Zum Inhalt springen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 227 BGBNotwehr

Kurz gesagt

Erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff. Schützt vor Schadensersatzforderungen des Angreifers, wenn du dich rechtmäßig verteidigst.

Was der Paragraf regelt
Erforderliche und gebotene Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff.
Relevanz für den Sicherheitsdienst
Schützt vor Schadensersatzforderungen des Angreifers, wenn du dich rechtmäßig verteidigst.

§ 227 BGB auf gesetze-im-internet.de

Abgrenzungstabelle

Die vier Rechtfertigungsgründe des BGB im Überblick

Diese vier „Jedermannsrechte“ stehen im BGB und werden in der Prüfung gern gegeneinander abgefragt.

KriteriumNotwehr (§ 227 BGB)Verteidigender Notstand (§ 228 BGB)Angreifender Notstand (§ 904 BGB)Selbsthilfe (§ 229 BGB)
Gegen wen/was richtet sich die Handlung?Gegen einen menschlichen AngreiferGegen das Tier/die Sache, von dem/der die Gefahr ausgehtGegen das Eigentum eines unbeteiligten DrittenGegen den Schuldner eines Anspruchs
Zentrale VoraussetzungGegenwärtiger, rechtswidriger AngriffGegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr durch Tier/SacheGefahr deutlich größer als angerichteter SchadenEinklagbarer Anspruch + keine rechtzeitige obrigkeitliche Hilfe
Rechtsfolge für den HandelndenKein Schadensersatz an den AngreiferKein Schadensersatz, Tier/Sache darf beschädigt werdenHandlung gerechtfertigt, Dritter behält aber ErsatzanspruchHandlung gerechtfertigt, bei Irrtum aber Schadensersatzpflicht
Typisches BeispielFaustschlag gegen MesserangreiferTritt gegen angreifenden HundZaunlatte gegen fremden Hund verwendenFesthalten eines unbekannten Unfallverursachers

Alle vier Vorschriften rechtfertigen dein Handeln zivilrechtlich – ihr Anwendungsbereich unterscheidet sich aber grundlegend danach, gegen wen sich die Maßnahme richtet.

Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Master-Tabelle: Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in BGB und StGB

Diese Übersicht verknüpft die zivilrechtlichen Jedermannsrechte mit ihren strafrechtlichen Pendants. Die volle strafrechtliche Vertiefung von § 32, § 34 und § 35 StGB findest du im Sachgebiet Straf- und Strafverfahrensrecht.

Kriterium§ 227 BGB§ 228 BGB§ 904 BGB§ 229 BGB§ 32 StGB§ 34 StGB§ 35 StGB
RechtsgebietZivilrechtZivilrechtZivilrechtZivilrechtStrafrechtStrafrechtStrafrecht
WirkungKein SchadensersatzKein SchadensersatzGerechtfertigt, Ausgleich bleibtGerechtfertigtKeine StrafeKeine StrafeKeine Strafe, Tat bleibt rechtswidrig
Geschützte RechtsgüterAlleNur Schutz vor Tier/SacheAlleAnspruchAlleAlleNur Leben, Leib, Freiheit
Begünstigte PersonSich selbst oder andereSich selbst oder andereSich selbst oder andereAnspruchsinhaberSich selbst oder andere (Nothilfe)Sich selbst oder jede andere PersonNur sich selbst, Angehörige oder Nahestehende

§ 227 BGB und § 32 StGB betreffen dieselbe Situation aus zwei Blickwinkeln (Schadensersatz vs. Strafe); § 34 StGB ist der strafrechtliche Verwandte von §§ 228/904 BGB, hat aber einen viel weiteren Anwendungsbereich – er gilt für jede Gefahrenquelle, nicht nur für Tiere und Sachen.

Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Übungsfragen zu § 227 BGB (7)

Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 10

    Türsteher T wird von einem Gast mit einer abgebrochenen Flasche angegriffen und wehrt sich. Welche Aussage trifft zu?

    1. A)Er darf sich gegen einen so schweren Angriff mit jedem beliebigen Mittel wehren
    2. B)Er darf sich nur mit einer ebenfalls abgebrochenen Flasche verteidigen
    3. C)Er muss das mildeste, erfolgversprechende Verteidigungsmittel einsetzen und darf sich nur verteidigen, solange der Angriff andauert
    4. D)Er darf den Angreifer nach Beendigung des Angriffs weiter festhalten und schlagen
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Er muss das mildeste, erfolgversprechende Verteidigungsmittel einsetzen und darf sich nur verteidigen, solange der Angriff andauert

    Notwehr unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel: Es ist das mildeste, aber erfolgversprechende Mittel zu wählen, und die Verteidigung ist nur zulässig, solange der Angriff andauert.

  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 28

    Ein Angreifer lässt nach einem Faustschlag von seinem Opfer ab und entfernt sich. Darf sich das Opfer nun noch auf Notwehr nach § 227 BGB berufen, um dem Angreifer hinterherzulaufen und zurückzuschlagen?

    1. A)Ja, Notwehr gilt zeitlich unbegrenzt nach jedem Angriff
    2. B)Nein, denn Notwehr ist nur zulässig, solange der Angriff noch andauert
    3. C)Ja, solange es noch am selben Tag geschieht
    4. D)Nein, weil Notwehr nach dem BGB grundsätzlich ausgeschlossen ist
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Nein, denn Notwehr ist nur zulässig, solange der Angriff noch andauert

    Notwehr ist nur zulässig, solange der Angriff tatsächlich andauert. Ist der Angreifer bereits abgezogen, ist die Notwehrlage beendet – ein nachträgliches Zurückschlagen ist keine Notwehr mehr.

  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 44

    Gilt die zivilrechtliche Notwehr nach § 227 BGB auch zugunsten einer anderen Person (Nothilfe)?

    1. A)Nein, § 227 BGB erlaubt nur die Verteidigung der eigenen Person
    2. B)Ja, ebenso wie bei § 32 StGB darfst du auch eine andere Person gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen
    3. C)Ja, aber nur zugunsten naher Angehöriger
    4. D)Nein, Nothilfe ist ausschließlich im Strafrecht geregelt
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Ja, ebenso wie bei § 32 StGB darfst du auch eine andere Person gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen

    Wie im Strafrecht gibt es auch zivilrechtlich die Nothilfe: Du darfst dich selbst oder eine andere Person gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen, ohne dem Angreifer gegenüber schadensersatzpflichtig zu werden.

  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 45

    Ein Angreifer beleidigt einen Sicherheitsmitarbeiter lediglich verbal, ohne sich ihm körperlich zu nähern oder eine Drohgebärde zu machen. Liegt ein notwehrfähiger „Angriff“ im Sinne von § 227 BGB vor?

    1. A)Ja, jede Beleidigung ist automatisch ein Angriff auf die Ehre
    2. B)In der Regel nein, weil es an einer konkreten körperlichen Bedrohung fehlt
    3. C)Ja, weil Notwehr keinen körperlichen Bezug voraussetzt
    4. D)Nein, weil Notwehr im BGB nur bei Eigentumsverletzungen gilt
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) In der Regel nein, weil es an einer konkreten körperlichen Bedrohung fehlt

    Ein bloßes, nicht mit körperlicher Bedrohung verbundenes Schimpfwort begründet in der Regel noch keinen notwehrfähigen Angriff im Rechtssinn – die Grenze zur bloßen Unannehmlichkeit muss überschritten sein.

  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 87

    Ein Sicherheitsmitarbeiter wird von einem Angreifer mit einem Messer bedroht und schlägt ihm die Waffe mit einem gezielten Tritt aus der Hand. Auf welche zivilrechtliche Vorschrift kann er sich stützen, um von einer Schadensersatzforderung des Angreifers verschont zu bleiben?

    1. A)§ 229 BGB, weil ein Anspruch gesichert werden soll
    2. B)§ 227 BGB, weil er sich gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigt
    3. C)§ 904 BGB, weil ein Gegenstand beschädigt wird
    4. D)§ 833 BGB, weil eine Gefahr abgewendet wird
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) § 227 BGB, weil er sich gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigt

    Die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff eines Menschen ist zivilrechtlich über § 227 BGB (Notwehr) abgesichert – der verletzte Angreifer hat keinen Schadensersatzanspruch.

  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 112

    Endet die zivilrechtliche Notwehr nach § 227 BGB automatisch, sobald der Angreifer flieht?

    1. A)Ja, denn der Angriff muss gegenwärtig sein – mit der Flucht endet die Notwehrlage
    2. B)Nein, Notwehr darf auch zur Bestrafung des Angreifers nach Ende des Angriffs fortgesetzt werden
    3. C)Nein, solange der Angreifer nicht gefasst wurde
    4. D)Ja, aber nur, wenn sich der Angreifer entschuldigt
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Ja, denn der Angriff muss gegenwärtig sein – mit der Flucht endet die Notwehrlage

    Notwehr setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus. Flieht der Angreifer, ist der Angriff beendet, und die Notwehrlage entfällt – eine Verfolgung „zur Strafe“ ist von § 227 BGB nicht mehr gedeckt.

  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 113

    Ein Türsteher wird von einem Gast angegriffen, wehrt sich erfolgreich und verletzt dabei den Angreifer mit einem verhältnismäßigen Schlag. Der Angreifer verlangt anschließend Schmerzensgeld. Worauf kann sich der Türsteher zivilrechtlich berufen?

    1. A)Auf § 227 BGB, weil er in rechtmäßiger Notwehr gehandelt hat und dadurch nicht widerrechtlich und somit nicht schadensersatzpflichtig ist
    2. B)Auf § 32 StGB, das schließt automatisch auch zivilrechtliche Ansprüche aus
    3. C)Auf keine Vorschrift, Schmerzensgeld muss in solchen Fällen immer gezahlt werden
    4. D)Auf § 823 BGB, weil er selbst eine unerlaubte Handlung begangen hat
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Auf § 227 BGB, weil er in rechtmäßiger Notwehr gehandelt hat und dadurch nicht widerrechtlich und somit nicht schadensersatzpflichtig ist

    Die zivilrechtliche Notwehr nach § 227 BGB schließt gerade die Schadensersatzpflicht des Verteidigers aus, weil sein Handeln nicht widerrechtlich war. § 32 StGB betrifft dagegen nur die strafrechtliche Seite und schließt zivilrechtliche Ansprüche nicht automatisch mit aus – dafür braucht es die eigenständige Vorschrift des § 227 BGB.

Behandelt in diesen Lernthemen

Im Paragrafen-Register ansehen · Alle Gesetze-Seiten · Zurück zur Übersicht