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Sachgebiet 2 von 9

§34a Prüfungsfragen: Gewerberecht – Teil 4

80 Übungsfragen zu Gewerberecht — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 5 von 82 Fragen (8 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 61–80 (Teil 4 von 4).

Fragen 61–80 von 80

  1. Frage 61

    Welche der folgenden Unterlagen gehört NICHT zu den nach § 21 BewachV aufzubewahrenden Dokumenten?

    1. A)Die private Steuererklärung des Geschäftsführers
    2. B)Der Haftpflichtversicherungsvertrag
    3. C)Nachweise über Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung der Wachpersonen
    4. D)Die schriftliche Dienstanweisung
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    Richtige Antwort: A) Die private Steuererklärung des Geschäftsführers

    § 21 BewachV verlangt u. a. Aufzeichnungen zu Bewachungsverträgen und Belege wie den Versicherungsvertrag, Nachweise über Zuverlässigkeit und Befähigung der Wachpersonen sowie die Dienstanweisung. Die private Steuererklärung des Geschäftsführers gehört nicht dazu.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Der Haftpflichtversicherungsvertrag
    Der Haftpflichtversicherungsvertrag gehört als Beleg ausdrücklich zu den nach § 21 BewachV aufzubewahrenden Unterlagen, ist also gerade keine Ausnahme.
    Nachweise über Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung der Wachpersonen
    Nachweise über Unterrichtung und Sachkunde der Wachpersonen zählen zu den Belegen nach § 21 BewachV und müssen aufbewahrt werden.
    Die schriftliche Dienstanweisung
    Die schriftliche Dienstanweisung ist ausdrücklich Teil der nach § 21 BewachV aufzubewahrenden Belege, keine Ausnahme.
    § 21 BewachVDazu nachlesen →
  2. Frage 62

    Bei einer Kontrolle nach § 29 GewO kann ein Bewachungsunternehmen die Nachweise über Unterrichtung und Sachkunde einzelner Wachpersonen nicht vorlegen, weil sie nie zentral gesammelt wurden. Wie ist das zu bewerten?

    1. A)Als bloßes Organisationsversehen ohne rechtliche Relevanz, solange die Wachpersonen tatsächlich qualifiziert sind
    2. B)Als Straftat nach dem Strafgesetzbuch
    3. C)Als Verstoß gegen § 21 BewachV, unabhängig davon, ob die Wachpersonen tatsächlich qualifiziert sind
    4. D)Als automatischer Entzug der Erlaubnis nach § 34a GewO ohne weiteres Verfahren
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    Richtige Antwort: C) Als Verstoß gegen § 21 BewachV, unabhängig davon, ob die Wachpersonen tatsächlich qualifiziert sind

    § 21 BewachV verpflichtet zur übersichtlichen Sammlung und Aufbewahrung dieser Nachweise an der Hauptniederlassung. Fehlt diese Dokumentation, liegt ein eigenständiger Verstoß vor – unabhängig davon, ob die Wachpersonen materiell tatsächlich qualifiziert sind, denn genau das soll die Dokumentation ja nachweisbar machen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Als bloßes Organisationsversehen ohne rechtliche Relevanz, solange die Wachpersonen tatsächlich qualifiziert sind
    Die Dokumentationspflicht ist kein bloßes Organisationsdetail: § 21 BewachV verlangt die Aufbewahrung unabhängig davon, ob die Wachpersonen tatsächlich qualifiziert sind.
    Als Straftat nach dem Strafgesetzbuch
    Fehlende Aufzeichnungen oder Belege können eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 BewachV sein – eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch ist das nicht.
    Als automatischer Entzug der Erlaubnis nach § 34a GewO ohne weiteres Verfahren
    Ein Widerruf der Erlaubnis nach § 34a GewO erfolgt nicht automatisch, sondern nur durch ein eigenes Verfahren der Behörde, nicht allein wegen fehlender Dokumentation.
    § 21 BewachV; § 29 GewODazu nachlesen →
  3. Frage 63

    Was muss die Dienstanweisung nach § 17 BewachV zum Führen von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräten im Dienst regeln?

    1. A)Dass jede Wachperson frei entscheiden darf, ob sie eine Waffe führt
    2. B)Dass diese nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden geführt werden dürfen und jeder Gebrauch unverzüglich Polizei und Gewerbetreibendem zu melden ist
    3. C)Dass Waffen ausschließlich von Führungspersonal geführt werden dürfen, unabhängig von einer Zustimmung
    4. D)Dass ein Waffengebrauch erst nach Ablauf von 24 Stunden gemeldet werden muss
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    Richtige Antwort: B) Dass diese nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden geführt werden dürfen und jeder Gebrauch unverzüglich Polizei und Gewerbetreibendem zu melden ist

    Die Dienstanweisung muss festlegen, dass Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte im Dienst nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden geführt werden dürfen und jeder Gebrauch unverzüglich der Polizei und dem Gewerbetreibenden gemeldet werden muss – eine eigenmächtige Entscheidung der Wachperson ist damit ausgeschlossen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Dass jede Wachperson frei entscheiden darf, ob sie eine Waffe führt
    Eine Wachperson entscheidet nicht frei über das Waffenführen: § 17 BewachV verlangt dafür die Zustimmung des Gewerbetreibenden.
    Dass Waffen ausschließlich von Führungspersonal geführt werden dürfen, unabhängig von einer Zustimmung
    Nicht die Position als Führungspersonal entscheidet, sondern die Zustimmung des Gewerbetreibenden – das regelt § 17 BewachV unabhängig von der Hierarchie.
    Dass ein Waffengebrauch erst nach Ablauf von 24 Stunden gemeldet werden muss
    Ein Waffengebrauch ist unverzüglich zu melden, nicht erst nach 24 Stunden – die Dienstanweisung darf keine solche Frist vorsehen.
    § 17 BewachVDazu nachlesen →
  4. Frage 64

    Welche drei Grundvoraussetzungen muss eine Person nach § 16 BewachV erfüllen, bevor sie mit Bewachungsaufgaben betraut werden darf?

    1. A)Deutsche Staatsangehörigkeit, Führerschein, abgeschlossene Berufsausbildung
    2. B)Mindestens drei Jahre Berufserfahrung, Vereinsmitgliedschaft, Meisterprüfung
    3. C)Bestehen der Sachkundeprüfung, unabhängig von der konkreten Tätigkeit
    4. D)Zuverlässigkeit, Vollendung des 18. Lebensjahres (bzw. Abschluss nach § 8 BewachV), notwendige Befähigung
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    Richtige Antwort: D) Zuverlässigkeit, Vollendung des 18. Lebensjahres (bzw. Abschluss nach § 8 BewachV), notwendige Befähigung

    § 16 BewachV verlangt kumulativ Zuverlässigkeit, Vollendung des 18. Lebensjahres (oder einen Abschluss nach § 8 BewachV) sowie die für die konkrete Tätigkeit notwendigen Befähigungen – nicht generell die volle Sachkundeprüfung, die nur bei bestimmten Tätigkeiten zusätzlich erforderlich ist.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Deutsche Staatsangehörigkeit, Führerschein, abgeschlossene Berufsausbildung
    § 16 BewachV verlangt keine deutsche Staatsangehörigkeit, keinen Führerschein und keine bestimmte Berufsausbildung, sondern Zuverlässigkeit, Alter und die konkret notwendige Befähigung.
    Mindestens drei Jahre Berufserfahrung, Vereinsmitgliedschaft, Meisterprüfung
    Berufserfahrung, Vereinsmitgliedschaft oder eine Meisterprüfung sind keine Voraussetzungen nach § 16 BewachV; gefordert sind Zuverlässigkeit, Alter und die notwendige Befähigung.
    Bestehen der Sachkundeprüfung, unabhängig von der konkreten Tätigkeit
    Die volle Sachkundeprüfung verlangt § 16 BewachV nicht generell, sondern nur für bestimmte Tätigkeiten – Grundvoraussetzung ist die notwendige Befähigung für die jeweilige Aufgabe.
    § 16 BewachVDazu nachlesen →
  5. Frage 65

    Bis zu welcher Höhe kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 BewachV mit einem Bußgeld geahndet werden?

    1. A)Bis zu 500 Euro
    2. B)Bis zu 3.000 Euro
    3. C)Bis zu 30.000 Euro
    4. D)Bis zu 300 Euro
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    Richtige Antwort: B) Bis zu 3.000 Euro

    Ordnungswidrigkeiten nach § 22 BewachV sind solche im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO; sie können nach § 144 Abs. 4 GewO mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden. Wer ganz ohne Erlaubnis bewacht, riskiert nach § 144 Abs. 1 GewO bis zu 5.000 Euro.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Bis zu 500 Euro
    500 Euro ist zu niedrig angesetzt: § 144 Abs. 4 GewO erlaubt für Verstöße gegen die BewachV ein Bußgeld bis zu 3.000 Euro.
    Bis zu 30.000 Euro
    30.000 Euro übersteigt den gesetzlichen Rahmen deutlich: § 144 Abs. 4 GewO begrenzt das Bußgeld für BewachV-Verstöße auf bis zu 3.000 Euro.
    Bis zu 300 Euro
    300 Euro liegt unter dem gesetzlichen Höchstrahmen: für Ordnungswidrigkeiten nach § 22 BewachV sind bis zu 3.000 Euro möglich.
    § 22 BewachVDazu nachlesen →
  6. Frage 66

    Ein selbstständiger IT-Berater arbeitet für wechselnde Auftraggeber, bestimmt seine Arbeitszeiten frei und tritt mit eigener Werbung am Markt auf. Erfüllt er die Merkmale der Selbstständigkeit im Sinne der GewO?

    1. A)Nein, ohne Gewerbeschein ist er automatisch als Arbeitnehmer einzustufen
    2. B)Ja, mehrere Auftraggeber, fehlende Weisungsgebundenheit und eigene Werbung sprechen für Selbstständigkeit
    3. C)Ja, aber nur, wenn er ausschließlich für Bewachungsunternehmen tätig wird
    4. D)Nein, Selbstständigkeit setzt zwingend eine eigene GmbH voraus
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    Richtige Antwort: B) Ja, mehrere Auftraggeber, fehlende Weisungsgebundenheit und eigene Werbung sprechen für Selbstständigkeit

    Selbstständig ist eine Tätigkeit grundsätzlich, wenn kein Arbeitsverhältnis vorliegt, mehrere Auftraggeber vorhanden sind, keine Weisungsgebundenheit besteht und eigene Werbung gemacht wird. Der Berater erfüllt diese Merkmale – eine bestimmte Rechtsform ist dafür nicht Voraussetzung.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Nein, ohne Gewerbeschein ist er automatisch als Arbeitnehmer einzustufen
    Ein fehlender Gewerbeschein macht ihn nicht automatisch zum Arbeitnehmer; entscheidend sind mehrere Auftraggeber, fehlende Weisungsgebundenheit und eigene Werbung.
    Ja, aber nur, wenn er ausschließlich für Bewachungsunternehmen tätig wird
    Die Selbstständigkeit hängt nicht von der Branche der Auftraggeber ab; entscheidend sind die allgemeinen Kriterien wie mehrere Auftraggeber und fehlende Weisungsgebundenheit.
    Nein, Selbstständigkeit setzt zwingend eine eigene GmbH voraus
    Eine bestimmte Rechtsform wie eine GmbH ist für die Selbstständigkeit nicht erforderlich; maßgeblich sind Auftraggeberzahl, Weisungsfreiheit und eigene Werbung.
  7. Frage 67

    Ein Bewachungsunternehmer erhält die Erlaubnis nach § 34a GewO. Zwei Jahre später gerät er in ungeordnete Vermögensverhältnisse. Bleibt die Erlaubnis davon unberührt?

    1. A)Ja, einmal erteilte Erlaubnisse nach § 34a GewO können nicht mehr entzogen werden
    2. B)Nein, aber nur, wenn zusätzlich die Zuverlässigkeit entfällt
    3. C)Ja, solange die Sachkundeprüfung weiterhin gültig bleibt
    4. D)Nein, die Behörde kann die Erlaubnis widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich wegfällt
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    Richtige Antwort: D) Nein, die Behörde kann die Erlaubnis widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich wegfällt

    Die Behörde kann eine bereits erteilte Erlaubnis nachträglich widerrufen, wenn eine der vier Voraussetzungen – hier die geordneten Vermögensverhältnisse – nachträglich wegfällt. Die Erlaubnis ist also kein einmal erworbenes, unentziehbares Recht.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, einmal erteilte Erlaubnisse nach § 34a GewO können nicht mehr entzogen werden
    Die Erlaubnis ist kein unentziehbares Recht: die Behörde kann sie widerrufen, wenn eine der vier Voraussetzungen wie geordnete Vermögensverhältnisse nachträglich wegfällt.
    Nein, aber nur, wenn zusätzlich die Zuverlässigkeit entfällt
    Auch ohne Unzuverlässigkeit kann schon der nachträgliche Wegfall geordneter Vermögensverhältnisse einen Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.
    Ja, solange die Sachkundeprüfung weiterhin gültig bleibt
    Eine bestandene Sachkundeprüfung schützt nicht vor dem Widerruf; geraten die Vermögensverhältnisse in Unordnung, kann die Behörde die Erlaubnis trotzdem widerrufen.
  8. Frage 68

    Eine Bewachungs-GmbH überträgt 50 % ihrer Geschäftsanteile an eine neue Gesellschafterin, die zugleich zur zweiten Geschäftsführerin bestellt wird. Muss die Behörde bei der neuen Geschäftsführerin etwas prüfen, obwohl die Erlaubnis der GmbH fortbesteht?

    1. A)Ja, die neue Geschäftsführerin ist der Behörde mitzuteilen, die ihre Zuverlässigkeit prüft; die Erlaubnis der GmbH besteht dabei fort
    2. B)Nein, solange der ursprüngliche Geschäftsführer im Amt bleibt, ist keine erneute Prüfung nötig
    3. C)Nein, ein Anteilserwerb von 50 % berührt die Erlaubnis grundsätzlich nicht
    4. D)Ja, aber nur, wenn die neue Gesellschafterin mehr als 50 % der Anteile hält
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    Richtige Antwort: A) Ja, die neue Geschäftsführerin ist der Behörde mitzuteilen, die ihre Zuverlässigkeit prüft; die Erlaubnis der GmbH besteht dabei fort

    Die Erlaubnis gehört der GmbH und besteht fort. Neue gesetzliche Vertreter sind der Behörde aber mitzuteilen (§ 11b Abs. 6 GewO), und sie prüft deren Zuverlässigkeit. Entscheidend ist hier die Bestellung zur Geschäftsführerin, nicht der Anteilserwerb als solcher.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Nein, solange der ursprüngliche Geschäftsführer im Amt bleibt, ist keine erneute Prüfung nötig
    Auch wenn der ursprüngliche Geschäftsführer im Amt bleibt, ist die neue Geschäftsführerin der Behörde mitzuteilen, die ihre Zuverlässigkeit eigenständig prüft.
    Nein, ein Anteilserwerb von 50 % berührt die Erlaubnis grundsätzlich nicht
    Der Anteilserwerb allein mag unbeachtlich sein, doch die gleichzeitige Bestellung zur Geschäftsführerin lässt eine Mitteilungs- und Zuverlässigkeitsprüfung nicht entfallen.
    Ja, aber nur, wenn die neue Gesellschafterin mehr als 50 % der Anteile hält
    Nicht die Anteilshöhe löst die Prüfung aus, sondern die Bestellung zur Geschäftsführerin – das gilt unabhängig davon, ob mehr oder weniger als 50 % der Anteile gehalten werden.
  9. Frage 69

    Sicherheitspersonal patrouilliert regelmäßig durch ein öffentlich zugängliches Bahnhofsgebäude im Auftrag des privaten Betreibers. Fällt diese Tätigkeit unter die sachkundepflichtigen Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum?

    1. A)Ja, Kontrollgänge in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr wie Bahnhöfen zählen ausdrücklich dazu
    2. B)Nein, Bahnhofsgebäude zählen nicht zum öffentlichen Verkehrsraum, da sie privat betrieben werden
    3. C)Ja, aber nur, wenn das Personal zusätzlich eine Waffe führt
    4. D)Nein, weil nur Straßen und Plätze als öffentlicher Verkehrsraum gelten
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    Richtige Antwort: A) Ja, Kontrollgänge in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr wie Bahnhöfen zählen ausdrücklich dazu

    Zu den sachkundepflichtigen Kontrollgängen zählen ausdrücklich auch Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr wie Bahnhöfe oder Einkaufszentren – unabhängig davon, dass der Betreiber privat ist.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Nein, Bahnhofsgebäude zählen nicht zum öffentlichen Verkehrsraum, da sie privat betrieben werden
    Ein privater Betreiber ändert nichts: Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr wie Bahnhöfe zählen ausdrücklich zu den sachkundepflichtigen Kontrollgängen.
    Ja, aber nur, wenn das Personal zusätzlich eine Waffe führt
    Eine Waffe ist für die Sachkundepflicht bei Kontrollgängen in Hausrechtsbereichen mit öffentlichem Verkehr nicht Voraussetzung; entscheidend ist allein die Art der Tätigkeit.
    Nein, weil nur Straßen und Plätze als öffentlicher Verkehrsraum gelten
    Sachkundepflichtig sind auch Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr wie Bahnhöfe, nicht nur klassische Straßen und Plätze.
  10. Frage 70

    Ein „Doorman“ kontrolliert den Zugang im Eingangsbereich eines Bekleidungsgeschäfts, um Ladendiebe abzuschrecken. Ein anderer Mitarbeiter kontrolliert am selben Abend den Einlass zu einem Firmenempfang in gemieteten Räumen. Wer von beiden benötigt eine Sachkundeprüfung?

    1. A)Beide, weil jede Einlasskontrolle sachkundepflichtig ist
    2. B)Nur der Doorman, da der Schutz vor Ladendieben ausdrücklich sachkundepflichtig ist, die Einlasskontrolle beim Firmenempfang aber nicht
    3. C)Nur der Mitarbeiter beim Firmenempfang, weil dort mehr Gäste erwartet werden
    4. D)Keiner von beiden, da nur Türsteher an Diskotheken sachkundepflichtig sind
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    Richtige Antwort: B) Nur der Doorman, da der Schutz vor Ladendieben ausdrücklich sachkundepflichtig ist, die Einlasskontrolle beim Firmenempfang aber nicht

    Doormen, die Ladendiebe abschrecken sollen, zählen zum Schutz vor Ladendieben und sind damit sachkundepflichtig. Einlasskontrollen bei sonstigen Veranstaltungen – wie hier einem Firmenempfang außerhalb einer gastgewerblichen Diskothek – zählen dagegen nicht zu den fünf sachkundepflichtigen Tätigkeiten, selbst wenn die Tätigkeit ähnlich aussieht.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Beide, weil jede Einlasskontrolle sachkundepflichtig ist
    Nicht jede Einlasskontrolle ist sachkundepflichtig; ein Firmenempfang außerhalb einer gastgewerblichen Diskothek zählt nicht zu den fünf genannten Tätigkeiten.
    Nur der Mitarbeiter beim Firmenempfang, weil dort mehr Gäste erwartet werden
    Die Anzahl der Gäste spielt keine Rolle; sachkundepflichtig ist der Schutz vor Ladendieben, nicht die Einlasskontrolle bei einem Firmenempfang.
    Keiner von beiden, da nur Türsteher an Diskotheken sachkundepflichtig sind
    Auch der Schutz vor Ladendieben ist eigenständig sachkundepflichtig, nicht nur der Diskotheken-Einlass – der Doorman fällt also ebenfalls darunter.
  11. Frage 71

    Ein Bewerber legt eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als geprüfter Werkschutzmeister vor. Muss er dennoch die Unterrichtung nach §§ 4 bis 7 BewachV absolvieren?

    1. A)Ja, die Befreiung nach § 8 BewachV gilt nur für Laufbahnprüfungen im Polizeivollzugsdienst
    2. B)Nein, § 8 BewachV befreit Inhaber dieser Abschlussprüfung ausdrücklich von der Unterrichtungspflicht
    3. C)Nein, aber nur, wenn er zusätzlich ein rechtswissenschaftliches Studium nachweist
    4. D)Ja, weil die Werkschutzmeisterprüfung erst seit 2019 anerkannt wird
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    Richtige Antwort: B) Nein, § 8 BewachV befreit Inhaber dieser Abschlussprüfung ausdrücklich von der Unterrichtungspflicht

    § 8 BewachV zählt die Abschlussprüfung als geprüfter Werkschutzmeister bzw. geprüfte Werkschutzmeisterin ausdrücklich zu den Befreiungsgründen von der Unterrichtungspflicht – ein zusätzliches Studium ist dafür nicht erforderlich.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, die Befreiung nach § 8 BewachV gilt nur für Laufbahnprüfungen im Polizeivollzugsdienst
    § 8 BewachV befreit nicht nur Laufbahnprüfungen im Polizeivollzugsdienst, sondern ausdrücklich auch die Abschlussprüfung als Werkschutzmeister.
    Nein, aber nur, wenn er zusätzlich ein rechtswissenschaftliches Studium nachweist
    Ein zusätzliches rechtswissenschaftliches Studium ist für die Befreiung als Werkschutzmeister nicht nötig – diese Ausnahme steht eigenständig in § 8 BewachV.
    Ja, weil die Werkschutzmeisterprüfung erst seit 2019 anerkannt wird
    Ein Stichtag 2019 für die Anerkennung der Werkschutzmeisterprüfung ist nicht vorgesehen; § 8 BewachV nennt diesen Abschluss unabhängig vom Prüfungsjahr als Befreiungsgrund.
    § 8 BewachVDazu nachlesen →
  12. Frage 72

    Ein angehender Ladendetektiv möchte die Sachkundeprüfung möglichst wohnortnah ablegen und geht davon aus, dass ihm dafür nur die IHK seines Wohnorts offensteht. Trifft das zu?

    1. A)Nein, die Sachkundeprüfung kann nach § 10 BewachV bei jeder IHK abgelegt werden, die sie anbietet
    2. B)Ja, anders als bei der gewerberechtlichen Erlaubnis ist die Sachkundeprüfung wohnortgebunden
    3. C)Nein, sie kann ausschließlich zentral bei der DIHK in Berlin abgelegt werden
    4. D)Ja, aber nur, wenn der künftige Arbeitgeber seinen Sitz ebenfalls am Wohnort hat
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    Richtige Antwort: A) Nein, die Sachkundeprüfung kann nach § 10 BewachV bei jeder IHK abgelegt werden, die sie anbietet

    Anders als die örtliche Zuständigkeit für die gewerberechtliche Erlaubnis (§ 1 BewachV) ist die Sachkundeprüfung nach § 10 BewachV nicht an den Wohnort gebunden – sie kann bei jeder IHK abgelegt werden, die sie anbietet.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, anders als bei der gewerberechtlichen Erlaubnis ist die Sachkundeprüfung wohnortgebunden
    Umgekehrt: Wohnort bzw. Betriebssitz bestimmen nach § 1 BewachV die zuständige Behörde, die Sachkundeprüfung kann nach § 10 BewachV bei jeder anbietenden IHK abgelegt werden.
    Nein, sie kann ausschließlich zentral bei der DIHK in Berlin abgelegt werden
    Eine zentrale Ablegung bei der DIHK in Berlin ist nicht vorgesehen; § 10 BewachV lässt jede IHK zu, die die Prüfung anbietet.
    Ja, aber nur, wenn der künftige Arbeitgeber seinen Sitz ebenfalls am Wohnort hat
    Der Sitz des künftigen Arbeitgebers spielt keine Rolle; § 10 BewachV knüpft die Zuständigkeit an keine der beiden Adressen, sondern lässt jede anbietende IHK zu.
    § 10 BewachVDazu nachlesen →
  13. Frage 73

    Ein Bewachungsunternehmen schließt eine Haftpflichtversicherung ab, deren Deckungssumme für Sachschäden exakt der gesetzlichen Mindesthöhe von 250.000 Euro entspricht. Ist das ausreichend?

    1. A)Nein, die Mindesthöhe darf niemals exakt erreicht, sondern muss stets überschritten werden
    2. B)Ja, eine Versicherungssumme in Höhe der gesetzlichen Mindesthöhe erfüllt die Anforderungen von § 14 BewachV
    3. C)Ja, aber nur, wenn zusätzlich die Höchstgrenze von 500.000 Euro vereinbart wird
    4. D)Nein, § 14 BewachV verlangt für Sachschäden immer mindestens das Doppelte der genannten Summe
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Ja, eine Versicherungssumme in Höhe der gesetzlichen Mindesthöhe erfüllt die Anforderungen von § 14 BewachV

    § 14 BewachV verlangt eine Versicherungssumme von mindestens 250.000 Euro für Sachschäden. Eine Deckungssumme genau in dieser Höhe erfüllt die gesetzliche Mindestanforderung vollständig – nur eine Unterschreitung wäre unzulässig, eine Überschreitung ist möglich, aber nicht zwingend über die Mindesthöhe hinaus erforderlich.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Nein, die Mindesthöhe darf niemals exakt erreicht, sondern muss stets überschritten werden
    Eine Versicherungssumme in exakter Mindesthöhe reicht aus; § 14 BewachV verlangt nur ein Nichtunterschreiten, keine zwingende Überschreitung.
    Ja, aber nur, wenn zusätzlich die Höchstgrenze von 500.000 Euro vereinbart wird
    Die 500.000 Euro sind lediglich die zulässige Jahreshöchstleistung des Versicherers (das Doppelte der Mindestsumme) – keine zusätzliche Vereinbarung, die für die Wirksamkeit der Versicherung nötig wäre.
    Nein, § 14 BewachV verlangt für Sachschäden immer mindestens das Doppelte der genannten Summe
    Das Doppelte der Summe betrifft nur die mögliche Jahreshöchstleistung des Versicherers, nicht die Mindestversicherungssumme selbst – die liegt bei 250.000 Euro je Schadensereignis.
    § 14 BewachVDazu nachlesen →
  14. Frage 74

    Warum ist die Unterscheidung zwischen der grundsätzlichen Gewerbefreiheit und dem Erlaubnisvorbehalt beim Bewachungsgewerbe für die Prüfung besonders wichtig?

    1. A)Weil sie ausschließlich für die mündliche Prüfung relevant ist, nicht für den schriftlichen Teil
    2. B)Weil sie bestimmt, welche IHK für die Sachkundeprüfung zuständig ist
    3. C)Weil sie erklärt, warum beim Bewachungsgewerbe – anders als bei den meisten Gewerben – vor Aufnahme der Tätigkeit eine behördliche Prüfung erfolgen muss
    4. D)Weil ohne diese Unterscheidung keine Anzeigepflicht nach § 14 GewO besteht
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Weil sie erklärt, warum beim Bewachungsgewerbe – anders als bei den meisten Gewerben – vor Aufnahme der Tätigkeit eine behördliche Prüfung erfolgen muss

    Die Unterscheidung zeigt den systematischen Kern des gesamten Sachgebiets: Während die meisten Gewerbe nur der nachträglich kontrollierten Anzeigepflicht unterliegen, verlangt das Bewachungsgewerbe wegen der sensiblen Rechtsgüter (fremdes Leben, fremdes Eigentum) eine vorab erfolgende behördliche Prüfung nach § 34a GewO.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Weil sie ausschließlich für die mündliche Prüfung relevant ist, nicht für den schriftlichen Teil
    Die Unterscheidung ist nicht auf die mündliche Prüfung beschränkt, sondern prägt das gesamte Sachgebiet Gewerberecht, einschließlich des schriftlichen Teils.
    Weil sie bestimmt, welche IHK für die Sachkundeprüfung zuständig ist
    Die Zuständigkeit der IHK für die Sachkundeprüfung hat mit der Unterscheidung Gewerbefreiheit/Erlaubnisvorbehalt nichts zu tun; das regelt eigenständig § 10 BewachV.
    Weil ohne diese Unterscheidung keine Anzeigepflicht nach § 14 GewO besteht
    Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO besteht unabhängig von dieser Unterscheidung für praktisch jedes Gewerbe, auch ohne besonderen Erlaubnisvorbehalt.
    § 1 GewO; § 34a GewODazu nachlesen →
  15. Frage 75

    Ein Gewerbetreibender geht davon aus, mit der Anzeige seines Betriebs nach § 14 GewO sei die Erlaubnispflicht nach § 34a GewO bereits mit erledigt, und beginnt ohne gesonderten Erlaubnisantrag zu arbeiten. Wie ist sein Verhalten einzuordnen?

    1. A)Als rechtlich unproblematisch, da die Anzeige nach § 14 GewO die Erlaubnispflicht automatisch mit abdeckt
    2. B)Als Ordnungswidrigkeit nach § 144 GewO, weil er ohne die erforderliche Erlaubnis tätig wird
    3. C)Als Straftat nach dem Strafgesetzbuch, unabhängig von den Umständen
    4. D)Als Ordnungswidrigkeit nur dann, wenn er zusätzlich gegen die BewachV verstößt
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Als Ordnungswidrigkeit nach § 144 GewO, weil er ohne die erforderliche Erlaubnis tätig wird

    Anzeige nach § 14 GewO und Erlaubnis nach § 34a GewO sind zwei getrennte Pflichten. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis ein Bewachungsgewerbe ausübt, handelt nach § 144 GewO ordnungswidrig – unabhängig davon, dass er sein Gewerbe ordnungsgemäß angezeigt hat.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Als rechtlich unproblematisch, da die Anzeige nach § 14 GewO die Erlaubnispflicht automatisch mit abdeckt
    Anzeige nach § 14 GewO und Erlaubnis nach § 34a GewO sind getrennte Pflichten; die Anzeige ersetzt die Erlaubnis nicht.
    Als Straftat nach dem Strafgesetzbuch, unabhängig von den Umständen
    Das Bewachen ohne Erlaubnis ist nach § 144 GewO eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat nach dem Strafgesetzbuch.
    Als Ordnungswidrigkeit nur dann, wenn er zusätzlich gegen die BewachV verstößt
    Schon das Fehlen der Erlaubnis selbst begründet die Ordnungswidrigkeit nach § 144 GewO; ein zusätzlicher BewachV-Verstoß ist dafür nicht erforderlich.
    § 144 GewO; § 14 GewODazu nachlesen →
  16. Frage 76

    Welche konkrete Verfahrenshandlung reicht nach § 2 BewachV bereits aus, um die Meldepflicht der Staatsanwaltschaft gegenüber der Gewerbebehörde auszulösen?

    1. A)Eine bloße anonyme Anzeige bei der Polizei ohne jedes weitere Ermittlungsverfahren
    2. B)Ein rechtskräftiges Urteil, das ausschließlich zivilrechtliche Ansprüche betrifft
    3. C)Der Erlass eines Haftbefehls gegen die betroffene Wachperson
    4. D)Eine Presseanfrage zu einem laufenden Verfahren
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Der Erlass eines Haftbefehls gegen die betroffene Wachperson

    Bereits der Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls reicht nach § 2 BewachV aus, um die Meldepflicht auszulösen – ein rechtskräftiges Urteil ist dafür gerade nicht erforderlich, die Meldung soll ja frühzeitig erfolgen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Eine bloße anonyme Anzeige bei der Polizei ohne jedes weitere Ermittlungsverfahren
    Eine anonyme Anzeige ohne Ermittlungsverfahren zählt nicht zu den in § 2 BewachV genannten Verfahrensschritten wie Haftbefehl oder Anklageschrift.
    Ein rechtskräftiges Urteil, das ausschließlich zivilrechtliche Ansprüche betrifft
    Ein zivilrechtliches Urteil betrifft keine Strafsache und löst die Meldepflicht nach § 2 BewachV nicht aus, die an strafrechtliche Verfahrensschritte anknüpft.
    Eine Presseanfrage zu einem laufenden Verfahren
    Eine Presseanfrage ist kein Verfahrensschritt im Sinne des § 2 BewachV; die Meldepflicht knüpft an Haftbefehl, Anklage, Strafbefehlsantrag oder Verfahrensabschluss an.
    § 2 BewachVDazu nachlesen →
  17. Frage 77

    Ein Antragsteller übermittelt mit seinem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34a GewO Namen und Geburtsdatum, verweigert aber mit Verweis auf den Datenschutz die Angabe seiner Wohnorte der letzten fünf Jahre. Ist das zulässig?

    1. A)Ja, frühere Wohnorte sind nach § 3 BewachV eine freiwillige Zusatzangabe
    2. B)Nein, aber nur, wenn die Behörde ausdrücklich danach fragt
    3. C)Ja, weil Datenschutzrecht stets Vorrang vor der BewachV hat
    4. D)Nein, § 3 BewachV schreibt auch die Wohnorte der letzten fünf Jahre als Angabe beim Antrag vor
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Nein, § 3 BewachV schreibt auch die Wohnorte der letzten fünf Jahre als Angabe beim Antrag vor

    § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BewachV verlangt mit dem Erlaubnisantrag die Wohnorte der letzten fünf Jahre. Die BewachV ist dabei selbst die bereichsspezifische Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung – ein pauschaler Verweis auf den Datenschutz befreit nicht von der Pflicht.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, frühere Wohnorte sind nach § 3 BewachV eine freiwillige Zusatzangabe
    Die Wohnorte der letzten fünf Jahre sind keine freiwillige Zusatzangabe, sondern nach § 3 BewachV verpflichtender Bestandteil des Erlaubnisantrags.
    Nein, aber nur, wenn die Behörde ausdrücklich danach fragt
    Die Angabe ist nicht von einer gesonderten Nachfrage der Behörde abhängig; § 3 BewachV verlangt sie unmittelbar mit dem Antrag.
    Ja, weil Datenschutzrecht stets Vorrang vor der BewachV hat
    Die BewachV ist selbst die bereichsspezifische Rechtsgrundlage für diese Datenerhebung; ein pauschaler Datenschutzverweis befreit nicht von der Angabepflicht.
    § 3 BewachVDazu nachlesen →
  18. Frage 78

    Ein Wachmann patrouilliert regelmäßig auf einem frei zugänglichen, aber nicht eingezäunten Firmengelände ohne erkennbare Umzäunung oder sonstige Abgrenzung. Ist in dieser Konstellation zwingend Dienstkleidung nach § 19 BewachV vorgeschrieben?

    1. A)Ja, jedes Firmengelände löst automatisch die Dienstkleidungspflicht aus
    2. B)Nein, weil Dienstkleidung ausschließlich bei Großveranstaltungen vorgeschrieben ist
    3. C)Nein, die Pflicht knüpft an das Betreten befriedeten Besitztums an, das hier gerade nicht vorliegt
    4. D)Ja, weil private Firmengelände immer als befriedetes Besitztum gelten
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: C) Nein, die Pflicht knüpft an das Betreten befriedeten Besitztums an, das hier gerade nicht vorliegt

    Maßgeblich für die Pflicht zur Dienstkleidung nach § 19 Abs. 2 BewachV ist das Betreten befriedeten Besitztums, also eines erkennbar abgegrenzten Geländes oder Gebäudes. Ein Gelände ohne Umzäunung oder sonstige Abgrenzung ist das nicht.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Ja, jedes Firmengelände löst automatisch die Dienstkleidungspflicht aus
    Nicht jedes Firmengelände löst die Pflicht aus; maßgeblich ist allein, ob es sich um befriedetes Besitztum handelt.
    Nein, weil Dienstkleidung ausschließlich bei Großveranstaltungen vorgeschrieben ist
    Die Pflicht ist nicht auf Großveranstaltungen beschränkt, sondern gilt allgemein beim Betreten befriedeten Besitztums.
    Ja, weil private Firmengelände immer als befriedetes Besitztum gelten
    Privates Firmengelände gilt nicht automatisch als befriedetes Besitztum; entscheidend ist eine erkennbare Abgrenzung wie eine Umzäunung, die hier fehlt.
    § 19 BewachVDazu nachlesen →
  19. Frage 79

    Welche Vorschrift regelt Ordnungswidrigkeiten, die sich speziell auf Verstöße gegen die Bewachungsverordnung beziehen, im Unterschied zum Fehlen der gewerberechtlichen Grunderlaubnis?

    1. A)§ 144 GewO
    2. B)§ 53 WaffG
    3. C)§ 34a GewO
    4. D)§ 22 BewachV
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    Richtige Antwort: D) § 22 BewachV

    § 22 BewachV zählt die Verstöße gegen die Bewachungsverordnung auf, die Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1b GewO sind. § 144 Abs. 1 GewO erfasst dagegen das Bewachen ohne Erlaubnis.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    § 144 GewO
    § 144 GewO selbst erfasst u. a. das Fehlen der Erlaubnis; welche BewachV-Verstöße als Ordnungswidrigkeit gelten, listet eigens § 22 BewachV auf.
    § 53 WaffG
    Das ist eine waffenrechtliche Vorschrift und keine Norm der Bewachungsverordnung; welche BewachV-Verstöße Ordnungswidrigkeiten sind, listet eigens § 22 BewachV auf.
    § 34a GewO
    § 34a GewO regelt die Erlaubnispflicht selbst, nicht die Liste der Ordnungswidrigkeiten gegen die BewachV – das ist Sache des § 22 BewachV.
    § 22 BewachVDazu nachlesen →
  20. Frage 80

    In einer Asylunterkunft arbeitet Mitarbeiterin A als einfache Wachkraft im Nachtdienst ohne jede Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern, während Mitarbeiter B als Schichtleiter die Einsatzplanung verantwortet und Weisungen erteilt. Wer von beiden benötigt zwingend eine Sachkundeprüfung?

    1. A)Beide, weil jede Tätigkeit in einer Asylunterkunft sachkundepflichtig ist
    2. B)Nur A, weil einfache Wachkräfte im Nachtdienst besonders schutzbedürftig sind
    3. C)Nur B, da die Sachkundepflicht ausdrücklich an eine leitende Funktion in Asylunterkünften anknüpft, nicht an jede Tätigkeit dort
    4. D)Keiner von beiden, da Asylunterkünfte nicht zu den sachkundepflichtigen Bereichen zählen
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    Richtige Antwort: C) Nur B, da die Sachkundepflicht ausdrücklich an eine leitende Funktion in Asylunterkünften anknüpft, nicht an jede Tätigkeit dort

    Sachkundepflichtig ist ausdrücklich nur die leitende Funktion in Asylunterkünften, nicht jede dort ausgeübte Bewachungstätigkeit. B als weisungsbefugter Schichtleiter fällt darunter, die einfache Wachkraft A dagegen nicht – für sie genügt grundsätzlich die Unterrichtung.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Beide, weil jede Tätigkeit in einer Asylunterkunft sachkundepflichtig ist
    Nicht jede Tätigkeit in einer Asylunterkunft ist sachkundepflichtig, sondern ausdrücklich nur die leitende Funktion – die einfache Wachkraft fällt nicht darunter.
    Nur A, weil einfache Wachkräfte im Nachtdienst besonders schutzbedürftig sind
    Schutzbedürftigkeit im Nachtdienst ist kein Kriterium der Sachkundepflicht; entscheidend ist allein die leitende Funktion, die hier bei B, nicht bei A vorliegt.
    Keiner von beiden, da Asylunterkünfte nicht zu den sachkundepflichtigen Bereichen zählen
    Asylunterkünfte in leitender Funktion zählen ausdrücklich zu den fünf sachkundepflichtigen Tätigkeiten; B als Schichtleiter ist davon erfasst.

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