§34a Prüfungsfragen: Straf- und Strafverfahrensrecht – Teil 4
129 Übungsfragen zu Straf- und Strafverfahrensrecht — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 13 von 82 Fragen (21 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 61–80 (Teil 4 von 7).
Fragen 61–80 von 129
Frage 61
Welche Aussage zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) trifft zu?
- A)Sie liegt u. a. vor, wenn die Tat gemeinschaftlich von mehreren Personen begangen wird, unabhängig von der konkreten Verletzungsfolge
- B)Sie setzt voraus, dass das Opfer einen dauerhaften Schaden davonträgt
- C)Sie ist nur bei Einsatz einer Schusswaffe erfüllt
- D)Sie erfasst ausschließlich fahrlässiges Handeln
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Richtige Antwort: A) Sie liegt u. a. vor, wenn die Tat gemeinschaftlich von mehreren Personen begangen wird, unabhängig von der konkreten Verletzungsfolge
Bei der gefährlichen Körperverletzung kommt es auf die Begehungsart an, unter anderem die gemeinschaftliche Begehung durch mehrere Personen – die konkrete Schwere der Verletzung ist dafür nicht entscheidend.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Sie setzt voraus, dass das Opfer einen dauerhaften Schaden davonträgt
- Ein dauerhafter Schaden ist gerade kein Merkmal der gefährlichen Körperverletzung; entscheidend ist allein die besondere Begehungsart, unabhängig von der konkreten Verletzungsfolge.
- Sie ist nur bei Einsatz einer Schusswaffe erfüllt
- Neben Schusswaffen erfassen § 224 StGB auch andere Waffen, gefährliche Werkzeuge, gemeinschaftliche Begehung, hinterlistigen Überfall und lebensgefährdende Behandlung als eigenständige Begehungsarten.
- Sie erfasst ausschließlich fahrlässiges Handeln
- Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ist ein Vorsatzdelikt; eine rein fahrlässige Begehung ist von dieser Vorschrift gerade nicht erfasst.
§ 224 StGBDazu nachlesen →Frage 62
Ein Angreifer verliert durch einen Schlag dauerhaft das Augenlicht auf einem Auge. Welcher Tatbestand ist einschlägig, und warum?
- A)§ 224 StGB, weil ein gefährliches Werkzeug benutzt wurde
- B)§ 226 StGB, weil die schwere Folge (Verlust eines wichtigen Sinnesorgans) entscheidend ist, unabhängig von der Begehungsart
- C)§ 229 StGB, weil es sich um Fahrlässigkeit handelt
- D)§ 223 StGB, weil nur eine einfache Verletzung vorliegt
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Richtige Antwort: B) § 226 StGB, weil die schwere Folge (Verlust eines wichtigen Sinnesorgans) entscheidend ist, unabhängig von der Begehungsart
Bei der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) ist die eingetretene Folge entscheidend, nicht die Art der Begehung – der Verlust des Sehvermögens auf einem Auge ist ein klassisches Beispiel dafür.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- § 224 StGB, weil ein gefährliches Werkzeug benutzt wurde
- Bei § 224 StGB kommt es auf die Begehungsart an; hier steht aber die eingetretene schwere Folge des Sehverlusts im Vordergrund, die speziell § 226 StGB erfasst.
- § 229 StGB, weil es sich um Fahrlässigkeit handelt
- Im Sachverhalt wird ein gezielter Schlag beschrieben, kein Versehen; zudem ist beim Verlust eines Sinnesorgans die schwere Folge maßgeblich, nicht die Fahrlässigkeit nach § 229 StGB.
- § 223 StGB, weil nur eine einfache Verletzung vorliegt
- Der dauerhafte Verlust des Sehvermögens auf einem Auge geht weit über eine einfache Körperverletzung hinaus und erfüllt gerade die schwere Folge im Sinne des § 226 StGB.
§ 226 StGBDazu nachlesen →Frage 63
Warum ist die Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB) eine Besonderheit gegenüber vielen anderen Straftatbeständen des StGB?
- A)Weil sie nie ein Antragsdelikt sein kann
- B)Weil bei ihr niemals ein Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt
- C)Weil sie zu den wenigen Delikten zählt, die sowohl vorsätzlich als auch ausdrücklich fahrlässig strafbar sind
- D)Weil sie ausschließlich im Zusammenhang mit Waffen begangen werden kann
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Richtige Antwort: C) Weil sie zu den wenigen Delikten zählt, die sowohl vorsätzlich als auch ausdrücklich fahrlässig strafbar sind
Grundsätzlich ist im StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar. Die Körperverletzung gehört zu den wenigen Ausnahmen, bei denen das Gesetz ausdrücklich auch die fahrlässige Begehung (§ 229 StGB) unter Strafe stellt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Weil sie nie ein Antragsdelikt sein kann
- Die einfache und die fahrlässige Körperverletzung zählen gerade zu den im Prüfungsstoff genannten Antragsdelikten, sodass diese Aussage über eine niemals mögliche Antragsbindung falsch ist.
- Weil bei ihr niemals ein Rechtfertigungsgrund in Betracht kommt
- Auch bei der Körperverletzung kommen Rechtfertigungsgründe wie Notwehr nach § 32 StGB in Betracht; die eigentliche Besonderheit liegt in der ausdrücklichen Fahrlässigkeitsstrafbarkeit nach § 229 StGB.
- Weil sie ausschließlich im Zusammenhang mit Waffen begangen werden kann
- Körperverletzung kann auf vielfältige Weise ohne Waffen begangen werden, etwa durch bloße Schläge oder Tritte; die Besonderheit liegt in der zusätzlichen Fahrlässigkeitsstrafbarkeit, nicht in Waffen.
§ 229 StGBDazu nachlesen →Frage 64
Ein Mitarbeiter nimmt aus dem Lager seines Arbeitgebers heimlich Werkzeug mit, das er anschließend privat weiterverkauft. Welcher Straftatbestand ist einschlägig?
- A)Unterschlagung, § 246 StGB, wenn er das Werkzeug bereits rechtmäßig in seiner Gewalt hatte
- B)Diebstahl, § 242 StGB, wenn er sich das Werkzeug erst gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft hat
- C)Keine Straftat, da es sich um Firmeneigentum handelt
- D)Beide Antworten können je nach Sachverhalt zutreffen
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Richtige Antwort: D) Beide Antworten können je nach Sachverhalt zutreffen
Ob Diebstahl oder Unterschlagung vorliegt, hängt davon ab, ob der Täter sich das Werkzeug erst gegen den Willen des Berechtigten verschafft hat (Diebstahl) oder es bereits rechtmäßig in seiner Gewalt hatte und nur einbehält (Unterschlagung) – je nach genauem Sachverhalt kommt beides in Betracht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Unterschlagung, § 246 StGB, wenn er das Werkzeug bereits rechtmäßig in seiner Gewalt hatte
- Diese Antwort trifft nur zu, wenn der Mitarbeiter das Werkzeug bereits rechtmäßig in eigener Gewalt hatte; ob das so war, lässt der Sachverhalt offen, sodass sie allein nicht abschließend passt.
- Diebstahl, § 242 StGB, wenn er sich das Werkzeug erst gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft hat
- Auch diese Antwort setzt eine bestimmte, im Sachverhalt nicht feststehende Konstellation voraus, nämlich eine Wegnahme gegen den Willen des Arbeitgebers; für sich genommen deckt sie nicht beide möglichen Varianten ab.
- Keine Straftat, da es sich um Firmeneigentum handelt
- Auch Eigentum des Arbeitgebers ist für den Mitarbeiter eine fremde Sache; die heimliche Wegnahme oder Zueignung bleibt strafbar, unabhängig davon, dass es sich um Firmeneigentum handelt.
§§ 242, 246 StGBDazu nachlesen →Frage 65
Welche der folgenden Begehungsarten begründet einen besonders schweren Fall des Diebstahls nach § 243 StGB?
- A)Der Täter bricht in ein Gebäude ein, um die Sache zu stehlen
- B)Der Wert der gestohlenen Sache übersteigt 5.000 Euro
- C)Der Täter kennt das Opfer persönlich
- D)Die Tat wird tagsüber begangen
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Richtige Antwort: A) Der Täter bricht in ein Gebäude ein, um die Sache zu stehlen
Beim besonders schweren Fall des Diebstahls kommt es auf die Begehungsart an, etwa Einbrechen, Einsteigen oder die Verwendung eines falschen Schlüssels – nicht auf den Wert der Beute.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Der Wert der gestohlenen Sache übersteigt 5.000 Euro
- Bei § 243 StGB kommt es nach dem Gesetz auf die Begehungsart an, nicht auf den Wert der gestohlenen Sache; ein bestimmter Mindestwert ist kein Merkmal dieser Vorschrift.
- Der Täter kennt das Opfer persönlich
- Eine persönliche Bekanntschaft zwischen Täter und Opfer ist für den besonders schweren Fall des Diebstahls ohne Bedeutung; maßgeblich ist allein die besondere Begehungsart wie das Einbrechen.
- Die Tat wird tagsüber begangen
- Die Tageszeit der Tatbegehung ist kein Merkmal des § 243 StGB; entscheidend sind stattdessen erschwerende Umstände wie Einbrechen, Einsteigen oder die Verwendung eines falschen Schlüssels.
§ 243 StGBDazu nachlesen →Frage 66
Ein Täter stiehlt eine Handtasche im Wert von 20 Euro. Welche Besonderheit gilt für die Strafverfolgung nach § 248a StGB?
- A)Der Diebstahl bleibt wegen der Geringwertigkeit generell straflos
- B)Der Diebstahl wird automatisch als besonders schwerer Fall eingestuft
- C)Der Diebstahl wird wegen der Geringwertigkeit nur auf Strafantrag oder bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt
- D)Es handelt sich automatisch nur um eine Ordnungswidrigkeit
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Richtige Antwort: C) Der Diebstahl wird wegen der Geringwertigkeit nur auf Strafantrag oder bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt
Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (bis etwa 25–50 Euro) sind Antragsdelikte nach § 248a StGB – die Verfolgung setzt grundsätzlich einen Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Interesse voraus.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Der Diebstahl bleibt wegen der Geringwertigkeit generell straflos
- Auch geringwertige Sachen bleiben taugliches Diebstahlsobjekt; die Geringwertigkeit führt nach § 248a StGB nur zum Erfordernis eines Strafantrags, nicht zur generellen Straflosigkeit der Tat.
- Der Diebstahl wird automatisch als besonders schwerer Fall eingestuft
- Ein besonders schwerer Fall nach § 243 StGB setzt gerade erschwerende Begehungsarten wie Einbrechen voraus; ein geringer Wert bewirkt im Gegenteil nur ein zusätzliches Antragserfordernis.
- Es handelt sich automatisch nur um eine Ordnungswidrigkeit
- Diebstahl bleibt auch bei geringem Wert eine Straftat nach dem StGB, keine bloße Ordnungswidrigkeit; lediglich die Verfolgung hängt von einem Strafantrag oder öffentlichen Interesse ab.
§ 248a StGBDazu nachlesen →Frage 67
Ein Täter bricht in eine fremde Wohnung ein, um dort Wertgegenstände zu stehlen. Welche zusätzliche Qualifikation kommt gegenüber dem einfachen Diebstahl in Betracht?
- A)§ 244 StGB (Wohnungseinbruchsdiebstahl)
- B)§ 248a StGB (Geringwertigkeit)
- C)§ 246 StGB (Unterschlagung)
- D)§ 263 StGB (Betrug)
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Richtige Antwort: A) § 244 StGB (Wohnungseinbruchsdiebstahl)
Der Diebstahl durch Einbrechen in eine Wohnung wird als Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 StGB noch strenger geahndet als der einfache oder besonders schwere Diebstahl.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- § 248a StGB (Geringwertigkeit)
- § 248a StGB betrifft nur die Verfolgung geringwertiger Sachen auf Antrag und macht aus dem Diebstahl keine strengere Qualifikation wie beim Einbruch.
- § 246 StGB (Unterschlagung)
- Unterschlagung nach § 246 StGB setzt voraus, dass der Täter die Sache bereits ohne Wegnahme in seinem Gewahrsam hat; hier verschafft er sich die Sache erst gewaltsam durch den Einbruch.
- § 263 StGB (Betrug)
- Betrug nach § 263 StGB verlangt eine Täuschung, die beim Opfer einen Irrtum und eine Vermögensverfügung auslöst; beim heimlichen Einbruch täuscht der Täter niemanden.
§ 244 StGBDazu nachlesen →Frage 68
Ein Graffiti-Sprayer besprüht heimlich eine fremde Hauswand, ohne den Putz zu beschädigen; das Erscheinungsbild der Wand wird dadurch aber deutlich und dauerhaft verändert. Handelt es sich um eine Sachbeschädigung?
- A)Nein, da keine Substanz der Wand beschädigt wurde
- B)Nein, weil Sachbeschädigung nur bei beweglichen Sachen möglich ist
- C)Ja, aber nur, wenn der Sprayer dabei erwischt wird
- D)Ja, weil auch die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbilds als Sachbeschädigung gilt
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Richtige Antwort: D) Ja, weil auch die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbilds als Sachbeschädigung gilt
Seit einer Gesetzesänderung gilt auch die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbilds einer fremden Sache als Sachbeschädigung – damit sind auch Graffiti-Schmierereien erfasst.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, da keine Substanz der Wand beschädigt wurde
- Diese Ansicht übersieht, dass § 303 StGB seit einer Gesetzesänderung nicht nur die Substanzverletzung, sondern auch die dauerhafte Veränderung des Erscheinungsbilds einer fremden Sache erfasst.
- Nein, weil Sachbeschädigung nur bei beweglichen Sachen möglich ist
- Sachbeschädigung nach § 303 StGB ist nicht auf bewegliche Sachen beschränkt; anders als beim Diebstahl genügt jede fremde Sache, auch eine unbewegliche Hauswand.
- Ja, aber nur, wenn der Sprayer dabei erwischt wird
- Die Strafbarkeit einer vorsätzlichen Sachbeschädigung hängt allein von der Tatbestandsverwirklichung ab, nicht davon, ob der Täter später entdeckt und erwischt wird.
§ 303 StGBDazu nachlesen →Frage 69
Ein Räuber bedroht einen Werttransportfahrer mit einer Schusswaffe und zwingt ihn, die Geldkassette selbst auszuhändigen. Handelt es sich um Raub oder räuberische Erpressung?
- A)Um Raub, weil der Täter sich die Sache eigenhändig nimmt
- B)Um beides gleichzeitig mit identischem Strafrahmen, die Unterscheidung ist bedeutungslos
- C)Um Diebstahl, weil keine unmittelbare Gewalt angewendet wird
- D)Um räuberische Erpressung, weil das Opfer die Sache unter dem Druck der Drohung selbst herausgibt
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Richtige Antwort: D) Um räuberische Erpressung, weil das Opfer die Sache unter dem Druck der Drohung selbst herausgibt
Übergibt das Opfer die Sache unter dem Druck einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben selbst, handelt es sich um räuberische Erpressung (§ 255 StGB); nimmt sich der Täter die Sache dagegen selbst, ist es Raub (§ 249 StGB).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Um Raub, weil der Täter sich die Sache eigenhändig nimmt
- Raub nach § 249 StGB setzt voraus, dass der Täter die Sache selbst wegnimmt; hier übergibt der Fahrer die Kassette unter dem Drohungsdruck selbst, das spricht gegen eine eigenhändige Wegnahme.
- Um beides gleichzeitig mit identischem Strafrahmen, die Unterscheidung ist bedeutungslos
- Raub und räuberische Erpressung schließen sich in derselben Tat gegenseitig aus, weil sie unterschiedliche Ausführungsarten voraussetzen; die Abgrenzung bleibt trotz ähnlichen Strafrahmens für die rechtliche Einordnung bedeutsam.
- Um Diebstahl, weil keine unmittelbare Gewalt angewendet wird
- Diebstahl setzt eine gewaltfreie Wegnahme voraus; hier wird der Fahrer mit einer Schusswaffe bedroht, sodass gerade die Nötigung durch Gewaltandrohung im Vordergrund steht.
§ 255 StGBDazu nachlesen →Frage 70
Ein Ladendieb wird beim Verlassen des Geschäfts gestellt und schlägt den Detektiv nieder, um mit der bereits eingesteckten Ware zu fliehen. Welche Straftat kommt in Betracht?
- A)Raub, § 249 StGB
- B)Nur Diebstahl, da die Gewalt gegen die Person strafrechtlich irrelevant ist
- C)Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB, da die Gewalt erst nach vollendeter Wegnahme eingesetzt wird
- D)Nur Körperverletzung, ohne Bezug zum Diebstahl
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Richtige Antwort: C) Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB, da die Gewalt erst nach vollendeter Wegnahme eingesetzt wird
Wird die Gewalt erst nach der vollendeten Wegnahme eingesetzt, um im Besitz der Beute zu bleiben, handelt es sich um räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB), der wie Raub bestraft wird.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Raub, § 249 StGB
- Raub nach § 249 StGB erfordert, dass die Gewalt eingesetzt wird, um die Wegnahme der Sache erst zu ermöglichen; hier war der Diebstahl bereits vollendet, bevor Gewalt angewendet wurde.
- Nur Diebstahl, da die Gewalt gegen die Person strafrechtlich irrelevant ist
- Gewalt gegen eine Person ist hier gerade nicht irrelevant: Setzt der Dieb sie ein, um die bereits gestohlene Beute zu behalten, begründet sie den räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB.
- Nur Körperverletzung, ohne Bezug zum Diebstahl
- Die Körperverletzung steht hier in engem Zusammenhang mit dem vorangegangenen Diebstahl, da sie gezielt eingesetzt wird, um im Besitz der Beute zu bleiben, und ist nicht isoliert zu betrachten.
§ 252 StGBDazu nachlesen →Frage 71
Jemand versteckt für einen Bekannten, der gerade einen Diebstahl begangen hat, die Beute in seiner Garage, damit dieser die Vorteile der Tat behalten kann. Welche Straftat begeht er?
- A)Hehlerei, § 259 StGB
- B)Begünstigung, § 257 StGB
- C)Beihilfe zum Diebstahl, §§ 242, 27 StGB
- D)Strafvereitelung, § 258 StGB
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Richtige Antwort: B) Begünstigung, § 257 StGB
Wer einem anderen hilft, die Vorteile von dessen bereits begangener rechtswidriger Tat zu sichern, macht sich der Begünstigung (§ 257 StGB) strafbar – anders als bei der Hehlerei muss dabei kein Ankauf oder Verkauf der Sache erfolgen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Hehlerei, § 259 StGB
- Hehlerei nach § 259 StGB setzt einen An- oder Verkauf bzw. eine Verkaufshilfe der gestohlenen Sache voraus; das bloße Verstecken zur Sicherung der Tatvorteile reicht dafür nicht aus.
- Beihilfe zum Diebstahl, §§ 242, 27 StGB
- Beihilfe nach §§ 242, 27 StGB setzt eine Unterstützung vor oder während der Haupttat voraus; der Diebstahl war hier aber bereits begangen, als die Hilfe geleistet wurde.
- Strafvereitelung, § 258 StGB
- Strafvereitelung nach § 258 StGB zielt darauf, die Bestrafung des Täters zu verhindern, etwa durch Spurenbeseitigung; das Verstecken der Beute zur Vorteilssicherung betrifft einen anderen Schutzzweck.
§ 257 StGBDazu nachlesen →Frage 72
Worin unterscheidet sich Begünstigung (§ 257 StGB) von Hehlerei (§ 259 StGB)?
- A)Es gibt keinen Unterschied
- B)Begünstigung ist nur bei Gewaltdelikten möglich
- C)Begünstigung hilft allgemein, die Vorteile der Tat zu sichern; Hehlerei setzt konkret den An- oder Verkauf bzw. die Verkaufshilfe der gestohlenen Sache voraus
- D)Hehlerei kann nur vom Täter selbst begangen werden
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Richtige Antwort: C) Begünstigung hilft allgemein, die Vorteile der Tat zu sichern; Hehlerei setzt konkret den An- oder Verkauf bzw. die Verkaufshilfe der gestohlenen Sache voraus
Begünstigung ist die allgemeine Hilfe, die Vorteile einer fremden Tat zu sichern. Hehlerei setzt spezifisch voraus, dass der Täter die gestohlene oder unterschlagene Sache ankauft, verkauft oder beim Verkauf hilft.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Es gibt keinen Unterschied
- Ein Unterschied besteht sehr wohl: Begünstigung sichert allgemein die Vorteile einer fremden Tat, während Hehlerei konkret den Handel mit der gestohlenen Sache voraussetzt.
- Begünstigung ist nur bei Gewaltdelikten möglich
- Begünstigung nach § 257 StGB ist nicht auf Gewaltdelikte beschränkt; sie erfasst die Vorteilssicherung nach jeder rechtswidrigen Vortat, etwa auch nach einem Diebstahl oder Betrug.
- Hehlerei kann nur vom Täter selbst begangen werden
- Hehlerei kann gerade nicht vom ursprünglichen Täter der Vortat selbst begangen werden, da § 259 StGB voraussetzt, dass ein anderer die Sache zuvor gestohlen oder unterschlagen hat.
§§ 257, 259 StGBDazu nachlesen →Frage 73
Ein Kassierer gibt einem Kunden absichtlich zu wenig Wechselgeld zurück und behält die Differenz für sich, ohne dass der Kunde es bemerkt. Welche Straftat kommt in Betracht?
- A)Diebstahl, § 242 StGB, weil er dem Kunden Geld wegnimmt
- B)Untreue, § 266 StGB, ohne weitere Voraussetzungen
- C)Erpressung, § 253 StGB
- D)Betrug, § 263 StGB, weil er den Kunden über die korrekte Wechselgeldsumme täuscht und dieser dadurch einen Vermögensschaden erleidet
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Richtige Antwort: D) Betrug, § 263 StGB, weil er den Kunden über die korrekte Wechselgeldsumme täuscht und dieser dadurch einen Vermögensschaden erleidet
Indem der Kassierer den Kunden über den korrekten Wechselgeldbetrag täuscht und dieser dadurch (durch die Annahme des zu wenigen Geldes) einen Vermögensschaden erleidet, liegt ein Betrug nach § 263 StGB vor.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Diebstahl, § 242 StGB, weil er dem Kunden Geld wegnimmt
- Diebstahl nach § 242 StGB verlangt eine Wegnahme gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers; hier übergibt der Kassierer das Geld selbst, sodass keine Wegnahme, sondern eine Täuschung vorliegt.
- Untreue, § 266 StGB, ohne weitere Voraussetzungen
- Untreue nach § 266 StGB setzt eine dem Täter eingeräumte Pflicht voraus, fremdes Vermögen zu betreuen; der Kunde hat dem Kassierer aber keine solche Vermögensbetreuung anvertraut.
- Erpressung, § 253 StGB
- Erpressung nach § 253 StGB erfordert eine Nötigung durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel; der Kunde wird hier lediglich getäuscht, nicht genötigt.
§ 263 StGBDazu nachlesen →Frage 74
Ein Sicherheitsmitarbeiter warnt telefonisch bewusst falsch vor einem angeblichen Bombenfund, obwohl er weiß, dass keine Gefahr besteht, um eine Veranstaltung vorzeitig zu beenden. Welche Straftat kommt in Betracht?
- A)Missbrauch von Notrufen bzw. Vortäuschen einer Gefahr, § 145 StGB
- B)Nötigung, § 240 StGB
- C)Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
- D)Störung des öffentlichen Friedens, § 126 StGB
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Richtige Antwort: A) Missbrauch von Notrufen bzw. Vortäuschen einer Gefahr, § 145 StGB
§ 145 StGB stellt unter anderem das Vortäuschen einer Gefahrenlage, bei der Hilfe erforderlich sei, unter Strafe – hier durch die bewusst falsche Bombenwarnung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nötigung, § 240 StGB
- Nötigung nach § 240 StGB verlangt, dass jemand mit Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird; hier täuscht der Mitarbeiter lediglich eine Gefahr vor, ohne jemanden zu zwingen.
- Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
- Falsche Verdächtigung nach § 164 StGB setzt voraus, dass eine bestimmte Person wider besseres Wissen einer Straftat bezichtigt wird; die fingierte Bombenwarnung richtet sich gegen niemanden konkret.
- Störung des öffentlichen Friedens, § 126 StGB
- Störung des öffentlichen Friedens nach § 126 StGB verlangt die Androhung einer eigenen künftigen Straftat; hier täuscht der Mitarbeiter dagegen eine bereits bestehende fremde Gefahrenlage nur vor.
§ 145 StGBDazu nachlesen →Frage 75
Ein Mitarbeiter erfährt rechtzeitig glaubhaft von der konkret geplanten Brandstiftung eines Kollegen an einem fremden Lagerhaus, unternimmt aber nichts und informiert weder die zuständige Behörde noch den Inhaber des bedrohten Lagerhauses. Welche Straftat kommt in Betracht?
- A)Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB
- B)Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
- C)Beihilfe zur Brandstiftung, §§ 306, 27 StGB
- D)Strafvereitelung, § 258 StGB
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Richtige Antwort: A) Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB
Wer von einer der in § 138 StGB genannten geplanten schweren Straftaten – dazu zählt Brandstiftung – rechtzeitig erfährt und weder die zuständige Behörde noch den Bedrohten (hier: den Inhaber des Lagerhauses) rechtzeitig informiert, macht sich nach § 138 StGB strafbar.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
- Unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB setzt einen gegenwärtigen Unglücksfall voraus, bei dem sofortige Hilfe erforderlich ist; hier geht es aber um eine erst künftig geplante Tat.
- Beihilfe zur Brandstiftung, §§ 306, 27 StGB
- Beihilfe nach §§ 306, 27 StGB verlangt einen aktiven Unterstützungsbeitrag zur fremden Tat; bloßes Schweigen über einen fremden Tatplan leistet keinen solchen Beitrag zur Tatausführung.
- Strafvereitelung, § 258 StGB
- Strafvereitelung nach § 258 StGB betrifft die Verhinderung der Bestrafung wegen einer bereits begangenen Tat; hier geht es dagegen um eine noch nicht ausgeführte, erst geplante Tat.
§ 138 StGBDazu nachlesen →Frage 76
Ein als Zeuge geladener, nicht vereidigter Sicherheitsmitarbeiter sagt vor Gericht bewusst falsch aus. Welche Straftat begeht er?
- A)Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
- B)Meineid, § 154 StGB
- C)Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
- D)Begünstigung, § 257 StGB
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Richtige Antwort: A) Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Sagt ein nicht vereidigter Zeuge vor Gericht bewusst falsch aus, ist das eine falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB. Meineid (§ 154 StGB) setzt dagegen eine vorherige Vereidigung voraus.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Meineid, § 154 StGB
- Meineid nach § 154 StGB setzt eine vorherige Vereidigung des Zeugen voraus; der Sicherheitsmitarbeiter war hier aber nicht vereidigt, als er falsch aussagte.
- Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
- Falsche Verdächtigung nach § 164 StGB verlangt, dass eine bestimmte Person wider besseres Wissen bei einer Behörde einer Straftat bezichtigt wird; das bloße falsche Aussagen als Zeuge erfüllt das nicht.
- Begünstigung, § 257 StGB
- Begünstigung nach § 257 StGB setzt voraus, dass jemandem geholfen wird, die Vorteile einer bereits begangenen Tat zu sichern; darum geht es bei der falschen Zeugenaussage nicht.
§ 153 StGBDazu nachlesen →Frage 77
Ein Mitarbeiter hört mit einem Richtmikrofon heimlich ein privates Gespräch zweier Kollegen ab, das nicht für seine Ohren bestimmt war. Welche Straftat begeht er?
- A)Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
- B)Ausspähen von Daten, § 202a StGB
- C)Nachstellung, § 238 StGB
- D)Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
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Richtige Antwort: D) Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät wie einem Richtmikrofon abhört, macht sich nach § 201 StGB strafbar.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
- Verletzung des Briefgeheimnisses nach § 202 StGB betrifft das unbefugte Öffnen verschlossener Schriftstücke; ein abgehörtes gesprochenes Gespräch ist kein verschlossenes Schriftstück in diesem Sinne.
- Ausspähen von Daten, § 202a StGB
- Ausspähen von Daten nach § 202a StGB betrifft besonders gesicherte digitale Daten; ein mündlich geführtes Gespräch, das mit einem Richtmikrofon abgehört wird, ist keine Dateninformation in diesem Sinne.
- Nachstellung, § 238 StGB
- Nachstellung nach § 238 StGB verlangt wiederholte Nachstellungshandlungen, die geeignet sind, die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen; ein einmaliges Abhören eines Gesprächs genügt dafür nicht.
§ 201 StGBDazu nachlesen →Frage 78
Ein Mitarbeiter beobachtet per Kamera, wie ein Kollege sein Passwort eingibt, und nutzt es später, um dessen E-Mails ohne Erlaubnis zu lesen. Welche Straftat begeht er?
- A)Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
- B)Amtsanmaßung, § 132 StGB
- C)Computerbetrug, § 263a StGB
- D)Ausspähen von Daten, § 202a StGB
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Richtige Antwort: D) Ausspähen von Daten, § 202a StGB
Wer sich unbefugt und unter Überwindung einer besonderen Zugangssicherung (hier: dem ausgespähten Passwort) besonders gesicherte, nicht für ihn bestimmte Daten verschafft, macht sich nach § 202a StGB strafbar.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
- Verletzung des Briefgeheimnisses nach § 202 StGB betrifft verschlossene Schriftstücke wie Briefe; ein per Passwort geschütztes E-Mail-Konto fällt nicht unter diesen Schriftstückbegriff.
- Amtsanmaßung, § 132 StGB
- Amtsanmaßung nach § 132 StGB setzt voraus, dass sich jemand als Träger eines öffentlichen Amtes ausgibt; hier handelt der Mitarbeiter ohne jeden Bezug zu einem öffentlichen Amt.
- Computerbetrug, § 263a StGB
- Computerbetrug nach § 263a StGB verlangt eine betrugsähnliche Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs zur Erlangung eines Vermögensvorteils; das bloße Lesen fremder E-Mails erfüllt das nicht.
§ 202a StGBDazu nachlesen →Frage 79
Warum handelt es sich bei der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) um ein „echtes“ Unterlassungsdelikt?
- A)Weil sie nur von Sicherheitsmitarbeitern in Garantenstellung begangen werden kann
- B)Weil sie ausschließlich fahrlässig begangen werden kann
- C)Weil sie nur bei Verkehrsunfällen einschlägig ist
- D)Weil das Gesetz das Unterlassen der Hilfeleistung ausdrücklich selbst mit Strafe bedroht, unabhängig von einer besonderen Garantenstellung
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Richtige Antwort: D) Weil das Gesetz das Unterlassen der Hilfeleistung ausdrücklich selbst mit Strafe bedroht, unabhängig von einer besonderen Garantenstellung
Ein echtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn das Gesetz das bloße Unterlassen einer bestimmten Handlung ausdrücklich unter Strafe stellt – bei § 323c StGB trifft das jeden, unabhängig von einer besonderen Garantenstellung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Weil sie nur von Sicherheitsmitarbeitern in Garantenstellung begangen werden kann
- Diese Aussage kehrt das Prinzip um: Gerade weil § 323c StGB jeden trifft und keine besondere Garantenstellung voraussetzt, handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.
- Weil sie ausschließlich fahrlässig begangen werden kann
- Unterlassene Hilfeleistung kann auch vorsätzlich begangen werden und ist keineswegs auf fahrlässiges Verhalten beschränkt; entscheidend für den echten Charakter ist die ausdrückliche gesetzliche Strafandrohung des bloßen Unterlassens.
- Weil sie nur bei Verkehrsunfällen einschlägig ist
- § 323c StGB ist nicht auf Verkehrsunfälle beschränkt, sondern erfasst Hilfeleistung bei jedem Unglücksfall, bei gemeiner Gefahr oder Not, unabhängig vom konkreten Anlass.
§ 323c StGBDazu nachlesen →Frage 80
Ein Sicherheitsmitarbeiter bemerkt einen Alarm der Einbruchmeldeanlage, reagiert aber aus Unachtsamkeit nicht darauf, sodass ein Einbrecher unbemerkt Beute machen kann. Reicht dieses pflichtwidrige Ignorieren für sich genommen aus, um ihn wegen Beihilfe zum Diebstahl durch Unterlassen (§§ 242, 27, 13 StGB) zu bestrafen?
- A)Ja, weil er als Sicherheitsmitarbeiter während seiner gesamten Dienstzeit automatisch für jeden Schaden auf dem gesamten Gelände Garant ist.
- B)Ja, weil bloßes Nichtstun im Strafrecht immer irrelevant ist und deshalb ohnehin keine besonderen Voraussetzungen zu prüfen sind.
- C)Nicht automatisch: Beihilfe setzt vorsätzliche Hilfe zu einer vorsätzlichen Haupttat voraus. Bloß pflichtwidriges Ignorieren begründet für sich allein noch keinen Vorsatz.
- D)Nein, weil ihn ausschließlich zivilrechtliche, nie strafrechtliche Konsequenzen treffen können.
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Richtige Antwort: C) Nicht automatisch: Beihilfe setzt vorsätzliche Hilfe zu einer vorsätzlichen Haupttat voraus. Bloß pflichtwidriges Ignorieren begründet für sich allein noch keinen Vorsatz.
Beihilfe setzt einen doppelten Vorsatz voraus: vorsätzliche Hilfe zu einer vorsätzlichen Haupttat. Zwar kann sich aus dem Arbeitsvertrag und der tatsächlich übernommenen Aufgabe im konkreten Schutzbereich eine Garantenstellung nach § 13 StGB ergeben – doch macht bloß pflichtwidriges, unbewusstes Ignorieren des Alarms den Mitarbeiter nicht automatisch zum Gehilfen. Dafür müsste er den Einbruch zumindest für möglich halten und sein Nichtstun billigend in Kauf nehmen (mindestens bedingter Vorsatz). Fehlt dieser Vorsatz, bleiben allenfalls arbeits- oder zivilrechtliche Konsequenzen, denn eine fahrlässige Beihilfe zu einem vorsätzlichen Diebstahl gibt es nicht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, weil er als Sicherheitsmitarbeiter während seiner gesamten Dienstzeit automatisch für jeden Schaden auf dem gesamten Gelände Garant ist.
- Eine Garantenstellung ist auf den konkret übernommenen Schutz- und Aufgabenbereich begrenzt und macht niemanden automatisch zum Garanten für jeden denkbaren Schaden auf dem gesamten Gelände.
- Ja, weil bloßes Nichtstun im Strafrecht immer irrelevant ist und deshalb ohnehin keine besonderen Voraussetzungen zu prüfen sind.
- Bloßes Nichtstun ist im Strafrecht keineswegs immer irrelevant; besteht eine Garantenstellung, ist im Einzelfall zu prüfen, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit hinsichtlich aller Voraussetzungen vorliegt.
- Nein, weil ihn ausschließlich zivilrechtliche, nie strafrechtliche Konsequenzen treffen können.
- Bei vorsätzlichem Handeln – etwa wenn der Mitarbeiter den Einbruch billigend in Kauf nimmt – können ihn sehr wohl auch strafrechtliche Folgen nach §§ 242, 27, 13 StGB treffen, nicht nur zivilrechtliche.
§ 13 StGBDazu nachlesen →
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