§ 32 StGB — Notwehr
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Kurz gesagt
Die Verteidigung, die erforderlich und geboten ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich selbst oder einem anderen abzuwenden. Der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen der Einsatz von Notwehrgeräten wie Schlagstock oder Abwehrspray überhaupt zulässig ist – ohne diesen Rahmen wird aus Eigensicherung schnell eine eigene Straftat.
- Was der Paragraf regelt
- Die Verteidigung, die erforderlich und geboten ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich selbst oder einem anderen abzuwenden.
- Relevanz für den Sicherheitsdienst
- Der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen der Einsatz von Notwehrgeräten wie Schlagstock oder Abwehrspray überhaupt zulässig ist – ohne diesen Rahmen wird aus Eigensicherung schnell eine eigene Straftat.
§ 32 StGB auf gesetze-im-internet.de
Prüfschema
Notwehr, § 32 StGB
§ 32 StGBDas wichtigste Prüfschema der gesamten Prüfung – arbeite es in exakt dieser Reihenfolge ab.
- 1
Angriff
Geht ein Angriff von einem Menschen aus?
Ein Angriff ist jede von einem Menschen drohende oder bereits laufende Verletzung eines Rechtsguts (Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum, Besitz, Hausrecht).
Wenn nein: Geht die Gefahr von einem Tier oder einer Sache aus, ist Notwehr ausgeschlossen – dann kommt Notstand (§ 34 StGB bzw. §§ 228, 904 BGB) in Betracht.
- 2
gegenwärtig
Steht der Angriff unmittelbar bevor, läuft er gerade oder ist er noch nicht beendet?
Gegenwärtig ist ein Angriff von unmittelbar bevorstehend bis noch nicht abgeschlossen.
Wenn nein: Ist der Angriff bereits vollständig beendet, ist eine „Verteidigung“ keine Notwehr mehr, sondern unter Umständen selbst eine Straftat.
- 3
rechtswidrig
Handelt der Angreifer seinerseits ohne eigenen Rechtfertigungsgrund?
Hat der Angreifer selbst einen Rechtfertigungsgrund, ist sein Angriff nicht rechtswidrig – dann entfällt deine Notwehrlage.
Wenn nein: Ohne Rechtswidrigkeit des Angriffs gibt es keine Notwehr – prüfe, ob ein anderer Rechtfertigungsgrund für dich in Betracht kommt.
- 4
Verteidigungshandlung
Richtet sich deine Handlung gegen den Angreifer selbst und dient sie der Abwehr?
Die Verteidigung muss final auf die Abwehr des konkreten Angriffs gerichtet sein.
Wenn nein: Dient die Handlung nicht der Abwehr (z. B. reine Vergeltung), ist es keine Notwehrhandlung.
- 5
erforderlich
Ist es das mildeste Mittel, das den Angriff sofort und sicher beendet?
Von mehreren wirksamen Mitteln ist das schonendste zu wählen – nicht das schärfste, das gerade verfügbar ist.
Wenn nein: Ist ein milderes, ebenso sicheres Mittel verfügbar und wird es nicht genutzt, ist die Verteidigung nicht erforderlich; ggf. bleibt nur Notwehrexzess (§ 33 StGB).
- 6
geboten
Ist die erforderliche Verteidigung nicht ausnahmsweise sozialethisch eingeschränkt?
Die Erforderlichkeit allein reicht nicht: In eng umgrenzten Fallgruppen ist die Verteidigung trotzdem nicht geboten – bei einem extremen Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung, bei erkennbar schuldlos oder ohne volle Handlungsfreiheit agierenden Angreifern (z. B. Kinder, erkennbar Betrunkene, Irrende), bei engen persönlichen Beziehungen (z. B. Ehe, Familie) und bei selbst vorwerfbar provozierten Angriffen. Außerhalb dieser Fallgruppen findet keine allgemeine Güterabwägung wie bei § 34 StGB statt.
Wenn nein: Liegt eine dieser Fallgruppen vor, ist die Verteidigung nicht geboten – eine Rechtfertigung nach § 32 StGB scheidet dann aus, auch wenn die Verteidigung erforderlich gewesen wäre.
- 7
Verteidigungswille
Handelst du (zumindest auch) im Bewusstsein, den Angriff abzuwehren?
Notwehr verlangt neben den objektiven Voraussetzungen das subjektive Rechtfertigungselement: Du musst die Notwehrlage kennen und mit Verteidigungswillen handeln. Ein zufälliger Vorteil ohne Kenntnis der Lage oder eine rein rachemotivierte Handlung genügt nicht.
Wenn nein: Fehlt der Verteidigungswille vollständig, entfällt die Rechtfertigung nach § 32 StGB, auch wenn objektiv eine Notwehrlage bestand.
Nur wenn alle sieben Punkte bejaht werden, ist die Handlung durch Notwehr gerechtfertigt und damit straflos.
Aus Sachgebiet Straf- und Strafverfahrensrecht
Abgrenzungstabelle
Master-Tabelle: Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in BGB und StGB
Diese Übersicht verknüpft die zivilrechtlichen Jedermannsrechte mit ihren strafrechtlichen Pendants. Die volle strafrechtliche Vertiefung von § 32, § 34 und § 35 StGB findest du im Sachgebiet Straf- und Strafverfahrensrecht.
| Kriterium | § 227 BGB | § 228 BGB | § 904 BGB | § 229 BGB | § 32 StGB | § 34 StGB | § 35 StGB |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Rechtsgebiet | Zivilrecht | Zivilrecht | Zivilrecht | Zivilrecht | Strafrecht | Strafrecht | Strafrecht |
| Wirkung | Kein Schadensersatz | Kein Schadensersatz | Gerechtfertigt, Ausgleich bleibt | Gerechtfertigt | Keine Strafe | Keine Strafe | Keine Strafe, Tat bleibt rechtswidrig |
| Geschützte Rechtsgüter | Alle | Nur Schutz vor Tier/Sache | Alle | Anspruch | Alle | Alle | Nur Leben, Leib, Freiheit |
| Begünstigte Person | Sich selbst oder andere | Sich selbst oder andere | Sich selbst oder andere | Anspruchsinhaber | Sich selbst oder andere (Nothilfe) | Sich selbst oder jede andere Person | Nur sich selbst, Angehörige oder Nahestehende |
§ 227 BGB und § 32 StGB betreffen dieselbe Situation aus zwei Blickwinkeln (Schadensersatz vs. Strafe); § 34 StGB ist der strafrechtliche Verwandte von §§ 228/904 BGB, hat aber einen viel weiteren Anwendungsbereich – er gilt für jede Gefahrenquelle, nicht nur für Tiere und Sachen.
Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Notwehr, Notstand und ihre Verwandten im StGB
Die zivilrechtlichen Pendants (§§ 227, 228, 904 BGB) findest du im Sachgebiet Bürgerliches Recht.
| Kriterium | § 32 StGB (Notwehr) | § 33 StGB (Notwehrexzess) | § 34 StGB (Rf. Notstand) | § 35 StGB (Entsch. Notstand) |
|---|---|---|---|---|
| Rechtsnatur | Rechtfertigungsgrund | Entschuldigungsgrund | Rechtfertigungsgrund | Entschuldigungsgrund |
| Voraussetzung | Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff | Echte Notwehrlage + Verwirrung/Furcht/Schrecken + Übermaß | Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr + Interessenabwägung | Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben/Leib/Freiheit |
| Geschützte Rechtsgüter | Alle | Alle (wie § 32) | Alle | Nur Leben, Leib, Freiheit |
| Begünstigte Person | Sich selbst oder andere | Sich selbst oder andere | Sich selbst oder jede andere Person | Nur sich selbst, Angehörige oder Nahestehende |
| Wirkung | Handlung ist rechtmäßig | Handlung bleibt rechtswidrig, keine Bestrafung | Handlung ist rechtmäßig | Handlung bleibt rechtswidrig, keine Bestrafung |
Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34) machen die Tat rechtmäßig – gegen sie ist keine Notwehr möglich. Entschuldigungsgründe (§§ 33, 35) lassen die Tat rechtswidrig – gegen sie darf sich das Opfer seinerseits gerechtfertigt wehren.
Aus Sachgebiet Straf- und Strafverfahrensrecht
Notwehr vs. Notwehrexzess vs. Putativnotwehr
| Kriterium | Echte Notwehr (§ 32 StGB) | Notwehrexzess (§ 33 StGB) | Putativnotwehr |
|---|---|---|---|
| Liegt ein echter Angriff vor? | Ja | Ja | Nein, nur eingebildet |
| Was ist das Problem? | Kein Problem, alle Voraussetzungen liegen vor | Die Verteidigung geht über das erforderliche Maß hinaus | Der Täter irrt sich über das Vorliegen eines Angriffs |
| Auslöser | – | Verwirrung, Furcht oder Schrecken | Fehlvorstellung über die Tatsachen |
| Rechtsfolge | Straflos, Handlung rechtmäßig | Straflos, aber Handlung bleibt rechtswidrig | Straflos bei unvermeidbarem Irrtum, sonst Fahrlässigkeitsstrafe |
Bei echter Notwehr passt alles. Beim Notwehrexzess gab es einen echten Angriff, nur die Reaktion war zu stark – § 33 StGB erfasst dabei in erster Linie den intensiven Exzess während des noch laufenden Angriffs; Schläge nach dessen erkennbarem Ende (extensiver Nachexzess) sind davon nicht ohne Weiteres gedeckt und bleiben grundsätzlich strafbar. Bei der Putativnotwehr gab es objektiv gar keinen Angriff.
Aus Sachgebiet Straf- und Strafverfahrensrecht
Übungsfragen zu § 32 StGB (14)
Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung · Frage 7
Welches der folgenden Beispiele zählt zu den sogenannten Jedermannsrechten?
- A)Das Hausrecht
- B)Die Notwehr
- C)Die Vorführung eines Festgenommenen vor den Haftrichter
- D)Die Ausweiskontrolle durch einen Polizeibeamten
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Richtige Antwort: B) Die Notwehr
Die Jedermannsrechte bilden die Ausnahme vom Gewaltmonopol des Staates. Dazu zählen z. B. Notwehr, Notstände und Selbsthilfe – jeder darf sich damit ohne staatliche Hilfe gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Das Hausrecht
- Das Hausrecht steht nicht jedermann zu, sondern dem Besitzer oder Eigentümer und demjenigen, dem er es überträgt; Jedermannsrechte wie die Notwehr hat dagegen jeder Mensch.
- Die Vorführung eines Festgenommenen vor den Haftrichter
- Die Vorführung vor den Haftrichter ist eine hoheitliche, staatliche Aufgabe im Rahmen der Justiz, keine Befugnis, die jedem Bürger zusteht.
- Die Ausweiskontrolle durch einen Polizeibeamten
- Die Ausweiskontrolle ist eine hoheitliche Befugnis, die dem Polizeibeamten durch seine Amtsstellung übertragen wurde, nicht ein Recht, das jedem Bürger zusteht.
§ 32 StGBIm Sachgebiet nachlesen →Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung · Frage 8
Ein Sicherheitsmitarbeiter verteidigt sich außerhalb seines Hausrechtsbereichs in Notwehr gegen einen rechtswidrigen Angriff. Wie ist sein Handeln rechtlich einzuordnen?
- A)Er handelt nicht hoheitlich, sondern ist dem Angreifer gegenüber gleichberechtigt wie jeder andere Bürger auch
- B)Er handelt in diesem Moment hoheitlich, da er im Dienst tätig ist
- C)Notwehr ist ihm als Sicherheitsmitarbeiter im Dienst grundsätzlich untersagt
- D)Er erhält durch die Notwehrsituation automatisch erweiterte, hoheitliche Befugnisse
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Richtige Antwort: A) Er handelt nicht hoheitlich, sondern ist dem Angreifer gegenüber gleichberechtigt wie jeder andere Bürger auch
Wird ein Bürger – auch ein Sicherheitsmitarbeiter im Dienst – aufgrund der Jedermannsrechte wie der Notwehr tätig, handelt er nicht hoheitlich, sondern ist dem anderen Bürger gegenüber gleichberechtigt. Eine Ausnahme bildet nur das Hausrecht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er handelt in diesem Moment hoheitlich, da er im Dienst tätig ist
- Notwehr ist ein Jedermannsrecht; auch ein Sicherheitsmitarbeiter im Dienst handelt dabei als gleichberechtigter Bürger, nicht mit übertragenen staatlichen Befugnissen.
- Notwehr ist ihm als Sicherheitsmitarbeiter im Dienst grundsätzlich untersagt
- Notwehr steht jedem Bürger zu, auch Sicherheitsmitarbeitern im Dienst; ihnen dieses Jedermannsrecht abzusprechen widerspricht § 32 StGB.
- Er erhält durch die Notwehrsituation automatisch erweiterte, hoheitliche Befugnisse
- Die Notwehrlage verschafft keine zusätzlichen hoheitlichen Kompetenzen, sondern erlaubt nur die im Einzelfall erforderliche und gebotene Verteidigung.
§ 32 StGBIm Sachgebiet nachlesen →Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung · Frage 21
Welche Aussage zu den Jedermannsrechten wie der Notwehr trifft zu?
- A)Sie erlauben jedem Bürger uneingeschränkte Gewaltanwendung gegenüber jeder Person
- B)Sie stehen ausschließlich Polizeibeamten im Dienst zu
- C)Sie setzen voraus, dass vorher die Erlaubnis einer Behörde eingeholt wird
- D)Sie erlauben die Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff nur mit erforderlichen und gebotenen Mitteln
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Richtige Antwort: D) Sie erlauben die Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff nur mit erforderlichen und gebotenen Mitteln
Im Rahmen der Notwehr darf sich jeder mit erforderlichen und gebotenen Mitteln – notfalls auch mit körperlicher Gewalt – gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigen, ohne sich vorher an den Staat wenden zu müssen. Eine unbegrenzte Gewaltanwendung ist davon nicht gedeckt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Sie erlauben jedem Bürger uneingeschränkte Gewaltanwendung gegenüber jeder Person
- Notwehr ist auf das zur Abwehr des konkreten rechtswidrigen Angriffs Erforderliche und Gebotene begrenzt, keine unbeschränkte Gewaltbefugnis gegenüber beliebigen Personen.
- Sie stehen ausschließlich Polizeibeamten im Dienst zu
- Notwehr ist ein Jedermannsrecht und steht gerade nicht nur Polizeibeamten, sondern jedem Bürger zu.
- Sie setzen voraus, dass vorher die Erlaubnis einer Behörde eingeholt wird
- Notwehr setzt keine vorherige behördliche Erlaubnis voraus, weil sie einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff sofort abwehren soll, bevor staatliche Hilfe eintreffen kann.
§ 32 StGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 9
Warum gibt es sowohl eine zivilrechtliche Notwehr (§ 227 BGB) als auch eine strafrechtliche Notwehr (§ 32 StGB)?
- A)Es handelt sich um dieselbe Regelung, nur an zwei Stellen im Gesetz
- B)Die zivilrechtliche Notwehr gilt nur gegenüber Amtsträgern
- C)Die zivilrechtliche Notwehr schützt vor Schadensersatzforderungen des Angreifers, die strafrechtliche verhindert die Bestrafung des Verteidigers
- D)Die strafrechtliche Notwehr gilt nur für Sicherheitsmitarbeiter
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Richtige Antwort: C) Die zivilrechtliche Notwehr schützt vor Schadensersatzforderungen des Angreifers, die strafrechtliche verhindert die Bestrafung des Verteidigers
Beide Vorschriften haben unterschiedliche Schutzzwecke: § 227 BGB bewahrt den in Notwehr Handelnden davor, dem verletzten Angreifer Schadensersatz leisten zu müssen, während § 32 StGB ihn vor Strafverfolgung schützt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Es handelt sich um dieselbe Regelung, nur an zwei Stellen im Gesetz
- § 227 BGB und § 32 StGB haben zwar einen inhaltsgleichen Tatbestand, unterscheiden sich aber in der Rechtsfolge: Schadensersatzausschluss einerseits, Straflosigkeit andererseits.
- Die zivilrechtliche Notwehr gilt nur gegenüber Amtsträgern
- § 227 BGB gilt im Verhältnis zwischen Bürgern und nicht speziell gegenüber Amtsträgern; das Bürgerliche Recht regelt Rechtsverhältnisse zwischen gleichgestellten Personen.
- Die strafrechtliche Notwehr gilt nur für Sicherheitsmitarbeiter
- § 32 StGB steht als Jedermannsrecht jeder Person zu, nicht nur Sicherheitsmitarbeitern; diese besitzen im Dienst zudem keine besonderen hoheitlichen Sonderrechte.
§ 32 StGBIm Sachgebiet nachlesen →Straf- und Strafverfahrensrecht · Frage 16
Welche Voraussetzungen müssen für eine gerechtfertigte Notwehr nach § 32 StGB vorliegen?
- A)Ein bereits abgeschlossener Angriff, auf den mit dem mildesten verfügbaren Mittel reagiert wird.
- B)Eine drohende Gefahr für ein besonders hochwertiges Rechtsgut, die nicht anders abwendbar ist.
- C)Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff, gegen den die Verteidigung erforderlich und geboten ist.
- D)Ein Angriff durch ein Tier, gegen den sich der Angegriffene wehrt.
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Richtige Antwort: C) Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff, gegen den die Verteidigung erforderlich und geboten ist.
Notwehr setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus, gegen den die Verteidigung erforderlich (mildestes wirksames Mittel) und geboten (kein krasses Missverhältnis) sein muss; Notwehr ist zudem nur gegen menschliche Angriffe möglich.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ein bereits abgeschlossener Angriff, auf den mit dem mildesten verfügbaren Mittel reagiert wird.
- Notwehr setzt einen gegenwärtigen, also noch andauernden Angriff voraus; ist der Angriff bereits abgeschlossen, liegt keine Notwehrlage mehr vor.
- Eine drohende Gefahr für ein besonders hochwertiges Rechtsgut, die nicht anders abwendbar ist.
- Das beschreibt den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB mit seiner Güterabwägung; Notwehr nach § 32 StGB verlangt dagegen gerade keine Abwägung der Rechtsgüter.
- Ein Angriff durch ein Tier, gegen den sich der Angegriffene wehrt.
- Notwehr ist nach § 32 StGB nur gegen einen von einem Menschen ausgehenden Angriff möglich; ein Angriff durch ein Tier begründet keine Notwehrlage im Sinne dieser Vorschrift.
§ 32 StGBIm Sachgebiet nachlesen →Straf- und Strafverfahrensrecht · Frage 17
Ein Besucher beleidigt einen Sicherheitsmitarbeiter als „Schlafmütze“. Der Mitarbeiter schlägt ihm daraufhin ohne Vorwarnung ins Gesicht. Ist das durch Notwehr gerechtfertigt?
- A)Ja, weil jede Beleidigung einen gegenwärtigen Angriff auf die Ehre darstellt, der mit Gewalt abgewehrt werden darf.
- B)Ja, weil die Notwehr keine Verhältnismäßigkeit zwischen Angriff und Verteidigung verlangt.
- C)Nein, weil zwischen der verbalen Beleidigung und dem Schlag ein krasses Missverhältnis besteht und die Verteidigung damit nicht geboten ist.
- D)Nein, weil eine Beleidigung grundsätzlich kein notwehrfähiges Rechtsgut ist.
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Richtige Antwort: C) Nein, weil zwischen der verbalen Beleidigung und dem Schlag ein krasses Missverhältnis besteht und die Verteidigung damit nicht geboten ist.
Zwar zählt auch die Ehre zu den notwehrfähigen Rechtsgütern, doch darf zwischen Angriff und Verteidigung kein krasses Missverhältnis bestehen; ein ungebremster Schlag ins Gesicht wegen einer bloßen Beleidigung ist daher nicht geboten und somit keine Notwehr.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, weil jede Beleidigung einen gegenwärtigen Angriff auf die Ehre darstellt, der mit Gewalt abgewehrt werden darf.
- Zwar ist die Ehre notwehrfähig, doch begrenzt die Gebotenheit die Verteidigung; ein ungebremster Schlag ins Gesicht wegen einer bloßen Beleidigung ist unverhältnismäßig und daher nicht geboten.
- Ja, weil die Notwehr keine Verhältnismäßigkeit zwischen Angriff und Verteidigung verlangt.
- Notwehr verlangt zwar keine Güterabwägung wie bei § 34 StGB, doch verbietet die Gebotenheit ein krasses Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung; eine Grenze besteht also durchaus.
- Nein, weil eine Beleidigung grundsätzlich kein notwehrfähiges Rechtsgut ist.
- Auch die Ehre zählt zu den notwehrfähigen Rechtsgütern; eine Beleidigung ist grundsätzlich ein tauglicher Angriff im Sinne des § 32 StGB, nur die Reaktion darauf war unangemessen.
§ 32 StGBIm Sachgebiet nachlesen →Straf- und Strafverfahrensrecht · Frage 53
Ein Sicherheitsmitarbeiter tritt einen Angreifer, der sich bereits abwendet und wegläuft, noch einmal von hinten. Warum kann sich der Mitarbeiter dabei nicht mehr auf Notwehr berufen?
- A)Weil Notwehr grundsätzlich nur gegen unbewaffnete Angreifer zulässig ist
- B)Weil Notwehr nur einmal pro Vorfall ausgeübt werden darf
- C)Weil der Angriff durch das Abwenden und Weglaufen nicht mehr gegenwärtig ist
- D)Weil der Mitarbeiter dafür eine behördliche Erlaubnis bräuchte
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Richtige Antwort: C) Weil der Angriff durch das Abwenden und Weglaufen nicht mehr gegenwärtig ist
Notwehr setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus. Wendet sich der Angreifer bereits ab und flieht, ist der Angriff beendet – ein weiterer Tritt ist damit keine Notwehr mehr, sondern kann selbst eine Körperverletzung darstellen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Weil Notwehr grundsätzlich nur gegen unbewaffnete Angreifer zulässig ist
- Notwehr ist unabhängig davon möglich, ob der Angreifer bewaffnet ist; entscheidend ist hier allein, dass der Angriff durch Abwenden und Weglaufen nicht mehr gegenwärtig ist.
- Weil Notwehr nur einmal pro Vorfall ausgeübt werden darf
- Eine zahlenmäßige Begrenzung auf einmalige Ausübung pro Vorfall kennt § 32 StGB nicht; maßgeblich ist ausschließlich, ob der Angriff noch gegenwärtig ist.
- Weil der Mitarbeiter dafür eine behördliche Erlaubnis bräuchte
- Notwehr ist ein jedermann zustehendes Selbstverteidigungsrecht ohne behördliche Genehmigung; entscheidend ist allein, ob noch ein gegenwärtiger Angriff vorliegt, was hier nicht mehr der Fall ist.
§ 32 StGBIm Sachgebiet nachlesen →Straf- und Strafverfahrensrecht · Frage 81
Welche Voraussetzung gehört NICHT zu den Prüfschritten der Notwehr nach § 32 StGB?
- A)Gegenwärtiger Angriff
- B)Zustimmung des Angreifers zur Verteidigung
- C)Rechtswidrigkeit des Angriffs
- D)Erforderlichkeit der Verteidigung
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Richtige Antwort: B) Zustimmung des Angreifers zur Verteidigung
Notwehr prüft Angriff, Gegenwärtigkeit, Rechtswidrigkeit, Verteidigungshandlung, Erforderlichkeit und Gebotenheit – eine „Zustimmung“ des Angreifers ist denknotwendig kein Prüfungspunkt der Notwehr.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Gegenwärtiger Angriff
- Der gegenwärtige Angriff gehört zur Notwehrlage und ist ein zwingender Prüfungspunkt der Notwehr nach § 32 StGB, keine Voraussetzung, die bei der Prüfung fehlt.
- Rechtswidrigkeit des Angriffs
- Die Rechtswidrigkeit des Angriffs ist notwendiger Bestandteil der Notwehrlage nach § 32 StGB und muss stets geprüft werden, nicht etwa ausgeklammert.
- Erforderlichkeit der Verteidigung
- Die Erforderlichkeit der Verteidigung, also das mildeste ebenso wirksame Mittel, gehört zu den festen Prüfschritten der Notwehr nach § 32 StGB und wird stets geprüft.
§ 32 StGBIm Sachgebiet nachlesen →Straf- und Strafverfahrensrecht · Frage 82
Ein Türsteher wird von einem Gast angegriffen, der bereits deutlich unterlegen und leicht abzuwehren ist. Der Türsteher setzt trotzdem einen scharfen Pfefferspray-Strahl direkt ins Gesicht des Gastes ein, obwohl ein einfacher Festhaltegriff genauso sicher gewirkt hätte. Ist die Verteidigung erforderlich?
- A)Ja, jedes verfügbare Mittel darf gegen einen Angriff eingesetzt werden
- B)Nein, weil ein milderes, ebenso sicheres Mittel (der Festhaltegriff) zur Verfügung stand
- C)Ja, weil Pfefferspray immer das mildeste Verteidigungsmittel ist
- D)Nein, weil Notwehr gegenüber Gästen generell ausgeschlossen ist
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Richtige Antwort: B) Nein, weil ein milderes, ebenso sicheres Mittel (der Festhaltegriff) zur Verfügung stand
Erforderlich ist nur das mildeste Mittel, das den Angriff sofort und sicher abwehrt. Stand ein milderes, ebenso wirksames Mittel (Festhaltegriff) zur Verfügung, war der Einsatz von Pfefferspray nicht erforderlich.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jedes verfügbare Mittel darf gegen einen Angriff eingesetzt werden
- Notwehr erlaubt nicht jedes verfügbare Mittel, sondern nur das mildeste, das den Angriff sicher und sofort abwehrt; ein stärkeres Mittel ist bei gleicher Wirksamkeit eines milderen nicht erforderlich.
- Ja, weil Pfefferspray immer das mildeste Verteidigungsmittel ist
- Ob Pfefferspray das mildeste Mittel ist, hängt von der konkreten Situation ab; stand hier ein ebenso sicherer, milderer Festhaltegriff zur Verfügung, war der Pfefferspray-Einsatz nicht erforderlich.
- Nein, weil Notwehr gegenüber Gästen generell ausgeschlossen ist
- Notwehr ist gegenüber jedem menschlichen Angreifer möglich, unabhängig von dessen Status als Gast; einen generellen Ausschluss gegenüber Gästen kennt das Notwehrrecht nicht.
§ 32 StGBIm Sachgebiet nachlesen →Straf- und Strafverfahrensrecht · Frage 83
Darf sich ein Sicherheitsmitarbeiter im Rahmen der Nothilfe auch für einen völlig fremden Passanten wehren, der gerade angegriffen wird?
- A)Nein, Notwehr und Nothilfe gelten nur zwischen einander bekannten Personen
- B)Nein, Nothilfe ist nur gegenüber Familienangehörigen zulässig
- C)Ja, Nothilfe ist der Notwehr gleichgestellt und schützt jede andere Person, unabhängig von persönlicher Bekanntschaft
- D)Ja, aber nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Angegriffenen
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Richtige Antwort: C) Ja, Nothilfe ist der Notwehr gleichgestellt und schützt jede andere Person, unabhängig von persönlicher Bekanntschaft
Nothilfe ist der Notwehr gleichgestellt: Du darfst dich selbst (Notwehr) oder eine beliebige andere Person (Nothilfe) gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen, unabhängig von persönlicher Bekanntschaft.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, Notwehr und Nothilfe gelten nur zwischen einander bekannten Personen
- Notwehr und Nothilfe setzen keine persönliche Bekanntschaft zwischen den Beteiligten voraus; Nothilfe schützt nach § 32 StGB ausdrücklich auch einen völlig fremden Angegriffenen.
- Nein, Nothilfe ist nur gegenüber Familienangehörigen zulässig
- Nothilfe ist nicht auf Familienangehörige beschränkt; nach § 32 StGB darf sich der Verteidiger für jede andere Person einsetzen, die gerade rechtswidrig angegriffen wird.
- Ja, aber nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Angegriffenen
- Eine vorherige ausdrückliche Zustimmung des Angegriffenen ist für Nothilfe nicht erforderlich; bei einem gegenwärtigen Angriff bleibt dafür ohnehin regelmäßig keine Zeit.
§ 32 StGBIm Sachgebiet nachlesen →Straf- und Strafverfahrensrecht · Frage 84
Kann sich ein Sicherheitsmitarbeiter auf Notwehr berufen, wenn ihn ein aggressiver Hund ohne menschliches Zutun angreift?
- A)Ja, Notwehr gilt gegen jede Gefahrenquelle, auch Tiere
- B)Ja, aber nur, wenn der Hund als gefährlich eingestuft ist
- C)Nein, Notwehr nach § 32 StGB setzt einen menschlichen Angreifer voraus – hier kommt allenfalls Notstand in Betracht
- D)Nein, gegen Tierangriffe gibt es überhaupt keine Rechtfertigung
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Richtige Antwort: C) Nein, Notwehr nach § 32 StGB setzt einen menschlichen Angreifer voraus – hier kommt allenfalls Notstand in Betracht
Notwehr setzt zwingend einen menschlichen Angriff voraus. Geht die Gefahr von einem Tier aus, kommt stattdessen ein Rechtfertigungsgrund aus dem Notstandsrecht in Betracht (zivilrechtlich §§ 228, 904 BGB).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, Notwehr gilt gegen jede Gefahrenquelle, auch Tiere
- Notwehr nach § 32 StGB setzt einen menschlichen Angreifer voraus; ein Angriff durch ein Tier ohne menschliches Zutun begründet daher keine Notwehrlage.
- Ja, aber nur, wenn der Hund als gefährlich eingestuft ist
- Auch bei einem als gefährlich eingestuften Hund fehlt es an einem menschlichen Angreifer, sodass Notwehr nach § 32 StGB ausscheidet und stattdessen Notstandsrecht in Betracht kommt.
- Nein, gegen Tierangriffe gibt es überhaupt keine Rechtfertigung
- Gegen Tierangriffe gibt es sehr wohl Rechtfertigungsgründe; sie ergeben sich nur nicht aus der Notwehr, sondern aus dem Notstandsrecht wie § 34 StGB.
§ 32 StGBIm Sachgebiet nachlesen →Straf- und Strafverfahrensrecht · Frage 127
Ein Sicherheitsmitarbeiter wird von einem unbewaffneten Angreifer angerempelt, der sofort danach die Hände hebt und erkennbar von jeder weiteren Handlung absieht. Der Mitarbeiter schlägt ihn dennoch kräftig zu Boden. Ist das durch Notwehr gedeckt?
- A)Nein, mit dem erkennbaren Abbruch des Angriffs endet die Notwehrlage, sodass die weitere Gewaltanwendung nicht mehr erforderlich und geboten ist
- B)Ja, jeder Angriff darf konsequent bis zur vollständigen Kampfunfähigkeit des Gegners beantwortet werden
- C)Ja, weil Notwehr keine Rücksicht auf das Verhalten nach dem Angriff nimmt
- D)Nein, weil gegen unbewaffnete Angreifer grundsätzlich keine Notwehr zulässig ist
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Nein, mit dem erkennbaren Abbruch des Angriffs endet die Notwehrlage, sodass die weitere Gewaltanwendung nicht mehr erforderlich und geboten ist
Notwehr setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus. Gibt der Angreifer erkennbar auf, ist der Angriff beendet – die fortgesetzte Gewaltanwendung ist dann weder erforderlich noch geboten und damit keine Notwehr mehr.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jeder Angriff darf konsequent bis zur vollständigen Kampfunfähigkeit des Gegners beantwortet werden
- Notwehr ist auf das erforderliche, mildeste wirksame Mittel begrenzt; ein pauschales Recht auf Gewalt bis zur vollständigen Kampfunfähigkeit widerspricht diesem Erforderlichkeitsgrundsatz aus § 32 StGB.
- Ja, weil Notwehr keine Rücksicht auf das Verhalten nach dem Angriff nimmt
- Das Verhalten nach dem erkennbaren Abbruch ist gerade entscheidend, da mit dem Ende des Angriffs nach § 32 StGB auch die Notwehrlage selbst endet.
- Nein, weil gegen unbewaffnete Angreifer grundsätzlich keine Notwehr zulässig ist
- Notwehr ist unabhängig davon zulässig, ob der Angreifer bewaffnet ist; entscheidend ist allein das Vorliegen eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs.
§ 32 StGBIm Sachgebiet nachlesen →Umgang mit Menschen · Frage 47
Eine Sicherheitskraft setzt gegenüber einem Angreifer erfolgreich ein Notwehrgerät ein. Unerwartet wenden sich daraufhin mehrere Umstehende gegen die Sicherheitskraft und nehmen Partei für den zuvor angreifenden Täter. Wie lässt sich diese Reaktion der Zeugen erklären?
- A)Als Solidarisierungseffekt, bei dem der überwältigte Täter in den Augen der Zeugen zum hilfebedürftigen Opfer wird
- B)Als klassischer Halo-Effekt gegenüber der Sicherheitskraft
- C)Als Beweis dafür, dass der Einsatz des Notwehrgeräts unverhältnismäßig war
- D)Als typisches Verhalten in der Panikstarre
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Richtige Antwort: A) Als Solidarisierungseffekt, bei dem der überwältigte Täter in den Augen der Zeugen zum hilfebedürftigen Opfer wird
Setzt sich Sicherheitspersonal mithilfe von Notwehrgeräten durch, kann ein eigentümlicher Solidarisierungseffekt auftreten: Der überwältigte Täter wird in den Augen der Zeugen plötzlich zum hilfebedürftigen Opfer, wodurch sich die Lage zusätzlich zuspitzen kann.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Als klassischer Halo-Effekt gegenüber der Sicherheitskraft
- Der Halo-Effekt bezeichnet einen allgemein sympathischen Gesamteindruck, der Fehler übersehen lässt, nicht die Parteinahme Umstehender für einen überwältigten Angreifer.
- Als Beweis dafür, dass der Einsatz des Notwehrgeräts unverhältnismäßig war
- Der beschriebene Solidarisierungseffekt tritt unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Einsatzes auf und ist damit kein Beleg dafür, dass das Notwehrgerät unverhältnismäßig eingesetzt wurde.
- Als typisches Verhalten in der Panikstarre
- Panikstarre betrifft die Lähmung Betroffener in einer lebensbedrohlichen Situation, nicht die spontane Parteinahme von Zeugen für den überwältigten Täter.
§ 32 StGBIm Sachgebiet nachlesen →Umgang mit Menschen · Frage 110
Nachdem eine Sicherheitskraft einen Angreifer mit einem Notwehrgerät überwältigt hat, wenden sich mehrere Umstehende gegen die Sicherheitskraft, obwohl der Einsatz gerechtfertigt war. Welche Konsequenz sollte die Sicherheitskraft daraus für künftige Einsätze mit Notwehrgeräten ziehen?
- A)Notwehrgeräte nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit einsetzen und dabei mit einem möglichen Solidarisierungseffekt bei Zeugen rechnen
- B)Notwehrgeräte künftig grundsätzlich verdeckt und ohne jede rechtliche Grundlage einsetzen
- C)Auf jede Reaktion von Zeugen künftig vollständig verzichten, da sie ohnehin irrelevant ist
- D)Das eigene Notwehrrecht generell infrage stellen, weil Zeugen unzuverlässig reagieren
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Notwehrgeräte nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit einsetzen und dabei mit einem möglichen Solidarisierungseffekt bei Zeugen rechnen
Gelingt es, sich mithilfe von Notwehrgeräten durchzusetzen, kann ein Solidarisierungseffekt auftreten, bei dem der überwältigte Täter in den Augen der Zeugen zum Opfer wird. Das ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des Einsatzes im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, sollte aber bewusst mit eingeplant werden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Notwehrgeräte künftig grundsätzlich verdeckt und ohne jede rechtliche Grundlage einsetzen
- Der Einsatz von Notwehrgeräten muss im Rahmen der allgemeinen Notrechte und der Verhältnismäßigkeit erfolgen; ein Vorgehen „ohne jede rechtliche Grundlage“ widerspricht diesem Rahmen unabhängig vom Solidarisierungseffekt.
- Auf jede Reaktion von Zeugen künftig vollständig verzichten, da sie ohnehin irrelevant ist
- Der beschriebene Solidarisierungseffekt zeigt gerade, dass die Reaktion Umstehender mitbedacht werden sollte; sie künftig völlig auszublenden hieße, aus der Erfahrung nichts zu lernen.
- Das eigene Notwehrrecht generell infrage stellen, weil Zeugen unzuverlässig reagieren
- Ein rechtmäßiger, verhältnismäßiger Einsatz bleibt rechtmäßig, auch wenn Zeugen unerwartet Partei für den Täter ergreifen; das eigene Notwehrrecht deshalb grundsätzlich infrage zu stellen, ist nicht angezeigt.
§ 32 StGBIm Sachgebiet nachlesen →
Behandelt in diesen Lernthemen
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