Datenschutzrecht
Datenschutz ist in der schriftlichen Prüfung nur ein kleiner Posten – nach der aktuellen bundesweiten IHK-Gewichtung 5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten –, im Wachalltag aber allgegenwärtig: von der Videokamera bis zur Besucherliste. Hier bekommst du das nötige Wissen kompakt und verständlich erklärt.
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Kurz gesagt
Datenschutz erklärt, wie DS-GVO und BDSG den Umgang mit personenbezogenen Daten regeln: Rechtmäßigkeit nach Art. 6 DS-GVO, Rechte der Betroffenen, technische und organisatorische Maßnahmen sowie Videoüberwachung im Wachalltag. Schriftlich ist das Thema nur ein kleiner Posten, trotzdem solltest du die Grundbegriffe und die Meldepflicht bei Datenpannen nach Art. 33 DS-GVO sicher erklären können.
Warum es Datenschutz überhaupt gibt
Das Datenschutzrecht soll dich – und jeden anderen Menschen – davor schützen, dass der Umgang mit deinen personenbezogenen Daten dein Persönlichkeitsrecht verletzt. Grundlage dafür ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz ableitet; die DS-GVO schützt nach ihrem Art. 1 die Grundrechte natürlicher Personen und insbesondere ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten: Jeder soll grundsätzlich selbst bestimmen können, wer was über ihn weiß und weitergibt.
Ein klassisches Beispiel für einen Verstoß: Ein Hausarzt behandelt einen Arbeitnehmer und gibt – ohne dass der Patient davon weiß – Informationen über dessen Gesundheitszustand an den Arbeitgeber weiter. Genau das soll das Datenschutzrecht verhindern.
Wichtig für dich: Geschützt werden natürliche Personen, also Menschen – Angaben über eine Firma als solche (juristische Person) fallen nicht unter die DS-GVO, wohl aber die Daten ihrer Mitarbeiter und Ansprechpartner. Zur Einhaltung der Vorschriften sind sowohl „öffentliche Stellen“ (Behörden, Gerichte, Ämter) als auch „nicht-öffentliche Stellen“ verpflichtet – Letztere umfassen ausdrücklich auch Sicherheitsunternehmen und deren Kunden. Als angehende Fachkraft für Schutz und Sicherheit bist du also mittendrin: Vom Besucherbuch am Empfang über die Kamera am Eingang bis zur Personalakte deines Arbeitgebers – überall dort, wo du mit Angaben zu konkreten Menschen zu tun hast, greift dieses Kapitel.
Diese Verzahnung mit dem Grundgesetz erklärt auch, warum das Sachgebiet trotz seines geringen Anteils an der schriftlichen Prüfung so ernst genommen wird: Ein Verstoß gegen Datenschutzvorgaben ist letztlich immer auch ein Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse einer konkreten Person – deshalb lohnt es sich, die Regeln an Alltagsbeispielen aus deinem eigenen Dienst zu üben.
Die Rechtsquellen: DS-GVO und BDSG
Seit der Neufassung zum 25. Mai 2018 ist das für die Prüfung relevante Datenschutzrecht vor allem in zwei Vorschriften geregelt: der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Das BDSG ergänzt dabei an einigen Stellen die Regelungen der DS-GVO, verdrängt sie aber nicht. Daneben gibt es noch Datenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer – die spielen in der Sachkundeprüfung aber keine Rolle.
Speziell für die Bewachungsbranche kommt noch eine weitere Vorschrift dazu, die in der Prüfung auftauchen kann: § 17 Abs. 3 der Bewachungsverordnung (BewachV). Danach muss dein Arbeitgeber dich schriftlich verpflichten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die du im Dienst erfährst, auch nach deinem Ausscheiden nicht unbefugt zu offenbaren. Das ist streng genommen Geheimnisschutz, kein Datenschutz – beides verlangt aber denselben verschwiegenen Umgang mit dem, was du bei Kunden mitbekommst.
Zur Einordnung: Datenschutz macht in der schriftlichen Prüfung nach der aktuellen bundesweiten IHK-Gewichtung 5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten aus, du solltest das Thema also nicht überbewerten. Vernachlässigen solltest du es trotzdem nicht: Die Prüfung soll sich nach § 9 Abs. 2 BewachV auf jedes Sachgebiet erstrecken, auch mündlich kann Datenschutz also drankommen – selbst wenn § 11 BewachV den Akzent dort auf Recht der öffentlichen Sicherheit einschließlich Gewerberecht und auf Umgang mit Menschen legt.
Für die Prüfung hilft es, sich die Aufgabenteilung klarzumachen: Die DS-GVO gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und regelt das Datenschutzrecht umfassend und einheitlich. Das BDSG konkretisiert einzelne Punkte speziell für Deutschland, etwa die Schwelle für die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten (§ 38 BDSG). Die Videoüberwachungsregel des § 4 BDSG gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dagegen nicht für private Unternehmen – für sie richtet sich Videoüberwachung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO. Beide Vorschriften musst du also gemeinsam im Blick behalten, nicht als Alternative zueinander.
Zentrale Begriffe: Personenbezogene Daten und Verarbeitung
Art. 4 DS-GVO liefert die wichtigsten Definitionen, die du kennen musst. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen – die sogenannte betroffene Person. Dazu zählen klassische Angaben wie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, aber auch Krankendaten sowie Angaben zur physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität einer Person.
Ein Dateisystem ist jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten – das können auch nicht automatisiert, also handschriftlich geführte Akten und Wachbücher sein, sofern sie nach bestimmten Kriterien geordnet sind – nicht nur digitale Datenbanken. Verarbeitung meint jeden Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten – egal ob mit oder ohne automatisierte Verfahren. Darunter fallen zum Beispiel das Erheben, Ordnen, Speichern, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, das Offenlegen durch Übermittlung, die Verbreitung oder das Löschen von Daten.
Ein paar Beispiele machen das greifbar: Speichern ist etwa das Archivieren von Daten auf einer Festplatte, einem USB-Stick, einer CD oder in einer Cloud. Verändern ist zum Beispiel das Anpassen einer Adresse nach einem Umzug. Übermitteln ist die Weitergabe von Daten an einen Dritten, und Löschen ist die Vernichtung der Daten. Für die Prüfung wichtig: Auch das bloße Ansehen oder Abfragen bereits gespeicherter Daten ist schon eine Verarbeitung – du musst dafür nichts verändern oder weitergeben.
Personenbezogene Daten sind alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person – vom Namen bis zur Krankenakte. Dieser Grundbegriff trägt das ganze Thema.
Die Grundsätze der Datenverarbeitung
Art. 5 DS-GVO legt fest, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen: auf rechtmäßige Weise, für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben, sachlich richtig und nötigenfalls auf dem neuesten Stand, sowie auf das notwendige Maß beschränkt und transparent verarbeitet. Dahinter steckt der Gedanke, dass niemand mehr Daten sammeln oder länger aufbewahren darf, als für den jeweiligen Zweck tatsächlich nötig ist.
Ergänzend muss gewährleistet sein, dass Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist (Speicherbegrenzung), dass sie ausreichend vor unbefugtem Zugriff geschützt sind (Integrität und Vertraulichkeit) und dass der Verantwortliche die Einhaltung all dieser Punkte auch nachweisen kann (Rechenschaftspflicht).
Eine Sonderrolle spielen besonders sensible Daten: Nach Art. 9 DS-GVO dürfen Angaben etwa zu rassischer und ethnischer Herkunft, politischen Meinungen, Religion, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben sowie genetische und zur Identifizierung genutzte biometrische Daten grundsätzlich nicht verarbeitet werden – diese sogenannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten genießen einen deutlich strengeren Schutz als „gewöhnliche“ personenbezogene Daten wie Name oder Adresse. Für dich im Wachalltag heißt das: Notierst du dir zufällig erlangte Informationen über die Gesundheit, Religion oder ethnische Herkunft eines Besuchers, bewegst du dich in einem besonders sensiblen Bereich, der grundsätzlich tabu ist.
Merke dir die Systematik: Art. 5 DS-GVO ist die allgemeine Grundregel für jede Verarbeitung, Art. 9 DS-GVO verschärft diese Regel zusätzlich für eine eng begrenzte Gruppe besonders schutzwürdiger Datenarten. In der Prüfung wird gern getestet, ob du erkennst, wann eine Angabe – etwa der bloße Name eines Besuchers gegenüber seinem Implantat-Ausweis, der einen Herzschrittmacher belegt – der einen oder der anderen Kategorie zuzuordnen ist.
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6 DS-GVO)
Damit eine Verarbeitung überhaupt rechtmäßig ist, muss nach Art. 6 DS-GVO mindestens eine bestimmte Voraussetzung erfüllt sein – etwa dass die betroffene Person eingewilligt hat, dass die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, dessen Partei die betroffene Person ist, oder dass sie dem Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person dient. Weitere Rechtmäßigkeitsgründe sind die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen, die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt sowie berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person überwiegen.
Für dich im Sicherheitsdienst ist besonders das „berechtigte Interesse“ relevant: Die Videoüberwachung eines Empfangsbereichs zur Verhinderung von Straftaten stützt sich in aller Regel genau auf diese Rechtsgrundlage, nicht auf eine ausdrückliche Einwilligung jedes einzelnen Besuchers – eine solche wäre in der Praxis auch gar nicht einholbar.
Wichtig für die Prüfung: Es reicht, wenn EINE der in Art. 6 DS-GVO genannten Voraussetzungen erfüllt ist – sie müssen nicht alle gleichzeitig vorliegen. Fehlt aber jede dieser Voraussetzungen, ist die Verarbeitung unrechtmäßig, egal wie gut gemeint sie war.
In der Praxis lohnt es sich, für jede Verarbeitung in deinem Betrieb kurz zu überlegen, welcher der Gründe konkret einschlägig ist. Bei der Personalakte deines Arbeitgebers ist es meist die Vertragserfüllung, bei der Weitergabe von Ermittlungsdaten an die Polizei häufig eine rechtliche Verpflichtung, und bei der Videoüberwachung zur Diebstahlprävention regelmäßig ein berechtigtes Interesse. Kannst du diesen Grund nicht klar benennen, ist das ein Warnsignal, dass die Verarbeitung möglicherweise unrechtmäßig ist.
Ohne eine der Rechtmäßigkeitsgrundlagen aus Art. 6 DS-GVO – zum Beispiel Einwilligung, Vertragserfüllung oder berechtigtes Interesse – darfst du personenbezogene Daten nicht verarbeiten, auch nicht „nur kurz“.
Rechte der Betroffenen und Informationspflicht bei der Erhebung
Der Betroffene selbst ist datenschutzrechtlich nicht machtlos: Nach Art. 15 DS-GVO hat er das Recht, Auskunft über seine Daten zu verlangen – unter anderem darüber, welche Daten zu seiner Person verarbeitet werden, zu welchem Zweck, an welche Empfänger sie gehen, wie lange sie gespeichert werden und woher sie stammen. Art. 12 DS-GVO regelt dazu das Verfahren: Die Auskunft ist unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats zu erteilen – schriftlich, elektronisch oder auf Wunsch auch mündlich. Aus Art. 17 DS-GVO ergibt sich außerdem ein besonders wichtiges Recht: das Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten, etwa wenn diese nicht mehr benötigt werden oder ihre Verarbeitung von Anfang an unrechtmäßig war. Weitere Rechte des Betroffenen findest du in den Art. 12 bis 22 DS-GVO, etwa das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten oder das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung.
Schon bei der Erhebung der Daten gibt es Pflichten für den Verantwortlichen: Nach Art. 13 DS-GVO muss er dem Betroffenen bereits zum Zeitpunkt der Erhebung u. a. seinen Namen und seine Kontaktdaten, die Zwecke und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die Empfänger und die Speicherdauer mitteilen. Werden Daten nicht beim Betroffenen selbst erhoben, gilt eine entsprechende Informationspflicht nach Art. 14 DS-GVO. Diese Informationspflicht greift also nicht erst nachträglich oder nur auf Nachfrage, sondern von Anfang an – ein Besucher, dessen Ausweisdaten am Empfang erfasst werden, muss grundsätzlich sofort erfahren, wofür diese Daten verwendet werden.
Für deinen Arbeitsalltag heißt das: Ein einfacher Hinweis am Empfangstresen oder auf dem Besucherformular – wer die Daten verarbeitet, wofür und wie lange – erfüllt bereits einen wesentlichen Teil dieser Informationspflicht. Verweigerst du einem Besucher später die Auskunft über seine eigenen Daten mit der Begründung, der Besuch liege schon zu lange zurück, ist das kein zulässiger Ablehnungsgrund – das Auskunftsrecht aus Art. 15 DS-GVO kennt keine solche Frist.
Technische und organisatorische Maßnahmen
Die Art. 24 und 32 DS-GVO verpflichten den Verantwortlichen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, damit sichergestellt ist – und auch nachgewiesen werden kann –, dass die Verarbeitung tatsächlich gemäß der DS-GVO erfolgt. Gefordert ist ein „angemessenes Schutzniveau“, wobei insbesondere die Eintrittswahrscheinlichkeit und die Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigt werden müssen.
Das gilt nicht nur für das Unternehmen selbst: Vergibt ein Unternehmen die Datenverarbeitung an einen Dritten, den sogenannten Auftragsverarbeiter, muss sich auch dieser an die Vorgaben der DS-GVO halten. Die Verantwortung lässt sich also nicht einfach outsourcen – der ursprüngliche Verantwortliche bleibt in der Pflicht, seinen Auftragsverarbeiter sorgfältig auszuwählen und vertraglich zu binden.
Für dein Sicherheitsunternehmen bedeutet das ganz praktisch: Wird zum Beispiel die Auswertung von Videoaufnahmen an einen externen Dienstleister ausgelagert, bleibt euer Unternehmen als Verantwortlicher weiterhin dafür verantwortlich, dass dieser Dienstleister die DS-GVO genauso einhält, wie ihr es selbst tun müsstet.
Zu den technischen Maßnahmen zählen etwa Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung und Protokollierung, zu den organisatorischen Maßnahmen Regelungen wie ein abschließbarer Wachraum für Aktenordner oder eine klare Zuständigkeit, wer welche Daten einsehen darf. Auch die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 DS-GVO wird hier konkret: Ein Unternehmen muss nicht nur handeln, sondern im Zweifel auch belegen können, welche Maßnahmen es ergriffen hat.
Videoüberwachung im Sicherheitsalltag

Videokameras gehören für dich als Sicherheitsmitarbeiter zum Alltag – und genau deshalb ist dieses Thema besonders prüfungsrelevant. Für private Unternehmen richtet sich Videoüberwachung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO: Sie ist zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen – etwa des Hausrechts oder zur Verhinderung von Straftaten – für einen konkret festgelegten Zweck erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen der Gefilmten nicht überwiegen. Die Vorschrift des § 4 BDSG nennt ähnliche Voraussetzungen, gilt nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2019 aber nicht für private Stellen; in Prüfungsunterlagen taucht sie trotzdem oft auf. Zusätzlich muss nach Art. 13 DS-GVO frühzeitig auf die Überwachung hingewiesen werden, etwa mit einem Schild, das Verantwortlichen und Zweck nennt, und die Aufnahmen sind zu löschen, sobald sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind – ein gutes Beispiel ist die Überwachung eines Geldautomaten im Foyer.
Anders sieht es aus, wenn ein echter öffentlicher Bereich erfasst werden soll, der nicht mehr zum eigenen Gelände gehört – etwa der Gehweg vor dem Betriebsgelände. Hier überwiegen fast immer die Interessen der Passanten: Die Datenschutzaufsichtsbehörden halten die Überwachung öffentlicher Straßen, Plätze und Gehwege durch Private nur in ganz seltenen Ausnahmefällen für zulässig. Eine Genehmigung, mit der sich ein Unternehmen eine solche Überwachung von der Aufsichtsbehörde erlauben lassen könnte, sieht das Datenschutzrecht nicht vor.
Ein weiterer Praxis-Klassiker: Eine Kamera, die zwar auf dem eigenen Gelände installiert ist, aber auch den angrenzenden öffentlichen Gehweg erfasst, kann trotzdem unzulässig sein – entscheidend ist nicht der Standort der Kamera, sondern welcher Bereich tatsächlich erfasst wird. Ein bloßer, nicht näher konkretisierter „Abschreckungsgedanke“ ohne festgelegten Zweck genügt außerdem nicht als Rechtfertigung – der Zweck muss konkret benennbar sein, etwa die Verhinderung von Sachbeschädigung an einem bestimmten Bereich.
Kamera auf dem eigenen Gelände: nur mit konkretem berechtigtem Zweck, ohne überwiegende Interessen der Gefilmten und mit Hinweisschild (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO). Kamera auf den öffentlichen Gehweg: für Private fast immer unzulässig.
Meldepflicht bei Datenpannen und der Datenschutzbeauftragte
Wird der Schutz personenbezogener Daten verletzt – etwa durch einen Datenverlust oder unbefugten Zugriff –, muss der Verantwortliche das unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, der zuständigen Aufsichtsbehörde melden (Art. 33 DS-GVO) – es sei denn, sie führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Betroffenen. Diese kurze Frist zeigt, wie ernst der Gesetzgeber das Thema nimmt: Für dich als Mitarbeiter heißt das, einen Verlust – etwa eines USB-Sticks mit Besucherdaten – sofort an deine Objektleitung oder den Verantwortlichen im Unternehmen zu melden, damit die Frist überhaupt eingehalten werden kann.
Um Datenschutzverstöße im Betrieb von vornherein zu verhindern, sieht die DS-GVO in den Art. 37 bis 39 den Datenschutzbeauftragten vor. Benannt werden muss er nach § 38 Abs. 1 BDSG, wenn in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind – und unabhängig davon nach Art. 37 Abs. 1 DS-GVO, wenn die Kerntätigkeit des Unternehmens in einer umfangreichen, regelmäßigen und systematischen Überwachung von Personen besteht. Benannt wird er aufgrund seiner beruflichen Qualifikation, insbesondere seines Fachwissens – er muss dabei nicht einmal Mitarbeiter des Unternehmens sein, auch ein Externer ist möglich. Zu seinen Aufgaben zählen laut Art. 39 DS-GVO unter anderem die Beratung des Verantwortlichen und die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde. Er hat dabei selbst keine hoheitlichen Rechte gegenüber den Mitarbeitern, sondern eine beratende und überwachende Funktion.
Für die Prüfung lohnt es sich, die beiden Fristen und Schwellenwerte klar auseinanderzuhalten: Die 72-Stunden-Frist betrifft die Meldung einer bereits eingetretenen Datenschutzverletzung, der Schwellenwert von 20 Personen betrifft dagegen die grundsätzlich vorbeugende Organisation des Datenschutzes im Unternehmen. Beide Regelungen verfolgen denselben Zweck – Datenschutzverstöße zu vermeiden bzw. schnell zu begrenzen –, setzen aber an unterschiedlichen Punkten an.
Eine Datenschutzverletzung ist unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde zu melden – ab in der Regel 20 ständig mit automatisierter Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist außerdem ein Datenschutzbeauftragter Pflicht.
Verstöße und Sanktionen
Was passiert bei Verstößen gegen den Datenschutz? Im Strafgesetzbuch sind unter anderem die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB), die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB), die Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB) und das Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) geregelt. Diese Vorschriften greifen zum Beispiel, wenn heimlich in sensiblen Bereichen wie Umkleideräumen gefilmt oder unbefugt auf fremde Datenbestände zugegriffen wird.
Zusätzlich gewährt Art. 82 DS-GVO jedem, dem durch einen Verstoß ein Schaden entstanden ist, einen Schadensersatzanspruch gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. Nach Art. 83 DS-GVO drohen außerdem Bußgelder, die bei Unternehmen bis zu 20.000.000 Euro oder 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs betragen können – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Weitere Straf- und Bußgeldvorschriften findest du in den §§ 42 und 43 BDSG.
Für dich als Sicherheitsmitarbeiter heißt das: Ein datenschutzrechtlicher Verstoß ist nie „nur“ ein Kavaliersdelikt. Je nach Schwere drohen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, empfindliche Bußgelder gegen das Unternehmen und in besonders gravierenden Fällen sogar strafrechtliche Konsequenzen für dich persönlich.
Wichtig ist, dass diese drei Ebenen – strafrechtlich, zivilrechtlich und aufsichtsrechtlich – unabhängig nebeneinander bestehen können, ganz ähnlich wie du es schon aus dem Kapitel zum Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kennst: Ein einziger Vorfall, etwa eine heimliche Kameraaufnahme im Umkleideraum, kann gleichzeitig eine Straftat nach § 201a StGB, einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO und ein Bußgeldverfahren nach Art. 83 DS-GVO auslösen.
Datenschutzverstöße können gleichzeitig strafrechtliche (§§ 201 ff. StGB), zivilrechtliche (Art. 82 DS-GVO) und aufsichtsrechtliche (Art. 83 DS-GVO, Bußgeld) Folgen haben.
Prüfschemata
Ist diese Verarbeitung rechtmäßig? (Art. 6 DS-GVO)
Art. 6 DS-GVOBevor du oder dein Unternehmen personenbezogene Daten verarbeitet – erhebt, speichert, weitergibt –, hilft dieses Schema, die Rechtmäßigkeit zu prüfen.
- 1
Betroffenheit
Handelt es sich überhaupt um personenbezogene Daten einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person?
Nur dann greift die DS-GVO. Anonyme oder vollständig anonymisierte Daten fallen nicht darunter.
Wenn nein: Ohne Personenbezug ist die DS-GVO nicht anwendbar – weiter zu allgemeinen Regeln, nicht zu diesem Schema.
- 2
Besondere Kategorie?
Handelt es sich um besonders sensible Daten nach Art. 9 DS-GVO (z. B. Gesundheit, Religion, ethnische Herkunft)?
Solche Daten dürfen grundsätzlich gar nicht verarbeitet werden, es sei denn ein eng begrenzter gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift.
Wenn nein: Ohne besondere Kategorie: weiter zu Schritt 3 und die allgemeinen Rechtmäßigkeitsgründe aus Art. 6 DS-GVO prüfen.
- 3
Rechtmäßigkeitsgrund
Liegt mindestens einer der Gründe aus Art. 6 DS-GVO vor – Einwilligung, Vertragserfüllung, rechtliche Verpflichtung, lebenswichtige Interessen oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse?
Es genügt, dass EINE dieser Voraussetzungen erfüllt ist – sie müssen nicht kumulativ vorliegen.
Wenn nein: Ohne einen dieser Gründe ist die Verarbeitung unrechtmäßig, unabhängig von guten Absichten.
- 4
Zweckbindung und Datenminimierung
Werden nur die Daten erhoben, die für den festgelegten Zweck tatsächlich erforderlich sind (Art. 5 DS-GVO)?
Auch bei vorliegendem Rechtmäßigkeitsgrund darf nicht mehr erhoben werden, als der Zweck erfordert.
Wenn nein: Werden mehr Daten als nötig erhoben, verstößt die Verarbeitung gegen den Grundsatz der Datenminimierung.
- 5
Information des Betroffenen
Wurde der Betroffene nach Art. 13 DS-GVO bereits zum Zeitpunkt der Erhebung über Zweck, Verarbeitung und Verantwortlichen informiert?
Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Betroffene danach fragt.
Wenn nein: Fehlt die Information, liegt ein zusätzlicher eigenständiger Verstoß gegen Art. 13 DS-GVO vor.
Nur wenn ein Rechtmäßigkeitsgrund vorliegt, die Datenminimierung beachtet wird und der Betroffene informiert wurde, ist die Verarbeitung insgesamt rechtskonform. Bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten ist die Hürde deutlich höher als bei gewöhnlichen Daten.
Videoüberwachung zulässig?
Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVOKameras gehören zum Alltag im Sicherheitsdienst – aber nicht jede Kamera an jedem Ort ist automatisch zulässig. Dieses Schema führt dich durch die vollständige Einzelfallprüfung, Schritt für Schritt.
- 1
Verantwortlicher
Wer entscheidet über Zwecke und Mittel der Überwachung – das Sicherheitsunternehmen selbst oder der Auftraggeber?
Je nach Vertragsgestaltung ist entweder das Sicherheitsunternehmen, der Auftraggeber oder eine gemeinsame Verantwortlichkeit einschlägig. Das entscheidet, wer die folgenden Pflichten erfüllen muss.
Wenn nein: Ist unklar, wer Verantwortlicher ist, lässt sich keine der folgenden Pflichten sauber zuordnen – das muss vorab geklärt sein.
- 2
Ort der Überwachung
Befindet sich die Kamera auf eigenem bzw. dem Auftraggeber gehörendem Privatgelände (auch wenn öffentlich zugänglich)?
Für private Stellen richtet sich die Videoüberwachung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO. Ein echter öffentlicher Bereich (z. B. Gehweg) darf von Privaten nur in ganz seltenen Ausnahmefällen erfasst werden.
Wenn nein: Bei echtem öffentlichem Bereich: Die Interessen der Passanten überwiegen fast immer – die Kamera ist so auszurichten, dass sie ihn nicht erfasst.
- 3
Erforderlicher Zweck und Rechtsgrundlage
Dient die Überwachung der Wahrnehmung des Hausrechts oder eines konkret festgelegten berechtigten Interesses (z. B. Verhinderung von Straftaten) und ist dafür Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO tragfähig?
Ein pauschales „mehr Sicherheit“ ohne konkreten Zweck genügt nicht. Art. 32 DS-GVO betrifft erst die Sicherheit einer bereits rechtmäßigen Verarbeitung, nicht deren Rechtsgrundlage.
Wenn nein: Ohne konkret festgelegten Zweck und tragfähige Rechtsgrundlage ist die Überwachung unzulässig.
- 4
Geeignetheit, Erforderlichkeit, Interessenabwägung
Ist die Kamera geeignet und erforderlich, um den Zweck zu erreichen, und überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht den Überwachungszweck?
Je intensiver der Eingriff (z. B. Umkleiden, Sanitärbereiche), desto eher überwiegen die Interessen der Betroffenen. Gibt es ein milderes Mittel mit gleicher Wirkung, ist dieses vorzuziehen.
Wenn nein: Überwiegen die Interessen der Betroffenen oder gibt es ein gleich wirksames milderes Mittel, ist die Überwachung so unzulässig.
- 5
Erfasste Bereiche und mildere Mittel
Erfasst die Kamera nur die tatsächlich notwendigen Bereiche, nötigenfalls mit Maskierungszonen für angrenzende Flächen?
Live-Beobachtung, Aufzeichnung, Tonaufnahme und biometrische Analyse sind getrennt zu bewerten – jede zusätzliche Funktion braucht einen eigenen Zweck und eine eigene Rechtfertigung.
Wenn nein: Erfasst die Kamera mehr als nötig (z. B. Nachbargrundstück, Gehweg, Tonaufnahme ohne eigenen Zweck), ist die Überwachung insoweit unzulässig.
- 6
Informationspflicht
Wird ausreichend sichtbar auf die Videoüberwachung hingewiesen?
Nach Art. 13 DS-GVO ist frühzeitig – etwa mit einem Schild vor dem überwachten Bereich – auf Verantwortlichen und Zweck hinzuweisen.
Wenn nein: Ohne ausreichenden Hinweis ist die Überwachung unzulässig, selbst wenn Zweck und Interessenabwägung passen.
- 7
Speicherdauer
Werden die Aufnahmen unverzüglich gelöscht, sobald der Zweck erreicht ist oder schutzwürdige Interessen entgegenstehen?
Eine Aufbewahrung „auf Vorrat“ ist unzulässig; eine sachlich begründete, kurze Speicherdauer ist Pflicht.
Wenn nein: Werden Aufnahmen länger als nötig aufbewahrt, verstößt das gegen die Speicherbegrenzung.
- 8
Zugriff und Weitergabe
Ist geregelt, wer auf die Aufnahmen zugreifen darf, und werden sie nur bei einer tragfähigen Rechtsgrundlage exportiert oder an Polizei bzw. Versicherung herausgegeben?
Zugriffsrechte sind auf das Nötige zu beschränken und zu protokollieren; eine Herausgabe an Dritte braucht einen eigenen Rechtfertigungsgrund.
Wenn nein: Unkontrollierter Zugriff oder eine Weitergabe ohne eigene Rechtsgrundlage ist ein eigenständiger Verstoß.
- 9
Weitere Pflichten
Sind Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DS-GVO), Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DS-GVO), eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung und die Beteiligung des Betriebsrats geprüft, soweit einschlägig?
Bei umfangreicher oder systematischer Überwachung kann eine DSFA verpflichtend sein; wird die Auswertung ausgelagert, braucht es einen Vertrag nach Art. 28 DS-GVO.
Wenn nein: Fehlt eine erforderliche DSFA, der Verzeichniseintrag oder die AV-Vereinbarung, ist die Verarbeitung insoweit nicht vollständig rechtskonform.
- 10
Öffentlicher Bereich ausgespart
Erfasst die Kamera keine öffentlichen Straßen, Plätze oder Gehwege außerhalb des eigenen Geländes?
Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Überwachung öffentlicher Flächen gibt es nicht; die Datenschutzaufsicht hält sie durch Private nur in ganz seltenen Ausnahmefällen für zulässig.
Wenn nein: Erfasst die Kamera öffentliche Flächen, ist die Überwachung in aller Regel unzulässig.
Auf dem eigenen Gelände müssen Verantwortlicher, konkreter Zweck, Rechtsgrundlage, Erforderlichkeit, Interessenabwägung, Hinweis, Speicherdauer, Zugriffskontrolle und – soweit einschlägig – DSFA, Verzeichnis, AV-Vertrag und Betriebsrat gleichzeitig stimmen. Öffentliche Flächen außerhalb des Geländes darf ein privates Unternehmen nur in ganz seltenen Ausnahmefällen erfassen – eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde dafür gibt es nicht.
Muss ich eine Datenschutzverletzung melden?
Art. 33 DS-GVOEin verlorener USB-Stick, ein unbefugter Zugriff, eine falsch versendete E-Mail mit Besucherdaten – dieses Schema hilft dir, im Ernstfall richtig zu reagieren.
- 1
Betroffenheit personenbezogener Daten
Sind personenbezogene Daten betroffen (nicht nur interne Geschäftsdaten ohne Personenbezug)?
Nur der Verlust oder unbefugte Zugriff auf personenbezogene Daten löst die Meldepflicht aus.
Wenn nein: Ohne Personenbezug greift Art. 33 DS-GVO nicht, ggf. aber andere interne Meldepflichten.
- 2
Sofortmeldung intern
Hast du den Vorfall unverzüglich an deine Objektleitung bzw. den betrieblichen Verantwortlichen gemeldet?
Nur so kann die 72-Stunden-Frist gegenüber der Aufsichtsbehörde überhaupt eingehalten werden.
Wenn nein: Ohne sofortige interne Meldung droht eine Fristüberschreitung gegenüber der Aufsichtsbehörde.
- 3
Risikobewertung
Besteht ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (z. B. Identitätsdiebstahl, Diskriminierung, finanzieller Schaden)?
Der Verantwortliche muss diese Bewertung vornehmen, um über die Meldung an die Behörde zu entscheiden.
Wenn nein: Ohne jegliches Risiko kann die Meldung an die Behörde ausnahmsweise entfallen – die interne Dokumentation bleibt trotzdem Pflicht.
- 4
Meldung an die Aufsichtsbehörde
Wurde die Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden vorgenommen?
Die Frist beginnt mit der Kenntnisnahme des Verantwortlichen, nicht erst nach interner Aufklärung des gesamten Sachverhalts.
Wenn nein: Eine verspätete Meldung ist selbst ein eigenständiger Verstoß gegen Art. 33 DS-GVO.
Im Zweifel gilt: lieber einmal zu früh intern melden als die 72-Stunden-Frist zu riskieren. Die Entscheidung, ob und wie an die Behörde gemeldet wird, trifft der Verantwortliche – deine Aufgabe ist die unverzügliche interne Meldung.
Abgrenzungen auf einen Blick
Personenbezogene Daten vs. besondere Kategorien personenbezogener Daten
Nicht alle personenbezogenen Daten sind gleich sensibel – die DS-GVO unterscheidet zwei Schutzstufen.
| Kriterium | Personenbezogene Daten (Art. 4) | Besondere Kategorien (Art. 9) |
|---|---|---|
| Beispiele | Name, Anschrift, Geburtsdatum, Kfz-Kennzeichen | Gesundheitsdaten, ethnische Herkunft, Religion, Gewerkschaftszugehörigkeit |
| Verarbeitung | Zulässig, wenn ein Grund aus Art. 6 DS-GVO vorliegt | Grundsätzlich verboten, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig |
| Typischer Wachalltag-Bezug | Besucherliste, Ausweisdaten, Videobilder | Implantat-Ausweis eines Besuchers, der einen Herzschrittmacher belegt |
Je sensibler die Daten, desto enger die Grenzen – bei besonderen Kategorien gilt ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot statt einer bloßen Rechtmäßigkeitsprüfung.
Verantwortlicher vs. Auftragsverarbeiter
Wer haftet eigentlich, wenn die Datenverarbeitung ausgelagert wird?
| Kriterium | Verantwortlicher | Auftragsverarbeiter |
|---|---|---|
| Rolle | Entscheidet über Zwecke und Mittel der Verarbeitung | Verarbeitet Daten weisungsgebunden im Auftrag des Verantwortlichen |
| Beispiel | Das Sicherheitsunternehmen selbst | Ein externer IT-Dienstleister, der die Videoaufnahmen auswertet |
| Pflichtenbindung | Muss TOM nach Art. 24, 32 DS-GVO sicherstellen | Muss sich ebenfalls vollständig an die DS-GVO halten |
| Haftung | Haftet gegenüber Betroffenen für die Gesamtverarbeitung | Kann nach Art. 82 DS-GVO ebenfalls unmittelbar haften |
Die Auslagerung an einen Auftragsverarbeiter befreit den Verantwortlichen nicht von seiner eigenen datenschutzrechtlichen Verantwortung.
DS-GVO vs. BDSG
Beide Vorschriften gelten nebeneinander – aber mit unterschiedlicher Reichweite.
| Kriterium | DS-GVO | BDSG |
|---|---|---|
| Geltungsbereich | Unmittelbar geltendes EU-Recht in allen Mitgliedstaaten | Nationales deutsches Ergänzungsgesetz |
| Funktion | Regelt den Datenschutz umfassend und einheitlich für die EU | Konkretisiert und ergänzt die DS-GVO für Deutschland, z. B. Schwellenwert Datenschutzbeauftragter |
| Beispielvorschrift | Art. 6, 9, 33, 83 DS-GVO | § 38 BDSG (Datenschutzbeauftragter), § 26 BDSG (Beschäftigtendaten) |
Das BDSG verdrängt die DS-GVO nicht, sondern ergänzt sie punktuell – beide sind gemeinsam anzuwenden.
Videoüberwachung: Privatgelände vs. öffentlicher Bereich
Die Grundstücksgrenze entscheidet über den anwendbaren Maßstab.
| Kriterium | Öffentlich zugängliches Privatgelände | Echter öffentlicher Bereich |
|---|---|---|
| Beispiel | Kundenbereich, Empfangshalle, Geldautomat im Foyer | Gehweg, Straße, öffentlicher Platz vor dem Gelände |
| Rechtsgrundlage | Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO | Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO – Interessen der Passanten überwiegen fast immer |
| Voraussetzungen | Konkreter Zweck, Erforderlichkeit, Interessenabwägung, Hinweis | Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen zulässig; eine behördliche Genehmigung gibt es nicht |
Innerhalb der Grundstücksgrenze kann Videoüberwachung mit konkretem Zweck, Interessenabwägung und Hinweis zulässig sein; öffentliche Flächen davor bleiben für Private grundsätzlich tabu.
Merkhilfen
72-Stunden-Regel
Bei einer Datenschutzverletzung tickt die Uhr wie an einem verlängerten Wochenende: 72 Stunden, dann muss die Meldung an die Aufsichtsbehörde raus.
Hilft bei: Meldefrist nach Art. 33 DS-GVO
20 ab 20
Ab in der Regel 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, wird ein Datenschutzbeauftragter Pflicht (§ 38 BDSG) – die Zahl 20 taucht doppelt auf: als Schwelle und als Merkzahl.
Hilft bei: Bestellpflicht des Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 Abs. 4 DS-GVO, § 38 BDSG
20 Millionen oder 4 Prozent
Der Bußgeldrahmen der DS-GVO hat zwei Obergrenzen, von denen die höhere gilt: 20.000.000 Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Hilft bei: Bußgeldrahmen nach Art. 83 DS-GVO
Praxisbeispiele
Kamera am Empfang richtig einsetzen
Du arbeitest im Objektschutz eines Bürogebäudes und sollst eine Kamera installieren, die den Empfangsbereich erfasst, in dem sich auch Besucher aufhalten. Der Auftraggeber möchte damit Diebstähle und unbefugtes Betreten verhindern.
Das kann zulässig sein, wenn drei Dinge zusammenkommen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO): Die Überwachung ist für einen konkret festgelegten berechtigten Zweck – hier Diebstahlprävention – erforderlich, die schutzwürdigen Interessen der Besucher überwiegen nicht, und nach Art. 13 DS-GVO wird gut sichtbar darauf hingewiesen, etwa mit einem Schild am Eingang. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Überwachung unzulässig. Die Aufnahmen sind zu löschen, sobald sie für den Zweck nicht mehr gebraucht werden.
Besucherliste am Empfang führen
Am Empfang liegt eine Liste aus, in die sich jeder Besucher mit Name, Firma und Ausweisnummer einträgt. Nach Feierabend liegt die Liste offen auf dem Tresen, der Empfangsbereich ist unbeaufsichtigt.
Das ist problematisch: Auch eine handschriftliche Liste ist ein Dateisystem im Sinne des Datenschutzrechts, sobald sie strukturiert ist, zum Beispiel nach Datum sortiert. Die enthaltenen personenbezogenen Daten müssen ausreichend vor unbefugtem Zugriff geschützt werden – die Liste gehört also weggeschlossen oder zumindest außer Sichtweite, sobald niemand sie beaufsichtigt. Frag dich außerdem immer, ob du wirklich alle abgefragten Angaben für den jeweiligen Zweck brauchst.
Der Herzschrittmacher-Ausweis
Bei der Einlasskontrolle zeigt dir ein Besucher seinen Implantat-Ausweis, weil er wegen eines Herzschrittmachers nicht durch den Metalldetektor gehen soll. Ein Kollege fragt dich später, was mit dem Besucher los war.
Du darfst diese Information nicht einfach weitergeben. Dass jemand einen Herzschrittmacher trägt, ist ein Gesundheitsdatum und gehört zu den besonderen Kategorien nach Art. 9 DS-GVO. Ohne Rechtsgrundlage bleibt die Information bei dir – auch unter Kollegen wird sie nicht weitererzählt.
USB-Stick mit Besucherdaten geht verloren
Am Ende deiner Schicht stellst du fest, dass der USB-Stick, auf dem die Ausweisdaten der Tagesbesucher gespeichert waren, nicht mehr auffindbar ist.
Das ist eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. Melde den Vorfall sofort deiner Objektleitung beziehungsweise dem Verantwortlichen im Unternehmen – dieser muss ihn grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Je schneller der Verlust bekannt wird, desto eher lässt sich diese Frist einhalten.
Besucher verlangt Auskunft über seine Daten
Ein Besucher meldet sich Wochen nach seinem Termin schriftlich beim Sicherheitsunternehmen und möchte wissen, welche Daten über ihn gespeichert sind, woher sie stammen und ob sie weitergegeben wurden.
Der Besucher hat nach Art. 15 DS-GVO ein Recht auf Auskunft. Das Unternehmen muss ihm unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats (Art. 12 DS-GVO), mitteilen, welche Daten zu seiner Person verarbeitet werden, zu welchem Zweck, an wen sie weitergegeben wurden, wie lange sie gespeichert werden und woher sie stammen. Verweigern darf man die Auskunft nicht einfach deshalb, weil der Besuch schon länger zurückliegt.
Videoauswertung an externen Dienstleister ausgelagert
Ein Sicherheitsunternehmen beauftragt eine externe IT-Firma damit, verdächtige Videosequenzen auszuwerten. Der Geschäftsführer geht davon aus, dass er mit der Beauftragung aus der datenschutzrechtlichen Verantwortung entlassen ist.
Ein Irrtum: Die externe IT-Firma wird als Auftragsverarbeiter tätig und muss sich selbst an die DS-GVO halten, das Sicherheitsunternehmen bleibt aber als Verantwortlicher weiterhin in der Pflicht. Es muss den Dienstleister sorgfältig auswählen, vertraglich auf die DS-GVO verpflichten und bleibt gegenüber den Betroffenen verantwortlich.
Häufige Fehler in der Prüfung
Datenschutz in der schriftlichen Prüfung unterschätzen
Mit nur 5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten wirkt Datenschutz in der schriftlichen Prüfung wie ein Randthema, das du dir sparen kannst. Genau das ist der Fehler: Die Prüfung soll sich auf jedes Sachgebiet erstrecken, und im Wachalltag begegnet dir Datenschutz ständig. Lern die zentralen Begriffe und die Regeln zur Videoüberwachung wirklich sattelfest.
Ein Hinweisschild reicht mir schon
Ein häufiger Denkfehler: Wer ein Kamera-Hinweisschild aufhängt, glaubt, die Videoüberwachung sei damit automatisch erlaubt. Tatsächlich müssen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO immer alle Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein – erforderlicher Zweck, kein Überwiegen schutzwürdiger Interessen und ein ausreichender Hinweis. Fehlt eine davon, bleibt die Überwachung unzulässig, egal wie gut sichtbar das Schild ist.
Öffentlich zugänglich ist nicht gleich öffentlicher Bereich
In der Prüfung wird gern verwechselt, wo die Grenze verläuft: Der Kundenbereich auf dem eigenen Betriebsgelände ist zwar öffentlich zugänglich, bleibt aber euer Hausrechtsbereich – hier kann Videoüberwachung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO zulässig sein. Der Gehweg davor gehört dagegen zum echten öffentlichen Raum, den ihr als private Stelle nur in ganz seltenen Ausnahmefällen erfassen dürft – eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde dafür gibt es nicht. Merk dir: Die Grundstücksgrenze ist die entscheidende Linie.
Aufnahmen auf Vorrat aufbewahren
Ein beliebter Fehler in der Praxis wie in der Prüfung: Videoaufnahmen werden aufbewahrt, falls man sie später mal braucht. Das widerspricht der Speicherbegrenzung – Daten müssen unverzüglich gelöscht werden, sobald der Zweck erreicht ist oder ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen entgegensteht. Ohne konkreten, fortbestehenden Zweck darfst du nichts auf Vorrat behalten.
Artikelnummern durcheinanderbringen
Art. 6 (Rechtmäßigkeit), Art. 9 (besondere Kategorien) und Art. 15 (Auskunftsrecht) klingen ähnlich abstrakt und werden in der Prüfung gern verwechselt. Am besten merkst du dir zu jedem Artikel ein konkretes Beispiel aus dem Wachalltag – dann bleibt die Nummer im Kopf hängen, statt nur auswendig gelernt zu sein.
Auslagerung mit Haftungsende verwechseln
Ein beliebter Denkfehler: Wer die Datenverarbeitung an einen externen Dienstleister auslagert, glaubt, damit aus der eigenen datenschutzrechtlichen Verantwortung entlassen zu sein. Tatsächlich bleibt der ursprüngliche Verantwortliche weiterhin in der Pflicht – der Auftragsverarbeiter tritt zusätzlich, nicht anstelle des Verantwortlichen in die datenschutzrechtliche Verantwortung ein.
Häufig gestellte Fragen zu Datenschutzrecht
Alle Paragrafen auf einen Blick
Gesamtes Paragrafen-Register →- Art. 1 DS-GVOGegenstand und Ziele
Schützt natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Relevanz: Erklärt den grundlegenden Zweck, den jede einzelne Datenschutzvorschrift verfolgt.
- Art. 4 DS-GVOBegriffsbestimmungen
Definiert u. a. personenbezogene Daten (alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person), Verarbeitung und Dateisystem.
Relevanz: Grundvokabular, ohne das keine andere Vorschrift des Kapitels verständlich ist.
- Art. 5 DS-GVOGrundsätze der Verarbeitung
Verarbeitung muss rechtmäßig, zweckgebunden, richtig, minimiert, speicherbegrenzt und vertraulich erfolgen; Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen.
Relevanz: Die Leitplanken für jede Datenverarbeitung in deinem Betrieb.
- Art. 6 DS-GVORechtmäßigkeit der Verarbeitung
Zählt die Voraussetzungen auf, unter denen eine Verarbeitung rechtmäßig ist, z. B. Einwilligung, Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse.
Relevanz: Die zentrale Prüfnorm, bevor überhaupt Daten verarbeitet werden dürfen.
- Art. 9 DS-GVOVerarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Verarbeitung von Daten zu Gesundheit, Religion, ethnischer Herkunft u. a. ist grundsätzlich verboten.
Relevanz: Betrifft dich, wenn du zufällig sensible Informationen über Besucher erfährst.
- Art. 12 DS-GVOTransparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
Regelt, wie Betroffenenrechte zu erfüllen sind: in klarer Sprache, unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats, grundsätzlich unentgeltlich.
Relevanz: Ein Besucher kann sich damit direkt an dein Unternehmen wenden.
- Art. 13 DS-GVOInformationspflicht bei Erhebung beim Betroffenen
Der Verantwortliche muss bei der Datenerhebung sofort über Zweck, Verarbeitung und seine Kontaktdaten informieren.
Relevanz: Relevant, sobald du z. B. Ausweisdaten am Empfang aufnimmst.
- Art. 14 DS-GVOInformationspflicht bei Erhebung nicht beim Betroffenen
Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben – etwa weil ein Dritter sie übermittelt –, muss der Verantwortliche grundsätzlich informieren, u. a. über Zweck, Rechtsgrundlage und Herkunft der Daten. Ausnahmen gelten nur in eng begrenzten gesetzlichen Fällen.
Relevanz: Relevant, wenn du z. B. eine Sperrliste vom Auftraggeber statt Daten direkt vom Betroffenen erhältst – entscheidend ist die Herkunft der Daten, nicht die Kenntnis des Betroffenen.
- Art. 15 DS-GVOAuskunftsrecht der betroffenen Person
Die betroffene Person kann Auskunft verlangen, ob und welche Daten über sie verarbeitet werden, zu welchen Zwecken, an welche Empfänger, wie lange und woher sie stammen.
Relevanz: Ein Besucher kann sich damit an dein Unternehmen wenden – auch Wochen nach seinem Besuch.
- Art. 17 DS-GVORecht auf Löschung
Der Betroffene kann die Löschung seiner Daten verlangen, wenn sie nicht mehr benötigt werden oder unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Relevanz: Ergänzt die Speicherbegrenzung aus Art. 5 DS-GVO um ein durchsetzbares Recht.
- Art. 23 DS-GVOBeschränkungen
Erlaubt der EU und den Mitgliedstaaten, die Betroffenenrechte (Art. 12–22, 34 DS-GVO) durch Gesetz zu beschränken, soweit das etwa für die öffentliche Sicherheit oder die Strafverfolgung notwendig und verhältnismäßig ist.
Relevanz: Erklärt, warum ein Auskunftsrecht in besonderen Fällen gesetzlich eingeschränkt sein kann – die Rechtmäßigkeitsgründe aus Art. 6 DS-GVO betrifft es nicht.
- Art. 24 DS-GVOVerantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Verpflichtet zu geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie zum Nachweis der DS-GVO-Konformität.
Relevanz: Grundlage der Rechenschaftspflicht deines Arbeitgebers.
- Art. 32 DS-GVOSicherheit der Verarbeitung
Verlangt ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau technischer und organisatorischer Maßnahmen.
Relevanz: Betrifft z. B. die sichere Aufbewahrung von Videoaufnahmen und Besucherlisten – die Zulässigkeit der Überwachung selbst regelt Art. 6 DS-GVO.
- Art. 33 DS-GVOMeldung von Datenschutzverletzungen
Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten müssen grundsätzlich binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
Relevanz: Betrifft jeden Datenverlust, den du im Dienst bemerkst.
- Art. 37 DS-GVOBenennung eines Datenschutzbeauftragten
Ein Datenschutzbeauftragter ist u. a. zu benennen, wenn die Kerntätigkeit in einer umfangreichen, regelmäßigen und systematischen Überwachung von Personen besteht; Art. 37 Abs. 4 erlaubt ergänzende nationale Regeln.
Relevanz: Kann auch dein Sicherheitsunternehmen betreffen, wenn es entsprechend groß ist.
- Art. 39 DS-GVOAufgaben des Datenschutzbeauftragten
Zu seinen Aufgaben zählen Beratung, Überwachung der Einhaltung der DS-GVO und Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde.
Relevanz: Zeigt, dass der Datenschutzbeauftragte beratend, nicht weisungsbefugt gegenüber Mitarbeitern tätig wird.
- Art. 82 DS-GVOHaftung und Recht auf Schadenersatz
Wer durch einen DS-GVO-Verstoß einen Schaden erleidet, hat Anspruch auf Schadensersatz gegen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter.
Relevanz: Zivilrechtliche Konsequenz eines Datenschutzverstoßes.
- Art. 83 DS-GVOBußgelder
Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes geahndet werden – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Relevanz: Zeigt das wirtschaftliche Risiko von Datenschutzverstößen für deinen Arbeitgeber.
- § 4 BDSGVideoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
Regelt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume; nach dem Bundesverwaltungsgericht gilt die Vorschrift aber nicht für private Stellen.
Relevanz: Für Kameras privater Sicherheitsunternehmen gilt stattdessen Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO – die Norm taucht in Prüfungsunterlagen trotzdem häufig auf.
- § 38 BDSGDatenschutzbeauftragte nicht-öffentlicher Stellen
Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Relevanz: Ergänzt die DS-GVO um die für Deutschland geltende Bestellschwelle.
- § 201 StGBVerletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Stellt das unbefugte Aufnehmen oder Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Strafe.
Relevanz: Betrifft z. B. heimliche Tonaufnahmen von Gesprächen im Dienst.
- § 201a StGBVerletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Stellt unbefugte Bildaufnahmen in besonders geschützten Bereichen (z. B. Umkleiden) unter Strafe.
Relevanz: Direkt relevant für jede Kamera, die sensible Bereiche erfasst.
- § 202a StGBAusspähen von Daten
Stellt den unbefugten Zugriff auf besonders gesicherte Daten unter Strafe.
Relevanz: Relevant, wenn Zugangsdaten oder Datenbanken unbefugt eingesehen werden.
- § 17 Abs. 3 BewachVVerpflichtung zur Geheimhaltung
Der Gewerbetreibende muss Beschäftigte schriftlich verpflichten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter auch nach dem Ausscheiden nicht unbefugt zu offenbaren.
Relevanz: Geheimnisschutz statt Datenschutz im engeren Sinn – verlangt aber denselben verschwiegenen Umgang mit Kundeninformationen.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Zulässigkeit von Videoüberwachung stützt sich unter anderem auf die Wahrnehmung des Hausrechts, das im BGB verankert ist.
GewerberechtGewerberecht
Bewachungsunternehmen unterliegen neben der DS-GVO auch gewerberechtlichen Vorschriften wie der BewachV, die eng mit dem Umgang mit personenbezogenen Daten verknüpft sind.
Straf- und StrafverfahrensrechtStraf- und Strafverfahrensrecht
Verstöße gegen den Datenschutz können zugleich Straftatbestände wie das Ausspähen von Daten oder die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen erfüllen.
Recht der öffentlichen Sicherheit und OrdnungRecht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das dieses Kapitel vertieft, leitet sich aus derselben Grundrechte-Dogmatik (Art. 2 Abs. 1 GG) ab, die im Kapitel zu den Grundrechten eingeführt wird.
Quellen
Die Vorschriften, auf die sich dieses Sachgebiet stützt, im Wortlaut bei den amtlichen Herausgebern.
- Strafgesetzbuch (StGB) — Gesetze im Internet
- Bewachungsverordnung (BewachV) — Gesetze im Internet
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) — Gesetze im Internet
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