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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 855 BGBBesitzdiener

Kurz gesagt

Wer für einen anderen weisungsgebunden und sozial abhängig die tatsächliche Gewalt ausübt, ist kein Besitzer, sondern Besitzdiener. Beschreibt die typische Rechtsstellung von Sicherheitsmitarbeitern im Dienst.

Was der Paragraf regelt
Wer für einen anderen weisungsgebunden und sozial abhängig die tatsächliche Gewalt ausübt, ist kein Besitzer, sondern Besitzdiener.
Relevanz für den Sicherheitsdienst
Beschreibt die typische Rechtsstellung von Sicherheitsmitarbeitern im Dienst.

§ 855 BGB auf gesetze-im-internet.de

Abgrenzungstabelle

Eigentümer, Besitzer, Besitzdiener im Vergleich

KriteriumEigentümerBesitzerBesitzdiener
Rechtsgrundlage§ 903 BGB§ 854 BGB§ 855 BGB
Art der Gewalt über die SacheRechtliche Gewalt (rechtliche Zuordnung)Tatsächliche Gewalt (faktischer Zugriff)Tatsächliche Gewalt, aber weisungsgebunden für den Besitzer
Typisches BeispielVermieter einer WohnungMieter, Dieb, FinderAngestellter Sicherheitsmitarbeiter mit Firmeneigentum
Eigene Selbsthilferechte?Ja, sofern zugleich Besitz bestehtJa (§ 859 BGB)Ja, entsprechend § 860 BGB, soweit übertragen

Besitz und Eigentum sind rechtlich streng zu trennen – im Sicherheitsdienst bist du fast immer nur Besitzdiener, nie Eigentümer der bewachten Sachen.

Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Übungsfragen zu § 855 BGB (6)

Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 3

    Was kennzeichnet einen Besitzdiener nach § 855 BGB?

    1. A)Er ist selbst Besitzer der Sache und kann frei über sie verfügen
    2. B)Er übt für den Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aus und ist dabei weisungsgebunden
    3. C)Er muss zugleich Eigentümer der Sache sein
    4. D)Er hat dieselben Rechte wie ein Eigentümer
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Er übt für den Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aus und ist dabei weisungsgebunden

    Ein Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache im Auftrag und nach Weisung eines anderen (des Besitzers) aus – typisches Beispiel ist ein Arbeitnehmer, der mit Sachen seines Arbeitgebers umgeht. Er ist selbst nicht Besitzer.

  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 29

    Darf ein Besitzdiener eine ihm anvertraute Firmensache eigenmächtig verkaufen oder verschenken?

    1. A)Ja, da er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
    2. B)Nein, denn als Besitzdiener steht ihm keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu
    3. C)Ja, solange er es dem Besitzer nachträglich mitteilt
    4. D)Nein, aber nur, wenn die Sache einen Wert von über 500 Euro hat
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    Richtige Antwort: B) Nein, denn als Besitzdiener steht ihm keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu

    Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt nur weisungsgebunden für den Besitzer aus. Eine eigene rechtliche Verfügungsmacht – etwa Verkauf oder Verschenken – steht ihm daraus nicht zu.

  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 78

    Wie kennzeichnet man rechtlich einen Besitzdiener gegenüber einem gewöhnlichen Besitzer?

    1. A)Der Besitzdiener hat mehr Rechte als der Besitzer
    2. B)Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen aus
    3. C)Ein Besitzdiener muss zugleich Eigentümer der Sache sein
    4. D)Zwischen Besitzer und Besitzdiener besteht kein rechtlicher Unterschied
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    Richtige Antwort: B) Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen aus

    Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache nicht für sich selbst, sondern weisungsgebunden und sozial abhängig für den Besitzer aus – typischerweise als Arbeitnehmer.

  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 81

    Darf ein Besitzdiener eine ihm zur dienstlichen Nutzung überlassene Sache eigenmächtig an einen Dritten verkaufen?

    1. A)Ja, weil er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
    2. B)Nein, ihm steht daraus keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu
    3. C)Ja, sofern er den Erlös an den Besitzer weiterleitet
    4. D)Nein, aber nur, wenn die Sache einen Wert über 100 Euro hat
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    Richtige Antwort: B) Nein, ihm steht daraus keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu

    Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt nur weisungsgebunden für den Besitzer aus. Eine eigene rechtliche Verfügungsmacht – etwa der Verkauf der Sache – steht ihm daraus nicht zu; ein solcher Verkauf wäre zudem eine Unterschlagung nach § 246 StGB.

  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 110

    Kann eine Person gleichzeitig Besitzer und Besitzdiener derselben Sache sein?

    1. A)Nein, wer als Besitzdiener weisungsgebunden für einen anderen handelt, ist gerade nicht selbst Besitzer der Sache
    2. B)Ja, beide Rollen schließen sich nie aus
    3. C)Nur, wenn er zugleich Eigentümer ist
    4. D)Ja, aber nur bei beweglichen Sachen
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    Richtige Antwort: A) Nein, wer als Besitzdiener weisungsgebunden für einen anderen handelt, ist gerade nicht selbst Besitzer der Sache

    Besitzdiener und Besitzer schließen sich begrifflich aus: Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt gerade nicht als eigener Besitzer, sondern weisungsgebunden für den Besitzer aus (§ 855 BGB).

  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 111

    Ein Auszubildender wird von seinem Sicherheitsunternehmen für einen Kunden eingesetzt und erhält von diesem direkte Anweisungen zum Umgang mit dessen Warenlager, bleibt aber weiterhin bei seinem Sicherheitsunternehmen angestellt und weisungsgebunden. Welche Rechtsstellung nimmt er gegenüber dem Warenlager ein?

    1. A)Besitzdiener, weil er weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen die tatsächliche Gewalt ausübt
    2. B)Besitzer, weil er tatsächlichen Zugriff auf das Lager hat
    3. C)Eigentümer, weil er im Lager arbeitet
    4. D)Keine der genannten Rollen, da er nicht direkt beim Kunden angestellt ist
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    Richtige Antwort: A) Besitzdiener, weil er weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen die tatsächliche Gewalt ausübt

    Entscheidend für die Besitzdienerstellung ist die Weisungsgebundenheit und soziale Abhängigkeit, nicht bei wem der Arbeitsvertrag formal liegt. Der Auszubildende bleibt Besitzdiener, weil er die tatsächliche Gewalt für den Besitzer (den Kunden) weisungsgebunden ausübt.

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