§ 904 BGB — Angreifender Notstand
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Kurz gesagt
Der Eigentümer muss die Einwirkung auf seine Sache dulden, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr nötig ist und die Gefahr den entstehenden Schaden erheblich überwiegt; er behält aber einen Ersatzanspruch. Erklärt, warum du unter engen Voraussetzungen fremdes Eigentum opfern darfst – und wer danach zahlt.
- Was der Paragraf regelt
- Der Eigentümer muss die Einwirkung auf seine Sache dulden, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr nötig ist und die Gefahr den entstehenden Schaden erheblich überwiegt; er behält aber einen Ersatzanspruch.
- Relevanz für den Sicherheitsdienst
- Erklärt, warum du unter engen Voraussetzungen fremdes Eigentum opfern darfst – und wer danach zahlt.
§ 904 BGB auf gesetze-im-internet.de
Abgrenzungstabelle
Die vier Rechtfertigungsgründe des BGB im Überblick
Diese vier „Jedermannsrechte“ stehen im BGB und werden in der Prüfung gern gegeneinander abgefragt.
| Kriterium | Notwehr (§ 227 BGB) | Verteidigender Notstand (§ 228 BGB) | Angreifender Notstand (§ 904 BGB) | Selbsthilfe (§ 229 BGB) |
|---|---|---|---|---|
| Gegen wen/was richtet sich die Handlung? | Gegen einen menschlichen Angreifer | Gegen das Tier/die Sache, von dem/der die Gefahr ausgeht | Gegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten | Gegen den Schuldner eines Anspruchs |
| Zentrale Voraussetzung | Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff | Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr durch Tier/Sache | Gefahr deutlich größer als angerichteter Schaden | Einklagbarer Anspruch + keine rechtzeitige obrigkeitliche Hilfe |
| Rechtsfolge für den Handelnden | Kein Schadensersatz an den Angreifer | Kein Schadensersatz, Tier/Sache darf beschädigt werden | Handlung gerechtfertigt, Dritter behält aber Ersatzanspruch | Handlung gerechtfertigt, bei Irrtum aber Schadensersatzpflicht |
| Typisches Beispiel | Faustschlag gegen Messerangreifer | Tritt gegen angreifenden Hund | Zaunlatte gegen fremden Hund verwenden | Festhalten eines unbekannten Unfallverursachers |
Alle vier Vorschriften rechtfertigen dein Handeln zivilrechtlich – ihr Anwendungsbereich unterscheidet sich aber grundlegend danach, gegen wen sich die Maßnahme richtet.
Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Defensivnotstand vs. Aggressivnotstand
| Kriterium | Defensivnotstand (§ 228 BGB) | Aggressivnotstand (§ 904 BGB) |
|---|---|---|
| Wer wird beeinträchtigt? | Die Gefahrenquelle selbst (Tier/Sache) | Ein am Geschehen unbeteiligter Dritter |
| Maßstab | Schaden darf nicht außer Verhältnis zur Gefahr stehen | Gefahr muss den angerichteten Schaden sehr viel überwiegen |
| Ausgleichsanspruch? | In der Regel nicht relevant, da keine unbeteiligte Person betroffen ist | Ja, der Dritte kann vom Handelnden Ersatz verlangen |
Frage dich immer zuerst: Wehre ich mich gegen die Gefahrenquelle direkt, oder opfere ich fremdes Eigentum eines Unbeteiligten?
Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Master-Tabelle: Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in BGB und StGB
Diese Übersicht verknüpft die zivilrechtlichen Jedermannsrechte mit ihren strafrechtlichen Pendants. Die volle strafrechtliche Vertiefung von § 32, § 34 und § 35 StGB findest du im Sachgebiet Straf- und Strafverfahrensrecht.
| Kriterium | § 227 BGB | § 228 BGB | § 904 BGB | § 229 BGB | § 32 StGB | § 34 StGB | § 35 StGB |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Rechtsgebiet | Zivilrecht | Zivilrecht | Zivilrecht | Zivilrecht | Strafrecht | Strafrecht | Strafrecht |
| Wirkung | Kein Schadensersatz | Kein Schadensersatz | Gerechtfertigt, Ausgleich bleibt | Gerechtfertigt | Keine Strafe | Keine Strafe | Keine Strafe, Tat bleibt rechtswidrig |
| Geschützte Rechtsgüter | Alle | Nur Schutz vor Tier/Sache | Alle | Anspruch | Alle | Alle | Nur Leben, Leib, Freiheit |
| Begünstigte Person | Sich selbst oder andere | Sich selbst oder andere | Sich selbst oder andere | Anspruchsinhaber | Sich selbst oder andere (Nothilfe) | Sich selbst oder jede andere Person | Nur sich selbst, Angehörige oder Nahestehende |
§ 227 BGB und § 32 StGB betreffen dieselbe Situation aus zwei Blickwinkeln (Schadensersatz vs. Strafe); § 34 StGB ist der strafrechtliche Verwandte von §§ 228/904 BGB, hat aber einen viel weiteren Anwendungsbereich – er gilt für jede Gefahrenquelle, nicht nur für Tiere und Sachen.
Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Übungsfragen zu § 904 BGB (6)
Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 11
Worin liegt der Unterschied zwischen Defensivnotstand (§ 228 BGB) und Aggressivnotstand (§ 904 BGB)?
- A)Es gibt keinen Unterschied, beide betreffen ausschließlich Gefahren durch Tiere
- B)Der Aggressivnotstand richtet sich nur gegen Angriffe von Menschen
- C)Beim Defensivnotstand richtet sich die Abwehr direkt gegen die Sache oder das Tier, von dem die Gefahr ausgeht; beim Aggressivnotstand wird Eigentum eines unbeteiligten Dritten beeinträchtigt
- D)Der Defensivnotstand ist nur bei Angriffen durch Behörden anwendbar
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Richtige Antwort: C) Beim Defensivnotstand richtet sich die Abwehr direkt gegen die Sache oder das Tier, von dem die Gefahr ausgeht; beim Aggressivnotstand wird Eigentum eines unbeteiligten Dritten beeinträchtigt
Beim Defensivnotstand (§ 228 BGB) wird direkt gegen die Gefahrenquelle (Sache/Tier) selbst vorgegangen. Beim Aggressivnotstand (§ 904 BGB) wird dagegen Eigentum eines unbeteiligten Dritten geopfert, um eine Gefahr abzuwenden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Es gibt keinen Unterschied, beide betreffen ausschließlich Gefahren durch Tiere
- Beide Notstandsformen erfassen auch Gefahren durch Sachen, nicht nur durch Tiere; außerdem unterscheiden sie sich deutlich danach, wer die Abwehrmaßnahme zu tragen hat.
- Der Aggressivnotstand richtet sich nur gegen Angriffe von Menschen
- Der Aggressivnotstand betrifft Gefahren durch Tiere oder Sachen, bei denen auf das Eigentum eines unbeteiligten Dritten zugegriffen wird; gegen menschliche Angriffe gilt stattdessen die Notwehr.
- Der Defensivnotstand ist nur bei Angriffen durch Behörden anwendbar
- Der Defensivnotstand betrifft Gefahren, die von einem Tier oder einer Sache ausgehen; mit Maßnahmen gegenüber Behörden hat er nichts zu tun.
§ 904 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 33
Um einem entlaufenen, aggressiven Hund auszuweichen, tritt eine Passantin die Gartentür eines unbeteiligten Nachbarn ein, um sich dort in Sicherheit zu bringen. Wie ist ihr Verhalten einzuordnen?
- A)Als Notwehr nach § 227 BGB
- B)Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB
- C)Als verbotene Eigenmacht ohne jede Rechtfertigung
- D)Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB, da sie auf das Eigentum eines unbeteiligten Dritten zugreift, um die Gefahr abzuwenden
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Richtige Antwort: D) Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB, da sie auf das Eigentum eines unbeteiligten Dritten zugreift, um die Gefahr abzuwenden
Da sich die Abwehr nicht gegen den Hund selbst, sondern gegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten (die Gartentür) richtet, handelt es sich um Angreifenden Notstand (§ 904 BGB) – der Nachbar muss die Beschädigung dulden, kann dafür aber Ausgleich verlangen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Als Notwehr nach § 227 BGB
- Notwehr nach § 227 BGB setzt einen Angriff durch einen Menschen voraus; hier geht die Gefahr aber von einem Tier aus.
- Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB
- Verteidigender Notstand nach § 228 BGB setzt voraus, dass sich die Abwehr direkt gegen das Tier richtet; hier wird aber das Eigentum eines unbeteiligten Nachbarn beschädigt.
- Als verbotene Eigenmacht ohne jede Rechtfertigung
- Die Handlung ist durch den Angreifenden Notstand nach § 904 BGB gerechtfertigt und daher gerade keine unrechtmäßige, ungerechtfertigte Eigenmacht.
§ 904 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 47
Um vor einem entlaufenen Stier in Sicherheit zu bringen, klettert eine Person über den Gartenzaun eines unbeteiligten Anwohners und beschädigt dabei den Zaun. Welche Vorschrift rechtfertigt dieses Verhalten?
- A)§ 227 BGB, da der Stier ein notwehrfähiger Angreifer ist
- B)§ 904 BGB, weil auf das Eigentum eines unbeteiligten Dritten zugegriffen wird, um die Gefahr abzuwenden
- C)§ 228 BGB, weil sich die Abwehr gegen die Gefahrenquelle richtet
- D)Keine Vorschrift, das Verhalten bleibt rechtswidrig
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Richtige Antwort: B) § 904 BGB, weil auf das Eigentum eines unbeteiligten Dritten zugegriffen wird, um die Gefahr abzuwenden
Da sich die Rettungshandlung nicht gegen den Stier selbst, sondern gegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten (den Zaun) richtet, ist dies ein Fall des Angreifenden Notstands (§ 904 BGB) – der Anwohner behält aber einen Schadensersatzanspruch.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- § 227 BGB, da der Stier ein notwehrfähiger Angreifer ist
- Ein Tier kann keinen notwehrfähigen Angriff im Sinne des § 227 BGB begehen, da diese Vorschrift ausschließlich menschliche Angreifer erfasst.
- § 228 BGB, weil sich die Abwehr gegen die Gefahrenquelle richtet
- Die Handlung richtet sich hier gerade nicht gegen den Stier selbst, sondern gegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten, den Zaun.
- Keine Vorschrift, das Verhalten bleibt rechtswidrig
- Der Zugriff auf fremdes Eigentum zur Gefahrenabwehr ist unter den engen Voraussetzungen des § 904 BGB gerade gerechtfertigt, nicht rechtswidrig.
§ 904 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 48
Beim Angreifenden Notstand nach § 904 BGB muss der Eigentümer die Einwirkung auf seine Sache dulden. Welche Aussage zu seinem Schadensersatzanspruch trifft zu?
- A)Er verliert jeden Anspruch, weil die Handlung gerechtfertigt war
- B)Er behält trotz der Duldungspflicht einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch nach § 904 Satz 2 BGB
- C)Er kann nur von der Gefahrenquelle selbst, nie vom Begünstigten der Handlung Ersatz verlangen
- D)Ein Anspruch besteht nur, wenn der Handelnde vorsätzlich handelte
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Richtige Antwort: B) Er behält trotz der Duldungspflicht einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch nach § 904 Satz 2 BGB
Beim Angreifenden Notstand (§ 904 BGB) muss der Eigentümer die Einwirkung zwar dulden, behält aber nach § 904 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstehenden Schadens – ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Rechtmäßigkeit der Handlung und Ersatzpflicht stehen nebeneinander. Anspruchsgegner ist nach verbreiteter Auffassung der Handelnde, also derjenige, der auf die Sache eingewirkt hat; handelt eine Wachperson dabei für ihren Arbeitgeber, haftet in der Praxis regelmäßig dieser. Wer genau haftet, wenn Handelnder und Begünstigter auseinanderfallen, ist umstritten – für die Prüfung entscheidend ist, dass der Anspruch trotz Rechtfertigung besteht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er verliert jeden Anspruch, weil die Handlung gerechtfertigt war
- Die Rechtmäßigkeit der Notstandshandlung schließt den Ersatzanspruch des betroffenen Eigentümers gerade nicht aus; Duldungspflicht und Anspruch bestehen nebeneinander.
- Er kann nur von der Gefahrenquelle selbst, nie vom Begünstigten der Handlung Ersatz verlangen
- Die Gefahrenquelle – etwa ein angreifender Hund – ist nicht Schuldner des § 904 Satz 2 BGB; der Anspruch richtet sich gegen die Seite des Eingreifenden, die das fremde Eigentum zur Gefahrenabwehr genutzt hat.
- Ein Anspruch besteht nur, wenn der Handelnde vorsätzlich handelte
- Der Anspruch aus § 904 BGB setzt kein Verschulden des Handelnden voraus, sondern besteht schon aufgrund der rechtmäßigen Eigentumsbeeinträchtigung selbst.
§ 904 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 102
Ein Passant wird von einem entlaufenen Hund bedrängt und flüchtet auf ein fremdes Grundstück, wo er ein leichtes Gartentor beschädigt, um sich einzuschließen. Welcher Rechtfertigungsgrund ist einschlägig?
- A)Angreifender Notstand (§ 904 BGB), weil sich die Abwehr gegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten richtet, nicht gegen den Hund selbst
- B)Verteidigender Notstand (§ 228 BGB), weil die Gefahr von einem Tier ausgeht
- C)Notwehr (§ 227 BGB), weil eine gegenwärtige Gefahr vorlag
- D)Verbotene Eigenmacht, weil ein fremdes Grundstück betreten wurde
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Richtige Antwort: A) Angreifender Notstand (§ 904 BGB), weil sich die Abwehr gegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten richtet, nicht gegen den Hund selbst
Entscheidend ist die Zielrichtung der Abwehr: Wird nicht der Hund selbst, sondern das Eigentum eines unbeteiligten Dritten (hier das Gartentor) beeinträchtigt, handelt es sich um Angreifenden Notstand nach § 904 BGB, nicht um Verteidigenden Notstand.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Verteidigender Notstand (§ 228 BGB), weil die Gefahr von einem Tier ausgeht
- Verteidigender Notstand setzt voraus, dass sich die Abwehr direkt gegen das Tier richtet; hier wird stattdessen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten beschädigt.
- Notwehr (§ 227 BGB), weil eine gegenwärtige Gefahr vorlag
- Notwehr wirkt nur gegen einen menschlichen Angreifer; die Gefahr geht hier aber von einem Hund aus.
- Verbotene Eigenmacht, weil ein fremdes Grundstück betreten wurde
- Das Betreten des Grundstücks selbst ist keine verbotene Eigenmacht gegen den Grundstücksbesitzer, sondern durch den Notstand gerechtfertigt; problematisch ist allein die Beschädigung des Tors.
§ 904 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 115
Um einer brennenden Mülltonne auszuweichen, die den einzigen Fluchtweg versperrt, tritt ein Sicherheitsmitarbeiter eine verschlossene Nebentür auf, die einem fremden, am Feuer unbeteiligten Mieter gehört. Wie ist sein Handeln zivilrechtlich einzuordnen?
- A)Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, weil sich die Handlung gegen eine Sache richtet
- B)Als Notwehr nach § 227 BGB, weil eine gegenwärtige Gefahr bestand
- C)Als Selbsthilfe nach § 229 BGB, weil ein Anspruch gesichert wird
- D)Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB, weil er auf das Eigentum eines am Feuer unbeteiligten Dritten zurückgreift, um die Gefahr abzuwenden
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Richtige Antwort: D) Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB, weil er auf das Eigentum eines am Feuer unbeteiligten Dritten zurückgreift, um die Gefahr abzuwenden
Die Gefahr geht von der brennenden Mülltonne aus, die Abwehrmaßnahme richtet sich aber gegen die Tür eines unbeteiligten Dritten – das ist der klassische Fall des Angreifenden Notstands nach § 904 BGB, bei dem dem Dritten trotz Rechtmäßigkeit der Handlung ein Ersatzanspruch bleibt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, weil sich die Handlung gegen eine Sache richtet
- Verteidigender Notstand setzt voraus, dass sich die Abwehr gegen die Gefahrenquelle selbst richtet; hier trifft die Maßnahme aber die Tür eines unbeteiligten Dritten.
- Als Notwehr nach § 227 BGB, weil eine gegenwärtige Gefahr bestand
- Notwehr wirkt nur gegen einen menschlichen Angreifer; die Gefahr geht hier von einer brennenden Mülltonne, also einer Sache, aus.
- Als Selbsthilfe nach § 229 BGB, weil ein Anspruch gesichert wird
- Es geht hier um die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr, nicht um die Durchsetzung eines bereits bestehenden Anspruchs, wie sie § 229 BGB voraussetzt.
§ 904 BGBIm Sachgebiet nachlesen →
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