§ 855 BGB — Besitzdiener
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Kurz gesagt
Wer für einen anderen weisungsgebunden und sozial abhängig die tatsächliche Gewalt ausübt, ist kein Besitzer, sondern Besitzdiener. Beschreibt die typische Rechtsstellung von Sicherheitsmitarbeitern im Dienst.
- Was der Paragraf regelt
- Wer für einen anderen weisungsgebunden und sozial abhängig die tatsächliche Gewalt ausübt, ist kein Besitzer, sondern Besitzdiener.
- Relevanz für den Sicherheitsdienst
- Beschreibt die typische Rechtsstellung von Sicherheitsmitarbeitern im Dienst.
§ 855 BGB auf gesetze-im-internet.de
Abgrenzungstabelle
Eigentümer, Besitzer, Besitzdiener im Vergleich
| Kriterium | Eigentümer | Besitzer | Besitzdiener |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 903 BGB | § 854 BGB | § 855 BGB |
| Art der Gewalt über die Sache | Rechtliche Gewalt (rechtliche Zuordnung) | Tatsächliche Gewalt (faktischer Zugriff) | Tatsächliche Gewalt, aber weisungsgebunden für den Besitzer |
| Typisches Beispiel | Vermieter einer Wohnung | Mieter, Dieb, Finder | Angestellter Sicherheitsmitarbeiter mit Firmeneigentum |
| Eigene Selbsthilferechte? | Ja, sofern zugleich Besitz besteht | Ja (§ 859 BGB) | Ja, entsprechend § 860 BGB, soweit übertragen |
Besitz und Eigentum sind rechtlich streng zu trennen – im Sicherheitsdienst bist du fast immer nur Besitzdiener, nie Eigentümer der bewachten Sachen.
Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Besitzwehr, Besitzkehr, allgemeine Selbsthilfe und vorläufige Festnahme im Detail
Sechs eng verwandte, aber rechtlich unterschiedliche Institute – die Abgrenzungsmatrix für die Prüfung.
| Kriterium | Besitzwehr (§ 859 Abs. 1 BGB) | Besitzkehr beweglich (§ 859 Abs. 2 BGB) | Besitzkehr Grundstück (§ 859 Abs. 3 BGB) | Rechte des Besitzdieners (§ 860 BGB) | Allgemeine Selbsthilfe (§§ 229–231 BGB) | Vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO) |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Kernfall | Abwehr gegen gegenwärtige verbotene Eigenmacht | Wiederabnahme einer beweglichen Sache vom auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter | Sofortige Wiederverschaffung des Besitzes an einem Grundstück | Ausübung der Rechte aus § 859 BGB für den Besitzherrn, sobald echte Besitzdienereigenschaft (§ 855 BGB) vorliegt | Sicherung eines einklagbaren Anspruchs, wenn staatliche Hilfe zu spät käme | Festnahme einer auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Person bei Fluchtverdacht oder nicht sofort feststellbarer Identität |
| Zeit-/Verfahrensgrenze | Sofortige Abwehr, nur während der Tat | Auf frischer Tat oder bei Verfolgung | Sofort nach der Entziehung | Gleicher enger Rahmen wie § 859 BGB | Kein festes Zeitfenster, aber Subsidiarität gegenüber rechtzeitig erreichbarer obrigkeitlicher Hilfe; bei Wegnahme einer Sache oder Festhalten einer Person unverzügliche gerichtliche Folgeschritte nach § 230 BGB | Unverzügliche Übergabe an die zuständige Behörde |
| Braucht als Grundlage | Verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) | Verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) | Verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) | Besitzdienereigenschaft nach § 855 BGB – keinen gesonderten Übertragungsakt | Einen einklagbaren Anspruch (z. B. Schadensersatz) | Eine auf frischer Tat betroffene oder verfolgte Person, keine bloße zivilrechtliche Pflichtverletzung |
Besitzwehr, Besitzkehr und die Rechte des Besitzdieners stehen in §§ 859, 860 BGB und setzen verbotene Eigenmacht voraus – sie sind gerade nicht dasselbe wie die allgemeine Selbsthilfe nach §§ 229–231 BGB (Anspruchssicherung) oder die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO (Strafverfolgung).
Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Übungsfragen zu § 855 BGB (6)
Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 3
Was kennzeichnet einen Besitzdiener nach § 855 BGB?
- A)Er ist selbst Besitzer der Sache und kann frei über sie verfügen
- B)Er muss zugleich Eigentümer der Sache sein
- C)Er hat dieselben Rechte wie ein Eigentümer
- D)Er übt für den Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aus und ist dabei weisungsgebunden
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Richtige Antwort: D) Er übt für den Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aus und ist dabei weisungsgebunden
Ein Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache im Auftrag und nach Weisung eines anderen (des Besitzers) aus – typisches Beispiel ist ein Arbeitnehmer, der mit Sachen seines Arbeitgebers umgeht. Er ist selbst nicht Besitzer.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er ist selbst Besitzer der Sache und kann frei über sie verfügen
- Der Besitzdiener ist gerade kein Besitzer, sondern übt die tatsächliche Gewalt nur weisungsgebunden für den Besitzer aus und kann nicht frei über die Sache verfügen.
- Er muss zugleich Eigentümer der Sache sein
- Eigentum setzt § 855 BGB gerade nicht voraus; der Besitzdiener handelt für den Besitzer und muss selbst weder Eigentümer noch Besitzer der Sache sein.
- Er hat dieselben Rechte wie ein Eigentümer
- Der Besitzdiener erhält nur die ihm vom Besitzer übertragenen Befugnisse, etwa per Dienstanweisung, nicht die umfassenden Rechte eines Eigentümers nach § 903 BGB.
§ 855 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 29
Darf ein Besitzdiener eine ihm anvertraute Firmensache eigenmächtig verkaufen oder verschenken?
- A)Ja, da er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
- B)Ja, solange er es dem Besitzer nachträglich mitteilt
- C)Nein, denn als Besitzdiener steht ihm keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu
- D)Nein, aber nur, wenn die Sache einen Wert von über 500 Euro hat
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Richtige Antwort: C) Nein, denn als Besitzdiener steht ihm keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu
Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt nur weisungsgebunden für den Besitzer aus. Eine eigene rechtliche Verfügungsmacht – etwa Verkauf oder Verschenken – steht ihm daraus nicht zu.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, da er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
- Die tatsächliche Gewalt über die Sache begründet keine rechtliche Verfügungsmacht; der Besitzdiener handelt insoweit nur weisungsgebunden für den Besitzer.
- Ja, solange er es dem Besitzer nachträglich mitteilt
- Eine nachträgliche Mitteilung ändert nichts daran, dass dem Besitzdiener von vornherein keine eigene Verfügungsmacht über die Sache zusteht.
- Nein, aber nur, wenn die Sache einen Wert von über 500 Euro hat
- Eine Wertgrenze von 500 Euro gibt es hierfür nicht; die fehlende Verfügungsmacht des Besitzdieners gilt unabhängig vom Wert der Sache.
§ 855 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 78
Wie kennzeichnet man rechtlich einen Besitzdiener gegenüber einem gewöhnlichen Besitzer?
- A)Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen aus
- B)Der Besitzdiener hat mehr Rechte als der Besitzer
- C)Ein Besitzdiener muss zugleich Eigentümer der Sache sein
- D)Zwischen Besitzer und Besitzdiener besteht kein rechtlicher Unterschied
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Richtige Antwort: A) Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen aus
Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache nicht für sich selbst, sondern weisungsgebunden und sozial abhängig für den Besitzer aus – typischerweise als Arbeitnehmer.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Der Besitzdiener hat mehr Rechte als der Besitzer
- Der Besitzdiener übt nur die ihm übertragenen Rechte des Besitzers aus und hat gerade keine eigenständigen, weitergehenden Rechte.
- Ein Besitzdiener muss zugleich Eigentümer der Sache sein
- Der Besitzdiener übt die Gewalt für einen anderen aus und ist typischerweise gerade nicht Eigentümer der von ihm bewachten Sache.
- Zwischen Besitzer und Besitzdiener besteht kein rechtlicher Unterschied
- Besitzer und Besitzdiener unterscheiden sich gerade darin, ob die tatsächliche Gewalt eigenständig oder weisungsgebunden für einen anderen ausgeübt wird.
§ 855 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 81
Darf ein Besitzdiener eine ihm zur dienstlichen Nutzung überlassene Sache eigenmächtig an einen Dritten verkaufen?
- A)Ja, weil er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
- B)Nein, ihm steht daraus keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu
- C)Ja, sofern er den Erlös an den Besitzer weiterleitet
- D)Nein, aber nur, wenn die Sache einen Wert über 100 Euro hat
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Richtige Antwort: B) Nein, ihm steht daraus keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu
Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt nur weisungsgebunden für den Besitzer aus. Eine eigene rechtliche Verfügungsmacht – etwa der Verkauf der Sache – steht ihm daraus nicht zu; ein solcher Verkauf wäre zudem eine Unterschlagung nach § 246 StGB.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, weil er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
- Die tatsächliche Gewalt macht ihn zum Besitzdiener nach § 855 BGB, verschafft ihm aber keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache.
- Ja, sofern er den Erlös an den Besitzer weiterleitet
- Auch eine spätere Weiterleitung des Erlöses ändert nichts daran, dass ihm als Besitzdiener von vornherein keine rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zustand.
- Nein, aber nur, wenn die Sache einen Wert über 100 Euro hat
- Die fehlende Verfügungsmacht des Besitzdieners hängt nicht vom Wert der Sache ab, sondern allein von seiner Stellung als weisungsgebundener Besitzdiener nach § 855 BGB.
§ 855 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 110
Kann eine Person gleichzeitig Besitzer und Besitzdiener derselben Sache sein?
- A)Nein, wer als Besitzdiener weisungsgebunden für einen anderen handelt, ist gerade nicht selbst Besitzer der Sache
- B)Ja, beide Rollen schließen sich nie aus
- C)Nur, wenn er zugleich Eigentümer ist
- D)Ja, aber nur bei beweglichen Sachen
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Richtige Antwort: A) Nein, wer als Besitzdiener weisungsgebunden für einen anderen handelt, ist gerade nicht selbst Besitzer der Sache
Besitzdiener und Besitzer schließen sich begrifflich aus: Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt gerade nicht als eigener Besitzer, sondern weisungsgebunden für den Besitzer aus (§ 855 BGB).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, beide Rollen schließen sich nie aus
- Besitzdiener und Besitzer schließen sich begrifflich gerade aus, weil der Besitzdiener die tatsächliche Gewalt nicht für sich selbst, sondern weisungsgebunden für den Besitzer ausübt.
- Nur, wenn er zugleich Eigentümer ist
- Die Eigentümerstellung ändert nichts an der Abgrenzung; entscheidend ist allein, ob die tatsächliche Gewalt weisungsgebunden für einen anderen oder eigenständig ausgeübt wird.
- Ja, aber nur bei beweglichen Sachen
- Die Unterscheidung zwischen Besitzer und Besitzdiener gilt unabhängig davon, ob es sich um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt.
§ 855 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 111
Ein Auszubildender wird von seinem Sicherheitsunternehmen für einen Kunden eingesetzt und erhält von diesem direkte Anweisungen zum Umgang mit dessen Warenlager, bleibt aber weiterhin bei seinem Sicherheitsunternehmen angestellt und weisungsgebunden. Welche Rechtsstellung nimmt er gegenüber dem Warenlager ein?
- A)Besitzdiener, weil er weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen die tatsächliche Gewalt ausübt
- B)Besitzer, weil er tatsächlichen Zugriff auf das Lager hat
- C)Eigentümer, weil er im Lager arbeitet
- D)Keine der genannten Rollen, da er nicht direkt beim Kunden angestellt ist
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Richtige Antwort: A) Besitzdiener, weil er weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen die tatsächliche Gewalt ausübt
Entscheidend für die Besitzdienerstellung ist die Weisungsgebundenheit und soziale Abhängigkeit, nicht bei wem der Arbeitsvertrag formal liegt. Der Auszubildende bleibt Besitzdiener, weil er die tatsächliche Gewalt für den Besitzer (den Kunden) weisungsgebunden ausübt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Besitzer, weil er tatsächlichen Zugriff auf das Lager hat
- Tatsächlicher Zugriff allein macht ihn nicht zum Besitzer; entscheidend ist zusätzlich, dass er weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen handelt.
- Eigentümer, weil er im Lager arbeitet
- Die Tätigkeit im Lager begründet kein Eigentum; Eigentümer ist, wer die Sache rechtmäßig erworben hat, nicht wer dort arbeitet.
- Keine der genannten Rollen, da er nicht direkt beim Kunden angestellt ist
- Für die Besitzdienerstellung kommt es auf die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Besitzer an, nicht darauf, bei wem der Arbeitsvertrag formal besteht.
§ 855 BGBIm Sachgebiet nachlesen →
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