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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 226 BGB — Schikaneverbot

Zuletzt aktualisiert:

Kurz gesagt

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur dem Zweck dient, einem anderen Schaden zuzufügen. Auch berechtigte Kontrollen und Maßnahmen dürfen nicht allein zur Schikane eingesetzt werden.

Was der Paragraf regelt
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur dem Zweck dient, einem anderen Schaden zuzufügen.
Relevanz für den Sicherheitsdienst
Auch berechtigte Kontrollen und Maßnahmen dürfen nicht allein zur Schikane eingesetzt werden.

§ 226 BGB auf gesetze-im-internet.de

Übungsfragen zu § 226 BGB (5)

Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 7

    Was besagt das Schikaneverbot nach § 226 BGB?

    1. A)Ein Recht darf nicht ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt werden, einem anderen zu schaden
    2. B)Ein Recht darf nicht ausgeübt werden, wenn dadurch ein Dritter geschädigt wird
    3. C)Rechte dürfen grundsätzlich nur mit gerichtlicher Genehmigung ausgeübt werden
    4. D)Schikane liegt bei jeder berechtigten Kontrolle vor
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Ein Recht darf nicht ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt werden, einem anderen zu schaden

    § 226 BGB verbietet die Rechtsausübung, die einzig und allein den Zweck hat, einem anderen zu schaden.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ein Recht darf nicht ausgeübt werden, wenn dadurch ein Dritter geschädigt wird
    § 226 BGB verbietet die Rechtsausübung nur, wenn Schädigung der alleinige Zweck ist; eine bloße, auch unbeabsichtigte Beeinträchtigung Dritter reicht dafür nicht aus.
    Rechte dürfen grundsätzlich nur mit gerichtlicher Genehmigung ausgeübt werden
    Das Schikaneverbot verlangt keine gerichtliche Genehmigung für die Rechtsausübung; es untersagt lediglich eine Ausübung, deren einziger Zweck die Schädigung eines anderen ist.
    Schikane liegt bei jeder berechtigten Kontrolle vor
    Eine berechtigte, sachlich gebotene Kontrolle ist gerade keine Schikane; § 226 BGB greift nur, wenn die Maßnahme ausschließlich dem Zweck der Schädigung dient.
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 8

    Ein Mitarbeiter zieht eine an sich berechtigte, auf das Hausrecht gestützte Personenkontrolle absichtlich unnötig in die Länge, nur um die kontrollierte Person möglichst lange aufzuhalten. Wie ist dies zu bewerten?

    1. A)Als verbotene Schikane nach § 226 BGB
    2. B)Als zulässige Ausübung des Hausrechts
    3. C)Als rechtmäßige Notwehr
    4. D)Als zulässige Selbsthilfe nach § 229 BGB
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Als verbotene Schikane nach § 226 BGB

    Wird eine auf das Hausrecht gestützte, an sich berechtigte Maßnahme nur deshalb in die Länge gezogen, um den anderen aufzuhalten bzw. ihm zu schaden, handelt es sich um verbotene Schikane nach § 226 BGB – im Unterschied etwa zur bloßen, sachlich gebotenen Kontrolle eines gestellten Diebes.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Als zulässige Ausübung des Hausrechts
    Das Hausrecht deckt eine Kontrolle nur in ihrem sachlich gebotenen Umfang; wird sie allein zum Schaden des anderen unnötig verlängert, liegt Schikane nach § 226 BGB vor.
    Als rechtmäßige Notwehr
    Notwehr setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus; eine bloß absichtlich verzögerte Kontrolle ohne Angriffssituation erfüllt diese Voraussetzung nicht.
    Als zulässige Selbsthilfe nach § 229 BGB
    § 229 BGB setzt einen einklagbaren Anspruch und nicht rechtzeitig erreichbare obrigkeitliche Hilfe voraus; eine grundlose Verzögerung der Kontrolle erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 32

    Ein Sicherheitsmitarbeiter verweigert einem angetrunkenen, aber ruhigen Gast sachlich begründet den Zutritt zu einer Veranstaltung. Ist dies eine Schikane nach § 226 BGB?

    1. A)Ja, jede Zutrittsverweigerung ist automatisch Schikane
    2. B)Ja, weil der Gast dadurch benachteiligt wird
    3. C)Nein, weil das Schikaneverbot nur im Arbeitsrecht gilt
    4. D)Nein, denn die Maßnahme hat einen sachlichen Grund und dient nicht ausschließlich dazu, dem Gast zu schaden
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Nein, denn die Maßnahme hat einen sachlichen Grund und dient nicht ausschließlich dazu, dem Gast zu schaden

    Schikane liegt nur vor, wenn ein Recht ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt wird, einem anderen zu schaden. Eine sachlich begründete Zutrittsverweigerung im Rahmen des Hausrechts ist keine Schikane.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, jede Zutrittsverweigerung ist automatisch Schikane
    Eine Zutrittsverweigerung ist nur dann Schikane, wenn sie ausschließlich der Schädigung dient; ein sachlicher Grund schließt § 226 BGB von vornherein aus.
    Ja, weil der Gast dadurch benachteiligt wird
    Eine bloße Benachteiligung reicht für Schikane nicht aus; entscheidend ist, ob die Maßnahme ausschließlich der Schädigung dient oder – wie hier – einen sachlichen Grund hat.
    Nein, weil das Schikaneverbot nur im Arbeitsrecht gilt
    § 226 BGB gilt allgemein im Privatrecht und ist nicht auf das Arbeitsrecht beschränkt; es erfasst jede Rechtsausübung, etwa auch das Hausrecht.
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 42

    Ein Sicherheitsmitarbeiter kontrolliert alle Mitarbeitenden nach derselben vertraglich vereinbarten Regel gleich lange, auch wenn das einzelne Kontrollierte als lästig empfinden. Liegt Schikane nach § 226 BGB vor?

    1. A)Ja, jede als unangenehm empfundene Kontrolle ist Schikane
    2. B)Nein, weil ein sachlicher Grund (vertragliche Vereinbarung, Gleichbehandlung) vorliegt
    3. C)Ja, weil der Mitarbeiter dadurch Zeit verliert
    4. D)Nein, weil das Schikaneverbot nur für Behörden gilt
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    Richtige Antwort: B) Nein, weil ein sachlicher Grund (vertragliche Vereinbarung, Gleichbehandlung) vorliegt

    Schikane setzt voraus, dass ein Recht ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt wird, einem anderen zu schaden. Eine gleichmäßig und sachlich begründete Kontrolle ist keine Schikane, selbst wenn sie unangenehm ist.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, jede als unangenehm empfundene Kontrolle ist Schikane
    Schikane setzt voraus, dass die Rechtsausübung ausschließlich der Schädigung dient; bloßes Unbehagen des Kontrollierten genügt dafür nicht, wenn ein sachlicher Grund besteht.
    Ja, weil der Mitarbeiter dadurch Zeit verliert
    Ein bloßer Zeitverlust begründet für sich genommen keine Schikane, solange die Kontrolle einem legitimen Zweck wie einheitlicher Behandlung aller Mitarbeitenden dient.
    Nein, weil das Schikaneverbot nur für Behörden gilt
    Das Schikaneverbot nach § 226 BGB gilt für jede Rechtsausübung im Privatrecht und bindet alle Bürger gleichermaßen, nicht nur Behörden.
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 43

    Ein Vorgesetzter erteilt einem Mitarbeiter, der wiederholt gegen die Dienstanweisung verstoßen hat, eine schriftliche Abmahnung. Ist das Schikane nach § 226 BGB?

    1. A)Ja, jede Abmahnung schadet dem Mitarbeiter und ist damit Schikane
    2. B)Ja, wenn der Mitarbeiter die Abmahnung als ungerecht empfindet
    3. C)Nein, weil Schikane nur zwischen Fremden möglich ist
    4. D)Nein, eine berechtigte Abmahnung dient einem legitimen Zweck und keinem reinen Schädigungswillen
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Nein, eine berechtigte Abmahnung dient einem legitimen Zweck und keinem reinen Schädigungswillen

    Eine berechtigte Abmahnung wegen eines tatsächlichen Pflichtverstoßes verfolgt einen legitimen Zweck (Verhaltenskorrektur) und ist damit keine Schikane im Sinne von § 226 BGB.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, jede Abmahnung schadet dem Mitarbeiter und ist damit Schikane
    Schikane setzt einen ausschließlichen Schädigungswillen voraus; eine sachlich berechtigte Abmahnung verfolgt dagegen den legitimen Zweck der Verhaltenskorrektur.
    Ja, wenn der Mitarbeiter die Abmahnung als ungerecht empfindet
    Das subjektive Gerechtigkeitsempfinden des Betroffenen ist unerheblich; entscheidend ist allein, ob der Abmahnung ein sachlicher Anlass zugrunde liegt.
    Nein, weil Schikane nur zwischen Fremden möglich ist
    § 226 BGB unterscheidet nicht danach, ob sich die Beteiligten kennen oder in einem Vertragsverhältnis wie einem Arbeitsverhältnis stehen.

Behandelt in diesen Lernthemen

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