§ 34a GewO — Bewachungsgewerbe
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Kurz gesagt
Regelt die Erlaubnispflicht für das Bewachungsgewerbe und dient hier als Beispiel für das Über-/Unterordnungsverhältnis im Öffentlichen Recht. Zeigt praktisch, wie der Staat im ÖR Voraussetzungen vorgibt, die du erfüllen musst, um überhaupt tätig werden zu dürfen.
- Was der Paragraf regelt
- Regelt die Erlaubnispflicht für das Bewachungsgewerbe und dient hier als Beispiel für das Über-/Unterordnungsverhältnis im Öffentlichen Recht.
- Relevanz für den Sicherheitsdienst
- Zeigt praktisch, wie der Staat im ÖR Voraussetzungen vorgibt, die du erfüllen musst, um überhaupt tätig werden zu dürfen.
§ 34a GewO auf gesetze-im-internet.de
Prüfschema
Erlaubnis nach § 34a GewO: Darf ich das Gewerbe eröffnen?
§ 34a GewOAnders als bei den meisten Gewerben reicht beim Bewachungsgewerbe die bloße Anzeige nicht aus. Dieses Schema prüft, ob die Behörde die Erlaubnis erteilen muss.
- 1
Zuverlässigkeit
Rechtfertigen keine Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller oder eine Leitungsperson unzuverlässig ist?
Die Behörde holt dazu mindestens Auskünfte aus Gewerbe- und Bundeszentralregister sowie Stellungnahmen von Polizei und Verfassungsschutz ein.
Wenn nein: Fehlt die Zuverlässigkeit, wird die Erlaubnis versagt bzw. eine bestehende Beschäftigung untersagt – unabhängig von allen anderen Kriterien.
- 2
Geordnete Vermögensverhältnisse
Lebt die Person nicht in ungeordneten Vermögensverhältnissen (keine erdrückende Überschuldung)?
Ungeordnete Vermögensverhältnisse lassen befürchten, dass wirtschaftlicher Druck zu unseriösem Geschäftsgebaren führt.
Wenn nein: Bei ungeordneten Vermögensverhältnissen wird die Erlaubnis versagt.
- 3
Haftpflichtversicherung
Ist eine Haftpflichtversicherung mit den gesetzlichen Mindestsummen nachgewiesen?
1 Mio. € Personenschäden, 250.000 € Sachschäden, 15.000 € Abhandenkommen, 12.500 € Vermögensschäden (§ 14 BewachV).
Wenn nein: Ohne Nachweis der Mindestversicherung erteilt die Behörde keine Erlaubnis.
- 4
Sachkundeprüfung
Ist eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO nachgewiesen?
Die Prüfung hat einen schriftlichen und einen mündlichen Teil und kann bei jeder anbietenden IHK abgelegt werden; bei juristischen Personen kommt es auf Leitungspersonal bzw. gesetzliche Vertreter an.
Wenn nein: Ohne bestandene Sachkundeprüfung bleibt die Erlaubnis versagt, unabhängig von den übrigen drei Kriterien.
Erst wenn alle vier Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, erteilt die Behörde die Erlaubnis – anders als bei den meisten Gewerben wird hier vorab und nicht erst nachträglich geprüft.
Aus Sachgebiet Gewerberecht
Abgrenzungstabelle
Öffentliches Recht vs. Privates Recht
Die wohl wichtigste Abgrenzung des gesamten Kapitels – und die Grundlage für fast jede Scenario-Frage.
| Kriterium | Öffentliches Recht (ÖR) | Privates Recht (PR) |
|---|---|---|
| Beteiligte | Staat und Bürger | Bürger und Bürger (auch Firmen) |
| Verhältnis | Über-/Unterordnung zugunsten des Staates | Gleichordnung, beide gleichberechtigt |
| Typische Gebiete | Strafrecht, Steuerrecht, Gewerberecht, Waffenrecht | Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Familienrecht |
| Beispiel Sicherheitsbranche | Erlaubnis nach § 34a GewO wird von der Behörde erteilt oder versagt | Bewachungsvertrag zwischen Sicherheitsfirma und Kunde |
| Durchsetzung | Durch Behörden/Gerichte im hoheitlichen Verfahren | Durch Klage vor dem Zivilgericht, kein Zwang unter Privaten |
Merke: Im ÖR gibt der Staat die Regeln vor, im PR verhandeln gleichberechtigte Bürger miteinander – beide Rechtsarten können bei ein und demselben Vorfall gleichzeitig greifen.
Aus Sachgebiet Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Gewerbeanzeige (§ 14 GewO) vs. Erlaubnis (§ 34a GewO)
Der zentrale strukturelle Unterschied, der das Bewachungsgewerbe von den meisten anderen Gewerben abhebt.
| Kriterium | Gewerbeanzeige (§ 14 GewO) | Erlaubnis (§ 34a GewO) |
|---|---|---|
| Prinzip | Regelfall: Gewerbefreiheit, nachträgliche Kontrolle | Ausnahme: Erlaubnisvorbehalt, vorherige Prüfung |
| Zeitpunkt der Prüfung | Nach Anzeige, im laufenden Betrieb | Vor Aufnahme der Tätigkeit |
| Voraussetzungen | Gewerbeanzeige bei Beginn genügt | Zuverlässigkeit, Vermögensverhältnisse, Haftpflicht, Sachkunde |
| Gilt für | Praktisch jedes Gewerbe, auch das Bewachungsgewerbe zusätzlich | Nur besonders sensible Gewerbe wie die Bewachung |
Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO gilt zusätzlich zur Erlaubnis nach § 34a GewO – wer die Erlaubnis hat, ist von der Anzeigepflicht nicht befreit.
Aus Sachgebiet Gewerberecht
GewO vs. BewachV
Ein Dauerbrenner in der mündlichen Prüfung: Welcher Paragraf steht eigentlich in welcher der beiden Vorschriften?
| Kriterium | Gewerbeordnung (GewO) | Bewachungsverordnung (BewachV) |
|---|---|---|
| Rang | Formelles Gesetz | Verordnung, die auf § 34a GewO basiert |
| Regelungsgegenstand | Grundlagen jeder Gewerbeausübung sowie die Erlaubnispflicht selbst | Details der gewerbsmäßigen Bewachung: Zuständigkeit, Unterrichtung, Sachkunde, Ausrüstung |
| Beispielparagrafen | §§ 14, 29, 34a, 144 GewO | §§ 1–22 BewachV |
Die GewO regelt das große Ganze, die BewachV konkretisiert es speziell für das Bewachungsgewerbe – wird ein Paragraf abgefragt, überlege zuerst, ob es um die generelle Gewerbeausübung oder um bewachungsspezifische Details geht.
Aus Sachgebiet Gewerberecht
Übungsfragen zu § 34a GewO (11)
Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung · Frage 18
Ein angehender Unternehmer möchte ein Bewachungsgewerbe eröffnen, erfüllt jedoch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewerbeordnung (GewO). Wie verhält sich die zuständige Behörde?
- A)Sie muss die Genehmigung trotzdem erteilen, wenn der Unternehmer zustimmt, die Auflagen später nachzuholen
- B)Sie kann die Entscheidung nur treffen, wenn sich Behörde und Unternehmer auf einen Kompromiss einigen
- C)Sie ist verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen, da im Gewerberecht beide Seiten gleichberechtigt sind
- D)Sie erteilt keine Genehmigung, da im Öffentlichen Recht ein Über-/Unterordnungsverhältnis zugunsten des Staates besteht
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Richtige Antwort: D) Sie erteilt keine Genehmigung, da im Öffentlichen Recht ein Über-/Unterordnungsverhältnis zugunsten des Staates besteht
Im Öffentlichen Recht gibt der Staat die Regeln vor, an die sich der Bürger halten muss – erfüllt der Bürger die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, erhält er keine Genehmigung. Anders als im Privaten Recht gibt es hier kein Verhandeln auf Augenhöhe.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Sie muss die Genehmigung trotzdem erteilen, wenn der Unternehmer zustimmt, die Auflagen später nachzuholen
- Im Öffentlichen Recht gibt es kein Nachholen von Voraussetzungen nach Zusage des Antragstellers; ohne Erfüllung der GewO-Vorgaben bleibt die Genehmigung versagt.
- Sie kann die Entscheidung nur treffen, wenn sich Behörde und Unternehmer auf einen Kompromiss einigen
- Ein Über-/Unterordnungsverhältnis wie im Gewerberecht kennt kein Verhandeln oder Kompromisse zwischen Behörde und Bürger wie im Privatrecht.
- Sie ist verpflichtet, die Genehmigung zu erteilen, da im Gewerberecht beide Seiten gleichberechtigt sind
- Im Öffentlichen Recht besteht gerade kein Gleichordnungsverhältnis; die Behörde muss die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen, statt automatisch zu genehmigen.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung · Frage 62
Eine Behörde entzieht einem Bewachungsunternehmen die Erlaubnis nach § 34a GewO wegen nachträglich weggefallener Zuverlässigkeit. Das Unternehmen ist der Ansicht, es könne mit der Behörde über eine Ausnahmeregelung „verhandeln“, da es sich um eine geschäftliche Angelegenheit handle. Ist diese Einschätzung zutreffend?
- A)Nein, der Entzug einer Erlaubnis ist hoheitliches Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis des Öffentlichen Rechts – ein Verhandeln auf Augenhöhe wie im Privatrecht gibt es hier nicht
- B)Ja, da es sich letztlich um ein Geschäftsverhältnis zwischen Unternehmen und Behörde handelt
- C)Ja, solange das Unternehmen der Behörde eine finanzielle Kompensation anbietet
- D)Nein, aber nur, weil ausschließlich Kapitalgesellschaften von diesem Grundsatz betroffen sind
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Richtige Antwort: A) Nein, der Entzug einer Erlaubnis ist hoheitliches Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis des Öffentlichen Rechts – ein Verhandeln auf Augenhöhe wie im Privatrecht gibt es hier nicht
Der Entzug einer gewerberechtlichen Erlaubnis ist hoheitliches Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis des Öffentlichen Rechts. Das Unternehmen kann sich nicht auf ein „Verhandeln“ wie zwischen gleichberechtigten Vertragspartnern im Privatrecht berufen, sondern nur den vorgesehenen Rechtsweg (Widerspruch, Klage) nutzen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, da es sich letztlich um ein Geschäftsverhältnis zwischen Unternehmen und Behörde handelt
- Der Erlaubnisentzug ist hoheitliches Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis, kein Geschäftsverhältnis auf Augenhöhe.
- Ja, solange das Unternehmen der Behörde eine finanzielle Kompensation anbietet
- Eine hoheitliche Entscheidung über die Zuverlässigkeit lässt sich nicht durch eine finanzielle Kompensation abwenden.
- Nein, aber nur, weil ausschließlich Kapitalgesellschaften von diesem Grundsatz betroffen sind
- Der hoheitliche Charakter des Erlaubnisentzugs gilt für jede Unternehmensform, nicht nur für Kapitalgesellschaften.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →Gewerberecht · Frage 4
Welche der folgenden Angaben ist KEINE der vier Voraussetzungen, die die Behörde vor Erteilung der Erlaubnis nach § 34a GewO prüft?
- A)Zuverlässigkeit des Antragstellers
- B)Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
- C)Nachweis einer abgeschlossenen Meisterprüfung im Sicherheitsgewerbe
- D)Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO
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Richtige Antwort: C) Nachweis einer abgeschlossenen Meisterprüfung im Sicherheitsgewerbe
Die Behörde prüft vor Erlaubniserteilung Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Haftpflichtversicherung und Sachkundeprüfung. Eine Meisterprüfung im Sicherheitsgewerbe ist dafür nicht vorgesehen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Zuverlässigkeit des Antragstellers
- Zuverlässigkeit gehört zu den vier tatsächlichen Voraussetzungen der Erlaubnis nach § 34a GewO, ist also keine Ausnahme davon.
- Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
- Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung ist eine der vier tatsächlichen Voraussetzungen für die Erlaubnis, keine Ausnahme.
- Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO
- Die bestandene Sachkundeprüfung nach § 34a GewO gehört zu den vier tatsächlichen Voraussetzungen der Erlaubnis, ist also keine Ausnahme.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →Gewerberecht · Frage 5
Welche Auskunft holt die Behörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a GewO unter anderem mindestens ein?
- A)Eine Bonitätsauskunft einer Wirtschaftsauskunftei
- B)Ein ärztliches Gesundheitszeugnis
- C)Eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- D)Eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
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Richtige Antwort: C) Eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
Nach § 34a Abs. 1 GewO holt die Behörde mindestens eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie Stellungnahmen von Polizei und Verfassungsschutz ein. Die unbeschränkte Auskunft enthält auch Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Eine Bonitätsauskunft einer Wirtschaftsauskunftei
- Eine Bonitätsauskunft einer Wirtschaftsauskunftei gehört nicht zu den Auskünften, die die Behörde zur Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34a GewO einholt.
- Ein ärztliches Gesundheitszeugnis
- Ein ärztliches Gesundheitszeugnis ist für die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34a GewO nicht vorgesehen; die Behörde fragt Register, Polizei und Verfassungsschutz ab.
- Eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
- Eine Bescheinigung der Berufsgenossenschaft gehört nicht dazu; die Behörde fragt Gewerbe- und Bundeszentralregister, Polizei und Verfassungsschutz ab.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →Gewerberecht · Frage 7
Welche Tätigkeit gehört zu den gemäß § 34a GewO sachkundepflichtigen Bereichen?
- A)Einlasskontrollen bei einer Konzertveranstaltung
- B)Werkschutz auf einem nicht öffentlich zugänglichen Firmengelände ohne Publikumsverkehr
- C)Der klassische Türsteher im Einlassbereich einer gastgewerblichen Diskothek
- D)Objektschutz für den eigenen Arbeitgeber ohne Bewachung fremden Eigentums
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Richtige Antwort: C) Der klassische Türsteher im Einlassbereich einer gastgewerblichen Diskothek
Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken sind sachkundepflichtig. Ausdrücklich nicht darunter fallen dagegen Einlasskontrollen bei Veranstaltungen oder in anderen Lokalitäten als Diskotheken.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Einlasskontrollen bei einer Konzertveranstaltung
- Einlasskontrollen bei Konzerten oder anderen Veranstaltungen außerhalb von Diskotheken fallen gerade nicht unter die Sachkundepflicht, nur der Diskotheken-Einlass tut das.
- Werkschutz auf einem nicht öffentlich zugänglichen Firmengelände ohne Publikumsverkehr
- Werkschutz auf nicht öffentlich zugänglichem Gelände ohne Publikumsverkehr gehört nicht zu den sachkundepflichtigen Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum.
- Objektschutz für den eigenen Arbeitgeber ohne Bewachung fremden Eigentums
- Objektschutz für den eigenen Arbeitgeber ist keine gewerbsmäßige Fremdbewachung und löst daher keine Sachkundepflicht nach § 34a GewO aus.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →Gewerberecht · Frage 29
Ein Einzelunternehmer mit Erlaubnis nach § 34a GewO übergibt sein Bewachungsunternehmen an einen Nachfolger. Darf der Nachfolger mit der Erlaubnis des Vorgängers weiterarbeiten?
- A)Ja, die Erlaubnis geht mit dem Unternehmen automatisch auf den Nachfolger über
- B)Ja, sofern der Nachfolger den Inhaberwechsel nach § 14 GewO anzeigt
- C)Nein, aber nur, wenn der Nachfolger aus dem Ausland stammt
- D)Nein, die Erlaubnis ist an die Person des Inhabers gebunden; der Nachfolger braucht eine eigene Erlaubnis
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Richtige Antwort: D) Nein, die Erlaubnis ist an die Person des Inhabers gebunden; der Nachfolger braucht eine eigene Erlaubnis
Die Erlaubnis nach § 34a GewO ist an die Person gebunden, der sie erteilt wurde, und nicht übertragbar. Der Nachfolger eines Einzelunternehmers muss deshalb selbst eine Erlaubnis beantragen und Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde und Haftpflichtversicherung nachweisen. Bei einer GmbH ist das anders: Dort gehört die Erlaubnis der Gesellschaft.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, die Erlaubnis geht mit dem Unternehmen automatisch auf den Nachfolger über
- Falsch: Die Erlaubnis ist an die Person des Inhabers gebunden und nicht übertragbar – ein Nachfolger als Einzelunternehmer braucht eine eigene Erlaubnis.
- Ja, sofern der Nachfolger den Inhaberwechsel nach § 14 GewO anzeigt
- Die Anzeige nach § 14 GewO informiert nur die Gewerbebehörde über den Inhaberwechsel, ersetzt aber keine eigene Erlaubnis, die der Nachfolger nach § 34a GewO braucht.
- Nein, aber nur, wenn der Nachfolger aus dem Ausland stammt
- Die Pflicht zur eigenen Erlaubnis gilt für jeden Nachfolger eines Einzelunternehmers gleichermaßen – die Herkunft des Nachfolgers spielt dabei keine Rolle.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →Gewerberecht · Frage 67
Ein Bewachungsunternehmer erhält die Erlaubnis nach § 34a GewO. Zwei Jahre später gerät er in ungeordnete Vermögensverhältnisse. Bleibt die Erlaubnis davon unberührt?
- A)Ja, einmal erteilte Erlaubnisse nach § 34a GewO können nicht mehr entzogen werden
- B)Nein, aber nur, wenn zusätzlich die Zuverlässigkeit entfällt
- C)Ja, solange die Sachkundeprüfung weiterhin gültig bleibt
- D)Nein, die Behörde kann die Erlaubnis widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich wegfällt
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Richtige Antwort: D) Nein, die Behörde kann die Erlaubnis widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich wegfällt
Die Behörde kann eine bereits erteilte Erlaubnis nachträglich widerrufen, wenn eine der vier Voraussetzungen – hier die geordneten Vermögensverhältnisse – nachträglich wegfällt. Die Erlaubnis ist also kein einmal erworbenes, unentziehbares Recht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, einmal erteilte Erlaubnisse nach § 34a GewO können nicht mehr entzogen werden
- Die Erlaubnis ist kein unentziehbares Recht: die Behörde kann sie widerrufen, wenn eine der vier Voraussetzungen wie geordnete Vermögensverhältnisse nachträglich wegfällt.
- Nein, aber nur, wenn zusätzlich die Zuverlässigkeit entfällt
- Auch ohne Unzuverlässigkeit kann schon der nachträgliche Wegfall geordneter Vermögensverhältnisse einen Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.
- Ja, solange die Sachkundeprüfung weiterhin gültig bleibt
- Eine bestandene Sachkundeprüfung schützt nicht vor dem Widerruf; geraten die Vermögensverhältnisse in Unordnung, kann die Behörde die Erlaubnis trotzdem widerrufen.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →Gewerberecht · Frage 68
Eine Bewachungs-GmbH überträgt 50 % ihrer Geschäftsanteile an eine neue Gesellschafterin, die zugleich zur zweiten Geschäftsführerin bestellt wird. Muss die Behörde bei der neuen Geschäftsführerin etwas prüfen, obwohl die Erlaubnis der GmbH fortbesteht?
- A)Ja, die neue Geschäftsführerin ist der Behörde mitzuteilen, die ihre Zuverlässigkeit prüft; die Erlaubnis der GmbH besteht dabei fort
- B)Nein, solange der ursprüngliche Geschäftsführer im Amt bleibt, ist keine erneute Prüfung nötig
- C)Nein, ein Anteilserwerb von 50 % berührt die Erlaubnis grundsätzlich nicht
- D)Ja, aber nur, wenn die neue Gesellschafterin mehr als 50 % der Anteile hält
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Richtige Antwort: A) Ja, die neue Geschäftsführerin ist der Behörde mitzuteilen, die ihre Zuverlässigkeit prüft; die Erlaubnis der GmbH besteht dabei fort
Die Erlaubnis gehört der GmbH und besteht fort. Neue gesetzliche Vertreter sind der Behörde aber mitzuteilen (§ 11b Abs. 6 GewO), und sie prüft deren Zuverlässigkeit. Entscheidend ist hier die Bestellung zur Geschäftsführerin, nicht der Anteilserwerb als solcher.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, solange der ursprüngliche Geschäftsführer im Amt bleibt, ist keine erneute Prüfung nötig
- Auch wenn der ursprüngliche Geschäftsführer im Amt bleibt, ist die neue Geschäftsführerin der Behörde mitzuteilen, die ihre Zuverlässigkeit eigenständig prüft.
- Nein, ein Anteilserwerb von 50 % berührt die Erlaubnis grundsätzlich nicht
- Der Anteilserwerb allein mag unbeachtlich sein, doch die gleichzeitige Bestellung zur Geschäftsführerin lässt eine Mitteilungs- und Zuverlässigkeitsprüfung nicht entfallen.
- Ja, aber nur, wenn die neue Gesellschafterin mehr als 50 % der Anteile hält
- Nicht die Anteilshöhe löst die Prüfung aus, sondern die Bestellung zur Geschäftsführerin – das gilt unabhängig davon, ob mehr oder weniger als 50 % der Anteile gehalten werden.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →Gewerberecht · Frage 69
Sicherheitspersonal patrouilliert regelmäßig durch ein öffentlich zugängliches Bahnhofsgebäude im Auftrag des privaten Betreibers. Fällt diese Tätigkeit unter die sachkundepflichtigen Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum?
- A)Ja, Kontrollgänge in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr wie Bahnhöfen zählen ausdrücklich dazu
- B)Nein, Bahnhofsgebäude zählen nicht zum öffentlichen Verkehrsraum, da sie privat betrieben werden
- C)Ja, aber nur, wenn das Personal zusätzlich eine Waffe führt
- D)Nein, weil nur Straßen und Plätze als öffentlicher Verkehrsraum gelten
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Richtige Antwort: A) Ja, Kontrollgänge in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr wie Bahnhöfen zählen ausdrücklich dazu
Zu den sachkundepflichtigen Kontrollgängen zählen ausdrücklich auch Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr wie Bahnhöfe oder Einkaufszentren – unabhängig davon, dass der Betreiber privat ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, Bahnhofsgebäude zählen nicht zum öffentlichen Verkehrsraum, da sie privat betrieben werden
- Ein privater Betreiber ändert nichts: Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr wie Bahnhöfe zählen ausdrücklich zu den sachkundepflichtigen Kontrollgängen.
- Ja, aber nur, wenn das Personal zusätzlich eine Waffe führt
- Eine Waffe ist für die Sachkundepflicht bei Kontrollgängen in Hausrechtsbereichen mit öffentlichem Verkehr nicht Voraussetzung; entscheidend ist allein die Art der Tätigkeit.
- Nein, weil nur Straßen und Plätze als öffentlicher Verkehrsraum gelten
- Sachkundepflichtig sind auch Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr wie Bahnhöfe, nicht nur klassische Straßen und Plätze.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →Gewerberecht · Frage 70
Ein „Doorman“ kontrolliert den Zugang im Eingangsbereich eines Bekleidungsgeschäfts, um Ladendiebe abzuschrecken. Ein anderer Mitarbeiter kontrolliert am selben Abend den Einlass zu einem Firmenempfang in gemieteten Räumen. Wer von beiden benötigt eine Sachkundeprüfung?
- A)Beide, weil jede Einlasskontrolle sachkundepflichtig ist
- B)Nur der Doorman, da der Schutz vor Ladendieben ausdrücklich sachkundepflichtig ist, die Einlasskontrolle beim Firmenempfang aber nicht
- C)Nur der Mitarbeiter beim Firmenempfang, weil dort mehr Gäste erwartet werden
- D)Keiner von beiden, da nur Türsteher an Diskotheken sachkundepflichtig sind
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Richtige Antwort: B) Nur der Doorman, da der Schutz vor Ladendieben ausdrücklich sachkundepflichtig ist, die Einlasskontrolle beim Firmenempfang aber nicht
Doormen, die Ladendiebe abschrecken sollen, zählen zum Schutz vor Ladendieben und sind damit sachkundepflichtig. Einlasskontrollen bei sonstigen Veranstaltungen – wie hier einem Firmenempfang außerhalb einer gastgewerblichen Diskothek – zählen dagegen nicht zu den fünf sachkundepflichtigen Tätigkeiten, selbst wenn die Tätigkeit ähnlich aussieht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Beide, weil jede Einlasskontrolle sachkundepflichtig ist
- Nicht jede Einlasskontrolle ist sachkundepflichtig; ein Firmenempfang außerhalb einer gastgewerblichen Diskothek zählt nicht zu den fünf genannten Tätigkeiten.
- Nur der Mitarbeiter beim Firmenempfang, weil dort mehr Gäste erwartet werden
- Die Anzahl der Gäste spielt keine Rolle; sachkundepflichtig ist der Schutz vor Ladendieben, nicht die Einlasskontrolle bei einem Firmenempfang.
- Keiner von beiden, da nur Türsteher an Diskotheken sachkundepflichtig sind
- Auch der Schutz vor Ladendieben ist eigenständig sachkundepflichtig, nicht nur der Diskotheken-Einlass – der Doorman fällt also ebenfalls darunter.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →Gewerberecht · Frage 80
In einer Asylunterkunft arbeitet Mitarbeiterin A als einfache Wachkraft im Nachtdienst ohne jede Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern, während Mitarbeiter B als Schichtleiter die Einsatzplanung verantwortet und Weisungen erteilt. Wer von beiden benötigt zwingend eine Sachkundeprüfung?
- A)Beide, weil jede Tätigkeit in einer Asylunterkunft sachkundepflichtig ist
- B)Nur A, weil einfache Wachkräfte im Nachtdienst besonders schutzbedürftig sind
- C)Nur B, da die Sachkundepflicht ausdrücklich an eine leitende Funktion in Asylunterkünften anknüpft, nicht an jede Tätigkeit dort
- D)Keiner von beiden, da Asylunterkünfte nicht zu den sachkundepflichtigen Bereichen zählen
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) Nur B, da die Sachkundepflicht ausdrücklich an eine leitende Funktion in Asylunterkünften anknüpft, nicht an jede Tätigkeit dort
Sachkundepflichtig ist ausdrücklich nur die leitende Funktion in Asylunterkünften, nicht jede dort ausgeübte Bewachungstätigkeit. B als weisungsbefugter Schichtleiter fällt darunter, die einfache Wachkraft A dagegen nicht – für sie genügt grundsätzlich die Unterrichtung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Beide, weil jede Tätigkeit in einer Asylunterkunft sachkundepflichtig ist
- Nicht jede Tätigkeit in einer Asylunterkunft ist sachkundepflichtig, sondern ausdrücklich nur die leitende Funktion – die einfache Wachkraft fällt nicht darunter.
- Nur A, weil einfache Wachkräfte im Nachtdienst besonders schutzbedürftig sind
- Schutzbedürftigkeit im Nachtdienst ist kein Kriterium der Sachkundepflicht; entscheidend ist allein die leitende Funktion, die hier bei B, nicht bei A vorliegt.
- Keiner von beiden, da Asylunterkünfte nicht zu den sachkundepflichtigen Bereichen zählen
- Asylunterkünfte in leitender Funktion zählen ausdrücklich zu den fünf sachkundepflichtigen Tätigkeiten; B als Schichtleiter ist davon erfasst.
§ 34a GewOIm Sachgebiet nachlesen →
Behandelt in diesen Lernthemen
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