§ 828 BGB — Deliktsfähigkeit Minderjähriger
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Kurz gesagt
Kinder bis 7 Jahre haften nicht; 7–10-Jährige zusätzlich nicht für fahrlässig im Straßen-/Schienenverkehr verursachte Schäden; ab 7 bis 18 Jahren kommt es zusätzlich auf die individuelle Einsichtsfähigkeit an. Klärt, ab wann ein Kind für einen von ihm verursachten Schaden selbst geradestehen muss.
- Was der Paragraf regelt
- Kinder bis 7 Jahre haften nicht; 7–10-Jährige zusätzlich nicht für fahrlässig im Straßen-/Schienenverkehr verursachte Schäden; ab 7 bis 18 Jahren kommt es zusätzlich auf die individuelle Einsichtsfähigkeit an.
- Relevanz für den Sicherheitsdienst
- Klärt, ab wann ein Kind für einen von ihm verursachten Schaden selbst geradestehen muss.
§ 828 BGB auf gesetze-im-internet.de
Übungsfragen zu § 828 BGB (5)
Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 18
Ein 12-Jähriger zerkratzt vorsätzlich die Tür eines fremden, geparkten Fahrzeugs. Ist er dafür haftbar?
- A)Nein, Kinder sind grundsätzlich erst ab 14 Jahren haftbar
- B)Ja, denn bereits Kinder ab 7 Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen schadensersatzpflichtig sein
- C)Nein, für Schäden durch Kinder haften ausnahmslos die Eltern
- D)Ja, aber Kinder sind grundsätzlich erst ab 12 Jahren überhaupt haftbar
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Richtige Antwort: B) Ja, denn bereits Kinder ab 7 Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen schadensersatzpflichtig sein
Kinder können bereits ab einem Alter von 7 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen schadensersatzpflichtig sein, sodass auch ein 12-Jähriger für vorsätzlich verursachte Schäden haften kann.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, Kinder sind grundsätzlich erst ab 14 Jahren haftbar
- Deliktsfähigkeit im Zivilrecht setzt nicht wie die Strafmündigkeit erst mit 14 Jahren ein; sie kann bereits ab Vollendung des 7. Lebensjahres vorliegen.
- Nein, für Schäden durch Kinder haften ausnahmslos die Eltern
- Eltern haften nicht automatisch für Schäden ihrer Kinder, sondern allenfalls für die Verletzung ihrer eigenen Aufsichtspflicht; ab Vollendung des 7. Lebensjahres kann zudem das Kind selbst haften.
- Ja, aber Kinder sind grundsätzlich erst ab 12 Jahren überhaupt haftbar
- Die Haftungsschwelle liegt nicht bei 12, sondern bereits bei Vollendung des 7. Lebensjahres, sofern zusätzlich die erforderliche Einsichtsfähigkeit vorliegt.
§ 828 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 62
Ein 9-jähriges Kind verursacht beim unbeaufsichtigten Spielen fahrlässig einen Unfall: Es fährt mit dem Fahrrad unachtsam auf die Straße und stößt mit einem fahrenden Auto zusammen, das dabei beschädigt wird. Haftet das Kind für den Schaden?
- A)Ja, ab dem 7. Lebensjahr haften Kinder für jeden von ihnen verursachten Schaden uneingeschränkt
- B)Ja, weil Kinder ab 9 Jahren als voll deliktsfähig gelten
- C)Nein, zwischen Vollendung des 7. und des 10. Lebensjahres haften Kinder nicht für Schäden, die sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug fahrlässig verursachen
- D)Nein, Kinder haften grundsätzlich erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres
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Richtige Antwort: C) Nein, zwischen Vollendung des 7. und des 10. Lebensjahres haften Kinder nicht für Schäden, die sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug fahrlässig verursachen
Nach § 828 Abs. 2 BGB haften Kinder zwischen der Vollendung des 7. und des 10. Lebensjahres nicht für Schäden, die sie bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn nicht vorsätzlich verursachen – ein besonderer Schutz vor den Gefahren des motorisierten Verkehrs. Der Zusammenstoß mit einem fahrenden Auto ist ein solcher Unfall; ohne Beteiligung eines Kraftfahrzeugs griffe die Ausnahme nicht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, ab dem 7. Lebensjahr haften Kinder für jeden von ihnen verursachten Schaden uneingeschränkt
- Zwischen Vollendung des 7. und des 10. Lebensjahres gilt eine Ausnahme für nicht vorsätzlich verursachte Schäden bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug; eine uneingeschränkte Haftung ab 7 Jahren gibt es nicht.
- Ja, weil Kinder ab 9 Jahren als voll deliktsfähig gelten
- Volle Deliktsfähigkeit setzt erst mit 18 Jahren ein; bis dahin kommt es zusätzlich auf die individuelle Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen an.
- Nein, Kinder haften grundsätzlich erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres
- Die allgemeine Haftungsgrenze liegt bereits bei der Vollendung des 7. Lebensjahres, nicht erst bei Vollendung des 14. Lebensjahres.
§ 828 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 97
Ab welchem Alter kann ein Kind grundsätzlich für einen von ihm verursachten Schaden haftbar werden?
- A)Erst ab der Geburt, ohne jede Altersgrenze
- B)Ab Vollendung des 7. Lebensjahres, abhängig von seiner individuellen Einsichtsfähigkeit
- C)Erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres
- D)Erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres
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Richtige Antwort: B) Ab Vollendung des 7. Lebensjahres, abhängig von seiner individuellen Einsichtsfähigkeit
Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind Kinder nach § 828 BGB vollständig deliktsunfähig; erst danach kommt eine Haftung in Betracht, abhängig von der individuellen Einsichtsfähigkeit.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Erst ab der Geburt, ohne jede Altersgrenze
- Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind Kinder nach § 828 BGB vollständig deliktsunfähig; eine Haftung ab der Geburt ohne Altersgrenze gibt es nicht.
- Erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres
- Die Grenze von 10 Jahren betrifft nur die Sonderregel für Unfälle mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn (§ 828 Abs. 2 BGB), nicht die allgemeine Haftungsgrenze.
- Erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres
- 14 Jahre ist die Grenze der Strafmündigkeit, nicht die zivilrechtliche Haftungsgrenze nach § 828 BGB, die bereits ab 7 Jahren beginnen kann.
§ 828 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 98
Ein 9-jähriges Kind wirft beim Spielen mutwillig einen Stein gegen ein parkendes Auto und verursacht einen Lackschaden. Haftet das Kind dafür?
- A)Möglicherweise ja, sofern es die erforderliche Einsicht hatte – die Ausnahme für 7- bis 10-Jährige gilt nur für nicht vorsätzlich verursachte Schäden bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn
- B)Nein, unter 10 Jahren haften Kinder für gar keinen Schaden
- C)Nein, weil Steinewerfen kein Straßenverkehrsvorgang ist und daher generell keine Haftung möglich ist
- D)Ja, uneingeschränkt, weil es vorsätzlich handelte, unabhängig vom Alter
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Richtige Antwort: A) Möglicherweise ja, sofern es die erforderliche Einsicht hatte – die Ausnahme für 7- bis 10-Jährige gilt nur für nicht vorsätzlich verursachte Schäden bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn
Die Sonderregel für 7- bis 10-Jährige (§ 828 Abs. 2 BGB) betrifft ausschließlich nicht vorsätzlich verursachte Schäden bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn. Für andere, insbesondere vorsätzliche Schäden bleibt es bei der allgemeinen Regel: Haftung ab 7 Jahren, sofern die erforderliche Einsichtsfähigkeit vorlag.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, unter 10 Jahren haften Kinder für gar keinen Schaden
- Die Ausnahme für Kinder zwischen 7 und 10 Jahren gilt nur bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn; ein Steinwurf auf ein parkendes Auto fällt nicht darunter.
- Nein, weil Steinewerfen kein Straßenverkehrsvorgang ist und daher generell keine Haftung möglich ist
- Dass kein Unfall mit einem Kraftfahrzeug vorliegt, schließt die Haftung nicht aus, sondern lässt nur die Sonderregel des § 828 Abs. 2 BGB entfallen; die allgemeine Haftung ab 7 Jahren bleibt möglich.
- Ja, uneingeschränkt, weil es vorsätzlich handelte, unabhängig vom Alter
- Auch bei vorsätzlichem Handeln setzt die Haftung eines Minderjährigen die individuelle Einsichtsfähigkeit voraus; ein Automatismus unabhängig vom Alter besteht nicht.
§ 828 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 99
Ein 8-jähriges Kind beschädigt beim Herumtoben eine Fensterscheibe. Wer haftet dafür vorrangig?
- A)Immer die Eltern, unabhängig von eigenem Verschulden
- B)Niemand, weil Kinder grundsätzlich nicht haften
- C)Das Kind selbst, sofern es die erforderliche Einsicht hatte – die Eltern haften nur bei einer eigenen Aufsichtspflichtverletzung
- D)Die Schule oder Kita, sofern das Kind dort betreut wurde
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Richtige Antwort: C) Das Kind selbst, sofern es die erforderliche Einsicht hatte – die Eltern haften nur bei einer eigenen Aufsichtspflichtverletzung
Eltern haften entgegen verbreiteter Annahme nicht automatisch für ihre Kinder, sondern höchstens bei Verletzung ihrer eigenen Aufsichtspflicht. Das Kind selbst kann ab 7 Jahren haften, wenn es die erforderliche Einsichtsfähigkeit besaß.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Immer die Eltern, unabhängig von eigenem Verschulden
- Eltern haften nicht automatisch für ihre Kinder, sondern allenfalls für die Verletzung ihrer eigenen Aufsichtspflicht.
- Niemand, weil Kinder grundsätzlich nicht haften
- Kinder haften nicht grundsätzlich nie; ab Vollendung des 7. Lebensjahres kommt eine eigene Haftung in Betracht, sofern die erforderliche Einsicht vorlag.
- Die Schule oder Kita, sofern das Kind dort betreut wurde
- Die Frage nach Schule oder Kita betrifft die Betreuungsaufsicht, nicht die zivilrechtliche Haftung nach § 828 BGB, um die es hier geht.
§ 828 BGBIm Sachgebiet nachlesen →
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