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Sachgebiet 7 von 9

§34a Prüfungsfragen: Umgang mit Waffen – Teil 4

65 Übungsfragen zu Umgang mit Waffen — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 5 von 82 Fragen (8 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 61–65 (Teil 4 von 4).

Fragen 61–65 von 65

  1. Frage 61

    Ein Werttransportfahrer, dem sein Arbeitgeber mit behördlicher Zustimmung eine Dienstpistole überlassen hat, möchte die Waffe nach Schichtende auf dem Heimweg weiter im Holster tragen, statt sie abzugeben. Ist das zulässig?

    1. A)Ja, die behördliche Zustimmung gilt für jedes Führen der Dienstwaffe
    2. B)Ja, solange er die Waffe verdeckt trägt
    3. C)Nein, aber nur, weil Dienstwaffen nachts nicht geführt werden dürfen
    4. D)Nein, die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrags geführt werden
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    Richtige Antwort: D) Nein, die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrags geführt werden

    Nach § 28 Abs. 2 WaffG darf die Schusswaffe nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrags geführt werden; der Unternehmer muss das auch bei seinem Personal sicherstellen und nach § 20 Abs. 1 BewachV für die Rückgabe der Waffen nach Dienstende sorgen. Wer die Waffe außerhalb des Auftrags führt, macht sich nach § 52 Abs. 3 Nr. 5 WaffG strafbar.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, die behördliche Zustimmung gilt für jedes Führen der Dienstwaffe
    Die behördliche Zustimmung betrifft nur die Überlassung der Waffe; das Führen bleibt trotzdem auf die Durchführung eines konkreten Auftrags beschränkt (§ 28 Abs. 2 WaffG).
    Ja, solange er die Waffe verdeckt trägt
    Verdecktes Tragen ändert nichts an der gesetzlichen Beschränkung: Geführt werden darf die Waffe nur während eines konkreten Bewachungsauftrags, nicht auf dem Heimweg.
    Nein, aber nur, weil Dienstwaffen nachts nicht geführt werden dürfen
    Ein generelles Nachtverbot für Dienstwaffen kennt das WaffG nicht; entscheidend ist allein, dass kein konkreter Auftrag mehr durchgeführt wird.
  2. Frage 62

    Welche Voraussetzung muss zusätzlich zu den Voraussetzungen der Waffenbesitzkarte für die Erteilung eines Waffenscheins erfüllt sein?

    1. A)Der Nachweis einer Mitgliedschaft in einem Schützenverein
    2. B)Ein zusätzliches ärztliches Attest über die Sehkraft
    3. C)Die Ableistung eines militärischen Grundwehrdienstes
    4. D)Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung
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    Richtige Antwort: D) Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung

    Für den Waffenschein gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Waffenbesitzkarte; zusätzlich verlangt § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG den Nachweis einer Haftpflichtversicherung über 1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Der Nachweis einer Mitgliedschaft in einem Schützenverein
    Eine Vereinsmitgliedschaft ist nur für das Bedürfnis von Sportschützen nach § 14 WaffG relevant, nicht eine allgemeine Zusatzvoraussetzung für jeden Waffenschein.
    Ein zusätzliches ärztliches Attest über die Sehkraft
    Ein Sehkraft-Attest ist im WaffG für den Waffenschein nicht vorgesehen; verlangt wird stattdessen der Nachweis einer Haftpflichtversicherung.
    Die Ableistung eines militärischen Grundwehrdienstes
    Ein Wehrdienst ist keine waffenrechtliche Voraussetzung; das WaffG verlangt für den Waffenschein zusätzlich lediglich den Nachweis einer Haftpflichtversicherung.
  3. Frage 63

    Ein Sammler möchte ein über den üblichen Umfang hinaus zerlegbares Schusswaffenmodell erwerben, das speziell für den verdeckten Transport konstruiert wurde. Ist der Erwerb erlaubnisfähig?

    1. A)Ja, mit einer gewöhnlichen Waffenbesitzkarte ist der Erwerb uneingeschränkt möglich
    2. B)Ja, sofern zusätzlich ein Bedürfnis als Sammler glaubhaft gemacht wird
    3. C)Nein, über den üblichen Umfang hinaus zerlegbare oder zusammenklappbare Schusswaffen zählen zu den nach Anlage 2 WaffG verbotenen Waffen
    4. D)Nein, aber nur, wenn die Waffe zusätzlich vollautomatisch ist
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Nein, über den üblichen Umfang hinaus zerlegbare oder zusammenklappbare Schusswaffen zählen zu den nach Anlage 2 WaffG verbotenen Waffen

    Schusswaffen, die über den für Jagd- und Sportzwecke üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, verkürzt oder schnell zerlegt werden können, sind nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.3 zum WaffG verboten. Eine Waffenbesitzkarte gibt es dafür auch mit Sammlerbedürfnis nicht; nur das Bundeskriminalamt könnte eine Ausnahme zulassen, etwa für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (§ 40 Abs. 4 WaffG).

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, mit einer gewöhnlichen Waffenbesitzkarte ist der Erwerb uneingeschränkt möglich
    Eine gewöhnliche Waffenbesitzkarte reicht hier nicht aus; die Waffe fällt unter die verbotenen Waffen der Anlage 2, für die es grundsätzlich keine Erlaubnis gibt.
    Ja, sofern zusätzlich ein Bedürfnis als Sammler glaubhaft gemacht wird
    Auch ein glaubhaft gemachtes Sammlerbedürfnis verschafft für verbotene Waffen keine Erlaubnis; nur das Bundeskriminalamt kann nach § 40 Abs. 4 WaffG ausnahmsweise zustimmen.
    Nein, aber nur, wenn die Waffe zusätzlich vollautomatisch ist
    Die übermäßige Zerlegbarkeit allein begründet das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.3 WaffG, unabhängig davon, ob die Waffe zusätzlich vollautomatisch ist.
    § 40 WaffG i. V. m. Anlage 2 WaffGDazu nachlesen →
  4. Frage 64

    Bei der Einlasskontrolle einer Diskothek stellt ein Türsteher fest, dass ein Gast ein Einhandmesser in der Hosentasche trägt. Was gilt?

    1. A)Der Türsteher darf das Messer gegen den Willen des Gastes an sich nehmen, weil das Führen verboten ist
    2. B)Der Gast darf das Messer mitnehmen, weil Einhandmesser keine verbotenen Waffen sind
    3. C)Das Führen ist nur verboten, wenn die Klinge länger als 12 cm ist
    4. D)Der Gast darf das Messer beim Diskothekenbesuch nicht führen; der Türsteher kann den Einlass verweigern, darf das Messer aber nicht gegen den Willen des Gastes wegnehmen
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    Richtige Antwort: D) Der Gast darf das Messer beim Diskothekenbesuch nicht führen; der Türsteher kann den Einlass verweigern, darf das Messer aber nicht gegen den Willen des Gastes wegnehmen

    Wer eine Diskothek besucht, darf dort keine Waffen und grundsätzlich auch keine Messer führen (§ 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4a WaffG); Einhandmesser dürfen außerdem nach § 42a WaffG ohne berechtigtes Interesse nicht geführt werden. Verbotene Waffen im Sinne der Anlage 2 sind sie aber nicht. Der Türsteher kann im Auftrag des Hausrechtsinhabers den Einlass verweigern oder die freiwillige Abgabe anbieten – eine Wegnahme gegen den Willen des Gastes ist außerhalb von Notwehr- oder Notstandslagen nicht erlaubt.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Der Türsteher darf das Messer gegen den Willen des Gastes an sich nehmen, weil das Führen verboten ist
    Das Führverbot rechtfertigt keine gewaltsame Wegnahme; außerhalb von Notwehr oder Notstand darf der Türsteher das Messer nur bei freiwilliger Abgabe entgegennehmen.
    Der Gast darf das Messer mitnehmen, weil Einhandmesser keine verbotenen Waffen sind
    Einhandmesser sind zwar keine verbotenen Waffen nach Anlage 2, ihr Führen ist aber trotzdem nach § 42a WaffG und beim Diskothekenbesuch nach § 42 Abs. 4a WaffG untersagt.
    Das Führen ist nur verboten, wenn die Klinge länger als 12 cm ist
    Die 12-cm-Grenze gilt nach § 42a WaffG für feststehende Messer; Einhandmesser sind unabhängig von der Klingenlänge grundsätzlich vom Führverbot erfasst.
  5. Frage 65

    Warum sollten Sicherheitsunternehmen im Vorfeld von Veranstaltungen eine feste Vorgehensweise mit der zuständigen Polizeidienststelle zum Umgang mit verbotenen Gegenständen und Betäubungsmitteln absprechen?

    1. A)Weil das gesetzlich in jedem Fall zwingend vorgeschrieben ist
    2. B)Weil das Sicherheitspersonal sonst durch die bloße Entgegennahme solcher Gegenstände selbst die tatsächliche Gewalt über sie erlangt, was rechtlich problematisch sein kann – die Absprache regelt die schnelle Übergabe, ersetzt aber keine gesetzliche Erlaubnis
    3. C)Weil ohne Absprache keinerlei Einlasskontrollen durchgeführt werden dürfen
    4. D)Weil die Polizei sonst automatisch die gesamte Veranstaltung untersagt
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    Richtige Antwort: B) Weil das Sicherheitspersonal sonst durch die bloße Entgegennahme solcher Gegenstände selbst die tatsächliche Gewalt über sie erlangt, was rechtlich problematisch sein kann – die Absprache regelt die schnelle Übergabe, ersetzt aber keine gesetzliche Erlaubnis

    Nimmt das Sicherheitspersonal einen verbotenen Gegenstand oder ein Betäubungsmittel entgegen, übt es selbst die tatsächliche Gewalt darüber aus, was waffen- oder betäubungsmittelrechtlich problematisch sein kann. Eine vorherige Absprache mit der Polizei über Abholung oder Abgabe hält diese Phase so kurz wie möglich und sorgt für eine saubere Dokumentation; sie ersetzt aber keine gesetzliche Erlaubnis und hebt kein Verbot auf.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Weil das gesetzlich in jedem Fall zwingend vorgeschrieben ist
    Eine gesetzliche Pflicht zur Absprache mit der Polizei besteht nicht; es handelt sich um eine praktikable Vorgehensweise, um Übergabe und Dokumentation verbotener Gegenstände sauber und schnell zu regeln.
    Weil ohne Absprache keinerlei Einlasskontrollen durchgeführt werden dürfen
    Einlasskontrollen sind auch ohne vorherige Polizeiabsprache grundsätzlich zulässig; die Absprache dient nur der praktischen Handhabung gefundener Gegenstände.
    Weil die Polizei sonst automatisch die gesamte Veranstaltung untersagt
    Ein automatisches Verbot der gesamten Veranstaltung durch die Polizei ist nicht vorgesehen; die Absprache dient allein der praktischen Vorgehensweise bei Fundstücken.

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