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Sachgebiet 7 von 9

§34a Prüfungsfragen: Umgang mit Waffen

65 Übungsfragen zu Umgang mit Waffen — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 5 von 82 Fragen (8 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 1–20 (Teil 1 von 4).

Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.

Fragen 1–20 von 65

  1. Frage 1: Worin besteht der wesentliche Unterschied zwischen einer vollautomatischen und einer halbautomatischen Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes?

    1. A)Bei der vollautomatischen Waffe muss für jeden Schuss der Abzug erneut betätigt werden, bei der halbautomatischen nicht.
    2. B)Beim Vollautomaten können durch einmaliges Betätigen des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden, beim Halbautomaten löst jede Betätigung des Abzugs nur einen Schuss aus.
    3. C)Beide Waffentypen müssen nach jedem Schuss manuell nachgeladen werden.
    4. D)Der Unterschied liegt allein im Kaliber der verschossenen Munition.
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    Richtige Antwort: B) Beim Vollautomaten können durch einmaliges Betätigen des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden, beim Halbautomaten löst jede Betätigung des Abzugs nur einen Schuss aus.

    Automatische Schusswaffen werden nach einem Schuss selbsttätig erneut schussbereit (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 zum WaffG). Beim Vollautomaten können durch einmaliges Betätigen des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden, beim Halbautomaten jeweils nur ein Schuss – für jeden weiteren Schuss muss der Abzug erneut betätigt werden.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Bei der vollautomatischen Waffe muss für jeden Schuss der Abzug erneut betätigt werden, bei der halbautomatischen nicht.
    Das ist vertauscht: Beim Vollautomaten lösen einmaliges Abziehen mehrere Schüsse aus, beim Halbautomaten braucht jeder Schuss eine neue Abzugsbetätigung – nicht umgekehrt.
    Beide Waffentypen müssen nach jedem Schuss manuell nachgeladen werden.
    Automatische Schusswaffen werden nach einem Schuss selbsttätig wieder schussbereit; ein manuelles Nachladen nach jedem Schuss kennzeichnet gerade keine automatische, sondern eine Repetierwaffe.
    Der Unterschied liegt allein im Kaliber der verschossenen Munition.
    Das Kaliber der Munition spielt für die Abgrenzung keine Rolle; entscheidend ist, ob eine oder mehrere Schüsse pro Abzugsbetätigung abgegeben werden.
    § 1 Abs. 4 WaffGDazu nachlesen →
  2. Frage 2: Welche Aussage zu Hieb- und Stoßwaffen im Sinne des WaffG trifft zu?

    1. A)Nur Gegenstände aus Metall können als Hieb- und Stoßwaffen gelten.
    2. B)Elektroschocker fallen nicht unter das WaffG, weil sie nicht mechanisch wirken.
    3. C)Hieb- und Stoßwaffen benötigen zwingend einen Lauf, durch den Geschosse getrieben werden.
    4. D)Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.
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    Richtige Antwort: D) Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.

    Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 zum WaffG sind Hieb- und Stoßwaffen Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen, etwa ein Schlagstock oder ein Dolch. Elektroimpulsgeräte, die mit anderer als mechanischer Energie verletzen, sind eine eigene Gruppe tragbarer Waffen (Nr. 1.2.1).

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Nur Gegenstände aus Metall können als Hieb- und Stoßwaffen gelten.
    Das Material ist unerheblich; entscheidend ist allein, dass der Gegenstand seinem Wesen nach durch Muskelkraft mittels Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf verletzen soll.
    Elektroschocker fallen nicht unter das WaffG, weil sie nicht mechanisch wirken.
    Elektroimpulsgeräte unterfallen dem WaffG durchaus, bilden aber eine eigene Gruppe tragbarer Gegenstände, weil sie mit anderer als mechanischer Energie statt durch Muskelkraft verletzen.
    Hieb- und Stoßwaffen benötigen zwingend einen Lauf, durch den Geschosse getrieben werden.
    Ein Lauf, durch den Geschosse getrieben werden, kennzeichnet Schusswaffen, nicht Hieb- und Stoßwaffen; diese wirken durch unmittelbare Ausnutzung der Muskelkraft.
    § 1 Abs. 4 WaffGDazu nachlesen →
  3. Frage 3: Ein Sportschütze bringt seine ungeladene Pistole in einem verschlossenen Koffer, getrennt von der Munition, mit dem Auto zum Schießstand. Braucht er für diese Fahrt einen Waffenschein?

    1. A)Ja, weil er die Waffe außerhalb seiner Wohnung und seines befriedeten Besitztums führt.
    2. B)Nein, weil er die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck befördert.
    3. C)Ja, für jeden Transport einer Schusswaffe durch den öffentlichen Raum ist ein Waffenschein nötig.
    4. D)Nein, weil der Begriff „Führen“ nur für Hieb- und Stoßwaffen gilt.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Nein, weil er die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck befördert.

    Rechtlich führt er die Waffe, weil er die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung ausübt (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum WaffG). Einen Waffenschein braucht er dafür aber nicht: Wer eine Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck befördert, ist nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG von der Erlaubnispflicht befreit.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, weil er die Waffe außerhalb seiner Wohnung und seines befriedeten Besitztums führt.
    Zwar liegt technisch Führen vor, doch § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG befreit gerade den nicht schussbereiten, nicht zugriffsbereiten Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck von der Erlaubnispflicht.
    Ja, für jeden Transport einer Schusswaffe durch den öffentlichen Raum ist ein Waffenschein nötig.
    Das ist zu absolut: § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG nimmt den ungeladenen, nicht zugriffsbereiten Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck ausdrücklich von der Waffenscheinpflicht aus.
    Nein, weil der Begriff „Führen“ nur für Hieb- und Stoßwaffen gilt.
    Der Begriff Führen gilt für Waffen im Sinne des WaffG allgemein, also auch für Schusswaffen, nicht nur für Hieb- und Stoßwaffen.
    § 12 Abs. 3 WaffGDazu nachlesen →
  4. Frage 4: Was versteht man unter dem Begriff „Überlassen" einer Waffe im Sinne des WaffG?

    1. A)Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe, zum Beispiel durch Übergabe vom Händler.
    2. B)Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung oder Geschäftsräume.
    3. C)Das Einräumen der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe an eine andere Person, zum Beispiel bei einer Waffenübergabe zum Schichtwechsel.
    4. D)Den behördlichen Entzug einer bereits erteilten Waffenbesitzkarte.
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    Richtige Antwort: C) Das Einräumen der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe an eine andere Person, zum Beispiel bei einer Waffenübergabe zum Schichtwechsel.

    „Überlassen" einer Waffe bedeutet, dass man einer anderen Person die tatsächliche Gewalt darüber einräumt, wie es zum Beispiel bei einer Waffenübergabe beim Schichtwechsel der Fall ist.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe, zum Beispiel durch Übergabe vom Händler.
    Das beschreibt den Erwerb, also das Erlangen der tatsächlichen Gewalt; Überlassen ist der umgekehrte Vorgang, bei dem man die Gewalt an einen anderen abgibt.
    Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung oder Geschäftsräume.
    Das beschreibt den Begriff Führen, nicht Überlassen; Überlassen meint das Einräumen der tatsächlichen Gewalt an eine andere Person, unabhängig vom Ort.
    Den behördlichen Entzug einer bereits erteilten Waffenbesitzkarte.
    Der Entzug einer Waffenbesitzkarte ist eine behördliche Maßnahme; Überlassen bedeutet dagegen, einer anderen Person die tatsächliche Gewalt über eine Waffe einzuräumen.
    § 1 Abs. 3 WaffGDazu nachlesen →
  5. Frage 5: Welche der folgenden Angaben gehört NICHT zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 WaffG?

    1. A)Zuverlässigkeit
    2. B)Volljährigkeit
    3. C)Mitgliedschaft in einem Schützenverein
    4. D)Persönliche Eignung
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Mitgliedschaft in einem Schützenverein

    § 4 WaffG verlangt ein Mindestalter von 18 Jahren, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, Sachkunde und ein Bedürfnis, für den Waffenschein zusätzlich eine Haftpflichtversicherung. Die Mitgliedschaft in einem Schützenverein ist keine allgemeine Voraussetzung; bei Sportschützen gehört sie erst zum Nachweis ihres Bedürfnisses (§ 14 Abs. 2 WaffG).

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Zuverlässigkeit
    Zuverlässigkeit gehört ausdrücklich zu den Voraussetzungen des § 4 WaffG und wird nach § 5 WaffG geprüft; sie ist also keine falsche Angabe in dieser Liste.
    Volljährigkeit
    Volljährigkeit ab 18 Jahren zählt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zu den zwingenden Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Erlaubnis, gehört also zur Liste dazu.
    Persönliche Eignung
    Persönliche Eignung nach § 6 WaffG ist eine eigenständige Voraussetzung des § 4 WaffG und damit keine Ausnahme von der Liste.
  6. Frage 6: Bei welchen Personengruppen erkennt § 8 WaffG ein „Bedürfnis“ für Erwerb und Besitz von Waffen beispielhaft an?

    1. A)Bei allen volljährigen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit.
    2. B)Bei Journalisten, die regelmäßig über Kriminalität berichten.
    3. C)Bei allen Personen, die in einem Stadtteil mit erhöhter Einbruchsrate wohnen.
    4. D)Bei Jägern, Sportschützen, gefährdeten Personen oder Bewachungsunternehmern, wenn die Waffe für den Zweck geeignet und erforderlich ist.
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    Richtige Antwort: D) Bei Jägern, Sportschützen, gefährdeten Personen oder Bewachungsunternehmern, wenn die Waffe für den Zweck geeignet und erforderlich ist.

    § 8 WaffG nennt als Beispiele besonders anzuerkennender Interessen unter anderem Jäger, Sportschützen, Brauchtumsschützen, Waffensammler, gefährdete Personen, Waffenhersteller und -händler sowie Bewachungsunternehmer. Zusätzlich muss die Waffe für den beantragten Zweck geeignet und erforderlich sein.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Bei allen volljährigen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit.
    Bloße Volljährigkeit und deutsche Staatsangehörigkeit begründen kein besonders anzuerkennendes Interesse im Sinne des § 8 WaffG; ein allgemeines Interesse am Waffenbesitz reicht nicht.
    Bei Journalisten, die regelmäßig über Kriminalität berichten.
    Journalisten zählen nicht zu den in § 8 WaffG beispielhaft genannten Gruppen; berufliche Berichterstattung über Kriminalität begründet für sich kein anerkanntes Bedürfnis.
    Bei allen Personen, die in einem Stadtteil mit erhöhter Einbruchsrate wohnen.
    Eine allgemein erhöhte Kriminalitätsrate im Wohnumfeld betrifft die Allgemeinheit gleichermaßen und begründet kein besonderes, individuelles Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG.
  7. Frage 7: Für welchen Zeitraum ist ein Munitionserwerbsschein hinsichtlich des Erwerbs von Munition befristet?

    1. A)Drei Jahre
    2. B)Neun Jahre
    3. C)Sechs Jahre
    4. D)Er ist von Anfang an unbefristet
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Sechs Jahre

    Der Munitionserwerbsschein ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren befristet; für den Besitz der Munition gilt er hingegen unbefristet.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Drei Jahre
    Drei Jahre ist die falsche Frist; der Munitionserwerbsschein ist für den Erwerb auf sechs Jahre befristet, nicht auf drei.
    Neun Jahre
    Neun Jahre ist die maximale Gesamtdauer eines Waffenscheins nach mehrfacher Verlängerung, nicht die Frist des Munitionserwerbsscheins für den Erwerb.
    Er ist von Anfang an unbefristet
    Unbefristet gilt nur der Besitz bereits erworbener Munition; der Erwerbsschein selbst ist für den Nachkauf neuer Munition auf sechs Jahre befristet.
    § 10 Abs. 3 WaffGDazu nachlesen →
  8. Frage 8: Unter welcher Voraussetzung dürfen Bewachungsunternehmer und ihr Personal nach § 28 WaffG zur Durchführung konkreter Aufträge Schusswaffen erwerben, besitzen und führen?

    1. A)Wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich wünscht, unabhängig von einer behördlichen Prüfung.
    2. B)Wenn das Bewachungsunternehmen mehr als 50 Mitarbeitende beschäftigt.
    3. C)Wenn glaubhaft gemacht wird, dass die wahrgenommenen oder geplanten Bewachungsaufträge aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern.
    4. D)Automatisch mit der allgemeinen Bewachungserlaubnis, ohne weitere Prüfung.
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    Richtige Antwort: C) Wenn glaubhaft gemacht wird, dass die wahrgenommenen oder geplanten Bewachungsaufträge aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern.

    Nach § 28 Abs. 1 WaffG wird bei einem Bewachungsunternehmer ein Bedürfnis anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass wahrgenommene oder geplante Bewachungsaufträge aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern. Wachpersonen, die Waffen des Unternehmers führen sollen, sind der Behörde zu benennen; überlassen werden dürfen ihnen Waffen erst nach deren Zustimmung.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich wünscht, unabhängig von einer behördlichen Prüfung.
    Der bloße Wunsch des Auftraggebers ersetzt nicht die behördliche Prüfung nach § 4 WaffG; entscheidend ist, dass Aufträge Schusswaffen zur Sicherung tatsächlich erfordern.
    Wenn das Bewachungsunternehmen mehr als 50 Mitarbeitende beschäftigt.
    Eine Mitarbeiterzahl von 50 ist keine Voraussetzung des § 28 WaffG; maßgeblich ist allein, ob konkrete Bewachungsaufträge Schusswaffen zur Sicherung erfordern.
    Automatisch mit der allgemeinen Bewachungserlaubnis, ohne weitere Prüfung.
    Die Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO verschafft keine automatische Waffenerlaubnis; das Bedürfnis nach § 28 WaffG muss gesondert glaubhaft gemacht und geprüft werden.
  9. Frage 9: Welche zusätzliche Voraussetzung ist für die Erteilung eines Waffenscheins gegenüber der Waffenbesitzkarte erforderlich?

    1. A)Ein zweites, unabhängiges fachpsychologisches Zeugnis.
    2. B)Die Mitgliedschaft in einem anerkannten Schützenverein.
    3. C)Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung.
    4. D)Eine gesonderte Genehmigung des Bundesministeriums des Innern.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung.

    Für den Waffenschein gelten die Voraussetzungen der Waffenbesitzkarte; zusätzlich verlangt § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG den Nachweis einer Haftpflichtversicherung über 1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ein zweites, unabhängiges fachpsychologisches Zeugnis.
    Ein fachpsychologisches Zeugnis verlangt § 6 Abs. 3 WaffG nur von unter 25-Jährigen bei der ersten Erlaubnis zu Erwerb und Besitz, nicht zusätzlich für jeden Waffenschein.
    Die Mitgliedschaft in einem anerkannten Schützenverein.
    Die Vereinsmitgliedschaft betrifft den Bedürfnisnachweis von Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG, nicht die allgemeine Zusatzvoraussetzung für den Waffenschein.
    Eine gesonderte Genehmigung des Bundesministeriums des Innern.
    Für den Waffenschein ist keine gesonderte ministerielle Genehmigung vorgesehen; zuständig ist die Waffenbehörde, zusätzlich verlangt wird lediglich die Haftpflichtversicherung.
  10. Frage 10: Wie lange gilt ein Waffenschein insgesamt höchstens, wenn er zweimal verlängert wird?

    1. A)Drei Jahre
    2. B)Sechs Jahre
    3. C)Der Waffenschein gilt unbefristet
    4. D)Neun Jahre
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Neun Jahre

    Der Waffenschein wird auf höchstens drei Jahre erteilt und kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden (§ 10 Abs. 4 WaffG) – insgesamt also höchstens neun Jahre.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Drei Jahre
    Drei Jahre ist nur die Dauer eines einzelnen Erteilungs- oder Verlängerungsabschnitts; nach zweimaliger Verlängerung sind es insgesamt höchstens neun Jahre.
    Sechs Jahre
    Sechs Jahre ist die Erwerbsfrist des Munitionserwerbsscheins, nicht die maximale Gesamtdauer eines Waffenscheins nach zweimaliger Verlängerung.
    Der Waffenschein gilt unbefristet
    Ein Waffenschein gilt grundsätzlich nicht unbefristet; er wird auf höchstens drei Jahre erteilt und ist nur zweimal um je höchstens drei Jahre verlängerbar.
    § 10 Abs. 4 WaffGDazu nachlesen →
  11. Frage 11: Ein Sicherheitsmitarbeiter trägt privat ein feststehendes Messer mit 14 cm Klingenlänge griffbereit am Gürtel auf dem Weg zur Arbeit. Ein berechtigtes Interesse macht er nicht geltend. Wie ist das nach § 42a WaffG zu beurteilen?

    1. A)Zulässig, weil feststehende Messer generell vom Führverbot ausgenommen sind.
    2. B)Zulässig, weil das Führverbot des § 42a WaffG nur für Einhandmesser, nicht aber für feststehende Messer gilt.
    3. C)Unzulässig, weil feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm ohne berechtigtes Interesse oder Transport in einem verschlossenen Behältnis nicht geführt werden dürfen.
    4. D)Unzulässig, weil jedes Messer ab 6 cm Klingenlänge grundsätzlich verboten ist.
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    Richtige Antwort: C) Unzulässig, weil feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm ohne berechtigtes Interesse oder Transport in einem verschlossenen Behältnis nicht geführt werden dürfen.

    § 42a WaffG verbietet das Führen von Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmessern und feststehenden Messern mit einer Klingenlänge über 12 cm. Ausnahmen gelten nur beim Transport in einem verschlossenen Behältnis oder bei einem berechtigten Interesse, etwa im Zusammenhang mit der Berufsausübung, Brauchtumspflege oder Sport. Griffbereit am Gürtel und ohne berechtigtes Interesse ist das Führen daher unzulässig.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Zulässig, weil feststehende Messer generell vom Führverbot ausgenommen sind.
    Feststehende Messer sind gerade nicht generell ausgenommen: Mit einer Klingenlänge über 12 cm unterliegen sie ohne verschlossenen Transport oder berechtigtes Interesse dem Führverbot des § 42a WaffG.
    Zulässig, weil das Führverbot des § 42a WaffG nur für Einhandmesser, nicht aber für feststehende Messer gilt.
    Das Führverbot des § 42a WaffG erfasst neben Einhandmessern ausdrücklich auch feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm.
    Unzulässig, weil jedes Messer ab 6 cm Klingenlänge grundsätzlich verboten ist.
    Eine pauschale 6-cm-Grenze für jedes Messer kennt das Führverbot des § 42a WaffG nicht; maßgeblich ist die Klingenlänge von mehr als 12 cm bei feststehenden Messern beziehungsweise die einhändige Feststellbarkeit bei Einhandmessern.
    § 42a WaffGDazu nachlesen →
  12. Frage 12: Welcher der folgenden Gegenstände zählt nach § 40 WaffG i. V. m. Anlage 2 zum WaffG zu den verbotenen Waffen?

    1. A)Ein Jagdmesser mit fest stehender Klinge.
    2. B)Eine Sportpistole mit gültiger Waffenbesitzkarte.
    3. C)Ein Schreckschussrevolver mit gültigem kleinem Waffenschein.
    4. D)Ein Schlagring.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Ein Schlagring.

    Schlagringe stehen in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 zum WaffG; der Umgang mit ihnen ist verboten (§ 2 Abs. 3 WaffG). Ein Jagdmesser, eine Sportpistole mit Waffenbesitzkarte und ein zugelassener Schreckschussrevolver sind dagegen nicht verboten.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ein Jagdmesser mit fest stehender Klinge.
    Ein Jagdmesser mit fest stehender Klinge steht nicht in Anlage 2 Abschnitt 1; es kann höchstens dem Führverbot nach § 42a WaffG unterliegen, ist aber kein verbotener Gegenstand.
    Eine Sportpistole mit gültiger Waffenbesitzkarte.
    Eine mit gültiger Waffenbesitzkarte erworbene Sportpistole ist erlaubt besessene Schusswaffe, kein nach Anlage 2 verbotener Gegenstand.
    Ein Schreckschussrevolver mit gültigem kleinem Waffenschein.
    Ein zugelassener Schreckschussrevolver steht nicht in Anlage 2 Abschnitt 1; Erwerb und Besitz sind erlaubnisfrei, und für das Führen genügt der kleine Waffenschein.
  13. Frage 13: Welche Strafe sieht § 51 Abs. 1 WaffG für den verbotenen Umgang mit einem Vollautomaten vor, etwa für dessen Erwerb oder Besitz?

    1. A)Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
    2. B)Ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.
    3. C)Der automatische, unbefristete Entzug aller waffenrechtlichen Erlaubnisse ohne Gerichtsverfahren.
    4. D)Lediglich eine schriftliche Verwarnung durch die zuständige Behörde.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

    Wer verbotenerweise mit einem Vollautomaten oder einer bestimmten verbotenen Vorderschaftrepetierflinte umgeht, wird nach § 51 Abs. 1 WaffG mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft; in besonders schweren Fällen drohen bis zu zehn Jahre.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.
    Ein Bußgeld bis 10.000 Euro ist die Sanktion für Ordnungswidrigkeiten nach § 53 WaffG; der Umgang mit Vollautomaten ist dagegen eine Straftat nach § 51 WaffG.
    Der automatische, unbefristete Entzug aller waffenrechtlichen Erlaubnisse ohne Gerichtsverfahren.
    § 51 Abs. 1 WaffG sieht eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe vor, keinen automatischen behördlichen Entzug der Erlaubnisse ohne Verfahren.
    Lediglich eine schriftliche Verwarnung durch die zuständige Behörde.
    Eine bloße Verwarnung unterschätzt die Schwere: Der Umgang mit Vollautomaten ist ein Verbrechen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren nach § 51 Abs. 1 WaffG.
  14. Frage 14: Ein Sicherheitsmitarbeiter stellt bei einer Einlasskontrolle zu einer Diskothek fest, dass ein Besucher einen Schlagring bei sich trägt. Der Besucher weigert sich, den Gegenstand herauszugeben. Wie sollte der Mitarbeiter vorgehen?

    1. A)Er darf dem Besucher den Schlagring gegen dessen Willen wegnehmen, da es sich um eine verbotene Waffe handelt.
    2. B)Er darf den Gegenstand nur bei freiwilliger Herausgabe entgegennehmen und dem Besucher den Einlass verweigern; eine Wegnahme gegen seinen Willen ist unzulässig.
    3. C)Er muss den Besucher festhalten, bis eine Durchsuchung durch die Polizei erfolgt ist.
    4. D)Er darf den Gegenstand ohne Weiteres einbehalten und dem Veranstalter zur Aufbewahrung übergeben.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Er darf den Gegenstand nur bei freiwilliger Herausgabe entgegennehmen und dem Besucher den Einlass verweigern; eine Wegnahme gegen seinen Willen ist unzulässig.

    Eine Wegnahme der Gegenstände durch die Wachleute gegen den Willen des Betroffenen ist außerhalb einer Notwehr- oder Notstandslage unzulässig; in Betracht kommt allenfalls die freiwillige Herausgabe, wobei sich eine vorherige Absprache mit der Polizei empfiehlt.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Er darf dem Besucher den Schlagring gegen dessen Willen wegnehmen, da es sich um eine verbotene Waffe handelt.
    Auch einen verbotenen Gegenstand darf die Wachperson außerhalb einer Notwehr- oder Notstandslage nicht gegen den Willen des Besuchers wegnehmen; das Hausrecht erlaubt aber, den Einlass zu verweigern.
    Er muss den Besucher festhalten, bis eine Durchsuchung durch die Polizei erfolgt ist.
    Eine Pflicht zum Festhalten gibt es nicht; vorläufig festnehmen darf die Wachperson nur unter den engen Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 StPO, und durchsuchen gegen den Willen des Besuchers darf nur die Polizei.
    Er darf den Gegenstand ohne Weiteres einbehalten und dem Veranstalter zur Aufbewahrung übergeben.
    Ein Einbehalten macht den Mitarbeiter selbst zum Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den verbotenen Gegenstand und kann eigene WaffG-Probleme auslösen; eine vorherige Polizeiabsprache ist vorzuziehen.
  15. Frage 15: Eine 19-jährige Person möchte erstmals eine Waffenbesitzkarte für eine großkalibrige Sportpistole als Sportschützin beantragen. Sie erfüllt Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis. Reicht ihr Alter für die Erteilung aus?

    1. A)Ja, denn für alle Antragsteller genügt die allgemeine Volljährigkeit ab 18 Jahren.
    2. B)Nein, denn für Sportschützen gilt ein Mindestalter von 25 Jahren.
    3. C)Nein, denn Sportschützen müssen für solche Waffen nach § 14 Abs. 1 WaffG mindestens 21 Jahre alt sein.
    4. D)Ja, weil bei Sportschützen die Altersvoraussetzung generell entfällt.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Nein, denn Sportschützen müssen für solche Waffen nach § 14 Abs. 1 WaffG mindestens 21 Jahre alt sein.

    Grundsätzlich genügt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ein Alter von 18 Jahren. Für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen zum sportlichen Schießen verlangt § 14 Abs. 1 WaffG aber abweichend 21 Jahre – ausgenommen sind nur bestimmte kleinkalibrige Waffen und Einzellader-Langwaffen. Mit 19 Jahren erfüllt die Antragstellerin diese Voraussetzung für eine großkalibrige Pistole nicht.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, denn für alle Antragsteller genügt die allgemeine Volljährigkeit ab 18 Jahren.
    Die allgemeine Volljährigkeit von 18 Jahren reicht hier nicht; für Sportschützen verlangt § 14 Abs. 1 WaffG bei solchen Waffen abweichend 21 Jahre.
    Nein, denn für Sportschützen gilt ein Mindestalter von 25 Jahren.
    25 Jahre ist die Grenze für das ärztliche oder fachpsychologische Zeugnis nach § 6 Abs. 3 WaffG, nicht das Mindestalter für Sportschützen – das liegt nach § 14 Abs. 1 WaffG bei 21.
    Ja, weil bei Sportschützen die Altersvoraussetzung generell entfällt.
    Für Sportschützen entfällt die Altersvoraussetzung gerade nicht, sondern wird nach § 14 Abs. 1 WaffG für solche Waffen sogar auf 21 Jahre angehoben.
  16. Frage 16: Eine Person wurde vor drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Sie beantragt nun eine Waffenbesitzkarte. Gilt sie als zuverlässig im Sinne des WaffG?

    1. A)Nein, sie gilt in der Regel als unzuverlässig, da seit der Verurteilung zu mindestens 60 Tagessätzen noch keine fünf Jahre vergangen sind.
    2. B)Ja, Geldstrafen wirken sich nie auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aus.
    3. C)Ja, denn erst ab 100 Tagessätzen wird die Zuverlässigkeit in Frage gestellt.
    4. D)Nein, weil jede strafrechtliche Verurteilung unabhängig von der Höhe zu einem lebenslangen Ausschluss führt.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Nein, sie gilt in der Regel als unzuverlässig, da seit der Verurteilung zu mindestens 60 Tagessätzen noch keine fünf Jahre vergangen sind.

    Wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde, gilt nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG in der Regel als unzuverlässig, solange seit Rechtskraft der Verurteilung noch keine fünf Jahre vergangen sind. Mit einer Verurteilung vor drei Jahren ist diese Frist noch nicht abgelaufen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, Geldstrafen wirken sich nie auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aus.
    Das ist zu absolut: Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG führt bereits eine Geldstrafe ab 60 Tagessätzen wegen einer vorsätzlichen Straftat in der Regel zur Unzuverlässigkeit.
    Ja, denn erst ab 100 Tagessätzen wird die Zuverlässigkeit in Frage gestellt.
    Die Schwelle liegt bei 60, nicht bei 100 Tagessätzen; ab 60 Tagessätzen greift die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG.
    Nein, weil jede strafrechtliche Verurteilung unabhängig von der Höhe zu einem lebenslangen Ausschluss führt.
    Ein lebenslanger Ausschluss ist falsch: Die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG gilt zeitlich befristet auf fünf Jahre seit Rechtskraft der Verurteilung.
  17. Frage 17: Ein Passant findet auf einem Gehweg eine augenscheinlich funktionsfähige Pistole und nimmt sie an sich, um sie später bei der Polizei abzugeben. Handelt es sich dabei um einen „Erwerb" im Sinne des WaffG?

    1. A)Ja, denn Erwerb bedeutet die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe, wozu auch das Finden einer Waffe zählt.
    2. B)Nein, ein Erwerb setzt immer ein Rechtsgeschäft wie einen Kauf voraus.
    3. C)Nein, das bloße Aufheben einer Waffe fällt unter keinen waffenrechtlichen Begriff.
    4. D)Ja, aber nur dann, wenn die Person die Waffe länger als 24 Stunden bei sich behält.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Ja, denn Erwerb bedeutet die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe, wozu auch das Finden einer Waffe zählt.

    Erwerb bedeutet die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe, zum Beispiel weil sie einem vom Händler übergeben wird oder weil man eine Waffe findet. Auch das Aufheben einer gefundenen Waffe erfüllt damit den Begriff des Erwerbs.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Nein, ein Erwerb setzt immer ein Rechtsgeschäft wie einen Kauf voraus.
    Ein Rechtsgeschäft ist nicht erforderlich: Erwerb bedeutet schon die tatsächliche Erlangung der Gewalt über die Waffe, wozu auch das bloße Finden zählt.
    Nein, das bloße Aufheben einer Waffe fällt unter keinen waffenrechtlichen Begriff.
    Das Aufheben einer gefundenen Waffe erfüllt gerade den Begriff des Erwerbs, weil dadurch die tatsächliche Gewalt über sie erlangt wird.
    Ja, aber nur dann, wenn die Person die Waffe länger als 24 Stunden bei sich behält.
    Eine 24-Stunden-Frist kennt das WaffG nicht; der Erwerb ist bereits mit der Erlangung der tatsächlichen Gewalt vollendet, unabhängig von der Besitzdauer.
    § 1 Abs. 3 WaffGDazu nachlesen →
  18. Frage 18: Ein Sportschütze hat seine Pistole bereits in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen und möchte passende Munition für genau diese Waffe kaufen. Benötigt er dafür zusätzlich einen gesonderten Munitionserwerbsschein?

    1. A)Nein, da die Waffe bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragen ist, deckt diese auch den Erwerb der passenden Munition ab.
    2. B)Ja, ein Munitionserwerbsschein ist für jede Munitionsart immer zusätzlich erforderlich.
    3. C)Ja, weil Munition ausschließlich über einen sechs Jahre gültigen Munitionserwerbsschein erworben werden darf.
    4. D)Nein, weil Munition in Deutschland grundsätzlich erlaubnisfrei erworben werden darf.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Nein, da die Waffe bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragen ist, deckt diese auch den Erwerb der passenden Munition ab.

    Ist die Schusswaffe bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragen, deckt diese Eintragung auch den Erwerb und Besitz der passenden Munition ab; ein gesonderter Munitionserwerbsschein ist nur nötig, wenn die Munition nicht bereits über die Waffenbesitzkarte abgedeckt ist.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, ein Munitionserwerbsschein ist für jede Munitionsart immer zusätzlich erforderlich.
    Das gilt nicht ausnahmslos: Ist die Waffe bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragen, deckt diese Eintragung den Munitionserwerb für genau diese Waffe bereits ab.
    Ja, weil Munition ausschließlich über einen sechs Jahre gültigen Munitionserwerbsschein erworben werden darf.
    Der Munitionserwerbsschein ist nur nötig, wenn die Munition nicht schon über eine Waffenbesitzkarten-Eintragung abgedeckt ist; hier ist die Waffe bereits eingetragen.
    Nein, weil Munition in Deutschland grundsätzlich erlaubnisfrei erworben werden darf.
    Munition ist grundsätzlich erlaubnispflichtig; hier entfällt lediglich der gesonderte Antrag, weil die Eintragung der Waffe in der Waffenbesitzkarte den Erwerb bereits mitabdeckt.
    § 10 Abs. 3 WaffGDazu nachlesen →
  19. Frage 19: Ein Sicherheitsmitarbeiter patrouilliert in einer angeordneten Waffenverbotszone und möchte sich auf § 42c WaffG berufen, um Passanten eigenständig anzuhalten und zu durchsuchen. Ist das zulässig?

    1. A)Ja, § 42c WaffG verleiht jeder Person in einer Verbotszone entsprechende Kontrollbefugnisse.
    2. B)Ja, sofern der Sicherheitsmitarbeiter einen gültigen Waffenschein besitzt.
    3. C)Nein, weil Waffenverbotszonen ausschließlich von der Bundespolizei kontrolliert werden dürfen.
    4. D)Nein, § 42c WaffG berechtigt ausschließlich die zuständige Behörde zu kurzzeitigem Anhalten, Befragen und Durchsuchen – Wachpersonen erhalten dadurch keine eigenen hoheitlichen Befugnisse.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Nein, § 42c WaffG berechtigt ausschließlich die zuständige Behörde zu kurzzeitigem Anhalten, Befragen und Durchsuchen – Wachpersonen erhalten dadurch keine eigenen hoheitlichen Befugnisse.

    § 42c WaffG räumt der zuständigen Behörde die Befugnis ein, zur Durchsetzung der Waffen- und Messerverbote sowie in Waffen- und Messerverbotszonen Personen kurzzeitig anzuhalten, zu befragen, mitgeführte Sachen in Augenschein zu nehmen und zu durchsuchen. Adressat dieser hoheitlichen Befugnis ist die Behörde, nicht privates Wachpersonal – ein Waffenschein oder die Anwesenheit in der Zone ändert daran nichts.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, § 42c WaffG verleiht jeder Person in einer Verbotszone entsprechende Kontrollbefugnisse.
    § 42c WaffG richtet sich an die zuständige Behörde, nicht an private Personen oder Wachpersonal; eine allgemeine Kontrollbefugnis für jedermann begründet die Vorschrift nicht.
    Ja, sofern der Sicherheitsmitarbeiter einen gültigen Waffenschein besitzt.
    Ein Waffenschein betrifft das eigene Führen einer Waffe und verschafft keine hoheitliche Kontroll- oder Durchsuchungsbefugnis gegenüber Dritten.
    Nein, weil Waffenverbotszonen ausschließlich von der Bundespolizei kontrolliert werden dürfen.
    § 42c WaffG benennt allgemein die zuständige Behörde, nicht ausschließlich die Bundespolizei; zuständig können je nach Zone auch Landes- oder Ordnungsbehörden sein – privates Personal ist in jedem Fall nicht erfasst.
    § 42c WaffGDazu nachlesen →
  20. Frage 20: Ein Antragsteller erfüllt Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, persönliche Eignung und Bedürfnis für eine Waffenbesitzkarte, hat aber die Waffensachkundeprüfung noch nicht abgelegt. Wird ihm die Waffenbesitzkarte erteilt?

    1. A)Ja, die Sachkundeprüfung ist lediglich eine Empfehlung, keine gesetzliche Voraussetzung.
    2. B)Ja, sofern er die Prüfung innerhalb von zehn Jahren nach Erteilung nachreicht.
    3. C)Nein, aber nur weil ihm dadurch automatisch die Zuverlässigkeit abgesprochen wird.
    4. D)Nein, denn der Nachweis der Sachkunde nach § 7 WaffG ist eine eigenständige Voraussetzung, die zusätzlich zu den übrigen Kriterien erfüllt sein muss.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Nein, denn der Nachweis der Sachkunde nach § 7 WaffG ist eine eigenständige Voraussetzung, die zusätzlich zu den übrigen Kriterien erfüllt sein muss.

    Die Waffensachkundeprüfung nach § 7 WaffG ist eine eigenständige Voraussetzung neben Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, persönlicher Eignung und Bedürfnis. Fehlt sie, ist die Erlaubnis zu versagen, auch wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, die Sachkundeprüfung ist lediglich eine Empfehlung, keine gesetzliche Voraussetzung.
    Die Sachkunde ist keine bloße Empfehlung, sondern eine eigenständige gesetzliche Voraussetzung nach § 7 WaffG, ohne die die Erlaubnis zu versagen ist.
    Ja, sofern er die Prüfung innerhalb von zehn Jahren nach Erteilung nachreicht.
    Ein nachträgliches Nachreichen der Sachkunde sieht das WaffG nicht vor; sie muss bereits bei Erteilung der Erlaubnis nachgewiesen sein.
    Nein, aber nur weil ihm dadurch automatisch die Zuverlässigkeit abgesprochen wird.
    Sachkunde und Zuverlässigkeit sind getrennte Voraussetzungen nach § 4 WaffG; fehlende Sachkunde führt nicht automatisch zur Aberkennung der Zuverlässigkeit.

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