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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 858 BGBVerbotene Eigenmacht

Kurz gesagt

Besitzentzug oder Besitzstörung ohne den Willen des Besitzers und ohne gesetzliche Berechtigung. Voraussetzung für die Selbsthilferechte nach §§ 859, 860 BGB.

Was der Paragraf regelt
Besitzentzug oder Besitzstörung ohne den Willen des Besitzers und ohne gesetzliche Berechtigung.
Relevanz für den Sicherheitsdienst
Voraussetzung für die Selbsthilferechte nach §§ 859, 860 BGB.

§ 858 BGB auf gesetze-im-internet.de

Übungsfragen zu § 858 BGB (5)

Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 4

    Ein Mieter zahlt seit mehreren Monaten keine Miete, wohnt aber unverändert und ungestört in der Wohnung. Liegt darin eine verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB?

    1. A)Ja, jede Vertragsverletzung des Mieters ist zugleich verbotene Eigenmacht
    2. B)Nein, denn der Besitz an der Wohnung wird weder entzogen noch gestört – es liegt nur eine Vertragsverletzung vor
    3. C)Ja, weil dadurch das Eigentum des Vermieters beeinträchtigt wird
    4. D)Nein, weil verbotene Eigenmacht nur bei beweglichen Sachen möglich ist
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    Richtige Antwort: B) Nein, denn der Besitz an der Wohnung wird weder entzogen noch gestört – es liegt nur eine Vertragsverletzung vor

    Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB setzt Besitzentzug oder Besitzstörung voraus. Bleibt der Mieter unverändert im Besitz der Wohnung, fehlt es daran – die ausbleibende Miete ist lediglich eine Vertragsverletzung.

  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 30

    Ein Besucher lehnt sein Fahrrad ungefragt an die Fassade eines bewachten Gebäudes, ohne den Zugang zu blockieren oder etwas zu beschädigen. Liegt darin eine verbotene Eigenmacht gegenüber dem Gebäudebesitz?

    1. A)Ja, jede unbefugte Nutzung fremden Eigentums ist automatisch verbotene Eigenmacht
    2. B)Nein, denn der Besitz am Gebäude wird dadurch weder entzogen noch spürbar gestört
    3. C)Ja, weil damit zugleich das Hausrecht verletzt wird
    4. D)Nein, weil verbotene Eigenmacht nur gegenüber beweglichen Sachen möglich ist
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Nein, denn der Besitz am Gebäude wird dadurch weder entzogen noch spürbar gestört

    Verbotene Eigenmacht setzt einen Besitzentzug oder eine spürbare Besitzstörung voraus. Eine geringfügige, folgenlose Nutzung wie das Anlehnen eines Fahrrads erfüllt das in der Regel nicht – auch wenn ein Hausrechtsverstoß denkbar wäre.

  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 54

    Ein Besucher betritt ein umzäuntes Firmengelände trotz deutlich sichtbarem Verbotsschild und ohne jede Berechtigung. Liegt darin verbotene Eigenmacht gegenüber dem Besitzer des Geländes?

    1. A)Nein, das bloße Betreten eines Geländes ist niemals verbotene Eigenmacht
    2. B)Ja, das widerrechtliche Betreten stört den Besitz am befriedeten Besitztum
    3. C)Nein, verbotene Eigenmacht setzt zwingend eine Sachbeschädigung voraus
    4. D)Ja, aber nur, wenn der Besucher zusätzlich etwas entwendet
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    Richtige Antwort: B) Ja, das widerrechtliche Betreten stört den Besitz am befriedeten Besitztum

    Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB umfasst auch die Besitzstörung, etwa durch widerrechtliches Betreten eines umzäunten (befriedeten) Geländes gegen den erkennbaren Willen des Besitzers.

  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 91

    Kommt es für das Vorliegen einer verbotenen Eigenmacht nach § 858 BGB darauf an, ob der Handelnde schuldhaft gehandelt hat?

    1. A)Nein, verbotene Eigenmacht setzt kein Verschulden voraus, sie knüpft rein objektiv an den Besitzentzug oder die Besitzstörung an
    2. B)Ja, nur vorsätzliches Handeln begründet verbotene Eigenmacht
    3. C)Ja, nur fahrlässiges Handeln reicht für verbotene Eigenmacht aus
    4. D)Nein, aber verbotene Eigenmacht ist nur bei beweglichen Sachen möglich
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    Richtige Antwort: A) Nein, verbotene Eigenmacht setzt kein Verschulden voraus, sie knüpft rein objektiv an den Besitzentzug oder die Besitzstörung an

    Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB ist ein rein objektiver Begriff: Entscheidend ist allein, ob der Besitz ohne Willen des Besitzers und ohne gesetzliche Berechtigung entzogen oder gestört wurde – auf ein Verschulden des Handelnden kommt es dabei nicht an.

  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 92

    Ein Besucher wird von einem Sicherheitsmitarbeiter aufgefordert, einen abgesperrten Lagerbereich zu verlassen, bleibt aber demonstrativ stehen. Handelt es sich um eine Besitzstörung nach § 858 BGB?

    1. A)Ja, denn auch das bewusste Verweilen gegen den erkennbaren Willen des Besitzers beeinträchtigt dessen tatsächliche Sachherrschaft
    2. B)Nein, Besitzstörung setzt immer eine Sachbeschädigung voraus
    3. C)Nein, solange der Besucher nichts entwendet, liegt keine Störung vor
    4. D)Ja, aber nur, wenn der Besucher zusätzlich aggressiv wird
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    Richtige Antwort: A) Ja, denn auch das bewusste Verweilen gegen den erkennbaren Willen des Besitzers beeinträchtigt dessen tatsächliche Sachherrschaft

    Besitzstörung erfasst nicht nur das gewaltsame Eindringen, sondern jede Beeinträchtigung der tatsächlichen Gewalt gegen den Willen des Berechtigten – dazu zählt auch das bewusste Verweilen trotz Aufforderung. Eine Sachbeschädigung oder Aggression ist dafür nicht erforderlich.

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