§ 229 BGB — Selbsthilfe
Kurz gesagt
Eng begrenztes Recht, einen Anspruch selbst durchzusetzen, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist. Ermöglicht z. B. das Festhalten eines unbekannten Schadensverursachers bis zum Eintreffen der Polizei.
- Was der Paragraf regelt
- Eng begrenztes Recht, einen Anspruch selbst durchzusetzen, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist.
- Relevanz für den Sicherheitsdienst
- Ermöglicht z. B. das Festhalten eines unbekannten Schadensverursachers bis zum Eintreffen der Polizei.
§ 229 BGB auf gesetze-im-internet.de
Abgrenzungstabelle
Die vier Rechtfertigungsgründe des BGB im Überblick
Diese vier „Jedermannsrechte“ stehen im BGB und werden in der Prüfung gern gegeneinander abgefragt.
| Kriterium | Notwehr (§ 227 BGB) | Verteidigender Notstand (§ 228 BGB) | Angreifender Notstand (§ 904 BGB) | Selbsthilfe (§ 229 BGB) |
|---|---|---|---|---|
| Gegen wen/was richtet sich die Handlung? | Gegen einen menschlichen Angreifer | Gegen das Tier/die Sache, von dem/der die Gefahr ausgeht | Gegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten | Gegen den Schuldner eines Anspruchs |
| Zentrale Voraussetzung | Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff | Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr durch Tier/Sache | Gefahr deutlich größer als angerichteter Schaden | Einklagbarer Anspruch + keine rechtzeitige obrigkeitliche Hilfe |
| Rechtsfolge für den Handelnden | Kein Schadensersatz an den Angreifer | Kein Schadensersatz, Tier/Sache darf beschädigt werden | Handlung gerechtfertigt, Dritter behält aber Ersatzanspruch | Handlung gerechtfertigt, bei Irrtum aber Schadensersatzpflicht |
| Typisches Beispiel | Faustschlag gegen Messerangreifer | Tritt gegen angreifenden Hund | Zaunlatte gegen fremden Hund verwenden | Festhalten eines unbekannten Unfallverursachers |
Alle vier Vorschriften rechtfertigen dein Handeln zivilrechtlich – ihr Anwendungsbereich unterscheidet sich aber grundlegend danach, gegen wen sich die Maßnahme richtet.
Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Selbsthilfe des Besitzers/Besitzdieners vs. allgemeine Selbsthilfe vs. Vorläufige Festnahme
Drei ähnlich klingende „Festhalte-Rechte“ mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
| Kriterium | §§ 859/860 BGB | § 229 BGB | § 127 Abs. 1 StPO |
|---|---|---|---|
| Zweck | Abwehr/Rückgängigmachung verbotener Eigenmacht | Sicherung eines zivilrechtlichen Anspruchs | Ermöglichung der Strafverfolgung |
| Zeitfenster | Nur unmittelbar bei bzw. direkt nach der Tat | Kein enges Zeitfenster, solange der Anspruch sonst vereitelt würde | Nur bei frischer Tat (Betreffen oder Verfolgen) |
| Bekanntheit des Täters | Unerheblich | Unerheblich – entscheidend ist rechtzeitige Erreichbarkeit obrigkeitlicher Hilfe | Unerheblich, aber es muss eine Straftat vorliegen |
| Braucht als Grundlage… | Verbotene Eigenmacht (Besitzentzug/-störung) | Einen einklagbaren Anspruch (z. B. Schadensersatz) | Eine Straftat, keine bloße zivilrechtliche Pflichtverletzung |
Ob du dich auf §§ 859/860 BGB, § 229 BGB oder § 127 Abs. 1 StPO stützt, hängt davon ab, was genau passiert ist: Besitzverlust, ein offener Anspruch oder eine echte Straftat.
Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Master-Tabelle: Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in BGB und StGB
Diese Übersicht verknüpft die zivilrechtlichen Jedermannsrechte mit ihren strafrechtlichen Pendants. Die volle strafrechtliche Vertiefung von § 32, § 34 und § 35 StGB findest du im Sachgebiet Straf- und Strafverfahrensrecht.
| Kriterium | § 227 BGB | § 228 BGB | § 904 BGB | § 229 BGB | § 32 StGB | § 34 StGB | § 35 StGB |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Rechtsgebiet | Zivilrecht | Zivilrecht | Zivilrecht | Zivilrecht | Strafrecht | Strafrecht | Strafrecht |
| Wirkung | Kein Schadensersatz | Kein Schadensersatz | Gerechtfertigt, Ausgleich bleibt | Gerechtfertigt | Keine Strafe | Keine Strafe | Keine Strafe, Tat bleibt rechtswidrig |
| Geschützte Rechtsgüter | Alle | Nur Schutz vor Tier/Sache | Alle | Anspruch | Alle | Alle | Nur Leben, Leib, Freiheit |
| Begünstigte Person | Sich selbst oder andere | Sich selbst oder andere | Sich selbst oder andere | Anspruchsinhaber | Sich selbst oder andere (Nothilfe) | Sich selbst oder jede andere Person | Nur sich selbst, Angehörige oder Nahestehende |
§ 227 BGB und § 32 StGB betreffen dieselbe Situation aus zwei Blickwinkeln (Schadensersatz vs. Strafe); § 34 StGB ist der strafrechtliche Verwandte von §§ 228/904 BGB, hat aber einen viel weiteren Anwendungsbereich – er gilt für jede Gefahrenquelle, nicht nur für Tiere und Sachen.
Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Übungsfragen zu § 229 BGB (8)
Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 13
Unter welchen Voraussetzungen ist Selbsthilfe nach § 229 BGB zulässig?
- A)Nur, wenn der Anspruchsgegner unbekannt ist
- B)Nur, wenn man zuvor selbst körperlich angegriffen wurde
- C)Wenn ein einklagbarer Anspruch besteht und obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist
- D)Immer, sobald irgendein Schaden entstanden ist
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Richtige Antwort: C) Wenn ein einklagbarer Anspruch besteht und obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist
§ 229 BGB verlangt einen einklagbaren Anspruch sowie die Gefahr, dass dessen Durchsetzung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, weil obrigkeitliche (insbesondere polizeiliche) Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Ob der Anspruchsgegner bekannt ist, ist dafür nicht entscheidend.
§ 229 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 31
Ein Sicherheitsmitarbeiter bemerkt, dass ein bekannter Kunde versehentlich sein Werkzeug auf dem Gelände zurücklässt. Die Polizei könnte laut Notruf in wenigen Minuten vor Ort sein, falls der Mitarbeiter überhaupt tätig werden müsste. Darf er sich hier auf Selbsthilfe nach § 229 BGB berufen, um das Werkzeug notfalls gewaltsam zurückzuhalten?
- A)Ja, weil er den Kunden persönlich kennt
- B)Nein, hier fehlt es bereits an einem Anlass – niemand entzieht dem Kunden etwas, und selbst bei einem Anspruch wäre rechtzeitige Hilfe verfügbar
- C)Ja, Selbsthilfe ist immer zulässig, wenn ein Sachverhalt unklar ist
- D)Nein, weil Selbsthilfe ausschließlich gegenüber unbekannten Personen ausgeschlossen ist
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Richtige Antwort: B) Nein, hier fehlt es bereits an einem Anlass – niemand entzieht dem Kunden etwas, und selbst bei einem Anspruch wäre rechtzeitige Hilfe verfügbar
Selbsthilfe setzt einen einklagbaren Anspruch voraus, dessen Durchsetzung ohne sofortiges Handeln vereitelt würde, weil obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist. Beides liegt hier nicht vor.
§ 229 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 49
Welche zwei Voraussetzungen müssen für eine zulässige Selbsthilfe nach § 229 BGB kumulativ vorliegen?
- A)Ein einklagbarer Anspruch und die fehlende rechtzeitige Erreichbarkeit obrigkeitlicher Hilfe
- B)Bekanntheit des Schuldners und ein vorheriger körperlicher Angriff
- C)Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff und Fluchtverdacht
- D)Eine Straftat und die Zustimmung der Polizei
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Richtige Antwort: A) Ein einklagbarer Anspruch und die fehlende rechtzeitige Erreichbarkeit obrigkeitlicher Hilfe
§ 229 BGB verlangt einen einklagbaren Anspruch sowie die Gefahr, dass dessen Durchsetzung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, weil obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
§ 229 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 51
Eine Wachperson hält im Rahmen vermeintlicher Selbsthilfe aus Versehen die falsche Person fest, weil sie diese mit dem tatsächlichen Schuldner verwechselt. Welche Folge hat das?
- A)Keine, gutgläubiges Handeln schützt vor jeder Haftung
- B)Die Wachperson bleibt trotz Gutgläubigkeit zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet
- C)Die Maßnahme bleibt in jedem Fall rechtmäßig, da ein Anspruch objektiv bestand
- D)Es liegt automatisch eine Straftat nach § 239 StGB vor, unabhängig vom Irrtum
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Richtige Antwort: B) Die Wachperson bleibt trotz Gutgläubigkeit zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet
Wird die Selbsthilfe irrtümlich gegen die falsche Person ausgeübt, bleibt der Handelnde zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet – guter Glaube schützt hier nicht vor der zivilrechtlichen Haftung.
§ 229 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 90
Ein Sicherheitsmitarbeiter hält einen ihm unbekannten Falschparker so lange auf dem Betriebsgelände fest, bis dieser den durch ihn verursachten Schaden am Firmenwagen schriftlich anerkennt – die Polizei wäre laut Rückfrage in wenigen Minuten vor Ort gewesen. War das Festhalten nach § 229 BGB gerechtfertigt?
- A)Ja, weil der Anspruchsgegner unbekannt war
- B)Nein, weil obrigkeitliche Hilfe (die Polizei) rechtzeitig erreichbar gewesen wäre und der Anspruch dadurch nicht gefährdet war
- C)Ja, weil jeder Sachschaden automatisch Selbsthilfe rechtfertigt
- D)Nein, weil Selbsthilfe nur gegenüber bekannten Personen zulässig ist
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Richtige Antwort: B) Nein, weil obrigkeitliche Hilfe (die Polizei) rechtzeitig erreichbar gewesen wäre und der Anspruch dadurch nicht gefährdet war
Selbsthilfe nach § 229 BGB ist nur zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. War die Polizei in wenigen Minuten erreichbar, fehlt es an dieser Voraussetzung, unabhängig davon, ob der Verursacher bekannt war oder nicht.
§ 229 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 103
Ein Sicherheitsmitarbeiter möchte einen ihm namentlich bekannten Kunden, der versehentlich eine Fensterscheibe eingetreten hat und wortlos gehen will, an der Weiterfahrt hindern, um seinen Schadensersatzanspruch zu sichern. Die Polizei könnte laut Zentrale in wenigen Minuten vor Ort sein. Worauf kann er sich stützen?
- A)Auf keine Vorschrift – Selbsthilfe nach § 229 BGB scheidet aus, weil obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist; er sollte die Personalien dokumentieren und die Polizei abwarten
- B)Auf § 229 BGB, weil ein einklagbarer Anspruch besteht
- C)Auf § 859 BGB, weil verbotene Eigenmacht vorliegt
- D)Auf § 32 StGB, weil ein gegenwärtiger Angriff vorliegt
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Richtige Antwort: A) Auf keine Vorschrift – Selbsthilfe nach § 229 BGB scheidet aus, weil obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist; er sollte die Personalien dokumentieren und die Polizei abwarten
Selbsthilfe nach § 229 BGB setzt voraus, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist – ist die Polizei in wenigen Minuten da, fehlt es daran. Es liegt auch keine verbotene Eigenmacht vor (nur ein versehentlicher Schaden, kein Besitzentzug) und kein gegenwärtiger Angriff (nur ein Versehen).
§ 229 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 105
Du beobachtest, wie ein dir unbekannter Besucher aus Unachtsamkeit eine Vitrine beschädigt und anschließend, ohne sich zu kümmern, das Gebäude verlassen will. Die nächste Polizeistreife ist laut Zentrale erst in 45 Minuten verfügbar. Welche Vorschrift erlaubt dir, ihn vorläufig festzuhalten, um deinen Anspruch zu sichern?
- A)Selbsthilfe nach § 229 BGB, weil ein Schadensersatzanspruch besteht und obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist
- B)Vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO, weil eine fahrlässige Sachbeschädigung strafbar ist
- C)Notwehr nach § 227 BGB, weil ein gegenwärtiger Angriff vorliegt
- D)Besitzwehr nach § 859 BGB, weil verbotene Eigenmacht vorliegt
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Richtige Antwort: A) Selbsthilfe nach § 229 BGB, weil ein Schadensersatzanspruch besteht und obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist
Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist keine Straftat (nur die vorsätzliche ist strafbar), daher scheidet § 127 Abs. 1 StPO mangels Straftat aus. Es gab auch keinen Angriff und keine verbotene Eigenmacht im Sinne der §§ 858 ff. BGB. Da die Polizei nicht rechtzeitig verfügbar ist, bleibt die Selbsthilfe nach § 229 BGB zur Sicherung des Schadensersatzanspruchs.
§ 229 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 117
Ein Sicherheitsmitarbeiter hält einen ihm unbekannten Besucher fest, der fahrlässig eine teure Vitrine beschädigt hat und gehen will, obwohl die Polizei laut Auskunft in nur 5 Minuten eintreffen würde. Ist das Festhalten nach § 229 BGB gerechtfertigt?
- A)Nein, weil obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist und der Anspruch dadurch nicht vereitelt würde
- B)Ja, weil der Besucher unbekannt ist
- C)Ja, weil ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich immer sofortiges Handeln erlaubt
- D)Nein, weil Selbsthilfe nach § 229 BGB nur gegen bekannte Personen zulässig ist
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Richtige Antwort: A) Nein, weil obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist und der Anspruch dadurch nicht vereitelt würde
Selbsthilfe nach § 229 BGB scheidet aus, wenn obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist – die Bekanntheit oder Unbekanntheit des Täters ist dafür nicht das entscheidende Kriterium. Ist die Polizei in wenigen Minuten da, ist der Anspruch nicht gefährdet.
§ 229 BGBIm Sachgebiet nachlesen →
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