§34a Prüfungsfragen: Gewerberecht – Teil 3
80 Übungsfragen zu Gewerberecht — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 5 von 82 Fragen (8 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 41–60 (Teil 3 von 4).
Fragen 41–60 von 80
Frage 41
Was ist nach § 9 BewachV der Zweck der Sachkundeprüfung?
- A)Der Nachweis, dass die erforderlichen Kenntnisse zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erworben wurden
- B)Der Nachweis einer bestimmten Anzahl von Berufsjahren in der Sicherheitsbranche
- C)Der Nachweis der körperlichen Fitness für den Wachdienst
- D)Der Nachweis eines Mindesteinkommens des Gewerbetreibenden
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Richtige Antwort: A) Der Nachweis, dass die erforderlichen Kenntnisse zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erworben wurden
§ 9 BewachV legt fest, dass die Sachkundeprüfung den Nachweis erbringen soll, dass die erforderlichen Kenntnisse zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben erworben wurden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Der Nachweis einer bestimmten Anzahl von Berufsjahren in der Sicherheitsbranche
- Berufsjahre in der Sicherheitsbranche sind nach § 9 BewachV kein Prüfungsgegenstand – es geht um erworbene Kenntnisse, nicht um Diensterfahrung.
- Der Nachweis der körperlichen Fitness für den Wachdienst
- Körperliche Fitness ist kein Zweck der Sachkundeprüfung nach § 9 BewachV, geprüft wird das erworbene Fachwissen für die Bewachungsaufgaben.
- Der Nachweis eines Mindesteinkommens des Gewerbetreibenden
- Ein Mindesteinkommen des Gewerbetreibenden hat mit dem in § 9 BewachV genannten Zweck der Sachkundeprüfung nichts zu tun.
§ 9 BewachVDazu nachlesen →Frage 42
Was ist nach § 4 BewachV der Zweck der Unterrichtung?
- A)Die Wachperson soll ausschließlich auf den Umgang mit Schusswaffen vorbereitet werden
- B)Die Wachperson soll eine akademische Zusatzqualifikation erwerben
- C)Die Wachperson soll befähigt werden, ihre Bewachungsaufgaben eigenverantwortlich durchzuführen
- D)Die Wachperson soll auf die Position als Betriebsleiter vorbereitet werden
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Richtige Antwort: C) Die Wachperson soll befähigt werden, ihre Bewachungsaufgaben eigenverantwortlich durchzuführen
§ 4 BewachV legt den Zweck der Unterrichtung fest: Sie soll die Wachperson befähigen, ihre Bewachungsaufgaben eigenverantwortlich durchzuführen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Die Wachperson soll ausschließlich auf den Umgang mit Schusswaffen vorbereitet werden
- Falsch: § 4 BewachV nennt die eigenverantwortliche Durchführung der Bewachungsaufgaben allgemein als Zweck, nicht nur die Vorbereitung auf Schusswaffen.
- Die Wachperson soll eine akademische Zusatzqualifikation erwerben
- Die Unterrichtung ist keine akademische Zusatzqualifikation, sondern soll die praktische Befähigung zur eigenverantwortlichen Bewachungstätigkeit vermitteln.
- Die Wachperson soll auf die Position als Betriebsleiter vorbereitet werden
- Zweck der Unterrichtung ist die eigene Bewachungstätigkeit der Wachperson, nicht die Vorbereitung auf eine Position als Betriebsleiter.
§ 4 BewachVDazu nachlesen →Frage 43
Ein Gewerbetreibender beschäftigt eine Wachperson, die weder zuverlässig noch ordnungsgemäß im Bewacherregister angemeldet ist, und setzt sie dennoch dauerhaft im Objektschutz ein. Wie ist dieses Verhalten einzuordnen?
- A)Als Ordnungswidrigkeit nach § 22 BewachV, da eine Person beschäftigt wird, die die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt
- B)Als bloßer interner Organisationsmangel ohne rechtliche Konsequenzen, solange kein Schaden entsteht
- C)Als automatischer und sofortiger Entzug der Erlaubnis nach § 34a GewO ohne weitere Prüfung
- D)Als Straftat nach dem Strafgesetzbuch, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls
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Richtige Antwort: A) Als Ordnungswidrigkeit nach § 22 BewachV, da eine Person beschäftigt wird, die die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt
Wer eine Person beschäftigt, die die vorgeschriebenen Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Anmeldung und Rückmeldung nach § 16 BewachV) nicht erfüllt, handelt nach § 22 BewachV ordnungswidrig – unabhängig davon, ob im Einzelfall bereits ein Schaden eingetreten ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Als bloßer interner Organisationsmangel ohne rechtliche Konsequenzen, solange kein Schaden entsteht
- Falsch: Die Beschäftigung einer nicht zuverlässigen oder nicht ordnungsgemäß angemeldeten Person ist unabhängig vom Schadenseintritt eine Ordnungswidrigkeit, kein bloßer interner Mangel.
- Als automatischer und sofortiger Entzug der Erlaubnis nach § 34a GewO ohne weitere Prüfung
- Ein Widerruf der Erlaubnis setzt eine eigene behördliche Prüfung der Voraussetzungen voraus und erfolgt nicht automatisch allein durch diesen Verstoß.
- Als Straftat nach dem Strafgesetzbuch, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls
- Der geschilderte Verstoß gegen § 16 BewachV ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 BewachV, keine Straftat nach dem Strafgesetzbuch.
§ 22 BewachVDazu nachlesen →Frage 44
Welche zusätzliche Rechtsgrundlage ergänzt den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen neben § 17 BewachV?
- A)§§ 2, 4, 23 GeschGehG
- B)§§ 201, 201a StGB
- C)Art. 12 GG
- D)§ 823 BGB ausschließlich
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Richtige Antwort: A) §§ 2, 4, 23 GeschGehG
Der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, zu dem der Gewerbetreibende seine Mitarbeiter nach § 17 BewachV verpflichten muss, wird ergänzend durch §§ 2, 4, 23 des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) abgesichert.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- §§ 201, 201a StGB
- §§ 201, 201a StGB schützen die Vertraulichkeit des Wortes und von Bildaufnahmen, nicht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
- Art. 12 GG
- Art. 12 GG regelt die Berufsfreiheit und enthält keine eigene Regelung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
- § 823 BGB ausschließlich
- Eine allgemeine Schadensersatznorm allein ist nicht die einschlägige Ergänzung zu § 17 BewachV – das leistet speziell das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG).
§ 17 BewachV; §§ 2, 4, 23 GeschGehGDazu nachlesen →Frage 45
Warum solltest du das Sachgebiet Gewerberecht trotz seines geringen Anteils an der schriftlichen Prüfung nicht vernachlässigen?
- A)Weil es zusätzlich zu den Schwerpunkten der mündlichen Prüfung nach § 11 i. V. m. § 7 Nr. 1 und 6 BewachV zählt
- B)Weil es in der schriftlichen Prüfung tatsächlich den größten Anteil aller Sachgebiete hat
- C)Weil es als einziges Sachgebiet mit Multiple-Choice-Fragen geprüft wird
- D)Weil ohne dieses Sachgebiet die Zulassung zur Prüfung entfällt
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Richtige Antwort: A) Weil es zusätzlich zu den Schwerpunkten der mündlichen Prüfung nach § 11 i. V. m. § 7 Nr. 1 und 6 BewachV zählt
Obwohl Gewerberecht in der schriftlichen Prüfung nur 5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten ausmacht, zählt es ausdrücklich zu den Schwerpunkten der mündlichen Prüfung – wer es vernachlässigt, riskiert dort unnötig Punkte.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Weil es in der schriftlichen Prüfung tatsächlich den größten Anteil aller Sachgebiete hat
- Falsch: Gewerberecht macht mit 5 von 82 Fragen bzw. 8 von 120 Punkten gerade einen geringen, nicht den größten Anteil aus.
- Weil es als einziges Sachgebiet mit Multiple-Choice-Fragen geprüft wird
- Multiple-Choice-Fragen im schriftlichen Teil gibt es in allen Sachgebieten, nicht nur im Gewerberecht.
- Weil ohne dieses Sachgebiet die Zulassung zur Prüfung entfällt
- Es gibt keine gesonderte Zulassungsvoraussetzung, die speziell an das Bestehen dieses einen Sachgebiets geknüpft ist.
Frage 46
Was ist der Zweck der Anzeigepflicht nach § 14 GewO?
- A)Dem Gewerbetreibenden eine Steuernummer zuzuteilen
- B)Der Behörde zu ermöglichen, den Gewerbebetrieb zu überwachen
- C)Dem Gewerbetreibenden automatisch die Erlaubnis nach § 34a GewO zu erteilen
- D)Ausschließlich statistische Zwecke des Bundesamts für Statistik zu erfüllen
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Richtige Antwort: B) Der Behörde zu ermöglichen, den Gewerbebetrieb zu überwachen
Zweck der Anzeigepflicht nach § 14 GewO ist es, der zuständigen Behörde zu ermöglichen, den Gewerbebetrieb zu überwachen. Die Anzeige ersetzt keine Erlaubnis – diese muss beim Bewachungsgewerbe zusätzlich nach § 34a GewO beantragt werden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Dem Gewerbetreibenden eine Steuernummer zuzuteilen
- Steuernummern vergibt das Finanzamt – das ist nicht Zweck der Anzeigepflicht nach § 14 GewO.
- Dem Gewerbetreibenden automatisch die Erlaubnis nach § 34a GewO zu erteilen
- Falsch: Die Anzeige ersetzt keine Erlaubnis – diese muss beim Bewachungsgewerbe gesondert nach § 34a GewO beantragt werden.
- Ausschließlich statistische Zwecke des Bundesamts für Statistik zu erfüllen
- Die Anzeige dient nicht ausschließlich der Statistik: Ihre Daten sind nach § 14 GewO vor allem für die Überwachung der Gewerbeausübung bestimmt.
§ 14 GewODazu nachlesen →Frage 47
Ein Bewachungsunternehmer dehnt sein Gewerbe auf einen neuen Gegenstand aus, ohne dies der Behörde zu melden, weil er meint, nur die Betriebsaufgabe sei anzeigepflichtig. Trifft das zu?
- A)Ja, ein neuer Gewerbegegenstand ist von der Anzeigepflicht ausgenommen
- B)Nein, aber nur, wenn die Änderung mit einem Umzug verbunden ist
- C)Ja, weil solche Änderungen ausschließlich der IHK gemeldet werden müssen
- D)Nein, § 14 GewO verpflichtet ausdrücklich auch beim Wechsel oder der Ausdehnung des Gewerbegegenstands zur Anzeige
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Richtige Antwort: D) Nein, § 14 GewO verpflichtet ausdrücklich auch beim Wechsel oder der Ausdehnung des Gewerbegegenstands zur Anzeige
§ 14 Abs. 1 GewO verlangt eine Anzeige nicht nur bei Beginn und Aufgabe, sondern auch bei Verlegung, Namensänderung und wenn der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf nicht geschäftsübliche Leistungen ausgedehnt wird.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, ein neuer Gewerbegegenstand ist von der Anzeigepflicht ausgenommen
- Falsch: § 14 GewO nennt den Wechsel oder die Ausdehnung des Gewerbegegenstands ausdrücklich als eigenen, gesonderten Anzeigetatbestand.
- Nein, aber nur, wenn die Änderung mit einem Umzug verbunden ist
- Die Anzeigepflicht bei einem Gegenstandswechsel besteht unabhängig davon, ob damit gleichzeitig ein Umzug verbunden ist.
- Ja, weil solche Änderungen ausschließlich der IHK gemeldet werden müssen
- Zuständig für die Anzeige nach § 14 GewO ist die Gewerbebehörde, nicht die IHK.
§ 14 GewODazu nachlesen →Frage 48
Muss ein Gewerbetreibender der Behörde für eine Auskunft nach § 29 GewO eine Gebühr in Rechnung stellen?
- A)Ja, die Behörde muss die Auskunft angemessen vergüten
- B)Nein, die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen
- C)Ja, aber nur bei schriftlicher Auskunftserteilung
- D)Nein, aber nur, wenn die Auskunft mündlich erfolgt
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Richtige Antwort: B) Nein, die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen
Nach § 29 GewO ist die Auskunft unentgeltlich zu erteilen – unabhängig davon, ob sie mündlich oder schriftlich verlangt wird. Eine Vergütungspflicht der Behörde besteht nicht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, die Behörde muss die Auskunft angemessen vergüten
- Falsch: Es ist umgekehrt – der Gewerbetreibende erteilt die Auskunft unentgeltlich, eine Vergütungspflicht der Behörde besteht nicht.
- Ja, aber nur bei schriftlicher Auskunftserteilung
- Die Unentgeltlichkeit nach § 29 GewO gilt für mündliche und schriftliche Auskünfte gleichermaßen, nicht nur bei schriftlicher Form.
- Nein, aber nur, wenn die Auskunft mündlich erfolgt
- Falsch: Die Auskunft ist unabhängig von ihrer Form unentgeltlich zu erteilen, nicht nur bei mündlicher Erteilung.
§ 29 GewODazu nachlesen →Frage 49
Ein Behördenmitarbeiter erscheint an einem Sonntagabend außerhalb jeder üblichen Geschäftszeit im Büro eines Bewachungsunternehmens, ohne dass eine dringende Gefahr erkennbar ist, und verlangt sofortigen Einlass zur Prüfung der Unterlagen. Darf der Unternehmer den Zutritt verweigern?
- A)Nein, die Behörde darf jederzeit und ohne besonderen Anlass Zutritt verlangen
- B)Ja, außerhalb der Geschäftszeit erlaubt § 29 GewO das Betreten nur zur Verhütung dringender Gefahren und nur tagsüber
- C)Ja, aber nur, wenn der Unternehmer vorher schriftlich widersprochen hat
- D)Nein, weil das Betretungsrecht nach § 29 GewO zeitlich völlig unbeschränkt gilt
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Richtige Antwort: B) Ja, außerhalb der Geschäftszeit erlaubt § 29 GewO das Betreten nur zur Verhütung dringender Gefahren und nur tagsüber
Nach § 29 Abs. 2 GewO dürfen Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeit betreten werden; außerhalb davon nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und nur tagsüber. An einem Sonntagabend ohne erkennbare dringende Gefahr liegt beides nicht vor.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, die Behörde darf jederzeit und ohne besonderen Anlass Zutritt verlangen
- Falsch: Außerhalb der üblichen Geschäftszeit erlaubt § 29 GewO das Betreten nur zur Verhütung dringender Gefahren und nur tagsüber, nicht jederzeit ohne Anlass.
- Ja, aber nur, wenn der Unternehmer vorher schriftlich widersprochen hat
- Ein vorheriger schriftlicher Widerspruch ist keine Voraussetzung – die zeitliche Beschränkung des § 29 GewO gilt ohnehin unabhängig davon.
- Nein, weil das Betretungsrecht nach § 29 GewO zeitlich völlig unbeschränkt gilt
- Falsch: Außerhalb der Geschäftszeit ist das Betretungsrecht gerade beschränkt, erlaubt nur zur Verhütung dringender Gefahren und nur tagsüber, nicht zeitlich unbeschränkt.
§ 29 GewODazu nachlesen →Frage 50
Ein Bewachungsunternehmen betreibt Niederlassungen in mehreren Bundesländern. Welche Behörde ist nach § 1 BewachV für den Gewerbetreibenden zuständig?
- A)Die Behörde, in deren Bezirk die Hauptniederlassung betrieben wird
- B)Jeweils die Behörde, in deren Bezirk eine Niederlassung tätig ist
- C)Die Behörde des Bundeslandes mit den meisten Mitarbeitern
- D)Die IHK, bei der die Sachkundeprüfung des Geschäftsführers abgelegt wurde
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Richtige Antwort: A) Die Behörde, in deren Bezirk die Hauptniederlassung betrieben wird
Nach § 1 Abs. 1 BewachV ist für Gewerbetreibende die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen – im Fall von Niederlassungen die Hauptniederlassung – betrieben wird oder werden soll. Es gibt also eine zuständige Behörde, nicht eine je Niederlassung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Jeweils die Behörde, in deren Bezirk eine Niederlassung tätig ist
- Falsch: Maßgeblich ist allein die Hauptniederlassung, nicht die Behörde jeder einzelnen Niederlassung, in der das Unternehmen tätig ist.
- Die Behörde des Bundeslandes mit den meisten Mitarbeitern
- Die Zahl der Mitarbeiter je Bundesland spielt für die Zuständigkeit nach § 1 BewachV keine Rolle.
- Die IHK, bei der die Sachkundeprüfung des Geschäftsführers abgelegt wurde
- Die IHK, bei der die Sachkundeprüfung des Geschäftsführers abgelegt wurde, hat mit der gewerberechtlichen Zuständigkeitsbehörde nichts zu tun.
§ 1 BewachVDazu nachlesen →Frage 51
Bei welcher der folgenden Verfahrensstationen eines Strafverfahrens müssen Staatsanwaltschaft und Gericht die zuständige Behörde nach § 2 BewachV NICHT von sich aus informieren?
- A)Beim Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls
- B)Bei einer rein internen Zeugenbefragung ohne jeden Bezug zur Zuverlässigkeit der Wachperson
- C)Bei der Anklageschrift oder einer an ihre Stelle tretenden Antragsschrift
- D)Bei der verfahrensabschließenden Entscheidung mit Begründung
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Richtige Antwort: B) Bei einer rein internen Zeugenbefragung ohne jeden Bezug zur Zuverlässigkeit der Wachperson
§ 2 BewachV nennt als Anlässe den Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die verfahrensabschließende Entscheidung – jeweils nur, wenn der Tatvorwurf Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorrufen kann. Eine Zeugenbefragung gehört nicht dazu.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Beim Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls
- Falsch: Der Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls ist gerade einer der Fälle, in denen die Behörde informiert werden muss.
- Bei der Anklageschrift oder einer an ihre Stelle tretenden Antragsschrift
- Falsch: Auch die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift löst die Informationspflicht nach § 2 BewachV aus, wenn Zuverlässigkeitszweifel bestehen.
- Bei der verfahrensabschließenden Entscheidung mit Begründung
- Falsch: Auch die verfahrensabschließende Entscheidung mit Begründung ist ausdrücklich einer der zu übermittelnden Fälle nach § 2 BewachV.
§ 2 BewachVDazu nachlesen →Frage 52
Gegen eine Wachperson läuft ein Strafverfahren wegen eines Vorwurfs, der erkennbar nicht geeignet ist, Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit hervorzurufen. Muss die Staatsanwaltschaft die zuständige Gewerbebehörde darüber informieren?
- A)Ja, jede behördliche Ermittlung gegen eine Wachperson ist ausnahmslos zu melden
- B)Nein, § 2 BewachV betrifft ausschließlich Ermittlungen gegen den Gewerbetreibenden selbst
- C)Nein, § 2 BewachV greift nur, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen
- D)Ja, aber nur, wenn die Wachperson zugleich Führungspersonal ist
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Richtige Antwort: C) Nein, § 2 BewachV greift nur, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen
§ 2 BewachV verpflichtet Staatsanwaltschaften und Gerichte nur dann zur Übermittlung, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen. Ein Vorwurf ohne diesen Bezug löst die Pflicht nicht aus – anders als etwa ein Waffendelikt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jede behördliche Ermittlung gegen eine Wachperson ist ausnahmslos zu melden
- Falsch: Nicht jede Ermittlung ist zu melden – entscheidend ist, ob der Tatvorwurf Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorrufen kann.
- Nein, § 2 BewachV betrifft ausschließlich Ermittlungen gegen den Gewerbetreibenden selbst
- Falsch: § 2 BewachV erfasst auch Ermittlungen gegen Wachpersonen und Leitungspersonal, nicht nur gegen den Gewerbetreibenden selbst.
- Ja, aber nur, wenn die Wachperson zugleich Führungspersonal ist
- Die Meldepflicht knüpft an den Tatvorwurf an, nicht an die Position der Wachperson als Führungspersonal oder einfache Wachkraft.
§ 2 BewachVDazu nachlesen →Frage 53
Welche Unterlage ist nach § 3 BewachV dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34a GewO beizufügen?
- A)Der Nachweis der Haftpflichtversicherung
- B)Ein ärztliches Gesundheitszeugnis
- C)Ein Nachweis über mindestens drei Jahre Berufserfahrung
- D)Die Arbeitsverträge aller künftigen Wachpersonen
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Richtige Antwort: A) Der Nachweis der Haftpflichtversicherung
Nach § 3 Abs. 2 BewachV sind dem Erlaubnisantrag u. a. der Nachweis der Haftpflichtversicherung, der Sachkundenachweis, eine Ausweiskopie, Bescheinigungen in Steuersachen, eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und bei juristischen Personen ein Registerauszug beizufügen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ein ärztliches Gesundheitszeugnis
- Ein ärztliches Gesundheitszeugnis zählt nicht zu den in § 3 BewachV genannten Antragsunterlagen.
- Ein Nachweis über mindestens drei Jahre Berufserfahrung
- Ein Nachweis über Berufserfahrung gehört nicht zu den in § 3 BewachV verlangten Unterlagen für den Erlaubnisantrag.
- Die Arbeitsverträge aller künftigen Wachpersonen
- Arbeitsverträge künftiger Wachpersonen sind keine Antragsunterlage nach § 3 BewachV, sondern betreffen erst den späteren laufenden Betrieb.
§ 3 BewachVDazu nachlesen →Frage 54
Ein Sicherheitsunternehmen meldet eine neue Wachperson zum Bewacherregister an, vergisst dabei aber deren Geburtsdatum anzugeben. Welche Folge hat das typischerweise?
- A)Das Geburtsdatum ist bei der Anmeldung keine Pflichtangabe, die Anmeldung bleibt wirksam
- B)Die Behörde ergänzt fehlende Geburtsdaten automatisch aus dem Melderegister
- C)Die Anmeldung ist unvollständig und kann von der Behörde nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden
- D)Die Anmeldung wird automatisch dem Bundeszentralregister zugeordnet
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Richtige Antwort: C) Die Anmeldung ist unvollständig und kann von der Behörde nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden
Nach § 16 Abs. 2 BewachV sind bei der Anmeldung einer Wachperson u. a. Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeiten zu übermitteln. Fehlt das Geburtsdatum, ist die Anmeldung unvollständig, und die Behörde kann die Person nicht eindeutig zuordnen und prüfen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Das Geburtsdatum ist bei der Anmeldung keine Pflichtangabe, die Anmeldung bleibt wirksam
- Falsch: Das Geburtsdatum gehört zu den bei der Anmeldung erforderlichen Angaben – ohne sie bleibt die Anmeldung unvollständig.
- Die Behörde ergänzt fehlende Geburtsdaten automatisch aus dem Melderegister
- Die Angaben nach § 16 Abs. 2 BewachV muss der Gewerbetreibende selbst vollständig übermitteln; eine Ergänzung durch die Behörde ist dort nicht vorgesehen.
- Die Anmeldung wird automatisch dem Bundeszentralregister zugeordnet
- Die Anmeldung wird nicht automatisch mit dem Bundeszentralregister verknüpft; dessen Auskunft holt die Behörde gesondert ein.
§ 16 BewachVDazu nachlesen →Frage 55
Welche Angabe MUSS ein Dienstausweis nach § 18 BewachV enthalten?
- A)Das monatliche Bruttogehalt des Mitarbeiters
- B)Die Bewacherregisteridentifikationsnummer von Wachperson und Gewerbetreibendem
- C)Die private Handynummer des Mitarbeiters
- D)Eine Kopie des Führungszeugnisses
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Richtige Antwort: B) Die Bewacherregisteridentifikationsnummer von Wachperson und Gewerbetreibendem
Zum vorgeschriebenen Inhalt des Dienstausweises nach § 18 BewachV gehören u. a. die Bewacherregisteridentifikationsnummern von Wachperson und Gewerbetreibendem, neben Namen, Anschriften, Betriebsbezeichnung und beiderseitigen Unterschriften. Gehalt, Privatnummer oder Führungszeugnis gehören dagegen nicht auf den Ausweis.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Das monatliche Bruttogehalt des Mitarbeiters
- Das Gehalt gehört nicht zum Ausweisinhalt nach § 18 BewachV – vorgeschrieben sind Namen, Anschriften, Unterschriften und die Bewacherregisternummern, keine Vergütungsdaten.
- Die private Handynummer des Mitarbeiters
- Eine private Handynummer zählt nicht zu den in § 18 BewachV vorgeschriebenen Ausweisangaben; verlangt sind Namen, Anschriften, Unterschriften und Bewacherregisternummern.
- Eine Kopie des Führungszeugnisses
- Ein Führungszeugnis ist kein Bestandteil des Ausweises – § 18 BewachV listet nur Namen, Anschriften, Unterschriften und Bewacherregisternummern als Pflichtinhalt.
§ 18 BewachVDazu nachlesen →Frage 56
Wann muss der Gewerbetreibende einer Wachperson den Ausweis nach § 18 BewachV spätestens ausstellen?
- A)Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Tätigkeit
- B)Erst nach bestandener Probezeit
- C)Nur, wenn die Wachperson einen Ausweis ausdrücklich anfordert
- D)Spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: D) Spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit
Nach § 18 Abs. 1 BewachV hat der Gewerbetreibende der Wachperson spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Ausweis auszustellen. Wer ihn nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, handelt nach § 22 BewachV ordnungswidrig.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Tätigkeit
- Sechs Monate nach Dienstbeginn wäre zu spät: der Ausweis muss nach § 18 BewachV bereits vor der ersten Aufnahme der Tätigkeit ausgestellt sein.
- Erst nach bestandener Probezeit
- Eine Probezeit spielt keine Rolle: Nach § 18 Abs. 1 BewachV ist der Ausweis spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit auszustellen.
- Nur, wenn die Wachperson einen Ausweis ausdrücklich anfordert
- Die Ausstellung ist keine Holschuld der Wachperson, sondern Pflicht des Gewerbetreibenden – unabhängig von einer ausdrücklichen Anforderung.
§ 18 BewachVDazu nachlesen →Frage 57
Eine Ladendetektivin trägt im Dienst weder ein sichtbares Namensschild noch eine Kennnummer, führt aber ihren Dienstausweis und ihren Personalausweis mit sich. Verstößt sie damit gegen § 18 BewachV?
- A)Ja, jede Wachperson muss ausnahmslos ein sichtbares Namensschild tragen
- B)Nein, weil Ladendetektive generell von sämtlichen Ausweispflichten befreit sind
- C)Nein, die Schildpflicht gilt nur für bestimmte Tätigkeiten, zu denen der Schutz vor Ladendieben nicht gehört; die Ausweispflichten bleiben bestehen
- D)Ja, weil nur Türsteher von der Schildpflicht ausgenommen sind
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) Nein, die Schildpflicht gilt nur für bestimmte Tätigkeiten, zu denen der Schutz vor Ladendieben nicht gehört; die Ausweispflichten bleiben bestehen
§ 18 Abs. 3 BewachV verlangt das sichtbare Schild nur bei Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum, im Diskotheken-Einlass, in Asylunterkünften und bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen. Der Schutz vor Ladendieben ist nicht genannt. Den Ausweis samt Identifizierungsdokument muss die Ladendetektivin nach § 18 Abs. 2 BewachV aber mitführen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jede Wachperson muss ausnahmslos ein sichtbares Namensschild tragen
- Die Schildpflicht gilt nicht für jede Wachperson, sondern nur für die in § 18 Abs. 3 BewachV genannten Tätigkeiten wie Citystreife oder Diskotheken-Einlass.
- Nein, weil Ladendetektive generell von sämtlichen Ausweispflichten befreit sind
- Ladendetektive sind nicht von allen Ausweispflichten befreit: den Dienstausweis samt Identifizierungsdokument müssen sie weiterhin mitführen, nur das Namensschild entfällt.
- Ja, weil nur Türsteher von der Schildpflicht ausgenommen sind
- Türsteher im Diskotheken-Einlass sind gerade schildpflichtig; nicht erfasst ist nach § 18 Abs. 3 BewachV der Schutz vor Ladendieben.
§ 18 BewachVDazu nachlesen →Frage 58
Wann wird das Tragen von Dienstkleidung nach § 19 BewachV verpflichtend vorgeschrieben?
- A)Nur bei Einsätzen im Rahmen von Großveranstaltungen
- B)Immer, unabhängig vom Einsatzort
- C)Nur, wenn der Kunde ausdrücklich Dienstkleidung verlangt
- D)Wenn die Wachperson in Ausübung ihres Dienstes befriedetes Besitztum betreten soll
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: D) Wenn die Wachperson in Ausübung ihres Dienstes befriedetes Besitztum betreten soll
Nach § 19 Abs. 2 BewachV muss jede Wachperson, die befriedetes Besitztum in Ausübung ihres Dienstes betreten soll, eine Dienstkleidung tragen – etwa auf einem umzäunten Gelände, damit sie dort als Sicherheitskraft erkennbar ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nur bei Einsätzen im Rahmen von Großveranstaltungen
- Die Pflicht ist nicht auf Großveranstaltungen beschränkt, sondern knüpft allgemein an das Betreten befriedeten Besitztums an, unabhängig von der Art der Veranstaltung.
- Immer, unabhängig vom Einsatzort
- Dienstkleidung ist nicht immer Pflicht: sie greift nur, wenn befriedetes Besitztum betreten werden soll, nicht bei jedem Einsatzort.
- Nur, wenn der Kunde ausdrücklich Dienstkleidung verlangt
- Die Pflicht hängt nicht vom Wunsch des Kunden ab, sondern gilt kraft § 19 BewachV, sobald befriedetes Besitztum betreten wird.
§ 19 BewachVDazu nachlesen →Frage 59
Ein Wachmann patrouilliert ausschließlich auf einem frei zugänglichen, nicht eingezäunten Vorplatz ohne Zutrittsbeschränkung. Verlangt § 19 BewachV in dieser Konstellation zwingend das Tragen von Dienstkleidung?
- A)Ja, jede Streifentätigkeit im Sicherheitsgewerbe erfordert zwingend Dienstkleidung
- B)Nein, weil Dienstkleidung im Bewachungsgewerbe generell nur freiwillig ist
- C)Ja, aber nur, wenn der Wachmann eine Schusswaffe führt
- D)Nein, die Pflicht zur Dienstkleidung knüpft an das Betreten befriedeten Besitztums an
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: D) Nein, die Pflicht zur Dienstkleidung knüpft an das Betreten befriedeten Besitztums an
Die Pflicht zur Dienstkleidung nach § 19 Abs. 2 BewachV knüpft an das Betreten befriedeten Besitztums an. Ein frei zugänglicher, nicht abgegrenzter Vorplatz ist das nicht. Trägt das Unternehmen trotzdem Dienstkleidung, gilt das Verwechslungsverbot nach § 19 Abs. 1 BewachV.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jede Streifentätigkeit im Sicherheitsgewerbe erfordert zwingend Dienstkleidung
- Nicht jede Streifentätigkeit löst die Pflicht aus – entscheidend ist allein, ob befriedetes Besitztum betreten wird, wie es beim frei zugänglichen Vorplatz gerade nicht der Fall ist.
- Nein, weil Dienstkleidung im Bewachungsgewerbe generell nur freiwillig ist
- Dienstkleidung ist nicht generell freiwillig: sobald befriedetes Besitztum betreten wird, wird sie nach § 19 BewachV verpflichtend.
- Ja, aber nur, wenn der Wachmann eine Schusswaffe führt
- Eine Schusswaffe ist für die Dienstkleidungspflicht unerheblich; maßgeblich ist allein das Betreten befriedeten Besitztums.
§ 19 BewachVDazu nachlesen →Frage 60
Wo muss ein Gewerbetreibender die Unterlagen nach § 21 BewachV übersichtlich sammeln und aufbewahren?
- A)Bei der zuständigen IHK
- B)Bei der örtlichen Polizeidienststelle
- C)Ausschließlich digital bei der Bewacherregisterstelle
- D)An seiner Hauptniederlassung
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Richtige Antwort: D) An seiner Hauptniederlassung
§ 21 BewachV verlangt, dass der Gewerbetreibende Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege übersichtlich an seiner Hauptniederlassung sammelt und aufbewahrt – nicht bei einer externen Stelle.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Bei der zuständigen IHK
- Die IHK ist nicht Aufbewahrungsort der Unterlagen; § 21 BewachV verlangt die Sammlung an der Hauptniederlassung des Gewerbetreibenden selbst.
- Bei der örtlichen Polizeidienststelle
- Die Polizei verwahrt diese Unterlagen nicht; § 21 BewachV verpflichtet den Gewerbetreibenden, sie an seiner Hauptniederlassung zu sammeln.
- Ausschließlich digital bei der Bewacherregisterstelle
- Das Bewacherregister ersetzt nicht die Aufbewahrungspflicht: die Unterlagen nach § 21 BewachV müssen an der Hauptniederlassung gesammelt werden.
§ 21 BewachVDazu nachlesen →
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