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Sachgebiet 7 von 9

§34a Prüfungsfragen: Umgang mit Waffen

65 Übungsfragen zu Umgang mit Waffen — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 5 von 82 Fragen (8 Punkte) auf dieses Sachgebiet.

  1. Frage 1

    Worin besteht der wesentliche Unterschied zwischen einer vollautomatischen und einer halbautomatischen Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes?

    1. A)Bei der vollautomatischen Waffe muss für jeden Schuss der Abzug erneut betätigt werden, bei der halbautomatischen nicht.
    2. B)Bei der halbautomatischen Waffe muss für jeden Schuss der Abzug erneut betätigt werden, während bei der vollautomatischen Waffe Patronen verschossen werden, bis der Abzug losgelassen wird oder das Patronenlager leer ist.
    3. C)Beide Waffentypen müssen nach jedem Schuss manuell nachgeladen werden.
    4. D)Der Unterschied liegt allein im Kaliber der verschossenen Munition.
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    Richtige Antwort: B) Bei der halbautomatischen Waffe muss für jeden Schuss der Abzug erneut betätigt werden, während bei der vollautomatischen Waffe Patronen verschossen werden, bis der Abzug losgelassen wird oder das Patronenlager leer ist.

    Nach der vereinfachten Definition des Waffengesetzes lädt sich eine halbautomatische Waffe zwar selbst nach, erfordert aber für jeden Schuss ein erneutes Betätigen des Abzugs, während eine vollautomatische Waffe so lange Patronen verschießt, bis der Abzug losgelassen wird oder das Patronenlager leer ist.

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  2. Frage 2

    Welche Aussage zu Hieb- und Stoßwaffen im Sinne des WaffG trifft zu?

    1. A)Nur Gegenstände aus Metall können als Hieb- und Stoßwaffen gelten.
    2. B)Elektroschocker sind Hieb- und Stoßwaffen gesetzlich nicht gleichgestellt.
    3. C)Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen; Geräte wie Elektroschocker sind ihnen gleichgestellt.
    4. D)Hieb- und Stoßwaffen benötigen zwingend einen Lauf, durch den Geschosse getrieben werden.
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    Richtige Antwort: C) Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen; Geräte wie Elektroschocker sind ihnen gleichgestellt.

    Eine Hieb- und Stoßwaffe ist eine Waffe, die ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, unter Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen (z. B. Schlagstock, Messer); Geräte, die mit anderer als mechanischer Energie durch körperliche Berührung Verletzungen zufügen, wie der Elektroschocker, sind gleichgestellt.

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  3. Frage 3

    Ein Wachmann transportiert eine ungeladene Schusswaffe in einem verschlossenen Koffer, getrennt von der dazugehörigen Munition, im öffentlichen Bereich. Handelt es sich dabei um ein „Führen" der Waffe im Sinne des WaffG?

    1. A)Ja, da er die Waffe außerhalb seines befriedeten Besitztums bei sich trägt.
    2. B)Nein, da die Waffe in dieser Situation nicht zugriffsbereit ist.
    3. C)Ja, unabhängig davon, ob die Waffe zugriffsbereit ist oder nicht.
    4. D)Nein, weil der Begriff „Führen" ausschließlich für Hieb- und Stoßwaffen gilt.
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    Richtige Antwort: B) Nein, da die Waffe in dieser Situation nicht zugriffsbereit ist.

    Kein Führen liegt vor, wenn die Waffe nicht zugriffsbereit ist, zum Beispiel wenn sie ungeladen und getrennt von der Munition in einem verschlossenen Koffer transportiert wird.

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  4. Frage 4

    Was versteht man unter dem Begriff „Überlassen" einer Waffe im Sinne des WaffG?

    1. A)Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe, zum Beispiel durch Übergabe vom Händler.
    2. B)Das zugriffsbereite Tragen einer Waffe außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums.
    3. C)Das Einräumen der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe an eine andere Person, zum Beispiel bei einer Waffenübergabe zum Schichtwechsel.
    4. D)Den behördlichen Entzug einer bereits erteilten Waffenbesitzkarte.
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    Richtige Antwort: C) Das Einräumen der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe an eine andere Person, zum Beispiel bei einer Waffenübergabe zum Schichtwechsel.

    „Überlassen" einer Waffe bedeutet, dass man einer anderen Person die tatsächliche Gewalt darüber einräumt, wie es zum Beispiel bei einer Waffenübergabe beim Schichtwechsel der Fall ist.

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  5. Frage 5

    Welche der folgenden Angaben gehört NICHT zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 WaffG?

    1. A)Zuverlässigkeit
    2. B)Volljährigkeit
    3. C)Persönliche Eignung
    4. D)Mitgliedschaft in einem Schützenverein
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    Richtige Antwort: D) Mitgliedschaft in einem Schützenverein

    Das Gesetz verlangt unter anderem Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, persönliche Eignung, den Nachweis der Sachkunde und ein Bedürfnis; eine Mitgliedschaft in einem Schützenverein wird als eigenständige Voraussetzung nicht genannt.

  6. Frage 6

    Bei welcher Personengruppe wird das für den Waffenerwerb erforderliche „Bedürfnis" nach dem Quellentext beispielhaft als gegeben angesehen?

    1. A)Bei allen volljährigen Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit.
    2. B)Bei Sportschützen sowie bei wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdeten Personen, wie Geld- und Werttransportmitarbeitern oder Personenschützern.
    3. C)Bei Journalisten, die regelmäßig über Kriminalität berichten.
    4. D)Bei allen Personen, die in einem Stadtteil mit erhöhter Einbruchsrate wohnen.
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    Richtige Antwort: B) Bei Sportschützen sowie bei wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdeten Personen, wie Geld- und Werttransportmitarbeitern oder Personenschützern.

    Ein Bedürfnis liegt beispielsweise bei Sportschützen und bei wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdeten Personen vor, wie Geld- und Werttransportmitarbeitern und Personenschützern (§ 8 WaffG).

  7. Frage 7

    Für welchen Zeitraum ist ein Munitionserwerbsschein hinsichtlich des Erwerbs von Munition befristet?

    1. A)Drei Jahre
    2. B)Sechs Jahre
    3. C)Neun Jahre
    4. D)Er ist von Anfang an unbefristet
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    Richtige Antwort: B) Sechs Jahre

    Der Munitionserwerbsschein ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren befristet; für den Besitz der Munition gilt er hingegen unbefristet.

    § 10 Abs. 3 WaffGDazu nachlesen →
  8. Frage 8

    Unter welcher Voraussetzung dürfen Bewachungsunternehmer und ihr Personal nach § 28 WaffG zur Durchführung konkreter Aufträge Schusswaffen erwerben, besitzen und führen?

    1. A)Wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich wünscht, unabhängig von einer behördlichen Prüfung.
    2. B)Wenn glaubhaft gemacht wird, dass die wahrgenommenen oder geplanten Bewachungsaufträge aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern.
    3. C)Wenn das Bewachungsunternehmen mehr als 50 Mitarbeitende beschäftigt.
    4. D)Automatisch mit der allgemeinen Bewachungserlaubnis, ohne weitere Prüfung.
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    Richtige Antwort: B) Wenn glaubhaft gemacht wird, dass die wahrgenommenen oder geplanten Bewachungsaufträge aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern.

    Bewachungsunternehmer und ihr Personal dürfen Schusswaffen nur erwerben, besitzen und führen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Bewachungsaufträge aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts Schusswaffen erfordern; zudem muss das eingesetzte Personal der zuständigen Behörde benannt werden.

  9. Frage 9

    Welche zusätzliche Voraussetzung ist für die Erteilung eines Waffenscheins gegenüber der Waffenbesitzkarte erforderlich?

    1. A)Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung.
    2. B)Ein zweites, unabhängiges psychologisches Gutachten.
    3. C)Die Mitgliedschaft in einem anerkannten Schützenverein.
    4. D)Eine gesonderte Genehmigung des Bundesministeriums des Innern.
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    Richtige Antwort: A) Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung.

    Einen Waffenschein erhält man unter denselben Voraussetzungen wie die Waffenbesitzkarte, zusätzlich muss jedoch eine Haftpflichtversicherung vorliegen, die Schäden abdeckt, die mit der Waffe verursacht werden (§ 4 WaffG).

  10. Frage 10

    Wie lange gilt ein Waffenschein insgesamt höchstens, wenn er zweimal verlängert wird?

    1. A)Drei Jahre
    2. B)Sechs Jahre
    3. C)Neun Jahre
    4. D)Der Waffenschein gilt unbefristet
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    Richtige Antwort: C) Neun Jahre

    Der Waffenschein gilt zunächst drei Jahre und kann danach maximal zweimal verlängert werden, sodass er insgesamt höchstens neun Jahre gilt.

    § 10 Abs. 4 WaffGDazu nachlesen →
  11. Frage 11

    Was regelt § 42 WaffG?

    1. A)Das grundsätzliche Verbot, bei öffentlichen Veranstaltungen Schusswaffen, Hieb- oder Stoßwaffen zu führen.
    2. B)Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen in zertifizierten Behältnissen.
    3. C)Die Altersgrenze für den erstmaligen Erwerb einer Waffenbesitzkarte.
    4. D)Die Gültigkeitsdauer des Munitionserwerbsscheins.
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    Richtige Antwort: A) Das grundsätzliche Verbot, bei öffentlichen Veranstaltungen Schusswaffen, Hieb- oder Stoßwaffen zu führen.

    Nach § 42 WaffG ist es verboten, bei öffentlichen Veranstaltungen Schusswaffen, Hieb- oder Stoßwaffen zu führen; die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

  12. Frage 12

    Welcher der folgenden Gegenstände zählt nach § 40 WaffG i. V. m. Anlage 2 zum WaffG zu den verbotenen Waffen?

    1. A)Ein Schlagring.
    2. B)Ein Jagdmesser mit fest stehender Klinge.
    3. C)Eine Sportpistole mit gültiger Waffenbesitzkarte.
    4. D)Ein Schreckschussrevolver mit gültigem kleinem Waffenschein.
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    Richtige Antwort: A) Ein Schlagring.

    Schlagringe gehören ausdrücklich zu den nach § 40 WaffG i. V. m. Anlage 2 verbotenen Waffen, die man weder erwerben noch besitzen noch weitergeben darf.

  13. Frage 13

    Welche Strafe droht nach § 51 WaffG demjenigen, der sich vollautomatische oder verbotene halbautomatische Selbstladewaffen beschafft, sie besitzt oder weitergibt?

    1. A)Ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.
    2. B)Eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
    3. C)Der automatische, unbefristete Entzug aller waffenrechtlichen Erlaubnisse ohne Gerichtsverfahren.
    4. D)Lediglich eine schriftliche Verwarnung durch die zuständige Behörde.
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    Richtige Antwort: B) Eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

    Wer sich vollautomatische oder verbotene halbautomatische Selbstladewaffen beschafft, besitzt oder weitergibt, kann nach § 51 WaffG mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden.

  14. Frage 14

    Ein Sicherheitsmitarbeiter stellt bei einer Einlasskontrolle zu einer Diskothek fest, dass ein Besucher einen Schlagring bei sich trägt. Der Besucher weigert sich, den Gegenstand herauszugeben. Wie sollte der Mitarbeiter laut den Ausführungen zum Umgang mit verbotenen Gegenständen vorgehen?

    1. A)Er darf dem Besucher den Schlagring gegen dessen Willen wegnehmen, da es sich um eine verbotene Waffe handelt.
    2. B)Er darf den Gegenstand nur bei freiwilliger Herausgabe entgegennehmen; eine Wegnahme gegen den Willen des Betroffenen ist unzulässig.
    3. C)Er muss den Besucher festhalten, bis eine Durchsuchung durch die Polizei erfolgt ist.
    4. D)Er darf den Gegenstand ohne Weiteres einbehalten und dem Veranstalter zur Aufbewahrung übergeben.
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    Richtige Antwort: B) Er darf den Gegenstand nur bei freiwilliger Herausgabe entgegennehmen; eine Wegnahme gegen den Willen des Betroffenen ist unzulässig.

    Eine Wegnahme der Gegenstände durch die Wachleute gegen den Willen des Betroffenen ist unzulässig; in Betracht kommt allenfalls die freiwillige Herausgabe, wobei sich eine vorherige Absprache mit der Polizei empfiehlt.

  15. Frage 15

    Eine 19-jährige Person möchte erstmals eine Waffenbesitzkarte für den Schießsport als Sportschützin beantragen. Sie erfüllt Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis. Reicht ihr Alter für die Erteilung aus?

    1. A)Ja, denn für alle Antragsteller genügt die allgemeine Volljährigkeit ab 18 Jahren.
    2. B)Nein, denn Sportschützen müssen seit dem 1. April 2003 grundsätzlich mindestens 21 Jahre alt sein.
    3. C)Nein, denn für Sportschützen gilt ein Mindestalter von 25 Jahren.
    4. D)Ja, weil bei Sportschützen die Altersvoraussetzung generell entfällt.
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    Richtige Antwort: B) Nein, denn Sportschützen müssen seit dem 1. April 2003 grundsätzlich mindestens 21 Jahre alt sein.

    Während grundsätzlich die Volljährigkeit ab 18 Jahren ausreicht, gilt für Sportschützen seit dem 1. April 2003 ein Mindestalter von 21 Jahren. Mit 19 Jahren erfüllt die Antragstellerin diese Voraussetzung noch nicht.

  16. Frage 16

    Eine Person wurde vor drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Sie beantragt nun eine Waffenbesitzkarte. Gilt sie als zuverlässig im Sinne des WaffG?

    1. A)Ja, Geldstrafen wirken sich nie auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aus.
    2. B)Nein, sie gilt in der Regel als unzuverlässig, da seit der Verurteilung zu mindestens 60 Tagessätzen noch keine fünf Jahre vergangen sind.
    3. C)Ja, denn erst ab 100 Tagessätzen wird die Zuverlässigkeit in Frage gestellt.
    4. D)Nein, weil jede strafrechtliche Verurteilung unabhängig von der Höhe zu einem lebenslangen Ausschluss führt.
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    Richtige Antwort: B) Nein, sie gilt in der Regel als unzuverlässig, da seit der Verurteilung zu mindestens 60 Tagessätzen noch keine fünf Jahre vergangen sind.

    Wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens 60 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde, gilt in der Regel als unzuverlässig, solange seit Rechtskraft der Verurteilung noch keine fünf Jahre vergangen sind. Mit einer Verurteilung vor drei Jahren ist diese Frist noch nicht abgelaufen.

  17. Frage 17

    Ein Passant findet auf einem Gehweg eine augenscheinlich funktionsfähige Pistole und nimmt sie an sich, um sie später bei der Polizei abzugeben. Handelt es sich dabei um einen „Erwerb" im Sinne des WaffG?

    1. A)Nein, ein Erwerb setzt immer ein Rechtsgeschäft wie einen Kauf voraus.
    2. B)Ja, denn Erwerb bedeutet die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe, wozu auch das Finden einer Waffe zählt.
    3. C)Nein, das bloße Aufheben einer Waffe fällt unter keinen waffenrechtlichen Begriff.
    4. D)Ja, aber nur dann, wenn die Person die Waffe länger als 24 Stunden bei sich behält.
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    Richtige Antwort: B) Ja, denn Erwerb bedeutet die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe, wozu auch das Finden einer Waffe zählt.

    Erwerb bedeutet die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe, zum Beispiel weil sie einem vom Händler übergeben wird oder weil man eine Waffe findet. Auch das Aufheben einer gefundenen Waffe erfüllt damit den Begriff des Erwerbs.

    § 1 Abs. 3 WaffGDazu nachlesen →
  18. Frage 18

    Ein Sportschütze hat seine Pistole bereits in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen und möchte passende Munition für genau diese Waffe kaufen. Benötigt er dafür zusätzlich einen gesonderten Munitionserwerbsschein?

    1. A)Ja, ein Munitionserwerbsschein ist für jede Munitionsart immer zusätzlich erforderlich.
    2. B)Nein, da die Waffe bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragen ist, deckt diese auch den Erwerb der passenden Munition ab.
    3. C)Ja, weil Munition ausschließlich über einen sechs Jahre gültigen Munitionserwerbsschein erworben werden darf.
    4. D)Nein, weil Munition in Deutschland grundsätzlich erlaubnisfrei erworben werden darf.
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    Richtige Antwort: B) Nein, da die Waffe bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragen ist, deckt diese auch den Erwerb der passenden Munition ab.

    Ist die Schusswaffe bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragen, deckt diese Eintragung auch den Erwerb und Besitz der passenden Munition ab; ein gesonderter Munitionserwerbsschein ist nur nötig, wenn die Munition nicht bereits über die Waffenbesitzkarte abgedeckt ist.

    § 10 Abs. 3 WaffGDazu nachlesen →
  19. Frage 19

    Eine Person möchte einen Schreckschussrevolver zugriffsbereit im öffentlichen Bereich tragen. Welche Erlaubnis benötigt sie dafür?

    1. A)Einen regulären Waffenschein mit vollständiger Bedürfnisprüfung.
    2. B)Einen sogenannten kleinen Waffenschein, bei dem vor allem die Zuverlässigkeit geprüft wird.
    3. C)Lediglich eine Waffenbesitzkarte, ein Waffenschein ist hierfür nicht vorgesehen.
    4. D)Gar keine Erlaubnis, da Schreckschusswaffen vom WaffG nicht erfasst werden.
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    Richtige Antwort: B) Einen sogenannten kleinen Waffenschein, bei dem vor allem die Zuverlässigkeit geprüft wird.

    Für Signal-, Gas- und Schreckschusswaffen besteht die Pflicht eines sogenannten kleinen Waffenscheins, bei dessen Erteilung vor allem die Zuverlässigkeit des Erwerbers geprüft wird (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG).

    § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffGDazu nachlesen →
  20. Frage 20

    Ein Antragsteller erfüllt Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, persönliche Eignung und Bedürfnis für eine Waffenbesitzkarte, hat aber die Waffensachkundeprüfung noch nicht abgelegt. Wird ihm die Waffenbesitzkarte erteilt?

    1. A)Ja, die Sachkundeprüfung ist lediglich eine Empfehlung, keine gesetzliche Voraussetzung.
    2. B)Nein, denn der Nachweis der Sachkunde nach § 7 WaffG ist eine eigenständige Voraussetzung, die zusätzlich zu den übrigen Kriterien erfüllt sein muss.
    3. C)Ja, sofern er die Prüfung innerhalb von zehn Jahren nach Erteilung nachreicht.
    4. D)Nein, aber nur weil ihm dadurch automatisch die Zuverlässigkeit abgesprochen wird.
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    Richtige Antwort: B) Nein, denn der Nachweis der Sachkunde nach § 7 WaffG ist eine eigenständige Voraussetzung, die zusätzlich zu den übrigen Kriterien erfüllt sein muss.

    Die Waffensachkundeprüfung nach § 7 WaffG ist eine eigenständige Voraussetzung neben Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, persönlicher Eignung und Bedürfnis. Fehlt sie, ist die Erlaubnis zu versagen, auch wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen.

  21. Frage 21

    Bei einer Taschenkontrolle findet ein Sicherheitsmitarbeiter einen Spazierstock, in dem sich eine ausziehbare Klinge verbirgt (Stockdegen). Darf diese Person den Gegenstand legal besitzen?

    1. A)Ja, ein Spazierstock ist als Gebrauchsgegenstand vom WaffG generell ausgenommen.
    2. B)Nein, denn Waffen, die durch andere Gegenstände verkleidet sind, zählen zu den nach § 40 WaffG i. V. m. Anlage 2 verbotenen Waffen.
    3. C)Ja, sofern die Person eine gültige Waffenbesitzkarte für Hieb- und Stoßwaffen vorweisen kann.
    4. D)Nein, aber nur dann, wenn die Klinge länger als 12 Zentimeter ist.
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    Richtige Antwort: B) Nein, denn Waffen, die durch andere Gegenstände verkleidet sind, zählen zu den nach § 40 WaffG i. V. m. Anlage 2 verbotenen Waffen.

    Waffen, die durch andere Gegenstände verkleidet sind, wie etwa ein Stockdegen, oder die einen anderen Gegenstand vortäuschen, sind nach § 40 WaffG i. V. m. Anlage 2 verbotene Waffen. Sie dürfen unabhängig von jeder Erlaubnis weder beschafft noch besessen noch weitergegeben werden.

  22. Frage 22

    Ein Besucher gibt einem Sicherheitsmitarbeiter an der Einlasskontrolle freiwillig ein verbotenes Messer heraus. Welches rechtliche Problem entsteht dadurch für den Sicherheitsmitarbeiter, und wie sollte er im Vorfeld damit umgehen?

    1. A)Es entsteht kein Problem, da freiwillig herausgegebene Gegenstände automatisch in das Eigentum des Sicherheitsunternehmens übergehen.
    2. B)Der Mitarbeiter übt nun selbst die tatsächliche Gewalt über den verbotenen Gegenstand aus und verstößt damit unter Umständen selbst gegen das WaffG; empfehlenswert ist eine vorherige Absprache mit der zuständigen Polizeidienststelle über das weitere Vorgehen.
    3. C)Der Mitarbeiter muss den Gegenstand unverzüglich dem Veranstalter übereignen, um sich rechtlich abzusichern.
    4. D)Es entsteht kein Problem, solange der Gegenstand bis zum Ende der Veranstaltung im Eingangsbereich sichtbar aufbewahrt wird.
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    Richtige Antwort: B) Der Mitarbeiter übt nun selbst die tatsächliche Gewalt über den verbotenen Gegenstand aus und verstößt damit unter Umständen selbst gegen das WaffG; empfehlenswert ist eine vorherige Absprache mit der zuständigen Polizeidienststelle über das weitere Vorgehen.

    Nimmt der Sicherheitsmitarbeiter den Gegenstand entgegen, übt er selbst die tatsächliche Gewalt darüber aus und verstößt damit unter Umständen selbst gegen das WaffG oder das BtMG. Deshalb empfiehlt es sich, im Vorfeld mit der zuständigen Polizeidienststelle eine feste Vorgehensweise abzustimmen, etwa dass die Gegenstände von der Polizei abgeholt oder dort abgegeben werden.

  23. Frage 23

    Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte bewahrt seine erlaubnispflichtige Schusswaffe in einem gewöhnlichen, unverschlossenen Schrank auf, statt in einem zertifizierten Behältnis nach DIN/EN 1143-1. Wie wird dieser Verstoß rechtlich eingeordnet?

    1. A)Als Straftat nach § 51 WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
    2. B)Als Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG, da eine vollziehbare Aufbewahrungsauflage der zuständigen Behörde nicht eingehalten wird.
    3. C)Als Straftat nach § 52 WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
    4. D)Rechtlich folgenlos, solange die Waffe ungeladen aufbewahrt wird.
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    Richtige Antwort: B) Als Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG, da eine vollziehbare Aufbewahrungsauflage der zuständigen Behörde nicht eingehalten wird.

    Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechenden, zertifizierten Behältnis aufbewahrt werden. Wer dagegen verstößt, handelt nach § 53 WaffG ordnungswidrig, nicht strafbar im Sinne der §§ 51 oder 52 WaffG.

  24. Frage 24

    Ein Inhaber eines gültigen Waffenscheins nimmt seine geladene Pistole zugriffsbereit mit auf ein öffentliches Stadtfest, ohne dass ihm für diesen Anlass eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Welche Folge kann das haben?

    1. A)Keine, da der gültige Waffenschein das Führen bei jeder Gelegenheit erlaubt.
    2. B)Eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach § 52 WaffG, da das Führen von Schusswaffen bei öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich verboten ist.
    3. C)Lediglich der befristete Entzug des Waffenscheins für sechs Monate.
    4. D)Eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach § 51 WaffG.
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    Richtige Antwort: B) Eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach § 52 WaffG, da das Führen von Schusswaffen bei öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich verboten ist.

    Nach § 42 WaffG ist es grundsätzlich verboten, bei öffentlichen Veranstaltungen Schusswaffen zu führen, auch wenn ein gültiger Waffenschein vorliegt; eine Ausnahme gilt nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung. Ein Verstoß gegen dieses Führungsverbot kann nach § 52 WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden.

  25. Frage 25

    Ein Sicherheitsmitarbeiter führt privat ein gewöhnliches Brotmesser in seiner Aktentasche mit. Ist das eine Hieb- und Stoßwaffe im Sinne des WaffG?

    1. A)Ja, jedes Messer ist automatisch eine Waffe im Rechtssinn
    2. B)Nein, weil das Brotmesser seiner Natur nach zum Schneiden, nicht zum Verletzen bestimmt ist
    3. C)Ja, aber nur, wenn die Klinge länger als 12 Zentimeter ist
    4. D)Nein, weil Waffen nur Schusswaffen sein können
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Nein, weil das Brotmesser seiner Natur nach zum Schneiden, nicht zum Verletzen bestimmt ist

    Entscheidend für den Waffenbegriff ist die Zweckbestimmung des Gegenstands. Ein Brotmesser ist seiner Natur nach zum Schneiden bestimmt und fällt deshalb grundsätzlich nicht unter den Waffenbegriff des WaffG, anders als speziell zum Verletzen konstruierte Gegenstände.

    § 1 Abs. 4 WaffGDazu nachlesen →
  26. Frage 26

    Was unterscheidet ein Elektroschockgerät rechtlich von einer klassischen Hieb- und Stoßwaffe wie einem Schlagstock?

    1. A)Es unterscheidet sich nicht, beide sind identisch geregelt
    2. B)Elektroschockgeräte werden Hieb- und Stoßwaffen gesetzlich gleichgestellt, weil sie durch andere als mechanische Energie bei Körperberührung Verletzungen zufügen
    3. C)Elektroschockgeräte fallen überhaupt nicht unter das WaffG
    4. D)Elektroschockgeräte gelten stets als Schusswaffen, da sie einen Impuls „abfeuern“
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Elektroschockgeräte werden Hieb- und Stoßwaffen gesetzlich gleichgestellt, weil sie durch andere als mechanische Energie bei Körperberührung Verletzungen zufügen

    Gleichgestellt sind Waffen, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischer Energie durch körperliche Berührung Verletzungen zufügen – das erfasst Elektroschockgeräte, auch wenn sie technisch anders funktionieren als ein Schlagstock.

    § 1 Abs. 4 WaffGDazu nachlesen →
  27. Frage 27

    Welche Aussage zum Waffenbegriff bei Schusswaffen trifft zu?

    1. A)Entscheidend ist ausschließlich die Größe des Gegenstands
    2. B)Entscheidend ist, dass Geschosse durch einen Lauf getrieben werden und der Gegenstand zu bestimmten Zwecken (Angriff, Verteidigung, Jagd u. a.) bestimmt ist
    3. C)Nur Gegenstände mit mehr als drei Schuss Kapazität gelten als Schusswaffen
    4. D)Entscheidend ist ausschließlich das Material, aus dem die Waffe besteht
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    Richtige Antwort: B) Entscheidend ist, dass Geschosse durch einen Lauf getrieben werden und der Gegenstand zu bestimmten Zwecken (Angriff, Verteidigung, Jagd u. a.) bestimmt ist

    Schusswaffen sind nach § 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Gegenstände, die zu bestimmten Zwecken bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

    § 1 Abs. 4 WaffGDazu nachlesen →
  28. Frage 28

    Darf ein Sicherheitsmitarbeiter im Dienst eine private Schreckschusswaffe mit gültigem kleinem Waffenschein bereithalten, wenn die betriebliche Dienstanweisung dies nach DGUV Vorschrift 23 ausschließt?

    1. A)Ja, ein gültiger kleiner Waffenschein erlaubt das Bereithalten in jedem Kontext
    2. B)Nein, die arbeitsschutzrechtliche Einschränkung nach DGUV Vorschrift 23 verbietet das Bereithalten und Führen solcher Waffen im Dienst unabhängig von der privaten Erlaubnis
    3. C)Ja, solange die Waffe ungeladen ist
    4. D)Nein, aber nur, wenn der Arbeitgeber dem ausdrücklich widerspricht
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Nein, die arbeitsschutzrechtliche Einschränkung nach DGUV Vorschrift 23 verbietet das Bereithalten und Führen solcher Waffen im Dienst unabhängig von der privaten Erlaubnis

    Nach DGUV Vorschrift 23 dürfen Schreck-, Reizstoff- oder Signalschusswaffen sowie schusswaffenähnliche Gegenstände im Dienst grundsätzlich nicht bereitgehalten oder geführt werden – das gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter privat über einen kleinen Waffenschein verfügt.

  29. Frage 29

    Ein Wachleiter übergibt beim Schichtwechsel die Dienstwaffe an die nächste Kollegin. Wie wird dieser Vorgang waffenrechtlich bezeichnet?

    1. A)Erwerb
    2. B)Führen
    3. C)Überlassen
    4. D)Verbringen
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    Richtige Antwort: C) Überlassen

    „Überlassen“ einer Waffe bedeutet, dass man einer anderen Person die tatsächliche Gewalt darüber einräumt – wie bei der Waffenübergabe beim Schichtwechsel.

    § 1 Abs. 3 WaffGDazu nachlesen →
  30. Frage 30

    Ein Mitarbeiter trägt eine ungeladene Schusswaffe offen sichtbar im Holster, hat die passende Munition aber lose in der Jackentasche griffbereit. Liegt „Führen“ im Sinne des WaffG vor?

    1. A)Nein, da die Waffe selbst ungeladen ist, liegt nie ein Führen vor
    2. B)Ja, weil die Waffe durch die griffbereite Munition faktisch jederzeit einsatzbereit gemacht werden kann und damit zugriffsbereit ist
    3. C)Nein, weil Munition und Waffe getrennt sind
    4. D)Ja, aber nur, wenn die Waffe zusätzlich sichtbar getragen wird
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    Richtige Antwort: B) Ja, weil die Waffe durch die griffbereite Munition faktisch jederzeit einsatzbereit gemacht werden kann und damit zugriffsbereit ist

    Entscheidend für den Begriff „Führen“ ist die tatsächliche Zugriffsbereitschaft. Eine Waffe, die jederzeit mit griffbereiter Munition geladen werden kann, ist im Ergebnis zugriffsbereit – anders als beim Transport in einem verschlossenen Behältnis getrennt von der Munition.

    § 1 Abs. 4 WaffGDazu nachlesen →
  31. Frage 31

    Eine Person wurde vor sieben Jahren wegen eines Verbrechens zu 14 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gilt sie heute noch als unzuverlässig im Sinne des WaffG?

    1. A)Nein, nach fünf Jahren gilt automatisch wieder Zuverlässigkeit
    2. B)Ja, da seit Rechtskraft der Verurteilung wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe noch keine zehn Jahre vergangen sind
    3. C)Nein, die Zuverlässigkeitsprüfung betrifft nur laufende Ermittlungsverfahren
    4. D)Ja, aber nur, wenn zusätzlich eine Geldstrafe verhängt wurde
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Ja, da seit Rechtskraft der Verurteilung wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe noch keine zehn Jahre vergangen sind

    Als unzuverlässig gilt u. a., wer wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange seit Rechtskraft der Verurteilung noch keine zehn Jahre vergangen sind – nach sieben Jahren ist diese Frist noch nicht abgelaufen.

  32. Frage 32

    Ein 22-jähriger Antragsteller beantragt erstmals eine Waffenbesitzkarte. Muss er ein psychologisches Gutachten zur persönlichen Eignung vorlegen?

    1. A)Nein, das Gutachten ist erst ab dem 30. Lebensjahr Pflicht
    2. B)Ja, da bei der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis für Personen unter 25 Jahren ein psychologisches Gutachten vorzulegen ist
    3. C)Nein, ein Gutachten ist grundsätzlich nie erforderlich
    4. D)Ja, aber nur für Sportschützen
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    Richtige Antwort: B) Ja, da bei der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis für Personen unter 25 Jahren ein psychologisches Gutachten vorzulegen ist

    Personen unter 25 Jahren müssen bei der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ein psychologisches Gutachten zur persönlichen Eignung vorlegen (§ 6 WaffG). Mit 22 Jahren erfüllt der Antragsteller diese Altersgrenze noch nicht.

  33. Frage 33

    Welche Personengruppen können typischerweise ein Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG glaubhaft machen?

    1. A)Jede volljährige Person mit Interesse am Schießsport, unabhängig vom Verein
    2. B)Sportschützen sowie Personen, die wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet sind, z. B. Geld- und Werttransportmitarbeiter oder Personenschützer
    3. C)Ausschließlich Angehörige der Polizei
    4. D)Jede Person, die in einer Region mit erhöhter Kriminalitätsrate wohnt
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    Richtige Antwort: B) Sportschützen sowie Personen, die wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet sind, z. B. Geld- und Werttransportmitarbeiter oder Personenschützer

    Ein Bedürfnis liegt beispielhaft bei Sportschützen und bei Personen vor, die wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet sind, etwa Geld- und Werttransportmitarbeiter oder Personenschützer.

  34. Frage 34

    Ein Sportschütze möchte Munition für eine Waffe erwerben, die noch nicht in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen ist. Was benötigt er dafür?

    1. A)Er kann die Munition ohne jede zusätzliche Erlaubnis frei erwerben
    2. B)Er benötigt einen gesonderten Munitionserwerbsschein, der für den Erwerb sechs Jahre gilt
    3. C)Er benötigt einen zweiten Waffenschein
    4. D)Er muss die Waffe zunächst polizeilich vorführen lassen
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Er benötigt einen gesonderten Munitionserwerbsschein, der für den Erwerb sechs Jahre gilt

    Ist die Waffe noch nicht in der Waffenbesitzkarte eingetragen, wird die Erlaubnis zum Munitionserwerb durch einen gesonderten Munitionserwerbsschein erteilt, der für den Erwerb auf sechs Jahre befristet ist.

    § 10 Abs. 3 WaffGDazu nachlesen →
  35. Frage 35

    Ein Bewachungsunternehmen möchte für einen neuen Werttransportauftrag Schusswaffen einsetzen, hat aber noch keine Erlaubnis nach § 28 WaffG. Darf ein Mitarbeiter vorab schon eine private Waffe im Dienst führen?

    1. A)Ja, solange er selbst eine private Waffenbesitzkarte hat
    2. B)Nein, der Umgang mit Schusswaffen im Rahmen von Bewachungsaufträgen setzt eine eigene, glaubhaft gemachte Erlaubnis nach § 28 WaffG sowie die individuelle Benennung und Prüfung des Mitarbeiters voraus
    3. C)Ja, wenn der Kunde ausdrücklich zustimmt
    4. D)Nein, Bewachungsunternehmen dürfen grundsätzlich nie Schusswaffen einsetzen
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Nein, der Umgang mit Schusswaffen im Rahmen von Bewachungsaufträgen setzt eine eigene, glaubhaft gemachte Erlaubnis nach § 28 WaffG sowie die individuelle Benennung und Prüfung des Mitarbeiters voraus

    Der dienstliche Umgang mit Schusswaffen im Bewachungsgewerbe setzt eine eigene Erlaubnis nach § 28 WaffG voraus, für die die Erforderlichkeit aus Gründen des Personen- oder Objektschutzes glaubhaft gemacht werden muss; zusätzlich muss jeder eingesetzte Mitarbeiter der Behörde benannt und von ihr geprüft werden.

  36. Frage 36

    Darf ein Sicherheitsmitarbeiter im Rahmen eines § 28 WaffG-Auftrags eigenmächtig entscheiden, wann er die Dienstwaffe führt, ohne Weisung des Unternehmers?

    1. A)Ja, sobald er persönlich eine Gefährdung wahrnimmt
    2. B)Nein, er darf die Waffe nur nach Weisung des Erlaubnisinhabers (Bewachungsunternehmer) besitzen oder führen
    3. C)Ja, das entscheidet ausschließlich der Auftraggeber vor Ort
    4. D)Nein, in diesem Fall darf überhaupt kein Personal Waffen führen
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Nein, er darf die Waffe nur nach Weisung des Erlaubnisinhabers (Bewachungsunternehmer) besitzen oder führen

    Das Bewachungspersonal darf die Schusswaffe nur nach Weisung des Erlaubnisinhabers – also des Bewachungsunternehmers – besitzen oder führen, nicht nach eigenem Ermessen. Das hält die Verantwortung für den Waffeneinsatz beim Unternehmen gebündelt.

  37. Frage 37

    Wofür ist speziell der „kleine Waffenschein“ vorgesehen?

    1. A)Für das Führen jeder beliebigen Schusswaffe
    2. B)Für das Führen von Signal-, Gas- und Schreckschusswaffen
    3. C)Für den Erwerb von Kriegswaffen
    4. D)Für das Betreiben eines Schießstands
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Für das Führen von Signal-, Gas- und Schreckschusswaffen

    Der kleine Waffenschein ist speziell für das Führen von Signal-, Gas- und Schreckschusswaffen vorgesehen; geprüft wird dabei vor allem die Zuverlässigkeit des Erwerbers.

    § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffGDazu nachlesen →
  38. Frage 38

    Ein Sicherheitsunternehmen möchte bei einem Stadtfest bewaffnetes Personal mit Waffenschein einsetzen. Was gilt nach § 42 WaffG?

    1. A)Das Führen von Schusswaffen bei öffentlichen Veranstaltungen ist grundsätzlich verboten, eine Ausnahme bedarf einer behördlichen Genehmigung
    2. B)Ein gültiger Waffenschein erlaubt das Führen bei jeder Art von Veranstaltung ohne Weiteres
    3. C)Das Verbot gilt nur für Hieb- und Stoßwaffen, nicht für Schusswaffen
    4. D)Es gibt keine besonderen Regeln für Veranstaltungen
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Das Führen von Schusswaffen bei öffentlichen Veranstaltungen ist grundsätzlich verboten, eine Ausnahme bedarf einer behördlichen Genehmigung

    Nach § 42 WaffG ist das Führen von Schusswaffen sowie Hieb- oder Stoßwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich verboten; die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

  39. Frage 39

    Ein Waffenscheininhaber lässt seine Erlaubnis nach genau 9 Jahren (Grundgültigkeit + zwei Verlängerungen) auslaufen. Kann er eine weitere, dritte Verlängerung beantragen?

    1. A)Ja, Verlängerungen sind unbegrenzt möglich
    2. B)Nein, der Waffenschein kann insgesamt höchstens zweimal um je drei Jahre verlängert werden
    3. C)Ja, aber nur mit Zustimmung des Innenministeriums
    4. D)Nein, nach der ersten Verlängerung ist grundsätzlich Schluss
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Nein, der Waffenschein kann insgesamt höchstens zweimal um je drei Jahre verlängert werden

    Der Waffenschein gilt zunächst drei Jahre und kann danach maximal zweimal um je drei Jahre verlängert werden – nach insgesamt neun Jahren ist eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich, es wäre eine komplette Neuerteilung nötig.

    § 10 Abs. 4 WaffGDazu nachlesen →
  40. Frage 40

    Warum gibt es für Gegenstände wie Totschläger oder Wurfsterne keinen legalen Weg zu einer waffenrechtlichen Erlaubnis, anders als bei Schusswaffen?

    1. A)Weil diese Gegenstände technisch nicht als Waffen gelten
    2. B)Weil der Gesetzgeber bei diesen Gegenständen praktisch jede sinnvolle Nutzung außerhalb einer Verletzungsabsicht ausschließt und sie deshalb als absolut verbotene Waffen einstuft
    3. C)Weil sie ausschließlich Sportgeräte sind und daher nicht unter das WaffG fallen
    4. D)Weil ihr Besitz nur für Minderjährige verboten ist
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Weil der Gesetzgeber bei diesen Gegenständen praktisch jede sinnvolle Nutzung außerhalb einer Verletzungsabsicht ausschließt und sie deshalb als absolut verbotene Waffen einstuft

    Anders als bei Sport- oder Jagdwaffen mit legitimen Nutzungszwecken sieht der Gesetzgeber bei Gegenständen wie Totschlägern oder Wurfsternen keinen sinnvollen Verwendungszweck außerhalb einer Verletzungsabsicht – deshalb sind sie als verbotene Waffen eingestuft, für die keine Erlaubnis erteilt werden kann.

  41. Frage 41

    Ein Objektschützer findet bei einer Taschenkontrolle ein Butterflymesser. Welche rechtliche Einordnung trifft zu?

    1. A)Es ist erlaubnispflichtig, aber mit Waffenbesitzkarte legal zu besitzen
    2. B)Es zählt zu den nach § 40 WaffG i. V. m. Anlage 2 verbotenen Waffen
    3. C)Es ist erlaubnisfrei, solange es nicht geführt wird
    4. D)Es unterliegt nicht dem WaffG, da es sich um ein Sammlerstück handeln könnte
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Es zählt zu den nach § 40 WaffG i. V. m. Anlage 2 verbotenen Waffen

    Butterflymesser gehören zu den ausdrücklich in Anlage 2 zum WaffG aufgeführten verbotenen Waffen, die unabhängig von Zweck oder Kontext weder erworben noch besessen werden dürfen.

  42. Frage 42

    Welche rechtliche Konsequenz droht bei fahrlässiger, geringfügiger Verletzung der Aufbewahrungspflicht nach § 36 WaffG?

    1. A)Eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach § 51 WaffG
    2. B)Eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG mit möglichem Bußgeld
    3. C)Der automatische, endgültige Entzug aller waffenrechtlichen Erlaubnisse ohne weiteres Verfahren
    4. D)Keine Konsequenz, da Aufbewahrung reine Empfehlung ist
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG mit möglichem Bußgeld

    Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten sind grundsätzlich Ordnungswidrigkeiten nach § 53 WaffG und werden mit einem Bußgeld geahndet – anders als der Besitz verbotener Waffen oder das Führen bei Veranstaltungen, die echte Straftaten darstellen.

  43. Frage 43

    Worin besteht der zentrale Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat im Waffenrecht?

    1. A)Es gibt keinen Unterschied, beide werden identisch bestraft
    2. B)Eine Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld geahndet, eine Straftat kann zu Geld- oder Freiheitsstrafe mit Eintrag ins Führungszeugnis führen
    3. C)Ordnungswidrigkeiten betreffen nur Schusswaffen, Straftaten nur Hieb- und Stoßwaffen
    4. D)Straftaten im Waffenrecht werden ausschließlich zivilrechtlich verfolgt
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Eine Ordnungswidrigkeit wird mit Bußgeld geahndet, eine Straftat kann zu Geld- oder Freiheitsstrafe mit Eintrag ins Führungszeugnis führen

    Eine Ordnungswidrigkeit (z. B. mangelhafte Aufbewahrung) wird mit einem Bußgeld geahndet. Eine Straftat (z. B. Besitz verbotener Waffen, Führen bei Veranstaltungen) kann zu Geld- oder Freiheitsstrafe führen und wird ins Führungszeugnis eingetragen – mit Folgen für die künftige waffen- und gewerberechtliche Zuverlässigkeit.

    §§ 51–53 WaffGDazu nachlesen →
  44. Frage 44

    Ein Türsteher entdeckt bei einem Gast eine geringe Menge einer erlaubnispflichtigen Substanz nach dem BtMG. Der Gast weigert sich, sie herauszugeben. Was ist die korrekte Vorgehensweise?

    1. A)Der Türsteher darf die Substanz gewaltsam abnehmen, da Betäubungsmittel ohnehin verboten sind
    2. B)Der Türsteher darf die Substanz nicht gewaltsam wegnehmen, sondern sollte den Vorfall dokumentieren und je nach Absprache die Polizei hinzuziehen
    3. C)Der Türsteher muss den Gast festhalten, bis eine Blutprobe entnommen wurde
    4. D)Der Türsteher darf die Substanz einfach entsorgen, ohne den Vorgang zu melden
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Der Türsteher darf die Substanz nicht gewaltsam wegnehmen, sondern sollte den Vorfall dokumentieren und je nach Absprache die Polizei hinzuziehen

    Auch bei Betäubungsmitteln gilt: keine Wegnahme gegen den Willen des Betroffenen. Der Vorfall sollte dokumentiert und, je nach vorheriger Absprache mit der Polizeidienststelle, die Polizei informiert werden.

  45. Frage 45

    Welche Funktion hat Anlage 1 zum WaffG?

    1. A)Sie liefert die Begriffsbestimmungen und die technische Einstufung von Waffen, auf denen der Waffenbegriff des § 1 Abs. 4 WaffG aufbaut
    2. B)Sie enthält die abschließende Liste aller verbotenen Waffen
    3. C)Sie regelt ausschließlich die Höhe der waffenrechtlichen Bußgelder
    4. D)Sie legt die Zuständigkeit der Waffenbehörden fest
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Sie liefert die Begriffsbestimmungen und die technische Einstufung von Waffen, auf denen der Waffenbegriff des § 1 Abs. 4 WaffG aufbaut

    Anlage 1 zum WaffG enthält die Begriffsbestimmungen und technische Einstufung von Waffen, auf die § 1 Abs. 4 WaffG bei der Definition des Waffenbegriffs verweist. Die Liste der verbotenen Waffen findet sich dagegen in Anlage 2.

    § 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 WaffGDazu nachlesen →
  46. Frage 46

    Ein Gegenstand erfüllt die Definition einer Hieb- und Stoßwaffe nach Anlage 1 zum WaffG, taucht aber nicht in der Liste der Anlage 2 auf. Was folgt daraus?

    1. A)Der Gegenstand ist grundsätzlich erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig, aber nicht absolut verboten
    2. B)Der Gegenstand ist automatisch verboten, weil er unter den Waffenbegriff fällt
    3. C)Der Gegenstand unterliegt keinerlei waffenrechtlichen Vorschriften
    4. D)Der Gegenstand darf nur von Polizeibeamten geführt werden
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Der Gegenstand ist grundsätzlich erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig, aber nicht absolut verboten

    Anlage 1 beantwortet nur, ob ein Gegenstand überhaupt eine Waffe ist. Ob er zusätzlich verboten ist, entscheidet ausschließlich Anlage 2. Fällt er dort nicht hinein, bleibt er erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig – wie zum Beispiel ein gewöhnliches Jagdmesser.

    Anlage 1, Anlage 2 WaffGDazu nachlesen →
  47. Frage 47

    Worin unterscheiden sich Anlage 1 und Anlage 2 zum WaffG grundlegend voneinander?

    1. A)Anlage 1 definiert, was überhaupt eine Waffe ist, Anlage 2 listet auf, welche Waffen absolut verboten sind
    2. B)Beide Anlagen enthalten dieselbe Liste, nur mit unterschiedlicher Nummerierung
    3. C)Anlage 1 gilt nur für Schusswaffen, Anlage 2 nur für Munition
    4. D)Anlage 2 ist die aktuellere Fassung von Anlage 1 und ersetzt diese vollständig
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Anlage 1 definiert, was überhaupt eine Waffe ist, Anlage 2 listet auf, welche Waffen absolut verboten sind

    Anlage 1 liefert die Begriffsbestimmungen und die technische Einstufung („Ist das überhaupt eine Waffe?“), Anlage 2 die abschließende Liste verbotener Waffen („Ist das absolut verboten?“) – zwei völlig unterschiedliche Funktionen, die in der Prüfung gerne verwechselt werden.

    Anlage 1, Anlage 2 WaffGDazu nachlesen →
  48. Frage 48

    Ein Prüfling schließt aus der Tatsache, dass ein Gegenstand in Anlage 1 als „Hieb- und Stoßwaffe“ definiert wird, automatisch darauf, dass dieser Gegenstand verboten sei. Worin liegt der Denkfehler?

    1. A)Er vermischt die Definitionsfunktion der Anlage 1 mit der Verbotsfunktion der Anlage 2 – nicht jede Waffe im technischen Sinn ist automatisch verboten
    2. B)Der Schluss ist richtig, da jede Hieb- und Stoßwaffe zugleich verboten ist
    3. C)Der Denkfehler liegt darin, dass Hieb- und Stoßwaffen niemals unter Anlage 1 fallen
    4. D)Der Denkfehler liegt darin, dass es Anlage 1 seit der Gesetzesreform 2019 nicht mehr gibt
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Er vermischt die Definitionsfunktion der Anlage 1 mit der Verbotsfunktion der Anlage 2 – nicht jede Waffe im technischen Sinn ist automatisch verboten

    Die Einstufung als Waffe nach Anlage 1 sagt noch nichts über ein Verbot aus. Erst wenn der konkrete Gegenstand zusätzlich in der Liste der Anlage 2 steht (z. B. Schlagring, Springmesser), ist er absolut verboten. Ein normales Messer ist z. B. Hieb- und Stoßwaffe im weiteren Sinne, aber nicht in Anlage 2 gelistet und damit nicht verboten.

    Anlage 1, Anlage 2 WaffGDazu nachlesen →
  49. Frage 49

    Was regelt § 10 Abs. 3 WaffG speziell im Unterschied zu § 10 Abs. 1 WaffG?

    1. A)Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition, während § 10 Abs. 1 WaffG die Waffenbesitzkarte für die Schusswaffe selbst regelt
    2. B)Die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe im öffentlichen Bereich
    3. C)Die Zuständigkeit der Waffenbehörden für Munitionserwerbsscheine
    4. D)Ausschließlich das Verbot bestimmter Munitionsarten für Sportschützen
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition, während § 10 Abs. 1 WaffG die Waffenbesitzkarte für die Schusswaffe selbst regelt

    § 10 Abs. 1 WaffG regelt die Waffenbesitzkarte für die Schusswaffe selbst, § 10 Abs. 3 WaffG dagegen speziell den Erwerb und Besitz der passenden Munition – entweder über die Eintragung in die WBK oder über einen gesonderten Munitionserwerbsschein.

    § 10 Abs. 3 WaffGDazu nachlesen →
  50. Frage 50

    Ein Sammler besitzt seit vier Jahren einen Munitionserwerbsschein und hat in dieser Zeit regelmäßig Munition dazugekauft. Der Schein läuft nun im sechsten Jahr aus. Muss er die bereits erworbene Munition abgeben?

    1. A)Nein, der Munitionserwerbsschein gilt für den Besitz bereits erworbener Munition unbefristet – nur der Nachkauf neuer Munition ist nach Fristablauf nicht mehr möglich
    2. B)Ja, nach Ablauf der sechs Jahre erlischt auch das Recht zum Besitz der bereits erworbenen Munition vollständig
    3. C)Nein, weil Munitionserwerbsscheine grundsätzlich niemals befristet sind
    4. D)Ja, aber nur, wenn er die Munition privat und nicht sportlich nutzt
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Nein, der Munitionserwerbsschein gilt für den Besitz bereits erworbener Munition unbefristet – nur der Nachkauf neuer Munition ist nach Fristablauf nicht mehr möglich

    Die Sechs-Jahres-Frist betrifft ausschließlich den Erwerb neuer Munition. Für den Besitz bereits rechtmäßig erworbener Munition gilt der Munitionserwerbsschein unbefristet – ein häufiger Verwechslungspunkt in der Prüfung.

    § 10 Abs. 3 WaffGDazu nachlesen →
  51. Frage 51

    Welche der folgenden Aussagen zu § 51 WaffG trifft zu?

    1. A)Er sanktioniert Beschaffung, Besitz oder Weitergabe vollautomatischer oder verbotener halbautomatischer Selbstladewaffen mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe
    2. B)Er betrifft ausschließlich Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht
    3. C)Er regelt die Gültigkeitsdauer des Waffenscheins
    4. D)Er sieht ausschließlich Bußgelder, keine Freiheitsstrafe vor
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Er sanktioniert Beschaffung, Besitz oder Weitergabe vollautomatischer oder verbotener halbautomatischer Selbstladewaffen mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe

    § 51 WaffG ist die schärfste Strafnorm im Waffenrecht und sanktioniert den Umgang mit vollautomatischen oder verbotenen halbautomatischen Selbstladewaffen mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

  52. Frage 52

    Warum stuft der Gesetzgeber Verstöße gegen §§ 51 und 52 WaffG als Straftaten und nicht bloß als Ordnungswidrigkeiten ein?

    1. A)Weil vollautomatische Waffen und das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen ein besonders hohes Gefährdungspotenzial für die Allgemeinheit bergen
    2. B)Weil es sich dabei um reine Formalpflichten ohne echte Gefährdung handelt
    3. C)Weil diese Verstöße ausschließlich Gewerbetreibende, nie einzelne Wachpersonen betreffen können
    4. D)Weil das Bußgeld nach § 53 WaffG in diesen Fällen zu niedrig ausfallen würde
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Weil vollautomatische Waffen und das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen ein besonders hohes Gefährdungspotenzial für die Allgemeinheit bergen

    Die Einstufung als Straftat statt Ordnungswidrigkeit hängt am Gefährdungspotenzial: Vollautomatische Waffen und bewaffnetes Auftreten bei öffentlichen Veranstaltungen mit Publikumsverkehr bergen ein deutlich höheres Risiko als etwa eine formale Aufbewahrungspflichtverletzung – deshalb die schärfere Sanktion.

    §§ 51, 52 WaffGDazu nachlesen →
  53. Frage 53

    Ein Sicherheitsmitarbeiter mit gültigem Waffenschein führt seine Dienstwaffe bei einem behördlich genehmigten Personenschutzeinsatz auf einem öffentlichen Stadtfest, für den ausnahmsweise eine Ausnahmegenehmigung nach § 42 WaffG erteilt wurde. Macht er sich nach § 52 WaffG strafbar?

    1. A)Nein, mit einer wirksamen Ausnahmegenehmigung ist das Führungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen gerade nicht einschlägig
    2. B)Ja, das Führungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen gilt ausnahmslos, unabhängig von jeder Genehmigung
    3. C)Nein, weil ein Waffenschein das Führungsverbot bei Veranstaltungen ohnehin generell aufhebt
    4. D)Ja, aber nur, wenn er die Waffe sichtbar statt verdeckt trägt
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Nein, mit einer wirksamen Ausnahmegenehmigung ist das Führungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen gerade nicht einschlägig

    § 42 WaffG verbietet das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nur grundsätzlich – die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Liegt eine solche Genehmigung wirksam vor, entfällt die Strafbarkeit nach § 52 WaffG für den genehmigten Einsatz.

    § 42 WaffG; § 52 WaffGDazu nachlesen →
  54. Frage 54

    Welche zwei Ordnungswidrigkeitstatbestände sind im Kontext von § 53 WaffG für Sicherheitsmitarbeiter besonders praxisrelevant?

    1. A)Verstöße gegen vollziehbare behördliche Auflagen sowie gegen die Aufbewahrungspflicht nach § 36 WaffG
    2. B)Der Besitz vollautomatischer Waffen sowie das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen
    3. C)Ausschließlich Verstöße gegen die Meldepflichten nach § 2 BewachV
    4. D)Ausschließlich der verspätete Antrag auf einen Waffenschein
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Verstöße gegen vollziehbare behördliche Auflagen sowie gegen die Aufbewahrungspflicht nach § 36 WaffG

    § 53 WaffG erfasst insbesondere Verstöße gegen vollziehbare behördliche Auflagen sowie – als praxisrelevantestes Beispiel – die mangelhafte Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen entgegen § 36 WaffG. Besitz vollautomatischer Waffen und Führen bei Veranstaltungen sind dagegen Straftaten nach §§ 51, 52 WaffG.

    § 53 WaffG; § 36 WaffGDazu nachlesen →
  55. Frage 55

    Ein Waffenbesitzer verstößt wiederholt gegen kleinere Aufbewahrungsvorgaben, ohne dass es je zu einem konkreten Schadensfall kommt. Welche Konsequenz ist dabei am wahrscheinlichsten?

    1. A)Wiederholte Ordnungswidrigkeiten können als Muster gewertet werden und die waffenrechtliche Zuverlässigkeit insgesamt infrage stellen
    2. B)Ordnungswidrigkeiten ohne konkreten Schadensfall bleiben grundsätzlich folgenlos
    3. C)Erst ab der zehnten Wiederholung drohen überhaupt Konsequenzen
    4. D)Wiederholte Ordnungswidrigkeiten werden automatisch zu einer Straftat nach § 51 WaffG hochgestuft
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Wiederholte Ordnungswidrigkeiten können als Muster gewertet werden und die waffenrechtliche Zuverlässigkeit insgesamt infrage stellen

    Auch wenn eine einzelne Ordnungswidrigkeit „nur“ mit Bußgeld geahndet wird, werten Behörden ein wiederholtes Muster von Verstößen häufig als Indiz für mangelnde Zuverlässigkeit insgesamt – mit der Folge, dass die waffenrechtliche Erlaubnis insgesamt gefährdet ist. Eine automatische Hochstufung zur Straftat gibt es dagegen nicht.

    § 53 WaffG; § 5 WaffGDazu nachlesen →
  56. Frage 56

    Welche fünf Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 WaffG kumulativ vorliegen?

    1. A)Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis
    2. B)Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, Vereinsmitgliedschaft, Sachkunde und Wohnsitz in Deutschland
    3. C)Persönliche Eignung, Bedürfnis, Sachkunde und ein bestandenes Abitur
    4. D)Zuverlässigkeit, Bedürfnis und eine ärztliche Bescheinigung, nicht aber Sachkunde
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis

    § 4 WaffG verlangt kumulativ Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), Volljährigkeit, persönliche Eignung (§ 6 WaffG), Sachkunde (§ 7 WaffG) und ein Bedürfnis (§ 8 WaffG). Fehlt eine dieser fünf Voraussetzungen, ist die Erlaubnis zu versagen.

  57. Frage 57

    Ein Antragsteller erfüllt Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, Sachkunde und Bedürfnis, ist aber 23 Jahre alt und legt bei der erstmaligen Antragstellung kein psychologisches Gutachten vor. Wird ihm die Waffenbesitzkarte erteilt?

    1. A)Nein, denn die persönliche Eignung nach § 6 WaffG erfordert bei unter 25-Jährigen zusätzlich ein psychologisches Gutachten
    2. B)Ja, weil er alle übrigen vier Voraussetzungen erfüllt und ein Gutachten nur eine Empfehlung ist
    3. C)Ja, weil das Gutachten nur bei Sportschützen ab 21 Jahren erforderlich ist
    4. D)Nein, aber nur, weil er zusätzlich noch keine Mitgliedschaft in einem Schützenverein nachweist
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Nein, denn die persönliche Eignung nach § 6 WaffG erfordert bei unter 25-Jährigen zusätzlich ein psychologisches Gutachten

    Personen unter 25 Jahren müssen bei der erstmaligen Erteilung ein psychologisches Gutachten zur persönlichen Eignung vorlegen (§ 6 WaffG). Ohne dieses Gutachten fehlt eine der fünf kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, auch wenn die übrigen vier erfüllt sind.

  58. Frage 58

    Welches technische Merkmal ist nach § 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 entscheidend dafür, dass ein Gegenstand als Schusswaffe gilt?

    1. A)Dass Geschosse durch einen Lauf getrieben werden
    2. B)Dass der Gegenstand aus Metall gefertigt ist
    3. C)Dass der Gegenstand mehr als einen Schuss abgeben kann
    4. D)Dass der Gegenstand eine Reichweite von mindestens 50 Metern hat
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Dass Geschosse durch einen Lauf getrieben werden

    Entscheidendes technisches Merkmal einer Schusswaffe ist, dass Geschosse durch einen Lauf getrieben werden – Material, Schusszahl oder Reichweite sind für die rechtliche Einordnung nicht maßgeblich.

    § 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 WaffGDazu nachlesen →
  59. Frage 59

    Ein Gerät verschießt bei einmaligem Betätigen des Abzugs mehrere Patronen gleichzeitig aus mehreren Läufen, ohne dass der Abzug erneut betätigt werden muss. Handelt es sich um eine halbautomatische Waffe im Sinne des WaffG?

    1. A)Nein, entscheidend für die halbautomatische Einstufung ist gerade, dass für jeden einzelnen Schuss der Abzug erneut betätigt werden muss – das ist hier nicht der Fall
    2. B)Ja, jede Mehrschusswaffe gilt automatisch als halbautomatisch
    3. C)Nein, weil halbautomatische Waffen ausschließlich einen einzigen Lauf haben dürfen
    4. D)Ja, solange nach jedem Schuss ein Nachladevorgang stattfindet
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    Richtige Antwort: A) Nein, entscheidend für die halbautomatische Einstufung ist gerade, dass für jeden einzelnen Schuss der Abzug erneut betätigt werden muss – das ist hier nicht der Fall

    Eine halbautomatische Waffe lädt sich zwar selbst nach, verlangt aber für jeden einzelnen Schuss ein erneutes Betätigen des Abzugs. Ein Gerät, das bei einmaligem Abzug mehrere Schüsse gleichzeitig abgibt, erfüllt diese Definition nicht – die Anzahl der Läufe ist dabei nicht das entscheidende Kriterium.

    § 1 Abs. 4 WaffGDazu nachlesen →
  60. Frage 60

    Ein Wachmann lässt seine private Schusswaffe versehentlich mit eingelegtem Magazin, aber ungeladenem Patronenlager in seinem verschlossenen Streifenwagen zurück, den er außerhalb der Schicht nicht mehr betritt. Liegt „Führen“ vor, solange er den Wagen nicht mehr aufsucht?

    1. A)Nein, ohne tatsächliche Zugriffsmöglichkeit des Wachmanns auf die Waffe liegt in diesem Moment kein Führen vor
    2. B)Ja, jedes Zurücklassen einer Waffe im Fahrzeug gilt automatisch als Führen
    3. C)Nein, weil Führen nur beim Tragen am eigenen Körper vorliegen kann
    4. D)Ja, unabhängig davon, ob tatsächlich Zugriff besteht
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    Richtige Antwort: A) Nein, ohne tatsächliche Zugriffsmöglichkeit des Wachmanns auf die Waffe liegt in diesem Moment kein Führen vor

    Führen setzt voraus, dass die Waffe zugriffsbereit außerhalb des befriedeten Besitztums bei sich getragen wird. Besteht in einer konkreten Situation keine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit, weil der Wachmann das Fahrzeug gar nicht mehr aufsucht, fehlt es an dieser Zugriffsbereitschaft in diesem Moment.

    § 1 Abs. 4 WaffGDazu nachlesen →
  61. Frage 61

    Ein Bewachungsunternehmen hat eine Erlaubnis nach § 28 WaffG für einen Werttransportauftrag. Der Kunde kündigt den Auftrag, das Unternehmen erhält aber sofort einen vergleichbaren neuen Werttransportauftrag von einem anderen Kunden. Muss die Behörde erneut eingeschaltet werden, bevor die Mitarbeiter für den neuen Auftrag bewaffnet eingesetzt werden?

    1. A)Ja, die Erlaubnis nach § 28 WaffG bezieht sich auf konkrete Aufträge – für den neuen Auftrag muss die Erforderlichkeit erneut glaubhaft gemacht und ggf. neues Personal benannt werden
    2. B)Nein, eine einmal erteilte Erlaubnis nach § 28 WaffG gilt pauschal für alle künftigen Aufträge des Unternehmens
    3. C)Nein, solange dieselben Mitarbeiter eingesetzt werden, ist keine erneute Prüfung nötig
    4. D)Ja, aber nur, wenn der neue Kunde in einem anderen Bundesland sitzt
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    Richtige Antwort: A) Ja, die Erlaubnis nach § 28 WaffG bezieht sich auf konkrete Aufträge – für den neuen Auftrag muss die Erforderlichkeit erneut glaubhaft gemacht und ggf. neues Personal benannt werden

    Die Erlaubnis nach § 28 WaffG knüpft an die tatsächliche Durchführung konkreter Bewachungsaufträge an, für die eine Schusswaffe glaubhaft erforderlich ist. Ändert sich der Auftrag, muss die Erforderlichkeit für den neuen Auftrag erneut glaubhaft gemacht werden – eine pauschale Dauererlaubnis für „alle künftigen Aufträge“ gibt es nicht.

  62. Frage 62

    Welche Voraussetzung muss zusätzlich zu den Voraussetzungen der Waffenbesitzkarte für die Erteilung eines Waffenscheins erfüllt sein?

    1. A)Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung
    2. B)Der Nachweis einer Mitgliedschaft in einem Schützenverein
    3. C)Ein zusätzliches ärztliches Attest über die Sehkraft
    4. D)Die Ableistung eines militärischen Grundwehrdienstes
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    Richtige Antwort: A) Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung

    Für den Waffenschein gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Waffenbesitzkarte, zusätzlich verlangt § 4 WaffG den Nachweis einer Haftpflichtversicherung, die Schäden durch die Waffe abdeckt.

  63. Frage 63

    Ein Sammler möchte ein über den üblichen Umfang hinaus zerlegbares Schusswaffenmodell erwerben, das speziell für den verdeckten Transport konstruiert wurde. Ist der Erwerb erlaubnisfähig?

    1. A)Nein, über den üblichen Umfang hinaus zerlegbare oder zusammenklappbare Schusswaffen zählen zu den nach Anlage 2 WaffG verbotenen Waffen
    2. B)Ja, mit einer gewöhnlichen Waffenbesitzkarte ist der Erwerb uneingeschränkt möglich
    3. C)Ja, sofern zusätzlich ein Bedürfnis als Sammler glaubhaft gemacht wird
    4. D)Nein, aber nur, wenn die Waffe zusätzlich vollautomatisch ist
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    Richtige Antwort: A) Nein, über den üblichen Umfang hinaus zerlegbare oder zusammenklappbare Schusswaffen zählen zu den nach Anlage 2 WaffG verbotenen Waffen

    Über den üblichen Umfang hinaus zerlegbare oder zusammenklappbare Schusswaffen gehören ausdrücklich zu den in Anlage 2 zum WaffG aufgeführten verbotenen Waffen – dafür gibt es keinen legalen Erlaubnisweg, auch nicht über ein glaubhaft gemachtes Sammlerbedürfnis.

    § 40 WaffG i. V. m. Anlage 2 WaffGDazu nachlesen →
  64. Frage 64

    Bei einer Einlasskontrolle zu einem Rockkonzert entdeckt ein Sicherheitsmitarbeiter bei einem Besucher eine kleine Menge einer erlaubnispflichtigen Substanz nach dem BtMG. Der Besucher bietet an, die Substanz sofort in eine Mülltonne zu werfen, statt sie herauszugeben. Ist das eine zulässige Lösung?

    1. A)Nein, entscheidend ist eine geordnete freiwillige Herausgabe bzw. Vorgehensweise nach vorheriger Absprache mit der Polizei, nicht ein eigenmächtiges Entsorgen durch den Besucher
    2. B)Ja, solange die Substanz danach nicht mehr auffindbar ist, ist der Vorfall erledigt
    3. C)Ja, weil damit das Problem der tatsächlichen Gewalt für den Sicherheitsmitarbeiter entfällt
    4. D)Nein, weil Mülltonnen im Veranstaltungsbereich generell tabu sind
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    Richtige Antwort: A) Nein, entscheidend ist eine geordnete freiwillige Herausgabe bzw. Vorgehensweise nach vorheriger Absprache mit der Polizei, nicht ein eigenmächtiges Entsorgen durch den Besucher

    Ein eigenmächtiges Entsorgen durch den Besucher löst weder das rechtliche Problem noch entspricht es dem empfohlenen Vorgehen: Der Vorfall sollte dokumentiert und nach der mit der Polizei abgestimmten Vorgehensweise behandelt werden, statt Beweismittel einfach verschwinden zu lassen.

  65. Frage 65

    Warum sollten Sicherheitsunternehmen im Vorfeld von Veranstaltungen eine feste Vorgehensweise mit der zuständigen Polizeidienststelle zum Umgang mit verbotenen Gegenständen und Betäubungsmitteln absprechen?

    1. A)Weil das gesetzlich in jedem Fall zwingend vorgeschrieben ist
    2. B)Weil das Sicherheitspersonal sonst durch die bloße Entgegennahme solcher Gegenstände unter Umständen selbst gegen WaffG oder BtMG verstößt
    3. C)Weil ohne Absprache keinerlei Einlasskontrollen durchgeführt werden dürfen
    4. D)Weil die Polizei sonst automatisch die gesamte Veranstaltung untersagt
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    Richtige Antwort: B) Weil das Sicherheitspersonal sonst durch die bloße Entgegennahme solcher Gegenstände unter Umständen selbst gegen WaffG oder BtMG verstößt

    Nimmt das Sicherheitspersonal einen verbotenen Gegenstand oder ein Betäubungsmittel entgegen, übt es selbst die tatsächliche Gewalt darüber aus und verstößt damit unter Umständen selbst gegen das WaffG oder BtMG – eine vorherige Absprache mit der Polizei über Abholung oder Abgabe löst dieses Problem in der Praxis.

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