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Sachgebiet 7 von 9

Umgang mit Waffen

Waffenrecht klingt kompliziert, macht in der §34a-Prüfung aber nur einen kleinen Teil aus – mit den Grundbegriffen aus dem Waffengesetz holst du dir hier schnell und sicher ein paar leichte Punkte.

Was ist überhaupt eine Waffe? Die wichtigsten Begriffe

Bevor du dich mit Erlaubnissen und Verboten beschäftigst, musst du wissen, was das Waffengesetz (WaffG) überhaupt als „Waffe" einordnet. Schusswaffen sind laut § 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 zum WaffG Gegenstände, die zum Angriff, zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Der Lauf ist also das entscheidende technische Merkmal.

Innerhalb der Schusswaffen unterscheidet das Gesetz automatische Waffen danach, wie sie nach einem Schuss wieder schussbereit werden. Eine vollautomatische Waffe verschießt so lange Patronen, bis du entweder den Abzug loslässt oder das Patronenlager leer ist – vereinfacht gesagt: Dauerfeuer. Eine halbautomatische Waffe lädt sich zwar selbst nach, du musst aber für jeden einzelnen Schuss den Abzug erneut betätigen. Dieser Unterschied ist in der Prüfung ein beliebter Stolperstein.

Neben Schusswaffen kennt das Gesetz auch Hieb- und Stoßwaffen: Gegenstände, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen – klassische Beispiele sind Schlagstock und Messer. Gleichgestellt sind Geräte, die mit anderer als mechanischer Energie durch körperliche Berührung Verletzungen zufügen, allen voran der „Elektroschocker".

Nicht jeder Gegenstand, mit dem man theoretisch verletzen könnte, ist automatisch eine Hieb- und Stoßwaffe im Sinne des WaffG – entscheidend ist die Zweckbestimmung des Gegenstands selbst. Ein gewöhnliches Küchen- oder Brotmesser ist seiner Natur nach zum Schneiden bestimmt, nicht zum Verletzen, und fällt deshalb grundsätzlich nicht unter den Waffenbegriff, auch wenn es faktisch als Angriffsmittel missbraucht werden könnte. Das unterscheidet solche Alltagsgegenstände von speziell für den Kampf konstruierten Gegenständen wie Wurfsternen, Totschlägern oder Schlagringen, bei denen die Verletzungsabsicht bereits in der Konstruktion angelegt ist.

Vollautomat = Dauerfeuer bis Abzug loslassen oder Magazin leer; Halbautomat = für jeden Schuss neu abdrücken.

Erwerb, Überlassen und Führen – drei Begriffe, die du auseinanderhalten musst

Das WaffG unterscheidet ganz genau, was du mit einer Waffe machst, und knüpft daran unterschiedliche Erlaubnisse. „Erwerb" bedeutet, dass du die tatsächliche Gewalt über eine Waffe erlangst, zum Beispiel weil dir der Händler die Waffe übergibt oder weil du eine Waffe findest. „Überlassen" ist der umgekehrte Fall: Du räumst einer anderen Person die tatsächliche Gewalt über die Waffe ein – etwa wenn beim Schichtwechsel eine Dienstwaffe an die nächste Kollegin oder den nächsten Kollegen weitergegeben wird.

Der Begriff „Führen" ist für die Bewachungspraxis besonders wichtig: Du führst eine Schusswaffe, wenn du sie zugriffsbereit außerhalb deines eigenen befriedeten Besitztums bei dir trägst, zum Beispiel im Holster im öffentlichen Bereich. Kein Führen liegt dagegen vor, wenn die Waffe nicht zugriffsbereit ist – etwa weil du sie ungeladen und getrennt von der Munition in einem verschlossenen Koffer transportierst. Diese Unterscheidung entscheidet mit darüber, ob du überhaupt einen Waffenschein brauchst.

Ergänzend zum WaffG regeln § 17 BewachV sowie §§ 18 ff. DGUV Vorschrift 23 den praktischen Umgang mit Waffen im Bewachungsgewerbe. So dürfen Schreck-, Reizstoff- oder Signalschusswaffen sowie schusswaffenähnliche Gegenstände im Dienst grundsätzlich nicht bereitgehalten oder geführt werden – unabhängig davon, ob der Mitarbeiter privat einen kleinen Waffenschein besitzt. Diese arbeitsschutzrechtliche Einschränkung ist strenger als das reine Waffenrecht und soll vor allem verhindern, dass im Einsatz eine echte Waffe mit einer Schreckschusswaffe verwechselt wird.

Die Waffenbesitzkarte: Voraussetzungen für Erwerb und Besitz

Willst du legal die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe ausüben, brauchst du grundsätzlich eine Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG). Wichtig: Sie berechtigt dich nur zum Erwerb und Besitz, nicht zum Führen der Waffe – dafür ist ein separater Waffenschein nötig (mehr dazu gleich). Damit du überhaupt eine Waffenbesitzkarte bekommst, müssen nach § 4 WaffG mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.

Zuerst deine Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG): Unzuverlässig ist unter anderem, wer wegen eines Verbrechens oder einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde und seit Rechtskraft der letzten Verurteilung noch keine zehn Jahre vergangen sind. In der Regel gilt außerdem als unzuverlässig, wer wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eines Verstoßes gegen das WaffG mindestens zu 60 Tagessätzen Geldstrafe (oder zweimal zu einer geringeren Geldstrafe) verurteilt wurde und seit Rechtskraft noch keine fünf Jahre vergangen sind. Dazu kommen Volljährigkeit (grundsätzlich 18 Jahre, für Sportschützen seit dem 1. April 2003 grundsätzlich 21 Jahre) und die persönliche Eignung – wer unter 25 Jahre alt ist, muss bei der erstmaligen Erteilung ein psychologisches Gutachten vorlegen (§ 6 WaffG).

Zwei weitere Bausteine runden das Bild ab: die Waffensachkundeprüfung (§ 7 WaffG), mit der du nachweist, dass du theoretisch, praktisch und rechtlich mit der Waffe vertraut bist, und das „Bedürfnis" (§ 8 WaffG) – also glaubhaft gemachte besondere wirtschaftliche oder persönliche Interessen sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den angestrebten Zweck. Ein Bedürfnis liegt zum Beispiel bei Sportschützen oder bei wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdeten Personen wie Geld- und Werttransportmitarbeitern oder Personenschützern vor. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, darfst du ein Jahr lang die genehmigte Waffe erwerben; nach Eintragung gilt die Waffenbesitzkarte, solange die Voraussetzungen weiter vorliegen.

Alle fünf Voraussetzungen – Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis – müssen kumulativ vorliegen. Fehlt auch nur eine davon, ist die Waffenbesitzkarte zu versagen; das gilt in gleicher Weise für den in Kapitel 6.4 behandelten Munitionserwerbschein, der auf denselben Grundvoraussetzungen aufbaut.

Waffenbesitzkarte = Erlaubnis für Erwerb und Besitz – nicht fürs Tragen im öffentlichen Raum. Dafür brauchst du zusätzlich einen Waffenschein.

Munitionserwerb nach § 10 Abs. 3 WaffG

Neben der Waffe selbst regelt das WaffG auch den legalen Zugang zur passenden Munition gesondert – und zwar in § 10 Abs. 3 WaffG. Der Grundgedanke: Wer bereits eine Waffe rechtmäßig in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen hat, soll nicht für die dazugehörige Munition ein komplett eigenständiges Erlaubnisverfahren durchlaufen müssen.

Ist die Schusswaffe bereits in deiner Waffenbesitzkarte eingetragen, deckt diese Eintragung automatisch auch den Erwerb und Besitz der dazu passenden Munition ab – ein gesonderter Antrag ist dafür nicht nötig. Willst du dagegen Munition erwerben, ohne dass die passende Waffe bereits eingetragen ist – etwa weil du nur Munition sammelst oder eine fremde, nicht auf dich eingetragene Waffe versorgst –, brauchst du einen eigenen Munitionserwerbsschein für die jeweilige Munitionsart.

Bei der Gültigkeitsdauer unterscheidet das Gesetz bewusst zwischen Erwerb und Besitz: Der Munitionserwerbsschein ist für den Erwerb der Munition auf sechs Jahre befristet – nach Ablauf dieser Frist darfst du mit diesem Schein keine neue Munition mehr kaufen. Für den bloßen Besitz bereits erworbener Munition gilt der Schein dagegen unbefristet; du musst also nicht regelmäßig neu belegen, dass du bereits vorhandene Munition noch besitzen darfst.

Diese Unterscheidung zwischen befristetem Erwerbsrecht und unbefristetem Besitzrecht ist ein beliebter Prüfungsstolperstein: Wer die sechs Jahre pauschal auf „Munition besitzen dürfen“ bezieht, statt sie korrekt nur auf den Nachkauf neuer Munition zu beziehen, beantwortet die Frage falsch. Wichtig ist außerdem: Liegen die Grundvoraussetzungen nach § 4 WaffG (Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde, Bedürfnis) nicht vor, ist sowohl die Waffenbesitzkarte als auch der Munitionserwerbschein zu versagen – beide Erlaubnisse hängen an denselben fünf Grundpfeilern.

Waffe bereits in der WBK eingetragen → Munition automatisch mit abgedeckt. Sonst: Munitionserwerbschein, 6 Jahre befristet für den Erwerb, unbefristet für den Besitz.

Schusswaffen im Bewachungsgewerbe (§ 28 WaffG)

Für dich als Sicherheitsmitarbeiter oder als Unternehmer im Bewachungsgewerbe gibt es eine eigene Regelung: Bewachungsunternehmer und ihr Personal dürfen zur tatsächlichen Durchführung konkreter Aufträge Schusswaffen erwerben, besitzen und führen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die übernommenen oder geplanten Bewachungsaufträge aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern.

Soll ein Mitarbeiter dienstlich, im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses, eine Schusswaffe des Erlaubnisinhabers (also des Bewachungsunternehmers) nach dessen Weisung besitzen oder führen, muss er der zuständigen Behörde zur Prüfung benannt werden. Und erst wenn die Behörde dieser Überlassung von Schusswaffen oder Munition zugestimmt hat, darf sie tatsächlich erfolgen – ohne diese Zustimmung bleibt es bei der reinen Absicht.

Wichtig ist dabei die Weisungsgebundenheit: Das Bewachungspersonal darf die Schusswaffe ausschließlich nach Weisung des Erlaubnisinhabers – also des Bewachungsunternehmers – besitzen oder führen, nicht nach eigenem Ermessen. Damit bleibt die Verantwortung für den Waffeneinsatz klar beim Unternehmen gebündelt. Für jeden einzelnen eingesetzten Mitarbeiter prüft die Behörde zusätzlich dessen persönliche Zuverlässigkeit und Eignung, unabhängig davon, dass der Bewachungsunternehmer selbst bereits eine Grunderlaubnis nach § 28 WaffG besitzt. Ohne diese individuelle Zulassung darf kein Mitarbeiter tätig werden, selbst wenn der Auftrag als solcher die Voraussetzungen erfüllt.

Der Waffenschein: Führen im öffentlichen Bereich

Während dir die Waffenbesitzkarte nur Erwerb und Besitz erlaubt, brauchst du für das Führen einer Schusswaffe im öffentlichen Bereich einen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG). Die Voraussetzungen entsprechen im Kern denen der Waffenbesitzkarte, zusätzlich musst du aber eine Haftpflichtversicherung nachweisen (§ 4 WaffG) – sie deckt Schäden ab, die mit der Waffe verursacht werden. Der Waffenschein berechtigt dich also zum zugriffsbereiten Tragen im öffentlichen Bereich; nicht zugriffsbereit ist die Waffe zum Beispiel, wenn du sie in einem verschlossenen Behältnis getrennt von der Munition transportierst.

Auch hier ist das „Bedürfnis" der entscheidende Hebel: Die zuständige Behörde setzt sehr strenge Maßstäbe, bevor sie erlaubt, dass jemand im öffentlichen Bereich überhaupt eine Schusswaffe bei sich führt – etwa bei gefährdeten Personen oder Bewachungsunternehmern, die die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder der Munition für den beantragten Zweck glaubhaft machen. Der Waffenschein gilt zunächst drei Jahre und kann danach maximal zweimal verlängert werden – insgesamt also höchstens neun Jahre.

Zwei Sonderfälle solltest du kennen: Nach § 42 WaffG ist es grundsätzlich verboten, bei öffentlichen Veranstaltungen Schusswaffen sowie Hieb- oder Stoßwaffen zu führen; die zuständige Behörde kann davon im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Und für Signal-, Gas- und Schreckschusswaffen gilt eine eigene Pflicht: Hier greift der sogenannte „kleine Waffenschein", bei dem vor allem die Zuverlässigkeit des Erwerbers geprüft wird (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG). Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Waffenschein zu versagen.

Waffenschein: 3 Jahre gültig, maximal zweimal verlängerbar – macht insgesamt höchstens 9 Jahre.

Verbotene Waffen – was du niemals besitzen darfst

Manche Gegenstände darfst du unabhängig von jeder Erlaubnis weder beschaffen noch besitzen noch weitergeben, weil sie nach § 40 WaffG i. V. m. Anlage 2 zum WaffG grundsätzlich verboten sind. Dazu zählen etwa über den üblichen Umfang hinaus zerlegbare oder zusammenklappbare Schusswaffen sowie eine ganze Reihe von Hieb- und Stoßwaffen: sich selbsttätig feststellende Spring- und Fallmesser, Stilette, Wurfsterne, Butterflymesser und Faustmesser (mit einem Griff quer zur Klinge).

Auch klassische Schlagwaffen wie Stahlruten, Totschläger und Schlagringe fallen darunter, ebenso Kriegswaffen und Kriegsmunition. Verboten sind außerdem Waffen, die durch andere Gegenstände verkleidet sind oder solche vortäuschen – zum Beispiel ein Stockdegen oder ein Schießfüller –, dazu Vorrichtungen zum Anleuchten des Ziels, Nachtzielgeräte, nicht amtlich zugelassene Elektroimpulsgeräte sowie Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann, wie beim „Molotow-Cocktail".

Der Grund für dieses absolute Verbot liegt darin, dass der Gesetzgeber bei diesen Gegenständen jede sinnvolle Nutzung außerhalb einer Angriffs- oder Verletzungsabsicht ausschließt – anders als etwa bei einem Jagdmesser oder einer Sportwaffe, die auch legitime Verwendungszwecke haben. Deshalb gibt es hier auch keinen legalen Weg zu einer Erlaubnis: Wer einen Schlagring, ein Springmesser oder einen Totschläger besitzt, macht sich unabhängig von Motiv oder Verwendungsabsicht strafbar. Für dich als Sicherheitsmitarbeiter bedeutet das in der Praxis: Wird bei einer Einlasskontrolle ein solcher Gegenstand entdeckt, handelt es sich nicht um eine Grauzone, sondern um einen eindeutigen Verstoß, bei dem die Polizei einzuschalten ist.

Anlage 1 und Anlage 2 zum WaffG im Überblick

Im Text des WaffG selbst tauchen viele waffenrechtliche Begriffe nur als Oberbegriff auf – die eigentliche technische und listenmäßige Ausgestaltung steht in zwei Anlagen zum Gesetz, die du sauber auseinanderhalten solltest, weil sie völlig unterschiedliche Funktionen haben.

Anlage 1 zum WaffG liefert die Begriffsbestimmungen und die technische Einstufung von Waffen: Sie legt fest, was überhaupt als Schusswaffe gilt, definiert Unterkategorien wie halbautomatische und vollautomatische Waffen und ordnet einzelne Bauarten den gesetzlichen Kategorien zu. § 1 Abs. 4 WaffG verweist ausdrücklich auf diese Anlage, wenn er den Waffenbegriff definiert – ohne Anlage 1 wüsstest du technisch gar nicht, ob ein konkreter Gegenstand als Schusswaffe im Rechtssinn zählt. Anlage 1 ist also die Definitionsgrundlage, auf der die gesamte Erlaubnissystematik (Waffenbesitzkarte, Waffenschein, Munitionserwerb) erst aufbaut.

Anlage 2 zum WaffG hat eine völlig andere Funktion: Sie enthält die abschließende Liste der verbotenen Waffen und Gegenstände – also gerade jene Gegenstände, für die es keinen legalen Erlaubnisweg gibt, weil der Gesetzgeber ihnen von vornherein jede legitime Nutzung abspricht. Schlagringe, Totschläger, sich selbsttätig feststellende Springmesser oder Butterflymesser stehen konkret in dieser Liste. § 40 WaffG verweist auf sie.

Der Merksatz für die Prüfung: Anlage 1 beantwortet die Frage „Ist das überhaupt eine Waffe, und wenn ja, welche Art?“, Anlage 2 beantwortet die ganz andere Frage „Ist dieser konkrete Gegenstand absolut verboten?“. Ein Gegenstand kann technisch unter die Definitionen der Anlage 1 fallen (z. B. eine Hieb- und Stoßwaffe) und trotzdem nicht in Anlage 2 stehen (z. B. ein normales Jagdmesser) – dann ist er erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig, aber nicht verboten. Wer beide Anlagen gedanklich vermischt, verwechselt in der Prüfung leicht „das ist eine Waffe“ mit „das ist verboten“ – zwei völlig unterschiedliche Aussagen.

Anlage 1 WaffG = Begriffsbestimmungen/technische Einstufung (was ist überhaupt eine Waffe?). Anlage 2 WaffG = Liste der verbotenen Waffen (was ist absolut verboten?).

Straftaten nach §§ 51, 52 WaffG

Verstöße gegen das Waffengesetz werden konsequent geahndet, und die schwersten Verstöße stuft der Gesetzgeber als echte Straftaten ein. Wer sich vollautomatische oder verbotene halbautomatische Selbstladewaffen beschafft, besitzt oder weitergibt, riskiert nach § 51 WaffG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren – die härteste Sanktion im gesamten Waffenrecht. Der Grund für diese Schärfe: Solche Waffen sind für den Kriegs- oder Kampfeinsatz konstruiert und haben im zivilen Bereich praktisch keinen legitimen Verwendungszweck.

Ebenfalls eine echte Straftat ist der Verstoß gegen das Führungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen: Wer dort Schusswaffen, Hieb- oder Stoßwaffen führt, kann nach § 52 WaffG mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden. Das gilt selbst dann, wenn der Betroffene für die Waffe eigentlich einen gültigen Waffenschein besitzt – der Waffenschein deckt das allgemeine Führen ab, nicht aber das ausdrücklich in § 42 WaffG untersagte Führen bei einer öffentlichen Veranstaltung ohne gesonderte Ausnahmegenehmigung.

Für dich als Sicherheitsmitarbeiter ist der entscheidende Unterschied zur bloßen Ordnungswidrigkeit (die du im nächsten Abschnitt kennenlernst): Eine Verurteilung nach §§ 51 oder 52 WaffG führt zu einem Eintrag ins Führungszeugnis. Das gefährdet nicht nur die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG, sondern in der Regel auch die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nach § 34a GewO – ein solcher Eintrag kann also den gesamten beruflichen Werdegang im Sicherheitsgewerbe zunichtemachen.

§ 51 WaffG: bis 5 Jahre Freiheitsstrafe (vollautomatische/verbotene halbautomatische Waffen). § 52 WaffG: bis 3 Jahre Freiheitsstrafe (Führen bei öffentlichen Veranstaltungen ohne Ausnahme).

Ordnungswidrigkeiten nach § 53 WaffG

Nicht jeder Verstoß gegen das WaffG ist gleich eine Straftat – deutlich häufiger sind Pflichtverletzungen, die „nur“ als Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG eingestuft werden, etwa wenn jemand einer vollziehbaren Auflage der zuständigen Behörde zuwiderhandelt. Diese mildere Sanktionsebene betrifft vor allem Formal- und Sorgfaltspflichten rund um den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen, nicht deren Besitz oder Gebrauch als solchen.

Ein praxisnahes und prüfungsrelevantes Beispiel ist die Aufbewahrungspflicht: Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen mindestens in einem Behältnis aufbewahrt werden, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht (oder gleichwertig ist) und von einer akkreditierten Stelle zertifiziert wurde (§ 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV). Diese ordnungsgemäße Aufbewahrung musst du der zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit nachweisen können – etwa im Rahmen einer unangekündigten Kontrolle.

Der Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit ist auch hier keine akademische Feinheit, sondern hat handfeste Folgen: Wer die Aufbewahrungspflichten verletzt, riskiert „nur“ ein Bußgeld – und im Wiederholungsfall den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit, aber keinen Eintrag ins Führungszeugnis wie bei einer Straftat nach §§ 51 oder 52 WaffG. Wichtig für die Praxis: Auch wiederholte, an sich „kleine“ Ordnungswidrigkeiten summieren sich – Behörden werten ein Muster von Verstößen häufig als Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit insgesamt.

§ 53 WaffG = Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld, kein Eintrag ins Führungszeugnis – anders als die Straftaten nach §§ 51, 52 WaffG. Klassiker: mangelhafte Aufbewahrung nach § 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV.

Verbotene Gegenstände und Betäubungsmittel bei Einlasskontrollen

In der Praxis begegnet dir dieses Thema häufig bei Einlasskontrollen zu Sportveranstaltungen, Rockkonzerten oder Diskotheken: Es kann vorkommen, dass Besucherinnen oder Besucher verbotene Gegenstände oder erlaubnispflichtige Betäubungsmittel nach dem BtMG bei sich führen. Hier gilt eine klare Grenze: Eine Wegnahme der Gegenstände gegen den Willen des Betroffenen ist dir als Wachperson nicht erlaubt. Möglich ist allenfalls die freiwillige Herausgabe durch die betroffene Person.

Das bringt allerdings ein eigenes Problem mit sich: Sobald du die Gegenstände entgegennimmst, übst du selbst die tatsächliche Gewalt darüber aus – und verstößt damit unter Umständen selbst gegen das WaffG oder das BtMG. Der praktikable Lösungsansatz ist deshalb, sich im Vorfeld mit der zuständigen Polizeidienststelle abzustimmen und eine feste Vorgehensweise zu vereinbaren, etwa dass die Gegenstände von der Polizei abgeholt oder dort abgegeben werden. Bei schweren Verstößen, etwa einer illegalen Schusswaffe, sollte die Polizei sofort hinzugezogen werden, damit gegen die betroffene Person die passenden rechtlichen Schritte eingeleitet werden können.

Dieselbe Zurückhaltung gilt für Betäubungsmittel: Auch wenn ein Sicherheitsmitarbeiter offensichtlich erlaubnispflichtige Drogen bei einem Besucher entdeckt, darf er sie ihm nicht gewaltsam abnehmen. Wird eine Übergabe verweigert, bleibt nur die Dokumentation des Vorfalls (Uhrzeit, Beschreibung, Zeugen) und die Meldung an die verantwortliche Einsatzleitung sowie – je nach vorheriger Absprache – die Polizei. Eigenmächtiges Handeln außerhalb der zulässigen Jedermannsrechte kann sonst schnell selbst zu einer Strafbarkeit führen.

Wegnahme gegen den Willen des Besuchers ist tabu – nur die freiwillige Herausgabe ist zulässig, den Rest regelt am besten die Polizei.

Prüfschemata

Darf ich diesen Gegenstand führen?

WaffG

Der zentrale Check vor jedem Tragen eines Gegenstands im öffentlichen Bereich.

  1. 1

    Waffenbegriff

    Ist der Gegenstand überhaupt eine Waffe im Sinne des WaffG (Schusswaffe oder Hieb-/Stoßwaffe)?

    Entscheidend ist die gesetzliche Zweckbestimmung – ein gewöhnliches Werkzeug ist keine Waffe, auch wenn es theoretisch verletzen könnte.

    Wenn nein: Ist es keine Waffe im Rechtssinn, greift das WaffG gar nicht.

  2. 2

    Verboten?

    Ist der Gegenstand nach § 40 WaffG i. V. m. Anlage 2 verboten (z. B. Schlagring, Springmesser, Totschläger)?

    Verbotene Waffen dürfen unabhängig von jeder Erlaubnis weder beschafft, besessen noch weitergegeben werden.

    Wenn nein: Ist der Gegenstand verboten, endet die Prüfung hier – kein legaler Besitz möglich.

  3. 3

    Erlaubnisfrei oder -pflichtig

    Ist der Gegenstand erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig (z. B. Schusswaffe)?

    Für erlaubnispflichtige Schusswaffen brauchst du grundsätzlich eine Waffenbesitzkarte für den Besitz.

    Wenn nein: Ist der Gegenstand erlaubnispflichtig und liegt keine Erlaubnis vor, ist der Besitz bereits unzulässig.

  4. 4

    Bedürfnis

    Kannst du ein Bedürfnis glaubhaft machen (z. B. als Geld-/Werttransportmitarbeiter oder Personenschützer)?

    Ohne Bedürfnis wird die Erlaubnis grundsätzlich versagt (§ 8 WaffG).

    Wenn nein: Ohne Bedürfnis bleibt die Erlaubnis versagt.

  5. 5

    WBK oder Waffenschein

    Willst du die Waffe nur besitzen (WBK genügt) oder zugriffsbereit im öffentlichen Bereich tragen (Waffenschein nötig)?

    Die Waffenbesitzkarte deckt Erwerb und Besitz, der Waffenschein zusätzlich das Führen.

    Wenn nein: Ohne Waffenschein darfst du die Waffe nicht zugriffsbereit außerhalb deines befriedeten Besitztums tragen.

Nur wenn der Gegenstand nicht verboten ist, die nötige Erlaubnis vorliegt und – beim Führen – zusätzlich ein Waffenschein besteht, darfst du ihn legal bei dir tragen.

Brauche ich eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenschein?

§ 10 Abs. 1, Abs. 4 WaffG

Die häufigste Verwechslung im gesamten Waffenrecht – dieses Schema klärt sie in drei Schritten.

  1. 1

    Nutzung klären

    Willst du die Waffe nur besitzen (z. B. im Tresor lagern), oder außerhalb zugriffsbereit tragen?

    Nur Besitzen erfordert lediglich eine Waffenbesitzkarte.

    Wenn nein: Willst du die Waffe zugriffsbereit außerhalb deines befriedeten Besitztums tragen, reicht die WBK allein nicht.

  2. 2

    Zugriffsbereitschaft beim Transport

    Ist die Waffe beim Transport ungeladen und getrennt von der Munition in einem verschlossenen Behältnis?

    Nur dann liegt kein „Führen“ vor, selbst wenn du sie durch den öffentlichen Raum transportierst.

    Wenn nein: Ist sie zugriffsbereit, giltst du als „Führend“ und brauchst einen Waffenschein.

  3. 3

    Zusatzvoraussetzung

    Kannst du zusätzlich zu den WBK-Voraussetzungen eine Haftpflichtversicherung nachweisen?

    Der Waffenschein verlangt zusätzlich zur Zuverlässigkeit, Eignung, Sachkunde und Bedürfnis eine Haftpflichtversicherung.

    Wenn nein: Ohne Haftpflichtversicherung wird der Waffenschein versagt.

Bloßer Besitz bzw. Transport ungeladen und verschlossen = Waffenbesitzkarte. Zugriffsbereites Tragen im öffentlichen Bereich = zusätzlich Waffenschein.

Wie gehe ich mit einem verbotenen Gegenstand bei der Einlasskontrolle um?

allgemeiner Grundsatz, kein Wegnahmerecht

Ein Klassiker im Türsteher- und Veranstaltungsalltag.

  1. 1

    Gegenstand identifizieren

    Handelt es sich erkennbar um eine verbotene Waffe oder ein erlaubnispflichtiges Betäubungsmittel?

    Bei Unsicherheit lieber die Polizei konsultieren, als eigenmächtig zu entscheiden.

    Wenn nein: Ist der Gegenstand erlaubt, besteht kein Handlungsbedarf über die normale Einlassregel hinaus.

  2. 2

    Keine Wegnahme

    Bist du bereit, auf jede Wegnahme gegen den Willen der Person zu verzichten?

    Eine zwangsweise Wegnahme ist dir als Sicherheitsmitarbeiter nicht erlaubt, selbst bei eindeutig verbotenen Gegenständen.

    Wenn nein: Wegnahme gegen den Willen ist unzulässig und kann selbst zu einer eigenen Strafbarkeit führen.

  3. 3

    Freiwillige Herausgabe

    Gibt die Person den Gegenstand freiwillig heraus?

    Nur die freiwillige Herausgabe ist rechtlich unproblematisch – dokumentiere den Vorgang.

    Wenn nein: Verweigert die Person die Herausgabe, bleibt nur die Verweigerung des Einlasses oder die Hinzuziehung der Polizei.

  4. 4

    Weitergabe

    Ist im Vorfeld eine feste Vorgehensweise mit der Polizei abgestimmt (Abholung/Abgabe)?

    So vermeidest du, selbst durch die Entgegennahme gegen WaffG oder BtMG zu verstoßen.

    Wenn nein: Ohne Absprache kannst auch du selbst durch die bloße Entgegennahme in eine rechtliche Grauzone geraten.

Nie wegnehmen, nur entgegennehmen bei Freiwilligkeit, und im Vorfeld eine klare Absprache mit der Polizei treffen.

Abgrenzungen auf einen Blick

Erlaubnisfrei, erlaubnispflichtig oder verboten?

KriteriumErlaubnisfreiErlaubnispflichtigVerboten
BeispielBestimmte Hieb-/Stoßwaffen ohne WBK-Pflicht, z. B. gewöhnliche AlltagsmesserSchusswaffen (WBK/Waffenschein), Schreckschusswaffen (kleiner Waffenschein)Schlagring, Springmesser, Totschläger, Kriegswaffen
Braucht eine behördliche Erlaubnis?NeinJa, WBK und ggf. WaffenscheinEs gibt keine legale Erlaubnismöglichkeit
Kann durch Bedürfnisnachweis erlangt werden?Nicht nötigJa, bei Nachweis aller VoraussetzungenNein, unter keinen Umständen

Bei verbotenen Waffen gibt es – anders als bei erlaubnispflichtigen – keinen legalen Weg zum Besitz, egal wie gut das Bedürfnis begründet ist.

Waffenbesitzkarte vs. Waffenschein vs. kleiner Waffenschein

KriteriumWaffenbesitzkarteWaffenscheinKleiner Waffenschein
Berechtigt zuErwerb und Besitz einer SchusswaffeZusätzlich zum Führen (zugriffsbereites Tragen) im öffentlichen BereichFühren von Signal-, Gas- und Schreckschusswaffen
Zusätzliche VoraussetzungZuverlässigkeit, Eignung, Sachkunde, BedürfnisZusätzlich HaftpflichtversicherungVor allem Zuverlässigkeitsprüfung
GültigkeitsdauerSolange Voraussetzungen vorliegen3 Jahre, max. 2× verlängerbar (insgesamt 9 Jahre)Unbefristet, solange Zuverlässigkeit besteht

Karte = Haben, Schein = Tragen. Der kleine Waffenschein ist eine eigene, niedrigschwelligere Kategorie nur für Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen.

Erwerb, Überlassen und Führen

KriteriumErwerbÜberlassenFühren
PerspektiveDie Person, die die Waffe bekommtDie Person, die die Waffe abgibtDie Person, die die Waffe trägt
DefinitionErlangung der tatsächlichen Gewalt über eine WaffeEinräumen der tatsächlichen Gewalt an eine andere PersonZugriffsbereites Tragen außerhalb des befriedeten Besitztums
Benötigte ErlaubnisWaffenbesitzkarteBeim Empfänger nötige Erlaubnis bzw. behördliche Zustimmung (§ 28 WaffG)Waffenschein

Frag dich: Wer bekommt hier was, wer gibt ab, und wird die Waffe gerade zugriffsbereit getragen?

Vollautomat vs. Halbautomat

KriteriumVollautomatHalbautomat
AbzugsverhaltenDauerfeuer, solange der Abzug betätigt bleibt oder bis das Magazin leer istFür jeden Schuss muss der Abzug erneut betätigt werden
NachladenAutomatisch, ohne weiteres ZutunAutomatisch, aber der Schuss selbst muss jedes Mal neu ausgelöst werden
Typisches BeispielMaschinenpistole/-gewehr im militärischen BereichSelbstladepistole im zivilen Bereich

Voll = Dauerfeuer bis Ende. Halb = jeder Schuss ein eigener Abzugsklick.

Merkhilfen

Karte = Haben, Schein = Tragen

Die Waffenbesitzkarte erlaubt dir, eine Waffe zu haben (Erwerb, Besitz). Der Waffenschein erlaubt dir zusätzlich, sie zu tragen (Führen).

Hilft bei: Waffenbesitzkarte vs. Waffenschein

Voll = Dauerfeuer, Halb = Klick für Klick

Vollautomat schießt weiter, bis du loslässt oder das Magazin leer ist. Halbautomat braucht für jeden Schuss einen neuen Abzugsklick.

Hilft bei: Vollautomat vs. Halbautomat

3-3-3

Der Waffenschein gilt 3 Jahre, kann zweimal um je 3 Jahre verlängert werden – macht in Summe höchstens 9 Jahre.

Hilft bei: Gültigkeitsdauer des Waffenscheins

Praxisbeispiele

Waffentransport zum Schießstand

Ein Wachmann bringt seine private Pistole ungeladen und getrennt von der Munition in einem verschlossenen Koffer im Kofferraum zum Schießstand. Auf dem Weg dorthin fährt er mitten durch die Innenstadt.

Das ist kein „Führen" im Sinne des WaffG, weil die Waffe nicht zugriffsbereit ist – sie ist ungeladen, verschlossen und getrennt von der Munition. Der Wachmann braucht dafür also keinen Waffenschein, sondern nur eine Waffenbesitzkarte, die ihm Erwerb und Besitz der Waffe erlaubt.

Personenschutz mit sichtbarer Handfeuerwaffe

Ein Personenschützer soll einen gefährdeten Kunden begleiten und dabei eine geladene Pistole zugriffsbereit im Schulterholster tragen – auch im öffentlichen Raum.

Hier reicht die Waffenbesitzkarte nicht aus, weil die Waffe zugriffsbereit außerhalb des befriedeten Besitztums getragen wird – das ist „Führen". Der Personenschützer braucht zusätzlich einen Waffenschein, für den er neben den üblichen Voraussetzungen auch eine Haftpflichtversicherung nachweisen und ein besonderes Bedürfnis glaubhaft machen muss.

Neuer Kollege soll die Dienstwaffe übernehmen

Ein Bewachungsunternehmen hat für einen Objektschutz-Auftrag eine Erlaubnis nach § 28 WaffG. Der Chef möchte einem neuen Mitarbeiter schon ab morgen die Dienstwaffe für dessen Schicht überlassen, ohne die Behörde einzuschalten.

Das ist unzulässig. Der Mitarbeiter muss der zuständigen Behörde zur Prüfung benannt werden, und die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die Behörde dieser Überlassung zugestimmt hat. Bis dahin bleibt es bei der reinen Absicht – die Waffe darf nicht ausgehändigt werden.

Der Gast mit dem Butterflymesser

Bei der Einlasskontrolle vor einer Diskothek entdeckt eine Türsteherin bei einem Gast ein Butterflymesser. Der Gast weigert sich, es herauszugeben, will aber trotzdem hinein.

Die Türsteherin darf das Messer nicht gegen den Willen des Gastes wegnehmen – das gilt selbst dann, wenn es sich um eine verbotene Waffe handelt. Möglich sind nur die freiwillige Herausgabe oder die Verweigerung des Einlasses; bei Uneinigkeit sollte im Zweifel die Polizei hinzugezogen werden, idealerweise nach vorheriger Absprache über ein festes Vorgehen.

Waffenbesitzkarte mit 23

Ein 23-jähriger Sicherheitsmitarbeiter mit nachgewiesenem Bedürfnis (Geldtransport) beantragt erstmals eine Waffenbesitzkarte. Er ist überrascht, dass die Behörde zusätzlich zu Sachkundenachweis und Zuverlässigkeitsprüfung noch ein psychologisches Gutachten verlangt.

Das ist korrekt: Wer bei der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter 25 Jahre alt ist, muss nach § 6 WaffG ein psychologisches Gutachten zur persönlichen Eignung vorlegen. Erst wenn Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis zusammen vorliegen, wird die Waffenbesitzkarte erteilt.

Häufige Fehler in der Prüfung

Vollautomat und Halbautomat vertauschen

In der Prüfung wird der Unterschied gern genau andersherum gefragt, als du ihn im Kopf hast. Merk dir die Eselsbrücke: Der Vollautomat gibt volles Dauerfeuer ab, bis du den Abzug loslässt oder das Magazin leer ist. Der Halbautomat ist nur „halb" automatisch – er lädt zwar selbst nach, du musst aber für jeden Schuss erneut abdrücken. Wer die beiden Begriffe vertauscht, verschenkt einen leichten Punkt.

Waffenbesitzkarte und Waffenschein verwechseln

Ein Klassiker: Viele denken, mit der Waffenbesitzkarte dürfe man die Waffe auch tragen. Stimmt nicht – die Waffenbesitzkarte deckt nur Erwerb und Besitz ab. Sobald die Waffe zugriffsbereit außerhalb des befriedeten Besitztums getragen wird, brauchst du zusätzlich den Waffenschein. Frag dich in der Prüfung immer: Geht es ums Haben oder ums Tragen?

Erwerb, Überlassen und Führen durcheinanderbringen

Die drei Begriffe klingen ähnlich, meinen aber unterschiedliche Perspektiven: Erwerb ist die Sicht der Person, die die Waffe bekommt, Überlassen ist die Sicht der Person, die sie abgibt, und Führen beschreibt das zugriffsbereite Tragen außerhalb des befriedeten Besitztums. Lies dir Prüfungsfragen deshalb genau durch: Wer handelt hier – wer gibt, wer bekommt, wer trägt?

Glauben, verbotene Gegenstände dürften einfach weggenommen werden

Auch wenn ein Gegenstand eindeutig verboten ist – etwa ein Schlagring oder ein Butterflymesser – darfst du ihn einem Besucher nicht gegen dessen Willen wegnehmen. Erlaubt ist nur die freiwillige Herausgabe. Diese Falle wird in der Prüfung gern mit dramatischen Szenarien konstruiert, um dich zur scheinbar logischen, aber falschen Antwort zu verleiten.

Jedes Messer für eine verbotene Waffe halten

Nicht jede Hieb- und Stoßwaffe ist automatisch eine verbotene Waffe. Verboten sind nur bestimmte Bauarten wie sich selbsttätig feststellende Spring- und Fallmesser, Faustmesser mit Griff quer zur Klinge oder Butterflymesser. Ein normales feststehendes Messer fällt nicht automatisch unter die verbotenen Waffen nach Anlage 2 zum WaffG – genau diese Unterscheidung wird in der Prüfung gern getestet.

Straftat und Ordnungswidrigkeit im Waffenrecht gleichsetzen

Nicht jeder Verstoß gegen das WaffG ist gleich schwer. Mangelhafte Aufbewahrung ist „nur“ eine Ordnungswidrigkeit (§ 53 WaffG) mit Bußgeld. Der Besitz verbotener Waffen oder das Führen bei einer öffentlichen Veranstaltung sind dagegen echte Straftaten (§§ 51, 52 WaffG) mit Freiheitsstrafe und Eintrag ins Führungszeugnis.

Häufig gestellte Fragen zu Umgang mit Waffen

Alle Paragrafen auf einen Blick

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§ 1 Abs. 3 WaffGUmgang mit Waffen

Definiert den „Umgang“ mit Waffen als Oberbegriff für Erwerb, Besitz, Überlassen und Führen.

Relevanz: Grundbegriff, an den alle waffenrechtlichen Erlaubnisse anknüpfen.

§ 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1Waffenbegriff

Definiert Schusswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen und grenzt sie von gewöhnlichen Gegenständen ab.

Relevanz: Ausgangspunkt jeder Prüfung, ob ein Gegenstand überhaupt dem WaffG unterliegt.

§ 4 WaffGVoraussetzungen der waffenrechtlichen Erlaubnis

Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis müssen für eine Erlaubnis kumulativ vorliegen.

Relevanz: Zentrale Prüfnorm für Waffenbesitzkarte und Waffenschein.

§ 5 WaffGZuverlässigkeit

Legt fest, wann jemand als unzuverlässig gilt, z. B. wegen bestimmter Vorstrafen.

Relevanz: Ohne Zuverlässigkeit wird jede waffenrechtliche Erlaubnis versagt.

§ 6 WaffGPersönliche Eignung

Verlangt bei unter 25-Jährigen ein psychologisches Gutachten zur erstmaligen Erlaubniserteilung.

Relevanz: Zusätzliche Hürde für junge Antragsteller.

§ 7 WaffGSachkunde

Verlangt den Nachweis theoretischer, praktischer und rechtlicher Kenntnisse im Umgang mit der Waffe.

Relevanz: Eigenständige Voraussetzung, die neben Zuverlässigkeit und Bedürfnis erfüllt sein muss.

§ 8 WaffGBedürfnis

Verlangt glaubhaft gemachte besondere wirtschaftliche oder persönliche Interessen an der Waffe.

Relevanz: Der entscheidende Hebel, mit dem Behörden den Waffenbesitz begrenzen – z. B. bei Geld- und Werttransportmitarbeitern gegeben.

§ 10 Abs. 1 WaffGWaffenbesitzkarte

Erlaubnis für Erwerb und Besitz einer Schusswaffe.

Relevanz: Grundvoraussetzung, um überhaupt legal eine Schusswaffe zu besitzen.

§ 10 Abs. 3 WaffGMunitionserwerbsschein

Erlaubnis zum Erwerb von Munition, sofern diese nicht bereits über die Waffenbesitzkarte abgedeckt ist; 6 Jahre für den Erwerb, unbefristet für den Besitz.

Relevanz: Regelt gesondert den legalen Zugang zu Munition.

§ 10 Abs. 4 WaffGWaffenschein

Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe im öffentlichen Bereich, zusätzlich zur WBK.

Relevanz: Notwendig für jeden zugriffsbereiten Waffentransport außerhalb des befriedeten Besitztums.

§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffGKleiner Waffenschein

Eigene, niedrigschwelligere Erlaubnis für Signal-, Gas- und Schreckschusswaffen.

Relevanz: Relevant für den privaten Selbstschutz mit Schreckschusswaffen.

§ 28 WaffGBewachungsunternehmer und -personal

Erlaubt Bewachungsunternehmern und ihrem Personal den Umgang mit Schusswaffen für konkrete, glaubhaft gemachte Bewachungsaufträge.

Relevanz: Die zentrale Norm für bewaffnete Objekt- und Personenschutzaufträge.

§ 36 WaffGAufbewahrungspflichten

Verlangt die sichere Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen in zertifizierten Behältnissen.

Relevanz: Nichtbeachtung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG.

§ 40 WaffG i. V. m. Anlage 2Verbotene Waffen

Listet Gegenstände wie Schlagringe, Springmesser und Totschläger, die generell nicht besessen werden dürfen.

Relevanz: Zentrale Norm für den Umgang mit bei Kontrollen gefundenen Gegenständen.

§ 42 WaffGWaffenverbot bei öffentlichen Veranstaltungen

Verbietet das Führen von Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen, Ausnahmen nur mit behördlicher Genehmigung.

Relevanz: Betrifft auch Sicherheitsmitarbeiter mit gültigem Waffenschein bei Veranstaltungseinsätzen.

§ 51 WaffGStrafvorschrift vollautomatische/verbotene Waffen

Beschaffung, Besitz oder Weitergabe vollautomatischer oder verbotener halbautomatischer Selbstladewaffen wird mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.

Relevanz: Die schärfste Strafnorm des Waffenrechts.

§ 52 WaffGStrafvorschrift Veranstaltungsverbot

Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen ohne Ausnahmegenehmigung kann mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.

Relevanz: Wichtig für Sicherheitsmitarbeiter im Veranstaltungsschutz.

§ 53 WaffGOrdnungswidrigkeiten

Verstöße wie mangelhafte Aufbewahrung werden als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet.

Relevanz: Mildere Sanktionsebene gegenüber den Straftatbeständen der §§ 51, 52 WaffG.

§ 17 BewachVAushändigungspflichten des Gewerbetreibenden

Verpflichtet den Gewerbetreibenden, Mitarbeitenden u. a. ein Exemplar der Dienstanweisung auszuhändigen.

Relevanz: Ergänzt die waffenrechtlichen Vorgaben um arbeitsrechtliche Informationspflichten.

§ 13 AWaffVAufbewahrung, Zertifizierung

Konkretisiert die Anforderungen an zertifizierte Aufbewahrungsbehältnisse für Schusswaffen.

Relevanz: Praktische Umsetzung der Aufbewahrungspflicht aus § 36 WaffG.

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