§ 229 BGB — Selbsthilfe
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Kurz gesagt
Eng begrenztes Recht, einen Anspruch selbst durchzusetzen, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist. Ermöglicht z. B. das Festhalten eines unbekannten Schadensverursachers bis zum Eintreffen der Polizei.
- Was der Paragraf regelt
- Eng begrenztes Recht, einen Anspruch selbst durchzusetzen, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist.
- Relevanz für den Sicherheitsdienst
- Ermöglicht z. B. das Festhalten eines unbekannten Schadensverursachers bis zum Eintreffen der Polizei.
§ 229 BGB auf gesetze-im-internet.de
Abgrenzungstabelle
Die vier Rechtfertigungsgründe des BGB im Überblick
Diese vier „Jedermannsrechte“ stehen im BGB und werden in der Prüfung gern gegeneinander abgefragt.
| Kriterium | Notwehr (§ 227 BGB) | Verteidigender Notstand (§ 228 BGB) | Angreifender Notstand (§ 904 BGB) | Selbsthilfe (§ 229 BGB) |
|---|---|---|---|---|
| Gegen wen/was richtet sich die Handlung? | Gegen einen menschlichen Angreifer | Gegen das Tier/die Sache, von dem/der die Gefahr ausgeht | Gegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten | Gegen den Schuldner eines Anspruchs |
| Zentrale Voraussetzung | Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff | Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr durch Tier/Sache | Gefahr deutlich größer als angerichteter Schaden | Einklagbarer Anspruch + keine rechtzeitige obrigkeitliche Hilfe |
| Rechtsfolge für den Handelnden | Kein Schadensersatz an den Angreifer | Kein Schadensersatz, Tier/Sache darf beschädigt werden | Handlung gerechtfertigt, Dritter behält aber Ersatzanspruch | Handlung gerechtfertigt, bei Irrtum aber Schadensersatzpflicht |
| Typisches Beispiel | Faustschlag gegen Messerangreifer | Tritt gegen angreifenden Hund | Zaunlatte gegen fremden Hund verwenden | Festhalten eines unbekannten Unfallverursachers |
Alle vier Vorschriften rechtfertigen dein Handeln zivilrechtlich – ihr Anwendungsbereich unterscheidet sich aber grundlegend danach, gegen wen sich die Maßnahme richtet.
Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Selbsthilfe des Besitzers/Besitzdieners vs. allgemeine Selbsthilfe vs. Vorläufige Festnahme
Drei ähnlich klingende „Festhalte-Rechte“ mit unterschiedlichen Voraussetzungen.
| Kriterium | §§ 859/860 BGB | § 229 BGB | § 127 Abs. 1 StPO |
|---|---|---|---|
| Zweck | Abwehr/Rückgängigmachung verbotener Eigenmacht | Sicherung eines zivilrechtlichen Anspruchs | Ermöglichung der Strafverfolgung |
| Zeitfenster | Nur unmittelbar bei bzw. direkt nach der Tat | Kein enges Zeitfenster, solange der Anspruch sonst vereitelt würde | Nur bei frischer Tat (Betreffen oder Verfolgen) |
| Bekanntheit des Täters | Unerheblich | Keine eigene Voraussetzung – entscheidend ist, ob obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist und der Anspruch sonst vereitelt würde (bei bekanntem Täter meist nicht) | Relevant: Festnahmegrund ist Fluchtverdacht oder nicht sofort feststellbare Identität – bei bekanntem Täter bleibt nur der Fluchtverdacht (und es muss eine Straftat vorliegen) |
| Braucht als Grundlage… | Verbotene Eigenmacht (Besitzentzug/-störung) | Einen einklagbaren Anspruch (z. B. Schadensersatz) | Eine Straftat, keine bloße zivilrechtliche Pflichtverletzung |
Ob du dich auf §§ 859/860 BGB, § 229 BGB oder § 127 Abs. 1 StPO stützt, hängt davon ab, was genau passiert ist: Besitzverlust, ein offener Anspruch oder eine echte Straftat.
Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Master-Tabelle: Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in BGB und StGB
Diese Übersicht verknüpft die zivilrechtlichen Jedermannsrechte mit ihren strafrechtlichen Pendants. Die volle strafrechtliche Vertiefung von § 32, § 34 und § 35 StGB findest du im Sachgebiet Straf- und Strafverfahrensrecht.
| Kriterium | § 227 BGB | § 228 BGB | § 904 BGB | § 229 BGB | § 32 StGB | § 34 StGB | § 35 StGB |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Rechtsgebiet | Zivilrecht | Zivilrecht | Zivilrecht | Zivilrecht | Strafrecht | Strafrecht | Strafrecht |
| Wirkung | Kein Schadensersatz | Kein Schadensersatz | Gerechtfertigt, Ausgleich bleibt | Gerechtfertigt | Keine Strafe | Keine Strafe | Keine Strafe, Tat bleibt rechtswidrig |
| Geschützte Rechtsgüter | Alle | Nur Schutz vor Tier/Sache | Alle | Anspruch | Alle | Alle | Nur Leben, Leib, Freiheit |
| Begünstigte Person | Sich selbst oder andere | Sich selbst oder andere | Sich selbst oder andere | Anspruchsinhaber | Sich selbst oder andere (Nothilfe) | Sich selbst oder jede andere Person | Nur sich selbst, Angehörige oder Nahestehende |
§ 227 BGB und § 32 StGB betreffen dieselbe Situation aus zwei Blickwinkeln (Schadensersatz vs. Strafe); § 34 StGB ist der strafrechtliche Verwandte von §§ 228/904 BGB, hat aber einen viel weiteren Anwendungsbereich – er gilt für jede Gefahrenquelle, nicht nur für Tiere und Sachen.
Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Übungsfragen zu § 229 BGB (8)
Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 13
Unter welchen Voraussetzungen ist Selbsthilfe nach § 229 BGB zulässig?
- A)Nur, wenn der Anspruchsgegner unbekannt ist
- B)Nur, wenn man zuvor selbst körperlich angegriffen wurde
- C)Wenn ein einklagbarer Anspruch besteht und obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist
- D)Immer, sobald irgendein Schaden entstanden ist
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Richtige Antwort: C) Wenn ein einklagbarer Anspruch besteht und obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist
§ 229 BGB verlangt einen einklagbaren Anspruch sowie die Gefahr, dass dessen Durchsetzung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, weil obrigkeitliche (insbesondere polizeiliche) Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nur, wenn der Anspruchsgegner unbekannt ist
- § 229 BGB setzt keine Unbekanntheit des Anspruchsgegners voraus; erforderlich sind ein Anspruch, nicht rechtzeitig erreichbare obrigkeitliche Hilfe und die Gefahr, dass der Anspruch sonst vereitelt wird.
- Nur, wenn man zuvor selbst körperlich angegriffen wurde
- § 229 BGB setzt keinen vorangegangenen Angriff auf die eigene Person voraus, sondern dient der Sicherung eines bereits bestehenden zivilrechtlichen Anspruchs.
- Immer, sobald irgendein Schaden entstanden ist
- Ein bloß entstandener Schaden reicht nicht aus; erforderlich sind zusätzlich ein einklagbarer Anspruch und die fehlende rechtzeitige Erreichbarkeit obrigkeitlicher Hilfe.
§ 229 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 31
Ein Sicherheitsmitarbeiter bemerkt, dass ein bekannter Kunde versehentlich sein Werkzeug auf dem Gelände zurücklässt. Die Polizei könnte laut Notruf in wenigen Minuten vor Ort sein, falls der Mitarbeiter überhaupt tätig werden müsste. Darf er sich hier auf Selbsthilfe nach § 229 BGB berufen, um das Werkzeug notfalls gewaltsam zurückzuhalten?
- A)Ja, weil er den Kunden persönlich kennt
- B)Nein, hier fehlt es bereits an einem Anlass – niemand entzieht dem Kunden etwas, und selbst bei einem Anspruch wäre rechtzeitige Hilfe verfügbar
- C)Ja, Selbsthilfe ist immer zulässig, wenn ein Sachverhalt unklar ist
- D)Nein, weil Selbsthilfe ausschließlich gegenüber unbekannten Personen ausgeschlossen ist
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Richtige Antwort: B) Nein, hier fehlt es bereits an einem Anlass – niemand entzieht dem Kunden etwas, und selbst bei einem Anspruch wäre rechtzeitige Hilfe verfügbar
Selbsthilfe setzt einen einklagbaren Anspruch voraus, dessen Durchsetzung ohne sofortiges Handeln vereitelt würde, weil obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist. Beides liegt hier nicht vor.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, weil er den Kunden persönlich kennt
- Die Bekanntheit des Kunden ändert nichts daran, dass hier bereits kein einklagbarer Anspruch und keine Anlasssituation für Selbsthilfe nach § 229 BGB vorliegen.
- Ja, Selbsthilfe ist immer zulässig, wenn ein Sachverhalt unklar ist
- Bloße Unklarheit eines Sachverhalts reicht für § 229 BGB nicht aus; erforderlich sind ein einklagbarer Anspruch und fehlende rechtzeitig erreichbare obrigkeitliche Hilfe.
- Nein, weil Selbsthilfe ausschließlich gegenüber unbekannten Personen ausgeschlossen ist
- Die Bekanntheit einer Person schließt § 229 BGB nicht grundsätzlich aus; hier fehlt es vielmehr an einem gefährdeten Anspruch, und obrigkeitliche Hilfe wäre rechtzeitig erreichbar.
§ 229 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 49
Welche zwei Voraussetzungen müssen für eine zulässige Selbsthilfe nach § 229 BGB kumulativ vorliegen?
- A)Ein einklagbarer Anspruch und die fehlende rechtzeitige Erreichbarkeit obrigkeitlicher Hilfe
- B)Bekanntheit des Schuldners und ein vorheriger körperlicher Angriff
- C)Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff und Fluchtverdacht
- D)Eine Straftat und die Zustimmung der Polizei
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Richtige Antwort: A) Ein einklagbarer Anspruch und die fehlende rechtzeitige Erreichbarkeit obrigkeitlicher Hilfe
§ 229 BGB verlangt einen einklagbaren Anspruch sowie die Gefahr, dass dessen Durchsetzung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, weil obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Bekanntheit des Schuldners und ein vorheriger körperlicher Angriff
- Bekanntheit des Schuldners ist keine eigene Voraussetzung des § 229 BGB, und ein vorheriger körperlicher Angriff ist für die Selbsthilfe ebenfalls keine Voraussetzung.
- Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff und Fluchtverdacht
- Ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff ist Voraussetzung der Notwehr nach § 227 BGB, nicht der allgemeinen Selbsthilfe nach § 229 BGB.
- Eine Straftat und die Zustimmung der Polizei
- § 229 BGB setzt weder eine Straftat noch eine polizeiliche Zustimmung voraus, sondern einen einklagbaren Anspruch und fehlende rechtzeitige Hilfe.
§ 229 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 51
Eine Wachperson hält im Rahmen vermeintlicher Selbsthilfe aus Versehen die falsche Person fest, weil sie diese mit dem tatsächlichen Schuldner verwechselt. Welche Folge hat das?
- A)Keine, gutgläubiges Handeln schützt vor jeder Haftung
- B)Die Wachperson bleibt trotz Gutgläubigkeit zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet
- C)Die Maßnahme bleibt in jedem Fall rechtmäßig, da ein Anspruch objektiv bestand
- D)Es liegt automatisch eine Straftat nach § 239 StGB vor, unabhängig vom Irrtum
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Richtige Antwort: B) Die Wachperson bleibt trotz Gutgläubigkeit zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet
Wird die Selbsthilfe irrtümlich gegen die falsche Person ausgeübt, bleibt der Handelnde zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet – guter Glaube schützt hier nicht vor der zivilrechtlichen Haftung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Keine, gutgläubiges Handeln schützt vor jeder Haftung
- Guter Glaube schützt bei irrtümlicher Selbsthilfe gerade nicht vor der Ersatzpflicht; die Haftung besteht hier unabhängig vom eigenen Verschulden.
- Die Maßnahme bleibt in jedem Fall rechtmäßig, da ein Anspruch objektiv bestand
- Gegenüber der falschen Person fehlt es am tatsächlichen Anspruch, sodass die Selbsthilfe insoweit gerade nicht gerechtfertigt ist.
- Es liegt automatisch eine Straftat nach § 239 StGB vor, unabhängig vom Irrtum
- Ein Irrtum bei der Selbsthilfe begründet für sich genommen keine Straftat; es entsteht dadurch lediglich eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht.
§ 229 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 90
Ein Sicherheitsmitarbeiter hält einen ihm unbekannten Falschparker so lange auf dem Betriebsgelände fest, bis dieser den durch ihn verursachten Schaden am Firmenwagen schriftlich anerkennt – die Polizei wäre laut Rückfrage in wenigen Minuten vor Ort gewesen. War das Festhalten nach § 229 BGB gerechtfertigt?
- A)Ja, weil der Anspruchsgegner unbekannt war
- B)Ja, weil jeder Sachschaden automatisch Selbsthilfe rechtfertigt
- C)Nein, weil Selbsthilfe nur gegenüber bekannten Personen zulässig ist
- D)Nein, weil obrigkeitliche Hilfe (die Polizei) rechtzeitig erreichbar gewesen wäre und der Anspruch dadurch nicht gefährdet war
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Richtige Antwort: D) Nein, weil obrigkeitliche Hilfe (die Polizei) rechtzeitig erreichbar gewesen wäre und der Anspruch dadurch nicht gefährdet war
Selbsthilfe nach § 229 BGB ist nur zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. War die Polizei in wenigen Minuten erreichbar, fehlt es an dieser Voraussetzung, unabhängig davon, ob der Verursacher bekannt war oder nicht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, weil der Anspruchsgegner unbekannt war
- Entscheidend für die Zulässigkeit der Selbsthilfe ist, ob obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist; das war hier gerade der Fall, weshalb Selbsthilfe ausscheidet.
- Ja, weil jeder Sachschaden automatisch Selbsthilfe rechtfertigt
- Ein automatisches Selbsthilferecht bei jedem Sachschaden gibt es nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist.
- Nein, weil Selbsthilfe nur gegenüber bekannten Personen zulässig ist
- Selbsthilfe ist nicht auf bekannte Personen beschränkt; sie kann gerade auch gegenüber einem unbekannten Anspruchsgegner in Betracht kommen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 229 BGB erfüllt sind.
§ 229 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 103
Ein Sicherheitsmitarbeiter möchte einen ihm namentlich bekannten Kunden, der versehentlich eine Fensterscheibe eingetreten hat und wortlos gehen will, an der Weiterfahrt hindern, um seinen Schadensersatzanspruch zu sichern. Die Polizei könnte laut Zentrale in wenigen Minuten vor Ort sein. Worauf kann er sich stützen?
- A)Auf § 229 BGB, weil ein einklagbarer Anspruch besteht
- B)Auf § 859 BGB, weil verbotene Eigenmacht vorliegt
- C)Auf keine Vorschrift – Selbsthilfe nach § 229 BGB scheidet aus, weil obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist; er sollte die Personalien dokumentieren und die Polizei abwarten
- D)Auf § 32 StGB, weil ein gegenwärtiger Angriff vorliegt
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Richtige Antwort: C) Auf keine Vorschrift – Selbsthilfe nach § 229 BGB scheidet aus, weil obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist; er sollte die Personalien dokumentieren und die Polizei abwarten
Selbsthilfe nach § 229 BGB setzt voraus, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist – ist die Polizei in wenigen Minuten da, fehlt es daran. Es liegt auch keine verbotene Eigenmacht vor (nur ein versehentlicher Schaden, kein Besitzentzug) und kein gegenwärtiger Angriff (nur ein Versehen).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Auf § 229 BGB, weil ein einklagbarer Anspruch besteht
- Ein Anspruch allein reicht für § 229 BGB nicht aus; zusätzlich muss obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar sein, was hier gerade nicht der Fall ist.
- Auf § 859 BGB, weil verbotene Eigenmacht vorliegt
- Ein versehentlich verursachter Schaden ist kein Besitzentzug oder keine Besitzstörung gegen den Willen eines Besitzers; § 859 BGB betrifft verbotene Eigenmacht, nicht bloße Fahrlässigkeitsschäden.
- Auf § 32 StGB, weil ein gegenwärtiger Angriff vorliegt
- § 32 StGB setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus; ein versehentlich verursachter Schaden ohne feindliches Verhalten ist kein solcher Angriff.
§ 229 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 105
Ein dir unbekannter Besucher beschädigt aus Unachtsamkeit eine Vitrine deines Auftraggebers und will anschließend, ohne sich zu kümmern, das Gebäude verlassen. Die nächste Polizeistreife ist laut Zentrale erst in 45 Minuten verfügbar. Unter welchen Voraussetzungen darfst du dich hier überhaupt auf Selbsthilfe nach § 229 BGB berufen, um ihn vorläufig festzuhalten?
- A)Immer, sobald die Polizei nicht sofort verfügbar ist – ein eigener Anspruch der Wachperson ist dafür nicht nötig
- B)Ja, du darfst ihn so lange festhalten, bis er den Schaden schriftlich anerkennt
- C)Nur, wenn tatsächlich ein Schadensersatzanspruch deines Auftraggebers als Eigentümer besteht, dessen Durchsetzung ohne sofortiges Handeln vereitelt würde, die Festhaltung das mildeste geeignete Mittel ist und die Person unverzüglich dem Amtsgericht vorgeführt wird, falls sie nicht wieder freigelassen wird
- D)Nein, Selbsthilfe nach § 229 BGB steht ausschließlich dem Eigentümer persönlich zu und kann nie von Sicherheitsmitarbeitern ausgeübt werden
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Richtige Antwort: C) Nur, wenn tatsächlich ein Schadensersatzanspruch deines Auftraggebers als Eigentümer besteht, dessen Durchsetzung ohne sofortiges Handeln vereitelt würde, die Festhaltung das mildeste geeignete Mittel ist und die Person unverzüglich dem Amtsgericht vorgeführt wird, falls sie nicht wieder freigelassen wird
§ 229 BGB erlaubt Selbsthilfe nur unter mehreren kumulativen Voraussetzungen, die hier alle vorliegen müssen: Es braucht einen tatsächlich bestehenden, einklagbaren Anspruch – hier des Auftraggebers als Eigentümer der Vitrine, nicht einen eigenen Anspruch der Wachperson –, dessen Durchsetzung ohne sofortiges Handeln vereitelt oder wesentlich erschwert würde, weil die unbekannte Person sonst nicht mehr identifizierbar wäre. Die Festhaltung muss zudem das mildeste noch geeignete Mittel sein (Subsidiarität) – bloßes Notieren von Kennzeichen oder Personalien kann im Einzelfall bereits ausreichen. Und selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist die festgehaltene Person nach § 230 BGB unverzüglich dem Amtsgericht vorzuführen, sofern sie nicht wieder freigelassen wird – ein Festhalten „bis zur Anerkennung des Schadens“ kennt das Gesetz nicht. Als Sicherheitsmitarbeiter handelst du dabei im Auftrag des Anspruchsinhabers, nicht aus eigenem Recht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Immer, sobald die Polizei nicht sofort verfügbar ist – ein eigener Anspruch der Wachperson ist dafür nicht nötig
- Die fehlende sofortige Verfügbarkeit der Polizei allein genügt nicht; erforderlich sind zusätzlich ein bestehender Anspruch des Anspruchsinhabers, Vereitelungsgefahr, Subsidiarität und das Nachverfahren nach § 230 BGB.
- Ja, du darfst ihn so lange festhalten, bis er den Schaden schriftlich anerkennt
- Ein Festhalten „bis zur Anerkennung des Schadens“ sieht § 229 BGB nicht vor; die Selbsthilfe dient nur der vorläufigen Sicherung, die endgültige Klärung bleibt Gericht oder Behörde vorbehalten (§ 230 BGB).
- Nein, Selbsthilfe nach § 229 BGB steht ausschließlich dem Eigentümer persönlich zu und kann nie von Sicherheitsmitarbeitern ausgeübt werden
- Ein Sicherheitsmitarbeiter kann im Auftrag des Anspruchsinhabers zu dessen Gunsten handeln; ausgeschlossen ist nur ein eigenes, von einem fremden Anspruch losgelöstes Festhalterecht.
§ 229 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 117
Ein Sicherheitsmitarbeiter hält einen ihm unbekannten Besucher fest, der fahrlässig eine teure Vitrine beschädigt hat und gehen will, obwohl die Polizei laut Auskunft in nur 5 Minuten eintreffen würde. Ist das Festhalten nach § 229 BGB gerechtfertigt?
- A)Ja, weil der Besucher unbekannt ist
- B)Ja, weil ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich immer sofortiges Handeln erlaubt
- C)Nein, weil obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist und der Anspruch dadurch nicht vereitelt würde
- D)Nein, weil Selbsthilfe nach § 229 BGB nur gegen bekannte Personen zulässig ist
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) Nein, weil obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist und der Anspruch dadurch nicht vereitelt würde
Selbsthilfe nach § 229 BGB scheidet aus, wenn obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist – die Bekanntheit oder Unbekanntheit des Täters ist dafür nicht das entscheidende Kriterium. Ist die Polizei in wenigen Minuten da, ist der Anspruch nicht gefährdet.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, weil der Besucher unbekannt ist
- Selbst wenn der Besucher unbekannt ist, scheidet Selbsthilfe hier aus, weil die Polizei laut Auskunft in wenigen Minuten hätte eintreffen können.
- Ja, weil ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich immer sofortiges Handeln erlaubt
- Ein Schadensersatzanspruch erlaubt nicht automatisch sofortiges Handeln; erforderlich ist zusätzlich, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist.
- Nein, weil Selbsthilfe nach § 229 BGB nur gegen bekannte Personen zulässig ist
- Selbsthilfe ist nicht auf bekannte Personen beschränkt; auch ein unbekannter Verursacher darf festgehalten werden, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 229 BGB vorliegen.
§ 229 BGBIm Sachgebiet nachlesen →
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