§ 226 BGB — Schikaneverbot
Kurz gesagt
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur dem Zweck dient, einem anderen Schaden zuzufügen. Auch berechtigte Kontrollen und Maßnahmen dürfen nicht allein zur Schikane eingesetzt werden.
- Was der Paragraf regelt
- Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur dem Zweck dient, einem anderen Schaden zuzufügen.
- Relevanz für den Sicherheitsdienst
- Auch berechtigte Kontrollen und Maßnahmen dürfen nicht allein zur Schikane eingesetzt werden.
§ 226 BGB auf gesetze-im-internet.de
Übungsfragen zu § 226 BGB (5)
Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 7
Was besagt das Schikaneverbot nach § 226 BGB?
- A)Ein Recht darf nicht ausgeübt werden, wenn dadurch ein Dritter geschädigt wird
- B)Ein Recht darf nicht ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt werden, einem anderen zu schaden
- C)Rechte dürfen grundsätzlich nur mit gerichtlicher Genehmigung ausgeübt werden
- D)Schikane liegt bei jeder berechtigten Kontrolle vor
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Richtige Antwort: B) Ein Recht darf nicht ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt werden, einem anderen zu schaden
§ 226 BGB verbietet die Rechtsausübung, die einzig und allein den Zweck hat, einem anderen zu schaden.
§ 226 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 8
Ein Mitarbeiter zieht eine an sich berechtigte Personenkontrolle absichtlich unnötig in die Länge, nur um die kontrollierte Person möglichst lange aufzuhalten. Wie ist dies zu bewerten?
- A)Als zulässige Ausübung des Hausrechts
- B)Als verbotene Schikane nach § 226 BGB
- C)Als rechtmäßige Notwehr
- D)Als zulässige Selbsthilfe nach § 229 BGB
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Richtige Antwort: B) Als verbotene Schikane nach § 226 BGB
Wird eine an sich berechtigte Maßnahme nur deshalb in die Länge gezogen, um den anderen aufzuhalten bzw. ihm zu schaden, handelt es sich um verbotene Schikane nach § 226 BGB – im Unterschied etwa zur bloßen, sachlich gebotenen Ausweiskontrolle eines gestellten Diebes.
§ 226 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 32
Ein Sicherheitsmitarbeiter verweigert einem angetrunkenen, aber ruhigen Gast sachlich begründet den Zutritt zu einer Veranstaltung. Ist dies eine Schikane nach § 226 BGB?
- A)Ja, jede Zutrittsverweigerung ist automatisch Schikane
- B)Nein, denn die Maßnahme hat einen sachlichen Grund und dient nicht ausschließlich dazu, dem Gast zu schaden
- C)Ja, weil der Gast dadurch benachteiligt wird
- D)Nein, weil das Schikaneverbot nur im Arbeitsrecht gilt
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Richtige Antwort: B) Nein, denn die Maßnahme hat einen sachlichen Grund und dient nicht ausschließlich dazu, dem Gast zu schaden
Schikane liegt nur vor, wenn ein Recht ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt wird, einem anderen zu schaden. Eine sachlich begründete Zutrittsverweigerung im Rahmen des Hausrechts ist keine Schikane.
§ 226 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 42
Ein Sicherheitsmitarbeiter kontrolliert alle Mitarbeitenden nach derselben vertraglich vereinbarten Regel gleich lange, auch wenn das einzelne Kontrollierte als lästig empfinden. Liegt Schikane nach § 226 BGB vor?
- A)Ja, jede als unangenehm empfundene Kontrolle ist Schikane
- B)Nein, weil ein sachlicher Grund (vertragliche Vereinbarung, Gleichbehandlung) vorliegt
- C)Ja, weil der Mitarbeiter dadurch Zeit verliert
- D)Nein, weil das Schikaneverbot nur für Behörden gilt
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Richtige Antwort: B) Nein, weil ein sachlicher Grund (vertragliche Vereinbarung, Gleichbehandlung) vorliegt
Schikane setzt voraus, dass ein Recht ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt wird, einem anderen zu schaden. Eine gleichmäßig und sachlich begründete Kontrolle ist keine Schikane, selbst wenn sie unangenehm ist.
§ 226 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 43
Ein Vorgesetzter erteilt einem Mitarbeiter, der wiederholt gegen die Dienstanweisung verstoßen hat, eine schriftliche Abmahnung. Ist das Schikane nach § 226 BGB?
- A)Ja, jede Abmahnung schadet dem Mitarbeiter und ist damit Schikane
- B)Nein, eine berechtigte Abmahnung dient einem legitimen Zweck und keinem reinen Schädigungswillen
- C)Ja, wenn der Mitarbeiter die Abmahnung als ungerecht empfindet
- D)Nein, weil Schikane nur zwischen Fremden möglich ist
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Richtige Antwort: B) Nein, eine berechtigte Abmahnung dient einem legitimen Zweck und keinem reinen Schädigungswillen
Eine berechtigte Abmahnung wegen eines tatsächlichen Pflichtverstoßes verfolgt einen legitimen Zweck (Verhaltenskorrektur) und ist damit keine Schikane im Sinne von § 226 BGB.
§ 226 BGBIm Sachgebiet nachlesen →
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