§ 858 BGB — Verbotene Eigenmacht
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Kurz gesagt
Besitzentzug oder Besitzstörung ohne den Willen des Besitzers und ohne gesetzliche Berechtigung. Voraussetzung für die Selbsthilferechte nach §§ 859, 860 BGB.
- Was der Paragraf regelt
- Besitzentzug oder Besitzstörung ohne den Willen des Besitzers und ohne gesetzliche Berechtigung.
- Relevanz für den Sicherheitsdienst
- Voraussetzung für die Selbsthilferechte nach §§ 859, 860 BGB.
§ 858 BGB auf gesetze-im-internet.de
Abgrenzungstabelle
Besitzwehr, Besitzkehr, allgemeine Selbsthilfe und vorläufige Festnahme im Detail
Sechs eng verwandte, aber rechtlich unterschiedliche Institute – die Abgrenzungsmatrix für die Prüfung.
| Kriterium | Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB) | Besitzkehr beweglich (§ 859 Abs. 2 BGB) | Besitzkehr Grundstück (§ 859 Abs. 3 BGB) | Rechte des Besitzdieners (§ 860 BGB) | Allgemeine Selbsthilfe (§§ 229–231 BGB) | Vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Kernfall | Abwehr gegen gegenwärtige verbotene Eigenmacht | Wiederabnahme einer beweglichen Sache vom auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter | Sofortige Wiederverschaffung des Besitzes an einem Grundstück | Ausübung der Rechte aus § 859 BGB für den Besitzherrn, sobald echte Besitzdienereigenschaft (§ 855 BGB) vorliegt | Sicherung eines einklagbaren Anspruchs, wenn staatliche Hilfe zu spät käme | Festnahme einer auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Person bei Fluchtverdacht oder nicht sofort feststellbarer Identität |
| Zeit-/Verfahrensgrenze | Sofortige Abwehr, nur während der Tat | Auf frischer Tat oder bei Verfolgung | Sofort nach der Entziehung | Gleicher enger Rahmen wie § 859 BGB | Kein festes Zeitfenster, aber Subsidiarität gegenüber rechtzeitig erreichbarer obrigkeitlicher Hilfe; bei Wegnahme einer Sache oder Festhalten einer Person unverzügliche gerichtliche Folgeschritte nach § 230 BGB | Unverzügliche Übergabe an die zuständige Behörde |
| Braucht als Grundlage | Verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) | Verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) | Verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) | Besitzdienereigenschaft nach § 855 BGB – keinen gesonderten Übertragungsakt | Einen einklagbaren Anspruch (z. B. Schadensersatz) | Eine auf frischer Tat betroffene oder verfolgte Person, keine bloße zivilrechtliche Pflichtverletzung |
Besitzwehr, Besitzkehr und die Rechte des Besitzdieners stehen in §§ 859, 860 BGB und setzen verbotene Eigenmacht voraus – sie sind gerade nicht dasselbe wie die allgemeine Selbsthilfe nach §§ 229–231 BGB (Anspruchssicherung) oder die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO (Strafverfolgung).
Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Übungsfragen zu § 858 BGB (5)
Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 4
Ein Mieter zahlt seit mehreren Monaten keine Miete, wohnt aber unverändert und ungestört in der Wohnung. Liegt darin eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB?
- A)Nein, denn der Besitz an der Wohnung wird weder entzogen noch gestört – es liegt nur eine Vertragsverletzung vor
- B)Ja, jede Vertragsverletzung des Mieters ist zugleich verbotene Eigenmacht
- C)Ja, weil dadurch das Eigentum des Vermieters beeinträchtigt wird
- D)Nein, weil verbotene Eigenmacht nur bei beweglichen Sachen möglich ist
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Richtige Antwort: A) Nein, denn der Besitz an der Wohnung wird weder entzogen noch gestört – es liegt nur eine Vertragsverletzung vor
Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB setzt Besitzentzug oder Besitzstörung voraus. Bleibt der Mieter unverändert im Besitz der Wohnung, fehlt es daran – die ausbleibende Miete ist lediglich eine Vertragsverletzung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jede Vertragsverletzung des Mieters ist zugleich verbotene Eigenmacht
- Verbotene Eigenmacht setzt Besitzentzug oder Besitzstörung voraus; die bloße Verletzung einer vertraglichen Zahlungspflicht reicht dafür nicht aus, solange der Besitz unverändert bleibt.
- Ja, weil dadurch das Eigentum des Vermieters beeinträchtigt wird
- § 858 BGB schützt allein den Besitz, nicht das Eigentum; durch ausbleibende Mietzahlungen wird das Eigentum des Vermieters rechtlich zudem gar nicht beeinträchtigt.
- Nein, weil verbotene Eigenmacht nur bei beweglichen Sachen möglich ist
- Verbotene Eigenmacht ist nicht auf bewegliche Sachen beschränkt; auch der Besitz an einer Wohnung als unbeweglicher Sache kann entzogen oder gestört werden.
§ 858 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 30
Ein Besucher lehnt sein Fahrrad ungefragt an die Fassade eines bewachten Gebäudes, ohne den Zugang zu blockieren oder etwas zu beschädigen. Liegt darin eine verbotene Eigenmacht gegenüber dem Gebäudebesitz?
- A)Ja, jede unbefugte Nutzung fremden Eigentums ist automatisch verbotene Eigenmacht
- B)Nein, denn der Besitz am Gebäude wird dadurch weder entzogen noch spürbar gestört
- C)Ja, weil damit zugleich das Hausrecht verletzt wird
- D)Nein, weil verbotene Eigenmacht nur gegenüber beweglichen Sachen möglich ist
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Richtige Antwort: B) Nein, denn der Besitz am Gebäude wird dadurch weder entzogen noch spürbar gestört
Verbotene Eigenmacht setzt einen Besitzentzug oder eine spürbare Besitzstörung voraus. Eine geringfügige, folgenlose Nutzung wie das Anlehnen eines Fahrrads erfüllt das in der Regel nicht – auch wenn ein Hausrechtsverstoß denkbar wäre.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jede unbefugte Nutzung fremden Eigentums ist automatisch verbotene Eigenmacht
- Verbotene Eigenmacht setzt einen Besitzentzug oder eine spürbare Besitzstörung voraus; eine folgenlose, geringfügige Nutzung erfüllt das nicht automatisch.
- Ja, weil damit zugleich das Hausrecht verletzt wird
- Ein denkbarer Hausrechtsverstoß ist rechtlich von der verbotenen Eigenmacht am Besitz zu unterscheiden; gefragt ist hier speziell nach § 858 BGB.
- Nein, weil verbotene Eigenmacht nur gegenüber beweglichen Sachen möglich ist
- Verbotene Eigenmacht ist nicht auf bewegliche Sachen beschränkt; auch der Besitz an einem Gebäude als unbeweglicher Sache kann entzogen oder gestört werden.
§ 858 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 54
Ein Besucher betritt ein umzäuntes Firmengelände trotz deutlich sichtbarem Verbotsschild und ohne jede Berechtigung. Liegt darin verbotene Eigenmacht gegenüber dem Besitzer des Geländes?
- A)Nein, das bloße Betreten eines Geländes ist niemals verbotene Eigenmacht
- B)Ja, das widerrechtliche Betreten stört den Besitz am befriedeten Besitztum
- C)Nein, verbotene Eigenmacht setzt zwingend eine Sachbeschädigung voraus
- D)Ja, aber nur, wenn der Besucher zusätzlich etwas entwendet
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Richtige Antwort: B) Ja, das widerrechtliche Betreten stört den Besitz am befriedeten Besitztum
Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB umfasst auch die Besitzstörung, etwa durch widerrechtliches Betreten eines umzäunten (befriedeten) Geländes gegen den erkennbaren Willen des Besitzers.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, das bloße Betreten eines Geländes ist niemals verbotene Eigenmacht
- Auch das widerrechtliche Betreten eines befriedeten Besitztums gegen den erkennbaren Willen des Besitzers stört dessen Besitz und ist damit verbotene Eigenmacht.
- Nein, verbotene Eigenmacht setzt zwingend eine Sachbeschädigung voraus
- § 858 BGB erfasst schon die bloße Besitzstörung ohne jede Substanzverletzung der Sache; eine Beschädigung ist dafür nicht erforderlich.
- Ja, aber nur, wenn der Besucher zusätzlich etwas entwendet
- Schon das unbefugte Betreten allein begründet die Besitzstörung; ein zusätzliches Entwenden ist für § 858 BGB keine Voraussetzung.
§ 858 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 91
Kommt es für das Vorliegen einer verbotenen Eigenmacht nach § 858 BGB darauf an, ob der Handelnde schuldhaft gehandelt hat?
- A)Ja, nur vorsätzliches Handeln begründet verbotene Eigenmacht
- B)Ja, nur fahrlässiges Handeln reicht für verbotene Eigenmacht aus
- C)Nein, aber verbotene Eigenmacht ist nur bei beweglichen Sachen möglich
- D)Nein, verbotene Eigenmacht setzt kein Verschulden voraus, sie knüpft rein objektiv an den Besitzentzug oder die Besitzstörung an
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Richtige Antwort: D) Nein, verbotene Eigenmacht setzt kein Verschulden voraus, sie knüpft rein objektiv an den Besitzentzug oder die Besitzstörung an
Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB ist ein rein objektiver Begriff: Entscheidend ist allein, ob der Besitz ohne Willen des Besitzers und ohne gesetzliche Berechtigung entzogen oder gestört wurde – auf ein Verschulden des Handelnden kommt es dabei nicht an.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, nur vorsätzliches Handeln begründet verbotene Eigenmacht
- Verbotene Eigenmacht setzt kein vorsätzliches Handeln voraus; sie knüpft rein objektiv an den Besitzentzug oder die Besitzstörung an, unabhängig vom Verschulden.
- Ja, nur fahrlässiges Handeln reicht für verbotene Eigenmacht aus
- Auch ein völlig schuldloses Handeln kann verbotene Eigenmacht begründen; es kommt allein auf den objektiven Besitzentzug oder die Besitzstörung an, nicht auf Fahrlässigkeit.
- Nein, aber verbotene Eigenmacht ist nur bei beweglichen Sachen möglich
- § 858 BGB unterscheidet nicht zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen; auch die Besitzstörung eines Grundstücks kann verbotene Eigenmacht sein.
§ 858 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 92
Ein Besucher wird von einem Sicherheitsmitarbeiter aufgefordert, einen abgesperrten Lagerbereich zu verlassen, bleibt aber demonstrativ stehen. Handelt es sich um eine Besitzstörung nach § 858 BGB?
- A)Ja, denn auch das bewusste Verweilen gegen den erkennbaren Willen des Besitzers beeinträchtigt dessen tatsächliche Sachherrschaft
- B)Nein, Besitzstörung setzt immer eine Sachbeschädigung voraus
- C)Nein, solange der Besucher nichts entwendet, liegt keine Störung vor
- D)Ja, aber nur, wenn der Besucher zusätzlich aggressiv wird
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Richtige Antwort: A) Ja, denn auch das bewusste Verweilen gegen den erkennbaren Willen des Besitzers beeinträchtigt dessen tatsächliche Sachherrschaft
Besitzstörung erfasst nicht nur das gewaltsame Eindringen, sondern jede Beeinträchtigung der tatsächlichen Gewalt gegen den Willen des Berechtigten – dazu zählt auch das bewusste Verweilen trotz Aufforderung. Eine Sachbeschädigung oder Aggression ist dafür nicht erforderlich.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, Besitzstörung setzt immer eine Sachbeschädigung voraus
- Eine Sachbeschädigung ist für die Besitzstörung nicht erforderlich; es reicht jede Beeinträchtigung der tatsächlichen Gewalt gegen den Willen des Besitzers.
- Nein, solange der Besucher nichts entwendet, liegt keine Störung vor
- Verbotene Eigenmacht erfasst nicht nur die Wegnahme einer Sache, sondern auch die bloße Störung des Besitzes, etwa durch unbefugtes Verweilen.
- Ja, aber nur, wenn der Besucher zusätzlich aggressiv wird
- Zusätzliche Aggression ist keine Voraussetzung der Besitzstörung; entscheidend ist allein die Beeinträchtigung der tatsächlichen Gewalt gegen den erkennbaren Willen des Besitzers.
§ 858 BGBIm Sachgebiet nachlesen →
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