§34a Prüfungsfragen: Gewerberecht – Teil 2
80 Übungsfragen zu Gewerberecht — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 5 von 82 Fragen (8 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 21–40 (Teil 2 von 4).
Fragen 21–40 von 80
Frage 21
Gegen eine sachkundepflichtige Wachperson wird ein Haftbefehl erlassen, der Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit weckt. Muss das Gericht die für das Bewachungsunternehmen zuständige Behörde darüber informieren?
- A)Nein, das Gericht ist an das Datenschutzrecht gebunden und darf keine Auskunft erteilen
- B)Ja, nach § 2 BewachV müssen Staatsanwaltschaft und Gericht die zuständige Behörde in solchen Fällen informieren
- C)Nein, eine Information erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag des Gewerbetreibenden
- D)Ja, aber nur, wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt
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Richtige Antwort: B) Ja, nach § 2 BewachV müssen Staatsanwaltschaft und Gericht die zuständige Behörde in solchen Fällen informieren
Nach § 2 BewachV übermitteln Staatsanwaltschaften und Gerichte in Strafsachen gegen Gewerbetreibende, Leitungspersonal und Wachpersonen u. a. den Erlass und Vollzug eines Haftbefehls an die für § 34a GewO zuständige Behörde, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, das Gericht ist an das Datenschutzrecht gebunden und darf keine Auskunft erteilen
- Das Datenschutzrecht steht dem nicht entgegen: § 2 BewachV verpflichtet Gericht und Staatsanwaltschaft gerade zur Übermittlung solcher Informationen.
- Nein, eine Information erfolgt nur auf ausdrücklichen Antrag des Gewerbetreibenden
- Ein Antrag des Gewerbetreibenden ist keine Voraussetzung; die Übermittlung nach § 2 BewachV erfolgt von Amts wegen.
- Ja, aber nur, wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil vorliegt
- Die Übermittlung setzt kein rechtskräftiges Urteil voraus; schon der Erlass eines Haftbefehls löst die Informationspflicht nach § 2 BewachV aus.
§ 2 BewachVDazu nachlesen →Frage 22
Ein Sicherheitsunternehmen hat eine neue Wachperson über das Bewacherregister angemeldet, die Mitteilung der Behörde über das Ergebnis ihrer Prüfung steht aber noch aus. Weil dringend Personal benötigt wird, setzt der Gewerbetreibende die Person trotzdem sofort ein. Ist das zulässig?
- A)Ja, die Anmeldung allein genügt bereits, um die Person einsetzen zu dürfen
- B)Ja, solange die Person eine gültige Sachkundeprüfung nachweisen kann
- C)Nein, weil Wachpersonen generell nicht ins Bewacherregister eingetragen werden dürfen
- D)Nein, beschäftigt werden darf die Wachperson erst nach der Mitteilung des Prüfergebnisses
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Richtige Antwort: D) Nein, beschäftigt werden darf die Wachperson erst nach der Mitteilung des Prüfergebnisses
Nach § 16 Abs. 1 BewachV darf der Gewerbetreibende eine angemeldete Person erst beschäftigen, wenn ihm die Behörde das Ergebnis der Prüfung von Qualifikation und Zuverlässigkeit mitgeteilt hat – bei bereits registrierten Personen genügt die elektronische Bestätigung des Registers.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, die Anmeldung allein genügt bereits, um die Person einsetzen zu dürfen
- Die bloße Anmeldung genügt nicht: Beschäftigt werden darf die Person nach § 16 BewachV erst nach der Mitteilung des Prüfergebnisses.
- Ja, solange die Person eine gültige Sachkundeprüfung nachweisen kann
- Eine Sachkundeprüfung ersetzt nicht die nach § 16 BewachV erforderliche Mitteilung der Behörde über Zuverlässigkeit und Befähigung vor dem Einsatz.
- Nein, weil Wachpersonen generell nicht ins Bewacherregister eingetragen werden dürfen
- Das ist falsch: Wachpersonen müssen gerade über das Bewacherregister angemeldet werden, das ist der Kern von § 16 BewachV.
§ 16 BewachVDazu nachlesen →Frage 23
Bei einem Werttransport kommt eine von einer Sicherheitsfirma bewachte Sache abhanden. Welche Mindestversicherungssumme muss die Haftpflichtversicherung des Unternehmens für einen solchen Schadensfall nach § 14 BewachV mindestens vorsehen?
- A)15.000 Euro
- B)1 Million Euro
- C)250.000 Euro
- D)12.500 Euro
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Richtige Antwort: A) 15.000 Euro
Für das Abhandenkommen bewachter Sachen sieht § 14 BewachV eine Mindestversicherungssumme von 15.000 Euro vor - zu unterscheiden von den Mindestsummen für Personenschäden (1 Mio. Euro), Sachschäden (250.000 Euro) und reine Vermögensschäden (12.500 Euro).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- 1 Million Euro
- Das ist die Mindestsumme für Personenschäden nach § 14 BewachV, nicht für das Abhandenkommen bewachter Sachen.
- 250.000 Euro
- Das ist die Mindestsumme für Sachschäden nach § 14 BewachV, nicht für das Abhandenkommen bewachter Sachen.
- 12.500 Euro
- Das ist die Mindestsumme für reine Vermögensschäden nach § 14 BewachV, nicht für das Abhandenkommen bewachter Sachen.
§ 14 BewachVDazu nachlesen →Frage 24
Ein Wachmann gibt sich gegenüber einer Passantin als Beamter mit polizeilichen Befugnissen aus und beruft sich auf ein vermeintliches hoheitliches Kontrollrecht. Ist dieses Verhalten mit den Vorgaben der Dienstanweisung nach § 17 BewachV vereinbar?
- A)Ja, solange der Wachmann eine Sachkundeprüfung abgelegt hat
- B)Nein, die Dienstanweisung muss gerade klarstellen, dass Sicherheitsmitarbeiter keine hoheitlichen Befugnisse eines Polizeibeamten besitzen
- C)Ja, Wachpersonen dürfen sich im Einlassbereich von Diskotheken wie Polizeibeamte verhalten
- D)Nein, aber nur, wenn er dabei eine Waffe geführt hat
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Richtige Antwort: B) Nein, die Dienstanweisung muss gerade klarstellen, dass Sicherheitsmitarbeiter keine hoheitlichen Befugnisse eines Polizeibeamten besitzen
Die Dienstanweisung nach § 17 BewachV muss klarstellen, dass Sicherheitsmitarbeiter nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten oder sonstigen Behördenbediensteten besitzen. Ein Auftreten als vermeintlicher Amtsträger widerspricht dieser Vorgabe.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, solange der Wachmann eine Sachkundeprüfung abgelegt hat
- Eine Sachkundeprüfung verleiht keine polizeilichen Befugnisse; die Dienstanweisung muss nach § 17 BewachV gerade darauf hinweisen, dass Wachpersonen solche nicht besitzen.
- Ja, Wachpersonen dürfen sich im Einlassbereich von Diskotheken wie Polizeibeamte verhalten
- Auch im Diskotheken-Einlass hat eine Wachperson nicht die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten; darauf muss die Dienstanweisung nach § 17 BewachV ausdrücklich hinweisen.
- Nein, aber nur, wenn er dabei eine Waffe geführt hat
- Ob er eine Waffe führte, ist unerheblich: Schon das Vortäuschen hoheitlicher Befugnisse widerspricht dem Hinweis, den die Dienstanweisung nach § 17 BewachV enthalten muss.
§ 17 BewachVDazu nachlesen →Frage 25
Ein Sicherheitsunternehmen gestaltet die Dienstkleidung seiner Mitarbeiter mit Schulterklappen und Abzeichen, die stark an eine Polizeiuniform erinnern. Ist das zulässig?
- A)Ja, solange die Mitarbeiter einen gültigen Dienstausweis bei sich führen
- B)Ja, Vorgaben zur Dienstkleidung bestehen nur für Wachpersonen im Einlassbereich von Diskotheken
- C)Nein, die Dienstkleidung darf nach § 19 BewachV nicht mit Uniformen von Streitkräften oder Behörden verwechselbar sein
- D)Nein, weil Dienstkleidung im Bewachungsgewerbe generell verboten ist
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Richtige Antwort: C) Nein, die Dienstkleidung darf nach § 19 BewachV nicht mit Uniformen von Streitkräften oder Behörden verwechselbar sein
Nach § 19 Abs. 1 BewachV muss sich Dienstkleidung deutlich von Uniformen der Streitkräfte oder behördlicher Vollzugsorgane unterscheiden, und es dürfen keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind. Außenstehende sollen erkennen können, dass es sich um Personen ohne hoheitliche Befugnisse handelt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, solange die Mitarbeiter einen gültigen Dienstausweis bei sich führen
- Ein gültiger Dienstausweis ändert nichts an der Kleidung: § 19 BewachV verbietet mit Polizeiuniformen verwechselbare Abzeichen unabhängig vom Ausweis.
- Ja, Vorgaben zur Dienstkleidung bestehen nur für Wachpersonen im Einlassbereich von Diskotheken
- Die Vorgabe gilt nicht nur für den Diskotheken-Einlass; § 19 BewachV verlangt allgemein eine klar von Polizei- oder Militäruniformen unterscheidbare Dienstkleidung.
- Nein, weil Dienstkleidung im Bewachungsgewerbe generell verboten ist
- Dienstkleidung ist im Bewachungsgewerbe nicht generell verboten; § 19 BewachV verlangt nur, dass sie sich von Uniformen der Streitkräfte oder Behörden unterscheidet.
§ 19 BewachVDazu nachlesen →Frage 26
Ein Sicherheitsmitarbeiter ist seit zwei Jahren nicht mehr bei seiner früheren Sicherheitsfirma beschäftigt und erzählt nun Bekannten von Betriebsinterna eines damaligen Kunden, die er im Dienst erfahren hat. Ist er weiterhin zur Verschwiegenheit verpflichtet?
- A)Nein, die Verpflichtung zur Geheimhaltung endet automatisch mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses
- B)Nein, sie gilt nur gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber, nicht gegenüber Kunden
- C)Ja, die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gilt nach § 17 BewachV auch nach dem Ausscheiden fort
- D)Ja, aber nur, wenn der ehemalige Kunde eine gesonderte Vereinbarung mit dem Mitarbeiter getroffen hat
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Richtige Antwort: C) Ja, die Verpflichtung zur Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gilt nach § 17 BewachV auch nach dem Ausscheiden fort
Der Gewerbetreibende muss seine Mitarbeiter schriftlich verpflichten, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen im Dienst bekannt werden, auch nach ihrem Ausscheiden nicht unbefugt weiterzugeben - ein Schutz, der sich ergänzend auch aus §§ 2, 4, 23 GeschGehG ergibt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, die Verpflichtung zur Geheimhaltung endet automatisch mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses
- Das Gegenteil gilt: Die schriftliche Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 17 BewachV wirkt ausdrücklich auch nach dem Ausscheiden fort.
- Nein, sie gilt nur gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber, nicht gegenüber Kunden
- Die Verpflichtung schützt gerade die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter wie des Kunden, nicht nur Interna des ehemaligen Arbeitgebers.
- Ja, aber nur, wenn der ehemalige Kunde eine gesonderte Vereinbarung mit dem Mitarbeiter getroffen hat
- Eine gesonderte Vereinbarung mit dem Kunden ist nicht nötig; die schriftliche Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber nach § 17 BewachV deckt das bereits ab.
§ 17 BewachV; §§ 2, 4, 23 GeschGehGDazu nachlesen →Frage 27
Welcher Grundsatz gilt in Deutschland für die Ausübung von Gewerben, bevor spezielle Ausnahmen wie § 34a GewO greifen?
- A)Der Grundsatz der Gewerbefreiheit nach § 1 GewO
- B)Der Grundsatz, dass jedes Gewerbe eine vorherige behördliche Erlaubnis benötigt
- C)Der Grundsatz, dass nur juristische Personen ein Gewerbe betreiben dürfen
- D)Der Grundsatz, dass jedes Gewerbe zunächst von der IHK genehmigt werden muss
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Richtige Antwort: A) Der Grundsatz der Gewerbefreiheit nach § 1 GewO
Nach § 1 GewO gilt grundsätzlich die Gewerbefreiheit: Jeder darf im Prinzip ein Gewerbe ausüben. Das Bewachungsgewerbe ist mit seinem Erlaubnisvorbehalt nach § 34a GewO eine bewusste Ausnahme davon.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Der Grundsatz, dass jedes Gewerbe eine vorherige behördliche Erlaubnis benötigt
- Das ist umgekehrt: In Deutschland gilt grundsätzlich Gewerbefreiheit nach § 1 GewO, eine vorherige Erlaubnis ist die Ausnahme wie bei § 34a GewO.
- Der Grundsatz, dass nur juristische Personen ein Gewerbe betreiben dürfen
- Das trifft nicht zu: Auch natürliche Personen dürfen ein Gewerbe betreiben, § 1 GewO beschränkt die Gewerbefreiheit nicht auf juristische Personen.
- Der Grundsatz, dass jedes Gewerbe zunächst von der IHK genehmigt werden muss
- Eine generelle IHK-Genehmigungspflicht für jedes Gewerbe gibt es nicht; § 1 GewO geht gerade vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus.
§ 1 GewODazu nachlesen →Frage 28
Worin liegt der zentrale strukturelle Unterschied zwischen der Anzeigepflicht nach § 14 GewO und der Erlaubnispflicht nach § 34a GewO?
- A)Beide Pflichten sind inhaltlich identisch und unterscheiden sich nur im Namen
- B)Die Anzeigepflicht gilt nur für Kapitalgesellschaften, die Erlaubnispflicht nur für Einzelunternehmer
- C)Die Erlaubnispflicht ersetzt vollständig die Anzeigepflicht nach § 14 GewO
- D)Die Anzeige wird mit dem Beginn erstattet und ermöglicht die spätere Überwachung, die Erlaubnis muss dagegen vor Aufnahme der Tätigkeit geprüft und erteilt werden
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Richtige Antwort: D) Die Anzeige wird mit dem Beginn erstattet und ermöglicht die spätere Überwachung, die Erlaubnis muss dagegen vor Aufnahme der Tätigkeit geprüft und erteilt werden
Die Anzeige nach § 14 GewO ist der Regelfall bei fast jedem Gewerbe und wird nachträglich kontrolliert. Beim Bewachungsgewerbe kommt zusätzlich die Erlaubnispflicht aus § 34a GewO hinzu, die vorab von der Behörde geprüft werden muss.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Beide Pflichten sind inhaltlich identisch und unterscheiden sich nur im Namen
- Falsch: Die Anzeige wird bei Aufnahme erstattet und ermöglicht nur die spätere Überwachung, während die Erlaubnis vorher von der Behörde geprüft und erteilt werden muss.
- Die Anzeigepflicht gilt nur für Kapitalgesellschaften, die Erlaubnispflicht nur für Einzelunternehmer
- Beide Pflichten treffen jedes Bewachungsunternehmen unabhängig von der Rechtsform – weder die Anzeige- noch die Erlaubnispflicht ist an eine bestimmte Unternehmensform gebunden.
- Die Erlaubnispflicht ersetzt vollständig die Anzeigepflicht nach § 14 GewO
- Die Erlaubnispflicht tritt zusätzlich zur Anzeigepflicht nach § 14 GewO hinzu und ersetzt sie nicht – beide Pflichten bestehen nebeneinander und müssen erfüllt werden.
§ 14 GewO; § 34a GewODazu nachlesen →Frage 29
Ein Einzelunternehmer mit Erlaubnis nach § 34a GewO übergibt sein Bewachungsunternehmen an einen Nachfolger. Darf der Nachfolger mit der Erlaubnis des Vorgängers weiterarbeiten?
- A)Ja, die Erlaubnis geht mit dem Unternehmen automatisch auf den Nachfolger über
- B)Ja, sofern der Nachfolger den Inhaberwechsel nach § 14 GewO anzeigt
- C)Nein, aber nur, wenn der Nachfolger aus dem Ausland stammt
- D)Nein, die Erlaubnis ist an die Person des Inhabers gebunden; der Nachfolger braucht eine eigene Erlaubnis
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Richtige Antwort: D) Nein, die Erlaubnis ist an die Person des Inhabers gebunden; der Nachfolger braucht eine eigene Erlaubnis
Die Erlaubnis nach § 34a GewO ist an die Person gebunden, der sie erteilt wurde, und nicht übertragbar. Der Nachfolger eines Einzelunternehmers muss deshalb selbst eine Erlaubnis beantragen und Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde und Haftpflichtversicherung nachweisen. Bei einer GmbH ist das anders: Dort gehört die Erlaubnis der Gesellschaft.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, die Erlaubnis geht mit dem Unternehmen automatisch auf den Nachfolger über
- Falsch: Die Erlaubnis ist an die Person des Inhabers gebunden und nicht übertragbar – ein Nachfolger als Einzelunternehmer braucht eine eigene Erlaubnis.
- Ja, sofern der Nachfolger den Inhaberwechsel nach § 14 GewO anzeigt
- Die Anzeige nach § 14 GewO informiert nur die Gewerbebehörde über den Inhaberwechsel, ersetzt aber keine eigene Erlaubnis, die der Nachfolger nach § 34a GewO braucht.
- Nein, aber nur, wenn der Nachfolger aus dem Ausland stammt
- Die Pflicht zur eigenen Erlaubnis gilt für jeden Nachfolger eines Einzelunternehmers gleichermaßen – die Herkunft des Nachfolgers spielt dabei keine Rolle.
§ 34a GewODazu nachlesen →Frage 30
Ein Wachmann kann eine erfolgreich abgelegte Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst nachweisen. Welche Konsequenz hat das für seine Unterrichtungs- und Sachkundepflicht?
- A)Er muss trotzdem die volle 40-stündige Unterrichtung ablegen, ist aber von der Sachkundeprüfung befreit
- B)Er ist nur von der Sachkundeprüfung befreit, wenn er zusätzlich einen IHK-Nachweis vorlegt
- C)Er ist nach § 8 BewachV von der Unterrichtung und über § 12 BewachV auch von der Sachkundeprüfung befreit
- D)Er muss sowohl Unterrichtung als auch Sachkundeprüfung vollständig ablegen, da polizeiliche Ausbildung nicht anerkannt wird
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Richtige Antwort: C) Er ist nach § 8 BewachV von der Unterrichtung und über § 12 BewachV auch von der Sachkundeprüfung befreit
§ 8 BewachV befreit u. a. Personen mit einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst im Polizeivollzugsdienst von der Unterrichtungspflicht; über § 12 BewachV entfällt dadurch auch die Sachkundeprüfung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er muss trotzdem die volle 40-stündige Unterrichtung ablegen, ist aber von der Sachkundeprüfung befreit
- Falsch: § 8 BewachV befreit bei einer solchen Laufbahnprüfung vollständig von der Unterrichtung, nicht nur teilweise – die volle 40-stündige Unterrichtung entfällt komplett.
- Er ist nur von der Sachkundeprüfung befreit, wenn er zusätzlich einen IHK-Nachweis vorlegt
- Der zusätzliche IHK-Nachweis über § 7 Nr. 5 bis 7 wird nur bei einem rechtswissenschaftlichen Studium verlangt, nicht bei einer polizeilichen Laufbahnprüfung.
- Er muss sowohl Unterrichtung als auch Sachkundeprüfung vollständig ablegen, da polizeiliche Ausbildung nicht anerkannt wird
- Falsch: Die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst wird in § 8 BewachV ausdrücklich als Befreiungsgrund anerkannt, nicht abgelehnt.
§ 8, § 12 BewachVDazu nachlesen →Frage 31
Eine Person hat ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen, aber keinen zusätzlichen IHK-Nachweis über die Sachgebiete nach § 7 Nr. 5 bis 7 BewachV. Ist sie von der Unterrichtungspflicht befreit?
- A)Ja, ein rechtswissenschaftliches Studium befreit automatisch und ohne weitere Voraussetzungen
- B)Nein, ein rechtswissenschaftliches Studium wird nach § 8 BewachV überhaupt nicht als Befreiungsgrund anerkannt
- C)Nein, das rechtswissenschaftliche Studium allein genügt nicht, es ist zusätzlich der IHK-Nachweis über die genannten Sachgebiete erforderlich
- D)Ja, aber nur, wenn das Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen wurde
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Richtige Antwort: C) Nein, das rechtswissenschaftliche Studium allein genügt nicht, es ist zusätzlich der IHK-Nachweis über die genannten Sachgebiete erforderlich
§ 8 Nr. 3 BewachV verlangt neben dem rechtswissenschaftlichen Studienabschluss zusätzlich einen Nachweis über eine Unterrichtung durch eine IHK zu den Sachgebieten nach § 7 Nr. 5 bis 7 – ohne diesen Zusatznachweis bleibt es bei der Unterrichtungspflicht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, ein rechtswissenschaftliches Studium befreit automatisch und ohne weitere Voraussetzungen
- Falsch: Ein rechtswissenschaftliches Studium allein genügt nicht – § 8 BewachV verlangt zusätzlich den IHK-Nachweis über die Sachgebiete nach § 7 Nr. 5 bis 7.
- Nein, ein rechtswissenschaftliches Studium wird nach § 8 BewachV überhaupt nicht als Befreiungsgrund anerkannt
- Falsch: Das rechtswissenschaftliche Studium wird durchaus als Befreiungsgrund anerkannt, nur eben nicht allein, sondern nur zusammen mit dem zusätzlichen IHK-Nachweis.
- Ja, aber nur, wenn das Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen wurde
- Die Herkunft der Hochschule spielt keine Rolle – entscheidend ist allein, ob zusätzlich der IHK-Nachweis zu den genannten Sachgebieten vorliegt.
§ 8 BewachVDazu nachlesen →Frage 32
Ein Wachmann ist unterrichtungspflichtig, übt aber keine der fünf besonders geregelten Tätigkeiten (Citystreife, Ladendetektiv, Diskotheken-Türsteher, Leitung Asylunterkunft, Leitung Großveranstaltung) aus. Muss er zusätzlich eine Sachkundeprüfung ablegen?
- A)Ja, jede unterrichtungspflichtige Person muss automatisch auch die Sachkundeprüfung ablegen
- B)Nein, aber nur, wenn er mindestens fünf Jahre Berufserfahrung hat
- C)Ja, weil § 12 BewachV Unterrichtung und Sachkundeprüfung stets gleichsetzt
- D)Nein, ohne eine der fünf besonders geregelten Tätigkeiten ist keine Sachkundeprüfung erforderlich, auch wenn die Unterrichtungspflicht besteht
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Richtige Antwort: D) Nein, ohne eine der fünf besonders geregelten Tätigkeiten ist keine Sachkundeprüfung erforderlich, auch wenn die Unterrichtungspflicht besteht
Unterrichtung und Sachkundeprüfung sind getrennt zu betrachten: Nur für die fünf besonders geregelten Tätigkeiten verlangt § 34a Abs. 1a GewO statt der Unterrichtung eine Sachkundeprüfung. Wer keine davon ausübt, kommt mit der Unterrichtung aus.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jede unterrichtungspflichtige Person muss automatisch auch die Sachkundeprüfung ablegen
- Falsch: Nur bei den fünf besonders geregelten Tätigkeiten nach § 34a Abs. 1a GewO verlangt das Gesetz statt der Unterrichtung eine Sachkundeprüfung, nicht automatisch bei jeder Unterrichtungspflicht.
- Nein, aber nur, wenn er mindestens fünf Jahre Berufserfahrung hat
- Die Dauer der Berufserfahrung ist für die Sachkundepflicht unerheblich – entscheidend ist allein, ob eine der fünf besonders geregelten Tätigkeiten ausgeübt wird.
- Ja, weil § 12 BewachV Unterrichtung und Sachkundeprüfung stets gleichsetzt
- § 12 BewachV befreit nur Inhaber der Nachweise nach § 8 Nr. 1 bis 3 von der Sachkundeprüfung; eine Gleichsetzung von Unterrichtung und Sachkundeprüfung enthält er nicht.
Frage 33
Kann die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO an eine bestimmte IHK am Wohnort des Prüflings gebunden sein?
- A)Ja, sie muss zwingend bei der IHK am Wohnort abgelegt werden
- B)Ja, sie muss bei der IHK am Sitz des künftigen Arbeitgebers abgelegt werden
- C)Nein, sie kann nach § 10 BewachV bei jeder IHK abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet
- D)Nein, sie kann nur online bei der DIHK-Bildung zentral abgelegt werden
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) Nein, sie kann nach § 10 BewachV bei jeder IHK abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet
§ 10 BewachV erlaubt es, die Sachkundeprüfung bei jeder IHK abzulegen, die sie anbietet – anders als bei der örtlichen Zuständigkeit für die gewerberechtliche Erlaubnis besteht hier keine Wohnortbindung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, sie muss zwingend bei der IHK am Wohnort abgelegt werden
- § 10 BewachV lässt jede IHK zu, die die Prüfung anbietet – eine Bindung an die IHK am Wohnort des Prüflings gibt es nicht.
- Ja, sie muss bei der IHK am Sitz des künftigen Arbeitgebers abgelegt werden
- Der Sitz des künftigen Arbeitgebers spielt für die Wahl der Prüfungs-IHK keine Rolle, entscheidend ist nur, welche IHK die Prüfung anbietet.
- Nein, sie kann nur online bei der DIHK-Bildung zentral abgelegt werden
- Eine zentrale Online-Prüfung bei der DIHK-Bildung ist nicht vorgesehen – die Sachkundeprüfung wird bei den einzelnen anbietenden IHKs abgelegt.
§ 10 BewachVDazu nachlesen →Frage 34
Ein Sicherheitsunternehmen beschäftigt einen 17-jährigen Bewerber ohne einen der in § 8 BewachV genannten Abschlüsse mit klassischen Bewachungsaufgaben. Ist das nach § 16 BewachV zulässig?
- A)Ja, das Mindestalter spielt im Bewachungsgewerbe keine Rolle
- B)Ja, solange die Person zuverlässig ist, ist das Alter unerheblich
- C)Nein, grundsätzlich muss die Person das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern kein Abschluss nach § 8 BewachV vorliegt
- D)Nein, das Mindestalter beträgt generell 21 Jahre
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) Nein, grundsätzlich muss die Person das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern kein Abschluss nach § 8 BewachV vorliegt
§ 16 BewachV verlangt grundsätzlich die Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern nicht ausnahmsweise ein in § 8 BewachV genannter Abschluss vorliegt. Ein 17-Jähriger ohne einen solchen Abschluss darf nicht mit Bewachungsaufgaben betraut werden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, das Mindestalter spielt im Bewachungsgewerbe keine Rolle
- Falsch: § 16 BewachV verlangt grundsätzlich die Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern kein Abschluss nach § 8 BewachV vorliegt – das Mindestalter ist keineswegs bedeutungslos.
- Ja, solange die Person zuverlässig ist, ist das Alter unerheblich
- Zuverlässigkeit und Mindestalter sind zwei getrennte, kumulative Voraussetzungen nach § 16 BewachV – Zuverlässigkeit allein ersetzt die fehlende Volljährigkeit nicht.
- Nein, das Mindestalter beträgt generell 21 Jahre
- Falsch: Das Mindestalter beträgt 18, nicht 21 Jahre, sofern kein Abschluss nach § 8 BewachV vorliegt.
§ 16 BewachVDazu nachlesen →Frage 35
Bis wann muss ein Bewachungsunternehmen eine ausgeschiedene Wachperson über das Bewacherregister abmelden?
- A)Gar nicht, meldepflichtig ist nur die Anmeldung
- B)Erst mit dem nächsten Jahresabschluss
- C)Nur, wenn die Wachperson das ausdrücklich verlangt
- D)Sechs Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: D) Sechs Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Nach § 16 Abs. 6 BewachV richtet sich die Abmeldung nach § 11b Abs. 6 GewO: Der Gewerbetreibende hat Wachpersonen sechs Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses über das Bewacherregister bei der zuständigen Behörde abzumelden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Gar nicht, meldepflichtig ist nur die Anmeldung
- Falsch: Auch das Ausscheiden einer Wachperson ist über das Bewacherregister zu melden, nicht nur die Anmeldung bei Einstellung.
- Erst mit dem nächsten Jahresabschluss
- Die Abmeldefrist ist unabhängig vom Geschäftsjahr fest an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses geknüpft, nicht an den nächsten Jahresabschluss.
- Nur, wenn die Wachperson das ausdrücklich verlangt
- Die Abmeldung ist Pflicht des Gewerbetreibenden gegenüber der Behörde und hängt nicht davon ab, ob die Wachperson das verlangt.
§ 11b GewO; § 16 BewachVDazu nachlesen →Frage 36
Welche Angaben muss eine Person nach § 3 BewachV mit ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34a GewO übermitteln?
- A)U. a. persönliche Daten wie Namen, Geburtsdatum und Meldeanschrift sowie die Wohnorte der letzten fünf Jahre
- B)Ausschließlich die Kontodaten für die Gebührenzahlung
- C)Nur die geplante Anzahl der Mitarbeiter
- D)Nur den Namen des Unternehmens, keine Angaben zu Personen
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) U. a. persönliche Daten wie Namen, Geburtsdatum und Meldeanschrift sowie die Wohnorte der letzten fünf Jahre
§ 3 Abs. 1 BewachV verlangt mit dem Erlaubnisantrag u. a. persönliche Daten wie Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeiten und Meldeanschrift, Angaben zum Ausweisdokument, die Wohnorte der letzten fünf Jahre und die Betriebsanschrift – bei juristischen Personen auch zu den gesetzlichen Vertretern.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ausschließlich die Kontodaten für die Gebührenzahlung
- Falsch: § 3 BewachV verlangt persönliche Daten wie Namen, Geburtsdatum und Wohnorte der letzten fünf Jahre – Kontodaten zur Gebührenzahlung gehören nicht dazu.
- Nur die geplante Anzahl der Mitarbeiter
- Die Anzahl künftiger Mitarbeiter zählt nicht zu den in § 3 BewachV verlangten Angaben, gefordert sind persönliche Daten des Antragstellers selbst.
- Nur den Namen des Unternehmens, keine Angaben zu Personen
- Falsch: Gerade auch persönliche Daten zu Personen – dem Antragsteller und bei juristischen Personen den Vertretern – sind nach § 3 BewachV Pflichtangaben.
§ 3 BewachVDazu nachlesen →Frage 37
Ein Sicherheitsunternehmen bewahrt Bewachungsverträge, Nachweise über Unterrichtung und Sachkunde sowie den Haftpflichtversicherungsvertrag nicht an der Hauptniederlassung auf. Gegen welche Vorschrift verstößt es damit?
- A)Gegen § 21 BewachV (Buchführung und Aufbewahrung)
- B)Gegen § 11 BewachV (Prüfungsverfahren)
- C)Gegen § 9 BewachV (Zweck der Sachkundeprüfung)
- D)Gegen § 5 BewachV (Zuständige Stelle für die Unterrichtung)
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: A) Gegen § 21 BewachV (Buchführung und Aufbewahrung)
§ 21 BewachV verpflichtet den Gewerbetreibenden, zahlreiche Unterlagen – darunter Bewachungsverträge, Nachweise über Unterrichtung/Sachkunde und den Haftpflichtversicherungsvertrag – übersichtlich an seiner Hauptniederlassung zu sammeln und aufzubewahren.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Gegen § 11 BewachV (Prüfungsverfahren)
- § 11 BewachV regelt das Prüfungsverfahren der Sachkundeprüfung, nicht die Aufbewahrung von Unterlagen im laufenden Geschäftsbetrieb.
- Gegen § 9 BewachV (Zweck der Sachkundeprüfung)
- § 9 BewachV legt nur den Zweck der Sachkundeprüfung fest und enthält keine Vorgaben zur Aufbewahrung von Verträgen oder Nachweisen.
- Gegen § 5 BewachV (Zuständige Stelle für die Unterrichtung)
- § 5 BewachV bestimmt lediglich, welche IHK die Unterrichtung anbieten darf, und regelt keine Aufbewahrungspflichten für Geschäftsunterlagen.
§ 21 BewachVDazu nachlesen →Frage 38
Eine Wachperson hat keinen Hauptwohnsitz in Deutschland und wird von einem Bewachungsunternehmen erstmals über das Bewacherregister angemeldet. Welche Behörde ist nach § 1 BewachV für sie zuständig?
- A)Die Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, der sie als Erster anmeldet
- B)Die Behörde am jeweiligen Einsatzort
- C)Die Behörde am Sitz der IHK, bei der sie unterrichtet wurde
- D)Keine, ohne Hauptwohnsitz in Deutschland ist eine Anmeldung ausgeschlossen
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Richtige Antwort: A) Die Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, der sie als Erster anmeldet
Nach § 1 Abs. 2 BewachV ist für Wachpersonen grundsätzlich die Behörde am Hauptwohnsitz zuständig. Fehlt ein Hauptwohnsitz in Deutschland, ist die Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden zuständig, der die Person als Erster anmeldet.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Die Behörde am jeweiligen Einsatzort
- Der Einsatzort der Wachperson ist für die Zuständigkeit nach § 1 BewachV unerheblich – maßgeblich sind Hauptwohnsitz oder, in dessen Fehlen, der Betriebssitz.
- Die Behörde am Sitz der IHK, bei der sie unterrichtet wurde
- Die IHK, bei der die Unterrichtung stattfand, hat mit der gewerberechtlichen Zuständigkeit nach § 1 BewachV nichts zu tun.
- Keine, ohne Hauptwohnsitz in Deutschland ist eine Anmeldung ausgeschlossen
- Falsch: § 1 BewachV regelt genau diesen Fall – ohne Hauptwohnsitz in Deutschland ist die Behörde am Betriebssitz des erstanmeldenden Gewerbetreibenden zuständig, eine Anmeldung bleibt möglich.
Frage 39
Welche der folgenden Aussagen zur Sachkundeprüfung nach § 34a GewO trifft zu?
- A)Sie muss für jeden neuen Kunden erneut abgelegt werden
- B)Sie ist eine einmalige, bundesweit anerkannte Qualifikation und muss nicht für jeden neuen Auftrag wiederholt werden
- C)Sie verliert nach fünf Jahren automatisch ihre Gültigkeit
- D)Sie gilt nur in dem Bundesland, in dem sie abgelegt wurde
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Sie ist eine einmalige, bundesweit anerkannte Qualifikation und muss nicht für jeden neuen Auftrag wiederholt werden
Die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ist eine einmalige, bundesweit anerkannte Qualifikation, die bei jeder anbietenden IHK abgelegt werden kann und nicht für jeden neuen Auftrag oder Kunden wiederholt werden muss.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Sie muss für jeden neuen Kunden erneut abgelegt werden
- Falsch: Die Sachkundeprüfung ist eine einmalige, bundesweit anerkannte Qualifikation und muss nicht für jeden neuen Kunden erneut abgelegt werden.
- Sie verliert nach fünf Jahren automatisch ihre Gültigkeit
- Die fünf Jahre betreffen die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit; eine bestandene Sachkundeprüfung verliert ihre Gültigkeit dagegen nicht automatisch.
- Sie gilt nur in dem Bundesland, in dem sie abgelegt wurde
- Falsch: Die Sachkundeprüfung ist bundesweit anerkannt und gilt unabhängig davon, in welchem Bundesland sie abgelegt wurde.
Frage 40
Welche Stelle ist nach § 5 BewachV für die Durchführung der Unterrichtung zuständig?
- A)Ausschließlich die Handwerkskammer am Wohnort der Wachperson
- B)Ausschließlich das zuständige Ordnungsamt
- C)Nur die DIHK-Bildung zentral in Berlin
- D)Jede Industrie- und Handelskammer, die die Unterrichtung anbietet
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Richtige Antwort: D) Jede Industrie- und Handelskammer, die die Unterrichtung anbietet
§ 5 BewachV bestimmt jede IHK, die die Unterrichtung anbietet, als zuständige Stelle – Wachpersonen sind dabei nicht an eine bestimmte Kammer gebunden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ausschließlich die Handwerkskammer am Wohnort der Wachperson
- Falsch: Zuständig ist jede Industrie- und Handelskammer, die die Unterrichtung anbietet, nicht die Handwerkskammer am Wohnort.
- Ausschließlich das zuständige Ordnungsamt
- Das Ordnungsamt führt keine Unterrichtung durch – nach § 5 BewachV ist dafür jede anbietende IHK zuständig.
- Nur die DIHK-Bildung zentral in Berlin
- Eine zentrale Zuständigkeit der DIHK-Bildung in Berlin ist nicht vorgesehen, jede anbietende IHK vor Ort kann die Unterrichtung durchführen.
§ 5 BewachVDazu nachlesen →
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