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Gewerbeordnung (GewO)

§ 34a GewO — Bewachungsgewerbe

Zuletzt aktualisiert:

Kurz gesagt

Regelt die Erlaubnispflicht für das Bewachungsgewerbe und dient hier als Beispiel für das Über-/Unterordnungsverhältnis im Öffentlichen Recht. Zeigt praktisch, wie der Staat im ÖR Voraussetzungen vorgibt, die du erfüllen musst, um überhaupt tätig werden zu dürfen.

Was der Paragraf regelt
Regelt die Erlaubnispflicht für das Bewachungsgewerbe und dient hier als Beispiel für das Über-/Unterordnungsverhältnis im Öffentlichen Recht.
Relevanz für den Sicherheitsdienst
Zeigt praktisch, wie der Staat im ÖR Voraussetzungen vorgibt, die du erfüllen musst, um überhaupt tätig werden zu dürfen.

§ 34a GewO auf gesetze-im-internet.de

Prüfschema

Erlaubnis nach § 34a GewO: Darf ich das Gewerbe eröffnen?

§ 34a GewO

Anders als bei den meisten Gewerben reicht beim Bewachungsgewerbe die bloße Anzeige nicht aus. Dieses Schema prüft, ob die Behörde die Erlaubnis erteilen muss.

  1. 1

    Zuverlässigkeit

    Rechtfertigen keine Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller oder eine Leitungsperson unzuverlässig ist?

    Die Behörde holt dazu mindestens Auskünfte aus Gewerbe- und Bundeszentralregister sowie Stellungnahmen von Polizei und Verfassungsschutz ein.

    Wenn nein: Fehlt die Zuverlässigkeit, wird die Erlaubnis versagt bzw. eine bestehende Beschäftigung untersagt – unabhängig von allen anderen Kriterien.

  2. 2

    Geordnete Vermögensverhältnisse

    Lebt die Person nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen (keine erdrückende Überschuldung)?

    Ungeordnete Vermögensverhältnisse lassen befürchten, dass wirtschaftlicher Druck zu unseriösem Geschäftsgebaren führt.

    Wenn nein: Bei ungeordneten Vermögensverhältnissen wird die Erlaubnis versagt.

  3. 3

    Haftpflichtversicherung

    Ist eine Haftpflichtversicherung mit den gesetzlichen Mindestsummen nachgewiesen?

    1 Mio. € Personenschäden, 250.000 € Sachschäden, 15.000 € Abhandenkommen, 12.500 € Vermögensschäden (§ 14 BewachV).

    Wenn nein: Ohne Nachweis der Mindestversicherung erteilt die Behörde keine Erlaubnis.

  4. 4

    Sachkundeprüfung

    Ist eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO nachgewiesen?

    Die Prüfung hat einen schriftlichen und einen mündlichen Teil und kann bei jeder anbietenden IHK abgelegt werden; bei juristischen Personen kommt es auf Leitungspersonal bzw. gesetzliche Vertreter an.

    Wenn nein: Ohne bestandene Sachkundeprüfung bleibt die Erlaubnis versagt, unabhängig von den übrigen drei Kriterien.

Erst wenn alle vier Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, erteilt die Behörde die Erlaubnis – anders als bei den meisten Gewerben wird hier vorab und nicht erst nachträglich geprüft.

Aus Sachgebiet Gewerberecht

Abgrenzungstabelle

Öffentliches Recht vs. Privates Recht

Die wohl wichtigste Abgrenzung des gesamten Kapitels – und die Grundlage für fast jede Scenario-Frage.

KriteriumÖffentliches Recht (ÖR)Privates Recht (PR)
BeteiligteStaat und BürgerBürger und Bürger (auch Firmen)
VerhältnisÜber-/Unterordnung zugunsten des StaatesGleichordnung, beide gleichberechtigt
Typische GebieteStrafrecht, Steuerrecht, Gewerberecht, WaffenrechtArbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Familienrecht
Beispiel SicherheitsbrancheErlaubnis nach § 34a GewO wird von der Behörde erteilt oder versagtBewachungsvertrag zwischen Sicherheitsfirma und Kunde
DurchsetzungDurch Behörden/Gerichte im hoheitlichen VerfahrenDurch Klage vor dem Zivilgericht, kein Zwang unter Privaten

Merke: Im ÖR gibt der Staat die Regeln vor, im PR verhandeln gleichberechtigte Bürger miteinander – beide Rechtsarten können bei ein und demselben Vorfall gleichzeitig greifen.

Aus Sachgebiet Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Gewerbeanzeige (§ 14 GewO) vs. Erlaubnis (§ 34a GewO)

Der zentrale strukturelle Unterschied, der das Bewachungsgewerbe von den meisten anderen Gewerben abhebt.

KriteriumGewerbeanzeige (§ 14 GewO)Erlaubnis (§ 34a GewO)
PrinzipRegelfall: Gewerbefreiheit, nachträgliche KontrolleAusnahme: Erlaubnisvorbehalt, vorherige Prüfung
Zeitpunkt der PrüfungNach Anzeige, im laufenden BetriebVor Aufnahme der Tätigkeit
VoraussetzungenGewerbeanzeige bei Beginn genügtZuverlässigkeit, Vermögensverhältnisse, Haftpflicht, Sachkunde
Gilt fürPraktisch jedes Gewerbe, auch das Bewachungsgewerbe zusätzlichNur besonders sensible Gewerbe wie die Bewachung

Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO gilt zusätzlich zur Erlaubnis nach § 34a GewO – wer die Erlaubnis hat, ist von der Anzeigepflicht nicht befreit.

Aus Sachgebiet Gewerberecht

GewO vs. BewachV

Ein Dauerbrenner in der mündlichen Prüfung: Welcher Paragraf steht eigentlich in welcher der beiden Vorschriften?

KriteriumGewerbeordnung (GewO)Bewachungsverordnung (BewachV)
RangFormelles GesetzVerordnung, die auf § 34a GewO basiert
RegelungsgegenstandGrundlagen jeder Gewerbeausübung sowie die Erlaubnispflicht selbstDetails der gewerbsmäßigen Bewachung: Zuständigkeit, Unterrichtung, Sachkunde, Ausrüstung
Beispielparagrafen§§ 14, 29, 34a, 144 GewO§§ 1–22 BewachV

Die GewO regelt das große Ganze, die BewachV konkretisiert es speziell für das Bewachungsgewerbe – wird ein Paragraf abgefragt, überlege zuerst, ob es um die generelle Gewerbeausübung oder um bewachungsspezifische Details geht.

Aus Sachgebiet Gewerberecht

Übungsfragen zu § 34a GewO (11)

Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.

  1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung · Frage 18

    Ein angehender Unternehmer möchte ein Bewachungsgewerbe eröffnen, erfüllt jedoch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewerbeordnung (GewO). Wie verhält sich die zuständige Behörde?

    1. A)Sie muss die Genehmigung trotzdem erteilen, wenn der Unternehmer zustimmt, die Auflagen später nachzuholen
    2. B)Sie kann die Entscheidung nur treffen, wenn sich Behörde und Unternehmer auf einen Kompromiss einigen
    3. C)Sie ist verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen, da im Gewerberecht beide Seiten gleichberechtigt sind
    4. D)Sie erteilt keine Genehmigung, da im Öffentlichen Recht ein Über-/Unterordnungsverhältnis zugunsten des Staates besteht
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Sie erteilt keine Genehmigung, da im Öffentlichen Recht ein Über-/Unterordnungsverhältnis zugunsten des Staates besteht

    Im Öffentlichen Recht gibt der Staat die Regeln vor, an die sich der Bürger halten muss – erfüllt der Bürger die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, erhält er keine Genehmigung. Anders als im Privaten Recht gibt es hier kein Verhandeln auf Augenhöhe.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Sie muss die Genehmigung trotzdem erteilen, wenn der Unternehmer zustimmt, die Auflagen später nachzuholen
    Im Öffentlichen Recht gibt es kein Nachholen von Voraussetzungen nach Zusage des Antragstellers; ohne Erfüllung der GewO-Vorgaben bleibt die Genehmigung versagt.
    Sie kann die Entscheidung nur treffen, wenn sich Behörde und Unternehmer auf einen Kompromiss einigen
    Ein Über-/Unterordnungsverhältnis wie im Gewerberecht kennt kein Verhandeln oder Kompromisse zwischen Behörde und Bürger wie im Privatrecht.
    Sie ist verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen, da im Gewerberecht beide Seiten gleichberechtigt sind
    Im Öffentlichen Recht besteht gerade kein Gleichordnungsverhältnis; die Behörde muss die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen, statt automatisch zu genehmigen.
  2. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung · Frage 62

    Eine Behörde entzieht einem Bewachungsunternehmen die Erlaubnis nach § 34a GewO wegen nachträglich weggefallener Zuverlässigkeit. Das Unternehmen ist der Ansicht, es könne mit der Behörde über eine Ausnahmeregelung „verhandeln“, da es sich um eine geschäftliche Angelegenheit handle. Ist diese Einschätzung zutreffend?

    1. A)Nein, der Entzug einer Erlaubnis ist hoheitliches Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis des Öffentlichen Rechts – ein Verhandeln auf Augenhöhe wie im Privatrecht gibt es hier nicht
    2. B)Ja, da es sich letztlich um ein Geschäftsverhältnis zwischen Unternehmen und Behörde handelt
    3. C)Ja, solange das Unternehmen der Behörde eine finanzielle Kompensation anbietet
    4. D)Nein, aber nur, weil ausschließlich Kapitalgesellschaften von diesem Grundsatz betroffen sind
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Nein, der Entzug einer Erlaubnis ist hoheitliches Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis des Öffentlichen Rechts – ein Verhandeln auf Augenhöhe wie im Privatrecht gibt es hier nicht

    Der Entzug einer gewerberechtlichen Erlaubnis ist hoheitliches Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis des Öffentlichen Rechts. Das Unternehmen kann sich nicht auf ein „Verhandeln“ wie zwischen gleichberechtigten Vertragspartnern im Privatrecht berufen, sondern nur den vorgesehenen Rechtsweg (Widerspruch, Klage) nutzen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, da es sich letztlich um ein Geschäftsverhältnis zwischen Unternehmen und Behörde handelt
    Der Erlaubnisentzug ist hoheitliches Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis, kein Geschäftsverhältnis auf Augenhöhe.
    Ja, solange das Unternehmen der Behörde eine finanzielle Kompensation anbietet
    Eine hoheitliche Entscheidung über die Zuverlässigkeit lässt sich nicht durch eine finanzielle Kompensation abwenden.
    Nein, aber nur, weil ausschließlich Kapitalgesellschaften von diesem Grundsatz betroffen sind
    Der hoheitliche Charakter des Erlaubnisentzugs gilt für jede Unternehmensform, nicht nur für Kapitalgesellschaften.
  3. Gewerberecht · Frage 4

    Welche der folgenden Angaben ist KEINE der vier Voraussetzungen, die die Behörde vor Erteilung der Erlaubnis nach § 34a GewO prüft?

    1. A)Zuverlässigkeit des Antragstellers
    2. B)Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
    3. C)Nachweis einer abgeschlossenen Meisterprüfung im Sicherheitsgewerbe
    4. D)Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Nachweis einer abgeschlossenen Meisterprüfung im Sicherheitsgewerbe

    Die Behörde prüft vor Erlaubniserteilung Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Haftpflichtversicherung und Sachkundeprüfung. Eine Meisterprüfung im Sicherheitsgewerbe ist dafür nicht vorgesehen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Zuverlässigkeit des Antragstellers
    Zuverlässigkeit gehört zu den vier tatsächlichen Voraussetzungen der Erlaubnis nach § 34a GewO, ist also keine Ausnahme davon.
    Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
    Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung ist eine der vier tatsächlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis, keine Ausnahme.
    Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO
    Die bestandene Sachkundeprüfung nach § 34a GewO gehört zu den vier tatsächlichen Voraussetzungen der Erlaubnis, ist also keine Ausnahme.
  4. Gewerberecht · Frage 5

    Welche Auskunft holt die Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a GewO unter anderem mindestens ein?

    1. A)Eine Bonitätsauskunft einer Wirtschaftsauskunftei
    2. B)Ein ärztliches Gesundheitszeugnis
    3. C)Eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
    4. D)Eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister

    Nach § 34a Abs. 1 GewO holt die Behörde mindestens eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie Stellungnahmen von Polizei und Verfassungsschutz ein. Die unbeschränkte Auskunft enthält auch Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Eine Bonitätsauskunft einer Wirtschaftsauskunftei
    Eine Bonitätsauskunft einer Wirtschaftsauskunftei gehört nicht zu den Auskünften, die die Behörde zur Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34a GewO einholt.
    Ein ärztliches Gesundheitszeugnis
    Ein ärztliches Gesundheitszeugnis ist für die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34a GewO nicht vorgesehen; die Behörde fragt Register, Polizei und Verfassungsschutz ab.
    Eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
    Eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft gehört nicht dazu; die Behörde fragt Gewerbe- und Bundeszentralregister, Polizei und Verfassungsschutz ab.
  5. Gewerberecht · Frage 7

    Welche Tätigkeit gehört zu den gemäß § 34a GewO sachkundepflichtigen Bereichen?

    1. A)Einlasskontrollen bei einer Konzertveranstaltung
    2. B)Werkschutz auf einem nicht öffentlich zugänglichen Firmengelände ohne Publikumsverkehr
    3. C)Der klassische Türsteher im Einlassbereich einer gastgewerblichen Diskothek
    4. D)Objektschutz für den eigenen Arbeitgeber ohne Bewachung fremden Eigentums
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Der klassische Türsteher im Einlassbereich einer gastgewerblichen Diskothek

    Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken sind sachkundepflichtig. Ausdrücklich nicht darunter fallen dagegen Einlasskontrollen bei Veranstaltungen oder in anderen Lokalitäten als Diskotheken.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Einlasskontrollen bei einer Konzertveranstaltung
    Einlasskontrollen bei Konzerten oder anderen Veranstaltungen außerhalb von Diskotheken fallen gerade nicht unter die Sachkundepflicht, nur der Diskotheken-Einlass tut das.
    Werkschutz auf einem nicht öffentlich zugänglichen Firmengelände ohne Publikumsverkehr
    Werkschutz auf nicht öffentlich zugänglichem Gelände ohne Publikumsverkehr gehört nicht zu den sachkundepflichtigen Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum.
    Objektschutz für den eigenen Arbeitgeber ohne Bewachung fremden Eigentums
    Objektschutz für den eigenen Arbeitgeber ist keine gewerbsmäßige Fremdbewachung und löst daher keine Sachkundepflicht nach § 34a GewO aus.
  6. Gewerberecht · Frage 29

    Ein Einzelunternehmer mit Erlaubnis nach § 34a GewO übergibt sein Bewachungsunternehmen an einen Nachfolger. Darf der Nachfolger mit der Erlaubnis des Vorgängers weiterarbeiten?

    1. A)Ja, die Erlaubnis geht mit dem Unternehmen automatisch auf den Nachfolger über
    2. B)Ja, sofern der Nachfolger den Inhaberwechsel nach § 14 GewO anzeigt
    3. C)Nein, aber nur, wenn der Nachfolger aus dem Ausland stammt
    4. D)Nein, die Erlaubnis ist an die Person des Inhabers gebunden; der Nachfolger braucht eine eigene Erlaubnis
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Nein, die Erlaubnis ist an die Person des Inhabers gebunden; der Nachfolger braucht eine eigene Erlaubnis

    Die Erlaubnis nach § 34a GewO ist an die Person gebunden, der sie erteilt wurde, und nicht übertragbar. Der Nachfolger eines Einzelunternehmers muss deshalb selbst eine Erlaubnis beantragen und Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde und Haftpflichtversicherung nachweisen. Bei einer GmbH ist das anders: Dort gehört die Erlaubnis der Gesellschaft.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, die Erlaubnis geht mit dem Unternehmen automatisch auf den Nachfolger über
    Falsch: Die Erlaubnis ist an die Person des Inhabers gebunden und nicht übertragbar – ein Nachfolger als Einzelunternehmer braucht eine eigene Erlaubnis.
    Ja, sofern der Nachfolger den Inhaberwechsel nach § 14 GewO anzeigt
    Die Anzeige nach § 14 GewO informiert nur die Gewerbebehörde über den Inhaberwechsel, ersetzt aber keine eigene Erlaubnis, die der Nachfolger nach § 34a GewO braucht.
    Nein, aber nur, wenn der Nachfolger aus dem Ausland stammt
    Die Pflicht zur eigenen Erlaubnis gilt für jeden Nachfolger eines Einzelunternehmers gleichermaßen – die Herkunft des Nachfolgers spielt dabei keine Rolle.
  7. Gewerberecht · Frage 67

    Ein Bewachungsunternehmer erhält die Erlaubnis nach § 34a GewO. Zwei Jahre später gerät er in ungeordnete Vermögensverhältnisse. Bleibt die Erlaubnis davon unberührt?

    1. A)Ja, einmal erteilte Erlaubnisse nach § 34a GewO können nicht mehr entzogen werden
    2. B)Nein, aber nur, wenn zusätzlich die Zuverlässigkeit entfällt
    3. C)Ja, solange die Sachkundeprüfung weiterhin gültig bleibt
    4. D)Nein, die Behörde kann die Erlaubnis widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich wegfällt
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Nein, die Behörde kann die Erlaubnis widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich wegfällt

    Die Behörde kann eine bereits erteilte Erlaubnis nachträglich widerrufen, wenn eine der vier Voraussetzungen – hier die geordneten Vermögensverhältnisse – nachträglich wegfällt. Die Erlaubnis ist also kein einmal erworbenes, unentziehbares Recht.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, einmal erteilte Erlaubnisse nach § 34a GewO können nicht mehr entzogen werden
    Die Erlaubnis ist kein unentziehbares Recht: die Behörde kann sie widerrufen, wenn eine der vier Voraussetzungen wie geordnete Vermögensverhältnisse nachträglich wegfällt.
    Nein, aber nur, wenn zusätzlich die Zuverlässigkeit entfällt
    Auch ohne Unzuverlässigkeit kann schon der nachträgliche Wegfall geordneter Vermögensverhältnisse einen Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.
    Ja, solange die Sachkundeprüfung weiterhin gültig bleibt
    Eine bestandene Sachkundeprüfung schützt nicht vor dem Widerruf; geraten die Vermögensverhältnisse in Unordnung, kann die Behörde die Erlaubnis trotzdem widerrufen.
  8. Gewerberecht · Frage 68

    Eine Bewachungs-GmbH überträgt 50 % ihrer Geschäftsanteile an eine neue Gesellschafterin, die zugleich zur zweiten Geschäftsführerin bestellt wird. Muss die Behörde bei der neuen Geschäftsführerin etwas prüfen, obwohl die Erlaubnis der GmbH fortbesteht?

    1. A)Ja, die neue Geschäftsführerin ist der Behörde mitzuteilen, die ihre Zuverlässigkeit prüft; die Erlaubnis der GmbH besteht dabei fort
    2. B)Nein, solange der ursprüngliche Geschäftsführer im Amt bleibt, ist keine erneute Prüfung nötig
    3. C)Nein, ein Anteilserwerb von 50 % berührt die Erlaubnis grundsätzlich nicht
    4. D)Ja, aber nur, wenn die neue Gesellschafterin mehr als 50 % der Anteile hält
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Ja, die neue Geschäftsführerin ist der Behörde mitzuteilen, die ihre Zuverlässigkeit prüft; die Erlaubnis der GmbH besteht dabei fort

    Die Erlaubnis gehört der GmbH und besteht fort. Neue gesetzliche Vertreter sind der Behörde aber mitzuteilen (§ 11b Abs. 6 GewO), und sie prüft deren Zuverlässigkeit. Entscheidend ist hier die Bestellung zur Geschäftsführerin, nicht der Anteilserwerb als solcher.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Nein, solange der ursprüngliche Geschäftsführer im Amt bleibt, ist keine erneute Prüfung nötig
    Auch wenn der ursprüngliche Geschäftsführer im Amt bleibt, ist die neue Geschäftsführerin der Behörde mitzuteilen, die ihre Zuverlässigkeit eigenständig prüft.
    Nein, ein Anteilserwerb von 50 % berührt die Erlaubnis grundsätzlich nicht
    Der Anteilserwerb allein mag unbeachtlich sein, doch die gleichzeitige Bestellung zur Geschäftsführerin lässt eine Mitteilungs- und Zuverlässigkeitsprüfung nicht entfallen.
    Ja, aber nur, wenn die neue Gesellschafterin mehr als 50 % der Anteile hält
    Nicht die Anteilshöhe löst die Prüfung aus, sondern die Bestellung zur Geschäftsführerin – das gilt unabhängig davon, ob mehr oder weniger als 50 % der Anteile gehalten werden.
  9. Gewerberecht · Frage 69

    Sicherheitspersonal patrouilliert regelmäßig durch ein öffentlich zugängliches Bahnhofsgebäude im Auftrag des privaten Betreibers. Fällt diese Tätigkeit unter die sachkundepflichtigen Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum?

    1. A)Ja, Kontrollgänge in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr wie Bahnhöfen zählen ausdrücklich dazu
    2. B)Nein, Bahnhofsgebäude zählen nicht zum öffentlichen Verkehrsraum, da sie privat betrieben werden
    3. C)Ja, aber nur, wenn das Personal zusätzlich eine Waffe führt
    4. D)Nein, weil nur Straßen und Plätze als öffentlicher Verkehrsraum gelten
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Ja, Kontrollgänge in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr wie Bahnhöfen zählen ausdrücklich dazu

    Zu den sachkundepflichtigen Kontrollgängen zählen ausdrücklich auch Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr wie Bahnhöfe oder Einkaufszentren – unabhängig davon, dass der Betreiber privat ist.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Nein, Bahnhofsgebäude zählen nicht zum öffentlichen Verkehrsraum, da sie privat betrieben werden
    Ein privater Betreiber ändert nichts: Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr wie Bahnhöfe zählen ausdrücklich zu den sachkundepflichtigen Kontrollgängen.
    Ja, aber nur, wenn das Personal zusätzlich eine Waffe führt
    Eine Waffe ist für die Sachkundepflicht bei Kontrollgängen in Hausrechtsbereichen mit öffentlichem Verkehr nicht Voraussetzung; entscheidend ist allein die Art der Tätigkeit.
    Nein, weil nur Straßen und Plätze als öffentlicher Verkehrsraum gelten
    Sachkundepflichtig sind auch Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr wie Bahnhöfe, nicht nur klassische Straßen und Plätze.
  10. Gewerberecht · Frage 70

    Ein „Doorman“ kontrolliert den Zugang im Eingangsbereich eines Bekleidungsgeschäfts, um Ladendiebe abzuschrecken. Ein anderer Mitarbeiter kontrolliert am selben Abend den Einlass zu einem Firmenempfang in gemieteten Räumen. Wer von beiden benötigt eine Sachkundeprüfung?

    1. A)Beide, weil jede Einlasskontrolle sachkundepflichtig ist
    2. B)Nur der Doorman, da der Schutz vor Ladendieben ausdrücklich sachkundepflichtig ist, die Einlasskontrolle beim Firmenempfang aber nicht
    3. C)Nur der Mitarbeiter beim Firmenempfang, weil dort mehr Gäste erwartet werden
    4. D)Keiner von beiden, da nur Türsteher an Diskotheken sachkundepflichtig sind
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Nur der Doorman, da der Schutz vor Ladendieben ausdrücklich sachkundepflichtig ist, die Einlasskontrolle beim Firmenempfang aber nicht

    Doormen, die Ladendiebe abschrecken sollen, zählen zum Schutz vor Ladendieben und sind damit sachkundepflichtig. Einlasskontrollen bei sonstigen Veranstaltungen – wie hier einem Firmenempfang außerhalb einer gastgewerblichen Diskothek – zählen dagegen nicht zu den fünf sachkundepflichtigen Tätigkeiten, selbst wenn die Tätigkeit ähnlich aussieht.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Beide, weil jede Einlasskontrolle sachkundepflichtig ist
    Nicht jede Einlasskontrolle ist sachkundepflichtig; ein Firmenempfang außerhalb einer gastgewerblichen Diskothek zählt nicht zu den fünf genannten Tätigkeiten.
    Nur der Mitarbeiter beim Firmenempfang, weil dort mehr Gäste erwartet werden
    Die Anzahl der Gäste spielt keine Rolle; sachkundepflichtig ist der Schutz vor Ladendieben, nicht die Einlasskontrolle bei einem Firmenempfang.
    Keiner von beiden, da nur Türsteher an Diskotheken sachkundepflichtig sind
    Auch der Schutz vor Ladendieben ist eigenständig sachkundepflichtig, nicht nur der Diskotheken-Einlass – der Doorman fällt also ebenfalls darunter.
  11. Gewerberecht · Frage 80

    In einer Asylunterkunft arbeitet Mitarbeiterin A als einfache Wachkraft im Nachtdienst ohne jede Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern, während Mitarbeiter B als Schichtleiter die Einsatzplanung verantwortet und Weisungen erteilt. Wer von beiden benötigt zwingend eine Sachkundeprüfung?

    1. A)Beide, weil jede Tätigkeit in einer Asylunterkunft sachkundepflichtig ist
    2. B)Nur A, weil einfache Wachkräfte im Nachtdienst besonders schutzbedürftig sind
    3. C)Nur B, da die Sachkundepflicht ausdrücklich an eine leitende Funktion in Asylunterkünften anknüpft, nicht an jede Tätigkeit dort
    4. D)Keiner von beiden, da Asylunterkünfte nicht zu den sachkundepflichtigen Bereichen zählen
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Nur B, da die Sachkundepflicht ausdrücklich an eine leitende Funktion in Asylunterkünften anknüpft, nicht an jede Tätigkeit dort

    Sachkundepflichtig ist ausdrücklich nur die leitende Funktion in Asylunterkünften, nicht jede dort ausgeübte Bewachungstätigkeit. B als weisungsbefugter Schichtleiter fällt darunter, die einfache Wachkraft A dagegen nicht – für sie genügt grundsätzlich die Unterrichtung.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Beide, weil jede Tätigkeit in einer Asylunterkunft sachkundepflichtig ist
    Nicht jede Tätigkeit in einer Asylunterkunft ist sachkundepflichtig, sondern ausdrücklich nur die leitende Funktion – die einfache Wachkraft fällt nicht darunter.
    Nur A, weil einfache Wachkräfte im Nachtdienst besonders schutzbedürftig sind
    Schutzbedürftigkeit im Nachtdienst ist kein Kriterium der Sachkundepflicht; entscheidend ist allein die leitende Funktion, die hier bei B, nicht bei A vorliegt.
    Keiner von beiden, da Asylunterkünfte nicht zu den sachkundepflichtigen Bereichen zählen
    Asylunterkünfte in leitender Funktion zählen ausdrücklich zu den fünf sachkundepflichtigen Tätigkeiten; B als Schichtleiter ist davon erfasst.

Behandelt in diesen Lernthemen

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