§ 828 BGB — Deliktsfähigkeit Minderjähriger
Kurz gesagt
Kinder bis 7 Jahre haften nicht; 7–10-Jährige zusätzlich nicht für fahrlässig im Straßen-/Schienenverkehr verursachte Schäden; ab 7 bis 18 Jahren kommt es zusätzlich auf die individuelle Einsichtsfähigkeit an. Klärt, ab wann ein Kind für einen von ihm verursachten Schaden selbst geradestehen muss.
- Was der Paragraf regelt
- Kinder bis 7 Jahre haften nicht; 7–10-Jährige zusätzlich nicht für fahrlässig im Straßen-/Schienenverkehr verursachte Schäden; ab 7 bis 18 Jahren kommt es zusätzlich auf die individuelle Einsichtsfähigkeit an.
- Relevanz für den Sicherheitsdienst
- Klärt, ab wann ein Kind für einen von ihm verursachten Schaden selbst geradestehen muss.
§ 828 BGB auf gesetze-im-internet.de
Übungsfragen zu § 828 BGB (5)
Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 18
Ein 12-Jähriger zerkratzt vorsätzlich die Tür eines fremden, geparkten Fahrzeugs. Ist er dafür haftbar?
- A)Nein, Kinder sind grundsätzlich erst ab 14 Jahren haftbar
- B)Ja, denn bereits Kinder ab 7 Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen schadensersatzpflichtig sein
- C)Nein, für Schäden durch Kinder haften ausnahmslos die Eltern
- D)Ja, aber Kinder sind grundsätzlich erst ab 12 Jahren überhaupt haftbar
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Richtige Antwort: B) Ja, denn bereits Kinder ab 7 Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen schadensersatzpflichtig sein
Kinder können bereits ab einem Alter von 7 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen schadensersatzpflichtig sein, sodass auch ein 12-Jähriger für vorsätzlich verursachte Schäden haften kann.
§ 828 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 62
Ein 9-jähriges Kind verursacht beim unbeaufsichtigten Spielen fahrlässig einen Verkehrsunfall mit einem Fahrrad auf der Straße. Haftet das Kind dafür?
- A)Ja, ab dem 7. Lebensjahr haften Kinder für jeden von ihnen verursachten Schaden uneingeschränkt
- B)Nein, zwischen dem 7. und 10. Lebensjahr haften Kinder nicht für fahrlässig im Straßenverkehr verursachte Schäden
- C)Ja, weil Kinder ab 9 Jahren als voll deliktsfähig gelten
- D)Nein, Kinder haften grundsätzlich erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres
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Richtige Antwort: B) Nein, zwischen dem 7. und 10. Lebensjahr haften Kinder nicht für fahrlässig im Straßenverkehr verursachte Schäden
Zwischen der Vollendung des 7. und des 10. Lebensjahres haften Kinder nicht für fahrlässig im Straßen- oder Schienenverkehr verursachte Schäden – ein besonderer Schutz vor den Gefahren des motorisierten Verkehrs.
§ 828 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 97
Ab welchem Alter kann ein Kind grundsätzlich für einen von ihm verursachten Schaden haftbar werden?
- A)Ab Vollendung des 7. Lebensjahres, abhängig von seiner individuellen Einsichtsfähigkeit
- B)Erst ab der Geburt, ohne jede Altersgrenze
- C)Erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres
- D)Erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres
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Richtige Antwort: A) Ab Vollendung des 7. Lebensjahres, abhängig von seiner individuellen Einsichtsfähigkeit
Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind Kinder nach § 828 BGB vollständig deliktsunfähig; erst danach kommt eine Haftung in Betracht, abhängig von der individuellen Einsichtsfähigkeit.
§ 828 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 98
Ein 9-jähriges Kind wirft beim Spielen mutwillig einen Stein gegen ein parkendes Auto und verursacht einen Lackschaden. Haftet das Kind dafür?
- A)Möglicherweise ja, sofern es die erforderliche Einsicht hatte – die Ausnahme für 7- bis 10-Jährige gilt nur für fahrlässig verursachte Schäden im Straßen- oder Schienenverkehr
- B)Nein, unter 10 Jahren haften Kinder für gar keinen Schaden
- C)Nein, weil Steinewerfen kein Straßenverkehrsvorgang ist und daher generell keine Haftung möglich ist
- D)Ja, uneingeschränkt, weil es vorsätzlich handelte, unabhängig vom Alter
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Richtige Antwort: A) Möglicherweise ja, sofern es die erforderliche Einsicht hatte – die Ausnahme für 7- bis 10-Jährige gilt nur für fahrlässig verursachte Schäden im Straßen- oder Schienenverkehr
Die Sonderregel für 7- bis 10-Jährige betrifft ausschließlich fahrlässig im Straßen- oder Schienenverkehr verursachte Schäden. Für andere, insbesondere vorsätzliche Schäden bleibt es bei der allgemeinen Regel: Haftung ab 7 Jahren, sofern die erforderliche Einsichtsfähigkeit vorlag.
§ 828 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 99
Ein 8-jähriges Kind beschädigt beim Herumtoben eine Fensterscheibe. Wer haftet dafür vorrangig?
- A)Das Kind selbst, sofern es die erforderliche Einsicht hatte – die Eltern haften nur bei einer eigenen Aufsichtspflichtverletzung
- B)Immer die Eltern, unabhängig von eigenem Verschulden
- C)Niemand, weil Kinder grundsätzlich nicht haften
- D)Die Schule oder Kita, sofern das Kind dort betreut wurde
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Richtige Antwort: A) Das Kind selbst, sofern es die erforderliche Einsicht hatte – die Eltern haften nur bei einer eigenen Aufsichtspflichtverletzung
Eltern haften entgegen verbreiteter Annahme nicht automatisch für ihre Kinder, sondern höchstens bei Verletzung ihrer eigenen Aufsichtspflicht. Das Kind selbst kann ab 7 Jahren haften, wenn es die erforderliche Einsichtsfähigkeit besaß.
§ 828 BGBIm Sachgebiet nachlesen →
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