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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 823 BGBSchadensersatzpflicht

Kurz gesagt

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein geschütztes Rechtsgut verletzt, muss den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Zentrale Anspruchsgrundlage, wenn im Dienst ein Schaden entsteht oder verursacht wird.

Was der Paragraf regelt
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein geschütztes Rechtsgut verletzt, muss den daraus entstandenen Schaden ersetzen.
Relevanz für den Sicherheitsdienst
Zentrale Anspruchsgrundlage, wenn im Dienst ein Schaden entsteht oder verursacht wird.

§ 823 BGB auf gesetze-im-internet.de

Übungsfragen zu § 823 BGB (8)

Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 15

    Was ist Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung nach § 823 BGB?

    1. A)Ausschließlich das Vorliegen einer Straftat
    2. B)Ausschließlich das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit
    3. C)Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, das einen Schaden verursacht hat
    4. D)Ausschließlich vorsätzliches Handeln gegenüber einer Person
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    Richtige Antwort: C) Ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, das einen Schaden verursacht hat

    § 823 BGB setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus, durch das ein geschütztes Rechtsgut verletzt und ein Schaden verursacht wird. Eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist dafür nicht erforderlich.

  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 16

    Mitarbeiter A behauptet gegenüber dem Vorgesetzten wahrheitswidrig, Kollege B habe gestohlen, obwohl er weiß, dass das nicht stimmt. B wird deshalb entlassen. Kann B von A Schadensersatz verlangen?

    1. A)Nein, da keine Straftat im engeren Sinn vorliegt
    2. B)Ja, da A mit der wissentlich falschen Behauptung eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB begangen hat
    3. C)Nein, da für den Schaden ausschließlich der Arbeitgeber haftet
    4. D)Nein, da B durch die Kündigung ohnehin keinen Anspruch mehr hat
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    Richtige Antwort: B) Ja, da A mit der wissentlich falschen Behauptung eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB begangen hat

    Auch eine wissentlich falsche, rufschädigende Behauptung ist eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 823 BGB. Eine Straftat ist dafür keine zwingende Voraussetzung, entscheidend sind vorsätzliches Verhalten und ein daraus entstandener Schaden.

  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 35

    Was ist neben einem Schaden zwingend erforderlich, damit ein Anspruch aus § 823 BGB entsteht?

    1. A)Reiner Zufall genügt bereits, ein Verschulden ist nicht nötig
    2. B)Ein vorsätzliches oder zumindest fahrlässiges Verhalten des Schädigers
    3. C)Ausschließlich eine bereits rechtskräftige Verurteilung des Schädigers
    4. D)Der Schädiger muss volljährig sein, sonst entsteht kein Anspruch
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    Richtige Antwort: B) Ein vorsätzliches oder zumindest fahrlässiges Verhalten des Schädigers

    § 823 BGB setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Ein rein zufälliger, niemandem zurechenbarer Schaden ohne jedes Verschulden begründet keinen Anspruch.

  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 56

    Ein Lieferant lässt aus Unachtsamkeit eine Palette auf den Fuß eines Sicherheitsmitarbeiters fallen und verletzt ihn dabei leicht. Kann der Mitarbeiter Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen?

    1. A)Nein, weil keine Straftat vorliegt
    2. B)Ja, sofern der Lieferant zumindest fahrlässig gehandelt hat und ein geschütztes Rechtsgut (die Gesundheit) verletzt wurde
    3. C)Nein, weil § 823 BGB nur vorsätzliches Handeln erfasst
    4. D)Ja, aber nur, wenn der Lieferant vorbestraft ist
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    Richtige Antwort: B) Ja, sofern der Lieferant zumindest fahrlässig gehandelt hat und ein geschütztes Rechtsgut (die Gesundheit) verletzt wurde

    § 823 BGB setzt keine Straftat voraus. Es genügt vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, das ein geschütztes Rechtsgut wie die Gesundheit verletzt und einen Schaden verursacht.

  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 57

    Ein Streifenfahrer verletzt einen Angreifer in rechtmäßiger Notwehr. Kann der Angreifer von ihm Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen?

    1. A)Ja, weil er einen Körperschaden erlitten hat
    2. B)Nein, weil der Streifenfahrer wegen § 227 BGB nicht widerrechtlich gehandelt hat
    3. C)Ja, aber nur in Höhe der Hälfte des entstandenen Schadens
    4. D)Nein, weil Angreifer grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche haben
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    Richtige Antwort: B) Nein, weil der Streifenfahrer wegen § 227 BGB nicht widerrechtlich gehandelt hat

    Ein Rechtfertigungsgrund wie die Notwehr (§ 227 BGB) schließt die Widerrechtlichkeit aus – ohne Widerrechtlichkeit entsteht kein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB, selbst wenn objektiv ein Schaden entstanden ist.

  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 58

    Ein Ladendieb wird rechtmäßig festgehalten und kommt dadurch zu spät zur Arbeit; sein Lohn wird ihm anteilig gekürzt. Kann er dafür von der festhaltenden Person Schadensersatz verlangen?

    1. A)Ja, weil ihm ein finanzieller Schaden entstanden ist
    2. B)Nein, weil die rechtmäßige Festnahme keine unerlaubte Handlung darstellt
    3. C)Ja, aber nur, wenn er nachweislich unschuldig war
    4. D)Nein, weil Diebe grundsätzlich keine Rechte haben
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    Richtige Antwort: B) Nein, weil die rechtmäßige Festnahme keine unerlaubte Handlung darstellt

    Eine rechtmäßige, durch § 127 Abs. 1 StPO bzw. die zivilrechtlichen Selbsthilferechte gedeckte Festnahme ist keine unerlaubte Handlung – ein daraus entstehender mittelbarer finanzieller Nachteil begründet keinen Schadensersatzanspruch.

  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 59

    Welche Aussage zur Beweislast bei § 823 BGB trifft im Kern zu?

    1. A)Der Geschädigte muss grundsätzlich Schaden, Kausalität und Verschulden des Schädigers darlegen
    2. B)Der Schädiger muss stets seine eigene Unschuld beweisen
    3. C)Eine Beweislast existiert bei § 823 BGB nicht
    4. D)Es genügt der bloße Verdacht eines Fehlverhaltens
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    Richtige Antwort: A) Der Geschädigte muss grundsätzlich Schaden, Kausalität und Verschulden des Schädigers darlegen

    Grundsätzlich muss der Geschädigte darlegen, dass ihm durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Schädigers ein Schaden an einem geschützten Rechtsgut entstanden ist.

  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 118

    Setzt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB voraus, dass der Schädiger zugleich eine Straftat begangen hat?

    1. A)Nein, auch rein fahrlässiges Verhalten ohne jeden strafrechtlichen Bezug kann einen Anspruch aus § 823 BGB begründen
    2. B)Ja, ohne begangene Straftat entsteht nie ein Schadensersatzanspruch
    3. C)Ja, aber nur bei reinen Vermögensschäden
    4. D)Nein, aber nur bei vorsätzlichem Verhalten
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    Richtige Antwort: A) Nein, auch rein fahrlässiges Verhalten ohne jeden strafrechtlichen Bezug kann einen Anspruch aus § 823 BGB begründen

    § 823 BGB verlangt lediglich vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, das ein geschütztes Rechtsgut verletzt – eine Straftat ist dafür keine Voraussetzung. Auch ein rein fahrlässiges Alltagsversehen reicht aus.

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