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Waffengesetz (WaffG)

§ 10 Abs. 3 WaffGMunitionserwerbsschein

Kurz gesagt

Erlaubnis zum Erwerb von Munition, sofern diese nicht bereits über die Waffenbesitzkarte abgedeckt ist; 6 Jahre für den Erwerb, unbefristet für den Besitz. Regelt gesondert den legalen Zugang zu Munition.

Was der Paragraf regelt
Erlaubnis zum Erwerb von Munition, sofern diese nicht bereits über die Waffenbesitzkarte abgedeckt ist; 6 Jahre für den Erwerb, unbefristet für den Besitz.
Relevanz für den Sicherheitsdienst
Regelt gesondert den legalen Zugang zu Munition.

§ 10 Abs. 3 WaffG auf gesetze-im-internet.de

Übungsfragen zu § 10 Abs. 3 WaffG (5)

Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.

  1. Umgang mit Waffen · Frage 7

    Für welchen Zeitraum ist ein Munitionserwerbsschein hinsichtlich des Erwerbs von Munition befristet?

    1. A)Drei Jahre
    2. B)Sechs Jahre
    3. C)Neun Jahre
    4. D)Er ist von Anfang an unbefristet
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    Richtige Antwort: B) Sechs Jahre

    Der Munitionserwerbsschein ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren befristet; für den Besitz der Munition gilt er hingegen unbefristet.

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  2. Umgang mit Waffen · Frage 18

    Ein Sportschütze hat seine Pistole bereits in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen und möchte passende Munition für genau diese Waffe kaufen. Benötigt er dafür zusätzlich einen gesonderten Munitionserwerbsschein?

    1. A)Ja, ein Munitionserwerbsschein ist für jede Munitionsart immer zusätzlich erforderlich.
    2. B)Nein, da die Waffe bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragen ist, deckt diese auch den Erwerb der passenden Munition ab.
    3. C)Ja, weil Munition ausschließlich über einen sechs Jahre gültigen Munitionserwerbsschein erworben werden darf.
    4. D)Nein, weil Munition in Deutschland grundsätzlich erlaubnisfrei erworben werden darf.
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    Richtige Antwort: B) Nein, da die Waffe bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragen ist, deckt diese auch den Erwerb der passenden Munition ab.

    Ist die Schusswaffe bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragen, deckt diese Eintragung auch den Erwerb und Besitz der passenden Munition ab; ein gesonderter Munitionserwerbsschein ist nur nötig, wenn die Munition nicht bereits über die Waffenbesitzkarte abgedeckt ist.

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  3. Umgang mit Waffen · Frage 34

    Ein Sportschütze möchte Munition für eine Waffe erwerben, die noch nicht in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen ist. Was benötigt er dafür?

    1. A)Er kann die Munition ohne jede zusätzliche Erlaubnis frei erwerben
    2. B)Er benötigt einen gesonderten Munitionserwerbsschein, der für den Erwerb sechs Jahre gilt
    3. C)Er benötigt einen zweiten Waffenschein
    4. D)Er muss die Waffe zunächst polizeilich vorführen lassen
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    Richtige Antwort: B) Er benötigt einen gesonderten Munitionserwerbsschein, der für den Erwerb sechs Jahre gilt

    Ist die Waffe noch nicht in der Waffenbesitzkarte eingetragen, wird die Erlaubnis zum Munitionserwerb durch einen gesonderten Munitionserwerbsschein erteilt, der für den Erwerb auf sechs Jahre befristet ist.

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  4. Umgang mit Waffen · Frage 49

    Was regelt § 10 Abs. 3 WaffG speziell im Unterschied zu § 10 Abs. 1 WaffG?

    1. A)Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition, während § 10 Abs. 1 WaffG die Waffenbesitzkarte für die Schusswaffe selbst regelt
    2. B)Die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe im öffentlichen Bereich
    3. C)Die Zuständigkeit der Waffenbehörden für Munitionserwerbsscheine
    4. D)Ausschließlich das Verbot bestimmter Munitionsarten für Sportschützen
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    Richtige Antwort: A) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition, während § 10 Abs. 1 WaffG die Waffenbesitzkarte für die Schusswaffe selbst regelt

    § 10 Abs. 1 WaffG regelt die Waffenbesitzkarte für die Schusswaffe selbst, § 10 Abs. 3 WaffG dagegen speziell den Erwerb und Besitz der passenden Munition – entweder über die Eintragung in die WBK oder über einen gesonderten Munitionserwerbsschein.

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  5. Umgang mit Waffen · Frage 50

    Ein Sammler besitzt seit vier Jahren einen Munitionserwerbsschein und hat in dieser Zeit regelmäßig Munition dazugekauft. Der Schein läuft nun im sechsten Jahr aus. Muss er die bereits erworbene Munition abgeben?

    1. A)Nein, der Munitionserwerbsschein gilt für den Besitz bereits erworbener Munition unbefristet – nur der Nachkauf neuer Munition ist nach Fristablauf nicht mehr möglich
    2. B)Ja, nach Ablauf der sechs Jahre erlischt auch das Recht zum Besitz der bereits erworbenen Munition vollständig
    3. C)Nein, weil Munitionserwerbsscheine grundsätzlich niemals befristet sind
    4. D)Ja, aber nur, wenn er die Munition privat und nicht sportlich nutzt
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    Richtige Antwort: A) Nein, der Munitionserwerbsschein gilt für den Besitz bereits erworbener Munition unbefristet – nur der Nachkauf neuer Munition ist nach Fristablauf nicht mehr möglich

    Die Sechs-Jahres-Frist betrifft ausschließlich den Erwerb neuer Munition. Für den Besitz bereits rechtmäßig erworbener Munition gilt der Munitionserwerbsschein unbefristet – ein häufiger Verwechslungspunkt in der Prüfung.

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