§ 855 BGB — Besitzdiener
Kurz gesagt
Wer für einen anderen weisungsgebunden und sozial abhängig die tatsächliche Gewalt ausübt, ist kein Besitzer, sondern Besitzdiener. Beschreibt die typische Rechtsstellung von Sicherheitsmitarbeitern im Dienst.
- Was der Paragraf regelt
- Wer für einen anderen weisungsgebunden und sozial abhängig die tatsächliche Gewalt ausübt, ist kein Besitzer, sondern Besitzdiener.
- Relevanz für den Sicherheitsdienst
- Beschreibt die typische Rechtsstellung von Sicherheitsmitarbeitern im Dienst.
§ 855 BGB auf gesetze-im-internet.de
Abgrenzungstabelle
Eigentümer, Besitzer, Besitzdiener im Vergleich
| Kriterium | Eigentümer | Besitzer | Besitzdiener |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 903 BGB | § 854 BGB | § 855 BGB |
| Art der Gewalt über die Sache | Rechtliche Gewalt (rechtliche Zuordnung) | Tatsächliche Gewalt (faktischer Zugriff) | Tatsächliche Gewalt, aber weisungsgebunden für den Besitzer |
| Typisches Beispiel | Vermieter einer Wohnung | Mieter, Dieb, Finder | Angestellter Sicherheitsmitarbeiter mit Firmeneigentum |
| Eigene Selbsthilferechte? | Ja, sofern zugleich Besitz besteht | Ja (§ 859 BGB) | Ja, entsprechend § 860 BGB, soweit übertragen |
Besitz und Eigentum sind rechtlich streng zu trennen – im Sicherheitsdienst bist du fast immer nur Besitzdiener, nie Eigentümer der bewachten Sachen.
Aus Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Übungsfragen zu § 855 BGB (6)
Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 3
Was kennzeichnet einen Besitzdiener nach § 855 BGB?
- A)Er ist selbst Besitzer der Sache und kann frei über sie verfügen
- B)Er übt für den Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aus und ist dabei weisungsgebunden
- C)Er muss zugleich Eigentümer der Sache sein
- D)Er hat dieselben Rechte wie ein Eigentümer
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Richtige Antwort: B) Er übt für den Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aus und ist dabei weisungsgebunden
Ein Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache im Auftrag und nach Weisung eines anderen (des Besitzers) aus – typisches Beispiel ist ein Arbeitnehmer, der mit Sachen seines Arbeitgebers umgeht. Er ist selbst nicht Besitzer.
§ 855 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 29
Darf ein Besitzdiener eine ihm anvertraute Firmensache eigenmächtig verkaufen oder verschenken?
- A)Ja, da er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
- B)Nein, denn als Besitzdiener steht ihm keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu
- C)Ja, solange er es dem Besitzer nachträglich mitteilt
- D)Nein, aber nur, wenn die Sache einen Wert von über 500 Euro hat
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Richtige Antwort: B) Nein, denn als Besitzdiener steht ihm keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu
Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt nur weisungsgebunden für den Besitzer aus. Eine eigene rechtliche Verfügungsmacht – etwa Verkauf oder Verschenken – steht ihm daraus nicht zu.
§ 855 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 78
Wie kennzeichnet man rechtlich einen Besitzdiener gegenüber einem gewöhnlichen Besitzer?
- A)Der Besitzdiener hat mehr Rechte als der Besitzer
- B)Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen aus
- C)Ein Besitzdiener muss zugleich Eigentümer der Sache sein
- D)Zwischen Besitzer und Besitzdiener besteht kein rechtlicher Unterschied
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Richtige Antwort: B) Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen aus
Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache nicht für sich selbst, sondern weisungsgebunden und sozial abhängig für den Besitzer aus – typischerweise als Arbeitnehmer.
§ 855 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 81
Darf ein Besitzdiener eine ihm zur dienstlichen Nutzung überlassene Sache eigenmächtig an einen Dritten verkaufen?
- A)Ja, weil er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
- B)Nein, ihm steht daraus keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu
- C)Ja, sofern er den Erlös an den Besitzer weiterleitet
- D)Nein, aber nur, wenn die Sache einen Wert über 100 Euro hat
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Richtige Antwort: B) Nein, ihm steht daraus keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu
Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt nur weisungsgebunden für den Besitzer aus. Eine eigene rechtliche Verfügungsmacht – etwa der Verkauf der Sache – steht ihm daraus nicht zu; ein solcher Verkauf wäre zudem eine Unterschlagung nach § 246 StGB.
§ 855 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 110
Kann eine Person gleichzeitig Besitzer und Besitzdiener derselben Sache sein?
- A)Nein, wer als Besitzdiener weisungsgebunden für einen anderen handelt, ist gerade nicht selbst Besitzer der Sache
- B)Ja, beide Rollen schließen sich nie aus
- C)Nur, wenn er zugleich Eigentümer ist
- D)Ja, aber nur bei beweglichen Sachen
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Richtige Antwort: A) Nein, wer als Besitzdiener weisungsgebunden für einen anderen handelt, ist gerade nicht selbst Besitzer der Sache
Besitzdiener und Besitzer schließen sich begrifflich aus: Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt gerade nicht als eigener Besitzer, sondern weisungsgebunden für den Besitzer aus (§ 855 BGB).
§ 855 BGBIm Sachgebiet nachlesen →Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 111
Ein Auszubildender wird von seinem Sicherheitsunternehmen für einen Kunden eingesetzt und erhält von diesem direkte Anweisungen zum Umgang mit dessen Warenlager, bleibt aber weiterhin bei seinem Sicherheitsunternehmen angestellt und weisungsgebunden. Welche Rechtsstellung nimmt er gegenüber dem Warenlager ein?
- A)Besitzdiener, weil er weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen die tatsächliche Gewalt ausübt
- B)Besitzer, weil er tatsächlichen Zugriff auf das Lager hat
- C)Eigentümer, weil er im Lager arbeitet
- D)Keine der genannten Rollen, da er nicht direkt beim Kunden angestellt ist
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Richtige Antwort: A) Besitzdiener, weil er weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen die tatsächliche Gewalt ausübt
Entscheidend für die Besitzdienerstellung ist die Weisungsgebundenheit und soziale Abhängigkeit, nicht bei wem der Arbeitsvertrag formal liegt. Der Auszubildende bleibt Besitzdiener, weil er die tatsächliche Gewalt für den Besitzer (den Kunden) weisungsgebunden ausübt.
§ 855 BGBIm Sachgebiet nachlesen →
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