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Paragrafen-Register

Jede Vorschrift, die in einem der neun Sachgebiete zitiert wird — gesammelt an einem Ort, gruppiert nach Gesetz und sortiert nach Paragraf. Mit Verweis auf das Lernthema, in dem du mehr dazu findest. Die 16 Paragrafen mit den meisten Übungsfragen haben eine eigene Gesetze-Seite.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1 BGBRechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod.

Relevanz: Nur rechtsfähige Personen können Eigentümer, Besitzer oder Besitzdiener sein.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 90 BGBBegriff der Sache

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

Relevanz: Entscheidend dafür, worauf sich Besitz, Eigentum und die Notstandsvorschriften überhaupt beziehen können.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 90a BGBTiere

Tiere sind keine Sachen, werden aber durch besondere Gesetze geschützt und wie Sachen behandelt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Relevanz: Wichtig für die Abgrenzung Notwehr (nur gegen Menschen) von Notstand (auch gegen Tiere).

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 226 BGBSchikaneverbot

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur dem Zweck dient, einem anderen Schaden zuzufügen.

Relevanz: Auch berechtigte Kontrollen und Maßnahmen dürfen nicht allein zur Schikane eingesetzt werden.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 227 BGBNotwehr

Erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff.

Relevanz: Schützt vor Schadensersatzforderungen des Angreifers, wenn du dich rechtmäßig verteidigst.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 228 BGBVerteidigender Notstand

Abwehr einer Gefahr durch Beschädigung oder Zerstörung der Sache oder des Tieres, von dem die Gefahr ausgeht.

Relevanz: Rechtfertigt z. B. das Verletzen eines angreifenden Hundes zur eigenen Verteidigung.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 229 BGBSelbsthilfe

Eng begrenztes Recht, einen Anspruch selbst durchzusetzen, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist.

Relevanz: Ermöglicht z. B. das Festhalten eines unbekannten Schadensverursachers bis zum Eintreffen der Polizei.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 230 BGBGrenzen der Selbsthilfe

Nach einer Selbsthilfehandlung müssen unverzüglich gerichtliche Schritte (dinglicher Arrest, Vorführung) eingeleitet werden.

Relevanz: Erinnert daran, dass Selbsthilfe nur ein vorläufiges Mittel ist, das die endgültige gerichtliche Entscheidung nicht ersetzt.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 242 BGBTreu und Glauben

Leistungen sind so zu erbringen, wie Treu und Glauben es erfordern.

Relevanz: Grundprinzip, aus dem sich unter anderem das Schikaneverbot ableitet.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 823 BGBSchadensersatzpflicht

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein geschütztes Rechtsgut verletzt, muss den daraus entstandenen Schaden ersetzen.

Relevanz: Zentrale Anspruchsgrundlage, wenn im Dienst ein Schaden entsteht oder verursacht wird.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 828 BGBDeliktsfähigkeit Minderjähriger

Kinder bis 7 Jahre haften nicht; 7–10-Jährige zusätzlich nicht für fahrlässig im Straßen-/Schienenverkehr verursachte Schäden; ab 7 bis 18 Jahren kommt es zusätzlich auf die individuelle Einsichtsfähigkeit an.

Relevanz: Klärt, ab wann ein Kind für einen von ihm verursachten Schaden selbst geradestehen muss.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 833 BGBTierhalterhaftung

Der Tierhalter haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden durch das Tier; für berufliche Nutztiere gilt bei Beachtung der Sorgfalt ein Haftungsprivileg.

Relevanz: Relevant beim Einsatz von Diensthunden im Objektschutz.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 854 BGBBesitz

Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache.

Relevanz: Grundlage für alle Selbsthilferechte des Besitzers.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 855 BGBBesitzdiener

Wer für einen anderen weisungsgebunden und sozial abhängig die tatsächliche Gewalt ausübt, ist kein Besitzer, sondern Besitzdiener.

Relevanz: Beschreibt die typische Rechtsstellung von Sicherheitsmitarbeitern im Dienst.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 858 BGBVerbotene Eigenmacht

Besitzentzug oder Besitzstörung ohne den Willen des Besitzers und ohne gesetzliche Berechtigung.

Relevanz: Voraussetzung für die Selbsthilferechte nach §§ 859, 860 BGB.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 859 BGBSelbsthilfe des Besitzers

Der Besitzer darf sich mit Gewalt (Besitzwehr/Besitzkehr) gegen verbotene Eigenmacht wehren.

Relevanz: Grundlage für unmittelbares Eingreifen bei Diebstahl oder Hausfriedensbruch.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 860 BGBSelbsthilfe des Besitzdieners

Dem Besitzdiener steht dasselbe Selbsthilferecht wie dem Besitzer zu.

Relevanz: Die praktisch wichtigste Norm für Sicherheitsmitarbeiter überhaupt, da sie meist Besitzdiener sind.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 903 BGBEigentum

Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

Relevanz: Abgrenzung zum Besitz – im Dienst bist du fast nie Eigentümer der bewachten Sachen.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 904 BGBAngreifender Notstand

Der Eigentümer muss die Einwirkung auf seine Sache dulden, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr nötig ist und die Gefahr den entstehenden Schaden erheblich überwiegt; er behält aber einen Ersatzanspruch.

Relevanz: Erklärt, warum du unter engen Voraussetzungen fremdes Eigentum opfern darfst – und wer danach zahlt.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 965 BGBAnzeigepflicht des Finders

Wer eine verlorene Sache findet, muss dies dem Empfangsberechtigten oder der Behörde anzeigen.

Relevanz: Alltägliche Pflicht im Wachdienst bei Fundsachen.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 966 BGBVerwahrungspflicht

Der Finder muss die Sache sorgfältig verwahren.

Relevanz: Verbietet, gefundene Sachen einfach zu benutzen oder wegzugeben.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 971 BGBFinderlohn

Dem Finder steht nach ordnungsgemäßer Anzeige ein Finderlohn zu.

Relevanz: Praktisch relevant, wenn Kunden oder Besucher Gegenstände verlieren.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 973 BGBEigentumserwerb des Finders

Nach ordnungsgemäßer Anzeige und Ablauf von sechs Monaten ohne Meldung eines Berechtigten erwirbt der Finder das Eigentum.

Relevanz: Setzt eine ordnungsgemäße Anzeige voraus – bloßes Abwarten genügt nicht.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 978 BGBFund in Dienstgebäuden/Verkehrsmitteln

Bei Funden in Dienstgebäuden von Behörden oder in öffentlichen Verkehrsmitteln besteht eine Ablieferungspflicht; Finderlohn gibt es erst ab 50 Euro Wert, nur zur Hälfte und nicht für Bedienstete der Behörde.

Relevanz: Sonderregel, die vom gewöhnlichen Fundrecht im privaten Wachobjekt abweicht.

Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 1 StGBKeine Strafe ohne Gesetz

Es darf keine Strafe verhängt werden, wenn nicht schon vor der Tat ein Gesetz bestand, das sie unter Strafe stellt.

Relevanz: Grundprinzip der Rechtssicherheit – auch für Sicherheitsmitarbeiter der Maßstab, dass Verbote klar und vorher feststehen müssen.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 11 StGBBegriffsbestimmungen

Definiert zentrale Begriffe wie Angehöriger, Amtsträger oder Richter.

Relevanz: Wird gebraucht, um andere Vorschriften (z. B. Amtsanmaßung) richtig anzuwenden.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 12 StGBVerbrechen und Vergehen

Verbrechen haben eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, Vergehen eine geringere Mindeststrafe.

Relevanz: Entscheidet u. a., ob schon der Versuch einer Tat automatisch strafbar ist.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 13 StGBBegehen durch Unterlassen

Wer einen Erfolg als Garant hätte verhindern müssen und es unterlässt, macht sich strafbar wie durch aktives Tun.

Relevanz: Begründet die strafrechtliche Verantwortung von Sicherheitsmitarbeitern aus ihrer Garantenstellung im Dienst.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 14 StGBHandeln für einen anderen

Regelt, wann strafrechtliche Pflichten einer Organisation auf die für sie handelnde natürliche Person übergehen.

Relevanz: Relevant für Vorstände, Geschäftsführer oder Eltern, die für andere handeln.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 15 StGBVorsatz und Fahrlässigkeit

Strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln, außer das Gesetz ordnet ausdrücklich auch Fahrlässigkeit an.

Relevanz: Grundlegend für jede Prüfung der subjektiven Tatseite.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 19 StGBSchuldunfähigkeit des Kindes

Wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist, handelt schuldunfähig.

Relevanz: Erklärt, warum minderjährige Täter unter 14 Jahren strafrechtlich nicht belangt werden können.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 20 StGBSchuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Wer bei der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung oder schwerer Bewusstseinsstörung unfähig ist, Unrecht einzusehen, handelt ohne Schuld.

Relevanz: Betrifft z. B. Personen unter starkem Alkohol- oder Drogeneinfluss.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 22 StGBVersuch

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.

Relevanz: Wichtig, um zu erkennen, ab wann bloße Vorbereitung in strafbaren Versuch übergeht.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 23 StGBStrafbarkeit des Versuchs

Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn es das Gesetz ausdrücklich anordnet.

Relevanz: Klärt, ob ein nicht vollendetes Vorgehen schon strafbar ist.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 25 StGBTäterschaft

Täter ist, wer die Straftat selbst oder gemeinschaftlich mit anderen (Mittäterschaft) begeht.

Relevanz: Grundlage, um Haupttäter von bloßen Gehilfen zu unterscheiden.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 26 StGBAnstiftung

Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlicher, rechtswidriger Tat bestimmt.

Relevanz: Wird wie ein Täter bestraft, obwohl er die Tat nicht selbst ausführt.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 27 StGBBeihilfe

Gehilfe ist, wer einem anderen vorsätzlich bei dessen vorsätzlicher, rechtswidriger Tat hilft.

Relevanz: Wird milder bestraft als der Täter, da nur unterstützt, nicht selbst gehandelt wird.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 32 StGBNotwehr

Die Verteidigung, die erforderlich und geboten ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich selbst oder einem anderen abzuwenden.

Relevanz: Der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen der Einsatz von Notwehrgeräten wie Schlagstock oder Abwehrspray überhaupt zulässig ist – ohne diesen Rahmen wird aus Eigensicherung schnell eine eigene Straftat.

Behandelt in:Straf- und StrafverfahrensrechtUmgang mit Menschen

§ 33 StGBÜberschreitung der Notwehr

Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nicht bestraft.

Relevanz: Relevant, wenn Stress und Adrenalin in einer eskalierten Lage zu einer überzogenen Reaktion führen – ein Grund mehr, Stressbewältigungstechniken wie AUGE zu trainieren, bevor es so weit kommt.

Behandelt in:Straf- und StrafverfahrensrechtUmgang mit Menschen

§ 34 StGBRechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr eine Tat begeht, um sie abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist.

Relevanz: Erlaubt z. B. das Einschlagen einer Autoscheibe zur Rettung eines Kindes.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 35 StGBEntschuldigender Notstand

Wer in nicht anders abwendbarer Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um sich oder Nahestehende zu retten, handelt ohne Schuld.

Relevanz: Schützt in extremen Ausnahmesituationen vor Bestrafung, ohne die Tat rechtmäßig zu machen.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 123 StGBHausfriedensbruch

Widerrechtliches Eindringen in oder Verweilen trotz Aufforderung in Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum.

Relevanz: Grundlage, um Personen mit Hausverbot des Geländes zu verweisen.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 126 StGBStörung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

Wer die Begehung bestimmter schwerer Straftaten androht und dadurch den öffentlichen Frieden stören kann, macht sich strafbar.

Relevanz: Relevant bei ernstzunehmenden Drohungen im Wachdienst.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 132 StGBAmtsanmaßung

Unbefugtes Ausgeben als Amtsträger oder Vornahme einer nur kraft öffentlichen Amtes erlaubten Handlung.

Relevanz: Erinnert daran, dass Sicherheitsmitarbeiter keine hoheitlichen Befugnisse vortäuschen dürfen.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 132a StGBMissbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

Unbefugtes Führen bestimmter Titel, Berufsbezeichnungen, Uniformen oder Amtsabzeichen.

Relevanz: Betrifft z. B. das unbefugte Tragen polizeiähnlicher Uniformen.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 138 StGBNichtanzeige geplanter Straftaten

Wer von bestimmten schweren geplanten Straftaten erfährt und sie nicht rechtzeitig meldet, macht sich strafbar.

Relevanz: Echtes Unterlassungsdelikt mit besonderer Meldepflicht bei schweren Straftaten.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 145 StGBMissbrauch von Notrufen

Missbrauch von Notrufen, Vortäuschen einer Notlage, Entfernen von Warnzeichen oder Unbrauchbarmachen von Rettungsgeräten.

Relevanz: Relevant beim Umgang mit Feuerlöschern, Notruftelefonen und Fluchtwegkennzeichnung.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 153 StGBFalsche uneidliche Aussage

Ein nicht vereidigter Zeuge sagt vor Gericht bewusst falsch aus.

Relevanz: Betrifft Sicherheitsmitarbeiter, die als Zeuge vor Gericht aussagen.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 154 StGBMeineid

Ein vereidigter Zeuge sagt vor Gericht bewusst falsch aus.

Relevanz: Schwerere Variante der falschen Aussage bei Vereidigung.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 164 StGBFalsche Verdächtigung

Wer einen anderen wider besseres Wissen bei einer Behörde einer Straftat bezichtigt.

Relevanz: Warnt davor, unbegründete Anzeigen aus Rache oder Vermutung zu erstatten.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 185 StGBBeleidigung

Kundgabe der Nicht- oder Missachtung eines anderen durch Wort, Geste, Bild, Schrift oder Tätlichkeit.

Relevanz: Begrenzt die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG – Beleidigungen gegen dich im Dienst sind nicht gedeckt.

Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und OrdnungStraf- und Strafverfahrensrecht

§ 186 StGBÜble Nachrede

Behauptung einer nicht erweislich wahren, ehrenrührigen Tatsache über einen anderen.

Relevanz: Abgrenzung zur wissentlich falschen Verleumdung wichtig für Meldungen und Vorfallberichte.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 187 StGBVerleumdung

Wissentlich falsche Behauptung einer ehrenrührigen Tatsache über einen anderen.

Relevanz: Schwerere Form der üblen Nachrede, wenn der Täter die Unwahrheit kennt.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 201 StGBVerletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Stellt das unbefugte Aufnehmen oder Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Strafe.

Relevanz: Grenzen für den Einsatz von Aufnahme- und Abhörgeräten im Sicherheitsdienst.

Behandelt in:DatenschutzrechtStraf- und Strafverfahrensrecht

§ 201a StGBVerletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Stellt unbefugte Bildaufnahmen in besonders geschützten Bereichen (z. B. Umkleiden) unter Strafe.

Relevanz: Direkt relevant für jede Kamera, die sensible Bereiche erfasst.

Behandelt in:Datenschutzrecht

§ 202 StGBVerletzung des Briefgeheimnisses

Unbefugtes Öffnen eines verschlossenen, nicht für einen selbst bestimmten Schriftstücks.

Relevanz: Relevant beim Umgang mit Post und Dokumenten im Objektschutz.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 202a StGBAusspähen von Daten

Unbefugtes Verschaffen von besonders gesicherten, nicht für einen selbst bestimmten Daten.

Relevanz: Relevant, wenn Zugangsdaten oder Datenbanken unbefugt eingesehen werden.

Behandelt in:DatenschutzrechtStraf- und Strafverfahrensrecht

§ 223 StGBKörperverletzung

Stellt die vorsätzliche körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person unter Strafe.

Relevanz: Markiert die Grenze, die beim Einsatz von Notwehrgeräten oder in einer eskalierten Konfliktlage nicht überschritten werden darf, sobald die Verhältnismäßigkeit der Notwehr nicht mehr gewahrt ist.

Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und OrdnungStraf- und StrafverfahrensrechtUmgang mit Menschen

§ 224 StGBGefährliche Körperverletzung

Körperverletzung, begangen mittels Gift, Waffe, gefährlichem Werkzeug, gemeinschaftlich, hinterlistigem Überfall oder lebensgefährdender Behandlung.

Relevanz: Erhöhter Strafrahmen wegen der besonderen Begehungsart, unabhängig von der konkreten Verletzungsfolge.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 226 StGBSchwere Körperverletzung

Körperverletzung mit besonders schwerer Folge, z. B. Verlust eines Sinnesorgans oder dauerhafte Entstellung.

Relevanz: Verbrechen mit hoher Mindeststrafe – die Folge, nicht die Begehungsart, ist entscheidend.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 229 StGBFahrlässige Körperverletzung

Fahrlässig verursachte Körperverletzung.

Relevanz: Betrifft z. B. Unfälle beim Führen von Streifenfahrzeugen.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 238 StGBNachstellung

Wiederholtes, unbefugtes Nachstellen einer Person – etwa durch Aufsuchen ihrer Nähe, Kontaktversuche oder Missbrauch ihrer Daten –, das geeignet ist, ihre Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen.

Relevanz: Relevant bei Stalking-Vorfällen gegenüber Kunden oder Mitarbeitenden.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 239 StGBFreiheitsberaubung

Einsperren oder sonstiges Berauben der persönlichen Freiheit.

Relevanz: Wird bei jedem Festhalten einer Person tatbestandlich verwirklicht – Rechtfertigung ist entscheidend.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 240 StGBNötigung

Zwingen eines anderen mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung für einen verwerflichen Zweck.

Relevanz: Grenze zwischen zulässiger Ansprache und strafbarem Druck.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 241 StGBBedrohung

Ankündigung eines Verbrechens (Abs. 2) oder einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder eine Sache von bedeutendem Wert (Abs. 1) gegenüber dem Opfer oder einer ihm nahestehenden Person.

Relevanz: Relevant bei ernsthaften verbalen Drohungen im Kundenkontakt.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 242 StGBDiebstahl

Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht.

Relevanz: Der klassische Fall für Ladendetektive und Objektschutz.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 243 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls

Diebstahl mit erschwerender Begehungsart, z. B. Einbrechen, falscher Schlüssel oder gewerbsmäßiges Stehlen.

Relevanz: Erhöht den Strafrahmen unabhängig vom Wert der Beute.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 244 StGBDiebstahl mit Waffen, als Bande oder Wohnungseinbruch

Besonders qualifizierte Diebstahlsformen mit Waffenbeteiligung, Bandenstruktur oder Einbruch in eine Wohnung.

Relevanz: Noch schwerer eingestufte Diebstahlsformen mit höherer Strafandrohung.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 246 StGBUnterschlagung

Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die der Täter bereits (rechtmäßig) in seiner Gewalt hat.

Relevanz: Betrifft z. B. Mitarbeitende, die dienstlich überlassenes Eigentum einbehalten.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 248a StGBDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Bei geringwertigen Sachen (ca. 25–50 Euro) werden Diebstahl und Unterschlagung nur auf Antrag verfolgt.

Relevanz: Relevant bei kleinen Ladendiebstählen.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 249 StGBRaub

Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben.

Relevanz: Verbrechen mit hoher Strafandrohung, z. B. bei Überfällen auf Werttransporte.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 252 StGBRäuberischer Diebstahl

Gewalt oder Drohung nach vollendetem Diebstahl, um sich im Besitz der Beute zu erhalten.

Relevanz: Wichtig für die Einordnung von Gewalt bei der Flucht nach einem Ladendiebstahl.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 253 StGBErpressung

Nötigung mit Gewalt oder Drohung eines empfindlichen Übels zur Bereicherung oder Schädigung.

Relevanz: Abgrenzung zu Nötigung und räuberischer Erpressung.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 255 StGBRäuberische Erpressung

Erpressung mittels Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

Relevanz: Abgrenzung zum Raub: Das Opfer übergibt die Sache hier selbst.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 257 StGBBegünstigung

Hilfe für einen anderen, die Vorteile von dessen rechtswidriger Tat zu sichern.

Relevanz: Betrifft z. B. das Verstecken von Diebesgut für einen Täter.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 258 StGBStrafvereitelung

Verhindern, dass ein anderer wegen einer Straftat bestraft wird, z. B. durch Spurenbeseitigung.

Relevanz: Warnt Sicherheitsmitarbeiter davor, Beweise zugunsten von Tätern zu manipulieren.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 259 StGBHehlerei

Ankaufen, Verkaufen oder beim Verkauf helfen bei einer durch einen anderen gestohlenen oder unterschlagenen Sache.

Relevanz: Relevant beim Umgang mit auffällig günstig angebotener Ware.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 263 StGBBetrug

Täuschung, die einen Irrtum erregt, der zu einer Vermögensverfügung mit Schaden führt.

Relevanz: Relevant bei manipulierten Belegen, Rechnungen oder Warenrücksendungen.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 263a StGBComputerbetrug

Betrugsähnliche Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs, um einen Vermögensvorteil zu erlangen.

Relevanz: Betrifft z. B. manipulierte Zahlungskarten oder Automaten.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 265a StGBErschleichen von Leistungen

Erschleichen der Leistung eines Automaten, der Beförderung oder des Zutritts zu einer Veranstaltung.

Relevanz: Klassischer Fall des Zaunkletterns bei Konzerten oder Sportveranstaltungen.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 266 StGBUntreue

Wer eine ihm eingeräumte Pflicht, fremdes Vermögen zu betreuen, missbraucht oder verletzt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht.

Relevanz: Kann relevant werden, wenn Beschäftigte mit Kassen- oder Vermögensverantwortung diese pflichtwidrig ausnutzen (allgemeine Einordnung – im Lehrbuch nur im Prüfungskatalog genannt, nicht vertieft dargestellt).

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 267 StGBUrkundenfälschung

Herstellen, Verfälschen oder Gebrauchen einer unechten bzw. verfälschten Urkunde.

Relevanz: Betrifft manipulierte Ausweise, Zeugnisse oder Dienstdokumente.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 281 StGBMissbrauch von Ausweispapieren

Verwenden oder Überlassen eines für einen anderen ausgestellten Ausweispapiers zur Täuschung im Rechtsverkehr.

Relevanz: Klassischer Fall bei der Einlasskontrolle mit fremdem Ausweis.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 303 StGBSachbeschädigung

Vorsätzliches Beschädigen, Zerstören oder nicht nur unerhebliches Verändern des Erscheinungsbilds einer fremden Sache.

Relevanz: Nur die vorsätzliche Begehung ist eine Straftat; fahrlässig bleibt es zivilrechtlich (§ 823 BGB).

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 306 StGBBrandstiftung

Inbrandsetzen fremder Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge oder Wälder.

Relevanz: Verbrechen mit hoher Strafandrohung, relevant für den Brandschutz im Objektschutz.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 323c StGBUnterlassene Hilfeleistung

Nichtleisten von Hilfe bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not, obwohl erforderlich und zumutbar.

Relevanz: Echtes Unterlassungsdelikt, das jeden trifft – nicht nur Sicherheitsmitarbeiter in Garantenstellung.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

Strafprozessordnung (StPO)

§ 51 StPOFolgen des Nichterscheinens als Zeuge

Ein ordnungsgemäß geladener, unentschuldigt ausbleibender Zeuge trägt die Kosten und riskiert Ordnungsgeld und Vorführung.

Relevanz: Relevant, wenn Sicherheitsmitarbeiter als Zeugen geladen werden.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 52 StPOZeugnisverweigerungsrecht naher Angehöriger

Gegenüber nahen Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartnern muss ein Zeuge nicht aussagen.

Relevanz: Wichtige Ausnahme von der grundsätzlichen Aussagepflicht.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 55 StPOAuskunftsverweigerungsrecht

Auf selbstbelastende Fragen muss ein Zeuge nicht antworten.

Relevanz: Schützt Zeugen davor, sich selbst zu belasten.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 57 StPOBelehrung durch den Richter

Der Richter muss den Zeugen über Aussage- und Verweigerungsrechte belehren.

Relevanz: Sichert, dass Zeugen ihre Rechte kennen, bevor sie aussagen.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 59 StPOVereidigung von Zeugen

Zeugen werden nur vereidigt, wenn das Gericht dies wegen der Bedeutung der Aussage für nötig hält.

Relevanz: Klärt, dass eine Vereidigung nicht der Regelfall ist.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 68 StPOWahrheitspflicht bei persönlichen Angaben

Ein Zeuge muss auch zu seinen persönlichen Angaben (Name, Adresse) wahrheitsgemäß aussagen.

Relevanz: Betrifft jeden Sicherheitsmitarbeiter, der als Zeuge geladen wird.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 127 Abs. 1 StPOVorläufige Festnahme

Jedermann darf einen auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter bis zum Eintreffen der Polizei festnehmen, wenn Identität ungeklärt ist oder Fluchtverdacht besteht.

Relevanz: Erklärt, warum gerade auf frischer Tat gestellte Personen im Rahmen der Eigensicherung ein besonderes Risiko bergen – Festgenommene reagieren mitunter unberechenbar, um die Flucht doch noch zu ermöglichen.

Behandelt in:Straf- und StrafverfahrensrechtUmgang mit Menschen

§ 152 StPOLegalitätsprinzip

Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, bei allen ihr bekannten verfolgbaren Straftaten einzuschreiten.

Relevanz: Erklärt, warum die Strafverfolgung nicht vom Willen des Opfers abhängt (außer bei Antragsdelikten).

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 163 StPOErmittlungspflicht der Polizei

Auch die Polizei muss Straftaten von sich aus erforschen.

Relevanz: Ergänzt das Legalitätsprinzip der Staatsanwaltschaft.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 170 Abs. 2 StPOEinstellung des Ermittlungsverfahrens

Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht oder das öffentliche Interesse fehlt.

Relevanz: Grundlage für die Verweisung auf den Privatklageweg.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 374 Abs. 1 StPOPrivatklagedelikte

Abschließende Liste leichter Vergehen, bei denen der Geschädigte selbst Privatklage erheben kann.

Relevanz: Relevant, wenn die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse verneint.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

§ 376 StPOÖffentliches Interesse bei Privatklagedelikten

Die Staatsanwaltschaft verfolgt ein Privatklagedelikt nur, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Relevanz: Entscheidet, ob der Geschädigte selbst klagen muss.

Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht

Gewerbeordnung (GewO)

§ 1 GewOGrundsatz der Gewerbefreiheit

Der Betrieb eines Gewerbes ist grundsätzlich jedem gestattet, soweit keine gesetzliche Ausnahme oder Beschränkung besteht.

Relevanz: Erklärt, warum das Bewachungsgewerbe mit seinem Erlaubnisvorbehalt eine bewusste Ausnahme vom Regelfall der Gewerbefreiheit ist.

Behandelt in:Gewerberecht

§ 11b GewOBewacherregister

Grundlage für das beim Statistischen Bundesamt geführte Register, in dem Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden, Leitungspersonal und Wachpersonen gespeichert werden.

Relevanz: Jede Anmeldung von dir und deinen Mitarbeitern läuft über dieses Register.

Behandelt in:Gewerberecht

§ 14 GewOAnzeigepflicht

Wer ein stehendes Gewerbe anfängt, den Betrieb verlegt, den Gegenstand wechselt oder ausdehnt, den Namen ändert oder den Betrieb aufgibt, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Relevanz: Gilt zusätzlich zur Erlaubnispflicht nach § 34a GewO für jeden Bewachungsunternehmer.

Behandelt in:Gewerberecht

§ 29 GewOAuskunft und Nachschau

Bestimmte, vor allem erlaubnispflichtige Gewerbetreibende müssen der Behörde auf Verlangen unentgeltlich Auskunft erteilen; die Behörde darf während der üblichen Geschäftszeit Grundstücke und Geschäftsräume betreten, außerhalb nur zur Verhütung dringender Gefahren und nur tagsüber.

Relevanz: Grundlage für behördliche Kontrollen deines Sicherheitsunternehmens.

Behandelt in:Gewerberecht

§ 34a GewOBewachungsgewerbe

Regelt die Erlaubnispflicht für das Bewachungsgewerbe und dient hier als Beispiel für das Über-/Unterordnungsverhältnis im Öffentlichen Recht.

Relevanz: Zeigt praktisch, wie der Staat im ÖR Voraussetzungen vorgibt, die du erfüllen musst, um überhaupt tätig werden zu dürfen.

Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und OrdnungGewerberecht

§ 144 GewOOrdnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 34a GewO bewacht, handelt ordnungswidrig (Geldbuße bis 5.000 €); Verstöße gegen die BewachV erfasst § 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO mit bis zu 3.000 €.

Relevanz: Zeigt die Konsequenz, wenn du ohne Erlaubnis nach § 34a GewO tätig wirst.

Behandelt in:Gewerberecht

Bewachungsverordnung (BewachV)

BewachVBewachungsverordnung (als Beispiel für eine Verordnung)

Konkretisiert als Verordnung die Vorgaben des § 34a GewO und steht damit rangniedriger als das Gesetz, aber höher als kommunale Satzungen.

Relevanz: Wichtiges Anschauungsbeispiel für die Normenhierarchie – die BewachV wird in Prüfungsfragen gern fälschlich als „Gesetz“ bezeichnet.

Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

§ 1 BewachVÖrtliche Zuständigkeit

Für Gewerbetreibende und Leitungspersonal ist die Behörde am Betriebssitz bzw. an der Hauptniederlassung zuständig, für Wachpersonen die Behörde an ihrem Hauptwohnsitz.

Relevanz: Klärt, welche Behörde in einem konkreten Fall überhaupt zuständig ist.

Behandelt in:Gewerberecht

§ 2 BewachVUnterrichtung in Strafsachen

Staatsanwaltschaften und Gerichte übermitteln in Strafsachen gegen Gewerbetreibende, Leitungspersonal und Wachpersonen bestimmte Informationen an die Behörde, wenn der Tatvorwurf Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorrufen kann.

Relevanz: Sorgt dafür, dass Zuverlässigkeitszweifel schnell bei der richtigen Stelle ankommen.

Behandelt in:Gewerberecht

§ 3 BewachVAngaben bei der Antragstellung

Regelt, welche Angaben und Unterlagen mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34a GewO einzureichen sind.

Relevanz: Betrifft dich, wenn du selbst ein Bewachungsunternehmen gründen willst; die Anmeldung von Wachpersonen regelt § 16 BewachV.

Behandelt in:Gewerberecht

§ 4 BewachVZweck der Unterrichtung

Die Unterrichtung soll die Wachperson befähigen, Bewachungsaufgaben eigenverantwortlich durchzuführen.

Relevanz: Erklärt den Sinn des 40-Stunden-Lehrgangs, den fast jede Wachperson durchlaufen muss.

Behandelt in:Gewerberecht

§ 5 BewachVZuständige Stelle für die Unterrichtung

Jede IHK, die die Unterrichtung anbietet, ist dafür zuständig.

Relevanz: Du bist bei der Wahl der IHK für deine Unterrichtung nicht ortsgebunden.

Behandelt in:Gewerberecht

§ 6 BewachVVerfahren der Unterrichtung

Legt fest: mündliche Unterrichtung von mindestens 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten, Deutschkenntnisse mindestens Niveau B1, in der Regel höchstens 20 Teilnehmer.

Relevanz: Diese Eckdaten werden in der Prüfung besonders gern direkt abgefragt.

Behandelt in:Gewerberecht

§ 7 BewachVInhalt der Unterrichtung

Legt fest, welche Sachgebiete in der Unterrichtung vermittelt werden müssen.

Relevanz: Bestimmte Befreiungen (z. B. für Juristen) setzen einen Zusatznachweis gerade zu diesen Sachgebieten voraus.

Behandelt in:Gewerberecht

§ 8 BewachVAusnahmen von der Unterrichtungspflicht

Zählt abschließend auf, welche Abschluss- und Laufbahnprüfungen von der Unterrichtungspflicht befreien.

Relevanz: Eine der prüfungsrelevantesten Vorschriften – die genaue Liste solltest du sicher kennen.

Behandelt in:Gewerberecht

§ 9 BewachVZweck der Sachkundeprüfung

Die Sachkundeprüfung soll nachweisen, dass die erforderlichen Kenntnisse zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erworben wurden.

Relevanz: Der Zweck der Prüfung, die du selbst gerade ablegst.

Behandelt in:Gewerberecht

§ 10 BewachVOrt der Sachkundeprüfung

Die Sachkundeprüfung kann bei jeder IHK abgelegt werden, die sie anbietet.

Relevanz: Du bist nicht an deinen Wohnort oder eine bestimmte Kammer gebunden.

Behandelt in:Gewerberecht

§ 11 BewachVPrüfungsverfahren

Gliedert die Sachkundeprüfung in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil; mündlich bis zu fünf Prüflinge gleichzeitig, etwa 15 Minuten je Prüfling.

Relevanz: Beschreibt exakt die Prüfung, auf die du dich gerade vorbereitest.

Behandelt in:Gewerberecht

§ 12 BewachVAusnahmen von der Sachkundeprüfung

Wer einen der in § 8 Nr. 1 bis 3 BewachV genannten Nachweise besitzt, benötigt keine Sachkundeprüfung.

Relevanz: Verknüpft die beiden Befreiungssysteme miteinander.

Behandelt in:Gewerberecht

§ 14 BewachVHaftpflichtversicherung

Legt den Umfang der Haftpflichtversicherung fest: Mindestsummen je Schadensereignis, Jahreshöchstleistung auf das Doppelte begrenzbar, Versicherer mit Zulassung im Inland.

Relevanz: Ohne diesen Nachweis erteilt die Behörde keine Erlaubnis nach § 34a GewO.

Behandelt in:Gewerberecht

§ 16 BewachVBeschäftigte, An- und Abmeldung

Regelt die Voraussetzungen für den Einsatz von Wachpersonal sowie die An- und Abmeldung über das Bewacherregister.

Relevanz: Betrifft jede Einstellung und jedes Ausscheiden von Personal in deinem Betrieb.

Behandelt in:Gewerberecht

§ 17 Abs. 3 BewachVVerpflichtung zur Geheimhaltung

Der Gewerbetreibende muss Beschäftigte schriftlich verpflichten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter auch nach dem Ausscheiden nicht unbefugt zu offenbaren.

Relevanz: Geheimnisschutz statt Datenschutz im engeren Sinn – verlangt aber denselben verschwiegenen Umgang mit Kundeninformationen.

Behandelt in:Datenschutzrecht

§ 17 BewachVDienstanweisung, Geschäftsgeheimnisse

Die Dienstanweisung muss bestimmen, dass Wachpersonen Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden führen und jeden Gebrauch unverzüglich der Polizei und dem Gewerbetreibenden anzeigen.

Relevanz: Klärt, welche Grenzen deine Befugnisse im Dienst haben und wie mit Betriebsgeheimnissen von Kunden umzugehen ist.

Behandelt in:GewerberechtUmgang mit Waffen

§ 18 BewachVAusweis, Kennzeichnung der Wachperson

Regelt Inhalt und Mitführen des Ausweises sowie das sichtbare Namensschild bei bestimmten Tätigkeiten wie Citystreife, Diskotheken-Einlass, Asylunterkünften und Großveranstaltungen.

Relevanz: Betrifft dich in jedem Dienst: Den Ausweis führst du immer mit, das Namensschild nur bei den genannten Tätigkeiten.

Behandelt in:Gewerberecht

§ 19 BewachVDienstkleidung

Dienstkleidung muss sich deutlich von Uniformen der Streitkräfte oder Behörden unterscheiden; Pflicht für Wachpersonen, die befriedetes Besitztum betreten sollen.

Relevanz: Wichtig für Objektschutz-Einsätze mit vorgeschriebener Dienstkleidung.

Behandelt in:Gewerberecht

§ 20 BewachVBehandlung der Waffen und Anzeigepflicht

Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition und ihre Rückgabe nach Dienstende verantwortlich und muss jeden Waffengebrauch im Wachdienst unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.

Relevanz: Ergänzt § 28 WaffG um die betrieblichen Pflichten rund um Dienstwaffen.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 21 BewachVBuchführung und Aufbewahrung

Verpflichtet zur Sammlung und Aufbewahrung zahlreicher Unterlagen an der Hauptniederlassung.

Relevanz: Relevant für die Organisation deines Betriebs und bei behördlichen Kontrollen.

Behandelt in:Gewerberecht

§ 22 BewachVOrdnungswidrigkeiten (BewachV)

Legt fest, welche Verstöße gegen die BewachV Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO sind – Bußgeld bis 3.000 Euro.

Relevanz: Kann auch einzelne Mitarbeiter treffen, z. B. bei fehlendem Namensschild.

Behandelt in:Gewerberecht

Waffengesetz (WaffG)

§ 1 Abs. 3 WaffGUmgang mit Waffen

Zählt auf, wer Umgang mit einer Waffe oder Munition hat: wer sie erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Relevanz: Grundbegriff, an den alle waffenrechtlichen Erlaubnisse anknüpfen.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1Waffenbegriff

Verweist auf Anlage 1: Dort sind Waffen und Munition, die Einstufung von Gegenständen und die Umgangsarten wie Erwerb, Besitz, Überlassen und Führen definiert.

Relevanz: Ausgangspunkt jeder Prüfung, ob ein Gegenstand überhaupt dem WaffG unterliegt.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 4 WaffGVoraussetzungen der waffenrechtlichen Erlaubnis

Eine Erlaubnis setzt ein Mindestalter von 18 Jahren, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, Sachkunde und ein Bedürfnis voraus; für Waffenschein oder Schießerlaubnis zusätzlich eine Haftpflichtversicherung über 1 Million Euro.

Relevanz: Zentrale Prüfnorm für Waffenbesitzkarte und Waffenschein.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 5 WaffGZuverlässigkeit

Unzuverlässig ist z. B., wer wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde (zehn Jahre); in der Regel auch bei mindestens 60 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat (fünf Jahre).

Relevanz: Ohne Zuverlässigkeit wird jede waffenrechtliche Erlaubnis versagt.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 6 WaffGPersönliche Eignung

Legt fest, wann die persönliche Eignung fehlt (z. B. bei Abhängigkeit oder psychischer Erkrankung); unter 25-Jährige brauchen für die erste Erlaubnis zu Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ein ärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis – außer bei bestimmten kleinkalibrigen Schusswaffen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG (§ 6 Abs. 3 Satz 2 WaffG).

Relevanz: Zusätzliche Hürde für junge Antragsteller.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 7 WaffGSachkunde

Die Sachkunde wird durch eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle oder durch eine entsprechende Tätigkeit oder Ausbildung nachgewiesen.

Relevanz: Eigenständige Voraussetzung, die neben Zuverlässigkeit und Bedürfnis erfüllt sein muss.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 8 WaffGBedürfnis

Ein Bedürfnis besteht bei besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen, etwa als Jäger, Sportschütze, gefährdete Person oder Bewachungsunternehmer, wenn die Waffe dafür geeignet und erforderlich ist.

Relevanz: Der entscheidende Hebel, mit dem Behörden den Waffenbesitz begrenzen.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 10 Abs. 1 WaffGWaffenbesitzkarte

Erlaubnis für Erwerb und Besitz von Waffen durch die Waffenbesitzkarte; die Erwerbserlaubnis gilt ein Jahr, die Besitzerlaubnis in der Regel unbefristet.

Relevanz: Grundvoraussetzung, um überhaupt legal eine Schusswaffe zu besitzen.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 10 Abs. 3 WaffGMunitionserwerbsschein

Erlaubnis zum Erwerb von Munition, sofern diese nicht bereits über die Waffenbesitzkarte abgedeckt ist; 6 Jahre für den Erwerb, unbefristet für den Besitz.

Relevanz: Regelt gesondert den legalen Zugang zu Munition.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffGKleiner Waffenschein

Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Versicherungsnachweis (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 zum WaffG).

Relevanz: Relevant für den privaten Selbstschutz mit Schreckschusswaffen.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 10 Abs. 4 WaffGWaffenschein

Erlaubnis zum Führen einer Waffe; für Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt und zweimal um je höchstens drei Jahre verlängerbar.

Relevanz: Nötig, sobald eine Schusswaffe außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum geführt wird – Ausnahmen regelt § 12 Abs. 3 WaffG.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 12 Abs. 3 WaffGAusnahmen von der Erlaubnis zum Führen

Keinen Waffenschein braucht u. a., wer eine Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck transportiert oder sie mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum zu einem solchen Zweck führt.

Relevanz: Erklärt, warum der verschlossene Transport zum Schießstand ohne Waffenschein zulässig ist.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 28 WaffGBewachungsunternehmer und -personal

Erkennt bei Bewachungsunternehmern ein Bedürfnis für Schusswaffen an, wenn Aufträge zur Sicherung gefährdeter Personen oder Objekte sie erfordern; geführt werden darf nur bei einem konkreten Auftrag, Wachpersonen erst nach behördlicher Zustimmung zur Überlassung.

Relevanz: Die zentrale Norm für bewaffnete Objekt- und Personenschutzaufträge.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 36 WaffGAufbewahrungspflichten

Verpflichtet Waffenbesitzer, Waffen und Munition gegen Abhandenkommen und unbefugten Zugriff zu sichern und die Aufbewahrung der Behörde nachzuweisen.

Relevanz: Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten; verursachen sie die Gefahr des Abhandenkommens oder unbefugten Zugriffs, sind sie Straftaten nach § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 40 WaffG i. V. m. Anlage 2Verbotene Waffen

Ergänzt das Verbot der in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Waffen, etwa Schlagringe, Butterflymesser und Totschläger; Ausnahmen kann das Bundeskriminalamt zulassen.

Relevanz: Zentrale Norm für den Umgang mit bei Kontrollen gefundenen Gegenständen.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 42 WaffGWaffenverbot bei öffentlichen Veranstaltungen

Verbietet Teilnehmern öffentlicher Veranstaltungen sowie bei Theater-, Kino- und Diskothekenbesuchen das Führen von Waffen und grundsätzlich auch von Messern; die Behörde kann Ausnahmen zulassen.

Relevanz: Betrifft auch Sicherheitsmitarbeiter mit gültigem Waffenschein bei Veranstaltungseinsätzen.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 42a WaffGFührverbot für Anscheinswaffen und bestimmte Messer

Verbietet das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmessern und feststehenden Messern mit mehr als 12 cm Klinge – außer im verschlossenen Behältnis; für Hieb- und Stoßwaffen und Messer auch bei berechtigtem Interesse wie der Berufsausübung.

Relevanz: Betrifft Sicherheitsmitarbeiter bei Kontrollen ebenso wie bei der eigenen Ausrüstung.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 42b WaffGVerbot im öffentlichen Personenfernverkehr

Verbietet eigenständig das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG und von Messern in Verkehrsmitteln sowie umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, etwa Bahnhöfen und Fernbusterminals.

Relevanz: Betrifft Wachpersonen im Bahn- und Fernbusbereich zusätzlich zum allgemeinen Führverbot des § 42a WaffG.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 42c WaffGKontrollbefugnisse in Verbotszonen

Erlaubt der zuständigen Behörde, zur Durchsetzung der Waffen- und Messerverbote und in Waffen- und Messerverbotszonen Personen kurzzeitig anzuhalten, zu befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen und zu durchsuchen.

Relevanz: Adressat ist ausschließlich die zuständige Behörde – Wachpersonen erhalten dadurch keine eigenen hoheitlichen Kontroll- oder Durchsuchungsbefugnisse.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 51 WaffGStrafvorschrift Vollautomaten

Umgang mit Vollautomaten und bestimmten verbotenen Vorderschaftrepetierflinten: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

Relevanz: Die schärfste Strafnorm des Waffenrechts.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 52 WaffGWeitere Strafvorschriften

Stellt u. a. den Umgang mit verbotenen Gegenständen, Schusswaffen ohne Erlaubnis, eine gefährliche Aufbewahrung und das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen unter Strafe.

Relevanz: Wichtig für Sicherheitsmitarbeiter: Auch das Führen einer Schusswaffe außerhalb eines konkreten Bewachungsauftrags ist hier strafbar.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

§ 53 WaffGOrdnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten wie das Nichtmitführen des Waffenscheins oder das Führen von Einhandmessern ohne berechtigtes Interesse; Geldbuße bis zu 10.000 Euro.

Relevanz: Mildere Sanktionsebene gegenüber den Straftatbeständen der §§ 51, 52 WaffG.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

§ 13 AWaffVAufbewahrung, Zertifizierung

Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind ungeladen in zertifizierten Sicherheitsbehältnissen nach DIN/EN 1143-1 aufzubewahren, mindestens Widerstandsgrad 0.

Relevanz: Praktische Umsetzung der Aufbewahrungspflicht aus § 36 WaffG.

Behandelt in:Umgang mit Waffen

Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Art. 1 DS-GVOGegenstand und Ziele

Schützt natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Relevanz: Erklärt den grundlegenden Zweck, den jede einzelne Datenschutzvorschrift verfolgt.

Behandelt in:Datenschutzrecht

Art. 4 DS-GVOBegriffsbestimmungen

Definiert u. a. personenbezogene Daten (alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person), Verarbeitung und Dateisystem.

Relevanz: Grundvokabular, ohne das keine andere Vorschrift des Kapitels verständlich ist.

Behandelt in:Datenschutzrecht

Art. 5 DS-GVOGrundsätze der Verarbeitung

Verarbeitung muss rechtmäßig, zweckgebunden, richtig, minimiert, speicherbegrenzt und vertraulich erfolgen; Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen.

Relevanz: Die Leitplanken für jede Datenverarbeitung in deinem Betrieb.

Behandelt in:Datenschutzrecht

Art. 6 DS-GVORechtmäßigkeit der Verarbeitung

Zählt die Voraussetzungen auf, unter denen eine Verarbeitung rechtmäßig ist, z. B. Einwilligung, Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse.

Relevanz: Die zentrale Prüfnorm, bevor überhaupt Daten verarbeitet werden dürfen.

Behandelt in:Datenschutzrecht

Art. 9 DS-GVOVerarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Verarbeitung von Daten zu Gesundheit, Religion, ethnischer Herkunft u. a. ist grundsätzlich verboten.

Relevanz: Betrifft dich, wenn du zufällig sensible Informationen über Besucher erfährst.

Behandelt in:Datenschutzrecht

Art. 12 DS-GVOTransparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

Regelt, wie Betroffenenrechte zu erfüllen sind: in klarer Sprache, unverzüglich und spätestens innerhalb eines Monats, grundsätzlich unentgeltlich.

Relevanz: Ein Besucher kann sich damit direkt an dein Unternehmen wenden.

Behandelt in:Datenschutzrecht

Art. 13 DS-GVOInformationspflicht bei Erhebung beim Betroffenen

Der Verantwortliche muss bei der Datenerhebung sofort über Zweck, Verarbeitung und seine Kontaktdaten informieren.

Relevanz: Relevant, sobald du z. B. Ausweisdaten am Empfang aufnimmst.

Behandelt in:Datenschutzrecht

Art. 14 DS-GVOInformationspflicht bei Erhebung nicht beim Betroffenen

Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben – etwa weil ein Dritter sie übermittelt –, muss der Verantwortliche grundsätzlich informieren, u. a. über Zweck, Rechtsgrundlage und Herkunft der Daten. Ausnahmen gelten nur in eng begrenzten gesetzlichen Fällen.

Relevanz: Relevant, wenn du z. B. eine Sperrliste vom Auftraggeber statt Daten direkt vom Betroffenen erhältst – entscheidend ist die Herkunft der Daten, nicht die Kenntnis des Betroffenen.

Behandelt in:Datenschutzrecht

Art. 15 DS-GVOAuskunftsrecht der betroffenen Person

Die betroffene Person kann Auskunft verlangen, ob und welche Daten über sie verarbeitet werden, zu welchen Zwecken, an welche Empfänger, wie lange und woher sie stammen.

Relevanz: Ein Besucher kann sich damit an dein Unternehmen wenden – auch Wochen nach seinem Besuch.

Behandelt in:Datenschutzrecht

Art. 17 DS-GVORecht auf Löschung

Der Betroffene kann die Löschung seiner Daten verlangen, wenn sie nicht mehr benötigt werden oder unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Relevanz: Ergänzt die Speicherbegrenzung aus Art. 5 DS-GVO um ein durchsetzbares Recht.

Behandelt in:Datenschutzrecht

Art. 23 DS-GVOBeschränkungen

Erlaubt der EU und den Mitgliedstaaten, die Betroffenenrechte (Art. 12–22, 34 DS-GVO) durch Gesetz zu beschränken, soweit das etwa für die öffentliche Sicherheit oder die Strafverfolgung notwendig und verhältnismäßig ist.

Relevanz: Erklärt, warum ein Auskunftsrecht in besonderen Fällen gesetzlich eingeschränkt sein kann – die Rechtmäßigkeitsgründe aus Art. 6 DS-GVO betrifft es nicht.

Behandelt in:Datenschutzrecht

Art. 24 DS-GVOVerantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen

Verpflichtet zu geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie zum Nachweis der DS-GVO-Konformität.

Relevanz: Grundlage der Rechenschaftspflicht deines Arbeitgebers.

Behandelt in:Datenschutzrecht

Art. 32 DS-GVOSicherheit der Verarbeitung

Verlangt ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau technischer und organisatorischer Maßnahmen.

Relevanz: Betrifft z. B. die sichere Aufbewahrung von Videoaufnahmen und Besucherlisten – die Zulässigkeit der Überwachung selbst regelt Art. 6 DS-GVO.

Behandelt in:Datenschutzrecht

Art. 33 DS-GVOMeldung von Datenschutzverletzungen

Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten müssen grundsätzlich binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde gemeldet werden.

Relevanz: Betrifft jeden Datenverlust, den du im Dienst bemerkst.

Behandelt in:Datenschutzrecht

Art. 37 DS-GVOBenennung eines Datenschutzbeauftragten

Ein Datenschutzbeauftragter ist u. a. zu benennen, wenn die Kerntätigkeit in einer umfangreichen, regelmäßigen und systematischen Überwachung von Personen besteht; Art. 37 Abs. 4 erlaubt ergänzende nationale Regeln.

Relevanz: Kann auch dein Sicherheitsunternehmen betreffen, wenn es entsprechend groß ist.

Behandelt in:Datenschutzrecht

Art. 39 DS-GVOAufgaben des Datenschutzbeauftragten

Zu seinen Aufgaben zählen Beratung, Überwachung der Einhaltung der DS-GVO und Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde.

Relevanz: Zeigt, dass der Datenschutzbeauftragte beratend, nicht weisungsbefugt gegenüber Mitarbeitern tätig wird.

Behandelt in:Datenschutzrecht

Art. 82 DS-GVOHaftung und Recht auf Schadenersatz

Wer durch einen DS-GVO-Verstoß einen Schaden erleidet, hat Anspruch auf Schadensersatz gegen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter.

Relevanz: Zivilrechtliche Konsequenz eines Datenschutzverstoßes.

Behandelt in:Datenschutzrecht

Art. 83 DS-GVOBußgelder

Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes geahndet werden – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Relevanz: Zeigt das wirtschaftliche Risiko von Datenschutzverstößen für deinen Arbeitgeber.

Behandelt in:Datenschutzrecht

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

§ 4 BDSGVideoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

Regelt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume; nach dem Bundesverwaltungsgericht gilt die Vorschrift aber nicht für private Stellen.

Relevanz: Für Kameras privater Sicherheitsunternehmen gilt stattdessen Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO – die Norm taucht in Prüfungsunterlagen trotzdem häufig auf.

Behandelt in:Datenschutzrecht

§ 38 BDSGDatenschutzbeauftragte nicht-öffentlicher Stellen

Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

Relevanz: Ergänzt die DS-GVO um die für Deutschland geltende Bestellschwelle.

Behandelt in:Datenschutzrecht

Grundgesetz (GG)

Art. 1 Abs. 1 GGSchutz der Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Relevanz: Trägt die Aussage, dass jeder Mensch ein Recht auf persönliche Würde hat – die Grundlage dafür, warum du Selbstwertgefühl und Würde deines Gegenübers selbst in Konfliktsituationen respektierst.

Behandelt in:Umgang mit Menschen

Art. 1 GGMenschenwürde

Die Menschenwürde ist unantastbar und steht jedem Menschen von Geburt an zu, ohne dass sie übertragen werden müsste.

Relevanz: Nur besonders schwerwiegende Eingriffe wie eine gezielt erniedrigende Bloßstellung oder Diskriminierung wegen Herkunft berühren die Menschenwürde selbst; eine grundlose körperliche Kontrolle betrifft dagegen in erster Linie das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 GG.

Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Art. 2 GGFreie Entfaltung der Persönlichkeit, Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person

Bündelt mehrere Grundrechte: allgemeine Handlungsfreiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person.

Relevanz: Ein zu langes Festhalten einer Person ohne Einschaltung der Polizei kann als Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) strafbar sein – so schützt das Strafrecht die Freiheit der Person auch unter Privaten. Auch eine grundlose körperliche Kontrolle berührt in erster Linie dieses Grundrecht, nicht die Menschenwürde aus Art. 1 GG.

Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Art. 3 Abs. 3 GGDiskriminierungsverbot

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden; niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Relevanz: Bindet unmittelbar den Staat, prägt aber als Wertmaßstab mit, dass du Menschen unterschiedlicher Herkunft, Sprache und Religion respektierst und deine Obhutspflicht ohne Ansehen der Person erfüllst. Die sexuelle Identität nennt ausdrücklich erst das AGG.

Behandelt in:Umgang mit Menschen

Art. 3 GGGleichheitsgrundsatz

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich; niemand darf etwa wegen Abstammung, Herkunft oder Glauben benachteiligt werden.

Relevanz: Zwischen Privaten setzt das AGG diesen Gedanken um – Diskriminierung von Besuchern oder Bewerbern ist auch dir untersagt.

Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Art. 5 GGMeinungs- und Pressefreiheit

Jeder darf seine Meinung äußern, solange er nicht gegen Gesetze wie § 185 StGB oder Rechte anderer verstößt.

Relevanz: Beleidigungen dir gegenüber sind nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt – das hilft dir, souverän zu reagieren.

Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Art. 10 GGBrief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Schützt Briefe, Post und Telekommunikation vor staatlicher Kenntnisnahme; Beschränkungen sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig.

Relevanz: Unter Privaten schützen Strafgesetze wie § 202 StGB das Briefgeheimnis – fremde Post zu öffnen ist auch dir untersagt.

Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Art. 12 GGBerufsfreiheit

Alle Deutschen können ihren Beruf frei wählen; die Berufsausübung kann durch Gesetz geregelt werden.

Relevanz: Die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ist genau eine solche zulässige Zugangsvoraussetzung für deinen Beruf.

Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Art. 13 GGUnverletzlichkeit der Wohnung

Schützt die Wohnung – auch Geschäftsräume – vor staatlichen Eingriffen wie Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung.

Relevanz: Dein Hausrecht selbst beruht auf Besitz und Eigentum (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB); Art. 13 GG schützt den Raum dahinter vor dem Staat.

Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Art. 14 GGEigentum

Gewährleistet Eigentum und Erbrecht; Inhalt und Schranken bestimmen die Gesetze. Eigentum verpflichtet – sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.

Relevanz: Relevant, wenn du im Objektschutz Gefahrenquellen (z. B. einsturzgefährdete Bereiche) meldest oder absicherst.

Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Art. 19 GGEinschränkung von Grundrechten

Ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, muss allgemein gelten und das Grundrecht nennen; sein Wesensgehalt darf nie angetastet werden.

Relevanz: Zeigt dir die Grenze jeder behördlichen Anordnung: ohne Gesetz keine wirksame Einschränkung.

Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Art. 20 GGVerfassungsprinzipien und Gewaltenteilung

Verankert Demokratie, Sozialstaat, Rechtsstaat, Republik, Föderalismus sowie die Gewaltenteilung in Judikative, Legislative und Exekutive.

Relevanz: Erklärt, warum sich Polizei, Gesetzgeber und Gerichte gegenseitig kontrollieren – Grundverständnis für das gesamte deutsche Rechtssystem.

Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Art. 104 GGZulässigkeit und Ausgestaltung der Freiheitsentziehung

Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkbar; über Freiheitsentziehung entscheidet der Richter, ein vorläufig Festgenommener ist spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen.

Relevanz: Richtet sich an den Staat. Für dich gilt bei einer Festnahme § 127 StPO: nur vorläufig und bis zur unverzüglichen Übergabe an die Polizei.

Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

DGUV-Vorschriften

§ 2 DGUV Vorschrift 1Grundpflichten des Unternehmers

Verpflichtet den Unternehmer, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen; sicherheitswidrige Weisungen darf er nicht erteilen.

Relevanz: Erklärt dir, welche organisatorischen Pflichten dein Arbeitgeber überhaupt hat – Grundlage für viele Fragen zu Unternehmerpflichten und Prüfintervallen.

Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften

§ 3 DGUV Vorschrift 23Eignung für Wach- und Sicherungstätigkeiten

Legt fest, dass nur volljährige, zuverlässige, körperlich/psychisch geeignete und angemessen ausgebildete Personen eingesetzt werden dürfen.

Relevanz: Betrifft dich unmittelbar bei der Einstellung und bei jeder Übernahme neuer Aufgaben.

Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften

§ 4 DGUV Vorschrift 23Dienstanweisung

Verpflichtet den Unternehmer, die sichere Durchführung von Aufträgen in einer allgemeinen und einer speziellen Dienstanweisung zu regeln.

Relevanz: Die DAW ist dein tägliches Arbeitsdokument – kennst du sie nicht, verstößt du automatisch gegen deine Mitwirkungspflicht.

Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften

§ 8 DGUV Vorschrift 23Überprüfung von zu sichernden Objekten

Verpflichtet den Unternehmer, die zu sichernden Objekte und die Einsatzbedingungen regelmäßig und bei besonderem Anlass unverzüglich auf Gefahren zu prüfen und zu überwachen, Aufzeichnungen zu führen und vom Auftraggeber die Beseitigung vermeidbarer Gefahren zu verlangen; Versicherte melden festgestellte Gefahren.

Relevanz: Erklärt, warum sich nach jeder neuen Baustelle oder jedem neuen Streifenweg die Überprüfung wiederholt.

Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften

§ 9 DGUV Vorschrift 23Einweisung

Schreibt vor, dass die Einweisung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen muss, Nachtdiensthabende zusätzlich bei Tageslicht.

Relevanz: Klassische Prüfungsfrage: Warum eine zusätzliche Einweisung bei Tageslicht?

Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften

§ 15 DGUV Vorschrift 1Pflichten der Versicherten

Verpflichtet dich, Weisungen zur Unfallverhütung zu befolgen, PSA zu benutzen und sicherheitstechnische Mängel zu melden oder zu beseitigen.

Relevanz: Das ist die Gegenseite zu § 2 – zeigt dir, was von dir persönlich als Sicherheitsmitarbeiter erwartet wird.

Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften

§ 16 DGUV Vorschrift 23Hundeführung

Regelt Übernahme/Abgabe im Zwinger, Kontaktaufnahme, Leinenpflicht und das Verbot, die Führleine am Körper oder Fahrrad zu befestigen.

Relevanz: Fast jede Prüfungsfrage zu Wachhunden bezieht sich auf eine dieser Einzelregeln.

Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften

§ 18–20 DGUV Vorschrift 23Ausrüstung und Führen von Schusswaffen

Regelt, wer mit Schusswaffen ausgerüstet werden darf, welche Waffen zulässig sind und wie sie geführt werden; die Übergabe regelt § 21.

Relevanz: Kernparagrafen für alles rund um die Dienstwaffe – von der Sachkunde bis zum Verbot von Schreckschusswaffen (§ 19).

Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften

DGUV Vorschrift 23Verbot von Schreck- und Gasschusswaffen im Dienst

Mitarbeitern von Sicherheitsdiensten ist es untersagt, Schreck-, Reizstoff- oder Signalschusswaffen sowie schusswaffenähnliche Gegenstände im Dienst bereitzuhalten oder zu führen.

Relevanz: Eine der wenigen Vorschriften, die für Sicherheitskräfte strenger sind als für andere Bürger – wichtig für jede Frage rund um erlaubte Notwehrgeräte.

Behandelt in:Umgang mit Menschen

§ 24 DGUV Vorschrift 1Erste-Hilfe-Einrichtungen

Verpflichtet den Unternehmer, Meldeeinrichtungen, Sanitätsräume, Rettungsgeräte und -personal bereitzustellen und Notruf-Angaben auszuhängen; jede Erste-Hilfe-Leistung ist zu dokumentieren und die Dokumentation fünf Jahre verfügbar zu halten (Abs. 6).

Relevanz: Wichtig für Fragen dazu, was im Betrieb überhaupt für den Notfall vorhanden sein muss.

Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften

§ 25 DGUV Vorschrift 23Geldtransporte zu Fuß

Schreibt für Botengänge zu Fuß mindestens zwei Versicherte vor, mit klaren Ausnahmen (z. B. erkennbarer Münztransport).

Relevanz: Wichtig, um die Ausnahmen von der Zwei-Personen-Regel sauber auseinanderzuhalten.

Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften

§ 26 DGUV Vorschrift 1Zahl und Ausbildung der Ersthelfer

Verpflichtet den Unternehmer, Ersthelfer bereitzustellen – bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten einen, darüber 5 % in Verwaltungs- und Handelsbetrieben und 10 % in sonstigen Betrieben – und sie in der Regel alle zwei Jahre fortbilden zu lassen.

Relevanz: Wichtig für Fragen dazu, wie viele Ersthelfer ein Betrieb braucht; die Fünf-Jahres-Frist für die Dokumentation steht in § 24 Abs. 6.

Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften

§ 26 DGUV Vorschrift 23Werttransportfahrzeuge

Verlangt für Geldtransporte besonders gesicherte Geldtransportfahrzeuge, die beim Be- und Entladen in öffentlich zugänglichen Bereichen ständig besetzt bleiben müssen.

Relevanz: Erklärt, warum ein Geldtransportfahrzeug beim Be- und Entladen in der Öffentlichkeit nie unbesetzt sein darf.

Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

ASR A1.3Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Regelt Gestaltung, Auswahl und Anbringung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen, u. a. der Rettungszeichen für Flucht- und Rettungswege; die Anforderungen an die Fluchtwege selbst stehen in der ASR A2.3.

Relevanz: Grundlage deiner Kontrollpflicht, ob Sicherheitszeichen vorhanden sind und die zugehörigen Hinweise eingehalten werden.

Behandelt in:UnfallverhütungsvorschriftenGrundzüge der Sicherheitstechnik

ASR A2.3Fluchtwege und Notausgänge

Konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Fluchtwege, Notausgänge sowie Flucht- und Rettungspläne.

Relevanz: Maßstab deiner Streifenkontrolle, ob Fluchtwege frei sind und Notausgänge sich von innen ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen.

Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik

DIN-Normen

DIN VDE 0833-1Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Allgemeine Festlegungen

Legt die grundlegenden technischen Anforderungen an Gefahrenmeldeanlagen fest, u. a. Ausfallsicherheit, Störungsmeldung und Notstromversorgung.

Relevanz: Grundnorm für Brand-, Einbruch- und Überfallmeldeanlagen, die in einem von dir betreuten Objekt verbaut sind.

Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik

DIN VDE 0833-3Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen

Ergänzt Teil 1 um besondere Anforderungen an Einbruch- und Überfallmeldeanlagen, u. a. die Zwangsläufigkeit: Scharfschalten ist erst möglich, wenn alle Melder im Ruhezustand sind.

Relevanz: Erklärt, warum sich eine Einbruchmeldeanlage bei offenem oder gekipptem Fenster gar nicht erst scharfschalten lässt.

Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik

DIN EN 1627Einbruchhemmung – Widerstandsklassen (RC)

Definiert die Widerstandsklassen RC 1 N bis RC 6 für einbruchhemmende Türen, Fenster, Vorhangfassaden, Gitterelemente und Abschlüsse wie Rollläden.

Relevanz: Maßstab, um die Sicherheit von Türen und Fenstern an einem Objekt objektiv einzuschätzen.

Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik

DIN 4102Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Teilt Bauteile nach ihrer Feuerwiderstandsdauer ein, z. B. F 30, F 60 oder F 90 für Wände und Decken und T 30, T 60 oder T 90 für Feuerschutzabschlüsse wie Türen.

Relevanz: Hilft dir, die Kennzeichnung einer Brandschutztür richtig zu lesen, deren Funktion du im Streifendienst kontrollierst.

Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik

DIN 4844Sicherheitskennzeichnung – graphische Symbole

Legt die grafische Gestaltung von Sicherheitszeichen fest und wurde weitgehend durch die international abgestimmten Zeichen nach EN ISO 7010 abgelöst.

Relevanz: Erklärt, warum sich Sicherheitszeichen an älteren und neueren Objekten in Details unterscheiden können.

Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik

DIN EN ISO 7010International genormte Sicherheitszeichen

Regelt die international einheitliche graphische Gestaltung von Sicherheits-, Flucht- und Rettungszeichen.

Relevanz: Sorgt dafür, dass Rettungszeichen auch in international genutzten Objekten wiedererkennbar bleiben.

Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik

DIN 14675Brandmeldeanlagen – Aufbau und Betrieb

Regelt Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Brandmeldeanlagen.

Relevanz: Bildet zusammen mit DIN VDE 0833 die technische Grundlage jeder Brandmeldeanlage, die du im Objekt überwachst.

Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik

DIN 18252Profilzylinder für Türschlösser

Legt Begriffe, Anforderungen und Prüfverfahren für Profilzylinder fest; seit der Ausgabe 2018 beschreibt ein Klassifizierungsschlüssel wie in DIN EN 1303 die Sicherheit und löst die früheren Klassen P1 bis P3 ab.

Relevanz: Relevant, wenn du die Qualität eines verbauten Schließzylinders einschätzen musst.

Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik

DIN 18257Schutzbeschläge für Türen

Teilt Schutzbeschläge in die Klassen ES 0 bis ES 3 ein – je höher die Klasse, desto höher die Einbruchhemmung.

Relevanz: Zeigt, dass nicht nur das Schloss, sondern auch der Beschlag selbst geprüfte Sicherheitsklassen hat.

Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik

DIN 77200Sicherungsdienstleistungen

DIN 77200-1 legt Anforderungen an Sicherungsdienstleistungen und ihre Anbieter fest, u. a. an Organisation, Personal und Qualifikation sowie die Durchführung des Auftrags. Für Geld- und Wertdienste gibt es die eigene Normenreihe DIN 77210.

Relevanz: Auftraggeber fordern in Ausschreibungen oft eine Zertifizierung nach DIN 77200 – ihre Anforderungen an Personal und Auftragsdurchführung prägen deinen Arbeitsalltag mit.

Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik

AGG

§ 1 AGGZiel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Relevanz: Auch wenn das AGG primär das Arbeits- und Zivilrecht regelt, spiegelt es den Maßstab, an dem sich professionelles, diskriminierungsfreies Verhalten von Sicherheitskräften gegenüber Kunden, Kollegen und Besuchern messen lassen muss.

Behandelt in:Umgang mit Menschen

ArbMedVV

ArbMedVVVerordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Regelt die arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge); körperliche Untersuchungen gehören nur dazu, soweit erforderlich, und dürfen nicht gegen den Willen der Beschäftigten erfolgen – ein Eignungsnachweis ist sie nicht.

Relevanz: Relevant, sobald deine Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, etwa im Werttransport oder bei Nachtdiensten.

Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften

ArbSchG

§ 1 ArbSchGZweck des Arbeitsschutzgesetzes

Zweck des Gesetzes ist, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu sichern und zu verbessern; die Grundpflichten des Arbeitgebers stehen in § 3 ArbSchG.

Relevanz: Bildet den übergeordneten Rahmen, in den sich auch sicherheitstechnische Maßnahmen wie Brandschutz und Fluchtwegsicherung einfügen.

Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik

i.

§ 11 i. V. m. § 7 Nr. 1 und 6 BewachVMündliche Prüfung: Umgang mit Menschen als Schwerpunkt

Nach § 11 BewachV soll im mündlichen Teil der Sachkundeprüfung ein Schwerpunkt auf die in § 7 Nr. 1 und 6 BewachV genannten Gebiete gelegt werden – dazu zählt auch der Umgang mit Menschen.

Relevanz: Erklärt, warum dieses Sachgebiet in der mündlichen Prüfung überproportional oft drankommt – bereite dich hier besonders gründlich auf freie Rede vor, nicht nur auf Multiple-Choice.

Behandelt in:Umgang mit Menschen

SGB

§ 22 SGB VIISicherheitsbeauftragte

In Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte zu bestellen; bei mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit. Ohne besondere Gefährdung genügt bei weniger als 250 Beschäftigten einer.

Relevanz: Ältere Lernunterlagen nennen noch „ab 21 Versicherten“ und eine feste Staffel – maßgeblich ist heute diese Schwelle.

Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften

§ 209 SGB VIIOrdnungswidrigkeiten

Stellt vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld (bis 10.000 Euro).

Relevanz: Zeigt dir, dass UVV keine unverbindlichen Empfehlungen sind, sondern handfeste rechtliche Konsequenzen haben können.

Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften

VdS-Richtlinien

VdS-RichtlinienRichtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH

Private Regelwerke mit technischen und organisatorischen Mindeststandards für Sicherheitstechnik, z. B. VdS 3138 für Notruf- und Serviceleitstellen. VdS stand früher für Verband der Sachversicherer bzw. Verband der Schadenversicherer.

Relevanz: Die technische Ausstattung einer Notruf- und Serviceleitstelle richtet sich in der Regel nach diesen Richtlinien und der DIN EN 50518 – Versicherer setzen eine VdS-Anerkennung oft voraus.

Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik

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