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Sachgebiet 4 von 9

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bürgerliches Recht ist eines der beiden am höchsten gewichteten Sachgebiete der schriftlichen Prüfung – hier lohnt sich gründliches Lernen also doppelt. Keine Sorge: Wenn du einmal verstanden hast, wer Besitzer, Eigentümer oder Besitzdiener ist und wann du dich selbst wehren darfst, ist der Rest reine Anwendung.

Eigentümer, Besitzer und Besitzdiener – die Grundunterscheidung

Im Sicherheitsdienst hast du ständig mit Sachen zu tun, die dir nicht gehören – das Gebäude, das Warenlager, der Firmenwagen. Deshalb ist die Unterscheidung zwischen Eigentümer, Besitzer und Besitzdiener eine der wichtigsten Grundlagen des Bürgerlichen Rechts überhaupt. Eigentümer nach § 903 BGB ist, wer die Sache gekauft oder geerbt hat – also wer rechtlich über sie verfügen darf. Der Eigentümer kann grundsätzlich mit seiner Sache machen, was er will, sein Recht ist sogar im Grundgesetz geschützt. Trotzdem ist Eigentum nicht grenzenlos: Es kann durch Gesetze und Rechte Dritter eingeschränkt werden.

Besitzer nach § 854 BGB ist dagegen jeder, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt – unabhängig davon, ob er auch Eigentümer ist. Wer sich zum Beispiel eine CD von einem Freund ausleiht, wird dadurch Besitzer, aber nicht Eigentümer der CD. Genau hier liegt die Prüfungsfalle: Besitz und Eigentum fallen im Alltag oft zusammen, sind rechtlich aber zwei völlig unterschiedliche Dinge.

Eine dritte Figur ist der Besitzdiener nach § 855 BGB: Das ist jemand, der für einen anderen (den Besitzer) die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt und dabei dessen Weisungen folgen muss – klassischerweise ein Arbeitnehmer, der mit Firmeneigentum hantiert. Der Besitzdiener ist selbst kein Besitzer, sondern übt den Besitz nur „im Auftrag“ aus. Für dich als Sicherheitsmitarbeiter ist das besonders relevant, weil du im Dienst häufig genau diese Rolle einnimmst.

Auch die Rechtsfähigkeit spielt hier eine Rolle: Nach § 1 BGB beginnt sie mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod. Nur eine rechtsfähige Person kann daher überhaupt Eigentümer, Besitzer oder Besitzdiener sein – ein Verstorbener verliert diese Rechtsstellungen automatisch, seine Sachen fallen in den Nachlass seiner Erben.

Besitz ist tatsächliche Gewalt über eine Sache, Eigentum ist die rechtliche Zuordnung – beides muss nicht in derselben Person zusammenfallen.

Das Hausrecht im Sicherheitsdienst

Das zivilrechtliche Hausrecht gibt seinem Inhaber vor allem zwei Befugnisse: Er kann grundsätzlich entscheiden, wen er in seinen Bereich lässt, und er kann sich innerhalb dieses Bereichs frei bewegen. Das heißt aber nicht, dass der Hausrechtsinhaber dort tun und lassen kann, was er will – auch er bleibt an geltendes Recht gebunden. Und: Hausrechtsinhaber ist nicht automatisch der Eigentümer, auch ein Mieter oder Veranstalter kann Inhaber des Hausrechts sein.

Als Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens übst du das Hausrecht für einen Auftraggeber nur dann aus, wenn es dir per Dienstanweisung von deinem Sicherheitsunternehmen übertragen worden ist – nicht automatisch nur, weil du gerade im Dienst bist. Es handelt sich außerdem nicht um ein Jedermannsrecht, das jeder Bürger ohne Weiteres ausüben dürfte.

Neben dem übertragenen Hausrecht und den – soweit übertragenen – Besitzdienerrechten stehen dir als Sicherheitsmitarbeiter immer auch die sogenannten Jedermannsrechte zu, also Rechte, die grundsätzlich jedem Bürger zustehen (z. B. Notwehr, Selbsthilfe, vorläufige Festnahme). Hoheitliche Rechte wie die der Polizei hast du dagegen zu keinem Zeitpunkt – auch nicht während des Dienstes.

Das Hausrecht ist außerdem räumlich begrenzt: Es endet an der Grenze des jeweiligen Hausrechtsbereichs, etwa am Grundstückszaun oder an der Eingangstür. Verlässt eine Person diesen Bereich, kannst du dich ihr gegenüber nicht mehr auf das Hausrecht stützen, sondern höchstens noch auf allgemeine Jedermannsrechte wie die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO. Wichtig ist außerdem, dass das Hausrecht selbst kein Recht zur Durchsuchung gegen den Willen einer Person begründet – wer eine Tasche kontrollieren will, braucht dafür entweder die Einwilligung des Betroffenen oder eine eigenständige gesetzliche Grundlage.

Verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB)

Verbotene Eigenmacht ist der Schlüsselbegriff hinter sämtlichen Selbsthilferechten des Besitzers und seines Besitzdieners – ohne sie gibt es kein Recht, sich mit Gewalt zu wehren. § 858 BGB definiert sie als jede Handlung, die dem Besitzer ohne dessen Willen und ohne gesetzliche Berechtigung den Besitz entzieht oder ihn darin stört. Zwei Varianten sind zu unterscheiden: Besitzentzug liegt vor, wenn der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache vollständig verliert – klassischerweise durch einen Diebstahl. Besitzstörung liegt vor, wenn der Besitz zwar bestehen bleibt, aber beeinträchtigt wird, etwa durch das widerrechtliche Betreten eines umzäunten (befriedeten) Firmengeländes gegen den erkennbaren Willen des Besitzers.

Entscheidend für die Prüfung: Verbotene Eigenmacht knüpft rein objektiv am Besitz an, nicht an einem Vertrag und nicht an einem Verschulden. Zahlt ein Mieter seit Monaten keine Miete, wohnt aber unverändert und ungestört in seiner Wohnung, liegt darin keine verbotene Eigenmacht – der Besitz selbst wird ja weder entzogen noch gestört, sondern nur eine vertragliche Pflicht verletzt. Genau hier liegt die beliebteste Prüfungsfalle: Nicht jede Pflichtverletzung ist verbotene Eigenmacht, aber jede verbotene Eigenmacht liegt unabhängig davon vor, ob der Handelnde vorsätzlich, fahrlässig oder völlig schuldlos gehandelt hat.

Verwechsle verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) nicht mit der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB): § 858 BGB schützt allein den Besitz und ist die Voraussetzung für die Selbsthilferechte aus §§ 859, 860 BGB; § 823 BGB begründet dagegen einen Schadensersatzanspruch bei jeder schuldhaften Rechtsgutsverletzung, unabhängig davon, ob überhaupt Besitz betroffen ist. Als Sicherheitsmitarbeiter erkennst du verbotene Eigenmacht daran, dass jemand ohne Einwilligung und ohne eigenes Recht in eine bestehende Besitzlage eingreift – erst wenn das feststeht, stellt sich die Anschlussfrage, wer sich dagegen wie wehren darf.

Verbotene Eigenmacht = Besitzentzug oder Besitzstörung, rein objektiv, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Nicht verwechseln mit der unerlaubten Handlung nach § 823 BGB.

Selbsthilfe des Besitzers (§ 859 BGB)

Steht fest, dass eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB vorliegt, regelt § 859 BGB, was der Besitzer selbst dagegen unternehmen darf: Er darf sich „mit Gewalt“ wehren – als Besitzwehr während der laufenden Tat oder als Besitzkehr unmittelbar im Anschluss daran, um den entzogenen Besitz zurückzuholen. Der Besitzer eines Fahrrads darf also einen Dieb, den er bei der Tatausführung erwischt, mit angemessener Gewalt daran hindern, das Rad mitzunehmen – schießen darf er dabei aber nicht auf ihn, weil das „überzogen“ und damit nicht mehr verhältnismäßig wäre.

Zwei Voraussetzungen musst du für die Prüfung sattelfest im Griff haben. Erstens die Verhältnismäßigkeit der Mittel: Auch wer im Recht ist, darf nur so viel Gewalt anwenden, wie zur Abwehr oder Wiedererlangung tatsächlich nötig ist. Zweitens die Unmittelbarkeit: Die Selbsthilfehandlung muss sofort erfolgen, während der Tat oder direkt danach – ist die verbotene Eigenmacht schon Stunden her, ist dieses Zeitfenster verstrichen, und es bleibt nur noch der Weg über Polizei oder Gericht.

Ob dir der Täter persönlich bekannt ist oder nicht, spielt für § 859 BGB keine Rolle – anders als man vielleicht vermuten würde, kommt es allein auf die Unmittelbarkeit an. Das unterscheidet § 859 BGB deutlich von der allgemeinen Selbsthilfe nach § 229 BGB: Dort muss die Handlung nicht sofort erfolgen, dafür ist entscheidend, ob obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist. Eine weitere Besonderheit: Die Selbsthilfe des Besitzers kann unter Umständen bereits gegen Personen ab sieben Jahren ausgeübt werden, während die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO erst gegenüber strafmündigen Personen ab 14 Jahren infrage kommt – ein beliebter Vergleichspunkt in der Prüfung.

Selbsthilfe des Besitzdieners (§ 860 BGB)

§ 860 BGB ist für dich als künftigen Sicherheitsmitarbeiter die praktisch wichtigste Vorschrift dieses gesamten Kapitels: Sie überträgt dem Besitzdiener genau dasselbe Selbsthilferecht, das § 859 BGB dem Besitzer selbst einräumt. Voraussetzung ist, dass der Besitzer dir seine Besitzrechte tatsächlich übertragen hat – im Berufsalltag geschieht das über die Dienstanweisung deines Arbeitgebers, die dir das weisungsgebundene und sozial abhängige Handeln für den Besitzer erst erlaubt. Ohne eine solche Übertragung bleibst du bloßer Zuschauer und darfst allenfalls Polizei oder Besitzer verständigen.

Ein typisches Beispiel: Ein Sicherheitsmitarbeiter bringt eine Person, die ein Hausverbot erhalten hat und sich trotzdem weigert zu gehen, gegen deren Willen vom bewachten Gelände. Das Verweilen trotz Hausverbots ist Besitzstörung und damit verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB); das Hinausbringen ist die darauf gestützte Besitzwehr, die dir dank § 860 BGB genauso zusteht wie dem Besitzer selbst.

Auch hier gilt ohne Ausnahme der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Du darfst nur so viel Gewalt einsetzen, wie zur Durchsetzung tatsächlich erforderlich ist, und musst unmittelbar bei bzw. direkt im Anschluss an die Tat handeln – Besitzwehr und Besitzkehr sind kein Freibrief für nachträgliche „Abrechnungen“. Für die Prüfung lohnt sich, die drei Selbsthilferechte klar zu trennen: Die Selbsthilfe des Besitzers (§ 859 BGB) und die des Besitzdieners (§ 860 BGB) setzen beide verbotene Eigenmacht voraus und müssen sofort erfolgen; die allgemeine Selbsthilfe (§ 229 BGB) dagegen sichert einen beliebigen einklagbaren Anspruch und muss nicht sofort erfolgen, aber ohne rechtzeitig erreichbare obrigkeitliche Hilfe.

Die praktisch wichtigste Norm für Sicherheitsmitarbeiter: § 860 BGB gibt dir dieselben Rechte wie dem Besitzer – aber nur, soweit sie dir per Dienstanweisung übertragen wurden.

Unerlaubte Handlung und Schadensersatz (§ 823 BGB)

§ 823 BGB ist die zentrale Anspruchsgrundlage für Schadensersatz im Zivilrecht. Ein Anspruch entsteht, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig handelt und dadurch bei einem anderen einen Schaden verursacht, etwa an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum. Wichtig: Eine unerlaubte Handlung setzt keine Straftat voraus. Auch ein rein fahrlässiges Alltagsversehen reicht aus – lässt jemand aus Versehen dein Diensthandy fallen und es geht kaputt, kann bereits das einen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB begründen.

Unerlaubte Handlungen können auch ganz ohne körperliche Gewalt entstehen. Behauptet ein Kollege wider besseres Wissen gegenüber dem Vorgesetzten, ein anderer Mitarbeiter habe gestohlen, und wird dieser deswegen entlassen, hat der Kollege eine unerlaubte Handlung begangen – er haftet für den entstandenen Schaden, obwohl gar keine Straftat im engeren Sinn vorliegen muss.

Umgekehrt begründet rechtmäßiges Verhalten grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch: Verletzt ein Streifenfahrer einen Einbrecher in rechtmäßiger Notwehr, oder hält ein Ladendetektiv einen Dieb rechtmäßig fest, sodass dieser zu spät zur Arbeit kommt, entsteht daraus kein Anspruch – die Maßnahmen waren gerechtfertigt. Anders liegt der Fall, wenn ein festgehaltener Ladendieb den Detektiv vorsätzlich verletzt: Dann muss der Dieb selbst Schadensersatz leisten, weil er – unabhängig von der Rechtmäßigkeit seiner eigenen Festnahme – eine unerlaubte Handlung gegen den Detektiv begangen hat.

Wichtig für die Abgrenzung: Ob die schädigende Handlung zugleich eine Straftat ist, spielt für § 823 BGB keine Rolle – entscheidend ist allein, ob ein geschütztes Rechtsgut vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurde.

Haftung Minderjähriger (§ 828 BGB)

Ob ein Kind oder Jugendlicher für einen selbst verursachten Schaden geradestehen muss, regelt § 828 BGB in drei Altersstufen. Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind Kinder vollständig deliktsunfähig – sie haften für keinerlei angerichtete Schäden, ganz gleich wie schwer der Schaden ist oder wie eindeutig die Verursachung. Vom 7. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr kommt eine zweite, engere Ausnahme hinzu: Kinder haften zusätzlich nicht für Schäden, die sie fahrlässig im Straßen- oder Schienenverkehr verursachen, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Kinder in diesem Alter die Geschwindigkeit und Gefährlichkeit des motorisierten Verkehrs noch nicht sicher einschätzen können.

Zwischen der Vollendung des 7. und des 18. Lebensjahres kommt es zusätzlich auf die individuelle Einsichtsfähigkeit an: Nur ein Minderjähriger, der bei der Tat die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte, haftet auch tatsächlich. Zerkratzt zum Beispiel ein 12-Jähriger vorsätzlich die Tür eines fremden, geparkten Fahrzeugs, ist er dafür grundsätzlich schadensersatzpflichtig – die verbreitete Annahme, Kinder würden pauschal erst deutlich später haften (etwa erst ab 14 oder 18 Jahren), ist rechtlich unzutreffend.

Ein Punkt, den viele Prüflinge falsch im Kopf haben: Eltern haften entgegen der auf Baustellenschildern verbreiteten Behauptung nicht automatisch für ihre Kinder. Sie haften höchstens für die Verletzung ihrer eigenen Aufsichtspflicht – wenn sie also selbst nachweisbar zu wenig aufgepasst haben –, nicht schon deshalb, weil ihr Kind irgendeinen Schaden angerichtet hat. In der Praxis wird ein solcher Schaden zwar oft über die private Haftpflichtversicherung der Eltern reguliert, das ist aber eine wirtschaftliche Lösung, keine automatische gesetzliche Haftung der Eltern selbst.

Deliktsunfähig bis 7 Jahre; 7–10 Jahre zusätzlich nicht für fahrlässige Schäden im Straßen-/Schienenverkehr; ab 7 bis 18 Jahre kommt es zusätzlich auf die individuelle Einsichtsfähigkeit an. Eltern haften nur bei eigener Aufsichtspflichtverletzung.

Tierhalterhaftung (§ 833 BGB)

§ 833 BGB regelt die Tierhalterhaftung: Wer ein Tier hält, haftet grundsätzlich für jeden Schaden, den dieses Tier verursacht – und zwar unabhängig davon, ob der Halter selbst vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Man spricht deshalb von einer Gefährdungshaftung: Es reicht aus, dass von dem Tier eine typische „tierische“ Gefahr ausgegangen ist, ein eigenes Verschulden des Halters muss das Opfer nicht nachweisen. Beißt zum Beispiel ein privat gehaltener Hund beim Spaziergang unvermittelt einen Passanten, muss der Halter (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) den Schaden grundsätzlich ersetzen, selbst wenn er nichts falsch gemacht hat.

Für dich im Sicherheitsgewerbe ist die Ausnahme in § 833 Satz 2 BGB besonders wichtig: Dient das Tier dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters – der klassische Fall ist der Wach- oder Diensthund – entfällt die Haftung, wenn der Halter bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Führt ein Hundeführer seinen Wachhund ordnungsgemäß an der kurzen Leine und nähert sich trotz mehrfacher Warnung eine neugierige Person, die daraufhin gebissen wird, haftet der Hundeführer nicht – er hat seine Sorgfaltspflicht erfüllt.

Merke dir die Systematik: Satz 1 begründet eine strenge, verschuldensunabhängige Haftung für private Haustiere; Satz 2 mildert sie nur für beruflich genutzte Nutztiere ab, und auch dort ausschließlich, wenn tatsächlich sorgfältig gehandelt wurde. Ein Wachhund, der trotz aller Sorgfalt dennoch jemanden verletzt, entlastet seinen Halter also – ein unbeaufsichtigt herumlaufender Diensthund dagegen nicht.

Das Schikaneverbot (§ 226 BGB)

Nur weil dir ein Recht zusteht, darfst du es nicht grenzenlos einsetzen. Das Schikaneverbot aus § 226 BGB verbietet es, ein Recht ausschließlich zu dem Zweck auszuüben, einem anderen zu schaden. Wenn du also formal im Recht bist, dein einziges Ziel dabei aber ist, jemanden zu ärgern oder zu schikanieren, überschreitest du eine rechtliche Grenze.

Ein Beispiel aus der Praxis: Eine berechtigte Personenkontrolle darfst du selbstverständlich durchführen. Ziehst du sie aber absichtlich unnötig in die Länge, nur um die kontrollierte Person möglichst lange aufzuhalten, ist das Schikane und damit unzulässig. Anders sieht es aus, wenn du einen auf frischer Tat gestellten Dieb nach seinem Ausweis fragst oder einem Mitarbeiter eine berechtigte Abmahnung erteilst – das sind ganz normale, legitime Rechtsausübungen, keine Schikane.

§ 226 BGB ist eine besondere Ausprägung eines allgemeinen Grundsatzes des Privatrechts, der aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgt: Niemand darf ein ihm zustehendes Recht missbrauchen. Für die Prüfung heißt das, dass du immer zwischen dem formalen Bestehen eines Rechts und der Art seiner Ausübung unterscheiden musst. Ob Schikane vorliegt, entscheidet sich an der Motivlage: Gibt es neben dem Schädigungswillen auch nur ein einziges nachvollziehbares eigenes Interesse – etwa Sicherheit, Ordnung oder Nachweisführung –, scheidet § 226 BGB aus, selbst wenn die Maßnahme dem Betroffenen unangenehm ist. Das gilt auch im Sicherheitsdienst: Eine Taschenkontrolle, die vertraglich vereinbart und gleichmäßig auf alle Mitarbeitenden angewendet wird, bleibt zulässig, selbst wenn der einzelne Kontrollierte sie als lästig empfindet.

Notwehr im Zivilrecht (§ 227 BGB) – und warum es sie neben dem Strafrecht gibt

Notwehr kennst du wahrscheinlich vor allem aus dem Strafrecht (§ 32 StGB). Aber es gibt sie auch im BGB, in § 227 – und das aus gutem Grund: Beide Vorschriften sichern unterschiedliche Dinge ab. Die strafrechtliche Notwehr verhindert, dass du bestraft wirst, wenn du z. B. in Notwehr jemanden geschlagen hast. Die zivilrechtliche Notwehr nach § 227 BGB schützt dich dagegen vor Schadensersatzforderungen: Der Angreifer, den du in rechtmäßiger Notwehr verletzt hast, kann von dir keinen Schadensersatz verlangen.

Für beide Notwehrformen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel. Das bedeutet: Du musst das Mittel wählen, das den Angreifer bei gleicher Wirksamkeit am wenigsten schädigt – nicht irgendein beliebig hartes Mittel, aber auch nicht zwingend ein gleichwertiges (ein Messer muss nicht zwingend mit einem Messer beantwortet werden). Und: Verteidigen darfst du dich nur, solange der Angriff tatsächlich andauert. Ist der Angriff vorbei, ist auch die Notwehrlage vorbei.

Auch im Zivilrecht gilt die Nothilfe: Du darfst dich nicht nur selbst, sondern auch eine dritte Person gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen, ohne dadurch dem Angreifer gegenüber schadensersatzpflichtig zu werden. Wichtig ist außerdem, dass § 227 BGB – ebenso wie § 32 StGB – ausschließlich gegen menschliche Angriffe wirkt: Geht die Gefahr von einem Tier oder einer Sache aus, bist du auf die Notstandsvorschriften der §§ 228, 904 BGB angewiesen. In der Prüfung wird häufig verlangt, aus einem kurzen Sachverhalt herauszulesen, ob überhaupt ein „Angriff“ im Rechtssinn vorliegt – bloße verbale Provokationen ohne körperliche Bedrohung reichen dafür in aller Regel nicht aus, auch wenn sie unangenehm sind.

§ 227 BGB wehrt Schadensersatzforderungen des Angreifers ab, § 32 StGB wehrt die Strafe des Verteidigers ab – zwei Vorschriften, zwei Schutzzwecke.

Notstand: Verteidigender Notstand (§ 228 BGB) und Angreifender Notstand (§ 904 BGB)

Neben der Notwehr, die sich immer gegen einen menschlichen Angreifer richtet, kennt das BGB auch den Notstand – für Situationen, in denen die Gefahr von einer Sache oder einem Tier ausgeht. Beim Verteidigenden Notstand (§ 228 BGB, auch Defensivnotstand genannt) wehrst du die Gefahr direkt gegen die Sache oder das Tier ab, von dem sie ausgeht. Will dich zum Beispiel ein Hund beißen und du verteidigst dich direkt gegen den Hund, handelst du im Verteidigenden Notstand.

Anders beim Angreifenden Notstand (§ 904 BGB, auch Aggressivnotstand genannt): Hier greifst du auf das Eigentum eines unbeteiligten Dritten zurück, um eine Gefahr abzuwenden, die von ganz woanders herkommt. Reißt du zum Beispiel eine Latte aus einem fremden Zaun, um dich damit gegen einen streunenden Hund zu verteidigen, beschädigst du das Eigentum des Zaunbesitzers, der mit der Gefahr gar nichts zu tun hat. Das ist kein Verteidigender, sondern ein Angreifender Notstand.

Für beide Notstandsformen gilt: Die Gefahr muss gegenwärtig sein, darf sich also nicht erst in der Zukunft realisieren, und es darf keine andere, ebenso wirksame und mildere Möglichkeit geben, sie abzuwenden. Anders als bei der Notwehr kommt es hier nicht auf die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens an – ein Tier oder eine Sache kann sich schließlich nicht „rechtswidrig“ verhalten. Stattdessen verlangt das Gesetz eine Abwägung: Beim Verteidigenden Notstand darf der angerichtete Schaden nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr stehen, beim Angreifenden Notstand muss die abgewendete Gefahr den angerichteten Schaden sogar deutlich überwiegen – ein strengerer Maßstab, weil hier ein gänzlich Unbeteiligter die Kosten trägt. Genau deshalb bleibt dem geschädigten Dritten beim Angreifenden Notstand (§ 904 BGB) stets ein Schadensersatzanspruch gegen den Handelnden erhalten, obwohl dessen Handlung rechtmäßig war – die Duldungspflicht des Eigentümers und sein Ersatzanspruch bestehen nebeneinander.

Verteidigender Notstand: Die Abwehr richtet sich gegen die Gefahrenquelle selbst. Angreifender Notstand: Es wird Eigentum eines unbeteiligten Dritten geopfert.

Selbsthilfe nach § 229 BGB – wenn der Staat nicht rechtzeitig helfen kann

Im Privatrecht gilt eigentlich: Niemand darf sich sein Recht selbst mit Gewalt holen, dafür sind Gerichte und Polizei da. § 229 BGB lässt aber eine eng begrenzte Ausnahme zu, die Selbsthilfe. Sie ist nur zulässig, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Es muss ein einklagbarer Anspruch bestehen, und obrigkeitliche Hilfe – also insbesondere die Polizei – darf nicht rechtzeitig zu erreichen sein, sodass dein Anspruch ohne sofortiges Handeln vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

Ob der Anspruchsgegner dir persönlich bekannt ist oder nicht, spielt für die Selbsthilfe an sich keine Rolle – entscheidend sind allein der bestehende Anspruch und das Fehlen rechtzeitiger staatlicher Hilfe. Ein Beispiel: Ein unbekannter Besucher beschädigt aus Versehen ein Bild in eurem Empfangsbereich und will danach einfach gehen. Weil er unbekannt ist und die Polizei nicht rechtzeitig da wäre, darfst du ihn im Rahmen der Selbsthilfe zurückhalten, um deinen Schadensersatzanspruch zu sichern.

Die Grenzen der Selbsthilfe ergeben sich aus § 230 BGB: Wird im Rahmen der Selbsthilfe eine Sache weggenommen, muss unverzüglich der dingliche Arrest beim zuständigen Gericht beantragt werden, sofern nicht ohnehin sofort die Zwangsvollstreckung erfolgt. Wird stattdessen eine Person festgehalten, muss sie – sofern sie nicht wieder freigelassen wird – unverzüglich dem Amtsgericht vorgeführt werden. Diese Nachverfahren sind kein bürokratisches Beiwerk, sondern der Grund, warum Selbsthilfe überhaupt erlaubt ist: Der Staat gibt dir kurzfristig ein Instrument in die Hand, holt sich die endgültige Entscheidung über Recht und Unrecht aber sofort danach zurück. Wird die Selbsthilfe irrtümlich ausgeübt, etwa weil eine Wachperson aus Versehen den falschen Verursacher festhält, bleibt sie zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet – gutgläubiges Handeln schützt hier nicht vor Haftung.

Wichtige Unterscheidungskriterien der Rechtfertigungsgründe

Die Prüfung verlangt nicht nur, dass du die einzelnen Rechtfertigungsgründe einzeln kennst, sondern dass du in einer konkreten Situation schnell den richtigen auswählst. Am Anfang jeder Prüfung steht deshalb immer dieselbe Frage: Wovon geht die Gefahr aus – von einem Menschen oder von einem Tier bzw. einer Sache? Geht sie von einem Menschen aus, landest du bei Notwehr/Nothilfe (§ 227 BGB, § 32 StGB); geht sie von einem Tier oder einer Sache aus, prüfst du stattdessen einen der beiden Notstände.

Innerhalb der Notstände entscheidet die Richtung deiner Abwehr: Wehrst du dich direkt gegen die Gefahrenquelle selbst (den angreifenden Hund, den umstürzenden Baum), bist du beim Verteidigenden Notstand (§ 228 BGB). Greifst du dagegen auf das Eigentum eines unbeteiligten Dritten zurück, um die Gefahr abzuwenden (die Zaunlatte des Nachbarn, die fremde Jacke als Löschdecke), bist du beim Angreifenden Notstand (§ 904 BGB) – hier bleibt dem Dritten immer ein Schadensersatzanspruch erhalten, obwohl deine Handlung selbst gerechtfertigt war.

Geht es dagegen nicht um die Abwehr einer akuten Gefahr, sondern um die Durchsetzung eines bereits bestehenden Anspruchs (z. B. Schadensersatz gegen einen unbekannten Verursacher), bist du bei der Selbsthilfe nach § 229 BGB – entscheidend ist hier, ob obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist, nicht die Bekanntheit des Täters. Und schließlich: Geht es um verbotene Eigenmacht gegen deinen eigenen Besitz oder den deines Auftraggebers, prüfst du §§ 859, 860 BGB – hier zählt allein die Unmittelbarkeit, nicht die Bekanntheit des Täters.

Der entscheidende Unterschied zum strafrechtlichen rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB, vertieft im Sachgebiet Straf- und Strafverfahrensrecht) liegt im Anwendungsbereich: § 34 StGB gilt für jede Gefahrenquelle und jedes Rechtsgut, während §§ 228, 904 BGB ausschließlich Gefahren durch Tiere oder Sachen erfassen. Wer diese Fragen – Mensch oder Sache? Abwehr oder Durchsetzung? Gefahrenquelle oder Dritter? – in dieser Reihenfolge durchgeht, findet in fast jedem Prüfungssachverhalt die richtige Vorschrift.

Erste Frage immer: Mensch oder Tier/Sache? Zweite Frage bei Notstand: Gefahrenquelle selbst (§ 228) oder unbeteiligter Dritter (§ 904)? Dritte Frage: Abwehr einer Gefahr oder Durchsetzung eines Anspruchs (§ 229, §§ 859 f.)?

Verhältnismäßigkeit

Verhältnismäßigkeit ist kein eigener Rechtfertigungsgrund, sondern der Maßstab, an dem jede einzelne Maßnahme gemessen wird – egal ob du sie auf das BGB, das StGB oder die StPO stützt. Ohne sie nützt dir die schönste Rechtsgrundlage nichts: Auch eine an sich erlaubte Notwehr-, Notstands- oder Selbsthilfehandlung wird rechtswidrig, sobald sie unverhältnismäßig ausgeübt wird.

Die Prüfung gliedert sich in drei Schritte. Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie überhaupt taugt, den verfolgten Zweck zu erreichen – ein von vornherein untaugliches Mittel scheidet aus. Erforderlich ist sie, wenn es kein milderes, gleich wirksames Mittel gibt: Von mehreren geeigneten Maßnahmen darfst du immer nur diejenige wählen, die fremde Rechte am wenigsten beeinträchtigt. Angemessen schließlich ist sie, wenn der Eingriff nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht – selbst ein geeignetes und erforderliches Mittel darf am Ende nicht zu einem krassen Missverhältnis zwischen Anlass und Reaktion führen. Stiehlt Nino Nimmersatt einen Schokoriegel, darfst du ihm dafür nicht den Arm brechen, um ihn an der Flucht zu hindern – das wäre trotz „wirksamer“ Abwehr unangemessen.

Verhältnismäßigkeit ist außerdem keine einmalige Momentaufnahme: Jede Maßnahme muss beendet werden, sobald ihr Zweck erreicht ist oder sich als unerreichbar erweist. Hältst du jemanden länger fest, als zur Übergabe an die Polizei nötig ist, oder durchsuchst du länger, als zur Aufklärung erforderlich, wird aus einer ursprünglich gerechtfertigten Maßnahme durch bloßes Fortsetzen eine rechtswidrige. Der Volksmund bringt es auf den Punkt: Man darf nicht „mit Kanonen auf Spatzen schießen“ – und man darf, wenn der Spatz längst geflogen ist, nicht weiterschießen.

Geeignet – erforderlich – angemessen – und rechtzeitig beendet: Nur wenn alle vier Punkte erfüllt sind, ist eine Maßnahme insgesamt verhältnismäßig.

Fundsachen: Rechte und Pflichten des Finders (§§ 965 ff. BGB)

Im Wachdienst begegnet dir das Fundrecht ständig: Kunden oder Besucher lassen Handys, Geldbeutel oder Jacken auf dem bewachten Gelände liegen. Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat nach § 965 BGB zunächst eine Anzeigepflicht – der Fund muss dem Verlierer, dem Eigentümer oder einem sonst Empfangsberechtigten gemeldet werden, notfalls der zuständigen Behörde. Bis geklärt ist, wer die Sache zurückbekommt, trifft dich als Finder außerdem eine Verwahrungspflicht (§ 966 BGB): Du musst die Sache sorgfältig aufbewahren, nicht einfach behalten oder weitergeben.

Eine wichtige Sonderregel gilt für Funde in Dienstgebäuden von Behörden oder in öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 978 BGB): Hier ist der Fund unmittelbar an die Behörde bzw. das Verkehrsunternehmen abzuliefern, und es entsteht kein Finderlohn. Im gewöhnlichen privaten Wachobjekt (Einkaufszentrum, Bürogebäude) gilt diese Sonderregel dagegen nicht – dort bleibt es beim normalen Fundrecht.

Meldest du den Fund ordnungsgemäß und bewahrst die Sache auf, steht dir grundsätzlich ein Finderlohn nach § 971 BGB zu. Meldet sich niemand, geht das Eigentum an der Sache nach sechs Monaten auf den Finder über (§ 973 BGB) – vorausgesetzt, er hat seine Anzeigepflicht erfüllt. Für dich als Sicherheitsmitarbeiter ist meist zusätzlich die interne Dienstanweisung deines Arbeitgebers entscheidend: Viele Objekte haben eigene Regeln, wie Fundsachen zu behandeln und zu dokumentieren sind – diese betrieblichen Vorgaben ersetzen die gesetzliche Anzeigepflicht nicht, ergänzen sie aber in der Praxis.

Fund im Dienstgebäude einer Behörde oder in öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 978 BGB): Ablieferungspflicht, aber kein Finderlohn. Sonst: Anzeigepflicht + Finderlohn nach § 971 BGB.

Das BGB im Überblick: Privatrecht zwischen Gleichen

Das BGB regelt die rechtlichen Beziehungen der Bürger untereinander – klassisches Privatrecht also, keine Beziehungen zwischen Staat und Bürger (das ist öffentliches Recht) und auch nicht das Gewerberecht oder Ordnungswidrigkeiten. Dazu gehören ganz alltägliche Rechtsverhältnisse wie der Kaufvertrag oder der Arbeitsvertrag, aber eben auch die Regeln zu Besitz, Eigentum und Schadensersatz, die du in diesem Sachgebiet lernst.

Grundprinzip des Privatrechts ist die Gleichordnung: Bürger stehen sich grundsätzlich gleichberechtigt gegenüber, keiner kann den anderen einfach zu etwas zwingen. Genau deshalb sind Selbsthilfe, Notwehr, Notstand und Besitzwehr/Besitzkehr eng begrenzte Ausnahmen und nicht die Regel. Manche ähnlich klingenden Rechtsinstitute gehören dabei gar nicht zum BGB, sondern zum Strafgesetzbuch: Der Rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) und der Entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) sind StGB-Vorschriften, während Notwehr (§ 227 BGB), Verteidigender Notstand (§ 228 BGB), Selbsthilfe (§ 229 BGB) und Angreifender Notstand (§ 904 BGB) tatsächlich im BGB stehen.

Diese Gleichordnung unterscheidet das Privatrecht grundlegend vom öffentlichen Recht, in dem der Staat dem Bürger typischerweise mit hoheitlicher Gewalt gegenübertritt (Über-/Unterordnungsverhältnis). Für dich als Sicherheitsmitarbeiter ist das mehr als graue Theorie: Du handelst im Dienst nie mit hoheitlichen Befugnissen, sondern immer nur mit den Rechten, die auch jedem anderen Bürger zustehen (Jedermannsrechte) sowie – soweit übertragen – mit dem Hausrecht und den Besitzdienerrechten deines Auftraggebers. Das erklärt auch, warum die Prüfung so viel Wert auf die Abgrenzung zwischen BGB, StGB, StPO und öffentlichem Recht legt: Nur wer weiß, in welchem Rechtsgebiet er sich gerade bewegt, kann auch die richtige Rechtsgrundlage für sein Handeln finden.

Prüfschemata

Selbsthilfe des Besitzers/Besitzdieners gegen verbotene Eigenmacht

§§ 858–860 BGB

Bevor du gegen jemanden vorgehst, der dir etwas wegnimmt oder deinen Besitz stört, prüfe diese vier Schritte.

  1. 1

    Verbotene Eigenmacht

    Entzieht oder stört jemand den Besitz ohne Willen des Besitzers und ohne gesetzliche Berechtigung?

    Es muss tatsächlich Besitzentzug (z. B. Diebstahl) oder Besitzstörung (z. B. Hausfriedensbruch) vorliegen – eine bloße Vertragsverletzung wie ausbleibende Miete reicht nicht.

    Wenn nein: Liegt keine verbotene Eigenmacht vor, gibt es kein Selbsthilferecht aus §§ 859 f. BGB – allenfalls andere Rechte (Notwehr, Selbsthilfe nach § 229 BGB) prüfen.

  2. 2

    Berechtigte Person

    Handelt der Besitzer selbst oder ein Besitzdiener mit übertragenen Rechten?

    Nach § 859 BGB darf sich der Besitzer wehren; nach § 860 BGB steht dasselbe Recht dem Besitzdiener zu, wenn ihm die Ausübung übertragen wurde (z. B. per Dienstanweisung).

    Wenn nein: Ohne Besitzerstellung oder übertragene Besitzdienerrechte bleibt nur die Verständigung von Besitzer oder Polizei.

  3. 3

    Unmittelbarkeit

    Wird unmittelbar bei bzw. direkt im Anschluss an die Tat gehandelt?

    Besitzwehr (während der Tat) und Besitzkehr (unmittelbar danach zur Wiedererlangung) sind nur in diesem engen Zeitfenster erlaubt.

    Wenn nein: Liegt die Tat schon länger zurück (z. B. Stunden), ist die Selbsthilfe verspätet – dann bleibt nur der Weg über Polizei oder Gericht.

  4. 4

    Verhältnismäßigkeit

    Ist die eingesetzte Gewalt das mildeste Mittel, das den Zweck erreicht?

    Auch bei berechtigter Selbsthilfe darf nicht mehr Gewalt angewendet werden, als zur Abwehr oder Wiedererlangung nötig ist.

    Wenn nein: Wird die Grenze überschritten, wird aus der gerechtfertigten Selbsthilfe selbst eine rechtswidrige, ggf. strafbare Handlung.

Sind alle vier Punkte erfüllt, ist die Selbsthilfe nach §§ 858–860 BGB gerechtfertigt und begründet keinen Schadensersatzanspruch des Täters.

Welcher Notstand? Verteidigender oder angreifender Notstand

§ 228 BGB / § 904 BGB

Bei Gefahren durch Tiere oder Sachen entscheidet die Richtung deiner Abwehr, welche Vorschrift greift.

  1. 1

    Gegenwärtige Gefahr

    Geht eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr von einem Tier oder einer Sache aus?

    Die Gefahr muss unmittelbar bevorstehen oder andauern und darf sich nicht auf andere, mildere Weise abwenden lassen.

    Wenn nein: Ohne gegenwärtige Gefahr scheiden beide Notstandsformen aus.

  2. 2

    Zielrichtung der Abwehr

    Richtet sich deine Abwehrhandlung gegen genau das Tier bzw. die Sache, von dem/der die Gefahr ausgeht?

    Ja → Verteidigender Notstand (§ 228 BGB). Nein, du greifst stattdessen auf das Eigentum eines unbeteiligten Dritten zu → Angreifender Notstand (§ 904 BGB).

    Wenn nein: Richtet sich die Handlung gegen einen Menschen, ist stattdessen Notwehr (§ 227 BGB) zu prüfen.

  3. 3

    Verhältnis von Schaden und Gefahr

    Steht der angerichtete Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr (§ 228) bzw. überwiegt die Gefahr den Schaden deutlich (§ 904)?

    § 228 BGB verlangt nur, dass der Schaden nicht unverhältnismäßig ist; § 904 BGB verlangt eine deutliche Überwiegung der drohenden Gefahr, weil hier ein Unbeteiligter betroffen ist.

    Wenn nein: Ist der angerichtete Schaden unverhältnismäßig groß, ist die Handlung nicht gerechtfertigt.

  4. 4

    Ausgleich

    Muss der unbeteiligte Dritte den Schaden entschädigungslos hinnehmen?

    Beim Angreifenden Notstand behält der geschädigte Dritte stets einen Schadensersatzanspruch gegen den Handelnden, auch wenn dessen Handeln gerechtfertigt war.

    Wenn nein:

Merke: Richtet sich die Abwehr gegen die Gefahrenquelle selbst, ist es § 228 BGB. Wird fremdes, unbeteiligtes Eigentum geopfert, ist es § 904 BGB – und der Geschädigte behält trotzdem seinen Ersatzanspruch.

Fundsache: Was ist zu tun?

§§ 965 ff. BGB

Findest du im Dienst eine verlorene Sache, arbeite diese Reihenfolge ab.

  1. 1

    Fundort prüfen

    Wurde die Sache in einem Dienstgebäude einer Behörde oder in einem öffentlichen Verkehrsmittel gefunden?

    Dann gilt die Sonderregel des § 978 BGB: Ablieferungspflicht gegenüber Behörde/Verkehrsunternehmen, aber kein Finderlohn.

    Wenn nein: Liegt kein Sonderfall vor (z. B. privates Wachobjekt), gilt das allgemeine Fundrecht mit Anzeige- und Verwahrungspflicht.

  2. 2

    Wertgrenze

    Ist der Wert der Sache höher als 10 Euro?

    Nur oberhalb dieser Bagatellgrenze besteht überhaupt eine Anzeigepflicht nach § 965 BGB.

    Wenn nein: Bei einem Wert von 10 Euro oder darunter muss der Fund nicht angezeigt werden.

  3. 3

    Anzeige

    Ist der Verlierer, Eigentümer oder ein sonst Empfangsberechtigter bekannt?

    Ist er bekannt, ist ihm der Fund unverzüglich anzuzeigen. Ist er unbekannt, ist die zuständige Behörde (Fundbüro) zu informieren.

    Wenn nein:

  4. 4

    Verwahrung

    Wird die Sache bis zur Klärung sorgfältig verwahrt?

    Der Finder muss die Sache aufbewahren und darf sie nicht benutzen, verkaufen oder beschädigen (§ 966 BGB).

    Wenn nein: Wer die Pflichten verletzt und die Sache stattdessen behält, macht sich zusätzlich der Fundunterschlagung (§ 246 StGB) strafbar.

Erst nach ordnungsgemäßer Anzeige und Ablauf von sechs Monaten ohne Meldung eines Berechtigten geht das Eigentum auf den Finder über (§ 973 BGB) – und erst dann entsteht auch der Anspruch auf Finderlohn (§ 971 BGB).

Verhältnismäßigkeit prüfen

allgemeiner Grundsatz, u. a. § 859 BGB

Egal auf welche Rechtsgrundlage du eine Maßnahme stützt – am Ende musst du sie immer an der Verhältnismäßigkeit messen.

  1. 1

    Geeignet

    Ist die Maßnahme überhaupt tauglich, den verfolgten Zweck zu erreichen?

    Ein völlig untaugliches Mittel darfst du nicht als „erforderlich“ rechtfertigen, nur weil dir nichts Besseres einfällt.

    Wenn nein: Ungeeignete Maßnahmen sind nie verhältnismäßig, unabhängig von ihrer Schwere.

  2. 2

    Erforderlich

    Gibt es kein milderes, gleich wirksames Mittel?

    Von mehreren geeigneten Maßnahmen darfst du nur die wählen, die fremde Rechte am wenigsten beeinträchtigt.

    Wenn nein: Steht ein milderes, ebenso wirksames Mittel zur Verfügung, ist die schärfere Maßnahme nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig.

  3. 3

    Angemessen

    Steht der Eingriff nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck?

    Selbst ein geeignetes und erforderliches Mittel darf am Ende nicht zu einem „krassen Missverhältnis“ zwischen Anlass und Reaktion führen (Kanonen auf Spatzen).

    Wenn nein: Bei einem krassen Missverhältnis ist die Maßnahme trotz Eignung und Erforderlichkeit unangemessen und damit insgesamt unverhältnismäßig.

  4. 4

    Beendigung

    Wird die Maßnahme beendet, sobald ihr Zweck erreicht ist oder sich als unerreichbar erweist?

    Verhältnismäßigkeit ist kein einmaliger Check, sondern muss während der gesamten Maßnahme fortlaufend neu bewertet werden.

    Wenn nein: Wird trotz erreichten oder erkennbar unerreichbaren Zwecks weitergehandelt, wird aus der ursprünglich gerechtfertigten Maßnahme eine rechtswidrige.

Nur wenn eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen ist – und rechtzeitig beendet wird –, ist sie verhältnismäßig.

Abgrenzungen auf einen Blick

Eigentümer, Besitzer, Besitzdiener im Vergleich

KriteriumEigentümerBesitzerBesitzdiener
Rechtsgrundlage§ 903 BGB§ 854 BGB§ 855 BGB
Art der Gewalt über die SacheRechtliche Gewalt (rechtliche Zuordnung)Tatsächliche Gewalt (faktischer Zugriff)Tatsächliche Gewalt, aber weisungsgebunden für den Besitzer
Typisches BeispielVermieter einer WohnungMieter, Dieb, FinderAngestellter Sicherheitsmitarbeiter mit Firmeneigentum
Eigene Selbsthilferechte?Ja, sofern zugleich Besitz bestehtJa (§ 859 BGB)Ja, entsprechend § 860 BGB, soweit übertragen

Besitz und Eigentum sind rechtlich streng zu trennen – im Sicherheitsdienst bist du fast immer nur Besitzdiener, nie Eigentümer der bewachten Sachen.

Die vier Rechtfertigungsgründe des BGB im Überblick

Diese vier „Jedermannsrechte“ stehen im BGB und werden in der Prüfung gern gegeneinander abgefragt.

KriteriumNotwehr (§ 227 BGB)Verteidigender Notstand (§ 228 BGB)Angreifender Notstand (§ 904 BGB)Selbsthilfe (§ 229 BGB)
Gegen wen/was richtet sich die Handlung?Gegen einen menschlichen AngreiferGegen das Tier/die Sache, von dem/der die Gefahr ausgehtGegen das Eigentum eines unbeteiligten DrittenGegen den Schuldner eines Anspruchs
Zentrale VoraussetzungGegenwärtiger, rechtswidriger AngriffGegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr durch Tier/SacheGefahr deutlich größer als angerichteter SchadenEinklagbarer Anspruch + keine rechtzeitige obrigkeitliche Hilfe
Rechtsfolge für den HandelndenKein Schadensersatz an den AngreiferKein Schadensersatz, Tier/Sache darf beschädigt werdenHandlung gerechtfertigt, Dritter behält aber ErsatzanspruchHandlung gerechtfertigt, bei Irrtum aber Schadensersatzpflicht
Typisches BeispielFaustschlag gegen MesserangreiferTritt gegen angreifenden HundZaunlatte gegen fremden Hund verwendenFesthalten eines unbekannten Unfallverursachers

Alle vier Vorschriften rechtfertigen dein Handeln zivilrechtlich – ihr Anwendungsbereich unterscheidet sich aber grundlegend danach, gegen wen sich die Maßnahme richtet.

Defensivnotstand vs. Aggressivnotstand

KriteriumDefensivnotstand (§ 228 BGB)Aggressivnotstand (§ 904 BGB)
Wer wird beeinträchtigt?Die Gefahrenquelle selbst (Tier/Sache)Ein am Geschehen unbeteiligter Dritter
MaßstabSchaden darf nicht außer Verhältnis zur Gefahr stehenGefahr muss den angerichteten Schaden sehr viel überwiegen
Ausgleichsanspruch?In der Regel nicht relevant, da keine unbeteiligte Person betroffen istJa, der Dritte kann vom Handelnden Ersatz verlangen

Frage dich immer zuerst: Wehre ich mich gegen die Gefahrenquelle direkt, oder opfere ich fremdes Eigentum eines Unbeteiligten?

Selbsthilfe des Besitzers/Besitzdieners vs. allgemeine Selbsthilfe vs. Vorläufige Festnahme

Drei ähnlich klingende „Festhalte-Rechte“ mit unterschiedlichen Voraussetzungen.

Kriterium§§ 859/860 BGB§ 229 BGB§ 127 Abs. 1 StPO
ZweckAbwehr/Rückgängigmachung verbotener EigenmachtSicherung eines zivilrechtlichen AnspruchsErmöglichung der Strafverfolgung
ZeitfensterNur unmittelbar bei bzw. direkt nach der TatKein enges Zeitfenster, solange der Anspruch sonst vereitelt würdeNur bei frischer Tat (Betreffen oder Verfolgen)
Bekanntheit des TätersUnerheblichUnerheblich – entscheidend ist rechtzeitige Erreichbarkeit obrigkeitlicher HilfeUnerheblich, aber es muss eine Straftat vorliegen
Braucht als Grundlage…Verbotene Eigenmacht (Besitzentzug/-störung)Einen einklagbaren Anspruch (z. B. Schadensersatz)Eine Straftat, keine bloße zivilrechtliche Pflichtverletzung

Ob du dich auf §§ 859/860 BGB, § 229 BGB oder § 127 Abs. 1 StPO stützt, hängt davon ab, was genau passiert ist: Besitzverlust, ein offener Anspruch oder eine echte Straftat.

Master-Tabelle: Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in BGB und StGB

Diese Übersicht verknüpft die zivilrechtlichen Jedermannsrechte mit ihren strafrechtlichen Pendants. Die volle strafrechtliche Vertiefung von § 32, § 34 und § 35 StGB findest du im Sachgebiet Straf- und Strafverfahrensrecht.

Kriterium§ 227 BGB§ 228 BGB§ 904 BGB§ 229 BGB§ 32 StGB§ 34 StGB§ 35 StGB
RechtsgebietZivilrechtZivilrechtZivilrechtZivilrechtStrafrechtStrafrechtStrafrecht
WirkungKein SchadensersatzKein SchadensersatzGerechtfertigt, Ausgleich bleibtGerechtfertigtKeine StrafeKeine StrafeKeine Strafe, Tat bleibt rechtswidrig
Geschützte RechtsgüterAlleNur Schutz vor Tier/SacheAlleAnspruchAlleAlleNur Leben, Leib, Freiheit
Begünstigte PersonSich selbst oder andereSich selbst oder andereSich selbst oder andereAnspruchsinhaberSich selbst oder andere (Nothilfe)Sich selbst oder jede andere PersonNur sich selbst, Angehörige oder Nahestehende

§ 227 BGB und § 32 StGB betreffen dieselbe Situation aus zwei Blickwinkeln (Schadensersatz vs. Strafe); § 34 StGB ist der strafrechtliche Verwandte von §§ 228/904 BGB, hat aber einen viel weiteren Anwendungsbereich – er gilt für jede Gefahrenquelle, nicht nur für Tiere und Sachen.

Merkhilfen

Wehr vs. Kehr

Besitzwehr wehrt die Tat noch während sie geschieht ab, Besitzkehr holt den Besitz unmittelbar danach zurück.

Hilft bei: Selbsthilferechte nach §§ 858–860 BGB

228 wehrt direkt, 904 nimmt Drittes

Beim Verteidigenden Notstand (§ 228, kleinere Zahl) richtet sich die Abwehr direkt gegen Tier/Sache; beim Angreifenden Notstand (§ 904, größere Zahl) wird das Eigentum eines Dritten mit einbezogen.

Hilft bei: Abgrenzung § 228 BGB / § 904 BGB

Wer hat, der besitzt – wer darf, dem gehört's

Besitz ist der tatsächliche Zugriff im Hier und Jetzt, Eigentum ist die dauerhafte rechtliche Zuordnung.

Hilft bei: Eigentümer vs. Besitzer

10 Euro, 6 Monate

Unter 10 Euro Wert besteht keine Anzeigepflicht für Fundsachen; nach 6 Monaten ohne Meldung eines Berechtigten geht das Eigentum auf den Finder über.

Hilft bei: Fundsachen, §§ 965 ff. BGB

Praxisbeispiele

Der vergessene Rucksack am Empfang

Ein Besucher hat beim Verlassen des Bürogebäudes seinen Rucksack am Empfang liegen lassen. Der Empfangsmitarbeiter weiß nicht, wem der Rucksack gehört.

Der Mitarbeiter wird als Finder nach § 965 BGB anzeigepflichtig und muss den Fund dem Verlierer, sobald er sich meldet, oder andernfalls der zuständigen Behörde mitteilen. Bis dahin muss er den Rucksack sorgfältig verwahren (§ 966 BGB) – ihn einfach zu öffnen oder zu behalten, wäre pflichtwidrig. Da es sich nicht um ein Dienstgebäude einer Behörde handelt, greift § 978 BGB (Ablieferungspflicht ohne Finderlohn) hier nicht.

Der Ladendieb mit dem Küchenmesser

Ein Ladendetektiv wird von einem gestellten Dieb mit einem Küchenmesser bedroht. Der Detektiv schlägt dem Angreifer das Messer mit einem gezielten Schlag aus der Hand.

Solange der Angriff andauert, darf sich der Detektiv nach § 227 BGB (und parallel § 32 StGB) verteidigen. Entscheidend ist die Verhältnismäßigkeit der Mittel: Der gezielte Schlag, der die Waffe entfernt, ist das mildere, aber ebenso wirksame Mittel gegenüber einer schwereren Verletzung des Angreifers – und damit gerechtfertigt. Sobald der Angreifer keine Bedrohung mehr darstellt, endet die Notwehrlage.

Streit um die Zufahrtskontrolle

Ein Sicherheitsmitarbeiter kontrolliert an der Schranke routinemäßig jedes Fahrzeug – bei einem ihm unsympathischen Dauerlieferanten lässt er die Kontrolle jedes Mal deutlich länger dauern als bei allen anderen, ohne sachlichen Grund.

Eine Zufahrtskontrolle an sich ist im Rahmen des übertragenen Hausrechts zulässig. Wird sie aber ohne sachlichen Grund gezielt in die Länge gezogen, nur um den Lieferanten zu ärgern oder aufzuhalten, liegt darin Schikane nach § 226 BGB – die Maßnahme wird dadurch rechtswidrig, obwohl die Kontrolle selbst erlaubt wäre.

Die unbekannte Falschparkerin

Auf dem bewachten Firmenparkplatz parkt ein fremdes Fahrzeug verbotswidrig auf einem reservierten Stellplatz. Die Fahrerin ist bereits weg, aber die Polizei könnte laut Auskunft in wenigen Minuten kommen.

Selbsthilfe nach § 229 BGB scheidet hier aus, weil obrigkeitliche Hilfe (die Polizei) rechtzeitig erreichbar ist – die Durchsetzung eines etwaigen Anspruchs wird also nicht vereitelt. Der Sicherheitsmitarbeiter sollte den Vorfall dokumentieren (Kennzeichen, Uhrzeit, Fotos) und die Polizei bzw. den zuständigen Ordnungsdienst hinzuziehen, statt eigenmächtig zu handeln, etwa das Fahrzeug zu blockieren oder zu beschädigen.

Die entwendete Handtasche

Ein Ladendetektiv beobachtet live über Video, wie eine Kundin eine Handtasche einsteckt und den Laden verlässt. Er läuft ihr sofort hinterher und hält sie fest.

Da der Detektiv unmittelbar bei bzw. direkt im Anschluss an die Tat eingreift, handelt er im Rahmen zulässiger Besitzwehr/-kehr bzw. einer vorläufigen Festnahme – nicht erst Stunden später, wenn nur noch der Weg über die Polizei bliebe. Die Verhältnismäßigkeit ist dabei stets zu wahren: Festhalten ja, unnötige Härte nein.

Kratzer am Dienstwagen durch den Praktikanten

Ein 13-jähriger Schülerpraktikant zerkratzt beim Herumalbern versehentlich den Lack des Dienstfahrzeugs.

Auch Minderjährige ab 7 Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen schadensersatzpflichtig sein (Deliktsfähigkeit), wobei die konkrete Einsichtsfähigkeit im Einzelfall eine Rolle spielt. In der Praxis wird der Schaden regelmäßig über die private Haftpflichtversicherung der Erziehungsberechtigten reguliert – „Kinder haften grundsätzlich nicht“ ist jedenfalls keine korrekte Pauschalaussage.

Häufige Fehler in der Prüfung

Zivilrechtliche und strafrechtliche Notwehr gleichsetzen

§ 227 BGB und § 32 StGB betreffen zwar dieselbe Verteidigungssituation, schützen aber unterschiedliche Dinge: Der eine vor Schadensersatzforderungen, der andere vor Strafe. In der Prüfung wird oft gezielt gefragt, welche der beiden Vorschriften in einer Situation einschlägig ist.

Vertragsverletzung mit verbotener Eigenmacht verwechseln

Nicht jede Pflichtverletzung ist eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB. Entscheidend ist immer, ob der Besitz selbst entzogen oder gestört wird – bloßes Nichtzahlen bei fortbestehendem, ungestörtem Besitz reicht dafür nicht aus.

Besitz und Eigentum als dasselbe behandeln

Besitz (tatsächliche Gewalt) und Eigentum (rechtliche Zuordnung) fallen im Alltag oft zusammen, sind aber rechtlich streng zu trennen. Prüfungsfragen nutzen diese Verwechslung gezielt als Falle.

Bei der Selbsthilfe nur auf die Bekanntheit des Täters schauen

Ob der Anspruchsgegner bekannt ist, ist für § 229 BGB nicht das entscheidende Kriterium. Entscheidend ist, ob obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig zu erlangen ist – ist die Polizei schnell erreichbar, scheidet Selbsthilfe aus, selbst wenn der Täter unbekannt ist.

Defensiv- und Aggressivnotstand verwechseln

Richtet sich die Abwehr gegen die Gefahrenquelle selbst (z. B. den angreifenden Hund), ist es Defensivnotstand (§ 228 BGB). Wird dagegen fremdes, unbeteiligtes Eigentum geopfert (z. B. ein fremder Zaun), ist es Aggressivnotstand (§ 904 BGB) – die Prüfung verlangt hier die genaue Zuordnung, nicht nur „irgendein Notstand“.

Fundsachen einfach behalten

Wer eine gefundene Sache ohne Anzeige einfach behält, verletzt die Pflichten aus § 965 BGB und riskiert zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen (Fundunterschlagung, § 246 StGB). Der Eigentumserwerb nach sechs Monaten setzt eine ordnungsgemäße Anzeige voraus, nicht bloßes Abwarten.

Verhältnismäßigkeit nur grob abhaken

Geeignet, erforderlich und angemessen sind drei getrennte Prüfungsschritte, keine Synonyme. Eine Maßnahme kann geeignet und erforderlich, aber trotzdem unangemessen sein, wenn sie zum Anlass in einem krassen Missverhältnis steht – erst wenn alle drei Stufen erfüllt sind, ist sie insgesamt verhältnismäßig.

Häufig gestellte Fragen zu Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Alle Paragrafen auf einen Blick

Gesamtes Paragrafen-Register →
§ 1 BGBRechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod.

Relevanz: Nur rechtsfähige Personen können Eigentümer, Besitzer oder Besitzdiener sein.

§ 90 BGBBegriff der Sache

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

Relevanz: Entscheidend dafür, worauf sich Besitz, Eigentum und die Notstandsvorschriften überhaupt beziehen können.

§ 90a BGBTiere

Tiere sind keine Sachen, werden aber durch besondere Gesetze geschützt und wie Sachen behandelt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Relevanz: Wichtig für die Abgrenzung Notwehr (nur gegen Menschen) von Notstand (auch gegen Tiere).

§ 226 BGBSchikaneverbot

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur dem Zweck dient, einem anderen Schaden zuzufügen.

Relevanz: Auch berechtigte Kontrollen und Maßnahmen dürfen nicht allein zur Schikane eingesetzt werden.

§ 227 BGBNotwehr

Erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff.

Relevanz: Schützt vor Schadensersatzforderungen des Angreifers, wenn du dich rechtmäßig verteidigst.

§ 228 BGBVerteidigender Notstand

Abwehr einer Gefahr durch Beschädigung oder Zerstörung der Sache oder des Tieres, von dem die Gefahr ausgeht.

Relevanz: Rechtfertigt z. B. das Verletzen eines angreifenden Hundes zur eigenen Verteidigung.

§ 229 BGBSelbsthilfe

Eng begrenztes Recht, einen Anspruch selbst durchzusetzen, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist.

Relevanz: Ermöglicht z. B. das Festhalten eines unbekannten Schadensverursachers bis zum Eintreffen der Polizei.

§ 230 BGBGrenzen der Selbsthilfe

Nach einer Selbsthilfehandlung müssen unverzüglich gerichtliche Schritte (dinglicher Arrest, Vorführung) eingeleitet werden.

Relevanz: Erinnert daran, dass Selbsthilfe nur ein vorläufiges Mittel ist, das die endgültige gerichtliche Entscheidung nicht ersetzt.

§ 242 BGBTreu und Glauben

Leistungen sind so zu erbringen, wie Treu und Glauben es erfordern.

Relevanz: Grundprinzip, aus dem sich unter anderem das Schikaneverbot ableitet.

§ 828 BGBDeliktsfähigkeit Minderjähriger

Kinder bis 7 Jahre haften nicht; 7–10-Jährige zusätzlich nicht für fahrlässig im Straßen-/Schienenverkehr verursachte Schäden; ab 7 bis 18 Jahren kommt es zusätzlich auf die individuelle Einsichtsfähigkeit an.

Relevanz: Klärt, ab wann ein Kind für einen von ihm verursachten Schaden selbst geradestehen muss.

§ 854 BGBBesitz

Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache.

Relevanz: Grundlage für alle Selbsthilferechte des Besitzers.

§ 855 BGBBesitzdiener

Wer für einen anderen weisungsgebunden und sozial abhängig die tatsächliche Gewalt ausübt, ist kein Besitzer, sondern Besitzdiener.

Relevanz: Beschreibt die typische Rechtsstellung von Sicherheitsmitarbeitern im Dienst.

§ 858 BGBVerbotene Eigenmacht

Besitzentzug oder Besitzstörung ohne den Willen des Besitzers und ohne gesetzliche Berechtigung.

Relevanz: Voraussetzung für die Selbsthilferechte nach §§ 859, 860 BGB.

§ 859 BGBSelbsthilfe des Besitzers

Der Besitzer darf sich mit Gewalt (Besitzwehr/Besitzkehr) gegen verbotene Eigenmacht wehren.

Relevanz: Grundlage für unmittelbares Eingreifen bei Diebstahl oder Hausfriedensbruch.

§ 860 BGBSelbsthilfe des Besitzdieners

Dem Besitzdiener steht dasselbe Selbsthilferecht wie dem Besitzer zu.

Relevanz: Die praktisch wichtigste Norm für Sicherheitsmitarbeiter überhaupt, da sie meist Besitzdiener sind.

§ 903 BGBEigentum

Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

Relevanz: Abgrenzung zum Besitz – im Dienst bist du fast nie Eigentümer der bewachten Sachen.

§ 823 BGBSchadensersatzpflicht

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein geschütztes Rechtsgut verletzt, muss den daraus entstandenen Schaden ersetzen.

Relevanz: Zentrale Anspruchsgrundlage, wenn im Dienst ein Schaden entsteht oder verursacht wird.

§ 833 BGBTierhalterhaftung

Der Tierhalter haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig für Schäden durch das Tier; für berufliche Nutztiere gilt bei Beachtung der Sorgfalt ein Haftungsprivileg.

Relevanz: Relevant beim Einsatz von Diensthunden im Objektschutz.

§ 904 BGBAngreifender Notstand

Der Eigentümer muss die Einwirkung auf seine Sache dulden, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr nötig ist und die Gefahr den entstehenden Schaden erheblich überwiegt; er behält aber einen Ersatzanspruch.

Relevanz: Erklärt, warum du unter engen Voraussetzungen fremdes Eigentum opfern darfst – und wer danach zahlt.

§ 965 BGBAnzeigepflicht des Finders

Wer eine verlorene Sache findet, muss dies dem Empfangsberechtigten oder der Behörde anzeigen.

Relevanz: Alltägliche Pflicht im Wachdienst bei Fundsachen.

§ 966 BGBVerwahrungspflicht

Der Finder muss die Sache sorgfältig verwahren.

Relevanz: Verbietet, gefundene Sachen einfach zu benutzen oder wegzugeben.

§ 971 BGBFinderlohn

Dem Finder steht nach ordnungsgemäßer Anzeige ein Finderlohn zu.

Relevanz: Praktisch relevant, wenn Kunden oder Besucher Gegenstände verlieren.

§ 973 BGBEigentumserwerb des Finders

Nach ordnungsgemäßer Anzeige und Ablauf von sechs Monaten ohne Meldung eines Berechtigten erwirbt der Finder das Eigentum.

Relevanz: Setzt eine ordnungsgemäße Anzeige voraus – bloßes Abwarten genügt nicht.

§ 978 BGBFund in Dienstgebäuden/Verkehrsmitteln

Bei Funden in Dienstgebäuden von Behörden oder in öffentlichen Verkehrsmitteln besteht Ablieferungspflicht ohne Finderlohn.

Relevanz: Sonderregel, die vom gewöhnlichen Fundrecht im privaten Wachobjekt abweicht.

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