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Sachgebiet 7 von 9

§34a Prüfungsfragen: Umgang mit Waffen – Teil 2

65 Übungsfragen zu Umgang mit Waffen — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 5 von 82 Fragen (8 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 21–40 (Teil 2 von 4).

Fragen 21–40 von 65

  1. Frage 21

    Bei einer Taschenkontrolle findet ein Sicherheitsmitarbeiter einen Spazierstock, in dem sich eine ausziehbare Klinge verbirgt (Stockdegen). Darf diese Person den Gegenstand legal besitzen?

    1. A)Ja, ein Spazierstock ist als Gebrauchsgegenstand vom WaffG generell ausgenommen.
    2. B)Ja, sofern die Person eine gültige Waffenbesitzkarte für Hieb- und Stoßwaffen vorweisen kann.
    3. C)Nein, aber nur dann, wenn die Klinge länger als 12 Zentimeter ist.
    4. D)Nein, denn Waffen, die durch andere Gegenstände verkleidet sind, zählen zu den nach § 40 WaffG i. V. m. Anlage 2 verbotenen Waffen.
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    Richtige Antwort: D) Nein, denn Waffen, die durch andere Gegenstände verkleidet sind, zählen zu den nach § 40 WaffG i. V. m. Anlage 2 verbotenen Waffen.

    Waffen, die durch andere Gegenstände verkleidet sind, wie etwa ein Stockdegen, oder die einen anderen Gegenstand vortäuschen, sind nach § 40 WaffG i. V. m. Anlage 2 verbotene Waffen. Sie dürfen unabhängig von jeder Erlaubnis weder beschafft noch besessen noch weitergegeben werden.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, ein Spazierstock ist als Gebrauchsgegenstand vom WaffG generell ausgenommen.
    Die Tarnung als Alltagsgegenstand macht den Stockdegen gerade zur verbotenen Waffe nach Anlage 2; eine allgemeine Ausnahme für Spazierstöcke gibt es nicht.
    Ja, sofern die Person eine gültige Waffenbesitzkarte für Hieb- und Stoßwaffen vorweisen kann.
    Für verbotene Waffen wie den Stockdegen gibt es keine Waffenbesitzkarte oder vergleichbare Erlaubnis; ihr Besitz ist unabhängig von jeder Erlaubnis untersagt.
    Nein, aber nur dann, wenn die Klinge länger als 12 Zentimeter ist.
    Die 12-cm-Schwelle betrifft feststehende Messer nach § 42a WaffG; ein verkleideter Stockdegen ist unabhängig von seiner Klingenlänge als solcher bereits verboten.
  2. Frage 22

    Ein Besucher gibt einem Sicherheitsmitarbeiter an der Einlasskontrolle freiwillig ein verbotenes Messer heraus. Welches rechtliche Problem entsteht dadurch für den Sicherheitsmitarbeiter, und wie sollte er im Vorfeld damit umgehen?

    1. A)Es entsteht kein Problem, da freiwillig herausgegebene Gegenstände automatisch in das Eigentum des Sicherheitsunternehmens übergehen.
    2. B)Der Mitarbeiter muss den Gegenstand unverzüglich dem Veranstalter übereignen, um sich rechtlich abzusichern.
    3. C)Der Mitarbeiter übt nun selbst die tatsächliche Gewalt über den verbotenen Gegenstand aus, was waffenrechtlich problematisch sein kann; das Vorgehen (Übergabe, Abholung, Dokumentation) sollte deshalb vorher mit der zuständigen Polizeidienststelle abgestimmt werden – eine solche Absprache ersetzt aber keine gesetzliche Erlaubnis.
    4. D)Es entsteht kein Problem, solange der Gegenstand bis zum Ende der Veranstaltung im Eingangsbereich sichtbar aufbewahrt wird.
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    Richtige Antwort: C) Der Mitarbeiter übt nun selbst die tatsächliche Gewalt über den verbotenen Gegenstand aus, was waffenrechtlich problematisch sein kann; das Vorgehen (Übergabe, Abholung, Dokumentation) sollte deshalb vorher mit der zuständigen Polizeidienststelle abgestimmt werden – eine solche Absprache ersetzt aber keine gesetzliche Erlaubnis.

    Nimmt der Sicherheitsmitarbeiter den Gegenstand entgegen, übt er selbst die tatsächliche Gewalt darüber aus, was waffen- oder betäubungsmittelrechtlich problematisch sein kann. Deshalb empfiehlt es sich, im Vorfeld mit der zuständigen Polizeidienststelle eine feste Vorgehensweise abzustimmen, etwa dass die Gegenstände von der Polizei abgeholt oder dort abgegeben werden.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Es entsteht kein Problem, da freiwillig herausgegebene Gegenstände automatisch in das Eigentum des Sicherheitsunternehmens übergehen.
    Ein automatischer Eigentumsübergang findet nicht statt; entscheidend ist, dass der Mitarbeiter durch die Entgegennahme selbst die tatsächliche Gewalt über den verbotenen Gegenstand ausübt.
    Der Mitarbeiter muss den Gegenstand unverzüglich dem Veranstalter übereignen, um sich rechtlich abzusichern.
    Eine Übereignung an den Veranstalter löst das Problem nicht, da dieser ebenso wenig zum Besitz berechtigt ist; sachgerecht ist eine vorherige Absprache mit der Polizei.
    Es entsteht kein Problem, solange der Gegenstand bis zum Ende der Veranstaltung im Eingangsbereich sichtbar aufbewahrt wird.
    Sichtbares Aufbewahren ändert nichts daran, dass der Mitarbeiter selbst die tatsächliche Gewalt über den verbotenen Gegenstand ausübt und damit rechtlich problematisch handeln kann.
  3. Frage 23

    Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte bewahrt seine erlaubnispflichtige Schusswaffe in einem gewöhnlichen, unverschlossenen Schrank in seiner Wohngemeinschaft auf, zu dem auch die Mitbewohner Zugang haben, statt in einem zertifizierten Behältnis nach DIN/EN 1143-1. Wie wird dieser Verstoß rechtlich eingeordnet?

    1. A)Als Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG, weil die Aufbewahrung die Gefahr eines unbefugten Zugriffs verursacht.
    2. B)Als Straftat nach § 51 WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
    3. C)Nur als Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG, weil Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten nie strafbar sind.
    4. D)Rechtlich folgenlos, solange die Waffe ungeladen aufbewahrt wird.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Als Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG, weil die Aufbewahrung die Gefahr eines unbefugten Zugriffs verursacht.

    Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind ungeladen in einem zertifizierten Sicherheitsbehältnis mindestens nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 aufzubewahren (§ 36 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV). Ein bloßer Verstoß gegen diese Vorgaben ist eine Ordnungswidrigkeit; verursacht er – wie hier – die Gefahr, dass Unbefugte auf die Waffe zugreifen, ist er nach § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Als Straftat nach § 51 WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
    § 51 WaffG betrifft den Umgang mit Vollautomaten und bestimmten verbotenen Vorderschaftrepetierflinten, nicht Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht.
    Nur als Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG, weil Verstöße gegen Aufbewahrungspflichten nie strafbar sind.
    Die Formulierung ist zu absolut: Verursacht die mangelhafte Aufbewahrung die Gefahr des Abhandenkommens oder unbefugten Zugriffs, wird daraus eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG.
    Rechtlich folgenlos, solange die Waffe ungeladen aufbewahrt wird.
    Ungeladenheit allein genügt nicht: Erlaubnispflichtige Schusswaffen gehören in ein zertifiziertes Behältnis; der Zugriff der Mitbewohner begründet gerade die Gefahr unbefugten Zugriffs.
    § 52 WaffG; § 36 WaffGDazu nachlesen →
  4. Frage 24

    Ein Inhaber eines gültigen Waffenscheins nimmt seine geladene Pistole zugriffsbereit mit auf ein öffentliches Stadtfest, ohne dass ihm für diesen Anlass eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Welche Folge kann das haben?

    1. A)Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nach § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG, da das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich verboten ist.
    2. B)Keine, da der gültige Waffenschein das Führen bei jeder Gelegenheit erlaubt.
    3. C)Lediglich der befristete Entzug des Waffenscheins für sechs Monate.
    4. D)Eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach § 51 WaffG.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nach § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG, da das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich verboten ist.

    Nach § 42 WaffG ist es grundsätzlich verboten, bei öffentlichen Veranstaltungen Schusswaffen zu führen, auch wenn ein gültiger Waffenschein vorliegt; eine Ausnahme gilt nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung. Ein Verstoß gegen dieses Führungsverbot kann nach § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Keine, da der gültige Waffenschein das Führen bei jeder Gelegenheit erlaubt.
    Ein Waffenschein erlaubt das Führen nicht bei jeder Gelegenheit; das Führverbot des § 42 WaffG bei öffentlichen Veranstaltungen gilt auch mit gültigem Waffenschein fort.
    Lediglich der befristete Entzug des Waffenscheins für sechs Monate.
    Eine feste sechsmonatige Entzugsfrist sieht das Gesetz dafür nicht vor; der Verstoß gegen § 42 WaffG ist eine Straftat nach § 52 WaffG.
    Eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach § 51 WaffG.
    § 51 WaffG betrifft den Umgang mit Vollautomaten, nicht das verbotene Führen bei öffentlichen Veranstaltungen; dafür gilt § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  5. Frage 25

    Ein Sicherheitsmitarbeiter führt privat ein gewöhnliches Brotmesser in seiner Aktentasche mit. Ist das eine Hieb- und Stoßwaffe im Sinne des WaffG?

    1. A)Nein, weil das Brotmesser seiner Natur nach zum Schneiden, nicht zum Verletzen bestimmt ist
    2. B)Ja, jedes Messer ist automatisch eine Waffe im Rechtssinn
    3. C)Ja, aber nur, wenn die Klinge länger als 12 Zentimeter ist
    4. D)Nein, weil Waffen nur Schusswaffen sein können
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Nein, weil das Brotmesser seiner Natur nach zum Schneiden, nicht zum Verletzen bestimmt ist

    Entscheidend für den Waffenbegriff ist die Zweckbestimmung des Gegenstands. Ein Brotmesser ist seiner Natur nach zum Schneiden bestimmt und fällt deshalb grundsätzlich nicht unter den Waffenbegriff des WaffG, anders als speziell zum Verletzen konstruierte Gegenstände. Unabhängig davon kann das Führen feststehender Messer mit mehr als 12 cm Klinge nach § 42a WaffG verboten sein.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, jedes Messer ist automatisch eine Waffe im Rechtssinn
    Nicht jedes Messer ist automatisch Waffe; entscheidend ist die Zweckbestimmung – ein Brotmesser ist zum Schneiden, nicht zum Verletzen bestimmt.
    Ja, aber nur, wenn die Klinge länger als 12 Zentimeter ist
    Die 12-cm-Schwelle betrifft das Führverbot für feststehende Messer nach § 42a WaffG, nicht die grundsätzliche Einordnung eines Brotmessers als Hieb- und Stoßwaffe.
    Nein, weil Waffen nur Schusswaffen sein können
    Das WaffG erfasst neben Schusswaffen ausdrücklich auch Hieb- und Stoßwaffen und andere tragbare Gegenstände; Waffen sind also nicht auf Schusswaffen beschränkt.
    § 1 Abs. 4 WaffGDazu nachlesen →
  6. Frage 26

    Was unterscheidet ein Elektroschockgerät rechtlich von einer klassischen Hieb- und Stoßwaffe wie einem Schlagstock?

    1. A)Es unterscheidet sich nicht, beide sind identisch geregelt
    2. B)Elektroschockgeräte bilden eine eigene Gruppe tragbarer Waffen, weil sie nicht durch Muskelkraft, sondern mit anderer als mechanischer Energie Verletzungen beibringen
    3. C)Elektroschockgeräte fallen überhaupt nicht unter das WaffG
    4. D)Elektroschockgeräte gelten stets als Schusswaffen, da sie einen Impuls „abfeuern“
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Elektroschockgeräte bilden eine eigene Gruppe tragbarer Waffen, weil sie nicht durch Muskelkraft, sondern mit anderer als mechanischer Energie Verletzungen beibringen

    Hieb- und Stoßwaffen verletzen unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft. Elektroimpulsgeräte bringen dagegen mit anderer als mechanischer Energie Verletzungen bei und sind deshalb in Anlage 1 zum WaffG als eigene Gruppe tragbarer Gegenstände aufgeführt (Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.1). Ohne amtliches Prüfzeichen sind sie sogar verboten.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Es unterscheidet sich nicht, beide sind identisch geregelt
    Beide sind nicht identisch geregelt: Hieb- und Stoßwaffen wirken durch Muskelkraft, Elektroimpulsgeräte bilden eine eigene Gruppe mit anderer Energieart in Anlage 1.
    Elektroschockgeräte fallen überhaupt nicht unter das WaffG
    Elektroschockgeräte unterfallen dem WaffG durchaus als eigene Gruppe tragbarer Gegenstände; ohne amtliches Prüfzeichen sind sie sogar verboten.
    Elektroschockgeräte gelten stets als Schusswaffen, da sie einen Impuls „abfeuern“
    Ohne Lauf und ohne Geschosse erfüllen Elektroschockgeräte nicht die Definition der Schusswaffe; sie bilden eine eigene, gesonderte Gruppe tragbarer Gegenstände.
    § 1 Abs. 4 WaffGDazu nachlesen →
  7. Frage 27

    Welche Aussage zum Waffenbegriff bei Schusswaffen trifft zu?

    1. A)Entscheidend ist ausschließlich die Größe des Gegenstands
    2. B)Nur Gegenstände mit mehr als drei Schuss Kapazität gelten als Schusswaffen
    3. C)Entscheidend ist, dass Geschosse durch einen Lauf getrieben werden und der Gegenstand zu bestimmten Zwecken (Angriff, Verteidigung, Jagd u. a.) bestimmt ist
    4. D)Entscheidend ist ausschließlich das Material, aus dem die Waffe besteht
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Entscheidend ist, dass Geschosse durch einen Lauf getrieben werden und der Gegenstand zu bestimmten Zwecken (Angriff, Verteidigung, Jagd u. a.) bestimmt ist

    Schusswaffen sind nach § 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 Gegenstände, die zu bestimmten Zwecken bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Entscheidend ist ausschließlich die Größe des Gegenstands
    Die Größe des Gegenstands ist kein Kriterium; maßgeblich ist, dass Geschosse durch einen Lauf getrieben werden und eine bestimmte Zweckbestimmung vorliegt.
    Nur Gegenstände mit mehr als drei Schuss Kapazität gelten als Schusswaffen
    Eine Mindestkapazität von mehr als drei Schuss kennt die Definition nicht; entscheidend sind Lauf und Zweckbestimmung, unabhängig vom Magazin- oder Trommelvolumen.
    Entscheidend ist ausschließlich das Material, aus dem die Waffe besteht
    Das Material spielt für die Definition keine Rolle; entscheidend sind der Lauf, durch den Geschosse getrieben werden, und die Zweckbestimmung des Gegenstands.
    § 1 Abs. 4 WaffGDazu nachlesen →
  8. Frage 28

    Darf ein Sicherheitsmitarbeiter im Dienst eine private Schreckschusswaffe mit gültigem kleinem Waffenschein bereithalten, wenn die betriebliche Dienstanweisung dies nach DGUV Vorschrift 23 ausschließt?

    1. A)Nein, die arbeitsschutzrechtliche Einschränkung nach DGUV Vorschrift 23 verbietet das Bereithalten und Führen solcher Waffen im Dienst unabhängig von der privaten Erlaubnis
    2. B)Ja, ein gültiger kleiner Waffenschein erlaubt das Bereithalten in jedem Kontext
    3. C)Ja, solange die Waffe ungeladen ist
    4. D)Nein, aber nur, wenn der Arbeitgeber dem ausdrücklich widerspricht
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Nein, die arbeitsschutzrechtliche Einschränkung nach DGUV Vorschrift 23 verbietet das Bereithalten und Führen solcher Waffen im Dienst unabhängig von der privaten Erlaubnis

    Nach § 19 Abs. 4 DGUV Vorschrift 23 ist das Bereithalten und Führen von Schreck- oder Gas-Schusswaffen bei Wach- und Sicherungsaufgaben unzulässig; die Durchführungsanweisung erstreckt das auf Reizstoff- und Signalwaffen sowie schusswaffenähnliche Gegenstände. Ein privater kleiner Waffenschein ändert daran nichts, weil er nur die waffenrechtliche Seite regelt.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, ein gültiger kleiner Waffenschein erlaubt das Bereithalten in jedem Kontext
    Ein privater kleiner Waffenschein regelt nur die waffenrechtliche Seite; die arbeitsschutzrechtliche Einschränkung nach DGUV Vorschrift 23 gilt davon unabhängig fort.
    Ja, solange die Waffe ungeladen ist
    Der Ladezustand ändert nichts: § 19 Abs. 4 DGUV Vorschrift 23 verbietet das Bereithalten und Führen solcher Waffen bei Wach- und Sicherungsaufgaben generell.
    Nein, aber nur, wenn der Arbeitgeber dem ausdrücklich widerspricht
    Das Verbot folgt unmittelbar aus § 19 Abs. 4 DGUV Vorschrift 23 und gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber ausdrücklich widerspricht.
  9. Frage 29

    Ein Wachleiter übergibt beim Schichtwechsel die Dienstwaffe an die nächste Kollegin. Wie wird dieser Vorgang waffenrechtlich bezeichnet?

    1. A)Überlassen
    2. B)Erwerb
    3. C)Führen
    4. D)Verbringen
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Überlassen

    „Überlassen“ einer Waffe bedeutet, dass man einer anderen Person die tatsächliche Gewalt darüber einräumt – wie bei der Waffenübergabe beim Schichtwechsel.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Erwerb
    Erwerb beschreibt nur die Perspektive der Kollegin, die die Waffe erlangt; der Fachbegriff für die Weitergabe durch den Wachleiter selbst lautet Überlassen.
    Führen
    Führen bezeichnet das Tragen der Waffe außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum, nicht die Übergabe zwischen zwei Personen.
    Verbringen
    Verbringen meint die grenzüberschreitende Beförderung einer Waffe, nicht die Weitergabe der tatsächlichen Gewalt zwischen zwei Personen am selben Ort.
    § 1 Abs. 3 WaffGDazu nachlesen →
  10. Frage 30

    Ein Mitarbeiter trägt eine ungeladene Schusswaffe offen sichtbar im Holster, hat die passende Munition aber lose in der Jackentasche griffbereit. Liegt „Führen“ im Sinne des WaffG vor?

    1. A)Nein, da die Waffe selbst ungeladen ist, liegt nie ein Führen vor
    2. B)Ja, weil er die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb seiner Wohnung und seines befriedeten Besitztums ausübt – ob sie geladen ist, spielt dafür keine Rolle
    3. C)Nein, weil Munition und Waffe getrennt sind
    4. D)Ja, aber nur, wenn die Waffe zusätzlich sichtbar getragen wird
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Ja, weil er die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb seiner Wohnung und seines befriedeten Besitztums ausübt – ob sie geladen ist, spielt dafür keine Rolle

    Führen ist nach Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zum WaffG die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen, befriedetem Besitztum oder Schießstätte; ob die Waffe geladen ist, ist dafür unerheblich. Auch die Ausnahme für den Transport nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG greift nicht, weil die Waffe im Holster zugriffsbereit ist.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Nein, da die Waffe selbst ungeladen ist, liegt nie ein Führen vor
    Der Ladezustand ist für den Begriff Führen unerheblich; entscheidend ist allein die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung.
    Nein, weil Munition und Waffe getrennt sind
    Die getrennte Aufbewahrung der Munition ändert nichts am Führen der Waffe selbst; Führen setzt weder Ladung noch Zugriffsbereitschaft der Munition voraus.
    Ja, aber nur, wenn die Waffe zusätzlich sichtbar getragen wird
    Sichtbarkeit ist keine Voraussetzung des Führens; entscheidend ist allein die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, offen oder verdeckt.
    § 1 Abs. 4 WaffGDazu nachlesen →
  11. Frage 31

    Eine Person wurde vor sieben Jahren wegen eines Verbrechens zu 14 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gilt sie heute noch als unzuverlässig im Sinne des WaffG?

    1. A)Ja, da seit Rechtskraft der Verurteilung wegen eines Verbrechens noch keine zehn Jahre vergangen sind
    2. B)Nein, nach fünf Jahren gilt automatisch wieder Zuverlässigkeit
    3. C)Nein, die Zuverlässigkeitsprüfung betrifft nur laufende Ermittlungsverfahren
    4. D)Ja, aber nur, wenn zusätzlich eine Geldstrafe verhängt wurde
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Ja, da seit Rechtskraft der Verurteilung wegen eines Verbrechens noch keine zehn Jahre vergangen sind

    Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wer wegen eines Verbrechens – unabhängig von der Strafhöhe – oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange seit Rechtskraft der letzten Verurteilung keine zehn Jahre vergangen sind. Nach sieben Jahren ist diese Frist noch nicht abgelaufen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Nein, nach fünf Jahren gilt automatisch wieder Zuverlässigkeit
    Fünf Jahre gilt für die Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG; bei einem Verbrechen beträgt die Frist nach § 5 Abs. 1 WaffG zehn Jahre.
    Nein, die Zuverlässigkeitsprüfung betrifft nur laufende Ermittlungsverfahren
    Die Zuverlässigkeitsprüfung erfasst auch rechtskräftig abgeschlossene Verurteilungen, nicht nur laufende Ermittlungsverfahren; genau eine solche Verurteilung liegt hier vor.
    Ja, aber nur, wenn zusätzlich eine Geldstrafe verhängt wurde
    Eine zusätzliche Geldstrafe ist nicht erforderlich: Bei einem Verbrechen entfällt die Zuverlässigkeit unabhängig von der Strafhöhe schon durch die Verurteilung allein.
  12. Frage 32

    Ein 22-jähriger Sportschütze beantragt erstmals eine Waffenbesitzkarte für eine großkalibrige Pistole. Muss er ein Zeugnis über seine geistige Eignung vorlegen?

    1. A)Nein, ein solches Zeugnis ist erst ab dem 30. Lebensjahr Pflicht
    2. B)Ja, wer noch nicht 25 ist, muss für die erstmalige Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vorlegen
    3. C)Nein, ein solches Zeugnis ist grundsätzlich nie erforderlich
    4. D)Ja, aber nur, wenn er schon einmal strafrechtlich aufgefallen ist
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Ja, wer noch nicht 25 ist, muss für die erstmalige Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vorlegen

    Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Für bestimmte kleinkalibrige Schusswaffen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG sieht § 6 Abs. 3 Satz 2 WaffG eine Ausnahme von dieser Pflicht vor; eine großkalibrige Pistole fällt jedoch nicht darunter, sodass der 22-Jährige das Zeugnis vorlegen muss.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Nein, ein solches Zeugnis ist erst ab dem 30. Lebensjahr Pflicht
    Die Altersgrenze liegt bei 25, nicht bei 30 Jahren; wer noch nicht 25 ist, braucht für die erste Erlaubnis das Zeugnis nach § 6 Abs. 3 WaffG.
    Nein, ein solches Zeugnis ist grundsätzlich nie erforderlich
    Das Zeugnis ist gerade für unter 25-Jährige bei der erstmaligen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe vorgeschrieben, also keineswegs nie erforderlich.
    Ja, aber nur, wenn er schon einmal strafrechtlich aufgefallen ist
    Die Pflicht knüpft allein an das Alter unter 25 Jahren an, nicht an eine vorherige strafrechtliche Auffälligkeit.
  13. Frage 33

    Welche Personengruppen können typischerweise ein Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG glaubhaft machen?

    1. A)Jede volljährige Person mit Interesse am Schießsport, unabhängig vom Verein
    2. B)Ausschließlich Angehörige der Polizei
    3. C)Jede Person, die in einer Region mit erhöhter Kriminalitätsrate wohnt
    4. D)Zum Beispiel Jäger, Sportschützen, gefährdete Personen oder Bewachungsunternehmer
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Zum Beispiel Jäger, Sportschützen, gefährdete Personen oder Bewachungsunternehmer

    § 8 WaffG nennt besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, gefährdete Person, Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer. Zusätzlich muss die Waffe für den beantragten Zweck geeignet und erforderlich sein.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Jede volljährige Person mit Interesse am Schießsport, unabhängig vom Verein
    Bloßes Interesse am Schießsport genügt nicht; ohne besonders anzuerkennendes Interesse und bei Sportschützen ohne Vereinsmitgliedschaft liegt kein Bedürfnis nach § 8 WaffG vor.
    Ausschließlich Angehörige der Polizei
    § 8 WaffG beschränkt das Bedürfnis nicht auf Polizeiangehörige, sondern nennt etwa Jäger, Sportschützen, gefährdete Personen und Bewachungsunternehmer.
    Jede Person, die in einer Region mit erhöhter Kriminalitätsrate wohnt
    Eine allgemein erhöhte Kriminalitätsrate betrifft die gesamte Bevölkerung gleichermaßen und begründet kein individuelles, besonders anzuerkennendes Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG.
  14. Frage 34

    Ein Sportschütze möchte Munition für eine Waffe erwerben, die noch nicht in seiner Waffenbesitzkarte eingetragen ist. Was benötigt er dafür?

    1. A)Er kann die Munition ohne jede zusätzliche Erlaubnis frei erwerben
    2. B)Er benötigt einen gesonderten Munitionserwerbsschein, der für den Erwerb sechs Jahre gilt
    3. C)Er benötigt einen zweiten Waffenschein
    4. D)Er muss die Waffe zunächst polizeilich vorführen lassen
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Er benötigt einen gesonderten Munitionserwerbsschein, der für den Erwerb sechs Jahre gilt

    Ist die Waffe noch nicht in der Waffenbesitzkarte eingetragen, wird die Erlaubnis zum Munitionserwerb durch einen gesonderten Munitionserwerbsschein erteilt, der für den Erwerb auf sechs Jahre befristet ist.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Er kann die Munition ohne jede zusätzliche Erlaubnis frei erwerben
    Munition ohne eingetragene Waffe kann nicht frei erworben werden; ohne Eintragung in der Waffenbesitzkarte ist ein Munitionserwerbsschein nach § 10 Abs. 3 WaffG nötig.
    Er benötigt einen zweiten Waffenschein
    Der Waffenschein erlaubt das Führen einer Waffe, nicht den Erwerb von Munition; zuständig dafür ist der Munitionserwerbsschein nach § 10 Abs. 3 WaffG.
    Er muss die Waffe zunächst polizeilich vorführen lassen
    Eine polizeiliche Vorführung der Waffe ist für den Munitionserwerb nicht vorgeschrieben; entscheidend ist allein der Munitionserwerbsschein nach § 10 Abs. 3 WaffG.
    § 10 Abs. 3 WaffGDazu nachlesen →
  15. Frage 35

    Ein Bewachungsunternehmen möchte für einen neuen Werttransportauftrag Schusswaffen einsetzen, hat dafür aber noch keine waffenrechtliche Erlaubnis, und die Behörde hat der Benennung des Mitarbeiters noch nicht zugestimmt. Darf ein Mitarbeiter vorab schon eine private Waffe im Dienst führen?

    1. A)Ja, solange er selbst eine private Waffenbesitzkarte hat
    2. B)Nein, dienstlich darf er nur Schusswaffen des Unternehmers nach dessen Weisung führen – und erst, wenn die Behörde der Überlassung zugestimmt hat; eine private Waffenbesitzkarte berechtigt ohnehin nicht zum Führen
    3. C)Ja, wenn der Kunde ausdrücklich zustimmt
    4. D)Nein, Bewachungsunternehmen dürfen grundsätzlich nie Schusswaffen einsetzen
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Nein, dienstlich darf er nur Schusswaffen des Unternehmers nach dessen Weisung führen – und erst, wenn die Behörde der Überlassung zugestimmt hat; eine private Waffenbesitzkarte berechtigt ohnehin nicht zum Führen

    Bewachungsunternehmer erhalten eine waffenrechtliche Erlaubnis, wenn ein Bedürfnis nach § 28 Abs. 1 WaffG anerkannt ist. Wachpersonen führen dann Waffen des Unternehmers nach dessen Weisung; sie sind der Behörde zu benennen, und Waffen dürfen ihnen erst nach deren Zustimmung überlassen werden (§ 28 Abs. 3 WaffG). Eine private Waffenbesitzkarte berechtigt nur zu Erwerb und Besitz, nicht zum Führen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, solange er selbst eine private Waffenbesitzkarte hat
    Eine private Waffenbesitzkarte berechtigt nur zu Erwerb und Besitz, nicht zum Führen; dienstlich braucht er zudem Weisung des Unternehmers und behördliche Zustimmung nach § 28 Abs. 3 WaffG.
    Ja, wenn der Kunde ausdrücklich zustimmt
    Die Zustimmung des Kunden ersetzt nicht die erforderliche behördliche Zustimmung zur Überlassung der Waffe nach § 28 Abs. 3 WaffG.
    Nein, Bewachungsunternehmen dürfen grundsätzlich nie Schusswaffen einsetzen
    Diese Aussage ist zu absolut: § 28 Abs. 1 WaffG erkennt gerade ein Bedürfnis für Bewachungsunternehmer an, wenn Aufträge Schusswaffen zur Sicherung gefährdeter Personen oder Objekte erfordern.
  16. Frage 36

    Darf ein Sicherheitsmitarbeiter im Rahmen eines § 28 WaffG-Auftrags eigenmächtig entscheiden, wann er die Dienstwaffe führt, ohne Weisung des Unternehmers?

    1. A)Nein, er darf die Waffe nur nach Weisung des Erlaubnisinhabers (Bewachungsunternehmer) besitzen oder führen
    2. B)Ja, sobald er persönlich eine Gefährdung wahrnimmt
    3. C)Ja, das entscheidet ausschließlich der Auftraggeber vor Ort
    4. D)Nein, in diesem Fall darf überhaupt kein Personal Waffen führen
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Nein, er darf die Waffe nur nach Weisung des Erlaubnisinhabers (Bewachungsunternehmer) besitzen oder führen

    Das Bewachungspersonal darf die Schusswaffe nur nach Weisung des Erlaubnisinhabers – also des Bewachungsunternehmers – besitzen oder führen, nicht nach eigenem Ermessen. So bleibt der Umgang mit den Waffen in der Verantwortung des Unternehmens.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, sobald er persönlich eine Gefährdung wahrnimmt
    Die eigene Gefährdungseinschätzung ersetzt nicht die Weisung des Unternehmers: Wachpersonen dürfen dessen Schusswaffen nach § 28 Abs. 3 WaffG nur nach seiner Weisung besitzen oder führen.
    Ja, das entscheidet ausschließlich der Auftraggeber vor Ort
    Nicht der Auftraggeber vor Ort, sondern der Bewachungsunternehmer als Erlaubnisinhaber gibt die Weisung, wann sein Personal die überlassenen Schusswaffen führen darf.
    Nein, in diesem Fall darf überhaupt kein Personal Waffen führen
    Falsch: Das Personal darf die Dienstwaffe führen, aber ausschließlich nach Weisung des Erlaubnisinhabers – ein generelles Verbot besteht in diesem Fall nicht.
  17. Frage 37

    Wofür ist speziell der „kleine Waffenschein“ vorgesehen?

    1. A)Für das Führen amtlich zugelassener Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
    2. B)Für das Führen jeder beliebigen Schusswaffe
    3. C)Für den Erwerb von Kriegswaffen
    4. D)Für das Betreiben eines Schießstands
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: A) Für das Führen amtlich zugelassener Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

    Der kleine Waffenschein erlaubt das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit amtlichem Zulassungszeichen (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG). Sachkunde, Bedürfnis und Haftpflichtversicherung entfallen; geprüft werden Mindestalter, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Für das Führen jeder beliebigen Schusswaffe
    Der kleine Waffenschein deckt nur Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ab, nicht beliebige Schusswaffen; dafür ist der reguläre Waffenschein mit vollen Voraussetzungen nötig.
    Für den Erwerb von Kriegswaffen
    Kriegswaffen unterliegen dem Kriegswaffenkontrollgesetz, nicht dem Waffenschein nach WaffG; der kleine Waffenschein betrifft ausschließlich Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen.
    Für das Betreiben eines Schießstands
    Das Betreiben eines Schießstands ist kein waffenrechtlicher Erlaubnistatbestand des kleinen Waffenscheins; dieser regelt allein das Führen bestimmter Waffenarten.
    § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffGDazu nachlesen →
  18. Frage 38

    Ein Sicherheitsunternehmen möchte bei einem Stadtfest bewaffnetes Personal mit Waffenschein einsetzen. Was gilt nach § 42 WaffG?

    1. A)Ein gültiger Waffenschein erlaubt das Führen bei jeder Art von Veranstaltung ohne Weiteres
    2. B)Das Verbot gilt nur für Hieb- und Stoßwaffen, nicht für Schusswaffen
    3. C)Das Führen von Schusswaffen bei öffentlichen Veranstaltungen ist grundsätzlich verboten, eine Ausnahme bedarf einer behördlichen Genehmigung
    4. D)Es gibt keine besonderen Regeln für Veranstaltungen
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Das Führen von Schusswaffen bei öffentlichen Veranstaltungen ist grundsätzlich verboten, eine Ausnahme bedarf einer behördlichen Genehmigung

    Nach § 42 Abs. 1 WaffG dürfen Teilnehmer öffentlicher Veranstaltungen wie Volksfeste keine Waffen führen – auch nicht mit Waffenschein. Die zuständige Behörde kann nach § 42 Abs. 2 WaffG Ausnahmen zulassen, wenn der Antragsteller zuverlässig und persönlich geeignet ist, auf Waffen nicht verzichten kann und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ein gültiger Waffenschein erlaubt das Führen bei jeder Art von Veranstaltung ohne Weiteres
    Ein Waffenschein hebt das Führverbot bei öffentlichen Veranstaltungen nicht auf; dafür braucht es eine gesonderte Ausnahme der zuständigen Behörde nach § 42 Abs. 2 WaffG.
    Das Verbot gilt nur für Hieb- und Stoßwaffen, nicht für Schusswaffen
    Falsch: § 42 Abs. 1 WaffG erfasst alle Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG, also auch Schusswaffen, nicht nur Hieb- und Stoßwaffen.
    Es gibt keine besonderen Regeln für Veranstaltungen
    § 42 WaffG regelt genau ein solches Führungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen; besondere Vorschriften existieren also durchaus.
  19. Frage 39

    Ein Waffenscheininhaber lässt seine Erlaubnis nach genau 9 Jahren (Grundgültigkeit + zwei Verlängerungen) auslaufen. Kann er eine weitere, dritte Verlängerung beantragen?

    1. A)Ja, Verlängerungen sind unbegrenzt möglich
    2. B)Ja, aber nur mit Zustimmung des Innenministeriums
    3. C)Nein, nach der ersten Verlängerung ist grundsätzlich Schluss
    4. D)Nein, der Waffenschein kann insgesamt höchstens zweimal um je drei Jahre verlängert werden
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Nein, der Waffenschein kann insgesamt höchstens zweimal um je drei Jahre verlängert werden

    Der Waffenschein wird auf höchstens drei Jahre erteilt und kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden (§ 10 Abs. 4 WaffG). Nach insgesamt neun Jahren ist keine weitere Verlängerung möglich; nötig wäre eine neue Erteilung.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, Verlängerungen sind unbegrenzt möglich
    Falsch: Der Waffenschein kann höchstens zweimal um je drei Jahre verlängert werden, danach ist eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich.
    Ja, aber nur mit Zustimmung des Innenministeriums
    Für die Verlängerung ist die zuständige Waffenbehörde zuständig, nicht das Innenministerium; zudem ist ohnehin nach zwei Verlängerungen Schluss.
    Nein, nach der ersten Verlängerung ist grundsätzlich Schluss
    Falsch: Der Waffenschein kann zweimal, nicht nur einmal, um je höchstens drei Jahre verlängert werden – erst danach ist keine weitere Verlängerung mehr möglich.
    § 10 Abs. 4 WaffGDazu nachlesen →
  20. Frage 40

    Warum kann man für einen Totschläger oder Wurfsterne keine Waffenbesitzkarte bekommen, anders als für eine Sportpistole?

    1. A)Weil diese Gegenstände technisch nicht als Waffen gelten
    2. B)Weil sie ausschließlich Sportgeräte sind und daher nicht unter das WaffG fallen
    3. C)Weil sie in Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG als verbotene Waffen aufgeführt sind – nur das Bundeskriminalamt kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen
    4. D)Weil ihr Besitz nur für Minderjährige verboten ist
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Weil sie in Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG als verbotene Waffen aufgeführt sind – nur das Bundeskriminalamt kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen

    Totschläger und Wurfsterne stehen in Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG (Nr. 1.3.2 und 1.3.3); der Umgang mit ihnen ist verboten (§ 2 Abs. 3 WaffG). Für verbotene Waffen gibt es deshalb keine Waffenbesitzkarte; Ausnahmen kann nur das Bundeskriminalamt auf Antrag zulassen (§ 40 Abs. 4 WaffG).

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Weil diese Gegenstände technisch nicht als Waffen gelten
    Totschläger und Wurfsterne sind sehr wohl Waffen im Sinne des WaffG; sie stehen gerade deshalb als verbotene Waffen in Anlage 2 Abschnitt 1.
    Weil sie ausschließlich Sportgeräte sind und daher nicht unter das WaffG fallen
    Als Sportgeräte sind sie nicht ausgenommen: Beide Gegenstände fallen unter das WaffG und sind in Anlage 2 Abschnitt 1 als verbotene Waffen gelistet.
    Weil ihr Besitz nur für Minderjährige verboten ist
    Das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 gilt für jedermann, nicht nur für Minderjährige; das Alter spielt für die Einstufung als verbotene Waffe keine Rolle.

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