§ 4 WaffG — Voraussetzungen der waffenrechtlichen Erlaubnis
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Kurz gesagt
Eine Erlaubnis setzt ein Mindestalter von 18 Jahren, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, Sachkunde und ein Bedürfnis voraus; für Waffenschein oder Schießerlaubnis zusätzlich eine Haftpflichtversicherung über 1 Million Euro. Zentrale Prüfnorm für Waffenbesitzkarte und Waffenschein.
- Was der Paragraf regelt
- Eine Erlaubnis setzt ein Mindestalter von 18 Jahren, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, Sachkunde und ein Bedürfnis voraus; für Waffenschein oder Schießerlaubnis zusätzlich eine Haftpflichtversicherung über 1 Million Euro.
- Relevanz für den Sicherheitsdienst
- Zentrale Prüfnorm für Waffenbesitzkarte und Waffenschein.
§ 4 WaffG auf gesetze-im-internet.de
Übungsfragen zu § 4 WaffG (5)
Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.
Umgang mit Waffen · Frage 5
Welche der folgenden Angaben gehört NICHT zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 WaffG?
- A)Zuverlässigkeit
- B)Volljährigkeit
- C)Mitgliedschaft in einem Schützenverein
- D)Persönliche Eignung
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Richtige Antwort: C) Mitgliedschaft in einem Schützenverein
§ 4 WaffG verlangt ein Mindestalter von 18 Jahren, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, Sachkunde und ein Bedürfnis, für den Waffenschein zusätzlich eine Haftpflichtversicherung. Die Mitgliedschaft in einem Schützenverein ist keine allgemeine Voraussetzung; bei Sportschützen gehört sie erst zum Nachweis ihres Bedürfnisses (§ 14 Abs. 2 WaffG).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Zuverlässigkeit
- Zuverlässigkeit gehört ausdrücklich zu den Voraussetzungen des § 4 WaffG und wird nach § 5 WaffG geprüft; sie ist also keine falsche Angabe in dieser Liste.
- Volljährigkeit
- Volljährigkeit ab 18 Jahren zählt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zu den zwingenden Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Erlaubnis, gehört also zur Liste dazu.
- Persönliche Eignung
- Persönliche Eignung nach § 6 WaffG ist eine eigenständige Voraussetzung des § 4 WaffG und damit keine Ausnahme von der Liste.
§ 4 WaffGIm Sachgebiet nachlesen →Umgang mit Waffen · Frage 9
Welche zusätzliche Voraussetzung ist für die Erteilung eines Waffenscheins gegenüber der Waffenbesitzkarte erforderlich?
- A)Ein zweites, unabhängiges fachpsychologisches Zeugnis.
- B)Die Mitgliedschaft in einem anerkannten Schützenverein.
- C)Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung.
- D)Eine gesonderte Genehmigung des Bundesministeriums des Innern.
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Richtige Antwort: C) Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung.
Für den Waffenschein gelten die Voraussetzungen der Waffenbesitzkarte; zusätzlich verlangt § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG den Nachweis einer Haftpflichtversicherung über 1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ein zweites, unabhängiges fachpsychologisches Zeugnis.
- Ein fachpsychologisches Zeugnis verlangt § 6 Abs. 3 WaffG nur von unter 25-Jährigen bei der ersten Erlaubnis zu Erwerb und Besitz, nicht zusätzlich für jeden Waffenschein.
- Die Mitgliedschaft in einem anerkannten Schützenverein.
- Die Vereinsmitgliedschaft betrifft den Bedürfnisnachweis von Sportschützen nach § 14 Abs. 2 WaffG, nicht die allgemeine Zusatzvoraussetzung für den Waffenschein.
- Eine gesonderte Genehmigung des Bundesministeriums des Innern.
- Für den Waffenschein ist keine gesonderte ministerielle Genehmigung vorgesehen; zuständig ist die Waffenbehörde, zusätzlich verlangt wird lediglich die Haftpflichtversicherung.
§ 4 WaffGIm Sachgebiet nachlesen →Umgang mit Waffen · Frage 15
Eine 19-jährige Person möchte erstmals eine Waffenbesitzkarte für eine großkalibrige Sportpistole als Sportschützin beantragen. Sie erfüllt Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis. Reicht ihr Alter für die Erteilung aus?
- A)Ja, denn für alle Antragsteller genügt die allgemeine Volljährigkeit ab 18 Jahren.
- B)Nein, denn für Sportschützen gilt ein Mindestalter von 25 Jahren.
- C)Nein, denn Sportschützen müssen für solche Waffen nach § 14 Abs. 1 WaffG mindestens 21 Jahre alt sein.
- D)Ja, weil bei Sportschützen die Altersvoraussetzung generell entfällt.
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Richtige Antwort: C) Nein, denn Sportschützen müssen für solche Waffen nach § 14 Abs. 1 WaffG mindestens 21 Jahre alt sein.
Grundsätzlich genügt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ein Alter von 18 Jahren. Für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen zum sportlichen Schießen verlangt § 14 Abs. 1 WaffG aber abweichend 21 Jahre – ausgenommen sind nur bestimmte kleinkalibrige Waffen und Einzellader-Langwaffen. Mit 19 Jahren erfüllt die Antragstellerin diese Voraussetzung für eine großkalibrige Pistole nicht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, denn für alle Antragsteller genügt die allgemeine Volljährigkeit ab 18 Jahren.
- Die allgemeine Volljährigkeit von 18 Jahren reicht hier nicht; für Sportschützen verlangt § 14 Abs. 1 WaffG bei solchen Waffen abweichend 21 Jahre.
- Nein, denn für Sportschützen gilt ein Mindestalter von 25 Jahren.
- 25 Jahre ist die Grenze für das ärztliche oder fachpsychologische Zeugnis nach § 6 Abs. 3 WaffG, nicht das Mindestalter für Sportschützen – das liegt nach § 14 Abs. 1 WaffG bei 21.
- Ja, weil bei Sportschützen die Altersvoraussetzung generell entfällt.
- Für Sportschützen entfällt die Altersvoraussetzung gerade nicht, sondern wird nach § 14 Abs. 1 WaffG für solche Waffen sogar auf 21 Jahre angehoben.
§ 4 WaffGIm Sachgebiet nachlesen →Umgang mit Waffen · Frage 56
Welche fünf Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 WaffG kumulativ vorliegen?
- A)Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, Vereinsmitgliedschaft, Sachkunde und Wohnsitz in Deutschland
- B)Persönliche Eignung, Bedürfnis, Sachkunde und ein bestandenes Abitur
- C)Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis
- D)Zuverlässigkeit, Bedürfnis und eine ärztliche Bescheinigung, nicht aber Sachkunde
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Richtige Antwort: C) Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis
§ 4 WaffG verlangt kumulativ Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), Volljährigkeit, persönliche Eignung (§ 6 WaffG), Sachkunde (§ 7 WaffG) und ein Bedürfnis (§ 8 WaffG). Fehlt eine dieser fünf Voraussetzungen, ist die Erlaubnis zu versagen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, Vereinsmitgliedschaft, Sachkunde und Wohnsitz in Deutschland
- Vereinsmitgliedschaft und Wohnsitz in Deutschland zählen nicht zu den fünf Voraussetzungen des § 4 WaffG; stattdessen verlangt er persönliche Eignung und ein Bedürfnis.
- Persönliche Eignung, Bedürfnis, Sachkunde und ein bestandenes Abitur
- Ein Abitur ist keine waffenrechtliche Voraussetzung; § 4 WaffG verlangt stattdessen zusätzlich Zuverlässigkeit und Volljährigkeit.
- Zuverlässigkeit, Bedürfnis und eine ärztliche Bescheinigung, nicht aber Sachkunde
- Sachkunde ist ausdrücklich eine der fünf Voraussetzungen nach § 4 WaffG (Nr. 3) und darf nicht ausgeschlossen werden.
§ 4 WaffGIm Sachgebiet nachlesen →Umgang mit Waffen · Frage 62
Welche Voraussetzung muss zusätzlich zu den Voraussetzungen der Waffenbesitzkarte für die Erteilung eines Waffenscheins erfüllt sein?
- A)Der Nachweis einer Mitgliedschaft in einem Schützenverein
- B)Ein zusätzliches ärztliches Attest über die Sehkraft
- C)Die Ableistung eines militärischen Grundwehrdienstes
- D)Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung
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Richtige Antwort: D) Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung
Für den Waffenschein gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Waffenbesitzkarte; zusätzlich verlangt § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG den Nachweis einer Haftpflichtversicherung über 1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Der Nachweis einer Mitgliedschaft in einem Schützenverein
- Eine Vereinsmitgliedschaft ist nur für das Bedürfnis von Sportschützen nach § 14 WaffG relevant, nicht eine allgemeine Zusatzvoraussetzung für jeden Waffenschein.
- Ein zusätzliches ärztliches Attest über die Sehkraft
- Ein Sehkraft-Attest ist im WaffG für den Waffenschein nicht vorgesehen; verlangt wird stattdessen der Nachweis einer Haftpflichtversicherung.
- Die Ableistung eines militärischen Grundwehrdienstes
- Ein Wehrdienst ist keine waffenrechtliche Voraussetzung; das WaffG verlangt für den Waffenschein zusätzlich lediglich den Nachweis einer Haftpflichtversicherung.
§ 4 WaffGIm Sachgebiet nachlesen →
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