Lexikon der Fachbegriffe
Die wichtigsten Begriffe aus allen neun Sachgebieten der §34a-Sachkundeprüfung — kurz erklärt, mit Verweis auf das Lernthema, in dem du mehr dazu findest. Suchst du eine konkrete Vorschrift statt eines Begriffs? Das Paragrafen-Register listet jeden zitierten Paragrafen und Artikel.
A
- Aggressionsverschiebung
- Wenn sich Aggression nicht gegen den eigentlichen, zu mächtigen Verursacher richtet, sondern gegen schwächere Ersatzpersonen oder -objekte.
- Umgang mit Menschen
- Angreifender Notstand
- Auch Aggressivnotstand: Zur Gefahrenabwehr wird das Eigentum eines unbeteiligten Dritten geopfert (§ 904 BGB).
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Antragsdelikte
- Straftaten, die grundsätzlich nur verfolgt werden, wenn das Opfer innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag stellt, etwa Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Sachbeschädigung.
- Straf- und Strafverfahrensrecht
- Arbeitsunfall
- Ein Unfall, den ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet – dazu zählen Betriebstätigkeit, Dienstwege, Dienstfahrten sowie der unmittelbare Weg zur bzw. von der Arbeitsstätte oder Unterkunft.
- Unfallverhütungsvorschriften
- Aufsichtsbehörde
- Die unabhängige staatliche Stelle, die die Einhaltung des Datenschutzrechts überwacht. Ihr sind Datenschutzverletzungen unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden zu melden; sie kann Bußgelder nach Art. 83 DS-GVO verhängen.
- Datenschutzrecht
- Auftragsverarbeiter
- Ein Dritter, an den ein Unternehmen die Verarbeitung personenbezogener Daten vergibt, zum Beispiel ein externer IT-Dienstleister. Auch der Auftragsverarbeiter muss sich vollständig an die Vorgaben der DS-GVO halten.
- Datenschutzrecht
B
- Bedürfnis
- Glaubhaft gemachte besondere wirtschaftliche oder persönliche Interessen sowie die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den angestrebten Zweck (§ 8 WaffG) – Voraussetzung für Waffenbesitzkarte und Waffenschein.
- Umgang mit Waffen
- Bedürfnispyramide
- Maslows Modell menschlicher Bedürfnisse in fünf Stufen (physiologisch, Sicherheit, sozial, Anerkennung, Selbsterfüllung). Die oft gelehrte strikte Reihenfolge – eine höhere Stufe wirke erst nach vollständiger Befriedigung der niedrigeren – gilt heute nur als grobe Heuristik ohne belastbaren Nachweis; mehrere Bedürfnisebenen wirken in der Praxis häufig gleichzeitig.
- Umgang mit Menschen
- Berufsgenossenschaften
- Die wichtigsten Unfallversicherungsträger in Deutschland. Sie erlassen die Unfallverhütungsvorschriften und müssen diese vom zuständigen Bundesministerium genehmigen lassen.
- Unfallverhütungsvorschriften
- Beschusszeichen
- Amtliches Prüfzeichen, das bestätigt, dass eine Schusswaffe amtlich geprüft und zulässig ist. Nur Waffen mit anerkanntem Beschusszeichen dürfen im Wach- und Sicherungsdienst geführt werden.
- Unfallverhütungsvorschriften
- Besitzdiener
- Wer für einen anderen (den Besitzer) weisungsgebunden die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, ohne selbst Besitzer zu sein (§ 855 BGB) – typischerweise ein Arbeitnehmer.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Besitzer
- Wer nach § 854 BGB die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, unabhängig davon, ob er auch Eigentümer ist.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Besitzkehr
- Das Recht, unmittelbar im Anschluss an eine verbotene Eigenmacht den Besitz gewaltsam zurückzuerlangen.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Besitzwehr
- Das Recht des Besitzers (und nach § 860 BGB auch des Besitzdieners), sich unmittelbar bei einer verbotenen Eigenmacht mit Gewalt zu wehren.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Besondere Kategorien personenbezogener Daten
- Nach Art. 9 DS-GVO besonders geschützte Daten wie Gesundheitsdaten, rassische und ethnische Herkunft, Religion oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich verboten, soweit kein enger gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift.
- Datenschutzrecht
- Bewacherregister
- Seit 01. Juni 2019 bundesweit geführtes Register (§ 11b GewO), in dem Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Wachpersonen gespeichert werden, etwa zu Zuverlässigkeit, Unterrichtung und Sachkunde. Vollzugsbehörden können es bei Kontrollen unmittelbar abrufen.
- Gewerberecht
- Brandklasse
- Einteilung brennbarer Stoffe nach Beschaffenheit (A: fest, B: flüssig, C: Gase, D: Metalle, F: Fette/Öle) zur Auswahl des richtigen Löschmittels.
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
D
- Dateisystem
- Jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten. Das kann eine digitale Datenbank sein, aber auch eine handschriftliche, sortierte Kartei oder Liste.
- Datenschutzrecht
- Datenschutzbeauftragter
- Eine Person, die im Unternehmen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften überwacht und den Verantwortlichen berät. Sie ist u. a. zu benennen, wenn in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 BDSG), und kann auch extern sein.
- Datenschutzrecht
- DGUV
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: der Dachverband, unter dessen Kürzel die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ihr gemeinsames Regelwerk aus Vorschriften, Regeln, Grundsätzen und Informationen veröffentlichen.
- Unfallverhütungsvorschriften
- DGUV Vorschrift 1
- Die Grundvorschrift (früher BGV A1), die die allgemeinen Präventionspflichten von Unternehmer und Versicherten regelt – von der Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten bis zur Ersten Hilfe.
- Unfallverhütungsvorschriften
- DGUV Vorschrift 23
- Die spezielle Vorschrift (früher BGV C7) für Wach-, Sicherungs- und Werttransportdienste. Sie regelt unter anderem Eignung, Ausbildung, Dienstanweisung, Diensthunde und Schusswaffen.
- Unfallverhütungsvorschriften
- Dienstanweisung
- Schriftliches Regelwerk nach § 17 BewachV, das u. a. klarstellt, dass Wachpersonen keine hoheitlichen Befugnisse besitzen, und den Umgang mit Waffen und Reizstoffsprühgeräten im Dienst regelt. Jeder Mitarbeiter erhält einen Abdruck und bestätigt schriftlich den Erhalt.
- GewerberechtUnfallverhütungsvorschriften
- Dienstausweis
- Ausweis, den jede Wachperson nach § 18 BewachV vor der ersten Aufnahme der Tätigkeit erhält, mit Namen, Angaben zum Gewerbetreibenden, Unterschriften und Bewacherregisteridentifikationsnummern. Er muss sich deutlich von amtlichen Ausweisen unterscheiden.
- Gewerberecht
- Disstress
- Negativ wirkender Stresszustand, der die Leistungsfähigkeit und das Urteilsvermögen mindert.
- Umgang mit Menschen
- Drittwirkung
- Die mittelbare Wirkung der Grundrechte zwischen Bürgern: Unmittelbar binden sie nur den Staat, zwischen Privaten wirken sie über Gesetze wie StGB, BGB oder AGG, die dieselben Güter schützen. Deshalb müssen auch Mitarbeiter einer Wachfirma diese Wertungen beachten.
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
E
- Eigentümer
- Wer die rechtliche Herrschaftsmacht über eine Sache hat und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann (§ 903 BGB) – unabhängig davon, wie er das Eigentum erworben hat, etwa durch Kauf oder Erbschaft.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Empathie
- Die Fähigkeit, sich in die Situation und innere Verfassung eines anderen Menschen hineinzuversetzen – Grundlage für Deeskalation und Konfliktbewältigung.
- Umgang mit Menschen
- Erlaubnisvorbehalt
- Prinzip, wonach eine Tätigkeit erst nach vorheriger behördlicher Prüfung und Erlaubniserteilung aufgenommen werden darf – anders als bei der bloßen Anzeigepflicht, bei der die Kontrolle erst nachträglich erfolgt. Kennzeichnet das Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO.
- Gewerberecht
- Erwerb
- Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe, etwa durch Übergabe vom Händler oder durch das Finden einer Waffe.
- Umgang mit Waffen
- Eskalationstreppe
- Stufenmodell der Konfliktverschärfung von Anfangsspannung über Emotionalisierung, Personalisierung, Legitimierung und Radikalisierung bis zur Gewaltstufe.
- Umgang mit Menschen
- Eustress
- Positiver, mittlerer Erregungszustand, der die Leistungsfähigkeit fördert – im Gegensatz zum belastenden Disstress.
- Umgang mit Menschen
F
- Faustrecht
- Die eigenmächtige, gewaltsame Durchsetzung eines vermeintlichen eigenen Rechts ohne Einschaltung des Staates. Genau das soll das staatliche Gewaltmonopol verhindern.
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Finderlohn
- Die Vergütung, die einem Finder nach ordnungsgemäßer Anzeige eines Fundes zusteht (§ 971 BGB) – bei Funden in Dienstgebäuden von Behörden oder öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 978 BGB) erst ab 50 Euro Wert und nur zur Hälfte.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Flaschenhalseffekt
- Die Bildung von Menschentrauben an Ausgängen, wenn nicht genügend Durchlassmöglichkeiten vorhanden sind.
- Umgang mit Menschen
- Föderalismus
- Das in Art. 20 GG verankerte Prinzip, wonach staatliche Kompetenzen zwischen dem Bund und den 16 Bundesländern aufgeteilt sind. Die Polizei ist deshalb grundsätzlich Ländersache, mit Ausnahmen wie Bundeskriminalamt und Bundespolizei.
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- FRESSE
- Merkhilfe zur rhetorischen Deeskalation: Fragen, Reden, Einfühlen, Selbstbeherrschung, Sachlichkeit, Einigung.
- Umgang mit Menschen
- Frustrationstoleranz
- Die unterschiedliche Belastbarkeit eines Menschen bei der Verarbeitung nicht erreichter Ziele oder versagter Wünsche; eine schwache Frustration wird bei ausreichender Toleranz meist klaglos hingenommen.
- Umgang mit Menschen
- Führen
- Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum WaffG). Wer eine Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck transportiert, braucht dafür keinen Waffenschein.
- Umgang mit Waffen
G
- Garantenstellung
- Die Pflicht einer Person, aufgrund einer besonderen Verantwortung – etwa eines Arbeitsvertrags – den Eintritt eines schädigenden Erfolgs zu verhindern. Sicherheitsmitarbeiter befinden sich während ihrer Dienstzeit in einer solchen Stellung.
- Straf- und Strafverfahrensrecht
- Gefahrenmeldeanlage
- Sammelbegriff (GMA) für Fernmeldeanlagen, die Gefahren für Personen oder Sachen zuverlässig melden – unterteilt in Einbruch-, Überfall-, Brand- und Störmeldeanlagen.
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
- Generalhauptschlüssel
- Der ranghöchste Schlüssel einer Generalhauptschlüsselanlage, der alle untergeordneten Schließgruppen öffnen kann.
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
- Gewahrsam
- Die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Beim Diebstahl verliert das Opfer den Gewahrsam gegen seinen Willen, der Täter erlangt ihn.
- Straf- und Strafverfahrensrecht
- Gewaltenteilung
- Die Aufteilung der Staatsgewalt in Judikative (Gerichte), Legislative (Bundestag/Bundesrat) und Exekutive (Polizei/Sicherheitsbehörden), verankert in Art. 20 GG. Die drei Gewalten kontrollieren sich gegenseitig und schützen so vor Machtmissbrauch.
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Gewaltmonopol
- Der Grundsatz, dass grundsätzlich nur der Staat Gewalt anwenden darf, damit nicht jeder sein vermeintliches Recht eigenmächtig durchsetzt (Faustrecht). Bürger müssen sich zur Durchsetzung ihrer Rechte an den Staat wenden, z. B. an das zuständige Gericht.
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Gewerbefreiheit
- Grundsatz aus § 1 GewO, wonach jeder grundsätzlich ein Gewerbe ausüben darf. Das Bewachungsgewerbe ist mit seinem Erlaubnisvorbehalt nach § 34a GewO eine bewusste gesetzliche Ausnahme von diesem Grundsatz.
- Gewerberecht
- Gewohnheitsrecht
- Eine Rechtsquelle, die nicht ausdrücklich in einem Gesetz, einer Verordnung oder einer Satzung festgeschrieben ist, sich aber durch eine von der gesamten Rechtsgemeinschaft getragene, langjährige und allgemein als verbindlich anerkannte Praxis herausgebildet hat. Abzugrenzen von der betrieblichen Übung des Arbeitsrechts: Wird etwa die Übergabezeit beim Schichtwechsel in einem einzelnen Wachunternehmen über Jahre hinweg gleichförmig nur bei einem der beiden Mitarbeiter bezahlt, begründet das allenfalls einzelvertragliche Ansprüche, aber kein allgemein verbindliches Gewohnheitsrecht.
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
H
- Haftpflichtversicherung
- Versicherung, die jeder Bewachungsunternehmer nach § 34a GewO nachweisen muss; ihren Umfang regelt § 14 BewachV. Sie deckt Schäden bei Auftraggebern oder Dritten ab – auch solche, die Mitarbeiter verursachen – mit Mindestsummen für Personen-, Sach-, Abhandenkommens- und Vermögensschäden.
- Gewerberecht
- Halbautomat
- Eine Waffe, die sich nach jedem Schuss selbst nachlädt, bei der aber für jeden weiteren Schuss der Abzug erneut betätigt werden muss.
- Umgang mit Waffen
- Halo-Effekt
- Wahrnehmungsfehler, bei dem du bei einem sympathischen, strahlenden Menschen Fehler eher übersiehst – getreu dem Motto „Liebe macht blind“.
- Umgang mit Menschen
- Hausrecht
- Das Recht des Besitzers oder Eigentümers, frei zu bestimmen, wer seinen Bereich betreten darf und wer nicht – zivilrechtlich begründet in §§ 858 ff., 903 und 1004 BGB und strafrechtlich durch § 123 StGB geschützt. Für Sicherheitsmitarbeiter ist das übertragene Hausrecht die zentrale Ausnahme, bei der sie im Auftrag mehr durchsetzen dürfen als ein gewöhnlicher Bürger.
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Hieb- und Stoßwaffe
- Ein Gegenstand, der seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen, zum Beispiel ein Schlagstock oder ein Dolch. Elektroimpulsgeräte bilden daneben eine eigene Gruppe tragbarer Waffen.
- Umgang mit Waffen
- Hoheitliches Handeln
- Das Tätigwerden staatlicher Behörden bzw. ihrer Beamten in ihrer amtlichen Funktion, zum Beispiel bei einer polizeilichen Ausweiskontrolle. Der Beamte verfügt dabei über vom Staat übertragene besondere Aufgaben und Befugnisse und damit über mehr Rechte als eine Privatperson.
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
I
- informationelle Selbstbestimmung
- Das Recht jedes Menschen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, wer was über ihn weiß. Das Bundesverfassungsgericht leitet es aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz ab; es ist die Grundidee hinter dem deutschen Datenschutzrecht.
- Datenschutzrecht
- Interessenabwägung
- Die Abwägung, ob das durch eine Notstandshandlung geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt – neben dem angemessenen Mittel Voraussetzung für den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB.
- Straf- und Strafverfahrensrecht
J
- Jedermannsrechte
- Die Ausnahmen vom staatlichen Gewaltmonopol, etwa Notwehr, Notstände oder Selbsthilfe. Sie stehen jedem Bürger gleichermaßen zu – auch einem Sicherheitsmitarbeiter im Dienst, innerhalb wie außerhalb seines Hausrechtsbereichs.
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
K
- Kleiner Waffenschein
- Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit amtlichem Zulassungszeichen (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG). Sachkunde, Bedürfnis und Haftpflichtversicherung entfallen; geprüft werden Mindestalter, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.
- Umgang mit Waffen
- Kühleffekt
- Löschwirkung, bei der der brennbare Stoff unter seine Mindestverbrennungstemperatur abgekühlt wird.
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
L
- Ladendetektiv
- Sachkundepflichtige Tätigkeit zum Schutz vor Ladendieben. Anders als etwa Citystreifen oder Diskotheken-Türsteher trifft Ladendetektive keine Pflicht, ein sichtbares Namensschild oder eine Kennnummer zu tragen (§ 18 Abs. 3 BewachV).
- Gewerberecht
- Legalitätsprinzip
- Die Pflicht der Staatsanwaltschaft und der Polizei, jeder ihr bekannt gewordenen Straftat ohne Ansehen der Person nachzugehen (§§ 152, 163 StPO).
- Straf- und Strafverfahrensrecht
- Leitstelle
- Alarm- und Einsatzzentrale, in der Alarme, Meldungen und Notrufe zusammenlaufen und dokumentiert werden.
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
M
- Magnetkontakt
- Auch Reedkontakt: Ein Melder, der bei fehlender Magnetwirkung (z. B. beim Türöffnen) den Stromkreis unterbricht und Alarm auslöst.
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
- Mitläufereffekt
- In einer Menge geben viele Menschen ihre übliche Eigenständigkeit im Denken und Handeln zugunsten der Menge auf und schließen sich dem Verhalten anderer an, auch wenn sie es allein nie gezeigt hätten.
- Umgang mit Menschen
- Munitionserwerbsschein
- Erlaubnis zum Erwerb einer bestimmten Munitionsart, sofern die Munition nicht bereits über die Waffenbesitzkarte abgedeckt ist. Für den Erwerb gilt er sechs Jahre, für den Besitz der Munition unbefristet.
- Umgang mit Waffen
N
- Normenhierarchie
- Die Rangordnung der Rechtsquellen in Deutschland: Gesetze stehen über Verordnungen, Verordnungen stehen über Satzungen. Keine Vorschrift darf gegen eine höherwertige Vorschrift verstoßen, sonst ist sie verfassungswidrig und im Grundsatz nichtig; bei einem Gesetz darf das verbindlich nur das Bundesverfassungsgericht feststellen (Verwerfungsmonopol, Art. 100 Abs. 1 GG).
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Nothilfe
- Die Verteidigung eines anderen gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff. Sie ist der Notwehr gleichgestellt und unterliegt denselben Voraussetzungen.
- Straf- und Strafverfahrensrecht
- Notwehr
- Die Verteidigung, die erforderlich und geboten ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von dir selbst oder einer anderen Person abzuwenden (§ 32 StGB). Sie ist nur gegen menschliche Angriffe möglich und rechtfertigt die Tat vollständig.
- Straf- und Strafverfahrensrecht
- Notwehrexzess
- Die Überschreitung der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken (§ 33 StGB): Der Täter befindet sich in einer echten Notwehrlage, verteidigt sich aber stärker als erforderlich. Er wird nicht bestraft, handelt aber weiterhin rechtswidrig.
- Straf- und Strafverfahrensrecht
- NSL
- Notruf- und Serviceleitstelle: eine ständig besetzte Stelle, die zum Beispiel Einbruchmeldeanlagen aufschaltet und die Alarmverfolgung organisiert. Wegen des erhöhten Überfallrisikos muss sie baulich besonders gesichert sein, etwa durch durchschusshemmende Fenster und eine Überfallmeldeanlage.
- Unfallverhütungsvorschriften
O
- Obhutspflicht
- Die Pflicht von Sicherheitskräften, durch Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung Gefahren von Personen und Sachwerten abzuwenden – unabhängig davon, um wen es sich handelt.
- Umgang mit Menschen
- Offizialdelikte
- Straftaten, die von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt werden, unabhängig davon, ob das Opfer das möchte. Die meisten Straftaten, darunter der Diebstahl, fallen darunter.
- Straf- und Strafverfahrensrecht
- Ordnungswidrigkeit
- Rechtsfolge, wenn vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis bewacht wird (§ 144 Abs. 1 GewO, Bußgeld bis 5.000 Euro) oder gegen die in § 22 BewachV genannten Pflichten verstoßen wird (Bußgeld bis 3.000 Euro).
- Gewerberecht
Ö
- Öffentliches Recht
- Rechtsgebiet, das ein Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger regelt, etwa im Strafrecht, Steuerrecht, Gewerberecht oder Waffenrecht. Es besteht ein Über-/Unterordnungsverhältnis zugunsten des Staates, der die Regeln vorgibt.
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
P
- Personenbezogene Daten
- Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen – etwa Name, Geburtsdatum, Videobilder oder Krankendaten. Der Begriff ist in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO definiert und bildet die Grundlage des gesamten Datenschutzrechts.
- Datenschutzrecht
- Primäreffekt
- Früher eingehende Informationen schlagen sich oft stärker im Urteil über eine Person nieder als später erhaltene – ein einmal gewonnener erster Eindruck hält sich hartnäckig.
- Umgang mit Menschen
- Primärleitung
- Meldelinie einer Gefahrenmeldeanlage, die per Widerstandsmessung ständig selbst überwacht wird – bei Unterbrechung löst sie automatisch Alarm aus.
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
- Privates Recht
- Auch Zivilrecht oder Bürgerliches Recht genannt – regelt ein Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Bürger, wobei auch eine private Firma als „Bürger“ gilt, etwa im Arbeitsrecht, Kaufrecht oder Mietrecht. Beide Seiten stehen sich hier gleichberechtigt gegenüber.
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Privatklagedelikte
- Bestimmte, in § 374 Abs. 1 StPO abschließend aufgelistete leichte Vergehen, bei denen die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen einstellen und den Geschädigten auf den Weg der Privatklage verweisen kann.
- Straf- und Strafverfahrensrecht
- Public Private Partnership (PPP)
- Die vertraglich geregelte Zusammenarbeit zwischen einer staatlichen oder kommunalen Stelle und privaten Sicherheitsdienstleistern bei einer öffentlichkeitsbezogenen Aufgabe, etwa eine gemeinsame Streife mit dem Ordnungsamt oder die Sicherung eines Stadtfests – nicht dagegen ein gewöhnlicher privater Auftrag wie ein Geld- und Werttransport für eine Bank. Das Gewaltmonopol bleibt bestehen; hoheitliche Befugnisse erhalten private Mitarbeiter nur durch gesetzliche Übertragung (§ 34a Abs. 5 GewO), nicht schon durch die PPP-Absprache selbst.
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Putativnotwehr
- Die irrtümliche Annahme, sich in einer Notwehrsituation zu befinden, obwohl objektiv gar kein Angriff vorliegt. War der Irrtum unvermeidbar, bleibt der Handelnde straflos, sonst kommt eine Bestrafung wegen fahrlässigen Handelns in Betracht.
- Straf- und Strafverfahrensrecht
R
- RC-Klasse
- Resistance Class nach DIN EN 1627 – Widerstandsklasse einbruchhemmender Türen und Fenster von RC 1 (kaum Widerstand) bis RC 6 (sehr hoher Widerstand).
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
- Recht auf Löschung
- Das in Art. 17 DS-GVO geregelte Recht des Betroffenen, die Löschung seiner personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn diese nicht mehr benötigt werden oder ihre Verarbeitung unrechtmäßig war.
- Datenschutzrecht
- Rechtsstaat
- Verfassungsprinzip aus Art. 20 GG, das staatliches Handeln an Gesetz und Recht bindet; dazu gehört etwa der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ aus Art. 103 Abs. 2 GG.
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Reptilienhirn
- Populäres, aber fachlich überholtes Bild vom Gehirn als Stufenmodell aus „altem“ Instinkt- und „neuem“ Denkhirn. Die dahinterstehenden Beobachtungen – Anspannung, Denkblockaden, eisernes Schweigen oder aggressives Verhalten unter akutem Stress – sind real, lassen sich aber ohne dieses veraltete Hirnmodell als Stressreaktionen beschreiben.
- Umgang mit Menschen
- Rezenzeffekt
- Zuletzt erhaltene Informationen werden bei der Beurteilung mitunter überbewertet, weil sie zuletzt im Kurzzeitgedächtnis abgelegt wurden – das Gegenstück zum Primäreffekt.
- Umgang mit Menschen
- Riegelkontakt
- Ein elektro-mechanischer Einbruchmelder, bei dem der Riegel des Schlosses einen eingebauten Mikroschalter betätigt und dadurch Alarm auslöst.
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
- Rückkehrtendenz
- Das Bestreben mancher bereits evakuierter Menschen, zum Gefahrenbereich zurückzukehren – meist um Angehörige, Haustiere oder wichtige Gegenstände zu suchen, seltener aus bloßer Neugier. Nachvollziehbar, aber gefährlich: Es behindert Rettungsmaßnahmen und verstärkt Flaschenhalseffekt und Staudruck.
- Umgang mit Menschen
S
- Sachkundeprüfung
- Prüfung vor der IHK nach § 34a GewO mit schriftlichem und mündlichem Teil, ablegbar bei jeder IHK, die sie anbietet. Pflicht für Gewerbetreibende bzw. Leitungspersonal sowie für bestimmte Tätigkeiten wie Ladendetektive oder Diskotheken-Türsteher.
- Gewerberecht
- Schikaneverbot
- Das Verbot aus § 226 BGB, ein Recht ausschließlich zu dem Zweck auszuüben, einem anderen zu schaden.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Selbsthilfe
- Das eng begrenzte Recht, einen einklagbaren Anspruch selbst durchzusetzen, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist (§ 229 BGB).
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sicherheitsbeauftragter
- Eine vom Unternehmer bestellte Person, die ihn bei der Unfallverhütung unterstützt; nach § 22 SGB VII Pflicht ab regelmäßig 50 Beschäftigten, bei 21 bis 49 nur bei besonderer Gefährdung.
- Unfallverhütungsvorschriften
- Sicherheitszeichen
- Genormte Zeichen zur Kennzeichnung von Gefahren und Sicherheitshinweisen. Es gibt fünf Arten – Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- und Brandschutzzeichen –, die sich jeweils durch Form und Farbe unterscheiden.
- Unfallverhütungsvorschriften
- Solidarisierungseffekt
- Setzt sich Sicherheitspersonal mithilfe von Notwehrgeräten durch, wird der überwältigte Täter in den Augen der Zeugen mitunter plötzlich zum hilfebedürftigen Opfer – die Lage kann sich dadurch weiter zuspitzen.
- Umgang mit Menschen
- Speicherbegrenzung
- Der Grundsatz, dass personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden dürfen, wie es für den jeweiligen Zweck tatsächlich erforderlich ist – danach müssen sie gelöscht werden.
- Datenschutzrecht
- Staudruck
- Lebensgefährliches Zusammenpressen von Menschen innerhalb einer Menge, etwa wenn eine Menge an Engstellen nicht schnell genug vorankommt.
- Umgang mit Menschen
- Stickeffekt
- Löschwirkung, bei der die Sauerstoffzufuhr zum brennbaren Stoff unterbrochen wird.
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
T
- Tatbestand
- Das gesetzlich beschriebene Verhalten, das unter Strafe steht. Er besteht aus einem objektiven Teil (dem äußeren Geschehen) und einem subjektiven Teil (dem Vorsatz des Täters).
- Straf- und Strafverfahrensrecht
- Tierhalterhaftung
- Die Haftung des Tierhalters für Schäden, die sein Tier verursacht (§ 833 BGB).
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Totmannschalter
- Willensunabhängige Auslösung einer Personen-Sicherungsanlage über die Körperlage (Lagealarm): Bleibt das Gerät längere Zeit in einer auffälligen Neigung, etwa weil die allein arbeitende Person gestürzt ist, wird automatisch Alarm ausgelöst.
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
- Totmannschaltung
- Ein automatischer, willensunabhängiger Signalgeber, der Alarm auslöst, wenn sich ein Sicherheitsmitarbeiter über einen bestimmten Zeitraum nicht mehr bewegt – eines der Mittel, mit denen der Unternehmer Alleinarbeit überwacht.
- Unfallverhütungsvorschriften
- Trauma
- Emotionale bzw. psychische Beeinträchtigungen, die bei unzureichender Verarbeitung zu dauerhaften Erkrankungen führen können – etwa infolge von Flucht, Krieg oder Gewalterfahrungen.
- Umgang mit Menschen
Ü
- Überkompensation
- Der überzogene Versuch, ein Minderwertigkeitsgefühl auszugleichen, der in Geltungssucht oder ein Überwertigkeitsgefühl umschlägt – Betroffene reagieren dann extrem empfindlich auf Kritik.
- Umgang mit Menschen
- Überlassen
- Das Einräumen der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe an eine andere Person, zum Beispiel bei der Waffenübergabe beim Schichtwechsel.
- Umgang mit Waffen
U
- Unerlaubte Handlung
- Vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, das bei einem anderen einen Schaden verursacht und einen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB begründet.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Unfallverhütungsvorschriften
- Verbindliche Regeln der Unfallversicherungsträger zum Schutz von Unternehmern und Versicherten vor Arbeitsunfällen und Gesundheitsgefahren. Sie stehen stets im Zusammenhang mit anderen Gesetzen wie dem Arbeitsschutzgesetz.
- Unfallverhütungsvorschriften
- Unterrichtung
- Lehrgang von mindestens 40 Unterrichtsstunden bei einer IHK nach §§ 4–8 BewachV, der Wachpersonen mit ihren Rechten, Pflichten und Befugnissen vertraut machen soll. Grundvoraussetzung für nahezu jede Wachperson, sofern keine Ausnahme nach § 8 BewachV greift.
- Gewerberecht
V
- Verantwortlicher
- Die Stelle, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, z. B. das Sicherheitsunternehmen selbst. Er bleibt auch bei Auslagerung an einen Auftragsverarbeiter datenschutzrechtlich in der Verantwortung.
- Datenschutzrecht
- Verarbeitung
- Jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, egal ob mit oder ohne automatisierte Verfahren – zum Beispiel Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln oder Löschen.
- Datenschutzrecht
- Verbandbuch
- Dokument, in dem jede Erste-Hilfe-Leistung eingetragen wird. Bei Verletzungen mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit reicht der Eintrag allein nicht – zusätzlich ist eine Unfallanzeige an den Unfallversicherungsträger erforderlich.
- Unfallverhütungsvorschriften
- Verbotene Eigenmacht
- Der Entzug oder die Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers und ohne gesetzliche Berechtigung (§ 858 BGB).
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Verbotene Waffen
- Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG (§ 2 Abs. 3, § 40 WaffG), mit denen der Umgang grundsätzlich verboten ist, zum Beispiel Schlagringe, Totschläger oder Butterflymesser. Ausnahmen kann nur in besonderen Fällen das Bundeskriminalamt zulassen.
- Umgang mit Waffen
- Verteidigender Notstand
- Auch Defensivnotstand: Die Abwehr einer Gefahr richtet sich direkt gegen die Sache oder das Tier, von dem sie ausgeht (§ 228 BGB).
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Verteidigungskreis
- Das persönliche Hoheitsgebiet eines Menschen; wird es verletzt, reagiert die Person mit Flucht- oder Kampfverhalten.
- Umgang mit Menschen
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
- Die für das Bewachungsgewerbe zuständige Berufsgenossenschaft. Sie erlässt UVV mit, überwacht deren Einhaltung und ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Sicherheitsmitarbeiter.
- Unfallverhütungsvorschriften
- Videoüberwachung
- Die Beobachtung oder Aufzeichnung von Bereichen mittels Kamera. Für private Stellen richtet sich ihre Zulässigkeit nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO; öffentliche Flächen wie Gehwege dürfen Private nur in ganz seltenen Ausnahmefällen erfassen.
- Datenschutzrecht
- Vollautomat
- Automatische Schusswaffe, bei der durch einmaliges Betätigen des Abzugs mehrere Schüsse aus demselben Lauf abgegeben werden können (Anlage 1 zum WaffG). Der Umgang mit Vollautomaten ist verboten.
- Umgang mit Waffen
- Vorläufige Festnahme
- Das Recht eines jeden – auch von Privatpersonen –, einen auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, wenn dessen Identität nicht feststellbar ist oder Fluchtverdacht besteht (§ 127 Abs. 1 StPO).
- Straf- und Strafverfahrensrecht
- Vorurteile
- Meist negativ geprägte, nicht sachlich begründete Meinungen über Personen oder Gruppen, die ohne ausreichende eigene Erfahrung entstehen und sich hartnäckig halten, selbst gegen neue Informationen.
- Umgang mit Menschen
- vulnerabel
- Fachbegriff für ein erhöhtes Risiko bzw. einen besonderen Schutz- und Unterstützungsbedarf einer Person oder Gruppe, etwa bei unbegleiteten Jugendlichen oder Gewaltopfern unter Geflüchteten – keine Aussage über Charakterschwäche oder allgemeine psychische Instabilität.
- Umgang mit Menschen
W
- Wachbegleithunde
- Diensthunde, die im Wach- und Sicherungsdienst eingesetzt werden. Für sie gelten strenge Vorgaben zu Rasse, Ausbildung, Prüfung, Haltung, Führung und Transport nach DGUV Vorschrift 23.
- Unfallverhütungsvorschriften
- Waffenbesitzkarte
- Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG, die zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe berechtigt – nicht jedoch zum Führen im öffentlichen Bereich.
- Umgang mit Waffen
- Waffenschein
- Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 WaffG zum Führen einer Schusswaffe, also zum Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum. Sie wird auf höchstens drei Jahre erteilt und kann zweimal um je höchstens drei Jahre verlängert werden.
- Umgang mit Waffen
- Waffenverbotszone
- Ein durch Landesverordnung oder kommunale Anordnung festgelegter Bereich, in dem das Führen von Waffen und Messern zusätzlich zu den bundesrechtlichen Verboten der §§ 42, 42a, 42b WaffG eingeschränkt oder verboten ist. Kontrollen dort erlaubt § 42c WaffG nur der zuständigen Behörde, nicht privatem Sicherheitspersonal.
- Umgang mit Waffen
- Werkschutz
- Sicherheitspersonal, das ausschließlich den eigenen Arbeitgeber schützt statt gewerbsmäßig fremdes Leben oder fremdes Eigentum zu bewachen. Für reinen Werkschutz gelten die Pflichten zu Unterrichtung und Sachkundeprüfung nach § 34a GewO nicht.
- Gewerberecht
- Werttransportfahrzeuge
- Speziell ausgerüstete Fahrzeuge für Geld- und Werttransporte mit angriffshemmenden Aufbauten, Schleusenprinzip, Notausstiegen und Überfallmeldeanlage. Sie müssen in öffentlich zugänglichen Bereichen ständig besetzt sein.
- Unfallverhütungsvorschriften
- Widerstandswert
- Vergleichswert verschiedener mechanischer Sicherungen gegen eine bestimmte Angriffsart, z. B. Bolzenschneider.
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
- Widerstandszeit
- Die Zeitspanne, die eine mechanische Sicherung einem bestimmten Angriff standhält, bevor sie überwunden wird.
- Grundzüge der Sicherheitstechnik
Z
- Zueignungsabsicht
- Die Absicht des Täters, sich wie der Eigentümer einer fremden Sache zu verhalten (etwa sie zu behalten oder zu verkaufen), ohne dabei tatsächlich Eigentümer werden zu können – Voraussetzung des Diebstahls.
- Straf- und Strafverfahrensrecht
- Zuverlässigkeit
- Voraussetzung für die Erlaubnis nach § 34a GewO und für jede Wachperson: Es dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person unzuverlässig ist – in der Regel etwa nach einschlägigen Verurteilungen in den letzten fünf Jahren. Fehlt sie, wird die Erlaubnis versagt oder die Beschäftigung untersagt.
- Gewerberecht
- Zwangsläufigkeit
- Merkmal einer normgerechten Gefahrenmeldeanlage: Sie lässt sich erst scharfschalten, wenn der erforderliche Sicherheitszustand tatsächlich besteht.
- Grundzüge der Sicherheitstechnik

