§34a Prüfungsfragen: Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – Teil 4
80 Übungsfragen zu Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung — mit Musterlösung und Erklärung zu jeder Frage. In der schriftlichen IHK-Prüfung entfallen 7 von 82 Fragen (11 Punkte) auf dieses Sachgebiet. Diese Seite zeigt Fragen 61–80 (Teil 4 von 4).
Fragen 61–80 von 80
Frage 61
Ein Sicherheitsunternehmen und ein Kunde streiten sich darüber, ob eine Klausel im Bewachungsvertrag wirksam ist. Welchem Rechtsgebiet ist dieser Streit zuzuordnen?
- A)Dem Öffentlichen Recht, weil eine Erlaubnis nach § 34a GewO Voraussetzung für den Vertrag war
- B)Weder ÖR noch PR, da Bewachungsverträge eine eigene dritte Rechtsart bilden
- C)Dem Privaten Recht, weil beide Vertragsparteien gleichberechtigte Bürger im Rechtssinn sind
- D)Dem Öffentlichen Recht, weil der Vertrag behördlich genehmigt werden muss
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Richtige Antwort: C) Dem Privaten Recht, weil beide Vertragsparteien gleichberechtigte Bürger im Rechtssinn sind
Der Streit über eine Vertragsklausel zwischen Sicherheitsunternehmen und Kunde ist ein gleichgeordnetes Verhältnis zwischen zwei Bürgern (auch Firmen zählen als Bürger) und damit Privates Recht – unabhängig davon, dass das Unternehmen selbst eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis nach § 34a GewO benötigt, um überhaupt tätig werden zu dürfen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Dem Öffentlichen Recht, weil eine Erlaubnis nach § 34a GewO Voraussetzung für den Vertrag war
- Dass eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis für den Betrieb nötig ist, macht den gleichgeordneten Vertragsstreit selbst nicht zu Öffentlichem Recht.
- Weder ÖR noch PR, da Bewachungsverträge eine eigene dritte Rechtsart bilden
- Es gibt nur ÖR und PR als Rechtsarten, keine eigene dritte Kategorie für Bewachungsverträge.
- Dem Öffentlichen Recht, weil der Vertrag behördlich genehmigt werden muss
- Der Bewachungsvertrag selbst braucht keine behördliche Genehmigung, nur das Unternehmen benötigt die Erlaubnis nach § 34a GewO.
Frage 62
Eine Behörde entzieht einem Bewachungsunternehmen die Erlaubnis nach § 34a GewO wegen nachträglich weggefallener Zuverlässigkeit. Das Unternehmen ist der Ansicht, es könne mit der Behörde über eine Ausnahmeregelung „verhandeln“, da es sich um eine geschäftliche Angelegenheit handle. Ist diese Einschätzung zutreffend?
- A)Nein, der Entzug einer Erlaubnis ist hoheitliches Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis des Öffentlichen Rechts – ein Verhandeln auf Augenhöhe wie im Privatrecht gibt es hier nicht
- B)Ja, da es sich letztlich um ein Geschäftsverhältnis zwischen Unternehmen und Behörde handelt
- C)Ja, solange das Unternehmen der Behörde eine finanzielle Kompensation anbietet
- D)Nein, aber nur, weil ausschließlich Kapitalgesellschaften von diesem Grundsatz betroffen sind
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Richtige Antwort: A) Nein, der Entzug einer Erlaubnis ist hoheitliches Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis des Öffentlichen Rechts – ein Verhandeln auf Augenhöhe wie im Privatrecht gibt es hier nicht
Der Entzug einer gewerberechtlichen Erlaubnis ist hoheitliches Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis des Öffentlichen Rechts. Das Unternehmen kann sich nicht auf ein „Verhandeln“ wie zwischen gleichberechtigten Vertragspartnern im Privatrecht berufen, sondern nur den vorgesehenen Rechtsweg (Widerspruch, Klage) nutzen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, da es sich letztlich um ein Geschäftsverhältnis zwischen Unternehmen und Behörde handelt
- Der Erlaubnisentzug ist hoheitliches Handeln im Über-/Unterordnungsverhältnis, kein Geschäftsverhältnis auf Augenhöhe.
- Ja, solange das Unternehmen der Behörde eine finanzielle Kompensation anbietet
- Eine hoheitliche Entscheidung über die Zuverlässigkeit lässt sich nicht durch eine finanzielle Kompensation abwenden.
- Nein, aber nur, weil ausschließlich Kapitalgesellschaften von diesem Grundsatz betroffen sind
- Der hoheitliche Charakter des Erlaubnisentzugs gilt für jede Unternehmensform, nicht nur für Kapitalgesellschaften.
§ 34a GewODazu nachlesen →Frage 63
Ein Gesetz schränkt ein Grundrecht wirksam und allgemein ein. Bedeutet das automatisch, dass jede darauf gestützte behördliche Einzelmaßnahme ebenfalls verhältnismäßig ist?
- A)Ja, eine wirksame gesetzliche Grundlage macht jede darauf gestützte Maßnahme automatisch rechtmäßig
- B)Nein, weil Art. 19 GG Einzelmaßnahmen generell verbietet
- C)Nein, Art. 19 GG stellt Anforderungen an das einschränkende Gesetz; die konkrete Einzelmaßnahme muss zusätzlich verhältnismäßig sein
- D)Ja, sofern das Gesetz vom Bundestag beschlossen wurde
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Richtige Antwort: C) Nein, Art. 19 GG stellt Anforderungen an das einschränkende Gesetz; die konkrete Einzelmaßnahme muss zusätzlich verhältnismäßig sein
Art. 19 GG stellt sicher, dass überhaupt eine allgemeine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung besteht. Die konkrete Anwendung im Einzelfall muss zusätzlich den allgemeinen Grundsätzen wie der Verhältnismäßigkeit genügen – die gesetzliche Grundlage allein genügt nicht automatisch.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, eine wirksame gesetzliche Grundlage macht jede darauf gestützte Maßnahme automatisch rechtmäßig
- Eine gültige gesetzliche Grundlage allein macht die konkrete Maßnahme noch nicht automatisch verhältnismäßig; das ist zusätzlich zu prüfen.
- Nein, weil Art. 19 GG Einzelmaßnahmen generell verbietet
- Art. 19 GG verbietet keine Einzelmaßnahmen; er stellt Anforderungen an das einschränkende Gesetz, etwa Allgemeinheit und Zitiergebot, und schützt den Wesensgehalt der Grundrechte.
- Ja, sofern das Gesetz vom Bundestag beschlossen wurde
- Welches Organ das Gesetz beschlossen hat, sagt nichts über die Verhältnismäßigkeit der darauf gestützten Einzelmaßnahme aus.
Art. 19 GGDazu nachlesen →Frage 64
Ein Sicherheitsmitarbeiter hält einen auf frischer Tat ertappten Ladendieb fest und ruft dabei sofort die Polizei, die nach 15 Minuten eintrifft. Verletzt er dadurch Art. 104 GG?
- A)Nein, Art. 104 GG richtet sich unmittelbar an staatliche Stellen; der Mitarbeiter handelt zudem im Rahmen der Jedermannsrechte und verständigt unverzüglich die Polizei
- B)Ja, jede private Festnahme verstößt automatisch gegen Art. 104 GG
- C)Nein, aber nur, weil 15 Minuten gesetzlich als Höchstdauer festgelegt sind
- D)Ja, weil nur ein Richter eine Festnahme anordnen darf
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Richtige Antwort: A) Nein, Art. 104 GG richtet sich unmittelbar an staatliche Stellen; der Mitarbeiter handelt zudem im Rahmen der Jedermannsrechte und verständigt unverzüglich die Polizei
Art. 104 GG richtet sich an staatliche Stellen. Der Sicherheitsmitarbeiter handelt nach dem Jedermannsrecht der vorläufigen Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO) und hält sich an dessen Grenzen, indem er sofort die Polizei ruft und den Dieb nur bis zu ihrem Eintreffen festhält.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, jede private Festnahme verstößt automatisch gegen Art. 104 GG
- Art. 104 GG bindet staatliche Stellen; eine private Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO fällt nicht automatisch darunter.
- Nein, aber nur, weil 15 Minuten gesetzlich als Höchstdauer festgelegt sind
- Es gibt keine gesetzlich festgelegte Höchstdauer von 15 Minuten für die vorläufige Festnahme durch Private.
- Ja, weil nur ein Richter eine Festnahme anordnen darf
- Der Richtervorbehalt aus Art. 104 Abs. 2 GG betrifft staatliche Freiheitsentziehung, nicht die vorläufige Festnahme durch Jedermann.
Art. 104 GG; § 127 StPODazu nachlesen →Frage 65
Was ist der Hintergrund einer Public Private Partnership (PPP)?
- A)Die vollständige Privatisierung sämtlicher Polizeiaufgaben
- B)Die vertragliche Unterstützung staatlicher oder kommunaler Stellen durch private Sicherheitsdienstleister bei einer öffentlichkeitsbezogenen Aufgabe – ohne dass daraus automatisch eine Stellung als Verwaltungshelfer oder eine Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen folgt
- C)Die Übertragung des Gewaltmonopols auf private Sicherheitsunternehmen
- D)Ein rein zivilrechtlicher Kooperationsvertrag zwischen zwei Sicherheitsfirmen
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Richtige Antwort: B) Die vertragliche Unterstützung staatlicher oder kommunaler Stellen durch private Sicherheitsdienstleister bei einer öffentlichkeitsbezogenen Aufgabe – ohne dass daraus automatisch eine Stellung als Verwaltungshelfer oder eine Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen folgt
PPP ist zunächst nur vertragliche Kooperation zwischen einer staatlichen oder kommunalen Stelle und privaten Sicherheitsdienstleistern bei einer öffentlichkeitsbezogenen Aufgabe, etwa einer gemeinsamen Streife mit dem Ordnungsamt oder der Sicherung eines Stadtfests. Das macht die privaten Kräfte weder automatisch zu Verwaltungshelfern, die weisungsgebunden für die Behörde handeln, noch zu Beliehenen, denen durch Gesetz eigene hoheitliche Befugnisse übertragen sind – für beides braucht es eine eigene rechtliche Grundlage. Ohne diese bleibt es bei Jedermannsrechten und vertraglich übertragenen Selbsthilferechten (§ 34a Abs. 5 GewO).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Die vollständige Privatisierung sämtlicher Polizeiaufgaben
- PPP bedeutet Unterstützung und Zusammenarbeit, nicht die vollständige Übernahme sämtlicher Polizeiaufgaben durch Private.
- Die Übertragung des Gewaltmonopols auf private Sicherheitsunternehmen
- Das staatliche Gewaltmonopol lässt sich nicht auf private Unternehmen übertragen, PPP bleibt unterstützende Zusammenarbeit.
- Ein rein zivilrechtlicher Kooperationsvertrag zwischen zwei Sicherheitsfirmen
- PPP ist Kooperation zwischen öffentlicher Stelle und privatem Dienstleister, kein rein zivilrechtlicher Vertrag zweier Sicherheitsfirmen.
Frage 66
Ein Sicherheitsunternehmen möchte im Rahmen einer PPP-Absprache mit dem Ordnungsamt dauerhaft die Parkraumüberwachung in der gesamten Innenstadt übernehmen, ohne dass die Absprache zeitlich oder auf einen Anlass begrenzt ist. Ist das auf dieser Grundlage zulässig?
- A)Nein, die Überwachung des ruhenden Verkehrs ist eine hoheitliche Aufgabe, die Private nur übernehmen dürfen, soweit ein Gesetz sie ihnen überträgt
- B)Ja, PPP-Absprachen sind ihrer Natur nach zeitlich und räumlich unbegrenzt
- C)Ja, sofern das Unternehmen dafür eine zusätzliche Gebühr an die Stadt zahlt
- D)Nein, weil PPP-Absprachen ausschließlich bei Großveranstaltungen zulässig sind
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Richtige Antwort: A) Nein, die Überwachung des ruhenden Verkehrs ist eine hoheitliche Aufgabe, die Private nur übernehmen dürfen, soweit ein Gesetz sie ihnen überträgt
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Ahndung von Verstößen sind hoheitliche Aufgaben. Private Sicherheitskräfte haben nach § 34a Abs. 5 GewO nur Jedermannsrechte, vertraglich übertragene Selbsthilferechte und durch Gesetz übertragene Befugnisse – eine noch so umfassende Absprache mit dem Ordnungsamt ersetzt die gesetzliche Grundlage nicht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ja, PPP-Absprachen sind ihrer Natur nach zeitlich und räumlich unbegrenzt
- Eine PPP-Absprache verschafft unabhängig von ihrer Dauer keine hoheitlichen Befugnisse, die nur ein Gesetz übertragen kann.
- Ja, sofern das Unternehmen dafür eine zusätzliche Gebühr an die Stadt zahlt
- Eine zusätzliche Gebühr schafft keine gesetzliche Grundlage für hoheitliche Befugnisse nach § 34a Abs. 5 GewO.
- Nein, weil PPP-Absprachen ausschließlich bei Großveranstaltungen zulässig sind
- Es gibt keine Beschränkung von PPP-Absprachen auf Großveranstaltungen; entscheidend ist allein die fehlende gesetzliche Übertragung.
§ 34a Abs. 5 GewODazu nachlesen →Frage 67
Ein Wachdienstmitarbeiter durchsucht die Kleidung eines Verdächtigen öffentlich vor anderen Kunden, obwohl eine diskrete Kontrolle ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Welches Grundrecht ist dadurch in seiner Wertung am ehesten berührt?
- A)Die Menschenwürde aus Art. 1 GG, da eine unnötige öffentliche Bloßstellung vorliegt
- B)Die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG
- C)Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG
- D)Der Föderalismusgrundsatz aus Art. 20 GG
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Richtige Antwort: A) Die Menschenwürde aus Art. 1 GG, da eine unnötige öffentliche Bloßstellung vorliegt
Eine unnötige öffentliche Bloßstellung gilt als typischer Verstoß gegen die Menschenwürde. Art. 1 GG bindet unmittelbar den Staat; im Wachdienst wirkt seine Wertung über das allgemeine Persönlichkeitsrecht und Gesetze wie § 185 StGB. Wo eine diskrete Kontrolle möglich war, ist das öffentliche Vorgehen nicht zu rechtfertigen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG
- Art. 12 GG schützt die Berufsfreiheit, nicht die Würde einer öffentlich bloßgestellten Person bei einer Durchsuchung.
- Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG
- Art. 10 GG betrifft das Fernmeldegeheimnis, nicht eine unnötige öffentliche Bloßstellung bei einer Kontrolle.
- Der Föderalismusgrundsatz aus Art. 20 GG
- Der Föderalismusgrundsatz regelt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern und hat mit dieser Bloßstellung nichts zu tun.
Art. 1 GGDazu nachlesen →Frage 68
Ein Sicherheitsunternehmen lädt Bewerber einer bestimmten Religion grundsätzlich nicht zum Vorstellungsgespräch ein, unabhängig von ihrer Qualifikation. Welches Grundrecht steht hinter dem Benachteiligungsverbot, gegen das es damit verstößt?
- A)Die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG
- B)Das Eigentum aus Art. 14 GG
- C)Die Freiheit der Person aus Art. 2 GG
- D)Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG
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Richtige Antwort: D) Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG
Art. 3 Abs. 3 GG verbietet dem Staat, Menschen wegen ihres Glaubens zu benachteiligen. Zwischen privatem Arbeitgeber und Bewerbern setzt das AGG diesen Gedanken um: Nach §§ 1, 7 AGG ist eine Benachteiligung wegen der Religion unzulässig.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Die Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG
- Art. 13 GG schützt die Wohnung vor staatlichen Eingriffen, nicht vor religionsbedingter Benachteiligung bei Bewerbungen.
- Das Eigentum aus Art. 14 GG
- Art. 14 GG schützt Eigentum, nicht die Gleichbehandlung unabhängig von der Religion.
- Die Freiheit der Person aus Art. 2 GG
- Art. 2 GG betrifft die persönliche Freiheit, nicht den Gleichheitsgrundsatz hinter dem Benachteiligungsverbot.
Art. 3 GG; §§ 1, 7 AGGDazu nachlesen →Frage 69
Ein Sicherheitsmitarbeiter öffnet heimlich einen verschlossenen Brief, der an einen Kollegen adressiert ist. Wie ist das rechtlich einzuordnen?
- A)Es ist erlaubt, weil Grundrechte ausschließlich gegenüber dem Staat Bedeutung haben
- B)Art. 10 GG bindet den Staat; der Mitarbeiter kann sich aber wegen Verletzung des Briefgeheimnisses nach § 202 StGB strafbar machen
- C)Es verletzt allein die Berufsfreiheit des Kollegen aus Art. 12 GG
- D)Es ist nur verboten, wenn der Brief von einer Behörde stammt
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Richtige Antwort: B) Art. 10 GG bindet den Staat; der Mitarbeiter kann sich aber wegen Verletzung des Briefgeheimnisses nach § 202 StGB strafbar machen
Das Briefgeheimnis aus Art. 10 GG richtet sich an den Staat. Zwischen Privaten schützt es der Gesetzgeber durch § 202 StGB: Wer unbefugt einen verschlossenen Brief öffnet, der nicht für ihn bestimmt ist, macht sich strafbar. So wirkt das Grundrecht mittelbar auch unter Kollegen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Es ist erlaubt, weil Grundrechte ausschließlich gegenüber dem Staat Bedeutung haben
- Dass Art. 10 GG nur den Staat bindet, macht das Öffnen nicht erlaubt: § 202 StGB stellt das unbefugte Öffnen fremder verschlossener Briefe auch unter Kollegen unter Strafe.
- Es verletzt allein die Berufsfreiheit des Kollegen aus Art. 12 GG
- Das Öffnen eines fremden Briefs betrifft das Briefgeheimnis nach § 202 StGB, nicht die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG.
- Es ist nur verboten, wenn der Brief von einer Behörde stammt
- § 202 StGB schützt jeden verschlossenen, nicht für den Öffner bestimmten Brief, unabhängig davon, ob er von einer Behörde stammt.
Art. 10 GG; § 202 StGBDazu nachlesen →Frage 70
In welchem Bereich unterscheiden sich Öffentliches Recht und Privates Recht hinsichtlich der beteiligten Parteien?
- A)ÖR: Staat und Bürger. PR: Bürger und Bürger, wobei auch Firmen als „Bürger“ gelten
- B)ÖR: nur Behörden untereinander. PR: nur Privatpersonen ohne Unternehmen
- C)ÖR: Bürger und Bürger. PR: Staat und Bürger
- D)Es gibt keinen Unterschied bei den beteiligten Parteien
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Richtige Antwort: A) ÖR: Staat und Bürger. PR: Bürger und Bürger, wobei auch Firmen als „Bürger“ gelten
Im ÖR steht der Staat einem Bürger gegenüber, im PR stehen sich zwei Bürger gegenüber – wobei auch eine private Firma im Rechtssinn als „Bürger“ zählt.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- ÖR: nur Behörden untereinander. PR: nur Privatpersonen ohne Unternehmen
- Im ÖR steht der Staat einem Bürger gegenüber, nicht nur Behörden untereinander; im PR zählen auch Firmen als Bürger.
- ÖR: Bürger und Bürger. PR: Staat und Bürger
- Das vertauscht die Zuordnung: ÖR ist Staat-Bürger, PR ist Bürger-Bürger, nicht umgekehrt.
- Es gibt keinen Unterschied bei den beteiligten Parteien
- Es besteht sehr wohl ein Unterschied: Über-/Unterordnung im ÖR gegenüber Gleichordnung im PR.
Frage 71
Ein Sicherheitsunternehmen wird von einem Kunden wegen mangelhafter Leistung auf Schadensersatz verklagt. Gleichzeitig ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen einen Mitarbeiter wegen eines im Dienst begangenen Diebstahls beim selben Kunden. Wie sind diese beiden Verfahren rechtlich einzuordnen?
- A)Beide Verfahren sind zwingend miteinander verbunden und können nicht parallel geführt werden
- B)Beide Verfahren sind Öffentliches Recht, da ein Unternehmen beteiligt ist
- C)Die Schadensersatzklage ist Privates Recht, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist Öffentliches Recht – beide laufen unabhängig voneinander
- D)Beide Verfahren sind Privates Recht, da es sich um denselben Kunden handelt
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Richtige Antwort: C) Die Schadensersatzklage ist Privates Recht, das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist Öffentliches Recht – beide laufen unabhängig voneinander
Die zivilrechtliche Schadensersatzklage zwischen Kunde und Unternehmen ist Privates Recht (Bürger–Bürger, auch Firma zählt als Bürger), das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Mitarbeiter ist Öffentliches Recht (Staat–Bürger). Beide Verfahren bestehen unabhängig nebeneinander.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Beide Verfahren sind zwingend miteinander verbunden und können nicht parallel geführt werden
- Zivilklage und strafrechtliches Ermittlungsverfahren sind getrennte Verfahren mit eigenen Beteiligten; sie laufen unabhängig nebeneinander und sind nicht zwingend miteinander verbunden.
- Beide Verfahren sind Öffentliches Recht, da ein Unternehmen beteiligt ist
- Die Beteiligung eines Unternehmens macht die Schadensersatzklage nicht zu Öffentlichem Recht, sie bleibt Bürger-Bürger-Verhältnis.
- Beide Verfahren sind Privates Recht, da es sich um denselben Kunden handelt
- Das Ermittlungsverfahren gegen den Mitarbeiter ist Staat-Bürger-Verhältnis und damit ÖR, unabhängig vom gemeinsamen Kunden.
Frage 72
Welche der folgenden Rechtsquellen zählt NICHT zu den in diesem Kapitel behandelten Quellen des deutschen Rechts?
- A)Gesetze wie das Grundgesetz oder die Gewerbeordnung
- B)Verordnungen wie die Bewachungsverordnung
- C)Internationale Handelsbräuche ohne jede Verankerung im deutschen Recht
- D)Gewohnheitsrecht
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Richtige Antwort: C) Internationale Handelsbräuche ohne jede Verankerung im deutschen Recht
Zu den Rechtsquellen zählen Gesetze, Verordnungen, Satzungen, Rechtsprechung und Gewohnheitsrecht – nicht aber internationale Handelsbräuche ohne jede Verankerung im deutschen Recht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Gesetze wie das Grundgesetz oder die Gewerbeordnung
- Gesetze wie das Grundgesetz oder die Gewerbeordnung sind die klassische Rechtsquelle und gehören zu den hier behandelten Rechtsquellen des deutschen Rechts.
- Verordnungen wie die Bewachungsverordnung
- Verordnungen wie die Bewachungsverordnung stehen unterhalb der Gesetze und gehören zu den hier behandelten Rechtsquellen des deutschen Rechts.
- Gewohnheitsrecht
- Gewohnheitsrecht gehört zu den hier behandelten Rechtsquellen – es entsteht durch eine von der gesamten Rechtsgemeinschaft getragene, langjährig geübte und als verbindlich anerkannte Praxis, anders als eine bloß unternehmensinterne betriebliche Übung.
Frage 73
Ein Landkreis erlässt eine Satzung, die strenger ist als eine übergeordnete Verordnung des Bundes zum selben Thema. Wie ist dieser Konflikt aufzulösen?
- A)Die Satzung setzt sich durch, weil sie strenger und damit „sicherer“ ist
- B)Beide gelten parallel, der Bürger darf sich die günstigere Regel aussuchen
- C)Der Konflikt kann nur durch ein Bundesverfassungsgerichtsurteil gelöst werden
- D)Die Verordnung setzt sich durch, da sie in der Normenhierarchie über der Satzung steht
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Richtige Antwort: D) Die Verordnung setzt sich durch, da sie in der Normenhierarchie über der Satzung steht
Verordnungen stehen in der Normenhierarchie über Satzungen. Eine strengere Satzung, die einer übergeordneten Verordnung widerspricht, setzt sich nicht durch – unabhängig davon, ob sie „strenger“ oder vermeintlich sicherer ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Die Satzung setzt sich durch, weil sie strenger und damit „sicherer“ ist
- Strengere Regelungen setzen sich nicht automatisch durch; die Normenhierarchie entscheidet, nicht die vermeintliche Sicherheit der Satzung.
- Beide gelten parallel, der Bürger darf sich die günstigere Regel aussuchen
- Bei einem Normkonflikt gilt die höherrangige Norm, ein Wahlrecht des Bürgers zwischen beiden Regeln besteht nicht.
- Der Konflikt kann nur durch ein Bundesverfassungsgerichtsurteil gelöst werden
- Der Rangkonflikt zwischen Satzung und Verordnung löst sich direkt über die Normenhierarchie, ohne dass es dafür ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts braucht.
Frage 74
Ein Wachmann hält einen renitenten Besucher fest und erklärt ihm dabei, er handle „im Namen des Gesetzes“ wie ein Polizeibeamter. Welches rechtliche Problem liegt darin?
- A)Der Wachmann handelt nicht hoheitlich, sondern nur aufgrund der Jedermannsrechte, und darf sich deshalb kein hoheitliches Auftreten anmaßen
- B)Kein Problem, da jeder Sicherheitsmitarbeiter im Dienst automatisch hoheitlich handelt
- C)Das Problem besteht nur, wenn der Wachmann zusätzlich eine Waffe trägt
- D)Kein Problem, solange der Besucher sich tatsächlich falsch verhalten hat
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Richtige Antwort: A) Der Wachmann handelt nicht hoheitlich, sondern nur aufgrund der Jedermannsrechte, und darf sich deshalb kein hoheitliches Auftreten anmaßen
Private Sicherheitsmitarbeiter handeln grundsätzlich nur aufgrund der Jedermannsrechte, nicht hoheitlich. Ein Auftreten „im Namen des Gesetzes“ täuscht eine hoheitliche Befugnis vor, die dem Wachmann nicht zusteht; wer sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst, riskiert sogar eine Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung (§ 132 StGB).
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Kein Problem, da jeder Sicherheitsmitarbeiter im Dienst automatisch hoheitlich handelt
- Sicherheitsmitarbeiter handeln im Dienst grundsätzlich nur aufgrund der Jedermannsrechte, nicht automatisch hoheitlich.
- Das Problem besteht nur, wenn der Wachmann zusätzlich eine Waffe trägt
- Das Problem liegt im vorgetäuschten hoheitlichen Auftreten selbst, unabhängig davon, ob eine Waffe getragen wird.
- Kein Problem, solange der Besucher sich tatsächlich falsch verhalten hat
- Ein Fehlverhalten des Besuchers rechtfertigt allenfalls Jedermannsrechte, nicht das falsche Auftreten „im Namen des Gesetzes“.
Frage 75
Ein Gläubiger dringt gewaltsam in die Wohnung seines Schuldners ein, um sich eigenmächtig ausstehendes Geld aus dessen Portemonnaie zu nehmen, statt den Gerichtsvollzieher einzuschalten. Welches Prinzip verletzt er dadurch vorrangig, und deckt die zivilrechtliche Selbsthilfe sein Vorgehen?
- A)Er verletzt ausschließlich die Berufsfreiheit des Schuldners
- B)Er verletzt das Gewaltmonopol des Staates; die Selbsthilfe nach § 229 BGB deckt das nicht, weil sie nur einen Anspruch sichert, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist
- C)Sein Verhalten ist grundsätzlich zulässig, solange der Betrag korrekt berechnet wurde
- D)Er verletzt den Föderalismusgrundsatz aus Art. 20 GG
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Richtige Antwort: B) Er verletzt das Gewaltmonopol des Staates; die Selbsthilfe nach § 229 BGB deckt das nicht, weil sie nur einen Anspruch sichert, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist
Grundsätzlich darf nur der Staat Gewalt anwenden – das Gewaltmonopol verhindert eigenmächtiges Faustrecht. Selbsthilfe nach § 229 BGB ist nur zulässig, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und sonst die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt würde; sie sichert den Anspruch, befriedigt ihn nicht, und darf nicht weiter gehen als nötig (§ 230 BGB). Gewaltsam in eine Wohnung einzudringen, um sich Geld zu nehmen, deckt sie nicht.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Er verletzt ausschließlich die Berufsfreiheit des Schuldners
- Das gewaltsame Eindringen betrifft das Gewaltmonopol des Staates, nicht die Berufsfreiheit des Schuldners aus Art. 12 GG.
- Sein Verhalten ist grundsätzlich zulässig, solange der Betrag korrekt berechnet wurde
- Eine korrekt berechnete Forderung rechtfertigt kein eigenmächtiges Gewaltverhalten; zivilrechtliche Selbsthilfe setzt enge Voraussetzungen wie drohenden Rechtsverlust voraus.
- Er verletzt den Föderalismusgrundsatz aus Art. 20 GG
- Der Föderalismusgrundsatz betrifft die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, nicht eigenmächtige Gewalt gegen einen Schuldner.
Frage 76
Welches der folgenden Beispiele zählt zu den Jedermannsrechten, die auch privaten Sicherheitsmitarbeitern zustehen?
- A)Die Ausstellung eines Strafbefehls
- B)Die Nothilfe zugunsten eines angegriffenen Dritten
- C)Die Vorführung eines Beschuldigten vor den Haftrichter
- D)Der Erlass einer Ordnungsverfügung
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Richtige Antwort: B) Die Nothilfe zugunsten eines angegriffenen Dritten
Die Nothilfe zugunsten eines Dritten zählt neben Notwehr, Notstand und Selbsthilfe zu den Jedermannsrechten, die jedem Bürger – auch einem Sicherheitsmitarbeiter im Dienst – zustehen. Strafbefehl, Vorführung vor den Haftrichter und Ordnungsverfügung sind dagegen hoheitliche Akte staatlicher Stellen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Die Ausstellung eines Strafbefehls
- Die Ausstellung eines Strafbefehls ist ein hoheitlicher Akt der Justiz, kein Jedermannsrecht.
- Die Vorführung eines Beschuldigten vor den Haftrichter
- Die Vorführung vor den Haftrichter ist ein staatliches Verfahren, das Privatpersonen nicht zusteht.
- Der Erlass einer Ordnungsverfügung
- Der Erlass einer Ordnungsverfügung ist eine hoheitliche Maßnahme der Ordnungsbehörde, kein Jedermannsrecht.
Frage 77
Ein Kunde eines Sicherheitsunternehmens meint, seine eigenen Mitarbeiter dürften im Notfall genauso handeln wie ausgebildetes Sicherheitspersonal, weil „jeder die gleichen Jedermannsrechte“ habe. Trifft diese Einschätzung im Kern zu?
- A)Nein, nur ausgebildetes Sicherheitspersonal darf sich auf Jedermannsrechte berufen
- B)Nein, Jedermannsrechte setzen immer eine bestandene Sachkundeprüfung voraus
- C)Ja, Jedermannsrechte stehen tatsächlich jedem Bürger unabhängig von Ausbildung oder Beruf in gleichem Umfang zu
- D)Ja, aber nur, wenn der Kunde zusätzlich eine Haftpflichtversicherung nachweist
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Richtige Antwort: C) Ja, Jedermannsrechte stehen tatsächlich jedem Bürger unabhängig von Ausbildung oder Beruf in gleichem Umfang zu
Der Kern der Jedermannsrechte ist gerade, dass sie jedem Bürger gleichermaßen zustehen, unabhängig von Ausbildung, Beruf oder einer bestandenen Sachkundeprüfung. Die Sachkundeprüfung verschafft keine zusätzlichen Eingriffsbefugnisse, sondern belegt nur die fachliche Qualifikation für den Beruf.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Nein, nur ausgebildetes Sicherheitspersonal darf sich auf Jedermannsrechte berufen
- Jedermannsrechte stehen jedem Bürger gleichermaßen zu, sie sind nicht auf ausgebildetes Sicherheitspersonal beschränkt.
- Nein, Jedermannsrechte setzen immer eine bestandene Sachkundeprüfung voraus
- Die Sachkundeprüfung belegt fachliche Qualifikation, ist aber keine Voraussetzung für Jedermannsrechte, die ohnehin jedem zustehen.
- Ja, aber nur, wenn der Kunde zusätzlich eine Haftpflichtversicherung nachweist
- Jedermannsrechte hängen an keiner Haftpflichtversicherung; sie gelten unabhängig davon für jeden Bürger.
Frage 78
Welches Verfassungsprinzip aus Art. 20 GG besagt, dass alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht?
- A)Sozialstaat
- B)Föderalismus
- C)Demokratie
- D)Republik
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Richtige Antwort: C) Demokratie
Das Demokratieprinzip besagt, dass alle Macht vom Volk ausgeht; Volksvertreter werden gewählt und üben die Staatsgewalt in dessen Namen aus.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Sozialstaat
- Das Sozialstaatsprinzip betrifft die soziale Fürsorgepflicht des Staates, nicht die Herkunft der Staatsgewalt vom Volk.
- Föderalismus
- Der Föderalismus regelt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, nicht den Ursprung der Staatsgewalt beim Volk.
- Republik
- Das Republikprinzip betrifft die Form des Staatsoberhaupts, nicht die Herkunft der Staatsgewalt vom Volk.
Art. 20 GGDazu nachlesen →Frage 79
Ein Gesetzentwurf soll rückwirkend eine Handlung unter Strafe stellen, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung noch straflos war. Gegen welches Prinzip würde ein solches Gesetz verstoßen?
- A)Gegen den Föderalismus, da es die Länderkompetenzen berührt
- B)Gegen die Republik, da kein Staatsoberhaupt beteiligt ist
- C)Gegen den Rechtsstaatsgrundsatz mit seinem Kernsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“
- D)Gegen den Sozialstaatsgrundsatz, da soziale Härten entstehen könnten
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Richtige Antwort: C) Gegen den Rechtsstaatsgrundsatz mit seinem Kernsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“
Nach Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor sie begangen wurde. Dieser Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ ist ein Kernstück des Rechtsstaatsprinzips – ein rückwirkendes Strafgesetz verstößt dagegen.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Gegen den Föderalismus, da es die Länderkompetenzen berührt
- Rückwirkende Strafbarkeit ist eine Frage des Rechtsstaats- und Rückwirkungsverbots, nicht der Länderkompetenzen im Föderalismus.
- Gegen die Republik, da kein Staatsoberhaupt beteiligt ist
- Das Republikprinzip betrifft die Form des Staatsoberhaupts, nicht rückwirkende Strafgesetze.
- Gegen den Sozialstaatsgrundsatz, da soziale Härten entstehen könnten
- Nicht soziale Härten, sondern der Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ aus dem Rechtsstaatsprinzip ist hier verletzt.
Art. 103 Abs. 2 GGDazu nachlesen →Frage 80
Die Regierung eines Bundeslandes erlässt eigenmächtig eine allgemein verbindliche Sperrstunde für alle Gaststätten, ohne dass ein Gesetz des Landesparlaments sie dazu ermächtigt. Welche zwei Verfassungsprinzipien sind dadurch potenziell gleichzeitig berührt?
- A)Ausschließlich der Föderalismus, weil ein einzelnes Bundesland betroffen ist
- B)Die Gewaltenteilung, weil die Exekutive Aufgaben der Legislative übernimmt, sowie der Rechtsstaatsgrundsatz, der staatliches Handeln an Recht und Gesetz bindet
- C)Ausschließlich die Demokratie, weil kein Volksentscheid stattgefunden hat
- D)Ausschließlich die Republik, weil kein gewähltes Staatsoberhaupt beteiligt ist
Lösung & Erklärung anzeigen
Richtige Antwort: B) Die Gewaltenteilung, weil die Exekutive Aufgaben der Legislative übernimmt, sowie der Rechtsstaatsgrundsatz, der staatliches Handeln an Recht und Gesetz bindet
Erlässt die Exekutive eigenmächtig eine Regelung ohne gesetzliche Grundlage, verletzt sie sowohl die Gewaltenteilung (Vermischung von Exekutiv- und Legislativfunktion) als auch den Rechtsstaatsgrundsatz, der verlangt, dass staatliches Handeln an Recht und Gesetz gebunden ist.
Warum die anderen Antworten nicht stimmen
- Ausschließlich der Föderalismus, weil ein einzelnes Bundesland betroffen ist
- Das Problem liegt nicht primär in der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, sondern in der Vermischung von Exekutiv- und Legislativfunktion.
- Ausschließlich die Demokratie, weil kein Volksentscheid stattgefunden hat
- Für eine Sperrstunden-Regelung ist kein Volksentscheid erforderlich; verletzt ist die Gewaltenteilung durch exekutives Handeln ohne gesetzliche Grundlage.
- Ausschließlich die Republik, weil kein gewähltes Staatsoberhaupt beteiligt ist
- Das Republikprinzip betrifft die Form des Staatsoberhaupts, nicht die eigenmächtige Regelsetzung der Exekutive ohne Gesetz.
Art. 20 GGDazu nachlesen →
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