§34a Prüfungsfragen: Straf- und Strafverfahrensrecht
129 Übungsfragen zu Straf- und Strafverfahrensrecht — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 13 von 82 Fragen (21 Punkte) auf dieses Sachgebiet.
Frage 1
Was regelt § 1 StGB?
- A)Es definiert den Begriff „Amtsträger“.
- B)Es darf keine Strafe ohne ein zuvor bestehendes Gesetz verhängt werden.
- C)Es regelt die Strafbarkeit von Versuchstaten.
- D)Es legt fest, wann eine Tat als Verbrechen gilt.
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Richtige Antwort: B) Es darf keine Strafe ohne ein zuvor bestehendes Gesetz verhängt werden.
§ 1 StGB legt den Grundsatz fest, dass es keine Strafe ohne vorheriges Gesetz geben darf – erst muss ein Gesetz bestehen, bevor gegen dessen Verbot verstoßen und bestraft werden kann.
§ 1 StGBDazu nachlesen →Frage 2
Sicherheitsmitarbeiter Willi Wachsam übersieht beim Abbiegen mit dem Streifenfahrzeug einen Radfahrer und verletzt ihn ungewollt. Wie ist sein Verhalten strafrechtlich einzuordnen?
- A)Als vorsätzliche Körperverletzung, da er den Radfahrer angefahren hat.
- B)Als straflos, da Fahrlässigkeit im Strafrecht grundsätzlich nicht bestraft wird.
- C)Als fahrlässige Körperverletzung, da er die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die Folge aber nicht gewollt eintrat.
- D)Als Nötigung, da er den Radfahrer zum Ausweichen zwang.
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Richtige Antwort: C) Als fahrlässige Körperverletzung, da er die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die Folge aber nicht gewollt eintrat.
Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Täter die notwendige Sorgfalt außer Acht lässt und die Folge nicht bewusst und gewollt eintritt; § 229 StGB stellt die fahrlässige Körperverletzung ausdrücklich unter Strafe.
§ 229 StGBDazu nachlesen →Frage 3
Wann ist der Versuch einer Straftat strafbar?
- A)Der Versuch ist nur bei Vergehen strafbar, bei Verbrechen dagegen nie.
- B)Jeder Versuch ist straffrei, solange die Tat nicht vollendet wurde.
- C)Der Versuch ist nur strafbar, wenn dabei bereits ein Schaden entstanden ist.
- D)Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.
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Richtige Antwort: D) Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.
Nach §§ 12, 22, 23 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, der Versuch eines Vergehens dagegen nur, wenn es im Gesetz ausdrücklich steht.
§§ 12, 22, 23 StGBDazu nachlesen →Frage 4
Wodurch unterscheidet sich ein Verbrechen von einem Vergehen?
- A)Ein Verbrechen hat im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr, ein Vergehen eine geringere Mindeststrafe oder nur Geldstrafe.
- B)Ein Verbrechen wird immer vor dem Amtsgericht verhandelt, ein Vergehen vor dem Landgericht.
- C)Ein Vergehen ist stets ein Antragsdelikt, ein Verbrechen nie.
- D)Ein Verbrechen kann nur vorsätzlich, ein Vergehen nur fahrlässig begangen werden.
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Richtige Antwort: A) Ein Verbrechen hat im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr, ein Vergehen eine geringere Mindeststrafe oder nur Geldstrafe.
Nach § 12 StGB ist ein Verbrechen eine Straftat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr (z. B. Mord, Raub), ein Vergehen eine Straftat mit geringerer Mindeststrafe (z. B. Hausfriedensbruch, Diebstahl).
§ 12 StGBDazu nachlesen →Frage 5
Sicherheitsmitarbeiter Sven Schimpfi bezeichnet die Empfangsdame Zora Zutritt als „dumme Ziege“, weil sie darauf besteht, dass er einen Besucherschein ausfüllt. Welche Straftat begeht er damit?
- A)Üble Nachrede, § 186 StGB
- B)Beleidigung, § 185 StGB
- C)Nötigung, § 240 StGB
- D)Bedrohung, § 241 StGB
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Richtige Antwort: B) Beleidigung, § 185 StGB
Beleidigung nach § 185 StGB ist die Kundgabe der Nicht- oder Missachtung eines anderen durch Wort, Geste, Bild, Schrift oder Tätlichkeit – die abwertende Bezeichnung als „dumme Ziege“ erfüllt genau das.
§ 185 StGBDazu nachlesen →Frage 6
Welche der folgenden Straftaten zählt NICHT zu den im Prüfungsstoff genannten Antragsdelikten?
- A)Hausfriedensbruch, § 123 StGB
- B)Beleidigung, § 185 StGB
- C)Diebstahl, § 242 StGB
- D)Sachbeschädigung, § 303 StGB
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Richtige Antwort: C) Diebstahl, § 242 StGB
Diebstahl ist grundsätzlich ein Offizialdelikt und wird von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt; zu den Antragsdelikten im Prüfungsstoff zählen dagegen u. a. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Nachstellung und Sachbeschädigung.
Frage 7
In welcher Reihenfolge wird die Strafbarkeit einer Tat geprüft?
- A)Schuld, Tatbestand, Rechtswidrigkeit
- B)Rechtswidrigkeit, Schuld, Tatbestand
- C)Tatbestand, Schuld, Rechtswidrigkeit
- D)Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld
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Richtige Antwort: D) Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld
Um festzustellen, ob ein Täter bestraft werden kann, müssen immer drei Punkte in dieser Reihenfolge geprüft werden: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld – dieses Wissen gilt als absolutes Basiswissen im Strafrecht.
Frage 8
Sicherheitsmitarbeiter Sven Saugnapf hält einen auf frischer Tat betroffenen Einbrecher bis zum Eintreffen der Polizei fest. Wie ist sein Verhalten strafrechtlich zu bewerten?
- A)Er verwirklicht zwar den Tatbestand der Freiheitsberaubung, handelt aber wegen der Vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO nicht rechtswidrig.
- B)Er macht sich strafbar, da das Festhalten von Personen durch Privatpersonen grundsätzlich verboten ist.
- C)Er handelt straflos, weil schon der Tatbestand einer Straftat nicht erfüllt ist.
- D)Er macht sich der Nötigung schuldig, da er den Einbrecher gegen dessen Willen festhält.
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Richtige Antwort: A) Er verwirklicht zwar den Tatbestand der Freiheitsberaubung, handelt aber wegen der Vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO nicht rechtswidrig.
Saugnapf begeht zwar tatbestandlich eine Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), hat aber mit der Vorläufigen Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO) einen Rechtfertigungsgrund und bleibt deshalb straffrei.
§ 127 Abs. 1 StPODazu nachlesen →Frage 9
Die 13-jährige Tini Randal stiehlt ein Auto und verursacht absichtlich einen Totalschaden. Warum kann sie nicht bestraft werden?
- A)Weil bei ihr kein Tatbestand einer Straftat vorliegt.
- B)Weil sie mit 13 Jahren noch nicht schuldfähig ist.
- C)Weil sie im Rahmen eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat.
- D)Weil Diebstahl von Kraftfahrzeugen durch Minderjährige generell straflos ist.
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Richtige Antwort: B) Weil sie mit 13 Jahren noch nicht schuldfähig ist.
Die Schuldfähigkeit setzt u. a. voraus, dass der Täter mindestens 14 Jahre alt ist (§§ 19, 20 StGB); Tini Randal ist mit 13 Jahren schuldunfähig und kann daher nicht bestraft werden.
§§ 19, 20 StGBDazu nachlesen →Frage 10
Trotz eines ausgesprochenen Hausverbots betritt Emil Eintritt ein Kaufhaus. Welche Straftat begeht er dadurch?
- A)Nötigung, § 240 StGB
- B)Amtsanmaßung, § 132 StGB
- C)Hausfriedensbruch, § 123 StGB
- D)Sachbeschädigung, § 303 StGB
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Richtige Antwort: C) Hausfriedensbruch, § 123 StGB
Hausfriedensbruch nach § 123 StGB liegt vor, wenn jemand widerrechtlich, also gegen den Willen des Berechtigten, in Geschäftsräume eindringt – ein bestehendes Hausverbot macht das Betreten widerrechtlich.
§ 123 StGBDazu nachlesen →Frage 11
Der kräftige Kurt droht dem Sicherheitsmitarbeiter Willi Wachsam Schläge an, falls dieser ihn nicht unkontrolliert passieren lasse; Willi lässt ihn daraufhin passieren. Welche Straftat hat Kurt begangen?
- A)Raub, § 249 StGB
- B)Erpressung, § 253 StGB
- C)Bedrohung, § 241 StGB
- D)Nötigung, § 240 StGB
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Richtige Antwort: D) Nötigung, § 240 StGB
Nötigung nach § 240 StGB liegt vor, wenn der Täter das Opfer mit Gewalt oder Androhung eines empfindlichen Übels zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung für einen verwerflichen Zweck zwingt – hier lässt Willi Kurt aus Angst vor Schlägen passieren.
§ 240 StGBDazu nachlesen →Frage 12
Worin unterscheidet sich die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) von der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB)?
- A)Bei der gefährlichen Körperverletzung ist die Begehungsart entscheidend, bei der schweren Körperverletzung dagegen die Folge der Tat.
- B)Bei der gefährlichen Körperverletzung ist die Folge entscheidend, bei der schweren Körperverletzung die Begehungsart.
- C)Beide unterscheiden sich nur durch die Höhe des angerichteten Vermögensschadens.
- D)Die gefährliche Körperverletzung erfasst nur fahrlässiges Handeln, die schwere nur vorsätzliches.
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Richtige Antwort: A) Bei der gefährlichen Körperverletzung ist die Begehungsart entscheidend, bei der schweren Körperverletzung dagegen die Folge der Tat.
Bei der gefährlichen Körperverletzung kommt es auf die Begehungsart an (z. B. Waffe, gefährliches Werkzeug, hinterlistiger Überfall), bei der schweren Körperverletzung dagegen auf die Folge (z. B. Verlust eines Armes, Blindheit, dauerhafte Entstellung).
§§ 224, 226 StGBDazu nachlesen →Frage 13
Welche Voraussetzungen müssen für einen Diebstahl nach § 242 StGB erfüllt sein?
- A)Beschädigung einer fremden Sache mit Vorsatz.
- B)Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht.
- C)Täuschung eines anderen, wodurch dieser einen Vermögensschaden erleidet.
- D)Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die der Täter bereits freiwillig erhalten hat.
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Richtige Antwort: B) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht.
Diebstahl setzt voraus, dass der Täter eine fremde, bewegliche Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht wegnimmt, also dem Opfer gegen dessen Willen die tatsächliche Gewalt (Gewahrsam) über die Sache entzieht.
§ 242 StGBDazu nachlesen →Frage 14
Sicherheitsmitarbeiter Mike Meins behält eine ihm dienstlich überlassene Jacke nach Dienstende für sich, obwohl er sie freiwillig erhalten hatte. Welche Straftat kommt in Betracht?
- A)Diebstahl, § 242 StGB
- B)Hehlerei, § 259 StGB
- C)Unterschlagung, § 246 StGB
- D)Betrug, § 263 StGB
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Richtige Antwort: C) Unterschlagung, § 246 StGB
Die Unterschlagung unterscheidet sich vom Diebstahl dadurch, dass keine Wegnahme vorliegt, weil der Täter die Sache freiwillig erhalten hat und bereits Alleingewahrsam über sie ausübt – wie bei Mike Meins und der Jacke.
§ 246 StGBDazu nachlesen →Frage 15
Wann liegt strafrechtlich keine Sachbeschädigung, sondern nur ein zivilrechtlicher Anspruch vor?
- A)Wenn die Sache absichtlich beschädigt, aber nicht vollständig zerstört wurde.
- B)Wenn das Erscheinungsbild der Sache nur unerheblich verändert wurde.
- C)Wenn die beschädigte Sache dem Täter selbst gehört.
- D)Wenn die Sache nur fahrlässig beschädigt oder zerstört wurde.
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Richtige Antwort: D) Wenn die Sache nur fahrlässig beschädigt oder zerstört wurde.
Nur eine vorsätzliche Sachbeschädigung ist eine Straftat nach § 303 StGB; bei einer fahrlässigen Sachbeschädigung liegt keine Straftat vor, der Täter muss lediglich nach § 823 BGB Schadensersatz leisten.
§ 303 StGBDazu nachlesen →Frage 16
Welche Voraussetzungen müssen für eine gerechtfertigte Notwehr nach § 32 StGB vorliegen?
- A)Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff, gegen den die Verteidigung erforderlich und geboten ist.
- B)Ein bereits abgeschlossener Angriff, auf den mit dem mildesten verfügbaren Mittel reagiert wird.
- C)Eine drohende Gefahr für ein besonders hochwertiges Rechtsgut, die nicht anders abwendbar ist.
- D)Ein Angriff durch ein Tier, gegen den sich der Angegriffene wehrt.
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Richtige Antwort: A) Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff, gegen den die Verteidigung erforderlich und geboten ist.
Notwehr setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus, gegen den die Verteidigung erforderlich (mildestes wirksames Mittel) und geboten (kein krasses Missverhältnis) sein muss; Notwehr ist zudem nur gegen menschliche Angriffe möglich.
§ 32 StGBDazu nachlesen →Frage 17
Ein Besucher beleidigt einen Sicherheitsmitarbeiter als „Schlafmütze“. Der Mitarbeiter schlägt ihm daraufhin ohne Vorwarnung ins Gesicht. Ist das durch Notwehr gerechtfertigt?
- A)Ja, weil jede Beleidigung einen gegenwärtigen Angriff auf die Ehre darstellt, der mit Gewalt abgewehrt werden darf.
- B)Nein, weil zwischen der verbalen Beleidigung und dem Schlag ein krasses Missverhältnis besteht und die Verteidigung damit nicht geboten ist.
- C)Ja, weil die Notwehr keine Verhältnismäßigkeit zwischen Angriff und Verteidigung verlangt.
- D)Nein, weil eine Beleidigung grundsätzlich kein notwehrfähiges Rechtsgut ist.
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Richtige Antwort: B) Nein, weil zwischen der verbalen Beleidigung und dem Schlag ein krasses Missverhältnis besteht und die Verteidigung damit nicht geboten ist.
Zwar zählt auch die Ehre zu den notwehrfähigen Rechtsgütern, doch darf zwischen Angriff und Verteidigung kein krasses Missverhältnis bestehen; ein ungebremster Schlag ins Gesicht wegen einer bloßen Beleidigung ist daher nicht geboten und somit keine Notwehr.
§ 32 StGBDazu nachlesen →Frage 18
Sicherheitsmitarbeiter Henri Hellauf schlägt die Scheibe eines Autos ein, um ein bewusstloses Kind aus der Sommerhitze zu retten. Warum bleibt er straflos?
- A)Weil er sich in einer Notwehrsituation befand, da vom Auto ein gegenwärtiger Angriff ausging.
- B)Weil eine Sachbeschädigung an Kraftfahrzeugen grundsätzlich straflos ist.
- C)Weil er sich auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB berufen kann, da das Leben des Kindes deutlich mehr wert ist als der Sachschaden.
- D)Weil er als Sicherheitsmitarbeiter hoheitliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr besitzt.
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Richtige Antwort: C) Weil er sich auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB berufen kann, da das Leben des Kindes deutlich mehr wert ist als der Sachschaden.
Nach § 34 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr eine Tat begeht, um ein deutlich höherwertiges Rechtsgut zu retten – das Leben des Kindes überwiegt den Sachschaden an der Scheibe klar.
§ 34 StGBDazu nachlesen →Frage 19
Unter welchen Voraussetzungen darf nach § 127 Abs. 1 StPO „Jedermann“ eine Person vorläufig festnehmen?
- A)Wenn gegen die Person lediglich der Verdacht einer Straftat besteht, unabhängig vom Zeitpunkt der Tat.
- B)Wenn die Person bereits von der Polizei zur Fahndung ausgeschrieben wurde.
- C)Wenn die festnehmende Person selbst Geschädigter einer beliebigen früheren Straftat des Täters ist.
- D)Wenn die Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und ihre Identität nicht sofort feststellbar ist oder Fluchtverdacht besteht.
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Richtige Antwort: D) Wenn die Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und ihre Identität nicht sofort feststellbar ist oder Fluchtverdacht besteht.
§ 127 Abs. 1 StPO erlaubt die vorläufige Festnahme nur, wenn der Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und zusätzlich seine Identität nicht sofort feststellbar ist oder Fluchtverdacht besteht.
§ 127 Abs. 1 StPODazu nachlesen →Frage 20
Ein Ladendetektiv nimmt einen auf frischer Tat ertappten Dieb fest, der sich nicht ausweisen will. Wie lange darf der Detektiv ihn nach § 127 Abs. 1 StPO höchstens festhalten?
- A)Nur bis zum Eintreffen der sofort verständigten Polizei.
- B)Bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen.
- C)Höchstens 24 Stunden, unabhängig vom Eintreffen der Polizei.
- D)So lange, bis der Dieb ein Geständnis abgelegt hat.
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Richtige Antwort: A) Nur bis zum Eintreffen der sofort verständigten Polizei.
Der auf frischer Tat betroffene Täter darf nach § 127 Abs. 1 StPO nur bis zum Eintreffen der sofort zu verständigenden Polizei festgehalten werden, nicht länger.
§ 127 Abs. 1 StPODazu nachlesen →Frage 21
Sicherheitsmitarbeiter Paul Patzer betritt aufgrund eines Alarms eine dunkle Lagerhalle und trifft dort auf den Einbrecher Dieter Dietrich. Als dieser eine schnelle Bewegung mit dem Arm macht, glaubt Patzer, D ziehe eine Schusswaffe, und schießt ihm in den Arm. Später stellt sich heraus, dass Dietrich unbewaffnet war. Wie ist Patzers Handeln einzuordnen?
- A)Er handelte in echter Notwehr nach § 32 StGB, da von Dietrich ein gegenwärtiger Angriff ausging.
- B)Er handelte in Putativnotwehr, da er irrtümlich von einer Notwehrlage ausging, obwohl objektiv kein Angriff vorlag.
- C)Er handelte im rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB, da er ein höherwertiges Rechtsgut schützen wollte.
- D)Sein Handeln war von vornherein straflos, weil Einbrecher keinen strafrechtlichen Schutz genießen.
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Richtige Antwort: B) Er handelte in Putativnotwehr, da er irrtümlich von einer Notwehrlage ausging, obwohl objektiv kein Angriff vorlag.
Patzer befand sich nicht in einer echten Notwehrsituation, sondern ging irrtümlich von einer solchen aus (Putativnotwehr). War der Irrtum unvermeidbar, bleibt er straflos, andernfalls kommt eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB in Betracht.
§ 229 StGB (bei vermeidbarem Irrtum)Dazu nachlesen →Frage 22
Wachdienstmitarbeiter Peter Panik stellt einen Täter, schlägt ihn zu Boden und schlägt aus Angst weiter auf ihn ein, obwohl von dem Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Wie ist Paniks fortgesetztes Schlagen strafrechtlich zu bewerten?
- A)Als gerechtfertigte Notwehr nach § 32 StGB, da der ursprüngliche Angriff sein gesamtes Handeln deckt.
- B)Als rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB, da er ein höherwertiges Rechtsgut schützen wollte.
- C)Als Überschreitung der Notwehr nach § 33 StGB, die ihn entschuldigt, aber nicht rechtfertigt, da er aus Furcht oder Schrecken zu stark reagiert.
- D)Als straflos, weil jede Reaktion auf einen vorangegangenen Angriff automatisch gerechtfertigt ist.
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Richtige Antwort: C) Als Überschreitung der Notwehr nach § 33 StGB, die ihn entschuldigt, aber nicht rechtfertigt, da er aus Furcht oder Schrecken zu stark reagiert.
Verteidigt sich jemand in einer (ursprünglichen) Notwehrsituation aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken zu stark, liegt eine Überschreitung der Notwehr (§ 33 StGB) vor – ein Entschuldigungsgrund, der ihn zwar nicht bestraft, sein Handeln aber weiterhin rechtswidrig lässt, sodass sich der Täter seinerseits gerechtfertigt wehren darf.
§ 33 StGBDazu nachlesen →Frage 23
Als die Sicherheitsmitarbeiter Peng und Pech im Untergeschoss ein Feuer mit giftigen Chemikalien bemerken und nur Pech eine Atemmaske trägt, schlägt Peng ihn nieder, um sich die Maske zu verschaffen; Peng überlebt, Pech stirbt. Auf welchen Grund könnte sich Peng berufen?
- A)Auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB, da sein Leben mehr wert war als das von Pech.
- B)Auf Notwehr nach § 32 StGB, da von Pech ein gegenwärtiger Angriff ausging.
- C)Auf keinen Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund, da menschliches Leben niemals gegeneinander abgewogen werden darf.
- D)Auf den entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB, da er in einer nicht anders abwendbaren Gefahr für sein eigenes Leben handelte.
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Richtige Antwort: D) Auf den entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB, da er in einer nicht anders abwendbaren Gefahr für sein eigenes Leben handelte.
§ 35 StGB erfasst Fälle, in denen jemand in einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich selbst abzuwenden – anders als beim rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB bleibt die Tat aber rechtswidrig und wird nur entschuldigt.
§ 35 StGBDazu nachlesen →Frage 24
Welche Aussage zu den Rechten und Pflichten im Strafverfahren ist zutreffend?
- A)Ein Zeuge muss zu seinen persönlichen Angaben wie Namen und Adresse grundsätzlich wahrheitsgemäß aussagen, kann die Aussage zur Sache aber unter bestimmten Voraussetzungen verweigern.
- B)Ein Zeuge darf bei jeder Frage frei entscheiden, ob er die Wahrheit sagt oder nicht.
- C)Ein Beschuldigter ist verpflichtet, sich im Rahmen des Verfahrens selbst zu belasten, wenn das Gericht es verlangt.
- D)Ein Zeuge, der mit dem Beschuldigten nahe verwandt ist, muss in jedem Fall aussagen, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis.
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Richtige Antwort: A) Ein Zeuge muss zu seinen persönlichen Angaben wie Namen und Adresse grundsätzlich wahrheitsgemäß aussagen, kann die Aussage zur Sache aber unter bestimmten Voraussetzungen verweigern.
Nach § 68 StPO muss ein Zeuge grundsätzlich wahrheitsgemäße Angaben machen; ein Aussageverweigerungsrecht besteht aber u. a. gegenüber nahen Verwandten (§ 52 StPO) oder bei drohender Selbstbelastung (§ 55 StPO) – wird dennoch ausgesagt, muss dies wahrheitsgemäß geschehen. Der Nemo-tenetur-Grundsatz stellt zudem sicher, dass sich ein Beschuldigter nicht selbst belasten muss.
§§ 52, 55, 68 StPODazu nachlesen →Frage 25
Der vertretungsberechtigte Vorstandsvorsitzende eines eingetragenen Sicherheitsvereins (e. V.) unterschreibt in dieser Funktion einen Vertrag für den Verein. Welche Vorschrift des StGB regelt dieses „Handeln für einen anderen“?
- A)§ 11 StGB
- B)§ 14 StGB
- C)§ 25 StGB
- D)§ 27 StGB
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Richtige Antwort: B) § 14 StGB
§ 14 StGB regelt das „Handeln für einen anderen“ – das betrifft etwa einen vertretungsberechtigten Vorstand eines eingetragenen Vereins oder Eltern, die für ihre Kinder handeln.
§ 14 StGBDazu nachlesen →Frage 26
Ein Mann gibt sich gegenüber einem Falschparker als Polizeibeamter aus und verhängt ein Bußgeld, obwohl er gar kein Polizist ist. Welche Straftat begeht er dadurch?
- A)Nötigung, § 240 StGB
- B)Amtsanmaßung, § 132 StGB
- C)Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen, § 132a StGB
- D)Betrug, § 263 StGB
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Richtige Antwort: B) Amtsanmaßung, § 132 StGB
Amtsanmaßung nach § 132 StGB begeht, wer sich unbefugt als Amtsträger ausgibt oder eine Handlung vornimmt, die nur kraft öffentlichen Amtes erlaubt ist – etwa das Erheben eines Bußgeldes durch eine Person ohne entsprechende Befugnis.
§ 132 StGBDazu nachlesen →Frage 27
Heidi Hilf besorgt Lars Langfinger einen Nachschlüssel, mit dem sich dieser Zutritt zu einem Verwaltungsgebäude verschafft und einen wertvollen Computer stiehlt. Wie sind die Tatbeiträge der beiden strafrechtlich einzuordnen?
- A)Langfinger ist Täter eines besonders schweren Falls des Diebstahls, Hilf leistet dazu Beihilfe.
- B)Beide sind gleichermaßen Mittäter des besonders schweren Falls des Diebstahls.
- C)Hilf ist Täterin, Langfinger leistet ihr lediglich Beihilfe.
- D)Hilf hat Langfinger angestiftet, da sie ihn erst auf die Idee zur Tat gebracht hat.
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Richtige Antwort: A) Langfinger ist Täter eines besonders schweren Falls des Diebstahls, Hilf leistet dazu Beihilfe.
Langfinger nimmt den Computer eigenhändig weg und ist damit Täter eines besonders schweren Falls des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB); Hilf hat ihm mit dem Nachschlüssel vorsätzlich bei dessen vorsätzlicher, rechtswidriger Tat geholfen, ohne selbst (Mit-)Täterin zu sein – das ist Beihilfe nach § 27 StGB. Anstiftung nach § 26 StGB läge nur vor, wenn sie Langfinger erst auf die Tatidee gebracht hätte.
§§ 242, 243, 27 StGBDazu nachlesen →Frage 28
Ein Sohn entwendet aus der Wohnung seiner Mutter Bargeld. Warum handelt es sich bei diesem Diebstahl innerhalb der Familie um einen Sonderfall gegenüber einem gewöhnlichen Diebstahl unter Fremden?
- A)Weil Diebstahl innerhalb der Familie generell straflos ist.
- B)Weil es sich um ein relatives Antragsdelikt handelt, bei dem wegen des besonderen Verhältnisses zwischen Täter und Geschädigtem ein Strafantrag nötig ist.
- C)Weil Diebstahl innerhalb der Familie stets als besonders schwerer Fall nach § 243 StGB gilt.
- D)Weil die Staatsanwaltschaft in solchen Fällen kein Legalitätsprinzip anwenden darf.
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Richtige Antwort: B) Weil es sich um ein relatives Antragsdelikt handelt, bei dem wegen des besonderen Verhältnisses zwischen Täter und Geschädigtem ein Strafantrag nötig ist.
Diebstahl ist grundsätzlich ein Offizialdelikt. Bei relativen Antragsdelikten – wie dem Diebstahl innerhalb der Familie – ist ein Strafantrag aber ausnahmsweise nötig, weil Täter und Geschädigter in einem besonderen Verhältnis zueinanderstehen.
Frage 29
Armin Sau wird von Gerda Gemein beleidigt und stellt fristgerecht Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft verneint jedoch ein besonderes öffentliches Interesse und stellt die Ermittlungen ein. Welche Möglichkeit bleibt Armin Sau?
- A)Er kann nichts mehr unternehmen, da die Einstellung der Ermittlungen endgültig ist.
- B)Er kann selbst als Privatkläger auf dem Privatklageweg gegen Gerda Gemein vorgehen.
- C)Er muss einen zweiten Strafantrag stellen, damit die Staatsanwaltschaft erneut ermittelt.
- D)Er kann nur noch zivilrechtlich Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen.
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Richtige Antwort: B) Er kann selbst als Privatkläger auf dem Privatklageweg gegen Gerda Gemein vorgehen.
Beleidigung zählt zu den Privatklagedelikten nach § 374 Abs. 1 StPO. Verneint die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse und stellt die Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO ein, kann der Geschädigte selbst als Privatkläger an ihre Stelle treten und den Privatklageweg beschreiten.
§ 374 Abs. 1 StPODazu nachlesen →Frage 30
Ein ehemaliger Kunde sucht wiederholt und beharrlich die räumliche Nähe einer Empfangsmitarbeiterin, ruft sie ständig an und bestellt in ihrem Namen Waren, die sie nie bestellt hat. Wie ist sein Verhalten strafrechtlich einzuordnen?
- A)Als Nötigung nach § 240 StGB, da er sie zu einer Duldung zwingt.
- B)Als Nachstellung (Stalking) nach § 238 StGB, ein Antragsdelikt.
- C)Als Bedrohung nach § 241 StGB, da er ihr ein Verbrechen androht.
- D)Als Betrug nach § 263 StGB, da er in ihrem Namen Verträge abschließt.
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Richtige Antwort: B) Als Nachstellung (Stalking) nach § 238 StGB, ein Antragsdelikt.
Nachstellung (§ 238 StGB), umgangssprachlich „Stalking“, begeht, wer einem anderen beharrlich nachstellt – etwa durch permanentes Aufsuchen der räumlichen Nähe, ständige Telefonanrufe oder das Bestellen von Waren im Namen des Opfers. Sie ist ein Antragsdelikt.
§ 238 StGBDazu nachlesen →Frage 31
Ein aufgebrachter Besucher ruft einem Sicherheitsmitarbeiter ohne weitere Forderung zu: „Ich bring dich um!“, verlangt aber weder ein bestimmtes Tun noch Unterlassen von ihm. Welche Straftat kommt hier in Betracht?
- A)Nötigung, § 240 StGB, da eine Handlung erzwungen werden soll.
- B)Bedrohung, § 241 StGB, da ein Verbrechen gegen den Mitarbeiter angekündigt wird.
- C)Räuberische Erpressung, § 255 StGB.
- D)Keine Straftat, da bloße Worte strafrechtlich folgenlos bleiben.
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Richtige Antwort: B) Bedrohung, § 241 StGB, da ein Verbrechen gegen den Mitarbeiter angekündigt wird.
Bedrohung nach § 241 StGB ist die Ankündigung eines Verbrechens gegenüber dem Opfer oder einer ihm nahestehenden Person, etwa mit den Worten „Ich bring dich um!“. Anders als bei der Nötigung wird dabei kein bestimmtes Verhalten des Opfers erzwungen.
§ 241 StGBDazu nachlesen →Frage 32
Rudi Räuber schlägt den Geldtransportfahrer Gustav Goldstück nieder, um ihm eine Geldkassette zu entwenden. Welche Straftat begeht Rudi Räuber?
- A)Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
- B)Erpressung, § 253 StGB
- C)Raub, § 249 StGB
- D)Diebstahl, § 242 StGB
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Richtige Antwort: C) Raub, § 249 StGB
Raub nach § 249 StGB begeht, wer einem anderen unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt – wie Rudi Räuber, der Gustav Goldstück niederschlägt, um die Geldkassette zu entwenden. Raub ist ein Verbrechen.
§ 249 StGBDazu nachlesen →Frage 33
Lars Langfaust wird von der Detektivin Sherly Holm gestellt, nachdem er ein Smartphone entwendet hat. Um mit der Beute zu entkommen, schlägt er Holm nieder und flieht. Wie unterscheidet sich sein Verhalten von einem gewöhnlichen Raub?
- A)Es handelt sich um Raub, da jede Gewaltanwendung im Zusammenhang mit einem Diebstahl als Raub gilt.
- B)Es handelt sich um räuberischen Diebstahl, da die Gewalt erst nach vollendeter Wegnahme eingesetzt wird, um im Besitz der Beute zu bleiben.
- C)Es handelt sich um Hehlerei, da er die gestohlene Sache weiterhin besitzt.
- D)Es handelt sich lediglich um Diebstahl, da die Gewalt gegen die Detektivin strafrechtlich unbeachtlich ist.
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Es handelt sich um räuberischen Diebstahl, da die Gewalt erst nach vollendeter Wegnahme eingesetzt wird, um im Besitz der Beute zu bleiben.
Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) liegt vor, wenn der Täter erst nach einem vollendeten Diebstahl mit Gewalt oder Drohung tätig wird, um im Besitz der gestohlenen Sache zu bleiben – wie Lars Langfaust, der die ihn stellende Sherly Holm niederschlägt und mit dem gestohlenen Smartphone flieht.
§ 252 StGBDazu nachlesen →Frage 34
Zacharias Zwingweg zwingt den Tankwart Pepe Schell mit vorgehaltener Pistole, ihm die Tageseinnahmen auszuhändigen. Schell übergibt das Geld daraufhin selbst. Welche Straftat begeht Zwingweg?
- A)Raub, § 249 StGB, da er die Einnahmen unmittelbar wegnimmt.
- B)Räuberische Erpressung, § 255 StGB, da Schell das Geld unter Gewaltandrohung selbst herausgibt.
- C)Nötigung, § 240 StGB, da kein Vermögensschaden entsteht.
- D)Diebstahl, § 242 StGB, da eine fremde bewegliche Sache betroffen ist.
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Richtige Antwort: B) Räuberische Erpressung, § 255 StGB, da Schell das Geld unter Gewaltandrohung selbst herausgibt.
Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) liegt vor, wenn der Täter mit Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Erpressung begeht. Übergibt das Opfer die Sache – wie hier Pepe Schell die Tageseinnahmen – selbst, handelt es sich um räuberische Erpressung; würde sich der Täter die Sache dagegen selbst nehmen, wäre es ein Raub.
§ 255 StGBDazu nachlesen →Frage 35
Wachperson Karl Kleinlich beseitigt nach einem Einbruch die Spuren und Fingerabdrücke des Diebes Lars Langfinger im Objekt, sodass diesem der Einbruchsdiebstahl nicht mehr nachgewiesen werden kann und er nicht verurteilt wird. Welche Straftat begeht Karl Kleinlich?
- A)Begünstigung, § 257 StGB
- B)Hehlerei, § 259 StGB
- C)Strafvereitelung, § 258 StGB
- D)Beihilfe zum Diebstahl, §§ 242, 27 StGB
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Richtige Antwort: C) Strafvereitelung, § 258 StGB
Wer vereitelt, dass ein anderer wegen einer Straftat bestraft wird, macht sich der Strafvereitelung nach § 258 StGB strafbar – wie Karl Kleinlich, der durch die Beseitigung von Spuren verhindert, dass Lars Langfinger der Einbruchsdiebstahl nachgewiesen werden kann.
§ 258 StGBDazu nachlesen →Frage 36
Albert Ankauf kauft Lars Langfinger eine Uhr ab, von der er weiß, dass sie gestohlen ist, und verkauft sie anschließend zum doppelten Preis weiter. Welche Straftat begeht Albert Ankauf?
- A)Unterschlagung, § 246 StGB
- B)Begünstigung, § 257 StGB
- C)Hehlerei, § 259 StGB
- D)Diebstahl, § 242 StGB
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Richtige Antwort: C) Hehlerei, § 259 StGB
Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen, geraubt oder unterschlagen hat, ankauft, verkauft oder beim Verkauf hilft, macht sich der Hehlerei nach § 259 StGB schuldig – wie Albert Ankauf, der die ihm bekanntermaßen gestohlene Uhr ankauft und weiterverkauft.
§ 259 StGBDazu nachlesen →Frage 37
Autohändler Guido Gewitzt dreht den Tacho eines Fahrzeugs um 100.000 km zurück und verkauft es dadurch deutlich über seinem tatsächlichen Wert an Karsten Karre. Welche Straftat begeht Gewitzt?
- A)Diebstahl, § 242 StGB
- B)Urkundenfälschung, § 267 StGB
- C)Betrug, § 263 StGB
- D)Erpressung, § 253 StGB
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Richtige Antwort: C) Betrug, § 263 StGB
Betrug (§ 263 StGB) begeht, wer beim Opfer durch Täuschung einen Irrtum erregt, sodass dieses über sein Vermögen verfügt und dabei einen Vermögensschaden erleidet, während der Täter mit Bereicherungsabsicht handelt – wie Gewitzt, der durch die manipulierte Laufleistung einen überhöhten Kaufpreis erzielt.
§ 263 StGBDazu nachlesen →Frage 38
Trixi Trick programmiert eine leere EC-Karte so, dass der Geldautomat sie für eine echte Karte hält, und hebt damit unbefugt 500 Euro vom Konto des Armin Arm ab. Warum handelt es sich hier nicht um einen Betrug nach § 263 StGB, sondern um Computerbetrug?
- A)Weil kein Mensch getäuscht wird, sondern ein Computer durch eine betrugsähnliche Manipulation.
- B)Weil beim Betrug nach § 263 StGB kein Vermögensschaden entstehen darf.
- C)Weil es sich um eine Sachbeschädigung am Geldautomaten handelt.
- D)Weil Trixi Trick keine Bereicherungsabsicht hatte.
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Richtige Antwort: A) Weil kein Mensch getäuscht wird, sondern ein Computer durch eine betrugsähnliche Manipulation.
Wird statt eines Menschen ein Computer durch eine betrugsähnliche Manipulation getäuscht, um einen Vermögensvorteil zu erlangen, spricht man vom Computerbetrug (§ 263a StGB) – ein Betrug nach § 263 StGB setzt dagegen die Täuschung eines Menschen voraus, der einem Irrtum unterliegt.
§ 263a StGBDazu nachlesen →Frage 39
Al Schleichi steigt bei einer Konzertveranstaltung über den Zaun, um sich die Kosten für eine Eintrittskarte zu sparen. Welche Straftat begeht er dadurch?
- A)Hausfriedensbruch, § 123 StGB
- B)Betrug, § 263 StGB
- C)Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB
- D)Diebstahl, § 242 StGB
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Richtige Antwort: C) Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB
§ 265a StGB stellt u. a. das Erschleichen des Zutritts zu einer Veranstaltung unter Strafe – wie bei Al Schleichi, der sich durch das Überklettern des Zauns die Kosten für eine Eintrittskarte spart.
§ 265a StGBDazu nachlesen →Frage 40
Ein Auszubildender verändert in seinem echten Gesellenbrief die Gesamtnote von 2,8 auf 1,8, um sich bessere Chancen am Arbeitsmarkt zu verschaffen. Welche Variante der Urkundenfälschung nach § 267 StGB liegt hier vor?
- A)Herstellen einer unechten Urkunde.
- B)Verfälschen einer echten Urkunde.
- C)Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde.
- D)Keine Urkundenfälschung, da die Urkunde ursprünglich echt war.
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Richtige Antwort: B) Verfälschen einer echten Urkunde.
Bei der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) gibt es drei Tatvarianten: das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde und den Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde. Die nachträgliche Veränderung der Note in einem echten Gesellenbrief ist ein Verfälschen einer echten Urkunde.
§ 267 StGBDazu nachlesen →Frage 41
Der 17-jährige Justus Jung wird nach Mitternacht in eine Diskothek eingelassen, weil er dem Türsteher den Ausweis eines volljährigen Freundes vorzeigt. Welche Straftat begeht Justus Jung dadurch?
- A)Urkundenfälschung, § 267 StGB, da er eine unechte Urkunde herstellt.
- B)Missbrauch von Ausweispapieren, § 281 StGB, da er ein für einen anderen ausgestelltes Ausweispapier zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet.
- C)Amtsanmaßung, § 132 StGB, da er sich als eine andere Person ausgibt.
- D)Betrug, § 263 StGB, da er dem Türsteher einen Vermögensschaden zufügt.
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Richtige Antwort: B) Missbrauch von Ausweispapieren, § 281 StGB, da er ein für einen anderen ausgestelltes Ausweispapier zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet.
§ 281 StGB stellt das Verwenden oder Überlassen eines Ausweispapiers, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr unter Strafe – wie bei Justus Jung, der mit dem Ausweis seines volljährigen Freundes Einlass in die Diskothek erschleicht.
§ 281 StGBDazu nachlesen →Frage 42
Was regelt § 11 StGB?
- A)Die Strafbarkeit des Versuchs
- B)Begriffsbestimmungen wie „Angehöriger“, „Amtsträger“ oder „Richter“
- C)Die Voraussetzungen der Notwehr
- D)Die Verjährung von Straftaten
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Richtige Antwort: B) Begriffsbestimmungen wie „Angehöriger“, „Amtsträger“ oder „Richter“
§ 11 StGB definiert zentrale Begriffe wie „Angehöriger“, „Amtsträger“ oder „Richter“, die für die Auslegung anderer Vorschriften gebraucht werden.
§ 11 StGBDazu nachlesen →Frage 43
Welche zwei großen Teile gliedern das Strafgesetzbuch?
- A)Zivilrecht und Öffentliches Recht
- B)Allgemeiner Teil und Besonderer Teil
- C)Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- D)Materielles Recht und Verfassungsrecht
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Richtige Antwort: B) Allgemeiner Teil und Besonderer Teil
Das StGB gliedert sich in einen Allgemeinen Teil (Grundsätze wie Versuch, Täterschaft, Beihilfe) und einen Besonderen Teil (einzelne Straftatbestände wie Diebstahl oder Betrug).
Frage 44
Gilt der Allgemeine Teil des StGB (z. B. Regeln zu Vorsatz oder Versuch) auch für strafrechtliche Nebengesetze wie das Waffengesetz?
- A)Nein, Nebengesetze haben ausschließlich eigene, unabhängige Regeln
- B)Ja, der Allgemeine Teil des StGB gilt grundsätzlich auch für strafrechtliche Nebengesetze wie WaffG, BtMG oder GewO
- C)Nein, der Allgemeine Teil gilt nur für das StGB selbst
- D)Ja, aber nur für die Vorschriften zur Schuldfähigkeit
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Richtige Antwort: B) Ja, der Allgemeine Teil des StGB gilt grundsätzlich auch für strafrechtliche Nebengesetze wie WaffG, BtMG oder GewO
Der Allgemeine Teil des StGB (Versuch, Täterschaft, Beihilfe etc.) gilt auch für strafrechtliche Nebengesetze wie das Waffengesetz, das Betäubungsmittelgesetz, die Gewerbeordnung oder das Bundesdatenschutzgesetz.
Frage 45
Ein Sicherheitsmitarbeiter schlägt gezielt und mit voller Absicht auf eine Person ein, um sie zu verletzen. Wie ist sein Handeln in Bezug auf § 15 StGB einzuordnen?
- A)Als fahrlässiges Handeln, da keine Verletzung geplant war
- B)Als vorsätzliches Handeln, da er mit Wissen und Wollen handelt
- C)Als straflos, weil Körperverletzung nur fahrlässig begangen werden kann
- D)Als Ordnungswidrigkeit, nicht als Straftat
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Richtige Antwort: B) Als vorsätzliches Handeln, da er mit Wissen und Wollen handelt
Vorsatz bedeutet, dass der Täter mit Wissen und Wollen handelt – wer gezielt und absichtlich zuschlägt, handelt vorsätzlich im Sinne von § 15 StGB.
§ 15 StGBDazu nachlesen →Frage 46
Ein Wachmann bricht eine Tür auf, um in eine Lagerhalle einzudringen und dort etwas zu stehlen, wird aber vor der Wegnahme gestellt. In welchem Stadium der Tat befindet er sich?
- A)Er hat die Tat vollendet
- B)Er befindet sich noch im Stadium der bloßen straflosen Vorbereitung
- C)Er hat einen strafbaren Versuch begangen, da er unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt hat
- D)Er hat die Tat bereits beendet und ist rücktrittsunfähig
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Richtige Antwort: C) Er hat einen strafbaren Versuch begangen, da er unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt hat
Wer nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt, hat einen Versuch begangen (§ 22 StGB) – hier ist das Aufbrechen der Tür bereits mehr als bloße Vorbereitung.
§ 22 StGBDazu nachlesen →Frage 47
Warum ist der Versuch eines Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) in der Regel nicht strafbar?
- A)Weil Hausfriedensbruch ein Verbrechen ist und Verbrechen niemals versucht werden können
- B)Weil Hausfriedensbruch ein Vergehen ist und das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit dafür nicht ausdrücklich anordnet
- C)Weil Versuche generell nie strafbar sind
- D)Weil der Hausfriedensbruch nur fahrlässig begangen werden kann
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Richtige Antwort: B) Weil Hausfriedensbruch ein Vergehen ist und das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit dafür nicht ausdrücklich anordnet
Hausfriedensbruch ist ein Vergehen. Der Versuch eines Vergehens ist nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet – das ist bei § 123 StGB nicht der Fall.
§§ 12, 23 StGBDazu nachlesen →Frage 48
Ein Objektschützer hilft einem Kollegen dabei, eine geplante, von diesem allein beschlossene Sachbeschädigung durchzuführen, indem er ihm Werkzeug leiht, ohne selbst tätig zu werden. Welche Beteiligungsform liegt vor?
- A)Mittäterschaft nach § 25 StGB
- B)Anstiftung nach § 26 StGB
- C)Beihilfe nach § 27 StGB
- D)Alleintäterschaft
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Richtige Antwort: C) Beihilfe nach § 27 StGB
Wer einem anderen vorsätzlich bei dessen vorsätzlicher, rechtswidriger Tat hilft, ohne selbst (Mit-)Täter zu sein, leistet Beihilfe nach § 27 StGB – hier durch das Bereitstellen von Werkzeug.
§ 27 StGBDazu nachlesen →Frage 49
Worin unterscheidet sich ein Anstifter von einem Gehilfen?
- A)Es gibt keinen Unterschied, beide werden gleich bestraft
- B)Der Anstifter bringt den Täter erst auf die Tatidee, der Gehilfe unterstützt eine bereits gefasste Tatentschlossenheit
- C)Der Anstifter handelt immer fahrlässig, der Gehilfe vorsätzlich
- D)Nur der Gehilfe kann strafrechtlich belangt werden
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Richtige Antwort: B) Der Anstifter bringt den Täter erst auf die Tatidee, der Gehilfe unterstützt eine bereits gefasste Tatentschlossenheit
Anstifter nach § 26 StGB ist, wer einen anderen erst auf die Idee zu einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat bringt. Ein Gehilfe (§ 27 StGB) unterstützt dagegen jemanden, der bereits zur Tat entschlossen ist.
§§ 26, 27 StGBDazu nachlesen →Frage 50
Ein Sicherheitsmitarbeiter wird bei einer harmlosen Rangelei von einem Kunden leicht an der Schulter gestoßen, ohne verletzt zu werden. Handelt es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt, sofern eine einfache Körperverletzung vorläge?
- A)Um ein Offizialdelikt, das die Staatsanwaltschaft immer von Amts wegen verfolgt
- B)Um ein Antragsdelikt, das grundsätzlich einen fristgerechten Strafantrag des Verletzten voraussetzt
- C)Um ein Privatklagedelikt ohne jede Beteiligung der Staatsanwaltschaft
- D)Um eine bloße Ordnungswidrigkeit
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Richtige Antwort: B) Um ein Antragsdelikt, das grundsätzlich einen fristgerechten Strafantrag des Verletzten voraussetzt
Die einfache (vorsätzliche) Körperverletzung nach § 223 StGB zählt zu den im Prüfungsstoff genannten Antragsdelikten und wird daher grundsätzlich nur auf fristgerechten Strafantrag des Verletzten hin verfolgt.
§ 223 StGBDazu nachlesen →Frage 51
Innerhalb welcher Frist muss bei einem Antragsdelikt grundsätzlich ein Strafantrag gestellt werden?
- A)Innerhalb eines Monats
- B)Innerhalb von drei Monaten
- C)Innerhalb eines Jahres
- D)Es gibt keine Frist, ein Antrag ist jederzeit möglich
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Richtige Antwort: B) Innerhalb von drei Monaten
Ein Strafantrag muss bei Antragsdelikten grundsätzlich innerhalb von drei Monaten gestellt werden, sonst wird die Tat in der Regel nicht mehr auf Antrag verfolgt.
Frage 52
Was unterscheidet ein absolutes von einem relativen Antragsdelikt?
- A)Absolute Antragsdelikte gibt es nicht wirklich, nur relative
- B)Bei absoluten Antragsdelikten ist immer ein Antrag nötig, bei relativen nur, wenn Täter und Geschädigter in einem besonderen Verhältnis zueinanderstehen
- C)Relative Antragsdelikte werden nie verfolgt
- D)Absolute Antragsdelikte betreffen nur Verbrechen
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Richtige Antwort: B) Bei absoluten Antragsdelikten ist immer ein Antrag nötig, bei relativen nur, wenn Täter und Geschädigter in einem besonderen Verhältnis zueinanderstehen
Bei absoluten Antragsdelikten ist der Strafantrag immer erforderlich. Bei relativen Antragsdelikten – wie dem Diebstahl innerhalb der Familie – ist er nur nötig, wenn Täter und Geschädigter in einem besonderen Näheverhältnis stehen.
Frage 53
Ein Sicherheitsmitarbeiter tritt einen Angreifer, der sich bereits abwendet und wegläuft, noch einmal von hinten. Warum kann sich der Mitarbeiter dabei nicht mehr auf Notwehr berufen?
- A)Weil Notwehr grundsätzlich nur gegen unbewaffnete Angreifer zulässig ist
- B)Weil der Angriff durch das Abwenden und Weglaufen nicht mehr gegenwärtig ist
- C)Weil Notwehr nur einmal pro Vorfall ausgeübt werden darf
- D)Weil der Mitarbeiter dafür eine behördliche Erlaubnis bräuchte
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Richtige Antwort: B) Weil der Angriff durch das Abwenden und Weglaufen nicht mehr gegenwärtig ist
Notwehr setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus. Wendet sich der Angreifer bereits ab und flieht, ist der Angriff beendet – ein weiterer Tritt ist damit keine Notwehr mehr, sondern kann selbst eine Körperverletzung darstellen.
§ 32 StGBDazu nachlesen →Frage 54
Ein 10-jähriges Kind zerstört mutwillig ein Schaufenster. Warum bleibt es straflos, obwohl der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt ist?
- A)Weil ihm die Rechtswidrigkeit fehlt
- B)Weil es an der Schuld fehlt, da das Kind noch nicht 14 Jahre alt und damit schuldunfähig ist
- C)Weil Kinder generell keinen Tatbestand verwirklichen können
- D)Weil ein Rechtfertigungsgrund vorliegt
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Richtige Antwort: B) Weil es an der Schuld fehlt, da das Kind noch nicht 14 Jahre alt und damit schuldunfähig ist
Tatbestand und Rechtswidrigkeit können durchaus vorliegen – es fehlt aber an der Schuld, weil das Kind mit unter 14 Jahren nach §§ 19, 20 StGB schuldunfähig ist.
§§ 19, 20 StGBDazu nachlesen →Frage 55
Ein Streifenfahrer hält einen Randalierer mit angemessener Gewalt fest, weil dieser gerade eine Scheibe eingeschlagen hat. Auf welcher Prüfstufe wird sein Recht zum Festhalten geprüft?
- A)Auf der Ebene des objektiven Tatbestands
- B)Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit, da hier der Rechtfertigungsgrund der Vorläufigen Festnahme greift
- C)Auf der Ebene der Schuld
- D)Gar nicht, da kein Straftatbestand erfüllt ist
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Richtige Antwort: B) Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit, da hier der Rechtfertigungsgrund der Vorläufigen Festnahme greift
Das Festhalten verwirklicht zwar tatbestandlich eine Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), wird aber auf der Ebene der Rechtswidrigkeit durch den Rechtfertigungsgrund der Vorläufigen Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO) gedeckt.
§ 127 Abs. 1 StPODazu nachlesen →Frage 56
Ein stark betrunkener Täter kann bei Begehung der Tat die Tragweite seines Handelns nicht mehr erkennen. Auf welcher Prüfstufe wird das relevant?
- A)Auf der Ebene des objektiven Tatbestands
- B)Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit
- C)Auf der Ebene der Schuld, da hier die Schuldfähigkeit geprüft wird
- D)Es hat überhaupt keine strafrechtliche Relevanz
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Richtige Antwort: C) Auf der Ebene der Schuld, da hier die Schuldfähigkeit geprüft wird
Die Schuldfähigkeit – unter anderem die Frage, ob jemand wegen erheblicher Alkoholisierung schuldunfähig ist (§ 20 StGB) – wird auf der dritten Prüfstufe, der Schuld, geprüft.
§ 20 StGBDazu nachlesen →Frage 57
Ein Kollege behauptet über einen Mitarbeiter „ins Blaue hinein“, dieser habe früher einmal eine Straftat begangen, was sich später als unwahr herausstellt, wobei der Kollege selbst nicht wusste, ob die Behauptung stimmt. Welche Straftat kommt in Betracht?
- A)Verleumdung, § 187 StGB
- B)Üble Nachrede, § 186 StGB
- C)Beleidigung, § 185 StGB
- D)Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
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Richtige Antwort: B) Üble Nachrede, § 186 StGB
Üble Nachrede (§ 186 StGB) liegt vor, wenn jemand eine ehrenrührige Tatsache „ins Blaue hinein“ behauptet, ohne von ihrer Unwahrheit sicher zu wissen, und sich die Behauptung als unwahr erweist.
§ 186 StGBDazu nachlesen →Frage 58
Worin liegt der entscheidende Unterschied zwischen übler Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB)?
- A)Es gibt keinen Unterschied, beide Begriffe sind austauschbar
- B)Bei der Verleumdung weiß der Täter sicher, dass seine Behauptung unwahr ist, bei der üblen Nachrede nicht
- C)Üble Nachrede betrifft nur schriftliche Äußerungen
- D)Verleumdung ist nur gegenüber Behörden möglich
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Richtige Antwort: B) Bei der Verleumdung weiß der Täter sicher, dass seine Behauptung unwahr ist, bei der üblen Nachrede nicht
Bei der Verleumdung (§ 187 StGB) weiß der Täter von vornherein, dass seine Behauptung unwahr ist; bei der üblen Nachrede (§ 186 StGB) behauptet er etwas „ins Blaue hinein“, ohne die Unwahrheit sicher zu kennen.
§§ 186, 187 StGBDazu nachlesen →Frage 59
Ein Wachmann droht einem Besucher, ihn wegen einer erfundenen Straftat anzuzeigen, wenn dieser ihm nicht Geld zahlt. Der Besucher zahlt aus Angst. Um welche Straftat handelt es sich in erster Linie?
- A)Nötigung, § 240 StGB
- B)Erpressung, § 253 StGB, da er sich mit der Drohung finanziell bereichern will
- C)Bedrohung, § 241 StGB
- D)Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
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Richtige Antwort: B) Erpressung, § 253 StGB, da er sich mit der Drohung finanziell bereichern will
Wer einen anderen mit Gewalt oder Androhung eines empfindlichen Übels nötigt, um sich zu bereichern, begeht Erpressung (§ 253 StGB) – hier ist die Drohung mit einer erfundenen Anzeige das eingesetzte Nötigungsmittel zur Bereicherung.
§ 253 StGBDazu nachlesen →Frage 60
Ein Sicherheitsmitarbeiter fesselt einen renitenten, aber nicht fluchtgefährdeten Besucher unnötig lange an einen Heizkörper, obwohl die Polizei bereits informiert ist und in Kürze eintrifft. Welche Straftat kommt zusätzlich in Betracht?
- A)Nötigung, § 240 StGB
- B)Freiheitsberaubung, § 239 StGB, da das Fesseln über das erforderliche und gerechtfertigte Maß der Festnahme hinausgeht
- C)Amtsanmaßung, § 132 StGB
- D)Erpressung, § 253 StGB
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Richtige Antwort: B) Freiheitsberaubung, § 239 StGB, da das Fesseln über das erforderliche und gerechtfertigte Maß der Festnahme hinausgeht
Geht die Maßnahme über das durch § 127 Abs. 1 StPO gedeckte Maß hinaus (unnötiges Fesseln ohne Fluchtgefahr), entfällt die Rechtfertigung – es bleibt eine strafbare Freiheitsberaubung nach § 239 StGB.
§ 239 StGBDazu nachlesen →Frage 61
Welche Aussage zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) trifft zu?
- A)Sie setzt voraus, dass das Opfer einen dauerhaften Schaden davonträgt
- B)Sie liegt u. a. vor, wenn die Tat gemeinschaftlich von mehreren Personen begangen wird, unabhängig von der konkreten Verletzungsfolge
- C)Sie ist nur bei Einsatz einer Schusswaffe erfüllt
- D)Sie erfasst ausschließlich fahrlässiges Handeln
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Richtige Antwort: B) Sie liegt u. a. vor, wenn die Tat gemeinschaftlich von mehreren Personen begangen wird, unabhängig von der konkreten Verletzungsfolge
Bei der gefährlichen Körperverletzung kommt es auf die Begehungsart an, unter anderem die gemeinschaftliche Begehung durch mehrere Personen – die konkrete Schwere der Verletzung ist dafür nicht entscheidend.
§ 224 StGBDazu nachlesen →Frage 62
Ein Angreifer verliert durch einen Schlag dauerhaft das Augenlicht auf einem Auge. Welcher Tatbestand ist einschlägig, und warum?
- A)§ 224 StGB, weil ein gefährliches Werkzeug benutzt wurde
- B)§ 226 StGB, weil die schwere Folge (Verlust eines wichtigen Sinnesorgans) entscheidend ist, unabhängig von der Begehungsart
- C)§ 229 StGB, weil es sich um Fahrlässigkeit handelt
- D)§ 223 StGB, weil nur eine einfache Verletzung vorliegt
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Richtige Antwort: B) § 226 StGB, weil die schwere Folge (Verlust eines wichtigen Sinnesorgans) entscheidend ist, unabhängig von der Begehungsart
Bei der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) ist die eingetretene Folge entscheidend, nicht die Art der Begehung – der Verlust des Sehvermögens auf einem Auge ist ein klassisches Beispiel dafür.
§ 226 StGBDazu nachlesen →Frage 63
Warum ist die Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB) eine Besonderheit gegenüber vielen anderen Straftatbeständen des StGB?
- A)Weil sie als einziges Delikt sowohl vorsätzlich als auch ausdrücklich fahrlässig strafbar ist
- B)Weil sie nie ein Antragsdelikt sein kann
- C)Weil bei ihr niemals ein Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt
- D)Weil sie ausschließlich im Zusammenhang mit Waffen begangen werden kann
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Richtige Antwort: A) Weil sie als einziges Delikt sowohl vorsätzlich als auch ausdrücklich fahrlässig strafbar ist
Grundsätzlich ist im StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar. Die Körperverletzung gehört zu den wenigen Ausnahmen, bei denen das Gesetz ausdrücklich auch die fahrlässige Begehung (§ 229 StGB) unter Strafe stellt.
§ 229 StGBDazu nachlesen →Frage 64
Ein Mitarbeiter nimmt aus dem Lager seines Arbeitgebers heimlich Werkzeug mit, das er anschließend privat weiterverkauft. Welcher Straftatbestand ist einschlägig?
- A)Unterschlagung, § 246 StGB, wenn er das Werkzeug bereits rechtmäßig in seiner Gewalt hatte
- B)Diebstahl, § 242 StGB, wenn er sich das Werkzeug erst gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft hat
- C)Beide Antworten können je nach Sachverhalt zutreffen
- D)Keine Straftat, da es sich um Firmeneigentum handelt
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Richtige Antwort: C) Beide Antworten können je nach Sachverhalt zutreffen
Ob Diebstahl oder Unterschlagung vorliegt, hängt davon ab, ob der Täter sich das Werkzeug erst gegen den Willen des Berechtigten verschafft hat (Diebstahl) oder es bereits rechtmäßig in seiner Gewalt hatte und nur einbehält (Unterschlagung) – je nach genauem Sachverhalt kommt beides in Betracht.
§§ 242, 246 StGBDazu nachlesen →Frage 65
Welche der folgenden Begehungsarten begründet einen besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB?
- A)Der Wert der gestohlenen Sache übersteigt 5.000 Euro
- B)Der Täter bricht in ein Gebäude ein, um die Sache zu stehlen
- C)Der Täter kennt das Opfer persönlich
- D)Die Tat wird tagsüber begangen
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Richtige Antwort: B) Der Täter bricht in ein Gebäude ein, um die Sache zu stehlen
Beim besonders schweren Fall des Diebstahls kommt es auf die Begehungsart an, etwa Einbrechen, Einsteigen oder die Verwendung eines falschen Schlüssels – nicht auf den Wert der Beute.
§ 243 StGBDazu nachlesen →Frage 66
Ein Täter stiehlt eine Handtasche im Wert von 20 Euro. Welche Besonderheit gilt für die Strafverfolgung nach § 248a StGB?
- A)Der Diebstahl bleibt wegen der Geringwertigkeit generell straflos
- B)Der Diebstahl wird wegen der Geringwertigkeit nur auf Strafantrag oder bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt
- C)Der Diebstahl wird automatisch als besonders schwerer Fall eingestuft
- D)Es handelt sich automatisch nur um eine Ordnungswidrigkeit
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Richtige Antwort: B) Der Diebstahl wird wegen der Geringwertigkeit nur auf Strafantrag oder bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt
Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (bis etwa 25–50 Euro) sind Antragsdelikte nach § 248a StGB – die Verfolgung setzt grundsätzlich einen Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse voraus.
§ 248a StGBDazu nachlesen →Frage 67
Ein Täter bricht in eine fremde Wohnung ein, um dort Wertgegenstände zu stehlen. Welche zusätzliche Qualifikation kommt gegenüber dem einfachen Diebstahl in Betracht?
- A)§ 244 StGB (Wohnungseinbruchsdiebstahl)
- B)§ 248a StGB (Geringwertigkeit)
- C)§ 246 StGB (Unterschlagung)
- D)§ 263 StGB (Betrug)
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Richtige Antwort: A) § 244 StGB (Wohnungseinbruchsdiebstahl)
Der Diebstahl durch Einbrechen in eine Wohnung wird als Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 StGB noch strenger geahndet als der einfache oder besonders schwere Diebstahl.
§ 244 StGBDazu nachlesen →Frage 68
Ein Graffiti-Sprayer besprüht heimlich eine fremde Hauswand, ohne den Putz zu beschädigen; das Erscheinungsbild der Wand wird dadurch aber deutlich und dauerhaft verändert. Handelt es sich um eine Sachbeschädigung?
- A)Nein, da keine Substanz der Wand beschädigt wurde
- B)Ja, weil auch die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbilds als Sachbeschädigung gilt
- C)Nein, weil Sachbeschädigung nur bei beweglichen Sachen möglich ist
- D)Ja, aber nur, wenn der Sprayer dabei erwischt wird
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Richtige Antwort: B) Ja, weil auch die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbilds als Sachbeschädigung gilt
Seit einer Gesetzesänderung gilt auch die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbilds einer fremden Sache als Sachbeschädigung – damit sind auch Graffiti-Schmierereien erfasst.
§ 303 StGBDazu nachlesen →Frage 69
Ein Räuber bedroht einen Werttransportfahrer mit einer Schusswaffe und zwingt ihn, die Geldkassette selbst auszuhändigen. Handelt es sich um Raub oder räuberische Erpressung?
- A)Um Raub, weil der Täter sich die Sache eigenhändig nimmt
- B)Um räuberische Erpressung, weil das Opfer die Sache unter dem Druck der Drohung selbst herausgibt
- C)Um beides gleichzeitig mit identischem Strafrahmen, die Unterscheidung ist bedeutungslos
- D)Um Diebstahl, weil keine unmittelbare Gewalt angewendet wird
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Richtige Antwort: B) Um räuberische Erpressung, weil das Opfer die Sache unter dem Druck der Drohung selbst herausgibt
Übergibt das Opfer die Sache unter dem Druck einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben selbst, handelt es sich um räuberische Erpressung (§ 255 StGB); nimmt sich der Täter die Sache dagegen selbst, ist es Raub (§ 249 StGB).
§ 255 StGBDazu nachlesen →Frage 70
Ein Ladendieb wird beim Verlassen des Geschäfts gestellt und schlägt den Detektiv nieder, um mit der bereits eingesteckten Ware zu fliehen. Welche Straftat kommt in Betracht?
- A)Raub, § 249 StGB
- B)Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB, da die Gewalt erst nach vollendeter Wegnahme eingesetzt wird
- C)Nur Diebstahl, da die Gewalt gegen die Person strafrechtlich irrelevant ist
- D)Nur Körperverletzung, ohne Bezug zum Diebstahl
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB, da die Gewalt erst nach vollendeter Wegnahme eingesetzt wird
Wird die Gewalt erst nach der vollendeten Wegnahme eingesetzt, um im Besitz der Beute zu bleiben, handelt es sich um räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB), der wie Raub bestraft wird.
§ 252 StGBDazu nachlesen →Frage 71
Jemand versteckt für einen Bekannten, der gerade einen Diebstahl begangen hat, die Beute in seiner Garage, damit dieser die Vorteile der Tat behalten kann. Welche Straftat begeht er?
- A)Begünstigung, § 257 StGB
- B)Hehlerei, § 259 StGB
- C)Beihilfe zum Diebstahl, §§ 242, 27 StGB
- D)Strafvereitelung, § 258 StGB
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Richtige Antwort: A) Begünstigung, § 257 StGB
Wer einem anderen hilft, die Vorteile von dessen bereits begangener rechtswidriger Tat zu sichern, macht sich der Begünstigung (§ 257 StGB) strafbar – anders als bei der Hehlerei muss dabei kein Ankauf oder Verkauf der Sache erfolgen.
§ 257 StGBDazu nachlesen →Frage 72
Worin unterscheidet sich Begünstigung (§ 257 StGB) von Hehlerei (§ 259 StGB)?
- A)Es gibt keinen Unterschied
- B)Begünstigung hilft allgemein, die Vorteile der Tat zu sichern; Hehlerei setzt konkret den An- oder Verkauf bzw. die Verkaufshilfe der gestohlenen Sache voraus
- C)Begünstigung ist nur bei Gewaltdelikten möglich
- D)Hehlerei kann nur vom Täter selbst begangen werden
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Richtige Antwort: B) Begünstigung hilft allgemein, die Vorteile der Tat zu sichern; Hehlerei setzt konkret den An- oder Verkauf bzw. die Verkaufshilfe der gestohlenen Sache voraus
Begünstigung ist die allgemeine Hilfe, die Vorteile einer fremden Tat zu sichern. Hehlerei setzt spezifisch voraus, dass der Täter die gestohlene oder unterschlagene Sache ankauft, verkauft oder beim Verkauf hilft.
§§ 257, 259 StGBDazu nachlesen →Frage 73
Ein Kassierer gibt einem Kunden absichtlich zu wenig Wechselgeld zurück und behält die Differenz für sich, ohne dass der Kunde es bemerkt. Welche Straftat kommt in Betracht?
- A)Diebstahl, § 242 StGB, weil er dem Kunden Geld wegnimmt
- B)Betrug, § 263 StGB, weil er den Kunden über die korrekte Wechselgeldsumme täuscht und dieser dadurch einen Vermögensschaden erleidet
- C)Untreue, § 266 StGB, ohne weitere Voraussetzungen
- D)Erpressung, § 253 StGB
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Richtige Antwort: B) Betrug, § 263 StGB, weil er den Kunden über die korrekte Wechselgeldsumme täuscht und dieser dadurch einen Vermögensschaden erleidet
Indem der Kassierer den Kunden über den korrekten Wechselgeldbetrag täuscht und dieser dadurch (durch die Annahme des zu wenigen Geldes) einen Vermögensschaden erleidet, liegt ein Betrug nach § 263 StGB vor.
§ 263 StGBDazu nachlesen →Frage 74
Ein Sicherheitsmitarbeiter warnt telefonisch bewusst falsch vor einem angeblichen Bombenfund, obwohl er weiß, dass keine Gefahr besteht, um eine Veranstaltung vorzeitig zu beenden. Welche Straftat kommt in Betracht?
- A)Nötigung, § 240 StGB
- B)Missbrauch von Notrufen bzw. Vortäuschen einer Gefahr, § 145 StGB
- C)Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
- D)Störung des öffentlichen Friedens, § 126 StGB
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Richtige Antwort: B) Missbrauch von Notrufen bzw. Vortäuschen einer Gefahr, § 145 StGB
§ 145 StGB stellt unter anderem das Vortäuschen einer Gefahrenlage, bei der Hilfe erforderlich sei, unter Strafe – hier durch die bewusst falsche Bombenwarnung.
§ 145 StGBDazu nachlesen →Frage 75
Ein Mitarbeiter erfährt rechtzeitig glaubhaft von der konkret geplanten Brandstiftung eines Kollegen, unternimmt aber nichts und meldet dies weder dem Kollegen noch der Polizei. Welche Straftat kommt in Betracht?
- A)Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
- B)Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB
- C)Beihilfe zur Brandstiftung, §§ 306, 27 StGB
- D)Strafvereitelung, § 258 StGB
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Richtige Antwort: B) Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB
Wer von einer der in § 138 StGB genannten geplanten schweren Straftaten – dazu zählt Brandstiftung – rechtzeitig erfährt und sie nicht meldet, macht sich nach § 138 StGB strafbar.
§ 138 StGBDazu nachlesen →Frage 76
Ein als Zeuge geladener, nicht vereidigter Sicherheitsmitarbeiter sagt vor Gericht bewusst falsch aus. Welche Straftat begeht er?
- A)Meineid, § 154 StGB
- B)Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
- C)Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
- D)Begünstigung, § 257 StGB
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Richtige Antwort: B) Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Sagt ein nicht vereidigter Zeuge vor Gericht bewusst falsch aus, ist das eine falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB. Meineid (§ 154 StGB) setzt dagegen eine vorherige Vereidigung voraus.
§ 153 StGBDazu nachlesen →Frage 77
Ein Mitarbeiter hört mit einem Richtmikrofon heimlich ein privates Gespräch zweier Kollegen ab, das nicht für seine Ohren bestimmt war. Welche Straftat begeht er?
- A)Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
- B)Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
- C)Ausspähen von Daten, § 202a StGB
- D)Nachstellung, § 238 StGB
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Richtige Antwort: A) Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät wie einem Richtmikrofon abhört, macht sich nach § 201 StGB strafbar.
§ 201 StGBDazu nachlesen →Frage 78
Ein Mitarbeiter beobachtet per Kamera, wie ein Kollege sein Passwort eingibt, und nutzt es später, um dessen E-Mails ohne Erlaubnis zu lesen. Welche Straftat begeht er?
- A)Ausspähen von Daten, § 202a StGB
- B)Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
- C)Amtsanmaßung, § 132 StGB
- D)Computerbetrug, § 263a StGB
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Richtige Antwort: A) Ausspähen von Daten, § 202a StGB
Wer sich unbefugt besonders gesicherte, nicht für ihn bestimmte Daten (hier: das E-Mail-Konto mittels ausgespähtem Passwort) verschafft, macht sich nach § 202a StGB strafbar.
§ 202a StGBDazu nachlesen →Frage 79
Warum handelt es sich bei der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) um ein „echtes“ Unterlassungsdelikt?
- A)Weil sie nur von Sicherheitsmitarbeitern in Garantenstellung begangen werden kann
- B)Weil das Gesetz das Unterlassen der Hilfeleistung ausdrücklich selbst mit Strafe bedroht, unabhängig von einer besonderen Garantenstellung
- C)Weil sie ausschließlich fahrlässig begangen werden kann
- D)Weil sie nur bei Verkehrsunfällen einschlägig ist
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Richtige Antwort: B) Weil das Gesetz das Unterlassen der Hilfeleistung ausdrücklich selbst mit Strafe bedroht, unabhängig von einer besonderen Garantenstellung
Ein echtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn das Gesetz das bloße Unterlassen einer bestimmten Handlung ausdrücklich unter Strafe stellt – bei § 323c StGB trifft das jeden, unabhängig von einer besonderen Garantenstellung.
§ 323c StGBDazu nachlesen →Frage 80
Ein Sicherheitsmitarbeiter ignoriert entgegen seiner Dienstanweisung einen Alarm der Einbruchmeldeanlage, wodurch ein Einbrecher unbemerkt Beute machen kann. Warum kann sein Verhalten wie eine aktive Beihilfe zum Diebstahl bewertet werden?
- A)Weil er als Besitzdiener automatisch Mittäter jeder Straftat auf dem Gelände ist
- B)Weil er aufgrund seines Arbeitsvertrags in einer Garantenstellung ist und ein unechtes Unterlassungsdelikt nach § 13 StGB begehen kann
- C)Weil bloßes Nichtstun im Strafrecht grundsätzlich irrelevant ist
- D)Weil ihn ausschließlich zivilrechtliche, nie strafrechtliche Konsequenzen treffen
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Richtige Antwort: B) Weil er aufgrund seines Arbeitsvertrags in einer Garantenstellung ist und ein unechtes Unterlassungsdelikt nach § 13 StGB begehen kann
Aus dem Arbeitsvertrag und der Dienstanweisung ergibt sich für Sicherheitsmitarbeiter im Dienst eine Garantenstellung. Verstößt er gegen seine Garantenpflicht und tritt der Erfolg ein, kann er sich wegen eines unechten Unterlassungsdelikts nach § 13 StGB so strafbar machen, als hätte er selbst gehandelt.
§ 13 StGBDazu nachlesen →Frage 81
Welche Voraussetzung gehört NICHT zu den Prüfschritten der Notwehr nach § 32 StGB?
- A)Gegenwärtiger Angriff
- B)Rechtswidrigkeit des Angriffs
- C)Erforderlichkeit der Verteidigung
- D)Zustimmung des Angreifers zur Verteidigung
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Richtige Antwort: D) Zustimmung des Angreifers zur Verteidigung
Notwehr prüft Angriff, Gegenwärtigkeit, Rechtswidrigkeit, Verteidigungshandlung, Erforderlichkeit und Gebotenheit – eine „Zustimmung“ des Angreifers ist denknotwendig kein Prüfungspunkt der Notwehr.
§ 32 StGBDazu nachlesen →Frage 82
Ein Türsteher wird von einem Gast angegriffen, der bereits deutlich unterlegen und leicht abzuwehren ist. Der Türsteher setzt trotzdem einen scharfen Pfefferspray-Strahl direkt ins Gesicht des Gastes ein, obwohl ein einfacher Festhaltegriff genauso sicher gewirkt hätte. Ist die Verteidigung erforderlich?
- A)Ja, jedes verfügbare Mittel darf gegen einen Angriff eingesetzt werden
- B)Nein, weil ein milderes, ebenso sicheres Mittel (der Festhaltegriff) zur Verfügung stand
- C)Ja, weil Pfefferspray immer das mildeste Verteidigungsmittel ist
- D)Nein, weil Notwehr gegenüber Gästen generell ausgeschlossen ist
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Richtige Antwort: B) Nein, weil ein milderes, ebenso sicheres Mittel (der Festhaltegriff) zur Verfügung stand
Erforderlich ist nur das mildeste Mittel, das den Angriff sofort und sicher abwehrt. Stand ein milderes, ebenso wirksames Mittel (Festhaltegriff) zur Verfügung, war der Einsatz von Pfefferspray nicht erforderlich.
§ 32 StGBDazu nachlesen →Frage 83
Darf sich ein Sicherheitsmitarbeiter im Rahmen der Nothilfe auch für einen völlig fremden Passanten wehren, der gerade angegriffen wird?
- A)Nein, Notwehr und Nothilfe gelten nur zwischen einander bekannten Personen
- B)Ja, Nothilfe ist der Notwehr gleichgestellt und schützt jede andere Person, unabhängig von persönlicher Bekanntschaft
- C)Nein, Nothilfe ist nur gegenüber Familienangehörigen zulässig
- D)Ja, aber nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Angegriffenen
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Richtige Antwort: B) Ja, Nothilfe ist der Notwehr gleichgestellt und schützt jede andere Person, unabhängig von persönlicher Bekanntschaft
Nothilfe ist der Notwehr gleichgestellt: Du darfst dich selbst (Notwehr) oder eine beliebige andere Person (Nothilfe) gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen, unabhängig von persönlicher Bekanntschaft.
§ 32 StGBDazu nachlesen →Frage 84
Kann sich ein Sicherheitsmitarbeiter auf Notwehr berufen, wenn ihn ein aggressiver Hund ohne menschliches Zutun angreift?
- A)Ja, Notwehr gilt gegen jede Gefahrenquelle, auch Tiere
- B)Nein, Notwehr nach § 32 StGB setzt einen menschlichen Angreifer voraus – hier kommt allenfalls Notstand in Betracht
- C)Ja, aber nur, wenn der Hund als gefährlich eingestuft ist
- D)Nein, gegen Tierangriffe gibt es überhaupt keine Rechtfertigung
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Richtige Antwort: B) Nein, Notwehr nach § 32 StGB setzt einen menschlichen Angreifer voraus – hier kommt allenfalls Notstand in Betracht
Notwehr setzt zwingend einen menschlichen Angriff voraus. Geht die Gefahr von einem Tier aus, kommt stattdessen ein Rechtfertigungsgrund aus dem Notstandsrecht in Betracht (zivilrechtlich §§ 228, 904 BGB).
§ 32 StGBDazu nachlesen →Frage 85
Ein Wachmann entdeckt nachts einen technischen Defekt, der zu einem Kurzschluss und drohendem Brand führen könnte, und schaltet dafür ohne Erlaubnis die komplette Stromversorgung eines fremden Gebäudeteils ab, wodurch ein geringer Sachschaden an einer Kühlanlage entsteht. Welcher Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht?
- A)Notwehr, § 32 StGB, da eine Gefahr abgewehrt wird
- B)Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB, da eine erheblich höherwertige Gefahr (Brand) gegenüber einem geringen Sachschaden abgewendet wird
- C)Vorläufige Festnahme, § 127 Abs. 1 StPO
- D)Notwehrexzess, § 33 StGB
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Richtige Antwort: B) Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB, da eine erheblich höherwertige Gefahr (Brand) gegenüber einem geringen Sachschaden abgewendet wird
§ 34 StGB rechtfertigt eine Tat, wenn das geschützte Rechtsgut (hier: Verhinderung eines Brandes) das durch die Handlung beeinträchtigte Rechtsgut (geringer Schaden an der Kühlanlage) deutlich überwiegt.
§ 34 StGBDazu nachlesen →Frage 86
Ein Kaufhausdetektiv verfolgt einen ihm unbekannten Ladendieb, der auf frischer Tat betroffen wurde und flüchtet. Darf der Detektiv ihn festhalten, bevor die Polizei eintrifft?
- A)Nein, private Festnahmen sind grundsätzlich unzulässig
- B)Ja, nach § 127 Abs. 1 StPO darf er ihn wegen Fluchtverdachts festhalten und muss sofort die Polizei verständigen
- C)Ja, aber nur, wenn der Dieb vorher schriftlich zustimmt
- D)Nein, das Festnahmerecht steht ausschließlich der Polizei zu
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Richtige Antwort: B) Ja, nach § 127 Abs. 1 StPO darf er ihn wegen Fluchtverdachts festhalten und muss sofort die Polizei verständigen
Jedermann darf einen auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter festnehmen, wenn Fluchtverdacht besteht oder die Identität ungeklärt ist – der Detektiv muss die Polizei aber sofort verständigen und darf nur bis zu deren Eintreffen festhalten.
§ 127 Abs. 1 StPODazu nachlesen →Frage 87
Ein auf frischer Tat betroffener Täter weist sich sofort und zweifelsfrei mit gültigem Personalausweis aus und ist offensichtlich nicht fluchtgefährdet (z. B. gehbehindert und ortsansässig). Darf er trotzdem nach § 127 Abs. 1 StPO festgenommen werden?
- A)Ja, jede auf frischer Tat betroffene Person darf festgenommen werden, unabhängig von weiteren Voraussetzungen
- B)Nein, da weder die Identität ungeklärt ist noch Fluchtverdacht besteht, fehlt eine zentrale Voraussetzung der Vorschrift
- C)Ja, weil die Feststellung der Tat allein bereits ausreicht
- D)Nein, weil eine Festnahme grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung braucht
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Richtige Antwort: B) Nein, da weder die Identität ungeklärt ist noch Fluchtverdacht besteht, fehlt eine zentrale Voraussetzung der Vorschrift
§ 127 Abs. 1 StPO setzt zusätzlich zur frischen Tat voraus, dass die Identität nicht sofort feststellbar ist oder Fluchtverdacht besteht. Sind Identität geklärt und keine Fluchtgefahr gegeben, fehlt diese Voraussetzung, sodass eine Festnahme nicht gerechtfertigt ist.
§ 127 Abs. 1 StPODazu nachlesen →Frage 88
Warum wird die Vorläufige Festnahme in der Prüfung häufig mit dem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) verglichen?
- A)Weil beide Vorschriften identische Voraussetzungen haben
- B)Weil beide dem Grunde nach Rechtfertigungsgründe sind, aber unterschiedliche Situationen betreffen: konkrete Straftat/Festnahme versus allgemeine Gefahrenlage/Interessenabwägung
- C)Weil § 34 StGB ausschließlich für Polizeibeamte gilt
- D)Weil beide nur gegenüber Minderjährigen anwendbar sind
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Richtige Antwort: B) Weil beide dem Grunde nach Rechtfertigungsgründe sind, aber unterschiedliche Situationen betreffen: konkrete Straftat/Festnahme versus allgemeine Gefahrenlage/Interessenabwägung
Beide sind Rechtfertigungsgründe, betreffen aber unterschiedliche Situationen: § 127 Abs. 1 StPO regelt speziell die Festnahme eines auf frischer Tat betroffenen Straftäters, § 34 StGB die allgemeine Abwägung zwischen einer Gefahr und einem dafür in Kauf genommenen Schaden.
§ 34 StGB / § 127 Abs. 1 StPODazu nachlesen →Frage 89
Ein Zeuge erscheint trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht vor Gericht. Welche Konsequenzen drohen ihm nach § 51 StPO?
- A)Keine, ein Fernbleiben ist grundsätzlich folgenlos
- B)Er muss die entstandenen Kosten tragen und riskiert Ordnungsgeld sowie zwangsweise Vorführung
- C)Er wird automatisch wegen Meineids bestraft
- D)Er verliert dauerhaft sein Zeugnisverweigerungsrecht
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Richtige Antwort: B) Er muss die entstandenen Kosten tragen und riskiert Ordnungsgeld sowie zwangsweise Vorführung
Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge unentschuldigt nicht, muss er nach § 51 StPO die dadurch entstandenen Kosten tragen; zusätzlich drohen ein Ordnungsgeld und die zwangsweise Vorführung.
§ 51 StPODazu nachlesen →Frage 90
Wer ist nach § 25 StGB Täter einer Straftat?
- A)Wer sie allein oder gemeinsam mit anderen als Mittäter begeht
- B)Nur wer einen anderen zur Tat anstiftet
- C)Nur wer einem bereits Tatentschlossenen Hilfe leistet
- D)Nur, wer die Tat plant, ohne selbst zu handeln
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Wer sie allein oder gemeinsam mit anderen als Mittäter begeht
Täter nach § 25 StGB ist, wer die Tat selbst begeht – entweder allein (Alleintäter) oder gemeinsam mit anderen (Mittäter). Anstiftung und Beihilfe sind demgegenüber eigenständige Teilnahmeformen an einer fremden Tat.
§ 25 StGBDazu nachlesen →Frage 91
Worin liegt der zentrale Unterschied zwischen Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB)?
- A)Der Anstifter weckt einen bei dem anderen noch nicht vorhandenen Tatentschluss, der Gehilfe unterstützt einen bereits gefassten Tatentschluss
- B)Beide Begriffe meinen dasselbe und werden nur in unterschiedlichen Paragrafen geregelt
- C)Anstiftung ist nur bei Vergehen, Beihilfe nur bei Verbrechen möglich
- D)Der Gehilfe wird stets härter bestraft als der Anstifter
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Der Anstifter weckt einen bei dem anderen noch nicht vorhandenen Tatentschluss, der Gehilfe unterstützt einen bereits gefassten Tatentschluss
Anstiftung setzt voraus, dass der Täter erst durch den Anstifter auf die Tatidee gebracht wird; Beihilfe setzt dagegen einen bereits gefassten fremden Tatentschluss voraus, den der Gehilfe nur unterstützt. Der Anstifter wird wie ein Täter, der Gehilfe milder bestraft.
§§ 26, 27 StGBDazu nachlesen →Frage 92
Ein Objektschützer erfährt von einem Kollegen, dass dieser plant, nach Dienstschluss unbemerkt Ware aus dem Lager zu entwenden. Ohne selbst tätig zu werden, deaktiviert der Objektschützer auf Bitten des Kollegen vorab die Kamera in dem betroffenen Gang. Welche Beteiligungsform liegt vor?
- A)Beihilfe nach § 27 StGB, weil er eine bereits gefasste fremde Tatentschlossenheit unterstützt, ohne selbst (Mit-)Täter zu sein
- B)Mittäterschaft nach § 25 StGB, weil beide gemeinsam handeln
- C)Anstiftung nach § 26 StGB, weil er den Tatplan erst ermöglicht hat
- D)Keine strafbare Beteiligung, da er die Ware selbst nicht anfasst
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Richtige Antwort: A) Beihilfe nach § 27 StGB, weil er eine bereits gefasste fremde Tatentschlossenheit unterstützt, ohne selbst (Mit-)Täter zu sein
Der Kollege hatte den Tatentschluss bereits gefasst; der Objektschützer unterstützt diesen nur durch das Deaktivieren der Kamera, ohne selbst am Diebstahl mitzuwirken. Das ist der klassische Fall der Beihilfe nach § 27 StGB.
§ 27 StGBDazu nachlesen →Frage 93
Was geschieht bei einem Privatklagedelikt nach § 374 Abs. 1 StPO, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung feststellt?
- A)Sie kann die Ermittlungen einstellen und den Geschädigten auf den Weg der Privatklage verweisen
- B)Sie muss das Verfahren automatisch als Offizialdelikt weiterführen
- C)Das Verfahren wird ohne weitere Möglichkeit endgültig eingestellt, dem Geschädigten bleibt kein Rechtsweg
- D)Der Beschuldigte wird automatisch freigesprochen
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Richtige Antwort: A) Sie kann die Ermittlungen einstellen und den Geschädigten auf den Weg der Privatklage verweisen
Bei den in § 374 Abs. 1 StPO abschließend aufgelisteten Privatklagedelikten kann die Staatsanwaltschaft nach Verneinung eines öffentlichen Interesses (§ 376 StPO) die Ermittlungen einstellen (§ 170 Abs. 2 StPO) und den Geschädigten auf den Privatklageweg verweisen – dieser tritt dann selbst an die Stelle der Staatsanwaltschaft.
§ 374 Abs. 1 StPODazu nachlesen →Frage 94
Ein Sicherheitsmitarbeiter wird von einem Kollegen leicht beleidigt und möchte, dass die Sache strafrechtlich verfolgt wird, stellt aber innerhalb der Frist keinen Strafantrag. Was geschieht regelmäßig mit dem Verfahren?
- A)Da Beleidigung ein Antragsdelikt ist, wird die Tat ohne fristgerechten Strafantrag in aller Regel nicht verfolgt
- B)Die Staatsanwaltschaft ermittelt trotzdem von Amts wegen, da Beleidigung ein Offizialdelikt ist
- C)Die Polizei kann den Antrag rückwirkend für den Betroffenen stellen
- D)Ohne Strafantrag wird die Tat automatisch zum Privatklagedelikt umgewandelt
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Da Beleidigung ein Antragsdelikt ist, wird die Tat ohne fristgerechten Strafantrag in aller Regel nicht verfolgt
Beleidigung (§ 185 StGB) ist ein Antragsdelikt. Ohne fristgerechten Strafantrag des Verletzten innerhalb von drei Monaten wird die Tat in aller Regel nicht verfolgt, auch wenn die Staatsanwaltschaft von ihr Kenntnis hat.
§ 185 StGBDazu nachlesen →Frage 95
Welche zwei Varianten kennt der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB?
- A)Widerrechtliches Eindringen oder Verweilen trotz Aufforderung, den Ort zu verlassen
- B)Nur das gewaltsame Aufbrechen einer verschlossenen Tür
- C)Nur das Betreten eines Grundstücks ohne jede Ausnahme
- D)Widerrechtliches Eindringen und zusätzlich immer eine Sachbeschädigung
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Widerrechtliches Eindringen oder Verweilen trotz Aufforderung, den Ort zu verlassen
Hausfriedensbruch wird entweder durch widerrechtliches Eindringen in Wohnung, Geschäftsräume oder befriedetes Besitztum begangen oder durch das Verweilen dort trotz Aufforderung des Berechtigten, den Ort zu verlassen.
§ 123 StGBDazu nachlesen →Frage 96
Ein Mann kündigt gegenüber Umstehenden an, in Kürze eine schwere Brandstiftung an einem belebten Gebäude zu begehen, wodurch Unruhe unter den Anwesenden entsteht. Welche Straftat kommt hier unabhängig von einer tatsächlichen Tatbegehung in Betracht?
- A)Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, § 126 StGB
- B)Hausfriedensbruch, § 123 StGB
- C)Bedrohung, § 241 StGB, weil sich die Ankündigung gegen eine bestimmte Person richtet
- D)Amtsanmaßung, § 132 StGB
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Richtige Antwort: A) Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, § 126 StGB
§ 126 StGB stellt bereits die Androhung einer vorsätzlichen schweren Straftat wie Brandstiftung unter Strafe, sofern dadurch der öffentliche Frieden gestört werden kann – eine tatsächliche Tatausführung ist dafür nicht erforderlich.
§ 126 StGBDazu nachlesen →Frage 97
Eine Person führt an einem belebten Platz eigenmächtig Identitätskontrollen durch und gibt gegenüber den Kontrollierten vor, dazu amtlich befugt zu sein. Welche Straftat begeht sie damit?
- A)Amtsanmaßung, § 132 StGB
- B)Nötigung, § 240 StGB
- C)Freiheitsberaubung, § 239 StGB
- D)Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
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Richtige Antwort: A) Amtsanmaßung, § 132 StGB
Amtsanmaßung nach § 132 StGB liegt vor, wenn sich jemand unbefugt mit einem öffentlichen Amt befasst oder eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes erlaubt ist – wie hoheitliche Identitätskontrollen, die einer Privatperson nicht zustehen.
§ 132 StGBDazu nachlesen →Frage 98
Ein Wachmann trägt in seiner Freizeit eine Jacke mit deutlich sichtbarem Polizei-Schriftzug, obwohl er ausschließlich für ein privates Sicherheitsunternehmen arbeitet, um bei einer Auseinandersetzung mehr Respekt zu erzeugen. Welche Straftat kommt in Betracht?
- A)Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen, § 132a StGB, wegen des unbefugten Tragens amtlich wirkender Kleidung
- B)Keine, da private Sicherheitsmitarbeiter grundsätzlich frei wählen dürfen, welche Kleidung sie tragen
- C)Urkundenfälschung, § 267 StGB, weil die Jacke wie ein amtliches Dokument wirkt
- D)Betrug, § 263 StGB, weil dadurch ein Vermögensvorteil erlangt wird
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Richtige Antwort: A) Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen, § 132a StGB, wegen des unbefugten Tragens amtlich wirkender Kleidung
§ 132a StGB verbietet unter anderem das unbefugte Tragen von Uniformen oder Amtskleidung, die den Eindruck einer hoheitlichen Befugnis erwecken. Ein Kleidungsstück mit Polizei-Schriftzug, das gezielt zur Einschüchterung eingesetzt wird, kann diesen Tatbestand erfüllen.
§ 132a StGBDazu nachlesen →Frage 99
Was unterscheidet Meineid (§ 154 StGB) von einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB)?
- A)Meineid setzt voraus, dass der aussagende Zeuge vereidigt ist, § 153 StGB betrifft dagegen den nicht vereidigten Zeugen
- B)Meineid kann nur von einem Beschuldigten begangen werden
- C)§ 153 StGB betrifft nur schriftliche, § 154 StGB nur mündliche Aussagen
- D)Es gibt keinen inhaltlichen Unterschied zwischen beiden Vorschriften
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Richtige Antwort: A) Meineid setzt voraus, dass der aussagende Zeuge vereidigt ist, § 153 StGB betrifft dagegen den nicht vereidigten Zeugen
Beide Tatbestände betreffen die bewusst falsche Aussage vor Gericht; entscheidend ist allein, ob der Zeuge vereidigt war (§ 154 StGB, Meineid) oder nicht (§ 153 StGB, falsche uneidliche Aussage).
§§ 153, 154 StGBDazu nachlesen →Frage 100
Ein Bewerber stellt sich selbst ein Arbeitszeugnis einer frei erfundenen Firma aus, um sich damit erfolgreicher zu bewerben. Welche Variante der Urkundenfälschung nach § 267 StGB liegt vor?
- A)Herstellen einer unechten Urkunde
- B)Verfälschen einer echten Urkunde
- C)Gebrauch einer echten Urkunde
- D)Keine, da eine erfundene Firma keine echten Rechte hat
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Richtige Antwort: A) Herstellen einer unechten Urkunde
Wer sich selbst eine Urkunde ausstellt, die von einer nicht existierenden Firma zu stammen scheint, stellt eine unechte Urkunde her – anders als beim Verfälschen, bei dem eine ursprünglich echte Urkunde nachträglich verändert wird.
§ 267 StGBDazu nachlesen →Frage 101
Was ist für die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB charakteristisch?
- A)Der Täter zeigt einen anderen bei der Polizei an, obwohl er sicher weiß, dass der Vorwurf unwahr ist
- B)Der Täter behauptet lediglich ins Blaue hinein etwas, ohne es zu wissen
- C)Der Täter äußert die falsche Behauptung nur gegenüber dem Betroffenen selbst
- D)Der Täter handelt fahrlässig, ohne von der Unwahrheit auszugehen
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Richtige Antwort: A) Der Täter zeigt einen anderen bei der Polizei an, obwohl er sicher weiß, dass der Vorwurf unwahr ist
Falsche Verdächtigung setzt voraus, dass der Anzeigende sicher weiß, dass der von ihm erhobene Vorwurf nicht zutrifft, und den anderen trotzdem wissentlich bei einer Behörde anzeigt.
§ 164 StGBDazu nachlesen →Frage 102
Ein Mitarbeiter zeigt einen Kollegen wegen Diebstahls bei der Polizei an, obwohl er sicher weiß, dass dieser die Tat nicht begangen haben kann, weil er zur Tatzeit mit ihm zusammen an einem anderen Ort war. Welche Straftat begeht er damit?
- A)Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
- B)Üble Nachrede, § 186 StGB
- C)Verleumdung, § 187 StGB, weil er den Kollegen bei der Firma anschwärzt
- D)Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
Da der Anzeigende positiv weiß, dass der Vorwurf unwahr ist, und den Kollegen trotzdem wissentlich bei der Polizei anzeigt, liegt eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB vor – nicht bloß eine Behauptung ins Blaue hinein wie bei der üblen Nachrede.
§ 164 StGBDazu nachlesen →Frage 103
Wie viele Varianten kennt § 145 StGB (Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln)?
- A)Vier
- B)Zwei
- C)Sechs
- D)Nur eine
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Richtige Antwort: A) Vier
§ 145 StGB kann in vier Varianten verwirklicht werden: Missbrauch von Notrufen, Vortäuschen einer erforderlichen Hilfeleistung, Entfernen bzw. Unkenntlichmachen von Warn- oder Verbotszeichen sowie das Beseitigen oder Unbrauchbarmachen von Schutzvorrichtungen und Rettungsgeräten.
§ 145 StGBDazu nachlesen →Frage 104
Ein Mitarbeiter betätigt aus Langeweile grundlos den Feuerlöscher im Pausenraum, obwohl kein Brand vorliegt. Welche Straftat kommt in Betracht?
- A)§ 145 StGB, weil er ein Rettungsgerät unbrauchbar macht
- B)§ 303 StGB, weil er dadurch stets zwingend eine Sache zerstört
- C)§ 306 StGB, weil ein Feuerlöscher der Brandbekämpfung dient
- D)Keine, da bloßes Ausprobieren nicht strafbar ist
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Richtige Antwort: A) § 145 StGB, weil er ein Rettungsgerät unbrauchbar macht
Das grundlose Betätigen eines Feuerlöschers macht ihn im Ernstfall unbrauchbar und erfüllt damit die vierte Variante des § 145 StGB – die Beeinträchtigung von Rettungsgeräten.
§ 145 StGBDazu nachlesen →Frage 105
Ein Mitarbeiter öffnet einen verschlossenen, erkennbar an einen Kollegen adressierten Brief, um dessen Inhalt zu lesen. Welche Straftat begeht er dadurch?
- A)Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
- B)Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
- C)Ausspähen von Daten, § 202a StGB
- D)Urkundenfälschung, § 267 StGB
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Richtige Antwort: A) Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
§ 202 StGB stellt das unbefugte Öffnen eines verschlossenen, nicht für einen selbst bestimmten Briefs oder Schriftstücks unter Strafe – unabhängig vom Inhalt des Briefes.
§ 202 StGBDazu nachlesen →Frage 106
Ein Sicherheitsmitarbeiter hört mit einem Richtmikrofon heimlich das Gespräch zweier externer Besucher ab, die sich auf einer Bank im Außenbereich unbeobachtet wähnen. Welche Straftat begeht er?
- A)Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
- B)Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
- C)Ausspähen von Daten, § 202a StGB, weil er technische Hilfsmittel einsetzt
- D)Keine, da ein Außenbereich grundsätzlich öffentlich ist
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Richtige Antwort: A) Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
§ 201 StGB erfasst gerade auch das heimliche Abhören eines nichtöffentlich gesprochenen Wortes mit einem technischen Gerät wie einem Richtmikrofon. Dass sich die Personen im Außenbereich befinden, ändert nichts daran, dass ihr Gespräch nicht für Dritte bestimmt war.
§ 201 StGBDazu nachlesen →Frage 107
Was unterscheidet ein echtes von einem unechten Unterlassungsdelikt?
- A)Ein echtes Unterlassungsdelikt bedroht das Unterlassen jedermanns ausdrücklich mit Strafe, ein unechtes trifft nur, wer eine besondere Garantenstellung hat
- B)Ein echtes Unterlassungsdelikt kann nur fahrlässig begangen werden
- C)Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist niemals strafbar
- D)Beide Begriffe bezeichnen dasselbe Rechtsinstitut
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Richtige Antwort: A) Ein echtes Unterlassungsdelikt bedroht das Unterlassen jedermanns ausdrücklich mit Strafe, ein unechtes trifft nur, wer eine besondere Garantenstellung hat
Echte Unterlassungsdelikte wie § 323c StGB oder § 138 StGB treffen jeden, weil das Gesetz das Unterlassen ausdrücklich mit Strafe bedroht. Unechte Unterlassungsdelikte nach § 13 StGB treffen dagegen nur Personen mit einer besonderen Garantenstellung.
§ 13 StGBDazu nachlesen →Frage 108
Aus Ärger über eine Kündigung setzt ein ehemaliger Mitarbeiter das leerstehende Bürogebäude seines früheren Arbeitgebers vorsätzlich in Brand. Welche Straftat begeht er?
- A)Brandstiftung, § 306 StGB
- B)Sachbeschädigung, § 303 StGB
- C)Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
- D)Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, § 308 StGB
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Richtige Antwort: A) Brandstiftung, § 306 StGB
Wer u. a. ein fremdes Gebäude in Brand setzt, macht sich nach § 306 StGB wegen Brandstiftung strafbar – einem Verbrechen mit entsprechend hoher Mindeststrafe.
§ 306 StGBDazu nachlesen →Frage 109
Ein Sicherheitsmitarbeiter erfährt zufällig und glaubhaft, dass ein ihm unbekannter Dritter außerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs einen Raub plant, meldet dies aber weder der Polizei noch dem potenziellen Opfer. Macht er sich strafbar, obwohl er in dieser Situation keine Garantenstellung hat?
- A)Ja, denn die Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt, das jedermann trifft, unabhängig von einer Garantenstellung
- B)Nein, ohne Garantenstellung kann sich niemand durch Unterlassen strafbar machen
- C)Nein, weil § 138 StGB nur für Sicherheitsmitarbeiter im Dienst gilt
- D)Ja, aber nur wegen Beihilfe zum geplanten Raub
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Richtige Antwort: A) Ja, denn die Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt, das jedermann trifft, unabhängig von einer Garantenstellung
§ 138 StGB ist – anders als § 13 StGB – ein echtes Unterlassungsdelikt: Die Meldepflicht bei den dort genannten schweren Straftaten trifft jeden, der glaubhaft und rechtzeitig davon erfährt, unabhängig von einer besonderen Garantenstellung.
§ 138 StGBDazu nachlesen →Frage 110
Mehrere Passanten gehen achtlos an einem auf vereistem Gehweg gestürzten, bewusstlosen Mann vorbei, ohne zu helfen oder den Notruf zu wählen, obwohl ihnen das ohne eigene Gefahr möglich und zumutbar wäre. Welche Straftat kommt in Betracht?
- A)Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
- B)Freiheitsberaubung, § 239 StGB
- C)Körperverletzung durch Unterlassen, § 223 StGB, auch ohne jede Garantenstellung
- D)Nötigung, § 240 StGB
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Richtige Antwort: A) Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
§ 323c StGB verpflichtet grundsätzlich jeden, bei Unglücksfällen zumutbare und erforderliche Hilfe zu leisten. Das bloße Vorbeigehen ohne Hilfeleistung oder Alarmierung erfüllt diesen Tatbestand, auch ohne besondere Garantenstellung der Passanten.
§ 323c StGBDazu nachlesen →Frage 111
Muss ein Zeuge vor Gericht grundsätzlich auch zu seinen persönlichen Angaben (Name, Adresse) wahrheitsgemäß aussagen?
- A)Ja, das gilt nach § 68 StPO grundsätzlich auch für die persönlichen Angaben, nicht nur für den Sachverhalt
- B)Nein, persönliche Angaben unterliegen keiner Wahrheitspflicht
- C)Nur, wenn der Zeuge vereidigt wird
- D)Nein, das gilt nur für den Beschuldigten
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Richtige Antwort: A) Ja, das gilt nach § 68 StPO grundsätzlich auch für die persönlichen Angaben, nicht nur für den Sachverhalt
Nach § 68 StPO muss ein Zeuge nicht nur zum Sachverhalt, sondern auch zu seinen persönlichen Angaben wahrheitsgemäß aussagen.
§ 68 StPODazu nachlesen →Frage 112
Ein als Zeuge geladener Sicherheitsmitarbeiter soll gegen seinen eigenen Ehepartner aussagen, der als Beschuldigter im Verfahren steht. Muss er das?
- A)Nein, gegenüber dem Ehegatten besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO
- B)Ja, die Ehe spielt für die Aussagepflicht keine Rolle
- C)Nein, aber nur, wenn er sich dadurch selbst belasten würde
- D)Ja, aber nur bis zur rechtskräftigen Scheidung
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Richtige Antwort: A) Nein, gegenüber dem Ehegatten besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO
§ 52 StPO räumt ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber nahen Verwandten, dem Ehegatten oder Lebenspartner ein – der Zeuge muss in diesem Fall nicht aussagen.
§ 52 StPODazu nachlesen →Frage 113
Ein Zeuge soll eine Frage beantworten, deren wahrheitsgemäße Beantwortung ihn selbst einer Straftat überführen würde. Wie verhält es sich mit seiner Aussagepflicht?
- A)Er muss diese Frage nach § 55 StPO nicht beantworten
- B)Er muss sie beantworten, da für Zeugen keine Selbstbelastungsfreiheit gilt
- C)Er darf stattdessen bewusst etwas Falsches sagen
- D)Er muss die Frage nur beantworten, wenn er vereidigt wurde
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Richtige Antwort: A) Er muss diese Frage nach § 55 StPO nicht beantworten
§ 55 StPO befreit einen Zeugen von der Pflicht, Fragen zu beantworten, mit denen er sich selbst einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezichtigen würde.
§ 55 StPODazu nachlesen →Frage 114
Ein als Zeuge geladener Sicherheitsmitarbeiter befürchtet, durch eine wahrheitsgemäße Aussage einen eigenen Dienstfehler einzuräumen. Darf er deshalb bewusst eine falsche Aussage machen?
- A)Nein, er darf nach § 55 StPO nur die Antwort auf konkret selbstbelastende Fragen verweigern – sagt er aus, muss es die Wahrheit sein
- B)Ja, jede Selbstbelastungsgefahr erlaubt eine bewusst falsche Aussage
- C)Ja, solange niemand die Unwahrheit bemerkt
- D)Nein, er muss in diesem Fall die gesamte Aussage vollständig verweigern
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Richtige Antwort: A) Nein, er darf nach § 55 StPO nur die Antwort auf konkret selbstbelastende Fragen verweigern – sagt er aus, muss es die Wahrheit sein
Das Recht aus § 55 StPO erlaubt lediglich, konkret selbstbelastende Fragen unbeantwortet zu lassen. Entscheidet sich der Zeuge, dennoch auszusagen, muss diese Aussage wahr sein – eine bewusst falsche Aussage bleibt strafbar (§§ 153, 154 StGB), unabhängig vom Motiv.
§ 55 StPODazu nachlesen →Frage 115
Was besagt der „Nemo-tenetur“-Grundsatz im Strafverfahren?
- A)Niemand muss sich selbst belasten
- B)Jeder Beschuldigte muss vollständig zur Sache aussagen
- C)Nur Zeugen dürfen die Aussage verweigern
- D)Ein Beschuldigter muss stets einen Verteidiger beauftragen
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Richtige Antwort: A) Niemand muss sich selbst belasten
Der Nemo-tenetur-Grundsatz besagt, dass sich niemand im Strafverfahren selbst belasten muss – er ist die Grundlage des vollständigen Schweigerechts eines Beschuldigten.
Frage 116
Welches der folgenden Rechte zählt zum rechtlichen Gehör eines Beschuldigten im Strafverfahren?
- A)Das Recht auf einen Verteidiger
- B)Die Pflicht, sich zur Sache zu äußern
- C)Die Pflicht, jede Frage des Gerichts wahrheitsgemäß zu beantworten
- D)Das Recht, Zeugen von der Aussage auszuschließen
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Richtige Antwort: A) Das Recht auf einen Verteidiger
Zum rechtlichen Gehör gehören unter anderem das Äußerungsrecht, das Antragsrecht, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf das letzte Wort sowie das Recht auf einen Verteidiger – eine Pflicht zur Aussage besteht dagegen gerade nicht.
Frage 117
Muss ein Beschuldigter im Strafverfahren zur Sache aussagen?
- A)Nein, er darf vollständig schweigen, ohne dass ihm das zum Nachteil ausgelegt werden darf
- B)Ja, spätestens in der Hauptverhandlung besteht Aussagepflicht
- C)Ja, wenn ihn das Gericht ausdrücklich dazu auffordert
- D)Nur, wenn ihm noch kein Verteidiger zur Seite steht
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Richtige Antwort: A) Nein, er darf vollständig schweigen, ohne dass ihm das zum Nachteil ausgelegt werden darf
Anders als der Zeuge hat der Beschuldigte keine Aussagepflicht. Er darf sich aufgrund des Nemo-tenetur-Grundsatzes vollständig auf sein Schweigerecht berufen.
Frage 118
Was versteht man unter dem Antragsrecht eines Beschuldigten?
- A)Das Recht, im Verfahren eigene Beweisanträge zu stellen
- B)Das Recht, einen Strafantrag gegen den Zeugen zu stellen
- C)Das Recht, einen Antrag auf Vereidigung des Gerichts zu stellen
- D)Das Recht, das Verfahren jederzeit selbst zu beenden
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Richtige Antwort: A) Das Recht, im Verfahren eigene Beweisanträge zu stellen
Das Antragsrecht ist Teil des rechtlichen Gehörs und erlaubt dem Beschuldigten, eigene Beweisanträge zu stellen, um sich zu verteidigen.
Frage 119
Ein zunächst als Zeuge geladener Sicherheitsmitarbeiter wird im Laufe seiner Vernehmung selbst verdächtigt, an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Was ändert sich dadurch für seine Aussagepflichten?
- A)Er wird faktisch zum Beschuldigten und verliert damit jede Aussagepflicht, während er als Zeuge zuvor zumindest zu persönlichen Angaben aussagen musste
- B)Nichts, seine Pflichten als Zeuge bleiben unverändert bestehen
- C)Er muss ab diesem Zeitpunkt zusätzlich vereidigt werden
- D)Er verliert automatisch sein Recht auf einen Verteidiger
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Richtige Antwort: A) Er wird faktisch zum Beschuldigten und verliert damit jede Aussagepflicht, während er als Zeuge zuvor zumindest zu persönlichen Angaben aussagen musste
Mit dem Wechsel der Verfahrensrolle vom Zeugen zum Beschuldigten entfällt die Aussagepflicht vollständig – der Nemo-tenetur-Grundsatz greift, während ein Zeuge zumindest zu seinen persönlichen Angaben grundsätzlich aussagen muss.
Frage 120
Worin unterscheidet sich die Aussagepflicht eines Zeugen grundsätzlich von der eines Beschuldigten?
- A)Ein Zeuge muss grundsätzlich aussagen (mit den Ausnahmen der §§ 52, 55 StPO), ein Beschuldigter dagegen nie
- B)Beide müssen in gleichem Umfang aussagen
- C)Ein Beschuldigter muss stets aussagen, ein Zeuge darf frei entscheiden
- D)Der Unterschied betrifft nur die Vereidigung, nicht die Aussagepflicht selbst
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Richtige Antwort: A) Ein Zeuge muss grundsätzlich aussagen (mit den Ausnahmen der §§ 52, 55 StPO), ein Beschuldigter dagegen nie
Der Zeuge unterliegt grundsätzlich einer Aussagepflicht, von der es nur die engen Ausnahmen der §§ 52, 55 StPO gibt. Der Beschuldigte hat dagegen aufgrund des Nemo-tenetur-Grundsatzes zu keinem Zeitpunkt eine Aussagepflicht.
Frage 121
Wer ist nach § 152 StPO zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen?
- A)Die Staatsanwaltschaft
- B)Die Polizei
- C)Das erkennende Gericht selbst
- D)Der Geschädigte persönlich
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Richtige Antwort: A) Die Staatsanwaltschaft
Nach § 152 StPO ist die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen und muss grundsätzlich bei allen verfolgbaren Straftaten einschreiten.
§ 152 StPODazu nachlesen →Frage 122
Gilt das Legalitätsprinzip auch für die Polizei?
- A)Ja, nach § 163 StPO muss auch die Polizei grundsätzlich alle ihr bekannten Straftaten verfolgen
- B)Nein, die Polizei darf frei entscheiden, welche Straftaten sie verfolgt
- C)Nein, das Legalitätsprinzip gilt ausschließlich für Gerichte
- D)Ja, aber nur bei Verbrechen, nicht bei Vergehen
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Richtige Antwort: A) Ja, nach § 163 StPO muss auch die Polizei grundsätzlich alle ihr bekannten Straftaten verfolgen
Auch die Polizei ist nach § 163 StPO verpflichtet, grundsätzlich alle ihr bekannt gewordenen Straftaten zu verfolgen; sie handelt dabei im Auftrag der Staatsanwaltschaft.
§ 163 StPODazu nachlesen →Frage 123
Welche zusätzlichen Befugnisse hat die Polizei gegenüber einem privaten Sicherheitsmitarbeiter?
- A)Die Polizeigesetze der Bundesländer räumen ihr eigene, weiterreichende Befugnisse wie Platzverweise oder Ingewahrsamnahmen ein
- B)Keine, Polizei und Sicherheitsmitarbeiter verfügen über identische Befugnisse
- C)Nur das Recht, Verkehrsdelikte zu ahnden
- D)Nur die Befugnis, Zivilprozesse zu führen
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Richtige Antwort: A) Die Polizeigesetze der Bundesländer räumen ihr eigene, weiterreichende Befugnisse wie Platzverweise oder Ingewahrsamnahmen ein
Neben der StPO gelten für die Polizei zusätzlich die Polizeigesetze der Bundesländer, die ihr weiterreichende hoheitliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr einräumen, über die private Sicherheitsmitarbeiter nicht verfügen.
Frage 124
Verfügt ein Sicherheitsmitarbeiter im Dienst über hoheitliche Befugnisse wie die Polizei?
- A)Nein, er hat nur die Jedermannsrechte sowie – soweit übertragen – Hausrecht und Besitzdienerrechte
- B)Ja, sobald er eine Uniform trägt
- C)Ja, aber nur innerhalb des bewachten Objekts
- D)Ja, sofern sein Arbeitgeber das ausdrücklich schriftlich bestätigt
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Richtige Antwort: A) Nein, er hat nur die Jedermannsrechte sowie – soweit übertragen – Hausrecht und Besitzdienerrechte
Sicherheitsmitarbeiter besitzen zu keinem Zeitpunkt hoheitliche Befugnisse. Ihnen stehen nur die Jedermannsrechte sowie – soweit übertragen – das Hausrecht und die Besitzdienerrechte ihres Auftraggebers zu.
Frage 125
Ein Sicherheitsmitarbeiter gibt sich gegenüber einem renitenten Besucher als „im Auftrag der Polizei handelnd“ aus, um seiner Anweisung mehr Nachdruck zu verleihen. Welche Konsequenz kann das haben?
- A)Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung, § 132 StGB
- B)Keine, solange die Anweisung selbst berechtigt war
- C)Nur eine arbeitsrechtliche Abmahnung, strafrechtlich ist das folgenlos
- D)Strafbarkeit wegen Nötigung, § 240 StGB, weil er Druck ausübt
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Richtige Antwort: A) Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung, § 132 StGB
Wer sich unbefugt als im Auftrag einer Behörde handelnd ausgibt, erfüllt unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Anweisung selbst berechtigt war, den Tatbestand der Amtsanmaßung nach § 132 StGB.
§ 132 StGBDazu nachlesen →Frage 126
Wer entscheidet im Ermittlungsverfahren darüber, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird?
- A)Die Staatsanwaltschaft
- B)Die Polizei
- C)Der spätere Prozessbeteiligte selbst
- D)Das Sicherheitsunternehmen, sofern es Anzeige erstattet hat
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Richtige Antwort: A) Die Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet am Ende, ob öffentliche Klage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird – die Polizei ermittelt dabei in ihrem Auftrag.
Frage 127
Ein Sicherheitsmitarbeiter wird von einem unbewaffneten Angreifer angerempelt, der sofort danach die Hände hebt und erkennbar von jeder weiteren Handlung absieht. Der Mitarbeiter schlägt ihn dennoch kräftig zu Boden. Ist das durch Notwehr gedeckt?
- A)Nein, mit dem erkennbaren Abbruch des Angriffs endet die Notwehrlage, sodass die weitere Gewaltanwendung nicht mehr erforderlich und geboten ist
- B)Ja, jeder Angriff darf konsequent bis zur vollständigen Kampfunfähigkeit des Gegners beantwortet werden
- C)Ja, weil Notwehr keine Rücksicht auf das Verhalten nach dem Angriff nimmt
- D)Nein, weil gegen unbewaffnete Angreifer grundsätzlich keine Notwehr zulässig ist
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Richtige Antwort: A) Nein, mit dem erkennbaren Abbruch des Angriffs endet die Notwehrlage, sodass die weitere Gewaltanwendung nicht mehr erforderlich und geboten ist
Notwehr setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus. Gibt der Angreifer erkennbar auf, ist der Angriff beendet – die fortgesetzte Gewaltanwendung ist dann weder erforderlich noch geboten und damit keine Notwehr mehr.
§ 32 StGBDazu nachlesen →Frage 128
Ein Sicherheitsmitarbeiter hält eine Person fest, die er auf frischer Tat bei einem Diebstahl beobachtet hat. Die Person kann sich zwar ausweisen, flüchtet aber trotzdem mehrfach, sobald sie kurz losgelassen wird. Ist eine erneute Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO gerechtfertigt?
- A)Ja, denn trotz feststehender Identität besteht durch das wiederholte Fluchtverhalten ein begründeter Fluchtverdacht
- B)Nein, weil bei feststehender Identität eine Festnahme generell ausscheidet
- C)Nein, weil § 127 StPO nur einmalig angewendet werden darf
- D)Ja, aber nur mit ausdrücklicher vorheriger Genehmigung der Polizei
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Richtige Antwort: A) Ja, denn trotz feststehender Identität besteht durch das wiederholte Fluchtverhalten ein begründeter Fluchtverdacht
§ 127 Abs. 1 StPO erlaubt die Festnahme bereits, wenn Identität nicht feststellbar ODER Fluchtverdacht besteht. Auch bei feststehender Identität reicht ein durch tatsächliches Verhalten begründeter Fluchtverdacht aus, um die Festnahme zu rechtfertigen.
§ 127 Abs. 1 StPODazu nachlesen →Frage 129
Ein Sicherheitsmitarbeiter hält einen Einbrecher zunächst rechtmäßig fest, schlägt dann aber aus Angst, obwohl der Einbrecher sich bereits ergeben hat, mehrfach unkontrolliert weiter auf ihn ein. Wie ist sein Verhalten einzuordnen?
- A)Als Notwehrexzess nach § 33 StGB, weil er sich aus einer echten, ursprünglichen Gefahrenlage heraus aus Furcht zu einer Überschreitung des erforderlichen Maßes hinreißen lässt
- B)Als gerechtfertigte Notwehr, weil ursprünglich ein echter Angriff vorlag
- C)Als Putativnotwehr, weil objektiv nie ein Angriff bestand
- D)Als straflos, weil jede Reaktion auf einen Einbruch gerechtfertigt ist
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Richtige Antwort: A) Als Notwehrexzess nach § 33 StGB, weil er sich aus einer echten, ursprünglichen Gefahrenlage heraus aus Furcht zu einer Überschreitung des erforderlichen Maßes hinreißen lässt
Es lag ursprünglich eine echte Notwehr- bzw. Festnahmesituation vor; die fortgesetzten Schläge aus Angst nach Beendigung der Gefahr gehen über das erforderliche Maß hinaus. Das ist der klassische Fall des Notwehrexzesses (§ 33 StGB): Der Täter wird nicht bestraft, handelt aber weiterhin rechtswidrig.
§ 33 StGBDazu nachlesen →
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