§34a Prüfungsfragen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Teil 2
120 Übungsfragen zu Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 13 von 82 Fragen (21 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 21–40 (Teil 2 von 6).
Fragen 21–40 von 120
Frage 21
Wann darf ein Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens das Hausrecht für einen Auftraggeber ausüben?
- A)Wenn der Hausrechtsinhaber ihn dazu bevollmächtigt hat – unmittelbar oder über eine wirksame Bevollmächtigungskette, in der Praxis meist über den Bewachungsvertrag mit seinem Arbeitgeber
- B)Immer, wenn er sich im Dienst befindet
- C)Nur, wenn es ihm der Auftraggeber persönlich und ohne jede Einbindung seines Arbeitgebers übertragen hat
- D)Immer, da es sich um ein Jedermannsrecht handelt
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Wenn der Hausrechtsinhaber ihn dazu bevollmächtigt hat – unmittelbar oder über eine wirksame Bevollmächtigungskette, in der Praxis meist über den Bewachungsvertrag mit seinem Arbeitgeber
Ursprünglicher Inhaber des Hausrechts ist der Eigentümer oder sonstige Berechtigte, hier der Auftraggeber. Ausüben darf es ein Sicherheitsmitarbeiter nur, wenn er dazu bevollmächtigt ist (§ 167 BGB) – unmittelbar durch den Hausrechtsinhaber oder über eine wirksame Kette, typischerweise: Der Auftraggeber bevollmächtigt im Bewachungsvertrag das Unternehmen, das den Einsatz per Dienstanweisung regelt. Dieser zweistufige Weg ist in der Praxis üblich und gut dokumentiert, aber keine gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Dienstanweisung allein kann keine Befugnis schaffen, die der Hausrechtsinhaber nicht erteilt hat.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Immer, wenn er sich im Dienst befindet
- Das Hausrecht folgt nicht automatisch aus der bloßen Dienstausübung; es setzt eine Bevollmächtigung durch den Hausrechtsinhaber voraus.
- Nur, wenn es ihm der Auftraggeber persönlich und ohne jede Einbindung seines Arbeitgebers übertragen hat
- Eine direkte Bevollmächtigung durch den Auftraggeber ist zwar möglich, aber nicht der einzige Weg – üblich und ebenso wirksam ist die Bevollmächtigung über den Bewachungsvertrag mit dem Arbeitgeber.
- Immer, da es sich um ein Jedermannsrecht handelt
- Das Hausrecht ist gerade kein Jedermannsrecht, das automatisch jedem Bürger zusteht; es bedarf einer Bevollmächtigung durch den Hausrechtsinhaber.
Frage 22
Welche der folgenden Rechtsverhältnisse fallen unter die Regelungen des BGB?
- A)Gewerbeanmeldung und Ordnungswidrigkeiten
- B)Ausschließlich das Verhältnis zwischen Staat und Bürger
- C)Arbeitsvertrag und Kaufvertrag
- D)Ausschließlich das Gewerberecht
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) Arbeitsvertrag und Kaufvertrag
Das BGB regelt Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander, etwa Arbeits- und Kaufverträge. Gewerbeanmeldung, Ordnungswidrigkeiten und das Verhältnis Staat-Bürger gehören dagegen zu anderen Rechtsgebieten.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Gewerbeanmeldung und Ordnungswidrigkeiten
- Gewerbeanmeldung und Ordnungswidrigkeiten gehören zum Gewerberecht bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht, nicht zum Bürgerlichen Recht, das Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern regelt.
- Ausschließlich das Verhältnis zwischen Staat und Bürger
- Das Verhältnis zwischen Staat und Bürger ist Gegenstand des öffentlichen Rechts; das BGB regelt dagegen die Beziehungen der Bürger untereinander.
- Ausschließlich das Gewerberecht
- Das Gewerberecht ist ein eigenständiges Rechtsgebiet und nicht Teil des BGB, das die privatrechtlichen Beziehungen zwischen Bürgern regelt.
Frage 23
Ein Wachmann findet in der Kantine eines von ihm bewachten Bürogebäudes ein Portemonnaie. Was muss er nach § 965 BGB tun?
- A)Er muss den Fund dem Verlierer, dem Eigentümer oder einem sonst Empfangsberechtigten anzeigen, notfalls der zuständigen Behörde
- B)Er darf das Portemonnaie sofort behalten, wenn sich niemand meldet
- C)Er darf das Portemonnaie ohne Weiteres öffnen, um den Eigentümer zu ermitteln
- D)Er hat überhaupt keine gesetzlichen Pflichten, solange der Fund weniger als 10 Euro wert ist
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Er muss den Fund dem Verlierer, dem Eigentümer oder einem sonst Empfangsberechtigten anzeigen, notfalls der zuständigen Behörde
Der Finder ist nach § 965 BGB zur Anzeige des Fundes verpflichtet. Bis zur Klärung, wer die Sache zurückbekommt, muss er sie zudem sorgfältig verwahren (§ 966 BGB).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er darf das Portemonnaie sofort behalten, wenn sich niemand meldet
- Eigentum am Fund erwirbt der Finder erst nach ordnungsgemäßer Anzeige und Ablauf von sechs Monaten, nicht sofort, wenn sich niemand meldet.
- Er darf das Portemonnaie ohne Weiteres öffnen, um den Eigentümer zu ermitteln
- Die Pflichten nach §§ 965, 966 BGB sind Anzeige und sorgfältige Verwahrung; ein Recht, fremde Sachen ohne Weiteres zu öffnen, geben sie dem Finder nicht.
- Er hat überhaupt keine gesetzlichen Pflichten, solange der Fund weniger als 10 Euro wert ist
- Die Ausnahme von der Anzeigepflicht gilt nur für Bagatellfälle bis 10 Euro; bei einem Portemonnaie ist regelmäßig von einem höheren Wert auszugehen, sodass die Pflichten bestehen bleiben.
§ 966 BGBDazu nachlesen →Frage 24
Worin unterscheidet sich ein Fund in einem Dienstgebäude einer Behörde oder in einem öffentlichen Verkehrsmittel (§ 978 BGB) von einem gewöhnlichen Fund?
- A)Es gibt keinen Unterschied zur allgemeinen Fundregelung
- B)Die Sache ist unverzüglich abzuliefern, und Finderlohn gibt es nur eingeschränkt
- C)Der Finder wird hier automatisch sofort Eigentümer der Sache
- D)In diesem Fall entfällt jede Anzeigepflicht
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Die Sache ist unverzüglich abzuliefern, und Finderlohn gibt es nur eingeschränkt
Nach § 978 BGB ist ein Fund in Dienstgebäuden von Behörden oder in öffentlichen Verkehrsmitteln unverzüglich abzuliefern, statt ihn nur anzuzeigen und selbst zu verwahren. Einen Finderlohn gibt es nur eingeschränkt: erst ab einem Wert von 50 Euro, dann zur Hälfte, und nicht für Bedienstete der Behörde oder des Verkehrsunternehmens.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Es gibt keinen Unterschied zur allgemeinen Fundregelung
- § 978 BGB weicht gerade vom allgemeinen Fundrecht ab: Statt Anzeige und eigener Verwahrung gilt eine Ablieferungspflicht, und der Finderlohn ist nur eingeschränkt vorgesehen.
- Der Finder wird hier automatisch sofort Eigentümer der Sache
- Bei einem Fund nach § 978 BGB ist die Sache unverzüglich abzuliefern; ein automatischer, sofortiger Eigentumserwerb des Finders findet gerade nicht statt.
- In diesem Fall entfällt jede Anzeigepflicht
- Die allgemeine Anzeigepflicht wird hier durch eine Ablieferungspflicht gegenüber Behörde oder Verkehrsunternehmen ersetzt, entfällt aber nicht ersatzlos.
§ 978 BGBDazu nachlesen →Frage 25
Wann geht das Eigentum an einer gefundenen Sache auf den Finder über, wenn sich niemand meldet?
- A)Nach ordnungsgemäßer Anzeige und Ablauf von sechs Monaten
- B)Sofort mit dem Auffinden der Sache
- C)Erst nach zwei Jahren, unabhängig von einer Anzeige
- D)Niemals, die Sache bleibt unbegrenzt Eigentum des Verlierers
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Nach ordnungsgemäßer Anzeige und Ablauf von sechs Monaten
Nach § 973 BGB erwirbt der Finder das Eigentum an der gefundenen Sache sechs Monate nach der Anzeige des Fundes, wenn sich bis dahin kein Berechtigter gemeldet hat.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Sofort mit dem Auffinden der Sache
- Das bloße Auffinden allein begründet noch keinen Eigentumserwerb; erforderlich sind zusätzlich die ordnungsgemäße Anzeige und der Ablauf der Sechsmonatsfrist.
- Erst nach zwei Jahren, unabhängig von einer Anzeige
- Die maßgebliche Frist beträgt sechs Monate, nicht zwei Jahre, und setzt zudem eine ordnungsgemäße Anzeige des Fundes voraus.
- Niemals, die Sache bleibt unbegrenzt Eigentum des Verlierers
- § 973 BGB sieht gerade einen Eigentumserwerb des Finders nach Ablauf der Frist vor; das Eigentum verbleibt nicht unbegrenzt beim Verlierer.
§ 973 BGBDazu nachlesen →Frage 26
Was bedeutet der Grundsatz der „Erforderlichkeit der Mittel“ bei der Notwehr (§ 227 BGB, § 32 StGB) konkret?
- A)Von mehreren wirksamen Verteidigungsmitteln muss das mildeste gewählt werden, das den Angriff sofort und sicher beendet, ohne ein unkalkulierbares Risiko einzugehen
- B)Es muss stets ein gleichwertiges Mittel eingesetzt werden (z. B. Messer gegen Messer)
- C)Jedes Mittel ist erlaubt, solange die Verteidigung am Ende erfolgreich ist
- D)Es findet dieselbe allgemeine Interessenabwägung statt wie beim rechtfertigenden Notstand
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Von mehreren wirksamen Verteidigungsmitteln muss das mildeste gewählt werden, das den Angriff sofort und sicher beendet, ohne ein unkalkulierbares Risiko einzugehen
Bei der Notwehr prüfst du die Erforderlichkeit, nicht eine allgemeine Verhältnismäßigkeit wie beim Notstand: Unter mehreren gleich geeigneten Verteidigungsmitteln ist das für den Angreifer schonendste zu wählen, das den Angriff aber sofort und sicher beendet – ein wirkungsloses oder riskantes „mildestes“ Mittel muss der Angegriffene nicht wählen. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen wie bei § 34 StGB oder §§ 228, 904 BGB findet bei der Notwehr gerade nicht statt; das ist der Kern des Unterschieds.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Es muss stets ein gleichwertiges Mittel eingesetzt werden (z. B. Messer gegen Messer)
- Das Verteidigungsmittel muss nicht gleichartig oder gleichwertig zum Angriffsmittel sein; entscheidend ist allein, das mildeste erfolgversprechende Mittel zu wählen.
- Jedes Mittel ist erlaubt, solange die Verteidigung am Ende erfolgreich ist
- Der bloße Verteidigungserfolg rechtfertigt nicht jedes beliebige Mittel; auch eine erfolgreiche Verteidigung muss der Erforderlichkeit entsprechen.
- Es findet dieselbe allgemeine Interessenabwägung statt wie beim rechtfertigenden Notstand
- Eine allgemeine Interessen- oder Güterabwägung wie beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) oder den zivilrechtlichen Notstandsformen (§§ 228, 904 BGB) findet bei der Notwehr gerade nicht statt; maßgeblich sind Erforderlichkeit und – in besonderen Fallgruppen – Gebotenheit.
§ 227 BGBDazu nachlesen →Frage 27
Wie sind sich zwei Bürger im Privatrecht (BGB) grundsätzlich gegenübergestellt?
- A)In einem Über- und Unterordnungsverhältnis wie im öffentlichen Recht
- B)Gleichberechtigt – keiner kann den anderen einfach zu etwas zwingen
- C)Der wirtschaftlich Stärkere hat automatisch mehr Rechte
- D)Es kommt ausschließlich auf die Entscheidung eines Gerichts an, wer im Recht ist
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Gleichberechtigt – keiner kann den anderen einfach zu etwas zwingen
Grundprinzip des Privatrechts ist die Gleichordnung: Bürger stehen sich gleichberechtigt gegenüber. Genau deshalb sind Selbsthilfe, Notwehr und Notstand eng begrenzte Ausnahmen und nicht die Regel.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- In einem Über- und Unterordnungsverhältnis wie im öffentlichen Recht
- Ein Über- und Unterordnungsverhältnis kennzeichnet das öffentliche Recht; im Privatrecht stehen sich Bürger dagegen grundsätzlich gleichgeordnet gegenüber.
- Der wirtschaftlich Stärkere hat automatisch mehr Rechte
- Wirtschaftliche Stärke verschafft im Privatrecht keine zusätzlichen Rechte; die rechtliche Gleichordnung der Bürger besteht unabhängig von wirtschaftlichen Machtverhältnissen.
- Es kommt ausschließlich auf die Entscheidung eines Gerichts an, wer im Recht ist
- Nicht jede Rechtsfrage erfordert eine gerichtliche Entscheidung; gerade die eng begrenzten Ausnahmen wie Notwehr oder Selbsthilfe erlauben eigenständiges Handeln ohne Gericht.
Frage 28
Ein Angreifer lässt nach einem Faustschlag von seinem Opfer ab und entfernt sich. Darf sich das Opfer nun noch auf Notwehr nach § 227 BGB berufen, um dem Angreifer hinterherzulaufen und zurückzuschlagen?
- A)Ja, Notwehr gilt zeitlich unbegrenzt nach jedem Angriff
- B)Ja, solange es noch am selben Tag geschieht
- C)Nein, weil Notwehr nach dem BGB grundsätzlich ausgeschlossen ist
- D)Nein, denn Notwehr ist nur zulässig, solange der Angriff noch andauert
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: D) Nein, denn Notwehr ist nur zulässig, solange der Angriff noch andauert
Notwehr ist nur zulässig, solange der Angriff tatsächlich andauert. Ist der Angreifer bereits abgezogen, ist die Notwehrlage beendet – ein nachträgliches Zurückschlagen ist keine Notwehr mehr.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, Notwehr gilt zeitlich unbegrenzt nach jedem Angriff
- Notwehr ist zeitlich strikt auf die Dauer des Angriffs begrenzt; sie gilt nicht unbegrenzt fort, nachdem sich der Angreifer bereits entfernt hat.
- Ja, solange es noch am selben Tag geschieht
- Für die Notwehrlage gibt es keine Tagesfrist; entscheidend ist allein, ob der Angriff im Moment der Verteidigung noch andauert.
- Nein, weil Notwehr nach dem BGB grundsätzlich ausgeschlossen ist
- Notwehr ist in § 227 BGB ausdrücklich geregelt und keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen; hier fehlt lediglich die Voraussetzung eines gegenwärtigen Angriffs.
§ 227 BGBDazu nachlesen →Frage 29
Darf ein Besitzdiener eine ihm anvertraute Firmensache eigenmächtig verkaufen oder verschenken?
- A)Ja, da er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
- B)Ja, solange er es dem Besitzer nachträglich mitteilt
- C)Nein, denn als Besitzdiener steht ihm keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu
- D)Nein, aber nur, wenn die Sache einen Wert von über 500 Euro hat
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) Nein, denn als Besitzdiener steht ihm keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu
Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt nur weisungsgebunden für den Besitzer aus. Eine eigene rechtliche Verfügungsmacht – etwa Verkauf oder Verschenken – steht ihm daraus nicht zu.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, da er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
- Die tatsächliche Gewalt über die Sache begründet keine rechtliche Verfügungsmacht; der Besitzdiener handelt insoweit nur weisungsgebunden für den Besitzer.
- Ja, solange er es dem Besitzer nachträglich mitteilt
- Eine nachträgliche Mitteilung ändert nichts daran, dass dem Besitzdiener von vornherein keine eigene Verfügungsmacht über die Sache zusteht.
- Nein, aber nur, wenn die Sache einen Wert von über 500 Euro hat
- Eine Wertgrenze von 500 Euro gibt es hierfür nicht; die fehlende Verfügungsmacht des Besitzdieners gilt unabhängig vom Wert der Sache.
§ 855 BGBDazu nachlesen →Frage 30
Ein Besucher lehnt sein Fahrrad ungefragt an die Fassade eines bewachten Gebäudes, ohne den Zugang zu blockieren oder etwas zu beschädigen. Liegt darin eine verbotene Eigenmacht gegenüber dem Gebäudebesitz?
- A)Ja, jede unbefugte Nutzung fremden Eigentums ist automatisch verbotene Eigenmacht
- B)Nein, denn der Besitz am Gebäude wird dadurch weder entzogen noch spürbar gestört
- C)Ja, weil damit zugleich das Hausrecht verletzt wird
- D)Nein, weil verbotene Eigenmacht nur gegenüber beweglichen Sachen möglich ist
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Nein, denn der Besitz am Gebäude wird dadurch weder entzogen noch spürbar gestört
Verbotene Eigenmacht setzt einen Besitzentzug oder eine spürbare Besitzstörung voraus. Eine geringfügige, folgenlose Nutzung wie das Anlehnen eines Fahrrads erfüllt das in der Regel nicht – auch wenn ein Hausrechtsverstoß denkbar wäre.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jede unbefugte Nutzung fremden Eigentums ist automatisch verbotene Eigenmacht
- Verbotene Eigenmacht setzt einen Besitzentzug oder eine spürbare Besitzstörung voraus; eine folgenlose, geringfügige Nutzung erfüllt das nicht automatisch.
- Ja, weil damit zugleich das Hausrecht verletzt wird
- Ein denkbarer Hausrechtsverstoß ist rechtlich von der verbotenen Eigenmacht am Besitz zu unterscheiden; gefragt ist hier speziell nach § 858 BGB.
- Nein, weil verbotene Eigenmacht nur gegenüber beweglichen Sachen möglich ist
- Verbotene Eigenmacht ist nicht auf bewegliche Sachen beschränkt; auch der Besitz an einem Gebäude als unbeweglicher Sache kann entzogen oder gestört werden.
§ 858 BGBDazu nachlesen →Frage 31
Ein Sicherheitsmitarbeiter bemerkt, dass ein bekannter Kunde versehentlich sein Werkzeug auf dem Gelände zurücklässt. Die Polizei könnte laut Notruf in wenigen Minuten vor Ort sein, falls der Mitarbeiter überhaupt tätig werden müsste. Darf er sich hier auf Selbsthilfe nach § 229 BGB berufen, um das Werkzeug notfalls gewaltsam zurückzuhalten?
- A)Ja, weil er den Kunden persönlich kennt
- B)Nein, hier fehlt es bereits an einem Anlass – niemand entzieht dem Kunden etwas, und selbst bei einem Anspruch wäre rechtzeitige Hilfe verfügbar
- C)Ja, Selbsthilfe ist immer zulässig, wenn ein Sachverhalt unklar ist
- D)Nein, weil Selbsthilfe ausschließlich gegenüber unbekannten Personen ausgeschlossen ist
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Nein, hier fehlt es bereits an einem Anlass – niemand entzieht dem Kunden etwas, und selbst bei einem Anspruch wäre rechtzeitige Hilfe verfügbar
Selbsthilfe setzt einen einklagbaren Anspruch voraus, dessen Durchsetzung ohne sofortiges Handeln vereitelt würde, weil obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist. Beides liegt hier nicht vor.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, weil er den Kunden persönlich kennt
- Die Bekanntheit des Kunden ändert nichts daran, dass hier bereits kein einklagbarer Anspruch und keine Anlasssituation für Selbsthilfe nach § 229 BGB vorliegen.
- Ja, Selbsthilfe ist immer zulässig, wenn ein Sachverhalt unklar ist
- Bloße Unklarheit eines Sachverhalts reicht für § 229 BGB nicht aus; erforderlich sind ein einklagbarer Anspruch und fehlende rechtzeitig erreichbare obrigkeitliche Hilfe.
- Nein, weil Selbsthilfe ausschließlich gegenüber unbekannten Personen ausgeschlossen ist
- Die Bekanntheit einer Person schließt § 229 BGB nicht grundsätzlich aus; hier fehlt es vielmehr an einem gefährdeten Anspruch, und obrigkeitliche Hilfe wäre rechtzeitig erreichbar.
§ 229 BGBDazu nachlesen →Frage 32
Ein Sicherheitsmitarbeiter verweigert einem angetrunkenen, aber ruhigen Gast sachlich begründet den Zutritt zu einer Veranstaltung. Ist dies eine Schikane nach § 226 BGB?
- A)Ja, jede Zutrittsverweigerung ist automatisch Schikane
- B)Ja, weil der Gast dadurch benachteiligt wird
- C)Nein, weil das Schikaneverbot nur im Arbeitsrecht gilt
- D)Nein, denn die Maßnahme hat einen sachlichen Grund und dient nicht ausschließlich dazu, dem Gast zu schaden
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: D) Nein, denn die Maßnahme hat einen sachlichen Grund und dient nicht ausschließlich dazu, dem Gast zu schaden
Schikane liegt nur vor, wenn ein Recht ausschließlich zu dem Zweck ausgeübt wird, einem anderen zu schaden. Eine sachlich begründete Zutrittsverweigerung im Rahmen des Hausrechts ist keine Schikane.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jede Zutrittsverweigerung ist automatisch Schikane
- Eine Zutrittsverweigerung ist nur dann Schikane, wenn sie ausschließlich der Schädigung dient; ein sachlicher Grund schließt § 226 BGB von vornherein aus.
- Ja, weil der Gast dadurch benachteiligt wird
- Eine bloße Benachteiligung reicht für Schikane nicht aus; entscheidend ist, ob die Maßnahme ausschließlich der Schädigung dient oder – wie hier – einen sachlichen Grund hat.
- Nein, weil das Schikaneverbot nur im Arbeitsrecht gilt
- § 226 BGB gilt allgemein im Privatrecht und ist nicht auf das Arbeitsrecht beschränkt; es erfasst jede Rechtsausübung, etwa auch das Hausrecht.
§ 226 BGBDazu nachlesen →Frage 33
Um einem entlaufenen, aggressiven Hund auszuweichen, tritt eine Passantin die Gartentür eines unbeteiligten Nachbarn ein, um sich dort in Sicherheit zu bringen. Wie ist ihr Verhalten einzuordnen?
- A)Als Notwehr nach § 227 BGB
- B)Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB
- C)Als verbotene Eigenmacht ohne jede Rechtfertigung
- D)Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB, da sie auf das Eigentum eines unbeteiligten Dritten zugreift, um die Gefahr abzuwenden
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: D) Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB, da sie auf das Eigentum eines unbeteiligten Dritten zugreift, um die Gefahr abzuwenden
Da sich die Abwehr nicht gegen den Hund selbst, sondern gegen das Eigentum eines unbeteiligten Dritten (die Gartentür) richtet, handelt es sich um Angreifenden Notstand (§ 904 BGB) – der Nachbar muss die Beschädigung dulden, kann dafür aber Ausgleich verlangen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Als Notwehr nach § 227 BGB
- Notwehr nach § 227 BGB setzt einen Angriff durch einen Menschen voraus; hier geht die Gefahr aber von einem Tier aus.
- Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB
- Verteidigender Notstand nach § 228 BGB setzt voraus, dass sich die Abwehr direkt gegen das Tier richtet; hier wird aber das Eigentum eines unbeteiligten Nachbarn beschädigt.
- Als verbotene Eigenmacht ohne jede Rechtfertigung
- Die Handlung ist durch den Angreifenden Notstand nach § 904 BGB gerechtfertigt und daher gerade keine unrechtmäßige, ungerechtfertigte Eigenmacht.
§ 904 BGBDazu nachlesen →Frage 34
Ein Sicherheitsmitarbeiter tritt gegen einen frei laufenden, ihn anspringenden Wachhund, um sich zu schützen, wobei das Tier verletzt wird. Wie ist das rechtlich einzuordnen?
- A)Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB
- B)Als verbotene Eigenmacht
- C)Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, da sich die Abwehr direkt gegen das Tier richtet, von dem die Gefahr ausgeht
- D)Als Selbsthilfe nach § 229 BGB
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) Als Verteidigender Notstand nach § 228 BGB, da sich die Abwehr direkt gegen das Tier richtet, von dem die Gefahr ausgeht
Richtet sich die Abwehr unmittelbar gegen das Tier, das die Gefahr verursacht, handelt es sich um Verteidigenden Notstand (§ 228 BGB) – unabhängig davon, wem das Tier gehört.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Als Angreifender Notstand nach § 904 BGB
- Angreifender Notstand nach § 904 BGB setzt einen Eingriff in das Eigentum eines unbeteiligten Dritten voraus; hier richtet sich die Abwehr aber direkt gegen den Hund selbst.
- Als verbotene Eigenmacht
- Verbotene Eigenmacht betrifft Besitzentzug oder Besitzstörung an einer Sache, nicht die Abwehr einer von einem Tier ausgehenden Gefahr.
- Als Selbsthilfe nach § 229 BGB
- § 229 BGB setzt einen einklagbaren Anspruch voraus, nicht die unmittelbare Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr durch ein angreifendes Tier.
§ 228 BGBDazu nachlesen →Frage 35
Was ist neben einem Schaden zwingend erforderlich, damit ein Anspruch aus § 823 BGB entsteht?
- A)Reiner Zufall genügt bereits, ein Verschulden ist nicht nötig
- B)Ausschließlich eine bereits rechtskräftige Verurteilung des Schädigers
- C)Der Schädiger muss volljährig sein, sonst entsteht kein Anspruch
- D)Ein vorsätzliches oder zumindest fahrlässiges Verhalten des Schädigers
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: D) Ein vorsätzliches oder zumindest fahrlässiges Verhalten des Schädigers
§ 823 BGB setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Ein rein zufälliger, niemandem zurechenbarer Schaden ohne jedes Verschulden begründet keinen Anspruch.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Reiner Zufall genügt bereits, ein Verschulden ist nicht nötig
- § 823 BGB verlangt gerade vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten; ein rein zufälliger Schaden ohne jedes Verschulden begründet keinen Anspruch.
- Ausschließlich eine bereits rechtskräftige Verurteilung des Schädigers
- Eine strafrechtliche Verurteilung ist für den zivilrechtlichen Anspruch aus § 823 BGB nicht erforderlich; entscheidend sind Verschulden und Schaden.
- Der Schädiger muss volljährig sein, sonst entsteht kein Anspruch
- Auch Minderjährige können unter den Voraussetzungen des § 828 BGB für einen von ihnen verursachten Schaden haften; Volljährigkeit ist dafür keine Voraussetzung.
§ 823 BGBDazu nachlesen →Frage 36
Ein von einem Wachdienst eingesetzter Diensthund verletzt trotz sorgfältiger Beaufsichtigung durch seinen Hundeführer einen Unbeteiligten. Was gilt für die Haftung nach § 833 BGB?
- A)Dient das Tier der Erwerbstätigkeit des Halters und wurde die erforderliche Sorgfalt beachtet, kann ein Haftungsprivileg nach § 833 Satz 2 BGB greifen
- B)Der Halter haftet immer verschuldensunabhängig, unabhängig von jeder Sorgfalt
- C)Es besteht in diesem Fall überhaupt keine Haftung, weil es sich um einen Diensthund handelt
- D)Nur der Hundeführer persönlich haftet, niemals das Unternehmen als Halter
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Dient das Tier der Erwerbstätigkeit des Halters und wurde die erforderliche Sorgfalt beachtet, kann ein Haftungsprivileg nach § 833 Satz 2 BGB greifen
Für sogenannte Nutztiere, die der Erwerbstätigkeit des Halters dienen, sieht § 833 Satz 2 BGB ein Haftungsprivileg vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung beachtet wurde – anders als bei der grundsätzlich verschuldensunabhängigen Halterhaftung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Der Halter haftet immer verschuldensunabhängig, unabhängig von jeder Sorgfalt
- Für beruflich genutzte Tiere wie Wachhunde sieht § 833 Satz 2 BGB gerade eine Ausnahme von der verschuldensunabhängigen Haftung vor, wenn die Sorgfaltspflicht beachtet wurde.
- Es besteht in diesem Fall überhaupt keine Haftung, weil es sich um einen Diensthund handelt
- Nicht der Status als Diensthund allein, sondern die tatsächlich beachtete Sorgfaltspflicht bei der Beaufsichtigung begründet das Haftungsprivileg nach § 833 Satz 2 BGB.
- Nur der Hundeführer persönlich haftet, niemals das Unternehmen als Halter
- Haftungsadressat nach § 833 BGB ist der Tierhalter, regelmäßig also das Unternehmen; eine ausschließliche persönliche Haftung des einzelnen Hundeführers ergibt sich daraus nicht.
§ 833 Satz 2 BGBDazu nachlesen →Frage 37
Wie kommt ein Kaufvertrag nach dem BGB grundsätzlich zustande?
- A)Allein durch die Übergabe der Ware, ohne dass es einer Einigung bedarf
- B)Erst durch notarielle Beurkundung, unabhängig vom Kaufgegenstand
- C)Ausschließlich schriftlich, mündliche Vereinbarungen sind unwirksam
- D)Durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: D) Durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Angebot und Annahme
Ein Vertrag – auch ein Kaufvertrag – kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande, üblicherweise als Angebot und dessen Annahme bezeichnet. Eine besondere Form ist beim gewöhnlichen Kaufvertrag grundsätzlich nicht vorgeschrieben.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Allein durch die Übergabe der Ware, ohne dass es einer Einigung bedarf
- Die bloße Übergabe der Ware ersetzt keine rechtsgeschäftliche Einigung; ein Kaufvertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, nicht nur einen tatsächlichen Vorgang.
- Erst durch notarielle Beurkundung, unabhängig vom Kaufgegenstand
- Eine notarielle Beurkundung ist nur bei bestimmten Verträgen wie dem Grundstückskauf vorgeschrieben, nicht generell für jeden Kaufvertrag erforderlich.
- Ausschließlich schriftlich, mündliche Vereinbarungen sind unwirksam
- Für den gewöhnlichen Kaufvertrag ist grundsätzlich keine besondere Form vorgeschrieben; auch eine mündliche Vereinbarung ist wirksam.
Frage 38
Ein Sicherheitsmitarbeiter verfolgt eine Person, die er im Objekt beim Diebstahl ertappt hat, bis auf die öffentliche Straße vor dem Gebäude und will sie dort weiter am Verlassen des Bereichs hindern. Deckt das übertragene Hausrecht dieses Vorgehen?
- A)Ja, das Hausrecht gilt unbegrenzt überall, wo sich der Täter aufhält
- B)Nein, das Hausrecht endet an der Grenze des Hausrechtsbereichs – auf der öffentlichen Straße kommen allenfalls die Jedermannsrechte in Betracht
- C)Ja, solange der Täter dem Mitarbeiter noch sichtbar ist
- D)Nein, weil das Hausrecht ohnehin nie auf Sicherheitsmitarbeiter übertragen werden kann
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Nein, das Hausrecht endet an der Grenze des Hausrechtsbereichs – auf der öffentlichen Straße kommen allenfalls die Jedermannsrechte in Betracht
Das Hausrecht ist räumlich auf den jeweiligen Hausrechtsbereich begrenzt. Außerhalb davon – etwa auf der öffentlichen Straße – kann sich der Mitarbeiter nur noch auf allgemeine Jedermannsrechte wie die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO stützen, nicht mehr auf das Hausrecht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, das Hausrecht gilt unbegrenzt überall, wo sich der Täter aufhält
- Das Hausrecht ist räumlich auf den jeweiligen Hausrechtsbereich begrenzt; außerhalb dieser Grenze, etwa auf der Straße, gilt es nicht unbegrenzt fort.
- Ja, solange der Täter dem Mitarbeiter noch sichtbar ist
- Sichtbarkeit des Täters ist kein Kriterium des Hausrechts; maßgeblich ist allein, ob sich der Vorgang noch innerhalb des räumlich abgegrenzten Hausrechtsbereichs abspielt.
- Nein, weil das Hausrecht ohnehin nie auf Sicherheitsmitarbeiter übertragen werden kann
- Die Ausübung des Hausrechts kann Sicherheitsmitarbeitern durchaus übertragen werden (Bevollmächtigung durch den Hausrechtsinhaber, im Betrieb meist über Vertrag und Dienstanweisung); das Problem hier liegt allein an der räumlichen Begrenzung außerhalb des Hausrechtsbereichs.
§ 127 StPODazu nachlesen →Frage 39
Worin unterscheidet sich die zivilrechtliche Selbsthilfe (§ 229 BGB) von der vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO?
- A)§ 229 BGB sichert einen zivilrechtlichen Anspruch, § 127 StPO ermöglicht die Festnahme bei Betreffen auf frischer Tat einer Straftat – beide können nebeneinander einschlägig sein
- B)Es gibt keinen Unterschied, beide Vorschriften regeln exakt denselben Sachverhalt
- C)§ 127 StPO gilt nur für Polizeibeamte, niemals für Privatpersonen
- D)§ 229 BGB ersetzt in jedem Fall die Notwendigkeit einer polizeilichen Anzeige
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) § 229 BGB sichert einen zivilrechtlichen Anspruch, § 127 StPO ermöglicht die Festnahme bei Betreffen auf frischer Tat einer Straftat – beide können nebeneinander einschlägig sein
§ 229 BGB dient der Sicherung eines zivilrechtlichen Anspruchs, § 127 StPO der vorläufigen Festnahme bei einer auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Person. Je nach Situation kann eine Maßnahme auf beide Vorschriften gleichzeitig gestützt werden, etwa beim Festhalten eines Ladendiebs.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Es gibt keinen Unterschied, beide Vorschriften regeln exakt denselben Sachverhalt
- § 229 BGB und § 127 StPO verfolgen unterschiedliche Zwecke – Anspruchssicherung einerseits, Festnahme bei einer Straftat andererseits – und regeln daher nicht denselben Sachverhalt.
- § 127 StPO gilt nur für Polizeibeamte, niemals für Privatpersonen
- § 127 Abs. 1 StPO ist als Jedermannsrecht ausgestaltet und gilt daher gerade auch für Privatpersonen, nicht nur für Polizeibeamte.
- § 229 BGB ersetzt in jedem Fall die Notwendigkeit einer polizeilichen Anzeige
- Selbsthilfe nach § 229 BGB ist nur ein vorläufiges Mittel; die endgültige Klärung bleibt Gericht oder Behörde vorbehalten und wird dadurch nicht ersetzt.
§ 229 BGB / § 127 Abs. 1 StPODazu nachlesen →Frage 40
Ab wann ist ein Mensch nach § 1 BGB rechtsfähig?
- A)Erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres
- B)Erst mit der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt
- C)Mit Vollendung der Geburt
- D)Rechtsfähigkeit muss vom Staat gesondert zuerkannt werden
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) Mit Vollendung der Geburt
Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit eines Menschen automatisch mit Vollendung der Geburt und endet mit dem Tod; sie muss nicht gesondert vom Staat zuerkannt werden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres
- Die Vollendung des 18. Lebensjahres betrifft die Volljährigkeit, nicht die Rechtsfähigkeit; diese beginnt bereits mit der Geburt.
- Erst mit der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt
- Die Rechtsfähigkeit entsteht automatisch mit der Geburt und hängt nicht von einer behördlichen Anmeldung wie beim Einwohnermeldeamt ab.
- Rechtsfähigkeit muss vom Staat gesondert zuerkannt werden
- Nach § 1 BGB entsteht Rechtsfähigkeit automatisch mit der Geburt; sie muss dem Menschen nicht gesondert vom Staat zuerkannt werden.
§ 1 BGBDazu nachlesen →
Lieber gleich prüfen, was schon sitzt? Alle 120 Fragen zu Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gibt es auch als Quiz.
Jetzt als Quiz üben
