§ 226 BGB — Schikaneverbot
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Kurz gesagt
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur dem Zweck dient, einem anderen Schaden zuzufügen. Auch berechtigte Kontrollen und Maßnahmen dürfen nicht allein zur Schikane eingesetzt werden.
- Was der Paragraf regelt
- Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur dem Zweck dient, einem anderen Schaden zuzufügen.
- Relevanz für den Sicherheitsdienst
- Auch berechtigte Kontrollen und Maßnahmen dürfen nicht allein zur Schikane eingesetzt werden.
§ 226 BGB auf gesetze-im-internet.de
Übungsfragen zu § 226 BGB (5)
Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 7
Was besagt das Schikaneverbot nach § 226 BGB?
- A)Ein Recht darf nicht ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt werden, einem anderen zu schaden
- B)Ein Recht darf nicht ausgeübt werden, wenn dadurch ein Dritter geschädigt wird
- C)Rechte dürfen grundsätzlich nur mit gerichtlicher Genehmigung ausgeübt werden
- D)Schikane liegt bei jeder berechtigten Kontrolle vor
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Richtige Antwort: A) Ein Recht darf nicht ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt werden, einem anderen zu schaden
§ 226 BGB verbietet die Rechtsausübung, die einzig und allein den Zweck hat, einem anderen zu schaden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ein Recht darf nicht ausgeübt werden, wenn dadurch ein Dritter geschädigt wird
- § 226 BGB verbietet die Rechtsausübung nur, wenn Schädigung der alleinige Zweck ist; eine bloße, auch unbeabsichtigte Beeinträchtigung Dritter reicht dafür nicht aus.
- Rechte dürfen grundsätzlich nur mit gerichtlicher Genehmigung ausgeübt werden
- Das Schikaneverbot verlangt keine gerichtliche Genehmigung für die Rechtsausübung; es untersagt lediglich eine Ausübung, deren einziger Zweck die Schädigung eines anderen ist.
- Schikane liegt bei jeder berechtigten Kontrolle vor
- Eine berechtigte, sachlich gebotene Kontrolle ist gerade keine Schikane; § 226 BGB greift nur, wenn die Maßnahme ausschließlich dem Zweck der Schädigung dient.
§ 226 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 8
Ein Mitarbeiter zieht eine an sich berechtigte, auf das Hausrecht gestützte Personenkontrolle absichtlich unnötig in die Länge, nur um die kontrollierte Person möglichst lange aufzuhalten. Wie ist dies zu bewerten?
- A)Als verbotene Schikane nach § 226 BGB
- B)Als zulässige Ausübung des Hausrechts
- C)Als rechtmäßige Notwehr
- D)Als zulässige Selbsthilfe nach § 229 BGB
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Richtige Antwort: A) Als verbotene Schikane nach § 226 BGB
Wird eine auf das Hausrecht gestützte, an sich berechtigte Maßnahme nur deshalb in die Länge gezogen, um den anderen aufzuhalten bzw. ihm zu schaden, handelt es sich um verbotene Schikane nach § 226 BGB – im Unterschied etwa zur bloßen, sachlich gebotenen Kontrolle eines gestellten Diebes.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Als zulässige Ausübung des Hausrechts
- Das Hausrecht deckt eine Kontrolle nur in ihrem sachlich gebotenen Umfang; wird sie allein zum Schaden des anderen unnötig verlängert, liegt Schikane nach § 226 BGB vor.
- Als rechtmäßige Notwehr
- Notwehr setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus; eine bloß absichtlich verzögerte Kontrolle ohne Angriffssituation erfüllt diese Voraussetzung nicht.
- Als zulässige Selbsthilfe nach § 229 BGB
- § 229 BGB setzt einen einklagbaren Anspruch und nicht rechtzeitig erreichbare obrigkeitliche Hilfe voraus; eine grundlose Verzögerung der Kontrolle erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
§ 226 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 32
Ein Sicherheitsmitarbeiter verweigert einem angetrunkenen, aber ruhigen Gast sachlich begründet den Zutritt zu einer Veranstaltung. Ist dies eine Schikane nach § 226 BGB?
- A)Ja, jede Zutrittsverweigerung ist automatisch Schikane
- B)Ja, weil der Gast dadurch benachteiligt wird
- C)Nein, weil das Schikaneverbot nur im Arbeitsrecht gilt
- D)Nein, denn die Maßnahme hat einen sachlichen Grund und dient nicht ausschließlich dazu, dem Gast zu schaden
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Richtige Antwort: D) Nein, denn die Maßnahme hat einen sachlichen Grund und dient nicht ausschließlich dazu, dem Gast zu schaden
Schikane liegt nur vor, wenn ein Recht ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt wird, einem anderen zu schaden. Eine sachlich begründete Zutrittsverweigerung im Rahmen des Hausrechts ist keine Schikane.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jede Zutrittsverweigerung ist automatisch Schikane
- Eine Zutrittsverweigerung ist nur dann Schikane, wenn sie ausschließlich der Schädigung dient; ein sachlicher Grund schließt § 226 BGB von vornherein aus.
- Ja, weil der Gast dadurch benachteiligt wird
- Eine bloße Benachteiligung reicht für Schikane nicht aus; entscheidend ist, ob die Maßnahme ausschließlich der Schädigung dient oder – wie hier – einen sachlichen Grund hat.
- Nein, weil das Schikaneverbot nur im Arbeitsrecht gilt
- § 226 BGB gilt allgemein im Privatrecht und ist nicht auf das Arbeitsrecht beschränkt; es erfasst jede Rechtsausübung, etwa auch das Hausrecht.
§ 226 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 42
Ein Sicherheitsmitarbeiter kontrolliert alle Mitarbeitenden nach derselben vertraglich vereinbarten Regel gleich lange, auch wenn das einzelne Kontrollierte als lästig empfinden. Liegt Schikane nach § 226 BGB vor?
- A)Ja, jede als unangenehm empfundene Kontrolle ist Schikane
- B)Nein, weil ein sachlicher Grund (vertragliche Vereinbarung, Gleichbehandlung) vorliegt
- C)Ja, weil der Mitarbeiter dadurch Zeit verliert
- D)Nein, weil das Schikaneverbot nur für Behörden gilt
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Richtige Antwort: B) Nein, weil ein sachlicher Grund (vertragliche Vereinbarung, Gleichbehandlung) vorliegt
Schikane setzt voraus, dass ein Recht ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt wird, einem anderen zu schaden. Eine gleichmäßig und sachlich begründete Kontrolle ist keine Schikane, selbst wenn sie unangenehm ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jede als unangenehm empfundene Kontrolle ist Schikane
- Schikane setzt voraus, dass die Rechtsausübung ausschließlich der Schädigung dient; bloßes Unbehagen des Kontrollierten genügt dafür nicht, wenn ein sachlicher Grund besteht.
- Ja, weil der Mitarbeiter dadurch Zeit verliert
- Ein bloßer Zeitverlust begründet für sich genommen keine Schikane, solange die Kontrolle einem legitimen Zweck wie einheitlicher Behandlung aller Mitarbeitenden dient.
- Nein, weil das Schikaneverbot nur für Behörden gilt
- Das Schikaneverbot nach § 226 BGB gilt für jede Rechtsausübung im Privatrecht und bindet alle Bürger gleichermaßen, nicht nur Behörden.
§ 226 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 43
Ein Vorgesetzter erteilt einem Mitarbeiter, der wiederholt gegen die Dienstanweisung verstoßen hat, eine schriftliche Abmahnung. Ist das Schikane nach § 226 BGB?
- A)Ja, jede Abmahnung schadet dem Mitarbeiter und ist damit Schikane
- B)Ja, wenn der Mitarbeiter die Abmahnung als ungerecht empfindet
- C)Nein, weil Schikane nur zwischen Fremden möglich ist
- D)Nein, eine berechtigte Abmahnung dient einem legitimen Zweck und keinem reinen Schädigungswillen
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Richtige Antwort: D) Nein, eine berechtigte Abmahnung dient einem legitimen Zweck und keinem reinen Schädigungswillen
Eine berechtigte Abmahnung wegen eines tatsächlichen Pflichtverstoßes verfolgt einen legitimen Zweck (Verhaltenskorrektur) und ist damit keine Schikane im Sinne von § 226 BGB.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jede Abmahnung schadet dem Mitarbeiter und ist damit Schikane
- Schikane setzt einen ausschließlichen Schädigungswillen voraus; eine sachlich berechtigte Abmahnung verfolgt dagegen den legitimen Zweck der Verhaltenskorrektur.
- Ja, wenn der Mitarbeiter die Abmahnung als ungerecht empfindet
- Das subjektive Gerechtigkeitsempfinden des Betroffenen ist unerheblich; entscheidend ist allein, ob der Abmahnung ein sachlicher Anlass zugrunde liegt.
- Nein, weil Schikane nur zwischen Fremden möglich ist
- § 226 BGB unterscheidet nicht danach, ob sich die Beteiligten kennen oder in einem Vertragsverhältnis wie einem Arbeitsverhältnis stehen.
§ 226 BGBIm Sachgebiet nachlesen →
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