§34a Prüfungsfragen: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Teil 5
120 Übungsfragen zu Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 13 von 82 Fragen (21 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 81–100 (Teil 5 von 6).
Fragen 81–100 von 120
Frage 81
Darf ein Besitzdiener eine ihm zur dienstlichen Nutzung überlassene Sache eigenmächtig an einen Dritten verkaufen?
- A)Ja, weil er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
- B)Nein, ihm steht daraus keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu
- C)Ja, sofern er den Erlös an den Besitzer weiterleitet
- D)Nein, aber nur, wenn die Sache einen Wert über 100 Euro hat
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Richtige Antwort: B) Nein, ihm steht daraus keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zu
Der Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt nur weisungsgebunden für den Besitzer aus. Eine eigene rechtliche Verfügungsmacht – etwa der Verkauf der Sache – steht ihm daraus nicht zu; ein solcher Verkauf wäre zudem eine Unterschlagung nach § 246 StGB.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, weil er die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt
- Die tatsächliche Gewalt macht ihn zum Besitzdiener nach § 855 BGB, verschafft ihm aber keine eigene rechtliche Verfügungsmacht über die Sache.
- Ja, sofern er den Erlös an den Besitzer weiterleitet
- Auch eine spätere Weiterleitung des Erlöses ändert nichts daran, dass ihm als Besitzdiener von vornherein keine rechtliche Verfügungsmacht über die Sache zustand.
- Nein, aber nur, wenn die Sache einen Wert über 100 Euro hat
- Die fehlende Verfügungsmacht des Besitzdieners hängt nicht vom Wert der Sache ab, sondern allein von seiner Stellung als weisungsgebundener Besitzdiener nach § 855 BGB.
§ 855 BGBDazu nachlesen →Frage 82
Wodurch kommt ein Kaufvertrag nach dem BGB grundsätzlich zustande?
- A)Allein durch die Übergabe der Kaufsache
- B)Nur durch notarielle Beurkundung
- C)Durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme)
- D)Ausschließlich durch schriftliche Vereinbarung
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Richtige Antwort: C) Durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme)
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, üblicherweise Angebot und Annahme genannt. Eine besondere Form ist beim gewöhnlichen Kaufvertrag grundsätzlich nicht vorgeschrieben.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Allein durch die Übergabe der Kaufsache
- Die bloße Übergabe der Sache ist nur die Erfüllung des bereits geschlossenen Vertrags, nicht dessen Zustandekommen durch übereinstimmende Willenserklärungen.
- Nur durch notarielle Beurkundung
- Eine notarielle Beurkundung ist beim gewöhnlichen Kaufvertrag grundsätzlich nicht vorgeschrieben; er kommt bereits formfrei durch Angebot und Annahme zustande.
- Ausschließlich durch schriftliche Vereinbarung
- Auch eine schriftliche Form ist für den gewöhnlichen Kaufvertrag grundsätzlich nicht vorgeschrieben; er kommt bereits formfrei durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
Frage 83
Welche der folgenden Rechtsbeziehungen wird vom BGB als Privatrecht geregelt?
- A)Das Verhältnis zwischen Ordnungsbehörde und Bürger bei einer Platzverweisung
- B)Das Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem
- C)Das Gewerbeanmeldeverfahren bei der zuständigen Behörde
- D)Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einem Arbeitsvertrag
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Richtige Antwort: D) Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einem Arbeitsvertrag
Das BGB regelt Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander, etwa aus einem Arbeitsvertrag. Verhältnisse zwischen Staat und Bürger (Ordnungsbehörde, Staatsanwaltschaft, Gewerbeamt) gehören zum öffentlichen Recht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Das Verhältnis zwischen Ordnungsbehörde und Bürger bei einer Platzverweisung
- Das Verhältnis zwischen Ordnungsbehörde und Bürger ist ein Über-/Unterordnungsverhältnis und gehört damit zum öffentlichen Recht, nicht zum vom BGB geregelten Privatrecht.
- Das Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem
- Das Verhältnis zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem gehört zum Strafverfahrensrecht und damit zum öffentlichen Recht, nicht zum Privatrecht des BGB.
- Das Gewerbeanmeldeverfahren bei der zuständigen Behörde
- Das Gewerbeanmeldeverfahren betrifft das Verhältnis zwischen Bürger und Behörde und zählt zum Gewerberecht, das ebenfalls dem öffentlichen Recht zugeordnet ist.
Frage 84
Aus welchem allgemeinen Grundsatz des BGB folgt das Schikaneverbot des § 226 BGB?
- A)Aus dem Gewaltenteilungsprinzip
- B)Aus dem Legalitätsprinzip der Strafverfolgung
- C)Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
- D)Aus dem Grundsatz der Gewerbefreiheit
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Richtige Antwort: C) Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
§ 226 BGB ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen, aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgenden Missbrauchsverbots: Niemand darf ein ihm zustehendes Recht rein zu dem Zweck ausüben, einem anderen zu schaden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Aus dem Gewaltenteilungsprinzip
- Die Gewaltenteilung betrifft die Organisation der Staatsgewalt und hat mit dem zivilrechtlichen Missbrauchsverbot einzelner Rechte nichts zu tun.
- Aus dem Legalitätsprinzip der Strafverfolgung
- Das Legalitätsprinzip regelt die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden zum Einschreiten und ist eine Vorschrift des öffentlichen Rechts, nicht des BGB.
- Aus dem Grundsatz der Gewerbefreiheit
- Die Gewerbefreiheit betrifft das Recht zur Ausübung eines Gewerbes und begründet kein zivilrechtliches Schikaneverbot gegenüber einzelnen Personen.
§ 242 BGBDazu nachlesen →Frage 85
Ein Personenschutzhund, der beruflich zur Absicherung von Werttransporten eingesetzt wird, verletzt trotz sorgfältiger Führung einen Angreifer während eines echten Überfalls. Wie wirkt sich das auf die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB aus?
- A)Der Halter haftet in jedem Fall verschuldensunabhängig, unabhängig von der Sorgfalt
- B)Da es sich um ein berufliches Nutztier handelt und die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde, kann das Haftungsprivileg nach § 833 Satz 2 BGB greifen
- C)Es besteht überhaupt keine Haftung, weil der Angreifer selbst rechtswidrig handelte
- D)Nur der Hund selbst kann rechtlich zur Verantwortung gezogen werden
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Richtige Antwort: B) Da es sich um ein berufliches Nutztier handelt und die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde, kann das Haftungsprivileg nach § 833 Satz 2 BGB greifen
Für berufliche Nutztiere wie Werttransport- oder Wachhunde greift bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt das Haftungsprivileg des § 833 Satz 2 BGB – unabhängig davon, dass der Geschädigte selbst rechtswidrig handelte, was zusätzlich als Mitverschulden zu berücksichtigen wäre.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Der Halter haftet in jedem Fall verschuldensunabhängig, unabhängig von der Sorgfalt
- Für beruflich genutzte Nutztiere wie diesen Wachhund gilt bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt das Haftungsprivileg des § 833 Satz 2 BGB, sodass keine ausnahmslose Haftung besteht.
- Es besteht überhaupt keine Haftung, weil der Angreifer selbst rechtswidrig handelte
- Das rechtswidrige Verhalten des Angreifers führt allenfalls zu einem Mitverschulden, beseitigt aber nicht automatisch jede Haftung nach § 833 BGB.
- Nur der Hund selbst kann rechtlich zur Verantwortung gezogen werden
- Ein Tier ist keine rechtsfähige Person und kann selbst nicht haftbar gemacht werden; verantwortlich bleibt allein der Tierhalter.
§ 833 Satz 2 BGBDazu nachlesen →Frage 86
Ein Sicherheitsmitarbeiter nimmt im Rahmen der Selbsthilfe eine Sache weg, um einen Anspruch zu sichern. Was schreibt § 230 BGB ihm anschließend vor?
- A)Er darf die Sache dauerhaft behalten, ohne weitere Schritte
- B)Er muss die Sache binnen 24 Stunden versteigern lassen
- C)Er muss die Sache dem Fundbüro übergeben
- D)Er muss unverzüglich den dinglichen Arrest beim zuständigen Gericht beantragen, sofern nicht ohnehin sofort vollstreckt wird
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Richtige Antwort: D) Er muss unverzüglich den dinglichen Arrest beim zuständigen Gericht beantragen, sofern nicht ohnehin sofort vollstreckt wird
§ 230 BGB verlangt, dass nach einer Wegnahme im Rahmen der Selbsthilfe unverzüglich der dingliche Arrest beim Gericht beantragt wird, sofern nicht bereits die Zwangsvollstreckung erfolgt – die endgültige Entscheidung bleibt dem Gericht vorbehalten.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er darf die Sache dauerhaft behalten, ohne weitere Schritte
- Selbsthilfe ersetzt nicht das gerichtliche Verfahren; ohne den nach § 230 BGB vorgeschriebenen Antrag auf dinglichen Arrest darf die Sache nicht dauerhaft einbehalten werden.
- Er muss die Sache binnen 24 Stunden versteigern lassen
- Eine Versteigerungspflicht binnen 24 Stunden sieht § 230 BGB nicht vor; vorgeschrieben ist stattdessen die unverzügliche Beantragung des dinglichen Arrests.
- Er muss die Sache dem Fundbüro übergeben
- Es handelt sich nicht um eine Fundsache, sondern um eine im Rahmen der Selbsthilfe weggenommene Sache; § 230 BGB verlangt hierfür ein gerichtliches Verfahren, keine Übergabe an ein Fundbüro.
§ 230 BGBDazu nachlesen →Frage 87
Ein Sicherheitsmitarbeiter wird von einem Angreifer mit einem Messer bedroht und schlägt ihm die Waffe mit einem gezielten Tritt aus der Hand. Auf welche zivilrechtliche Vorschrift kann er sich stützen, um von einer Schadensersatzforderung des Angreifers verschont zu bleiben?
- A)§ 227 BGB, weil er sich gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigt
- B)§ 229 BGB, weil ein Anspruch gesichert werden soll
- C)§ 904 BGB, weil ein Gegenstand beschädigt wird
- D)§ 833 BGB, weil eine Gefahr abgewendet wird
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Richtige Antwort: A) § 227 BGB, weil er sich gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigt
Die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff eines Menschen ist zivilrechtlich über § 227 BGB (Notwehr) abgesichert – der verletzte Angreifer hat keinen Schadensersatzanspruch.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- § 229 BGB, weil ein Anspruch gesichert werden soll
- § 229 BGB betrifft die Durchsetzung eines bereits bestehenden Anspruchs bei nicht rechtzeitig erreichbarer obrigkeitlicher Hilfe, nicht die unmittelbare Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs.
- § 904 BGB, weil ein Gegenstand beschädigt wird
- § 904 BGB setzt eine Gefahr voraus, die von einer Sache oder einem Tier ausgeht, nicht von einem menschlichen Angreifer wie hier.
- § 833 BGB, weil eine Gefahr abgewendet wird
- § 833 BGB regelt die Haftung eines Tierhalters für Schäden durch sein Tier und passt nicht auf die Abwehr eines menschlichen Angriffs.
§ 227 BGBDazu nachlesen →Frage 88
Warum reicht bei einer Fundsache im Wert von genau 10 Euro nach dem Gesetzestext noch keine Anzeigepflicht aus?
- A)Weil Gegenstände unter 100 Euro generell nicht als Fundsachen gelten
- B)Weil eine Anzeigepflicht ausschließlich für Bargeld besteht
- C)Weil das Gesetz eine Anzeigepflicht erst ab einem Wert oberhalb von 10 Euro vorsieht
- D)Weil die Wertgrenze nur für Funde in Behördengebäuden gilt
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Richtige Antwort: C) Weil das Gesetz eine Anzeigepflicht erst ab einem Wert oberhalb von 10 Euro vorsieht
Ist der Wert der gefundenen Sache nicht höher als 10 Euro, muss nach der einschlägigen Bagatellregelung keine Anzeige erfolgen – oberhalb dieser Grenze greift die Anzeigepflicht nach § 965 BGB.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Weil Gegenstände unter 100 Euro generell nicht als Fundsachen gelten
- Auch geringwertige Gegenstände unter 100 Euro sind Fundsachen im Sinne der §§ 965 ff. BGB; lediglich die Anzeigepflicht entfällt bei einem Wert bis 10 Euro.
- Weil eine Anzeigepflicht ausschließlich für Bargeld besteht
- Die Anzeigepflicht nach § 965 BGB gilt für jede gefundene Sache, nicht nur für Bargeld; entscheidend ist allein die Wertgrenze von 10 Euro.
- Weil die Wertgrenze nur für Funde in Behördengebäuden gilt
- Umgekehrt: Die 10-Euro-Grenze gilt nur für gewöhnliche Funde; in Behördengebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln besteht nach § 978 BGB eine Ablieferungspflicht unabhängig vom Wert.
§ 965 BGBDazu nachlesen →Frage 89
Welche Aussage zum Verhältnis von Notwehr (§ 227 BGB) und Notstand (§§ 228, 904 BGB) im BGB trifft zu?
- A)Notwehr und Notstand sind austauschbare Begriffe für dieselbe Rechtsfolge
- B)Notwehr setzt einen menschlichen Angreifer voraus, Notstand erfasst dagegen Gefahren durch Tiere oder Sachen
- C)Notstand ist nur gegenüber Behörden möglich
- D)Notwehr ist nur bei Eigentumsverletzungen anwendbar
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Richtige Antwort: B) Notwehr setzt einen menschlichen Angreifer voraus, Notstand erfasst dagegen Gefahren durch Tiere oder Sachen
Notwehr (§ 227 BGB) wehrt ausschließlich einen menschlichen Angriff ab. Geht die Gefahr von einem Tier oder einer Sache aus, kommen stattdessen die Notstandsvorschriften der §§ 228, 904 BGB in Betracht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Notwehr und Notstand sind austauschbare Begriffe für dieselbe Rechtsfolge
- Notwehr und Notstand unterscheiden sich gerade in der Gefahrenquelle – Mensch bei der Notwehr, Tier oder Sache beim Notstand – und sind keine austauschbaren Begriffe.
- Notstand ist nur gegenüber Behörden möglich
- Der Notstand nach §§ 228, 904 BGB richtet sich gegen Gefahren durch Tiere oder Sachen, nicht gegen Behörden, die ohnehin öffentliches Recht anwenden.
- Notwehr ist nur bei Eigentumsverletzungen anwendbar
- Notwehr schützt jedes durch den Angriff bedrohte Rechtsgut, etwa Leben oder Gesundheit, und ist nicht auf Eigentumsverletzungen beschränkt.
Frage 90
Ein Sicherheitsmitarbeiter hält einen ihm unbekannten Falschparker so lange auf dem Betriebsgelände fest, bis dieser den durch ihn verursachten Schaden am Firmenwagen schriftlich anerkennt – die Polizei wäre laut Rückfrage in wenigen Minuten vor Ort gewesen. War das Festhalten nach § 229 BGB gerechtfertigt?
- A)Ja, weil der Anspruchsgegner unbekannt war
- B)Ja, weil jeder Sachschaden automatisch Selbsthilfe rechtfertigt
- C)Nein, weil Selbsthilfe nur gegenüber bekannten Personen zulässig ist
- D)Nein, weil obrigkeitliche Hilfe (die Polizei) rechtzeitig erreichbar gewesen wäre und der Anspruch dadurch nicht gefährdet war
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Richtige Antwort: D) Nein, weil obrigkeitliche Hilfe (die Polizei) rechtzeitig erreichbar gewesen wäre und der Anspruch dadurch nicht gefährdet war
Selbsthilfe nach § 229 BGB ist nur zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. War die Polizei in wenigen Minuten erreichbar, fehlt es an dieser Voraussetzung, unabhängig davon, ob der Verursacher bekannt war oder nicht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, weil der Anspruchsgegner unbekannt war
- Entscheidend für die Zulässigkeit der Selbsthilfe ist, ob obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist; das war hier gerade der Fall, weshalb Selbsthilfe ausscheidet.
- Ja, weil jeder Sachschaden automatisch Selbsthilfe rechtfertigt
- Ein automatisches Selbsthilferecht bei jedem Sachschaden gibt es nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist.
- Nein, weil Selbsthilfe nur gegenüber bekannten Personen zulässig ist
- Selbsthilfe ist nicht auf bekannte Personen beschränkt; sie kann gerade auch gegenüber einem unbekannten Anspruchsgegner in Betracht kommen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 229 BGB erfüllt sind.
§ 229 BGBDazu nachlesen →Frage 91
Kommt es für das Vorliegen einer verbotenen Eigenmacht nach § 858 BGB darauf an, ob der Handelnde schuldhaft gehandelt hat?
- A)Ja, nur vorsätzliches Handeln begründet verbotene Eigenmacht
- B)Ja, nur fahrlässiges Handeln reicht für verbotene Eigenmacht aus
- C)Nein, aber verbotene Eigenmacht ist nur bei beweglichen Sachen möglich
- D)Nein, verbotene Eigenmacht setzt kein Verschulden voraus, sie knüpft rein objektiv an den Besitzentzug oder die Besitzstörung an
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Richtige Antwort: D) Nein, verbotene Eigenmacht setzt kein Verschulden voraus, sie knüpft rein objektiv an den Besitzentzug oder die Besitzstörung an
Verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB ist ein rein objektiver Begriff: Entscheidend ist allein, ob der Besitz ohne Willen des Besitzers und ohne gesetzliche Berechtigung entzogen oder gestört wurde – auf ein Verschulden des Handelnden kommt es dabei nicht an.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, nur vorsätzliches Handeln begründet verbotene Eigenmacht
- Verbotene Eigenmacht setzt kein vorsätzliches Handeln voraus; sie knüpft rein objektiv an den Besitzentzug oder die Besitzstörung an, unabhängig vom Verschulden.
- Ja, nur fahrlässiges Handeln reicht für verbotene Eigenmacht aus
- Auch ein völlig schuldloses Handeln kann verbotene Eigenmacht begründen; es kommt allein auf den objektiven Besitzentzug oder die Besitzstörung an, nicht auf Fahrlässigkeit.
- Nein, aber verbotene Eigenmacht ist nur bei beweglichen Sachen möglich
- § 858 BGB unterscheidet nicht zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen; auch die Besitzstörung eines Grundstücks kann verbotene Eigenmacht sein.
§ 858 BGBDazu nachlesen →Frage 92
Ein Besucher wird von einem Sicherheitsmitarbeiter aufgefordert, einen abgesperrten Lagerbereich zu verlassen, bleibt aber demonstrativ stehen. Handelt es sich um eine Besitzstörung nach § 858 BGB?
- A)Ja, denn auch das bewusste Verweilen gegen den erkennbaren Willen des Besitzers beeinträchtigt dessen tatsächliche Sachherrschaft
- B)Nein, Besitzstörung setzt immer eine Sachbeschädigung voraus
- C)Nein, solange der Besucher nichts entwendet, liegt keine Störung vor
- D)Ja, aber nur, wenn der Besucher zusätzlich aggressiv wird
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Richtige Antwort: A) Ja, denn auch das bewusste Verweilen gegen den erkennbaren Willen des Besitzers beeinträchtigt dessen tatsächliche Sachherrschaft
Besitzstörung erfasst nicht nur das gewaltsame Eindringen, sondern jede Beeinträchtigung der tatsächlichen Gewalt gegen den Willen des Berechtigten – dazu zählt auch das bewusste Verweilen trotz Aufforderung. Eine Sachbeschädigung oder Aggression ist dafür nicht erforderlich.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, Besitzstörung setzt immer eine Sachbeschädigung voraus
- Eine Sachbeschädigung ist für die Besitzstörung nicht erforderlich; es reicht jede Beeinträchtigung der tatsächlichen Gewalt gegen den Willen des Besitzers.
- Nein, solange der Besucher nichts entwendet, liegt keine Störung vor
- Verbotene Eigenmacht erfasst nicht nur die Wegnahme einer Sache, sondern auch die bloße Störung des Besitzes, etwa durch unbefugtes Verweilen.
- Ja, aber nur, wenn der Besucher zusätzlich aggressiv wird
- Zusätzliche Aggression ist keine Voraussetzung der Besitzstörung; entscheidend ist allein die Beeinträchtigung der tatsächlichen Gewalt gegen den erkennbaren Willen des Besitzers.
§ 858 BGBDazu nachlesen →Frage 93
Ein Besitzer erwischt einen Dieb beim Versuch, sein Fahrrad zu stehlen. Welche Reaktion ist im Rahmen der Selbsthilfe nach § 859 BGB gerechtfertigt?
- A)Er darf notfalls auf den Dieb schießen, um das Fahrrad in jedem Fall zu behalten
- B)Er darf den Dieb erst am nächsten Tag zur Rede stellen
- C)Er darf den Dieb mit dem zur Abwehr erforderlichen Maß an Gewalt am Wegfahren hindern
- D)Er darf nur die Polizei rufen, eigenes Handeln ist ausgeschlossen
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Richtige Antwort: C) Er darf den Dieb mit dem zur Abwehr erforderlichen Maß an Gewalt am Wegfahren hindern
§ 859 BGB erlaubt Besitzwehr mit dem zur Abwehr erforderlichen Maß an Gewalt unmittelbar bei der Tat; unverhältnismäßige Mittel wie der Einsatz einer Schusswaffe gegen einen Fahrraddieb sind davon nicht gedeckt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er darf notfalls auf den Dieb schießen, um das Fahrrad in jedem Fall zu behalten
- Der Einsatz einer Schusswaffe gegen einen Fahrraddieb wäre unverhältnismäßig und daher von § 859 BGB nicht mehr gedeckt.
- Er darf den Dieb erst am nächsten Tag zur Rede stellen
- Besitzwehr nach § 859 BGB muss unmittelbar bei der Tat erfolgen; ein Zurechtstellen erst am nächsten Tag liegt außerhalb dieses Zeitfensters.
- Er darf nur die Polizei rufen, eigenes Handeln ist ausgeschlossen
- § 859 BGB erlaubt dem Besitzer gerade ein eigenes Eingreifen mit dem erforderlichen Maß an Gewalt und beschränkt eigenes Handeln nicht auf das Rufen der Polizei.
§ 859 BGBDazu nachlesen →Frage 94
Ein Besitzer bemerkt eine Stunde nach einem versuchten, aber nicht vollendeten Diebstahl (dem Täter ist nichts entwendet worden), dass der Täter noch in der Nähe ist. Darf er sich jetzt auf Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 BGB berufen, um die Sache „zurückzuholen“?
- A)Ja, weil § 859 BGB keine zeitliche Grenze kennt
- B)Ja, solange der Täter noch in Sichtweite ist, egal wie viel Zeit vergangen ist
- C)Nein – mangels vollendeter Wegnahme gab es gar nichts zurückzuholen, und selbst bei vollendeter Tat wäre nach einer Stunde das enge Zeitfenster für Besitzkehr ohnehin verstrichen
- D)Nein, weil nach Ablauf einer Stunde jedes Selbsthilferecht generell erlischt
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Richtige Antwort: C) Nein – mangels vollendeter Wegnahme gab es gar nichts zurückzuholen, und selbst bei vollendeter Tat wäre nach einer Stunde das enge Zeitfenster für Besitzkehr ohnehin verstrichen
Besitzkehr nach § 859 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass dem Besitzer tatsächlich eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde. Blieb es beim bloßen Versuch, ist nichts weggenommen worden – es gibt schlicht nichts „zurückzuholen“. Selbst wenn die Tat vollendet gewesen wäre, wäre außerdem nach einer Stunde das enge Zeitfenster für Besitzwehr bzw. Besitzkehr verstrichen. Der Besitzer sollte den Vorfall der Polizei melden, statt sich auf ein Selbsthilferecht zu berufen, das hier mangels vollendeter Wegnahme von vornherein nicht einschlägig ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, weil § 859 BGB keine zeitliche Grenze kennt
- § 859 BGB verlangt gerade Unmittelbarkeit; ohnehin fehlt es hier schon an einer vollendeten Wegnahme, gegen die sich Besitzkehr richten könnte.
- Ja, solange der Täter noch in Sichtweite ist, egal wie viel Zeit vergangen ist
- Bloße Sichtweite ersetzt weder die erforderliche Unmittelbarkeit noch eine tatsächlich vollendete Wegnahme.
- Nein, weil nach Ablauf einer Stunde jedes Selbsthilferecht generell erlischt
- Dass hier nach einer Stunde kein Recht aus § 859 BGB mehr besteht, liegt schon daran, dass mangels vollendeter Tat von vornherein nichts zurückzuholen war – nicht daran, dass „jedes“ Selbsthilferecht pauschal nach einer Stunde erlischt.
§ 859 BGBDazu nachlesen →Frage 95
Welches Recht räumt § 860 BGB dem Besitzdiener ein?
- A)Ein eigenständiges, hoheitliches Festnahmerecht
- B)Das Recht, den Besitzer bei jeder Entscheidung rechtlich zu vertreten
- C)Kein eigenes Recht – er darf nur den Besitzer informieren
- D)Dasselbe Selbsthilferecht wie dem Besitzer nach § 859 BGB – automatisch, sobald echte Besitzdienereigenschaft nach § 855 BGB vorliegt
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Richtige Antwort: D) Dasselbe Selbsthilferecht wie dem Besitzer nach § 859 BGB – automatisch, sobald echte Besitzdienereigenschaft nach § 855 BGB vorliegt
§ 860 BGB gewährt dem Besitzdiener dieselben Rechte aus § 859 BGB wie dem Besitzer selbst. Das gilt unmittelbar kraft Gesetzes, sobald jemand tatsächlich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB ist – also weisungsgebunden und sozial abhängig für einen anderen die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt. Es bedarf keines gesonderten Übertragungsakts für das Selbsthilferecht selbst; die Dienstanweisung begründet im Berufsalltag die Besitzdienereigenschaft (bzw. konkretisiert, wofür sie gilt), ist aber keine zusätzliche eigene Voraussetzung neben § 855 BGB.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ein eigenständiges, hoheitliches Festnahmerecht
- § 860 BGB verleiht kein hoheitliches Recht, sondern lediglich dasselbe zivilrechtliche Selbsthilferecht, das auch dem Besitzer nach § 859 BGB zusteht.
- Das Recht, den Besitzer bei jeder Entscheidung rechtlich zu vertreten
- § 860 BGB betrifft allein die Selbsthilfe gegen verbotene Eigenmacht, nicht eine allgemeine rechtliche Vertretung des Besitzers bei sonstigen Entscheidungen.
- Kein eigenes Recht – er darf nur den Besitzer informieren
- Der Besitzdiener hat kraft § 855, § 860 BGB ein eigenes Handlungsrecht, sobald echte Besitzdienereigenschaft vorliegt – er ist nicht auf bloße Information beschränkt.
§ 860 BGBDazu nachlesen →Frage 96
Ein Sicherheitsmitarbeiter ist beim Auftraggeber fest am Empfang eingesetzt. Nach Bewachungsvertrag und Dienstanweisung betreut er dort den Empfangsbereich samt Ausstattung des Auftraggebers und folgt vor Ort dessen Weisungen; eine gesonderte schriftliche Übertragung von Selbsthilferechten hat er nicht erhalten. Er beobachtet, wie ein Besucher ein Werbeschild des Auftraggebers vom Empfangstresen mitnimmt. Darf er sich auf § 860 BGB berufen, um das Schild zurückzuholen?
- A)Ja – weil er für den Auftraggeber weisungsgebunden die tatsächliche Gewalt über die Empfangsausstattung ausübt, ist er insoweit dessen Besitzdiener nach § 855 BGB; das Selbsthilferecht aus § 860 BGB folgt daraus unmittelbar, ohne dass es einer gesonderten Übertragung bedarf
- B)Ja, jeder Arbeitnehmer darf sich automatisch auf § 860 BGB berufen, unabhängig von seiner Tätigkeit
- C)Nein, weil § 860 BGB stets eine gesonderte schriftliche Übertragung der Selbsthilferechte durch eine Dienstanweisung voraussetzt
- D)Nein, weil § 860 BGB generell nur dem Eigentümer zusteht
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Ja – weil er für den Auftraggeber weisungsgebunden die tatsächliche Gewalt über die Empfangsausstattung ausübt, ist er insoweit dessen Besitzdiener nach § 855 BGB; das Selbsthilferecht aus § 860 BGB folgt daraus unmittelbar, ohne dass es einer gesonderten Übertragung bedarf
§ 860 BGB knüpft nicht an eine gesonderte, förmliche Übertragung des Selbsthilferechts an, sondern an die tatsächliche Besitzdienereigenschaft nach § 855 BGB: Wer weisungsgebunden für einen anderen die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, ist Besitzdiener – und ihm steht damit dasselbe Recht aus § 859 BGB zu wie dem Besitzer. Entscheidend sind hier die im Sachverhalt genannten Umstände: Das Schild gehört zur Ausstattung des Auftraggebers, und der Mitarbeiter betreut sie nach dessen Weisungen. Aus der bloßen Anstellung bei einem Bewachungsunternehmen folgt diese Stellung nicht automatisch. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob er auch das Hausrecht gegenüber Besuchern ausüben darf – dafür braucht es eine Bevollmächtigung durch den Hausrechtsinhaber.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jeder Arbeitnehmer darf sich automatisch auf § 860 BGB berufen, unabhängig von seiner Tätigkeit
- Nicht jeder Arbeitnehmer ist automatisch Besitzdiener bezüglich jeder Firmensache; entscheidend ist, ob er gerade für diese Sache weisungsgebunden und sozial abhängig die tatsächliche Gewalt ausübt (§ 855 BGB).
- Nein, weil § 860 BGB stets eine gesonderte schriftliche Übertragung der Selbsthilferechte durch eine Dienstanweisung voraussetzt
- § 860 BGB verlangt keine gesonderte schriftliche Übertragung; maßgeblich ist die tatsächliche Besitzdienereigenschaft nach § 855 BGB, die sich hier aus der beschriebenen, weisungsgebundenen Betreuung der Empfangsausstattung ergibt.
- Nein, weil § 860 BGB generell nur dem Eigentümer zusteht
- § 860 BGB betrifft gerade den Besitzdiener, nicht den Eigentümer; der Besitzdiener leitet sein Recht vom Besitzer, nicht vom Eigentümer ab.
§ 860 BGBDazu nachlesen →Frage 97
Ab welchem Alter kann ein Kind grundsätzlich für einen von ihm verursachten Schaden haftbar werden?
- A)Erst ab der Geburt, ohne jede Altersgrenze
- B)Ab Vollendung des 7. Lebensjahres, abhängig von seiner individuellen Einsichtsfähigkeit
- C)Erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres
- D)Erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres
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Richtige Antwort: B) Ab Vollendung des 7. Lebensjahres, abhängig von seiner individuellen Einsichtsfähigkeit
Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind Kinder nach § 828 BGB vollständig deliktsunfähig; erst danach kommt eine Haftung in Betracht, abhängig von der individuellen Einsichtsfähigkeit.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Erst ab der Geburt, ohne jede Altersgrenze
- Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind Kinder nach § 828 BGB vollständig deliktsunfähig; eine Haftung ab der Geburt ohne Altersgrenze gibt es nicht.
- Erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres
- Die Grenze von 10 Jahren betrifft nur die Sonderregel für Unfälle mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn (§ 828 Abs. 2 BGB), nicht die allgemeine Haftungsgrenze.
- Erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres
- 14 Jahre ist die Grenze der Strafmündigkeit, nicht die zivilrechtliche Haftungsgrenze nach § 828 BGB, die bereits ab 7 Jahren beginnen kann.
§ 828 BGBDazu nachlesen →Frage 98
Ein 9-jähriges Kind wirft beim Spielen mutwillig einen Stein gegen ein parkendes Auto und verursacht einen Lackschaden. Haftet das Kind dafür?
- A)Möglicherweise ja, sofern es die erforderliche Einsicht hatte – die Ausnahme für 7- bis 10-Jährige gilt nur für nicht vorsätzlich verursachte Schäden bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn
- B)Nein, unter 10 Jahren haften Kinder für gar keinen Schaden
- C)Nein, weil Steinewerfen kein Straßenverkehrsvorgang ist und daher generell keine Haftung möglich ist
- D)Ja, uneingeschränkt, weil es vorsätzlich handelte, unabhängig vom Alter
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Richtige Antwort: A) Möglicherweise ja, sofern es die erforderliche Einsicht hatte – die Ausnahme für 7- bis 10-Jährige gilt nur für nicht vorsätzlich verursachte Schäden bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn
Die Sonderregel für 7- bis 10-Jährige (§ 828 Abs. 2 BGB) betrifft ausschließlich nicht vorsätzlich verursachte Schäden bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn. Für andere, insbesondere vorsätzliche Schäden bleibt es bei der allgemeinen Regel: Haftung ab 7 Jahren, sofern die erforderliche Einsichtsfähigkeit vorlag.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, unter 10 Jahren haften Kinder für gar keinen Schaden
- Die Ausnahme für Kinder zwischen 7 und 10 Jahren gilt nur bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienen- oder Schwebebahn; ein Steinwurf auf ein parkendes Auto fällt nicht darunter.
- Nein, weil Steinewerfen kein Straßenverkehrsvorgang ist und daher generell keine Haftung möglich ist
- Dass kein Unfall mit einem Kraftfahrzeug vorliegt, schließt die Haftung nicht aus, sondern lässt nur die Sonderregel des § 828 Abs. 2 BGB entfallen; die allgemeine Haftung ab 7 Jahren bleibt möglich.
- Ja, uneingeschränkt, weil es vorsätzlich handelte, unabhängig vom Alter
- Auch bei vorsätzlichem Handeln setzt die Haftung eines Minderjährigen die individuelle Einsichtsfähigkeit voraus; ein Automatismus unabhängig vom Alter besteht nicht.
§ 828 BGBDazu nachlesen →Frage 99
Ein 8-jähriges Kind beschädigt beim Herumtoben eine Fensterscheibe. Wer haftet dafür vorrangig?
- A)Immer die Eltern, unabhängig von eigenem Verschulden
- B)Niemand, weil Kinder grundsätzlich nicht haften
- C)Das Kind selbst, sofern es die erforderliche Einsicht hatte – die Eltern haften nur bei einer eigenen Aufsichtspflichtverletzung
- D)Die Schule oder Kita, sofern das Kind dort betreut wurde
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Richtige Antwort: C) Das Kind selbst, sofern es die erforderliche Einsicht hatte – die Eltern haften nur bei einer eigenen Aufsichtspflichtverletzung
Eltern haften entgegen verbreiteter Annahme nicht automatisch für ihre Kinder, sondern höchstens bei Verletzung ihrer eigenen Aufsichtspflicht. Das Kind selbst kann ab 7 Jahren haften, wenn es die erforderliche Einsichtsfähigkeit besaß.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Immer die Eltern, unabhängig von eigenem Verschulden
- Eltern haften nicht automatisch für ihre Kinder, sondern allenfalls für die Verletzung ihrer eigenen Aufsichtspflicht.
- Niemand, weil Kinder grundsätzlich nicht haften
- Kinder haften nicht grundsätzlich nie; ab Vollendung des 7. Lebensjahres kommt eine eigene Haftung in Betracht, sofern die erforderliche Einsicht vorlag.
- Die Schule oder Kita, sofern das Kind dort betreut wurde
- Die Frage nach Schule oder Kita betrifft die Betreuungsaufsicht, nicht die zivilrechtliche Haftung nach § 828 BGB, um die es hier geht.
§ 828 BGBDazu nachlesen →Frage 100
Ein Wachhund wird von seinem Hundeführer entgegen der Dienstanweisung frei und unbeaufsichtigt über das Gelände laufen gelassen und verletzt dabei einen Besucher. Kann sich der Halter auf das Haftungsprivileg des § 833 Satz 2 BGB berufen?
- A)Ja, weil es sich um einen beruflich genutzten Wachhund handelt
- B)Ja, solange der Besucher das Gelände unbefugt betreten hat
- C)Nein, weil Wachhunde generell vom Haftungsprivileg ausgeschlossen sind
- D)Nein, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung gerade nicht beachtet hat
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Richtige Antwort: D) Nein, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung gerade nicht beachtet hat
Das Haftungsprivileg für beruflich genutzte Tiere greift nur, wenn der Halter bei der Beaufsichtigung tatsächlich die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Lässt er den Hund entgegen der Dienstanweisung unbeaufsichtigt laufen, fehlt es daran, und die normale Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB bleibt bestehen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, weil es sich um einen beruflich genutzten Wachhund handelt
- Die berufliche Nutzung allein reicht für das Haftungsprivileg nicht aus; zusätzlich muss der Halter tatsächlich die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung beachtet haben.
- Ja, solange der Besucher das Gelände unbefugt betreten hat
- Ein unbefugtes Betreten durch den Besucher ändert nichts daran, dass der Halter selbst die Sorgfaltspflicht bei der Beaufsichtigung verletzt hat; es könnte höchstens ein Mitverschulden begründen.
- Nein, weil Wachhunde generell vom Haftungsprivileg ausgeschlossen sind
- Wachhunde sind vom Haftungsprivileg nach § 833 Satz 2 BGB nicht generell ausgeschlossen; es greift gerade bei ihnen, wenn die erforderliche Sorgfalt beachtet wurde.
§ 833 BGBDazu nachlesen →
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