Unfallverhütungsvorschriften
In diesem Kapitel lernst du, welche Regeln dich und deine Kollegen bei der Arbeit im Sicherheitsgewerbe schützen sollen – von den Grundpflichten aus der DGUV Vorschrift 1 bis zu den speziellen Vorgaben für Wach-, Sicherungs- und Werttransportdienste. Das Thema ist auch im schriftlichen Teil der Prüfung relevant und taucht zusätzlich mündlich auf, lohnt sich also doppelt.
Warum es Unfallverhütungsvorschriften gibt
Die Grundlage für alle Unfallverhütungsvorschriften (UVV) liefert das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII). Dort ist festgelegt, dass die Unfallversicherungsträger – allen voran die Berufsgenossenschaften (BG) – solche Vorschriften erlassen dürfen. Damit das Ganze rechtlich Hand und Fuß hat, müssen diese UVV vom zuständigen Bundesministerium (aktuell das Bundesministerium für Arbeit und Soziales) genehmigt werden. Du solltest UVV nie isoliert betrachten, sondern immer im Zusammenhang mit anderen Gesetzen und Verordnungen des Bundes, zum Beispiel dem Arbeitsschutzgesetz oder der Arbeitsstättenverordnung.
Für das Bewachungsgewerbe ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig – nicht die Bau-BG, nicht die BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe, und ganz sicher nicht irgendeine BG des jeweiligen Auftraggebers. Die Aufgabe jeder Berufsgenossenschaft ist dabei klar umrissen: Sie soll Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten und im Schadensfall Maßnahmen der Ersten Hilfe sowie die Rehabilitation der Versicherten sicherstellen. Ob diese Vorgaben in den Betrieben tatsächlich eingehalten werden, überwachen technische Aufsichtsbeamte der Unfallversicherungsträger – nicht die Gewerbeaufsicht und nicht die Polizei.
Damit im Regelwerk nicht alles doppelt und dreifach geschrieben steht, haben sich die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf ein gemeinsames System unter dem Kürzel DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) geeinigt. Es gibt vier Arten von Veröffentlichungen: DGUV Vorschriften enthalten verbindliche Vorgaben für Unternehmer und Versicherte, DGUV Regeln helfen bei der praktischen Umsetzung, DGUV Grundsätze setzen Maßstäbe für Verfahrensfragen (z. B. technische Prüfungen) und DGUV Informationen liefern Erläuterungen und Praxistipps. Im Sicherheitsgewerbe wird dabei dein Arbeitgeber als Unternehmer und du als Versicherter bezeichnet – ein Sprachgebrauch, der dir in der Prüfung ständig begegnet.
Zuständig für das Bewachungsgewerbe ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG); überwacht wird die Einhaltung der UVV durch deren technische Aufsichtsbeamte.
Grundpflichten von Unternehmer und Versicherten (DGUV Vorschrift 1)
Die DGUV Vorschrift 1 (früher BGV A1) regelt die grundsätzlichen Präventionspflichten. Dein Unternehmer muss nach § 2 unter anderem Einrichtungen und Maßnahmen zur Unfallverhütung treffen, ärztliche Vorsorgeuntersuchungen ermöglichen, verantwortliche Personen benennen und Arbeitssicherheit als Führungsaufgabe verstehen. Er muss sein Personal unterweisen, geeignete Schutzausrüstung bereitstellen, die UVV zugänglich auslegen, Verkehrswege frei und benutzbar halten lassen und der BG Auskunft über Arbeitsunfälle geben sowie Besichtigungen ermöglichen. Ab 21 bis 150 gleichzeitig beschäftigten Versicherten muss er außerdem einen Sicherheitsbeauftragten bestellen – die Anzahl steigt mit der Betriebsgröße (bei 151–500 Versicherten zwei, bei 501–1000 drei, danach je weitere 500 einen mehr). Sicherheitseinrichtungen müssen regelmäßig, in der Regel jährlich, geprüft werden, Feuerlöscher mindestens alle zwei Jahre.
Als Versicherter hast du im Gegenzug klare Pflichten: Du musst Weisungen zur Unfallverhütung befolgen, die bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung (PSA) benutzen, Einrichtungen bestimmungsgemäß verwenden und sicherheitstechnische Mängel unverzüglich beseitigen oder – wenn dir dafür die Sachkunde fehlt – sofort deinem Vorgesetzten melden. Verboten ist es dir, sicherheitswidrigen Weisungen zu folgen, gefährdende Kleidung oder Schmuck zu tragen, dich durch Alkohol in einen gefährdenden Zustand zu versetzen (oder andere in diesem Zustand arbeiten zu lassen) sowie Bereiche mit gesundheitsgefährlichen Stoffen unbefugt und ohne Sicherungsmaßnahmen zu betreten.
Ab 21 gleichzeitig beschäftigten Versicherten muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden; Feuerlöscher werden mindestens alle zwei Jahre geprüft.
Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen
Nach der DGUV Vorschrift 1 muss dein Unternehmer alles bereitstellen, was für Erste Hilfe und Rettung im Notfall nötig ist: Meldeeinrichtungen, Sanitätsräume, Erste-Hilfe-Material, Rettungsgeräte und -transportmittel sowie entsprechendes Personal. Er muss sicherstellen, dass nach einem Unfall sofort Erste Hilfe geleistet und nötige ärztliche Versorgung veranlasst wird, und dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und in ausreichender Menge vorhanden ist. Du und deine Kollegen müsst vor Dienstantritt und danach mindestens einmal jährlich im Verhalten bei Unfällen unterwiesen werden – das muss nachweislich dokumentiert sein. Notruf-Angaben, Erste-Hilfe-Einrichtungen und zuständige Ärzte müssen durch aktuelle Aushänge bekannt gemacht werden, und die entsprechenden Materialien und Rettungswege sind durch Rettungszeichen zu kennzeichnen. Über geleistete Erste Hilfe muss Buch geführt werden – die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.
Als Versicherter musst du Maßnahmen der Ersten Hilfe unterstützen und bist grundsätzlich bereit, dich zum Ersthelfer ausbilden zu lassen. Erleidest du selbst einen Arbeitsunfall, musst du deine Arbeit mindestens so lange unterbrechen, bis dir Erste Hilfe geleistet wurde – sofern keine persönlichen Gründe dagegensprechen. Jeder Arbeitsunfall ist unverzüglich der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; kann der Verunfallte das nicht selbst tun, liegt die Meldepflicht bei demjenigen, der als Erster vom Unfall erfahren hat. Als Arbeitsunfall gilt ein Unfall, den ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet – dazu zählen die Betriebstätigkeit selbst, Dienstwege und Dienstfahrten sowie der direkte Weg zur beziehungsweise von der Arbeitsstätte (auch von und zur Unterkunft).
Führt eine Verletzung zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit, reicht der bloße Eintrag ins Verbandbuch übrigens nicht aus: Zusätzlich muss der Unternehmer eine Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger erstatten. Das Verbandbuch allein dokumentiert nur, dass Erste Hilfe geleistet wurde – die Unfallanzeige informiert die Berufsgenossenschaft über den Vorfall selbst.
Eignung, Ausbildung und Dienstanweisung im Wach- und Sicherungsdienst
Für Wach- und Sicherungstätigkeiten – etwa Veranstaltungs- und Ordnungsdienste, Objektbewachung einschließlich Werkschutz, Revier- und Streifendienste, Geld- und Werttransporte oder Personenschutz – regelt die DGUV Vorschrift 23 (früher BGV C7) konkrete Einsatzvoraussetzungen. Eingesetzt werden darf nur, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, persönlich zuverlässig ist, sich für die Aufgabe körperlich wie psychisch eignet und angemessen ausgebildet ist. Zur angemessenen Ausbildung gehören allgemeine Inhalte wie Dienstkunde, Rechtskunde, Eigensicherung, Brandschutz und Erste Hilfe, aber auch spezielle Befähigungen wie Alarmverfolgung, Hundeführung oder Schusswaffenausbildung, je nachdem, was der Job erfordert. Die Eignungskriterien selbst richten sich nach der jeweiligen Tätigkeit und können körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Verantwortungsgefühl, Stressstabilität, Handlungsfähigkeit und Deeskalationsvermögen bei Konflikten umfassen. Für bestimmte Tätigkeiten sind zudem arbeitsmedizinische Untersuchungen nach der ArbMedVV vorgeschrieben. Dein Unternehmer muss über Eignung, Ausbildung und besondere Befähigungen personenbezogene Aufzeichnungen führen.
Mit der Dienstanweisung (DAW) regelt der Unternehmer die sichere Durchführung von Aufträgen. Die allgemeine DAW behandelt Themen wie Rechte und Pflichten, Eigensicherung, Verhalten bei Konfrontationen, das Verbot von Schreck-, Reizstoff- oder Signalschusswaffen sowie schusswaffenähnlichen Gegenständen, Anweisungen zu Notwehrgeräten, Organisations- und Kommunikationsfestlegungen sowie das Verbot, dir hoheitliche Befugnisse anzumaßen. Die spezielle DAW ergänzt das um alle aufgaben- und objektbezogenen Regelungen. Bevor du deine Tätigkeit aufnimmst, musst du eingewiesen werden – und zwar zu den Zeiten, in denen du tatsächlich Dienst tust. Bist du im Nachtdienst eingesetzt, wirst du zusätzlich bei Tageslicht eingewiesen, damit du dich auch am Objekt orientieren kannst. Unterweisungen wiederholen sich bei Bedarf (z. B. bei geänderten Aufgaben) und regelmäßig, etwa vierteljährlich, und sind immer objekt- und personenbezogen.
Nachtdiensthabende werden zusätzlich bei Tageslicht eingewiesen, damit ausreichende Ortskenntnis sichergestellt ist.
Überwachung, Ausrüstung und Mitwirkungspflichten
Dein Unternehmer muss deine Tätigkeit und die Einsatzbedingungen überwachen. Kontrolliert werden dein sicherheitsgerechtes Verhalten, der Zustand und die Funktionsfähigkeit von Ausrüstung und Einrichtungen sowie deren bestimmungsgemäße Verwendung. Dafür stehen ihm verschiedene Mittel zur Verfügung: manuelle Kontrollen, Kommunikationsmittel wie Telefon oder Funk, automatische Signalgeber wie die Totmannschaltung oder Fahrtenschreiber. Die Einsatzbedingungen selbst werden tätigkeits-, auftrags- und objektbezogen überprüft – und zwar erneut, sobald sich etwas ändert, etwa die örtlichen Gegebenheiten (neue Baustelle), der Auftrag (neue Streifenwege) oder ein besonderer Anlass wie ein Unfall oder eine Störung auftritt. Überwachungen, Prüfungen und getroffene Maßnahmen müssen schriftlich nachgewiesen werden. Schutzausrüstung wie wetterfeste Kleidung oder leistungsfähige Handleuchten muss in ausreichender Zahl und einwandfreiem Zustand vorhanden sein; du selbst musst geeignetes Schuhwerk mit rutschfester, trittsicherer Sohle und festem Material tragen.
Auch du als Versicherter wirkst aktiv an der Unfallverhütung mit: Du befolgst die Dienstanweisung und sonstige Anweisungen – außer sie widersprechen offensichtlich dem Gesundheitsschutz oder der Arbeitssicherheit, dann darfst du sie nicht ausführen. Du unterstützt sicherheitsdienliche Maßnahmen (z. B. Helmpflicht), führst keine Tätigkeiten aus, die über deine spezielle Dienstanweisung hinausgehen, und benutzt bereitgestellte Ausrüstung bestimmungsgemäß. Festgestellte Gefahren oder Mängel meldest du – grundsätzlich schriftlich und mit umgehender Information der betroffenen Personen. Trägst du eine Brille, musst du sie gegen Verlust sichern (z. B. mit einem Halteband) oder eine Ersatzbrille mitführen; Kontaktlinsenträger müssen generell eine Ersatzbrille dabei haben. Und natürlich gilt: Der Dienst wird nüchtern angetreten, berauschende Mittel wie Alkohol, Drogen oder bestimmte Medikamente sind während des Dienstes tabu.
Wachbegleithunde: Führung, Haltung und Transport
Als Diensthunde dürfen nur Tiere zugelassener Rassen eingesetzt werden, die für ihre Aufgabe ausgebildet sind und eine entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt haben, etwa die Schutzhundeprüfung A oder die Diensthundeprüfung der Bundeswehr. Ihre Eignung wird bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, überprüft. Eine Ausnahme gibt es für ungeprüfte Hunde, die ausschließlich für Wahrnehmungs- und Meldeaufgaben eingesetzt werden. Als Hundeführer darfst du nur tätig werden, wenn du entsprechend ausgebildet bist und deine Befähigung regelmäßig, mindestens jährlich, gegenüber dem Unternehmer oder einem beauftragten Sachkundigen nachweist. Ein Team aus Hundeführer und Hund, das seine Befähigung nicht gemeinsam nachgewiesen hat, darf erst eingesetzt werden, wenn der Hundeführer seinen Hund sicher unter Kontrolle hat. Bösartige Hunde, die sich ihrem Führer nicht eindeutig unterordnen, dürfen gar nicht eingesetzt werden.
Für die Haltung sind geeignete Zwinger mit Einzelhaltung nötig, deren Einfriedung gegen Durchbeißen gesichert ist und eine Überwindung durch die Tiere ausschließt; Zwingeranlagen müssen mit einem Zutrittsverbot gekennzeichnet sein, und belegte Zwinger dürfen nur von mit dem Hund vertrauten Personen betreten werden. Bei der Führung gelten klare Sicherheitsregeln: Übernahme und Abgabe eines Hundes samt An- und Ableinen erfolgen im Zwinger bei geschlossener Tür, eine direkte Übergabe von Person zu Person ist nicht erlaubt. Vor jeder Kontaktaufnahme musst du dich vergewissern, dass der Hund folgsam und nicht aggressiv ist – knurrt er, fletscht die Zähne, sträubt die Nackenhaare oder hat eine steife Rute, unterlässt du den Direktkontakt. Ohne Führleine darfst du einen Hund nur in eingefriedeten Bereichen führen, wo eine Begegnung mit Dritten ausgeschlossen ist; bei Begegnungen mit Dritten führst du ihn fest an der Leine mit ausreichendem Sicherheitsabstand. Muss ein Hund durch belebte öffentliche Bereiche geführt werden, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln oder bei einer Menschenansammlung ohne ausreichenden Sicherheitsabstand, wird ihm ein Beißkorb angelegt – ebenso als Sicherheitsmaßnahme bei der Hundepflege oder einer tierärztlichen Behandlung. Die Führleine darf niemals am eigenen Körper oder am Fahrrad befestigt werden, das wäre eine Gefährdung für dich selbst. Beim Transport in Fahrzeugen braucht es eine Abtrennung zwischen Transportraum und Fahrgastbereich; mehrere Hunde werden grundsätzlich voneinander getrennt transportiert.
Schusswaffen: Ausrüstung, Führung und Aufbewahrung
Die Ausrüstung mit Schusswaffen wird auf das zwingend notwendige Maß beschränkt und erfolgt durch den Unternehmer nach den waffenrechtlichen Bestimmungen. Geführt werden dürfen nur amtlich geprüfte Waffen mit anerkanntem Beschusszeichen. Schreck-, Reizstoff- oder Signalschusswaffen sowie schusswaffenähnliche Gegenstände sind im Dienst tabu – sie vermitteln ein trügerisches Sicherheitsgefühl und können bei Konfrontation mit echt bewaffneten Tätern zu einer extremen Gefährdung führen, ohne dass eine ausreichende Verteidigungsmöglichkeit besteht. Wer mit Schusswaffen ausgerüstet wird, muss zuverlässig und geeignet sein und über ausreichenden Sachkunde- und Ausbildungsstand verfügen. Unzuverlässig ist zum Beispiel, wem ein missbräuchlicher Waffenumgang nachgewiesen wurde; ungeeignet ist etwa, wer körperliche Einschränkungen wie Sehschwäche oder eine eingeschränkte Reaktionsfähigkeit hat. Sachkundig ist, wer Kenntnisse über den Waffen- und Munitionsumgang, Reichweite und Wirkung der Geschosse, waffenrechtliche Vorschriften sowie insbesondere Notwehr und Notstand nachgewiesen hat. Sachkunde und Schießfertigkeiten müssen regelmäßig nachgewiesen werden – die Sachkunde mindestens einmal jährlich, die Schießfertigkeiten alle drei Monate. Versäumst du diesen vierteljährlichen Nachweis deutlich, etwa über sechs Monate hinweg, muss dir dein Unternehmer den Umgang mit der Dienstwaffe untersagen, bis du die erforderlichen Schießübungen nachgeholt und dokumentiert hast. Auch die Waffen selbst werden mindestens jährlich sowie bei Verdacht auf Mängel geprüft.
Beim Führen gelten feste Regeln: Schusswaffen werden nur in geeigneten Trageeinrichtungen geführt, Munition darf nicht lose mitgeführt werden. Waffen mit Sicherungseinrichtung sind zu sichern, außer im tatsächlichen Einsatz. Übergeben werden Waffen nur in entladenem und entspanntem Zustand – der Übernehmende muss sich sofort vom Zustand überzeugen und die Waffe auf augenfällige Mängel prüfen; bei Mängeln darf sie erst nach sachkundiger Instandsetzung wieder geführt werden. Laden und Entladen ist nur an einem sicheren Ort erlaubt, möglichst mit Kugelfangeinrichtung, damit niemand verletzt werden kann. Zur Aufbewahrung von Waffen und Munition müssen Einrichtungen verwendet werden, die eine getrennte Lagerung ermöglichen und ausreichend gegen unbefugten Zugriff schützen – Waffen werden dabei nur im entladenen Zustand und unter Verschluss aufbewahrt.
Sachkunde wird mindestens einmal jährlich nachgewiesen, Schießfertigkeiten alle drei Monate – beides muss dokumentiert werden.
Notruf- und Serviceleitstellen (NSL)
Notruf- und Serviceleitstellen (NSL) sind durch ihre Aufgaben – etwa die Aufschaltung von Einbruchmeldeanlagen oder die Organisation der Alarmverfolgung – einem erhöhten Überfallrisiko ausgesetzt und müssen entsprechend gesichert sein. Dazu gehören durchschuss- und durchbruchhemmende Fenster nach gültigen Normen, passende Fensterbeschläge und -rahmen (samt umgebendem Mauerwerk), selbstschließende Außentüren mit normgerechter Widerstandsklasse, die sich von außen nur mit Sicherheitsschlüssel öffnen lassen, passende Schlösser und Beschläge, Sichtmöglichkeit von innen nach außen (aber nicht umgekehrt) sowie eine normgerechte Überfallmeldeanlage mit Weiterschaltung an eine unabhängige Hilfe leistende Stelle.
Auch Einrichtungen und Räume, in denen Geld oder sonstige Valoren bearbeitet, kommissioniert oder gelagert werden, müssen gegen Überfälle sowie unbefugten oder unbemerkten Zugang gesichert sein. Daneben spielt der reine Arbeitsschutz eine Rolle: Quetsch- und Scherstellen an Geldschranktüren, hohe Münzgeldlasten beim Tragen oder die Lärmbelastung durch Geldzählmaschinen sind typische Gefährdungen, die der Unternehmer im Interesse der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ausschließen muss.
Merke dir vor allem die asymmetrische Sichtregel: Von innen musst du nach außen sehen können, damit du Gefahren frühzeitig erkennst – umgekehrt darf niemand von außen ungehindert ins Innere der Leitstelle blicken können. Das schützt sowohl vor gezielter Ausspähung als auch vor spontanen Überfallentscheidungen, wenn ein Täter zufällig einen unbesetzten Moment beobachtet.
Sichtmöglichkeit nur von innen nach außen – niemals umgekehrt.
Geld- und Werttransportdienste
Für Geld- oder Werttransporttätigkeiten – etwa die Versorgung von Geld- oder Fahrscheinautomaten oder die Beschickung von Nachttresoren – dürfen nur mindestens 18-jährige, zuverlässige, geeignete und dafür ausgebildete und eingewiesene Personen eingesetzt werden. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Prüfungen von Geld- und Wertdienstleistungen gilt zusätzlich die DIN 77210: Sie legt Mindestforderungen fest, etwa zu Transportwegen, Automatenstandorten, der Vertragsgestaltung und vorbereitenden Arbeiten.
Geldtransporte zu Fuß durch Boten sind grundsätzlich von mindestens zwei Versicherten durchzuführen, von denen einer die Sicherung übernimmt; Ausnahmen gelten etwa beim erkennbaren Münztransport oder bei geeigneten technischen Transportsicherungen, die den Überfallanreiz deutlich senken und für Außenstehende erkennbar sind. Im Ausnahmefall – bei einem einmaligen, für Außenstehende nicht erkennbaren Transport – dürfen Werte auch unauffällig in bürgerlicher Kleidung befördert werden. Technische Transportsicherungen dürfen dabei niemals fest mit dem Boten verbunden sein.
Für den Transport mit Fahrzeugen kommen spezielle Werttransportfahrzeuge zum Einsatz, ausgestattet mit angriffshemmenden Aufbauten, einem Zugangssystem nach dem Schleusenprinzip, Notausstiegen, Einrichtungen zur Umfeldbeobachtung, Kommunikationstechnik, Überfallmeldeanlagen und Dachkennzeichnung. Solche Fahrzeuge müssen während des gesamten Transports in öffentlich zugänglichen Bereichen ständig mit mindestens einem Versicherten besetzt sein – die Türen bleiben dabei stets verriegelt. Das stellt sicher, dass Boten nicht erpressbar sind, Kommunikation möglich bleibt und im Ernstfall sofort Alarm ausgelöst werden kann. Der Einsatz eines Werttransportfahrzeugs ist dagegen nicht erforderlich, wenn ausschließlich erkennbar Münzen transportiert werden, im Ausnahmefall ein einmaliger, nicht erkennbarer Transport stattfindet, oder ausschließlich Belege befördert werden, die nicht mit einem Werttransport verwechselbar sind.
Bemerkst du während der Fahrt Auffälligkeiten wie Unfälle, Verkehrskontrollen oder verdächtige Fahrzeuge, stimmst du das weitere Vorgehen mit anderen Stellen wie Einsatzleitstelle oder Polizei ab. Akustische und optische Alarmeinrichtungen werden bei einem Überfall nur betätigt, wenn dadurch keine zusätzliche Gefährdung entsteht – im Zweifel ist eine Meldung an die Leitstelle immer sinnvoller als ein unnötiges Risiko.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
Die Kennzeichnung von Gefahren und Sicherheitshinweisen ist Teil deiner täglichen Kontrollarbeit. Es gibt fünf Arten von Sicherheitszeichen: Verbotszeichen, Warnzeichen, Gebotszeichen, Rettungszeichen und Brandschutzzeichen, jeweils erkennbar an Form und Farbe. Verbotszeichen sind rund, mit weißer Grundfläche, rotem Rand und Querbalken sowie schwarzem Symbol. Warnzeichen sind dreieckig mit gelber Grundfläche und schwarzem Rand und Symbol. Gebotszeichen sind kreisrund mit blauer Grundfläche und weißem Symbol. Rettungszeichen sind rechteckig oder quadratisch mit grüner Grundfläche und weißem Symbol. Brandschutzzeichen sind quadratisch beziehungsweise rechteckig mit roter Grundfläche und weißem Symbol. Historisch gilt hier weiterhin die BGV A8, auch wenn inzwischen neue Normen wie DIN 4844 oder die ASR A1.3 international abgestimmte Zeichen (z. B. nach EN ISO 7010) vorschreiben – dein Unternehmer darf die alte Kennzeichnung beibehalten, solange der Sicherheitszweck erfüllt ist, eine Mischung aus alten und neuen Zeichen ist aber nicht zulässig.
Auch Gefahrenstellen und Hindernisse werden einheitlich gekennzeichnet: Ständige Gefahrenstellen, etwa ein Betonsockel mit Stolpergefahr, erhalten gelb-schwarze Streifen; zeitlich begrenzte Gefahrenstellen, etwa ein Baugerüst mit Kopfstoßgefahr, werden rot-weiß gestreift markiert. Als Sicherheitsmitarbeiter überprüfst du im Rahmen deiner Kontrolltätigkeit auch, ob solche Sicherheitszeichen vorhanden sind und die zugehörigen Hinweise eingehalten werden – etwa ob ein Brandschutzzeichen noch lesbar ist oder ob ein Fluchtweg tatsächlich frei bleibt. Stellst du eine Verschmutzung oder Beschädigung fest, meldest du das deinem Vorgesetzten und trägst die Feststellung ins Dienstbuch ein, statt selbst nachzubessern.
Rot-weiße Streifen markieren zeitlich begrenzte Gefahrenstellen, gelb-schwarze Streifen ständige Gefahrenstellen.
Flucht- und Rettungswege kontrollieren
Neben der reinen Kennzeichnung spielt bei deiner Kontrolltätigkeit auch die Funktionsfähigkeit von Flucht- und Rettungswegen eine zentrale Rolle – ein Thema, das die ASR A1.3 gemeinsam mit der Arbeitsstättenverordnung regelt. Notausgangstüren müssen deutlich gekennzeichnet sein und sich in Fluchtrichtung ohne jedes Hilfsmittel für jedermann öffnen lassen. Ein Schlüsselkasten zur Notöffnung oder eine ständige Verriegelung aus Angst vor Diebstahl widerspricht diesem Grundsatz fundamental – im Ernstfall zählt jede Sekunde, und niemand darf erst nach einem Schlüssel suchen müssen.
Entdeckst du auf deinem Kontrollgang einen zugestellten, blockierten oder auf andere Weise unbrauchbar gemachten Notausgang, reicht es nicht, die Beobachtung erst zum Dienstende ins Dienstbuch einzutragen oder deine Runde einfach fortzusetzen. Du sorgst unverzüglich dafür, dass der Notausgang wieder freigemacht wird – notfalls, indem du selbst Hindernisse entfernst oder umgehend die zuständige Stelle informierst, damit der Fluchtweg sofort wieder nutzbar ist.
Wo es die Arbeitsstättenverordnung vorschreibt, muss außerdem eine Sicherheitsbeleuchtung dafür sorgen, dass Flucht- und Rettungswege auch bei einem Stromausfall erkennbar bleiben – das betrifft nicht nur große Kaufhäuser, sondern jedes Objekt, in dem die Gefährdungsbeurteilung eine solche Beleuchtung erfordert. Fällt dir während deines Dienstes eine defekte oder fehlende Sicherheitsbeleuchtung auf, behandelst du das wie jeden anderen sicherheitstechnischen Mangel: sofort melden, wenn nötig zusätzlich provisorisch absichern.
Notausgänge müssen sich ohne Hilfsmittel in Fluchtrichtung öffnen lassen – ein zugestellter oder verschlossener Notausgang ist sofort zu melden und freizumachen.
Aufsicht durch die Berufsgenossenschaft und Ordnungswidrigkeiten
Wichtig zu wissen: Vorsätzliches oder fahrlässiges Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften kann nach § 209 SGB VII als Ordnungswidrigkeit geahndet werden – mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro. Das betrifft dich also nicht nur theoretisch, sondern kann handfeste Konsequenzen haben, und zwar für Unternehmer wie für Versicherte gleichermaßen: Die besonderen Bestimmungen der DGUV Vorschrift 23 sind für beide Seiten bindend, nicht etwa nur für den Unternehmer oder gar nur für Besucher des Schutzobjekts.
Ob diese Vorgaben in der Praxis tatsächlich eingehalten werden, überwachen technische Aufsichtsbeamte der Unfallversicherungsträger – nicht die Gewerbeaufsicht, nicht die Polizei und nicht das Gewerbeamt. Sie führen turnusmäßige Betriebsbesichtigungen durch, prüfen die Einhaltung der DGUV Vorschriften vor Ort und können bei festgestellten Mängeln Anordnungen treffen, die der Unternehmer fristgerecht umsetzen muss.
Neben den regelmäßigen Prüfintervallen gibt es Anlässe, die eine unverzügliche Arbeitssicherheitsüberprüfung eines Schutzobjekts auslösen: Auftragsänderungen, bauliche Veränderungen, Unfälle, Überfälle oder sonstige Störfälle. In all diesen Fällen darfst du nicht darauf vertrauen, dass die letzte reguläre Überprüfung noch aussagekräftig ist – die Sicherheitslage hat sich verändert, und genau deshalb wird sie neu bewertet. Als Sicherheitsmitarbeiter bist du oft derjenige, der eine solche Veränderung als Erster bemerkt, etwa eine neue Baustelle auf dem Gelände oder einen Vorfall während deines Dienstes – melde solche Beobachtungen also aktiv, statt darauf zu warten, gefragt zu werden.
Verstöße gegen UVV sind Ordnungswidrigkeiten nach § 209 SGB VII (Bußgeld bis 10.000 Euro) – kontrolliert von technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaft, nicht von Polizei oder Gewerbeaufsicht.
Sicherheitszeichen im Überblick
Verbotszeichen
Rund, weißer Grund, roter Rand mit rotem Schrägbalken · Rot auf Weiß

Allgemeines Verbotszeichen
Das Zeichen macht auf ein Verbot aufmerksam, für das kein eigenes Symbol existiert, und wird durch einen Zusatztext präzisiert.

Rauchen verboten
Das Zeichen verbietet Rauchen sowie offenes Feuer und offenes Licht in diesem Bereich.

Personenbeförderung verboten
Das Zeichen untersagt es, mit diesem Fahrzeug oder Gerät Personen zu befördern, etwa auf Flurförderzeugen ohne Mitfahrereinrichtung.
Warnzeichen
Gleichseitiges Dreieck mit schwarzem Rand · Schwarz auf Gelb

Allgemeine Gefahrenstelle
Das Zeichen warnt allgemein vor einer Gefahr, für die kein eigenes Warnzeichen existiert, und verlangt erhöhte Aufmerksamkeit.

Warnung vor Hindernissen
Das Zeichen warnt vor Hindernissen oder Bodenunebenheiten, an denen Stolper- und Sturzgefahr besteht.

Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen
Das Zeichen warnt vor Stoffen oder Bereichen mit Explosionsgefahr, etwa durch brennbare Gase, Dämpfe oder Stäube.
Gebotszeichen
Rund, blau ausgefüllt · Weiß auf Blau

Allgemeines Gebotszeichen
Das Zeichen weist allgemein auf eine Handlungspflicht hin, die durch einen Zusatztext näher erläutert wird.

Handschuhe benutzen
Das Zeichen schreibt vor, in diesem Bereich Schutzhandschuhe zu tragen.

Warnweste tragen
Das Zeichen schreibt vor, in diesem Bereich eine Warnweste zu tragen, um im Verkehr gut sichtbar zu sein.
Rettungszeichen
Rechteckig oder quadratisch · Weiß auf Grün

Erste Hilfe
Das Zeichen weist auf eine Einrichtung oder einen Ort hin, an dem Erste-Hilfe-Material oder -Personal verfügbar ist.

Krankentrage
Das Zeichen zeigt an, wo eine Krankentrage für den Abtransport Verletzter bereitsteht.

Notruftelefon
Das Zeichen weist auf ein Telefon hin, über das im Notfall Hilfe gerufen werden kann.

Rettungsweg / Notausgang
Das Zeichen kennzeichnet einen Rettungsweg oder Notausgang, über den der Gefahrenbereich sicher verlassen werden kann.

Richtungspfeil
Der Zusatzpfeil ergänzt ein Rettungszeichen und zeigt die Richtung zum Rettungsweg oder Notausgang an.

Sammelstelle
Das Zeichen kennzeichnet den festgelegten Sammelplatz, an dem sich Personen nach einer Räumung einfinden.
Brandschutzzeichen
Rechteckig oder quadratisch · Weiß auf Rot

Feuerlöscher
Das Zeichen zeigt den Standort eines Feuerlöschers an.

Brandmelder
Das Zeichen zeigt den Standort eines manuellen Brandmelders an, über den ein Brand gemeldet werden kann.

Brandtelefon
Das Zeichen weist auf ein Telefon hin, das speziell zur Meldung eines Brandes dient.
Prüfschemata
Meldekette nach einem Arbeitsunfall
§ 24–26 DGUV Vorschrift 1Wenn bei dir oder einem Kollegen im Dienst etwas passiert, zählt jede Minute – und trotzdem musst du die richtige Reihenfolge einhalten, damit weder die Versorgung noch die Meldung zu kurz kommt.
- 1
Erste Hilfe
Ist die verunfallte Person unmittelbar gefährdet oder verletzt?
Du leistest sofort Erste Hilfe bzw. sorgst dafür, dass sie geleistet wird – deine sonstige Tätigkeit unterbrichst du dafür, sofern keine persönlichen Gründe entgegenstehen.
Wenn nein: Bleibt die Erste Hilfe aus, verstößt sowohl der Verunfallte als auch jeder anwesende Versicherte gegen seine Mitwirkungspflicht nach DGUV Vorschrift 1.
- 2
Meldung
Kann der Verunfallte den Unfall selbst melden?
Ist er dazu in der Lage, meldet er den Arbeitsunfall selbst unverzüglich der zuständigen betrieblichen Stelle.
Wenn nein: Kann er es nicht, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der als Erster vom Unfall erfahren hat – die Meldung entfällt also nicht einfach.
- 3
Dokumentation
Ist die geleistete Erste Hilfe im Verbandbuch eingetragen?
Jede Erste-Hilfe-Leistung wird dokumentiert; die Aufzeichnungen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.
Wenn nein: Fehlt die Dokumentation, kann der Unfallhergang später nicht mehr nachvollzogen werden – etwa wichtig für Ansprüche der Unfallversicherung.
- 4
Unfallanzeige
Führt die Verletzung zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit?
Dann reicht der Verbandbucheintrag allein nicht – der Unternehmer muss zusätzlich eine Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger erstatten.
Wenn nein: Wird die Unfallanzeige versäumt, verletzt der Unternehmer seine Meldepflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft.
Erste Hilfe geht immer vor – aber Melden, Dokumentieren und (bei längerer Arbeitsunfähigkeit) die Unfallanzeige sind keine Kür, sondern Pflicht.
Vorgehen bei einer entdeckten Gefahrenstelle oder einem Mangel
§ 15 DGUV Vorschrift 1, § 10 DGUV Vorschrift 23Auf jedem Kontrollgang kannst du auf Gefahrenstellen oder technische Mängel stoßen – vom losen Bodenbelag bis zur flackernden Notbeleuchtung. Die Vorschrift gibt dir eine klare Reihenfolge vor, wie du reagierst.
- 1
Feststellen
Hast du eine sicherheitstechnische Gefahr oder einen Mangel entdeckt?
Halte fest, was genau du beobachtet hast (Ort, Art der Gefahr, Uhrzeit) – das brauchst du für die spätere Meldung.
Wenn nein: Ohne genaue Feststellung bleibt die spätere Meldung zu vage, um sinnvoll bearbeitet zu werden.
- 2
Sachkunde prüfen
Kannst du den Mangel selbst und gefahrlos beseitigen?
Hast du die nötige Sachkunde und ist die Beseitigung ungefährlich (z. B. Kennzeichnung und Absperrung eines offenen Lochs im Boden), beseitigst du den Mangel unverzüglich.
Wenn nein: Fehlt dir die Sachkunde – etwa bei einem elektrischen Defekt –, darfst du nicht selbst Hand anlegen.
- 3
Sofortmaßnahme
Besteht akute Gefahr für Leben oder Gesundheit?
Sichere die Stelle so gut es geht ab (z. B. Absperrung, Kennzeichnung) und verhindere, dass Unbefugte in den Gefahrenbereich geraten.
Wenn nein: Ohne Sofortmaßnahme kann sich die Gefahr verwirklichen, bevor die fachgerechte Beseitigung erfolgt.
- 4
Melden
Ist die Meldung an den Vorgesetzten erfolgt?
Melde Gefahr und/oder Mangel unverzüglich, grundsätzlich schriftlich, und informiere die betroffenen Personen umgehend – plus Eintrag ins Dienstbuch.
Wenn nein: Ohne Meldung bleibt der Mangel unbehoben, obwohl du ihn kanntest – das kann dir als Sicherheitsmitarbeiter später vorgeworfen werden.
Ignorieren ist in keinem Fall eine Option – am Ende des Kontrollgangs zu melden ist zu spät, wenn die Gefahr akut ist.
Prüfschema: Muss ich diese Anweisung befolgen?
§ 15 DGUV Vorschrift 23Grundsätzlich befolgst du die Dienstanweisung und sonstige Anweisungen deines Unternehmers – aber eben nicht ausnahmslos. Dieses Schema hilft dir, den Sonderfall sicher zu erkennen.
- 1
Anweisung erhalten
Liegt eine Anweisung deines Unternehmers oder Vorgesetzten vor?
Notiere dir kurz, was genau von dir verlangt wird.
Wenn nein: Ohne konkrete Anweisung stellt sich die Frage der Befolgungspflicht gar nicht erst.
- 2
Offensichtlichkeit prüfen
Widerspricht die Anweisung offensichtlich dem Gesundheitsschutz oder der Arbeitssicherheit?
Offensichtlich heißt: Für dich als durchschnittlichen Versicherten ist der Widerspruch klar erkennbar, keine Interpretationsfrage.
Wenn nein: Ist der Widerspruch nicht offensichtlich, sondern nur eine Vermutung deinerseits, greift die Ausnahme nicht – du befolgst die Anweisung.
- 3
Handeln
Ist der Widerspruch offensichtlich?
Dann darfst (und musst) du die Anweisung nicht ausführen.
Wenn nein: Führst du sie trotzdem aus, handelst du entgegen deiner Mitwirkungspflicht an der Unfallverhütung.
- 4
Melden
Hast du die sicherheitswidrige Anweisung gemeldet?
Informiere umgehend eine höhere Stelle oder den Sicherheitsbeauftragten über den Vorfall – schriftlich, wie bei jeder Gefahrenmeldung.
Wenn nein: Ohne Meldung bleibt die riskante Anweisungspraxis unentdeckt und kann sich wiederholen.
Die Regel ist Befolgen, die Ausnahme ist der offensichtliche Verstoß gegen Gesundheitsschutz oder Arbeitssicherheit – Prüfungsfragen drehen bewusst an dieser Formulierung.
Schusswaffenübergabe: Sicherheitscheck in vier Schritten
§ 20 DGUV Vorschrift 23Der Schichtwechsel mit Dienstwaffe ist ein Klassiker der schriftlichen wie mündlichen Prüfung – und ein Moment, in dem Nachlässigkeit richtig gefährlich werden kann.
- 1
Zustand
Wird die Waffe entladen und entspannt übergeben?
Nur in diesem Zustand darf eine Schusswaffe überhaupt übergeben werden.
Wenn nein: Wird sie geladen oder gespannt angeboten, darfst du die Übergabe nicht akzeptieren.
- 2
Sofortkontrolle
Hast du dich als Übernehmender sofort selbst vom Zustand überzeugt?
Prüfe eigenständig, unabhängig von der Aussage des Übergebenden, ob die Waffe tatsächlich entladen und entspannt ist.
Wenn nein: Verlässt du dich blind auf die Angabe des anderen, trägst du im Zweifel die Verantwortung für einen übersehenen Mangel.
- 3
Mängelprüfung
Weist die Waffe augenfällige Mängel auf?
Kontrolliere Griffstück, Lauf, Verschluss und Sicherung auf sichtbare Schäden.
Wenn nein: Findest du einen Mangel, darfst du die Waffe nicht führen – sie muss erst sachkundig instand gesetzt werden.
- 4
Freigabe
Ist die Waffe mängelfrei?
Erst dann führst du sie in einer geeigneten Trageeinrichtung weiter, Munition bleibt getrennt und nicht lose.
Wenn nein: Ohne mängelfreie Freigabe bleibt die Waffe außer Betrieb, bis eine Fachwerkstatt sie freigegeben hat.
Übergeben wird nie auf Zuruf – jede Übernahme ist eine eigene, unabhängige Prüfung.
Verhalten bei erhöhter Gefährdung während eines Werttransports
§ 26 DGUV Vorschrift 23Auffälligkeiten während der Fahrt sind keine Ausnahme, sondern Alltag im Werttransport – wichtig ist, dass du nicht auf eigene Faust handelst.
- 1
Wahrnehmen
Beobachtest du Umstände, die auf eine erhöhte Gefährdung schließen lassen (auffälliges Fahrzeug, Unfall, Verkehrskontrolle)?
Bleib aufmerksam, ohne in Panik zu verfallen – die meisten Auffälligkeiten sind harmlos.
Wenn nein: Ignorierst du echte Warnzeichen, verpasst du den Moment für eine rechtzeitige Rücksprache.
- 2
Rücksprache
Hast du Kontakt zur Einsatzleitstelle oder Polizei aufgenommen?
Stimme dein weiteres Vorgehen immer mit anderen Stellen ab, statt allein zu entscheiden.
Wenn nein: Ohne Rücksprache triffst du eine Entscheidung, die dich und andere unnötig gefährden kann.
- 3
Alarmierung im Ernstfall
Kommt es tatsächlich zum Überfall?
Löse akustische und optische Alarmeinrichtungen nur aus, wenn dadurch keine zusätzliche Gefährdung entsteht.
Wenn nein: Löst du den Alarm trotz erkennbarer Zusatzgefahr aus, kann sich die Lage für dich und Unbeteiligte verschärfen.
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Melden
Ist die Leitstelle in jedem Fall informiert?
Eine Meldung an die Leitstelle ist immer sinnvoll – auch wenn du auf akustische/optische Alarmierung verzichtet hast.
Wenn nein: Ohne jede Meldung bleibt der Vorfall unbemerkt, obwohl Hilfe hätte eingeleitet werden können.
Risiken eingehen ist nie die Aufgabe eines Werttransport-Boten – Rücksprache und Meldung schlagen Alleingänge in jedem Fall.
Abgrenzungen auf einen Blick
DGUV Vorschrift 1 vs. DGUV Vorschrift 23
Beide Vorschriften gelten für dich gleichzeitig – aber sie regeln unterschiedliche Ebenen.
| Kriterium | DGUV Vorschrift 1 | DGUV Vorschrift 23 |
|---|---|---|
| Geltungsbereich | Alle Branchen (Grundpflichten) | Nur Wach-, Sicherungs- und Werttransportdienste |
| Frühere Bezeichnung | BGV A1 | BGV C7 |
| Kerninhalte | Sicherheitsbeauftragter, Erste Hilfe, PSA, Verbote (Alkohol etc.) | Eignung, Dienstanweisung, Diensthunde, Schusswaffen, NSL, Werttransport |
| Typische Prüfungsfrage | Wie lange werden Erste-Hilfe-Aufzeichnungen aufbewahrt? | Wie oft muss ein Hundeführer seine Befähigung nachweisen? |
Vorschrift 1 gilt für jeden Betrieb, Vorschrift 23 zusätzlich für den Wach- und Sicherungsdienst.
Sicherheitszeichen nach ASR A1.3
Form und Farbe zusammen ergeben die Schutzaussage – die Prüfung fragt gern nach genau dieser Kombination.
| Kriterium | Form | Farbe/Symbol |
|---|---|---|
| Verbotszeichen | Rund | Weiß mit rotem Rand/Querbalken, schwarzes Symbol |
| Warnzeichen | Dreieckig | Gelb mit schwarzem Rand und Symbol |
| Gebotszeichen | Rund | Blau mit weißem Symbol |
| Rettungszeichen | Rechteckig/quadratisch | Grün mit weißem Symbol |
| Brandschutzzeichen | Quadratisch/rechteckig | Rot mit weißem Symbol |
Verbots- und Gebotszeichen sind beide rund – nur die Farbe (weiß-rot vs. blau) unterscheidet sie.
Fristen und Intervalle im Überblick
Die Zahlen in diesem Kapitel sind der Klassiker für Verwechslungen in der Prüfung.
| Kriterium | Intervall | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Schießfertigkeiten | Alle 3 Monate | § 19 DGUV Vorschrift 23 |
| Sachkundestand Waffe | Mindestens jährlich | § 19 DGUV Vorschrift 23 |
| Waffenprüfung (Handhabungssicherheit) | Mindestens jährlich + bei Mängelverdacht | § 19 DGUV Vorschrift 23 |
| Hundeführer-Befähigungsnachweis | Mindestens jährlich | § 15 DGUV Vorschrift 23 |
| Eignung des Diensthundes | Bei Bedarf, mindestens jährlich | § 12 DGUV Vorschrift 23 |
| Sicherheitseinrichtungen (allgemein) | In der Regel jährlich | § 2 DGUV Vorschrift 1 |
| Feuerlöscher | Mindestens alle 2 Jahre | § 2 DGUV Vorschrift 1 |
| Erste-Hilfe-Unterweisung | Vor Dienstantritt + mindestens jährlich | § 4 DGUV Vorschrift 1 |
| Erste-Hilfe-Dokumentation (Aufbewahrung) | 5 Jahre | § 26 DGUV Vorschrift 1 |
| Objekteinweisung (Wiederholung) | Vor Dienstantritt, bei Änderungen, i.d.R. jährlich | § 9 DGUV Vorschrift 23 |
Je gefährlicher das eingesetzte Mittel, desto kürzer das Prüfintervall: Schießfertigkeiten (3 Monate) vor Sachkunde/Hundeführung (jährlich) vor Feuerlöscher (2 Jahre).
Kennzeichnung von Gefahrenstellen: ständig vs. zeitlich begrenzt
| Kriterium | Ständige Gefahrenstelle | Zeitlich begrenzte Gefahrenstelle |
|---|---|---|
| Farbe | Gelb-schwarz gestreift | Rot-weiß gestreift |
| Beispiel | Betonsockel mit Stolpergefahr | Baugerüst mit Kopfstoßgefahr |
| Charakter | Dauerhaft vorhanden | Vorübergehend, z. B. während Bauarbeiten |
Gelb-schwarz bleibt, rot-weiß geht vorbei – merk dir die Farbe über die Dauer der Gefahr.
Allgemeine vs. spezielle Dienstanweisung
| Kriterium | Allgemeine DAW | Spezielle DAW |
|---|---|---|
| Bezug | Gilt unternehmensweit, unabhängig vom Objekt | Gilt für einen bestimmten Auftrag/ein bestimmtes Objekt |
| Typische Inhalte | Rechte/Pflichten, Eigensicherung, Verbot von Schreckschusswaffen, Notwehrgeräte, Verbot hoheitlicher Anmaßung | Objektbezogene Handlungsabläufe, spezielle Aufgaben, besondere Meldewege |
| Änderungshäufigkeit | Selten, meist unternehmensweit einheitlich | Häufiger, sobald sich Auftrag oder Objekt ändert |
Die allgemeine DAW sagt dir, wer du als Sicherheitsmitarbeiter grundsätzlich bist – die spezielle, was du an diesem Objekt konkret zu tun hast.
Geldtransport zu Fuß vs. mit dem Werttransportfahrzeug
| Kriterium | Zu Fuß (Bote) | Mit Werttransportfahrzeug |
|---|---|---|
| Mindestbesetzung | Mindestens 2 Versicherte (einer sichert) | Mindestens 1 Versicherter ständig im Fahrzeug |
| Ausnahme möglich, wenn | Erkennbarer Münztransport oder wirksame technische Transportsicherung | Erkennbarer Münztransport oder ausschließlich Belege (nicht verwechselbar) |
| Typische Ausstattung | Technische Transportsicherung (z. B. Farbrauch), nicht fest mit dem Boten verbunden | Angriffshemmende Aufbauten, Schleusenprinzip, Überfallmeldeanlage, Dachkennzeichnung |
So oder so gilt: Wo der Überfallanreiz sinkt, sinken auch die Personalanforderungen.
Merkhilfen
Je gefährlicher, desto kürzer
Schießfertigkeiten (die gefährlichste Ausrüstung) werden alle 3 Monate nachgewiesen, Sachkunde an der Waffe und Hundeführer-Befähigung mindestens jährlich, Feuerlöscher alle 2 Jahre und Erste-Hilfe-Dokumentation ganze 5 Jahre aufbewahrt.
Hilft bei: Alle Prüf- und Nachweisintervalle im Kapitel Unfallverhütungsvorschriften
Ampel-Merkhilfe für Sicherheitszeichen
Rot-rund mit Balken = Verbot (wie eine rote Ampel: Stopp). Gelb-Dreieck = Warnung (Ampel-Gelb: Achtung). Blau-Rund = Gebot (Verkehrsschilder-Blau: das musst du tun). Grün-Rechteck = Rettung (Ampel-Grün: hier geht's raus). Rot-Quadrat = Brandschutz (Feuer ist rot, aber die quadratische Form verrät: kein Verbot, sondern Brandschutzausrüstung).
Hilft bei: Die fünf Sicherheitszeichenarten nach ASR A1.3
Wer zuerst sieht, meldet
Bei einem Arbeitsunfall meldet grundsätzlich der Verunfallte selbst – kann er das nicht, übernimmt automatisch derjenige die Meldepflicht, der als Erster vom Unfall erfahren hat. Nicht der Vorgesetzte, nicht ein zufällig anwesender Dritter.
Hilft bei: Die Meldekette nach einem Arbeitsunfall
Leer und locker
Schusswaffen werden bei jeder Übergabe nur entladen (leer) und entspannt (locker, ohne gespannten Hahn) weitergereicht – beide Wörter beginnen mit demselben Anlaut, das erleichtert das Erinnern im Prüfungsstress.
Hilft bei: Der vorgeschriebene Übergabezustand von Dienstwaffen
Praxisbeispiele
Alleinarbeit im Nachtdienst
Du bist allein für die Nachtstreife auf einem großen Betriebsgelände eingeteilt. Nach zwei Stunden hast du dich noch nicht bei der Leitstelle gemeldet, weil auf deiner Runde alles ruhig war.
Dein Unternehmer muss deine Einsatzbedingungen aktiv überwachen – etwa durch Funk, Telefon oder eine Totmannschaltung, die automatisch Alarm auslöst, wenn du dich zu lange nicht rührst. Auch wenn nichts passiert: Melde dich zu den vereinbarten Zeiten, denn die Überwachungspflicht funktioniert nur, wenn du sie aktiv mitträgst. Allein zu sein befreit dich nicht von der Pflicht, Auffälligkeiten sofort zu melden.
Kollege stürzt beim Rundgang
Bei einer gemeinsamen Streife knickt dein Kollege um und kann sich vor Schmerzen kaum noch bewegen. Er ist ansprechbar, aber sichtlich außer Gefecht.
Du leistest zuerst Erste Hilfe beziehungsweise sorgst dafür, dass sie geleistet wird, und unterbrichst dafür deine eigentliche Tätigkeit. Da dein Kollege selbst kaum in der Lage ist, den Unfall zu melden, liegt die Meldepflicht bei dir als demjenigen, der zuerst davon erfahren hat – melde den Arbeitsunfall unverzüglich der zuständigen betrieblichen Stelle.
Der Diensthund zeigt Warnsignale
Du sollst den Wachhund für den nächsten Kontrollgang übernehmen. Als du dich dem Zwinger näherst, knurrt der Hund leise und die Nackenhaare stellen sich auf.
Das sind eindeutige Warnzeichen. Du musst dich vor jeder Kontaktaufnahme davon überzeugen, dass ein Hund folgsam und nicht aggressiv ist – bei Knurren, Zähnefletschen, gesträubten Nackenhaaren oder steifer Rute unterlässt du den Direktkontakt und setzt den Hund nicht ein. Melde die Beobachtung, statt das Risiko einzugehen.
Verdächtiges Fahrzeug während des Werttransports
Während einer Werttransportfahrt fällt dir auf, dass dich seit mehreren Kilometern ein Fahrzeug mit abgedunkelten Scheiben auffällig dicht verfolgt.
Handle nicht auf eigene Faust. Stimme dein weiteres Vorgehen mit anderen Stellen ab, etwa der Einsatzleitstelle oder der Polizei. Die Alarmeinrichtungen des Fahrzeugs betätigst du nur, wenn dadurch keine zusätzliche Gefährdung entsteht – eine Meldung an die Leitstelle ist aber in jedem Fall sinnvoll, auch wenn noch nichts passiert ist.
Mängel an der Dienstwaffe bei der Übergabe
Beim Schichtwechsel übernimmst du die Dienstwaffe von deinem Kollegen. Beim kurzen Check fällt dir ein beschädigtes Griffstück auf.
Übergeben werden Waffen nur in entladenem und entspanntem Zustand, und du musst dich als Übernehmender sofort vom Zustand überzeugen. Stellst du einen Mangel fest, darfst du die Waffe nicht führen – sie muss erst von einer sachkundigen Stelle instand gesetzt werden, bevor sie wieder eingesetzt werden darf.
Mangel entdeckt, aber keine Sachkunde zur Reparatur
Bei deiner Kontrolle bemerkst du, dass die Notbeleuchtung im Treppenhaus flackert und teilweise ausgefallen ist. Elektrotechnik ist nicht dein Fachgebiet.
Sicherheitstechnische Mängel musst du unverzüglich beseitigen – aber nur, wenn du dafür die nötige Sachkunde hast. Fehlt dir diese, meldest du den Mangel sofort deinem Vorgesetzten, statt selbst Hand anzulegen. So bleibt sichergestellt, dass der Mangel fachgerecht behoben wird.
Der zugestellte Notausgang
Auf deinem Kontrollgang stellst du fest, dass ein Notausgang im Kundenbereich mit Kartons vollständig zugestellt ist.
Notausgänge müssen sich in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel für jedermann öffnen lassen. Du sorgst unverzüglich dafür, dass der Ausgang wieder freigemacht wird – ein Vermerk erst am Dienstende im Dienstbuch wäre zu spät, wenn in der Zwischenzeit ein Notfall eintritt.
Verschmutzte Brandschutzzeichen nach Bauarbeiten
Durch Bauarbeiten sind die Brandschutzzeichen im Treppenhaus so stark verschmutzt, dass sie nicht mehr erkennbar sind.
Du übermalst oder reinigst die Zeichen nicht eigenmächtig, sondern meldest die Feststellung deinem Schichtleiter und trägst sie ins Dienstbuch ein. Die fachgerechte Erneuerung ist Sache des Unternehmers, nicht deine eigene Bastelaktion.
Sechs Monate ohne Schießübung
Ein Kollege, der im Dienst eine Schusswaffe führen muss, hat seit über sechs Monaten nicht mehr an einer Schießübung teilgenommen.
Da die Schießfertigkeiten alle drei Monate nachgewiesen werden müssen, ist die Frist deutlich überschritten. Der Unternehmer muss ihm den Umgang mit der Dienstwaffe unverzüglich untersagen, bis die erforderlichen Schießübungen nachgewiesen und dokumentiert sind.
Der Beißkorb in der U-Bahn
Du sollst mit deinem Diensthund eine kurze Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, in denen es eng und voll ist.
In öffentlichen Verkehrsmitteln und bei Menschenansammlungen, in denen kein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden kann, muss der Hund einen Beißkorb tragen. Das ist keine Schikane, sondern eine der wenigen Situationen, in denen der Beißkorb ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Häufige Fehler in der Prüfung
DGUV Vorschrift 1 und DGUV Vorschrift 23 verwechseln
In der Prüfung wird gern getestet, ob du weißt, welche Regel wofür gilt. Die DGUV Vorschrift 1 enthält die allgemeinen Präventionspflichten für alle Branchen (Sicherheitsbeauftragter, Erste Hilfe, PSA). Die DGUV Vorschrift 23 gilt speziell für Wach-, Sicherungs- und Werttransportdienste (Eignung, Dienstanweisung, Hunde, Waffen). Frag dich bei jeder Antwortoption: Ist das eine allgemeine Pflicht oder eine branchenspezifische?
Fristen und Intervalle durcheinanderbringen
Die Zahlen in diesem Kapitel sind ein Klassiker für Verwechslungen: Sachkunde für Schusswaffen wird mindestens jährlich nachgewiesen, Schießfertigkeiten dagegen alle drei Monate. Hundeführer weisen ihre Befähigung mindestens jährlich nach, Feuerlöscher werden mindestens alle zwei Jahre geprüft, sonstige Sicherheitseinrichtungen in der Regel jährlich. Erste-Hilfe-Aufzeichnungen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden. Lerne diese Intervalle bewusst als Tabelle, nicht nur im Fließtext – sonst tauschst du sie in der Prüfung leicht aus.
Sicherheitszeichen an der falschen Farbe festmachen
Viele verwechseln Warnzeichen (gelb, dreieckig) mit Gebotszeichen (blau, rund) oder Verbotszeichen (weiß mit rotem Rand, rund) mit Brandschutzzeichen (rot, quadratisch). Präg dir die Kombination aus Form UND Farbe ein, nicht nur die Farbe allein – die Form ist oft das eindeutigere Unterscheidungsmerkmal, gerade bei Schwarz-Weiß-Abbildungen in der Prüfung.
Annahme, Weisungen seien immer bindend
Ein beliebter Prüfungsfallstrick: Du musst grundsätzlich Weisungen deines Unternehmers befolgen – aber eben nicht, wenn sie offensichtlich dem Gesundheitsschutz oder der Arbeitssicherheit widersprechen. Dann darfst (und musst) du sie verweigern. Lies Prüfungsfragen zu diesem Thema besonders genau, ob nach der Regel oder nach der Ausnahme gefragt wird.
Hundeübergabe als reine Formsache abtun
Dass ein Wachhund nur im Zwinger bei geschlossener Tür übergeben werden darf und eine direkte Übergabe von Person zu Person nicht erlaubt ist, wird in der Prüfung öfter leicht abgewandelt abgefragt – etwa mit einer angeblich zulässigen Übergabe 'über den Zaun' oder 'auf dem Kontrollgang'. Präg dir die Grundregel so genau ein, dass du auch plausibel klingende Abwandlungen als falsch erkennst.
Objekteinweisung und allgemeine Unterweisung verwechseln
Die Objekteinweisung nach § 9 DGUV Vorschrift 23 erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit und wiederholt sich bei Änderungen bzw. in der Regel jährlich. Die allgemeine Unterweisung zum Verhalten bei Unfällen nach DGUV Vorschrift 1 erfolgt dagegen vor Dienstantritt und mindestens einmal jährlich, unabhängig vom konkreten Objekt. Beide klingen ähnlich, meinen aber unterschiedliche Nachweispflichten – die Prüfung nutzt das gern als Distraktor.
Verwaltungs-BG mit anderen Berufsgenossenschaften verwechseln
Für das Bewachungsgewerbe ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig, nicht die Bau-BG oder die BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe – und schon gar nicht eine BG des Auftraggebers. Lass dich in der Prüfung nicht von plausibel klingenden Branchen-BGs verwirren.
Ausnahmen beim Geldtransport zu Fuß zu großzügig auslegen
Zwei Versicherte sind beim Botengang zu Fuß die Regel, nicht die Kür. Die Ausnahmen – erkennbarer Münztransport oder deutlich erkennbare technische Transportsicherung – gelten nur unter engen Voraussetzungen. Ich war mir sicher, dass nichts passiert reicht als Begründung nicht aus.
Häufig gestellte Fragen zu Unfallverhütungsvorschriften
Alle Paragrafen auf einen Blick
Gesamtes Paragrafen-Register →- § 2 DGUV Vorschrift 1Grundpflichten des Unternehmers
Verpflichtet den Unternehmer zu Unfallverhütungsmaßnahmen, Vorsorgeuntersuchungen, der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ab 21 Versicherten und zur regelmäßigen Prüfung von Sicherheitseinrichtungen.
Relevanz: Erklärt dir, welche organisatorischen Pflichten dein Arbeitgeber überhaupt hat – Grundlage für viele Fragen zum Sicherheitsbeauftragten und zu Prüfintervallen.
- § 15 DGUV Vorschrift 1Pflichten der Versicherten
Verpflichtet dich, Weisungen zur Unfallverhütung zu befolgen, PSA zu benutzen und sicherheitstechnische Mängel zu melden oder zu beseitigen.
Relevanz: Das ist die Gegenseite zu § 2 – zeigt dir, was von dir persönlich als Sicherheitsmitarbeiter erwartet wird.
- § 24 DGUV Vorschrift 1Erste-Hilfe-Einrichtungen
Verpflichtet den Unternehmer, Meldeeinrichtungen, Sanitätsräume, Rettungsgeräte und -personal bereitzustellen und Notruf-Angaben auszuhängen.
Relevanz: Wichtig für Fragen dazu, was im Betrieb überhaupt für den Notfall vorhanden sein muss.
- § 26 DGUV Vorschrift 1Ersthelfer und Dokumentation
Verpflichtet den Unternehmer, ausreichend Ersthelfer bereitzustellen und Erste-Hilfe-Leistungen fünf Jahre lang zu dokumentieren.
Relevanz: Die Fünf-Jahres-Frist ist ein Klassiker in der schriftlichen Prüfung.
- § 3 DGUV Vorschrift 23Eignung für Wach- und Sicherungstätigkeiten
Legt fest, dass nur volljährige, zuverlässige, körperlich/psychisch geeignete und angemessen ausgebildete Personen eingesetzt werden dürfen.
Relevanz: Betrifft dich unmittelbar bei der Einstellung und bei jeder Übernahme neuer Aufgaben.
- § 4 DGUV Vorschrift 23Dienstanweisung
Verpflichtet den Unternehmer, die sichere Durchführung von Aufträgen in einer allgemeinen und einer speziellen Dienstanweisung zu regeln.
Relevanz: Die DAW ist dein tägliches Arbeitsdokument – kennst du sie nicht, verstößt du automatisch gegen deine Mitwirkungspflicht.
- § 9 DGUV Vorschrift 23Einweisung
Schreibt vor, dass die Einweisung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen muss, Nachtdiensthabende zusätzlich bei Tageslicht.
Relevanz: Klassische Prüfungsfrage: Warum eine zusätzliche Einweisung bei Tageslicht?
- § 10 DGUV Vorschrift 23Überwachung der Einsatzbedingungen
Verpflichtet den Unternehmer, Einsatzbedingungen tätigkeits-, auftrags- und objektbezogen zu überprüfen und bei Veränderungen erneut zu kontrollieren.
Relevanz: Erklärt, warum sich nach jeder neuen Baustelle oder jedem neuen Streifenweg die Überprüfung wiederholt.
- § 16 DGUV Vorschrift 23Hundeführung
Regelt Übernahme/Abgabe im Zwinger, Kontaktaufnahme, Leinenpflicht und das Verbot, die Führleine am Körper oder Fahrrad zu befestigen.
Relevanz: Fast jede Prüfungsfrage zu Wachhunden bezieht sich auf eine dieser Einzelregeln.
- § 18–20 DGUV Vorschrift 23Ausrüstung und Führen von Schusswaffen
Regelt, wer mit Schusswaffen ausgerüstet werden darf, welche Waffen zulässig sind und wie sie geführt und übergeben werden müssen.
Relevanz: Kernparagrafen für alles rund um die Dienstwaffe – von der Übergabe bis zum Verbot von Schreckschusswaffen.
- § 25 DGUV Vorschrift 23Geldtransporte zu Fuß
Schreibt für Botengänge zu Fuß mindestens zwei Versicherte vor, mit klaren Ausnahmen (z. B. erkennbarer Münztransport).
Relevanz: Wichtig, um die Ausnahmen von der Zwei-Personen-Regel sauber auseinanderzuhalten.
- § 26 DGUV Vorschrift 23Werttransportfahrzeuge
Verlangt spezielle, angriffshemmend ausgestattete Fahrzeuge, die während des gesamten Transports besetzt bleiben müssen.
Relevanz: Erklärt, warum ein Werttransportfahrzeug niemals unbeaufsichtigt in der Öffentlichkeit stehen darf.
- ASR A1.3Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Regelt Form, Farbe und Bedeutung der fünf Sicherheitszeichenarten sowie die Gestaltung von Flucht- und Rettungswegen.
Relevanz: Direkt anwendbar bei jeder Kontrolle von Notausgängen und Sicherheitszeichen während deines Dienstes.
- § 209 SGB VIIOrdnungswidrigkeiten
Stellt vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld (bis 10.000 Euro).
Relevanz: Zeigt dir, dass UVV keine unverbindlichen Empfehlungen sind, sondern handfeste rechtliche Konsequenzen haben können.
- ArbMedVVVerordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Schreibt für bestimmte Sicherungstätigkeiten arbeitsmedizinische Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen vor.
Relevanz: Relevant, sobald deine Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, etwa im Werttransport oder bei Nachtdiensten.
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