§34a Prüfungsfragen: Straf- und Strafverfahrensrecht – Teil 7
129 Übungsfragen zu Straf- und Strafverfahrensrecht — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 13 von 82 Fragen (21 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 121–129 (Teil 7 von 7).
Fragen 121–129 von 129
Frage 121
Wer ist nach § 152 StPO zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen?
- A)Die Polizei
- B)Das erkennende Gericht selbst
- C)Die Staatsanwaltschaft
- D)Der Geschädigte persönlich
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Richtige Antwort: C) Die Staatsanwaltschaft
Nach § 152 StPO ist die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen und muss grundsätzlich bei allen verfolgbaren Straftaten einschreiten.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Die Polizei
- Die Polizei ermittelt zwar nach § 163 StPO, erhebt aber selbst keine öffentliche Klage; das ist nach § 152 StPO allein Aufgabe der Staatsanwaltschaft.
- Das erkennende Gericht selbst
- Das Gericht entscheidet über eine bereits erhobene Anklage, erhebt sie aber nicht selbst; die Trennung von anklagender und urteilender Stelle verbietet eine Vermischung dieser Rollen.
- Der Geschädigte persönlich
- Außerhalb der eng begrenzten Privatklagedelikte nach § 374 Abs. 1 StPO erhebt nicht der Geschädigte selbst Klage, sondern die Staatsanwaltschaft als zuständige Behörde.
§ 152 StPODazu nachlesen →Frage 122
Gilt das Legalitätsprinzip auch für die Polizei?
- A)Nein, die Polizei darf frei entscheiden, welche Straftaten sie verfolgt
- B)Nein, das Legalitätsprinzip gilt ausschließlich für Gerichte
- C)Ja, aber nur bei Verbrechen, nicht bei Vergehen
- D)Ja, nach § 163 StPO muss auch die Polizei bei einem Anfangsverdacht grundsätzlich tätig werden, wobei das Gesetz selbst Ausnahmen vorsieht
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Richtige Antwort: D) Ja, nach § 163 StPO muss auch die Polizei bei einem Anfangsverdacht grundsätzlich tätig werden, wobei das Gesetz selbst Ausnahmen vorsieht
Auch die Polizei ist nach § 163 StPO verpflichtet, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten (Anfangsverdacht) für eine Straftat zu ermitteln und die Staatsanwaltschaft zu unterrichten; sie handelt dabei als deren Ermittlungsperson. Das Legalitätsprinzip gilt aber nicht ausnahmslos – die Strafprozessordnung selbst lässt in bestimmten Fällen ein Absehen von der Verfolgung zu (Opportunitätsprinzip, z. B. §§ 153 ff. StPO bei geringer Schuld).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, die Polizei darf frei entscheiden, welche Straftaten sie verfolgt
- Nach § 163 StPO ist auch die Polizei bei Vorliegen eines Anfangsverdachts an das Legalitätsprinzip gebunden und muss grundsätzlich ermitteln, ohne freies Auswahlermessen – ein völlig freies „Verfolgen oder nicht“ gibt es nicht.
- Nein, das Legalitätsprinzip gilt ausschließlich für Gerichte
- Das Legalitätsprinzip betrifft nach § 152 StPO und § 163 StPO gerade Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Strafverfolgung, nicht die Gerichte bei der Urteilsfindung.
- Ja, aber nur bei Verbrechen, nicht bei Vergehen
- Das Legalitätsprinzip gilt grundsätzlich für alle verfolgbaren Straftaten unabhängig davon, ob es sich um ein Verbrechen oder ein Vergehen handelt.
§ 163 StPODazu nachlesen →Frage 123
Welche zusätzlichen Befugnisse hat die Polizei gegenüber einem privaten Sicherheitsmitarbeiter?
- A)Die Polizeigesetze der Bundesländer räumen ihr eigene, weiterreichende Befugnisse wie Platzverweise oder Ingewahrsamnahmen ein
- B)Keine, Polizei und Sicherheitsmitarbeiter verfügen über identische Befugnisse
- C)Nur das Recht, Verkehrsdelikte zu ahnden
- D)Nur die Befugnis, Zivilprozesse zu führen
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Richtige Antwort: A) Die Polizeigesetze der Bundesländer räumen ihr eigene, weiterreichende Befugnisse wie Platzverweise oder Ingewahrsamnahmen ein
Neben der StPO gelten für die Polizei zusätzlich die Polizeigesetze der Bundesländer, die ihr weiterreichende hoheitliche Befugnisse zur Gefahrenabwehr einräumen, über die private Sicherheitsmitarbeiter nicht verfügen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Keine, Polizei und Sicherheitsmitarbeiter verfügen über identische Befugnisse
- Die Polizei verfügt als hoheitlich handelnde Behörde über zusätzliche Eingriffsbefugnisse aus den Polizeigesetzen; Sicherheitsmitarbeiter haben demgegenüber nur die Jedermannsrechte sowie übertragene Hausrechte.
- Nur das Recht, Verkehrsdelikte zu ahnden
- Die zusätzlichen Befugnisse der Polizei beschränken sich nicht auf Verkehrsdelikte, sondern umfassen allgemeine Maßnahmen der Gefahrenabwehr wie Platzverweise oder Ingewahrsamnahmen.
- Nur die Befugnis, Zivilprozesse zu führen
- Zivilprozesse betreffen private Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern und haben mit den hoheitlichen, polizeilichen Befugnissen zur Gefahrenabwehr nichts zu tun.
Frage 124
Verfügt ein Sicherheitsmitarbeiter im Dienst über hoheitliche Befugnisse wie die Polizei?
- A)Ja, sobald er eine Uniform trägt
- B)Ja, aber nur innerhalb des bewachten Objekts
- C)Ja, sofern sein Arbeitgeber das ausdrücklich schriftlich bestätigt
- D)Nein, er hat nur die Jedermannsrechte sowie – soweit übertragen – Hausrecht und Besitzdienerrechte
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Richtige Antwort: D) Nein, er hat nur die Jedermannsrechte sowie – soweit übertragen – Hausrecht und Besitzdienerrechte
Sicherheitsmitarbeiter besitzen zu keinem Zeitpunkt hoheitliche Befugnisse. Ihnen stehen nur die Jedermannsrechte sowie – soweit übertragen – das Hausrecht und die Besitzdienerrechte ihres Auftraggebers zu.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, sobald er eine Uniform trägt
- Das Tragen einer Uniform verleiht keine hoheitlichen Befugnisse; ein Sicherheitsmitarbeiter bleibt unabhängig von der Kleidung Privatperson mit den Jedermannsrechten, wie sie jedem Bürger zustehen.
- Ja, aber nur innerhalb des bewachten Objekts
- Auch innerhalb des Objekts bleiben es nur die übertragenen Hausrechts- und Besitzdienerrechte sowie die Jedermannsrechte, keine hoheitlichen Befugnisse wie bei der Polizei.
- Ja, sofern sein Arbeitgeber das ausdrücklich schriftlich bestätigt
- Hoheitliche Befugnisse entstehen nicht durch eine private Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter, sondern ausschließlich kraft Gesetzes wie bei Polizeibeamten.
Frage 125
Ein Sicherheitsmitarbeiter gibt sich gegenüber einem renitenten Besucher als „im Auftrag der Polizei handelnd“ aus, um seiner Anweisung mehr Nachdruck zu verleihen. Welche Konsequenz kann das haben?
- A)Keine, solange die Anweisung selbst berechtigt war
- B)Nur eine arbeitsrechtliche Abmahnung, strafrechtlich ist das folgenlos
- C)Strafbarkeit wegen Nötigung, § 240 StGB, weil er Druck ausübt
- D)Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung, § 132 StGB
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Richtige Antwort: D) Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung, § 132 StGB
Wer sich unbefugt als im Auftrag einer Behörde handelnd ausgibt, erfüllt unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Anweisung selbst berechtigt war, den Tatbestand der Amtsanmaßung nach § 132 StGB.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Keine, solange die Anweisung selbst berechtigt war
- § 132 StGB stellt bereits das unbefugte Vorgeben, im Auftrag einer Behörde zu handeln, unter Strafe, unabhängig davon, ob die zugrunde liegende Anweisung inhaltlich berechtigt war.
- Nur eine arbeitsrechtliche Abmahnung, strafrechtlich ist das folgenlos
- Das unbefugte Ausgeben als im Auftrag der Polizei handelnd erfüllt bereits den Straftatbestand des § 132 StGB; es bleibt damit nicht bloß arbeitsrechtlich folgenlos.
- Strafbarkeit wegen Nötigung, § 240 StGB, weil er Druck ausübt
- Nötigung setzt Zwang mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus; die bloße unbefugte Berufung auf eine behördliche Vollmacht erfüllt das nicht.
§ 132 StGBDazu nachlesen →Frage 126
Wer entscheidet im Ermittlungsverfahren darüber, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird?
- A)Die Polizei
- B)Der spätere Prozessbeteiligte selbst
- C)Das Sicherheitsunternehmen, sofern es Anzeige erstattet hat
- D)Die Staatsanwaltschaft
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Richtige Antwort: D) Die Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet am Ende, ob öffentliche Klage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird – die Polizei ermittelt dabei in ihrem Auftrag.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Die Polizei
- Die Polizei ermittelt zwar im Auftrag der Staatsanwaltschaft, entscheidet aber nicht selbst über Anklage oder Einstellung; diese Entscheidung trifft allein die Staatsanwaltschaft.
- Der spätere Prozessbeteiligte selbst
- Über die Anklageerhebung entscheidet nicht der Beschuldigte oder das spätere Opfer selbst, sondern die Staatsanwaltschaft als zuständige Ermittlungsbehörde.
- Das Sicherheitsunternehmen, sofern es Anzeige erstattet hat
- Eine Strafanzeige des Sicherheitsunternehmens löst lediglich Ermittlungen aus, verschafft dem Unternehmen aber keine eigene Entscheidungsbefugnis über Anklage oder Einstellung.
Frage 127
Ein Sicherheitsmitarbeiter wird von einem unbewaffneten Angreifer angerempelt, der sofort danach die Hände hebt und erkennbar von jeder weiteren Handlung absieht. Der Mitarbeiter schlägt ihn dennoch kräftig zu Boden. Ist das durch Notwehr gedeckt?
- A)Nein, mit dem erkennbaren Abbruch des Angriffs endet die Notwehrlage, sodass die weitere Gewaltanwendung nicht mehr erforderlich und geboten ist
- B)Ja, jeder Angriff darf konsequent bis zur vollständigen Kampfunfähigkeit des Gegners beantwortet werden
- C)Ja, weil Notwehr keine Rücksicht auf das Verhalten nach dem Angriff nimmt
- D)Nein, weil gegen unbewaffnete Angreifer grundsätzlich keine Notwehr zulässig ist
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Richtige Antwort: A) Nein, mit dem erkennbaren Abbruch des Angriffs endet die Notwehrlage, sodass die weitere Gewaltanwendung nicht mehr erforderlich und geboten ist
Notwehr setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus. Gibt der Angreifer erkennbar auf, ist der Angriff beendet – die fortgesetzte Gewaltanwendung ist dann weder erforderlich noch geboten und damit keine Notwehr mehr.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jeder Angriff darf konsequent bis zur vollständigen Kampfunfähigkeit des Gegners beantwortet werden
- Notwehr ist auf das erforderliche, mildeste wirksame Mittel begrenzt; ein pauschales Recht auf Gewalt bis zur vollständigen Kampfunfähigkeit widerspricht diesem Erforderlichkeitsgrundsatz aus § 32 StGB.
- Ja, weil Notwehr keine Rücksicht auf das Verhalten nach dem Angriff nimmt
- Das Verhalten nach dem erkennbaren Abbruch ist gerade entscheidend, da mit dem Ende des Angriffs nach § 32 StGB auch die Notwehrlage selbst endet.
- Nein, weil gegen unbewaffnete Angreifer grundsätzlich keine Notwehr zulässig ist
- Notwehr ist unabhängig davon zulässig, ob der Angreifer bewaffnet ist; entscheidend ist allein das Vorliegen eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs.
§ 32 StGBDazu nachlesen →Frage 128
Ein Sicherheitsmitarbeiter hält eine Person fest, die er auf frischer Tat bei einem Diebstahl beobachtet hat. Die Person kann sich zwar ausweisen, flüchtet aber trotzdem mehrfach, sobald sie kurz losgelassen wird. Ist eine erneute Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO gerechtfertigt?
- A)Nein, weil bei feststehender Identität eine Festnahme generell ausscheidet
- B)Nein, weil § 127 StPO nur einmalig angewendet werden darf
- C)Ja, aber nur mit ausdrücklicher vorheriger Genehmigung der Polizei
- D)Ja, denn trotz feststehender Identität besteht durch das wiederholte Fluchtverhalten ein begründeter Fluchtverdacht
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Richtige Antwort: D) Ja, denn trotz feststehender Identität besteht durch das wiederholte Fluchtverhalten ein begründeter Fluchtverdacht
§ 127 Abs. 1 StPO erlaubt die Festnahme bereits, wenn Identität nicht feststellbar ODER Fluchtverdacht besteht. Auch bei feststehender Identität reicht ein durch tatsächliches Verhalten begründeter Fluchtverdacht aus, um die Festnahme zu rechtfertigen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, weil bei feststehender Identität eine Festnahme generell ausscheidet
- § 127 Abs. 1 StPO nennt Identitätsfeststellung und Fluchtverdacht als gleichrangige, alternative Festnahmegründe; feststehende Identität schließt eine Festnahme bei begründetem Fluchtverdacht nicht aus.
- Nein, weil § 127 StPO nur einmalig angewendet werden darf
- Das Gesetz begrenzt die Anwendung des § 127 Abs. 1 StPO nicht auf einen einzigen Versuch; liegen die Voraussetzungen erneut vor, ist eine erneute Festnahme möglich.
- Ja, aber nur mit ausdrücklicher vorheriger Genehmigung der Polizei
- § 127 Abs. 1 StPO gewährt das Festnahmerecht gerade jedermann ohne vorherige richterliche oder polizeiliche Anordnung; eine Genehmigung im Vorfeld ist keine Voraussetzung.
§ 127 Abs. 1 StPODazu nachlesen →Frage 129
Ein Sicherheitsmitarbeiter hält einen Einbrecher zunächst rechtmäßig fest, schlägt dann aber aus Angst, obwohl der Einbrecher sich bereits ergeben hat, mehrfach unkontrolliert weiter auf ihn ein. Wie ist sein Verhalten strafrechtlich einzuordnen?
- A)Als gerechtfertigte Notwehr, weil ursprünglich ein echter Angriff vorlag.
- B)Als Putativnotwehr, weil objektiv nie ein Angriff bestand.
- C)Als straflos, weil jede Reaktion auf einen Einbruch gerechtfertigt ist.
- D)Grundsätzlich als (vorsätzliche) Körperverletzung: Mit der Ergebung endet die Gefahr, sodass die weiteren Schläge ein extensiver Notwehrexzess nach Beendigung des Angriffs sind, den § 33 StGB nach der Prüfungsdogmatik nicht ohne Weiteres erfasst.
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Richtige Antwort: D) Grundsätzlich als (vorsätzliche) Körperverletzung: Mit der Ergebung endet die Gefahr, sodass die weiteren Schläge ein extensiver Notwehrexzess nach Beendigung des Angriffs sind, den § 33 StGB nach der Prüfungsdogmatik nicht ohne Weiteres erfasst.
Mit der Ergebung des Einbrechers endet die Angriffs- bzw. Gefahrenlage; die fortgesetzten Schläge sind keine Verteidigung mehr. Nach der für die Prüfung maßgeblichen Dogmatik erfasst § 33 StGB in erster Linie den intensiven Exzess während eines noch laufenden Angriffs, nicht ohne Weiteres den extensiven Exzess nach dessen Ende. Der Mitarbeiter bleibt für die Schläge nach der Ergebung daher grundsätzlich wegen Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB) strafbar; ein möglicher Irrtum über das Fortbestehen der Gefahr ist gesondert zu prüfen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Als gerechtfertigte Notwehr, weil ursprünglich ein echter Angriff vorlag.
- Mit der Ergebung des Einbrechers endet die Notwehr- bzw. Festnahmesituation; die fortgesetzten Schläge danach sind nicht mehr durch § 32 StGB gerechtfertigt.
- Als Putativnotwehr, weil objektiv nie ein Angriff bestand.
- Ursprünglich lag tatsächlich eine echte Angriffs- bzw. Festnahmesituation vor; Putativnotwehr setzt dagegen gerade voraus, dass objektiv überhaupt kein Angriff bestanden hat.
- Als straflos, weil jede Reaktion auf einen Einbruch gerechtfertigt ist.
- Eine pauschale Straflosigkeit jeder Reaktion gibt es nicht; die fortgesetzten Schläge nach der Ergebung bleiben grundsätzlich als Körperverletzung strafbar.
§ 33 StGBDazu nachlesen →
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