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Sachgebiet 5 von 9

§34a Prüfungsfragen: Straf- und Strafverfahrensrecht – Teil 6

129 Übungsfragen zu Straf- und Strafverfahrensrecht — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 13 von 82 Fragen (21 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 101–120 (Teil 6 von 7).

Fragen 101–120 von 129

  1. Frage 101

    Was ist für die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB charakteristisch?

    1. A)Der Täter behauptet lediglich ins Blaue hinein etwas, ohne es zu wissen
    2. B)Der Täter äußert die falsche Behauptung nur gegenüber dem Betroffenen selbst
    3. C)Der Täter handelt fahrlässig, ohne von der Unwahrheit auszugehen
    4. D)Der Täter zeigt einen anderen bei der Polizei an, obwohl er sicher weiß, dass der Vorwurf unwahr ist
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    Richtige Antwort: D) Der Täter zeigt einen anderen bei der Polizei an, obwohl er sicher weiß, dass der Vorwurf unwahr ist

    Falsche Verdächtigung setzt voraus, dass der Anzeigende sicher weiß, dass der von ihm erhobene Vorwurf nicht zutrifft, und den anderen trotzdem wissentlich bei einer Behörde anzeigt.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Der Täter behauptet lediglich ins Blaue hinein etwas, ohne es zu wissen
    § 164 StGB verlangt, dass der Täter die Unwahrheit sicher kennt (wider besseres Wissen); eine bloß ins Blaue hinein aufgestellte, nicht besser gewusste Behauptung reicht dafür nicht aus.
    Der Täter äußert die falsche Behauptung nur gegenüber dem Betroffenen selbst
    § 164 StGB setzt eine Anzeige bei einer Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder eine öffentliche Äußerung voraus; eine Behauptung nur gegenüber dem Betroffenen selbst genügt dafür nicht.
    Der Täter handelt fahrlässig, ohne von der Unwahrheit auszugehen
    § 164 StGB ist ein Vorsatzdelikt und verlangt positive Kenntnis der Unwahrheit; fahrlässiges Handeln, bei dem der Täter die Unwahrheit nicht kennt, erfüllt den Tatbestand nicht.
  2. Frage 102

    Ein Mitarbeiter zeigt einen Kollegen wegen Diebstahls bei der Polizei an, obwohl er sicher weiß, dass dieser die Tat nicht begangen haben kann, weil er zur Tatzeit mit ihm zusammen an einem anderen Ort war. Welche Straftat begeht er damit?

    1. A)Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
    2. B)Üble Nachrede, § 186 StGB
    3. C)Verleumdung, § 187 StGB, weil er den Kollegen bei der Firma anschwärzt
    4. D)Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
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    Richtige Antwort: A) Falsche Verdächtigung, § 164 StGB

    Da der Anzeigende positiv weiß, dass der Vorwurf unwahr ist, und den Kollegen trotzdem wissentlich bei der Polizei anzeigt, liegt eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB vor – nicht bloß eine Behauptung ins Blaue hinein wie bei der üblen Nachrede.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Üble Nachrede, § 186 StGB
    Üble Nachrede setzt nur eine nicht erweislich wahre Behauptung voraus, ohne dass der Täter deren Unwahrheit sicher kennen muss; hier weiß der Anzeigende die Unwahrheit jedoch positiv.
    Verleumdung, § 187 StGB, weil er den Kollegen bei der Firma anschwärzt
    Entscheidend ist nicht, dass der Kollege bei der Firma schlechtgemacht wird, sondern dass die wissentlich falsche Bezichtigung bei der Polizei erfolgt; das macht § 164 StGB zur spezielleren, vorrangigen Vorschrift.
    Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
    Eine falsche uneidliche Aussage setzt eine Zeugenaussage vor Gericht voraus; eine Strafanzeige bei der Polizei ist keine gerichtliche Aussage und erfüllt diesen Tatbestand nicht.
  3. Frage 103

    Welche Verhaltensweisen erfasst § 145 StGB (Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln)?

    1. A)Ausschließlich den Missbrauch des Notrufs, jede andere Zweckentfremdung von Rettungsmitteln bleibt straflos
    2. B)Missbrauch von Notrufen, Vortäuschen einer Notlage sowie das Entfernen, Unkenntlichmachen oder Unbrauchbarmachen von Warnzeichen und Rettungsgeräten
    3. C)Nur die vorsätzliche Zerstörung von Feuerlöschern; andere Warn- oder Rettungsmittel sind nicht erfasst
    4. D)Jede Belästigung von Rettungsdiensten unabhängig vom konkreten Verhalten
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    Richtige Antwort: B) Missbrauch von Notrufen, Vortäuschen einer Notlage sowie das Entfernen, Unkenntlichmachen oder Unbrauchbarmachen von Warnzeichen und Rettungsgeräten

    § 145 StGB stellt mehrere eigenständige Verhaltensweisen unter Strafe: den Missbrauch von Notrufen, das Vortäuschen einer Notlage sowie das Entfernen, Unkenntlichmachen oder Unbrauchbarmachen von Warnzeichen, Schutzvorrichtungen und Rettungsgeräten. Für die Prüfung zählt weniger die genaue Anzahl der Tatvarianten als das Verständnis, welches Verhalten erfasst ist.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ausschließlich den Missbrauch des Notrufs, jede andere Zweckentfremdung von Rettungsmitteln bleibt straflos
    § 145 StGB erfasst neben dem Missbrauch von Notrufen auch das Vortäuschen einer Notlage sowie Eingriffe in Warnzeichen und Rettungsgeräte – die Beschränkung auf den reinen Notrufmissbrauch trifft nicht zu.
    Nur die vorsätzliche Zerstörung von Feuerlöschern; andere Warn- oder Rettungsmittel sind nicht erfasst
    Auch das Entfernen oder Unkenntlichmachen von Warnzeichen sowie das Unbrauchbarmachen anderer Rettungsgeräte als Feuerlöscher ist erfasst; die Vorschrift ist nicht auf Feuerlöscher beschränkt.
    Jede Belästigung von Rettungsdiensten unabhängig vom konkreten Verhalten
    Erfasst ist nur das in § 145 StGB konkret umschriebene Verhalten (Notrufmissbrauch, Vortäuschen, Eingriffe in Warn- und Rettungsmittel) – nicht jede beliebige Belästigung von Rettungsdiensten.
  4. Frage 104

    Ein Mitarbeiter betätigt aus Langeweile grundlos den Feuerlöscher im Pausenraum, obwohl kein Brand vorliegt. Welche Straftat kommt in Betracht?

    1. A)§ 145 StGB, weil er ein Rettungsgerät unbrauchbar macht
    2. B)§ 303 StGB, weil er dadurch stets zwingend eine Sache zerstört
    3. C)§ 306 StGB, weil ein Feuerlöscher der Brandbekämpfung dient
    4. D)Keine, da bloßes Ausprobieren nicht strafbar ist
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    Richtige Antwort: A) § 145 StGB, weil er ein Rettungsgerät unbrauchbar macht

    Das grundlose Betätigen eines Feuerlöschers macht ihn im Ernstfall unbrauchbar und erfüllt damit die vierte Variante des § 145 StGB – die Beeinträchtigung von Rettungsgeräten.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    § 303 StGB, weil er dadurch stets zwingend eine Sache zerstört
    Ein entleerter, aber äußerlich intakter Feuerlöscher ist nicht zwingend zerstört oder beschädigt im Sinne des § 303 StGB; einschlägig ist die speziellere Vorschrift des § 145 StGB.
    § 306 StGB, weil ein Feuerlöscher der Brandbekämpfung dient
    § 306 StGB verlangt ein tatsächliches Inbrandsetzen einer fremden Sache; das bloße Betätigen eines Feuerlöschers ohne jedes Feuer erfüllt diese Voraussetzung nicht.
    Keine, da bloßes Ausprobieren nicht strafbar ist
    Das Motiv der Langeweile ändert nichts daran, dass der Feuerlöscher dadurch im Ernstfall nicht mehr einsatzbereit ist; genau das stellt § 145 StGB unter Strafe.
  5. Frage 105

    Ein Mitarbeiter öffnet einen verschlossenen, erkennbar an einen Kollegen adressierten Brief, um dessen Inhalt zu lesen. Welche Straftat begeht er dadurch?

    1. A)Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
    2. B)Ausspähen von Daten, § 202a StGB
    3. C)Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
    4. D)Urkundenfälschung, § 267 StGB
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    Richtige Antwort: C) Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB

    § 202 StGB stellt das unbefugte Öffnen eines verschlossenen, nicht für einen selbst bestimmten Briefs oder Schriftstücks unter Strafe – unabhängig vom Inhalt des Briefes.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
    § 201 StGB schützt das nichtöffentlich gesprochene Wort vor Aufnahme oder Abhören; ein verschlossener, schriftlicher Brief fällt nicht in seinen Anwendungsbereich.
    Ausspähen von Daten, § 202a StGB
    § 202a StGB erfasst besonders gegen unberechtigten Zugriff gesicherte Daten, meist elektronisch; ein einfacher, nur verschlossener Papierbrief ist davon nicht erfasst.
    Urkundenfälschung, § 267 StGB
    Urkundenfälschung setzt das Herstellen, Verfälschen oder Gebrauchen einer Urkunde voraus; das bloße Lesen eines fremden Briefs verändert dessen Inhalt nicht und stellt keine Urkunde her.
  6. Frage 106

    Ein Sicherheitsmitarbeiter hört mit einem Richtmikrofon heimlich das Gespräch zweier externer Besucher ab, die sich auf einer Bank im Außenbereich unbeobachtet wähnen. Welche Straftat begeht er?

    1. A)Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
    2. B)Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
    3. C)Ausspähen von Daten, § 202a StGB, weil er technische Hilfsmittel einsetzt
    4. D)Keine, da ein Außenbereich grundsätzlich öffentlich ist
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    Richtige Antwort: B) Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB

    § 201 StGB erfasst gerade auch das heimliche Abhören eines nichtöffentlich gesprochenen Wortes mit einem technischen Gerät wie einem Richtmikrofon. Dass sich die Personen im Außenbereich befinden, ändert nichts daran, dass ihr Gespräch nicht für Dritte bestimmt war.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB
    § 202 StGB schützt verschlossene schriftliche Dokumente wie Briefe, nicht ein mündlich geführtes Gespräch; für das heimliche Abhören von Worten ist § 201 StGB die einschlägige Norm.
    Ausspähen von Daten, § 202a StGB, weil er technische Hilfsmittel einsetzt
    § 202a StGB verlangt besonders gegen unberechtigten Zugriff gesicherte Daten; ein gesprochenes Gespräch ist keine solche Datenspeicherung, sondern gerade der Schutzgegenstand des § 201 StGB.
    Keine, da ein Außenbereich grundsätzlich öffentlich ist
    Maßgeblich ist nicht der Aufenthaltsort, sondern ob die Sprechenden das Gespräch erkennbar nicht für Dritte bestimmt hatten; das kann auch im Freien auf einer Bank der Fall sein.
  7. Frage 107

    Was unterscheidet ein echtes von einem unechten Unterlassungsdelikt?

    1. A)Ein echtes Unterlassungsdelikt kann nur fahrlässig begangen werden
    2. B)Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist niemals strafbar
    3. C)Beide Begriffe bezeichnen dasselbe Rechtsinstitut
    4. D)Ein echtes Unterlassungsdelikt bedroht das Unterlassen jedermanns ausdrücklich mit Strafe, ein unechtes trifft nur, wer eine besondere Garantenstellung hat
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    Richtige Antwort: D) Ein echtes Unterlassungsdelikt bedroht das Unterlassen jedermanns ausdrücklich mit Strafe, ein unechtes trifft nur, wer eine besondere Garantenstellung hat

    Echte Unterlassungsdelikte wie § 323c StGB oder § 138 StGB treffen jeden, weil das Gesetz das Unterlassen ausdrücklich mit Strafe bedroht. Unechte Unterlassungsdelikte nach § 13 StGB treffen dagegen nur Personen mit einer besonderen Garantenstellung.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ein echtes Unterlassungsdelikt kann nur fahrlässig begangen werden
    Die Einteilung in echte und unechte Unterlassungsdelikte betrifft die Frage der Garantenstellung, nicht die Schuldform; auch ein echtes Unterlassungsdelikt wie § 323c StGB setzt regelmäßig Vorsatz voraus.
    Ein unechtes Unterlassungsdelikt ist niemals strafbar
    Das Gegenteil ist richtig: Wer als Garant untätig bleibt, macht sich nach § 13 StGB ebenso strafbar, als hätte er den Erfolg aktiv herbeigeführt.
    Beide Begriffe bezeichnen dasselbe Rechtsinstitut
    Beide Begriffe unterscheiden sich gerade darin, ob eine besondere Garantenstellung Voraussetzung der Strafbarkeit ist, beim echten Unterlassungsdelikt nicht, beim unechten nach § 13 StGB schon.
  8. Frage 108

    Aus Ärger über eine Kündigung setzt ein ehemaliger Mitarbeiter das leerstehende Bürogebäude seines früheren Arbeitgebers vorsätzlich in Brand. Welche Straftat begeht er?

    1. A)Sachbeschädigung, § 303 StGB
    2. B)Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
    3. C)Brandstiftung, § 306 StGB
    4. D)Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, § 308 StGB
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    Richtige Antwort: C) Brandstiftung, § 306 StGB

    Wer u. a. ein fremdes Gebäude in Brand setzt, macht sich nach § 306 StGB wegen Brandstiftung strafbar – einem Verbrechen mit entsprechend hoher Mindeststrafe.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Sachbeschädigung, § 303 StGB
    Sachbeschädigung wird von der spezielleren Brandstiftung verdrängt; wer ein fremdes Gebäude vorsätzlich in Brand setzt, verwirklicht die schwerere, vorrangige Norm des § 306 StGB.
    Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
    Das Gebäude stand leer, es gibt kein verletztes Opfer; § 224 StGB setzt aber gerade eine körperliche Verletzung eines Menschen voraus, die hier fehlt.
    Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, § 308 StGB
    Der Mitarbeiter zündet das Gebäude lediglich an; es liegt keine Sprengstoffexplosion vor, sodass die auf Explosionen zugeschnittene Vorschrift hier nicht passt, einschlägig ist § 306 StGB.
  9. Frage 109

    Ein Sicherheitsmitarbeiter erfährt zufällig und glaubhaft, dass ein ihm unbekannter Dritter außerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs einen Raub plant, meldet dies aber weder der Polizei noch dem potenziellen Opfer. Macht er sich strafbar, obwohl er in dieser Situation keine Garantenstellung hat?

    1. A)Nein, ohne Garantenstellung kann sich niemand durch Unterlassen strafbar machen
    2. B)Nein, weil § 138 StGB nur für Sicherheitsmitarbeiter im Dienst gilt
    3. C)Ja, aber nur wegen Beihilfe zum geplanten Raub
    4. D)Ja, denn die Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt, das jedermann trifft, unabhängig von einer Garantenstellung
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    Richtige Antwort: D) Ja, denn die Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt, das jedermann trifft, unabhängig von einer Garantenstellung

    § 138 StGB ist – anders als § 13 StGB – ein echtes Unterlassungsdelikt: Die Meldepflicht bei den dort genannten schweren Straftaten trifft jeden, der glaubhaft und rechtzeitig davon erfährt, unabhängig von einer besonderen Garantenstellung.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Nein, ohne Garantenstellung kann sich niemand durch Unterlassen strafbar machen
    Die Garantenpflicht ist nur beim unechten Unterlassungsdelikt nach § 13 StGB erforderlich; § 138 StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt und verpflichtet jeden, unabhängig von einer besonderen Stellung.
    Nein, weil § 138 StGB nur für Sicherheitsmitarbeiter im Dienst gilt
    § 138 StGB richtet sich nicht nur an Sicherheitsmitarbeiter im Dienst, sondern als echtes Unterlassungsdelikt an jede Person, die glaubhaft und rechtzeitig von der geplanten Tat erfährt.
    Ja, aber nur wegen Beihilfe zum geplanten Raub
    Beihilfe setzt eine Unterstützung der fremden Tat voraus; hier fehlt eine solche Mitwirkung, sodass allein die eigenständige Meldepflicht aus § 138 StGB in Betracht kommt.
  10. Frage 110

    Mehrere Passanten gehen achtlos an einem auf vereistem Gehweg gestürzten, bewusstlosen Mann vorbei, ohne zu helfen oder den Notruf zu wählen, obwohl ihnen das ohne eigene Gefahr möglich und zumutbar wäre. Welche Straftat kommt in Betracht?

    1. A)Freiheitsberaubung, § 239 StGB
    2. B)Körperverletzung durch Unterlassen, § 223 StGB, auch ohne jede Garantenstellung
    3. C)Nötigung, § 240 StGB
    4. D)Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
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    Richtige Antwort: D) Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB

    § 323c StGB verpflichtet grundsätzlich jeden, bei Unglücksfällen zumutbare und erforderliche Hilfe zu leisten. Das bloße Vorbeigehen ohne Hilfeleistung oder Alarmierung erfüllt diesen Tatbestand, auch ohne besondere Garantenstellung der Passanten.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Freiheitsberaubung, § 239 StGB
    Freiheitsberaubung verlangt eine aktive Entziehung der Bewegungsfreiheit, etwa durch Einsperren; bloßes Vorbeigehen, ohne zu helfen, ist gerade ein Unterlassen und keine solche aktive Handlung.
    Körperverletzung durch Unterlassen, § 223 StGB, auch ohne jede Garantenstellung
    Körperverletzung durch Unterlassen ist ein unechtes Unterlassungsdelikt nach § 13 StGB und setzt gerade eine Garantenstellung voraus; gewöhnliche Passanten haben eine solche Stellung nicht.
    Nötigung, § 240 StGB
    Nötigung verlangt aktives Zwingen mit Gewalt oder Drohung eines empfindlichen Übels; bloßes Nichthelfen enthält weder das eine noch das andere gegenüber dem Verunglückten.
    § 323c StGBDazu nachlesen →
  11. Frage 111

    Muss ein Zeuge vor Gericht grundsätzlich auch zu seinen persönlichen Angaben (Name, Adresse) wahrheitsgemäß aussagen?

    1. A)Nein, persönliche Angaben unterliegen keiner Wahrheitspflicht
    2. B)Nur, wenn der Zeuge vereidigt wird
    3. C)Nein, das gilt nur für den Beschuldigten
    4. D)Ja, das gilt nach § 68 StPO grundsätzlich auch für die persönlichen Angaben, nicht nur für den Sachverhalt
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    Richtige Antwort: D) Ja, das gilt nach § 68 StPO grundsätzlich auch für die persönlichen Angaben, nicht nur für den Sachverhalt

    Nach § 68 StPO muss ein Zeuge nicht nur zum Sachverhalt, sondern auch zu seinen persönlichen Angaben wahrheitsgemäß aussagen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Nein, persönliche Angaben unterliegen keiner Wahrheitspflicht
    § 68 StPO erstreckt die Wahrheitspflicht ausdrücklich auch auf persönliche Angaben wie Name und Adresse, nicht nur auf den eigentlichen Sachverhalt, sodass auch unvereidigte Zeugen daran gebunden sind.
    Nur, wenn der Zeuge vereidigt wird
    Die Wahrheitspflicht nach § 68 StPO besteht unabhängig von einer Vereidigung; diese ist nach § 59 StPO ohnehin nur die vom Gericht angeordnete Ausnahme, nicht der Regelfall.
    Nein, das gilt nur für den Beschuldigten
    Es verhält sich umgekehrt: Der Beschuldigte hat keine Aussagepflicht, während den Zeugen gerade die Wahrheitspflicht nach § 68 StPO auch bei persönlichen Angaben trifft.
  12. Frage 112

    Ein als Zeuge geladener Sicherheitsmitarbeiter soll gegen seinen eigenen Ehepartner aussagen, der als Beschuldigter im Verfahren steht. Muss er das?

    1. A)Ja, die Ehe spielt für die Aussagepflicht keine Rolle
    2. B)Nein, gegenüber dem Ehegatten besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO
    3. C)Nein, aber nur, wenn er sich dadurch selbst belasten würde
    4. D)Ja, aber nur bis zur rechtskräftigen Scheidung
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Nein, gegenüber dem Ehegatten besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO

    § 52 StPO räumt ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber nahen Verwandten, dem Ehegatten oder Lebenspartner ein – der Zeuge muss in diesem Fall nicht aussagen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, die Ehe spielt für die Aussagepflicht keine Rolle
    Das Gegenteil ist richtig: § 52 StPO nennt den Ehegatten des Beschuldigten ausdrücklich als Person mit einem eigenen Zeugnisverweigerungsrecht.
    Nein, aber nur, wenn er sich dadurch selbst belasten würde
    Das beschreibt die eigenständige Ausnahme des § 55 StPO für Selbstbelastung; das Recht aus § 52 StPO knüpft dagegen an die persönliche Nähe zum Beschuldigten an, unabhängig von eigener Belastungsgefahr.
    Ja, aber nur bis zur rechtskräftigen Scheidung
    Nach § 52 StPO gilt das Zeugnisverweigerungsrecht ausdrücklich auch für den Ehegatten, dessen Ehe nicht mehr besteht; eine rechtskräftige Scheidung beendet es also gerade nicht.
  13. Frage 113

    Ein Zeuge soll eine Frage beantworten, deren wahrheitsgemäße Beantwortung ihn selbst einer Straftat überführen würde. Wie verhält es sich mit seiner Aussagepflicht?

    1. A)Er muss diese Frage nach § 55 StPO nicht beantworten
    2. B)Er muss sie beantworten, da für Zeugen keine Selbstbelastungsfreiheit gilt
    3. C)Er darf stattdessen bewusst etwas Falsches sagen
    4. D)Er muss die Frage nur beantworten, wenn er vereidigt wurde
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Er muss diese Frage nach § 55 StPO nicht beantworten

    § 55 StPO befreit einen Zeugen von der Pflicht, Fragen zu beantworten, mit denen er sich selbst einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezichtigen würde.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Er muss sie beantworten, da für Zeugen keine Selbstbelastungsfreiheit gilt
    Das Gegenteil ist richtig: § 55 StPO gewährt Zeugen gerade ein Recht, Fragen mit Selbstbelastungsgefahr nicht zu beantworten.
    Er darf stattdessen bewusst etwas Falsches sagen
    § 55 StPO erlaubt nur das Schweigen zu einzelnen belastenden Fragen, keine bewusst falsche Antwort; eine Lüge bleibt als falsche Aussage strafbar, unabhängig vom Motiv.
    Er muss die Frage nur beantworten, wenn er vereidigt wurde
    Das Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO besteht unabhängig von einer Vereidigung; diese ist nach § 59 StPO ohnehin nur die vom Gericht angeordnete Ausnahme.
  14. Frage 114

    Ein als Zeuge geladener Sicherheitsmitarbeiter befürchtet, durch eine wahrheitsgemäße Aussage einen eigenen Dienstfehler einzuräumen. Darf er deshalb bewusst eine falsche Aussage machen?

    1. A)Ja, jede Selbstbelastungsgefahr erlaubt eine bewusst falsche Aussage
    2. B)Ja, solange niemand die Unwahrheit bemerkt
    3. C)Nein, er darf nach § 55 StPO nur die Antwort auf konkret selbstbelastende Fragen verweigern – sagt er aus, muss es die Wahrheit sein
    4. D)Nein, er muss in diesem Fall die gesamte Aussage vollständig verweigern
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    Richtige Antwort: C) Nein, er darf nach § 55 StPO nur die Antwort auf konkret selbstbelastende Fragen verweigern – sagt er aus, muss es die Wahrheit sein

    Das Recht aus § 55 StPO erlaubt lediglich, konkret selbstbelastende Fragen unbeantwortet zu lassen. Entscheidet sich der Zeuge, dennoch auszusagen, muss diese Aussage wahr sein – eine bewusst falsche Aussage bleibt strafbar (§§ 153, 154 StGB), unabhängig vom Motiv.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, jede Selbstbelastungsgefahr erlaubt eine bewusst falsche Aussage
    § 55 StPO erlaubt nur das Verweigern einzelner belastender Fragen, keine bewusst falsche Aussage; entscheidet er sich auszusagen, gilt die Wahrheitspflicht uneingeschränkt weiter.
    Ja, solange niemand die Unwahrheit bemerkt
    Ob die Unwahrheit bemerkt wird, spielt für die Strafbarkeit keine Rolle; § 153 StGB und § 154 StGB stellen die bewusst falsche Aussage bereits als solche unter Strafe.
    Nein, er muss in diesem Fall die gesamte Aussage vollständig verweigern
    Das Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO erfasst nur die einzelne belastende Frage; ein vollständiges Schweigerecht wie beim Beschuldigten steht dem Zeugen gerade nicht zu.
  15. Frage 115

    Was besagt der „Nemo-tenetur“-Grundsatz im Strafverfahren?

    1. A)Niemand muss sich selbst belasten
    2. B)Jeder Beschuldigte muss vollständig zur Sache aussagen
    3. C)Nur Zeugen dürfen die Aussage verweigern
    4. D)Ein Beschuldigter muss stets einen Verteidiger beauftragen
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Niemand muss sich selbst belasten

    Der Nemo-tenetur-Grundsatz besagt, dass sich niemand im Strafverfahren selbst belasten muss – er ist die Grundlage des vollständigen Schweigerechts eines Beschuldigten.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Jeder Beschuldigte muss vollständig zur Sache aussagen
    Das ist das Gegenteil des Nemo-tenetur-Grundsatzes: Der Beschuldigte muss gerade nicht aussagen, sondern darf vollständig schweigen, ohne dass ihm das zum Nachteil gereicht.
    Nur Zeugen dürfen die Aussage verweigern
    Zeugen dürfen die Aussage gerade nicht generell verweigern, sondern nur in den engen Ausnahmefällen der §§ 52, 55 StPO; der Nemo-tenetur-Grundsatz betrifft dagegen den Beschuldigten.
    Ein Beschuldigter muss stets einen Verteidiger beauftragen
    Die Beauftragung eines Verteidigers ist ein Recht des Beschuldigten, keine Pflicht; mit der Freiheit von Selbstbelastung hat diese Frage nichts zu tun.
  16. Frage 116

    Welches der folgenden Rechte zählt zu den Beschuldigtenrechten im Strafverfahren?

    1. A)Die Pflicht, sich zur Sache zu äußern
    2. B)Das Recht auf einen Verteidiger
    3. C)Die Pflicht, jede Frage des Gerichts wahrheitsgemäß zu beantworten
    4. D)Das Recht, Zeugen von der Aussage auszuschließen
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Das Recht auf einen Verteidiger

    Zu den Beschuldigtenrechten zählen unter anderem das Äußerungsrecht und weitere Ausprägungen des rechtlichen Gehörs (Antragsrecht, Akteneinsicht, letztes Wort) sowie – als eigenständige Verfahrensgarantie – das Recht auf einen Verteidiger; eine Pflicht zur Aussage besteht dagegen gerade nicht.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Die Pflicht, sich zur Sache zu äußern
    Eine Aussagepflicht besteht für den Beschuldigten gerade nicht; das rechtliche Gehör umfasst nur das freiwillige Äußerungsrecht, keine Verpflichtung zur Stellungnahme.
    Die Pflicht, jede Frage des Gerichts wahrheitsgemäß zu beantworten
    Eine solche Wahrheitspflicht trifft nach § 68 StPO nur Zeugen, nicht den Beschuldigten, der sich aufgrund des Nemo-tenetur-Grundsatzes vollständig auf sein Schweigerecht berufen darf.
    Das Recht, Zeugen von der Aussage auszuschließen
    Ein Recht, Zeugen von der Aussage auszuschließen, gibt es nicht; der Beschuldigte kann im Rahmen des Antragsrechts lediglich eigene Beweisanträge stellen.
  17. Frage 117

    Muss ein Beschuldigter im Strafverfahren zur Sache aussagen?

    1. A)Ja, spätestens in der Hauptverhandlung besteht Aussagepflicht
    2. B)Ja, wenn ihn das Gericht ausdrücklich dazu auffordert
    3. C)Nur, wenn ihm noch kein Verteidiger zur Seite steht
    4. D)Nein, er darf vollständig schweigen, ohne dass ihm das zum Nachteil ausgelegt werden darf
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Nein, er darf vollständig schweigen, ohne dass ihm das zum Nachteil ausgelegt werden darf

    Anders als der Zeuge hat der Beschuldigte keine Aussagepflicht. Er darf sich aufgrund des Nemo-tenetur-Grundsatzes vollständig auf sein Schweigerecht berufen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, spätestens in der Hauptverhandlung besteht Aussagepflicht
    Zu keinem Verfahrenszeitpunkt, auch nicht in der Hauptverhandlung, besteht für den Beschuldigten eine Aussagepflicht; das Schweigerecht gilt während des gesamten Strafverfahrens.
    Ja, wenn ihn das Gericht ausdrücklich dazu auffordert
    Eine gerichtliche Aufforderung erzeugt keine Aussagepflicht; das Schweigerecht des Beschuldigten besteht unabhängig davon, ob das Gericht ihn ausdrücklich zur Aussage auffordert.
    Nur, wenn ihm noch kein Verteidiger zur Seite steht
    Das Schweigerecht besteht unabhängig davon, ob bereits ein Verteidiger bestellt ist; auch ohne Verteidiger muss der Beschuldigte sich nicht zur Sache äußern.
  18. Frage 118

    Was versteht man unter dem Antragsrecht eines Beschuldigten?

    1. A)Das Recht, im Verfahren eigene Beweisanträge zu stellen
    2. B)Das Recht, einen Strafantrag gegen den Zeugen zu stellen
    3. C)Das Recht, einen Antrag auf Vereidigung des Gerichts zu stellen
    4. D)Das Recht, das Verfahren jederzeit selbst zu beenden
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Das Recht, im Verfahren eigene Beweisanträge zu stellen

    Das Antragsrecht ist Teil des rechtlichen Gehörs und erlaubt dem Beschuldigten, eigene Beweisanträge zu stellen, um sich zu verteidigen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Das Recht, einen Strafantrag gegen den Zeugen zu stellen
    Das verwechselt das prozessuale Antragsrecht mit dem strafrechtlichen Strafantrag bei Antragsdelikten; gemeint sind eigene Beweisanträge zur Verteidigung, keine Anzeige gegen den Zeugen.
    Das Recht, einen Antrag auf Vereidigung des Gerichts zu stellen
    Eine „Vereidigung des Gerichts“ gibt es nicht; über die Vereidigung von Zeugen entscheidet nach § 59 StPO das Gericht selbst nach eigenem Ermessen.
    Das Recht, das Verfahren jederzeit selbst zu beenden
    Der Beschuldigte hat keine Verfügungsbefugnis über das Verfahren; über eine Einstellung oder die Erhebung der Anklage entscheiden allein Staatsanwaltschaft und Gericht.
  19. Frage 119

    Ein zunächst als Zeuge geladener Sicherheitsmitarbeiter wird im Laufe seiner Vernehmung selbst verdächtigt, an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Was ändert sich dadurch für seine Aussagepflichten?

    1. A)Nichts, seine Pflichten als Zeuge bleiben unverändert bestehen
    2. B)Er muss ab diesem Zeitpunkt zusätzlich vereidigt werden
    3. C)Er wird faktisch zum Beschuldigten und verliert damit jede Aussagepflicht, während er als Zeuge zuvor zumindest zu persönlichen Angaben aussagen musste
    4. D)Er verliert automatisch sein Recht auf einen Verteidiger
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Er wird faktisch zum Beschuldigten und verliert damit jede Aussagepflicht, während er als Zeuge zuvor zumindest zu persönlichen Angaben aussagen musste

    Mit dem Wechsel der Verfahrensrolle vom Zeugen zum Beschuldigten entfällt die Aussagepflicht vollständig – der Nemo-tenetur-Grundsatz greift, während ein Zeuge zumindest zu seinen persönlichen Angaben grundsätzlich aussagen muss.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Nichts, seine Pflichten als Zeuge bleiben unverändert bestehen
    Mit dem Rollenwechsel entfällt die Aussagepflicht vollständig; sie bleibt gerade nicht wie beim Zeugen unverändert bestehen, sondern der Nemo-tenetur-Grundsatz greift.
    Er muss ab diesem Zeitpunkt zusätzlich vereidigt werden
    Eine Vereidigung betrifft nach § 59 StPO nur Zeugen und ist ohnehin die Ausnahme; ein Beschuldigter wird in seinem eigenen Verfahren nicht vereidigt.
    Er verliert automatisch sein Recht auf einen Verteidiger
    Das Gegenteil ist richtig: Als Beschuldigter erhält er gerade zusätzliche Verteidigungsrechte wie das Recht auf einen Verteidiger, statt eines zu verlieren.
  20. Frage 120

    Worin unterscheidet sich die Aussagepflicht eines Zeugen grundsätzlich von der eines Beschuldigten?

    1. A)Beide müssen in gleichem Umfang aussagen
    2. B)Ein Beschuldigter muss stets aussagen, ein Zeuge darf frei entscheiden
    3. C)Ein Zeuge muss grundsätzlich aussagen (mit den Ausnahmen der §§ 52, 55 StPO), ein Beschuldigter dagegen nie
    4. D)Der Unterschied betrifft nur die Vereidigung, nicht die Aussagepflicht selbst
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Ein Zeuge muss grundsätzlich aussagen (mit den Ausnahmen der §§ 52, 55 StPO), ein Beschuldigter dagegen nie

    Der Zeuge unterliegt grundsätzlich einer Aussagepflicht, von der es nur die engen Ausnahmen der §§ 52, 55 StPO gibt. Der Beschuldigte hat dagegen aufgrund des Nemo-tenetur-Grundsatzes zu keinem Zeitpunkt eine Aussagepflicht.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Beide müssen in gleichem Umfang aussagen
    Der Beschuldigte hat keine Aussagepflicht, während der Zeuge grundsätzlich aussagen muss; ein gleicher Umfang der Pflichten besteht damit gerade nicht.
    Ein Beschuldigter muss stets aussagen, ein Zeuge darf frei entscheiden
    Das ist genau umgekehrt: Der Zeuge unterliegt der Aussagepflicht, während der Beschuldigte aufgrund des Nemo-tenetur-Grundsatzes frei entscheiden darf, ob er sich äußert.
    Der Unterschied betrifft nur die Vereidigung, nicht die Aussagepflicht selbst
    Der zentrale Unterschied liegt gerade in der Aussagepflicht selbst und nicht nur in der Vereidigung; der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt eine solche Pflicht.

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