§ 227 BGB — Notwehr
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Kurz gesagt
Erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff. Schützt vor Schadensersatzforderungen des Angreifers, wenn du dich rechtmäßig verteidigst.
- Was der Paragraf regelt
- Erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff.
- Relevanz für den Sicherheitsdienst
- Schützt vor Schadensersatzforderungen des Angreifers, wenn du dich rechtmäßig verteidigst.
§ 227 BGB auf gesetze-im-internet.de
Abgrenzungstabelle
Die vier Rechtfertigungsgründe des BGB im Überblick
Diese vier „Jedermannsrechte“ stehen im BGB und werden in der Prüfung gern gegeneinander abgefragt.
| Kriterium | Notwehr (§ 227 BGB) | Verteidigender Notstand (§ 228 BGB) | Angreifender Notstand (§ 904 BGB) | Selbsthilfe (§ 229 BGB) |
|---|---|---|---|---|
| Gegen wen/was richtet sich die Handlung? | Gegen einen menschlichen Angreifer | Gegen das Tier/die Sache, von dem/der die Gefahr ausgeht | Gegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten | Gegen den Schuldner eines Anspruchs |
| Zentrale Voraussetzung | Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff | Gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr durch Tier/Sache | Gefahr deutlich größer als angerichteter Schaden | Einklagbarer Anspruch + keine rechtzeitige obrigkeitliche Hilfe |
| Rechtsfolge für den Handelnden | Kein Schadensersatz an den Angreifer | Kein Schadensersatz, Tier/Sache darf beschädigt werden | Handlung gerechtfertigt, Dritter behält aber Ersatzanspruch | Handlung gerechtfertigt, bei Irrtum aber Schadensersatzpflicht |
| Typisches Beispiel | Faustschlag gegen Messerangreifer | Tritt gegen angreifenden Hund | Zaunlatte gegen fremden Hund verwenden | Festhalten eines unbekannten Unfallverursachers |
Alle vier Vorschriften rechtfertigen dein Handeln zivilrechtlich – ihr Anwendungsbereich unterscheidet sich aber grundlegend danach, gegen wen sich die Maßnahme richtet.
Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Master-Tabelle: Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in BGB und StGB
Diese Übersicht verknüpft die zivilrechtlichen Jedermannsrechte mit ihren strafrechtlichen Pendants. Die volle strafrechtliche Vertiefung von § 32, § 34 und § 35 StGB findest du im Sachgebiet Straf- und Strafverfahrensrecht.
| Kriterium | § 227 BGB | § 228 BGB | § 904 BGB | § 229 BGB | § 32 StGB | § 34 StGB | § 35 StGB |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Rechtsgebiet | Zivilrecht | Zivilrecht | Zivilrecht | Zivilrecht | Strafrecht | Strafrecht | Strafrecht |
| Wirkung | Kein Schadensersatz | Kein Schadensersatz | Gerechtfertigt, Ausgleich bleibt | Gerechtfertigt | Keine Strafe | Keine Strafe | Keine Strafe, Tat bleibt rechtswidrig |
| Geschützte Rechtsgüter | Alle | Nur Schutz vor Tier/Sache | Alle | Anspruch | Alle | Alle | Nur Leben, Leib, Freiheit |
| Begünstigte Person | Sich selbst oder andere | Sich selbst oder andere | Sich selbst oder andere | Anspruchsinhaber | Sich selbst oder andere (Nothilfe) | Sich selbst oder jede andere Person | Nur sich selbst, Angehörige oder Nahestehende |
§ 227 BGB und § 32 StGB betreffen dieselbe Situation aus zwei Blickwinkeln (Schadensersatz vs. Strafe); § 34 StGB ist der strafrechtliche Verwandte von §§ 228/904 BGB, hat aber einen viel weiteren Anwendungsbereich – er gilt für jede Gefahrenquelle, nicht nur für Tiere und Sachen.
Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Übungsfragen zu § 227 BGB (8)
Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 10
Türsteher T wird von einem Gast mit einer abgebrochenen Flasche angegriffen und wehrt sich. Welche Aussage trifft zu?
- A)Er darf sich gegen einen so schweren Angriff mit jedem beliebigen Mittel wehren
- B)Er darf sich nur mit einer ebenfalls abgebrochenen Flasche verteidigen
- C)Er muss das mildeste, erfolgversprechende Verteidigungsmittel einsetzen und darf sich nur verteidigen, solange der Angriff andauert
- D)Er darf den Angreifer nach Beendigung des Angriffs weiter festhalten und schlagen
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Richtige Antwort: C) Er muss das mildeste, erfolgversprechende Verteidigungsmittel einsetzen und darf sich nur verteidigen, solange der Angriff andauert
Notwehr unterliegt dem Grundsatz der Erforderlichkeit, nicht einer allgemeinen Verhältnismäßigkeitsabwägung wie beim Notstand: Es ist das mildeste, aber noch erfolgversprechende Mittel zu wählen, und die Verteidigung ist nur zulässig, solange der Angriff andauert.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er darf sich gegen einen so schweren Angriff mit jedem beliebigen Mittel wehren
- Auch bei einem schweren Angriff gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit; nicht jedes beliebige, sondern nur das mildeste erfolgversprechende Mittel darf eingesetzt werden.
- Er darf sich nur mit einer ebenfalls abgebrochenen Flasche verteidigen
- Das Verteidigungsmittel muss nicht gleichartig oder gleichwertig zum Angriffsmittel sein; entscheidend ist allein, dass es das mildeste, den Angriff wirksam abwehrende Mittel ist.
- Er darf den Angreifer nach Beendigung des Angriffs weiter festhalten und schlagen
- Die Notwehrlage besteht nur, solange der Angriff andauert; ist er beendet, entfällt die Rechtfertigung, und ein weiteres Festhalten oder Schlagen ist nicht mehr gerechtfertigt.
§ 227 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 26
Was bedeutet der Grundsatz der „Erforderlichkeit der Mittel“ bei der Notwehr (§ 227 BGB, § 32 StGB) konkret?
- A)Von mehreren wirksamen Verteidigungsmitteln muss das mildeste gewählt werden, das den Angriff sofort und sicher beendet, ohne ein unkalkulierbares Risiko einzugehen
- B)Es muss stets ein gleichwertiges Mittel eingesetzt werden (z. B. Messer gegen Messer)
- C)Jedes Mittel ist erlaubt, solange die Verteidigung am Ende erfolgreich ist
- D)Es findet dieselbe allgemeine Interessenabwägung statt wie beim rechtfertigenden Notstand
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Richtige Antwort: A) Von mehreren wirksamen Verteidigungsmitteln muss das mildeste gewählt werden, das den Angriff sofort und sicher beendet, ohne ein unkalkulierbares Risiko einzugehen
Bei der Notwehr prüfst du die Erforderlichkeit, nicht eine allgemeine Verhältnismäßigkeit wie beim Notstand: Unter mehreren gleich geeigneten Verteidigungsmitteln ist das für den Angreifer schonendste zu wählen, das den Angriff aber sofort und sicher beendet – ein wirkungsloses oder riskantes „mildestes“ Mittel muss der Angegriffene nicht wählen. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen wie bei § 34 StGB oder §§ 228, 904 BGB findet bei der Notwehr gerade nicht statt; das ist der Kern des Unterschieds.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Es muss stets ein gleichwertiges Mittel eingesetzt werden (z. B. Messer gegen Messer)
- Das Verteidigungsmittel muss nicht gleichartig oder gleichwertig zum Angriffsmittel sein; entscheidend ist allein, das mildeste erfolgversprechende Mittel zu wählen.
- Jedes Mittel ist erlaubt, solange die Verteidigung am Ende erfolgreich ist
- Der bloße Verteidigungserfolg rechtfertigt nicht jedes beliebige Mittel; auch eine erfolgreiche Verteidigung muss der Erforderlichkeit entsprechen.
- Es findet dieselbe allgemeine Interessenabwägung statt wie beim rechtfertigenden Notstand
- Eine allgemeine Interessen- oder Güterabwägung wie beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) oder den zivilrechtlichen Notstandsformen (§§ 228, 904 BGB) findet bei der Notwehr gerade nicht statt; maßgeblich sind Erforderlichkeit und – in besonderen Fallgruppen – Gebotenheit.
§ 227 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 28
Ein Angreifer lässt nach einem Faustschlag von seinem Opfer ab und entfernt sich. Darf sich das Opfer nun noch auf Notwehr nach § 227 BGB berufen, um dem Angreifer hinterherzulaufen und zurückzuschlagen?
- A)Ja, Notwehr gilt zeitlich unbegrenzt nach jedem Angriff
- B)Ja, solange es noch am selben Tag geschieht
- C)Nein, weil Notwehr nach dem BGB grundsätzlich ausgeschlossen ist
- D)Nein, denn Notwehr ist nur zulässig, solange der Angriff noch andauert
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Richtige Antwort: D) Nein, denn Notwehr ist nur zulässig, solange der Angriff noch andauert
Notwehr ist nur zulässig, solange der Angriff tatsächlich andauert. Ist der Angreifer bereits abgezogen, ist die Notwehrlage beendet – ein nachträgliches Zurückschlagen ist keine Notwehr mehr.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, Notwehr gilt zeitlich unbegrenzt nach jedem Angriff
- Notwehr ist zeitlich strikt auf die Dauer des Angriffs begrenzt; sie gilt nicht unbegrenzt fort, nachdem sich der Angreifer bereits entfernt hat.
- Ja, solange es noch am selben Tag geschieht
- Für die Notwehrlage gibt es keine Tagesfrist; entscheidend ist allein, ob der Angriff im Moment der Verteidigung noch andauert.
- Nein, weil Notwehr nach dem BGB grundsätzlich ausgeschlossen ist
- Notwehr ist in § 227 BGB ausdrücklich geregelt und keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen; hier fehlt lediglich die Voraussetzung eines gegenwärtigen Angriffs.
§ 227 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 44
Gilt die zivilrechtliche Notwehr nach § 227 BGB auch zugunsten einer anderen Person (Nothilfe)?
- A)Ja, ebenso wie bei § 32 StGB darfst du auch eine andere Person gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen
- B)Nein, § 227 BGB erlaubt nur die Verteidigung der eigenen Person
- C)Ja, aber nur zugunsten naher Angehöriger
- D)Nein, Nothilfe ist ausschließlich im Strafrecht geregelt
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Richtige Antwort: A) Ja, ebenso wie bei § 32 StGB darfst du auch eine andere Person gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen
Wie im Strafrecht gibt es auch zivilrechtlich die Nothilfe: Du darfst dich selbst oder eine andere Person gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen, ohne dem Angreifer gegenüber schadensersatzpflichtig zu werden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, § 227 BGB erlaubt nur die Verteidigung der eigenen Person
- § 227 BGB umfasst wie § 32 StGB ausdrücklich auch die Nothilfe zugunsten Dritter, nicht nur die Verteidigung der eigenen Person.
- Ja, aber nur zugunsten naher Angehöriger
- Die zivilrechtliche Nothilfe ist nicht auf nahe Angehörige beschränkt; sie darf zugunsten jeder beliebigen dritten Person ausgeübt werden.
- Nein, Nothilfe ist ausschließlich im Strafrecht geregelt
- Nothilfe existiert parallel im Zivilrecht über § 227 BGB und schützt dort vor Schadensersatzforderungen des Angreifers, nicht nur strafrechtlich.
§ 227 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 45
Ein Angreifer beleidigt einen Sicherheitsmitarbeiter grob, ohne sich ihm körperlich zu nähern oder eine Drohgebärde zu machen. Darf der Mitarbeiter ihn dafür mit einem Faustschlag zur Rede stellen und sich auf Notwehr berufen?
- A)Nein – ein schwerwiegender Ehrangriff kann zwar einen notwehrfähigen Angriff darstellen, doch ein Faustschlag ist gegen eine rein verbale Beleidigung in aller Regel weder erforderlich noch geboten
- B)Ja, jede Beleidigung rechtfertigt automatisch körperliche Gegenwehr in jeder Form
- C)Ja, weil Notwehr gegen jeden Angriff mit gleicher Härte erlaubt ist
- D)Nein, weil Notwehr im BGB nur bei Eigentumsverletzungen gilt
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Richtige Antwort: A) Nein – ein schwerwiegender Ehrangriff kann zwar einen notwehrfähigen Angriff darstellen, doch ein Faustschlag ist gegen eine rein verbale Beleidigung in aller Regel weder erforderlich noch geboten
Auch die Ehre ist ein notwehrfähiges Rechtsgut – ein schwerwiegender verbaler Angriff kann durchaus einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff im Sinne von § 227 BGB darstellen. Das eigentliche Problem liegt woanders: Körperliche Gewalt wie ein Faustschlag ist gegen eine rein verbale Beleidigung in aller Regel nicht erforderlich (es gibt mildere Mittel wie Weggehen oder verbales Kontern) und regelmäßig auch nicht geboten. Die Grenze verläuft also nicht bei der Frage „Angriff ja oder nein“, sondern bei Erforderlichkeit und Gebotenheit der Verteidigung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jede Beleidigung rechtfertigt automatisch körperliche Gegenwehr in jeder Form
- Nicht jede Beleidigung rechtfertigt körperliche Gegenwehr; auch bei einem notwehrfähigen Ehrangriff muss die Verteidigung erforderlich und geboten sein.
- Ja, weil Notwehr gegen jeden Angriff mit gleicher Härte erlaubt ist
- Notwehr verlangt gerade nicht Gleichartigkeit der Mittel, sondern das mildeste erfolgversprechende – gegen eine reine Beleidigung ist ein Faustschlag regelmäßig weder erforderlich noch geboten.
- Nein, weil Notwehr im BGB nur bei Eigentumsverletzungen gilt
- § 227 BGB schützt nicht nur Eigentum, sondern jedes Rechtsgut einschließlich der Ehre – hier scheitert die Rechtfertigung an Erforderlichkeit/Gebotenheit, nicht am Schutzbereich.
§ 227 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 87
Ein Sicherheitsmitarbeiter wird von einem Angreifer mit einem Messer bedroht und schlägt ihm die Waffe mit einem gezielten Tritt aus der Hand. Auf welche zivilrechtliche Vorschrift kann er sich stützen, um von einer Schadensersatzforderung des Angreifers verschont zu bleiben?
- A)§ 227 BGB, weil er sich gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigt
- B)§ 229 BGB, weil ein Anspruch gesichert werden soll
- C)§ 904 BGB, weil ein Gegenstand beschädigt wird
- D)§ 833 BGB, weil eine Gefahr abgewendet wird
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Richtige Antwort: A) § 227 BGB, weil er sich gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigt
Die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff eines Menschen ist zivilrechtlich über § 227 BGB (Notwehr) abgesichert – der verletzte Angreifer hat keinen Schadensersatzanspruch.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- § 229 BGB, weil ein Anspruch gesichert werden soll
- § 229 BGB betrifft die Durchsetzung eines bereits bestehenden Anspruchs bei nicht rechtzeitig erreichbarer obrigkeitlicher Hilfe, nicht die unmittelbare Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs.
- § 904 BGB, weil ein Gegenstand beschädigt wird
- § 904 BGB setzt eine Gefahr voraus, die von einer Sache oder einem Tier ausgeht, nicht von einem menschlichen Angreifer wie hier.
- § 833 BGB, weil eine Gefahr abgewendet wird
- § 833 BGB regelt die Haftung eines Tierhalters für Schäden durch sein Tier und passt nicht auf die Abwehr eines menschlichen Angriffs.
§ 227 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 112
Endet die zivilrechtliche Notwehr nach § 227 BGB automatisch, sobald der Angreifer flieht?
- A)Ja, denn der Angriff muss gegenwärtig sein – mit der Flucht endet die Notwehrlage
- B)Nein, Notwehr darf auch zur Bestrafung des Angreifers nach Ende des Angriffs fortgesetzt werden
- C)Nein, solange der Angreifer nicht gefasst wurde
- D)Ja, aber nur, wenn sich der Angreifer entschuldigt
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Richtige Antwort: A) Ja, denn der Angriff muss gegenwärtig sein – mit der Flucht endet die Notwehrlage
Notwehr setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus. Flieht der Angreifer, ist der Angriff beendet, und die Notwehrlage entfällt – eine Verfolgung „zur Strafe“ ist von § 227 BGB nicht mehr gedeckt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, Notwehr darf auch zur Bestrafung des Angreifers nach Ende des Angriffs fortgesetzt werden
- Notwehr dient allein der Verteidigung während eines gegenwärtigen Angriffs, nicht der nachträglichen Bestrafung eines bereits geflohenen Angreifers.
- Nein, solange der Angreifer nicht gefasst wurde
- Ob der Angreifer später gefasst wird, ändert nichts daran, dass die Notwehrlage mit dem Ende des Angriffs endet.
- Ja, aber nur, wenn sich der Angreifer entschuldigt
- Für das Ende der Notwehrlage kommt es allein auf das Fortbestehen des Angriffs an, nicht auf eine Entschuldigung des Angreifers.
§ 227 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 113
Ein Türsteher wird von einem Gast angegriffen, wehrt sich erfolgreich und verletzt dabei den Angreifer mit einem verhältnismäßigen Schlag. Der Angreifer verlangt anschließend Schmerzensgeld. Worauf kann sich der Türsteher zivilrechtlich berufen?
- A)Auf § 32 StGB, das schließt automatisch auch zivilrechtliche Ansprüche aus
- B)Auf keine Vorschrift, Schmerzensgeld muss in solchen Fällen immer gezahlt werden
- C)Auf § 823 BGB, weil er selbst eine unerlaubte Handlung begangen hat
- D)Auf § 227 BGB, weil er in rechtmäßiger Notwehr gehandelt hat und dadurch nicht widerrechtlich und somit nicht schadensersatzpflichtig ist
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Richtige Antwort: D) Auf § 227 BGB, weil er in rechtmäßiger Notwehr gehandelt hat und dadurch nicht widerrechtlich und somit nicht schadensersatzpflichtig ist
Die zivilrechtliche Notwehr nach § 227 BGB schließt gerade die Schadensersatzpflicht des Verteidigers aus, weil sein Handeln nicht widerrechtlich war. § 32 StGB betrifft dagegen nur die strafrechtliche Seite und schließt zivilrechtliche Ansprüche nicht automatisch mit aus – dafür braucht es die eigenständige Vorschrift des § 227 BGB.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Auf § 32 StGB, das schließt automatisch auch zivilrechtliche Ansprüche aus
- § 32 StGB schließt nur die strafrechtliche Verfolgung des Verteidigers aus; für den Ausschluss zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche braucht es die eigenständige Vorschrift des § 227 BGB.
- Auf keine Vorschrift, Schmerzensgeld muss in solchen Fällen immer gezahlt werden
- Eine Zahlungspflicht besteht gerade nicht in jedem Fall; rechtmäßige Notwehr schließt den Schadensersatzanspruch des Angreifers aus.
- Auf § 823 BGB, weil er selbst eine unerlaubte Handlung begangen hat
- § 823 BGB begründet zwar grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht, entfällt hier aber, weil der Türsteher wegen Notwehr nach § 227 BGB nicht widerrechtlich gehandelt hat.
§ 227 BGBIm Sachgebiet nachlesen →
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