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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 229 BGBSelbsthilfe

Kurz gesagt

Eng begrenztes Recht, einen Anspruch selbst durchzusetzen, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist. Ermöglicht z. B. das Festhalten eines unbekannten Schadensverursachers bis zum Eintreffen der Polizei.

Was der Paragraf regelt
Eng begrenztes Recht, einen Anspruch selbst durchzusetzen, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist.
Relevanz für den Sicherheitsdienst
Ermöglicht z. B. das Festhalten eines unbekannten Schadensverursachers bis zum Eintreffen der Polizei.

§ 229 BGB auf gesetze-im-internet.de

Abgrenzungstabelle

Die vier Rechtfertigungsgründe des BGB im Überblick

Diese vier „Jedermannsrechte“ stehen im BGB und werden in der Prüfung gern gegeneinander abgefragt.

KriteriumNotwehr (§ 227 BGB)Verteidigender Notstand (§ 228 BGB)Angreifender Notstand (§ 904 BGB)Selbsthilfe (§ 229 BGB)
Gegen wen/was richtet sich die Handlung?Gegen einen menschlichen AngreiferGegen das Tier/die Sache, von dem/der die Gefahr ausgehtGegen das Eigentum eines unbeteiligten DrittenGegen den Schuldner eines Anspruchs
Zentrale VoraussetzungGegenwärtiger, rechtswidriger AngriffGegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr durch Tier/SacheGefahr deutlich größer als angerichteter SchadenEinklagbarer Anspruch + keine rechtzeitige obrigkeitliche Hilfe
Rechtsfolge für den HandelndenKein Schadensersatz an den AngreiferKein Schadensersatz, Tier/Sache darf beschädigt werdenHandlung gerechtfertigt, Dritter behält aber ErsatzanspruchHandlung gerechtfertigt, bei Irrtum aber Schadensersatzpflicht
Typisches BeispielFaustschlag gegen MesserangreiferTritt gegen angreifenden HundZaunlatte gegen fremden Hund verwendenFesthalten eines unbekannten Unfallverursachers

Alle vier Vorschriften rechtfertigen dein Handeln zivilrechtlich – ihr Anwendungsbereich unterscheidet sich aber grundlegend danach, gegen wen sich die Maßnahme richtet.

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Selbsthilfe des Besitzers/Besitzdieners vs. allgemeine Selbsthilfe vs. Vorläufige Festnahme

Drei ähnlich klingende „Festhalte-Rechte“ mit unterschiedlichen Voraussetzungen.

Kriterium§§ 859/860 BGB§ 229 BGB§ 127 Abs. 1 StPO
ZweckAbwehr/Rückgängigmachung verbotener EigenmachtSicherung eines zivilrechtlichen AnspruchsErmöglichung der Strafverfolgung
ZeitfensterNur unmittelbar bei bzw. direkt nach der TatKein enges Zeitfenster, solange der Anspruch sonst vereitelt würdeNur bei frischer Tat (Betreffen oder Verfolgen)
Bekanntheit des TätersUnerheblichUnerheblich – entscheidend ist rechtzeitige Erreichbarkeit obrigkeitlicher HilfeUnerheblich, aber es muss eine Straftat vorliegen
Braucht als Grundlage…Verbotene Eigenmacht (Besitzentzug/-störung)Einen einklagbaren Anspruch (z. B. Schadensersatz)Eine Straftat, keine bloße zivilrechtliche Pflichtverletzung

Ob du dich auf §§ 859/860 BGB, § 229 BGB oder § 127 Abs. 1 StPO stützt, hängt davon ab, was genau passiert ist: Besitzverlust, ein offener Anspruch oder eine echte Straftat.

Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Master-Tabelle: Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in BGB und StGB

Diese Übersicht verknüpft die zivilrechtlichen Jedermannsrechte mit ihren strafrechtlichen Pendants. Die volle strafrechtliche Vertiefung von § 32, § 34 und § 35 StGB findest du im Sachgebiet Straf- und Strafverfahrensrecht.

Kriterium§ 227 BGB§ 228 BGB§ 904 BGB§ 229 BGB§ 32 StGB§ 34 StGB§ 35 StGB
RechtsgebietZivilrechtZivilrechtZivilrechtZivilrechtStrafrechtStrafrechtStrafrecht
WirkungKein SchadensersatzKein SchadensersatzGerechtfertigt, Ausgleich bleibtGerechtfertigtKeine StrafeKeine StrafeKeine Strafe, Tat bleibt rechtswidrig
Geschützte RechtsgüterAlleNur Schutz vor Tier/SacheAlleAnspruchAlleAlleNur Leben, Leib, Freiheit
Begünstigte PersonSich selbst oder andereSich selbst oder andereSich selbst oder andereAnspruchsinhaberSich selbst oder andere (Nothilfe)Sich selbst oder jede andere PersonNur sich selbst, Angehörige oder Nahestehende

§ 227 BGB und § 32 StGB betreffen dieselbe Situation aus zwei Blickwinkeln (Schadensersatz vs. Strafe); § 34 StGB ist der strafrechtliche Verwandte von §§ 228/904 BGB, hat aber einen viel weiteren Anwendungsbereich – er gilt für jede Gefahrenquelle, nicht nur für Tiere und Sachen.

Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Übungsfragen zu § 229 BGB (8)

Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 13

    Unter welchen Voraussetzungen ist Selbsthilfe nach § 229 BGB zulässig?

    1. A)Nur, wenn der Anspruchsgegner unbekannt ist
    2. B)Nur, wenn man zuvor selbst körperlich angegriffen wurde
    3. C)Wenn ein einklagbarer Anspruch besteht und obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist
    4. D)Immer, sobald irgendein Schaden entstanden ist
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    Richtige Antwort: C) Wenn ein einklagbarer Anspruch besteht und obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist

    § 229 BGB verlangt einen einklagbaren Anspruch sowie die Gefahr, dass dessen Durchsetzung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, weil obrigkeitliche (insbesondere polizeiliche) Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Ob der Anspruchsgegner bekannt ist, ist dafür nicht entscheidend.

  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 31

    Ein Sicherheitsmitarbeiter bemerkt, dass ein bekannter Kunde versehentlich sein Werkzeug auf dem Gelände zurücklässt. Die Polizei könnte laut Notruf in wenigen Minuten vor Ort sein, falls der Mitarbeiter überhaupt tätig werden müsste. Darf er sich hier auf Selbsthilfe nach § 229 BGB berufen, um das Werkzeug notfalls gewaltsam zurückzuhalten?

    1. A)Ja, weil er den Kunden persönlich kennt
    2. B)Nein, hier fehlt es bereits an einem Anlass – niemand entzieht dem Kunden etwas, und selbst bei einem Anspruch wäre rechtzeitige Hilfe verfügbar
    3. C)Ja, Selbsthilfe ist immer zulässig, wenn ein Sachverhalt unklar ist
    4. D)Nein, weil Selbsthilfe ausschließlich gegenüber unbekannten Personen ausgeschlossen ist
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    Richtige Antwort: B) Nein, hier fehlt es bereits an einem Anlass – niemand entzieht dem Kunden etwas, und selbst bei einem Anspruch wäre rechtzeitige Hilfe verfügbar

    Selbsthilfe setzt einen einklagbaren Anspruch voraus, dessen Durchsetzung ohne sofortiges Handeln vereitelt würde, weil obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist. Beides liegt hier nicht vor.

  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 49

    Welche zwei Voraussetzungen müssen für eine zulässige Selbsthilfe nach § 229 BGB kumulativ vorliegen?

    1. A)Ein einklagbarer Anspruch und die fehlende rechtzeitige Erreichbarkeit obrigkeitlicher Hilfe
    2. B)Bekanntheit des Schuldners und ein vorheriger körperlicher Angriff
    3. C)Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff und Fluchtverdacht
    4. D)Eine Straftat und die Zustimmung der Polizei
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    Richtige Antwort: A) Ein einklagbarer Anspruch und die fehlende rechtzeitige Erreichbarkeit obrigkeitlicher Hilfe

    § 229 BGB verlangt einen einklagbaren Anspruch sowie die Gefahr, dass dessen Durchsetzung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, weil obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 51

    Eine Wachperson hält im Rahmen vermeintlicher Selbsthilfe aus Versehen die falsche Person fest, weil sie diese mit dem tatsächlichen Schuldner verwechselt. Welche Folge hat das?

    1. A)Keine, gutgläubiges Handeln schützt vor jeder Haftung
    2. B)Die Wachperson bleibt trotz Gutgläubigkeit zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet
    3. C)Die Maßnahme bleibt in jedem Fall rechtmäßig, da ein Anspruch objektiv bestand
    4. D)Es liegt automatisch eine Straftat nach § 239 StGB vor, unabhängig vom Irrtum
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    Richtige Antwort: B) Die Wachperson bleibt trotz Gutgläubigkeit zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet

    Wird die Selbsthilfe irrtümlich gegen die falsche Person ausgeübt, bleibt der Handelnde zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet – guter Glaube schützt hier nicht vor der zivilrechtlichen Haftung.

  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 90

    Ein Sicherheitsmitarbeiter hält einen ihm unbekannten Falschparker so lange auf dem Betriebsgelände fest, bis dieser den durch ihn verursachten Schaden am Firmenwagen schriftlich anerkennt – die Polizei wäre laut Rückfrage in wenigen Minuten vor Ort gewesen. War das Festhalten nach § 229 BGB gerechtfertigt?

    1. A)Ja, weil der Anspruchsgegner unbekannt war
    2. B)Nein, weil obrigkeitliche Hilfe (die Polizei) rechtzeitig erreichbar gewesen wäre und der Anspruch dadurch nicht gefährdet war
    3. C)Ja, weil jeder Sachschaden automatisch Selbsthilfe rechtfertigt
    4. D)Nein, weil Selbsthilfe nur gegenüber bekannten Personen zulässig ist
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    Richtige Antwort: B) Nein, weil obrigkeitliche Hilfe (die Polizei) rechtzeitig erreichbar gewesen wäre und der Anspruch dadurch nicht gefährdet war

    Selbsthilfe nach § 229 BGB ist nur zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. War die Polizei in wenigen Minuten erreichbar, fehlt es an dieser Voraussetzung, unabhängig davon, ob der Verursacher bekannt war oder nicht.

  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 103

    Ein Sicherheitsmitarbeiter möchte einen ihm namentlich bekannten Kunden, der versehentlich eine Fensterscheibe eingetreten hat und wortlos gehen will, an der Weiterfahrt hindern, um seinen Schadensersatzanspruch zu sichern. Die Polizei könnte laut Zentrale in wenigen Minuten vor Ort sein. Worauf kann er sich stützen?

    1. A)Auf keine Vorschrift – Selbsthilfe nach § 229 BGB scheidet aus, weil obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist; er sollte die Personalien dokumentieren und die Polizei abwarten
    2. B)Auf § 229 BGB, weil ein einklagbarer Anspruch besteht
    3. C)Auf § 859 BGB, weil verbotene Eigenmacht vorliegt
    4. D)Auf § 32 StGB, weil ein gegenwärtiger Angriff vorliegt
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    Richtige Antwort: A) Auf keine Vorschrift – Selbsthilfe nach § 229 BGB scheidet aus, weil obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist; er sollte die Personalien dokumentieren und die Polizei abwarten

    Selbsthilfe nach § 229 BGB setzt voraus, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist – ist die Polizei in wenigen Minuten da, fehlt es daran. Es liegt auch keine verbotene Eigenmacht vor (nur ein versehentlicher Schaden, kein Besitzentzug) und kein gegenwärtiger Angriff (nur ein Versehen).

  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 105

    Du beobachtest, wie ein dir unbekannter Besucher aus Unachtsamkeit eine Vitrine beschädigt und anschließend, ohne sich zu kümmern, das Gebäude verlassen will. Die nächste Polizeistreife ist laut Zentrale erst in 45 Minuten verfügbar. Welche Vorschrift erlaubt dir, ihn vorläufig festzuhalten, um deinen Anspruch zu sichern?

    1. A)Selbsthilfe nach § 229 BGB, weil ein Schadensersatzanspruch besteht und obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist
    2. B)Vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO, weil eine fahrlässige Sachbeschädigung strafbar ist
    3. C)Notwehr nach § 227 BGB, weil ein gegenwärtiger Angriff vorliegt
    4. D)Besitzwehr nach § 859 BGB, weil verbotene Eigenmacht vorliegt
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    Richtige Antwort: A) Selbsthilfe nach § 229 BGB, weil ein Schadensersatzanspruch besteht und obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist

    Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist keine Straftat (nur die vorsätzliche ist strafbar), daher scheidet § 127 Abs. 1 StPO mangels Straftat aus. Es gab auch keinen Angriff und keine verbotene Eigenmacht im Sinne der §§ 858 ff. BGB. Da die Polizei nicht rechtzeitig verfügbar ist, bleibt die Selbsthilfe nach § 229 BGB zur Sicherung des Schadensersatzanspruchs.

  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 117

    Ein Sicherheitsmitarbeiter hält einen ihm unbekannten Besucher fest, der fahrlässig eine teure Vitrine beschädigt hat und gehen will, obwohl die Polizei laut Auskunft in nur 5 Minuten eintreffen würde. Ist das Festhalten nach § 229 BGB gerechtfertigt?

    1. A)Nein, weil obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist und der Anspruch dadurch nicht vereitelt würde
    2. B)Ja, weil der Besucher unbekannt ist
    3. C)Ja, weil ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich immer sofortiges Handeln erlaubt
    4. D)Nein, weil Selbsthilfe nach § 229 BGB nur gegen bekannte Personen zulässig ist
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    Richtige Antwort: A) Nein, weil obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist und der Anspruch dadurch nicht vereitelt würde

    Selbsthilfe nach § 229 BGB scheidet aus, wenn obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist – die Bekanntheit oder Unbekanntheit des Täters ist dafür nicht das entscheidende Kriterium. Ist die Polizei in wenigen Minuten da, ist der Anspruch nicht gefährdet.

Behandelt in diesen Lernthemen

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