§ 823 BGB — Schadensersatzpflicht
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Kurz gesagt
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein geschütztes Rechtsgut verletzt, muss den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Zentrale Anspruchsgrundlage, wenn im Dienst ein Schaden entsteht oder verursacht wird.
- Was der Paragraf regelt
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein geschütztes Rechtsgut verletzt, muss den daraus entstandenen Schaden ersetzen.
- Relevanz für den Sicherheitsdienst
- Zentrale Anspruchsgrundlage, wenn im Dienst ein Schaden entsteht oder verursacht wird.
§ 823 BGB auf gesetze-im-internet.de
Übungsfragen zu § 823 BGB (8)
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 15
Was ist Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung nach § 823 BGB?
- A)Ausschließlich das Vorliegen einer Straftat
- B)Eine Rechtsgutsverletzung durch vorsätzliches oder fahrlässiges, rechtswidriges Verhalten, das für den Schaden kausal war
- C)Ausschließlich das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit
- D)Ausschließlich vorsätzliches Handeln gegenüber einer Person
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Richtige Antwort: B) Eine Rechtsgutsverletzung durch vorsätzliches oder fahrlässiges, rechtswidriges Verhalten, das für den Schaden kausal war
§ 823 Abs. 1 BGB verlangt fünf Voraussetzungen: die Verletzung eines geschützten Rechtsguts (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht) oder eines Schutzgesetzes, eine Handlung des Schädigers, Kausalität zwischen Handlung und Verletzung, Rechtswidrigkeit sowie Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit ist dafür erforderlich.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ausschließlich das Vorliegen einer Straftat
- Eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB setzt keine Straftat voraus; auch ein rein fahrlässiges Alltagsversehen ohne strafrechtliche Relevanz kann bereits ausreichen.
- Ausschließlich das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit
- Eine Ordnungswidrigkeit ist für § 823 BGB ebenso wenig erforderlich wie eine Straftat; entscheidend sind die Rechtsgutsverletzung sowie vorsätzliches oder fahrlässiges, rechtswidriges Verhalten.
- Ausschließlich vorsätzliches Handeln gegenüber einer Person
- Auch fahrlässiges Verhalten begründet einen Anspruch nach § 823 BGB, nicht nur vorsätzliches; zudem erfasst die Norm auch Schäden an Sachen, nicht nur an Personen.
§ 823 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 16
Mitarbeiter A behauptet gegenüber dem Vorgesetzten wahrheitswidrig, Kollege B habe gestohlen, obwohl er weiß, dass das nicht stimmt. B wird deshalb entlassen. Kann B von A Schadensersatz verlangen?
- A)Nein, da keine Straftat im engeren Sinn vorliegt
- B)Nein, da für den Schaden ausschließlich der Arbeitgeber haftet
- C)Ja, da A mit der wissentlich falschen Behauptung eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB begangen hat
- D)Nein, da B durch die Kündigung ohnehin keinen Anspruch mehr hat
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Richtige Antwort: C) Ja, da A mit der wissentlich falschen Behauptung eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB begangen hat
Die wissentlich falsche Behauptung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Ehre) als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB; daneben liegt eine Verleumdung nach § 187 StGB vor, sodass sich der Anspruch auch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dieser Strafnorm stützen lässt. Eine Straftat ist für § 823 BGB an sich nicht zwingend erforderlich – hier liegt mit der Verleumdung aber ohnehin eine vor.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, da keine Straftat im engeren Sinn vorliegt
- Eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB setzt keine Straftat im engeren Sinn voraus; hier liegt mit der Verleumdung (§ 187 StGB) ohnehin eine vor, entscheidend ist aber vor allem die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
- Nein, da für den Schaden ausschließlich der Arbeitgeber haftet
- Für eine eigene vorsätzliche unerlaubte Handlung haftet der Handelnde grundsätzlich selbst; eine ausschließliche Haftung des Arbeitgebers besteht dafür nicht.
- Nein, da B durch die Kündigung ohnehin keinen Anspruch mehr hat
- Die Kündigung ist gerade der durch die falsche Behauptung verursachte Schaden; sie lässt den Schadensersatzanspruch nicht entfallen, sondern begründet ihn erst.
§ 823 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 35
Was ist neben einem Schaden zwingend erforderlich, damit ein Anspruch aus § 823 BGB entsteht?
- A)Reiner Zufall genügt bereits, ein Verschulden ist nicht nötig
- B)Ausschließlich eine bereits rechtskräftige Verurteilung des Schädigers
- C)Der Schädiger muss volljährig sein, sonst entsteht kein Anspruch
- D)Ein vorsätzliches oder zumindest fahrlässiges Verhalten des Schädigers
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Richtige Antwort: D) Ein vorsätzliches oder zumindest fahrlässiges Verhalten des Schädigers
§ 823 BGB setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Ein rein zufälliger, niemandem zurechenbarer Schaden ohne jedes Verschulden begründet keinen Anspruch.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Reiner Zufall genügt bereits, ein Verschulden ist nicht nötig
- § 823 BGB verlangt gerade vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten; ein rein zufälliger Schaden ohne jedes Verschulden begründet keinen Anspruch.
- Ausschließlich eine bereits rechtskräftige Verurteilung des Schädigers
- Eine strafrechtliche Verurteilung ist für den zivilrechtlichen Anspruch aus § 823 BGB nicht erforderlich; entscheidend sind Verschulden und Schaden.
- Der Schädiger muss volljährig sein, sonst entsteht kein Anspruch
- Auch Minderjährige können unter den Voraussetzungen des § 828 BGB für einen von ihnen verursachten Schaden haften; Volljährigkeit ist dafür keine Voraussetzung.
§ 823 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 56
Ein Lieferant lässt aus Unachtsamkeit eine Palette auf den Fuß eines Sicherheitsmitarbeiters fallen und verletzt ihn dabei leicht. Kann der Mitarbeiter Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen?
- A)Nein, weil keine Straftat vorliegt
- B)Ja, sofern der Lieferant zumindest fahrlässig gehandelt hat und ein geschütztes Rechtsgut (die Gesundheit) verletzt wurde
- C)Nein, weil § 823 BGB nur vorsätzliches Handeln erfasst
- D)Ja, aber nur, wenn der Lieferant vorbestraft ist
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Richtige Antwort: B) Ja, sofern der Lieferant zumindest fahrlässig gehandelt hat und ein geschütztes Rechtsgut (die Gesundheit) verletzt wurde
§ 823 BGB setzt keine Straftat voraus. Es genügt vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, das ein geschütztes Rechtsgut wie die Gesundheit verletzt und einen Schaden verursacht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, weil keine Straftat vorliegt
- § 823 BGB setzt keine Straftat voraus; bereits fahrlässiges Verhalten, das ein geschütztes Rechtsgut verletzt, begründet den Anspruch.
- Nein, weil § 823 BGB nur vorsätzliches Handeln erfasst
- § 823 Abs. 1 BGB erfasst ausdrücklich sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln, nicht nur vorsätzliches Verhalten.
- Ja, aber nur, wenn der Lieferant vorbestraft ist
- Eine Vorstrafe des Schädigers ist für den Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB ohne jede rechtliche Bedeutung.
§ 823 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 57
Ein Streifenfahrer verletzt einen Angreifer in rechtmäßiger Notwehr. Kann der Angreifer von ihm Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen?
- A)Ja, weil er einen Körperschaden erlitten hat
- B)Ja, aber nur in Höhe der Hälfte des entstandenen Schadens
- C)Nein, weil der Streifenfahrer wegen § 227 BGB nicht widerrechtlich gehandelt hat
- D)Nein, weil Angreifer grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche haben
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Richtige Antwort: C) Nein, weil der Streifenfahrer wegen § 227 BGB nicht widerrechtlich gehandelt hat
Ein Rechtfertigungsgrund wie die Notwehr (§ 227 BGB) schließt die Widerrechtlichkeit aus – ohne Widerrechtlichkeit entsteht kein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB, selbst wenn objektiv ein Schaden entstanden ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, weil er einen Körperschaden erlitten hat
- Ein Körperschaden allein begründet keinen Anspruch, wenn die schädigende Handlung durch einen Rechtfertigungsgrund wie die Notwehr gedeckt und damit nicht widerrechtlich war.
- Ja, aber nur in Höhe der Hälfte des entstandenen Schadens
- Eine hälftige Schadensteilung sieht das Gesetz hier nicht vor; die rechtmäßige Notwehrhandlung schließt den Anspruch vollständig aus.
- Nein, weil Angreifer grundsätzlich keine Schadensersatzansprüche haben
- Angreifer können durchaus Schadensersatz verlangen, wenn die Abwehrhandlung unverhältnismäßig war; hier fehlt der Anspruch aus einem anderen Grund.
§ 823 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 58
Ein Ladendieb wird rechtmäßig festgehalten und kommt dadurch zu spät zur Arbeit; sein Lohn wird ihm anteilig gekürzt. Kann er dafür von der festhaltenden Person Schadensersatz verlangen?
- A)Ja, weil ihm ein finanzieller Schaden entstanden ist
- B)Ja, aber nur, wenn er nachweislich unschuldig war
- C)Nein, weil Diebe grundsätzlich keine Rechte haben
- D)Nein, weil die rechtmäßige Festnahme keine unerlaubte Handlung darstellt
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Richtige Antwort: D) Nein, weil die rechtmäßige Festnahme keine unerlaubte Handlung darstellt
Eine rechtmäßige, durch § 127 Abs. 1 StPO bzw. die zivilrechtlichen Selbsthilferechte gedeckte Festnahme ist keine unerlaubte Handlung – ein daraus entstehender mittelbarer finanzieller Nachteil begründet keinen Schadensersatzanspruch.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, weil ihm ein finanzieller Schaden entstanden ist
- Ein entstandener Schaden allein reicht nicht aus; erforderlich wäre zusätzlich eine widerrechtliche Handlung, die hier durch die Rechtmäßigkeit der Festnahme fehlt.
- Ja, aber nur, wenn er nachweislich unschuldig war
- Die eigene Schuld oder Unschuld des Festgehaltenen ändert nichts daran, dass eine rechtmäßige Festnahme keine unerlaubte Handlung darstellt.
- Nein, weil Diebe grundsätzlich keine Rechte haben
- Auch ein überführter Dieb bleibt rechtsfähig und trägt eigene Ansprüche; der Anspruch scheitert hier an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, nicht an fehlenden Rechten.
§ 823 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 59
Welche Aussage zur Beweislast bei § 823 BGB trifft im Kern zu?
- A)Der Schädiger muss stets seine eigene Unschuld beweisen
- B)Eine Beweislast existiert bei § 823 BGB nicht
- C)Es genügt der bloße Verdacht eines Fehlverhaltens
- D)Der Geschädigte muss grundsätzlich Schaden, Kausalität und Verschulden des Schädigers darlegen
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Richtige Antwort: D) Der Geschädigte muss grundsätzlich Schaden, Kausalität und Verschulden des Schädigers darlegen
Grundsätzlich muss der Geschädigte darlegen, dass ihm durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Schädigers ein Schaden an einem geschützten Rechtsgut entstanden ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Der Schädiger muss stets seine eigene Unschuld beweisen
- Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast für Schaden, Kausalität und Verschulden, nicht der Schädiger seine eigene Unschuld.
- Eine Beweislast existiert bei § 823 BGB nicht
- Wie bei jedem zivilrechtlichen Anspruch muss auch bei § 823 BGB der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen.
- Es genügt der bloße Verdacht eines Fehlverhaltens
- Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus; der Geschädigte muss Schaden, Kausalität und Verschulden konkret darlegen und beweisen können.
§ 823 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 118
Setzt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB voraus, dass der Schädiger zugleich eine Straftat begangen hat?
- A)Nein, auch rein fahrlässiges Verhalten ohne jeden strafrechtlichen Bezug kann einen Anspruch aus § 823 BGB begründen
- B)Ja, ohne begangene Straftat entsteht nie ein Schadensersatzanspruch
- C)Ja, aber nur bei reinen Vermögensschäden
- D)Nein, aber nur bei vorsätzlichem Verhalten
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Richtige Antwort: A) Nein, auch rein fahrlässiges Verhalten ohne jeden strafrechtlichen Bezug kann einen Anspruch aus § 823 BGB begründen
§ 823 BGB verlangt lediglich vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten, das ein geschütztes Rechtsgut verletzt – eine Straftat ist dafür keine Voraussetzung. Auch ein rein fahrlässiges Alltagsversehen reicht aus.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, ohne begangene Straftat entsteht nie ein Schadensersatzanspruch
- § 823 BGB verlangt gerade kein strafbares Verhalten; auch ein rein fahrlässiges Alltagsversehen ohne jeden strafrechtlichen Bezug kann einen Anspruch begründen.
- Ja, aber nur bei reinen Vermögensschäden
- § 823 Abs. 1 BGB schützt nicht nur reine Vermögensschäden, sondern insbesondere Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum.
- Nein, aber nur bei vorsätzlichem Verhalten
- Auch fahrlässiges, nicht nur vorsätzliches Verhalten kann einen Anspruch nach § 823 BGB begründen; beide Verschuldensformen reichen aus.
§ 823 BGBIm Sachgebiet nachlesen →
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