§34a Prüfungsfragen: Straf- und Strafverfahrensrecht
129 Übungsfragen zu Straf- und Strafverfahrensrecht — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 13 von 82 Fragen (21 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 1–20 (Teil 1 von 7).
Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.
Fragen 1–20 von 129
Frage 1: Was regelt § 1 StGB?
- A)Es definiert den Begriff „Amtsträger“.
- B)Es regelt die Strafbarkeit von Versuchstaten.
- C)Es darf keine Strafe ohne ein zuvor bestehendes Gesetz verhängt werden.
- D)Es legt fest, wann eine Tat als Verbrechen gilt.
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Richtige Antwort: C) Es darf keine Strafe ohne ein zuvor bestehendes Gesetz verhängt werden.
§ 1 StGB legt den Grundsatz fest, dass es keine Strafe ohne vorheriges Gesetz geben darf – erst muss ein Gesetz bestehen, bevor gegen dessen Verbot verstoßen und bestraft werden kann.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Es definiert den Begriff „Amtsträger“.
- Die Definition von Begriffen wie „Amtsträger“ regelt § 11 StGB, nicht § 1 StGB; dieser enthält nur den Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“.
- Es regelt die Strafbarkeit von Versuchstaten.
- Die Strafbarkeit des Versuchs regeln §§ 22 und 23 StGB; § 1 StGB betrifft dagegen nur das Rückwirkungsverbot, nicht die Versuchsstrafbarkeit.
- Es legt fest, wann eine Tat als Verbrechen gilt.
- Die Abgrenzung zwischen Verbrechen und Vergehen richtet sich nach § 12 StGB anhand der Mindeststrafe, nicht nach § 1 StGB.
§ 1 StGBDazu nachlesen →Frage 2: Sicherheitsmitarbeiter Willi Wachsam übersieht beim Abbiegen mit dem Streifenfahrzeug einen Radfahrer und verletzt ihn ungewollt. Wie ist sein Verhalten strafrechtlich einzuordnen?
- A)Als vorsätzliche Körperverletzung, da er den Radfahrer angefahren hat.
- B)Als fahrlässige Körperverletzung, da er die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die Folge aber nicht gewollt eintrat.
- C)Als straflos, da Fahrlässigkeit im Strafrecht grundsätzlich nicht bestraft wird.
- D)Als Nötigung, da er den Radfahrer zum Ausweichen zwang.
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Richtige Antwort: B) Als fahrlässige Körperverletzung, da er die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die Folge aber nicht gewollt eintrat.
Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Täter die notwendige Sorgfalt außer Acht lässt und die Folge nicht bewusst und gewollt eintritt; § 229 StGB stellt die fahrlässige Körperverletzung ausdrücklich unter Strafe.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Als vorsätzliche Körperverletzung, da er den Radfahrer angefahren hat.
- Vorsatz setzt Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung voraus; Wachsam übersieht den Radfahrer ungewollt, er wollte die Verletzung nicht herbeiführen.
- Als straflos, da Fahrlässigkeit im Strafrecht grundsätzlich nicht bestraft wird.
- Fahrlässiges Handeln ist zwar grundsätzlich straflos, doch § 229 StGB stellt die fahrlässige Körperverletzung als gesetzliche Ausnahme ausdrücklich unter Strafe.
- Als Nötigung, da er den Radfahrer zum Ausweichen zwang.
- Nötigung setzt vorsätzlichen Zwang zu einer Handlung voraus; Wachsam wollte den Unfall nicht herbeiführen, ihm fehlt insoweit der Vorsatz.
§ 229 StGBDazu nachlesen →Frage 3: Wann ist der Versuch einer Straftat strafbar?
- A)Der Versuch ist nur bei Vergehen strafbar, bei Verbrechen dagegen nie.
- B)Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.
- C)Jeder Versuch ist straffrei, solange die Tat nicht vollendet wurde.
- D)Der Versuch ist nur strafbar, wenn dabei bereits ein Schaden entstanden ist.
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Richtige Antwort: B) Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar, der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.
Nach §§ 12, 22, 23 StGB ist der Versuch eines Verbrechens stets strafbar, der Versuch eines Vergehens dagegen nur, wenn es im Gesetz ausdrücklich steht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Der Versuch ist nur bei Vergehen strafbar, bei Verbrechen dagegen nie.
- Das ist genau umgekehrt: Der Versuch eines Verbrechens ist nach § 23 StGB immer strafbar, bei einem Vergehen nur, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet.
- Jeder Versuch ist straffrei, solange die Tat nicht vollendet wurde.
- Der Versuch eines Verbrechens ist nach §§ 12 und 23 StGB stets strafbar, auch wenn die Tat nicht vollendet wird; „jeder Versuch straffrei“ gilt so nicht.
- Der Versuch ist nur strafbar, wenn dabei bereits ein Schaden entstanden ist.
- Ein Versuch liegt schon vor, wenn der Täter nach § 22 StGB unmittelbar zur Tat ansetzt; ein bereits eingetretener Schaden ist dafür nicht erforderlich.
§§ 12, 22, 23 StGBDazu nachlesen →Frage 4: Wodurch unterscheidet sich ein Verbrechen von einem Vergehen?
- A)Ein Verbrechen hat im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr, ein Vergehen eine geringere Mindeststrafe oder nur Geldstrafe.
- B)Ein Verbrechen wird immer vor dem Amtsgericht verhandelt, ein Vergehen vor dem Landgericht.
- C)Ein Vergehen ist stets ein Antragsdelikt, ein Verbrechen nie.
- D)Ein Verbrechen kann nur vorsätzlich, ein Vergehen nur fahrlässig begangen werden.
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Richtige Antwort: A) Ein Verbrechen hat im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr, ein Vergehen eine geringere Mindeststrafe oder nur Geldstrafe.
Nach § 12 StGB ist ein Verbrechen eine Straftat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr (z. B. Mord, Raub), ein Vergehen eine Straftat mit geringerer Mindeststrafe (z. B. Hausfriedensbruch, Diebstahl).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ein Verbrechen wird immer vor dem Amtsgericht verhandelt, ein Vergehen vor dem Landgericht.
- Die Abgrenzung Verbrechen/Vergehen erfolgt nach der Mindeststrafe gemäß § 12 StGB, nicht nach der gerichtlichen Zuständigkeit für die Verhandlung.
- Ein Vergehen ist stets ein Antragsdelikt, ein Verbrechen nie.
- Die meisten Vergehen wie Diebstahl sind Offizialdelikte; nur wenige leichte Straftaten wie Hausfriedensbruch oder Beleidigung zählen zu den Antragsdelikten, unabhängig von dieser Einteilung.
- Ein Verbrechen kann nur vorsätzlich, ein Vergehen nur fahrlässig begangen werden.
- Vorsatz und Fahrlässigkeit betreffen die subjektive Tatseite nach § 15 StGB und sind unabhängig davon, ob eine Tat als Verbrechen oder Vergehen eingestuft wird.
§ 12 StGBDazu nachlesen →Frage 5: Sicherheitsmitarbeiter Sven Schimpfi bezeichnet die Empfangsdame Zora Zutritt als „dumme Ziege“, weil sie darauf besteht, dass er einen Besucherschein ausfüllt. Welche Straftat begeht er damit?
- A)Üble Nachrede, § 186 StGB
- B)Nötigung, § 240 StGB
- C)Bedrohung, § 241 StGB
- D)Beleidigung, § 185 StGB
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Richtige Antwort: D) Beleidigung, § 185 StGB
Beleidigung nach § 185 StGB ist die Kundgabe der Nicht- oder Missachtung eines anderen durch Wort, Geste, Bild, Schrift oder Tätlichkeit – die abwertende Bezeichnung als „dumme Ziege“ erfüllt genau das.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Üble Nachrede, § 186 StGB
- Üble Nachrede setzt die Behauptung einer nicht erweislich wahren Tatsache voraus; die Bezeichnung als „dumme Ziege“ ist ein Werturteil, keine Tatsachenbehauptung.
- Nötigung, § 240 StGB
- Nötigung verlangt, dass der Täter das Opfer mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingt; eine bloße Beschimpfung erzwingt kein Verhalten.
- Bedrohung, § 241 StGB
- Bedrohung setzt die Ankündigung einer rechtswidrigen Tat gegen das Opfer oder eine ihm nahestehende Person voraus; die Bezeichnung als „dumme Ziege“ kündigt keine Tat an, sondern ist eine Beleidigung.
§ 185 StGBDazu nachlesen →Frage 6: Welche der folgenden Straftaten zählt NICHT zu den im Prüfungsstoff genannten Antragsdelikten?
- A)Diebstahl, § 242 StGB
- B)Hausfriedensbruch, § 123 StGB
- C)Beleidigung, § 185 StGB
- D)Sachbeschädigung, § 303 StGB
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Richtige Antwort: A) Diebstahl, § 242 StGB
Diebstahl ist grundsätzlich ein Offizialdelikt und wird von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt; zu den Antragsdelikten im Prüfungsstoff zählen dagegen u. a. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung und Sachbeschädigung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Hausfriedensbruch, § 123 StGB
- Hausfriedensbruch zählt nach § 123 StGB ausdrücklich zu den im Prüfungsstoff genannten Antragsdelikten, wird also nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt.
- Beleidigung, § 185 StGB
- Beleidigung ist nach § 185 StGB ein Antragsdelikt und wird von der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur auf Strafantrag des Geschädigten hin verfolgt.
- Sachbeschädigung, § 303 StGB
- Sachbeschädigung ist nach § 303 StGB ein Antragsdelikt im Prüfungsstoff; ohne Strafantrag wird sie aber verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.
Frage 7: In welcher Reihenfolge wird die Strafbarkeit einer Tat geprüft?
- A)Schuld, Tatbestand, Rechtswidrigkeit
- B)Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld
- C)Rechtswidrigkeit, Schuld, Tatbestand
- D)Tatbestand, Schuld, Rechtswidrigkeit
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Richtige Antwort: B) Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld
Um festzustellen, ob ein Täter bestraft werden kann, müssen immer drei Punkte in dieser Reihenfolge geprüft werden: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld – dieses Wissen gilt als absolutes Basiswissen im Strafrecht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Schuld, Tatbestand, Rechtswidrigkeit
- Die Prüfung beginnt stets mit dem Tatbestand, nicht mit der Schuld; erst danach folgen Rechtswidrigkeit und zuletzt die Schuld.
- Rechtswidrigkeit, Schuld, Tatbestand
- Die Rechtswidrigkeit kann erst geprüft werden, wenn feststeht, dass der Tatbestand erfüllt ist; die richtige Reihenfolge beginnt daher mit dem Tatbestand.
- Tatbestand, Schuld, Rechtswidrigkeit
- Die Rechtswidrigkeit wird vor der Schuld geprüft, nicht danach; erst wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, folgt die Prüfung der Schuldfähigkeit.
Frage 8: Sicherheitsmitarbeiter Sven Saugnapf hält einen auf frischer Tat betroffenen Einbrecher bis zum Eintreffen der Polizei fest. Wie ist sein Verhalten strafrechtlich zu bewerten?
- A)Er macht sich strafbar, da das Festhalten von Personen durch Privatpersonen grundsätzlich verboten ist.
- B)Er handelt straflos, weil schon der Tatbestand einer Straftat nicht erfüllt ist.
- C)Er verwirklicht zwar den Tatbestand der Freiheitsberaubung, handelt aber wegen der Vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO nicht rechtswidrig.
- D)Er macht sich der Nötigung schuldig, da er den Einbrecher gegen dessen Willen festhält.
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Richtige Antwort: C) Er verwirklicht zwar den Tatbestand der Freiheitsberaubung, handelt aber wegen der Vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO nicht rechtswidrig.
Saugnapf begeht zwar tatbestandlich eine Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), hat aber mit der Vorläufigen Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO) einen Rechtfertigungsgrund und bleibt deshalb straffrei.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er macht sich strafbar, da das Festhalten von Personen durch Privatpersonen grundsätzlich verboten ist.
- § 127 Abs. 1 StPO erlaubt gerade das Festhalten durch Privatpersonen bei einer auf frischer Tat betroffenen Person; ein generelles Verbot besteht nicht.
- Er handelt straflos, weil schon der Tatbestand einer Straftat nicht erfüllt ist.
- Der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung ist durch das Festhalten erfüllt; erst die Vorläufige Festnahme entfällt die Rechtswidrigkeit, nicht schon der Tatbestand.
- Er macht sich der Nötigung schuldig, da er den Einbrecher gegen dessen Willen festhält.
- Das Festhalten einer Person verwirklicht den Tatbestand der Freiheitsberaubung, nicht der Nötigung; zudem ist Saugnapfs Handeln durch § 127 Abs. 1 StPO gerechtfertigt.
§ 127 Abs. 1 StPODazu nachlesen →Frage 9: Die 13-jährige Tini Randal stiehlt ein Auto und verursacht absichtlich einen Totalschaden. Warum kann sie nicht bestraft werden?
- A)Weil bei ihr kein Tatbestand einer Straftat vorliegt.
- B)Weil sie mit 13 Jahren noch nicht schuldfähig ist.
- C)Weil sie im Rahmen eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat.
- D)Weil Diebstahl von Kraftfahrzeugen durch Minderjährige generell straflos ist.
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Richtige Antwort: B) Weil sie mit 13 Jahren noch nicht schuldfähig ist.
Die Schuldfähigkeit setzt u. a. voraus, dass der Täter mindestens 14 Jahre alt ist (§§ 19, 20 StGB); Tini Randal ist mit 13 Jahren schuldunfähig und kann daher nicht bestraft werden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Weil bei ihr kein Tatbestand einer Straftat vorliegt.
- Tatbestand und Rechtswidrigkeit von Diebstahl und Sachbeschädigung liegen vor; Tini Randals mangelnde Schuldfähigkeit betrifft erst die dritte Prüfungsstufe, die Schuld.
- Weil sie im Rahmen eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat.
- Ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Notstand ist hier nicht ersichtlich; entscheidend ist allein die fehlende Schuldfähigkeit nach § 19 StGB wegen ihres Alters.
- Weil Diebstahl von Kraftfahrzeugen durch Minderjährige generell straflos ist.
- Es gibt keine generelle Straflosigkeit für minderjährige Kfz-Diebe; entscheidend ist allein, dass Tini Randal mit 13 Jahren die Altersgrenze des § 19 StGB unterschreitet.
§§ 19, 20 StGBDazu nachlesen →Frage 10: Trotz eines ausgesprochenen Hausverbots betritt Emil Eintritt ein Kaufhaus. Welche Straftat begeht er dadurch?
- A)Nötigung, § 240 StGB
- B)Hausfriedensbruch, § 123 StGB
- C)Amtsanmaßung, § 132 StGB
- D)Sachbeschädigung, § 303 StGB
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Richtige Antwort: B) Hausfriedensbruch, § 123 StGB
Hausfriedensbruch nach § 123 StGB liegt vor, wenn jemand widerrechtlich, also gegen den Willen des Berechtigten, in Geschäftsräume eindringt – ein bestehendes Hausverbot macht das Betreten widerrechtlich.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nötigung, § 240 StGB
- Nötigung setzt voraus, dass der Täter jemanden mit Gewalt oder Drohung zu einem Verhalten zwingt; das bloße Betreten trotz Hausverbots erfüllt das nicht.
- Amtsanmaßung, § 132 StGB
- Amtsanmaßung liegt vor, wer sich unbefugt als Amtsträger ausgibt oder hoheitliche Befugnisse vortäuscht; Emil Eintritt tut nichts dergleichen, er verletzt nur das Hausrecht.
- Sachbeschädigung, § 303 StGB
- Sachbeschädigung erfordert das Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache; das bloße Betreten des Kaufhauses trotz Hausverbots greift kein Eigentum an.
§ 123 StGBDazu nachlesen →Frage 11: Der kräftige Kurt droht dem Sicherheitsmitarbeiter Willi Wachsam Schläge an, falls dieser ihn nicht unkontrolliert passieren lasse; Willi lässt ihn daraufhin passieren. Welche Straftat hat Kurt begangen?
- A)Raub, § 249 StGB
- B)Erpressung, § 253 StGB
- C)Bedrohung, § 241 StGB
- D)Nötigung, § 240 StGB
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Richtige Antwort: D) Nötigung, § 240 StGB
Nötigung nach § 240 StGB liegt vor, wenn der Täter das Opfer mit Gewalt oder Androhung eines empfindlichen Übels zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung für einen verwerflichen Zweck zwingt – hier lässt Willi Kurt aus Angst vor Schlägen passieren.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Raub, § 249 StGB
- Raub setzt die gewaltsame Wegnahme einer fremden Sache voraus; Kurt will lediglich unkontrolliert passieren, keine Sache wegnehmen.
- Erpressung, § 253 StGB
- Erpressung erfordert eine Nötigung zu einer Vermögensverfügung mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht; Kurt verlangt nur freien Durchgang, keinen Vermögensvorteil.
- Bedrohung, § 241 StGB
- Bedrohung (§ 241 StGB) erfasst zwar auch angedrohte Körperverletzungen, setzt aber kein erzwungenes Verhalten voraus; hier zwingt Kurt Willi mit der Drohung zu einer Handlung – das ist der Kern der Nötigung.
§ 240 StGBDazu nachlesen →Frage 12: Worin unterscheidet sich die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) von der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB)?
- A)Bei der gefährlichen Körperverletzung ist die Folge entscheidend, bei der schweren Körperverletzung die Begehungsart.
- B)Bei der gefährlichen Körperverletzung ist die Begehungsart entscheidend, bei der schweren Körperverletzung dagegen die Folge der Tat.
- C)Beide unterscheiden sich nur durch die Höhe des angerichteten Vermögensschadens.
- D)Die gefährliche Körperverletzung erfasst nur fahrlässiges Handeln, die schwere nur vorsätzliches.
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Richtige Antwort: B) Bei der gefährlichen Körperverletzung ist die Begehungsart entscheidend, bei der schweren Körperverletzung dagegen die Folge der Tat.
Bei der gefährlichen Körperverletzung kommt es auf die Begehungsart an (z. B. Waffe, gefährliches Werkzeug, hinterlistiger Überfall), bei der schweren Körperverletzung dagegen auf die Folge (z. B. Verlust eines Armes, Blindheit, dauerhafte Entstellung).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Bei der gefährlichen Körperverletzung ist die Folge entscheidend, bei der schweren Körperverletzung die Begehungsart.
- Das ist genau vertauscht: Bei der gefährlichen Körperverletzung zählt die Begehungsart wie etwa eine Waffe, bei der schweren Körperverletzung dagegen die eingetretene Folge.
- Beide unterscheiden sich nur durch die Höhe des angerichteten Vermögensschadens.
- Beide Delikte schützen die körperliche Unversehrtheit, nicht das Vermögen; ein angerichteter Vermögensschaden spielt für ihre Abgrenzung keine Rolle.
- Die gefährliche Körperverletzung erfasst nur fahrlässiges Handeln, die schwere nur vorsätzliches.
- Sowohl die gefährliche als auch die schwere Körperverletzung sind grundsätzlich Vorsatzdelikte; die Abgrenzung erfolgt über Begehungsart bzw. Folge, nicht über Vorsatz oder Fahrlässigkeit.
§§ 224, 226 StGBDazu nachlesen →Frage 13: Welche Voraussetzungen müssen für einen Diebstahl nach § 242 StGB erfüllt sein?
- A)Beschädigung einer fremden Sache mit Vorsatz.
- B)Täuschung eines anderen, wodurch dieser einen Vermögensschaden erleidet.
- C)Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die der Täter bereits freiwillig erhalten hat.
- D)Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht.
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Richtige Antwort: D) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht.
Diebstahl setzt voraus, dass der Täter eine fremde, bewegliche Sache in rechtswidriger Zueignungsabsicht wegnimmt, also dem Opfer gegen dessen Willen die tatsächliche Gewalt (Gewahrsam) über die Sache entzieht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Beschädigung einer fremden Sache mit Vorsatz.
- Das Beschädigen einer fremden Sache ist der Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB; Diebstahl erfordert dagegen die Wegnahme einer Sache.
- Täuschung eines anderen, wodurch dieser einen Vermögensschaden erleidet.
- Die Täuschung mit dadurch verursachtem Vermögensschaden kennzeichnet den Betrug nach § 263 StGB, nicht den Diebstahl, der keine Täuschung des Opfers voraussetzt.
- Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die der Täter bereits freiwillig erhalten hat.
- Wird die Sache freiwillig erhalten und nur zugeeignet, fehlt die Wegnahme; das ist Unterschlagung nach § 246 StGB, nicht Diebstahl, der eine Wegnahme gegen den Willen des Opfers verlangt.
§ 242 StGBDazu nachlesen →Frage 14: Sicherheitsmitarbeiter Mike Meins behält eine ihm dienstlich überlassene Jacke nach Dienstende für sich, obwohl er sie freiwillig erhalten hatte. Welche Straftat kommt in Betracht?
- A)Diebstahl, § 242 StGB
- B)Unterschlagung, § 246 StGB
- C)Hehlerei, § 259 StGB
- D)Betrug, § 263 StGB
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Richtige Antwort: B) Unterschlagung, § 246 StGB
Die Unterschlagung unterscheidet sich vom Diebstahl dadurch, dass keine Wegnahme vorliegt, weil der Täter die Sache freiwillig erhalten hat und bereits Alleingewahrsam über sie ausübt – wie bei Mike Meins und der Jacke.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Diebstahl, § 242 StGB
- Diebstahl setzt eine Wegnahme voraus; Mike Meins hat die Jacke dienstlich freiwillig erhalten und übt bereits Alleingewahrsam aus, eine Wegnahme fehlt hier.
- Hehlerei, § 259 StGB
- Hehlerei setzt voraus, dass ein anderer die Sache zuvor gestohlen oder unterschlagen hat; hier behält Meins eine ihm selbst dienstlich überlassene Sache, keine fremde Vortat liegt vor.
- Betrug, § 263 StGB
- Betrug erfordert eine Täuschung, durch die das Opfer über sein Vermögen verfügt und einen Schaden erleidet; das bloße Behalten der Jacke enthält keine solche Täuschungshandlung.
§ 246 StGBDazu nachlesen →Frage 15: Wann liegt strafrechtlich keine Sachbeschädigung, sondern nur ein zivilrechtlicher Anspruch vor?
- A)Wenn die Sache nur fahrlässig beschädigt oder zerstört wurde.
- B)Wenn die Sache absichtlich beschädigt, aber nicht vollständig zerstört wurde.
- C)Wenn das Erscheinungsbild der Sache nur unerheblich verändert wurde.
- D)Wenn die beschädigte Sache dem Täter selbst gehört.
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Richtige Antwort: A) Wenn die Sache nur fahrlässig beschädigt oder zerstört wurde.
Nur eine vorsätzliche Sachbeschädigung ist eine Straftat nach § 303 StGB; bei einer fahrlässigen Sachbeschädigung liegt keine Straftat vor, der Täter muss lediglich nach § 823 BGB Schadensersatz leisten.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Wenn die Sache absichtlich beschädigt, aber nicht vollständig zerstört wurde.
- Bereits das bloße Beschädigen genügt für § 303 StGB; eine vollständige Zerstörung ist keine zusätzliche Voraussetzung, absichtliches Beschädigen bleibt daher strafbar.
- Wenn das Erscheinungsbild der Sache nur unerheblich verändert wurde.
- Eine nur unerhebliche Veränderung des Erscheinungsbilds erfüllt schon tatbestandlich nicht die seit 2005 erweiterte Alternative des § 303 StGB; anders als bei der fahrlässigen Tat fehlt es hier meist schon an einem ersatzfähigen Schaden.
- Wenn die beschädigte Sache dem Täter selbst gehört.
- Gehört die Sache dem Täter selbst, fehlt bereits das Tatbestandsmerkmal „fremd“; da niemand anderes geschädigt wird, entsteht in der Regel auch kein zivilrechtlicher Anspruch gegen einen Dritten.
§ 303 StGBDazu nachlesen →Frage 16: Welche Voraussetzungen müssen für eine gerechtfertigte Notwehr nach § 32 StGB vorliegen?
- A)Ein bereits abgeschlossener Angriff, auf den mit dem mildesten verfügbaren Mittel reagiert wird.
- B)Eine drohende Gefahr für ein besonders hochwertiges Rechtsgut, die nicht anders abwendbar ist.
- C)Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff, gegen den die Verteidigung erforderlich und geboten ist.
- D)Ein Angriff durch ein Tier, gegen den sich der Angegriffene wehrt.
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Richtige Antwort: C) Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff, gegen den die Verteidigung erforderlich und geboten ist.
Notwehr setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus, gegen den die Verteidigung erforderlich (mildestes wirksames Mittel) und geboten (kein krasses Missverhältnis) sein muss; Notwehr ist zudem nur gegen menschliche Angriffe möglich.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ein bereits abgeschlossener Angriff, auf den mit dem mildesten verfügbaren Mittel reagiert wird.
- Notwehr setzt einen gegenwärtigen, also noch andauernden Angriff voraus; ist der Angriff bereits abgeschlossen, liegt keine Notwehrlage mehr vor.
- Eine drohende Gefahr für ein besonders hochwertiges Rechtsgut, die nicht anders abwendbar ist.
- Das beschreibt den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB mit seiner Güterabwägung; Notwehr nach § 32 StGB verlangt dagegen gerade keine Abwägung der Rechtsgüter.
- Ein Angriff durch ein Tier, gegen den sich der Angegriffene wehrt.
- Notwehr ist nach § 32 StGB nur gegen einen von einem Menschen ausgehenden Angriff möglich; ein Angriff durch ein Tier begründet keine Notwehrlage im Sinne dieser Vorschrift.
§ 32 StGBDazu nachlesen →Frage 17: Ein Besucher beleidigt einen Sicherheitsmitarbeiter als „Schlafmütze“. Der Mitarbeiter schlägt ihm daraufhin ohne Vorwarnung ins Gesicht. Ist das durch Notwehr gerechtfertigt?
- A)Ja, weil jede Beleidigung einen gegenwärtigen Angriff auf die Ehre darstellt, der mit Gewalt abgewehrt werden darf.
- B)Ja, weil die Notwehr keine Verhältnismäßigkeit zwischen Angriff und Verteidigung verlangt.
- C)Nein, weil zwischen der verbalen Beleidigung und dem Schlag ein krasses Missverhältnis besteht und die Verteidigung damit nicht geboten ist.
- D)Nein, weil eine Beleidigung grundsätzlich kein notwehrfähiges Rechtsgut ist.
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Richtige Antwort: C) Nein, weil zwischen der verbalen Beleidigung und dem Schlag ein krasses Missverhältnis besteht und die Verteidigung damit nicht geboten ist.
Zwar zählt auch die Ehre zu den notwehrfähigen Rechtsgütern, doch darf zwischen Angriff und Verteidigung kein krasses Missverhältnis bestehen; ein ungebremster Schlag ins Gesicht wegen einer bloßen Beleidigung ist daher nicht geboten und somit keine Notwehr.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, weil jede Beleidigung einen gegenwärtigen Angriff auf die Ehre darstellt, der mit Gewalt abgewehrt werden darf.
- Zwar ist die Ehre notwehrfähig, doch begrenzt die Gebotenheit die Verteidigung; ein ungebremster Schlag ins Gesicht wegen einer bloßen Beleidigung ist unverhältnismäßig und daher nicht geboten.
- Ja, weil die Notwehr keine Verhältnismäßigkeit zwischen Angriff und Verteidigung verlangt.
- Notwehr verlangt zwar keine Güterabwägung wie bei § 34 StGB, doch verbietet die Gebotenheit ein krasses Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung; eine Grenze besteht also durchaus.
- Nein, weil eine Beleidigung grundsätzlich kein notwehrfähiges Rechtsgut ist.
- Auch die Ehre zählt zu den notwehrfähigen Rechtsgütern; eine Beleidigung ist grundsätzlich ein tauglicher Angriff im Sinne des § 32 StGB, nur die Reaktion darauf war unangemessen.
§ 32 StGBDazu nachlesen →Frage 18: Sicherheitsmitarbeiter Henri Hellauf schlägt die Scheibe eines Autos ein, um ein bewusstloses Kind aus der Sommerhitze zu retten. Warum bleibt er straflos?
- A)Weil er sich auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB berufen kann, da das Leben des Kindes den Sachschaden wesentlich überwiegt.
- B)Weil er sich in einer Notwehrsituation befand, da vom Auto ein gegenwärtiger Angriff ausging.
- C)Weil eine Sachbeschädigung an Kraftfahrzeugen grundsätzlich straflos ist.
- D)Weil er als Sicherheitsmitarbeiter hoheitliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr besitzt.
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Richtige Antwort: A) Weil er sich auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB berufen kann, da das Leben des Kindes den Sachschaden wesentlich überwiegt.
Nach § 34 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr eine Tat begeht, um die Gefahr abzuwenden, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist – das Leben des Kindes überwiegt den Sachschaden an der Scheibe klar.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Weil er sich in einer Notwehrsituation befand, da vom Auto ein gegenwärtiger Angriff ausging.
- Notwehr setzt einen von einem Menschen ausgehenden Angriff voraus; die Hitzegefahr für das Kind geht nicht von einer angreifenden Person aus, sodass keine Notwehrlage vorliegt.
- Weil eine Sachbeschädigung an Kraftfahrzeugen grundsätzlich straflos ist.
- Eine generelle Straflosigkeit der Sachbeschädigung an Kraftfahrzeugen existiert nicht; Hellauf bleibt straflos, weil im konkreten Fall die Voraussetzungen des Notstands nach § 34 StGB vorliegen.
- Weil er als Sicherheitsmitarbeiter hoheitliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr besitzt.
- Sicherheitsmitarbeiter besitzen keine hoheitlichen Befugnisse, sondern nur die allgemeinen Jedermannsrechte; seine Straflosigkeit beruht auf § 34 StGB, nicht auf besonderen Amtsbefugnissen.
§ 34 StGBDazu nachlesen →Frage 19: Unter welchen Voraussetzungen darf nach § 127 Abs. 1 StPO „Jedermann“ eine Person vorläufig festnehmen?
- A)Wenn gegen die Person lediglich der Verdacht einer Straftat besteht, unabhängig vom Zeitpunkt der Tat.
- B)Wenn die Person bereits von der Polizei zur Fahndung ausgeschrieben wurde.
- C)Wenn die festnehmende Person selbst Geschädigter einer beliebigen früheren Straftat des Täters ist.
- D)Wenn die Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und ihre Identität nicht sofort feststellbar ist oder Fluchtverdacht besteht.
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: D) Wenn die Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und ihre Identität nicht sofort feststellbar ist oder Fluchtverdacht besteht.
§ 127 Abs. 1 StPO erlaubt die vorläufige Festnahme nur, wenn der Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und zusätzlich seine Identität nicht sofort feststellbar ist oder Fluchtverdacht besteht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Wenn gegen die Person lediglich der Verdacht einer Straftat besteht, unabhängig vom Zeitpunkt der Tat.
- § 127 Abs. 1 StPO verlangt, dass der Täter auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird; ein bloßer, zeitlich unbestimmter Tatverdacht genügt dafür nicht.
- Wenn die Person bereits von der Polizei zur Fahndung ausgeschrieben wurde.
- Eine polizeiliche Fahndungsausschreibung ersetzt nicht das Erfordernis, den Täter auf frischer Tat zu betreffen oder zu verfolgen, das § 127 Abs. 1 StPO für die Festnahme voraussetzt.
- Wenn die festnehmende Person selbst Geschädigter einer beliebigen früheren Straftat des Täters ist.
- Die vorläufige Festnahme setzt eine gegenwärtig, frisch begangene Tat voraus; eine frühere, andere Straftat des Täters gegenüber dem Festnehmenden erfüllt diese Voraussetzung nicht.
§ 127 Abs. 1 StPODazu nachlesen →Frage 20: Ein Ladendetektiv nimmt einen auf frischer Tat ertappten Dieb fest, der sich nicht ausweisen will. Wie lange darf der Detektiv ihn nach § 127 Abs. 1 StPO höchstens festhalten?
- A)Nur bis zum Eintreffen der sofort verständigten Polizei.
- B)Bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen.
- C)Höchstens 24 Stunden, unabhängig vom Eintreffen der Polizei.
- D)So lange, bis der Dieb ein Geständnis abgelegt hat.
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Richtige Antwort: A) Nur bis zum Eintreffen der sofort verständigten Polizei.
Der auf frischer Tat betroffene Täter darf nach § 127 Abs. 1 StPO nur bis zum Eintreffen der sofort zu verständigenden Polizei festgehalten werden, nicht länger.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen.
- Die Festnahmebefugnis nach § 127 Abs. 1 StPO endet mit dem Eintreffen der sofort verständigten Polizei, nicht erst mit dem Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.
- Höchstens 24 Stunden, unabhängig vom Eintreffen der Polizei.
- Eine feste Höchstdauer von 24 Stunden sieht § 127 Abs. 1 StPO nicht vor; maßgeblich ist allein, dass der Festgehaltene bis zum Eintreffen der Polizei übergeben wird.
- So lange, bis der Dieb ein Geständnis abgelegt hat.
- Ein Geständnis ist keine Voraussetzung für die Beendigung der vorläufigen Festnahme; der Dieb muss unabhängig davon bei Eintreffen der sofort verständigten Polizei übergeben werden.
§ 127 Abs. 1 StPODazu nachlesen →
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