§34a Prüfungsfragen: Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – Teil 2
80 Übungsfragen zu Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 7 von 82 Fragen (11 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 21–40 (Teil 2 von 4).
Fragen 21–40 von 80
Frage 21
Welche Aussage zu den Jedermannsrechten wie der Notwehr trifft zu?
- A)Sie erlauben jedem Bürger uneingeschränkte Gewaltanwendung gegenüber jeder Person
- B)Sie stehen ausschließlich Polizeibeamten im Dienst zu
- C)Sie setzen voraus, dass vorher die Erlaubnis einer Behörde eingeholt wird
- D)Sie erlauben die Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff nur mit erforderlichen und gebotenen Mitteln
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Richtige Antwort: D) Sie erlauben die Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff nur mit erforderlichen und gebotenen Mitteln
Im Rahmen der Notwehr darf sich jeder mit erforderlichen und gebotenen Mitteln – notfalls auch mit körperlicher Gewalt – gegen einen rechtswidrigen Angriff verteidigen, ohne sich vorher an den Staat wenden zu müssen. Eine unbegrenzte Gewaltanwendung ist davon nicht gedeckt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Sie erlauben jedem Bürger uneingeschränkte Gewaltanwendung gegenüber jeder Person
- Notwehr ist auf das zur Abwehr des konkreten rechtswidrigen Angriffs Erforderliche und Gebotene begrenzt, keine unbeschränkte Gewaltbefugnis gegenüber beliebigen Personen.
- Sie stehen ausschließlich Polizeibeamten im Dienst zu
- Notwehr ist ein Jedermannsrecht und steht gerade nicht nur Polizeibeamten, sondern jedem Bürger zu.
- Sie setzen voraus, dass vorher die Erlaubnis einer Behörde eingeholt wird
- Notwehr setzt keine vorherige behördliche Erlaubnis voraus, weil sie einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff sofort abwehren soll, bevor staatliche Hilfe eintreffen kann.
§ 32 StGBDazu nachlesen →Frage 22
Ein Sicherheitsmitarbeiter hält eine beim Diebstahl ertappte Person über mehrere Stunden in einem Lagerraum fest, ohne die Polizei zu verständigen. Welches Grundrecht schützt das Rechtsgut, das hier verletzt wird?
- A)Das Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 GG
- B)Die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG
- C)Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG
- D)Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG
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Richtige Antwort: A) Das Recht auf Freiheit der Person aus Art. 2 GG
Art. 2 Abs. 2 GG schützt die Freiheit der Person. Gegenüber Privaten wirkt dieses Grundrecht über das Strafrecht: Das Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1 StPO erlaubt nur eine vorläufige Festnahme bis zur Übergabe an die Polizei; wer einen Menschen stundenlang ohne Verständigung der Polizei festhält, kann sich wegen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) strafbar machen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG
- Art. 12 GG schützt die Berufsfreiheit, nicht die körperliche Bewegungsfreiheit einer stundenlang festgehaltenen Person.
- Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG
- Art. 10 GG betrifft den Brief- und Fernmeldeverkehr und hat mit dem Festhalten einer Person nichts zu tun.
- Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG
- Art. 3 GG schützt vor Ungleichbehandlung, nicht vor dem Entzug der Bewegungsfreiheit, um den es hier geht.
Art. 2 GG; § 239 StGBDazu nachlesen →Frage 23
Ein Besucher beschimpft einen Sicherheitsmitarbeiter mit einer groben Beleidigung und beruft sich anschließend auf seine Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG. Trifft das zu?
- A)Ja, Art. 5 GG schützt jede Meinungsäußerung ausnahmslos, auch Beleidigungen
- B)Nein, die Meinungsfreiheit gilt nur, soweit dabei nicht gegen Gesetze wie § 185 StGB (Beleidigung) verstoßen wird
- C)Nein, Art. 5 GG gilt ausschließlich für die Presse, nicht für Privatpersonen
- D)Ja, solange die Äußerung nicht schriftlich erfolgt, ist sie immer von Art. 5 GG gedeckt
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Richtige Antwort: B) Nein, die Meinungsfreiheit gilt nur, soweit dabei nicht gegen Gesetze wie § 185 StGB (Beleidigung) verstoßen wird
Art. 5 GG garantiert die Meinungsfreiheit nur, solange nicht gegen Gesetze – wie § 185 StGB (Beleidigung) – oder Rechte anderer verstoßen wird. Eine Beleidigung ist daher nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, Art. 5 GG schützt jede Meinungsäußerung ausnahmslos, auch Beleidigungen
- Art. 5 Abs. 2 GG setzt der Meinungsfreiheit Schranken durch allgemeine Gesetze wie § 185 StGB; Beleidigungen sind davon nicht gedeckt.
- Nein, Art. 5 GG gilt ausschließlich für die Presse, nicht für Privatpersonen
- Art. 5 GG schützt die Meinungsäußerung jedes Einzelnen, nicht nur die Presse; die Einschränkung durch § 185 StGB betrifft daher auch Privatpersonen.
- Ja, solange die Äußerung nicht schriftlich erfolgt, ist sie immer von Art. 5 GG gedeckt
- Ob eine Äußerung mündlich oder schriftlich erfolgt, ändert nichts daran, dass eine Beleidigung nicht von Art. 5 GG gedeckt ist.
Art. 5 GG; § 185 StGBDazu nachlesen →Frage 24
Der Eigentümer eines einsturzgefährdeten Gebäudes unternimmt nichts, obwohl dadurch Passanten auf dem angrenzenden Gehweg gefährdet werden. Ist das von seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG gedeckt?
- A)Ja, der Eigentümer darf mit seinem Eigentum uneingeschränkt verfahren
- B)Nein, Eigentum verpflichtet (Art. 14 Abs. 2 GG) – Gesetze legen dem Eigentümer auf, solche Gefahren abzuwehren
- C)Nein, aber nur weil es sich um ein Gebäude und nicht um ein Grundstück handelt
- D)Ja, solange die Passanten das Grundstück nicht offiziell betreten
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Richtige Antwort: B) Nein, Eigentum verpflichtet (Art. 14 Abs. 2 GG) – Gesetze legen dem Eigentümer auf, solche Gefahren abzuwehren
Art. 14 GG gewährleistet das Eigentum; Inhalt und Schranken bestimmen die Gesetze, und Eigentum verpflichtet – sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Abs. 2). Die konkrete Pflicht, ein einsturzgefährdetes Gebäude zu sichern, ergibt sich aus Gesetzen wie dem Ordnungs- und Baurecht und der Haftung nach dem BGB; ein Freibrief, Passanten zu gefährden, ist das Eigentumsrecht nicht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, der Eigentümer darf mit seinem Eigentum uneingeschränkt verfahren
- Art. 14 Abs. 2 GG bindet die Nutzung des Eigentums an das Wohl der Allgemeinheit; ein uneingeschränktes Verfahrensrecht besteht gerade nicht.
- Nein, aber nur weil es sich um ein Gebäude und nicht um ein Grundstück handelt
- Ob Gebäude oder Grundstück, spielt keine Rolle: Die gesetzlichen Pflichten knüpfen an die Gefahr an, die vom Eigentum für andere ausgeht.
- Ja, solange die Passanten das Grundstück nicht offiziell betreten
- Die Gefährdung entsteht bereits durch den öffentlichen Gehweg vor dem Gebäude; ob das Grundstück selbst betreten wird, spielt keine Rolle.
Art. 14 GGDazu nachlesen →Frage 25
Eine Behörde möchte ein Grundrecht durch eine bloße interne Verwaltungsanweisung einschränken, ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. Ist das zulässig?
- A)Nein, Grundrechte dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden
- B)Ja, Behörden dürfen Grundrechte im Rahmen ihres Ermessens ohne gesetzliche Grundlage einschränken
- C)Ja, solange die Einschränkung nur vorübergehend gilt
- D)Nein, Grundrechte dürfen unter keinen Umständen eingeschränkt werden
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Richtige Antwort: A) Nein, Grundrechte dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden
Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, soweit das Grundgesetz es zulässt, und nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes. Art. 19 Abs. 1 GG verlangt, dass ein solches Gesetz allgemein gilt und das Grundrecht nennt; eine bloße interne Verwaltungsanweisung genügt nicht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, Behörden dürfen Grundrechte im Rahmen ihres Ermessens ohne gesetzliche Grundlage einschränken
- Grundrechte dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden; behördliches Ermessen ohne gesetzliche Grundlage genügt dafür nicht, auch nicht in einer internen Anweisung.
- Ja, solange die Einschränkung nur vorübergehend gilt
- Auch eine nur vorübergehende Einschränkung braucht eine gesetzliche Grundlage; die kurze Dauer ersetzt das Gesetz nicht und macht die Verwaltungsanweisung nicht zulässig.
- Nein, Grundrechte dürfen unter keinen Umständen eingeschränkt werden
- Grundrechte können durchaus eingeschränkt werden, allerdings nur durch oder aufgrund eines Gesetzes; ein völliges Einschränkungsverbot besteht nicht.
Art. 19 GGDazu nachlesen →Frage 26
Ein Staatsanwalt möchte gegen einen Straftäter einen Haftbefehl erwirken. Was muss vor dessen Erlass geschehen?
- A)Der Staatsanwalt kann den Haftbefehl als Teil der Exekutive allein erlassen
- B)Ein Richter muss zunächst prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten wurden
- C)Der Bundestag muss dem Haftbefehl im Rahmen der Gesetzgebung zustimmen
- D)Der Sicherheitsmitarbeiter, der den Täter festgehalten hat, muss dem Haftbefehl zustimmen
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Richtige Antwort: B) Ein Richter muss zunächst prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten wurden
Aufgrund der Gewaltenteilung kontrollieren sich die drei Staatsgewalten gegenseitig: Will der Staatsanwalt (Exekutive) einen Haftbefehl beantragen, muss zunächst ein Richter (Judikative) prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben (Legislative) eingehalten wurden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Der Staatsanwalt kann den Haftbefehl als Teil der Exekutive allein erlassen
- Der Haftbefehl ist eine richterliche Entscheidung der Judikative; die Staatsanwaltschaft als Teil der Exekutive kann ihn wegen der Gewaltenteilung nicht allein erlassen.
- Der Bundestag muss dem Haftbefehl im Rahmen der Gesetzgebung zustimmen
- Die Zustimmung des Bundestags als Gesetzgeber ist im Einzelfall eines Haftbefehls nicht vorgesehen; das wäre eine Vermischung von Gesetzgebung und Rechtsprechung.
- Der Sicherheitsmitarbeiter, der den Täter festgehalten hat, muss dem Haftbefehl zustimmen
- Ein privater Sicherheitsmitarbeiter hat keine verfassungsrechtliche Rolle bei der richterlichen Prüfung eines Haftbefehls; das ist Aufgabe der Judikative.
Art. 20 GGDazu nachlesen →Frage 27
Welche Aussage zur Zuständigkeit der Polizei in Deutschland im Rahmen des Föderalismus trifft zu?
- A)Die Polizei ist ausschließlich eine Angelegenheit des Bundes, die Länder haben keine eigene Polizei
- B)Die Polizei ist grundsätzlich Sache der einzelnen Bundesländer, Ausnahmen bilden u. a. Bundeskriminalamt und Bundespolizei
- C)Jede Gemeinde stellt ihre eigene, vom Land unabhängige Polizei
- D)Die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern wird für jeden Einzelfall neu ausgehandelt
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Richtige Antwort: B) Die Polizei ist grundsätzlich Sache der einzelnen Bundesländer, Ausnahmen bilden u. a. Bundeskriminalamt und Bundespolizei
Der Bundesstaat nach Art. 20 Abs. 1 GG bedeutet, dass Bund und 16 Länder unterschiedliche Kompetenzen haben; staatliche Aufgaben sind nach Art. 30 GG grundsätzlich Sache der Länder. Die Polizei ist deshalb grundsätzlich Ländersache, Ausnahmen bilden u. a. das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Die Polizei ist ausschließlich eine Angelegenheit des Bundes, die Länder haben keine eigene Polizei
- Nach Art. 30 GG sind staatliche Aufgaben grundsätzlich Sache der Länder; die Polizei ist deshalb grundsätzlich Landessache, nicht ausschließlich Bundessache.
- Jede Gemeinde stellt ihre eigene, vom Land unabhängige Polizei
- Polizeiaufgaben liegen bei den Bundesländern, nicht bei einzelnen Gemeinden, die keine eigene, vom Land unabhängige Polizei unterhalten.
- Die Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern wird für jeden Einzelfall neu ausgehandelt
- Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern ist im Grundgesetz generell geregelt, nicht Gegenstand einer fallweisen Verhandlung im Einzelfall.
Art. 20 GGDazu nachlesen →Frage 28
Bei einem städtischen Straßenfest kontrollieren private Sicherheitsmitarbeiter nach Absprache mit der Stadt die Zufahrtsberechtigung zu einem öffentlichen Parkplatz. Wie ist diese Konstellation einzuordnen?
- A)Als gewöhnliche Ausübung des Hausrechts, da der Parkplatz vom Sicherheitsunternehmen selbst verwaltet wird
- B)Als unzulässiges Handeln, weil private Sicherheitsmitarbeiter im öffentlichen Bereich unter keinen Umständen tätig werden dürfen
- C)Als Public Private Partnership; hoheitliche Befugnisse haben die Mitarbeiter dabei nur, soweit sie ihnen durch Gesetz übertragen sind
- D)Als rein zivilrechtliche Dienstleistung gegenüber den Fahrzeugführern, die mit hoheitlichem Handeln nichts zu tun hat
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Richtige Antwort: C) Als Public Private Partnership; hoheitliche Befugnisse haben die Mitarbeiter dabei nur, soweit sie ihnen durch Gesetz übertragen sind
Die Kontrolle der Zufahrt zu einem öffentlichen Parkplatz bei einer Veranstaltung ist ein typisches Beispiel für eine Public Private Partnership. Hoheitlich handeln die privaten Kräfte dadurch aber nicht: Nach § 34a Abs. 5 GewO haben sie Jedermannsrechte, vertraglich übertragene Selbsthilferechte und nur solche weiteren Befugnisse, die ihnen durch Gesetz übertragen sind – eine Absprache mit der Stadt reicht dafür nicht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Als gewöhnliche Ausübung des Hausrechts, da der Parkplatz vom Sicherheitsunternehmen selbst verwaltet wird
- Den öffentlichen Parkplatz verwaltet nicht das Sicherheitsunternehmen; ein eigenes Hausrecht hat es dort nicht und handelt nur mit Rechten, die ihm übertragen wurden.
- Als unzulässiges Handeln, weil private Sicherheitsmitarbeiter im öffentlichen Bereich unter keinen Umständen tätig werden dürfen
- Private dürfen im öffentlichen Bereich durchaus tätig werden, etwa im Rahmen einer PPP mit Jedermannsrechten. Ein generelles Tätigkeitsverbot besteht nicht.
- Als rein zivilrechtliche Dienstleistung gegenüber den Fahrzeugführern, die mit hoheitlichem Handeln nichts zu tun hat
- Die Kontrolle steht im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung und einer Absprache mit der Stadt; das ist gerade der typische PPP-Fall, kein rein privatrechtliches Geschäft.
§ 34a Abs. 5 GewODazu nachlesen →Frage 29
Welche Aussage beschreibt den Begriff „Föderalismus“ nach Art. 20 GG am zutreffendsten?
- A)Föderalismus bedeutet, dass ausschließlich der Bund über Kompetenzen verfügt
- B)Föderalismus ist ein anderes Wort für Gewaltenteilung
- C)Föderalismus bedeutet, dass Kompetenzen zwischen dem Bund und den einzelnen Bundesländern aufgeteilt sind
- D)Föderalismus bedeutet, dass jede Gemeinde ihre eigene Verfassung erlässt
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Richtige Antwort: C) Föderalismus bedeutet, dass Kompetenzen zwischen dem Bund und den einzelnen Bundesländern aufgeteilt sind
Föderalismus bezeichnet die Aufteilung staatlicher Kompetenzen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den einzelnen Bundesländern – ein eigenständiges Prinzip neben der Gewaltenteilung.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Föderalismus bedeutet, dass ausschließlich der Bund über Kompetenzen verfügt
- Das widerspricht Art. 30, 70 GG: Die Länder haben eigene Gesetzgebungskompetenzen, soweit das Grundgesetz sie nicht dem Bund zuweist. Der Bund verfügt nicht allein über alle Kompetenzen.
- Föderalismus ist ein anderes Wort für Gewaltenteilung
- Gewaltenteilung trennt Legislative, Exekutive und Judikative voneinander; Föderalismus trennt dagegen die Kompetenzen zwischen Bund und Ländern. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Verfassungsprinzipien.
- Föderalismus bedeutet, dass jede Gemeinde ihre eigene Verfassung erlässt
- Gemeinden erlassen Satzungen, keine eigenen Verfassungen. Verfassungsrecht gibt es nur auf Bundes- und Länderebene.
Art. 20 GGDazu nachlesen →Frage 30
Ein Gericht entscheidet in einem Grundsatzurteil eine bislang ungeklärte Rechtsfrage. Zählt diese Entscheidung zu den Rechtsquellen im Sinne des Kapitels?
- A)Nein, Gerichtsurteile sind keine Rechtsquelle, sondern nur Einzelfallentscheidungen ohne weitere Bedeutung
- B)Ja, aber nur, wenn das Urteil vom Bundesverfassungsgericht stammt
- C)Ja, Rechtsprechung ist ausdrücklich eine der anerkannten Rechtsquellen
- D)Nein, nur Gesetze und Verordnungen zählen zu den Rechtsquellen
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Richtige Antwort: C) Ja, Rechtsprechung ist ausdrücklich eine der anerkannten Rechtsquellen
Zu den Rechtsquellen zählen neben Gesetzen, Verordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrecht ausdrücklich auch die Rechtsprechung, also Urteile von Gerichten.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, Gerichtsurteile sind keine Rechtsquelle, sondern nur Einzelfallentscheidungen ohne weitere Bedeutung
- Im Sinne des Kapitels zählt Rechtsprechung zu den Rechtsquellen; Grundsatzurteile prägen die Rechtsanwendung über den Einzelfall hinaus und sind keine folgenlosen Einzelentscheidungen.
- Ja, aber nur, wenn das Urteil vom Bundesverfassungsgericht stammt
- Eine Beschränkung auf Urteile des Bundesverfassungsgerichts gibt es nicht; Rechtsprechung als Rechtsquelle im Sinne des Kapitels umfasst Entscheidungen der Gerichte allgemein.
- Nein, nur Gesetze und Verordnungen zählen zu den Rechtsquellen
- Neben Gesetzen und Verordnungen zählen auch Satzungen, Gewohnheitsrecht und Rechtsprechung zu den hier behandelten Rechtsquellen; die Beschränkung auf nur zwei Arten ist zu eng.
Frage 31
Welche der folgenden Rechtsquellen wird typischerweise von einer Gemeinde oder einem Landratsamt erlassen?
- A)Ein Gesetz
- B)Eine Satzung
- C)Eine Verordnung des Bundes
- D)Ein Urteil des Bundesgerichtshofs
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Richtige Antwort: B) Eine Satzung
Satzungen werden von Gemeinden oder Landratsämtern erlassen und stehen in der Normenhierarchie unterhalb von Gesetzen und Verordnungen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ein Gesetz
- Gesetze werden von Parlamenten wie Bundestag oder Landtag beschlossen, nicht von einer Gemeinde oder einem Landratsamt.
- Eine Verordnung des Bundes
- Verordnungen des Bundes erlässt die Bundesregierung oder ein Ministerium aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung, nicht eine Gemeinde oder ein Landratsamt.
- Ein Urteil des Bundesgerichtshofs
- Ein Urteil des Bundesgerichtshofs ist Rechtsprechung eines Bundesgerichts und keine von einer Gemeinde oder einem Landratsamt erlassene Rechtsquelle.
Frage 32
Welche Rechtsnatur hat die Bewachungsverordnung (BewachV)?
- A)Sie ist ein Gesetz im formellen Sinn
- B)Sie ist eine Verordnung
- C)Sie ist eine Satzung des Bundes
- D)Sie ist eine Form des Gewohnheitsrechts
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Richtige Antwort: B) Sie ist eine Verordnung
Die BewachV ist rechtlich eine Verordnung, die auf § 34a GewO basiert – sie steht damit unter den Gesetzen, aber über kommunalen Satzungen. In Prüfungsfragen wird sie gern fälschlich als „Gesetz“ bezeichnet.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Sie ist ein Gesetz im formellen Sinn
- Ein formelles Gesetz wird vom Parlament beschlossen. Die BewachV beruht dagegen auf einer Ermächtigung in § 34a GewO und wird von der Exekutive erlassen, steht also unterhalb eines Gesetzes.
- Sie ist eine Satzung des Bundes
- Satzungen erlassen Selbstverwaltungskörperschaften wie Gemeinden für ihren eigenen Bereich; die BewachV hat dagegen das zuständige Bundesministerium auf Grund von § 34a GewO als Rechtsverordnung erlassen.
- Sie ist eine Form des Gewohnheitsrechts
- Gewohnheitsrecht entsteht durch langjährige tatsächliche Übung, nicht durch einen förmlich erlassenen Verordnungstext wie die BewachV.
Frage 33
Ein Mieter kündigt seinen Mietvertrag fristlos wegen erheblichen Schimmelbefalls in der Wohnung. Welchem Rechtsgebiet ist dieser Streit in erster Linie zuzuordnen?
- A)Dem Privaten Recht, da es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Bürgern (Mieter und Vermieter) handelt
- B)Dem Öffentlichen Recht, da eine behördliche Genehmigung erforderlich ist
- C)Dem Strafrecht, da der Vermieter automatisch eine Straftat begeht
- D)Dem Gewerberecht, da Vermieten ein Gewerbe im Sinne der GewO ist
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Richtige Antwort: A) Dem Privaten Recht, da es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Bürgern (Mieter und Vermieter) handelt
Mietrecht ist ein klassisches Beispiel für Privates Recht: Es regelt das gleichberechtigte Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter, beides Bürger im rechtlichen Sinn.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Dem Öffentlichen Recht, da eine behördliche Genehmigung erforderlich ist
- Für eine fristlose Kündigung wegen Mängeln ist keine behördliche Genehmigung nötig; das Verhältnis bleibt privatrechtlich zwischen Vermieter und Mieter geregelt.
- Dem Strafrecht, da der Vermieter automatisch eine Straftat begeht
- Schimmelbefall begründet zivilrechtliche Mängelrechte des Mieters, aber keine automatische Straftat des Vermieters.
- Dem Gewerberecht, da Vermieten ein Gewerbe im Sinne der GewO ist
- Private Wohnraumvermietung ist kein Gewerbebetrieb im Sinne der Gewerbeordnung, sondern gehört zur privaten Vermögensverwaltung.
Frage 34
Ein Finanzamt setzt gegenüber einem Bürger einen Steuerbescheid fest. Welchem Rechtsgebiet ist dieser Vorgang zuzuordnen?
- A)Dem Privaten Recht, da der Bürger dem Finanzamt gleichberechtigt gegenübersteht
- B)Weder dem Öffentlichen noch dem Privaten Recht, da Steuerrecht eine eigene, dritte Rechtsart bildet
- C)Dem Privaten Recht, weil der Steuerbescheid wie ein Vertrag ausgehandelt wird
- D)Dem Öffentlichen Recht, da es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger handelt
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Richtige Antwort: D) Dem Öffentlichen Recht, da es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger handelt
Das Steuerrecht ist ausdrücklich als Beispiel für Öffentliches Recht genannt: Es regelt das Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Staat (Finanzamt) und Bürger.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Dem Privaten Recht, da der Bürger dem Finanzamt gleichberechtigt gegenübersteht
- Das Finanzamt handelt hoheitlich in einem Über-/Unterordnungsverhältnis; von einer Gleichordnung wie im Privatrecht kann keine Rede sein.
- Weder dem Öffentlichen noch dem Privaten Recht, da Steuerrecht eine eigene, dritte Rechtsart bildet
- Es gibt neben Öffentlichem und Privatem Recht keine eigenständige dritte Rechtsart; auch das Steuerrecht wird einer der beiden Kategorien zugeordnet, hier dem Öffentlichen Recht.
- Dem Privaten Recht, weil der Steuerbescheid wie ein Vertrag ausgehandelt wird
- Ein Steuerbescheid ist ein einseitiger Verwaltungsakt der Behörde, kein zwischen Bürger und Finanzamt ausgehandelter Vertrag.
Frage 35
Zwei Sicherheitsunternehmen verhandeln über einen gemeinsamen Kooperationsvertrag für einen Großauftrag. Welche Aussage zur Rechtslage trifft zu?
- A)Da es sich um Sicherheitsunternehmen handelt, gilt automatisch das Über-/Unterordnungsverhältnis des Öffentlichen Rechts
- B)Der Vertrag bedarf zwingend der vorherigen Genehmigung der Gewerbeaufsicht
- C)Nur das größere Unternehmen kann die Vertragskonditionen einseitig vorgeben
- D)Beide Unternehmen stehen sich als Bürger im Sinne des Privaten Rechts gleichberechtigt gegenüber
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Richtige Antwort: D) Beide Unternehmen stehen sich als Bürger im Sinne des Privaten Rechts gleichberechtigt gegenüber
Auch Firmen gelten im Rechtssinn als „Bürger“. Verhandeln zwei Unternehmen einen Vertrag, gilt das Privatrecht mit seiner Gleichordnung – keine Seite kann die andere einseitig zu etwas zwingen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Da es sich um Sicherheitsunternehmen handelt, gilt automatisch das Über-/Unterordnungsverhältnis des Öffentlichen Rechts
- Zwei private Unternehmen stehen sich immer gleichgeordnet gegenüber; die Branche Sicherheitsgewerbe ändert daran nichts, ein Über-/Unterordnungsverhältnis des Öffentlichen Rechts entsteht dadurch nicht.
- Der Vertrag bedarf zwingend der vorherigen Genehmigung der Gewerbeaufsicht
- Ein gewöhnlicher Kooperationsvertrag zwischen zwei Unternehmen bedarf keiner vorherigen gewerbeaufsichtlichen Genehmigung.
- Nur das größere Unternehmen kann die Vertragskonditionen einseitig vorgeben
- Im Privatrecht gilt Vertragsfreiheit unter gleichgeordneten Parteien; die bloße Größe eines Unternehmens verschafft keine Rechtsmacht, Konditionen einseitig vorzugeben.
Frage 36
Ein Zollbeamter kontrolliert im Rahmen seiner Dienstausübung einen Lkw an der Grenze. In welcher Funktion handelt er dabei?
- A)Als Privatperson, da jeder Bürger Fahrzeuge anhalten und kontrollieren darf
- B)Aufgrund der Jedermannsrechte, wie ein privater Sicherheitsmitarbeiter
- C)Hoheitlich, da ihm der Staat besondere Kontrollbefugnisse übertragen hat
- D)Ausschließlich im Rahmen des Privaten Rechts, da ein Transportvertrag betroffen ist
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Richtige Antwort: C) Hoheitlich, da ihm der Staat besondere Kontrollbefugnisse übertragen hat
Wie ein Polizeibeamter handelt auch ein Zollbeamter bei einer dienstlichen Kontrolle hoheitlich – er verfügt über vom Staat übertragene besondere Befugnisse, die einer Privatperson nicht zustehen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Als Privatperson, da jeder Bürger Fahrzeuge anhalten und kontrollieren darf
- Fahrzeugkontrollen an der Grenze beruhen auf dem Zollbeamten übertragenen hoheitlichen Befugnissen; ein solches Anhalten und Kontrollieren steht nicht jeder Privatperson zu.
- Aufgrund der Jedermannsrechte, wie ein privater Sicherheitsmitarbeiter
- Jedermannsrechte wie bei privaten Sicherheitsmitarbeitern reichen für eine dienstliche Grenzkontrolle nicht aus; der Zollbeamte handelt kraft übertragener hoheitlicher Befugnisse.
- Ausschließlich im Rahmen des Privaten Rechts, da ein Transportvertrag betroffen ist
- Die dienstliche Kontrolle ist eine staatliche Aufgabe und kein privatrechtliches Vertragsverhältnis, etwa aus einem Transportvertrag mit dem Fahrer.
Frage 37
Ein Vermieter tauscht eigenmächtig das Schloss der Wohnung eines Mieters aus, weil dieser mit der Miete im Rückstand ist, statt den Gerichtsvollzieher einzuschalten. Welches Prinzip verletzt der Vermieter dadurch in erster Linie?
- A)Das Gewaltmonopol des Staates, da er sein vermeintliches Recht eigenmächtig durchsetzt
- B)Das Prinzip der Gewaltenteilung, da er richterliche Aufgaben übernimmt
- C)Die Berufsfreiheit des Mieters aus Art. 12 GG
- D)Den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG
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Richtige Antwort: A) Das Gewaltmonopol des Staates, da er sein vermeintliches Recht eigenmächtig durchsetzt
Der Vermieter betreibt eigenmächtige Rechtsdurchsetzung (Faustrecht) statt sich an den Staat – hier den Gerichtsvollzieher bzw. das zuständige Gericht – zu wenden. Genau das soll das Gewaltmonopol verhindern.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Das Prinzip der Gewaltenteilung, da er richterliche Aufgaben übernimmt
- Gewaltenteilung betrifft die Trennung von Legislative, Exekutive und Judikative als Staatsorganen; der Vermieter ist Privatperson und maßt sich keine richterliche Funktion an, sondern setzt eigenmächtig vermeintliches Recht durch.
- Die Berufsfreiheit des Mieters aus Art. 12 GG
- Es geht nicht um die Berufswahl oder -ausübung des Mieters, sondern um eigenmächtige Rechtsdurchsetzung statt Einschaltung des Gerichtsvollziehers.
- Den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG
- Es liegt keine Ungleichbehandlung vor, sondern verbotene Selbstjustiz anstelle des staatlichen Vollstreckungsverfahrens.
Frage 38
Welche der folgenden Befugnisse zählt NICHT zu den Jedermannsrechten?
- A)Die Notwehr
- B)Die Ausweiskontrolle durch einen Polizeibeamten
- C)Die Nothilfe zugunsten eines Dritten
- D)Das vorläufige Festnahmerecht bei einer auf frischer Tat betroffenen Person
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Die Ausweiskontrolle durch einen Polizeibeamten
Die Ausweiskontrolle durch einen Polizeibeamten ist hoheitliches Handeln, keine Jedermannsbefugnis. Notwehr, Nothilfe und das vorläufige Festnahmerecht stehen dagegen grundsätzlich jedem Bürger zu.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Die Notwehr
- Notwehr nach § 32 StGB und § 227 BGB steht jedem zu, der rechtswidrig angegriffen wird, nicht nur Amtsträgern; sie ist deshalb gerade ein Jedermannsrecht.
- Die Nothilfe zugunsten eines Dritten
- Nothilfe zugunsten eines Dritten gehört ebenso zu den anerkannten Jedermannsrechten wie die Notwehr zugunsten der eigenen Person.
- Das vorläufige Festnahmerecht bei einer auf frischer Tat betroffenen Person
- Das vorläufige Festnahmerecht bei einer auf frischer Tat betroffenen Person gewährt § 127 Abs. 1 StPO ausdrücklich jedermann, nicht nur der Polizei.
Frage 39
Ein öffentlich zugängliches, aber in privater Hand befindliches Einkaufszentrum wird von einem privaten Sicherheitsdienst bestreift. Zu welchem Zuständigkeitsbereich zählt dieses Gelände rechtlich?
- A)Zum nichtöffentlichen Hausrechtsbereich, auch wenn Publikumsverkehr herrscht
- B)Zum öffentlichen Bereich, für den grundsätzlich die Polizei zuständig ist
- C)Zu keinem der beiden Bereiche, da eine Sonderzone ohne Zuständigkeit vorliegt
- D)Zum öffentlichen Bereich, sobald mehr als 100 Personen gleichzeitig anwesend sind
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Richtige Antwort: A) Zum nichtöffentlichen Hausrechtsbereich, auch wenn Publikumsverkehr herrscht
Auch ein öffentlich zugängliches Einkaufszentrum bleibt rechtlich privates, dem Hausrecht unterliegendes Gelände. Dort handelt der Sicherheitsdienst im Auftrag des Hausrechtsinhabers; die Polizei wird tätig, sobald die öffentliche Sicherheit betroffen ist, etwa bei einer Straftat.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Zum öffentlichen Bereich, für den grundsätzlich die Polizei zuständig ist
- Trotz Publikumsverkehrs bleibt das Gelände privates, dem Hausrecht unterliegendes Eigentum; die grundsätzliche Zuständigkeit liegt beim Inhaber und dem beauftragten Sicherheitsdienst, nicht bei der Polizei.
- Zu keinem der beiden Bereiche, da eine Sonderzone ohne Zuständigkeit vorliegt
- Eine dritte Kategorie neben öffentlichem Bereich und privatem Hausrechtsbereich gibt es nicht; jedes Gelände ist rechtlich einer der beiden Zuordnungen unterworfen.
- Zum öffentlichen Bereich, sobald mehr als 100 Personen gleichzeitig anwesend sind
- Die Anzahl anwesender Personen ändert nichts an der rechtlichen Einordnung als privates Hausrechtsgelände.
Frage 40
Ein Wachunternehmen lehnt Bewerber pauschal wegen ihrer Herkunft ab, unabhängig von deren Qualifikation. Welcher Grundsatz des Grundgesetzes steht hinter dem Benachteiligungsverbot, gegen das dieses Vorgehen verstößt?
- A)Die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG
- B)Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG
- C)Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG
- D)Die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: C) Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG
Art. 3 Abs. 3 GG verbietet dem Staat, Menschen etwa wegen ihrer Herkunft zu benachteiligen. Für private Arbeitgeber setzt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz diesen Gedanken um: Nach §§ 1, 7 AGG dürfen Beschäftigte und Bewerber nicht wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt werden.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG
- Die Eigentumsgarantie schützt das Eigentum vor staatlichen Eingriffen und hat mit der Ablehnung von Bewerbern wegen ihrer Herkunft nichts zu tun.
- Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG
- Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis schützt die Vertraulichkeit der Kommunikation, nicht die Gleichbehandlung von Bewerbern.
- Die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG
- Die Unverletzlichkeit der Wohnung schützt vor staatlichem Eindringen in die Wohnung und hat keinen Bezug zur Bewerberauswahl eines Unternehmens.
Art. 3 GG; §§ 1, 7 AGGDazu nachlesen →
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