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Waffengesetz (WaffG)

§ 10 Abs. 3 WaffG — Munitionserwerbsschein

Zuletzt aktualisiert:

Kurz gesagt

Erlaubnis zum Erwerb von Munition, sofern diese nicht bereits über die Waffenbesitzkarte abgedeckt ist; 6 Jahre für den Erwerb, unbefristet für den Besitz. Regelt gesondert den legalen Zugang zu Munition.

Was der Paragraf regelt
Erlaubnis zum Erwerb von Munition, sofern diese nicht bereits über die Waffenbesitzkarte abgedeckt ist; 6 Jahre für den Erwerb, unbefristet für den Besitz.
Relevanz für den Sicherheitsdienst
Regelt gesondert den legalen Zugang zu Munition.

§ 10 Abs. 3 WaffG auf gesetze-im-internet.de

Übungsfragen zu § 10 Abs. 3 WaffG (5)

Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.

  1. Umgang mit Waffen · Frage 7

    Für welchen Zeitraum ist ein Munitionserwerbsschein hinsichtlich des Erwerbs von Munition befristet?

    1. A)Drei Jahre
    2. B)Neun Jahre
    3. C)Sechs Jahre
    4. D)Er ist von Anfang an unbefristet
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Sechs Jahre

    Der Munitionserwerbsschein ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren befristet; für den Besitz der Munition gilt er hingegen unbefristet.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Drei Jahre
    Drei Jahre ist die falsche Frist; der Munitionserwerbsschein ist für den Erwerb auf sechs Jahre befristet, nicht auf drei.
    Neun Jahre
    Neun Jahre ist die maximale Gesamtdauer eines Waffenscheins nach mehrfacher Verlängerung, nicht die Frist des Munitionserwerbsscheins für den Erwerb.
    Er ist von Anfang an unbefristet
    Unbefristet gilt nur der Besitz bereits erworbener Munition; der Erwerbsschein selbst ist für den Nachkauf neuer Munition auf sechs Jahre befristet.
    § 10 Abs. 3 WaffGIm Sachgebiet nachlesen →
  2. Umgang mit Waffen · Frage 18

    Ein Sportschütze hat seine Pistole bereits in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen und möchte passende Munition für genau diese Waffe kaufen. Benötigt er dafür zusätzlich einen gesonderten Munitionserwerbsschein?

    1. A)Nein, da die Waffe bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragen ist, deckt diese auch den Erwerb der passenden Munition ab.
    2. B)Ja, ein Munitionserwerbsschein ist für jede Munitionsart immer zusätzlich erforderlich.
    3. C)Ja, weil Munition ausschließlich über einen sechs Jahre gültigen Munitionserwerbsschein erworben werden darf.
    4. D)Nein, weil Munition in Deutschland grundsätzlich erlaubnisfrei erworben werden darf.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Nein, da die Waffe bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragen ist, deckt diese auch den Erwerb der passenden Munition ab.

    Ist die Schusswaffe bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragen, deckt diese Eintragung auch den Erwerb und Besitz der passenden Munition ab; ein gesonderter Munitionserwerbsschein ist nur nötig, wenn die Munition nicht bereits über die Waffenbesitzkarte abgedeckt ist.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, ein Munitionserwerbsschein ist für jede Munitionsart immer zusätzlich erforderlich.
    Das gilt nicht ausnahmslos: Ist die Waffe bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragen, deckt diese Eintragung den Munitionserwerb für genau diese Waffe bereits ab.
    Ja, weil Munition ausschließlich über einen sechs Jahre gültigen Munitionserwerbsschein erworben werden darf.
    Der Munitionserwerbsschein ist nur nötig, wenn die Munition nicht schon über eine Waffenbesitzkarten-Eintragung abgedeckt ist; hier ist die Waffe bereits eingetragen.
    Nein, weil Munition in Deutschland grundsätzlich erlaubnisfrei erworben werden darf.
    Munition ist grundsätzlich erlaubnispflichtig; hier entfällt lediglich der gesonderte Antrag, weil die Eintragung der Waffe in der Waffenbesitzkarte den Erwerb bereits mitabdeckt.
    § 10 Abs. 3 WaffGIm Sachgebiet nachlesen →
  3. Umgang mit Waffen · Frage 34

    Ein Sportschütze möchte Munition für eine Waffe erwerben, die noch nicht in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen ist. Was benötigt er dafür?

    1. A)Er kann die Munition ohne jede zusätzliche Erlaubnis frei erwerben
    2. B)Er benötigt einen gesonderten Munitionserwerbsschein, der für den Erwerb sechs Jahre gilt
    3. C)Er benötigt einen zweiten Waffenschein
    4. D)Er muss die Waffe zunächst polizeilich vorführen lassen
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Er benötigt einen gesonderten Munitionserwerbsschein, der für den Erwerb sechs Jahre gilt

    Ist die Waffe noch nicht in der Waffenbesitzkarte eingetragen, wird die Erlaubnis zum Munitionserwerb durch einen gesonderten Munitionserwerbsschein erteilt, der für den Erwerb auf sechs Jahre befristet ist.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Er kann die Munition ohne jede zusätzliche Erlaubnis frei erwerben
    Munition ohne eingetragene Waffe kann nicht frei erworben werden; ohne Eintragung in der Waffenbesitzkarte ist ein Munitionserwerbsschein nach § 10 Abs. 3 WaffG nötig.
    Er benötigt einen zweiten Waffenschein
    Der Waffenschein erlaubt das Führen einer Waffe, nicht den Erwerb von Munition; zuständig dafür ist der Munitionserwerbsschein nach § 10 Abs. 3 WaffG.
    Er muss die Waffe zunächst polizeilich vorführen lassen
    Eine polizeiliche Vorführung der Waffe ist für den Munitionserwerb nicht vorgeschrieben; entscheidend ist allein der Munitionserwerbsschein nach § 10 Abs. 3 WaffG.
    § 10 Abs. 3 WaffGIm Sachgebiet nachlesen →
  4. Umgang mit Waffen · Frage 49

    Was regelt § 10 Abs. 3 WaffG speziell im Unterschied zu § 10 Abs. 1 WaffG?

    1. A)Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition, während § 10 Abs. 1 WaffG die Waffenbesitzkarte für die Schusswaffe selbst regelt
    2. B)Die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe im öffentlichen Bereich
    3. C)Die Zuständigkeit der Waffenbehörden für Munitionserwerbsscheine
    4. D)Ausschließlich das Verbot bestimmter Munitionsarten für Sportschützen
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition, während § 10 Abs. 1 WaffG die Waffenbesitzkarte für die Schusswaffe selbst regelt

    § 10 Abs. 1 WaffG regelt die Waffenbesitzkarte für die Schusswaffe selbst, § 10 Abs. 3 WaffG dagegen speziell den Erwerb und Besitz der passenden Munition – entweder über die Eintragung in die WBK oder über einen gesonderten Munitionserwerbsschein.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe im öffentlichen Bereich
    Das Führen im öffentlichen Bereich regelt § 10 Abs. 4 WaffG über den Waffenschein, nicht § 10 Abs. 3, der den Munitionserwerb betrifft.
    Die Zuständigkeit der Waffenbehörden für Munitionserwerbsscheine
    § 10 Abs. 3 WaffG regelt den Erlaubnisinhalt für Munition, nicht die behördliche Zuständigkeit; diese ergibt sich aus anderen Vorschriften.
    Ausschließlich das Verbot bestimmter Munitionsarten für Sportschützen
    § 10 Abs. 3 WaffG verbietet keine Munitionsarten und ist nicht auf Sportschützen beschränkt; er regelt allgemein Erwerb und Besitz von Munition.
    § 10 Abs. 3 WaffGIm Sachgebiet nachlesen →
  5. Umgang mit Waffen · Frage 50

    Ein Sammler besitzt seit vier Jahren einen Munitionserwerbsschein und hat in dieser Zeit regelmäßig Munition dazugekauft. Der Schein läuft nun im sechsten Jahr aus. Muss er die bereits erworbene Munition abgeben?

    1. A)Ja, nach Ablauf der sechs Jahre erlischt auch das Recht zum Besitz der bereits erworbenen Munition vollständig
    2. B)Nein, weil Munitionserwerbsscheine grundsätzlich niemals befristet sind
    3. C)Ja, aber nur, wenn er die Munition privat und nicht sportlich nutzt
    4. D)Nein, der Munitionserwerbsschein gilt für den Besitz bereits erworbener Munition unbefristet – nur der Nachkauf neuer Munition ist nach Fristablauf nicht mehr möglich
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Nein, der Munitionserwerbsschein gilt für den Besitz bereits erworbener Munition unbefristet – nur der Nachkauf neuer Munition ist nach Fristablauf nicht mehr möglich

    Die Sechs-Jahres-Frist betrifft ausschließlich den Erwerb neuer Munition. Für den Besitz bereits rechtmäßig erworbener Munition gilt der Munitionserwerbsschein unbefristet – ein häufiger Verwechslungspunkt in der Prüfung.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, nach Ablauf der sechs Jahre erlischt auch das Recht zum Besitz der bereits erworbenen Munition vollständig
    Falsch: Nur die Erwerbsberechtigung erlischt nach sechs Jahren; der Besitz bereits rechtmäßig erworbener Munition bleibt davon unberührt und ist unbefristet.
    Nein, weil Munitionserwerbsscheine grundsätzlich niemals befristet sind
    Der Erwerb ist gerade befristet auf sechs Jahre; unbefristet gilt der Schein nur für den Besitz bereits erworbener Munition, nicht generell.
    Ja, aber nur, wenn er die Munition privat und nicht sportlich nutzt
    Die Nutzungsart – privat oder sportlich – spielt für die Abgabepflicht keine Rolle; entscheidend ist allein die Unterscheidung zwischen Erwerb und Besitz.
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