§ 34a GewO — Bewachungsgewerbe
Kurz gesagt
Regelt die Erlaubnispflicht für das Bewachungsgewerbe und dient hier als Beispiel für das Über-/Unterordnungsverhältnis im Öffentlichen Recht. Zeigt praktisch, wie der Staat im ÖR Voraussetzungen vorgibt, die du erfüllen musst, um überhaupt tätig werden zu dürfen.
- Was der Paragraf regelt
- Regelt die Erlaubnispflicht für das Bewachungsgewerbe und dient hier als Beispiel für das Über-/Unterordnungsverhältnis im Öffentlichen Recht.
- Relevanz für den Sicherheitsdienst
- Zeigt praktisch, wie der Staat im ÖR Voraussetzungen vorgibt, die du erfüllen musst, um überhaupt tätig werden zu dürfen.
§ 34a GewO auf gesetze-im-internet.de
Prüfschema
Erlaubnis nach § 34a GewO: Darf ich das Gewerbe eröffnen?
§ 34a GewOAnders als bei den meisten Gewerben reicht beim Bewachungsgewerbe die bloße Anzeige nicht aus. Dieses Schema prüft, ob die Behörde die Erlaubnis erteilen muss.
- 1
Zuverlässigkeit
Liegt ein einwandfreier Leumund vor, insbesondere kein relevanter Eintrag im behördlichen Führungszeugnis?
Die Behörde holt dazu eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein.
Wenn nein: Fehlt die Zuverlässigkeit, wird die Erlaubnis versagt bzw. eine bestehende Beschäftigung untersagt – unabhängig von allen anderen Kriterien.
- 2
Geordnete Vermögensverhältnisse
Lebt die Person nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen (keine erdrückende Überschuldung)?
Ungeordnete Vermögensverhältnisse lassen befürchten, dass wirtschaftlicher Druck zu unseriösem Geschäftsgebaren führt.
Wenn nein: Bei ungeordneten Vermögensverhältnissen wird die Erlaubnis versagt.
- 3
Haftpflichtversicherung
Ist eine Haftpflichtversicherung mit den gesetzlichen Mindestsummen nachgewiesen?
1 Mio. € Personenschäden, 250.000 € Sachschäden, 15.000 € Abhandenkommen, 12.500 € Vermögensschäden (§ 14 BewachV).
Wenn nein: Ohne Nachweis der Mindestversicherung erteilt die Behörde keine Erlaubnis.
- 4
Sachkundeprüfung
Ist eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO nachgewiesen?
Die Prüfung besteht aus 2 Stunden schriftlichem und 15 Minuten mündlichem Teil und kann bei jeder anbietenden IHK abgelegt werden.
Wenn nein: Ohne bestandene Sachkundeprüfung bleibt die Erlaubnis versagt, unabhängig von den übrigen drei Kriterien.
Erst wenn alle vier Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, erteilt die Behörde die Erlaubnis – anders als bei den meisten Gewerben wird hier vorab und nicht erst nachträglich geprüft.
Aus Sachgebiet Gewerberecht
Abgrenzungstabelle
Öffentliches Recht vs. Privates Recht
Die wohl wichtigste Abgrenzung des gesamten Kapitels – und die Grundlage für fast jede Scenario-Frage.
| Kriterium | Öffentliches Recht (ÖR) | Privates Recht (PR) |
|---|---|---|
| Beteiligte | Staat und Bürger | Bürger und Bürger (auch Firmen) |
| Verhältnis | Über-/Unterordnung zugunsten des Staates | Gleichordnung, beide gleichberechtigt |
| Typische Gebiete | Strafrecht, Steuerrecht, Gewerberecht, Waffenrecht | Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Familienrecht |
| Beispiel Sicherheitsbranche | Erlaubnis nach § 34a GewO wird von der Behörde erteilt oder versagt | Bewachungsvertrag zwischen Sicherheitsfirma und Kunde |
| Durchsetzung | Durch Behörden/Gerichte im hoheitlichen Verfahren | Durch Klage vor dem Zivilgericht, kein Zwang unter Privaten |
Merke: Im ÖR gibt der Staat die Regeln vor, im PR verhandeln gleichberechtigte Bürger miteinander – beide Rechtsarten können bei ein und demselben Vorfall gleichzeitig greifen.
Aus Sachgebiet Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Gewerbeanzeige (§ 14 GewO) vs. Erlaubnis (§ 34a GewO)
Der zentrale strukturelle Unterschied, der das Bewachungsgewerbe von den meisten anderen Gewerben abhebt.
| Kriterium | Gewerbeanzeige (§ 14 GewO) | Erlaubnis (§ 34a GewO) |
|---|---|---|
| Prinzip | Regelfall: Gewerbefreiheit, nachträgliche Kontrolle | Ausnahme: Erlaubnisvorbehalt, vorherige Prüfung |
| Zeitpunkt der Prüfung | Nach Anzeige, im laufenden Betrieb | Vor Aufnahme der Tätigkeit |
| Voraussetzungen | Formlose Anzeige genügt | Zuverlässigkeit, Vermögensverhältnisse, Haftpflicht, Sachkunde |
| Gilt für | Praktisch jedes Gewerbe, auch das Bewachungsgewerbe zusätzlich | Nur besonders sensible Gewerbe wie die Bewachung |
Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO gilt zusätzlich zur Erlaubnis nach § 34a GewO – wer die Erlaubnis hat, ist von der Anzeigepflicht nicht befreit.
Aus Sachgebiet Gewerberecht
GewO vs. BewachV
Ein Dauerbrenner in der mündlichen Prüfung: Welcher Paragraf steht eigentlich in welcher der beiden Vorschriften?
| Kriterium | Gewerbeordnung (GewO) | Bewachungsverordnung (BewachV) |
|---|---|---|
| Rang | Formelles Gesetz | Verordnung, die auf § 34a GewO basiert |
| Regelungsgegenstand | Grundlagen jeder Gewerbeausübung sowie die Erlaubnispflicht selbst | Details der gewerbsmäßigen Bewachung: Zuständigkeit, Unterrichtung, Sachkunde, Ausrüstung |
| Beispielparagrafen | §§ 14, 29, 34a, 144 GewO | §§ 1–22 BewachV |
Die GewO regelt das große Ganze, die BewachV konkretisiert es speziell für das Bewachungsgewerbe – wird ein Paragraf abgefragt, überlege zuerst, ob es um die generelle Gewerbeausübung oder um bewachungsspezifische Details geht.
Aus Sachgebiet Gewerberecht
Übungsfragen zu § 34a GewO (11)
Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung · Frage 18
Ein angehender Unternehmer möchte ein Bewachungsgewerbe eröffnen, erfüllt jedoch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewerbeordnung (GewO). Wie verhält sich die zuständige Behörde?
- A)Sie erteilt keine Genehmigung, da im Öffentlichen Recht ein Über-/Unterordnungsverhältnis zugunsten des Staates besteht
- B)Sie muss die Genehmigung trotzdem erteilen, wenn der Unternehmer zustimmt, die Auflagen später nachzuholen
- C)Sie kann die Entscheidung nur treffen, wenn sich Behörde und Unternehmer auf einen Kompromiss einigen
- D)Sie ist verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen, da im Gewerberecht beide Seiten gleichberechtigt sind
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Richtige Antwort: A) Sie erteilt keine Genehmigung, da im Öffentlichen Recht ein Über-/Unterordnungsverhältnis zugunsten des Staates besteht
Im Öffentlichen Recht gibt der Staat die Regeln vor, an die sich der Bürger halten muss – erfüllt der Bürger die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, erhält er keine Genehmigung. Anders als im Privaten Recht gibt es hier kein Verhandeln auf Augenhöhe.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung · Frage 62
Eine Behörde entzieht einem Bewachungsunternehmen die Erlaubnis nach § 34a GewO wegen nachträglich weggefallener Zuverlässigkeit. Das Unternehmen ist der Ansicht, es könne mit der Behörde über eine Ausnahmeregelung „verhandeln“, da es sich um eine geschäftliche Angelegenheit handle. Ist diese Einschätzung zutreffend?
- A)Nein, der Entzug einer Erlaubnis ist hoheitliches Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis des Öffentlichen Rechts – ein Verhandeln auf Augenhöhe wie im Privatrecht gibt es hier nicht
- B)Ja, da es sich letztlich um ein Geschäftsverhältnis zwischen Unternehmen und Behörde handelt
- C)Ja, solange das Unternehmen der Behörde eine finanzielle Kompensation anbietet
- D)Nein, aber nur, weil ausschließlich Kapitalgesellschaften von diesem Grundsatz betroffen sind
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Richtige Antwort: A) Nein, der Entzug einer Erlaubnis ist hoheitliches Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis des Öffentlichen Rechts – ein Verhandeln auf Augenhöhe wie im Privatrecht gibt es hier nicht
Der Entzug einer gewerberechtlichen Erlaubnis ist hoheitliches Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis des Öffentlichen Rechts. Das Unternehmen kann sich nicht auf ein „Verhandeln“ wie zwischen gleichberechtigten Vertragspartnern im Privatrecht berufen, sondern nur den vorgesehenen Rechtsweg (Widerspruch, Klage) nutzen.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →Gewerberecht · Frage 4
Welche der folgenden Angaben ist KEINE der vier Voraussetzungen, die die Behörde vor Erteilung der Erlaubnis nach § 34a GewO prüft?
- A)Zuverlässigkeit des Antragstellers
- B)Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
- C)Nachweis einer abgeschlossenen Meisterprüfung im Sicherheitsgewerbe
- D)Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO
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Richtige Antwort: C) Nachweis einer abgeschlossenen Meisterprüfung im Sicherheitsgewerbe
Die Behörde prüft vor Erlaubniserteilung Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Haftpflichtversicherung und Sachkundeprüfung. Eine Meisterprüfung im Sicherheitsgewerbe ist dafür nicht vorgesehen.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →Gewerberecht · Frage 5
Wodurch weist eine Person insbesondere ihre Zuverlässigkeit im Sinne des § 34a GewO nach?
- A)Durch eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- B)Durch eine Bonitätsauskunft einer Wirtschaftsauskunftei
- C)Durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis
- D)Durch eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
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Richtige Antwort: A) Durch eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
Zuverlässigkeit bedeutet einen einwandfreien Leumund; zur Überprüfung holt die Behörde u. a. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (behördliches Führungszeugnis) ein.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →Gewerberecht · Frage 7
Welche Tätigkeit gehört zu den gemäß § 34a GewO sachkundepflichtigen Bereichen?
- A)Der klassische Türsteher im Einlassbereich einer gastgewerblichen Diskothek
- B)Einlasskontrollen bei einer Konzertveranstaltung
- C)Werkschutz auf einem nicht öffentlich zugänglichen Firmengelände ohne Publikumsverkehr
- D)Objektschutz für den eigenen Arbeitgeber ohne Bewachung fremden Eigentums
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Richtige Antwort: A) Der klassische Türsteher im Einlassbereich einer gastgewerblichen Diskothek
Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken sind sachkundepflichtig. Ausdrücklich nicht darunter fallen dagegen Einlasskontrollen bei Veranstaltungen oder in anderen Lokalitäten als Diskotheken.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →Gewerberecht · Frage 29
Ein Bewachungsunternehmen wird von einem neuen Geschäftsführer übernommen. Muss die Behörde dessen Zuverlässigkeit und die übrigen Voraussetzungen nach § 34a GewO erneut prüfen?
- A)Ja, die Erlaubnis ist personenbezogen und geht nicht automatisch auf einen Nachfolger über
- B)Nein, die einmal erteilte Erlaubnis gilt unabhängig von der Person automatisch für das gesamte Unternehmen fort
- C)Nein, nur bei einem Wechsel der Rechtsform ist eine erneute Prüfung nötig
- D)Ja, aber nur, wenn der neue Geschäftsführer aus dem Ausland stammt
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Richtige Antwort: A) Ja, die Erlaubnis ist personenbezogen und geht nicht automatisch auf einen Nachfolger über
Die Erlaubnis nach § 34a GewO ist personenbezogen. Übernimmt eine neue Person die Geschäftsführung, muss die Behörde erneut prüfen, ob diese Person Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Haftpflichtversicherung und Sachkundeprüfung vorweisen kann.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →Gewerberecht · Frage 67
Ein Bewachungsunternehmer erhält die Erlaubnis nach § 34a GewO. Zwei Jahre später gerät er in ungeordnete Vermögensverhältnisse. Bleibt die Erlaubnis davon unberührt?
- A)Nein, die Behörde kann die Erlaubnis widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich wegfällt
- B)Ja, einmal erteilte Erlaubnisse nach § 34a GewO können nicht mehr entzogen werden
- C)Nein, aber nur, wenn zusätzlich die Zuverlässigkeit entfällt
- D)Ja, solange die Sachkundeprüfung weiterhin gültig bleibt
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Richtige Antwort: A) Nein, die Behörde kann die Erlaubnis widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich wegfällt
Die Behörde kann eine bereits erteilte Erlaubnis nachträglich widerrufen, wenn eine der vier Voraussetzungen – hier die geordneten Vermögensverhältnisse – nachträglich wegfällt. Die Erlaubnis ist also kein einmal erworbenes, unentziehbares Recht.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →Gewerberecht · Frage 68
Eine Bewachungs-GmbH überträgt 50 % ihrer Geschäftsanteile an eine neue Gesellschafterin, die zugleich zur zweiten Geschäftsführerin bestellt wird. Muss die Behörde bei dieser neuen Geschäftsführerin die Voraussetzungen nach § 34a GewO erneut prüfen, obwohl die ursprüngliche Erlaubnis unverändert fortbesteht?
- A)Ja, weil die Erlaubnis personenbezogen ist, muss die Behörde bei jeder neu hinzutretenden Person in Geschäftsführungsfunktion die Voraussetzungen prüfen
- B)Nein, solange der ursprüngliche Geschäftsführer im Amt bleibt, ist keine erneute Prüfung nötig
- C)Nein, ein Anteilserwerb von 50 % berührt die Erlaubnis grundsätzlich nicht
- D)Ja, aber nur, wenn die neue Gesellschafterin mehr als 50 % der Anteile hält
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Richtige Antwort: A) Ja, weil die Erlaubnis personenbezogen ist, muss die Behörde bei jeder neu hinzutretenden Person in Geschäftsführungsfunktion die Voraussetzungen prüfen
Die Erlaubnis nach § 34a GewO ist personenbezogen. Tritt eine neue Person in eine Geschäftsführungsfunktion ein, muss die Behörde bei dieser Person erneut prüfen, ob Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Haftpflichtversicherung und Sachkundeprüfung vorliegen – unabhängig davon, dass der bisherige Geschäftsführer im Amt bleibt.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →Gewerberecht · Frage 69
Sicherheitspersonal patrouilliert regelmäßig durch ein öffentlich zugängliches Bahnhofsgebäude im Auftrag des privaten Betreibers. Fällt diese Tätigkeit unter die sachkundepflichtigen Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum?
- A)Ja, Kontrollgänge in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr wie Bahnhöfen zählen ausdrücklich dazu
- B)Nein, Bahnhofsgebäude zählen nicht zum öffentlichen Verkehrsraum, da sie privat betrieben werden
- C)Ja, aber nur, wenn das Personal zusätzlich eine Waffe führt
- D)Nein, weil nur Straßen und Plätze als öffentlicher Verkehrsraum gelten
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Richtige Antwort: A) Ja, Kontrollgänge in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr wie Bahnhöfen zählen ausdrücklich dazu
Zu den sachkundepflichtigen Kontrollgängen zählen ausdrücklich auch Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr wie Bahnhöfe oder Einkaufszentren – unabhängig davon, dass der Betreiber privat ist.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →Gewerberecht · Frage 70
Ein „Doorman“ kontrolliert den Zugang im Eingangsbereich eines Bekleidungsgeschäfts, um Ladendiebe abzuschrecken. Ein anderer Mitarbeiter kontrolliert am selben Abend den Einlass zu einem Firmenempfang in gemieteten Räumen. Wer von beiden benötigt eine Sachkundeprüfung?
- A)Nur der Doorman, da der Schutz vor Ladendieben ausdrücklich sachkundepflichtig ist, die Einlasskontrolle beim Firmenempfang aber nicht
- B)Beide, weil jede Einlasskontrolle sachkundepflichtig ist
- C)Nur der Mitarbeiter beim Firmenempfang, weil dort mehr Gäste erwartet werden
- D)Keiner von beiden, da nur Türsteher an Diskotheken sachkundepflichtig sind
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Richtige Antwort: A) Nur der Doorman, da der Schutz vor Ladendieben ausdrücklich sachkundepflichtig ist, die Einlasskontrolle beim Firmenempfang aber nicht
Doormen fallen ausdrücklich unter den Schutz vor Ladendieben und sind damit sachkundepflichtig. Einlasskontrollen bei sonstigen Veranstaltungen – wie hier einem Firmenempfang außerhalb einer gastgewerblichen Diskothek – zählen dagegen nicht zu den fünf sachkundepflichtigen Tätigkeiten, selbst wenn die Tätigkeit ähnlich aussieht.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →Gewerberecht · Frage 80
In einer Asylunterkunft arbeitet Mitarbeiterin A als einfache Wachkraft im Nachtdienst ohne jede Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern, während Mitarbeiter B als Schichtleiter die Einsatzplanung verantwortet und Weisungen erteilt. Wer von beiden benötigt zwingend eine Sachkundeprüfung?
- A)Nur B, da die Sachkundepflicht ausdrücklich an eine leitende Funktion in Asylunterkünften anknüpft, nicht an jede Tätigkeit dort
- B)Beide, weil jede Tätigkeit in einer Asylunterkunft sachkundepflichtig ist
- C)Nur A, weil einfache Wachkräfte im Nachtdienst besonders schutzbedürftig sind
- D)Keiner von beiden, da Asylunterkünfte nicht zu den sachkundepflichtigen Bereichen zählen
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Richtige Antwort: A) Nur B, da die Sachkundepflicht ausdrücklich an eine leitende Funktion in Asylunterkünften anknüpft, nicht an jede Tätigkeit dort
Sachkundepflichtig ist ausdrücklich nur die leitende Funktion in Asylunterkünften, nicht jede dort ausgeübte Bewachungstätigkeit. B als weisungsbefugter Schichtleiter fällt darunter, die einfache Wachkraft A dagegen nicht – für sie genügt grundsätzlich die Unterrichtung.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →
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