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Sachgebiet 7 von 9

Umgang mit Waffen

Waffenrecht klingt kompliziert, macht in der §34a-Prüfung aber nur einen kleinen Teil aus – mit den Grundbegriffen aus dem Waffengesetz holst du dir hier schnell und sicher ein paar leichte Punkte.

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Kurz gesagt

Waffenrecht macht nur einen kleinen Teil der Prüfung aus. Du musst den Unterschied zwischen Erwerb, Überlassen und Führen kennen, die Voraussetzungen für die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG und den Waffenschein nach § 10 Abs. 4 WaffG sowie die besonderen Regeln für Schusswaffen im Bewachungsgewerbe nach § 28 WaffG. Auch verbotene Waffen nach § 40 WaffG gehören dazu.

Was ist überhaupt eine Waffe? Die wichtigsten Begriffe

Bevor du dich mit Erlaubnissen und Verboten beschäftigst, musst du wissen, was das Waffengesetz (WaffG) überhaupt als „Waffe“ einordnet. Die Begriffe stehen in Anlage 1 zum WaffG, auf die § 1 Abs. 4 WaffG verweist. Schusswaffen sind danach Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Der Lauf ist also das entscheidende technische Merkmal.

Bei automatischen Schusswaffen, die nach einem Schuss selbsttätig wieder schussbereit werden, unterscheidet das Gesetz zwei Arten: Beim Vollautomaten können durch einmaliges Betätigen des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden – vereinfacht gesagt Dauerfeuer, solange du den Abzug gedrückt hältst und Munition im Magazin ist. Beim Halbautomaten löst jede Betätigung des Abzugs nur einen Schuss aus; die Waffe lädt zwar selbst nach, für jeden weiteren Schuss musst du aber erneut abdrücken. Dieser Unterschied ist in der Prüfung ein beliebter Stolperstein.

Neben Schusswaffen erfasst das Gesetz tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Dazu gehören vor allem Hieb- und Stoßwaffen – Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen, etwa ein Schlagstock oder ein Dolch. Eine eigene Gruppe daneben bilden Gegenstände, die mit anderer als mechanischer Energie Verletzungen beibringen, zum Beispiel Elektroimpulsgeräte („Elektroschocker“), sowie Reizstoffsprühgeräte.

Nicht jeder Gegenstand, mit dem man theoretisch verletzen könnte, ist automatisch eine Hieb- und Stoßwaffe im Sinne des WaffG – entscheidend ist die Zweckbestimmung des Gegenstands selbst. Ein gewöhnliches Küchen- oder Brotmesser ist seiner Natur nach zum Schneiden bestimmt, nicht zum Verletzen, und fällt deshalb grundsätzlich nicht unter den Waffenbegriff, auch wenn es faktisch als Angriffsmittel missbraucht werden könnte. Das unterscheidet solche Alltagsgegenstände von speziell für den Kampf konstruierten Gegenständen wie Wurfsternen, Totschlägern oder Schlagringen, bei denen die Verletzungsabsicht bereits in der Konstruktion angelegt ist. Auch Messer, die keine Waffen sind, können aber Führverboten unterliegen – etwa Einhandmesser oder feststehende Messer mit mehr als 12 cm Klinge (§ 42a WaffG).

Vollautomat = mehrere Schüsse mit einer Betätigung des Abzugs; Halbautomat = jede Betätigung des Abzugs löst nur einen Schuss aus.

Erwerb, Überlassen und Führen – drei Begriffe, die du auseinanderhalten musst

Das WaffG unterscheidet ganz genau, was du mit einer Waffe machst, und knüpft daran unterschiedliche Erlaubnisse. „Erwerb“ bedeutet, dass du die tatsächliche Gewalt über eine Waffe erlangst, zum Beispiel weil dir der Händler die Waffe übergibt oder weil du eine Waffe findest. „Besitz“ ist die Ausübung dieser tatsächlichen Gewalt. „Überlassen“ ist der umgekehrte Fall zum Erwerb: Du räumst einer anderen Person die tatsächliche Gewalt über die Waffe ein – etwa wenn beim Schichtwechsel eine Dienstwaffe an die nächste Kollegin oder den nächsten Kollegen weitergegeben wird.

Der Begriff „Führen“ ist für die Bewachungspraxis besonders wichtig: Nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum WaffG führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt – zum Beispiel mit der Pistole im Holster auf der Straße. Ob die Waffe geladen ist, spielt für den Begriff keine Rolle. Die Zugriffsbereitschaft wird erst bei der Frage wichtig, ob du dafür einen Waffenschein brauchst: Wer eine Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit – etwa ungeladen im verschlossenen Koffer – zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck von einem Ort zum anderen befördert, braucht nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG keine Erlaubnis zum Führen.

Für die Prüfung lohnt sich ein klarer Überblick über alle Umgangsarten, die das WaffG unterscheidet: Besitz, Erwerb und Überlassen kennst du bereits, Führen ebenso. Der Transport ist kein eigener Rechtsbegriff, sondern ein Unterfall des Führens: Er wird privilegiert, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG) – dann liegt zwar Führen vor, aber ohne Waffenscheinpflicht. Das Schießen selbst ist ein eigener Umgangsbegriff nach § 1 Abs. 3 WaffG: Wer eine Waffe besitzen oder führen darf, darf sie damit noch nicht automatisch auch abfeuern – das Schießen ist grundsätzlich an zugelassene Schießstätten oder eine anderweitige rechtliche Grundlage wie Notwehr gebunden. Besitz, Erwerb, Überlassen, Führen, Transport und Schießen sind also sechs zu unterscheidende Umgangsarten mit jeweils eigenen Voraussetzungen.

Ergänzend zum WaffG regeln die BewachV und §§ 18 ff. DGUV Vorschrift 23 den Umgang mit Waffen im Bewachungsgewerbe. Die Dienstanweisung muss bestimmen, dass du Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder Reizstoffsprühgeräte im Dienst nur mit Zustimmung deines Arbeitgebers führen darfst und jeden Gebrauch unverzüglich der Polizei und dem Arbeitgeber anzeigen musst (§ 17 Abs. 1 BewachV). Schreck- und Gas-Schusswaffen dürfen bei Wach- und Sicherungsaufgaben nicht bereitgehalten oder geführt werden (§ 19 Abs. 4 DGUV Vorschrift 23); die Durchführungsanweisung erstreckt das auf Reizstoff- und Signalwaffen sowie schusswaffenähnliche Gegenstände – unabhängig davon, ob du privat einen kleinen Waffenschein besitzt. Die Begründung: Solche Gegenstände vermitteln ein trügerisches Sicherheitsgefühl, und ihr Einsatz gegen bewaffnete Täter führt zu einer extremen Gefährdung ohne ausreichende Möglichkeit zur Selbstverteidigung.

Besitz = haben, Erwerb = bekommen, Überlassen = abgeben, Führen = außerhalb Wohnung/Geschäftsräumen/befriedetem Besitztum/Schießstätte tragen, Transport = privilegierter Sonderfall des Führens, Schießen = eigener Umgangsbegriff, an Schießstätte oder besondere Rechtsgrundlage gebunden.

Die Waffenbesitzkarte: Voraussetzungen für Erwerb und Besitz

Willst du legal die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe ausüben, brauchst du grundsätzlich eine Waffenbesitzkarte (§ 10 Abs. 1 WaffG). Wichtig: Sie berechtigt dich nur zum Erwerb und Besitz, nicht zum Führen der Waffe – dafür ist ein separater Waffenschein nötig (mehr dazu gleich). Damit du überhaupt eine Waffenbesitzkarte bekommst, müssen nach § 4 WaffG mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.

Zuerst deine Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG): Sie fehlt, wenn du wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurdest und seit Rechtskraft der letzten Verurteilung noch keine zehn Jahre vergangen sind – bei einem Verbrechen kommt es auf die Strafhöhe nicht an. In der Regel unzuverlässig ist außerdem, wer zum Beispiel wegen einer vorsätzlichen Straftat oder einer Straftat nach dem WaffG zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt wurde, solange seit Rechtskraft noch keine fünf Jahre vergangen sind; ebenso, wer wiederholt oder gröblich gegen das WaffG verstoßen hat. Dazu kommen das Mindestalter von 18 Jahren (für Sportschützen grundsätzlich 21 Jahre, § 14 Abs. 1 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG): Wer noch nicht 25 ist, muss für die erstmalige Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine geistige Eignung vorlegen. Diese Pflicht gilt nach § 6 Abs. 3 Satz 2 WaffG nicht für bestimmte Schusswaffen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG, etwa kleinkalibrige Randfeuerwaffen bis .22 l. r. oder glattläufige Einzellader-Langwaffen, wenn die Sportordnung des Schießsportverbands sie zulässt – für großkalibrige Schusswaffen greift die Ausnahme dagegen nicht.

Zwei weitere Bausteine runden das Bild ab: die Sachkunde (§ 7 WaffG), die du durch eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle oder durch eine entsprechende Tätigkeit oder Ausbildung nachweist, und das „Bedürfnis“ (§ 8 WaffG) – also besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck. Das Gesetz nennt als Beispiele unter anderem Jäger, Sportschützen, gefährdete Personen und Bewachungsunternehmer. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, gilt die Erlaubnis zum Erwerb der Waffe ein Jahr, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt (§ 10 Abs. 1 WaffG); Zuverlässigkeit und Eignung prüft die Behörde aber mindestens alle drei Jahre erneut (§ 4 Abs. 3 WaffG).

Alle fünf Voraussetzungen – Zuverlässigkeit, Mindestalter, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis – müssen kumulativ vorliegen. Fehlt auch nur eine davon, ist die Waffenbesitzkarte zu versagen; das gilt in gleicher Weise für den Munitionserwerbsschein, der auf denselben Grundvoraussetzungen aufbaut.

Waffenbesitzkarte = Erlaubnis für Erwerb und Besitz – nicht fürs Tragen im öffentlichen Raum. Dafür brauchst du zusätzlich einen Waffenschein.

Munitionserwerb nach § 10 Abs. 3 WaffG

Neben der Waffe selbst regelt das WaffG auch den legalen Zugang zur passenden Munition gesondert – und zwar in § 10 Abs. 3 WaffG. Der Grundgedanke: Wer bereits eine Waffe rechtmäßig in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen hat, soll nicht für die dazugehörige Munition ein komplett eigenständiges Erlaubnisverfahren durchlaufen müssen.

Ist die Schusswaffe bereits in deiner Waffenbesitzkarte eingetragen, deckt diese Eintragung automatisch auch den Erwerb und Besitz der dazu passenden Munition ab – ein gesonderter Antrag ist dafür nicht nötig. Willst du dagegen Munition erwerben, ohne dass die passende Waffe bereits eingetragen ist – etwa weil du nur Munition sammelst oder eine fremde, nicht auf dich eingetragene Waffe versorgst –, brauchst du einen eigenen Munitionserwerbsschein für die jeweilige Munitionsart.

Bei der Gültigkeitsdauer unterscheidet das Gesetz bewusst zwischen Erwerb und Besitz: Der Munitionserwerbsschein ist für den Erwerb der Munition auf sechs Jahre befristet – nach Ablauf dieser Frist darfst du mit diesem Schein keine neue Munition mehr kaufen. Für den bloßen Besitz bereits erworbener Munition gilt der Schein dagegen unbefristet; du musst also nicht regelmäßig neu belegen, dass du bereits vorhandene Munition noch besitzen darfst.

Diese Unterscheidung zwischen befristetem Erwerbsrecht und unbefristetem Besitzrecht ist ein beliebter Prüfungsstolperstein: Wer die sechs Jahre pauschal auf „Munition besitzen dürfen“ bezieht, statt sie korrekt nur auf den Nachkauf neuer Munition zu beziehen, beantwortet die Frage falsch. Wichtig ist außerdem: Liegen die Grundvoraussetzungen nach § 4 WaffG (Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde, Bedürfnis) nicht vor, ist sowohl die Waffenbesitzkarte als auch der Munitionserwerbsschein zu versagen – beide Erlaubnisse hängen an denselben fünf Grundpfeilern.

Waffe bereits in der WBK eingetragen → Munition automatisch mit abgedeckt. Sonst: Munitionserwerbsschein, 6 Jahre befristet für den Erwerb, unbefristet für den Besitz.

Schusswaffen im Bewachungsgewerbe (§ 28 WaffG)

Für Bewachungsunternehmen gibt es eine eigene Bedürfnisregel: Nach § 28 Abs. 1 WaffG wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a GewO) ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern. Die übrigen Voraussetzungen nach § 4 WaffG muss der Unternehmer trotzdem erfüllen; die Erlaubnis selbst wird als Waffenbesitzkarte bzw. Waffenschein erteilt. Geführt werden darf die Schusswaffe nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrags (§ 28 Abs. 2 WaffG) – nicht etwa auf dem Heimweg nach der Schicht.

Soll eine Wachperson im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Unternehmers nach dessen Weisung besitzen oder führen, muss sie der zuständigen Behörde zur Prüfung benannt werden. Überlassen werden dürfen ihr Schusswaffen oder Munition erst, wenn die Behörde zugestimmt hat (§ 28 Abs. 3 WaffG). Die Zustimmung wird versagt, wenn die Wachperson nicht mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig, persönlich geeignet und sachkundig ist oder wenn die Haftpflichtversicherung des Unternehmens den Umgang mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht abdeckt.

Wichtig ist dabei die Weisungsgebundenheit: Die Wachperson darf die Schusswaffe nur nach Weisung des Erlaubnisinhabers besitzen oder führen, nicht nach eigenem Ermessen. In den Waffenschein des Unternehmers kann eingetragen werden, dass die benannten Wachpersonen die ihnen überlassenen Waffen nach seiner Weisung führen dürfen (§ 28 Abs. 4 WaffG). Wer eine Schusswaffe außerhalb eines konkreten Auftrags führt oder sie ohne behördliche Zustimmung überlässt, macht sich strafbar (§ 52 Abs. 3 Nr. 5 und 6 WaffG).

Der Waffenschein: Führen im öffentlichen Bereich

Während dir die Waffenbesitzkarte nur Erwerb und Besitz erlaubt, brauchst du für das Führen einer Schusswaffe einen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG). Die Voraussetzungen entsprechen im Kern denen der Waffenbesitzkarte; zusätzlich musst du eine Haftpflichtversicherung über 1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden nachweisen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG). Keinen Waffenschein brauchst du zum Beispiel, wenn du die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit – etwa in einem verschlossenen Behältnis – zu einem von deinem Bedürfnis umfassten Zweck transportierst (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).

Auch hier ist das „Bedürfnis“ der entscheidende Hebel: Die zuständige Behörde setzt sehr strenge Maßstäbe, bevor sie erlaubt, dass jemand eine Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums führt – etwa bei gefährdeten Personen (§ 19 Abs. 2 WaffG) oder bei Bewachungsunternehmern (§ 28 WaffG). Der Waffenschein wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt und kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden – insgesamt also höchstens neun Jahre. Liegt nur ein vorübergehendes Bedürfnis vor, ist die Geltungsdauer kürzer, und der Geltungsbereich kann auf bestimmte Anlässe oder Gebiete beschränkt werden.

Zwei Sonderfälle solltest du kennen: Nach § 42 WaffG darf, wer an öffentlichen Veranstaltungen wie Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen oder Märkten teilnimmt oder eine Diskothek besucht, keine Waffen führen – das gilt für Schusswaffen ebenso wie für Hieb- und Stoßwaffen oder Reizstoffsprühgeräte und inzwischen grundsätzlich auch für Messer (§ 42 Abs. 4a WaffG). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Und für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gibt es den sogenannten kleinen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG): Hier entfallen Sachkunde, Bedürfnis und Haftpflichtversicherung, geprüft werden aber Mindestalter, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung; die Waffe muss das amtliche Zulassungszeichen tragen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der jeweilige Waffenschein zu versagen.

Waffenschein: höchstens 3 Jahre, zweimal um je höchstens 3 Jahre verlängerbar – insgesamt höchstens 9 Jahre.

Weitere Führ- und Ortsverbote: §§ 42a, 42b, 42c WaffG und Verbotszonen

Über das Veranstaltungsverbot des § 42 WaffG hinaus verbietet § 42a WaffG das Führen bestimmter Gegenstände unabhängig vom Ort: Anscheinswaffen (Gegenstände, die täuschend echt wie Schusswaffen aussehen), Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1, Einhandmesser (Klinge einhändig feststellbar) sowie feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand überhaupt eine Waffe im technischen Sinn ist oder nach Anlage 2 verboten – ein gewöhnliches, nicht verbotenes Jagdmesser mit 15 cm Klinge unterliegt dem Führverbot genauso wie ein Einhandmesser.

Zwei Ausnahmen lässt das Gesetz zu, die du sauber unterscheiden musst: Wer den Gegenstand in einem verschlossenen Behältnis transportiert – also nicht griffbereit von einem Ort zum anderen befördert –, führt ihn zwar rechtlich, verstößt aber nicht gegen § 42a WaffG. Und wer ein berechtigtes Interesse hat, etwa weil das Führen im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem anderen allgemein anerkannten Zweck steht, darf den Gegenstand ebenfalls führen. Transport im verschlossenen Behältnis und berechtigtes Interesse sind zwei getrennte Ausnahmetatbestände – schon einer von beiden genügt.

Zusätzlich zu den Verboten der §§ 42 und 42a WaffG verbietet § 42b WaffG eigenständig das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG und von Messern in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs sowie in seitlich umschlossenen Einrichtungen wie Bahnhöfen und Fernbusterminals. Für Wachpersonen mit Einsatzort an Bahnhöfen oder im Fernverkehr ist das eine eigene Prüfungsebene, die neben das allgemeine Führverbot des § 42a WaffG tritt.

Zur Durchsetzung dieser Verbote gibt § 42c WaffG der zuständigen Behörde die Befugnis, im räumlichen Geltungsbereich der Verbote und der Waffen- und Messerverbotszonen Personen kurzzeitig anzuhalten, zu befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen und zu durchsuchen. Adressat dieser hoheitlichen Befugnis ist ausdrücklich die zuständige Behörde – in der Regel Polizei oder Ordnungsbehörde. Für dich als Wachperson folgt daraus keine eigene Durchsuchungs- oder Kontrollbefugnis: Auch mit Waffenschein oder innerhalb einer Verbotszone bleiben deine Befugnisse auf das Hausrecht und die allgemeinen Notwehr- und Notstandsregeln beschränkt.

Neben den bundesweiten Verboten können Länder oder Kommunen eigene Waffen- und Messerverbotszonen anordnen, etwa an Orten mit wiederholten Gewaltdelikten oder großem Publikumsverkehr. Diese Zonen sind eine zusätzliche, ortsabhängige Ebene: Ein Gegenstand kann außerhalb einer solchen Zone erlaubt zu führen sein und innerhalb der Zone trotzdem verboten sein. Informiere dich deshalb im Einsatzgebiet immer auch über lokal angeordnete Verbotszonen, statt dich allein auf die bundesrechtlichen Vorschriften zu verlassen.

§ 42a WaffG: Führverbot für Anscheinswaffen, Hieb-/Stoßwaffen und bestimmte Messer – Ausnahmen: verschlossener Transport oder berechtigtes Interesse. § 42b WaffG: zusätzliches Verbot im öffentlichen Personenfernverkehr. § 42c WaffG: Kontrollbefugnis nur für die Behörde, keine privaten Polizeibefugnisse für Wachpersonen.

Verbotene Waffen – was du niemals besitzen darfst

Manche Gegenstände darfst du grundsätzlich weder erwerben noch besitzen, überlassen oder führen, weil sie nach § 2 Abs. 3 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG verboten sind; § 40 WaffG enthält ergänzende Regeln dazu. Verboten sind etwa Vollautomaten, Schusswaffen, die über den für Jagd- und Sportzwecke üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, verkürzt oder schnell zerlegt werden können, sowie mehrere Messerarten: Spring- und Fallmesser, Faustmesser (Griff quer zur Klinge, in der geschlossenen Faust geführt) und Butterflymesser. Beim Springmesser gibt es eine Ausnahme: Springt die Klinge seitlich heraus, ist der herausragende Teil höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen, ist der Umgang bei einem berechtigten Interesse an einhändiger Nutzung oder im Zusammenhang mit der Berufsausübung erlaubt.

Auch Stahlruten, Totschläger, Schlagringe, Wurfsterne und Nun-Chakus fallen darunter. Verboten sind außerdem Waffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind – zum Beispiel ein Stockdegen oder ein Schießkugelschreiber –, für Schusswaffen bestimmte Zielscheinwerfer, Laser und Nachtzielgeräte, Elektroimpulsgeräte ohne amtliches Prüfzeichen (Distanz-Elektroimpulsgeräte generell) sowie Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann, wie beim „Molotow-Cocktail“. Kriegswaffen selbst regelt dagegen das Kriegswaffenkontrollgesetz.

Eine Erlaubnis wie bei Schusswaffen gibt es für verbotene Waffen nicht. Nur ausnahmsweise kann das Bundeskriminalamt auf Antrag Ausnahmen zulassen, etwa für wissenschaftliche Zwecke oder eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (§ 40 Abs. 4 WaffG); daneben gibt es eng begrenzte gesetzliche Ausnahmen, zum Beispiel Faustmesser für Jäger und Leder verarbeitende Berufe (§ 40 Abs. 3 WaffG). Wer ohne eine solche Ausnahme etwa einen Schlagring, ein Butterflymesser oder einen Totschläger besitzt, macht sich strafbar (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG). Für dich als Sicherheitsmitarbeiter bedeutet das in der Praxis: Wird bei einer Einlasskontrolle ein solcher Gegenstand entdeckt, handelt es sich nicht um eine Grauzone, sondern um einen eindeutigen Verstoß, bei dem die Polizei einzuschalten ist.

Anlage 1 und Anlage 2 zum WaffG im Überblick

Im Text des WaffG selbst tauchen viele waffenrechtliche Begriffe nur als Oberbegriff auf – die eigentliche technische und listenmäßige Ausgestaltung steht in zwei Anlagen zum Gesetz, die du sauber auseinanderhalten solltest, weil sie völlig unterschiedliche Funktionen haben.

Anlage 1 zum WaffG enthält die Begriffsbestimmungen: Sie legt fest, was als Schusswaffe gilt, definiert Arten wie halbautomatische und vollautomatische Waffen, beschreibt tragbare Gegenstände wie Hieb- und Stoßwaffen und definiert die Umgangsarten – Erwerb, Besitz, Überlassen, Führen – sowie Begriffe wie „schussbereit“ und „zugriffsbereit“. § 1 Abs. 4 WaffG verweist ausdrücklich auf diese Anlage. Anlage 1 ist also die Definitionsgrundlage, auf der die gesamte Erlaubnissystematik aufbaut.

Anlage 2 zum WaffG ist die Waffenliste und hat eine andere Funktion: Sie ordnet ein, was mit einer Waffe erlaubt ist. Abschnitt 1 enthält die verbotenen Waffen – Schlagringe, Totschläger, Butterflymesser oder Vollautomaten stehen konkret in dieser Liste (§ 2 Abs. 3 WaffG). Abschnitt 2 legt fest, welche Waffen erlaubnispflichtig sind, welche Arten des Umgangs erlaubnisfrei sind und wann einzelne Erlaubnisvoraussetzungen entfallen, etwa beim kleinen Waffenschein (§ 2 Abs. 2 WaffG).

Der Merksatz für die Prüfung: Anlage 1 beantwortet die Frage „Was ist das überhaupt?“, Anlage 2 die Frage „Was darf ich damit – ist es verboten, erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei?“. Ein Gegenstand kann unter die Definitionen der Anlage 1 fallen, etwa ein Dolch als Hieb- und Stoßwaffe, und trotzdem nicht zu den verbotenen Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 gehören. Wer beide Anlagen gedanklich vermischt, verwechselt in der Prüfung leicht „das ist eine Waffe“ mit „das ist verboten“ – zwei völlig unterschiedliche Aussagen.

Anlage 1 WaffG = Begriffsbestimmungen (Was ist das überhaupt?). Anlage 2 WaffG = Waffenliste (verboten, erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei?).

Straftaten nach §§ 51, 52 WaffG

Verstöße gegen das Waffengesetz werden konsequent geahndet, und die schwersten Verstöße stuft der Gesetzgeber als Straftaten ein. Wer mit Vollautomaten oder bestimmten verbotenen Vorderschaftrepetierflinten (etwa mit Pistolengriff statt Hinterschaft) umgeht, sie also zum Beispiel erwirbt, besitzt, überlässt oder führt, wird nach § 51 Abs. 1 WaffG mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren. Wegen der Mindeststrafe von einem Jahr ist das ein Verbrechen.

§ 52 WaffG erfasst eine ganze Reihe weiterer Straftaten, zum Beispiel den Umgang mit verbotenen Gegenständen wie Schlagringen oder Butterflymessern, das Erwerben, Besitzen oder Führen einer Schusswaffe ohne Erlaubnis, das Führen einer Schusswaffe außerhalb eines konkreten Bewachungsauftrags (§ 28 Abs. 2 WaffG) oder eine Aufbewahrung, die die Gefahr des Abhandenkommens oder unbefugten Zugriffs verursacht. Auch wer entgegen § 42 Abs. 1 WaffG bei einer öffentlichen Veranstaltung eine Waffe führt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (§ 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG) – selbst mit gültigem Waffenschein, wenn keine Ausnahme nach § 42 Abs. 2 WaffG vorliegt. Wer dort dagegen nur ein Messer führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Für dich als Sicherheitsmitarbeiter ist der entscheidende Unterschied zur bloßen Ordnungswidrigkeit (die du im nächsten Abschnitt kennenlernst): Eine Verurteilung nach §§ 51 oder 52 WaffG wird ins Bundeszentralregister eingetragen, das die Waffenbehörde bei der Zuverlässigkeitsprüfung unbeschränkt abfragt. Sie gefährdet deshalb die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und kann ab der dort genannten Strafhöhe auch die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nach § 34a GewO kosten.

§ 51 WaffG: z. B. Vollautomaten – Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren (Verbrechen). § 52 WaffG: z. B. verbotene Gegenstände, Schusswaffe ohne Erlaubnis, Waffe bei öffentlichen Veranstaltungen – meist bis 3 Jahre oder Geldstrafe.

Ordnungswidrigkeiten nach § 53 WaffG

Nicht jeder Verstoß gegen das WaffG ist gleich eine Straftat – viele Pflichtverletzungen sind „nur“ Ordnungswidrigkeiten nach § 53 WaffG, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden können. Dazu gehören etwa Verstöße gegen vollziehbare Auflagen oder Anordnungen der Behörde, das Nichtmitführen von Waffenbesitzkarte oder Waffenschein beim Führen einer Waffe (§ 38 WaffG) oder das Führen eines Einhandmessers oder eines feststehenden Messers mit mehr als 12 cm Klinge ohne berechtigtes Interesse (§ 42a WaffG).

Ein prüfungsrelevantes Beispiel ist die Aufbewahrung: Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind ungeladen in einem zertifizierten Sicherheitsbehältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht (§ 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV); die getroffenen Maßnahmen musst du der Behörde nachweisen, und sie darf die Aufbewahrung kontrollieren. Wer Waffen oder Munition nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt, handelt ordnungswidrig. Verursacht die mangelhafte Aufbewahrung aber die Gefahr, dass eine Schusswaffe abhandenkommt oder Unbefugte darauf zugreifen – etwa weil die Pistole im unverschlossenen Schrank liegt –, ist das eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG.

Der Unterschied zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit hat handfeste Folgen: Eine Geldbuße wird nicht ins Bundeszentralregister eingetragen. Wer aber wiederholt oder gröblich gegen das WaffG verstößt, besitzt in der Regel nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG) – auch an sich „kleine“ Ordnungswidrigkeiten summieren sich also.

§ 53 WaffG = Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 10.000 Euro, kein Eintrag ins Bundeszentralregister. Mangelhafte Aufbewahrung ist eine Ordnungswidrigkeit – verursacht sie die Gefahr des Abhandenkommens oder unbefugten Zugriffs, eine Straftat (§ 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG).

Verbotene Gegenstände und Betäubungsmittel bei Einlasskontrollen

Einlasskontrolle bei einem Festival: Ein Besucher öffnet seinen Rucksack selbst, der Sicherheitsmitarbeiter schaut hinein, ohne ihn anzufassen
Kontrolle ohne Zwang: Der Besucher zeigt den Inhalt freiwillig – eine Wegnahme gegen seinen Willen ist nicht erlaubt.

In der Praxis begegnet dir dieses Thema häufig bei Einlasskontrollen zu Sportveranstaltungen, Rockkonzerten oder Diskotheken: Es kann vorkommen, dass Besucherinnen oder Besucher verbotene Gegenstände oder erlaubnispflichtige Betäubungsmittel nach dem BtMG bei sich führen. Hier gilt eine klare Grenze: Außerhalb einer Notwehr- oder Notstandslage (§§ 32, 34 StGB) ist dir als Wachperson eine Wegnahme der Gegenstände gegen den Willen des Betroffenen nicht erlaubt. Möglich ist die freiwillige Herausgabe durch die betroffene Person – und im Auftrag des Hausrechtsinhabers die Verweigerung des Einlasses. Wer eine Diskothek oder eine öffentliche Veranstaltung besucht, darf dort ohnehin keine Waffen und grundsätzlich auch keine Messer führen (§ 42 WaffG).

Das bringt allerdings ein eigenes Problem mit sich: Sobald du die Gegenstände entgegennimmst, übst du selbst die tatsächliche Gewalt darüber aus – ob das im Einzelfall erlaubt ist, hängt vom Gegenstand und den gesetzlichen Ausnahmen ab und ist fachlich zu klären. Der praktikable Lösungsansatz ist deshalb, sich im Vorfeld mit der zuständigen Polizeidienststelle abzustimmen und eine feste Vorgehensweise zu vereinbaren, etwa dass die Gegenstände von der Polizei abgeholt oder dort abgegeben werden. Bei schweren Verstößen, etwa einer illegalen Schusswaffe, sollte die Polizei sofort hinzugezogen werden, damit gegen die betroffene Person die passenden rechtlichen Schritte eingeleitet werden können.

Dieselbe Zurückhaltung gilt für Betäubungsmittel: Auch wenn ein Sicherheitsmitarbeiter offensichtlich erlaubnispflichtige Drogen bei einem Besucher entdeckt, darf er sie ihm nicht gewaltsam abnehmen. Wird eine Übergabe verweigert, bleibt nur die Dokumentation des Vorfalls (Uhrzeit, Beschreibung, Zeugen) und die Meldung an die verantwortliche Einsatzleitung sowie – je nach vorheriger Absprache – die Polizei. Eigenmächtiges Handeln außerhalb der zulässigen Jedermannsrechte kann sonst schnell selbst zu einer Strafbarkeit führen.

Ein Sonderfall ist der Fund einer Waffe, etwa wenn bei einem Rundgang eine liegen gelassene Schusswaffe oder ein anderer gefährlicher Gegenstand entdeckt wird: Fass den Gegenstand nicht unnötig an, halte Abstand, sichere den Bereich gegen den Zugriff Dritter und verständige unverzüglich die Polizei. Eine technische Manipulation – etwa das Entladen oder Zerlegen durch ungeschultes Personal – gehört nicht zu deinen Aufgaben und schafft eher neue Risiken, als sie zu beseitigen; dokumentiere stattdessen Fundort, Uhrzeit und Umstände für die Polizei. Eine Anzeigepflicht nach § 40 Abs. 5 WaffG trifft nur, wer eine verbotene Waffe (Anlage 2 Abschnitt 1) als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt; wer eine Waffe nur entdeckt und sie nicht an sich nimmt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Das sichere Vorgehen – nicht anfassen, Bereich sichern, Polizei – ist eine Sicherheits- und Dienstregel, keine Folge von § 40 Abs. 5 WaffG.

Wegnahme gegen den Willen des Besuchers ist außerhalb von Notwehr- und Notstandslagen tabu – nur die freiwillige Herausgabe ist zulässig, den Rest regelt am besten die Polizei.

Prüfschemata

Darf ich diesen Gegenstand führen?

WaffG

Der zentrale Check vor jedem Tragen eines Gegenstands im öffentlichen Bereich.

  1. 1

    Waffenbegriff

    Ist der Gegenstand überhaupt eine Waffe im Sinne des WaffG (Schusswaffe oder Hieb-/Stoßwaffe)?

    Entscheidend ist die gesetzliche Zweckbestimmung – ein gewöhnliches Werkzeug ist keine Waffe, auch wenn es theoretisch verletzen könnte.

    Wenn nein: Ist es keine Waffe im Rechtssinn, greift das WaffG gar nicht.

  2. 2

    Verboten?

    Ist der Gegenstand nach § 40 WaffG i. V. m. Anlage 2 verboten (z. B. Schlagring, Springmesser, Totschläger)?

    Mit verbotenen Waffen ist der Umgang grundsätzlich untersagt; Ausnahmen kann nur das Bundeskriminalamt zulassen.

    Wenn nein: Ist der Gegenstand verboten, endet die Prüfung hier – ohne Ausnahme des Bundeskriminalamts ist kein legaler Besitz möglich.

  3. 3

    Erlaubnisfrei oder -pflichtig

    Ist der Gegenstand erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig (z. B. Schusswaffe)?

    Für erlaubnispflichtige Schusswaffen brauchst du grundsätzlich eine Waffenbesitzkarte für den Besitz.

    Wenn nein: Ist der Gegenstand erlaubnispflichtig und liegt keine Erlaubnis vor, ist der Besitz bereits unzulässig.

  4. 4

    Bedürfnis

    Kannst du ein Bedürfnis glaubhaft machen (z. B. als Jäger, Sportschütze, gefährdete Person oder Bewachungsunternehmer)?

    Ohne Bedürfnis wird die Erlaubnis grundsätzlich versagt (§ 8 WaffG).

    Wenn nein: Ohne Bedürfnis bleibt die Erlaubnis versagt.

  5. 5

    WBK oder Waffenschein

    Willst du die Waffe nur besitzen (WBK genügt) oder außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen und befriedetem Besitztum führen (Waffenschein nötig)?

    Die Waffenbesitzkarte deckt Erwerb und Besitz, der Waffenschein zusätzlich das Führen.

    Wenn nein: Ohne Waffenschein darfst du die Waffe nicht führen – außer in den Ausnahmefällen des § 12 Abs. 3 WaffG, etwa beim verschlossenen Transport.

Nur wenn der Gegenstand nicht verboten ist, die nötige Erlaubnis vorliegt und – beim Führen – zusätzlich ein Waffenschein besteht, darfst du ihn legal bei dir tragen. Beachte außerdem die Führverbote für bestimmte Messer (§ 42a WaffG) und bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 WaffG).

Brauche ich eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenschein?

§ 10 Abs. 1, Abs. 4 WaffG

Die häufigste Verwechslung im gesamten Waffenrecht – dieses Schema klärt sie in drei Schritten.

  1. 1

    Nutzung klären

    Willst du die Waffe nur besitzen (z. B. im Tresor lagern) oder außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen und befriedetem Besitztum führen?

    Nur Besitzen erfordert lediglich eine Waffenbesitzkarte.

    Wenn nein: Willst du die Waffe außerhalb dieser Bereiche führen, reicht die WBK allein grundsätzlich nicht.

  2. 2

    Ausnahme für den Transport

    Transportierst du die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit – etwa ungeladen im verschlossenen Behältnis – zu einem von deinem Bedürfnis umfassten Zweck?

    Dann führst du die Waffe zwar, brauchst dafür aber keinen Waffenschein (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).

    Wenn nein: Ist die Waffe schuss- oder zugriffsbereit oder dient der Transport keinem vom Bedürfnis umfassten Zweck, brauchst du einen Waffenschein.

  3. 3

    Zusatzvoraussetzung

    Kannst du zusätzlich zu den WBK-Voraussetzungen eine Haftpflichtversicherung nachweisen?

    Der Waffenschein verlangt zusätzlich zur Zuverlässigkeit, Eignung, Sachkunde und Bedürfnis eine Haftpflichtversicherung über 1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden.

    Wenn nein: Ohne Haftpflichtversicherung wird der Waffenschein versagt.

Bloßer Besitz oder verschlossener, nicht schussbereiter Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck = Waffenbesitzkarte genügt. Führen im öffentlichen Bereich = zusätzlich Waffenschein.

Wie gehe ich mit einem verbotenen Gegenstand bei der Einlasskontrolle um?

allgemeiner Grundsatz, kein Wegnahmerecht

Ein Klassiker im Türsteher- und Veranstaltungsalltag.

  1. 1

    Gegenstand identifizieren

    Handelt es sich erkennbar um eine verbotene Waffe oder ein erlaubnispflichtiges Betäubungsmittel?

    Bei Unsicherheit lieber die Polizei konsultieren, als eigenmächtig zu entscheiden.

    Wenn nein: Ist der Gegenstand erlaubt, besteht kein Handlungsbedarf über die normale Einlassregel hinaus.

  2. 2

    Keine Wegnahme

    Bist du bereit, auf jede Wegnahme gegen den Willen der Person zu verzichten?

    Eine zwangsweise Wegnahme ist dir als Sicherheitsmitarbeiter außerhalb von Notwehr- oder Notstandslagen nicht erlaubt, selbst bei eindeutig verbotenen Gegenständen.

    Wenn nein: Wegnahme gegen den Willen ist unzulässig und kann selbst zu einer eigenen Strafbarkeit führen.

  3. 3

    Freiwillige Herausgabe

    Gibt die Person den Gegenstand freiwillig heraus?

    Nur die freiwillige Herausgabe ist rechtlich unproblematisch – dokumentiere den Vorgang.

    Wenn nein: Verweigert die Person die Herausgabe, bleibt nur die Verweigerung des Einlasses oder die Hinzuziehung der Polizei.

  4. 4

    Weitergabe

    Ist im Vorfeld eine feste Vorgehensweise mit der Polizei abgestimmt (Abholung/Abgabe)?

    So hältst du die Zeit, in der du selbst die tatsächliche Gewalt über solche Gegenstände hast, so kurz wie möglich. Eine solche Absprache regelt Übergabe, Abholung und Dokumentation; sie ersetzt aber keine gesetzliche Erlaubnis und hebt kein Verbot auf.

    Wenn nein: Ohne abgestimmtes Vorgehen bleibt offen, wer verbotene Gegenstände übernimmt – und schon die bloße Entgegennahme verschafft dir die tatsächliche Gewalt darüber, was rechtlich problematisch sein kann.

Nie wegnehmen, nur entgegennehmen bei Freiwilligkeit, und im Vorfeld eine klare Absprache mit der Polizei treffen.

Abgrenzungen auf einen Blick

Erlaubnisfrei, erlaubnispflichtig oder verboten?

KriteriumErlaubnisfreiErlaubnispflichtigVerboten
BeispielHieb- und Stoßwaffen wie ein Schlagstock, Reizstoffsprühgeräte mit PrüfzeichenSchusswaffen (WBK/Waffenschein); Schreckschusswaffen brauchen zum Führen den kleinen WaffenscheinSchlagring, Butterflymesser, Totschläger, Vollautomaten
Braucht eine behördliche Erlaubnis?NeinJa, WBK und ggf. WaffenscheinKeine Erlaubnis; Ausnahmen nur durch das Bundeskriminalamt
Kann durch Bedürfnisnachweis erlangt werden?Nicht nötigJa, bei Nachweis aller VoraussetzungenNein – ein Bedürfnis hilft hier nicht

Bei verbotenen Waffen hilft – anders als bei erlaubnispflichtigen – kein noch so gut begründetes Bedürfnis; legal besitzen darf man sie nur mit einer seltenen Ausnahme des Bundeskriminalamts.

Waffenbesitzkarte vs. Waffenschein vs. kleiner Waffenschein

KriteriumWaffenbesitzkarteWaffenscheinKleiner Waffenschein
Berechtigt zuErwerb und Besitz einer SchusswaffeZusätzlich zum Führen außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen und befriedetem BesitztumFühren von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
Zusätzliche VoraussetzungMindestalter, Zuverlässigkeit, Eignung, Sachkunde, BedürfnisZusätzlich Haftpflichtversicherung (1 Mio. Euro)Mindestalter, Zuverlässigkeit, Eignung – keine Sachkunde, kein Bedürfnis, keine Versicherung
GültigkeitsdauerErwerb 1 Jahr, Besitz in der Regel unbefristetHöchstens 3 Jahre, 2× um je höchstens 3 Jahre verlängerbarUnbefristet; Zuverlässigkeit und Eignung werden regelmäßig überprüft

Karte = Haben, Schein = Tragen. Der kleine Waffenschein ist eine eigene, niedrigschwelligere Kategorie nur für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.

Erwerb, Überlassen und Führen

KriteriumErwerbÜberlassenFühren
PerspektiveDie Person, die die Waffe bekommtDie Person, die die Waffe abgibtDie Person, die die Waffe trägt
DefinitionErlangung der tatsächlichen Gewalt über eine WaffeEinräumen der tatsächlichen Gewalt an eine andere PersonTatsächliche Gewalt außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen, befriedetem Besitztum oder Schießstätte
Benötigte ErlaubnisWaffenbesitzkarteBeim Empfänger nötige Erlaubnis bzw. behördliche Zustimmung (§ 28 WaffG)Waffenschein (Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 WaffG)

Frag dich: Wer bekommt hier was, wer gibt ab, und übt jemand die Gewalt außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum aus?

Vollautomat vs. Halbautomat

KriteriumVollautomatHalbautomat
AbzugsverhaltenMehrere Schüsse mit einer Betätigung des Abzugs – vereinfacht: DauerfeuerFür jeden Schuss muss der Abzug erneut betätigt werden
NachladenAutomatisch, ohne weiteres ZutunAutomatisch, aber der Schuss selbst muss jedes Mal neu ausgelöst werden
Typisches BeispielMaschinenpistole/-gewehr im militärischen BereichSelbstladepistole im zivilen Bereich

Voll = Dauerfeuer bis Ende. Halb = jeder Schuss ein eigener Abzugsklick.

Merkhilfen

Karte = Haben, Schein = Tragen

Die Waffenbesitzkarte erlaubt dir, eine Waffe zu haben (Erwerb, Besitz). Der Waffenschein erlaubt dir zusätzlich, sie zu tragen (Führen).

Hilft bei: Waffenbesitzkarte vs. Waffenschein

Voll = Dauerfeuer, Halb = Klick für Klick

Vollautomat schießt weiter, bis du loslässt oder das Magazin leer ist. Halbautomat braucht für jeden Schuss einen neuen Abzugsklick.

Hilft bei: Vollautomat vs. Halbautomat

3-3-3

Der Waffenschein gilt höchstens 3 Jahre und kann zweimal um je höchstens 3 Jahre verlängert werden – macht in Summe höchstens 9 Jahre.

Hilft bei: Gültigkeitsdauer des Waffenscheins

Praxisbeispiele

Waffentransport zum Schießstand

Ein Wachmann, der als Sportschütze eine Waffenbesitzkarte hat, bringt seine private Pistole ungeladen und getrennt von der Munition in einem verschlossenen Koffer im Kofferraum zum Schießstand. Auf dem Weg dorthin fährt er mitten durch die Innenstadt.

Rechtlich übt er die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb seiner Wohnung aus – er führt sie also. Einen Waffenschein braucht er trotzdem nicht: Wer eine Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck befördert, ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG von der Erlaubnispflicht für das Führen befreit. Die Waffenbesitzkarte genügt – solange die Fahrt wirklich dem Weg zum Schießstand dient.

Personenschutz mit sichtbarer Handfeuerwaffe

Ein Personenschützer soll einen gefährdeten Kunden begleiten und dabei eine geladene Pistole zugriffsbereit im Schulterholster tragen – auch im öffentlichen Raum.

Hier reicht die Waffenbesitzkarte nicht aus: Die geladene Waffe wird außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen und befriedetem Besitztum getragen – das ist „Führen“, und die Ausnahme für den Transport greift nicht, weil die Waffe schussbereit und zugriffsbereit ist. Nötig ist ein Waffenschein, für den ein besonderes Bedürfnis und eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen sind. Ist der Personenschützer als Wachperson eines Bewachungsunternehmens eingesetzt, führt er die Waffe des Unternehmers nach dessen Weisung – dafür muss die Behörde der Überlassung zugestimmt haben (§ 28 Abs. 3 und 4 WaffG).

Neuer Kollege soll die Dienstwaffe übernehmen

Ein Bewachungsunternehmen hat für einen Objektschutz-Auftrag eine waffenrechtliche Erlaubnis, für die die Behörde das Bedürfnis nach § 28 WaffG anerkannt hat. Der Chef möchte einem neuen Mitarbeiter schon ab morgen die Dienstwaffe für dessen Schicht überlassen, ohne die Behörde einzuschalten.

Das ist unzulässig. Der Mitarbeiter muss der zuständigen Behörde zur Prüfung benannt werden, und die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die Behörde dieser Überlassung zugestimmt hat. Bis dahin darf die Waffe nicht ausgehändigt werden; wer sie trotzdem überlässt, macht sich nach § 52 Abs. 3 Nr. 6 WaffG strafbar.

Der Gast mit dem Butterflymesser

Bei der Einlasskontrolle vor einer Diskothek entdeckt eine Türsteherin bei einem Gast ein Butterflymesser. Der Gast weigert sich, es herauszugeben, will aber trotzdem hinein.

Die Türsteherin darf das Messer nicht gegen den Willen des Gastes wegnehmen – das gilt selbst dann, wenn es sich um eine verbotene Waffe handelt. Möglich sind nur die freiwillige Herausgabe oder die Verweigerung des Einlasses; bei Uneinigkeit sollte im Zweifel die Polizei hinzugezogen werden, idealerweise nach vorheriger Absprache über ein festes Vorgehen.

Waffenbesitzkarte mit 23

Ein 23-jähriger Sicherheitsmitarbeiter ist seit über einem Jahr aktiver Sportschütze und beantragt erstmals eine Waffenbesitzkarte für eine großkalibrige Sportpistole. Er ist überrascht, dass die Behörde neben Sachkundenachweis und Zuverlässigkeitsprüfung noch ein Zeugnis über seine geistige Eignung verlangt.

Das ist korrekt: Wer noch nicht 25 Jahre alt ist, muss für die erstmalige Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine geistige Eignung vorlegen (§ 6 Abs. 3 WaffG). Eine Ausnahme sieht § 6 Abs. 3 Satz 2 WaffG nur für bestimmte kleinkalibrige Schusswaffen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG vor – bei einer großkalibrigen Sportpistole greift sie nicht. Erst wenn Zuverlässigkeit, Mindestalter (für Sportschützen grundsätzlich 21 Jahre), persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis zusammen vorliegen, wird die Waffenbesitzkarte erteilt.

Häufige Fehler in der Prüfung

Vollautomat und Halbautomat vertauschen

In der Prüfung wird der Unterschied gern genau andersherum gefragt, als du ihn im Kopf hast. Merk dir die Eselsbrücke: Der Vollautomat gibt volles Dauerfeuer ab, bis du den Abzug loslässt oder das Magazin leer ist. Der Halbautomat ist nur „halb" automatisch – er lädt zwar selbst nach, du musst aber für jeden Schuss erneut abdrücken. Wer die beiden Begriffe vertauscht, verschenkt einen leichten Punkt.

Waffenbesitzkarte und Waffenschein verwechseln

Ein Klassiker: Viele denken, mit der Waffenbesitzkarte dürfe man die Waffe auch tragen. Stimmt nicht – die Waffenbesitzkarte deckt nur Erwerb und Besitz ab. Sobald du die Waffe außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum führst, brauchst du zusätzlich den Waffenschein – abgesehen von Ausnahmen wie dem verschlossenen Transport nach § 12 Abs. 3 WaffG. Frag dich in der Prüfung immer: Geht es ums Haben oder ums Tragen?

Erwerb, Überlassen und Führen durcheinanderbringen

Die drei Begriffe klingen ähnlich, meinen aber unterschiedliche Perspektiven: Erwerb ist die Sicht der Person, die die Waffe bekommt, Überlassen ist die Sicht der Person, die sie abgibt, und Führen beschreibt die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen, befriedetem Besitztum oder Schießstätte. Lies dir Prüfungsfragen deshalb genau durch: Wer handelt hier – wer gibt, wer bekommt, wer trägt?

Glauben, verbotene Gegenstände dürften einfach weggenommen werden

Auch wenn ein Gegenstand eindeutig verboten ist – etwa ein Schlagring oder ein Butterflymesser – darfst du ihn einem Besucher außerhalb einer Notwehr- oder Notstandslage nicht gegen dessen Willen wegnehmen. Erlaubt ist nur die freiwillige Herausgabe. Diese Falle wird in der Prüfung gern mit dramatischen Szenarien konstruiert, um dich zur scheinbar logischen, aber falschen Antwort zu verleiten.

Jedes Messer für eine verbotene Waffe halten

Nicht jede Hieb- und Stoßwaffe und nicht jedes Messer ist automatisch eine verbotene Waffe. Verboten sind nur die in Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG genannten Arten, etwa Spring- und Fallmesser (mit einer Ausnahme für bestimmte seitlich öffnende Springmesser), Faustmesser oder Butterflymesser. Ein normales feststehendes Messer ist nicht verboten – für Einhandmesser und feststehende Messer mit mehr als 12 cm Klinge gilt aber ohne berechtigtes Interesse ein Führverbot (§ 42a WaffG). Genau diese Unterscheidung wird in der Prüfung gern getestet.

Straftat und Ordnungswidrigkeit im Waffenrecht gleichsetzen

Nicht jeder Verstoß gegen das WaffG ist gleich schwer. Mangelhafte Aufbewahrung ist grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße – verursacht sie aber die Gefahr, dass eine Schusswaffe abhandenkommt oder Unbefugte darauf zugreifen, wird sie zur Straftat (§ 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG). Der Besitz verbotener Waffen oder das Führen einer Waffe bei einer öffentlichen Veranstaltung ohne Ausnahme sind Straftaten (§ 52 WaffG) mit Freiheits- oder Geldstrafe und Eintrag ins Bundeszentralregister.

Aus § 42c WaffG eigene Kontrollbefugnisse ableiten

§ 42c WaffG gibt ausschließlich der zuständigen Behörde das Recht, in Verbotszonen kurzzeitig anzuhalten, zu befragen und zu durchsuchen. Auch mit gültigem Waffenschein oder innerhalb einer angeordneten Waffenverbotszone erhält Sicherheitspersonal dadurch keine polizeilichen Befugnisse – eigene Kontrollrechte bleiben auf das Hausrecht und die allgemeinen Notwehr- und Notstandsregeln beschränkt.

Eine gefundene Waffe selbst untersuchen oder entladen

Wird bei einem Rundgang eine Waffe gefunden, gilt: nicht berühren, Bereich sichern, Polizei rufen, Vorfall dokumentieren. Ein eigenmächtiges Entladen, Zerlegen oder Wegräumen durch ungeschultes Personal ist keine sichere Praxis und schafft eher neue Risiken, als bestehende zu beseitigen.

Häufig gestellte Fragen zu Umgang mit Waffen

Nein. Die meisten Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe kommen ohne Schusswaffe aus. Nur wenn ein Bewachungsauftrag aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts eine Schusswaffe erfordert und dies glaubhaft gemacht wird, erkennt die Behörde nach § 28 WaffG ein Bedürfnis an – und selbst dann muss jeder einzelne Mitarbeiter der Behörde benannt werden, die der Überlassung der Waffe zustimmen muss.

Die Waffenbesitzkarte erlaubt dir Erwerb und Besitz einer Schusswaffe – du darfst sie also haben. Der Waffenschein erlaubt dir zusätzlich das Führen, also die Waffe außerhalb deiner Wohnung, deiner Geschäftsräume oder deines befriedeten Besitztums bei dir zu haben, zum Beispiel im Holster im öffentlichen Raum. Für den Waffenschein brauchst du zusätzlich eine Haftpflichtversicherung über 1 Million Euro.

Nein, nicht gegen dessen Willen. Du darfst den Gegenstand nur entgegennehmen, wenn die Person ihn freiwillig herausgibt. Bei Widerstand oder schweren Verstößen solltest du die Polizei hinzuziehen – idealerweise hast du vorher eine feste Vorgehensweise mit der zuständigen Polizeidienststelle abgesprochen.

Ein Waffenschein wird auf höchstens drei Jahre erteilt und kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden. Insgesamt kommst du damit auf höchstens neun Jahre, bevor eine neue Erteilung nötig wird.

Verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG darfst du grundsätzlich weder erwerben noch besitzen noch überlassen. Anders als bei Schusswaffen gibt es dafür keine reguläre Erlaubnis; nur das Bundeskriminalamt kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen (§ 40 Abs. 4 WaffG). Wer ohne eine solche Ausnahme einen Schlagring besitzt, macht sich strafbar (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG).

Nein. Für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit amtlichem Zulassungszeichen reicht der sogenannte kleine Waffenschein. Dabei prüft die Behörde Mindestalter, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung; Sachkunde, Bedürfnis und Haftpflichtversicherung musst du anders als beim regulären Waffenschein nicht nachweisen.

Grundsätzlich musst du mindestens 18 Jahre alt sein. Für Sportschützen gilt in der Regel ein Mindestalter von 21 Jahren (§ 14 Abs. 1 WaffG). Bist du noch nicht 25, musst du für die erstmalige Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe zusätzlich ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über deine geistige Eignung vorlegen.

Ja, rechtlich schon: Führen bedeutet, die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte auszuüben – auch im Auto. Einen Waffenschein brauchst du für die Fahrt aber nicht, wenn du die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit, etwa ungeladen im verschlossenen Behältnis, zu einem von deinem Bedürfnis umfassten Zweck transportierst (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG).

Das ist unzulässig und strafbar (§ 52 Abs. 3 Nr. 6 WaffG). Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition an Mitarbeitende darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde nach Prüfung des einzelnen Mitarbeiters ausdrücklich zugestimmt hat.

Ja, grundsätzlich schon. § 42 WaffG verbietet Teilnehmern öffentlicher Veranstaltungen das Führen von Waffen – also auch von Schusswaffen – unabhängig von einem sonst gültigen Waffenschein; nötig ist eine Ausnahme der zuständigen Behörde nach § 42 Abs. 2 WaffG.

Nein. § 42c WaffG erlaubt kurzzeitiges Anhalten, Befragen und Durchsuchen nur der zuständigen Behörde, nicht privatem Sicherheitspersonal. Eigene Kontroll- oder Durchsuchungsrechte kann eine Wachperson daraus nicht ableiten; sie bleibt auf das Hausrecht und die allgemeinen Notwehr- und Notstandsregeln beschränkt.

Nicht berühren, den Bereich sichern, auf die eigene Sicherheit achten und unverzüglich die Polizei rufen. Eine technische Manipulation wie das Entladen durch ungeschultes Personal ist zu unterlassen; die weitere Bearbeitung und Dokumentation übernehmen die Fachkräfte. Eine Anzeigepflicht nach § 40 Abs. 5 WaffG entsteht erst, wenn jemand eine verbotene Waffe als Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt – gerade das soll hier vermieden werden.

Alle Paragrafen auf einen Blick

Gesamtes Paragrafen-Register →
§ 1 Abs. 3 WaffGUmgang mit Waffen

Zählt auf, wer Umgang mit einer Waffe oder Munition hat: wer sie erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

Relevanz: Grundbegriff, an den alle waffenrechtlichen Erlaubnisse anknüpfen.

§ 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1Waffenbegriff

Verweist auf Anlage 1: Dort sind Waffen und Munition, die Einstufung von Gegenständen und die Umgangsarten wie Erwerb, Besitz, Überlassen und Führen definiert.

Relevanz: Ausgangspunkt jeder Prüfung, ob ein Gegenstand überhaupt dem WaffG unterliegt.

§ 4 WaffGVoraussetzungen der waffenrechtlichen Erlaubnis

Eine Erlaubnis setzt ein Mindestalter von 18 Jahren, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, Sachkunde und ein Bedürfnis voraus; für Waffenschein oder Schießerlaubnis zusätzlich eine Haftpflichtversicherung über 1 Million Euro.

Relevanz: Zentrale Prüfnorm für Waffenbesitzkarte und Waffenschein.

§ 5 WaffGZuverlässigkeit

Unzuverlässig ist z. B., wer wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde (zehn Jahre); in der Regel auch bei mindestens 60 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat (fünf Jahre).

Relevanz: Ohne Zuverlässigkeit wird jede waffenrechtliche Erlaubnis versagt.

§ 6 WaffGPersönliche Eignung

Legt fest, wann die persönliche Eignung fehlt (z. B. bei Abhängigkeit oder psychischer Erkrankung); unter 25-Jährige brauchen für die erste Erlaubnis zu Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ein ärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis – außer bei bestimmten kleinkalibrigen Schusswaffen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG (§ 6 Abs. 3 Satz 2 WaffG).

Relevanz: Zusätzliche Hürde für junge Antragsteller.

§ 7 WaffGSachkunde

Die Sachkunde wird durch eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle oder durch eine entsprechende Tätigkeit oder Ausbildung nachgewiesen.

Relevanz: Eigenständige Voraussetzung, die neben Zuverlässigkeit und Bedürfnis erfüllt sein muss.

§ 8 WaffGBedürfnis

Ein Bedürfnis besteht bei besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen, etwa als Jäger, Sportschütze, gefährdete Person oder Bewachungsunternehmer, wenn die Waffe dafür geeignet und erforderlich ist.

Relevanz: Der entscheidende Hebel, mit dem Behörden den Waffenbesitz begrenzen.

§ 10 Abs. 1 WaffGWaffenbesitzkarte

Erlaubnis für Erwerb und Besitz von Waffen durch die Waffenbesitzkarte; die Erwerbserlaubnis gilt ein Jahr, die Besitzerlaubnis in der Regel unbefristet.

Relevanz: Grundvoraussetzung, um überhaupt legal eine Schusswaffe zu besitzen.

§ 10 Abs. 3 WaffGMunitionserwerbsschein

Erlaubnis zum Erwerb von Munition, sofern diese nicht bereits über die Waffenbesitzkarte abgedeckt ist; 6 Jahre für den Erwerb, unbefristet für den Besitz.

Relevanz: Regelt gesondert den legalen Zugang zu Munition.

§ 10 Abs. 4 WaffGWaffenschein

Erlaubnis zum Führen einer Waffe; für Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt und zweimal um je höchstens drei Jahre verlängerbar.

Relevanz: Nötig, sobald eine Schusswaffe außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum geführt wird – Ausnahmen regelt § 12 Abs. 3 WaffG.

§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffGKleiner Waffenschein

Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Versicherungsnachweis (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 zum WaffG).

Relevanz: Relevant für den privaten Selbstschutz mit Schreckschusswaffen.

§ 12 Abs. 3 WaffGAusnahmen von der Erlaubnis zum Führen

Keinen Waffenschein braucht u. a., wer eine Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck transportiert oder sie mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum zu einem solchen Zweck führt.

Relevanz: Erklärt, warum der verschlossene Transport zum Schießstand ohne Waffenschein zulässig ist.

§ 28 WaffGBewachungsunternehmer und -personal

Erkennt bei Bewachungsunternehmern ein Bedürfnis für Schusswaffen an, wenn Aufträge zur Sicherung gefährdeter Personen oder Objekte sie erfordern; geführt werden darf nur bei einem konkreten Auftrag, Wachpersonen erst nach behördlicher Zustimmung zur Überlassung.

Relevanz: Die zentrale Norm für bewaffnete Objekt- und Personenschutzaufträge.

§ 36 WaffGAufbewahrungspflichten

Verpflichtet Waffenbesitzer, Waffen und Munition gegen Abhandenkommen und unbefugten Zugriff zu sichern und die Aufbewahrung der Behörde nachzuweisen.

Relevanz: Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten; verursachen sie die Gefahr des Abhandenkommens oder unbefugten Zugriffs, sind sie Straftaten nach § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG.

§ 40 WaffG i. V. m. Anlage 2Verbotene Waffen

Ergänzt das Verbot der in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Waffen, etwa Schlagringe, Butterflymesser und Totschläger; Ausnahmen kann das Bundeskriminalamt zulassen.

Relevanz: Zentrale Norm für den Umgang mit bei Kontrollen gefundenen Gegenständen.

§ 42 WaffGWaffenverbot bei öffentlichen Veranstaltungen

Verbietet Teilnehmern öffentlicher Veranstaltungen sowie bei Theater-, Kino- und Diskothekenbesuchen das Führen von Waffen und grundsätzlich auch von Messern; die Behörde kann Ausnahmen zulassen.

Relevanz: Betrifft auch Sicherheitsmitarbeiter mit gültigem Waffenschein bei Veranstaltungseinsätzen.

§ 42a WaffGFührverbot für Anscheinswaffen und bestimmte Messer

Verbietet das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmessern und feststehenden Messern mit mehr als 12 cm Klinge – außer im verschlossenen Behältnis; für Hieb- und Stoßwaffen und Messer auch bei berechtigtem Interesse wie der Berufsausübung.

Relevanz: Betrifft Sicherheitsmitarbeiter bei Kontrollen ebenso wie bei der eigenen Ausrüstung.

§ 42b WaffGVerbot im öffentlichen Personenfernverkehr

Verbietet eigenständig das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG und von Messern in Verkehrsmitteln sowie umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, etwa Bahnhöfen und Fernbusterminals.

Relevanz: Betrifft Wachpersonen im Bahn- und Fernbusbereich zusätzlich zum allgemeinen Führverbot des § 42a WaffG.

§ 42c WaffGKontrollbefugnisse in Verbotszonen

Erlaubt der zuständigen Behörde, zur Durchsetzung der Waffen- und Messerverbote und in Waffen- und Messerverbotszonen Personen kurzzeitig anzuhalten, zu befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen und zu durchsuchen.

Relevanz: Adressat ist ausschließlich die zuständige Behörde – Wachpersonen erhalten dadurch keine eigenen hoheitlichen Kontroll- oder Durchsuchungsbefugnisse.

§ 51 WaffGStrafvorschrift Vollautomaten

Umgang mit Vollautomaten und bestimmten verbotenen Vorderschaftrepetierflinten: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

Relevanz: Die schärfste Strafnorm des Waffenrechts.

§ 52 WaffGWeitere Strafvorschriften

Stellt u. a. den Umgang mit verbotenen Gegenständen, Schusswaffen ohne Erlaubnis, eine gefährliche Aufbewahrung und das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen unter Strafe.

Relevanz: Wichtig für Sicherheitsmitarbeiter: Auch das Führen einer Schusswaffe außerhalb eines konkreten Bewachungsauftrags ist hier strafbar.

§ 53 WaffGOrdnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten wie das Nichtmitführen des Waffenscheins oder das Führen von Einhandmessern ohne berechtigtes Interesse; Geldbuße bis zu 10.000 Euro.

Relevanz: Mildere Sanktionsebene gegenüber den Straftatbeständen der §§ 51, 52 WaffG.

§ 17 BewachVDienstanweisung

Die Dienstanweisung muss bestimmen, dass Wachpersonen Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden führen und jeden Gebrauch unverzüglich der Polizei und dem Gewerbetreibenden anzeigen.

Relevanz: Übersetzt das Waffenrecht in verbindliche Regeln für den einzelnen Wachdienst.

§ 20 BewachVBehandlung der Waffen und Anzeigepflicht

Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition und ihre Rückgabe nach Dienstende verantwortlich und muss jeden Waffengebrauch im Wachdienst unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.

Relevanz: Ergänzt § 28 WaffG um die betrieblichen Pflichten rund um Dienstwaffen.

§ 13 AWaffVAufbewahrung, Zertifizierung

Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind ungeladen in zertifizierten Sicherheitsbehältnissen nach DIN/EN 1143-1 aufzubewahren, mindestens Widerstandsgrad 0.

Relevanz: Praktische Umsetzung der Aufbewahrungspflicht aus § 36 WaffG.

Wichtige Normen im Detail

Zu diesen Vorschriften dieses Sachgebiets gibt es eigene Seiten mit Kurzfassung, Praxisbezug und Übungsfragen.

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Quellen

Die Vorschriften, auf die sich dieses Sachgebiet stützt, im Wortlaut bei den amtlichen Herausgebern.

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