§34a Prüfungsfragen: Unfallverhütungsvorschriften
66 Übungsfragen zu Unfallverhütungsvorschriften — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 8 von 82 Fragen (13 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 1–20 (Teil 1 von 4).
Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.
Fragen 1–20 von 66
Frage 1: Wer erlässt Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und wer muss diese genehmigen?
- A)Die Landesregierungen erlassen sie, die IHK genehmigt sie
- B)Der Gesetzgeber erlässt sie direkt ohne weitere Genehmigung
- C)Die Unfallversicherungsträger erlassen sie, das zuständige Bundesministerium genehmigt sie
- D)Die Unternehmer erlassen sie selbst, die Berufsgenossenschaft genehmigt sie
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) Die Unfallversicherungsträger erlassen sie, das zuständige Bundesministerium genehmigt sie
Nach dem SGB VII erlassen die Unfallversicherungsträger (insbesondere die Berufsgenossenschaften) die UVV; genehmigt werden diese vom zuständigen Bundesministerium, derzeit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Die Landesregierungen erlassen sie, die IHK genehmigt sie
- Weder Landesregierungen noch die IHK sind zuständig: UVV werden von den Unfallversicherungsträgern erlassen und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt.
- Der Gesetzgeber erlässt sie direkt ohne weitere Genehmigung
- Der Gesetzgeber erlässt UVV nicht selbst; sie werden von den Unfallversicherungsträgern erlassen und benötigen die Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums, sind also nicht genehmigungsfrei.
- Die Unternehmer erlassen sie selbst, die Berufsgenossenschaft genehmigt sie
- Nicht die Unternehmer erlassen UVV, sondern die Unfallversicherungsträger; die Berufsgenossenschaft ist selbst Unfallversicherungsträger und genehmigt nicht sich selbst, das tut das Bundesministerium.
SGB VIIDazu nachlesen →Frage 2: Welche der folgenden DGUV-Veröffentlichungsarten enthält verbindliche Vorgaben für Unternehmer und Versicherte?
- A)DGUV Informationen
- B)DGUV Grundsätze
- C)DGUV Regeln
- D)DGUV Vorschriften
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: D) DGUV Vorschriften
DGUV Vorschriften enthalten verbindliche Vorgaben. DGUV Regeln helfen bei der Umsetzung, DGUV Grundsätze setzen Maßstäbe für Verfahrensfragen und DGUV Informationen liefern Erläuterungen und Praxistipps.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- DGUV Informationen
- DGUV Informationen enthalten Erläuterungen und Praxistipps zur Umsetzung, sind aber nicht verbindlich; nur DGUV Vorschriften legen bindende Pflichten für Unternehmer und Versicherte fest.
- DGUV Grundsätze
- DGUV Grundsätze legen Maßstäbe für bestimmte Verfahrensfragen fest, etwa für die Durchführung von Prüfungen; verbindliche Pflichten für Unternehmer und Versicherte begründen nur die DGUV Vorschriften.
- DGUV Regeln
- DGUV Regeln sind Handlungsempfehlungen, die bei der Umsetzung staatlicher und autonomer Vorschriften helfen; sie sind unverbindliche Konkretisierungen, keine eigenständig bindenden Vorgaben.
DGUV-SystematikDazu nachlesen →Frage 3: Ab welcher Zahl regelmäßig Beschäftigter muss der Unternehmer nach § 22 SGB VII in jedem Fall Sicherheitsbeauftragte bestellen?
- A)Ab 21 Beschäftigten
- B)Ab 5 Beschäftigten
- C)Ab 50 Beschäftigten
- D)Erst ab 250 Beschäftigten
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) Ab 50 Beschäftigten
Nach § 22 Abs. 1 SGB VII sind Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten zu bestellen. Bei mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter nur nötig, wenn die Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ab 21 Beschäftigten
- Die Grenze von 21 Beschäftigten stammt aus einer veralteten Staffelregelung; aktuell gilt § 22 SGB VII mit der Schwelle von 50 Beschäftigten, darunter nur bei besonderer Gefährdung.
- Ab 5 Beschäftigten
- Eine Pflicht schon ab 5 Beschäftigten existiert nicht; erst bei mehr als 20 Beschäftigten kann bei besonderer Gefährdung, ab 50 Beschäftigten immer ein Sicherheitsbeauftragter nötig sein.
- Erst ab 250 Beschäftigten
- 250 Beschäftigte markieren nicht die Bestellpflicht, sondern die Grenze, ab der ohne besondere Gefährdung mehr als ein Sicherheitsbeauftragter nötig sein kann; die Pflicht selbst beginnt bei 50.
§ 22 SGB VIIDazu nachlesen →Frage 4: Welches Verhalten ist einem Versicherten nach DGUV Vorschrift 1 ausdrücklich verboten?
- A)Sich durch Alkoholgenuss in einen Zustand zu versetzen, in dem er sich oder andere gefährden kann
- B)Persönliche Schutzausrüstung zu benutzen
- C)Sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden
- D)An Unterweisungen zum Verhalten bei Unfällen teilzunehmen
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Sich durch Alkoholgenuss in einen Zustand zu versetzen, in dem er sich oder andere gefährden kann
Nach § 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 dürfen sich Versicherte durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können; nach Abs. 3 gilt das auch für Medikamente.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Persönliche Schutzausrüstung zu benutzen
- Persönliche Schutzausrüstung zu benutzen ist nicht verboten, sondern geboten: Nach § 30 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 haben Versicherte die bereitgestellte PSA bestimmungsgemäß zu benutzen.
- Sicherheitstechnische Mängel dem Vorgesetzten zu melden
- Mängel zu melden ist Pflicht, nicht verboten: Nach § 16 DGUV Vorschrift 1 beseitigen Versicherte Mängel selbst, wenn das zu ihrer Aufgabe gehört und sie befähigt sind, sonst melden sie sie dem Vorgesetzten.
- An Unterweisungen zum Verhalten bei Unfällen teilzunehmen
- Die Teilnahme an Unterweisungen ist vorgeschrieben, nicht untersagt; sie gehört zu den Mitwirkungspflichten der Versicherten nach DGUV Vorschrift 1.
§ 15 DGUV Vorschrift 1Dazu nachlesen →Frage 5: Wie lange müssen Aufzeichnungen über geleistete Erste-Hilfe-Leistungen nach DGUV Vorschrift 1 aufbewahrt werden?
- A)Ein Jahr
- B)Drei Jahre
- C)Zehn Jahre
- D)Fünf Jahre
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: D) Fünf Jahre
Nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 muss jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und die Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten werden; sie ist vertraulich zu behandeln.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ein Jahr
- Ein Jahr ist zu kurz: § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 verlangt, die Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen fünf Jahre lang verfügbar zu halten.
- Drei Jahre
- Drei Jahre unterschreiten die vorgeschriebene Frist; die Aufzeichnungen über Erste-Hilfe-Leistungen sind nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 fünf Jahre aufzubewahren.
- Zehn Jahre
- Zehn Jahre übersteigen die tatsächliche Frist; § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 schreibt eine Aufbewahrung der Dokumentation von fünf Jahren vor.
§ 24 DGUV Vorschrift 1Dazu nachlesen →Frage 6: Welche der folgenden Situationen zählt zu einer versicherten Tätigkeit im Sinne des Arbeitsunfallbegriffs?
- A)Ein privater Einkauf während der Freizeit
- B)Ein Urlaubsaufenthalt im Ausland
- C)Der unmittelbare Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit
- D)Ein privates Treffen mit Kollegen außerhalb des Dienstes
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) Der unmittelbare Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit
Zur versicherten Tätigkeit zählen die Betriebstätigkeit, Dienstwege und Dienstfahrten sowie der unmittelbare Weg zum beziehungsweise vom Ort der Tätigkeit oder der Unterkunft.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ein privater Einkauf während der Freizeit
- Ein privater Einkauf in der Freizeit gehört nicht zur versicherten Tätigkeit, da er keinen betrieblichen Bezug hat und nicht dem unmittelbaren Weg zur Arbeit dient.
- Ein Urlaubsaufenthalt im Ausland
- Ein Urlaubsaufenthalt im Ausland ist reine Privatsache ohne Bezug zur Betriebstätigkeit, zu Dienstwegen oder zum unmittelbaren Weg zur Arbeit und daher nicht versichert.
- Ein privates Treffen mit Kollegen außerhalb des Dienstes
- Ein privates Treffen mit Kollegen außerhalb des Dienstes findet ohne dienstlichen Anlass statt und zählt deshalb nicht zur versicherten Tätigkeit nach § 8 SGB VII.
§ 8 SGB VIIDazu nachlesen →Frage 7: Ein Wachmann ist während seiner Schicht Zeuge, wie ein Kollege einen Arbeitsunfall erleidet; der Kollege ist bewusstlos und kann den Unfall nicht selbst melden. Wer trägt in diesem Fall die Meldepflicht?
- A)Ausschließlich der Vorgesetzte, sobald er zufällig davon erfährt
- B)Die Meldepflicht liegt beim Betriebsangehörigen, der vom Unfall zuerst erfahren hat, wenn der Verunfallte selbst nicht dazu in der Lage ist
- C)Grundsätzlich der Verunfallte selbst, da er meldepflichtig ist
- D)Niemand, da Unfälle nur bei schweren Verletzungen gemeldet werden müssen
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Die Meldepflicht liegt beim Betriebsangehörigen, der vom Unfall zuerst erfahren hat, wenn der Verunfallte selbst nicht dazu in der Lage ist
Grundsätzlich meldet der Verunfallte den Unfall selbst; ist er dazu nicht in der Lage, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der zuerst davon erfahren hat.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ausschließlich der Vorgesetzte, sobald er zufällig davon erfährt
- Die Meldepflicht ist nicht auf den Vorgesetzten beschränkt; sie liegt bei jedem Betriebsangehörigen, der zuerst vom Unfall erfährt, wenn der Verunfallte selbst nicht melden kann.
- Grundsätzlich der Verunfallte selbst, da er meldepflichtig ist
- Zwar meldet grundsätzlich der Verunfallte selbst; ist er wie hier bewusstlos, geht die Meldepflicht nach § 28 DGUV Vorschrift 1 auf den Betriebsangehörigen über, der zuerst davon erfährt.
- Niemand, da Unfälle nur bei schweren Verletzungen gemeldet werden müssen
- Unfälle müssen unabhängig vom Schweregrad gemeldet werden; § 28 DGUV Vorschrift 1 kennt keine Ausnahme nur für leichte Verletzungen.
§ 28 DGUV Vorschrift 1Dazu nachlesen →Frage 8: Welches Mindestalter müssen Versicherte haben, die für Wach- und Sicherungstätigkeiten nach DGUV Vorschrift 23 eingesetzt werden?
- A)16 Jahre
- B)21 Jahre
- C)18 Jahre
- D)25 Jahre
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) 18 Jahre
Für Wach- und Sicherungstätigkeiten dürfen nur Versicherte eingesetzt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- 16 Jahre
- 16 Jahre reichen nicht aus; nach § 3 DGUV Vorschrift 23 dürfen für Wach- und Sicherungstätigkeiten nur Versicherte eingesetzt werden, die volljährig, also mindestens 18 Jahre alt sind.
- 21 Jahre
- 21 Jahre gelten nur als Mindestalter für Sicherungsposten im Gleisbereich nach der Durchführungsanweisung; für Wach- und Sicherungstätigkeiten allgemein genügt die Volljährigkeit mit 18 Jahren.
- 25 Jahre
- 25 Jahre sind keine Vorgabe der DGUV Vorschrift 23; maßgeblich für den allgemeinen Einsatz ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 3 DGUV Vorschrift 23Dazu nachlesen →Frage 9: Warum werden Nachtdiensthabende zusätzlich bei Tageslicht in ihre Aufgaben eingewiesen?
- A)Weil Einweisungen bei Dunkelheit rechtlich nicht zulässig sind
- B)Um eine ausreichende Ortskenntnis sicherzustellen
- C)Weil dies für die Waffenausbildung vorgeschrieben ist
- D)Um Überstunden des Personals zu reduzieren
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Um eine ausreichende Ortskenntnis sicherzustellen
Die zusätzliche Einweisung bei Tageslicht dient dazu, dass Nachtdiensthabende trotz Dunkelheit im Dienst eine ausreichende Ortskenntnis des Objekts haben.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Weil Einweisungen bei Dunkelheit rechtlich nicht zulässig sind
- Eine Einweisung bei Dunkelheit ist nicht unzulässig: Nach § 9 Abs. 2 DGUV Vorschrift 23 wird zu den Dienstzeiten eingewiesen; die Einweisung bei Tageslicht erfolgt zusätzlich, damit ausreichende Ortskenntnis entsteht.
- Weil dies für die Waffenausbildung vorgeschrieben ist
- Die Tageslicht-Einweisung nach § 9 DGUV Vorschrift 23 betrifft die allgemeine Objekteinweisung, nicht speziell die Waffenausbildung, für die eigene Vorgaben in § 18 gelten.
- Um Überstunden des Personals zu reduzieren
- Der Grund liegt in der sicheren Ortskenntnis des Objekts, nicht in der Personalplanung; eine Reduzierung von Überstunden ist kein Ziel dieser Vorschrift.
§ 9 DGUV Vorschrift 23Dazu nachlesen →Frage 10: Wie oft müssen Unterweisungen der Versicherten mindestens erfolgen, wenn sich die Aufgaben nicht ändern?
- A)Nur einmal bei Einstellung, danach nie wieder
- B)Regelmäßig in angemessenen Abständen, mindestens einmal jährlich
- C)Nur bei behördlicher Aufforderung
- D)Ausschließlich nach einem Arbeitsunfall
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Regelmäßig in angemessenen Abständen, mindestens einmal jährlich
Die allgemeine Unterweisung anhand der Dienstanweisungen ist vor Aufnahme der Tätigkeit und darüber hinaus regelmäßig durchzuführen (§ 4 Abs. 2 DGUV Vorschrift 23); nach der Durchführungsanweisung zu § 4 sind die Abstände angemessen, wenn sie mindestens jährlich erfolgt. Davon zu unterscheiden ist die objektbezogene Einweisung nach § 9 DGUV Vorschrift 23, die vor Aufnahme der Tätigkeit im jeweiligen Objekt sowie bei Änderungen von Aufgaben oder Objekt erfolgt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nur einmal bei Einstellung, danach nie wieder
- Eine einmalige Unterweisung bei Einstellung reicht nicht; nach der Durchführungsanweisung zu § 4 DGUV Vorschrift 23 müssen Unterweisungen regelmäßig, mindestens jährlich, wiederholt werden.
- Nur bei behördlicher Aufforderung
- Unterweisungen sind nicht von einer behördlichen Aufforderung abhängig; sie erfolgen von sich aus regelmäßig in angemessenen Abständen, mindestens einmal jährlich.
- Ausschließlich nach einem Arbeitsunfall
- Unterweisungen finden nicht nur nach einem Arbeitsunfall statt, sondern regelmäßig, unabhängig von Vorfällen, mindestens einmal jährlich, damit die Versicherten dauerhaft informiert bleiben.
§ 4 DGUV Vorschrift 23Dazu nachlesen →Frage 11: Ein Sicherheitsmitarbeiter soll eine Anweisung ausführen, die offensichtlich der Arbeitssicherheit widerspricht. Wie muss er sich verhalten?
- A)Er muss die Anweisung trotzdem befolgen, da Weisungen immer bindend sind
- B)Er führt sie aus und meldet es später der Berufsgenossenschaft
- C)Er darf die Anweisung nicht ausführen
- D)Er entscheidet nach eigenem Ermessen, unabhängig von der Gefährdung
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) Er darf die Anweisung nicht ausführen
Nach § 15 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 dürfen Versicherte erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen; der Unternehmer darf solche Weisungen nach § 2 Abs. 4 gar nicht erst erteilen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er muss die Anweisung trotzdem befolgen, da Weisungen immer bindend sind
- Weisungen sind nicht ausnahmslos bindend: Nach § 15 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 dürfen Versicherte erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen.
- Er führt sie aus und meldet es später der Berufsgenossenschaft
- Erst ausführen und später melden reicht nicht; eine offensichtlich sicherheitswidrige Anweisung darf gar nicht erst ausgeführt werden, unabhängig von einer nachträglichen Meldung.
- Er entscheidet nach eigenem Ermessen, unabhängig von der Gefährdung
- Die Entscheidung liegt nicht im freien Ermessen; maßgeblich ist allein, ob die Anweisung der Arbeitssicherheit offensichtlich widerspricht, dann besteht ein klares Ausführungsverbot.
§ 15 DGUV Vorschrift 1Dazu nachlesen →Frage 12: Wie oft muss ein Hundeführer nach DGUV Vorschrift 23 seine Befähigung mindestens nachweisen?
- A)Einmal im Monat
- B)Alle drei Monate
- C)Mindestens einmal jährlich
- D)Nur einmal bei Dienstantritt
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) Mindestens einmal jährlich
Hundeführer müssen ihre Befähigung regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, gegenüber dem Unternehmer oder einem beauftragten Sachkundigen nachweisen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Einmal im Monat
- Ein monatlicher Nachweis ist nicht gefordert; § 15 DGUV Vorschrift 23 verlangt von Hundeführern lediglich einen regelmäßigen, mindestens jährlichen Befähigungsnachweis.
- Alle drei Monate
- Drei Monate gelten für den Nachweis der Schießfertigkeiten bewaffneter Kräfte nach § 18, nicht für den Befähigungsnachweis von Hundeführern, der mindestens jährlich erfolgt.
- Nur einmal bei Dienstantritt
- Ein einmaliger Nachweis bei Dienstantritt genügt nicht; die Befähigung ist nach § 15 DGUV Vorschrift 23 regelmäßig, mindestens einmal jährlich, erneut nachzuweisen.
§ 15 DGUV Vorschrift 23Dazu nachlesen →Frage 13: Wie ist die Übergabe eines Wachhundes zwischen zwei Hundeführern korrekt geregelt?
- A)Direkt von Person zu Person an jedem beliebigen Ort
- B)Im Zwinger bei geschlossener Tür; eine direkte Übergabe von Person zu Person ist nicht erlaubt
- C)Ausschließlich durch Übergabe der Leine über einen Zaun ohne weitere Bedingungen
- D)Die Übergabe ist gesetzlich nicht geregelt
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Im Zwinger bei geschlossener Tür; eine direkte Übergabe von Person zu Person ist nicht erlaubt
Nach § 16 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 werden Übernahme und Abgabe des Hundes einschließlich An- und Ableinen im Zwinger bei geschlossener Tür vorgenommen, bei zulässiger Anbindehaltung auch an der Anbindeeinrichtung. Eine Übergabe von Person zu Person ist nicht erlaubt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Direkt von Person zu Person an jedem beliebigen Ort
- Eine Übergabe von Person zu Person ist nach § 16 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 ausdrücklich nicht erlaubt; Übernahme und Abgabe erfolgen im Zwinger bei geschlossener Tür, nicht an beliebigen Orten.
- Ausschließlich durch Übergabe der Leine über einen Zaun ohne weitere Bedingungen
- Auch eine Leinenübergabe über den Zaun ist eine Übergabe von Person zu Person; § 16 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 verlangt stattdessen den Zwinger bei geschlossener Tür oder die zulässige Anbindeeinrichtung.
- Die Übergabe ist gesetzlich nicht geregelt
- Die Übergabe ist in § 16 DGUV Vorschrift 23 klar geregelt, mit Vorgaben zu Zwinger, geschlossener Tür und dem Verbot der direkten Personenübergabe.
§ 16 DGUV Vorschrift 23Dazu nachlesen →Frage 14: Warum sind Schreck-, Reizstoff- oder Signalschusswaffen sowie schusswaffenähnliche Gegenstände im Wach- und Sicherungsdienst verboten?
- A)Weil sie ein trügerisches Sicherheitsgefühl vermitteln und bei Konfrontation mit bewaffneten Tätern zu extremer Gefährdung ohne ausreichende Verteidigungsmöglichkeit führen können
- B)Weil sie zu teuer in der Anschaffung sind
- C)Weil sie in Deutschland generell nicht hergestellt werden dürfen
- D)Weil sie nur für den privaten Gebrauch zugelassen sind
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Weil sie ein trügerisches Sicherheitsgefühl vermitteln und bei Konfrontation mit bewaffneten Tätern zu extremer Gefährdung ohne ausreichende Verteidigungsmöglichkeit führen können
Solche Waffen vermitteln ein trügerisches Sicherheitsgefühl und können bei Konfrontation mit schusswaffentragenden Tätern zu einer extremen Gefährdung ohne ausreichende Selbstverteidigungsmöglichkeit führen, weshalb sie im Dienst nicht geführt werden dürfen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Weil sie zu teuer in der Anschaffung sind
- Die Anschaffungskosten sind nicht der Grund; nach der DA zu § 19 DGUV Vorschrift 23 vermitteln solche Waffen ein trügerisches Sicherheitsgefühl und gefährden bei Konfrontation mit bewaffneten Tätern.
- Weil sie in Deutschland generell nicht hergestellt werden dürfen
- Ein generelles Herstellungsverbot besteht nicht; § 19 DGUV Vorschrift 23 mit seiner Durchführungsanweisung untersagt nur das Bereithalten und Führen solcher Waffen bei Wach- und Sicherungsaufgaben.
- Weil sie nur für den privaten Gebrauch zugelassen sind
- Eine Zulassung nur für den privaten Gebrauch ist nicht der Grund; das Verbot im Dienst beruht auf der fehlenden echten Verteidigungsmöglichkeit gegenüber schusswaffentragenden Tätern.
§ 19 DGUV Vorschrift 23Dazu nachlesen →Frage 15: In welchem Zustand müssen Schusswaffen übergeben werden?
- A)Geladen und gesichert
- B)Entladen und entspannt
- C)Geladen und entspannt
- D)Der Zustand spielt bei der Übergabe keine Rolle
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Entladen und entspannt
Nach § 21 DGUV Vorschrift 23 dürfen Schusswaffen nur in entladenem Zustand übergeben werden; in der Praxis werden sie zusätzlich entspannt übergeben. Der Übernehmende muss sich sofort vom Ladezustand überzeugen und die Waffe auf augenfällige Mängel kontrollieren.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Geladen und gesichert
- Geladen ist unzulässig: Nach § 21 DGUV Vorschrift 23 dürfen Schusswaffen nur in entladenem Zustand übergeben werden; eine Sicherung ersetzt das Entladen nicht.
- Geladen und entspannt
- Entspannt allein genügt nicht: Eine geladene Waffe darf nach § 21 DGUV Vorschrift 23 nicht übergeben werden, sie muss vorher entladen sein.
- Der Zustand spielt bei der Übergabe keine Rolle
- Der Zustand ist entscheidend: Nach § 21 DGUV Vorschrift 23 wird nur entladen übergeben, und der Übernehmende prüft sofort den Ladezustand und die Waffe auf augenfällige Mängel.
§ 21 DGUV Vorschrift 23Dazu nachlesen →Frage 16: Wie oft müssen Versicherte, die mit Schusswaffen ausgerüstet sind, ihre Schießfertigkeiten mindestens nachweisen?
- A)Einmal jährlich
- B)Alle zwei Jahre
- C)Alle drei Monate
- D)Nur bei der Einstellung
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) Alle drei Monate
Nach § 18 DGUV Vorschrift 23 müssen Schießfertigkeiten regelmäßig nachgewiesen werden; die Durchführungsanweisung zu § 18 konkretisiert das auf in der Regel mindestens viermal jährlich im Abstand von etwa drei Monaten. Der Sachkundestand ist getrennt davon mindestens einmal jährlich nachzuweisen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Einmal jährlich
- Einmal jährlich gilt für den Nachweis des Sachkundestands, nicht für die Schießfertigkeiten; diese sind nach der Durchführungsanweisung zu § 18 DGUV Vorschrift 23 in der Regel alle drei Monate nachzuweisen.
- Alle zwei Jahre
- Zwei Jahre sind viel zu selten; regelmäßig ist die Teilnahme nach der DA zu § 18 DGUV Vorschrift 23 erst bei in der Regel vier Schießübungen jährlich im Abstand von etwa drei Monaten.
- Nur bei der Einstellung
- Ein einmaliger Nachweis bei Einstellung reicht nicht aus; § 18 DGUV Vorschrift 23 verlangt eine regelmäßige Wiederholung, die die Durchführungsanweisung auf in der Regel alle drei Monate konkretisiert.
§ 18 DGUV Vorschrift 23Dazu nachlesen →Frage 17: Ein Geldbote soll zu Fuß einen Transport durchführen, bei dem ausschließlich Münzen befördert werden und dies für Außenstehende erkennbar ist. Was gilt in diesem Fall?
- A)Der Transport ist grundsätzlich verboten
- B)Der Transport kann ausnahmsweise auch ohne zweiten Versicherten zur Sicherung erfolgen
- C)Es sind immer mindestens zwei Versicherte erforderlich, ohne Ausnahme
- D)Es muss zwingend ein Werttransportfahrzeug eingesetzt werden
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Der Transport kann ausnahmsweise auch ohne zweiten Versicherten zur Sicherung erfolgen
Geldtransporte durch Boten sind nach § 25 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 grundsätzlich von mindestens zwei Personen durchzuführen. Eine Ausnahme nach Abs. 2 gilt unter anderem, wenn ausschließlich Hartgeld transportiert wird und dies für Außenstehende durch Transportverlauf und Transportabwicklung erkennbar ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Der Transport ist grundsätzlich verboten
- Der Transport ist nicht grundsätzlich verboten; § 25 DGUV Vorschrift 23 erlaubt Geldtransporte zu Fuß, verlangt aber grundsätzlich zwei Versicherte, mit klar benannten Ausnahmen.
- Es sind immer mindestens zwei Versicherte erforderlich, ohne Ausnahme
- Die Zwei-Personen-Regel gilt nicht ausnahmslos; § 25 DGUV Vorschrift 23 lässt eine Ausnahme zu, wenn für Außenstehende erkennbar nur Münzen transportiert werden.
- Es muss zwingend ein Werttransportfahrzeug eingesetzt werden
- Ein Werttransportfahrzeug ist für Botengänge zu Fuß nicht zwingend vorgeschrieben; § 25 DGUV Vorschrift 23 regelt gerade den Transport ohne Fahrzeug.
§ 25 DGUV Vorschrift 23Dazu nachlesen →Frage 18: Warum müssen Werttransportfahrzeuge während des gesamten Be- und Entladens in öffentlich zugänglichen Bereichen ständig besetzt bleiben?
- A)Damit der Kraftstoffverbrauch überwacht werden kann
- B)Weil dies gesetzlich nur aus versicherungstechnischen Gründen vorgeschrieben ist
- C)Damit die Fahrzeugtüren offenbleiben können
- D)Damit außerhalb tätige Boten nicht erpressbar sind, Kommunikation möglich ist, Umfeldbeobachtung erfolgt und Notrufe sofort abgesetzt werden können
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: D) Damit außerhalb tätige Boten nicht erpressbar sind, Kommunikation möglich ist, Umfeldbeobachtung erfolgt und Notrufe sofort abgesetzt werden können
Nach § 26 Abs. 5 DGUV Vorschrift 23 bleiben Geldtransportfahrzeuge beim Be- und Entladen in öffentlich zugänglichen Bereichen ständig besetzt, die Türen des besetzten Fahrzeugteils verriegelt. Die DA nennt als Zweck: Boten muss der Zugang erst freigegeben werden (keine Erpressbarkeit), Kommunikation und Umfeldbeobachtung sind möglich, Notrufe können unverzüglich abgesetzt werden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Damit der Kraftstoffverbrauch überwacht werden kann
- Der Kraftstoffverbrauch spielt keine Rolle; die ständige Besetzung beim Be- und Entladen dient nach der DA zu § 26 DGUV Vorschrift 23 dem Schutz vor Erpressung, der Kommunikation und schnellen Notrufen.
- Weil dies gesetzlich nur aus versicherungstechnischen Gründen vorgeschrieben ist
- Versicherungstechnische Gründe sind nicht maßgeblich; die DA zu § 26 DGUV Vorschrift 23 begründet die ständige Besetzung mit Sicherheitszwecken wie Erpressungsschutz, Umfeldbeobachtung und Notruf.
- Damit die Fahrzeugtüren offenbleiben können
- Das Gegenteil gilt: Nach § 26 Abs. 5 DGUV Vorschrift 23 müssen die Türen des besetzten Fahrzeugteils beim Be- und Entladen verriegelt sein; Boten wird der Zugang von innen freigegeben.
§ 26 DGUV Vorschrift 23Dazu nachlesen →Frage 19: Wie werden zeitlich begrenzte Gefahrenstellen wie ein Baugerüst mit Kopfstoßgefahr gekennzeichnet?
- A)Gelb-schwarz gestreift
- B)Rot-weiß gestreift
- C)Vollständig grün markiert
- D)Gar nicht, da es sich um keine ständige Gefahr handelt
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Rot-weiß gestreift
Zeitlich begrenzte Gefahrenstellen oder Hindernisse werden durch rot-weiße Streifen gekennzeichnet, während ständige Gefahrenstellen gelb-schwarz markiert werden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Gelb-schwarz gestreift
- Gelb-schwarz kennzeichnet nach ASR A1.3 ständige Gefahrenstellen; ein zeitlich begrenztes Hindernis wie ein Baugerüst wird dagegen rot-weiß gestreift markiert.
- Vollständig grün markiert
- Grün steht nach ASR A1.3 für Rettungszeichen wie Fluchtwege, nicht für Gefahrenstellen; Kopfstoßgefahr an einem Gerüst wird rot-weiß gestreift gekennzeichnet.
- Gar nicht, da es sich um keine ständige Gefahr handelt
- Auch zeitlich begrenzte Gefahrenstellen müssen gekennzeichnet werden; nach ASR A1.3 geschieht dies durch eine rot-weiße Streifenmarkierung, nicht durch ein Weglassen der Kennzeichnung.
ASR A1.3Dazu nachlesen →Frage 20: Welche rechtliche Konsequenz kann ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften nach § 209 SGB VII haben?
- A)Er kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden
- B)Er bleibt grundsätzlich folgenlos
- C)Er führt automatisch zum Entzug der Sachkundeprüfung
- D)Er wird ausschließlich zivilrechtlich zwischen den Kollegen geklärt
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Er kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden
Vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften kann gemäß § 209 SGB VII als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er bleibt grundsätzlich folgenlos
- Ein Verstoß bleibt nicht folgenlos; § 209 SGB VII stellt vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Unfallverhütungsvorschriften ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld.
- Er führt automatisch zum Entzug der Sachkundeprüfung
- Ein automatischer Entzug der Sachkundeprüfung ist in § 209 SGB VII nicht vorgesehen; die Vorschrift sieht eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld vor.
- Er wird ausschließlich zivilrechtlich zwischen den Kollegen geklärt
- Eine rein zivilrechtliche Klärung zwischen Kollegen greift zu kurz; nach § 209 SGB VII ist der Verstoß eine Ordnungswidrigkeit, die der Unfallversicherungsträger mit einem Bußgeld ahnden kann.
§ 209 SGB VIIDazu nachlesen →
Lieber gleich prüfen, was schon sitzt? Alle 66 Fragen zu Unfallverhütungsvorschriften gibt es auch als Quiz.
Jetzt als Quiz üben
