§ 227 BGB — Notwehr
Kurz gesagt
Erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff. Schützt vor Schadensersatzforderungen des Angreifers, wenn du dich rechtmäßig verteidigst.
- Was der Paragraf regelt
- Erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff.
- Relevanz für den Sicherheitsdienst
- Schützt vor Schadensersatzforderungen des Angreifers, wenn du dich rechtmäßig verteidigst.
§ 227 BGB auf gesetze-im-internet.de
Abgrenzungstabelle
Die vier Rechtfertigungsgründe des BGB im Überblick
Diese vier „Jedermannsrechte“ stehen im BGB und werden in der Prüfung gern gegeneinander abgefragt.
| Kriterium | Notwehr (§ 227 BGB) | Verteidigender Notstand (§ 228 BGB) | Angreifender Notstand (§ 904 BGB) | Selbsthilfe (§ 229 BGB) |
|---|---|---|---|---|
| Gegen wen/was richtet sich die Handlung? | Gegen einen menschlichen Angreifer | Gegen das Tier/die Sache, von dem/der die Gefahr ausgeht | Gegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten | Gegen den Schuldner eines Anspruchs |
| Zentrale Voraussetzung | Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff | Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr durch Tier/Sache | Gefahr deutlich größer als angerichteter Schaden | Einklagbarer Anspruch + keine rechtzeitige obrigkeitliche Hilfe |
| Rechtsfolge für den Handelnden | Kein Schadensersatz an den Angreifer | Kein Schadensersatz, Tier/Sache darf beschädigt werden | Handlung gerechtfertigt, Dritter behält aber Ersatzanspruch | Handlung gerechtfertigt, bei Irrtum aber Schadensersatzpflicht |
| Typisches Beispiel | Faustschlag gegen Messerangreifer | Tritt gegen angreifenden Hund | Zaunlatte gegen fremden Hund verwenden | Festhalten eines unbekannten Unfallverursachers |
Alle vier Vorschriften rechtfertigen dein Handeln zivilrechtlich – ihr Anwendungsbereich unterscheidet sich aber grundlegend danach, gegen wen sich die Maßnahme richtet.
Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Master-Tabelle: Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in BGB und StGB
Diese Übersicht verknüpft die zivilrechtlichen Jedermannsrechte mit ihren strafrechtlichen Pendants. Die volle strafrechtliche Vertiefung von § 32, § 34 und § 35 StGB findest du im Sachgebiet Straf- und Strafverfahrensrecht.
| Kriterium | § 227 BGB | § 228 BGB | § 904 BGB | § 229 BGB | § 32 StGB | § 34 StGB | § 35 StGB |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Rechtsgebiet | Zivilrecht | Zivilrecht | Zivilrecht | Zivilrecht | Strafrecht | Strafrecht | Strafrecht |
| Wirkung | Kein Schadensersatz | Kein Schadensersatz | Gerechtfertigt, Ausgleich bleibt | Gerechtfertigt | Keine Strafe | Keine Strafe | Keine Strafe, Tat bleibt rechtswidrig |
| Geschützte Rechtsgüter | Alle | Nur Schutz vor Tier/Sache | Alle | Anspruch | Alle | Alle | Nur Leben, Leib, Freiheit |
| Begünstigte Person | Sich selbst oder andere | Sich selbst oder andere | Sich selbst oder andere | Anspruchsinhaber | Sich selbst oder andere (Nothilfe) | Sich selbst oder jede andere Person | Nur sich selbst, Angehörige oder Nahestehende |
§ 227 BGB und § 32 StGB betreffen dieselbe Situation aus zwei Blickwinkeln (Schadensersatz vs. Strafe); § 34 StGB ist der strafrechtliche Verwandte von §§ 228/904 BGB, hat aber einen viel weiteren Anwendungsbereich – er gilt für jede Gefahrenquelle, nicht nur für Tiere und Sachen.
Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Übungsfragen zu § 227 BGB (7)
Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 10
Türsteher T wird von einem Gast mit einer abgebrochenen Flasche angegriffen und wehrt sich. Welche Aussage trifft zu?
- A)Er darf sich gegen einen so schweren Angriff mit jedem beliebigen Mittel wehren
- B)Er darf sich nur mit einer ebenfalls abgebrochenen Flasche verteidigen
- C)Er muss das mildeste, erfolgversprechende Verteidigungsmittel einsetzen und darf sich nur verteidigen, solange der Angriff andauert
- D)Er darf den Angreifer nach Beendigung des Angriffs weiter festhalten und schlagen
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Richtige Antwort: C) Er muss das mildeste, erfolgversprechende Verteidigungsmittel einsetzen und darf sich nur verteidigen, solange der Angriff andauert
Notwehr unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel: Es ist das mildeste, aber erfolgversprechende Mittel zu wählen, und die Verteidigung ist nur zulässig, solange der Angriff andauert.
§ 227 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 28
Ein Angreifer lässt nach einem Faustschlag von seinem Opfer ab und entfernt sich. Darf sich das Opfer nun noch auf Notwehr nach § 227 BGB berufen, um dem Angreifer hinterherzulaufen und zurückzuschlagen?
- A)Ja, Notwehr gilt zeitlich unbegrenzt nach jedem Angriff
- B)Nein, denn Notwehr ist nur zulässig, solange der Angriff noch andauert
- C)Ja, solange es noch am selben Tag geschieht
- D)Nein, weil Notwehr nach dem BGB grundsätzlich ausgeschlossen ist
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Richtige Antwort: B) Nein, denn Notwehr ist nur zulässig, solange der Angriff noch andauert
Notwehr ist nur zulässig, solange der Angriff tatsächlich andauert. Ist der Angreifer bereits abgezogen, ist die Notwehrlage beendet – ein nachträgliches Zurückschlagen ist keine Notwehr mehr.
§ 227 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 44
Gilt die zivilrechtliche Notwehr nach § 227 BGB auch zugunsten einer anderen Person (Nothilfe)?
- A)Nein, § 227 BGB erlaubt nur die Verteidigung der eigenen Person
- B)Ja, ebenso wie bei § 32 StGB darfst du auch eine andere Person gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen
- C)Ja, aber nur zugunsten naher Angehöriger
- D)Nein, Nothilfe ist ausschließlich im Strafrecht geregelt
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Richtige Antwort: B) Ja, ebenso wie bei § 32 StGB darfst du auch eine andere Person gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen
Wie im Strafrecht gibt es auch zivilrechtlich die Nothilfe: Du darfst dich selbst oder eine andere Person gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen, ohne dem Angreifer gegenüber schadensersatzpflichtig zu werden.
§ 227 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 45
Ein Angreifer beleidigt einen Sicherheitsmitarbeiter lediglich verbal, ohne sich ihm körperlich zu nähern oder eine Drohgebärde zu machen. Liegt ein notwehrfähiger „Angriff“ im Sinne von § 227 BGB vor?
- A)Ja, jede Beleidigung ist automatisch ein Angriff auf die Ehre
- B)In der Regel nein, weil es an einer konkreten körperlichen Bedrohung fehlt
- C)Ja, weil Notwehr keinen körperlichen Bezug voraussetzt
- D)Nein, weil Notwehr im BGB nur bei Eigentumsverletzungen gilt
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Richtige Antwort: B) In der Regel nein, weil es an einer konkreten körperlichen Bedrohung fehlt
Ein bloßes, nicht mit körperlicher Bedrohung verbundenes Schimpfwort begründet in der Regel noch keinen notwehrfähigen Angriff im Rechtssinn – die Grenze zur bloßen Unannehmlichkeit muss überschritten sein.
§ 227 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 87
Ein Sicherheitsmitarbeiter wird von einem Angreifer mit einem Messer bedroht und schlägt ihm die Waffe mit einem gezielten Tritt aus der Hand. Auf welche zivilrechtliche Vorschrift kann er sich stützen, um von einer Schadensersatzforderung des Angreifers verschont zu bleiben?
- A)§ 229 BGB, weil ein Anspruch gesichert werden soll
- B)§ 227 BGB, weil er sich gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigt
- C)§ 904 BGB, weil ein Gegenstand beschädigt wird
- D)§ 833 BGB, weil eine Gefahr abgewendet wird
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Richtige Antwort: B) § 227 BGB, weil er sich gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigt
Die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff eines Menschen ist zivilrechtlich über § 227 BGB (Notwehr) abgesichert – der verletzte Angreifer hat keinen Schadensersatzanspruch.
§ 227 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 112
Endet die zivilrechtliche Notwehr nach § 227 BGB automatisch, sobald der Angreifer flieht?
- A)Ja, denn der Angriff muss gegenwärtig sein – mit der Flucht endet die Notwehrlage
- B)Nein, Notwehr darf auch zur Bestrafung des Angreifers nach Ende des Angriffs fortgesetzt werden
- C)Nein, solange der Angreifer nicht gefasst wurde
- D)Ja, aber nur, wenn sich der Angreifer entschuldigt
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Richtige Antwort: A) Ja, denn der Angriff muss gegenwärtig sein – mit der Flucht endet die Notwehrlage
Notwehr setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus. Flieht der Angreifer, ist der Angriff beendet, und die Notwehrlage entfällt – eine Verfolgung „zur Strafe“ ist von § 227 BGB nicht mehr gedeckt.
§ 227 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 113
Ein Türsteher wird von einem Gast angegriffen, wehrt sich erfolgreich und verletzt dabei den Angreifer mit einem verhältnismäßigen Schlag. Der Angreifer verlangt anschließend Schmerzensgeld. Worauf kann sich der Türsteher zivilrechtlich berufen?
- A)Auf § 227 BGB, weil er in rechtmäßiger Notwehr gehandelt hat und dadurch nicht widerrechtlich und somit nicht schadensersatzpflichtig ist
- B)Auf § 32 StGB, das schließt automatisch auch zivilrechtliche Ansprüche aus
- C)Auf keine Vorschrift, Schmerzensgeld muss in solchen Fällen immer gezahlt werden
- D)Auf § 823 BGB, weil er selbst eine unerlaubte Handlung begangen hat
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Richtige Antwort: A) Auf § 227 BGB, weil er in rechtmäßiger Notwehr gehandelt hat und dadurch nicht widerrechtlich und somit nicht schadensersatzpflichtig ist
Die zivilrechtliche Notwehr nach § 227 BGB schließt gerade die Schadensersatzpflicht des Verteidigers aus, weil sein Handeln nicht widerrechtlich war. § 32 StGB betrifft dagegen nur die strafrechtliche Seite und schließt zivilrechtliche Ansprüche nicht automatisch mit aus – dafür braucht es die eigenständige Vorschrift des § 227 BGB.
§ 227 BGBIm Sachgebiet nachlesen →
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