranstaltung)?

    Für diese fünf Tätigkeiten verlangt § 34a Abs. 1a GewO statt der Unterrichtung eine vor der IHK bestandene Sachkundeprüfung.

    Wenn nein: Ohne eine dieser Tätigkeiten reicht die Unterrichtung aus, eine Sachkundeprüfung ist nicht erforderlich.

  4. 4

    Befreiung nach § 12 BewachV

    Ist die Person zugleich nach § 8 BewachV von der Unterrichtung befreit?

    Wer von der Unterrichtung befreit ist, ist über § 12 BewachV grundsätzlich auch von der Sachkundeprüfung befreit.

    Wenn nein: Ohne Befreiung nach § 8 BewachV muss trotz Tätigkeit in einem der fünf Bereiche die vollständige Sachkundeprüfung (schriftlicher und mündlicher Teil) abgelegt werden.

Ergebnis: Fremdbewachung ist die Grundvoraussetzung überhaupt. Danach entscheidet die konkrete Tätigkeit, ob nur die 40-stündige Unterrichtung oder zusätzlich die volle Sachkundeprüfung nötig ist – § 8 und § 12 BewachV können in beiden Fällen befreien.

Erlaubnis nach § 34a GewO: Darf ich das Gewerbe eröffnen?

§ 34a GewO

Anders als bei den meisten Gewerben reicht beim Bewachungsgewerbe die bloße Anzeige nicht aus. Dieses Schema prüft, ob die Behörde die Erlaubnis erteilen muss.

  1. 1

    Zuverlässigkeit

    Rechtfertigen keine Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller oder eine Leitungsperson unzuverlässig ist?

    Die Behörde holt dazu mindestens Auskünfte aus Gewerbe- und Bundeszentralregister sowie Stellungnahmen von Polizei und Verfassungsschutz ein.

    Wenn nein: Fehlt die Zuverlässigkeit, wird die Erlaubnis versagt bzw. eine bestehende Beschäftigung untersagt – unabhängig von allen anderen Kriterien.

  2. 2

    Geordnete Vermögensverhältnisse

    Lebt die Person nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen (keine erdrückende Überschuldung)?

    Ungeordnete Vermögensverhältnisse lassen befürchten, dass wirtschaftlicher Druck zu unseriösem Geschäftsgebaren führt.

    Wenn nein: Bei ungeordneten Vermögensverhältnissen wird die Erlaubnis versagt.

  3. 3

    Haftpflichtversicherung

    Ist eine Haftpflichtversicherung mit den gesetzlichen Mindestsummen nachgewiesen?

    1 Mio. € Personenschäden, 250.000 € Sachschäden, 15.000 € Abhandenkommen, 12.500 € Vermögensschäden (§ 14 BewachV).

    Wenn nein: Ohne Nachweis der Mindestversicherung erteilt die Behörde keine Erlaubnis.

  4. 4

    Sachkundeprüfung

    Ist eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO nachgewiesen?

    Die Prüfung hat einen schriftlichen und einen mündlichen Teil und kann bei jeder anbietenden IHK abgelegt werden; bei juristischen Personen kommt es auf Leitungspersonal bzw. gesetzliche Vertreter an.

    Wenn nein: Ohne bestandene Sachkundeprüfung bleibt die Erlaubnis versagt, unabhängig von den übrigen drei Kriterien.

Erst wenn alle vier Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, erteilt die Behörde die Erlaubnis – anders als bei den meisten Gewerben wird hier vorab und nicht erst nachträglich geprüft.

Vom Bewerber zur einsatzbereiten Wachperson

§§ 8, 12, 16, 17, 18 BewachV

Dieses Schema bildet den vollständigen Ablauf ab, bevor ein neuer Mitarbeiter tatsächlich im Objekt eingesetzt werden darf – in der Praxis wie in der Prüfung ein beliebter Ablaufschema-Klassiker.

  1. 1

    Grundvoraussetzungen

    Ist die Person zuverlässig, volljährig (bzw. mit Abschluss nach § 8 BewachV) und fachlich befähigt?

    Diese drei Kriterien aus § 16 BewachV müssen kumulativ vorliegen, bevor überhaupt an einen Einsatz zu denken ist.

    Wenn nein: Fehlt eine dieser Voraussetzungen, darf die Person nicht mit Bewachungsaufgaben betraut werden.

  2. 2

    Qualifikation klären

    Ist die nötige Unterrichtung bzw. – bei sachkundepflichtiger Tätigkeit – die Sachkundeprüfung nachgewiesen oder liegt eine Befreiung nach §§ 8, 12 BewachV vor?

    Ohne die passende Qualifikation darf die Person nicht eigenverantwortlich Bewachungsaufgaben übernehmen.

    Wenn nein: Fehlt die Qualifikation, muss zunächst die Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung nachgeholt werden.

  3. 3

    Bewacherregister-Anmeldung

    Wurde die Person vor dem geplanten Einsatz über das Bewacherregister angemeldet (unter Angabe einer ggf. bestehenden Identifikationsnummer)?

    Die Anmeldung ist zwingend vor dem ersten Einsatz vorzunehmen, § 16 BewachV.

    Wenn nein: Ohne Anmeldung darf die Person nicht eingesetzt werden.

  4. 4

    Behördliche Bestätigung abwarten

    Liegt die Mitteilung der Behörde über das Prüfergebnis bzw. die Bestätigung des Registers vor?

    Erst danach – nicht schon mit der bloßen Anmeldung – darf die Person beschäftigt werden (§ 16 Abs. 1 BewachV).

    Wenn nein: Ohne Bestätigung ist ein Einsatz unzulässig, selbst wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

  5. 5

    Ausstattung aushändigen

    Wurden Dienstausweis, ggf. Namensschild und ein Exemplar der Dienstanweisung gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt?

    § 17 BewachV verlangt die Aushändigung der Dienstanweisung gegen Empfangsbescheinigung, § 18 BewachV die Ausstellung des Ausweises – beides vor der ersten Aufnahme der Tätigkeit.

    Wenn nein: Ohne diese Dokumentation verstößt der Gewerbetreibende gegen die BewachV und riskiert ein Bußgeld nach § 22 BewachV.

Erst wenn alle fünf Stufen durchlaufen sind, darf die Wachperson tatsächlich selbstständig im Objekt eingesetzt werden – ein verkürzter Ablauf ist eine der häufigsten Ordnungswidrigkeiten in der Praxis.

Abgrenzungen auf einen Blick

Unterrichtung vs. Sachkundeprüfung

Beide Begriffe klingen ähnlich, meinen aber grundlegend Verschiedenes.

KriteriumUnterrichtungSachkundeprüfung
Rechtsgrundlage§§ 4–8 BewachV§§ 9–12 BewachV
UmfangMindestens 40 Unterrichtsstunden (mündlich)Schriftlich (laut IHK-Satzung 120 Min.) + mündlich (ca. 15 Min. je Prüfling)
Wer braucht es?Grundsätzlich jede WachpersonGewerbetreibende bzw. Leitungspersonal und Wachpersonen bei den fünf besonders geregelten Tätigkeiten
CharakterLehrgang ohne eigenständige AbschlussprüfungVollwertige Prüfung mit Bestehen/Nichtbestehen
Befreiung§ 8 BewachV (abschließende Liste)§ 12 BewachV: Inhaber der Nachweise nach § 8 Nr. 1–3

Wer einen Nachweis nach § 8 Nr. 1–3 BewachV hat, braucht weder Unterrichtung noch Sachkundeprüfung; wer die Sachkundeprüfung bestanden hat, braucht keine Unterrichtung mehr (§ 8 Nr. 4 BewachV).

Gewerbeanzeige (§ 14 GewO) vs. Erlaubnis (§ 34a GewO)

Der zentrale strukturelle Unterschied, der das Bewachungsgewerbe von den meisten anderen Gewerben abhebt.

KriteriumGewerbeanzeige (§ 14 GewO)Erlaubnis (§ 34a GewO)
PrinzipRegelfall: Gewerbefreiheit, nachträgliche KontrolleAusnahme: Erlaubnisvorbehalt, vorherige Prüfung
Zeitpunkt der PrüfungNach Anzeige, im laufenden BetriebVor Aufnahme der Tätigkeit
VoraussetzungenGewerbeanzeige bei Beginn genügtZuverlässigkeit, Vermögensverhältnisse, Haftpflicht, Sachkunde
Gilt fürPraktisch jedes Gewerbe, auch das Bewachungsgewerbe zusätzlichNur besonders sensible Gewerbe wie die Bewachung

Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO gilt zusätzlich zur Erlaubnis nach § 34a GewO – wer die Erlaubnis hat, ist von der Anzeigepflicht nicht befreit.

GewO vs. BewachV

Ein Dauerbrenner in der mündlichen Prüfung: Welcher Paragraf steht eigentlich in welcher der beiden Vorschriften?

KriteriumGewerbeordnung (GewO)Bewachungsverordnung (BewachV)
RangFormelles GesetzVerordnung, die auf § 34a GewO basiert
RegelungsgegenstandGrundlagen jeder Gewerbeausübung sowie die Erlaubnispflicht selbstDetails der gewerbsmäßigen Bewachung: Zuständigkeit, Unterrichtung, Sachkunde, Ausrüstung
Beispielparagrafen§§ 14, 29, 34a, 144 GewO§§ 1–22 BewachV

Die GewO regelt das große Ganze, die BewachV konkretisiert es speziell für das Bewachungsgewerbe – wird ein Paragraf abgefragt, überlege zuerst, ob es um die generelle Gewerbeausübung oder um bewachungsspezifische Details geht.

Werkschutz vs. gewerbsmäßige Fremdbewachung

Diese Abgrenzung entscheidet darüber, ob überhaupt Unterrichtungs- oder Sachkundepflichten greifen.

KriteriumWerkschutzGewerbsmäßige Fremdbewachung
Wen schützt die Person?Nur den eigenen ArbeitgeberFremde Personen/fremdes Eigentum eines Kunden
UnterrichtungspflichtNeinGrundsätzlich ja
SachkundepflichtNeinJa, bei einer der fünf besonders geregelten Tätigkeiten
BeispielKaufhausmitarbeiter sichert den eigenen EingangSicherheitsfirma W bewacht den Eingang von Kaufhaus D

Entscheidend ist nicht die Tätigkeit an sich, sondern ob gewerbsmäßig für einen Dritten (fremdes Leben/Eigentum) oder nur für den eigenen Arbeitgeber gearbeitet wird.

Merkhilfen

40 – 2 – 15

Die Unterrichtung dauert mindestens 40 Unterrichtsstunden (§ 6 BewachV). Der schriftliche Teil der Sachkundeprüfung dauert laut IHK-Satzung 2 Stunden, der mündliche etwa 15 Minuten je Prüfling (§ 11 BewachV) – die Zahlen werden von Station zu Station kleiner.

Hilft bei: Dauer von Unterrichtung (§ 6 BewachV) und Sachkundeprüfung (§ 11 BewachV, IHK-Satzung)

1 Million – ein Viertel – 15 – die Hälfte von 25

Personenschäden: 1.000.000 €. Sachschäden: 250.000 € (ein Viertel davon). Abhandenkommen: 15.000 €. Vermögensschäden: 12.500 € (die Hälfte von 25.000 €).

Hilft bei: Mindestversicherungssummen nach § 14 BewachV

Der gedankliche Rundgang

Stell dir einen Rundgang durch fünf Stationen vor: die Straße (Citystreife), der Laden (Ladendetektiv), die Tür (Diskotheken-Türsteher), die Unterkunft (Asylunterkunft-Leitung) und die Bühne (Großveranstaltung-Leitung).

Hilft bei: Die fünf sachkundepflichtigen Tätigkeiten nach § 34a GewO

Praxisbeispiele

Der ungeduldige Neugründer

Du hast endlich deinen ersten Großkunden an Land gezogen und willst mit deinem neuen Bewachungsunternehmen sofort loslegen, ohne auf die Erlaubnis der Behörde zu warten - schließlich hast du ja schon eine bestandene Sachkundeprüfung und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Das geht rechtlich nicht: Anders als bei den meisten anderen Gewerben darfst du im Bewachungsgewerbe nicht erst starten und dich später kontrollieren lassen. Die Behörde muss vorab prüfen, ob du alle vier Voraussetzungen - Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Haftpflichtversicherung und Sachkundeprüfung - erfüllst, und dir die Erlaubnis nach § 34a GewO erteilen. Erst danach darfst du starten, zusätzlich musst du die Eröffnung ohnehin nach § 14 GewO anzeigen.

Die Vorstrafe wegen eines Waffendelikts

Ein Bewerber überzeugt dich im Gespräch total, erzählt aber offen, dass er vor zwei Jahren wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde. Darfst du ihn trotzdem als Wachperson einsetzen?

Nein. Wer in den letzten fünf Jahren wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt wurde, ist nach § 34a Abs. 1 GewO in der Regel unzuverlässig. Du musst ihn vor der Beschäftigung über das Bewacherregister anmelden und darfst ihn erst nach der Mitteilung des Prüfergebnisses beschäftigen (§ 16 BewachV) – bei festgestellter Unzuverlässigkeit gar nicht.

Der eilige Ladendetektiv

Ein Kaufhaus braucht dringend einen neuen Ladendetektiv und will den Bewerber, der noch nie in der Sicherheitsbranche gearbeitet hat, schon am Montag einsetzen - eine Sachkundeprüfung habe er ja „bald“ vor.

Das ist unzulässig. Der Schutz vor Ladendieben zählt zu den ausdrücklich sachkundepflichtigen Tätigkeiten - der Ladendetektiv muss die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO erfolgreich abgelegt haben, bevor er eigenverantwortlich arbeitet. Eine bloß geplante Prüfung reicht nicht.

Das beschädigte Kundentor

Streifenfahrer S ist bei einem nächtlichen Kontrollgang zu schnell unterwegs und beschädigt dabei das Einfahrtstor von Kunde K.

Hier greift die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmens: Sie muss Schäden aus der Bewachungstätigkeit abdecken – auch solche, die Mitarbeiter als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursachen (§ 14 Abs. 3 BewachV, §§ 278, 831 BGB). Für Sachschäden wie dieses Tor gilt eine Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro je Schadensereignis. K wendet sich mit seinem Anspruch an das Unternehmen, dessen Versicherung den Schaden reguliert.

Zwei Türsteher, zwei Rechtslagen

Dein Kumpel steht am Einlass einer Diskothek und entscheidet, wer reinkommt. Du selbst kontrollierst am Wochenende die Tickets bei einem Open-Air-Konzert. Braucht ihr beide eine Sachkundeprüfung?

Nein, nur dein Kumpel. Das Gesetz erfasst ausdrücklich nur Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken als sachkundepflichtig - er braucht also die Sachkundeprüfung. Deine Ticketkontrolle bei der Konzertveranstaltung fällt dagegen ausdrücklich nicht darunter, auch wenn sich die Tätigkeiten auf den ersten Blick ähneln.

Der Geschäftsführerwechsel

Die Bewachungs-GmbH, für die du arbeitest, bekommt einen neuen Geschäftsführer. Die Gesellschafter meinen, weil die Erlaubnis nach § 34a GewO der GmbH erteilt wurde, müsse man der Behörde nichts mitteilen.

Das stimmt nur zur Hälfte: Die Erlaubnis gehört der GmbH und besteht fort. Der Wechsel des gesetzlichen Vertreters ist aber mitzuteilen – Änderungen der Daten zu vertretungsberechtigten Personen spätestens 14 Tage nach Kenntnis (§ 11b Abs. 6 GewO) –, damit die Behörde die Zuverlässigkeit des neuen Geschäftsführers prüfen kann. Ist er selbst mit Bewachungsaufgaben befasst oder hat keine Leitungsperson einen Sachkundenachweis, braucht er zudem die Sachkundeprüfung.

Häufige Fehler in der Prüfung

GewO und BewachV durcheinanderbringen

Ein Klassiker in der mündlichen Prüfung: Du sollst einen Paragrafen zuordnen und vertauschst Gewerbeordnung und Bewachungsverordnung. Merk dir die Faustregel: Die Gewerbeordnung (GewO) regelt das große Ganze - wie man überhaupt ein Gewerbe anmeldet und betreibt (§§ 14, 29, 34a, 144 GewO). Die Bewachungsverordnung (BewachV) baut darauf auf und regelt die Details speziell für das Bewachungsgewerbe, von der Zuständigkeit über die Unterrichtung bis zur Dienstkleidung.

Werkschutz mit gewerbsmäßiger Bewachung verwechseln

Viele Prüflinge glauben, jede Art von Objektschutz sei automatisch sachkundepflichtig. Das stimmt nicht: Unterrichtung und Sachkundeprüfung sind nur nötig, wenn gewerbsmäßig fremdes Leben oder fremdes Eigentum bewacht wird. Sichert eigener Werkschutz nur den eigenen Arbeitgeber - wie die Kaufhausmitarbeiter im Standardbeispiel -, braucht er keine dieser Qualifikationen, weil hier keine Fremdbewachung vorliegt.

Die Türsteher-Falle

In Prüfungsfragen wird gerne die Grenze zwischen sachkundepflichtigen und nicht sachkundepflichtigen Einlasskontrollen getestet. Sachkundepflichtig ist ausdrücklich nur der Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken. Einlasskontrollen bei Veranstaltungen oder in anderen Lokalitäten - etwa bei einem Konzert oder einer Messe - fallen explizit NICHT darunter, auch wenn die Tätigkeit auf den ersten Blick identisch wirkt.

Unterrichtung und Sachkundeprüfung gleichsetzen

Beide Begriffe klingen ähnlich, meinen aber zweierlei: Die Unterrichtung ist ein IHK-Lehrgang von mindestens 40 Unterrichtsstunden ohne Abschlussprüfung, den grundsätzlich jede Wachperson braucht. Die Sachkundeprüfung ist eine eigenständige Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil und wird von Gewerbetreibenden bzw. Leitungspersonal sowie für bestimmte Tätigkeiten verlangt – etwa Citystreifen, Ladendetektive, Diskotheken-Türsteher oder Leitungsfunktionen. Wer sie bestanden hat, braucht keine Unterrichtung mehr (§ 8 Nr. 4 BewachV); wer einen Nachweis nach § 8 Nr. 1 bis 3 BewachV hat, braucht keines von beiden.

Mindestsumme und Jahreshöchstleistung verwechseln

In der Prüfung werden die Zahlen aus § 14 BewachV gern vermischt. Die Mindestversicherungssummen gelten je Schadensereignis: 1 Mio. € Personenschäden, 250.000 € Sachschäden, 15.000 € Abhandenkommen bewachter Sachen, 12.500 € reine Vermögensschäden. Davon zu unterscheiden ist die Jahreshöchstleistung: Für alle Schäden eines Versicherungsjahres zusammen darf der Versicherer seine Leistung auf das Doppelte der Mindestsumme begrenzen. Das ist keine Grenze, auf die der Unternehmer seine eigene Haftung gegenüber Kunden beschränken dürfte.

Die Erlaubnis für dauerhaft übertragbar halten

Ein beliebter Fehler: Man geht davon aus, eine Erlaubnis nach § 34a GewO lasse sich wie ein Unternehmensbestandteil weitergeben. Tatsächlich braucht der Nachfolger eines Einzelunternehmers eine eigene Erlaubnis. Bei einer GmbH gehört die Erlaubnis der Gesellschaft und bleibt bei einem Geschäftsführerwechsel bestehen – der neue Geschäftsführer ist aber der Behörde mitzuteilen, die seine Zuverlässigkeit prüft.

Häufig gestellte Fragen zu Gewerberecht

Nein. Die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ist eine einmalige, bundesweit anerkannte Qualifikation, die du bei jeder IHK ablegen kannst, die sie anbietet. Einmal bestanden, musst du sie nicht für jeden neuen Kunden oder Auftrag wiederholen.

Die Unterrichtung ist ein Lehrgang von mindestens 40 Unterrichtsstunden bei einer IHK, den grundsätzlich jede Wachperson nachweisen muss. Die Sachkundeprüfung ist eine eigenständige, umfangreichere Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil und wird nur für bestimmte, gesetzlich festgelegte Tätigkeiten verlangt, etwa für Ladendetektive, Diskotheken-Türsteher oder Leitungsfunktionen in Asylunterkünften und bei Großveranstaltungen.

Nein. § 18 BewachV schreibt das sichtbare Namensschild oder die Kennnummer nur für bestimmte Tätigkeiten vor – Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum, Diskotheken-Einlass, Asylunterkünfte und zugangsgeschützte Großveranstaltungen. Der Schutz vor Ladendieben gehört nicht dazu, was zur unauffälligen Arbeit von Ladendetektiven passt. Den Ausweis musst du trotzdem mitführen.

Nein, jedenfalls nicht aus den hier behandelten Vorschriften. Unterrichtung und Sachkundeprüfung sind nur Pflicht, wenn gewerbsmäßig fremdes Leben oder fremdes Eigentum bewacht wird. Wer wie klassischer Werkschutz nur den eigenen Arbeitgeber schützt, fällt nicht darunter.

Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Abs. 1 GewO, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wird – mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro. Für die in § 22 BewachV genannten Verstöße gegen die Bewachungsverordnung drohen Bußgelder von bis zu 3.000 Euro.

Zentral über das Bewacherregister, das seit dem 01. Juni 2019 bundesweit im Einsatz ist. Dort sind Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Wachpersonen gespeichert, etwa zu Zuverlässigkeit, Unterrichtung und Sachkunde - Vollzugsbehörden können sie bei Kontrollen unmittelbar abrufen.

Nein. § 8 BewachV kennt nur bestimmte Abschlussprüfungen (z. B. geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft), einschlägige Laufbahnprüfungen (etwa im Polizei- oder Justizvollzugsdienst) sowie ein rechtswissenschaftliches Studium in Kombination mit einem zusätzlichen IHK-Nachweis als Befreiungsgründe. Ein allgemeiner Schulabschluss oder Führerschein zählt nicht dazu.

Nach der aktuellen bundesweiten IHK-Gewichtung entfallen auf Gewerberecht 5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten im schriftlichen Teil. Zusätzlich zählt das Thema zu den Schwerpunkten der mündlichen Prüfung.

Nur eingeschränkt. Zwar gilt in Deutschland grundsätzlich die Gewerbefreiheit nach § 1 GewO, das Bewachungsgewerbe ist aber wegen der besonders sensiblen Rechtsgüter (fremdes Leben, fremdes Eigentum) eine bewusste Ausnahme davon: Hier gilt statt der bloßen Anzeigepflicht ein echter Erlaubnisvorbehalt nach § 34a GewO.

Alle Paragrafen auf einen Blick

Gesamtes Paragrafen-Register →
§ 1 GewOGrundsatz der Gewerbefreiheit

Der Betrieb eines Gewerbes ist grundsätzlich jedem gestattet, soweit keine gesetzliche Ausnahme oder Beschränkung besteht.

Relevanz: Erklärt, warum das Bewachungsgewerbe mit seinem Erlaubnisvorbehalt eine bewusste Ausnahme vom Regelfall der Gewerbefreiheit ist.

§ 14 GewOAnzeigepflicht

Wer ein stehendes Gewerbe anfängt, den Betrieb verlegt, den Gegenstand wechselt oder ausdehnt, den Namen ändert oder den Betrieb aufgibt, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Relevanz: Gilt zusätzlich zur Erlaubnispflicht nach § 34a GewO für jeden Bewachungsunternehmer.

§ 29 GewOAuskunft und Nachschau

Bestimmte, vor allem erlaubnispflichtige Gewerbetreibende müssen der Behörde auf Verlangen unentgeltlich Auskunft erteilen; die Behörde darf während der üblichen Geschäftszeit Grundstücke und Geschäftsräume betreten, außerhalb nur zur Verhütung dringender Gefahren und nur tagsüber.

Relevanz: Grundlage für behördliche Kontrollen deines Sicherheitsunternehmens.

§ 34a GewOBewachungsgewerbe

Regelt die Erlaubnispflicht für das Bewachungsgewerbe sowie die Anforderungen an Gewerbetreibende und Wachpersonen.

Relevanz: Die zentrale Norm des gesamten Sachgebiets – ohne ihre Erlaubnis darfst du nicht gewerbsmäßig bewachen.

§ 144 GewOOrdnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 34a GewO bewacht, handelt ordnungswidrig (Geldbuße bis 5.000 €); Verstöße gegen die BewachV erfasst § 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO mit bis zu 3.000 €.

Relevanz: Zeigt die Konsequenz, wenn du ohne Erlaubnis nach § 34a GewO tätig wirst.

§ 11b GewOBewacherregister

Grundlage für das beim Statistischen Bundesamt geführte Register, in dem Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden, Leitungspersonal und Wachpersonen gespeichert werden.

Relevanz: Jede Anmeldung von dir und deinen Mitarbeitern läuft über dieses Register.

§ 1 BewachVÖrtliche Zuständigkeit

Für Gewerbetreibende und Leitungspersonal ist die Behörde am Betriebssitz bzw. an der Hauptniederlassung zuständig, für Wachpersonen die Behörde an ihrem Hauptwohnsitz.

Relevanz: Klärt, welche Behörde in einem konkreten Fall überhaupt zuständig ist.

§ 2 BewachVUnterrichtung in Strafsachen

Staatsanwaltschaften und Gerichte übermitteln in Strafsachen gegen Gewerbetreibende, Leitungspersonal und Wachpersonen bestimmte Informationen an die Behörde, wenn der Tatvorwurf Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorrufen kann.

Relevanz: Sorgt dafür, dass Zuverlässigkeitszweifel schnell bei der richtigen Stelle ankommen.

§ 3 BewachVAngaben bei der Antragstellung

Regelt, welche Angaben und Unterlagen mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34a GewO einzureichen sind.

Relevanz: Betrifft dich, wenn du selbst ein Bewachungsunternehmen gründen willst; die Anmeldung von Wachpersonen regelt § 16 BewachV.

§ 4 BewachVZweck der Unterrichtung

Die Unterrichtung soll die Wachperson befähigen, Bewachungsaufgaben eigenverantwortlich durchzuführen.

Relevanz: Erklärt den Sinn des 40-Stunden-Lehrgangs, den fast jede Wachperson durchlaufen muss.

§ 5 BewachVZuständige Stelle für die Unterrichtung

Jede IHK, die die Unterrichtung anbietet, ist dafür zuständig.

Relevanz: Du bist bei der Wahl der IHK für deine Unterrichtung nicht ortsgebunden.

§ 6 BewachVVerfahren der Unterrichtung

Legt fest: mündliche Unterrichtung von mindestens 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten, Deutschkenntnisse mindestens Niveau B1, in der Regel höchstens 20 Teilnehmer.

Relevanz: Diese Eckdaten werden in der Prüfung besonders gern direkt abgefragt.

§ 7 BewachVInhalt der Unterrichtung

Legt fest, welche Sachgebiete in der Unterrichtung vermittelt werden müssen.

Relevanz: Bestimmte Befreiungen (z. B. für Juristen) setzen einen Zusatznachweis gerade zu diesen Sachgebieten voraus.

§ 8 BewachVAusnahmen von der Unterrichtungspflicht

Zählt abschließend auf, welche Abschluss- und Laufbahnprüfungen von der Unterrichtungspflicht befreien.

Relevanz: Eine der prüfungsrelevantesten Vorschriften – die genaue Liste solltest du sicher kennen.

§ 9 BewachVZweck der Sachkundeprüfung

Die Sachkundeprüfung soll nachweisen, dass die erforderlichen Kenntnisse zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erworben wurden.

Relevanz: Der Zweck der Prüfung, die du selbst gerade ablegst.

§ 10 BewachVOrt der Sachkundeprüfung

Die Sachkundeprüfung kann bei jeder IHK abgelegt werden, die sie anbietet.

Relevanz: Du bist nicht an deinen Wohnort oder eine bestimmte Kammer gebunden.

§ 11 BewachVPrüfungsverfahren

Gliedert die Sachkundeprüfung in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil; mündlich bis zu fünf Prüflinge gleichzeitig, etwa 15 Minuten je Prüfling.

Relevanz: Beschreibt exakt die Prüfung, auf die du dich gerade vorbereitest.

§ 12 BewachVAusnahmen von der Sachkundeprüfung

Wer einen der in § 8 Nr. 1 bis 3 BewachV genannten Nachweise besitzt, benötigt keine Sachkundeprüfung.

Relevanz: Verknüpft die beiden Befreiungssysteme miteinander.

§ 14 BewachVHaftpflichtversicherung

Legt den Umfang der Haftpflichtversicherung fest: Mindestsummen je Schadensereignis, Jahreshöchstleistung auf das Doppelte begrenzbar, Versicherer mit Zulassung im Inland.

Relevanz: Ohne diesen Nachweis erteilt die Behörde keine Erlaubnis nach § 34a GewO.

§ 16 BewachVBeschäftigte, An- und Abmeldung

Regelt die Voraussetzungen für den Einsatz von Wachpersonal sowie die An- und Abmeldung über das Bewacherregister.

Relevanz: Betrifft jede Einstellung und jedes Ausscheiden von Personal in deinem Betrieb.

§ 17 BewachVDienstanweisung, Geschäftsgeheimnisse

Verpflichtet zur schriftlichen Dienstanweisung sowie zur Verschwiegenheitsverpflichtung der Mitarbeiter.

Relevanz: Klärt, welche Grenzen deine Befugnisse im Dienst haben und wie mit Betriebsgeheimnissen von Kunden umzugehen ist.

§ 18 BewachVAusweis, Kennzeichnung der Wachperson

Regelt Inhalt und Mitführen des Ausweises sowie das sichtbare Namensschild bei bestimmten Tätigkeiten wie Citystreife, Diskotheken-Einlass, Asylunterkünften und Großveranstaltungen.

Relevanz: Betrifft dich in jedem Dienst: Den Ausweis führst du immer mit, das Namensschild nur bei den genannten Tätigkeiten.

§ 19 BewachVDienstkleidung

Dienstkleidung muss sich deutlich von Uniformen der Streitkräfte oder Behörden unterscheiden; Pflicht für Wachpersonen, die befriedetes Besitztum betreten sollen.

Relevanz: Wichtig für Objektschutz-Einsätze mit vorgeschriebener Dienstkleidung.

§ 21 BewachVBuchführung und Aufbewahrung

Verpflichtet zur Sammlung und Aufbewahrung zahlreicher Unterlagen an der Hauptniederlassung.

Relevanz: Relevant für die Organisation deines Betriebs und bei behördlichen Kontrollen.

§ 22 BewachVOrdnungswidrigkeiten (BewachV)

Legt fest, welche Verstöße gegen die BewachV Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO sind – Bußgeld bis 3.000 Euro.

Relevanz: Kann auch einzelne Mitarbeiter treffen, z. B. bei fehlendem Namensschild.

Wichtige Normen im Detail

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Quellen

Die Vorschriften, auf die sich dieses Sachgebiet stützt, im Wortlaut bei den amtlichen Herausgebern.

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