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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 855 BGB — Besitzdiener

Zuletzt aktualisiert:

Kurz gesagt

Wer für einen anderen weisungsgebunden und sozial abhängig die tatsächliche Gewalt ausübt, ist kein Besitzer, sondern Besitzdiener. Beschreibt die typische Rechtsstellung von Sicherheitsmitarbeitern im Dienst.

Was der Paragraf regelt
Wer für einen anderen weisungsgebunden und sozial abhängig die tatsächliche Gewalt ausübt, ist kein Besitzer, sondern Besitzdiener.
Relevanz für den Sicherheitsdienst
Beschreibt die typische Rechtsstellung von Sicherheitsmitarbeitern im Dienst.

§ 855 BGB auf gesetze-im-internet.de

Abgrenzungstabelle

Eigentümer, Besitzer, Besitzdiener im Vergleich

KriteriumEigentümerBesitzerBesitzdiener
Rechtsgrundlage§ 903 BGB§ 854 BGB§ 855 BGB
Art der Gewalt über die SacheRechtliche Gewalt (rechtliche Zuordnung)Tatsächliche Gewalt (faktischer Zugriff)Tatsächliche Gewalt, aber weisungsgebunden für den Besitzer
Typisches BeispielVermieter einer WohnungMieter, Dieb, FinderAngestellter Sicherheitsmitarbeiter mit Firmeneigentum
Eigene Selbsthilferechte?Ja, sofern zugleich Besitz bestehtJa (§ 859 BGB)Ja, entsprechend § 860 BGB, soweit übertragen

Besitz und Eigentum sind rechtlich streng zu trennen – im Sicherheitsdienst bist du fast immer nur Besitzdiener, nie Eigentümer der bewachten Sachen.

Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Besitzwehr, Besitzkehr, allgemeine Selbsthilfe und vorläufige Festnahme im Detail

Sechs eng verwandte, aber rechtlich unterschiedliche Institute – die Abgrenzungsmatrix für die Prüfung.

KriteriumBesitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB)Besitzkehr beweglich (§ 859 Abs. 2 BGB)Besitzkehr Grundstück (§ 859 Abs. 3 BGB)Rechte des Besitzdieners (§ 860 BGB)Allgemeine Selbsthilfe (§§ 229–231 BGB)Vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO)
KernfallAbwehr gegen gegenwärtige verbotene EigenmachtWiederabnahme einer beweglichen Sache vom auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten TäterSofortige Wiederverschaffung des Besitzes an einem GrundstückAusübung der Rechte aus § 859 BGB für den Besitzherrn, sobald echte Besitzdienereigenschaft (§ 855 BGB) vorliegtSicherung eines einklagbaren Anspruchs, wenn staatliche Hilfe zu spät kämeFestnahme einer auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Person bei Fluchtverdacht oder nicht sofort feststellbarer Identität
Zeit-/VerfahrensgrenzeSofortige Abwehr, nur während der TatAuf frischer Tat oder bei VerfolgungSofort nach der EntziehungGleicher enger Rahmen wie § 859 BGBKein festes Zeitfenster, aber Subsidiarität gegenüber rechtzeitig erreichbarer obrigkeitlicher Hilfe; bei Wegnahme einer Sache oder Festhalten einer Person unverzügliche gerichtliche Folgeschritte nach § 230 BGBUnverzügliche Übergabe an die zuständige Behörde
Braucht als GrundlageVerbotene Eigenmacht (§ 858 BGB)Verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB)Verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB)Besitzdienereigenschaft nach § 855 BGB – keinen gesonderten ÜbertragungsaktEinen einklagbaren Anspruch (z. B. Schadensersatz)Eine auf frischer Tat betroffene oder verfolgte Person, keine bloße zivilrechtliche Pflichtverletzung

Besitzwehr, Besitzkehr und die Rechte des Besitzdieners stehen in §§ 859, 860 BGB und setzen verbotene Eigenmacht voraus – sie sind gerade nicht dasselbe wie die allgemeine Selbsthilfe nach §§ 229–231 BGB (Anspruchssicherung) oder die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO (Strafverfolgung).

Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Übungsfragen zu § 855 BGB (6)

Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 3

    Was kennzeichnet einen Besitzdiener nach § 855 BGB?

    1. A)Er ist selbst Besitzer der Sache und kann frei über sie verfügen
    2. B)Er muss zugleich Eigentümer der Sache sein
    3. C)Er hat dieselben Rechte wie ein Eigentümer
    4. D)Er übt für den Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aus und ist dabei weisungsgebunden
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Er übt für den Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aus und ist dabei weisungsgebunden

    Ein Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache im Auftrag und nach Weisung eines anderen (des Besitzers) aus – typisches Beispiel ist ein Arbeitnehmer, der mit Sachen seines Arbeitgebers umgeht. Er ist selbst nicht Besitzer.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Er ist selbst Besitzer der Sache und kann frei über sie verfügen
    Der Besitzdiener ist gerade kein Besitzer, sondern übt die tatsächliche Gewalt nur weisungsgebunden für den Besitzer aus und kann nicht frei über die Sache verfügen.
    Er muss zugleich Eigentümer der Sache sein
    Eigentum setzt § 855 BGB gerade nicht voraus; der Besitzdiener handelt für den Besitzer und muss selbst weder Eigentümer noch Besitzer der Sache sein.
    Er hat dieselben Rechte wie ein Eigentümer
    Der Besitzdiener erhält nur die ihm vom Besitzer übertragenen Befugnisse, etwa per Dienstanweisung, nicht die umfassenden Rechte eines Eigentümers nach § 903 BGB.
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 29

    Darf ein Besitzdiener eine ihm anvertraute Firmensache eigenmächtig verkaufen oder verschenken?

    1. A)Ja, da er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
    2. B)Ja, solange er es dem Besitzer nachträglich mitteilt
    3. C)Nein, denn als Besitzdiener steht ihm keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu
    4. D)Nein, aber nur, wenn die Sache einen Wert von über 500 Euro hat
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Nein, denn als Besitzdiener steht ihm keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu

    Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt nur weisungsgebunden für den Besitzer aus. Eine eigene rechtliche Verfügungsmacht – etwa Verkauf oder Verschenken – steht ihm daraus nicht zu.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, da er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
    Die tatsächliche Gewalt über die Sache begründet keine rechtliche Verfügungsmacht; der Besitzdiener handelt insoweit nur weisungsgebunden für den Besitzer.
    Ja, solange er es dem Besitzer nachträglich mitteilt
    Eine nachträgliche Mitteilung ändert nichts daran, dass dem Besitzdiener von vornherein keine eigene Verfügungsmacht über die Sache zusteht.
    Nein, aber nur, wenn die Sache einen Wert von über 500 Euro hat
    Eine Wertgrenze von 500 Euro gibt es hierfür nicht; die fehlende Verfügungsmacht des Besitzdieners gilt unabhängig vom Wert der Sache.
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 78

    Wie kennzeichnet man rechtlich einen Besitzdiener gegenüber einem gewöhnlichen Besitzer?

    1. A)Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen aus
    2. B)Der Besitzdiener hat mehr Rechte als der Besitzer
    3. C)Ein Besitzdiener muss zugleich Eigentümer der Sache sein
    4. D)Zwischen Besitzer und Besitzdiener besteht kein rechtlicher Unterschied
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen aus

    Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache nicht für sich selbst, sondern weisungsgebunden und sozial abhängig für den Besitzer aus – typischerweise als Arbeitnehmer.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Der Besitzdiener hat mehr Rechte als der Besitzer
    Der Besitzdiener übt nur die ihm übertragenen Rechte des Besitzers aus und hat gerade keine eigenständigen, weitergehenden Rechte.
    Ein Besitzdiener muss zugleich Eigentümer der Sache sein
    Der Besitzdiener übt die Gewalt für einen anderen aus und ist typischerweise gerade nicht Eigentümer der von ihm bewachten Sache.
    Zwischen Besitzer und Besitzdiener besteht kein rechtlicher Unterschied
    Besitzer und Besitzdiener unterscheiden sich gerade darin, ob die tatsächliche Gewalt eigenständig oder weisungsgebunden für einen anderen ausgeübt wird.
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 81

    Darf ein Besitzdiener eine ihm zur dienstlichen Nutzung überlassene Sache eigenmächtig an einen Dritten verkaufen?

    1. A)Ja, weil er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
    2. B)Nein, ihm steht daraus keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu
    3. C)Ja, sofern er den Erlös an den Besitzer weiterleitet
    4. D)Nein, aber nur, wenn die Sache einen Wert über 100 Euro hat
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Nein, ihm steht daraus keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu

    Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt nur weisungsgebunden für den Besitzer aus. Eine eigene rechtliche Verfügungsmacht – etwa der Verkauf der Sache – steht ihm daraus nicht zu; ein solcher Verkauf wäre zudem eine Unterschlagung nach § 246 StGB.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, weil er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
    Die tatsächliche Gewalt macht ihn zum Besitzdiener nach § 855 BGB, verschafft ihm aber keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache.
    Ja, sofern er den Erlös an den Besitzer weiterleitet
    Auch eine spätere Weiterleitung des Erlöses ändert nichts daran, dass ihm als Besitzdiener von vornherein keine rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zustand.
    Nein, aber nur, wenn die Sache einen Wert über 100 Euro hat
    Die fehlende Verfügungsmacht des Besitzdieners hängt nicht vom Wert der Sache ab, sondern allein von seiner Stellung als weisungsgebundener Besitzdiener nach § 855 BGB.
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 110

    Kann eine Person gleichzeitig Besitzer und Besitzdiener derselben Sache sein?

    1. A)Nein, wer als Besitzdiener weisungsgebunden für einen anderen handelt, ist gerade nicht selbst Besitzer der Sache
    2. B)Ja, beide Rollen schließen sich nie aus
    3. C)Nur, wenn er zugleich Eigentümer ist
    4. D)Ja, aber nur bei beweglichen Sachen
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Nein, wer als Besitzdiener weisungsgebunden für einen anderen handelt, ist gerade nicht selbst Besitzer der Sache

    Besitzdiener und Besitzer schließen sich begrifflich aus: Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt gerade nicht als eigener Besitzer, sondern weisungsgebunden für den Besitzer aus (§ 855 BGB).

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, beide Rollen schließen sich nie aus
    Besitzdiener und Besitzer schließen sich begrifflich gerade aus, weil der Besitzdiener die tatsächliche Gewalt nicht für sich selbst, sondern weisungsgebunden für den Besitzer ausübt.
    Nur, wenn er zugleich Eigentümer ist
    Die Eigentümerstellung ändert nichts an der Abgrenzung; entscheidend ist allein, ob die tatsächliche Gewalt weisungsgebunden für einen anderen oder eigenständig ausgeübt wird.
    Ja, aber nur bei beweglichen Sachen
    Die Unterscheidung zwischen Besitzer und Besitzdiener gilt unabhängig davon, ob es sich um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt.
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 111

    Ein Auszubildender wird von seinem Sicherheitsunternehmen für einen Kunden eingesetzt und erhält von diesem direkte Anweisungen zum Umgang mit dessen Warenlager, bleibt aber weiterhin bei seinem Sicherheitsunternehmen angestellt und weisungsgebunden. Welche Rechtsstellung nimmt er gegenüber dem Warenlager ein?

    1. A)Besitzdiener, weil er weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen die tatsächliche Gewalt ausübt
    2. B)Besitzer, weil er tatsächlichen Zugriff auf das Lager hat
    3. C)Eigentümer, weil er im Lager arbeitet
    4. D)Keine der genannten Rollen, da er nicht direkt beim Kunden angestellt ist
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Besitzdiener, weil er weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen die tatsächliche Gewalt ausübt

    Entscheidend für die Besitzdienerstellung ist die Weisungsgebundenheit und soziale Abhängigkeit, nicht bei wem der Arbeitsvertrag formal liegt. Der Auszubildende bleibt Besitzdiener, weil er die tatsächliche Gewalt für den Besitzer (den Kunden) weisungsgebunden ausübt.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Besitzer, weil er tatsächlichen Zugriff auf das Lager hat
    Tatsächlicher Zugriff allein macht ihn nicht zum Besitzer; entscheidend ist zusätzlich, dass er weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen handelt.
    Eigentümer, weil er im Lager arbeitet
    Die Tätigkeit im Lager begründet kein Eigentum; Eigentümer ist, wer die Sache rechtmäßig erworben hat, nicht wer dort arbeitet.
    Keine der genannten Rollen, da er nicht direkt beim Kunden angestellt ist
    Für die Besitzdienerstellung kommt es auf die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Besitzer an, nicht darauf, bei wem der Arbeitsvertrag formal besteht.

Behandelt in diesen Lernthemen

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