§34a Prüfungsfragen: Straf- und Strafverfahrensrecht – Teil 5
129 Übungsfragen zu Straf- und Strafverfahrensrecht — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 13 von 82 Fragen (21 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 81–100 (Teil 5 von 7).
Fragen 81–100 von 129
Frage 81
Welche Voraussetzung gehört NICHT zu den Prüfschritten der Notwehr nach § 32 StGB?
- A)Gegenwärtiger Angriff
- B)Zustimmung des Angreifers zur Verteidigung
- C)Rechtswidrigkeit des Angriffs
- D)Erforderlichkeit der Verteidigung
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Richtige Antwort: B) Zustimmung des Angreifers zur Verteidigung
Notwehr prüft Angriff, Gegenwärtigkeit, Rechtswidrigkeit, Verteidigungshandlung, Erforderlichkeit und Gebotenheit – eine „Zustimmung“ des Angreifers ist denknotwendig kein Prüfungspunkt der Notwehr.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Gegenwärtiger Angriff
- Der gegenwärtige Angriff gehört zur Notwehrlage und ist ein zwingender Prüfungspunkt der Notwehr nach § 32 StGB, keine Voraussetzung, die bei der Prüfung fehlt.
- Rechtswidrigkeit des Angriffs
- Die Rechtswidrigkeit des Angriffs ist notwendiger Bestandteil der Notwehrlage nach § 32 StGB und muss stets geprüft werden, nicht etwa ausgeklammert.
- Erforderlichkeit der Verteidigung
- Die Erforderlichkeit der Verteidigung, also das mildeste ebenso wirksame Mittel, gehört zu den festen Prüfschritten der Notwehr nach § 32 StGB und wird stets geprüft.
§ 32 StGBDazu nachlesen →Frage 82
Ein Türsteher wird von einem Gast angegriffen, der bereits deutlich unterlegen und leicht abzuwehren ist. Der Türsteher setzt trotzdem einen scharfen Pfefferspray-Strahl direkt ins Gesicht des Gastes ein, obwohl ein einfacher Festhaltegriff genauso sicher gewirkt hätte. Ist die Verteidigung erforderlich?
- A)Ja, jedes verfügbare Mittel darf gegen einen Angriff eingesetzt werden
- B)Nein, weil ein milderes, ebenso sicheres Mittel (der Festhaltegriff) zur Verfügung stand
- C)Ja, weil Pfefferspray immer das mildeste Verteidigungsmittel ist
- D)Nein, weil Notwehr gegenüber Gästen generell ausgeschlossen ist
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Richtige Antwort: B) Nein, weil ein milderes, ebenso sicheres Mittel (der Festhaltegriff) zur Verfügung stand
Erforderlich ist nur das mildeste Mittel, das den Angriff sofort und sicher abwehrt. Stand ein milderes, ebenso wirksames Mittel (Festhaltegriff) zur Verfügung, war der Einsatz von Pfefferspray nicht erforderlich.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jedes verfügbare Mittel darf gegen einen Angriff eingesetzt werden
- Notwehr erlaubt nicht jedes verfügbare Mittel, sondern nur das mildeste, das den Angriff sicher und sofort abwehrt; ein stärkeres Mittel ist bei gleicher Wirksamkeit eines milderen nicht erforderlich.
- Ja, weil Pfefferspray immer das mildeste Verteidigungsmittel ist
- Ob Pfefferspray das mildeste Mittel ist, hängt von der konkreten Situation ab; stand hier ein ebenso sicherer, milderer Festhaltegriff zur Verfügung, war der Pfefferspray-Einsatz nicht erforderlich.
- Nein, weil Notwehr gegenüber Gästen generell ausgeschlossen ist
- Notwehr ist gegenüber jedem menschlichen Angreifer möglich, unabhängig von dessen Status als Gast; einen generellen Ausschluss gegenüber Gästen kennt das Notwehrrecht nicht.
§ 32 StGBDazu nachlesen →Frage 83
Darf sich ein Sicherheitsmitarbeiter im Rahmen der Nothilfe auch für einen völlig fremden Passanten wehren, der gerade angegriffen wird?
- A)Nein, Notwehr und Nothilfe gelten nur zwischen einander bekannten Personen
- B)Nein, Nothilfe ist nur gegenüber Familienangehörigen zulässig
- C)Ja, Nothilfe ist der Notwehr gleichgestellt und schützt jede andere Person, unabhängig von persönlicher Bekanntschaft
- D)Ja, aber nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Angegriffenen
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Richtige Antwort: C) Ja, Nothilfe ist der Notwehr gleichgestellt und schützt jede andere Person, unabhängig von persönlicher Bekanntschaft
Nothilfe ist der Notwehr gleichgestellt: Du darfst dich selbst (Notwehr) oder eine beliebige andere Person (Nothilfe) gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigen, unabhängig von persönlicher Bekanntschaft.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, Notwehr und Nothilfe gelten nur zwischen einander bekannten Personen
- Notwehr und Nothilfe setzen keine persönliche Bekanntschaft zwischen den Beteiligten voraus; Nothilfe schützt nach § 32 StGB ausdrücklich auch einen völlig fremden Angegriffenen.
- Nein, Nothilfe ist nur gegenüber Familienangehörigen zulässig
- Nothilfe ist nicht auf Familienangehörige beschränkt; nach § 32 StGB darf sich der Verteidiger für jede andere Person einsetzen, die gerade rechtswidrig angegriffen wird.
- Ja, aber nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Angegriffenen
- Eine vorherige ausdrückliche Zustimmung des Angegriffenen ist für Nothilfe nicht erforderlich; bei einem gegenwärtigen Angriff bleibt dafür ohnehin regelmäßig keine Zeit.
§ 32 StGBDazu nachlesen →Frage 84
Kann sich ein Sicherheitsmitarbeiter auf Notwehr berufen, wenn ihn ein aggressiver Hund ohne menschliches Zutun angreift?
- A)Ja, Notwehr gilt gegen jede Gefahrenquelle, auch Tiere
- B)Ja, aber nur, wenn der Hund als gefährlich eingestuft ist
- C)Nein, Notwehr nach § 32 StGB setzt einen menschlichen Angreifer voraus – hier kommt allenfalls Notstand in Betracht
- D)Nein, gegen Tierangriffe gibt es überhaupt keine Rechtfertigung
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Richtige Antwort: C) Nein, Notwehr nach § 32 StGB setzt einen menschlichen Angreifer voraus – hier kommt allenfalls Notstand in Betracht
Notwehr setzt zwingend einen menschlichen Angriff voraus. Geht die Gefahr von einem Tier aus, kommt stattdessen ein Rechtfertigungsgrund aus dem Notstandsrecht in Betracht (zivilrechtlich §§ 228, 904 BGB).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, Notwehr gilt gegen jede Gefahrenquelle, auch Tiere
- Notwehr nach § 32 StGB setzt einen menschlichen Angreifer voraus; ein Angriff durch ein Tier ohne menschliches Zutun begründet daher keine Notwehrlage.
- Ja, aber nur, wenn der Hund als gefährlich eingestuft ist
- Auch bei einem als gefährlich eingestuften Hund fehlt es an einem menschlichen Angreifer, sodass Notwehr nach § 32 StGB ausscheidet und stattdessen Notstandsrecht in Betracht kommt.
- Nein, gegen Tierangriffe gibt es überhaupt keine Rechtfertigung
- Gegen Tierangriffe gibt es sehr wohl Rechtfertigungsgründe; sie ergeben sich nur nicht aus der Notwehr, sondern aus dem Notstandsrecht wie § 34 StGB.
§ 32 StGBDazu nachlesen →Frage 85
Ein Wachmann entdeckt nachts einen technischen Defekt, der zu einem Kurzschluss und drohendem Brand führen könnte, und schaltet dafür ohne Erlaubnis die komplette Stromversorgung eines fremden Gebäudeteils ab, wodurch ein geringer Sachschaden an einer Kühlanlage entsteht. Welcher Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht?
- A)Notwehr, § 32 StGB, da eine Gefahr abgewehrt wird
- B)Vorläufige Festnahme, § 127 Abs. 1 StPO
- C)Notwehrexzess, § 33 StGB
- D)Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB, da eine erheblich höherwertige Gefahr (Brand) gegenüber einem geringen Sachschaden abgewendet wird
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Richtige Antwort: D) Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB, da eine erheblich höherwertige Gefahr (Brand) gegenüber einem geringen Sachschaden abgewendet wird
§ 34 StGB rechtfertigt eine Tat, wenn das geschützte Interesse (hier: Verhinderung eines Brandes) das durch die Handlung beeinträchtigte Interesse (geringer Schaden an der Kühlanlage) wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Notwehr, § 32 StGB, da eine Gefahr abgewehrt wird
- Notwehr nach § 32 StGB setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff eines Menschen voraus; ein technischer Defekt mit Brandgefahr ist kein solcher menschlicher Angriff.
- Vorläufige Festnahme, § 127 Abs. 1 StPO
- Die Vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO betrifft die Festnahme eines auf frischer Tat betroffenen Straftäters; hier wird aber niemand festgenommen, sondern eine Gefahr abgewendet.
- Notwehrexzess, § 33 StGB
- Notwehrexzess nach § 33 StGB setzt eine tatsächlich bestehende Notwehrlage voraus, die aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten wird; ein technischer Defekt begründet keine solche Notwehrlage.
§ 34 StGBDazu nachlesen →Frage 86
Ein Kaufhausdetektiv verfolgt einen ihm unbekannten Ladendieb, der auf frischer Tat betroffen wurde und flüchtet. Darf der Detektiv ihn festhalten, bevor die Polizei eintrifft?
- A)Nein, private Festnahmen sind grundsätzlich unzulässig
- B)Ja, nach § 127 Abs. 1 StPO darf er ihn wegen Fluchtverdachts festhalten und muss sofort die Polizei verständigen
- C)Ja, aber nur, wenn der Dieb vorher schriftlich zustimmt
- D)Nein, das Festnahmerecht steht ausschließlich der Polizei zu
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Richtige Antwort: B) Ja, nach § 127 Abs. 1 StPO darf er ihn wegen Fluchtverdachts festhalten und muss sofort die Polizei verständigen
Jedermann darf einen auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter festnehmen, wenn Fluchtverdacht besteht oder die Identität ungeklärt ist – der Detektiv muss die Polizei aber sofort verständigen und darf nur bis zu deren Eintreffen festhalten.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, private Festnahmen sind grundsätzlich unzulässig
- Private Festnahmen sind entgegen dieser Aussage nach § 127 Abs. 1 StPO gerade ausdrücklich zulässig, wenn der Täter auf frischer Tat betroffen wird und Fluchtverdacht besteht.
- Ja, aber nur, wenn der Dieb vorher schriftlich zustimmt
- Für die Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO ist keine vorherige Zustimmung des Täters erforderlich; das Festnahmerecht besteht gerade gegen dessen Willen.
- Nein, das Festnahmerecht steht ausschließlich der Polizei zu
- Das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 StPO steht ausdrücklich jedermann zu, nicht nur der Polizei; es ergänzt deren eigene Festnahmebefugnisse.
§ 127 Abs. 1 StPODazu nachlesen →Frage 87
Ein auf frischer Tat betroffener Täter weist sich sofort und zweifelsfrei mit gültigem Personalausweis aus und ist offensichtlich nicht fluchtgefährdet (z. B. gehbehindert und ortsansässig). Darf er trotzdem nach § 127 Abs. 1 StPO festgenommen werden?
- A)Nein, da weder die Identität ungeklärt ist noch Fluchtverdacht besteht, fehlt eine zentrale Voraussetzung der Vorschrift
- B)Ja, jede auf frischer Tat betroffene Person darf festgenommen werden, unabhängig von weiteren Voraussetzungen
- C)Ja, weil die Feststellung der Tat allein bereits ausreicht
- D)Nein, weil eine Festnahme grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung braucht
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Richtige Antwort: A) Nein, da weder die Identität ungeklärt ist noch Fluchtverdacht besteht, fehlt eine zentrale Voraussetzung der Vorschrift
§ 127 Abs. 1 StPO setzt zusätzlich zur frischen Tat voraus, dass die Identität nicht sofort feststellbar ist oder Fluchtverdacht besteht. Sind Identität geklärt und keine Fluchtgefahr gegeben, fehlt diese Voraussetzung, sodass eine Festnahme nicht gerechtfertigt ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jede auf frischer Tat betroffene Person darf festgenommen werden, unabhängig von weiteren Voraussetzungen
- Neben der frischen Tat verlangt § 127 Abs. 1 StPO zusätzlich Fluchtverdacht oder ungeklärte Identität; sind beide Merkmale wie hier nicht erfüllt, fehlt eine Voraussetzung der Festnahme.
- Ja, weil die Feststellung der Tat allein bereits ausreicht
- Die bloße Feststellung der Tat allein genügt nicht; § 127 Abs. 1 StPO fordert zusätzlich Fluchtverdacht oder eine nicht sofort feststellbare Identität des Täters.
- Nein, weil eine Festnahme grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung braucht
- § 127 Abs. 1 StPO ist gerade eine gesetzliche Ausnahme, die eine sofortige Festnahme ohne vorherige richterliche Anordnung erlaubt, solange ihre eigenen Voraussetzungen vorliegen.
§ 127 Abs. 1 StPODazu nachlesen →Frage 88
Warum wird die Vorläufige Festnahme in der Prüfung häufig mit dem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) verglichen?
- A)Weil beide dem Grunde nach Rechtfertigungsgründe sind, aber unterschiedliche Situationen betreffen: konkrete Straftat/Festnahme versus allgemeine Gefahrenlage/Interessenabwägung
- B)Weil beide Vorschriften identische Voraussetzungen haben
- C)Weil § 34 StGB ausschließlich für Polizeibeamte gilt
- D)Weil beide nur gegenüber Minderjährigen anwendbar sind
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Richtige Antwort: A) Weil beide dem Grunde nach Rechtfertigungsgründe sind, aber unterschiedliche Situationen betreffen: konkrete Straftat/Festnahme versus allgemeine Gefahrenlage/Interessenabwägung
Beide sind Rechtfertigungsgründe, betreffen aber unterschiedliche Situationen: § 127 Abs. 1 StPO regelt speziell die Festnahme eines auf frischer Tat betroffenen Straftäters, § 34 StGB die allgemeine Abwägung zwischen einer Gefahr und einem dafür in Kauf genommenen Schaden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Weil beide Vorschriften identische Voraussetzungen haben
- Die Voraussetzungen beider Vorschriften sind nicht identisch: § 127 Abs. 1 StPO verlangt frische Tat und Fluchtverdacht oder ungeklärte Identität, § 34 StGB eine Interessenabwägung zwischen Gefahr und Schaden.
- Weil § 34 StGB ausschließlich für Polizeibeamte gilt
- § 34 StGB gilt für jedermann, nicht nur für Polizeibeamte; auch Privatpersonen wie Sicherheitsmitarbeiter können sich in einer entsprechenden Gefahrenlage darauf berufen.
- Weil beide nur gegenüber Minderjährigen anwendbar sind
- Weder § 34 StGB noch § 127 Abs. 1 StPO sind auf Minderjährige beschränkt; beide Vorschriften gelten unabhängig vom Alter des Handelnden.
§ 34 StGB / § 127 Abs. 1 StPODazu nachlesen →Frage 89
Ein Zeuge erscheint trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht vor Gericht. Welche Konsequenzen drohen ihm nach § 51 StPO?
- A)Er muss die entstandenen Kosten tragen und riskiert Ordnungsgeld sowie zwangsweise Vorführung
- B)Keine, ein Fernbleiben ist grundsätzlich folgenlos
- C)Er wird automatisch wegen Meineids bestraft
- D)Er verliert dauerhaft sein Zeugnisverweigerungsrecht
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Richtige Antwort: A) Er muss die entstandenen Kosten tragen und riskiert Ordnungsgeld sowie zwangsweise Vorführung
Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge unentschuldigt nicht, muss er nach § 51 StPO die dadurch entstandenen Kosten tragen; zusätzlich drohen ein Ordnungsgeld und die zwangsweise Vorführung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Keine, ein Fernbleiben ist grundsätzlich folgenlos
- Das unentschuldigte Fernbleiben bleibt keineswegs folgenlos; § 51 StPO sieht dafür ausdrücklich Kostenfolgen, Ordnungsgeld und die zwangsweise Vorführung des Zeugen vor.
- Er wird automatisch wegen Meineids bestraft
- Meineid nach § 154 StGB betrifft die bewusst falsche Aussage eines vereidigten Zeugen vor Gericht; das bloße Nichterscheinen zu einem Termin erfüllt diesen Tatbestand nicht.
- Er verliert dauerhaft sein Zeugnisverweigerungsrecht
- Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO steht unabhängig vom Erscheinen vor Gericht zu; ein Fernbleiben führt nicht zu dessen dauerhaftem Verlust.
§ 51 StPODazu nachlesen →Frage 90
Wer ist nach § 25 StGB Täter einer Straftat?
- A)Nur wer einen anderen zur Tat anstiftet
- B)Nur wer einem bereits Tatentschlossenen Hilfe leistet
- C)Wer sie allein oder gemeinsam mit anderen als Mittäter begeht
- D)Nur, wer die Tat plant, ohne selbst zu handeln
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Richtige Antwort: C) Wer sie allein oder gemeinsam mit anderen als Mittäter begeht
Täter nach § 25 StGB ist, wer die Tat selbst begeht – entweder allein (Alleintäter) oder gemeinsam mit anderen (Mittäter). Anstiftung und Beihilfe sind demgegenüber eigenständige Teilnahmeformen an einer fremden Tat.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nur wer einen anderen zur Tat anstiftet
- Wer einen anderen erst zur Tat anstiftet, ist nach § 26 StGB Anstifter, nicht Täter im Sinne des § 25 StGB, auch wenn er wie ein Täter bestraft wird.
- Nur wer einem bereits Tatentschlossenen Hilfe leistet
- Wer einem bereits Tatentschlossenen lediglich hilft, ist Gehilfe nach § 27 StGB; Täterschaft nach § 25 StGB setzt dagegen ein eigenes Begehen der Tat voraus.
- Nur, wer die Tat plant, ohne selbst zu handeln
- Bloßes Planen ohne jede eigene Tatbestandsverwirklichung begründet noch keine Täterschaft nach § 25 StGB; der Täter muss die Tat selbst oder gemeinschaftlich begehen.
§ 25 StGBDazu nachlesen →Frage 91
Worin liegt der zentrale Unterschied zwischen Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB)?
- A)Der Anstifter weckt einen bei dem anderen noch nicht vorhandenen Tatentschluss, der Gehilfe unterstützt einen bereits gefassten Tatentschluss
- B)Beide Begriffe meinen dasselbe und werden nur in unterschiedlichen Paragrafen geregelt
- C)Anstiftung ist nur bei Vergehen, Beihilfe nur bei Verbrechen möglich
- D)Der Gehilfe wird stets härter bestraft als der Anstifter
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Richtige Antwort: A) Der Anstifter weckt einen bei dem anderen noch nicht vorhandenen Tatentschluss, der Gehilfe unterstützt einen bereits gefassten Tatentschluss
Anstiftung setzt voraus, dass der Täter erst durch den Anstifter auf die Tatidee gebracht wird; Beihilfe setzt dagegen einen bereits gefassten fremden Tatentschluss voraus, den der Gehilfe nur unterstützt. Der Anstifter wird wie ein Täter, der Gehilfe milder bestraft.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Beide Begriffe meinen dasselbe und werden nur in unterschiedlichen Paragrafen geregelt
- Die Begriffe meinen keineswegs dasselbe: Anstiftung weckt einen noch nicht vorhandenen Tatentschluss, Beihilfe unterstützt dagegen einen bereits gefassten fremden Tatentschluss.
- Anstiftung ist nur bei Vergehen, Beihilfe nur bei Verbrechen möglich
- Weder Anstiftung nach § 26 StGB noch Beihilfe nach § 27 StGB sind auf bestimmte Deliktsarten wie Verbrechen oder Vergehen beschränkt; beide gelten für vorsätzliche rechtswidrige Taten allgemein.
- Der Gehilfe wird stets härter bestraft als der Anstifter
- Der Gehilfe wird gerade milder bestraft als der Anstifter, da für die Beihilfe nach § 27 StGB eine Strafmilderung vorgesehen ist, während der Anstifter wie ein Täter bestraft wird.
§§ 26, 27 StGBDazu nachlesen →Frage 92
Ein Objektschützer erfährt von einem Kollegen, dass dieser plant, nach Dienstschluss unbemerkt Ware aus dem Lager zu entwenden. Ohne selbst tätig zu werden, deaktiviert der Objektschützer auf Bitten des Kollegen vorab die Kamera in dem betroffenen Gang. Welche Beteiligungsform liegt vor?
- A)Mittäterschaft nach § 25 StGB, weil beide gemeinsam handeln
- B)Beihilfe nach § 27 StGB, weil er eine bereits gefasste fremde Tatentschlossenheit unterstützt, ohne selbst (Mit-)Täter zu sein
- C)Anstiftung nach § 26 StGB, weil er den Tatplan erst ermöglicht hat
- D)Keine strafbare Beteiligung, da er die Ware selbst nicht anfasst
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Richtige Antwort: B) Beihilfe nach § 27 StGB, weil er eine bereits gefasste fremde Tatentschlossenheit unterstützt, ohne selbst (Mit-)Täter zu sein
Der Kollege hatte den Tatentschluss bereits gefasst; der Objektschützer unterstützt diesen nur durch das Deaktivieren der Kamera, ohne selbst am Diebstahl mitzuwirken. Das ist der klassische Fall der Beihilfe nach § 27 StGB.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Mittäterschaft nach § 25 StGB, weil beide gemeinsam handeln
- Mittäterschaft nach § 25 StGB setzt gemeinschaftliches Handeln mit Tatherrschaft am Kerngeschehen voraus; hier beteiligt sich der Objektschützer nur unterstützend, ohne selbst am Diebstahl mitzuwirken.
- Anstiftung nach § 26 StGB, weil er den Tatplan erst ermöglicht hat
- Anstiftung nach § 26 StGB setzt voraus, dass der Anstifter den Tatentschluss beim anderen erst weckt; der Kollege hatte den Diebstahl hier aber schon selbst geplant.
- Keine strafbare Beteiligung, da er die Ware selbst nicht anfasst
- Beihilfe nach § 27 StGB verlangt kein eigenhändiges Anfassen der Ware; auch eine unterstützende Handlung wie das Deaktivieren der Kamera genügt für eine strafbare Beteiligung.
§ 27 StGBDazu nachlesen →Frage 93
Was geschieht bei einem Privatklagedelikt nach § 374 Abs. 1 StPO, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung feststellt?
- A)Sie kann die Ermittlungen einstellen und den Geschädigten auf den Weg der Privatklage verweisen
- B)Sie muss das Verfahren automatisch als Offizialdelikt weiterführen
- C)Das Verfahren wird ohne weitere Möglichkeit endgültig eingestellt, dem Geschädigten bleibt kein Rechtsweg
- D)Der Beschuldigte wird automatisch freigesprochen
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Richtige Antwort: A) Sie kann die Ermittlungen einstellen und den Geschädigten auf den Weg der Privatklage verweisen
Bei den in § 374 Abs. 1 StPO abschließend aufgelisteten Privatklagedelikten kann die Staatsanwaltschaft nach Verneinung eines öffentlichen Interesses (§ 376 StPO) die Ermittlungen einstellen (§ 170 Abs. 2 StPO) und den Geschädigten auf den Privatklageweg verweisen – dieser tritt dann selbst an die Stelle der Staatsanwaltschaft.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Sie muss das Verfahren automatisch als Offizialdelikt weiterführen
- Bei den in § 374 Abs. 1 StPO gelisteten Privatklagedelikten ist die Staatsanwaltschaft gerade nicht verpflichtet, ohne öffentliches Interesse als Offizialdelikt weiterzuermitteln; sie kann den Geschädigten stattdessen verweisen.
- Das Verfahren wird ohne weitere Möglichkeit endgültig eingestellt, dem Geschädigten bleibt kein Rechtsweg
- Eine Einstellung mangels öffentlichen Interesses ist keine endgültige Sackgasse; dem Geschädigten bleibt bei Privatklagedelikten gerade der eigene Weg der Privatklage offen.
- Der Beschuldigte wird automatisch freigesprochen
- Die Einstellung der Ermittlungen mangels öffentlichen Interesses ist kein Freispruch in der Sache; über Schuld oder Unschuld entscheidet erst ein Gericht im Privatklageverfahren.
§ 374 Abs. 1 StPODazu nachlesen →Frage 94
Ein Sicherheitsmitarbeiter wird von einem Kollegen leicht beleidigt und möchte, dass die Sache strafrechtlich verfolgt wird, stellt aber innerhalb der Frist keinen Strafantrag. Was geschieht regelmäßig mit dem Verfahren?
- A)Die Staatsanwaltschaft ermittelt trotzdem von Amts wegen, da Beleidigung ein Offizialdelikt ist
- B)Die Polizei kann den Antrag rückwirkend für den Betroffenen stellen
- C)Ohne Strafantrag wird die Tat automatisch zum Privatklagedelikt umgewandelt
- D)Da Beleidigung ein Antragsdelikt ist, wird die Tat ohne fristgerechten Strafantrag in aller Regel nicht verfolgt
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Richtige Antwort: D) Da Beleidigung ein Antragsdelikt ist, wird die Tat ohne fristgerechten Strafantrag in aller Regel nicht verfolgt
Beleidigung (§ 185 StGB) ist ein Antragsdelikt. Ohne fristgerechten Strafantrag des Verletzten innerhalb von drei Monaten wird die Tat in aller Regel nicht verfolgt, auch wenn die Staatsanwaltschaft von ihr Kenntnis hat.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Die Staatsanwaltschaft ermittelt trotzdem von Amts wegen, da Beleidigung ein Offizialdelikt ist
- Beleidigung nach § 185 StGB ist gerade kein Offizialdelikt, sondern ein Antragsdelikt; ohne fristgerechten Strafantrag ermittelt die Staatsanwaltschaft trotz Kenntnis regelmäßig nicht von Amts wegen.
- Die Polizei kann den Antrag rückwirkend für den Betroffenen stellen
- Der Strafantrag muss vom Verletzten selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden; die Polizei kann ihn nicht anstelle des Betroffenen nachträglich stellen.
- Ohne Strafantrag wird die Tat automatisch zum Privatklagedelikt umgewandelt
- Ohne fristgerechten Strafantrag wird die Verfolgung in aller Regel unterlassen; die Tat wird dadurch nicht automatisch in ein Privatklagedelikt umgewandelt, sondern bleibt schlicht unverfolgt.
§ 185 StGBDazu nachlesen →Frage 95
Welche zwei Varianten kennt der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB?
- A)Nur das gewaltsame Aufbrechen einer verschlossenen Tür
- B)Nur das Betreten eines Grundstücks ohne jede Ausnahme
- C)Widerrechtliches Eindringen oder Verweilen trotz Aufforderung, den Ort zu verlassen
- D)Widerrechtliches Eindringen und zusätzlich immer eine Sachbeschädigung
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Richtige Antwort: C) Widerrechtliches Eindringen oder Verweilen trotz Aufforderung, den Ort zu verlassen
Hausfriedensbruch wird entweder durch widerrechtliches Eindringen in Wohnung, Geschäftsräume oder befriedetes Besitztum begangen oder durch das Verweilen dort trotz Aufforderung des Berechtigten, den Ort zu verlassen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nur das gewaltsame Aufbrechen einer verschlossenen Tür
- Hausfriedensbruch nach § 123 StGB verlangt kein gewaltsames Aufbrechen einer Tür; auch das bloße Eindringen gegen den Willen des Berechtigten ohne Gewaltanwendung genügt bereits.
- Nur das Betreten eines Grundstücks ohne jede Ausnahme
- Hausfriedensbruch beschränkt sich nicht auf jedes beliebige Grundstück, sondern erfasst nur Wohnung, Geschäftsräume oder befriedetes Besitztum, und daneben auch das Verweilen trotz Aufforderung.
- Widerrechtliches Eindringen und zusätzlich immer eine Sachbeschädigung
- Eine Sachbeschädigung ist keine notwendige Voraussetzung des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB; die beiden Varianten sind allein das Eindringen oder das Verweilen trotz Aufforderung.
§ 123 StGBDazu nachlesen →Frage 96
Ein Mann kündigt gegenüber Umstehenden an, in Kürze eine schwere Brandstiftung an einem belebten Gebäude zu begehen, wodurch Unruhe unter den Anwesenden entsteht. Welche Straftat kommt hier unabhängig von einer tatsächlichen Tatbegehung in Betracht?
- A)Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, § 126 StGB
- B)Hausfriedensbruch, § 123 StGB
- C)Bedrohung, § 241 StGB, weil sich die Ankündigung gegen eine bestimmte Person richtet
- D)Amtsanmaßung, § 132 StGB
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Richtige Antwort: A) Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, § 126 StGB
§ 126 StGB stellt bereits die Androhung einer vorsätzlichen schweren Straftat wie Brandstiftung unter Strafe, sofern dadurch der öffentliche Frieden gestört werden kann – eine tatsächliche Tatausführung ist dafür nicht erforderlich.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Hausfriedensbruch, § 123 StGB
- Hausfriedensbruch nach § 123 StGB setzt ein widerrechtliches Eindringen in oder Verweilen auf einem geschützten Ort voraus; die bloße mündliche Ankündigung einer Tat erfüllt das nicht.
- Bedrohung, § 241 StGB, weil sich die Ankündigung gegen eine bestimmte Person richtet
- Bedrohung nach § 241 StGB verlangt eine Androhung gegenüber einer bestimmten Person oder einer ihr nahestehenden Person; die Ankündigung richtet sich hier aber allgemein an Umstehende.
- Amtsanmaßung, § 132 StGB
- Amtsanmaßung nach § 132 StGB setzt ein Ausgeben als Träger eines öffentlichen Amtes voraus; die Androhung einer Brandstiftung hat damit keinen Zusammenhang.
§ 126 StGBDazu nachlesen →Frage 97
Eine Person führt an einem belebten Platz eigenmächtig Identitätskontrollen durch und gibt gegenüber den Kontrollierten vor, dazu amtlich befugt zu sein. Welche Straftat begeht sie damit?
- A)Nötigung, § 240 StGB
- B)Amtsanmaßung, § 132 StGB
- C)Freiheitsberaubung, § 239 StGB
- D)Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
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Richtige Antwort: B) Amtsanmaßung, § 132 StGB
Amtsanmaßung nach § 132 StGB liegt vor, wenn sich jemand unbefugt mit einem öffentlichen Amt befasst oder eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes erlaubt ist – wie hoheitliche Identitätskontrollen, die einer Privatperson nicht zustehen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nötigung, § 240 StGB
- Nötigung nach § 240 StGB verlangt Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem bestimmten Zweck; das bloße Vorspiegeln amtlicher Befugnis bei einer Kontrolle erfüllt das nicht.
- Freiheitsberaubung, § 239 StGB
- Freiheitsberaubung nach § 239 StGB setzt ein Einsperren oder eine sonstige Beraubung der Fortbewegungsfreiheit voraus; eine bloße Identitätskontrolle beraubt niemanden seiner Freiheit.
- Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
- Falsche Verdächtigung nach § 164 StGB setzt voraus, dass eine bestimmte Person wider besseres Wissen einer Straftat bezichtigt wird; hoheitlich wirkende Kontrollen erfüllen dieses Merkmal nicht.
§ 132 StGBDazu nachlesen →Frage 98
Ein Wachmann trägt in seiner Freizeit eine Jacke mit deutlich sichtbarem Polizei-Schriftzug, obwohl er ausschließlich für ein privates Sicherheitsunternehmen arbeitet, um bei einer Auseinandersetzung mehr Respekt zu erzeugen. Welche Straftat kommt in Betracht?
- A)Keine, da private Sicherheitsmitarbeiter grundsätzlich frei wählen dürfen, welche Kleidung sie tragen
- B)Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen, § 132a StGB, wegen des unbefugten Tragens amtlich wirkender Kleidung
- C)Urkundenfälschung, § 267 StGB, weil die Jacke wie ein amtliches Dokument wirkt
- D)Betrug, § 263 StGB, weil dadurch ein Vermögensvorteil erlangt wird
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Richtige Antwort: B) Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen, § 132a StGB, wegen des unbefugten Tragens amtlich wirkender Kleidung
§ 132a StGB verbietet unter anderem das unbefugte Tragen von Uniformen oder Amtskleidung, die den Eindruck einer hoheitlichen Befugnis erwecken. Ein Kleidungsstück mit Polizei-Schriftzug, das gezielt zur Einschüchterung eingesetzt wird, kann diesen Tatbestand erfüllen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Keine, da private Sicherheitsmitarbeiter grundsätzlich frei wählen dürfen, welche Kleidung sie tragen
- Private Sicherheitsmitarbeiter dürfen ihre Kleidung nicht völlig frei wählen, wenn diese wie hier amtlich wirkende Aufschriften trägt, die gezielt zur Einschüchterung eingesetzt werden; das kann § 132a StGB unterfallen.
- Urkundenfälschung, § 267 StGB, weil die Jacke wie ein amtliches Dokument wirkt
- Urkundenfälschung nach § 267 StGB setzt eine Urkunde voraus, also eine verkörperte Erklärung mit Beweisfunktion; eine Jacke mit Aufschrift ist keine solche Urkunde.
- Betrug, § 263 StGB, weil dadurch ein Vermögensvorteil erlangt wird
- Betrug nach § 263 StGB verlangt eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung mit Vermögensschaden; das bloße Tragen der Jacke bewirkt für sich genommen keinen solchen Vermögensschaden.
§ 132a StGBDazu nachlesen →Frage 99
Was unterscheidet Meineid (§ 154 StGB) von einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB)?
- A)Meineid kann nur von einem Beschuldigten begangen werden
- B)Meineid setzt voraus, dass der aussagende Zeuge vereidigt ist, § 153 StGB betrifft dagegen den nicht vereidigten Zeugen
- C)§ 153 StGB betrifft nur schriftliche, § 154 StGB nur mündliche Aussagen
- D)Es gibt keinen inhaltlichen Unterschied zwischen beiden Vorschriften
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Richtige Antwort: B) Meineid setzt voraus, dass der aussagende Zeuge vereidigt ist, § 153 StGB betrifft dagegen den nicht vereidigten Zeugen
Beide Tatbestände betreffen die bewusst falsche Aussage vor Gericht; entscheidend ist allein, ob der Zeuge vereidigt war (§ 154 StGB, Meineid) oder nicht (§ 153 StGB, falsche uneidliche Aussage).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Meineid kann nur von einem Beschuldigten begangen werden
- Meineid setzt eine vereidigte Zeugenaussage voraus; ein Beschuldigter im eigenen Verfahren wird nicht als Zeuge vereidigt und kann diese Tat systembedingt gar nicht begehen.
- § 153 StGB betrifft nur schriftliche, § 154 StGB nur mündliche Aussagen
- Die Abgrenzung von § 153 StGB und § 154 StGB richtet sich allein danach, ob der Zeuge vereidigt war, nicht danach, ob die Aussage schriftlich oder mündlich erfolgte.
- Es gibt keinen inhaltlichen Unterschied zwischen beiden Vorschriften
- § 153 StGB und § 154 StGB unterscheiden sich in der Vereidigung des Zeugen und im Strafrahmen; Meineid ist als Verbrechen mit höherer Mindeststrafe bedroht.
§§ 153, 154 StGBDazu nachlesen →Frage 100
Ein Bewerber stellt sich selbst ein Arbeitszeugnis einer frei erfundenen Firma aus, um sich damit erfolgreicher zu bewerben. Welche Variante der Urkundenfälschung nach § 267 StGB liegt vor?
- A)Verfälschen einer echten Urkunde
- B)Gebrauch einer echten Urkunde
- C)Keine, da eine erfundene Firma keine echten Rechte hat
- D)Herstellen einer unechten Urkunde
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: D) Herstellen einer unechten Urkunde
Wer sich selbst eine Urkunde ausstellt, die von einer nicht existierenden Firma zu stammen scheint, stellt eine unechte Urkunde her – anders als beim Verfälschen, bei dem eine ursprünglich echte Urkunde nachträglich verändert wird.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Verfälschen einer echten Urkunde
- Verfälschen setzt eine zunächst echte Urkunde voraus, die nachträglich verändert wird; hier existiert von vornherein kein echtes Original, sondern nur eine komplett erfundene Bescheinigung.
- Gebrauch einer echten Urkunde
- Die Urkunde stammt von einer erfundenen Firma und ist damit unecht, nicht echt; zudem beschreibt die Option den späteren Gebrauch, nicht das Herstellen der Urkunde selbst.
- Keine, da eine erfundene Firma keine echten Rechte hat
- Für die Echtheit einer Urkunde kommt es auf den erkennbaren Aussteller an, nicht auf dessen tatsächliche Rechte; eine erfundene Firma als Aussteller macht die Urkunde gerade unecht.
§ 267 StGBDazu nachlesen →
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