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Sachgebiet 4 von 9

§34a Prüfungsfragen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Teil 8

144 Übungsfragen zu Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 13 von 82 Fragen (21 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 141–144 (Teil 8 von 8).

Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.

Fragen 141–144 von 144

  1. Frage 141: Olena Kovalenko hält in der Drogerie rechtmäßig einen Dieb fest. Dieser tritt ihr vorsätzlich gegen das Schienbein. Welche zwei Aussagen treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Der Dieb schuldet nichts, da seine Festnahme rechtmäßig war und ihn auch gegenüber Olena schützt.
    2. B)Der Dieb muss Schadensersatz leisten, da er eine unerlaubte Handlung gegen Olena begangen hat.
    3. C)Für den Anspruch Olenas ist es unerheblich, ob die Festnahme des Diebes rechtmäßig war.
    4. D)Olena haftet dem Dieb, da das Festhalten ihm einen Verspätungsschaden verursacht hat.
    5. E)Der Anspruch besteht nur, sofern der Tritt zugleich mit einer Strafe geahndet wird.
    6. F)Nur fahrlässige Verletzungen begründen den Anspruch und bei Vorsatz ist allein das Strafrecht zuständig.
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    Richtige Antworten: B) Der Dieb muss Schadensersatz leisten, da er eine unerlaubte Handlung gegen Olena begangen hat. und C) Für den Anspruch Olenas ist es unerheblich, ob die Festnahme des Diebes rechtmäßig war.

    Richtig sind: Der Dieb hat Olena vorsätzlich am Körper verletzt und damit eine unerlaubte Handlung nach § 823 BGB begangen. Er muss Schadensersatz leisten, und zwar unabhängig davon, ob seine eigene Festnahme rechtmäßig war. Olena haftet dem Dieb dagegen nicht, denn ihr rechtmäßiges Festhalten begründet keinen Anspruch.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Der Dieb schuldet nichts, da seine Festnahme rechtmäßig war und ihn auch gegenüber Olena schützt.
    Ob die Festnahme rechtmäßig war, ist für den Anspruch Olenas unerheblich. Der Dieb hat selbst eine unerlaubte Handlung begangen.
    Olena haftet dem Dieb, da das Festhalten ihm einen Verspätungsschaden verursacht hat.
    Das rechtmäßige Festhalten begründet keinen Schadensersatzanspruch des Diebes. Die Maßnahme war gerechtfertigt.
    Der Anspruch besteht nur, sofern der Tritt zugleich mit einer Strafe geahndet wird.
    Ob die Handlung zugleich eine Straftat ist, spielt für § 823 BGB keine Rolle.
    Nur fahrlässige Verletzungen begründen den Anspruch und bei Vorsatz ist allein das Strafrecht zuständig.
    Der Anspruch entsteht bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung eines geschützten Rechtsguts.
  2. Frage 142: Welche zwei Aussagen zur Haftung von Minderjährigen nach § 828 BGB treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Kinder haften erst ab 14 Jahren und davor nie, ganz gleich welcher Schaden entsteht.
    2. B)Eltern haften automatisch für jeden Schaden ihres Kindes und müssen ihn immer ersetzen.
    3. C)Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres haften Kinder für keinen Schaden, den sie anrichten.
    4. D)Kinder von 7 bis 10 Jahren haften nur dann für Kfz-Unfälle, wenn sie nicht vorsätzlich handelten.
    5. E)Eltern haften nicht automatisch, da sie nur bei Verletzung ihrer eigenen Aufsichtspflicht einstehen.
    6. F)Ab 7 Jahren haften Minderjährige auch dann, wenn ihnen die nötige Einsichtsfähigkeit fehlt.
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    Richtige Antworten: C) Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres haften Kinder für keinen Schaden, den sie anrichten. und E) Eltern haften nicht automatisch, da sie nur bei Verletzung ihrer eigenen Aufsichtspflicht einstehen.

    Richtig sind: Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind Kinder deliktsunfähig und haften für keinen Schaden (§ 828 BGB). Eltern haften nicht automatisch für ihre Kinder, sondern höchstens für die Verletzung ihrer eigenen Aufsichtspflicht. Zwischen 7 und 18 Jahren kommt es auf die individuelle Einsichtsfähigkeit an.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Kinder haften erst ab 14 Jahren und davor nie, ganz gleich welcher Schaden entsteht.
    Die Annahme, Kinder hafteten erst ab 14 oder 18 Jahren, ist unzutreffend. Ab dem 7. Lebensjahr kommt es auf die Einsichtsfähigkeit an.
    Eltern haften automatisch für jeden Schaden ihres Kindes und müssen ihn immer ersetzen.
    Eltern haften nicht automatisch, sondern höchstens für die Verletzung ihrer eigenen Aufsichtspflicht.
    Kinder von 7 bis 10 Jahren haften nur dann für Kfz-Unfälle, wenn sie nicht vorsätzlich handelten.
    Für Unfälle mit Kraftfahrzeug oder Schienenbahn, die sie nicht vorsätzlich verursachen, haften Kinder von 7 bis 10 Jahren zusätzlich nicht (§ 828 Abs. 2 BGB).
    Ab 7 Jahren haften Minderjährige auch dann, wenn ihnen die nötige Einsichtsfähigkeit fehlt.
    Ab dem 7. Lebensjahr haftet nur, wer bei der Tat die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte.
  3. Frage 143: Welche zwei Aussagen zum Schikaneverbot nach § 226 BGB treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Eine gleichmäßig angewandte Taschenkontrolle ist Schikane, da sie dem Kontrollierten lästig ist.
    2. B)Das Schikaneverbot folgt aus § 823 BGB und gilt daher nur bei Schadensersatzforderungen.
    3. C)Wer formal im Recht ist, darf es immer so ausüben, wie er will, denn nur das Bestehen des Rechts zählt.
    4. D)Schikane liegt vor, wenn ein Recht ausschließlich dazu ausgeübt wird, einem anderen zu schaden.
    5. E)Eine berechtigte Abmahnung nach wiederholten Verstößen ist Schikane, da sie dem Mitarbeiter schadet.
    6. F)Hat die Maßnahme auch ein nachvollziehbares eigenes Interesse, scheidet § 226 BGB aus.
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    Richtige Antworten: D) Schikane liegt vor, wenn ein Recht ausschließlich dazu ausgeübt wird, einem anderen zu schaden. und F) Hat die Maßnahme auch ein nachvollziehbares eigenes Interesse, scheidet § 226 BGB aus.

    Richtig sind: Schikane nach § 226 BGB liegt vor, wenn ein Recht ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt wird, einem anderen zu schaden. Hat die Maßnahme daneben auch nur ein nachvollziehbares eigenes Interesse, etwa Sicherheit, Ordnung oder Nachweisführung, scheidet § 226 BGB aus. Das Verbot folgt aus Treu und Glauben (§ 242 BGB).

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Eine gleichmäßig angewandte Taschenkontrolle ist Schikane, da sie dem Kontrollierten lästig ist.
    Eine vertraglich vereinbarte, gleichmäßig angewandte Kontrolle bleibt zulässig, auch wenn der Einzelne sie als lästig empfindet.
    Das Schikaneverbot folgt aus § 823 BGB und gilt daher nur bei Schadensersatzforderungen.
    Das Schikaneverbot ist eine Ausprägung von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Es betrifft die Art der Rechtsausübung.
    Wer formal im Recht ist, darf es immer so ausüben, wie er will, denn nur das Bestehen des Rechts zählt.
    Man muss zwischen dem Bestehen eines Rechts und der Art seiner Ausübung unterscheiden. Ein Recht darf nicht grenzenlos eingesetzt werden.
    Eine berechtigte Abmahnung nach wiederholten Verstößen ist Schikane, da sie dem Mitarbeiter schadet.
    Eine berechtigte Abmahnung ist normale, legitime Rechtsausübung. Es gibt dafür ein nachvollziehbares eigenes Interesse.
    § 226 BGB; § 242 BGBDazu nachlesen →
  4. Frage 144: Jonas Weber hält in der Drogerie einen Dieb fest. Welche zwei Aussagen zur Verhältnismäßigkeit seiner Maßnahme treffen zu?

    2 Punkte

    Zwei Antworten sind richtig. Mehrere Antworten können richtig sein. Kreuzt du mehr an, als die Aufgabe Punkte hat, gibt es 0 Punkte.

    1. A)Die Maßnahme endet, da mit der Übergabe an die Polizei der Zweck erreicht ist.
    2. B)Er wählt von mehreren geeigneten Mitteln das mildeste, da er erforderlich handeln muss.
    3. C)Sie ist in der Regel verhältnismäßig, sobald sie wirksam ist, auch bei einem krassen Missverhältnis.
    4. D)Jonas darf den Dieb bis zum nächsten Tag festhalten, da der Zweck dann erst sicher erreicht ist.
    5. E)Bei einer Notwehr prüft Jonas dieselbe dreistufige Verhältnismäßigkeit wie beim Notstand.
    6. F)Für einen gestohlenen Schokoriegel darf er den Arm brechen, da das die Flucht sicher verhindert.
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    Richtige Antworten: A) Die Maßnahme endet, da mit der Übergabe an die Polizei der Zweck erreicht ist. und B) Er wählt von mehreren geeigneten Mitteln das mildeste, da er erforderlich handeln muss.

    Richtig sind: Eine Maßnahme muss beendet werden, sobald ihr Zweck erreicht ist, zum Beispiel mit der Übergabe an die Polizei. Und sie muss erforderlich sein: Von mehreren geeigneten Maßnahmen darf man nur die wählen, die fremde Rechte am wenigsten beeinträchtigt. Zusätzlich muss sie angemessen sein, und bei der Notwehr gelten engere Maßstäbe.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Sie ist in der Regel verhältnismäßig, sobald sie wirksam ist, auch bei einem krassen Missverhältnis.
    Eine Maßnahme muss auch angemessen sein. Ein krasses Missverhältnis zwischen Anlass und Reaktion macht sie unverhältnismäßig.
    Jonas darf den Dieb bis zum nächsten Tag festhalten, da der Zweck dann erst sicher erreicht ist.
    Die Maßnahme muss beendet werden, sobald ihr Zweck erreicht ist. Wer länger festhält, als zur Übergabe an die Polizei nötig ist, handelt rechtswidrig.
    Bei einer Notwehr prüft Jonas dieselbe dreistufige Verhältnismäßigkeit wie beim Notstand.
    Bei der Notwehr gelten die engeren Maßstäbe der Erforderlichkeit und Gebotenheit, keine allgemeine Interessenabwägung.
    Für einen gestohlenen Schokoriegel darf er den Arm brechen, da das die Flucht sicher verhindert.
    Das wäre trotz wirksamer Abwehr unangemessen, denn der Eingriff steht außer Verhältnis zum Zweck.
    VerhältnismäßigkeitDazu nachlesen →

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