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Waffengesetz (WaffG)

§ 4 WaffG — Voraussetzungen der waffenrechtlichen Erlaubnis

Zuletzt aktualisiert:

Kurz gesagt

Eine Erlaubnis setzt ein Mindestalter von 18 Jahren, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, Sachkunde und ein Bedürfnis voraus; für Waffenschein oder Schießerlaubnis zusätzlich eine Haftpflichtversicherung über 1 Million Euro. Zentrale Prüfnorm für Waffenbesitzkarte und Waffenschein.

Was der Paragraf regelt
Eine Erlaubnis setzt ein Mindestalter von 18 Jahren, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, Sachkunde und ein Bedürfnis voraus; für Waffenschein oder Schießerlaubnis zusätzlich eine Haftpflichtversicherung über 1 Million Euro.
Relevanz für den Sicherheitsdienst
Zentrale Prüfnorm für Waffenbesitzkarte und Waffenschein.

§ 4 WaffG auf gesetze-im-internet.de

Übungsfragen zu § 4 WaffG (5)

Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.

  1. Umgang mit Waffen · Frage 5

    Welche der folgenden Angaben gehört NICHT zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 WaffG?

    1. A)Zuverlässigkeit
    2. B)Volljährigkeit
    3. C)Mitgliedschaft in einem Schützenverein
    4. D)Persönliche Eignung
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Mitgliedschaft in einem Schützenverein

    § 4 WaffG verlangt ein Mindestalter von 18 Jahren, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, Sachkunde und ein Bedürfnis, für den Waffenschein zusätzlich eine Haftpflichtversicherung. Die Mitgliedschaft in einem Schützenverein ist keine allgemeine Voraussetzung; bei Sportschützen gehört sie erst zum Nachweis ihres Bedürfnisses (§ 14 Abs. 2 WaffG).

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Zuverlässigkeit
    Zuverlässigkeit gehört ausdrücklich zu den Voraussetzungen des § 4 WaffG und wird nach § 5 WaffG geprüft; sie ist also keine falsche Angabe in dieser Liste.
    Volljährigkeit
    Volljährigkeit ab 18 Jahren zählt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zu den zwingenden Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Erlaubnis, gehört also zur Liste dazu.
    Persönliche Eignung
    Persönliche Eignung nach § 6 WaffG ist eine eigenständige Voraussetzung des § 4 WaffG und damit keine Ausnahme von der Liste.
  2. Umgang mit Waffen · Frage 9

    Welche zusätzliche Voraussetzung ist für die Erteilung eines Waffenscheins gegenüber der Waffenbesitzkarte erforderlich?

    1. A)Ein zweites, unabhängiges fachpsychologisches Zeugnis.
    2. B)Die Mitgliedschaft in einem anerkannten Schützenverein.
    3. C)Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung.
    4. D)Eine gesonderte Genehmigung des Bundesministeriums des Innern.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung.

    Für den Waffenschein gelten die Voraussetzungen der Waffenbesitzkarte; zusätzlich verlangt § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG den Nachweis einer Haftpflichtversicherung über 1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ein zweites, unabhängiges fachpsychologisches Zeugnis.
    Ein fachpsychologisches Zeugnis verlangt § 6 Abs. 3 WaffG nur von unter 25-Jährigen bei der ersten Erlaubnis zu Erwerb und Besitz, nicht zusätzlich für jeden Waffenschein.
    Die Mitgliedschaft in einem anerkannten Schützenverein.
    Die Vereinsmitgliedschaft betrifft den Bedürfnisnachweis von Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG, nicht die allgemeine Zusatzvoraussetzung für den Waffenschein.
    Eine gesonderte Genehmigung des Bundesministeriums des Innern.
    Für den Waffenschein ist keine gesonderte ministerielle Genehmigung vorgesehen; zuständig ist die Waffenbehörde, zusätzlich verlangt wird lediglich die Haftpflichtversicherung.
  3. Umgang mit Waffen · Frage 15

    Eine 19-jährige Person möchte erstmals eine Waffenbesitzkarte für eine großkalibrige Sportpistole als Sportschützin beantragen. Sie erfüllt Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis. Reicht ihr Alter für die Erteilung aus?

    1. A)Ja, denn für alle Antragsteller genügt die allgemeine Volljährigkeit ab 18 Jahren.
    2. B)Nein, denn für Sportschützen gilt ein Mindestalter von 25 Jahren.
    3. C)Nein, denn Sportschützen müssen für solche Waffen nach § 14 Abs. 1 WaffG mindestens 21 Jahre alt sein.
    4. D)Ja, weil bei Sportschützen die Altersvoraussetzung generell entfällt.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Nein, denn Sportschützen müssen für solche Waffen nach § 14 Abs. 1 WaffG mindestens 21 Jahre alt sein.

    Grundsätzlich genügt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ein Alter von 18 Jahren. Für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen zum sportlichen Schießen verlangt § 14 Abs. 1 WaffG aber abweichend 21 Jahre – ausgenommen sind nur bestimmte kleinkalibrige Waffen und Einzellader-Langwaffen. Mit 19 Jahren erfüllt die Antragstellerin diese Voraussetzung für eine großkalibrige Pistole nicht.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, denn für alle Antragsteller genügt die allgemeine Volljährigkeit ab 18 Jahren.
    Die allgemeine Volljährigkeit von 18 Jahren reicht hier nicht; für Sportschützen verlangt § 14 Abs. 1 WaffG bei solchen Waffen abweichend 21 Jahre.
    Nein, denn für Sportschützen gilt ein Mindestalter von 25 Jahren.
    25 Jahre ist die Grenze für das ärztliche oder fachpsychologische Zeugnis nach § 6 Abs. 3 WaffG, nicht das Mindestalter für Sportschützen – das liegt nach § 14 Abs. 1 WaffG bei 21.
    Ja, weil bei Sportschützen die Altersvoraussetzung generell entfällt.
    Für Sportschützen entfällt die Altersvoraussetzung gerade nicht, sondern wird nach § 14 Abs. 1 WaffG für solche Waffen sogar auf 21 Jahre angehoben.
  4. Umgang mit Waffen · Frage 56

    Welche fünf Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 WaffG kumulativ vorliegen?

    1. A)Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, Vereinsmitgliedschaft, Sachkunde und Wohnsitz in Deutschland
    2. B)Persönliche Eignung, Bedürfnis, Sachkunde und ein bestandenes Abitur
    3. C)Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis
    4. D)Zuverlässigkeit, Bedürfnis und eine ärztliche Bescheinigung, nicht aber Sachkunde
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis

    § 4 WaffG verlangt kumulativ Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), Volljährigkeit, persönliche Eignung (§ 6 WaffG), Sachkunde (§ 7 WaffG) und ein Bedürfnis (§ 8 WaffG). Fehlt eine dieser fünf Voraussetzungen, ist die Erlaubnis zu versagen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, Vereinsmitgliedschaft, Sachkunde und Wohnsitz in Deutschland
    Vereinsmitgliedschaft und Wohnsitz in Deutschland zählen nicht zu den fünf Voraussetzungen des § 4 WaffG; stattdessen verlangt er persönliche Eignung und ein Bedürfnis.
    Persönliche Eignung, Bedürfnis, Sachkunde und ein bestandenes Abitur
    Ein Abitur ist keine waffenrechtliche Voraussetzung; § 4 WaffG verlangt stattdessen zusätzlich Zuverlässigkeit und Volljährigkeit.
    Zuverlässigkeit, Bedürfnis und eine ärztliche Bescheinigung, nicht aber Sachkunde
    Sachkunde ist ausdrücklich eine der fünf Voraussetzungen nach § 4 WaffG (Nr. 3) und darf nicht ausgeschlossen werden.
  5. Umgang mit Waffen · Frage 62

    Welche Voraussetzung muss zusätzlich zu den Voraussetzungen der Waffenbesitzkarte für die Erteilung eines Waffenscheins erfüllt sein?

    1. A)Der Nachweis einer Mitgliedschaft in einem Schützenverein
    2. B)Ein zusätzliches ärztliches Attest über die Sehkraft
    3. C)Die Ableistung eines militärischen Grundwehrdienstes
    4. D)Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung

    Für den Waffenschein gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Waffenbesitzkarte; zusätzlich verlangt § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG den Nachweis einer Haftpflichtversicherung über 1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Der Nachweis einer Mitgliedschaft in einem Schützenverein
    Eine Vereinsmitgliedschaft ist nur für das Bedürfnis von Sportschützen nach § 14 WaffG relevant, nicht eine allgemeine Zusatzvoraussetzung für jeden Waffenschein.
    Ein zusätzliches ärztliches Attest über die Sehkraft
    Ein Sehkraft-Attest ist im WaffG für den Waffenschein nicht vorgesehen; verlangt wird stattdessen der Nachweis einer Haftpflichtversicherung.
    Die Ableistung eines militärischen Grundwehrdienstes
    Ein Wehrdienst ist keine waffenrechtliche Voraussetzung; das WaffG verlangt für den Waffenschein zusätzlich lediglich den Nachweis einer Haftpflichtversicherung.

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