§34a Prüfungsfragen: Umgang mit Waffen – Teil 3
65 Übungsfragen zu Umgang mit Waffen — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 5 von 82 Fragen (8 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 41–60 (Teil 3 von 4).
Fragen 41–60 von 65
Frage 41
Ein Objektschützer findet bei einer Taschenkontrolle ein Butterflymesser. Welche rechtliche Einordnung trifft zu?
- A)Es zählt zu den nach § 40 WaffG i. V. m. Anlage 2 verbotenen Waffen
- B)Es ist erlaubnispflichtig, aber mit Waffenbesitzkarte legal zu besitzen
- C)Es ist erlaubnisfrei, solange es nicht geführt wird
- D)Es unterliegt nicht dem WaffG, da es sich um ein Sammlerstück handeln könnte
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Richtige Antwort: A) Es zählt zu den nach § 40 WaffG i. V. m. Anlage 2 verbotenen Waffen
Butterflymesser stehen in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3 zum WaffG; der Umgang mit ihnen ist verboten (§ 2 Abs. 3 WaffG) und nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG strafbar. Weder eine Waffenbesitzkarte noch ein Sammlerinteresse ändern daran etwas.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Es ist erlaubnispflichtig, aber mit Waffenbesitzkarte legal zu besitzen
- Ein Butterflymesser ist nicht bloß erlaubnispflichtig, sondern nach Anlage 2 Abschnitt 1 verboten; eine Waffenbesitzkarte gibt es dafür nicht.
- Es ist erlaubnisfrei, solange es nicht geführt wird
- Falsch: Verbotene Waffen sind nicht erlaubnisfrei, sondern der Umgang – also auch schon der bloße Besitz – ist grundsätzlich untersagt, unabhängig vom Führen.
- Es unterliegt nicht dem WaffG, da es sich um ein Sammlerstück handeln könnte
- Ein Sammlerinteresse befreit nicht vom WaffG; höchstens das Bundeskriminalamt kann nach § 40 Abs. 4 WaffG in besonderen Fällen eine Ausnahme zulassen.
§ 40 WaffGDazu nachlesen →Frage 42
Ein Waffenbesitzer bewahrt seine Munition nur in einem einfachen verschlossenen Holzschrank statt im vorgeschriebenen Stahlblechbehältnis auf; ein Zugriff Unbefugter ist dadurch nicht zu befürchten. Welche Konsequenz droht?
- A)Eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach § 51 WaffG
- B)Der automatische, endgültige Entzug aller waffenrechtlichen Erlaubnisse ohne weiteres Verfahren
- C)Keine Konsequenz, da Aufbewahrung reine Empfehlung ist
- D)Eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG i. V. m. § 34 AWaffV, die mit Geldbuße geahndet werden kann
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Richtige Antwort: D) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG i. V. m. § 34 AWaffV, die mit Geldbuße geahndet werden kann
Wer Waffen oder Munition entgegen § 13 Abs. 2 AWaffV nicht richtig aufbewahrt, handelt ordnungswidrig (§ 34 Nr. 12 AWaffV i. V. m. § 53 Abs. 1 Nr. 23 WaffG); die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen. Verursacht die Aufbewahrung dagegen die Gefahr, dass eine Schusswaffe abhandenkommt oder Unbefugte darauf zugreifen, liegt eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 7a WaffG vor.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren nach § 51 WaffG
- § 51 WaffG betrifft den Umgang mit Vollautomaten, nicht Aufbewahrungsverstöße; da hier keine Gefahr unbefugten Zugriffs bestand, liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor.
- Der automatische, endgültige Entzug aller waffenrechtlichen Erlaubnisse ohne weiteres Verfahren
- Ein automatischer, verfahrensloser Entzug aller Erlaubnisse ist nicht vorgesehen; die Behörde muss die Zuverlässigkeit im Einzelfall prüfen, und hier liegt nur eine Ordnungswidrigkeit vor.
- Keine Konsequenz, da Aufbewahrung reine Empfehlung ist
- Die Aufbewahrungspflicht nach § 13 AWaffV ist verbindlich, keine bloße Empfehlung; ihre Verletzung ist als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt.
§ 53 WaffGDazu nachlesen →Frage 43
Worin besteht der zentrale Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat im Waffenrecht?
- A)Es gibt keinen Unterschied, beide werden identisch bestraft
- B)Eine Ordnungswidrigkeit wird mit Geldbuße geahndet, eine Straftat kann zu Geld- oder Freiheitsstrafe führen und wird ins Bundeszentralregister eingetragen
- C)Ordnungswidrigkeiten betreffen nur Schusswaffen, Straftaten nur Hieb- und Stoßwaffen
- D)Straftaten im Waffenrecht werden ausschließlich zivilrechtlich verfolgt
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Richtige Antwort: B) Eine Ordnungswidrigkeit wird mit Geldbuße geahndet, eine Straftat kann zu Geld- oder Freiheitsstrafe führen und wird ins Bundeszentralregister eingetragen
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 WaffG, etwa das Nichtmitführen des Waffenscheins, wird mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet. Eine Straftat nach §§ 51, 52 WaffG, etwa der Besitz verbotener Waffen oder das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen, kann zu Geld- oder Freiheitsstrafe führen und wird ins Bundeszentralregister eingetragen – mit Folgen für die künftige waffen- und gewerberechtliche Zuverlässigkeit.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Es gibt keinen Unterschied, beide werden identisch bestraft
- Beide Sanktionsarten unterscheiden sich erheblich: Eine Ordnungswidrigkeit zieht nur eine Geldbuße nach sich, eine Straftat kann zu Freiheitsstrafe führen und wird ins Bundeszentralregister eingetragen.
- Ordnungswidrigkeiten betreffen nur Schusswaffen, Straftaten nur Hieb- und Stoßwaffen
- Diese Aufteilung nach Waffenart ist falsch; sowohl Ordnungswidrigkeiten als auch Straftaten können Schusswaffen wie Hieb- und Stoßwaffen betreffen, entscheidend ist die Schwere des Verstoßes.
- Straftaten im Waffenrecht werden ausschließlich zivilrechtlich verfolgt
- Straftaten nach dem WaffG werden strafrechtlich, nicht zivilrechtlich verfolgt; sie können zu Freiheits- oder Geldstrafe führen und werden ins Bundeszentralregister eingetragen.
§§ 51–53 WaffGDazu nachlesen →Frage 44
Ein Türsteher entdeckt bei einem Gast eine geringe Menge einer erlaubnispflichtigen Substanz nach dem BtMG. Der Gast weigert sich, sie herauszugeben. Was ist die korrekte Vorgehensweise?
- A)Der Türsteher darf die Substanz nicht gewaltsam wegnehmen, sondern sollte den Vorfall dokumentieren und je nach Absprache die Polizei hinzuziehen
- B)Der Türsteher darf die Substanz gewaltsam abnehmen, da Betäubungsmittel ohnehin verboten sind
- C)Der Türsteher muss den Gast festhalten, bis eine Blutprobe entnommen wurde
- D)Der Türsteher darf die Substanz einfach entsorgen, ohne den Vorgang zu melden
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Richtige Antwort: A) Der Türsteher darf die Substanz nicht gewaltsam wegnehmen, sondern sollte den Vorfall dokumentieren und je nach Absprache die Polizei hinzuziehen
Auch bei Betäubungsmitteln gilt: keine Wegnahme gegen den Willen des Betroffenen. Der Vorfall sollte dokumentiert und, je nach vorheriger Absprache mit der Polizeidienststelle, die Polizei informiert werden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Der Türsteher darf die Substanz gewaltsam abnehmen, da Betäubungsmittel ohnehin verboten sind
- Die Illegalität der Substanz rechtfertigt keine gewaltsame Wegnahme; außerhalb von Notwehr oder Notstand bleibt nur die freiwillige Herausgabe durch den Gast.
- Der Türsteher muss den Gast festhalten, bis eine Blutprobe entnommen wurde
- Ein Festhalten zur Blutprobenentnahme steht dem Türsteher nicht zu; solche Zwangsmaßnahmen sind hoheitliche Befugnisse und keine Jedermannsrechte für Sicherheitspersonal.
- Der Türsteher darf die Substanz einfach entsorgen, ohne den Vorgang zu melden
- Eigenmächtiges Entsorgen ohne Dokumentation und Meldung ist nicht die vorgesehene Vorgehensweise; richtig ist die Dokumentation des Vorfalls und Einbindung der Polizei.
Frage 45
Welche Funktion hat Anlage 1 zum WaffG?
- A)Sie enthält die abschließende Liste aller verbotenen Waffen
- B)Sie regelt ausschließlich die Höhe der waffenrechtlichen Bußgelder
- C)Sie liefert die Begriffsbestimmungen und die technische Einstufung von Waffen, auf denen der Waffenbegriff des § 1 Abs. 4 WaffG aufbaut
- D)Sie legt die Zuständigkeit der Waffenbehörden fest
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Richtige Antwort: C) Sie liefert die Begriffsbestimmungen und die technische Einstufung von Waffen, auf denen der Waffenbegriff des § 1 Abs. 4 WaffG aufbaut
Anlage 1 zum WaffG enthält die Begriffsbestimmungen und technische Einstufung von Waffen, auf die § 1 Abs. 4 WaffG bei der Definition des Waffenbegriffs verweist. Die Liste der verbotenen Waffen findet sich dagegen in Anlage 2.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Sie enthält die abschließende Liste aller verbotenen Waffen
- Die Liste der verbotenen Waffen steht in Anlage 2 Abschnitt 1, nicht in Anlage 1, die nur die Begriffsbestimmungen enthält.
- Sie regelt ausschließlich die Höhe der waffenrechtlichen Bußgelder
- Die Höhe der Bußgelder regelt § 53 WaffG, nicht Anlage 1; diese liefert ausschließlich die Begriffsbestimmungen und technische Einstufung von Waffen.
- Sie legt die Zuständigkeit der Waffenbehörden fest
- Zuständigkeiten der Waffenbehörden sind keine Regelungsmaterie der Anlage 1; sie definiert lediglich Waffenbegriffe und Umgangsarten.
§ 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 WaffGDazu nachlesen →Frage 46
Ein Gegenstand erfüllt die Definition einer Hieb- und Stoßwaffe nach Anlage 1 zum WaffG, steht aber nicht in der Verbotsliste der Anlage 2 Abschnitt 1. Was folgt daraus?
- A)Der Gegenstand ist nicht verboten; Erwerb und Besitz brauchen keine Erlaubnis, das Führen kann aber nach § 42a WaffG untersagt sein
- B)Der Gegenstand ist automatisch verboten, weil er unter den Waffenbegriff fällt
- C)Der Gegenstand unterliegt keinerlei waffenrechtlichen Vorschriften
- D)Der Gegenstand darf nur von Polizeibeamten geführt werden
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Richtige Antwort: A) Der Gegenstand ist nicht verboten; Erwerb und Besitz brauchen keine Erlaubnis, das Führen kann aber nach § 42a WaffG untersagt sein
Anlage 1 beantwortet, ob ein Gegenstand eine Waffe ist. Ob er verboten ist, ergibt sich aus Anlage 2 Abschnitt 1. Steht er dort nicht, ist er nicht verboten. Die Erlaubnispflicht nach Anlage 2 Abschnitt 2 betrifft nur Schusswaffen; eine solche Hieb- und Stoßwaffe dürfen Volljährige deshalb ohne Erlaubnis erwerben und besitzen, das Führen kann aber nach § 42a WaffG verboten sein – ein Dolch ist ein Beispiel.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Der Gegenstand ist automatisch verboten, weil er unter den Waffenbegriff fällt
- Die Definition als Hieb- und Stoßwaffe in Anlage 1 bedeutet noch kein Verbot; verboten ist ein Gegenstand erst, wenn er in Anlage 2 Abschnitt 1 aufgeführt ist.
- Der Gegenstand unterliegt keinerlei waffenrechtlichen Vorschriften
- Als Hieb- und Stoßwaffe unterliegt der Gegenstand sehr wohl dem WaffG, etwa dem Mindestalter von 18 Jahren und dem Führverbot nach § 42a WaffG.
- Der Gegenstand darf nur von Polizeibeamten geführt werden
- Eine Beschränkung auf Polizeibeamte gibt es nicht; nicht verbotene Hieb- und Stoßwaffen dürfen Volljährige ohne Erlaubnis erwerben und besitzen.
Anlage 1, Anlage 2 WaffGDazu nachlesen →Frage 47
Ein Wachmann soll auf einem Regionalbahnhof mit Fernverkehrsanschluss eingesetzt werden und trägt dabei privat ein feststehendes Messer mit 15 cm Klinge zugriffsbereit in der Jackentasche, ohne berechtigtes Interesse. Welche zusätzliche Vorschrift ist hier neben § 42a WaffG einschlägig?
- A)§ 42b WaffG ist hier nicht einschlägig, weil er nur für den Nahverkehr gilt
- B)§ 42b WaffG, der das Führen von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs eigenständig verbietet
- C)§ 40 WaffG, weil feststehende Messer generell zu den verbotenen Waffen zählen
- D)Keine weitere Vorschrift, da § 42a WaffG den Fall bereits abschließend regelt
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Richtige Antwort: B) § 42b WaffG, der das Führen von Waffen und Messern in Verkehrsmitteln und umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs eigenständig verbietet
§ 42b WaffG verbietet eigenständig das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG und von Messern in Verkehrsmitteln sowie seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs wie Bahnhöfen. Er tritt neben das allgemeine Führverbot des § 42a WaffG. Zusätzlich können Länder durch Rechtsverordnung eigene Waffen- und Messerverbotszonen anordnen – eine weitere, ortsabhängige Ebene, die unabhängig von § 42b WaffG gilt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- § 42b WaffG ist hier nicht einschlägig, weil er nur für den Nahverkehr gilt
- § 42b WaffG betrifft gerade den öffentlichen Personenfernverkehr, nicht den Nahverkehr; ein Regionalbahnhof mit Fernverkehrsanschluss fällt darunter.
- § 40 WaffG, weil feststehende Messer generell zu den verbotenen Waffen zählen
- Nicht jedes feststehende Messer ist nach Anlage 2 Abschnitt 1 verboten; ein 15 cm langes feststehendes Messer unterliegt einem Führverbot nach §§ 42a, 42b WaffG, ist aber keine verbotene Waffe im Sinne des § 40 WaffG.
- Keine weitere Vorschrift, da § 42a WaffG den Fall bereits abschließend regelt
- § 42a WaffG regelt das allgemeine Führverbot für bestimmte Messer, ersetzt aber nicht das eigenständige, ortsbezogene Verbot des § 42b WaffG im öffentlichen Personenfernverkehr.
§ 42b WaffGDazu nachlesen →Frage 48
Ein Prüfling schließt aus der Tatsache, dass ein Gegenstand in Anlage 1 als „Hieb- und Stoßwaffe“ definiert wird, automatisch darauf, dass dieser Gegenstand verboten sei. Worin liegt der Denkfehler?
- A)Der Schluss ist richtig, da jede Hieb- und Stoßwaffe zugleich verboten ist
- B)Er vermischt die Definitionsfunktion der Anlage 1 mit der Verbotsfunktion der Anlage 2 – nicht jede Waffe im technischen Sinn ist automatisch verboten
- C)Der Denkfehler liegt darin, dass Hieb- und Stoßwaffen niemals unter Anlage 1 fallen
- D)Der Denkfehler liegt darin, dass es Anlage 1 seit der Gesetzesreform 2019 nicht mehr gibt
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Richtige Antwort: B) Er vermischt die Definitionsfunktion der Anlage 1 mit der Verbotsfunktion der Anlage 2 – nicht jede Waffe im technischen Sinn ist automatisch verboten
Die Einstufung als Waffe nach Anlage 1 sagt noch nichts über ein Verbot aus. Verboten ist ein Gegenstand erst, wenn er in Anlage 2 Abschnitt 1 steht, zum Beispiel ein Schlagring oder ein Butterflymesser. Ein Dolch ist dagegen eine Hieb- und Stoßwaffe, aber nicht verboten.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Der Schluss ist richtig, da jede Hieb- und Stoßwaffe zugleich verboten ist
- Falsch: Nicht jede Hieb- und Stoßwaffe ist verboten, ein Dolch etwa fällt unter die Definition, steht aber nicht in der Verbotsliste der Anlage 2.
- Der Denkfehler liegt darin, dass Hieb- und Stoßwaffen niemals unter Anlage 1 fallen
- Hieb- und Stoßwaffen fallen gerade unter Anlage 1, dort werden sie definiert; der Fehler liegt woanders, nämlich in der Vermischung mit der Verbotsfrage der Anlage 2.
- Der Denkfehler liegt darin, dass es Anlage 1 seit der Gesetzesreform 2019 nicht mehr gibt
- Diese Behauptung ist erfunden: Anlage 1 zum WaffG gilt weiterhin und enthält die maßgeblichen Begriffsbestimmungen.
Anlage 1, Anlage 2 WaffGDazu nachlesen →Frage 49
Was regelt § 10 Abs. 3 WaffG speziell im Unterschied zu § 10 Abs. 1 WaffG?
- A)Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition, während § 10 Abs. 1 WaffG die Waffenbesitzkarte für die Schusswaffe selbst regelt
- B)Die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe im öffentlichen Bereich
- C)Die Zuständigkeit der Waffenbehörden für Munitionserwerbsscheine
- D)Ausschließlich das Verbot bestimmter Munitionsarten für Sportschützen
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Richtige Antwort: A) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition, während § 10 Abs. 1 WaffG die Waffenbesitzkarte für die Schusswaffe selbst regelt
§ 10 Abs. 1 WaffG regelt die Waffenbesitzkarte für die Schusswaffe selbst, § 10 Abs. 3 WaffG dagegen speziell den Erwerb und Besitz der passenden Munition – entweder über die Eintragung in die WBK oder über einen gesonderten Munitionserwerbsschein.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Die Erlaubnis zum Führen einer Schusswaffe im öffentlichen Bereich
- Das Führen im öffentlichen Bereich regelt § 10 Abs. 4 WaffG über den Waffenschein, nicht § 10 Abs. 3, der den Munitionserwerb betrifft.
- Die Zuständigkeit der Waffenbehörden für Munitionserwerbsscheine
- § 10 Abs. 3 WaffG regelt den Erlaubnisinhalt für Munition, nicht die behördliche Zuständigkeit; diese ergibt sich aus anderen Vorschriften.
- Ausschließlich das Verbot bestimmter Munitionsarten für Sportschützen
- § 10 Abs. 3 WaffG verbietet keine Munitionsarten und ist nicht auf Sportschützen beschränkt; er regelt allgemein Erwerb und Besitz von Munition.
§ 10 Abs. 3 WaffGDazu nachlesen →Frage 50
Ein Sammler besitzt seit vier Jahren einen Munitionserwerbsschein und hat in dieser Zeit regelmäßig Munition dazugekauft. Der Schein läuft nun im sechsten Jahr aus. Muss er die bereits erworbene Munition abgeben?
- A)Ja, nach Ablauf der sechs Jahre erlischt auch das Recht zum Besitz der bereits erworbenen Munition vollständig
- B)Nein, weil Munitionserwerbsscheine grundsätzlich niemals befristet sind
- C)Ja, aber nur, wenn er die Munition privat und nicht sportlich nutzt
- D)Nein, der Munitionserwerbsschein gilt für den Besitz bereits erworbener Munition unbefristet – nur der Nachkauf neuer Munition ist nach Fristablauf nicht mehr möglich
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Richtige Antwort: D) Nein, der Munitionserwerbsschein gilt für den Besitz bereits erworbener Munition unbefristet – nur der Nachkauf neuer Munition ist nach Fristablauf nicht mehr möglich
Die Sechs-Jahres-Frist betrifft ausschließlich den Erwerb neuer Munition. Für den Besitz bereits rechtmäßig erworbener Munition gilt der Munitionserwerbsschein unbefristet – ein häufiger Verwechslungspunkt in der Prüfung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, nach Ablauf der sechs Jahre erlischt auch das Recht zum Besitz der bereits erworbenen Munition vollständig
- Falsch: Nur die Erwerbsberechtigung erlischt nach sechs Jahren; der Besitz bereits rechtmäßig erworbener Munition bleibt davon unberührt und ist unbefristet.
- Nein, weil Munitionserwerbsscheine grundsätzlich niemals befristet sind
- Der Erwerb ist gerade befristet auf sechs Jahre; unbefristet gilt der Schein nur für den Besitz bereits erworbener Munition, nicht generell.
- Ja, aber nur, wenn er die Munition privat und nicht sportlich nutzt
- Die Nutzungsart – privat oder sportlich – spielt für die Abgabepflicht keine Rolle; entscheidend ist allein die Unterscheidung zwischen Erwerb und Besitz.
§ 10 Abs. 3 WaffGDazu nachlesen →Frage 51
Welche der folgenden Aussagen zu § 51 WaffG trifft zu?
- A)Er betrifft ausschließlich Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht
- B)Er regelt die Gültigkeitsdauer des Waffenscheins
- C)Er sieht ausschließlich Bußgelder, keine Freiheitsstrafe vor
- D)Er bestraft den verbotenen Umgang mit Vollautomaten mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
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Richtige Antwort: D) Er bestraft den verbotenen Umgang mit Vollautomaten mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
§ 51 Abs. 1 WaffG bestraft den verbotenen Umgang mit Vollautomaten und bestimmten Vorderschaftrepetierflinten mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren; wegen dieser Mindeststrafe ist die Tat ein Verbrechen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er betrifft ausschließlich Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht
- § 51 WaffG betrifft den Umgang mit Vollautomaten, nicht Aufbewahrungsverstöße; diese fallen unter § 52 Abs. 3 Nr. 7a oder als Ordnungswidrigkeit unter § 53 WaffG.
- Er regelt die Gültigkeitsdauer des Waffenscheins
- Die Gültigkeitsdauer des Waffenscheins regelt § 10 Abs. 4 WaffG, nicht § 51 WaffG, der den verbotenen Umgang mit Vollautomaten unter Strafe stellt.
- Er sieht ausschließlich Bußgelder, keine Freiheitsstrafe vor
- Falsch: § 51 Abs. 1 WaffG sieht gerade eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren vor, keine bloße Geldbuße.
§ 51 WaffGDazu nachlesen →Frage 52
Warum stuft der Gesetzgeber Verstöße gegen §§ 51 und 52 WaffG als Straftaten und nicht bloß als Ordnungswidrigkeiten ein?
- A)Weil es sich dabei um reine Formalpflichten ohne echte Gefährdung handelt
- B)Weil diese Verstöße ausschließlich Gewerbetreibende, nie einzelne Wachpersonen betreffen können
- C)Weil vollautomatische Waffen und das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen ein besonders hohes Gefährdungspotenzial für die Allgemeinheit bergen
- D)Weil das Bußgeld nach § 53 WaffG in diesen Fällen zu niedrig ausfallen würde
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Richtige Antwort: C) Weil vollautomatische Waffen und das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen ein besonders hohes Gefährdungspotenzial für die Allgemeinheit bergen
Die Einstufung als Straftat statt Ordnungswidrigkeit hängt am Gefährdungspotenzial: Vollautomatische Waffen und bewaffnetes Auftreten bei öffentlichen Veranstaltungen mit Publikumsverkehr bergen ein deutlich höheres Risiko als etwa eine formale Aufbewahrungspflichtverletzung – deshalb die schärfere Sanktion.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Weil es sich dabei um reine Formalpflichten ohne echte Gefährdung handelt
- Das Gegenteil ist richtig: Vollautomaten und bewaffnetes Auftreten bei Veranstaltungen bergen ein hohes Gefährdungspotenzial, deshalb die Einstufung als Straftat, nicht als Formalverstoß.
- Weil diese Verstöße ausschließlich Gewerbetreibende, nie einzelne Wachpersonen betreffen können
- Auch einzelne Wachpersonen oder Privatpersonen können sich nach §§ 51, 52 WaffG strafbar machen; die Straftatbestände sind nicht auf Gewerbetreibende beschränkt.
- Weil das Bußgeld nach § 53 WaffG in diesen Fällen zu niedrig ausfallen würde
- Die Einstufung als Straftat begründet sich nicht über die Bußgeldhöhe des § 53 WaffG, sondern über das erhöhte Gefährdungspotenzial der jeweiligen Handlung.
§§ 51, 52 WaffGDazu nachlesen →Frage 53
Ein Sicherheitsmitarbeiter mit gültigem Waffenschein führt seine Dienstwaffe bei einem behördlich genehmigten Personenschutzeinsatz auf einem öffentlichen Stadtfest, für den ausnahmsweise eine Ausnahmegenehmigung nach § 42 WaffG erteilt wurde. Macht er sich nach § 52 WaffG strafbar?
- A)Nein, mit einer wirksamen Ausnahmegenehmigung ist das Führungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen gerade nicht einschlägig
- B)Ja, das Führungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen gilt ausnahmslos, unabhängig von jeder Genehmigung
- C)Nein, weil ein Waffenschein das Führungsverbot bei Veranstaltungen ohnehin generell aufhebt
- D)Ja, aber nur, wenn er die Waffe sichtbar statt verdeckt trägt
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Richtige Antwort: A) Nein, mit einer wirksamen Ausnahmegenehmigung ist das Führungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen gerade nicht einschlägig
§ 42 WaffG verbietet das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nur grundsätzlich – die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Liegt eine solche Genehmigung wirksam vor, entfällt die Strafbarkeit nach § 52 WaffG für den genehmigten Einsatz.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, das Führungsverbot bei öffentlichen Veranstaltungen gilt ausnahmslos, unabhängig von jeder Genehmigung
- Das ist zu absolut: § 42 Abs. 2 WaffG ermöglicht gerade eine behördliche Ausnahme, die hier auch erteilt wurde.
- Nein, weil ein Waffenschein das Führungsverbot bei Veranstaltungen ohnehin generell aufhebt
- Ein gewöhnlicher Waffenschein allein hebt das Führungsverbot bei Veranstaltungen nicht auf; nötig ist die gesonderte Ausnahmegenehmigung nach § 42 Abs. 2 WaffG, die hier vorliegt.
- Ja, aber nur, wenn er die Waffe sichtbar statt verdeckt trägt
- Die Art des Tragens ist hier nicht entscheidend; maßgeblich ist die wirksam erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 42 Abs. 2 WaffG für den genehmigten Einsatz.
§ 42 WaffG; § 52 WaffGDazu nachlesen →Frage 54
Welche der folgenden Verstöße sind nach § 53 WaffG Ordnungswidrigkeiten, die für Sicherheitsmitarbeiter praktisch relevant sind?
- A)Der Besitz vollautomatischer Waffen sowie das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen
- B)Das Nichtmitführen des Waffenscheins beim Führen der Waffe und das Führen eines Einhandmessers ohne berechtigtes Interesse
- C)Ausschließlich Verstöße gegen die Meldepflichten nach § 2 BewachV
- D)Ausschließlich der verspätete Antrag auf einen Waffenschein
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Richtige Antwort: B) Das Nichtmitführen des Waffenscheins beim Führen der Waffe und das Führen eines Einhandmessers ohne berechtigtes Interesse
Ordnungswidrig ist nach § 53 Abs. 1 WaffG unter anderem, wer beim Führen einer Waffe den Waffenschein nicht mit sich führt (Nr. 20 i. V. m. § 38 WaffG) oder ohne berechtigtes Interesse ein Einhandmesser führt (Nr. 21b i. V. m. § 42a WaffG). Der Besitz von Vollautomaten und das Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen sind dagegen Straftaten nach §§ 51, 52 WaffG.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Der Besitz vollautomatischer Waffen sowie das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen
- Der Besitz von Vollautomaten und das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen sind Straftaten nach §§ 51 und 52 WaffG, keine bloßen Ordnungswidrigkeiten nach § 53.
- Ausschließlich Verstöße gegen die Meldepflichten nach § 2 BewachV
- Diese Eingrenzung ist zu eng: § 53 WaffG listet andere praxisrelevante Tatbestände, etwa das Nichtmitführen des Waffenscheins oder den Einhandmesserverstoß, nicht bloß Meldepflichten.
- Ausschließlich der verspätete Antrag auf einen Waffenschein
- Ein verspäteter Waffenscheinantrag ist im Katalog des § 53 WaffG nicht aufgeführt; relevant sind stattdessen etwa das Nichtmitführen des Scheins oder der Einhandmesserverstoß.
§ 53 WaffG; § 42a WaffGDazu nachlesen →Frage 55
Ein Waffenbesitzer verstößt wiederholt gegen kleinere Aufbewahrungsvorgaben, ohne dass es je zu einem konkreten Schadensfall kommt. Welche Konsequenz ist dabei am wahrscheinlichsten?
- A)Ordnungswidrigkeiten ohne konkreten Schadensfall bleiben grundsätzlich folgenlos
- B)Wiederholte Ordnungswidrigkeiten können als Muster gewertet werden und die waffenrechtliche Zuverlässigkeit insgesamt infrage stellen
- C)Erst ab der zehnten Wiederholung drohen überhaupt Konsequenzen
- D)Wiederholte Ordnungswidrigkeiten werden automatisch zu einer Straftat nach § 51 WaffG hochgestuft
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Richtige Antwort: B) Wiederholte Ordnungswidrigkeiten können als Muster gewertet werden und die waffenrechtliche Zuverlässigkeit insgesamt infrage stellen
Eine einzelne Ordnungswidrigkeit wird „nur“ mit Geldbuße geahndet. Wer aber wiederholt oder gröblich gegen das WaffG verstößt, besitzt nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG in der Regel nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit – damit steht die waffenrechtliche Erlaubnis insgesamt auf dem Spiel. Eine automatische Hochstufung zur Straftat gibt es dagegen nicht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ordnungswidrigkeiten ohne konkreten Schadensfall bleiben grundsätzlich folgenlos
- Falsch: Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG kann gerade wiederholtes oder gröbliches Fehlverhalten die Zuverlässigkeit infrage stellen, auch ohne konkreten Schadensfall.
- Erst ab der zehnten Wiederholung drohen überhaupt Konsequenzen
- Eine feste Zahl von zehn Wiederholungen kennt das WaffG nicht; entscheidend ist, ob die Verstöße wiederholt oder gröblich sind, nicht eine bestimmte Anzahl.
- Wiederholte Ordnungswidrigkeiten werden automatisch zu einer Straftat nach § 51 WaffG hochgestuft
- Eine automatische Hochstufung zur Straftat gibt es nicht; § 51 WaffG betrifft zudem speziell Vollautomaten, nicht Aufbewahrungsverstöße.
§ 53 WaffG; § 5 WaffGDazu nachlesen →Frage 56
Welche fünf Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 WaffG kumulativ vorliegen?
- A)Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, Vereinsmitgliedschaft, Sachkunde und Wohnsitz in Deutschland
- B)Persönliche Eignung, Bedürfnis, Sachkunde und ein bestandenes Abitur
- C)Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis
- D)Zuverlässigkeit, Bedürfnis und eine ärztliche Bescheinigung, nicht aber Sachkunde
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Richtige Antwort: C) Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis
§ 4 WaffG verlangt kumulativ Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), Volljährigkeit, persönliche Eignung (§ 6 WaffG), Sachkunde (§ 7 WaffG) und ein Bedürfnis (§ 8 WaffG). Fehlt eine dieser fünf Voraussetzungen, ist die Erlaubnis zu versagen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, Vereinsmitgliedschaft, Sachkunde und Wohnsitz in Deutschland
- Vereinsmitgliedschaft und Wohnsitz in Deutschland zählen nicht zu den fünf Voraussetzungen des § 4 WaffG; stattdessen verlangt er persönliche Eignung und ein Bedürfnis.
- Persönliche Eignung, Bedürfnis, Sachkunde und ein bestandenes Abitur
- Ein Abitur ist keine waffenrechtliche Voraussetzung; § 4 WaffG verlangt stattdessen zusätzlich Zuverlässigkeit und Volljährigkeit.
- Zuverlässigkeit, Bedürfnis und eine ärztliche Bescheinigung, nicht aber Sachkunde
- Sachkunde ist ausdrücklich eine der fünf Voraussetzungen nach § 4 WaffG (Nr. 3) und darf nicht ausgeschlossen werden.
§ 4 WaffGDazu nachlesen →Frage 57
Ein Antragsteller erfüllt Zuverlässigkeit, Volljährigkeit, Sachkunde und Bedürfnis, ist aber 23 Jahre alt und legt bei seinem ersten Antrag für eine Pistole im Kaliber 9 mm kein ärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über seine geistige Eignung vor. Wird ihm die Waffenbesitzkarte erteilt?
- A)Ja, weil er alle übrigen vier Voraussetzungen erfüllt und das Zeugnis nur eine Empfehlung ist
- B)Ja, weil das Zeugnis nur bei Sportschützen ab 21 Jahren erforderlich ist
- C)Nein, denn wer noch nicht 25 ist, muss seine geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 WaffG durch ein solches Zeugnis nachweisen
- D)Nein, aber nur, weil er zusätzlich noch keine Mitgliedschaft in einem Schützenverein nachweist
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) Nein, denn wer noch nicht 25 ist, muss seine geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 WaffG durch ein solches Zeugnis nachweisen
Wer noch nicht 25 ist, muss für die erstmalige Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen (§ 6 Abs. 3 WaffG). Ohne dieses Zeugnis ist die persönliche Eignung nicht nachgewiesen, auch wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, weil er alle übrigen vier Voraussetzungen erfüllt und das Zeugnis nur eine Empfehlung ist
- Das Zeugnis ist keine Empfehlung, sondern für unter 25-Jährige bei der ersten Schusswaffenerlaubnis nach § 6 Abs. 3 WaffG zwingend vorgeschrieben.
- Ja, weil das Zeugnis nur bei Sportschützen ab 21 Jahren erforderlich ist
- Die Pflicht gilt für alle Antragsteller unter 25 bei der ersten Schusswaffenerlaubnis, nicht nur für Sportschützen ab 21 Jahren.
- Nein, aber nur, weil er zusätzlich noch keine Mitgliedschaft in einem Schützenverein nachweist
- Eine Vereinsmitgliedschaft ist hier nicht der entscheidende Grund; ausschlaggebend ist das fehlende ärztliche oder fachpsychologische Zeugnis nach § 6 Abs. 3 WaffG.
§ 6 WaffGDazu nachlesen →Frage 58
Welches technische Merkmal ist nach § 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 entscheidend dafür, dass ein Gegenstand als Schusswaffe gilt?
- A)Dass der Gegenstand aus Metall gefertigt ist
- B)Dass Geschosse durch einen Lauf getrieben werden
- C)Dass der Gegenstand mehr als einen Schuss abgeben kann
- D)Dass der Gegenstand eine Reichweite von mindestens 50 Metern hat
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Richtige Antwort: B) Dass Geschosse durch einen Lauf getrieben werden
Entscheidendes technisches Merkmal einer Schusswaffe ist, dass Geschosse durch einen Lauf getrieben werden – Material, Schusszahl oder Reichweite sind für die rechtliche Einordnung nicht maßgeblich.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Dass der Gegenstand aus Metall gefertigt ist
- Das Material spielt für die rechtliche Einordnung als Schusswaffe keine Rolle; entscheidend ist allein, dass Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
- Dass der Gegenstand mehr als einen Schuss abgeben kann
- Auch Einzelschusswaffen gelten als Schusswaffen; die Anzahl möglicher Schüsse ist für die Grunddefinition nicht entscheidend, sondern der Lauf.
- Dass der Gegenstand eine Reichweite von mindestens 50 Metern hat
- Eine Mindestreichweite von 50 Metern kennt die Definition nicht; maßgeblich ist allein das technische Merkmal des Laufs.
§ 1 Abs. 4 WaffG i. V. m. Anlage 1 WaffGDazu nachlesen →Frage 59
Bei einem Double-Action-Revolver dreht sich beim Durchziehen des Abzugs die Trommel weiter, und der Schuss löst sich – für jeden Schuss muss der Abzug erneut betätigt werden. Gilt er als halbautomatische Schusswaffe im Sinne des WaffG?
- A)Ja, jede Mehrschusswaffe gilt automatisch als halbautomatisch
- B)Nein, Anlage 1 zum WaffG stellt ausdrücklich klar, dass Double-Action-Revolver keine halbautomatischen Schusswaffen sind
- C)Nein, weil halbautomatische Waffen ausschließlich einen einzigen Lauf haben dürfen
- D)Ja, weil pro Abzugsbetätigung nur ein Schuss abgegeben wird
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Richtige Antwort: B) Nein, Anlage 1 zum WaffG stellt ausdrücklich klar, dass Double-Action-Revolver keine halbautomatischen Schusswaffen sind
Halbautomaten werden nach einem Schuss selbsttätig erneut schussbereit. Beim Double-Action-Revolver dreht dagegen erst die Betätigung des Abzugs die Trommel weiter und spannt die Feder; Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 zum WaffG bestimmt deshalb ausdrücklich, dass Double-Action-Revolver keine halbautomatischen Schusswaffen sind.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jede Mehrschusswaffe gilt automatisch als halbautomatisch
- Falsch: Nicht jede Mehrschusswaffe ist automatisch halbautomatisch; Anlage 1 nimmt den Double-Action-Revolver ausdrücklich von dieser Einstufung aus.
- Nein, weil halbautomatische Waffen ausschließlich einen einzigen Lauf haben dürfen
- Die Anzahl der Läufe ist nicht der Grund für die Ausnahme; entscheidend ist, dass die Trommel durch den Abzug bewegt wird statt selbsttätig nachzuladen.
- Ja, weil pro Abzugsbetätigung nur ein Schuss abgegeben wird
- Obwohl pro Abzug nur ein Schuss fällt, stellt Anlage 1 zum WaffG den Double-Action-Revolver ausdrücklich als keine halbautomatische Schusswaffe klar.
§ 1 Abs. 4 WaffGDazu nachlesen →Frage 60
Ein Sicherheitsmitarbeiter entdeckt bei einem Rundgang eine augenscheinlich echte Schusswaffe, die jemand liegen gelassen hat. Wie verhält er sich richtig?
- A)Er entlädt die Waffe selbst, um die Gefahr zu beseitigen, und übergibt sie danach der Polizei
- B)Er nimmt die Waffe zur sicheren Aufbewahrung mit in sein Dienstfahrzeug, bis die Schicht endet
- C)Er lässt die Waffe unbeachtet liegen, weil ihn ein Fund ohne eigenen Auftrag rechtlich nichts angeht
- D)Er berührt die Waffe nicht, sichert den Bereich, hält Abstand und verständigt unverzüglich die Polizei; die weitere Bearbeitung und Dokumentation überlässt er den Fachkräften
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Richtige Antwort: D) Er berührt die Waffe nicht, sichert den Bereich, hält Abstand und verständigt unverzüglich die Polizei; die weitere Bearbeitung und Dokumentation überlässt er den Fachkräften
Beim Fund einer Waffe gilt: nicht unnötig berühren, den Bereich sichern, auf die eigene Sicherheit achten und unverzüglich die Polizei verständigen; eine technische Manipulation wie das Entladen durch ungeschultes Personal ist zu unterlassen. Eine Anzeigepflicht nach § 40 Abs. 5 WaffG trifft nur, wer eine verbotene Waffe (Anlage 2 Abschnitt 1) als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt; wer eine Waffe nur entdeckt und sie nicht an sich nimmt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Das sichere Vorgehen – nicht anfassen, Bereich sichern, Polizei – ist eine Sicherheits- und Dienstregel, keine Folge von § 40 Abs. 5 WaffG.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er entlädt die Waffe selbst, um die Gefahr zu beseitigen, und übergibt sie danach der Polizei
- Ein Entladen durch ungeschultes Personal ist eine technische Manipulation, die die eigene Sicherheit gefährdet und der Polizei die Spurensicherung erschwert – das gehört zur fachkundigen Bearbeitung durch die Polizei, nicht zur Aufgabe des Sicherheitspersonals.
- Er nimmt die Waffe zur sicheren Aufbewahrung mit in sein Dienstfahrzeug, bis die Schicht endet
- Eine eigenmächtige Mitnahme begründet eigene tatsächliche Gewalt über die Waffe und wirft selbst waffenrechtliche Fragen auf; richtig ist, den Fundort zu sichern und die Polizei kommen zu lassen.
- Er lässt die Waffe unbeachtet liegen, weil ihn ein Fund ohne eigenen Auftrag rechtlich nichts angeht
- Beim Fund einer Waffe gilt unabhängig vom eigenen Auftrag: Eigensicherung, Bereich sichern, Polizei verständigen. Eine gesetzliche Anzeigepflicht nach § 40 Abs. 5 WaffG entsteht nur, wenn jemand eine verbotene Waffe als Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt.
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