Paragrafen-Register
Jede Vorschrift, die in einem der neun Sachgebiete zitiert wird — gesammelt an einem Ort, gruppiert nach Gesetz und sortiert nach Paragraf. Mit Verweis auf das Lernthema, in dem du mehr dazu findest. Die 18 Paragrafen mit den meisten Übungsfragen haben eine eigene Gesetze-Seite.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1 BGBRechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod.
Relevanz: Nur rechtsfähige Personen können Eigentümer, Besitzer oder Besitzdiener sein.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 90 BGBBegriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
Relevanz: Entscheidend dafür, worauf sich Besitz, Eigentum und die Notstandsvorschriften überhaupt beziehen können.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 90a BGBTiere
Tiere sind keine Sachen, werden aber durch besondere Gesetze geschützt und wie Sachen behandelt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Relevanz: Wichtig für die Abgrenzung Notwehr (nur gegen Menschen) von Notstand (auch gegen Tiere).
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 226 BGBSchikaneverbot
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur dem Zweck dient, einem anderen Schaden zuzufügen.
Relevanz: Auch berechtigte Kontrollen und Maßnahmen dürfen nicht allein zur Schikane eingesetzt werden.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 227 BGBNotwehr
Erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff.
Relevanz: Schützt vor Schadensersatzforderungen des Angreifers, wenn du dich rechtmäßig verteidigst.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 228 BGBVerteidigender Notstand
Abwehr einer Gefahr durch Beschädigung oder Zerstörung der Sache oder des Tieres, von dem die Gefahr ausgeht.
Relevanz: Rechtfertigt z. B. das Verletzen eines angreifenden Hundes zur eigenen Verteidigung.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 229 BGBSelbsthilfe
Eng begrenztes Recht, einen Anspruch selbst durchzusetzen, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist.
Relevanz: Ermöglicht z. B. das Festhalten eines unbekannten Schadensverursachers bis zum Eintreffen der Polizei.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 230 BGBGrenzen der Selbsthilfe
Nach einer Selbsthilfehandlung müssen unverzüglich gerichtliche Schritte (dinglicher Arrest, Vorführung) eingeleitet werden.
Relevanz: Erinnert daran, dass Selbsthilfe nur ein vorläufiges Mittel ist, das die endgültige gerichtliche Entscheidung nicht ersetzt.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 242 BGBTreu und Glauben
Leistungen sind so zu erbringen, wie Treu und Glauben es erfordern.
Relevanz: Grundprinzip, aus dem sich unter anderem das Schikaneverbot ableitet.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 823 BGBSchadensersatzpflicht
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein geschütztes Rechtsgut verletzt, muss den daraus entstandenen Schaden ersetzen.
Relevanz: Zentrale Anspruchsgrundlage, wenn im Dienst ein Schaden entsteht oder verursacht wird.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 828 BGBDeliktsfähigkeit Minderjähriger
Kinder bis 7 Jahre haften nicht; 7–10-Jährige zusätzlich nicht für fahrlässig im Straßen-/Schienenverkehr verursachte Schäden; ab 7 bis 18 Jahren kommt es zusätzlich auf die individuelle Einsichtsfähigkeit an.
Relevanz: Klärt, ab wann ein Kind für einen von ihm verursachten Schaden selbst geradestehen muss.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 833 BGBTierhalterhaftung
Der Tierhalter haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden durch das Tier; für berufliche Nutztiere gilt bei Beachtung der Sorgfalt ein Haftungsprivileg.
Relevanz: Relevant beim Einsatz von Diensthunden im Objektschutz.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 854 BGBBesitz
Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache.
Relevanz: Grundlage für alle Selbsthilferechte des Besitzers.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 855 BGBBesitzdiener
Wer für einen anderen weisungsgebunden und sozial abhängig die tatsächliche Gewalt ausübt, ist kein Besitzer, sondern Besitzdiener.
Relevanz: Beschreibt die typische Rechtsstellung von Sicherheitsmitarbeitern im Dienst.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 858 BGBVerbotene Eigenmacht
Besitzentzug oder Besitzstörung ohne den Willen des Besitzers und ohne gesetzliche Berechtigung.
Relevanz: Voraussetzung für die Selbsthilferechte nach §§ 859, 860 BGB.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 859 BGBSelbsthilfe des Besitzers
Der Besitzer darf sich mit Gewalt (Besitzwehr/Besitzkehr) gegen verbotene Eigenmacht wehren.
Relevanz: Grundlage für unmittelbares Eingreifen bei Diebstahl oder Hausfriedensbruch.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 860 BGBSelbsthilfe des Besitzdieners
Dem Besitzdiener steht dasselbe Selbsthilferecht wie dem Besitzer zu.
Relevanz: Die praktisch wichtigste Norm für Sicherheitsmitarbeiter überhaupt, da sie meist Besitzdiener sind.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 903 BGBEigentum
Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Relevanz: Abgrenzung zum Besitz – im Dienst bist du fast nie Eigentümer der bewachten Sachen.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 904 BGBAngreifender Notstand
Der Eigentümer muss die Einwirkung auf seine Sache dulden, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr nötig ist und die Gefahr den entstehenden Schaden erheblich überwiegt; er behält aber einen Ersatzanspruch.
Relevanz: Erklärt, warum du unter engen Voraussetzungen fremdes Eigentum opfern darfst – und wer danach zahlt.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 965 BGBAnzeigepflicht des Finders
Wer eine verlorene Sache findet, muss dies dem Empfangsberechtigten oder der Behörde anzeigen.
Relevanz: Alltägliche Pflicht im Wachdienst bei Fundsachen.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 966 BGBVerwahrungspflicht
Der Finder muss die Sache sorgfältig verwahren.
Relevanz: Verbietet, gefundene Sachen einfach zu benutzen oder wegzugeben.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 971 BGBFinderlohn
Dem Finder steht nach ordnungsgemäßer Anzeige ein Finderlohn zu.
Relevanz: Praktisch relevant, wenn Kunden oder Besucher Gegenstände verlieren.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 973 BGBEigentumserwerb des Finders
Nach ordnungsgemäßer Anzeige und Ablauf von sechs Monaten ohne Meldung eines Berechtigten erwirbt der Finder das Eigentum.
Relevanz: Setzt eine ordnungsgemäße Anzeige voraus – bloßes Abwarten genügt nicht.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 978 BGBFund in Dienstgebäuden/Verkehrsmitteln
Bei Funden in Dienstgebäuden von Behörden oder in öffentlichen Verkehrsmitteln besteht Ablieferungspflicht ohne Finderlohn.
Relevanz: Sonderregel, die vom gewöhnlichen Fundrecht im privaten Wachobjekt abweicht.
Behandelt in:Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
- § 1 StGBKeine Strafe ohne Gesetz
Es darf keine Strafe verhängt werden, wenn nicht schon vor der Tat ein Gesetz bestand, das sie unter Strafe stellt.
Relevanz: Grundprinzip der Rechtssicherheit – auch für Sicherheitsmitarbeiter der Maßstab, dass Verbote klar und vorher feststehen müssen.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 11 StGBBegriffsbestimmungen
Definiert zentrale Begriffe wie Angehöriger, Amtsträger oder Richter.
Relevanz: Wird gebraucht, um andere Vorschriften (z. B. Amtsanmaßung) richtig anzuwenden.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 12 StGBVerbrechen und Vergehen
Verbrechen haben eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, Vergehen eine geringere Mindeststrafe.
Relevanz: Entscheidet u. a., ob schon der Versuch einer Tat automatisch strafbar ist.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 13 StGBBegehen durch Unterlassen
Wer einen Erfolg als Garant hätte verhindern müssen und es unterlässt, macht sich strafbar wie durch aktives Tun.
Relevanz: Begründet die strafrechtliche Verantwortung von Sicherheitsmitarbeitern aus ihrer Garantenstellung im Dienst.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 14 StGBHandeln für einen anderen
Regelt, wann strafrechtliche Pflichten einer Organisation auf die für sie handelnde natürliche Person übergehen.
Relevanz: Relevant für Vorstände, Geschäftsführer oder Eltern, die für andere handeln.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 15 StGBVorsatz und Fahrlässigkeit
Strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln, außer das Gesetz ordnet ausdrücklich auch Fahrlässigkeit an.
Relevanz: Grundlegend für jede Prüfung der subjektiven Tatseite.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 19 StGBSchuldunfähigkeit des Kindes
Wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist, handelt schuldunfähig.
Relevanz: Erklärt, warum minderjährige Täter unter 14 Jahren strafrechtlich nicht belangt werden können.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 20 StGBSchuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Wer bei der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung oder schwerer Bewusstseinsstörung unfähig ist, Unrecht einzusehen, handelt ohne Schuld.
Relevanz: Betrifft z. B. Personen unter starkem Alkohol- oder Drogeneinfluss.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 22 StGBVersuch
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.
Relevanz: Wichtig, um zu erkennen, ab wann bloße Vorbereitung in strafbaren Versuch übergeht.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 23 StGBStrafbarkeit des Versuchs
Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn es das Gesetz ausdrücklich anordnet.
Relevanz: Klärt, ob ein nicht vollendetes Vorgehen schon strafbar ist.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 25 StGBTäterschaft
Täter ist, wer die Straftat selbst oder gemeinschaftlich mit anderen (Mittäterschaft) begeht.
Relevanz: Grundlage, um Haupttäter von bloßen Gehilfen zu unterscheiden.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 26 StGBAnstiftung
Anstifter ist, wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlicher, rechtswidriger Tat bestimmt.
Relevanz: Wird wie ein Täter bestraft, obwohl er die Tat nicht selbst ausführt.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 27 StGBBeihilfe
Gehilfe ist, wer einem anderen vorsätzlich bei dessen vorsätzlicher, rechtswidriger Tat hilft.
Relevanz: Wird milder bestraft als der Täter, da nur unterstützt, nicht selbst gehandelt wird.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 32 StGBNotwehr
Die Verteidigung, die erforderlich und geboten ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich selbst oder einem anderen abzuwenden.
Relevanz: Der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen der Einsatz von Notwehrgeräten wie Schlagstock oder Abwehrspray überhaupt zulässig ist – ohne diesen Rahmen wird aus Eigensicherung schnell eine eigene Straftat.
Behandelt in:Straf- und StrafverfahrensrechtUmgang mit Menschen
- § 33 StGBÜberschreitung der Notwehr
Wer die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet, wird nicht bestraft.
Relevanz: Relevant, wenn Stress und Adrenalin in einer eskalierten Lage zu einer überzogenen Reaktion führen – ein Grund mehr, Stressbewältigungstechniken wie AUGE zu trainieren, bevor es so weit kommt.
Behandelt in:Straf- und StrafverfahrensrechtUmgang mit Menschen
- § 34 StGBRechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen Gefahr eine Tat begeht, um ein deutlich höherwertiges Rechtsgut zu retten, handelt nicht rechtswidrig.
Relevanz: Erlaubt z. B. das Einschlagen einer Autoscheibe zur Rettung eines Kindes.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 35 StGBEntschuldigender Notstand
Wer in nicht anders abwendbarer Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um sich oder Nahestehende zu retten, handelt ohne Schuld.
Relevanz: Schützt in extremen Ausnahmesituationen vor Bestrafung, ohne die Tat rechtmäßig zu machen.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 123 StGBHausfriedensbruch
Widerrechtliches Eindringen in oder Verweilen trotz Aufforderung in Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum.
Relevanz: Grundlage, um Personen mit Hausverbot des Geländes zu verweisen.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 126 StGBStörung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
Wer die Begehung bestimmter schwerer Straftaten androht und dadurch den öffentlichen Frieden stören kann, macht sich strafbar.
Relevanz: Relevant bei ernstzunehmenden Drohungen im Wachdienst.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 132 StGBAmtsanmaßung
Unbefugtes Ausgeben als Amtsträger oder Vornahme einer nur kraft öffentlichen Amtes erlaubten Handlung.
Relevanz: Erinnert daran, dass Sicherheitsmitarbeiter keine hoheitlichen Befugnisse vortäuschen dürfen.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 132a StGBMissbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
Unbefugtes Führen bestimmter Titel, Berufsbezeichnungen, Uniformen oder Amtsabzeichen.
Relevanz: Betrifft z. B. das unbefugte Tragen polizeiähnlicher Uniformen.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 138 StGBNichtanzeige geplanter Straftaten
Wer von bestimmten schweren geplanten Straftaten erfährt und sie nicht rechtzeitig meldet, macht sich strafbar.
Relevanz: Echtes Unterlassungsdelikt mit besonderer Meldepflicht bei schweren Straftaten.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 145 StGBMissbrauch von Notrufen
Missbrauch von Notrufen, Vortäuschen einer Notlage, Entfernen von Warnzeichen oder Unbrauchbarmachen von Rettungsgeräten.
Relevanz: Relevant beim Umgang mit Feuerlöschern, Notruftelefonen und Fluchtwegkennzeichnung.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 153 StGBFalsche uneidliche Aussage
Ein nicht vereidigter Zeuge sagt vor Gericht bewusst falsch aus.
Relevanz: Betrifft Sicherheitsmitarbeiter, die als Zeuge vor Gericht aussagen.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 154 StGBMeineid
Ein vereidigter Zeuge sagt vor Gericht bewusst falsch aus.
Relevanz: Schwerere Variante der falschen Aussage bei Vereidigung.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 164 StGBFalsche Verdächtigung
Wer einen anderen wider besseres Wissen bei einer Behörde einer Straftat bezichtigt.
Relevanz: Warnt davor, unbegründete Anzeigen aus Rache oder Vermutung zu erstatten.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 185 StGBBeleidigung
Kundgabe der Nicht- oder Missachtung eines anderen durch Wort, Geste, Bild, Schrift oder Tätlichkeit.
Relevanz: Begrenzt die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG – Beleidigungen gegen dich im Dienst sind nicht gedeckt.
Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und OrdnungStraf- und Strafverfahrensrecht
- § 186 StGBÜble Nachrede
Behauptung einer nicht erweislich wahren, ehrenrührigen Tatsache über einen anderen.
Relevanz: Abgrenzung zur wissentlich falschen Verleumdung wichtig für Meldungen und Vorfallberichte.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 187 StGBVerleumdung
Wissentlich falsche Behauptung einer ehrenrührigen Tatsache über einen anderen.
Relevanz: Schwerere Form der üblen Nachrede, wenn der Täter die Unwahrheit kennt.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 201 StGBVerletzung der Vertraulichkeit des Wortes
Stellt das unbefugte Aufnehmen oder Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes unter Strafe.
Relevanz: Grenzen für den Einsatz von Aufnahme- und Abhörgeräten im Sicherheitsdienst.
Behandelt in:DatenschutzrechtStraf- und Strafverfahrensrecht
- § 201a StGBVerletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Stellt unbefugte Bildaufnahmen in besonders geschützten Bereichen (z. B. Umkleiden) unter Strafe.
Relevanz: Direkt relevant für jede Kamera, die sensible Bereiche erfasst.
Behandelt in:Datenschutzrecht
- § 202 StGBVerletzung des Briefgeheimnisses
Unbefugtes Öffnen eines verschlossenen, nicht für einen selbst bestimmten Schriftstücks.
Relevanz: Relevant beim Umgang mit Post und Dokumenten im Objektschutz.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 202a StGBAusspähen von Daten
Unbefugtes Verschaffen von besonders gesicherten, nicht für einen selbst bestimmten Daten.
Relevanz: Relevant, wenn Zugangsdaten oder Datenbanken unbefugt eingesehen werden.
Behandelt in:DatenschutzrechtStraf- und Strafverfahrensrecht
- § 223 StGBKörperverletzung
Stellt die vorsätzliche körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person unter Strafe.
Relevanz: Markiert die Grenze, die beim Einsatz von Notwehrgeräten oder in einer eskalierten Konfliktlage nicht überschritten werden darf, sobald die Verhältnismäßigkeit der Notwehr nicht mehr gewahrt ist.
Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und OrdnungStraf- und StrafverfahrensrechtUmgang mit Menschen
- § 224 StGBGefährliche Körperverletzung
Körperverletzung, begangen mittels Gift, Waffe, gefährlichem Werkzeug, gemeinschaftlich, hinterlistigem Überfall oder lebensgefährdender Behandlung.
Relevanz: Erhöhter Strafrahmen wegen der besonderen Begehungsart, unabhängig von der konkreten Verletzungsfolge.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 226 StGBSchwere Körperverletzung
Körperverletzung mit besonders schwerer Folge, z. B. Verlust eines Sinnesorgans oder dauerhafte Entstellung.
Relevanz: Verbrechen mit hoher Mindeststrafe – die Folge, nicht die Begehungsart, ist entscheidend.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 229 StGBFahrlässige Körperverletzung
Fahrlässig verursachte Körperverletzung.
Relevanz: Betrifft z. B. Unfälle beim Führen von Streifenfahrzeugen.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 238 StGBNachstellung
Beharrliches Nachstellen einer Person durch Aufsuchen ihrer Nähe, Belästigung oder Missbrauch ihrer Daten.
Relevanz: Relevant bei Stalking-Vorfällen gegenüber Kunden oder Mitarbeitenden.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 239 StGBFreiheitsberaubung
Einsperren oder sonstiges Berauben der persönlichen Freiheit.
Relevanz: Wird bei jedem Festhalten einer Person tatbestandlich verwirklicht – Rechtfertigung ist entscheidend.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 240 StGBNötigung
Zwingen eines anderen mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung für einen verwerflichen Zweck.
Relevanz: Grenze zwischen zulässiger Ansprache und strafbarem Druck.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 241 StGBBedrohung
Ankündigung eines Verbrechens gegenüber dem Opfer oder einer ihm nahestehenden Person.
Relevanz: Relevant bei ernsthaften verbalen Drohungen im Kundenkontakt.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 242 StGBDiebstahl
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht.
Relevanz: Der klassische Fall für Ladendetektive und Objektschutz.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 243 StGBBesonders schwerer Fall des Diebstahls
Diebstahl mit erschwerender Begehungsart, z. B. Einbrechen, falscher Schlüssel oder gewerbsmäßiges Stehlen.
Relevanz: Erhöht den Strafrahmen unabhängig vom Wert der Beute.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 244 StGBDiebstahl mit Waffen, als Bande oder Wohnungseinbruch
Besonders qualifizierte Diebstahlsformen mit Waffenbeteiligung, Bandenstruktur oder Einbruch in eine Wohnung.
Relevanz: Noch schwerer eingestufte Diebstahlsformen mit höherer Strafandrohung.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 246 StGBUnterschlagung
Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die der Täter bereits (rechtmäßig) in seiner Gewalt hat.
Relevanz: Betrifft z. B. Mitarbeitende, die dienstlich überlassenes Eigentum einbehalten.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 248a StGBDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Bei geringwertigen Sachen (ca. 25–50 Euro) werden Diebstahl und Unterschlagung nur auf Antrag verfolgt.
Relevanz: Relevant bei kleinen Ladendiebstählen.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 249 StGBRaub
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben.
Relevanz: Verbrechen mit hoher Strafandrohung, z. B. bei Überfällen auf Werttransporte.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 252 StGBRäuberischer Diebstahl
Gewalt oder Drohung nach vollendetem Diebstahl, um sich im Besitz der Beute zu erhalten.
Relevanz: Wichtig für die Einordnung von Gewalt bei der Flucht nach einem Ladendiebstahl.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 253 StGBErpressung
Nötigung mit Gewalt oder Drohung eines empfindlichen Übels zur Bereicherung oder Schädigung.
Relevanz: Abgrenzung zu Nötigung und räuberischer Erpressung.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 255 StGBRäuberische Erpressung
Erpressung mittels Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Relevanz: Abgrenzung zum Raub: Das Opfer übergibt die Sache hier selbst.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 257 StGBBegünstigung
Hilfe für einen anderen, die Vorteile von dessen rechtswidriger Tat zu sichern.
Relevanz: Betrifft z. B. das Verstecken von Diebesgut für einen Täter.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 258 StGBStrafvereitelung
Verhindern, dass ein anderer wegen einer Straftat bestraft wird, z. B. durch Spurenbeseitigung.
Relevanz: Warnt Sicherheitsmitarbeiter davor, Beweise zugunsten von Tätern zu manipulieren.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 259 StGBHehlerei
Ankaufen, Verkaufen oder beim Verkauf helfen bei einer durch einen anderen gestohlenen oder unterschlagenen Sache.
Relevanz: Relevant beim Umgang mit auffällig günstig angebotener Ware.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 263 StGBBetrug
Täuschung, die einen Irrtum erregt, der zu einer Vermögensverfügung mit Schaden führt.
Relevanz: Relevant bei manipulierten Belegen, Rechnungen oder Warenrücksendungen.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 263a StGBComputerbetrug
Betrugsähnliche Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs, um einen Vermögensvorteil zu erlangen.
Relevanz: Betrifft z. B. manipulierte Zahlungskarten oder Automaten.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 265a StGBErschleichen von Leistungen
Erschleichen der Leistung eines Automaten, der Beförderung oder des Zutritts zu einer Veranstaltung.
Relevanz: Klassischer Fall des Zaunkletterns bei Konzerten oder Sportveranstaltungen.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 266 StGBUntreue
Wer eine ihm eingeräumte Pflicht, fremdes Vermögen zu betreuen, missbraucht oder verletzt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht.
Relevanz: Kann relevant werden, wenn Beschäftigte mit Kassen- oder Vermögensverantwortung diese pflichtwidrig ausnutzen (allgemeine Einordnung – im Lehrbuch nur im Prüfungskatalog genannt, nicht vertieft dargestellt).
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 267 StGBUrkundenfälschung
Herstellen, Verfälschen oder Gebrauchen einer unechten bzw. verfälschten Urkunde.
Relevanz: Betrifft manipulierte Ausweise, Zeugnisse oder Dienstdokumente.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 281 StGBMissbrauch von Ausweispapieren
Verwenden oder Überlassen eines für einen anderen ausgestellten Ausweispapiers zur Täuschung im Rechtsverkehr.
Relevanz: Klassischer Fall bei der Einlasskontrolle mit fremdem Ausweis.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 303 StGBSachbeschädigung
Vorsätzliches Beschädigen, Zerstören oder nicht nur unerhebliches Verändern des Erscheinungsbilds einer fremden Sache.
Relevanz: Nur die vorsätzliche Begehung ist eine Straftat; fahrlässig bleibt es zivilrechtlich (§ 823 BGB).
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 306 StGBBrandstiftung
Inbrandsetzen fremder Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge oder Wälder.
Relevanz: Verbrechen mit hoher Strafandrohung, relevant für den Brandschutz im Objektschutz.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 323c StGBUnterlassene Hilfeleistung
Nichtleisten von Hilfe bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not, obwohl erforderlich und zumutbar.
Relevanz: Echtes Unterlassungsdelikt, das jeden trifft – nicht nur Sicherheitsmitarbeiter in Garantenstellung.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
Strafprozessordnung (StPO)
- § 51 StPOFolgen des Nichterscheinens als Zeuge
Ein ordnungsgemäß geladener, unentschuldigt ausbleibender Zeuge trägt die Kosten und riskiert Ordnungsgeld und Vorführung.
Relevanz: Relevant, wenn Sicherheitsmitarbeiter als Zeugen geladen werden.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 52 StPOZeugnisverweigerungsrecht naher Angehöriger
Gegenüber nahen Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartnern muss ein Zeuge nicht aussagen.
Relevanz: Wichtige Ausnahme von der grundsätzlichen Aussagepflicht.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 55 StPOAuskunftsverweigerungsrecht
Auf selbstbelastende Fragen muss ein Zeuge nicht antworten.
Relevanz: Schützt Zeugen davor, sich selbst zu belasten.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 57 StPOBelehrung durch den Richter
Der Richter muss den Zeugen über Aussage- und Verweigerungsrechte belehren.
Relevanz: Sichert, dass Zeugen ihre Rechte kennen, bevor sie aussagen.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 59 StPOVereidigung von Zeugen
Zeugen werden nur vereidigt, wenn das Gericht dies wegen der Bedeutung der Aussage für nötig hält.
Relevanz: Klärt, dass eine Vereidigung nicht der Regelfall ist.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 68 StPOWahrheitspflicht bei persönlichen Angaben
Ein Zeuge muss auch zu seinen persönlichen Angaben (Name, Adresse) wahrheitsgemäß aussagen.
Relevanz: Betrifft jeden Sicherheitsmitarbeiter, der als Zeuge geladen wird.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 127 Abs. 1 StPOVorläufige Festnahme
Jedermann darf einen auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter bis zum Eintreffen der Polizei festnehmen, wenn Identität ungeklärt ist oder Fluchtverdacht besteht.
Relevanz: Erklärt, warum gerade auf frischer Tat gestellte Personen im Rahmen der Eigensicherung ein besonderes Risiko bergen – Festgenommene reagieren mitunter unberechenbar, um die Flucht doch noch zu ermöglichen.
Behandelt in:Straf- und StrafverfahrensrechtUmgang mit Menschen
- § 152 StPOLegalitätsprinzip
Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, bei allen ihr bekannten verfolgbaren Straftaten einzuschreiten.
Relevanz: Erklärt, warum die Strafverfolgung nicht vom Willen des Opfers abhängt (außer bei Antragsdelikten).
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 163 StPOErmittlungspflicht der Polizei
Auch die Polizei muss Straftaten von sich aus erforschen.
Relevanz: Ergänzt das Legalitätsprinzip der Staatsanwaltschaft.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 170 Abs. 2 StPOEinstellung des Ermittlungsverfahrens
Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht oder das öffentliche Interesse fehlt.
Relevanz: Grundlage für die Verweisung auf den Privatklageweg.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 374 Abs. 1 StPOPrivatklagedelikte
Abschließende Liste leichter Vergehen, bei denen der Geschädigte selbst Privatklage erheben kann.
Relevanz: Relevant, wenn die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse verneint.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
- § 376 StPOÖffentliches Interesse bei Privatklagedelikten
Die Staatsanwaltschaft verfolgt ein Privatklagedelikt nur, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Relevanz: Entscheidet, ob der Geschädigte selbst klagen muss.
Behandelt in:Straf- und Strafverfahrensrecht
Gewerbeordnung (GewO)
- § 1 GewOGrundsatz der Gewerbefreiheit
Der Betrieb eines Gewerbes ist grundsätzlich jedem gestattet, soweit keine gesetzliche Ausnahme oder Beschränkung besteht.
Relevanz: Erklärt, warum das Bewachungsgewerbe mit seinem Erlaubnisvorbehalt eine bewusste Ausnahme vom Regelfall der Gewerbefreiheit ist.
Behandelt in:Gewerberecht
- § 11b GewOBewacherregister
Grundlage für das bundesweite Register, in dem Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Wachpersonen gespeichert werden.
Relevanz: Jede Anmeldung von dir und deinen Mitarbeitern läuft über dieses Register.
Behandelt in:Gewerberecht
- § 14 GewOAnzeigepflicht
Wer ein Gewerbe eröffnet, verlegt, seinen Zweck ändert oder aufgibt, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Relevanz: Gilt zusätzlich zur Erlaubnispflicht nach § 34a GewO für jeden Bewachungsunternehmer.
Behandelt in:Gewerberecht
- § 29 GewOAuskunft und Nachschau
Der Gewerbetreibende muss der Behörde auf Verlangen unentgeltlich Auskunft erteilen; die Behörde darf zu den üblichen Geschäftszeiten (bei Gefahr im Verzug auch außerhalb) die Geschäftsräume betreten.
Relevanz: Grundlage für behördliche Kontrollen deines Sicherheitsunternehmens.
Behandelt in:Gewerberecht
- § 34a GewOBewachungsgewerbe
Regelt die Erlaubnispflicht für das Bewachungsgewerbe und dient hier als Beispiel für das Über-/Unterordnungsverhältnis im Öffentlichen Recht.
Relevanz: Zeigt praktisch, wie der Staat im ÖR Voraussetzungen vorgibt, die du erfüllen musst, um überhaupt tätig werden zu dürfen.
Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und OrdnungGewerberecht
- § 144 GewOOrdnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Bewachungsgewerbe ohne Erlaubnis ausübt, handelt ordnungswidrig.
Relevanz: Zeigt die Konsequenz, wenn du ohne Erlaubnis nach § 34a GewO tätig wirst.
Behandelt in:Gewerberecht
Bewachungsverordnung (BewachV)
- BewachVBewachungsverordnung (als Beispiel für eine Verordnung)
Konkretisiert als Verordnung die Vorgaben des § 34a GewO und steht damit rangniedriger als das Gesetz, aber höher als kommunale Satzungen.
Relevanz: Wichtiges Anschauungsbeispiel für die Normenhierarchie – die BewachV wird in Prüfungsfragen gern fälschlich als „Gesetz“ bezeichnet.
Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- § 1 BewachVÖrtliche Zuständigkeit
Für den Gewerbetreibenden ist die Behörde am Sitz des Unternehmens zuständig, für Wachpersonen die Behörde an ihrem Wohnort.
Relevanz: Klärt, welche Behörde in einem konkreten Fall überhaupt zuständig ist.
Behandelt in:Gewerberecht
- § 2 BewachVUnterrichtung in Strafsachen
Staatsanwaltschaft und Gericht müssen die zuständige Behörde informieren, wenn gegen eine unterrichtungs- oder sachkundepflichtige Person ermittelt wird und Zweifel an ihrer Eignung bestehen.
Relevanz: Sorgt dafür, dass Zuverlässigkeitszweifel schnell bei der richtigen Stelle ankommen.
Behandelt in:Gewerberecht
- § 3 BewachVAngaben bei der Antragstellung
Regelt, welche Angaben der Gewerbetreibende für sich und seine Wachpersonen bei der Eintragung ins Bewacherregister übermitteln muss.
Relevanz: Betrifft dich bei jeder Neuanmeldung eines Mitarbeiters.
Behandelt in:Gewerberecht
- § 4 BewachVZweck der Unterrichtung
Die Unterrichtung soll die Wachperson befähigen, Bewachungsaufgaben eigenverantwortlich durchzuführen.
Relevanz: Erklärt den Sinn des 40-Stunden-Lehrgangs, den fast jede Wachperson durchlaufen muss.
Behandelt in:Gewerberecht
- § 5 BewachVZuständige Stelle für die Unterrichtung
Jede IHK, die die Unterrichtung anbietet, ist dafür zuständig.
Relevanz: Du bist bei der Wahl der IHK für deine Unterrichtung nicht ortsgebunden.
Behandelt in:Gewerberecht
- § 6 BewachVVerfahren der Unterrichtung
Legt Umfang (40 Unterrichtseinheiten) und Sprachanforderung (mind. Niveau B1) fest.
Relevanz: Diese Eckdaten werden in der Prüfung besonders gern direkt abgefragt.
Behandelt in:Gewerberecht
- § 7 BewachVInhalt der Unterrichtung
Legt fest, welche Sachgebiete in der Unterrichtung vermittelt werden müssen.
Relevanz: Bestimmte Befreiungen (z. B. für Juristen) setzen einen Zusatznachweis gerade zu diesen Sachgebieten voraus.
Behandelt in:Gewerberecht
- § 8 BewachVAusnahmen von der Unterrichtungspflicht
Zählt abschließend auf, welche Abschluss- und Laufbahnprüfungen von der Unterrichtungspflicht befreien.
Relevanz: Eine der prüfungsrelevantesten Vorschriften – die genaue Liste solltest du sicher kennen.
Behandelt in:Gewerberecht
- § 9 BewachVZweck der Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung soll nachweisen, dass die erforderlichen Kenntnisse zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erworben wurden.
Relevanz: Der Zweck der Prüfung, die du selbst gerade ablegst.
Behandelt in:Gewerberecht
- § 10 BewachVOrt der Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung kann bei jeder IHK abgelegt werden, die sie anbietet.
Relevanz: Du bist nicht an deinen Wohnort oder eine bestimmte Kammer gebunden.
Behandelt in:Gewerberecht
- § 11 BewachVPrüfungsverfahren
Legt Ablauf und Dauer der Sachkundeprüfung fest: zwei Stunden schriftlich, 15 Minuten mündlich.
Relevanz: Beschreibt exakt die Prüfung, auf die du dich gerade vorbereitest.
Behandelt in:Gewerberecht
- § 12 BewachVAusnahmen von der Sachkundeprüfung
Wer nach § 8 BewachV von der Unterrichtung befreit ist, benötigt auch keine Sachkundeprüfung.
Relevanz: Verknüpft die beiden Befreiungssysteme miteinander.
Behandelt in:Gewerberecht
- § 14 BewachVHaftpflichtversicherung
Verpflichtet den Gewerbetreibenden zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit gesetzlichen Mindestsummen.
Relevanz: Ohne diesen Nachweis erteilt die Behörde keine Erlaubnis nach § 34a GewO.
Behandelt in:Gewerberecht
- § 16 BewachVBeschäftigte, An- und Abmeldung
Regelt die Voraussetzungen für den Einsatz von Wachpersonal sowie die An- und Abmeldung über das Bewacherregister.
Relevanz: Betrifft jede Einstellung und jedes Ausscheiden von Personal in deinem Betrieb.
Behandelt in:Gewerberecht
- § 17 Abs. 3 BewachVBewachungsspezifischer Datenschutz
Ergänzt die allgemeinen Datenschutzvorgaben um branchenspezifische Pflichten für Bewachungsunternehmen.
Relevanz: Zeigt, dass Datenschutz auch direkt im eigenen Berufsrecht verankert ist.
Behandelt in:Datenschutzrecht
- § 17 BewachVAushändigungspflichten des Gewerbetreibenden
Verpflichtet zur schriftlichen Dienstanweisung sowie zur Verschwiegenheitsverpflichtung der Mitarbeiter.
Relevanz: Klärt, welche Grenzen deine Befugnisse im Dienst haben und wie mit Betriebsgeheimnissen von Kunden umzugehen ist.
Behandelt in:GewerberechtUmgang mit Waffen
- § 18 BewachVAusweis, Kennzeichnung der Wachperson
Regelt Inhalt und Pflicht zum Mitführen eines Dienstausweises sowie das sichtbare Tragen eines Namensschilds oder einer Kennnummer.
Relevanz: Betrifft dich unmittelbar in jedem Dienst – außer du bist Ladendetektiv.
Behandelt in:Gewerberecht
- § 19 BewachVDienstkleidung
Dienstkleidung darf nicht mit Uniformen von Streitkräften oder Behörden verwechselbar sein; Pflicht beim Betreten eingefriedeten Besitztums.
Relevanz: Wichtig für Objektschutz-Einsätze mit vorgeschriebener Dienstkleidung.
Behandelt in:Gewerberecht
- § 21 BewachVBuchführung und Aufbewahrung
Verpflichtet zur Sammlung und Aufbewahrung zahlreicher Unterlagen an der Hauptniederlassung.
Relevanz: Relevant für die Organisation deines Betriebs und bei behördlichen Kontrollen.
Behandelt in:Gewerberecht
- § 22 BewachVOrdnungswidrigkeiten (BewachV)
Legt fest, welche Verstöße gegen die BewachV als Ordnungswidrigkeit gelten und mit Bußgeld bis 3.000 Euro geahndet werden können.
Relevanz: Kann auch einzelne Mitarbeiter treffen, z. B. bei fehlendem Namensschild.
Behandelt in:Gewerberecht
Waffengesetz (WaffG)
- § 1 Abs. 3 WaffGUmgang mit Waffen
Definiert den „Umgang“ mit Waffen als Oberbegriff für Erwerb, Besitz, Überlassen und Führen.
Relevanz: Grundbegriff, an den alle waffenrechtlichen Erlaubnisse anknüpfen.
Behandelt in:Umgang mit Waffen
- § 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1Waffenbegriff
Definiert Schusswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen und grenzt sie von gewöhnlichen Gegenständen ab.
Relevanz: Ausgangspunkt jeder Prüfung, ob ein Gegenstand überhaupt dem WaffG unterliegt.
Behandelt in:Umgang mit Waffen
- § 4 WaffGVoraussetzungen der waffenrechtlichen Erlaubnis
Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis müssen für eine Erlaubnis kumulativ vorliegen.
Relevanz: Zentrale Prüfnorm für Waffenbesitzkarte und Waffenschein.
Behandelt in:Umgang mit Waffen
- § 5 WaffGZuverlässigkeit
Legt fest, wann jemand als unzuverlässig gilt, z. B. wegen bestimmter Vorstrafen.
Relevanz: Ohne Zuverlässigkeit wird jede waffenrechtliche Erlaubnis versagt.
Behandelt in:Umgang mit Waffen
- § 6 WaffGPersönliche Eignung
Verlangt bei unter 25-Jährigen ein psychologisches Gutachten zur erstmaligen Erlaubniserteilung.
Relevanz: Zusätzliche Hürde für junge Antragsteller.
Behandelt in:Umgang mit Waffen
- § 7 WaffGSachkunde
Verlangt den Nachweis theoretischer, praktischer und rechtlicher Kenntnisse im Umgang mit der Waffe.
Relevanz: Eigenständige Voraussetzung, die neben Zuverlässigkeit und Bedürfnis erfüllt sein muss.
Behandelt in:Umgang mit Waffen
- § 8 WaffGBedürfnis
Verlangt glaubhaft gemachte besondere wirtschaftliche oder persönliche Interessen an der Waffe.
Relevanz: Der entscheidende Hebel, mit dem Behörden den Waffenbesitz begrenzen – z. B. bei Geld- und Werttransportmitarbeitern gegeben.
Behandelt in:Umgang mit Waffen
- § 10 Abs. 1 WaffGWaffenbesitzkarte
Erlaubnis für Erwerb und Besitz einer Schusswaffe.
Relevanz: Grundvoraussetzung, um überhaupt legal eine Schusswaffe zu besitzen.
Behandelt in:Umgang mit Waffen
- § 10 Abs. 3 WaffGMunitionserwerbsschein
Erlaubnis zum Erwerb von Munition, sofern diese nicht bereits über die Waffenbesitzkarte abgedeckt ist; 6 Jahre für den Erwerb, unbefristet für den Besitz.
Relevanz: Regelt gesondert den legalen Zugang zu Munition.
Behandelt in:Umgang mit Waffen
- § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffGKleiner Waffenschein
Eigene, niedrigschwelligere Erlaubnis für Signal-, Gas- und Schreckschusswaffen.
Relevanz: Relevant für den privaten Selbstschutz mit Schreckschusswaffen.
Behandelt in:Umgang mit Waffen
- § 10 Abs. 4 WaffGWaffenschein
Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe im öffentlichen Bereich, zusätzlich zur WBK.
Relevanz: Notwendig für jeden zugriffsbereiten Waffentransport außerhalb des befriedeten Besitztums.
Behandelt in:Umgang mit Waffen
- § 28 WaffGBewachungsunternehmer und -personal
Erlaubt Bewachungsunternehmern und ihrem Personal den Umgang mit Schusswaffen für konkrete, glaubhaft gemachte Bewachungsaufträge.
Relevanz: Die zentrale Norm für bewaffnete Objekt- und Personenschutzaufträge.
Behandelt in:Umgang mit Waffen
- § 36 WaffGAufbewahrungspflichten
Verlangt die sichere Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen in zertifizierten Behältnissen.
Relevanz: Nichtbeachtung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG.
Behandelt in:Umgang mit Waffen
- § 40 WaffG i. V. m. Anlage 2Verbotene Waffen
Listet Gegenstände wie Schlagringe, Springmesser und Totschläger, die generell nicht besessen werden dürfen.
Relevanz: Zentrale Norm für den Umgang mit bei Kontrollen gefundenen Gegenständen.
Behandelt in:Umgang mit Waffen
- § 42 WaffGWaffenverbot bei öffentlichen Veranstaltungen
Verbietet das Führen von Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen, Ausnahmen nur mit behördlicher Genehmigung.
Relevanz: Betrifft auch Sicherheitsmitarbeiter mit gültigem Waffenschein bei Veranstaltungseinsätzen.
Behandelt in:Umgang mit Waffen
- § 51 WaffGStrafvorschrift vollautomatische/verbotene Waffen
Beschaffung, Besitz oder Weitergabe vollautomatischer oder verbotener halbautomatischer Selbstladewaffen wird mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
Relevanz: Die schärfste Strafnorm des Waffenrechts.
Behandelt in:Umgang mit Waffen
- § 52 WaffGStrafvorschrift Veranstaltungsverbot
Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen ohne Ausnahmegenehmigung kann mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.
Relevanz: Wichtig für Sicherheitsmitarbeiter im Veranstaltungsschutz.
Behandelt in:Umgang mit Waffen
- § 53 WaffGOrdnungswidrigkeiten
Verstöße wie mangelhafte Aufbewahrung werden als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet.
Relevanz: Mildere Sanktionsebene gegenüber den Straftatbeständen der §§ 51, 52 WaffG.
Behandelt in:Umgang mit Waffen
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
- § 13 AWaffVAufbewahrung, Zertifizierung
Konkretisiert die Anforderungen an zertifizierte Aufbewahrungsbehältnisse für Schusswaffen.
Relevanz: Praktische Umsetzung der Aufbewahrungspflicht aus § 36 WaffG.
Behandelt in:Umgang mit Waffen
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
- Art. 1 DS-GVOGegenstand und Ziele
Schützt natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Relevanz: Erklärt den grundlegenden Zweck, den jede einzelne Datenschutzvorschrift verfolgt.
Behandelt in:Datenschutzrecht
- Art. 4 DS-GVOBegriffsbestimmungen
Definiert u. a. personenbezogene Daten, Verarbeitung und Dateisystem.
Relevanz: Grundvokabular, ohne das keine andere Vorschrift des Kapitels verständlich ist.
Behandelt in:Datenschutzrecht
- Art. 5 DS-GVOGrundsätze der Verarbeitung
Verarbeitung muss rechtmäßig, zweckgebunden, richtig, minimiert, speicherbegrenzt und vertraulich erfolgen; Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen.
Relevanz: Die Leitplanken für jede Datenverarbeitung in deinem Betrieb.
Behandelt in:Datenschutzrecht
- Art. 6 DS-GVORechtmäßigkeit der Verarbeitung
Zählt die Voraussetzungen auf, unter denen eine Verarbeitung rechtmäßig ist, z. B. Einwilligung, Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse.
Relevanz: Die zentrale Prüfnorm, bevor überhaupt Daten verarbeitet werden dürfen.
Behandelt in:Datenschutzrecht
- Art. 9 DS-GVOVerarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Verarbeitung von Daten zu Gesundheit, Religion, ethnischer Herkunft u. a. ist grundsätzlich verboten.
Relevanz: Betrifft dich, wenn du zufällig sensible Informationen über Besucher erfährst.
Behandelt in:Datenschutzrecht
- Art. 12 DS-GVOTransparente Information und Verfahren für Betroffenenrechte
Regelt das Auskunftsrecht des Betroffenen über seine gespeicherten Daten.
Relevanz: Ein Besucher kann sich damit direkt an dein Unternehmen wenden.
Behandelt in:Datenschutzrecht
- Art. 13 DS-GVOInformationspflicht bei Erhebung beim Betroffenen
Der Verantwortliche muss bei der Datenerhebung sofort über Zweck, Verarbeitung und seine Kontaktdaten informieren.
Relevanz: Relevant, sobald du z. B. Ausweisdaten am Empfang aufnimmst.
Behandelt in:Datenschutzrecht
- Art. 17 DS-GVORecht auf Löschung
Der Betroffene kann die Löschung seiner Daten verlangen, wenn sie nicht mehr benötigt werden oder unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Relevanz: Ergänzt die Speicherbegrenzung aus Art. 5 DS-GVO um ein durchsetzbares Recht.
Behandelt in:Datenschutzrecht
- Art. 23 DS-GVOBeschränkungen
Erlaubt es dem Gesetzgeber, die Rechte und Pflichten aus der DS-GVO durch Rechtsvorschriften einzuschränken.
Relevanz: Erklärt, warum es neben der DS-GVO noch ergänzende nationale Regelungen wie das BDSG gibt.
Behandelt in:Datenschutzrecht
- Art. 24 DS-GVOVerantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Verpflichtet zu geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie zum Nachweis der DS-GVO-Konformität.
Relevanz: Grundlage der Rechenschaftspflicht deines Arbeitgebers.
Behandelt in:Datenschutzrecht
- Art. 32 DS-GVOSicherheit der Verarbeitung
Verlangt ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau technischer und organisatorischer Maßnahmen.
Relevanz: Rechtsgrundlage u. a. für die Zulässigkeit von Videoüberwachung.
Behandelt in:Datenschutzrecht
- Art. 33 DS-GVOMeldung von Datenschutzverletzungen
Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten müssen grundsätzlich binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
Relevanz: Betrifft jeden Datenverlust, den du im Dienst bemerkst.
Behandelt in:Datenschutzrecht
- Art. 37 DS-GVOBenennung eines Datenschutzbeauftragten
Ab 20 ständig mit Datenverarbeitung beschäftigten Personen muss ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden.
Relevanz: Kann auch dein Sicherheitsunternehmen betreffen, wenn es entsprechend groß ist.
Behandelt in:Datenschutzrecht
- Art. 39 DS-GVOAufgaben des Datenschutzbeauftragten
Zu seinen Aufgaben zählen Beratung, Überwachung der Einhaltung der DS-GVO und Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde.
Relevanz: Zeigt, dass der Datenschutzbeauftragte beratend, nicht weisungsbefugt gegenüber Mitarbeitern tätig wird.
Behandelt in:Datenschutzrecht
- Art. 82 DS-GVOHaftung und Recht auf Schadenersatz
Wer durch einen DS-GVO-Verstoß einen Schaden erleidet, hat Anspruch auf Schadensersatz gegen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter.
Relevanz: Zivilrechtliche Konsequenz eines Datenschutzverstoßes.
Behandelt in:Datenschutzrecht
- Art. 83 DS-GVOBußgelder
Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des Jahresumsatzes geahndet werden.
Relevanz: Zeigt das wirtschaftliche Risiko von Datenschutzverstößen für deinen Arbeitgeber.
Behandelt in:Datenschutzrecht
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- § 4 BDSGVideoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
Regelt die Voraussetzungen für Videoüberwachung auf öffentlich zugänglichem Privatgelände.
Relevanz: Die zentrale Norm für jede Kamera, die du im Objektschutz betreust.
Behandelt in:Datenschutzrecht
- § 38 BDSGDatenschutzbeauftragte nicht-öffentlicher Stellen
Konkretisiert Art. 37 DS-GVO und legt den Schwellenwert von 20 Personen für die Bestellpflicht fest.
Relevanz: Ergänzt die DS-GVO um die für Deutschland geltende Bestellschwelle.
Behandelt in:Datenschutzrecht
Grundgesetz (GG)
- Art. 1 Abs. 1 GGSchutz der Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar – sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen und mittelbar auch privaten Gewalt.
Relevanz: Trägt die Aussage, dass jeder Mensch ein Recht auf persönliche Würde hat – die Grundlage dafür, warum du Selbstwertgefühl und Würde deines Gegenübers selbst in Konfliktsituationen respektierst.
Behandelt in:Umgang mit Menschen
- Art. 1 GGMenschenwürde
Die Menschenwürde ist unantastbar und steht jedem Menschen von Geburt an zu, ohne dass sie übertragen werden müsste.
Relevanz: Verstöße wie öffentliche Bloßstellung, Diskriminierung oder eine körperliche Kontrolle durch Andersgeschlechtliche betreffen dich direkt im Wachalltag.
Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Art. 2 GGFreie Entfaltung der Persönlichkeit, Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person
Bündelt mehrere Grundrechte: allgemeine Handlungsfreiheit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person.
Relevanz: Ein zu langes Festhalten einer Person ohne Einschaltung der Polizei kann das Recht auf Freiheit der Person verletzen.
Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Art. 3 Abs. 3 GGDiskriminierungsverbot
Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, Sprache, Heimat, seines Glaubens oder seiner religiösen bzw. politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Relevanz: Der verfassungsrechtliche Unterbau dafür, dass du Diversität, unterschiedliche Kulturen und sexuelle Identitäten als gegeben respektierst und deine Obhutspflicht ohne Ansehen der Person erfüllst.
Behandelt in:Umgang mit Menschen
- Art. 3 GGGleichheitsgrundsatz
Alle Menschen sind gleich und gleich zu behandeln.
Relevanz: Über die Drittwirkung bindet dieser Grundsatz auch dich – Diskriminierung von Besuchern oder Bewerbern ist unzulässig.
Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Art. 5 GGMeinungs- und Pressefreiheit
Jeder darf seine Meinung äußern, solange er nicht gegen Gesetze wie § 185 StGB oder Rechte anderer verstößt.
Relevanz: Beleidigungen dir gegenüber sind nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt – das hilft dir, souverän zu reagieren.
Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Art. 10 GGBrief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Briefe, Post, Telefonate und E-Mails anderer dürfen weder vom Staat noch von Privaten gelesen oder abgehört werden.
Relevanz: Das Mitlesen fremder Nachrichten – auch die eines Kollegen am Diensthandy – ist dir grundsätzlich untersagt.
Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Art. 12 GGBerufsfreiheit
Jeder kann seinen Beruf frei wählen; der Staat darf aber Zugangsvoraussetzungen festlegen.
Relevanz: Die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ist genau eine solche zulässige Zugangsvoraussetzung für deinen Beruf.
Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Art. 13 GGUnverletzlichkeit der Wohnung
Der Besitzer kann grundsätzlich frei bestimmen, wer seinen privaten Bereich betreten darf.
Relevanz: Rechtliche Grundlage deines wichtigsten Sonderrechts als Sicherheitsmitarbeiter: das Hausrecht.
Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Art. 14 GGEigentum
Eigentum wird gewährleistet, verpflichtet aber – von ihm darf keine Gefahr für andere ausgehen.
Relevanz: Relevant, wenn du im Objektschutz Gefahrenquellen (z. B. einsturzgefährdete Bereiche) meldest oder absicherst.
Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Art. 19 GGEinschränkung von Grundrechten
Grundrechte dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage und allgemeingültig eingeschränkt werden.
Relevanz: Zeigt dir die Grenze jeder behördlichen Anordnung: ohne Gesetz keine wirksame Einschränkung.
Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Art. 20 GGVerfassungsprinzipien und Gewaltenteilung
Verankert Demokratie, Sozialstaat, Rechtsstaat, Republik, Föderalismus sowie die Gewaltenteilung in Judikative, Legislative und Exekutive.
Relevanz: Erklärt, warum sich Polizei, Gesetzgeber und Gerichte gegenseitig kontrollieren – Grundverständnis für das gesamte deutsche Rechtssystem.
Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Art. 104 GGZulässigkeit und Ausgestaltung der Freiheitsentziehung
Schützt vor unberechtigtem Freiheitsentzug; ein Festgenommener muss spätestens am nächsten Tag dem Haftrichter vorgeführt werden.
Relevanz: Auch wenn die Vorschrift sich an den Staat richtet, prägt sie die Wertung, dass du Personen nie länger als nötig festhalten darfst.
Behandelt in:Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
DGUV-Vorschriften
- § 2 DGUV Vorschrift 1Grundpflichten des Unternehmers
Verpflichtet den Unternehmer zu Unfallverhütungsmaßnahmen, Vorsorgeuntersuchungen, der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ab 21 Versicherten und zur regelmäßigen Prüfung von Sicherheitseinrichtungen.
Relevanz: Erklärt dir, welche organisatorischen Pflichten dein Arbeitgeber überhaupt hat – Grundlage für viele Fragen zum Sicherheitsbeauftragten und zu Prüfintervallen.
Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften
- § 3 DGUV Vorschrift 23Eignung für Wach- und Sicherungstätigkeiten
Legt fest, dass nur volljährige, zuverlässige, körperlich/psychisch geeignete und angemessen ausgebildete Personen eingesetzt werden dürfen.
Relevanz: Betrifft dich unmittelbar bei der Einstellung und bei jeder Übernahme neuer Aufgaben.
Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften
- § 4 DGUV Vorschrift 23Dienstanweisung
Verpflichtet den Unternehmer, die sichere Durchführung von Aufträgen in einer allgemeinen und einer speziellen Dienstanweisung zu regeln.
Relevanz: Die DAW ist dein tägliches Arbeitsdokument – kennst du sie nicht, verstößt du automatisch gegen deine Mitwirkungspflicht.
Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften
- § 9 DGUV Vorschrift 23Einweisung
Schreibt vor, dass die Einweisung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen muss, Nachtdiensthabende zusätzlich bei Tageslicht.
Relevanz: Klassische Prüfungsfrage: Warum eine zusätzliche Einweisung bei Tageslicht?
Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften
- § 10 DGUV Vorschrift 23Überwachung der Einsatzbedingungen
Verpflichtet den Unternehmer, Einsatzbedingungen tätigkeits-, auftrags- und objektbezogen zu überprüfen und bei Veränderungen erneut zu kontrollieren.
Relevanz: Erklärt, warum sich nach jeder neuen Baustelle oder jedem neuen Streifenweg die Überprüfung wiederholt.
Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften
- § 15 DGUV Vorschrift 1Pflichten der Versicherten
Verpflichtet dich, Weisungen zur Unfallverhütung zu befolgen, PSA zu benutzen und sicherheitstechnische Mängel zu melden oder zu beseitigen.
Relevanz: Das ist die Gegenseite zu § 2 – zeigt dir, was von dir persönlich als Sicherheitsmitarbeiter erwartet wird.
Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften
- § 16 DGUV Vorschrift 23Hundeführung
Regelt Übernahme/Abgabe im Zwinger, Kontaktaufnahme, Leinenpflicht und das Verbot, die Führleine am Körper oder Fahrrad zu befestigen.
Relevanz: Fast jede Prüfungsfrage zu Wachhunden bezieht sich auf eine dieser Einzelregeln.
Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften
- § 18–20 DGUV Vorschrift 23Ausrüstung und Führen von Schusswaffen
Regelt, wer mit Schusswaffen ausgerüstet werden darf, welche Waffen zulässig sind und wie sie geführt und übergeben werden müssen.
Relevanz: Kernparagrafen für alles rund um die Dienstwaffe – von der Übergabe bis zum Verbot von Schreckschusswaffen.
Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften
- DGUV Vorschrift 23Verbot von Schreck- und Gasschusswaffen im Dienst
Mitarbeitern von Sicherheitsdiensten ist es untersagt, Schreck-, Reizstoff- oder Signalschusswaffen sowie schusswaffenähnliche Gegenstände im Dienst bereitzuhalten oder zu führen.
Relevanz: Eine der wenigen Vorschriften, die für Sicherheitskräfte strenger sind als für andere Bürger – wichtig für jede Frage rund um erlaubte Notwehrgeräte.
Behandelt in:Umgang mit Menschen
- § 24 DGUV Vorschrift 1Erste-Hilfe-Einrichtungen
Verpflichtet den Unternehmer, Meldeeinrichtungen, Sanitätsräume, Rettungsgeräte und -personal bereitzustellen und Notruf-Angaben auszuhängen.
Relevanz: Wichtig für Fragen dazu, was im Betrieb überhaupt für den Notfall vorhanden sein muss.
Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften
- § 25 DGUV Vorschrift 23Geldtransporte zu Fuß
Schreibt für Botengänge zu Fuß mindestens zwei Versicherte vor, mit klaren Ausnahmen (z. B. erkennbarer Münztransport).
Relevanz: Wichtig, um die Ausnahmen von der Zwei-Personen-Regel sauber auseinanderzuhalten.
Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften
- § 26 DGUV Vorschrift 1Ersthelfer und Dokumentation
Verpflichtet den Unternehmer, ausreichend Ersthelfer bereitzustellen und Erste-Hilfe-Leistungen fünf Jahre lang zu dokumentieren.
Relevanz: Die Fünf-Jahres-Frist ist ein Klassiker in der schriftlichen Prüfung.
Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften
- § 26 DGUV Vorschrift 23Werttransportfahrzeuge
Verlangt spezielle, angriffshemmend ausgestattete Fahrzeuge, die während des gesamten Transports besetzt bleiben müssen.
Relevanz: Erklärt, warum ein Werttransportfahrzeug niemals unbeaufsichtigt in der Öffentlichkeit stehen darf.
Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
- ASR A1.3Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Regelt Form, Farbe und Bedeutung der fünf Sicherheitszeichenarten sowie die Gestaltung von Flucht- und Rettungswegen.
Relevanz: Grundlage deiner Kontrollpflicht, ob Sicherheitszeichen vorhanden sind und die zugehörigen Hinweise eingehalten werden.
Behandelt in:UnfallverhütungsvorschriftenGrundzüge der Sicherheitstechnik
DIN-Normen
- DIN VDE 0833-1Gefahrenmeldeanlagen – Allgemeine Festlegungen
Legt die grundlegenden technischen Anforderungen an Gefahrenmeldeanlagen fest, u. a. Ausfallsicherheit, Störungsmeldung und Notstromversorgung.
Relevanz: Grundnorm für jede EMA, ÜMA, BMA und SMA, die in einem von dir betreuten Objekt verbaut ist.
Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik
- DIN EN 1627Einbruchhemmung – Widerstandsklassen (RC)
Definiert die Widerstandsklassen RC 1 bis RC 6 für einbruchhemmende Türen, Fenster und Vorhangfassaden.
Relevanz: Maßstab, um die Sicherheit von Türen und Fenstern an einem Objekt objektiv einzuschätzen.
Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik
- DIN EN V 1627Einbruchhemmung bei Fenstern
Überträgt die Systematik der Widerstandsklassen auf Fenster und ordnet sie in sechs Klassen ein.
Relevanz: Ergänzt die Türnorm um den zweiten großen Angriffspunkt an Gebäuden.
Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik
- DIN 4844Sicherheitskennzeichnung – graphische Symbole
Legt die grafische Gestaltung von Sicherheitszeichen fest und wurde weitgehend durch die international abgestimmten Zeichen nach EN ISO 7010 abgelöst.
Relevanz: Erklärt, warum sich Sicherheitszeichen an älteren und neueren Objekten in Details unterscheiden können.
Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik
- DIN EN ISO 7010International genormte Sicherheitszeichen
Regelt die international einheitliche graphische Gestaltung von Sicherheits-, Flucht- und Rettungszeichen.
Relevanz: Sorgt dafür, dass Rettungszeichen auch in international genutzten Objekten wiedererkennbar bleiben.
Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik
- DIN 14675Brandmeldeanlagen – Aufbau und Betrieb
Regelt Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Brandmeldeanlagen.
Relevanz: Bildet zusammen mit DIN VDE 0833 die technische Grundlage jeder Brandmeldeanlage, die du im Objekt überwachst.
Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik
- DIN 18252Profilzylinder für Türschlösser
Legt Anforderungen an angriffshemmende Zylinder fest, u. a. Mindestzahl der Stiftzuhaltungen und Schließungsvarianten (Klassen P1 bis P3).
Relevanz: Relevant, wenn du die Qualität eines verbauten Schließzylinders einschätzen musst.
Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik
- DIN 18257Schutzbeschläge für Türen
Teilt Schutzbeschläge in die Klassen ES-1 bis ES-3 (einbruchhemmend bis hoch einbruchhemmend) ein.
Relevanz: Zeigt, dass nicht nur das Schloss, sondern auch der Beschlag selbst geprüfte Sicherheitsklassen hat.
Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik
- DIN 77200Sicherungsdienstleistungen
Normenreihe mit Mindestanforderungen an Geld- und Wertdienste, u. a. Transportwege, Automatenstandorte und Vertragsgestaltung.
Relevanz: Wichtig, wenn dein Unternehmen Geld- oder Werttransporte als Dienstleistung anbietet.
Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik
AGG
- § 1 AGGZiel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Relevanz: Auch wenn das AGG primär das Arbeits- und Zivilrecht regelt, spiegelt es den Maßstab, an dem sich professionelles, diskriminierungsfreies Verhalten von Sicherheitskräften gegenüber Kunden, Kollegen und Besuchern messen lassen muss.
Behandelt in:Umgang mit Menschen
ArbMedVV
- ArbMedVVVerordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Schreibt für bestimmte Sicherungstätigkeiten arbeitsmedizinische Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen vor.
Relevanz: Relevant, sobald deine Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, etwa im Werttransport oder bei Nachtdiensten.
Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften
ArbSchG
- § 1 ArbSchGZweck des Arbeitsschutzgesetzes
Verpflichtet Arbeitgeber allgemein, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern.
Relevanz: Bildet den übergeordneten Rahmen, in den sich auch sicherheitstechnische Maßnahmen wie Brandschutz und Fluchtwegsicherung einfügen.
Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik
i.
- § 11 i. V. m. § 7 Nr. 1 und 6 BewachVMündliche Prüfung: Umgang mit Menschen als Schwerpunkt
Nach § 11 BewachV soll im mündlichen Teil der Sachkundeprüfung ein Schwerpunkt auf die in § 7 Nr. 1 und 6 BewachV genannten Gebiete gelegt werden – dazu zählt auch der Umgang mit Menschen.
Relevanz: Erklärt, warum dieses Sachgebiet in der mündlichen Prüfung überproportional oft drankommt – bereite dich hier besonders gründlich auf freie Rede vor, nicht nur auf Multiple-Choice.
Behandelt in:Umgang mit Menschen
SGB
- § 209 SGB VIIOrdnungswidrigkeiten
Stellt vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld (bis 10.000 Euro).
Relevanz: Zeigt dir, dass UVV keine unverbindlichen Empfehlungen sind, sondern handfeste rechtliche Konsequenzen haben können.
Behandelt in:Unfallverhütungsvorschriften
VdS-Richtlinien
- VdS-RichtlinienAnforderungen des Verbandes der Schadensversicherer
Legen technische und organisatorische Mindeststandards für Sicherheitstechnik fest, u. a. für Leitstellen und Meldeanlagen.
Relevanz: Die technische Ausstattung einer Notruf- und Serviceleitstelle muss diesen Anforderungen entsprechen.
Behandelt in:Grundzüge der Sicherheitstechnik

