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Sachgebiet 5 von 9

§34a Prüfungsfragen: Straf- und Strafverfahrensrecht – Teil 2

129 Übungsfragen zu Straf- und Strafverfahrensrecht — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 13 von 82 Fragen (21 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 21–40 (Teil 2 von 7).

Fragen 21–40 von 129

  1. Frage 21

    Sicherheitsmitarbeiter Paul Patzer betritt aufgrund eines Alarms eine dunkle Lagerhalle und trifft dort auf den Einbrecher Dieter Dietrich. Als dieser eine schnelle Bewegung mit dem Arm macht, glaubt Patzer, D ziehe eine Schusswaffe, und schießt ihm in den Arm. Später stellt sich heraus, dass Dietrich unbewaffnet war. Wie ist Patzers Handeln einzuordnen?

    1. A)Er handelte in Putativnotwehr, da er irrtümlich von einer Notwehrlage ausging, obwohl objektiv kein Angriff vorlag.
    2. B)Er handelte in echter Notwehr nach § 32 StGB, da von Dietrich ein gegenwärtiger Angriff ausging.
    3. C)Er handelte im rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB, da er ein höherwertiges Rechtsgut schützen wollte.
    4. D)Sein Handeln war von vornherein straflos, weil Einbrecher keinen strafrechtlichen Schutz genießen.
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    Richtige Antwort: A) Er handelte in Putativnotwehr, da er irrtümlich von einer Notwehrlage ausging, obwohl objektiv kein Angriff vorlag.

    Patzer befand sich nicht in einer echten Notwehrsituation, sondern ging irrtümlich von einer solchen aus (Putativnotwehr – dogmatisch ein Erlaubnistatbestandsirrtum). War der Irrtum unvermeidbar, bleibt er straflos, andernfalls kommt eine Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB in Betracht.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Er handelte in echter Notwehr nach § 32 StGB, da von Dietrich ein gegenwärtiger Angriff ausging.
    Objektiv ging von Dietrich kein Angriff aus, da er unbewaffnet war; Patzer irrte sich nur über das Vorliegen einer Notwehrlage, das ist keine echte Notwehr.
    Er handelte im rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB, da er ein höherwertiges Rechtsgut schützen wollte.
    § 34 StGB setzt eine tatsächliche Gefahr für ein Rechtsgut voraus; hier bestand objektiv keine Gefahr, Patzer unterlag lediglich einem Irrtum über eine Notwehrlage.
    Sein Handeln war von vornherein straflos, weil Einbrecher keinen strafrechtlichen Schutz genießen.
    Auch ein Einbrecher bleibt körperlich geschützt, sein Status begründet keine generelle Straflosigkeit; ob Patzer straflos bleibt, hängt davon ab, ob sein Irrtum vermeidbar war.
    § 229 StGB (bei vermeidbarem Irrtum)Dazu nachlesen →
  2. Frage 22

    Wachdienstmitarbeiter Peter Panik stellt einen Täter, schlägt ihn zu Boden und schlägt aus Angst weiter auf ihn ein, obwohl von dem Täter erkennbar keine Gefahr mehr ausgeht. Kann sich Panik für dieses Weiterschlagen auf § 33 StGB (Notwehrexzess) berufen?

    1. A)Ja, weil jede Übertreibung im Rahmen einer ursprünglich echten Notwehrlage stets über § 33 StGB entschuldigt wird.
    2. B)Ja, weil § 33 StGB unabhängig vom zeitlichen Zusammenhang jede aus Angst begangene Übertreibung erfasst.
    3. C)Nein, weil er von vornherein gar keine Notwehrlage hatte.
    4. D)Nicht ohne Weiteres: § 33 StGB erfasst in erster Linie den intensiven Exzess während eines noch laufenden Angriffs; wer erst schlägt, nachdem die Gefahr bereits erkennbar vorbei war, bleibt grundsätzlich wegen Körperverletzung strafbar.
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    Richtige Antwort: D) Nicht ohne Weiteres: § 33 StGB erfasst in erster Linie den intensiven Exzess während eines noch laufenden Angriffs; wer erst schlägt, nachdem die Gefahr bereits erkennbar vorbei war, bleibt grundsätzlich wegen Körperverletzung strafbar.

    Bei der Notwehrüberschreitung unterscheidet man den intensiven Exzess (der Verteidiger reagiert während eines noch andauernden Angriffs zu stark) vom extensiven Exzess (die „Verteidigung“ erfolgt zeitlich vor oder nach dem eigentlichen Angriff). Nach der für die Prüfung maßgeblichen Dogmatik privilegiert § 33 StGB grundsätzlich nur den intensiven Exzess; das Weiterschlagen, nachdem der Täter erkennbar keine Gefahr mehr darstellt, ist ein extensiver (Nach-)Exzess, der nicht ohne Weiteres unter § 33 StGB fällt. Panik bleibt für diese späteren Schläge daher grundsätzlich wegen Körperverletzung strafbar; ob ihn ein Irrtum über die Fortdauer der Gefahr entlastet, ist gesondert zu prüfen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, weil jede Übertreibung im Rahmen einer ursprünglich echten Notwehrlage stets über § 33 StGB entschuldigt wird.
    Das gilt gerade nicht uneingeschränkt: § 33 StGB privilegiert in erster Linie den intensiven Exzess während des noch laufenden Angriffs, nicht jede spätere Übertreibung nach dessen Ende.
    Ja, weil § 33 StGB unabhängig vom zeitlichen Zusammenhang jede aus Angst begangene Übertreibung erfasst.
    § 33 StGB ist an die noch andauernde Notwehrlage gebunden; nach deren erkennbarem Ende greift die Vorschrift nach der maßgeblichen Prüfungsdogmatik grundsätzlich nicht mehr.
    Nein, weil er von vornherein gar keine Notwehrlage hatte.
    Ursprünglich lag tatsächlich eine echte Notwehrlage vor, solange der Täter noch eine Gefahr darstellte; erst die späteren Schläge nach deren Ende werfen die Frage nach § 33 StGB auf.
  3. Frage 23

    Zwei Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz – die Brandbekämpfung unter Atemschutz gehört nicht zu ihren Aufgaben – bemerken im Untergeschoss ein Feuer mit giftigen Dämpfen. Nur einer von beiden trägt eine Atemmaske. Der andere schlägt ihn nieder, um sich die Maske zu verschaffen; er überlebt, sein Kollege stirbt. Auf welchen Grund könnte sich der Überlebende berufen?

    1. A)Auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB, da sein eigenes Leben mehr wert war als das seines Kollegen.
    2. B)Auf Notwehr nach § 32 StGB, da von dem Kollegen ein gegenwärtiger Angriff ausging.
    3. C)Auf den entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB, da er in einer nicht anders abwendbaren Gefahr für sein eigenes Leben handelte.
    4. D)Auf keinen Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund, da menschliches Leben niemals gegeneinander abgewogen werden darf.
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    Richtige Antwort: C) Auf den entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB, da er in einer nicht anders abwendbaren Gefahr für sein eigenes Leben handelte.

    § 35 StGB erfasst Fälle, in denen jemand in einer nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich abzuwenden – anders als beim rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB bleibt die Tat rechtswidrig und wird nur entschuldigt. Wichtige Einschränkung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 StGB): Die Entschuldigung entfällt, soweit dem Täter zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen – etwa weil er sie selbst verursacht hat oder in einem besonderen Rechtsverhältnis steht, das gerade den Umgang mit solchen Gefahren verlangt. Deshalb nennt der Sachverhalt, dass Brandbekämpfung unter Atemschutz nicht zu den Aufgaben gehört; allein aus der Berufsbezeichnung „Sicherheitsmitarbeiter“ folgt weder das eine noch das andere.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Auf den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB, da sein eigenes Leben mehr wert war als das seines Kollegen.
    Leben gegen Leben darf im Rahmen des § 34 StGB nicht abgewogen werden, da kein Rechtsgut das gleichwertige Leben eines anderen wesentlich überwiegen kann; ein Rechtfertigungsgrund scheidet daher aus.
    Auf Notwehr nach § 32 StGB, da von dem Kollegen ein gegenwärtiger Angriff ausging.
    Von dem Kollegen geht kein Angriff aus, er ist selbst nur Opfer der gemeinsamen Gefahrenlage; ohne einen von ihm ausgehenden Angriff liegt keine Notwehrsituation vor.
    Auf keinen Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund, da menschliches Leben niemals gegeneinander abgewogen werden darf.
    Zwar darf Leben nicht gegen Leben abgewogen werden, doch bleibt der Täter nicht ohne Weiteres schutzlos: Der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB kann seine Schuld ausschließen, auch wenn seine Tat rechtswidrig bleibt – sofern ihm die Gefahr nicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 zuzumuten war.
  4. Frage 24

    Welche Aussage zu den Rechten und Pflichten im Strafverfahren ist zutreffend?

    1. A)Ein Zeuge muss zu seinen persönlichen Angaben wie Namen und Adresse grundsätzlich wahrheitsgemäß aussagen, kann die Aussage zur Sache aber unter bestimmten Voraussetzungen verweigern.
    2. B)Ein Zeuge darf bei jeder Frage frei entscheiden, ob er die Wahrheit sagt oder nicht.
    3. C)Ein Beschuldigter ist verpflichtet, sich im Rahmen des Verfahrens selbst zu belasten, wenn das Gericht es verlangt.
    4. D)Ein Zeuge, der mit dem Beschuldigten nahe verwandt ist, muss in jedem Fall aussagen, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis.
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    Richtige Antwort: A) Ein Zeuge muss zu seinen persönlichen Angaben wie Namen und Adresse grundsätzlich wahrheitsgemäß aussagen, kann die Aussage zur Sache aber unter bestimmten Voraussetzungen verweigern.

    Nach § 68 StPO muss ein Zeuge grundsätzlich wahrheitsgemäße Angaben machen; ein Aussageverweigerungsrecht besteht aber u. a. gegenüber nahen Verwandten (§ 52 StPO) oder bei drohender Selbstbelastung (§ 55 StPO) – wird dennoch ausgesagt, muss dies wahrheitsgemäß geschehen. Der Nemo-tenetur-Grundsatz stellt zudem sicher, dass sich ein Beschuldigter nicht selbst belasten muss.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ein Zeuge darf bei jeder Frage frei entscheiden, ob er die Wahrheit sagt oder nicht.
    Ein Zeuge muss stets die Wahrheit sagen, wenn er aussagt; er darf allenfalls die Aussage insgesamt oder einzelne Fragen verweigern, aber niemals lügen.
    Ein Beschuldigter ist verpflichtet, sich im Rahmen des Verfahrens selbst zu belasten, wenn das Gericht es verlangt.
    Der Nemo-tenetur-Grundsatz besagt gerade, dass niemand sich selbst belasten muss; ein Beschuldigter darf schweigen und ist zu keiner Selbstbelastung verpflichtet.
    Ein Zeuge, der mit dem Beschuldigten nahe verwandt ist, muss in jedem Fall aussagen, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis.
    § 52 StPO gibt nahen Verwandten des Beschuldigten gerade ein Recht, die Aussage vollständig zu verweigern; eine Aussagepflicht „in jedem Fall“ besteht für sie also nicht.
    §§ 52, 55, 68 StPODazu nachlesen →
  5. Frage 25

    Der vertretungsberechtigte Vorstandsvorsitzende eines eingetragenen Sicherheitsvereins (e. V.) unterschreibt in dieser Funktion einen Vertrag für den Verein. Welche Vorschrift des StGB regelt dieses „Handeln für einen anderen“?

    1. A)§ 11 StGB
    2. B)§ 14 StGB
    3. C)§ 25 StGB
    4. D)§ 27 StGB
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    Richtige Antwort: B) § 14 StGB

    § 14 StGB regelt das „Handeln für einen anderen“ – das betrifft etwa einen vertretungsberechtigten Vorstand eines eingetragenen Vereins oder Eltern, die für ihre Kinder handeln.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    § 11 StGB
    § 11 StGB definiert nur Begriffe wie „Amtsträger“ oder „Angehöriger“; das Handeln für einen anderen bei Vertretungsverhältnissen regelt dagegen § 14 StGB.
    § 25 StGB
    § 25 StGB regelt die Täterschaft, also wer eine Tat selbst oder gemeinschaftlich begeht; die Zurechnung von Organpflichten auf den Vertreter regelt § 14 StGB.
    § 27 StGB
    § 27 StGB betrifft die Beihilfe zu einer fremden Tat; das „Handeln für einen anderen“ bei Vereinsvorständen oder Eltern ist dagegen in § 14 StGB geregelt.
  6. Frage 26

    Ein Mann gibt sich gegenüber einem Falschparker als Polizeibeamter aus und verhängt ein Bußgeld, obwohl er gar kein Polizist ist. Welche Straftat begeht er dadurch?

    1. A)Nötigung, § 240 StGB
    2. B)Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen, § 132a StGB
    3. C)Betrug, § 263 StGB
    4. D)Amtsanmaßung, § 132 StGB
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    Richtige Antwort: D) Amtsanmaßung, § 132 StGB

    Amtsanmaßung nach § 132 StGB begeht, wer sich unbefugt als Amtsträger ausgibt oder eine Handlung vornimmt, die nur kraft öffentlichen Amtes erlaubt ist – etwa das Erheben eines Bußgeldes durch eine Person ohne entsprechende Befugnis.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Nötigung, § 240 StGB
    Nötigung setzt Zwang durch Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Verhalten voraus; hier täuscht der Täter lediglich eine amtliche Befugnis vor, ohne mit einem Übel zu drohen.
    Missbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen, § 132a StGB
    § 132a StGB betrifft den Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen oder Uniformen wie Arzt oder Anwalt; das Vorgeben, Polizeibeamter zu sein, fällt unter die Amtsanmaßung nach § 132 StGB.
    Betrug, § 263 StGB
    Betrug setzt eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung des Opfers voraus; im Vordergrund steht hier die unbefugte Vornahme einer nur kraft öffentlichen Amtes erlaubten Handlung.
  7. Frage 27

    Heidi Hilf besorgt Lars Langfinger einen Nachschlüssel, mit dem sich dieser Zutritt zu einem Verwaltungsgebäude verschafft und einen wertvollen Computer stiehlt. Wie sind die Tatbeiträge der beiden strafrechtlich einzuordnen?

    1. A)Langfinger ist Täter eines besonders schweren Falls des Diebstahls, Hilf leistet dazu Beihilfe.
    2. B)Beide sind gleichermaßen Mittäter des besonders schweren Falls des Diebstahls.
    3. C)Hilf ist Täterin, Langfinger leistet ihr lediglich Beihilfe.
    4. D)Hilf hat Langfinger angestiftet, da sie ihn erst auf die Idee zur Tat gebracht hat.
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    Richtige Antwort: A) Langfinger ist Täter eines besonders schweren Falls des Diebstahls, Hilf leistet dazu Beihilfe.

    Langfinger nimmt den Computer eigenhändig weg und ist damit Täter eines besonders schweren Falls des Diebstahls (§§ 242, 243 StGB); Hilf hat ihm mit dem Nachschlüssel vorsätzlich bei dessen vorsätzlicher, rechtswidriger Tat geholfen, ohne selbst (Mit-)Täterin zu sein – das ist Beihilfe nach § 27 StGB. Anstiftung nach § 26 StGB läge nur vor, wenn sie Langfinger erst auf die Tatidee gebracht hätte.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Beide sind gleichermaßen Mittäter des besonders schweren Falls des Diebstahls.
    Mittäterschaft setzt gemeinsame Tatherrschaft bei der Tatausführung voraus; Hilf wirkt nur im Vorfeld durch Beschaffung des Nachschlüssels mit, ohne selbst wegzunehmen, das ist Beihilfe.
    Hilf ist Täterin, Langfinger leistet ihr lediglich Beihilfe.
    Langfinger nimmt den Computer eigenhändig weg und ist damit Täter; Hilf unterstützt ihn nur durch die Beschaffung des Werkzeugs, ohne selbst Gewahrsam zu brechen, sie ist Gehilfin.
    Hilf hat Langfinger angestiftet, da sie ihn erst auf die Idee zur Tat gebracht hat.
    Anstiftung setzt voraus, dass Hilf Langfinger erst auf die Tatidee gebracht hat; im Beispiel beschafft sie ihm nur ein Werkzeug für eine bereits gefasste Tatentschlossenheit, das ist Beihilfe.
    §§ 242, 243, 27 StGBDazu nachlesen →
  8. Frage 28

    Ein Sohn entwendet aus der Wohnung seiner Mutter Bargeld. Warum handelt es sich bei diesem Diebstahl innerhalb der Familie um einen Sonderfall gegenüber einem gewöhnlichen Diebstahl unter Fremden?

    1. A)Weil es sich um ein relatives Antragsdelikt handelt, bei dem wegen des besonderen Verhältnisses zwischen Täter und Geschädigtem ein Strafantrag nötig ist.
    2. B)Weil Diebstahl innerhalb der Familie generell straflos ist.
    3. C)Weil Diebstahl innerhalb der Familie stets als besonders schwerer Fall nach § 243 StGB gilt.
    4. D)Weil die Staatsanwaltschaft in solchen Fällen kein Legalitätsprinzip anwenden darf.
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    Richtige Antwort: A) Weil es sich um ein relatives Antragsdelikt handelt, bei dem wegen des besonderen Verhältnisses zwischen Täter und Geschädigtem ein Strafantrag nötig ist.

    Diebstahl ist grundsätzlich ein Offizialdelikt. Bei relativen Antragsdelikten – wie dem Diebstahl innerhalb der Familie – ist ein Strafantrag aber ausnahmsweise nötig, weil Täter und Geschädigter in einem besonderen Verhältnis zueinanderstehen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Weil Diebstahl innerhalb der Familie generell straflos ist.
    Eine generelle Straflosigkeit besteht nicht; der Diebstahl bleibt strafbar, wird aber wegen des besonderen familiären Verhältnisses als relatives Antragsdelikt nur auf Strafantrag hin verfolgt.
    Weil Diebstahl innerhalb der Familie stets als besonders schwerer Fall nach § 243 StGB gilt.
    § 243 StGB knüpft an die Begehungsart an, etwa Einbrechen oder gewerbsmäßiges Stehlen, nicht an das familiäre Verhältnis; ein Diebstahl unter Verwandten ist nicht automatisch besonders schwer.
    Weil die Staatsanwaltschaft in solchen Fällen kein Legalitätsprinzip anwenden darf.
    Das Legalitätsprinzip gilt grundsätzlich auch hier; es wird beim relativen Antragsdelikt nur durch das zusätzliche Erfordernis eines Strafantrags ergänzt, nicht generell außer Kraft gesetzt.
  9. Frage 29

    Armin Sau wird von Gerda Gemein beleidigt und stellt fristgerecht Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft verneint jedoch ein besonderes öffentliches Interesse und stellt die Ermittlungen ein. Welche Möglichkeit bleibt Armin Sau?

    1. A)Er kann nichts mehr unternehmen, da die Einstellung der Ermittlungen endgültig ist.
    2. B)Er kann selbst als Privatkläger auf dem Privatklageweg gegen Gerda Gemein vorgehen.
    3. C)Er muss einen zweiten Strafantrag stellen, damit die Staatsanwaltschaft erneut ermittelt.
    4. D)Er kann nur noch zivilrechtlich Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen.
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    Richtige Antwort: B) Er kann selbst als Privatkläger auf dem Privatklageweg gegen Gerda Gemein vorgehen.

    Beleidigung zählt zu den Privatklagedelikten nach § 374 Abs. 1 StPO. Verneint die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse und stellt die Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO ein, kann der Geschädigte selbst als Privatkläger an ihre Stelle treten und den Privatklageweg beschreiten.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Er kann nichts mehr unternehmen, da die Einstellung der Ermittlungen endgültig ist.
    Die Einstellung der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft ist bei Privatklagedelikten nicht das Ende des Verfahrens; Armin Sau kann nach § 374 Abs. 1 StPO selbst Privatklage erheben.
    Er muss einen zweiten Strafantrag stellen, damit die Staatsanwaltschaft erneut ermittelt.
    Ein zweiter Strafantrag ändert nichts an der fehlenden Bejahung des öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft; der richtige Weg ist stattdessen die eigene Privatklage.
    Er kann nur noch zivilrechtlich Schadensersatz nach § 823 BGB verlangen.
    Beleidigung ist ein Privatklagedelikt; Armin Sau bleibt daher zusätzlich zu einem möglichen zivilrechtlichen Anspruch der strafrechtliche Privatklageweg nach § 374 Abs. 1 StPO offen.
    § 374 Abs. 1 StPODazu nachlesen →
  10. Frage 30

    Ein ehemaliger Kunde sucht wiederholt und beharrlich die räumliche Nähe einer Empfangsmitarbeiterin, ruft sie ständig an und bestellt in ihrem Namen Waren, die sie nie bestellt hat. Wie ist sein Verhalten strafrechtlich einzuordnen?

    1. A)Als Nötigung nach § 240 StGB, da er sie zu einer Duldung zwingt.
    2. B)Als Nachstellung (Stalking) nach § 238 StGB.
    3. C)Als Bedrohung nach § 241 StGB, da er ihr ein Verbrechen androht.
    4. D)Als Betrug nach § 263 StGB, da er in ihrem Namen Verträge abschließt.
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    Richtige Antwort: B) Als Nachstellung (Stalking) nach § 238 StGB.

    Nachstellung (§ 238 StGB), umgangssprachlich „Stalking“, begeht, wer einer anderen Person wiederholt und unbefugt in einer Weise nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen – etwa durch permanentes Aufsuchen der räumlichen Nähe, ständige Telefonanrufe oder das Bestellen von Waren im Namen des Opfers. Nach geltendem Recht ist sie kein Antragsdelikt; die Staatsanwaltschaft verfolgt sie von Amts wegen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Als Nötigung nach § 240 StGB, da er sie zu einer Duldung zwingt.
    Nötigung setzt Zwang mit Gewalt oder Drohung zu einer bestimmten Handlung oder Duldung voraus; das wiederholte Aufsuchen, Anrufen und Bestellen erfüllt eher die spezielleren Merkmale der Nachstellung.
    Als Bedrohung nach § 241 StGB, da er ihr ein Verbrechen androht.
    Bedrohung verlangt die Ankündigung einer rechtswidrigen Tat gegen das Opfer oder eine ihm nahestehende Person; der ehemalige Kunde kündigt aber nichts an, sondern stellt ihr wiederholt nach – das ist Nachstellung.
    Als Betrug nach § 263 StGB, da er in ihrem Namen Verträge abschließt.
    Betrug setzt einen täuschungsbedingten Vermögensschaden beim Getäuschten voraus; das beharrliche Verhalten insgesamt wird treffender als Nachstellung nach § 238 StGB erfasst.
  11. Frage 31

    Ein aufgebrachter Besucher ruft einem Sicherheitsmitarbeiter ohne weitere Forderung zu: „Ich bring dich um!“, verlangt aber weder ein bestimmtes Tun noch Unterlassen von ihm. Welche Straftat kommt hier in Betracht?

    1. A)Bedrohung, § 241 StGB, da ein Verbrechen gegen den Mitarbeiter angekündigt wird.
    2. B)Nötigung, § 240 StGB, da eine Handlung erzwungen werden soll.
    3. C)Räuberische Erpressung, § 255 StGB.
    4. D)Keine Straftat, da bloße Worte strafrechtlich folgenlos bleiben.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Bedrohung, § 241 StGB, da ein Verbrechen gegen den Mitarbeiter angekündigt wird.

    Bedrohung nach § 241 StGB ist die Ankündigung eines Verbrechens (Abs. 2) oder einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder eine Sache von bedeutendem Wert (Abs. 1) gegenüber dem Opfer oder einer ihm nahestehenden Person – „Ich bring dich um!“ kündigt sogar ein Verbrechen an. Anders als bei der Nötigung wird dabei kein bestimmtes Verhalten des Opfers erzwungen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Nötigung, § 240 StGB, da eine Handlung erzwungen werden soll.
    Nötigung setzt voraus, dass der Täter ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen erzwingen will; hier fordert der Besucher aber gerade nichts, er kündigt nur eine Tat an.
    Räuberische Erpressung, § 255 StGB.
    Räuberische Erpressung erfordert eine Nötigung zu einer Vermögensverfügung mit Bereicherungsabsicht; hier fehlt jede Forderung nach einem Vermögensvorteil, es liegt nur eine Drohung vor.
    Keine Straftat, da bloße Worte strafrechtlich folgenlos bleiben.
    Bedrohung nach § 241 StGB ist ein eigener Straftatbestand, der bereits durch die Ankündigung eines Verbrechens verwirklicht wird; bloße Worte bleiben hier keineswegs folgenlos.
  12. Frage 32

    Rudi Räuber schlägt den Geldtransportfahrer Gustav Goldstück nieder, um ihm eine Geldkassette zu entwenden. Welche Straftat begeht Rudi Räuber?

    1. A)Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
    2. B)Erpressung, § 253 StGB
    3. C)Raub, § 249 StGB
    4. D)Diebstahl, § 242 StGB
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    Richtige Antwort: C) Raub, § 249 StGB

    Raub nach § 249 StGB begeht, wer einem anderen unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt – wie Rudi Räuber, der Gustav Goldstück niederschlägt, um die Geldkassette zu entwenden. Raub ist ein Verbrechen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB
    Räuberischer Diebstahl setzt voraus, dass die Gewalt erst nach einer bereits vollendeten Wegnahme eingesetzt wird, um die Beute zu behalten; hier ermöglicht die Gewalt die Wegnahme erst.
    Erpressung, § 253 StGB
    Erpressung setzt eine Nötigung des Opfers zu einer eigenen Vermögensverfügung voraus; hier nimmt Rudi Räuber die Geldkassette selbst gewaltsam weg, statt Gustav Goldstück zu einer Handlung zu zwingen.
    Diebstahl, § 242 StGB
    Einfacher Diebstahl erfasst nur die Wegnahme selbst; die zusätzlich eingesetzte Gewalt gegen den Fahrer qualifiziert die Tat zum Raub nach § 249 StGB, nicht zum bloßen Diebstahl.
  13. Frage 33

    Lars Langfaust wird von der Detektivin Sherly Holm gestellt, nachdem er ein Smartphone entwendet hat. Um mit der Beute zu entkommen, schlägt er Holm nieder und flieht. Wie unterscheidet sich sein Verhalten von einem gewöhnlichen Raub?

    1. A)Es handelt sich um Raub, da jede Gewaltanwendung im Zusammenhang mit einem Diebstahl als Raub gilt.
    2. B)Es handelt sich um Hehlerei, da er die gestohlene Sache weiterhin besitzt.
    3. C)Es handelt sich um räuberischen Diebstahl, da die Gewalt erst nach vollendeter Wegnahme eingesetzt wird, um im Besitz der Beute zu bleiben.
    4. D)Es handelt sich lediglich um Diebstahl, da die Gewalt gegen die Detektivin strafrechtlich unbeachtlich ist.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Es handelt sich um räuberischen Diebstahl, da die Gewalt erst nach vollendeter Wegnahme eingesetzt wird, um im Besitz der Beute zu bleiben.

    Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) liegt vor, wenn der Täter erst nach einem vollendeten Diebstahl mit Gewalt oder Drohung tätig wird, um im Besitz der gestohlenen Sache zu bleiben – wie Lars Langfaust, der die ihn stellende Sherly Holm niederschlägt und mit dem gestohlenen Smartphone flieht.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Es handelt sich um Raub, da jede Gewaltanwendung im Zusammenhang mit einem Diebstahl als Raub gilt.
    Nicht jede Gewaltanwendung im Zusammenhang mit einem Diebstahl ist Raub; Raub setzt voraus, dass die Gewalt die Wegnahme selbst ermöglicht, während hier die Wegnahme schon vollendet war.
    Es handelt sich um Hehlerei, da er die gestohlene Sache weiterhin besitzt.
    Hehlerei setzt voraus, dass ein anderer die Sache gestohlen hat und der Täter sie ankauft oder verkauft; Langfaust hat das Smartphone selbst gestohlen, er ist Täter, kein Hehler.
    Es handelt sich lediglich um Diebstahl, da die Gewalt gegen die Detektivin strafrechtlich unbeachtlich ist.
    Die Gewalt gegen die Detektivin ist strafrechtlich gerade relevant: Sie qualifiziert die Tat vom einfachen Diebstahl zum räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB, weil sie dem Beutebesitz dient.
  14. Frage 34

    Zacharias Zwingweg zwingt den Tankwart Pepe Schell mit vorgehaltener Pistole, ihm die Tageseinnahmen auszuhändigen. Schell übergibt das Geld daraufhin selbst. Welche Straftat begeht Zwingweg?

    1. A)Räuberische Erpressung, § 255 StGB, da Schell das Geld unter Gewaltandrohung selbst herausgibt.
    2. B)Raub, § 249 StGB, da er die Einnahmen unmittelbar wegnimmt.
    3. C)Nötigung, § 240 StGB, da kein Vermögensschaden entsteht.
    4. D)Diebstahl, § 242 StGB, da eine fremde bewegliche Sache betroffen ist.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Räuberische Erpressung, § 255 StGB, da Schell das Geld unter Gewaltandrohung selbst herausgibt.

    Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) liegt vor, wenn der Täter mit Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Erpressung begeht. Übergibt das Opfer die Sache – wie hier Pepe Schell die Tageseinnahmen – selbst, handelt es sich um räuberische Erpressung; würde sich der Täter die Sache dagegen selbst nehmen, wäre es ein Raub.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Raub, § 249 StGB, da er die Einnahmen unmittelbar wegnimmt.
    Raub setzt voraus, dass der Täter sich die Sache selbst nimmt; hier übergibt Pepe Schell das Geld unter dem Zwang der Drohung selbst, was für § 255 statt § 249 StGB spricht.
    Nötigung, § 240 StGB, da kein Vermögensschaden entsteht.
    Ein Vermögensschaden liegt hier sehr wohl vor, da Zwingweg die Tageseinnahmen erlangt; zudem fehlt der bloßen Nötigung die für die (räuberische) Erpressung kennzeichnende Bereicherungsabsicht.
    Diebstahl, § 242 StGB, da eine fremde bewegliche Sache betroffen ist.
    Diebstahl erfordert eine Wegnahme gegen den Willen des Opfers; hier händigt Schell das Geld unter dem Druck der vorgehaltenen Pistole selbst aus, es fehlt an einer Wegnahme.
  15. Frage 35

    Wachperson Karl Kleinlich beseitigt nach einem Einbruch die Spuren und Fingerabdrücke des Diebes Lars Langfinger im Objekt, sodass diesem der Einbruchsdiebstahl nicht mehr nachgewiesen werden kann und er nicht verurteilt wird. Welche Straftat begeht Karl Kleinlich?

    1. A)Begünstigung, § 257 StGB
    2. B)Strafvereitelung, § 258 StGB
    3. C)Hehlerei, § 259 StGB
    4. D)Beihilfe zum Diebstahl, §§ 242, 27 StGB
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    Richtige Antwort: B) Strafvereitelung, § 258 StGB

    Wer vereitelt, dass ein anderer wegen einer Straftat bestraft wird, macht sich der Strafvereitelung nach § 258 StGB strafbar – wie Karl Kleinlich, der durch die Beseitigung von Spuren verhindert, dass Lars Langfinger der Einbruchsdiebstahl nachgewiesen werden kann.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Begünstigung, § 257 StGB
    Begünstigung sichert dem Täter die Vorteile seiner Tat, etwa durch Verstecken der Beute; Kleinlich sichert keine Vorteile, sondern verhindert durch Spurenbeseitigung die Bestrafung selbst.
    Hehlerei, § 259 StGB
    Hehlerei setzt An- oder Verkauf einer durch einen anderen erlangten Sache voraus; Kleinlich erwirbt oder verkauft nichts, sondern beseitigt nur Spuren und Fingerabdrücke.
    Beihilfe zum Diebstahl, §§ 242, 27 StGB
    Beihilfe muss vor oder während der Haupttat geleistet werden, um diese zu fördern; Kleinlich wird erst nach dem bereits vollendeten Einbruchsdiebstahl tätig.
  16. Frage 36

    Albert Ankauf kauft Lars Langfinger eine Uhr ab, von der er weiß, dass sie gestohlen ist, und verkauft sie anschließend zum doppelten Preis weiter. Welche Straftat begeht Albert Ankauf?

    1. A)Unterschlagung, § 246 StGB
    2. B)Begünstigung, § 257 StGB
    3. C)Hehlerei, § 259 StGB
    4. D)Diebstahl, § 242 StGB
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    Richtige Antwort: C) Hehlerei, § 259 StGB

    Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen, geraubt oder unterschlagen hat, ankauft, verkauft oder beim Verkauf hilft, macht sich der Hehlerei nach § 259 StGB schuldig – wie Albert Ankauf, der die ihm bekanntermaßen gestohlene Uhr ankauft und weiterverkauft.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Unterschlagung, § 246 StGB
    Unterschlagung setzt voraus, dass der Täter die Sache bereits selbst und rechtmäßig in seiner Gewalt hat; Ankauf erwirbt die Uhr aber erst von Langfinger, der sie gestohlen hat.
    Begünstigung, § 257 StGB
    Begünstigung ist reine Vorteilssicherung für den Vortäter ohne eigenen Erwerb der Sache; Ankauf kauft und verkauft die Uhr dagegen selbst gewinnbringend weiter.
    Diebstahl, § 242 StGB
    Diebstahl erfordert eine eigene Wegnahme der Sache gegen den Willen des Berechtigten; Ankauf hat die Uhr von Langfinger gekauft und ihm nicht selbst weggenommen.
  17. Frage 37

    Autohändler Guido Gewitzt dreht den Tacho eines Fahrzeugs um 100.000 km zurück und verkauft es dadurch deutlich über seinem tatsächlichen Wert an Karsten Karre. Welche Straftat begeht Gewitzt?

    1. A)Diebstahl, § 242 StGB
    2. B)Urkundenfälschung, § 267 StGB
    3. C)Betrug, § 263 StGB
    4. D)Erpressung, § 253 StGB
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    Richtige Antwort: C) Betrug, § 263 StGB

    Betrug (§ 263 StGB) begeht, wer beim Opfer durch Täuschung einen Irrtum erregt, sodass dieses über sein Vermögen verfügt und dabei einen Vermögensschaden erleidet, während der Täter mit Bereicherungsabsicht handelt – wie Gewitzt, der durch die manipulierte Laufleistung einen überhöhten Kaufpreis erzielt.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Diebstahl, § 242 StGB
    Diebstahl setzt eine Wegnahme gegen den Willen des Opfers voraus; Karre übergibt das Geld hier freiwillig, weil ihn die manipulierte Tachoanzeige über den wahren Wert täuscht.
    Urkundenfälschung, § 267 StGB
    Die Urkundenfälschung schützt die Echtheit von Urkunden im Rechtsverkehr; hier steht dagegen die durch Täuschung bewirkte Vermögensverfügung des Käufers im Vordergrund, was für Betrug spricht.
    Erpressung, § 253 StGB
    Erpressung setzt eine Nötigung mit Gewalt oder Androhung eines empfindlichen Übels voraus; Gewitzt täuscht Karre nur über den Fahrzeugwert, er nötigt ihn zu nichts.
  18. Frage 38

    Trixi Trick programmiert eine leere EC-Karte so, dass der Geldautomat sie für eine echte Karte hält, und hebt damit unbefugt 500 Euro vom Konto des Armin Arm ab. Warum handelt es sich hier nicht um einen Betrug nach § 263 StGB, sondern um Computerbetrug?

    1. A)Weil beim Betrug nach § 263 StGB kein Vermögensschaden entstehen darf.
    2. B)Weil kein Mensch getäuscht wird, sondern ein Computer durch eine betrugsähnliche Manipulation.
    3. C)Weil es sich um eine Sachbeschädigung am Geldautomaten handelt.
    4. D)Weil Trixi Trick keine Bereicherungsabsicht hatte.
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    Richtige Antwort: B) Weil kein Mensch getäuscht wird, sondern ein Computer durch eine betrugsähnliche Manipulation.

    Wird statt eines Menschen ein Computer durch eine betrugsähnliche Manipulation getäuscht, um einen Vermögensvorteil zu erlangen, spricht man vom Computerbetrug (§ 263a StGB) – ein Betrug nach § 263 StGB setzt dagegen die Täuschung eines Menschen voraus, der einem Irrtum unterliegt.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Weil beim Betrug nach § 263 StGB kein Vermögensschaden entstehen darf.
    Ein Vermögensschaden ist gerade Voraussetzung des Betrugs nach § 263 StGB, nicht dessen Ausschlussgrund; der eigentliche Unterschied liegt darin, dass hier kein Mensch, sondern ein Computer getäuscht wird.
    Weil es sich um eine Sachbeschädigung am Geldautomaten handelt.
    Der Geldautomat wird durch die manipulierte Karte nicht beschädigt, sondern zu einer fehlerhaften Verfügung veranlasst; eine Sachbeschädigung an der Maschine liegt darin nicht.
    Weil Trixi Trick keine Bereicherungsabsicht hatte.
    Trixi Trick will sich durch die unbefugte Abhebung gerade unrechtmäßig bereichern; ohne diese Bereicherungsabsicht wäre auch der Tatbestand des Computerbetrugs nicht erfüllt.
    § 263a StGBDazu nachlesen →
  19. Frage 39

    Al Schleichi steigt bei einer Konzertveranstaltung über den Zaun, um sich die Kosten für eine Eintrittskarte zu sparen. Welche Straftat begeht er dadurch?

    1. A)Hausfriedensbruch, § 123 StGB
    2. B)Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB
    3. C)Betrug, § 263 StGB
    4. D)Diebstahl, § 242 StGB
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB

    § 265a StGB stellt u. a. das Erschleichen des Zutritts zu einer Veranstaltung unter Strafe – wie bei Al Schleichi, der sich durch das Überklettern des Zauns die Kosten für eine Eintrittskarte spart.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Hausfriedensbruch, § 123 StGB
    Hausfriedensbruch erfasst das unbefugte Eindringen in geschützte Räume oder befriedetes Besitztum; hier steht aber die Umgehung der Eintrittspflicht im Vordergrund, wofür § 265a StGB die speziellere Regelung enthält.
    Betrug, § 263 StGB
    Betrug erfordert eine Täuschung, die beim Opfer einen Irrtum erregt und zu einer Vermögensverfügung führt; Schleichi täuscht hier niemanden, sondern verschafft sich den Zutritt heimlich am Personal vorbei.
    Diebstahl, § 242 StGB
    Diebstahl setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus; das Erschleichen einer Dienstleistung wie des Konzertzutritts betrifft keine Sache im Sinne des § 242 StGB.
    § 265a StGBDazu nachlesen →
  20. Frage 40

    Ein Auszubildender verändert in seinem echten Gesellenbrief die Gesamtnote von 2,8 auf 1,8, um sich bessere Chancen am Arbeitsmarkt zu verschaffen. Welche Variante der Urkundenfälschung nach § 267 StGB liegt hier vor?

    1. A)Herstellen einer unechten Urkunde.
    2. B)Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde.
    3. C)Keine Urkundenfälschung, da die Urkunde ursprünglich echt war.
    4. D)Verfälschen einer echten Urkunde.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Verfälschen einer echten Urkunde.

    Bei der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) gibt es drei Tatvarianten: das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde und den Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde. Die nachträgliche Veränderung der Note in einem echten Gesellenbrief ist ein Verfälschen einer echten Urkunde.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Herstellen einer unechten Urkunde.
    Eine unechte Urkunde stellt her, wer eine neue Urkunde mit falschem Aussteller erschafft; hier verändert der Auszubildende dagegen nachträglich den Inhalt seines eigenen, echten Gesellenbriefs.
    Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde.
    Der Gebrauch betrifft erst das Vorlegen der bereits veränderten Urkunde gegenüber Dritten, etwa einem Arbeitgeber; im Sachverhalt wird aber nur die Veränderung selbst beschrieben, nicht ihre Vorlage.
    Keine Urkundenfälschung, da die Urkunde ursprünglich echt war.
    Gerade die nachträgliche inhaltliche Veränderung einer ursprünglich echten Urkunde erfüllt die Tatvariante des Verfälschens nach § 267 StGB; die frühere Echtheit schließt eine Strafbarkeit nicht aus.

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