§34a Prüfungsfragen: Straf- und Strafverfahrensrecht – Teil 3
129 Übungsfragen zu Straf- und Strafverfahrensrecht — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 13 von 82 Fragen (21 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 41–60 (Teil 3 von 7).
Fragen 41–60 von 129
Frage 41
Der 17-jährige Justus Jung wird nach Mitternacht in eine Diskothek eingelassen, weil er dem Türsteher den Ausweis eines volljährigen Freundes vorzeigt. Welche Straftat begeht Justus Jung dadurch?
- A)Urkundenfälschung, § 267 StGB, da er eine unechte Urkunde herstellt.
- B)Amtsanmaßung, § 132 StGB, da er sich als eine andere Person ausgibt.
- C)Missbrauch von Ausweispapieren, § 281 StGB, da er ein für einen anderen ausgestelltes Ausweispapier zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet.
- D)Betrug, § 263 StGB, da er dem Türsteher einen Vermögensschaden zufügt.
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Richtige Antwort: C) Missbrauch von Ausweispapieren, § 281 StGB, da er ein für einen anderen ausgestelltes Ausweispapier zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet.
§ 281 StGB stellt das Verwenden oder Überlassen eines Ausweispapiers, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr unter Strafe – wie bei Justus Jung, der mit dem Ausweis seines volljährigen Freundes Einlass in die Diskothek erschleicht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Urkundenfälschung, § 267 StGB, da er eine unechte Urkunde herstellt.
- Justus Jung verändert oder erstellt den Ausweis nicht selbst, sondern verwendet den echten Ausweis eines anderen; das erfüllt keine der drei Tatvarianten des § 267 StGB.
- Amtsanmaßung, § 132 StGB, da er sich als eine andere Person ausgibt.
- Amtsanmaßung setzt voraus, dass sich der Täter als Amtsträger ausgibt oder eine hoheitliche Handlung vornimmt; Justus Jung gibt sich lediglich als sein volljähriger Freund aus, nicht als Amtsträger.
- Betrug, § 263 StGB, da er dem Türsteher einen Vermögensschaden zufügt.
- Betrug erfordert einen Vermögensschaden durch eine täuschungsbedingte Verfügung; dem Türsteher entsteht durch den Einlass kein Vermögensschaden, weshalb ein Betrug hier ausscheidet.
§ 281 StGBDazu nachlesen →Frage 42
Was regelt § 11 StGB?
- A)Die Strafbarkeit des Versuchs
- B)Begriffsbestimmungen wie „Angehöriger“, „Amtsträger“ oder „Richter“
- C)Die Voraussetzungen der Notwehr
- D)Die Verjährung von Straftaten
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Richtige Antwort: B) Begriffsbestimmungen wie „Angehöriger“, „Amtsträger“ oder „Richter“
§ 11 StGB definiert zentrale Begriffe wie „Angehöriger“, „Amtsträger“ oder „Richter“, die für die Auslegung anderer Vorschriften gebraucht werden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Die Strafbarkeit des Versuchs
- Die Strafbarkeit des Versuchs regelt § 23 StGB, nicht § 11 StGB; § 11 StGB enthält stattdessen Begriffsbestimmungen wie „Angehöriger“ oder „Amtsträger“.
- Die Voraussetzungen der Notwehr
- Die Voraussetzungen der Notwehr stehen in § 32 StGB; § 11 StGB enthält dagegen keine Rechtfertigungsgründe, sondern nur zentrale Begriffsbestimmungen für andere Vorschriften.
- Die Verjährung von Straftaten
- Verjährungsregeln finden sich in anderen Vorschriften; § 11 StGB definiert dagegen Begriffe wie „Richter“ oder „Amtsträger“, die zur Auslegung anderer Normen gebraucht werden.
§ 11 StGBDazu nachlesen →Frage 43
Welche zwei großen Teile gliedern das Strafgesetzbuch?
- A)Zivilrecht und Öffentliches Recht
- B)Allgemeiner Teil und Besonderer Teil
- C)Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- D)Materielles Recht und Verfassungsrecht
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Richtige Antwort: B) Allgemeiner Teil und Besonderer Teil
Das StGB gliedert sich in einen Allgemeinen Teil (Grundsätze wie Versuch, Täterschaft, Beihilfe) und einen Besonderen Teil (einzelne Straftatbestände wie Diebstahl oder Betrug).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Zivilrecht und Öffentliches Recht
- Diese Unterscheidung betrifft Rechtsgebiete insgesamt, nicht die innere Gliederung des StGB, das sich speziell in einen Allgemeinen und einen Besonderen Teil aufteilt.
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrigkeiten sind gerade keine Straftaten und werden im Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt, nicht im StGB; dessen Gliederung folgt einer anderen Einteilung.
- Materielles Recht und Verfassungsrecht
- Das StGB enthält insgesamt materielles Strafrecht, gegliedert in Allgemeinen und Besonderen Teil; eine Einteilung in materielles Recht und Verfassungsrecht kennt es nicht.
Frage 44
Gilt der Allgemeine Teil des StGB (z. B. Regeln zu Vorsatz oder Versuch) auch für strafrechtliche Nebengesetze wie das Waffengesetz?
- A)Nein, Nebengesetze haben ausschließlich eigene, unabhängige Regeln
- B)Nein, der Allgemeine Teil gilt nur für das StGB selbst
- C)Ja, der Allgemeine Teil des StGB gilt grundsätzlich auch für strafrechtliche Nebengesetze wie WaffG, BtMG oder GewO
- D)Ja, aber nur für die Vorschriften zur Schuldfähigkeit
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Richtige Antwort: C) Ja, der Allgemeine Teil des StGB gilt grundsätzlich auch für strafrechtliche Nebengesetze wie WaffG, BtMG oder GewO
Der Allgemeine Teil des StGB (Versuch, Täterschaft, Beihilfe etc.) gilt auch für strafrechtliche Nebengesetze wie das Waffengesetz, das Betäubungsmittelgesetz, die Gewerbeordnung oder das Bundesdatenschutzgesetz.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, Nebengesetze haben ausschließlich eigene, unabhängige Regeln
- Der Allgemeine Teil des StGB mit seinen Grundsätzen zu Vorsatz, Versuch und Beteiligung gilt gerade auch für strafrechtliche Nebengesetze wie das Waffengesetz oder die Gewerbeordnung.
- Nein, der Allgemeine Teil gilt nur für das StGB selbst
- Nebengesetze wie WaffG, BtMG oder GewO greifen ausdrücklich auf den Allgemeinen Teil des StGB zurück; eine strikte Trennung vom StGB besteht daher nicht.
- Ja, aber nur für die Vorschriften zur Schuldfähigkeit
- Der Allgemeine Teil umfasst weit mehr als die Schuldfähigkeit, etwa auch Vorsatz, Versuch, Täterschaft und Beihilfe, die ebenso für Nebengesetze gelten.
Frage 45
Ein Sicherheitsmitarbeiter schlägt gezielt und mit voller Absicht auf eine Person ein, um sie zu verletzen. Wie ist sein Handeln in Bezug auf § 15 StGB einzuordnen?
- A)Als fahrlässiges Handeln, da keine Verletzung geplant war
- B)Als straflos, weil Körperverletzung nur fahrlässig begangen werden kann
- C)Als vorsätzliches Handeln, da er mit Wissen und Wollen handelt
- D)Als Ordnungswidrigkeit, nicht als Straftat
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Richtige Antwort: C) Als vorsätzliches Handeln, da er mit Wissen und Wollen handelt
Vorsatz bedeutet, dass der Täter mit Wissen und Wollen handelt – wer gezielt und absichtlich zuschlägt, handelt vorsätzlich im Sinne von § 15 StGB.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Als fahrlässiges Handeln, da keine Verletzung geplant war
- Fahrlässigkeit bedeutet, dass die Folge nicht bewusst und gewollt herbeigeführt wird; gezieltes und mit Absicht ausgeführtes Zuschlagen ist gerade das Gegenteil davon.
- Als straflos, weil Körperverletzung nur fahrlässig begangen werden kann
- Körperverletzung ist im Grundfall ein Vorsatzdelikt und keineswegs auf fahrlässiges Handeln beschränkt; die fahrlässige Begehung nach § 229 StGB ist nur eine zusätzliche Ausnahme.
- Als Ordnungswidrigkeit, nicht als Straftat
- Körperverletzung ist im StGB als Straftat geregelt; eine bloße Ordnungswidrigkeit wird dagegen im Ordnungswidrigkeitengesetz mit Bußgeld geahndet, was hier nicht einschlägig ist.
§ 15 StGBDazu nachlesen →Frage 46
Ein Wachmann bricht eine Tür auf, um in eine Lagerhalle einzudringen und dort etwas zu stehlen, wird aber vor der Wegnahme gestellt. In welchem Stadium der Tat befindet er sich?
- A)Er hat einen strafbaren Versuch begangen, da er unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt hat
- B)Er hat die Tat vollendet
- C)Er befindet sich noch im Stadium der bloßen straflosen Vorbereitung
- D)Er hat die Tat bereits beendet und ist rücktrittsunfähig
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Richtige Antwort: A) Er hat einen strafbaren Versuch begangen, da er unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt hat
Wer nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt, hat einen Versuch begangen (§ 22 StGB) – hier ist das Aufbrechen der Tür bereits mehr als bloße Vorbereitung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er hat die Tat vollendet
- Vollendet wäre der Diebstahl erst mit der tatsächlichen Wegnahme der Sache; der Wachmann wird aber schon vor der Wegnahme gestellt, sodass die Tat nicht vollendet ist.
- Er befindet sich noch im Stadium der bloßen straflosen Vorbereitung
- Das Aufbrechen der Tür ist bereits ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung nach § 22 StGB und geht damit über eine bloße straflose Vorbereitung hinaus.
- Er hat die Tat bereits beendet und ist rücktrittsunfähig
- Beendet ist eine Tat erst nach ihrer Vollendung; da die Wegnahme noch nicht stattgefunden hat, befindet sich der Wachmann im unbeendeten Versuchsstadium.
§ 22 StGBDazu nachlesen →Frage 47
Warum ist der Versuch eines Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) in der Regel nicht strafbar?
- A)Weil Hausfriedensbruch ein Verbrechen ist und Verbrechen niemals versucht werden können
- B)Weil Versuche generell nie strafbar sind
- C)Weil der Hausfriedensbruch nur fahrlässig begangen werden kann
- D)Weil Hausfriedensbruch ein Vergehen ist und das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit dafür nicht ausdrücklich anordnet
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Richtige Antwort: D) Weil Hausfriedensbruch ein Vergehen ist und das Gesetz die Versuchsstrafbarkeit dafür nicht ausdrücklich anordnet
Hausfriedensbruch ist ein Vergehen. Der Versuch eines Vergehens ist nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet – das ist bei § 123 StGB nicht der Fall.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Weil Hausfriedensbruch ein Verbrechen ist und Verbrechen niemals versucht werden können
- Hausfriedensbruch ist ein Vergehen, kein Verbrechen, da seine Mindeststrafe unter einem Jahr liegt; zudem ist der Versuch eines Verbrechens gerade immer strafbar, nicht nie.
- Weil Versuche generell nie strafbar sind
- Der Versuch eines Verbrechens ist nach § 23 StGB stets strafbar; nur beim Vergehen braucht es dafür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, die bei § 123 StGB fehlt.
- Weil der Hausfriedensbruch nur fahrlässig begangen werden kann
- Hausfriedensbruch setzt vorsätzliches Eindringen voraus; eine fahrlässige Begehung ist im Gesetz nicht vorgesehen und hat mit der fehlenden Versuchsstrafbarkeit nichts zu tun.
§§ 12, 23 StGBDazu nachlesen →Frage 48
Ein Objektschützer hilft einem Kollegen dabei, eine geplante, von diesem allein beschlossene Sachbeschädigung durchzuführen, indem er ihm Werkzeug leiht, ohne selbst tätig zu werden. Welche Beteiligungsform liegt vor?
- A)Mittäterschaft nach § 25 StGB
- B)Anstiftung nach § 26 StGB
- C)Alleintäterschaft
- D)Beihilfe nach § 27 StGB
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Richtige Antwort: D) Beihilfe nach § 27 StGB
Wer einem anderen vorsätzlich bei dessen vorsätzlicher, rechtswidriger Tat hilft, ohne selbst (Mit-)Täter zu sein, leistet Beihilfe nach § 27 StGB – hier durch das Bereitstellen von Werkzeug.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Mittäterschaft nach § 25 StGB
- Mittäterschaft erfordert einen gemeinsamen Tatentschluss und eigene Tatbeiträge bei der Ausführung; der Objektschützer wird hier nicht selbst tätig, sondern unterstützt nur durch das Werkzeug.
- Anstiftung nach § 26 StGB
- Anstiftung setzt voraus, den Täter erst auf die Tatidee zu bringen; der Kollege hatte die Sachbeschädigung aber schon allein beschlossen, bevor der Objektschützer half.
- Alleintäterschaft
- Der Objektschützer führt die Sachbeschädigung nicht selbst aus, sondern unterstützt nur durch das Ausleihen von Werkzeug; das schließt eine eigene Alleintäterschaft aus.
§ 27 StGBDazu nachlesen →Frage 49
Worin unterscheidet sich ein Anstifter von einem Gehilfen?
- A)Der Anstifter bringt den Täter erst auf die Tatidee, der Gehilfe unterstützt eine bereits gefasste Tatentschlossenheit
- B)Es gibt keinen Unterschied, beide werden gleich bestraft
- C)Der Anstifter handelt immer fahrlässig, der Gehilfe vorsätzlich
- D)Nur der Gehilfe kann strafrechtlich belangt werden
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Richtige Antwort: A) Der Anstifter bringt den Täter erst auf die Tatidee, der Gehilfe unterstützt eine bereits gefasste Tatentschlossenheit
Anstifter nach § 26 StGB ist, wer einen anderen erst auf die Idee zu einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Tat bringt. Ein Gehilfe (§ 27 StGB) unterstützt dagegen jemanden, der bereits zur Tat entschlossen ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Es gibt keinen Unterschied, beide werden gleich bestraft
- Anstifter werden wie der Täter selbst bestraft, Gehilfen nach § 27 StGB dagegen milder; zudem unterscheiden sich beide bereits im Tatbeitrag, nicht nur in der Strafe.
- Der Anstifter handelt immer fahrlässig, der Gehilfe vorsätzlich
- Sowohl Anstiftung als auch Beihilfe setzen vorsätzliches Handeln voraus; eine fahrlässige Beteiligung in dieser Form kennt das Strafrecht bei diesen Vorschriften nicht.
- Nur der Gehilfe kann strafrechtlich belangt werden
- Auch der Anstifter wird nach § 26 StGB strafrechtlich belangt, und zwar wie ein Täter; die Behauptung, nur der Gehilfe könne belangt werden, trifft nicht zu.
§§ 26, 27 StGBDazu nachlesen →Frage 50
Ein Sicherheitsmitarbeiter wird bei einer Rangelei von einem Kunden geschubst und spürt dadurch kurz Schmerzen in der Schulter. Handelt es sich – eine einfache Körperverletzung unterstellt – um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt?
- A)Um ein Offizialdelikt, das die Staatsanwaltschaft immer von Amts wegen verfolgt
- B)Um ein Antragsdelikt, das grundsätzlich einen fristgerechten Strafantrag des Verletzten voraussetzt
- C)Um ein Privatklagedelikt ohne jede Beteiligung der Staatsanwaltschaft
- D)Um eine bloße Ordnungswidrigkeit
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Richtige Antwort: B) Um ein Antragsdelikt, das grundsätzlich einen fristgerechten Strafantrag des Verletzten voraussetzt
Die einfache (vorsätzliche) Körperverletzung nach § 223 StGB zählt zu den im Prüfungsstoff genannten Antragsdelikten und wird daher grundsätzlich nur auf fristgerechten Strafantrag des Verletzten hin verfolgt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Um ein Offizialdelikt, das die Staatsanwaltschaft immer von Amts wegen verfolgt
- Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB zählt zu den im Prüfungsstoff genannten Antragsdelikten und wird deshalb gerade nicht automatisch von Amts wegen verfolgt.
- Um ein Privatklagedelikt ohne jede Beteiligung der Staatsanwaltschaft
- Auch bei Privatklagedelikten kann die Staatsanwaltschaft tätig werden, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht; eine völlige Nichtbeteiligung der Staatsanwaltschaft besteht daher nicht.
- Um eine bloße Ordnungswidrigkeit
- Körperverletzung ist eine Straftat nach dem StGB und keine Ordnungswidrigkeit; das Erfordernis eines Strafantrags ändert nichts am Straftatcharakter der Tat.
§ 223 StGBDazu nachlesen →Frage 51
Innerhalb welcher Frist muss bei einem Antragsdelikt grundsätzlich ein Strafantrag gestellt werden?
- A)Innerhalb eines Monats
- B)Innerhalb von drei Monaten
- C)Innerhalb eines Jahres
- D)Es gibt keine Frist, ein Antrag ist jederzeit möglich
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Richtige Antwort: B) Innerhalb von drei Monaten
Ein Strafantrag muss bei Antragsdelikten grundsätzlich innerhalb von drei Monaten gestellt werden, sonst wird die Tat in der Regel nicht mehr auf Antrag verfolgt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Innerhalb eines Monats
- Die Antragsfrist für Antragsdelikte beträgt nach dem Gesetz drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter, nicht nur einen Monat.
- Innerhalb eines Jahres
- Ein Jahr ist deutlich zu lang bemessen; die Frist für den Strafantrag bei Antragsdelikten beträgt tatsächlich nur drei Monate ab Kenntniserlangung.
- Es gibt keine Frist, ein Antrag ist jederzeit möglich
- Der Strafantrag ist gerade fristgebunden und muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, sonst kann die Tat in der Regel nicht mehr auf Antrag verfolgt werden.
Frage 52
Was unterscheidet ein absolutes von einem relativen Antragsdelikt?
- A)Absolute Antragsdelikte gibt es nicht wirklich, nur relative
- B)Bei absoluten Antragsdelikten ist ein Antrag unabhängig vom Verhältnis zwischen Täter und Geschädigtem nötig, bei relativen nur, wenn beide in einem besonderen Verhältnis zueinanderstehen
- C)Relative Antragsdelikte werden nie verfolgt
- D)Absolute Antragsdelikte betreffen nur Verbrechen
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Richtige Antwort: B) Bei absoluten Antragsdelikten ist ein Antrag unabhängig vom Verhältnis zwischen Täter und Geschädigtem nötig, bei relativen nur, wenn beide in einem besonderen Verhältnis zueinanderstehen
Bei absoluten Antragsdelikten (z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung) ist der Strafantrag unabhängig vom Verhältnis zwischen Täter und Geschädigtem erforderlich. Bei relativen Antragsdelikten – wie dem Diebstahl innerhalb der Familie (§ 247 StGB) – ist er nur nötig, weil Täter und Geschädigter in einem besonderen Näheverhältnis stehen; ohne dieses Verhältnis wäre die Tat ein Offizialdelikt. Davon zu unterscheiden ist eine dritte Gruppe: Bei der einfachen Körperverletzung (§ 230 StGB) oder der Sachbeschädigung (§ 303c StGB) kann die Staatsanwaltschaft den fehlenden Antrag durch Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses ersetzen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Absolute Antragsdelikte gibt es nicht wirklich, nur relative
- Absolute Antragsdelikte gibt es tatsächlich: Bei ihnen ist der Strafantrag unabhängig vom Verhältnis zwischen Täter und Geschädigtem erforderlich, anders als bei relativen Antragsdelikten.
- Relative Antragsdelikte werden nie verfolgt
- Relative Antragsdelikte werden verfolgt, sobald kein besonderes Näheverhältnis zwischen Täter und Geschädigtem besteht oder ein Antrag gestellt wird; die Aussage „nie“ trifft daher nicht zu.
- Absolute Antragsdelikte betreffen nur Verbrechen
- Absolute Antragsdelikte wie Beleidigung oder Hausfriedensbruch sind Vergehen, keine Verbrechen; die Einteilung nach Verbrechen und Vergehen hat mit dem Antragserfordernis nichts zu tun.
Frage 53
Ein Sicherheitsmitarbeiter tritt einen Angreifer, der sich bereits abwendet und wegläuft, noch einmal von hinten. Warum kann sich der Mitarbeiter dabei nicht mehr auf Notwehr berufen?
- A)Weil Notwehr grundsätzlich nur gegen unbewaffnete Angreifer zulässig ist
- B)Weil Notwehr nur einmal pro Vorfall ausgeübt werden darf
- C)Weil der Angriff durch das Abwenden und Weglaufen nicht mehr gegenwärtig ist
- D)Weil der Mitarbeiter dafür eine behördliche Erlaubnis bräuchte
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Richtige Antwort: C) Weil der Angriff durch das Abwenden und Weglaufen nicht mehr gegenwärtig ist
Notwehr setzt einen gegenwärtigen Angriff voraus. Wendet sich der Angreifer bereits ab und flieht, ist der Angriff beendet – ein weiterer Tritt ist damit keine Notwehr mehr, sondern kann selbst eine Körperverletzung darstellen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Weil Notwehr grundsätzlich nur gegen unbewaffnete Angreifer zulässig ist
- Notwehr ist unabhängig davon möglich, ob der Angreifer bewaffnet ist; entscheidend ist hier allein, dass der Angriff durch Abwenden und Weglaufen nicht mehr gegenwärtig ist.
- Weil Notwehr nur einmal pro Vorfall ausgeübt werden darf
- Eine zahlenmäßige Begrenzung auf einmalige Ausübung pro Vorfall kennt § 32 StGB nicht; maßgeblich ist ausschließlich, ob der Angriff noch gegenwärtig ist.
- Weil der Mitarbeiter dafür eine behördliche Erlaubnis bräuchte
- Notwehr ist ein jedermann zustehendes Selbstverteidigungsrecht ohne behördliche Genehmigung; entscheidend ist allein, ob noch ein gegenwärtiger Angriff vorliegt, was hier nicht mehr der Fall ist.
§ 32 StGBDazu nachlesen →Frage 54
Ein 10-jähriges Kind zerstört mutwillig ein Schaufenster. Warum bleibt es straflos, obwohl der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt ist?
- A)Weil ihm die Rechtswidrigkeit fehlt
- B)Weil Kinder generell keinen Tatbestand verwirklichen können
- C)Weil es an der Schuld fehlt, da das Kind noch nicht 14 Jahre alt und damit schuldunfähig ist
- D)Weil ein Rechtfertigungsgrund vorliegt
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Richtige Antwort: C) Weil es an der Schuld fehlt, da das Kind noch nicht 14 Jahre alt und damit schuldunfähig ist
Tatbestand und Rechtswidrigkeit können durchaus vorliegen – es fehlt aber an der Schuld, weil das Kind mit unter 14 Jahren nach §§ 19, 20 StGB schuldunfähig ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Weil ihm die Rechtswidrigkeit fehlt
- Ein Rechtfertigungsgrund für die mutwillige Zerstörung ist nicht ersichtlich, die Tat bleibt rechtswidrig; es fehlt vielmehr auf der dritten Prüfstufe an der Schuld des Kindes.
- Weil Kinder generell keinen Tatbestand verwirklichen können
- Auch Kinder können objektiv einen Tatbestand verwirklichen; ihnen fehlt lediglich wegen ihres Alters unter 14 Jahren die Schuldfähigkeit nach §§ 19, 20 StGB.
- Weil ein Rechtfertigungsgrund vorliegt
- Für die mutwillige Zerstörung des Schaufensters ist kein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Notstand ersichtlich; die Straflosigkeit ergibt sich allein aus der fehlenden Schuldfähigkeit.
§§ 19, 20 StGBDazu nachlesen →Frage 55
Ein Streifenfahrer hält einen Randalierer mit angemessener Gewalt fest, weil dieser gerade eine Scheibe eingeschlagen hat. Auf welcher Prüfstufe wird sein Recht zum Festhalten geprüft?
- A)Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit, da hier der Rechtfertigungsgrund der Vorläufigen Festnahme greift
- B)Auf der Ebene des objektiven Tatbestands
- C)Auf der Ebene der Schuld
- D)Gar nicht, da kein Straftatbestand erfüllt ist
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Richtige Antwort: A) Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit, da hier der Rechtfertigungsgrund der Vorläufigen Festnahme greift
Das Festhalten verwirklicht zwar tatbestandlich eine Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), wird aber auf der Ebene der Rechtswidrigkeit durch den Rechtfertigungsgrund der Vorläufigen Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO) gedeckt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Auf der Ebene des objektiven Tatbestands
- Das Festhalten selbst verwirklicht bereits den Tatbestand der Freiheitsberaubung; ob dies erlaubt ist, wird erst auf der nachfolgenden Stufe der Rechtswidrigkeit geprüft.
- Auf der Ebene der Schuld
- Die Schuld betrifft die persönliche Vorwerfbarkeit des Täters; ob ein Rechtfertigungsgrund wie die Vorläufige Festnahme vorliegt, klärt sich bereits vorher auf der Stufe der Rechtswidrigkeit.
- Gar nicht, da kein Straftatbestand erfüllt ist
- Das Festhalten erfüllt sehr wohl den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB; es bleibt aber wegen der Vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO gerechtfertigt.
§ 127 Abs. 1 StPODazu nachlesen →Frage 56
Ein stark betrunkener Täter kann bei Begehung der Tat die Tragweite seines Handelns nicht mehr erkennen. Auf welcher Prüfstufe wird das relevant?
- A)Auf der Ebene des objektiven Tatbestands
- B)Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit
- C)Auf der Ebene der Schuld, da hier die Schuldfähigkeit geprüft wird
- D)Es hat überhaupt keine strafrechtliche Relevanz
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Richtige Antwort: C) Auf der Ebene der Schuld, da hier die Schuldfähigkeit geprüft wird
Die Schuldfähigkeit – unter anderem die Frage, ob jemand wegen erheblicher Alkoholisierung schuldunfähig ist (§ 20 StGB) – wird auf der dritten Prüfstufe, der Schuld, geprüft.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Auf der Ebene des objektiven Tatbestands
- Der objektive Tatbestand beschreibt nur das äußere Tatgeschehen; die Frage der Erkenntnisfähigkeit wegen Trunkenheit betrifft dagegen die Schuldfähigkeit auf der dritten Prüfstufe.
- Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit
- Rechtfertigungsgründe wie Notwehr betreffen die Stufe der Rechtswidrigkeit; ob der Täter wegen starker Alkoholisierung schuldunfähig ist, wird erst auf der Stufe der Schuld geprüft.
- Es hat überhaupt keine strafrechtliche Relevanz
- Erhebliche Alkoholisierung kann nach § 20 StGB zur Schuldunfähigkeit führen und ist damit für die Strafbarkeit des Täters durchaus relevant, nicht bedeutungslos.
§ 20 StGBDazu nachlesen →Frage 57
Ein Kollege behauptet über einen Mitarbeiter „ins Blaue hinein“, dieser habe früher einmal eine Straftat begangen, was sich später als unwahr herausstellt, wobei der Kollege selbst nicht wusste, ob die Behauptung stimmt. Welche Straftat kommt in Betracht?
- A)Verleumdung, § 187 StGB
- B)Beleidigung, § 185 StGB
- C)Üble Nachrede, § 186 StGB
- D)Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
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Richtige Antwort: C) Üble Nachrede, § 186 StGB
Üble Nachrede (§ 186 StGB) liegt vor, wenn jemand eine ehrenrührige Tatsache „ins Blaue hinein“ behauptet, ohne von ihrer Unwahrheit sicher zu wissen, und sich die Behauptung als unwahr erweist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Verleumdung, § 187 StGB
- Verleumdung setzt voraus, dass der Täter sicher weiß, dass seine Behauptung unwahr ist; hier wusste der Kollege gerade nicht, ob die Behauptung stimmt.
- Beleidigung, § 185 StGB
- Beleidigung ist die Kundgabe von Nicht- oder Missachtung durch Wort, Geste oder Tätlichkeit, nicht die Behauptung einer konkreten, unwahren Tatsache über eine vergangene Straftat.
- Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
- Falsche Verdächtigung setzt eine wissentlich falsche Anzeige gegenüber einer Behörde voraus; hier äußert sich der Kollege gegenüber Dritten, nicht gegenüber einer Behörde, und ohne sicheres Wissen um die Unwahrheit.
§ 186 StGBDazu nachlesen →Frage 58
Worin liegt der entscheidende Unterschied zwischen übler Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB)?
- A)Es gibt keinen Unterschied, beide Begriffe sind austauschbar
- B)Üble Nachrede betrifft nur schriftliche Äußerungen
- C)Bei der Verleumdung weiß der Täter sicher, dass seine Behauptung unwahr ist, bei der üblen Nachrede nicht
- D)Verleumdung ist nur gegenüber Behörden möglich
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Richtige Antwort: C) Bei der Verleumdung weiß der Täter sicher, dass seine Behauptung unwahr ist, bei der üblen Nachrede nicht
Bei der Verleumdung (§ 187 StGB) weiß der Täter von vornherein, dass seine Behauptung unwahr ist; bei der üblen Nachrede (§ 186 StGB) behauptet er etwas „ins Blaue hinein“, ohne die Unwahrheit sicher zu kennen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Es gibt keinen Unterschied, beide Begriffe sind austauschbar
- Beide Tatbestände unterscheiden sich gerade im Vorstellungsbild des Täters zur Wahrheit seiner Behauptung, was auch unterschiedliche Strafrahmen für üble Nachrede und Verleumdung zur Folge hat.
- Üble Nachrede betrifft nur schriftliche Äußerungen
- Üble Nachrede kann ebenso mündlich begangen werden; die Form der Äußerung ist für die Abgrenzung zur Verleumdung nicht entscheidend, sondern allein das Wissen um die Unwahrheit.
- Verleumdung ist nur gegenüber Behörden möglich
- Verleumdung kann auch gegenüber Privatpersonen begangen werden, nicht nur gegenüber Behörden; entscheidend ist allein das sichere Wissen des Täters um die Unwahrheit seiner Behauptung.
§§ 186, 187 StGBDazu nachlesen →Frage 59
Ein Wachmann droht einem Besucher, ihn wegen einer erfundenen Straftat anzuzeigen, wenn dieser ihm nicht Geld zahlt. Der Besucher zahlt aus Angst. Um welche Straftat handelt es sich in erster Linie?
- A)Nötigung, § 240 StGB
- B)Erpressung, § 253 StGB, da er sich mit der Drohung finanziell bereichern will
- C)Bedrohung, § 241 StGB
- D)Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Erpressung, § 253 StGB, da er sich mit der Drohung finanziell bereichern will
Wer einen anderen mit Gewalt oder Androhung eines empfindlichen Übels nötigt, um sich zu bereichern, begeht Erpressung (§ 253 StGB) – hier ist die Drohung mit einer erfundenen Anzeige das eingesetzte Nötigungsmittel zur Bereicherung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nötigung, § 240 StGB
- Nötigung erfasst das Zwingen zu einem Verhalten für einen verwerflichen Zweck allgemein; hier tritt zusätzlich die Bereicherungsabsicht des Wachmanns hinzu, die speziell die Erpressung kennzeichnet.
- Bedrohung, § 241 StGB
- Bedrohung ist die bloße Ankündigung einer rechtswidrigen Tat gegen das Opfer ohne weitergehende Forderung; hier verlangt der Wachmann aber Geld, damit er von der Anzeige absieht – das ist Erpressung.
- Falsche Verdächtigung, § 164 StGB
- Eine falsche Verdächtigung setzt eine tatsächlich erstattete Anzeige bei einer Behörde voraus; hier wird die Anzeige nur angedroht, um den Besucher zur Zahlung zu bewegen.
§ 253 StGBDazu nachlesen →Frage 60
Ein Sicherheitsmitarbeiter fesselt einen renitenten, aber nicht fluchtgefährdeten Besucher unnötig lange an einen Heizkörper, obwohl die Polizei bereits informiert ist und in Kürze eintrifft. Welche Straftat kommt zusätzlich in Betracht?
- A)Nötigung, § 240 StGB
- B)Amtsanmaßung, § 132 StGB
- C)Erpressung, § 253 StGB
- D)Freiheitsberaubung, § 239 StGB, da das Fesseln über das erforderliche und gerechtfertigte Maß der Festnahme hinausgeht
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Richtige Antwort: D) Freiheitsberaubung, § 239 StGB, da das Fesseln über das erforderliche und gerechtfertigte Maß der Festnahme hinausgeht
Geht die Maßnahme über das durch § 127 Abs. 1 StPO gedeckte Maß hinaus (unnötiges Fesseln ohne Fluchtgefahr), entfällt die Rechtfertigung – es bleibt eine strafbare Freiheitsberaubung nach § 239 StGB.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nötigung, § 240 StGB
- Das unnötig lange Fesseln geht über eine bloße Nötigung hinaus, da dem Besucher gezielt und andauernd die Fortbewegungsfreiheit entzogen wird, was speziell § 239 StGB erfasst.
- Amtsanmaßung, § 132 StGB
- Amtsanmaßung setzt das Vorgeben hoheitlicher Befugnisse voraus; das übermäßige Fesseln eines Besuchers betrifft dagegen dessen Fortbewegungsfreiheit, nicht ein vorgetäuschtes Amt.
- Erpressung, § 253 StGB
- Erpressung erfordert eine Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht des Täters; beim übermäßigen Fesseln geht es dagegen um den unnötigen Entzug der Freiheit, nicht um eine Vermögensverschiebung.
§ 239 StGBDazu nachlesen →
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