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Sachgebiet 5 von 9

Straf- und Strafverfahrensrecht

Straf- und Strafverfahrensrecht zählt zu den punktereichsten Sachgebieten deiner Prüfung – aber keine Sorge, hier bekommst du das nötige Rüstzeug rund um Straftaten, Notwehr, Notstand und die vorläufige Festnahme verständlich und praxisnah erklärt.

Strafrecht im Überblick: Warum sich der Blick lohnt

Straf- und Strafverfahrensrecht zählt zu den am höchsten gewichteten Sachgebieten der schriftlichen Prüfung – und liefert gleichzeitig jede Menge Grundlagenwissen, das dir auch in der mündlichen Prüfung begegnet. Das Strafrecht selbst ist im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und gliedert sich in zwei große Blöcke: den Allgemeinen Teil mit grundsätzlichen Fragen wie Versuch, Täterschaft oder Beihilfe – diese Regeln gelten übrigens nicht nur für das StGB selbst, sondern auch für strafrechtliche Nebengesetze wie das Betäubungsmittelgesetz (§§ 29 ff. BtMG), das Waffengesetz (§§ 51 f. WaffG), die Gewerbeordnung (§ 148 GewO) oder das Bundesdatenschutzgesetz (§ 42 BDSG) – und den Besonderen Teil, der einzelne Tatbestände wie Diebstahl oder Betrug samt der jeweiligen Strafandrohung beschreibt.

Ganz am Anfang steht ein Grundsatz, den du dir gut merken solltest: § 1 StGB legt fest, dass es keine Strafe ohne (vorheriges) Gesetz geben darf – erst muss also ein Gesetz existieren, bevor jemand dagegen verstoßen und dafür bestraft werden kann. Daneben liefert § 11 StGB wichtige Begriffsbestimmungen (z. B. „Angehöriger“, „Amtsträger“ oder „Richter“), und § 14 StGB regelt das „Handeln für einen anderen“ – das betrifft zum Beispiel einen vertretungsberechtigten Vorstand eines eingetragenen Vereins oder Eltern, die für ihre Kinder handeln.

Wichtig für das Verständnis des gesamten Sachgebiets ist außerdem die Unterscheidung zwischen materiellem Strafrecht (StGB und Nebengesetze, die festlegen, WAS strafbar ist) und Strafverfahrensrecht (StPO, das regelt, WIE ein Verfahren abläuft – von der Ermittlung über die Anklage bis zum Urteil). Für dich als Sicherheitsmitarbeiter spielen beide Ebenen eine Rolle: Die materiellen Straftatbestände zeigen dir, wovor du Kunden und Objekte schützt und wo die Grenze deines eigenen Verhaltens liegt; das Verfahrensrecht erklärt dir, was nach einer Festnahme oder als Zeuge auf dich zukommt.

Vorsatz, Fahrlässigkeit und Versuch: Die Bausteine der Strafbarkeit

Nach § 15 StGB ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar – es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich auch für fahrlässiges Handeln eine Strafe vor. Vorsatz bedeutet, dass du mit Wissen und Wollen handelst, also absichtlich tust, was du tust – etwa wenn Lars Langfinger der Kaufhausdetektivin Sherly Holm gezielt und mit voller Wucht ins Gesicht schlägt. Fahrlässigkeit dagegen bedeutet, dass du die notwendige Sorgfalt außer Acht lässt und die Folge deines Verhaltens nicht bewusst und gewollt eintritt: Übersieht Sicherheitsmitarbeiter Willi Wachsam beim Abbiegen mit dem Streifenfahrzeug den Radfahrer Ulrich Unsichtbar und fährt ihn ungewollt an, sodass sich dieser den Arm bricht, handelt es sich um eine fahrlässige Körperverletzung.

Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt – der Täter ist über die reine Vorbereitung schon hinaus, hat die Tat aber noch nicht vollendet (etwa wenn Lars Langfinger eine Tür aufbricht, um die dahinterliegende Wohnung auszuräumen, aber noch nichts gestohlen hat). Der Versuch eines Verbrechens ist dabei immer strafbar, der Versuch eines Vergehens dagegen nur, wenn das Gesetz das ausdrücklich anordnet (§ 12 StGB).

Genau hier lohnt sich ein Blick auf die Unterscheidung: Ein Verbrechen ist eine Straftat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr (u. a. Mord, Totschlag, Raub, Meineid), ein Vergehen dagegen eine Straftat mit einer geringeren Mindeststrafe oder sogar nur einer Geldstrafe als Mindeststrafe (u. a. Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Diebstahl, Unterschlagung). Eine Ordnungswidrigkeit wie Falschparken ist demgegenüber gar keine Straftat und wird „nur“ mit einem Bußgeld oder einer Verwarnung geahndet.

Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe (§§ 25–27 StGB)

Wer eine Straftat begeht, muss nicht zwangsläufig allein handeln – das Strafrecht unterscheidet deshalb genau, welchen Tatbeitrag jede beteiligte Person geleistet hat. § 25 StGB regelt die Täterschaft: Täter ist, wer die Tat selbst begeht (Alleintäter) oder gemeinsam mit anderen (Mittäter), wobei bei der Mittäterschaft jeder Beteiligte für den gesamten gemeinsam verwirklichten Tatplan einsteht, nicht nur für seinen eigenen Tatbeitrag.

Davon zu unterscheiden sind zwei Formen der Teilnahme an einer fremden Tat. Anstifter nach § 26 StGB ist, wer einen anderen erst auf die Idee bringt, eine vorsätzliche, rechtswidrige Straftat zu begehen – er weckt also den Tatentschluss, der vorher noch nicht bestand, und wird deshalb wie ein Täter bestraft. Beihilfe nach § 27 StGB leistet dagegen, wer einem bereits zur Tat entschlossenen anderen vorsätzlich hilft, ohne selbst (Mit-)Täter zu sein – der Gehilfe unterstützt also nur eine fremde, schon gefasste Tatentschlossenheit und wird deshalb milder bestraft als der Täter.

Ein Klassiker aus dem Prüfungsstoff: Besorgt Heidi Hilf dem Lars Langfinger einen Nachschlüssel, mit dem sich dieser Zutritt zu einem Verwaltungsgebäude verschafft und einen wertvollen Computer stiehlt, ist L Täter eines besonders schweren Falls des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB). H hat L weder erst auf die Tatidee gebracht noch die Tat selbst begangen, sondern lediglich eine bereits gefasste Tatentschlossenheit unterstützt – sie leistet „nur“ Beihilfe (§§ 242, 243, 27 StGB).

Für dich im Sicherheitsdienst ist diese Unterscheidung mehr als graue Theorie: Wer selbst tatenlos zusieht oder gar Werkzeug leiht, kann sich je nach Tatbeitrag strafbar machen – Beihilfe verlangt zwar keinen eigenen Tatentschluss, wohl aber Vorsatz bezüglich der fremden Haupttat. Wer dagegen gar nichts von der geplanten Tat weiß, kann weder Anstifter noch Gehilfe sein, ihm fehlt schlicht der erforderliche Vorsatz.

Anstifter weckt einen noch nicht vorhandenen Tatentschluss und wird wie ein Täter bestraft; Gehilfe unterstützt einen bereits gefassten fremden Tatentschluss und wird milder bestraft.

Offizialdelikte, Antragsdelikte und Privatklagedelikte

Grundsätzlich ermittelt die Staatsanwaltschaft bei jeder Straftat, von der sie oder die Polizei Kenntnis erlangt – das nennt man Legalitätsprinzip (§§ 152, 163 StPO): Die Staatsanwaltschaft muss ohne Ansehen der Person tätig werden, unabhängig davon, ob das Opfer das überhaupt will. Straftaten, die diesem Grundsatz uneingeschränkt unterliegen, heißen Offizialdelikte – das betrifft die weit überwiegende Mehrheit aller Straftaten, darunter auch den Diebstahl.

Eine Ausnahme bilden Antragsdelikte: Diese wenigen, eher „leichten“ Straftaten werden nur verfolgt, wenn das Opfer innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag stellt – nicht zu verwechseln mit der bloßen Strafanzeige, die lediglich die Polizei informiert, aber keinen Antrag darstellt. Zum Prüfungsstoff zählen als Antragsdelikte insbesondere Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), die vorsätzliche einfache Körperverletzung (§ 223 StGB), die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), Nachstellung (§ 238 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Bei absoluten Antragsdelikten ist der Antrag immer erforderlich; bei relativen Antragsdelikten nur dann, wenn Täter und Geschädigter in einem besonderen persönlichen Verhältnis zueinanderstehen – der Diebstahl innerhalb der Familie ist ein solcher relativer Fall. In bestimmten Konstellationen kann der fehlende Strafantrag außerdem durch ein von der Staatsanwaltschaft bejahtes besonderes öffentliches Interesse ersetzt werden.

Eine weitere, eigenständige Kategorie sind die Privatklagedelikte nach § 374 Abs. 1 StPO: Bei diesen abschließend aufgelisteten, leichten Vergehen kann die Staatsanwaltschaft nach Verneinung eines öffentlichen Interesses (§ 376 StPO) die Ermittlungen einstellen (§ 170 Abs. 2 StPO) und den Geschädigten auf den Privatklageweg verweisen. Der Geschädigte tritt dann selbst an die Stelle der Staatsanwaltschaft und muss die Anklage in eigener Regie vor Gericht vertreten. Wird zum Beispiel Armin Sau von Gerda Gemein beleidigt und die Ermittlungen trotz seines fristgerechten Strafantrags mangels öffentlichen Interesses eingestellt, bleibt ihm nur noch der Weg der Privatklage – die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft doch noch von sich aus tätig wird, besteht dann nicht mehr.

Absolute Antragsdelikte im Prüfungsstoff: Hausfriedensbruch (§ 123), Beleidigung (§ 185), vorsätzliche einfache Körperverletzung (§ 223), fahrlässige Körperverletzung (§ 229), Nachstellung (§ 238) und Sachbeschädigung (§ 303).

Die drei Prüfungsstufen: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld

Um zu klären, ob jemand für sein Tun (oder Unterlassen) bestraft werden kann, prüfst du immer drei Punkte – und zwar in dieser Reihenfolge: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld. Der Tatbestand hat einen objektiven Teil (das gesetzlich beschriebene Verhalten, das unter Strafe steht – schlägt Benno Brutalo die ihn festhaltende Kaufhausdetektivin Sherly Holm, begeht er objektiv eine Körperverletzung nach § 223 StGB) und einen subjektiven Teil, bei dem du prüfst, ob der Täter mit Vorsatz gehandelt hat.

Rechtswidrig handelt, wer gegen geltendes Recht verstößt und dabei keinen Rechtfertigungsgrund wie Notwehr (§ 32 StGB) oder die Vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO) für sich hat. Hat der Täter dagegen einen Rechtfertigungsgrund, handelt er nicht rechtswidrig und bleibt straflos – hält Sicherheitsmitarbeiter Sven Saugnapf einen auf frischer Tat betroffenen Einbrecher bis zum Eintreffen der Polizei fest, begeht er zwar tatbestandlich eine Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), ist aber durch die Vorläufige Festnahme gerechtfertigt.

Schuld liegt vor, wenn der Täter zur Tatzeit die Einsicht hatte, Unrecht zu tun – das setzt Schuldfähigkeit voraus (nicht geisteskrank, nicht stark betrunken, mindestens 14 Jahre alt, §§ 19, 20 StGB), das Fehlen eines Irrtums (Putativnotwehr) und das Fehlen eines Entschuldigungsgrundes (z. B. entschuldigender Notstand, § 35 StGB). Stiehlt die 13-jährige Tini Randal ein Auto und verursacht absichtlich einen Totalschaden, kann sie trotzdem nicht bestraft werden, weil sie mit unter 14 Jahren schuldunfähig ist.

Die Prüfungsreihenfolge Tatbestand – Rechtswidrigkeit – Schuld ist absolutes Basiswissen im Strafrecht und muss sitzen.

Hausfriedensbruch und Delikte gegen den öffentlichen Frieden (§§ 123, 126, 132, 132a StGB)

Hausfriedensbruch nach § 123 StGB ist für Sicherheitsmitarbeiter einer der praktisch wichtigsten Tatbestände überhaupt. Er wird in zwei Varianten begangen: durch widerrechtliches Eindringen, also das Betreten einer Wohnung, von Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum (umzäuntem Gelände) gegen den Willen des Berechtigten, oder durch das Verweilen trotz Aufforderung eines Berechtigten, den Ort zu verlassen. Betritt Emil Eintritt trotz eines gegen ihn ausgesprochenen Hausverbots erneut ein Kaufhaus, dringt er widerrechtlich ein und begeht damit einen Hausfriedensbruch – unabhängig davon, was er im Laden vorhat. Hausfriedensbruch ist im Prüfungsstoff außerdem ein Antragsdelikt.

Drei weitere Tatbestände schützen den öffentlichen Frieden und die staatliche Ordnung. Wer die Begehung einer schweren, vorsätzlichen Straftat gegen Leben, Leib, Freiheit, einen Raub oder eine räuberische Erpressung oder ein gemeingefährliches Verbrechen androht und dadurch den öffentlichen Frieden stören kann, macht sich nach § 126 StGB strafbar – schon die bloße, ernst gemeinte Ankündigung reicht, eine tatsächliche Tatbegehung ist nicht nötig. Amtsanmaßung (§ 132 StGB) begeht, wer sich unbefugt mit einem öffentlichen Amt befasst, sich also etwa als Polizeibeamter ausgibt, ohne einer zu sein, oder eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes erlaubt ist – etwa das Erheben eines Bußgeldes oder ein Platzverweis im öffentlichen Raum. Merke dir hier den entscheidenden Unterschied zu deiner eigenen Tätigkeit: Ein Sicherheitsmitarbeiter darf ausdrücklich übertragene Befugnisse wie das Hausrecht ausüben, niemals aber den Eindruck erwecken, hoheitliche, polizeiliche Befugnisse zu besitzen.

Eng verwandt ist § 132a StGB, der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen: Wer sich unbefugt als Professor, Doktor, Arzt, Rechtsanwalt oder Ähnliches ausgibt oder unbefugt Uniformen, Amtskleidung oder Amtsabzeichen trägt, macht sich strafbar. Gibt sich Trude Trickreich an der Pforte als „Prof. Dr. T“ aus, um den Empfangsdienstmitarbeiter zu beeindrucken und sich so Zugang zu verschaffen, erfüllt sie genau diesen Tatbestand.

Aussage-, Verdächtigungs- und Urkundendelikte (§§ 153, 154, 164, 267, 281 StGB)

Vor Gericht und im Rechtsverkehr hängt vieles von der Wahrhaftigkeit von Aussagen und Dokumenten ab – deshalb stellt das StGB gleich mehrere eng verwandte Tatbestände unter Strafe. Eine falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) begeht ein nicht vereidigter Zeuge, der vor Gericht bewusst falsch aussagt; ist derselbe Zeuge dagegen vereidigt, spricht man bei bewusst falscher Aussage von Meineid (§ 154 StGB) – die deutlich höhere Strafandrohung erklärt sich aus dem gesteigerten Vertrauen, das ein Eid begründet. Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) begeht, wer einen anderen wissentlich zu Unrecht bei der Polizei anzeigt, obwohl er weiß, dass der Vorwurf nicht zutrifft – anders als bei einer irrtümlichen Anzeige kommt es hier auf das sichere Wissen des Anzeigenden um die Unwahrheit an.

Ein zweiter Schwerpunkt sind Urkundendelikte. Urkundenfälschung (§ 267 StGB) kennt drei gleichwertige Tatvarianten: das Herstellen einer unechten Urkunde (jemand stellt sich selbst ein Zeugnis einer frei erfundenen Firma aus), das Verfälschen einer echten Urkunde (die Note in einem echten Zeugnis wird nachträglich verändert) und der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr (die gefälschte Urkunde wird einem Dritten vorgelegt, um ihn zu täuschen). Bereits eine dieser drei Varianten reicht für die Strafbarkeit aus, sie müssen nicht kumulativ vorliegen.

Verwandt, aber eigenständig ist der Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB): Strafbar macht sich, wer ein für einen anderen ausgestelltes Ausweispapier zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet oder einem anderen überlässt. Wird der 17-jährige Justus Jung nach Mitternacht in eine Diskothek eingelassen, weil er dem Türsteher den Ausweis eines volljährigen Freundes vorzeigt, begeht er genau diesen Tatbestand – und der Freund, der ihm den Ausweis überlassen hat, macht sich unter Umständen ebenfalls strafbar. Für dich am Einlass ist das ein alltagsrelevanter Fall: Ein Ausweis, der offensichtlich nicht zum vorzeigenden Gesicht passt, ist mehr als nur ein Zutrittsproblem – er kann Teil einer eigenen Straftat des Vorzeigenden sein.

Geheimnisschutz und Missbrauch von Notrufen (§§ 145, 201, 202, 202a StGB)

Vier eng zusammengehörende Tatbestände schützen einerseits das Vertrauen in Notruf- und Sicherheitssysteme, andererseits die Privatsphäre von Kommunikation und Daten. § 145 StGB, der Missbrauch von Notrufen und die Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln, lässt sich in vier Varianten verwirklichen: den Missbrauch von Notrufen (z. B. die 110 anrufen, um nach der Uhrzeit zu fragen), das Vortäuschen einer erforderlichen Hilfeleistung (z. B. der Feuerwehr ein Feuer melden, das gar nicht existiert), das Entfernen oder Unkenntlichmachen von Warn- oder Verbotszeichen sowie das Beseitigen oder Unbrauchbarmachen von Schutzvorrichtungen und Rettungsgeräten (z. B. einen Feuerlöscher grundlos betätigen oder verstecken). Warnt ein Sicherheitsmitarbeiter bewusst wahrheitswidrig vor einem angeblichen Bombenfund, um eine Veranstaltung vorzeitig zu beenden, obwohl er weiß, dass keine Gefahr besteht, erfüllt er genau diesen Tatbestand.

Die drei folgenden Vorschriften schützen dagegen die Vertraulichkeit von Kommunikation. Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen heimlich aufnimmt, eine solche Aufnahme gebraucht, Dritten zugänglich macht oder jemanden mit einem Abhörgerät wie einem Richtmikrofon abhört, verstößt gegen § 201 StGB. Wer einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, das nicht für ihn bestimmt ist, öffnet oder ein verschlossenes Behältnis öffnet, um ein solches Schriftstück zu lesen, macht sich nach § 202 StGB strafbar. Und wer sich unbefugt Zugang zu Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen unberechtigten Zugriff besonders gesichert sind, erfüllt § 202a StGB – Ausspähen von Daten.

Praxisnah wird das gerade bei Videoüberwachung und Zugangsdaten: Beobachtet ein Empfangsmitarbeiter per Kamera, wie ein Kollege sein Passwort eingibt, und nutzt er dieses später, um dessen E-Mails ohne Erlaubnis zu lesen, verwirklicht er § 202a StGB – die zulässige Videoüberwachung zu dienstlichen Zwecken rechtfertigt niemals die anschließende missbräuchliche Verwendung so gewonnener Informationen.

Beleidigung, Nötigung, Bedrohung, Nachstellung und Freiheitsberaubung

Beleidigung (§ 185 StGB) ist die Kundgabe der Nicht- oder Missachtung eines anderen durch Wort, Geste, Bild, Schrift oder Tätlichkeit – bezeichnet Sven Schimpfi die Empfangsdame Zora Zutritt als „dumme Ziege“, weil sie zu Recht auf einen Besucherschein besteht, ist das eine Beleidigung. Verwandt, aber zu unterscheiden sind die üble Nachrede (§ 186 StGB), bei der jemand etwas „ins Blaue hinein“ behauptet, was sich als unwahr herausstellt, und die Verleumdung (§ 187 StGB), bei der der Täter von vornherein weiß, dass seine Behauptung über das Opfer unwahr ist.

Nötigung (§ 240 StGB) begeht, wer einen anderen mit Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Übels zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung für einen verwerflichen Zweck zwingt – droht der kräftige Kurt dem Sicherheitsmitarbeiter Willi Wachsam Schläge an, falls er ihn nicht ohne Kontrolle passieren lasse, und lässt Willi ihn daraufhin passieren, liegt eine Nötigung vor. Bedrohung (§ 241 StGB) ist demgegenüber die Ankündigung eines Verbrechens gegenüber dem Opfer oder einer ihm nahestehenden Person („Ich bring dich um!“).

Nachstellung (§ 238 StGB), umgangssprachlich „Stalking“, begeht, wer einem anderen beharrlich nachstellt – etwa durch permanentes Aufsuchen der räumlichen Nähe, ständige Telefonanrufe oder das Bestellen von Waren im Namen des Opfers; sie ist ein Antragsdelikt. Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) liegt vor, wenn jemand eingesperrt oder auf sonstige Weise seiner persönlichen Freiheit beraubt wird, etwa durch Fesseln, Anketten oder bloßes Festhalten. Hält ein Kaufhausdetektiv einen Dieb fest, verwirklicht er zwar diesen Tatbestand – rechtswidrig ist das aber nicht, solange er im Rahmen der Vorläufigen Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO) handelt.

Körperverletzungsdelikte im Detail

Eine einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) begehst du entweder durch eine körperliche Misshandlung (Einwirkung auf den Körper, z. B. eine Ohrfeige) oder eine Gesundheitsschädigung (Einwirkung auf den Gesundheitszustand, z. B. Magenschmerzen durch Abführmittel im Tee). Bei der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) kommt es dagegen nicht auf die Folge, sondern auf die Begehungsart an: Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe, eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug (z. B. Schraubenzieher, Axt), gemeinschaftliches Vorgehen mehrerer, ein hinterlistiger Überfall oder eine lebensgefährdende Behandlung.

Bei der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) ist es genau umgekehrt: Hier zählt die Folge – etwa der Verlust eines Armes, Blindheit oder eine dauerhafte Entstellung –, nicht die Art der Begehung. Die schwere Körperverletzung ist ein Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren. Und schließlich gehört die Körperverletzung zu den wenigen Straftaten, bei denen auch die fahrlässige Begehung ausdrücklich unter Strafe steht (§ 229 StGB) – übersieht ein Streifenfahrer beim Rechtsabbiegen einen Radfahrer und verletzt ihn dabei, ist das eine fahrlässige Körperverletzung.

In der Prüfung wird gern eine vierte Variante vergessen: der Vollrausch (§ 323a StGB), der zwar kein Körperverletzungsdelikt im engeren Sinn ist, aber häufig im selben Sachverhalt auftaucht, wenn sich ein stark betrunkener Täter im Rausch strafbar macht, ohne dabei noch schuldfähig zu sein – er wird dann nicht wegen der eigentlichen Tat, sondern wegen des vorwerfbaren Sich-Berauschens bestraft. Für die Abgrenzung von § 224 und § 226 StGB hilft eine einfache Eselsbrücke: Bei der gefährlichen Körperverletzung fragst du „Womit oder wie wurde zugeschlagen?“ (Begehungsart), bei der schweren Körperverletzung fragst du „Was ist am Ende dabei herausgekommen?“ (Erfolg/Folge). Beide Tatbestände können im Übrigen auch zusammentreffen, wenn eine mit einer Waffe begangene Körperverletzung (§ 224 StGB) zugleich zum Verlust eines Sinnesorgans (§ 226 StGB) führt.

Diebstahl, Unterschlagung und Sachbeschädigung

Diebstahl (§ 242 StGB) ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht. Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht, beweglich alles, was er mitnehmen kann (also kein Grundstück), und eine Sache ein körperlicher Gegenstand. Wegnahme bedeutet, dass das Opfer gegen seinen Willen die tatsächliche Gewalt über die Sache verliert (den „Gewahrsam“) und der Täter sie erhält; Zueignungsabsicht heißt, dass sich der Täter benimmt, als gehöre ihm die Sache, ohne dabei tatsächlich Eigentümer werden zu können. Ein besonders schwerer Fall (§ 243 StGB) richtet sich nach der Begehungsart, nicht nach dem Wert der Beute – etwa Einbrechen, Einsteigen, die Nutzung eines falschen Schlüssels, gewerbsmäßiges Stehlen oder Diebstahl aus Kirchen und Museen. Diebstahl mit Waffen, als Bande oder als Wohnungseinbruch wird nach § 244 StGB noch strenger geahndet.

Die Unterschlagung (§ 246 StGB) – die Zueignung einer fremden beweglichen Sache mit Vorsatz – unterscheidet sich vom Diebstahl dadurch, dass es keine Wegnahme gibt: Der Täter erhält die Sache freiwillig und übt bereits „Alleingewahrsam“ über sie aus. Erhält Sicherheitsmitarbeiter Mike Meins von seinem Chef eine Dienstjacke und behält er sie nach Dienstende einfach für sich, ist das eine Unterschlagung, kein Diebstahl. Sind Diebstahl oder Unterschlagung geringwertig (nach § 248a StGB je nach Gericht ein Wert unter 25 bis 50 Euro), handelt es sich zudem um ein Antragsdelikt.

Sachbeschädigung (§ 303 StGB) ist das rechtswidrige, vorsätzliche Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache – wirft der aus Ärger über seine Kündigung wütende Janosch Jähzorn ein Funkgerät aus dem 8. Stock, ist das eine Sachbeschädigung. Seit 2005 zählt dazu auch, wenn das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird – damit sind auch Graffiti-Schmierereien erfasst. Wichtig: Nur die vorsätzliche Sachbeschädigung ist eine Straftat; bei einer fahrlässigen Sachbeschädigung liegt keine Straftat vor, der Täter muss lediglich nach § 823 BGB Schadensersatz leisten.

Raub, Erpressung, Betrug und Anschlussdelikte

Raub (§ 249 StGB) begeht, wer einem anderen unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt – wie Rudi Räuber, der den Geldtransportfahrer Gustav Goldstück niederschlägt, um ihm eine Geldkassette zu entwenden; Raub ist ein Verbrechen. Wird jemand dagegen erst nach einem vollendeten Diebstahl mit Gewalt oder Drohung tätig, um im Besitz der gestohlenen Sache zu bleiben, handelt es sich um einen räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) – etwa wenn Lars Langfaust die ihn stellende Detektivin Sherly Holm niederschlägt und mit dem gestohlenen Smartphone flieht. Erpressung (§ 253 StGB) liegt vor, wenn jemand mit Gewalt oder Androhung eines empfindlichen Übels nötigt, um sich zu bereichern oder dem anderen finanziell zu schaden; kommt dabei Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum Einsatz, spricht man von räuberischer Erpressung (§ 255 StGB).

Wer einem anderen nach dessen rechtswidriger Tat hilft, die Vorteile der Tat zu sichern, macht sich der Begünstigung (§ 257 StGB) strafbar; wer verhindert, dass ein anderer wegen einer Straftat bestraft wird (etwa durch das Beseitigen von Spuren), begeht Strafvereitelung (§ 258 StGB). Wer eine von einem anderen gestohlene, geraubte oder unterschlagene Sache ankauft, verkauft oder beim Verkauf hilft, macht sich der Hehlerei (§ 259 StGB) schuldig.

Betrug (§ 263 StGB) begeht, wer beim Opfer durch Täuschung einen Irrtum erregt, sodass dieses über sein Vermögen verfügt und dabei einen Vermögensschaden erleidet, während der Täter mit Bereicherungsabsicht handelt – etwa ein Autohändler, der den Tacho zurückdreht und das Fahrzeug so über Wert verkauft. Wird statt eines Menschen ein Computer durch eine betrugsähnliche Manipulation getäuscht, um einen Vermögensvorteil zu erlangen, spricht man vom Computerbetrug (§ 263a StGB).

Brandstiftung und Unterlassungsdelikte (§§ 138, 306, 323c, 13 StGB)

Auch „Nichtstun“ kann strafbar sein – dieser Abschnitt bündelt die dafür wichtigsten Vorschriften. Wer von einer der in § 138 StGB abschließend genannten schweren Straftaten (u. a. Mord, Raub, Brandstiftung oder das Herbeiführen einer Bombenexplosion) rechtzeitig vor ihrer Begehung glaubhaft erfährt und sie nicht dem potenziellen Opfer oder der Polizei meldet, macht sich strafbar. Ähnlich funktioniert die Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB): Sie begeht, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not nicht hilft, obwohl die Hilfeleistung erforderlich und zumutbar wäre, insbesondere ohne eigene erhebliche Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten. Beide Vorschriften sind sogenannte echte Unterlassungsdelikte: Das Gesetz bedroht hier das bloße Unterlassen einer bestimmten Handlung ausdrücklich mit Strafe, unabhängig davon, wer die untätige Person ist – sie treffen also jedermann, nicht nur besonders Verpflichtete.

Brandstiftung (§ 306 StGB) gehört zwar systematisch nicht zu den Unterlassungsdelikten, wird aber oft im selben Zusammenhang geprüft: Wer u. a. fremde Gebäude, Maschinen, Kraftfahrzeuge oder Wälder in Brand setzt, macht sich strafbar – Brandstiftung ist ein Verbrechen mit entsprechend hoher Mindeststrafe.

Der wichtigste Punkt für deinen künftigen Beruf ist aber das unechte Unterlassungsdelikt nach § 13 StGB: Anders als bei den echten Unterlassungsdelikten trifft die Pflicht zum Handeln hier nicht jedermann, sondern nur, wer aufgrund einer besonderen Verantwortung – einer sogenannten Garantenstellung – den Eintritt eines bestimmten Erfolgs verhindern müsste. Als Sicherheitsmitarbeiter befindest du dich während deiner Dienstzeit in genau einer solchen Garantenstellung: Aus deinem Arbeitsvertrag ergibt sich eine Garantenpflicht, etwa Gefahren abzuwehren. Bleibst du entgegen deiner Dienstanweisung untätig – reagierst du zum Beispiel nicht auf einen Alarm der Brandmeldeanlage – kannst du dich unter Umständen genauso strafbar machen, als hättest du die Tat (hier etwa eine Brandstiftung durch Unterlassen) selbst begangen. Die Garantenstellung ist damit kein abstraktes Konzept, sondern der Grund, warum deine Dienstanweisung echte strafrechtliche Konsequenzen hat.

Echtes Unterlassungsdelikt (§§ 138, 323c StGB): trifft jedermann. Unechtes Unterlassungsdelikt (§ 13 StGB): trifft nur, wer eine Garantenstellung hat – wie Sicherheitsmitarbeiter im Dienst.

Notwehr (§ 32 StGB): Dein wichtigstes Handwerkszeug

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich und geboten ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von dir selbst oder einer anderen Person abzuwenden. Ein Angriff geht dabei immer von einem Menschen aus – Notwehr ist also nur gegen Menschen möglich, nicht gegen Tiere. Verteidigen darfst du dabei so ziemlich jedes Rechtsgut: Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum, Besitz und sogar dein Hausrecht. Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch nicht beendet ist; rechtswidrig ist er, wenn der Angreifer selbst keinen Rechtfertigungsgrund hat.

Zwei Begriffe musst du hier sattelfest auseinanderhalten: Erforderlich bedeutet, dass du dich im Rahmen des mildesten Mittels wehrst, das den Angriff sofort und sicher abwehrt – ein kräftiger Sicherheitsmitarbeiter, der einem Messerangriff mit einem gezielten Faustschlag begegnet, statt zur mitgeführten Schusswaffe zu greifen, handelt genau danach. Geboten bedeutet dagegen, dass zwischen Angriff und Verteidigung kein „krasses Missverhältnis“ bestehen darf: Schlägt ein Sicherheitsmitarbeiter einen Besucher, der ihn zuvor nur als „Schlafmütze“ beleidigt hat, ohne Vorwarnung ins Gesicht, ist das keine Notwehr mehr. Und schließlich darfst du dich selbst verteidigen (Notwehr) oder für jemand anderen einschreiten (Nothilfe) – beides ist gleichermaßen erlaubt.

Für die Prüfung lohnt sich, die einzelnen Voraussetzungen als festen Prüfschritt einzuüben: Angriff → gegenwärtig → rechtswidrig → Verteidigungshandlung → erforderlich → geboten. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, entfällt die Notwehr insgesamt – dann ist zu prüfen, ob stattdessen ein anderer Rechtfertigungsgrund (z. B. § 34 StGB) oder ein Entschuldigungsgrund (z. B. Putativnotwehr, § 33 StGB) in Betracht kommt. Merke dir außerdem, dass Notwehr denknotwendig endet, sobald der Angriff nicht mehr gegenwärtig ist: Ein fliehender Angreifer darf grundsätzlich nicht mehr „zur Strafe“ verfolgt und geschlagen werden, weil von ihm keine Gefahr mehr ausgeht.

Erforderlich = mildestes Mittel, das den Angriff sofort abwehrt. Geboten = kein krasses Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung.

Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) und Vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO)

Wer sich in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein Rechtsgut befindet und eine Tat begeht, um diese Gefahr abzuwenden, handelt nach § 34 StGB nicht rechtswidrig – vorausgesetzt, das geschützte Rechtsgut ist deutlich mehr wert als der durch die Tat angerichtete Schaden (Interessenabwägung). Die Vorschrift erlaubt dir also, eine kleine Straftat oder Ordnungswidrigkeit (§ 16 OWiG) zu begehen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, ein sehr viel höherwertiges Rechtsgut zu retten. Entdeckt Sicherheitsmitarbeiter Henri Hellauf bei einem Kontrollgang an einem heißen Sommertag ein bewusstloses Kind in einem geparkten Auto und schlägt er die Scheibe ein, um es zu retten, begeht er zwar eine Sachbeschädigung – wird dafür aber nicht bestraft, weil das Leben des Kindes den Sachschaden klar überwiegt.

Ganz praxisnah für deinen künftigen Job ist die Vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO: Jedermann – also auch du als Sicherheitsmitarbeiter – darf einen auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter vorläufig festnehmen, wenn dessen Identität nicht sofort feststellbar ist oder er der Flucht verdächtig ist. Dabei muss es sich um eine echte Straftat handeln, und die Tat muss „frisch“ sein, der Täter also direkt bei der Begehung erwischt oder verfolgt werden. Identität nicht feststellbar heißt, dass er sich nicht ausweisen kann oder will; Fluchtverdacht besteht, wenn er sich wahrscheinlich der Strafverfolgung entziehen wird (etwa durch Flucht ins Ausland). Wichtig: Festhalten darfst du den Täter dabei nur bis zum Eintreffen der von dir sofort verständigten Polizei – nicht länger.

§ 34 StGB rechtfertigt nur, wenn das geschützte Rechtsgut deutlich mehr wert ist als der angerichtete Schaden. § 127 Abs. 1 StPO erlaubt das Festhalten nur bis zum Eintreffen der Polizei – und nur bei einer auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Person.

Entschuldigungsgründe: Putativnotwehr, Notwehrüberschreitung und entschuldigender Notstand

Schuld setzt voraus, dass der Täter schuldfähig ist, sich in keinem Irrtum befindet und kein Entschuldigungsgrund vorliegt. Ein solcher Irrtum ist die Putativnotwehr (irrtümliche Notwehr): Jemand glaubt, sich in einer Notwehrsituation zu befinden, was in Wirklichkeit gar nicht stimmt. Betritt Sicherheitsmitarbeiter Paul Patzer aufgrund eines Alarms eine dunkle Lagerhalle, trifft dort auf den Einbrecher Dieter Dietrich und schießt ihm in den Arm, weil er dessen schnelle Armbewegung für das Ziehen einer Schusswaffe hält – obwohl D unbewaffnet war –, handelt P nicht in echter Notwehr, sondern in Putativnotwehr. War der Irrtum unvermeidbar, bleibt er straflos, ansonsten kommt eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) in Betracht.

Ein zweiter wichtiger Entschuldigungsgrund ist die Überschreitung der Notwehr, der sogenannte Notwehrexzess (§ 33 StGB): Verteidigt sich jemand in einer echten Notwehrsituation aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken zu stark – also über das erforderliche Maß hinaus –, wird er nicht bestraft. Er ist dabei aber nur „entschuldigt“, nicht „gerechtfertigt“, handelt also weiterhin rechtswidrig – deshalb ist es zulässig, sich seinerseits in Notwehr gegen ihn zu wehren. Stellt Wachdienstmitarbeiter Peter Panik einen Täter, schlägt ihn zu Boden und schlägt aus Angst weiter auf ihn ein, darf sich der Täter gegen die fortgesetzten Schläge gerechtfertigt wehren (§ 32 StGB), während Panik selbst nur entschuldigt ist (§ 33 StGB).

Der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) schließlich greift, wenn jemand in einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich selbst, einem Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person abzuwenden – er handelt dann ohne Schuld. Anders als beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB), der jedes Rechtsgut für jede beliebige Person schützt und die Tat rechtmäßig macht, gilt § 35 StGB nur für die genannten drei Rechtsgüter und nur zugunsten der handelnden Person selbst oder ihr nahestehender Menschen – die Tat bleibt dabei rechtswidrig, der Täter wird nur nicht bestraft.

§ 34 StGB (rechtfertigender Notstand) schützt jedes Rechtsgut für jede Person und macht die Tat rechtmäßig. § 35 StGB (entschuldigender Notstand) schützt nur Leben, Leib und Freiheit, nur für dich selbst oder nahestehende Personen, und lässt die Tat rechtswidrig – der Täter wird nur nicht bestraft.

Bewachungspersonal als Zeuge vor Gericht

Als Sicherheitsmitarbeiter wirst du beruflich immer wieder als Zeuge vor Gericht geladen – etwa, wenn du eine Festnahme durchgeführt oder einen Vorfall beobachtet hast. Erscheinst du trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht, drohen dir nach § 51 StPO gleich mehrere Konsequenzen: Du musst die dadurch entstandenen Kosten tragen, außerdem wird ein Ordnungsgeld verhängt, und im Extremfall kann sogar deine zwangsweise Vorführung angeordnet werden. All das entfällt, wenn du dein Fernbleiben rechtzeitig ausreichend entschuldigst oder die Entschuldigung umgehend nachholst.

Bist du als Zeuge geladen, musst du grundsätzlich nicht nur zum eigentlichen Sachverhalt, sondern auch zu deinen persönlichen Angaben – Name, Adresse und Ähnliches – wahrheitsgemäß aussagen (§ 68 StPO). Von diesem Grundsatz gibt es zwei wichtige Ausnahmen: Gegenüber nahen Verwandten, deinem Ehegatten oder Lebenspartner musst du nicht aussagen (§ 52 StPO), und auf Fragen, mit denen du dich selbst belasten würdest, musst du ebenfalls nicht antworten (§ 55 StPO). Für beide Ausnahmen gilt aber dieselbe eiserne Regel: Du musst nicht aussagen – entscheidest du dich aber dafür, muss die Aussage wahr sein. Über diese Rechte hat dich der Richter vor deiner Vernehmung zu belehren (§ 57 StPO).

Nicht jeder Zeuge wird automatisch vereidigt: Nach § 59 StPO ordnet das Gericht eine Vereidigung nur an, wenn es dies wegen der besonderen Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für erforderlich hält – im Alltag der Sachkundeprüfung reicht es, diesen Ermessensspielraum zu kennen, ohne dass ein automatischer Vereidigungszwang besteht. Für dich als künftigen Zeugen bedeutet das in der Praxis: Notiere dir Beobachtungen zeitnah und möglichst genau, denn eine unpräzise, aber gutgläubige Erinnerung ist etwas grundlegend anderes als eine bewusst falsche Aussage – nur Letztere ist strafbar (§§ 153, 154 StGB).

Zur Sache: Aussagepflicht mit Ausnahmen (§§ 52, 55 StPO). Zur eigenen Person: immer Wahrheitspflicht (§ 68 StPO). Wer aussagt, muss die Wahrheit sagen – auch bei Nutzung einer Ausnahme.

Beschuldigtenrechte

Landest du selbst als Beschuldigter in einem Strafverfahren – etwa weil dir bei einer Festnahme ein Fehler vorgeworfen wird – stehen dir eine Reihe grundlegender Rechte zu, die deine Verteidigung sichern sollen. Das Anwesenheitsrecht erlaubt dir, der Hauptverhandlung beizuwohnen. Das rechtliche Gehör bündelt mehrere Einzelrechte: das Äußerungsrecht (du darfst dich zu den Vorwürfen äußern, musst es aber nicht), das Antragsrecht (du darfst eigene Beweisanträge stellen), das Recht auf einen Verteidiger, das Recht auf Akteneinsicht durch deinen Verteidiger, das Recht auf das letzte Wort vor der Urteilsverkündung und, falls erforderlich, das Recht auf einen Dolmetscher.

Der wichtigste Grundsatz ist aber der sogenannte „Nemo-tenetur“-Grundsatz: Niemand muss sich selbst belasten. Als Beschuldigter darfst du deshalb vollständig schweigen, ohne dass dir das zum Nachteil ausgelegt werden darf – anders als der Zeuge, der zumindest zu seinen persönlichen Angaben grundsätzlich aussagen muss, hast du als Beschuldigter überhaupt keine Aussagepflicht, weder zur Sache noch zu deiner Person in der Sache selbst.

Genau diese Unterscheidung wird in der Prüfung gern abgefragt: Ein Zeuge muss grundsätzlich aussagen (mit den Ausnahmen der §§ 52, 55 StPO), ein Beschuldigter dagegen nie. Wechselt die Rolle einer Person im Laufe eines Verfahrens – wird zum Beispiel ein zunächst als Zeuge geladener Sicherheitsmitarbeiter später selbst verdächtigt –, ändern sich damit auch seine Rechte und Pflichten grundlegend. Für dich als Sicherheitsmitarbeiter heißt das in der Praxis: Wirst du im Zusammenhang mit einer eigenen Diensthandlung befragt und ist unklar, ob du als Zeuge oder als Beschuldigter behandelt wirst, lohnt sich im Zweifel die Rücksprache mit einem Rechtsbeistand, bevor du dich äußerst.

Zeuge: muss grundsätzlich aussagen (mit engen Ausnahmen). Beschuldigter: muss nie aussagen (Nemo-tenetur-Grundsatz) – schweigen darf ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

Befugnisse von Gerichten, Staatsanwaltschaft und Polizei

Die Befugnisse von Gerichten, Staatsanwaltschaft und Polizei sind hauptsächlich in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt – und die Abgrenzung dieser hoheitlichen Befugnisse von deinen eigenen Möglichkeiten als Sicherheitsmitarbeiter ist ein Dauerbrenner der Prüfung. Die Staatsanwaltschaft ist zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen und muss grundsätzlich bei allen verfolgbaren Straftaten einschreiten, sobald sie davon Kenntnis erlangt (Legalitätsprinzip, § 152 StPO) – sie ermittelt, entscheidet über Anklage oder Einstellung des Verfahrens und vertritt die Anklage vor Gericht.

Auch die Polizei ist verpflichtet, grundsätzlich alle ihr bekannt gewordenen Straftaten zu verfolgen (§ 163 StPO); sie handelt dabei im Auftrag und unter der Leitung der Staatsanwaltschaft. Für die Polizei gelten zusätzlich zur StPO die Polizeigesetze des jeweiligen Bundeslandes, die ihr eigene, weiterreichende Befugnisse zur Gefahrenabwehr einräumen – etwa Platzverweise, Identitätsfeststellungen oder Ingewahrsamnahmen, die weit über das hinausgehen, was einer Privatperson erlaubt ist. Gerichte schließlich entscheiden über Anklagen, ordnen Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen oder Untersuchungshaft an und fällen das Urteil.

Für dich als Sicherheitsmitarbeiter ist die zentrale Botschaft: Du hast zu keinem Zeitpunkt hoheitliche Befugnisse wie Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gerichte – auch nicht während des Dienstes und selbst wenn du Uniform trägst. Dir stehen ausschließlich die sogenannten Jedermannsrechte zu (etwa die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO oder Notwehr) sowie – soweit übertragen – das Hausrecht und die Besitzdienerrechte deines Auftraggebers. Gibst du dich als Amtsträger aus oder nimmst eine Handlung vor, die nur kraft eines öffentlichen Amtes erlaubt ist, machst du dich selbst nach § 132 StGB (Amtsanmaßung) strafbar – die Grenze zwischen deinen privaten Befugnissen und den hoheitlichen Befugnissen des Staates darfst du also niemals verwischen.

Prüfschemata

Notwehr, § 32 StGB

§ 32 StGB

Das wichtigste Prüfschema der gesamten Prüfung – arbeite es in exakt dieser Reihenfolge ab.

  1. 1

    Angriff

    Geht ein Angriff von einem Menschen aus?

    Ein Angriff ist jede von einem Menschen drohende oder bereits laufende Verletzung eines Rechtsguts (Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum, Besitz, Hausrecht).

    Wenn nein: Geht die Gefahr von einem Tier oder einer Sache aus, ist Notwehr ausgeschlossen – dann kommt Notstand (§ 34 StGB bzw. §§ 228, 904 BGB) in Betracht.

  2. 2

    gegenwärtig

    Steht der Angriff unmittelbar bevor, läuft er gerade oder ist er noch nicht beendet?

    Gegenwärtig ist ein Angriff von unmittelbar bevorstehend bis noch nicht abgeschlossen.

    Wenn nein: Ist der Angriff bereits vollständig beendet, ist eine „Verteidigung“ keine Notwehr mehr, sondern unter Umständen selbst eine Straftat.

  3. 3

    rechtswidrig

    Handelt der Angreifer seinerseits ohne eigenen Rechtfertigungsgrund?

    Hat der Angreifer selbst einen Rechtfertigungsgrund, ist sein Angriff nicht rechtswidrig – dann entfällt deine Notwehrlage.

    Wenn nein: Ohne Rechtswidrigkeit des Angriffs gibt es keine Notwehr – prüfe, ob ein anderer Rechtfertigungsgrund für dich in Betracht kommt.

  4. 4

    Verteidigungshandlung

    Richtet sich deine Handlung gegen den Angreifer selbst und dient sie der Abwehr?

    Die Verteidigung muss final auf die Abwehr des konkreten Angriffs gerichtet sein.

    Wenn nein: Dient die Handlung nicht der Abwehr (z. B. reine Vergeltung), ist es keine Notwehrhandlung.

  5. 5

    erforderlich

    Ist es das mildeste Mittel, das den Angriff sofort und sicher beendet?

    Von mehreren wirksamen Mitteln ist das schonendste zu wählen – nicht das schärfste, das gerade verfügbar ist.

    Wenn nein: Ist ein milderes, ebenso sicheres Mittel verfügbar und wird es nicht genutzt, ist die Verteidigung nicht erforderlich; ggf. bleibt nur Notwehrexzess (§ 33 StGB).

  6. 6

    geboten

    Besteht kein krasses Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung?

    Auch eine erforderliche Verteidigung darf nicht in einem groben Missverhältnis zum Anlass stehen.

    Wenn nein: Bei einem krassen Missverhältnis ist die Verteidigung nicht geboten – eine Rechtfertigung scheidet aus.

Nur wenn alle sechs Punkte bejaht werden, ist die Handlung durch Notwehr gerechtfertigt und damit straflos.

Aufbau der Straftat

allgemeiner Grundsatz des Strafrechts

Die Prüfungsreihenfolge Tatbestand – Rechtswidrigkeit – Schuld ist absolutes Basiswissen und wird in praktisch jeder Fallfrage abverlangt.

  1. 1

    Tatbestand (objektiv)

    Erfüllt das äußere Verhalten des Täters die gesetzliche Beschreibung einer Straftat?

    Prüfe, ob alle im Gesetz genannten objektiven Merkmale erfüllt sind (z. B. bei § 242 StGB: fremde bewegliche Sache + Wegnahme).

    Wenn nein: Fehlt ein objektives Tatbestandsmerkmal, liegt keine vollendete Straftat vor – ein Versuch kann aber in Betracht kommen.

  2. 2

    Tatbestand (subjektiv)

    Handelte der Täter vorsätzlich, oder ausnahmsweise fahrlässig, wenn das Gesetz das ausdrücklich vorsieht?

    Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.

    Wenn nein: Ohne Vorsatz und ohne ausdrückliche Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt der Täter straflos.

  3. 3

    Rechtswidrigkeit

    Hat der Täter keinen Rechtfertigungsgrund (z. B. Notwehr, Notstand, Vorläufige Festnahme)?

    Rechtfertigungsgründe schließen die Rechtswidrigkeit der bereits tatbestandsmäßigen Handlung aus.

    Wenn nein: Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, handelt der Täter nicht rechtswidrig und bleibt straflos.

  4. 4

    Schuld

    War der Täter schuldfähig, befand er sich in keinem unvermeidbaren Irrtum und liegt kein Entschuldigungsgrund vor?

    Schuldfähigkeit setzt u. a. Mindestalter 14 Jahre und Zurechnungsfähigkeit voraus (§§ 19, 20 StGB); Entschuldigungsgründe sind z. B. § 33, § 35 StGB.

    Wenn nein: Fehlt die Schuld, bleibt der Täter trotz rechtswidriger Tat straflos.

Erst wenn Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld alle drei bejaht sind, ist eine Bestrafung möglich.

Vorläufige Festnahme, § 127 Abs. 1 StPO

§ 127 Abs. 1 StPO

Das praktisch wichtigste Jedermannsrecht für deinen Berufsalltag.

  1. 1

    frische Tat

    Wird die Person bei bzw. unmittelbar nach der Begehung einer echten Straftat betroffen oder verfolgt?

    Es muss sich um eine Straftat handeln (nicht bloß eine Ordnungswidrigkeit), und der Täter muss auf frischer Tat erwischt oder verfolgt werden.

    Wenn nein: Liegt keine frische Tat vor, scheidet § 127 Abs. 1 StPO aus.

  2. 2

    Fluchtverdacht/Identität

    Ist die Identität des Täters nicht sofort feststellbar oder besteht Fluchtverdacht?

    Identität ungeklärt heißt: er kann oder will sich nicht ausweisen. Fluchtverdacht heißt: er wird sich der Strafverfolgung wahrscheinlich entziehen.

    Wenn nein: Ist die Identität geklärt und besteht kein Fluchtverdacht, ist eine Festnahme nicht gerechtfertigt.

  3. 3

    Verhältnismäßigkeit

    Ist das Festhalten in Art und Dauer verhältnismäßig?

    Auch die vorläufige Festnahme unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    Wenn nein: Eine unverhältnismäßige Maßnahme macht aus der gerechtfertigten Festnahme eine rechtswidrige Freiheitsberaubung.

  4. 4

    unverzügliche Übergabe

    Wird die Polizei sofort verständigt und die Person nur bis zu deren Eintreffen festgehalten?

    Die Festnahme darf nur so lange dauern, bis die umgehend informierte Polizei eintrifft – nicht länger.

    Wenn nein: Wird die Person länger festgehalten, wird aus der gerechtfertigten Festnahme eine strafbare Freiheitsberaubung (§ 239 StGB).

Erst wenn frische Tat, Fluchtverdacht/ungeklärte Identität, Verhältnismäßigkeit und unverzügliche Übergabe an die Polizei zusammenkommen, ist die Festnahme durch § 127 Abs. 1 StPO gedeckt.

Welche Verfolgungsform? Offizial-, Antrags- oder Privatklagedelikt

§§ 152, 163 StPO, § 374 Abs. 1 StPO

Nicht jede Straftat wird gleich verfolgt – dieses Schema klärt, wovon die Strafverfolgung abhängt.

  1. 1

    Offizialdelikt-Check

    Handelt es sich um eine der wenigen im Gesetz ausdrücklich als Antragsdelikt gekennzeichneten Straftaten?

    Ist das nicht der Fall, gilt das Legalitätsprinzip: Staatsanwaltschaft und Polizei müssen von Amts wegen ermitteln (§§ 152, 163 StPO).

    Wenn nein: Handelt es sich nicht um ein Antragsdelikt, ist die Tat ein Offizialdelikt – die Verfolgung läuft unabhängig vom Willen des Opfers.

  2. 2

    Antragsdelikt-Typ

    Ist die Straftat ein absolutes oder ein relatives Antragsdelikt?

    Absolute Antragsdelikte (z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Nachstellung, Sachbeschädigung) brauchen immer einen Strafantrag. Relative Antragsdelikte nur bei besonderem Näheverhältnis.

    Wenn nein: Wird innerhalb von drei Monaten kein Strafantrag gestellt, bleibt die Tat grundsätzlich unverfolgt, außer ein besonderes öffentliches Interesse ersetzt den Antrag.

  3. 3

    Privatklagedelikt-Check

    Gehört die Tat zu den in § 374 Abs. 1 StPO abschließend aufgezählten Privatklagedelikten?

    Bei diesen leichten Vergehen kann die Staatsanwaltschaft nach Verneinung eines besonderen öffentlichen Interesses (§ 376 StPO) die Ermittlungen einstellen (§ 170 Abs. 2 StPO).

    Wenn nein: Ist die Tat kein Privatklagedelikt, bleibt es bei der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft.

  4. 4

    Konsequenz

    Muss der Geschädigte selbst als Privatkläger auftreten?

    Bei Einstellung nach Verneinung des öffentlichen Interesses tritt der Geschädigte an die Stelle der Staatsanwaltschaft.

    Wenn nein:

Offizialdelikt = Staat ermittelt immer von sich aus. Antragsdelikt = Ermittlung nur mit fristgerechtem Strafantrag. Privatklagedelikt = im Zweifel muss der Geschädigte selbst klagen.

Abgrenzungen auf einen Blick

Notwehr, Notstand und ihre Verwandten im StGB

Die zivilrechtlichen Pendants (§§ 227, 228, 904 BGB) findest du im Sachgebiet Bürgerliches Recht.

Kriterium§ 32 StGB (Notwehr)§ 33 StGB (Notwehrexzess)§ 34 StGB (Rf. Notstand)§ 35 StGB (Entsch. Notstand)
RechtsnaturRechtfertigungsgrundEntschuldigungsgrundRechtfertigungsgrundEntschuldigungsgrund
VoraussetzungGegenwärtiger, rechtswidriger AngriffEchte Notwehrlage + Verwirrung/Furcht/Schrecken + ÜbermaßGegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr + InteressenabwägungGegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben/Leib/Freiheit
Geschützte RechtsgüterAlleAlle (wie § 32)AlleNur Leben, Leib, Freiheit
Begünstigte PersonSich selbst oder andereSich selbst oder andereSich selbst oder jede andere PersonNur sich selbst, Angehörige oder Nahestehende
WirkungHandlung ist rechtmäßigHandlung bleibt rechtswidrig, keine BestrafungHandlung ist rechtmäßigHandlung bleibt rechtswidrig, keine Bestrafung

Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34) machen die Tat rechtmäßig – gegen sie ist keine Notwehr möglich. Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35) lassen die Tat rechtswidrig – gegen sie darf sich das Opfer seinerseits gerechtfertigt wehren.

Notwehr vs. Notwehrexzess vs. Putativnotwehr

KriteriumEchte Notwehr (§ 32 StGB)Notwehrexzess (§ 33 StGB)Putativnotwehr
Liegt ein echter Angriff vor?JaJaNein, nur eingebildet
Was ist das Problem?Kein Problem, alle Voraussetzungen liegen vorDie Verteidigung geht über das erforderliche Maß hinausDer Täter irrt sich über das Vorliegen eines Angriffs
AuslöserVerwirrung, Furcht oder SchreckenFehlvorstellung über die Tatsachen
RechtsfolgeStraflos, Handlung rechtmäßigStraflos, aber Handlung bleibt rechtswidrigStraflos bei unvermeidbarem Irrtum, sonst Fahrlässigkeitsstrafe

Bei echter Notwehr passt alles. Beim Notwehrexzess gab es einen echten Angriff, nur die Reaktion war zu stark. Bei der Putativnotwehr gab es objektiv gar keinen Angriff.

Rechtfertigender Notstand vs. entschuldigender Notstand

Kriterium§ 34 StGB (rechtfertigend)§ 35 StGB (entschuldigend)
Geschützte RechtsgüterJedes RechtsgutNur Leben, Leib, Freiheit
Begünstigte PersonJede beliebige PersonNur der Handelnde selbst, Angehörige oder Nahestehende
VoraussetzungGeschütztes Interesse überwiegt wesentlichKeine Abwägung – Gefahr für die genannten Rechtsgüter genügt
WirkungHandlung wird rechtmäßigHandlung bleibt rechtswidrig, nur keine Bestrafung

Frage zuerst: Rechtmäßig oder nur straflos? Das entscheidet, ob § 34 oder § 35 StGB gemeint ist.

Diebstahl, Unterschlagung, Raub, räuberische Erpressung und Betrug

KriteriumDiebstahl (§ 242)Unterschlagung (§ 246)Raub (§ 249)Räuberische Erpressung (§ 255)Betrug (§ 263)
Wegnahme gegen den Willen des Opfers?JaNein, Täter hat die Sache schonJa, mit Gewalt/DrohungNein, Opfer gibt selbst herausNein, Opfer verfügt selbst
Gewalt/Drohung nötig?NeinNeinJaJaNein, stattdessen Täuschung
Zentrales MerkmalBruch fremden GewahrsamsBereits bestehender Alleingewahrsam wird zugeeignetGewalt/Drohung + WegnahmeGewalt/Drohung + Opfer übergibt selbstTäuschung erregt Irrtum, der zu Vermögensverfügung führt
DeliktscharakterVergehenVergehenVerbrechenVerbrechenVergehen

Entscheidende Fragen: Nimmt der Täter weg oder hat er die Sache schon? Setzt er Gewalt/Drohung ein? Gibt das Opfer die Sache selbst heraus? Täuscht er, statt Gewalt anzuwenden?

Täterschaft, Anstiftung und Beihilfe

KriteriumTäter (§ 25 StGB)Anstifter (§ 26 StGB)Gehilfe (§ 27 StGB)
Begeht er die Tat selbst?Ja (allein oder als Mittäter)NeinNein
Sein TatbeitragVerwirklicht den Tatbestand eigenhändig oder gemeinschaftlichBringt einen anderen erst auf die TatideeHilft einem anderen bei dessen vorsätzlicher, rechtswidriger Tat
StrafrahmenVoller Strafrahmen des DeliktsWie ein Täter bestraftMilderer Strafrahmen als der Täter

Fragen: Wer hatte die Idee? Wer hat selbst zugegriffen? Wer hat nur unterstützt, ohne selbst zuzugreifen?

Offizialdelikt, Antragsdelikt und Privatklagedelikt

KriteriumOffizialdeliktAntragsdeliktPrivatklagedelikt
Wer wird tätig?Staatsanwaltschaft von Amts wegenStaatsanwaltschaft, aber nur nach StrafantragGeschädigter kann selbst klagen müssen
Rolle des OpfersAnzeige ist bloßer Auslöser, keine VoraussetzungMuss binnen 3 Monaten Strafantrag stellenTritt ggf. an die Stelle der Staatsanwaltschaft
BeispieleDiebstahl, Raub, BetrugHausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Nachstellung, SachbeschädigungBestimmte, abschließend in § 374 Abs. 1 StPO aufgezählte leichte Vergehen

Die meisten Straftaten sind Offizialdelikte. Nur wenige, eher leichte Delikte sind Antragsdelikte – und ein Teil davon zusätzlich Privatklagedelikte, bei denen im Zweifel der Geschädigte selbst klagen muss.

Merkhilfen

Vermeintlich vs. Exzess

Putativ heißt „vermeintlich“ – es ist objektiv gar nichts Reales passiert. Exzess heißt, es gab etwas Reales (einen echten Angriff), du bist nur übers Ziel hinausgeschossen.

Hilft bei: Putativnotwehr vs. Notwehrexzess

Kanonen auf Spatzen

Der Volksmund bringt die Angemessenheit auf den Punkt: Reagiere nie mit unverhältnismäßig schwerem Geschütz auf eine geringfügige Bedrohung.

Hilft bei: Verhältnismäßigkeit bei Notwehr, Notstand und Festnahme

Er nimmt vs. er hat schon

Der Dieb nimmt die Sache weg (Gewahrsamsbruch), der Unterschlager hat die Sache schon in der Hand und behält sie einfach.

Hilft bei: Diebstahl (§ 242 StGB) vs. Unterschlagung (§ 246 StGB)

3-Monats-Uhr tickt

Bei Antragsdelikten läuft ab Kenntnis von Tat und Täter eine Drei-Monats-Frist für den Strafantrag – danach ist er in der Regel verspätet.

Hilft bei: Strafantrag bei Antragsdelikten

Praxisbeispiele

Der Messerangriff am Einlass

Ein Besucher zieht am Einlass plötzlich ein Messer und geht drohend auf dich los. Du bist kräftig gebaut und trägst außerdem eine Schusswaffe. Mit einem gezielten, wuchtigen Faustschlag bringst du den Angreifer zu Boden und entwaffnest ihn – zur Schusswaffe greifst du gar nicht erst.

Das ist waschechte Notwehr (§ 32 StGB): Der Angriff war gegenwärtig und rechtswidrig, und du hast dich mit dem mildesten Mittel verteidigt, das den Angriff sofort und sicher abwehrt – dem Faustschlag statt der Schusswaffe. Genau das meint „erforderlich“. Merke dir: Nur weil dir ein schärferes Mittel zur Verfügung steht, musst (und darfst!) du es nicht automatisch einsetzen.

Der Ladendieb auf der Flucht

Du beobachtest per Kamera, wie ein Kunde eine Jacke unter seiner eigenen anzieht und ohne zu bezahlen Richtung Ausgang läuft. Du sprichst ihn direkt am Ausgang an, er rennt los, du hältst ihn fest und rufst gleichzeitig die Polizei.

Auch das ist gedeckt – durch die Vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO. Der Dieb wurde auf frischer Tat betroffen, sein Fluchtverhalten begründet zusätzlich Fluchtverdacht. Du darfst ihn festhalten – aber eben nur, bis die von dir sofort verständigte Polizei eintrifft. Länger nicht, sonst wird aus deiner gerechtfertigten Freiheitsberaubung eine strafbare.

Das ignorierte Hausverbot

Ein Kunde, dem vor drei Wochen wegen eines Ladendiebstahls ein schriftliches Hausverbot ausgesprochen wurde, betritt trotzdem erneut das Kaufhaus, um „nur kurz was zu holen“.

Das ist Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) – das Betreten gegen den erklärten Willen des Berechtigten reicht aus, egal ob er diesmal überhaupt etwas Verbotenes vorhatte. Du darfst ihn des Geländes verweisen; leistet er Widerstand, bewegst du dich je nach Situation wieder im Rahmen der Notwehr oder der Vorläufigen Festnahme.

Die eingeschlagene Autoscheibe

An einem heißen Tag entdeckst du bei deinem Kontrollgang über den Kundenparkplatz ein Kleinkind, das allein und bewusstlos in einem in der Sonne stehenden Auto sitzt. Die Eltern sind nirgends zu finden. Du schlägst die Seitenscheibe ein, um das Kind zu befreien.

Formal begehst du eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) – aber du bleibst straflos, weil dich der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) deckt. Das Leben des Kindes wiegt in der Interessenabwägung eindeutig schwerer als der Sachschaden an der Scheibe, und es gab keine andere Möglichkeit, die Gefahr rechtzeitig abzuwenden.

Die übersehene Alarmmeldung

Während deiner Nachtschicht löst die Brandmeldeanlage Alarm aus. Du bist gerade in ein Gespräch vertieft und denkst dir „wird schon wieder ein Fehlalarm sein“ – du prüfst nicht nach, obwohl deine Dienstanweisung genau das vorschreibt. Tatsächlich brennt es, und der Brand breitet sich aus, weil niemand rechtzeitig reagiert.

Weil du als Sicherheitsmitarbeiter im Dienst eine Garantenstellung innehast, kann dein Nichtstun genauso strafbar sein wie aktives Handeln (unechtes Unterlassungsdelikt, § 13 StGB) – hier käme etwa eine fahrlässige Brandstiftung durch Unterlassen in Betracht. Merke: Deine Dienstanweisung ist nicht nur Formsache, sie begründet echte strafrechtliche Pflichten.

Der Schlag nach der Beleidigung

Ein Besucher nennt dich am Empfang „Schlafmütze“, weil du ihn nach seinem Ausweis fragst. Du bist genervt und schlägst ihm unangekündigt ins Gesicht.

Das ist keine Notwehr – auch wenn die Ehre grundsätzlich ein notwehrfähiges Rechtsgut ist. Zwischen der verbalen Beleidigung und deinem Schlag besteht ein krasses Missverhältnis, die Verteidigung ist damit nicht „geboten“. Du machst dich stattdessen selbst wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) strafbar. Merke: Notwehr ist kein Freifahrtschein, um jede noch so kleine Provokation mit Gewalt zu beantworten.

Häufige Fehler in der Prüfung

Notwehr und Notstand verwechseln

Ein Klassiker in der Prüfung: Notwehr (§ 32 StGB) setzt immer einen Angriff eines Menschen voraus – gegen ein Tier, eine Naturgefahr oder eine Sache gibt es keine Notwehr, dafür aber den Notstand (§ 34 StGB), der jede Gefahr für ein Rechtsgut erfasst, egal woher sie kommt. Merke dir: Kommt die Gefahr von einem Menschen, denk zuerst an Notwehr; kommt sie von woanders her (Feuer, Tier, technischer Defekt), landest du beim Notstand.

Putativnotwehr und Notwehrexzess durcheinanderbringen

Beide klingen ähnlich, meinen aber etwas völlig anderes. Bei der Putativnotwehr bildest du dir eine Angriffssituation nur ein – es gab objektiv gar keinen Angriff. Beim Notwehrexzess (§ 33 StGB) gab es dagegen einen echten Angriff, du hast dich aber aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken zu heftig gewehrt. Die Eselsbrücke: Putativ heißt „vermeintlich“, da ist gar nichts Reales passiert. Exzess heißt, es gab etwas Reales, du bist nur über das Ziel hinausgeschossen.

§ 34 StGB und § 35 StGB gleichsetzen

Beide heißen „Notstand“, funktionieren aber unterschiedlich. Der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) macht deine Tat rechtmäßig – er gilt für jedes Rechtsgut und für jede beliebige Person. Der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) macht deine Tat dagegen nur straflos, sie bleibt rechtswidrig – und er gilt nur für Leben, Leib und Freiheit, und nur zu deinen eigenen Gunsten oder zugunsten dir nahestehender Personen. In der Prüfung lohnt sich die Frage: Rechtmäßig oder nur straflos? Das entscheidet, welcher Paragraf gemeint ist.

Diebstahl und Unterschlagung vertauschen

Die entscheidende Frage ist immer: Hat der Täter sich die Sache selbst genommen (weggenommen), oder hatte er sie schon (freiwillig erhalten) und behält sie einfach? Nur im ersten Fall liegt ein Diebstahl vor. Klassischer Klausurfall: Ein Mitarbeiter, dem etwas dienstlich überlassen wurde, behält es einfach – das ist Unterschlagung, kein Diebstahl, weil keine Wegnahme stattgefunden hat.

Offizialdelikt und Antragsdelikt verwechseln

Viele gehen davon aus, dass ohne Anzeige oder Strafantrag des Opfers grundsätzlich nichts passiert. Das stimmt aber nur bei den wenigen Antragsdelikten (u. a. Hausfriedensbruch, Beleidigung, einfache und fahrlässige Körperverletzung, Nachstellung, Sachbeschädigung). Bei allen anderen – den Offizialdelikten wie Diebstahl oder Raub – ermittelt die Staatsanwaltschaft von sich aus, sobald sie Kenntnis erlangt, völlig unabhängig vom Willen des Opfers.

„Erforderlich“ und „geboten“ bei der Notwehr gleichsetzen

Beide Begriffe klingen nach demselben, meinen aber zwei unterschiedliche Prüfungsschritte. Erforderlich ist das mildeste Mittel, das den Angriff sofort und sicher abwehrt – das betrifft die Wahl deines Verteidigungsmittels. Geboten bedeutet dagegen, dass zwischen Angriff und Verteidigung insgesamt kein krasses Missverhältnis bestehen darf – das betrifft die Angemessenheit im Ganzen. Eine Verteidigung kann erforderlich, aber trotzdem nicht geboten sein, etwa wenn du auf eine harmlose Beleidigung mit brutaler Gewalt reagierst.

Rechtfertigungsgrund und Entschuldigungsgrund verwechseln

Ein Rechtfertigungsgrund (z. B. § 32, § 34 StGB) macht die Tat rechtmäßig – gegen den Handelnden ist keine Notwehr möglich. Ein Entschuldigungsgrund (z. B. § 33, § 35 StGB) lässt die Tat dagegen rechtswidrig, der Täter wird nur nicht bestraft – gegen ihn darf sich das Opfer seinerseits gerechtfertigt wehren. Prüfungsfragen setzen genau an dieser Unterscheidung an.

Häufig gestellte Fragen zu Straf- und Strafverfahrensrecht

Alle Paragrafen auf einen Blick

Gesamtes Paragrafen-Register →
§ 1 StGBKeine Strafe ohne Gesetz

Es darf keine Strafe verhängt werden, wenn nicht schon vor der Tat ein Gesetz bestand, das sie unter Strafe stellt.

Relevanz: Grundprinzip der Rechtssicherheit – auch für Sicherheitsmitarbeiter der Maßstab, dass Verbote klar und vorher feststehen müssen.

§ 11 StGBBegriffsbestimmungen

Definiert zentrale Begriffe wie Angehöriger, Amtsträger oder Richter.

Relevanz: Wird gebraucht, um andere Vorschriften (z. B. Amtsanmaßung) richtig anzuwenden.

§ 12 StGBVerbrechen und Vergehen

Verbrechen haben eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, Vergehen eine geringere Mindeststrafe.

Relevanz: Entscheidet u. a., ob schon der Versuch einer Tat automatisch strafbar ist.

§ 13 StGBBegehen durch Unterlassen

Wer einen Erfolg als Garant hätte verhindern müssen und es unterlässt, macht sich strafbar wie durch aktives Tun.

Relevanz: Begründet die strafrechtliche Verantwortung von Sicherheitsmitarbeitern aus ihrer Garantenstellung im Dienst.

§ 14 StGBHandeln für einen anderen

Regelt, wann strafrechtliche Pflichten einer Organisation auf die für sie handelnde natürliche Person übergehen.

Relevanz: Relevant für Vorstände, Geschäftsführer oder Eltern, die für andere handeln.

§ 15 StGBVorsatz und Fahrlässigkeit

Strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln, außer das Gesetz ordnet ausdrücklich auch Fahrlässigkeit an.

Relevanz: Grundlegend für jede Prüfung der subjektiven Tatseite.

§ 19 StGBSchuldunfähigkeit des Kindes

Wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist, handelt schuldunfähig.

Relevanz: Erklärt, warum minderjährige Täter unter 14 Jahren strafrechtlich nicht belangt werden können.

§ 20 StGBSchuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Wer bei der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung oder schwerer Bewusstseinsstörung unfähig ist, Unrecht einzusehen, handelt ohne Schuld.

Relevanz: Betrifft z. B. Personen unter starkem Alkohol- oder Drogeneinfluss.

§ 22 StGBVersuch

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.

Relevanz: Wichtig, um zu erkennen, ab wann bloße Vorbereitung in strafbaren Versuch übergeht.

§ 23 StGBStrafbarkeit des Versuchs

Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn es das Gesetz ausdrücklich anordnet.

Relevanz: Klärt, ob ein nicht vollendetes Vorgehen schon strafbar ist.

§ 25 StGBTäterschaft

Täter ist, wer die Straftat selbst oder gemeinschaftlich mit anderen (Mittäterschaft) begeht.

Relevanz: Grundlage, um Haupttäter von bloßen Gehilfen zu unterscheiden.

§ 26 StGBAnstiftung

Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlicher, rechtswidriger Tat bestimmt.

Relevanz: Wird wie ein Täter bestraft, obwohl er die Tat nicht selbst ausführt.

§ 27 StGBBeihilfe

Gehilfe ist, wer einem anderen vorsätzlich bei dessen vorsätzlicher, rechtswidriger Tat hilft.

Relevanz: Wird milder bestraft als der Täter, da nur unterstützt, nicht selbst gehandelt wird.

§ 32 StGBNotwehr

Erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff.

Relevanz: Das zentrale Recht zur Selbstverteidigung im Sicherheitsdienst.

§ 33 StGBÜberschreitung der Notwehr

Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nicht bestraft.

Relevanz: Entschuldigt übermäßige Reaktionen in echten Notwehrlagen, macht sie aber nicht rechtmäßig.

§ 34 StGBRechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen Gefahr eine Tat begeht, um ein deutlich höherwertiges Rechtsgut zu retten, handelt nicht rechtswidrig.

Relevanz: Erlaubt z. B. das Einschlagen einer Autoscheibe zur Rettung eines Kindes.

§ 35 StGBEntschuldigender Notstand

Wer in nicht anders abwendbarer Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um sich oder Nahestehende zu retten, handelt ohne Schuld.

Relevanz: Schützt in extremen Ausnahmesituationen vor Bestrafung, ohne die Tat rechtmäßig zu machen.

§ 123 StGBHausfriedensbruch

Widerrechtliches Eindringen in oder Verweilen trotz Aufforderung in Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum.

Relevanz: Grundlage, um Personen mit Hausverbot des Geländes zu verweisen.

§ 126 StGBStörung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

Wer die Begehung bestimmter schwerer Straftaten androht und dadurch den öffentlichen Frieden stören kann, macht sich strafbar.

Relevanz: Relevant bei ernstzunehmenden Drohungen im Wachdienst.

§ 132 StGBAmtsanmaßung

Unbefugtes Ausgeben als Amtsträger oder Vornahme einer nur kraft öffentlichen Amtes erlaubten Handlung.

Relevanz: Erinnert daran, dass Sicherheitsmitarbeiter keine hoheitlichen Befugnisse vortäuschen dürfen.

§ 132a StGBMissbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

Unbefugtes Führen bestimmter Titel, Berufsbezeichnungen, Uniformen oder Amtsabzeichen.

Relevanz: Betrifft z. B. das unbefugte Tragen polizeiähnlicher Uniformen.

§ 138 StGBNichtanzeige geplanter Straftaten

Wer von bestimmten schweren geplanten Straftaten erfährt und sie nicht rechtzeitig meldet, macht sich strafbar.

Relevanz: Echtes Unterlassungsdelikt mit besonderer Meldepflicht bei schweren Straftaten.

§ 145 StGBMissbrauch von Notrufen

Missbrauch von Notrufen, Vortäuschen einer Notlage, Entfernen von Warnzeichen oder Unbrauchbarmachen von Rettungsgeräten.

Relevanz: Relevant beim Umgang mit Feuerlöschern, Notruftelefonen und Fluchtwegkennzeichnung.

§ 153 StGBFalsche uneidliche Aussage

Ein nicht vereidigter Zeuge sagt vor Gericht bewusst falsch aus.

Relevanz: Betrifft Sicherheitsmitarbeiter, die als Zeuge vor Gericht aussagen.

§ 154 StGBMeineid

Ein vereidigter Zeuge sagt vor Gericht bewusst falsch aus.

Relevanz: Schwerere Variante der falschen Aussage bei Vereidigung.

§ 164 StGBFalsche Verdächtigung

Wer einen anderen wider besseres Wissen bei einer Behörde einer Straftat bezichtigt.

Relevanz: Warnt davor, unbegründete Anzeigen aus Rache oder Vermutung zu erstatten.

§ 185 StGBBeleidigung

Kundgabe der Nicht- oder Missachtung eines anderen durch Wort, Geste, Bild, Schrift oder Tätlichkeit.

Relevanz: Häufiger Grenzfall im Konflikt mit aufgebrachten Kunden oder Besuchern.

§ 186 StGBÜble Nachrede

Behauptung einer nicht erweislich wahren, ehrenrührigen Tatsache über einen anderen.

Relevanz: Abgrenzung zur wissentlich falschen Verleumdung wichtig für Meldungen und Vorfallberichte.

§ 187 StGBVerleumdung

Wissentlich falsche Behauptung einer ehrenrührigen Tatsache über einen anderen.

Relevanz: Schwerere Form der üblen Nachrede, wenn der Täter die Unwahrheit kennt.

§ 201 StGBVerletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Unbefugtes Aufnehmen oder Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes eines anderen.

Relevanz: Grenzen für den Einsatz von Aufnahme- und Abhörgeräten im Sicherheitsdienst.

§ 202 StGBVerletzung des Briefgeheimnisses

Unbefugtes Öffnen eines verschlossenen, nicht für einen selbst bestimmten Schriftstücks.

Relevanz: Relevant beim Umgang mit Post und Dokumenten im Objektschutz.

§ 202a StGBAusspähen von Daten

Unbefugtes Verschaffen von besonders gesicherten, nicht für einen selbst bestimmten Daten.

Relevanz: Grenzen für den Umgang mit beobachteten Passwörtern oder Zugangsdaten.

§ 223 StGBKörperverletzung

Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung eines anderen.

Relevanz: Grundtatbestand, der bei jedem körperlichen Übergriff im Dienst zu prüfen ist.

§ 224 StGBGefährliche Körperverletzung

Körperverletzung, begangen mittels Gift, Waffe, gefährlichem Werkzeug, gemeinschaftlich, hinterlistigem Überfall oder lebensgefährdender Behandlung.

Relevanz: Erhöhter Strafrahmen wegen der besonderen Begehungsart, unabhängig von der konkreten Verletzungsfolge.

§ 226 StGBSchwere Körperverletzung

Körperverletzung mit besonders schwerer Folge, z. B. Verlust eines Sinnesorgans oder dauerhafte Entstellung.

Relevanz: Verbrechen mit hoher Mindeststrafe – die Folge, nicht die Begehungsart, ist entscheidend.

§ 229 StGBFahrlässige Körperverletzung

Fahrlässig verursachte Körperverletzung.

Relevanz: Betrifft z. B. Unfälle beim Führen von Streifenfahrzeugen.

§ 238 StGBNachstellung

Beharrliches Nachstellen einer Person durch Aufsuchen ihrer Nähe, Belästigung oder Missbrauch ihrer Daten.

Relevanz: Relevant bei Stalking-Vorfällen gegenüber Kunden oder Mitarbeitenden.

§ 239 StGBFreiheitsberaubung

Einsperren oder sonstiges Berauben der persönlichen Freiheit.

Relevanz: Wird bei jedem Festhalten einer Person tatbestandlich verwirklicht – Rechtfertigung ist entscheidend.

§ 240 StGBNötigung

Zwingen eines anderen mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung für einen verwerflichen Zweck.

Relevanz: Grenze zwischen zulässiger Ansprache und strafbarem Druck.

§ 241 StGBBedrohung

Ankündigung eines Verbrechens gegenüber dem Opfer oder einer ihm nahestehenden Person.

Relevanz: Relevant bei ernsthaften verbalen Drohungen im Kundenkontakt.

§ 242 StGBDiebstahl

Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht.

Relevanz: Der klassische Fall für Ladendetektive und Objektschutz.

§ 243 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls

Diebstahl mit erschwerender Begehungsart, z. B. Einbrechen, falscher Schlüssel oder gewerbsmäßiges Stehlen.

Relevanz: Erhöht den Strafrahmen unabhängig vom Wert der Beute.

§ 244 StGBDiebstahl mit Waffen, als Bande oder Wohnungseinbruch

Besonders qualifizierte Diebstahlsformen mit Waffenbeteiligung, Bandenstruktur oder Einbruch in eine Wohnung.

Relevanz: Noch schwerer eingestufte Diebstahlsformen mit höherer Strafandrohung.

§ 246 StGBUnterschlagung

Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die der Täter bereits (rechtmäßig) in seiner Gewalt hat.

Relevanz: Betrifft z. B. Mitarbeitende, die dienstlich überlassenes Eigentum einbehalten.

§ 248a StGBDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Bei geringwertigen Sachen (ca. 25–50 Euro) werden Diebstahl und Unterschlagung nur auf Antrag verfolgt.

Relevanz: Relevant bei kleinen Ladendiebstählen.

§ 249 StGBRaub

Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben.

Relevanz: Verbrechen mit hoher Strafandrohung, z. B. bei Überfällen auf Werttransporte.

§ 252 StGBRäuberischer Diebstahl

Gewalt oder Drohung nach vollendetem Diebstahl, um sich im Besitz der Beute zu erhalten.

Relevanz: Wichtig für die Einordnung von Gewalt bei der Flucht nach einem Ladendiebstahl.

§ 253 StGBErpressung

Nötigung mit Gewalt oder Drohung eines empfindlichen Übels zur Bereicherung oder Schädigung.

Relevanz: Abgrenzung zu Nötigung und räuberischer Erpressung.

§ 255 StGBRäuberische Erpressung

Erpressung mittels Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

Relevanz: Abgrenzung zum Raub: Das Opfer übergibt die Sache hier selbst.

§ 257 StGBBegünstigung

Hilfe für einen anderen, die Vorteile von dessen rechtswidriger Tat zu sichern.

Relevanz: Betrifft z. B. das Verstecken von Diebesgut für einen Täter.

§ 258 StGBStrafvereitelung

Verhindern, dass ein anderer wegen einer Straftat bestraft wird, z. B. durch Spurenbeseitigung.

Relevanz: Warnt Sicherheitsmitarbeiter davor, Beweise zugunsten von Tätern zu manipulieren.

§ 259 StGBHehlerei

Ankaufen, Verkaufen oder beim Verkauf helfen bei einer durch einen anderen gestohlenen oder unterschlagenen Sache.

Relevanz: Relevant beim Umgang mit auffällig günstig angebotener Ware.

§ 263 StGBBetrug

Täuschung, die einen Irrtum erregt, der zu einer Vermögensverfügung mit Schaden führt.

Relevanz: Relevant bei manipulierten Belegen, Rechnungen oder Warenrücksendungen.

§ 263a StGBComputerbetrug

Betrugsähnliche Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs, um einen Vermögensvorteil zu erlangen.

Relevanz: Betrifft z. B. manipulierte Zahlungskarten oder Automaten.

§ 265a StGBErschleichen von Leistungen

Erschleichen der Leistung eines Automaten, der Beförderung oder des Zutritts zu einer Veranstaltung.

Relevanz: Klassischer Fall des Zaunkletterns bei Konzerten oder Sportveranstaltungen.

§ 266 StGBUntreue

Wer eine ihm eingeräumte Pflicht, fremdes Vermögen zu betreuen, missbraucht oder verletzt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht.

Relevanz: Kann relevant werden, wenn Beschäftigte mit Kassen- oder Vermögensverantwortung diese pflichtwidrig ausnutzen (allgemeine Einordnung – im Lehrbuch nur im Prüfungskatalog genannt, nicht vertieft dargestellt).

§ 267 StGBUrkundenfälschung

Herstellen, Verfälschen oder Gebrauchen einer unechten bzw. verfälschten Urkunde.

Relevanz: Betrifft manipulierte Ausweise, Zeugnisse oder Dienstdokumente.

§ 281 StGBMissbrauch von Ausweispapieren

Verwenden oder Überlassen eines für einen anderen ausgestellten Ausweispapiers zur Täuschung im Rechtsverkehr.

Relevanz: Klassischer Fall bei der Einlasskontrolle mit fremdem Ausweis.

§ 303 StGBSachbeschädigung

Vorsätzliches Beschädigen, Zerstören oder nicht nur unerhebliches Verändern des Erscheinungsbilds einer fremden Sache.

Relevanz: Nur die vorsätzliche Begehung ist eine Straftat; fahrlässig bleibt es zivilrechtlich (§ 823 BGB).

§ 306 StGBBrandstiftung

Inbrandsetzen fremder Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge oder Wälder.

Relevanz: Verbrechen mit hoher Strafandrohung, relevant für den Brandschutz im Objektschutz.

§ 323c StGBUnterlassene Hilfeleistung

Nichtleisten von Hilfe bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not, obwohl erforderlich und zumutbar.

Relevanz: Echtes Unterlassungsdelikt, das jeden trifft – nicht nur Sicherheitsmitarbeiter in Garantenstellung.

§ 51 StPOFolgen des Nichterscheinens als Zeuge

Ein ordnungsgemäß geladener, unentschuldigt ausbleibender Zeuge trägt die Kosten und riskiert Ordnungsgeld und Vorführung.

Relevanz: Relevant, wenn Sicherheitsmitarbeiter als Zeugen geladen werden.

§ 52 StPOZeugnisverweigerungsrecht naher Angehöriger

Gegenüber nahen Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartnern muss ein Zeuge nicht aussagen.

Relevanz: Wichtige Ausnahme von der grundsätzlichen Aussagepflicht.

§ 55 StPOAuskunftsverweigerungsrecht

Auf selbstbelastende Fragen muss ein Zeuge nicht antworten.

Relevanz: Schützt Zeugen davor, sich selbst zu belasten.

§ 57 StPOBelehrung durch den Richter

Der Richter muss den Zeugen über Aussage- und Verweigerungsrechte belehren.

Relevanz: Sichert, dass Zeugen ihre Rechte kennen, bevor sie aussagen.

§ 59 StPOVereidigung von Zeugen

Zeugen werden nur vereidigt, wenn das Gericht dies wegen der Bedeutung der Aussage für nötig hält.

Relevanz: Klärt, dass eine Vereidigung nicht der Regelfall ist.

§ 68 StPOWahrheitspflicht bei persönlichen Angaben

Ein Zeuge muss auch zu seinen persönlichen Angaben (Name, Adresse) wahrheitsgemäß aussagen.

Relevanz: Betrifft jeden Sicherheitsmitarbeiter, der als Zeuge geladen wird.

§ 127 Abs. 1 StPOVorläufige Festnahme

Jedermann darf einen auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter bis zum Eintreffen der Polizei festnehmen, wenn Identität ungeklärt ist oder Fluchtverdacht besteht.

Relevanz: Das zentrale Festhalterecht für Ladendetektive und Objektschutz.

§ 152 StPOLegalitätsprinzip

Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, bei allen ihr bekannten verfolgbaren Straftaten einzuschreiten.

Relevanz: Erklärt, warum die Strafverfolgung nicht vom Willen des Opfers abhängt (außer bei Antragsdelikten).

§ 163 StPOErmittlungspflicht der Polizei

Auch die Polizei muss Straftaten von sich aus erforschen.

Relevanz: Ergänzt das Legalitätsprinzip der Staatsanwaltschaft.

§ 170 Abs. 2 StPOEinstellung des Ermittlungsverfahrens

Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht oder das öffentliche Interesse fehlt.

Relevanz: Grundlage für die Verweisung auf den Privatklageweg.

§ 374 Abs. 1 StPOPrivatklagedelikte

Abschließende Liste leichter Vergehen, bei denen der Geschädigte selbst Privatklage erheben kann.

Relevanz: Relevant, wenn die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse verneint.

§ 376 StPOÖffentliches Interesse bei Privatklagedelikten

Die Staatsanwaltschaft verfolgt ein Privatklagedelikt nur, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Relevanz: Entscheidet, ob der Geschädigte selbst klagen muss.

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