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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 965 BGB — Anzeigepflicht des Finders

Zuletzt aktualisiert:

Kurz gesagt

Wer eine verlorene Sache findet, muss dies dem Empfangsberechtigten oder der Behörde anzeigen. Bis 10 Euro Wert entfällt die Anzeige bei der Behörde. Alltägliche Pflicht im Wachdienst bei Fundsachen.

Was der Paragraf regelt
Wer eine verlorene Sache findet, muss dies dem Empfangsberechtigten oder der Behörde anzeigen. Bis 10 Euro Wert entfällt die Anzeige bei der Behörde.
Relevanz für den Sicherheitsdienst
Alltägliche Pflicht im Wachdienst bei Fundsachen.

§ 965 BGB auf gesetze-im-internet.de

Übungsfragen zu § 965 BGB (5)

Prüfungsnahe Übungsfragen von Safe Cologne SEC, keine offiziellen IHK-Prüfungsfragen.

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 23

    Ein Wachmann findet in der Kantine eines von ihm bewachten Bürogebäudes ein Portemonnaie. Was muss er nach § 965 BGB tun?

    1 Punkt
    1. A)Er darf das Portemonnaie grundsätzlich sofort als sein Eigentum behalten, wenn sich bei ihm niemand meldet
    2. B)Er darf das Portemonnaie ohne Weiteres öffnen und durchsuchen, um den Eigentümer zu ermitteln
    3. C)Er hat überhaupt keine gesetzlichen Pflichten, solange der Fund weniger als 10 Euro wert ist
    4. D)Er muss den Fund dem Verlierer, dem Eigentümer oder einem Empfangsberechtigten anzeigen
    5. E)Er muss das Portemonnaie sofort bei der Polizei abgeben, ohne es dem Verlierer anzuzeigen
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Er muss den Fund dem Verlierer, dem Eigentümer oder einem Empfangsberechtigten anzeigen

    Der Finder ist nach § 965 BGB zur Anzeige des Fundes verpflichtet. Er meldet ihn dem Verlierer, dem Eigentümer oder einem anderen Empfangsberechtigten, und wenn er niemanden kennt, der zuständigen Behörde. Bis zur Klärung, wer die Sache zurückbekommt, muss er sie zudem sorgfältig verwahren (§ 966 BGB).

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Er darf das Portemonnaie grundsätzlich sofort als sein Eigentum behalten, wenn sich bei ihm niemand meldet
    Eigentum am Fund erwirbt der Finder erst nach ordnungsgemäßer Anzeige und Ablauf von sechs Monaten, nicht schon, wenn sich niemand meldet.
    Er darf das Portemonnaie ohne Weiteres öffnen und durchsuchen, um den Eigentümer zu ermitteln
    Die Pflichten nach §§ 965, 966 BGB sind Anzeige und sorgfältige Verwahrung. Ein Recht, fremde Sachen ohne Weiteres zu öffnen, geben sie dem Finder nicht.
    Er hat überhaupt keine gesetzlichen Pflichten, solange der Fund weniger als 10 Euro wert ist
    Nur die Anzeige bei der Behörde entfällt bis 10 Euro. Bei einem Portemonnaie ist meist von einem höheren Wert auszugehen, und die Verwahrungspflicht bleibt.
    Er muss das Portemonnaie sofort bei der Polizei abgeben, ohne es dem Verlierer anzuzeigen
    Zuerst ist der Fund anzuzeigen. Das Abliefern bei der Behörde ist nach § 967 BGB nur eine Möglichkeit, die erst zur Pflicht wird, wenn die Behörde es anordnet.
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 68

    Ein Besucher verliert in einem privaten Einkaufszentrum seinen Schal im Wert von 15 Euro. Muss der findende Sicherheitsmitarbeiter den Fund anzeigen?

    1 Punkt
    1. A)Nein, weil § 965 BGB nur für Funde in Behördengebäuden und nicht in Privatobjekten wie Einkaufszentren gilt.
    2. B)Ja, weil der Wert über der Bagatellgrenze von 10 Euro liegt und die Ausnahme des § 978 BGB nicht greift.
    3. C)Nein, weil nach § 965 BGB nur Geld und andere Wertsachen anzeigepflichtig sind, nicht aber gewöhnliche Kleidung.
    4. D)Ja, aber nur, wenn der Verlierer des Schals namentlich bekannt ist, sonst entfällt die Pflicht.
    5. E)Nein, weil die Anzeigepflicht nach § 965 BGB erst bei einem Wert ab 50 Euro besteht, nicht schon früher.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: B) Ja, weil der Wert über der Bagatellgrenze von 10 Euro liegt und die Ausnahme des § 978 BGB nicht greift.

    Da der Wert des Schals über 10 Euro liegt und es sich nicht um ein Dienstgebäude einer Behörde oder ein öffentliches Verkehrsmittel handelt, besteht die gewöhnliche Anzeigepflicht nach § 965 BGB.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Nein, weil § 965 BGB nur für Funde in Behördengebäuden und nicht in Privatobjekten wie Einkaufszentren gilt.
    Gerade weil es sich um ein privates Wachobjekt handelt, gilt die gewöhnliche Anzeigepflicht. Die Sonderregel des § 978 BGB betrifft nur Behörden und öffentliche Verkehrsbetriebe.
    Nein, weil nach § 965 BGB nur Geld und andere Wertsachen anzeigepflichtig sind, nicht aber gewöhnliche Kleidung.
    Das Fundrecht unterscheidet nicht nach der Art des Gegenstands. Maßgeblich ist allein, dass der Wert die Bagatellgrenze von 10 Euro übersteigt.
    Ja, aber nur, wenn der Verlierer des Schals namentlich bekannt ist, sonst entfällt die Pflicht.
    Die Anzeigepflicht hängt nicht davon ab, ob der Verlierer bekannt ist. Ist er unbekannt, wird der Fund der zuständigen Behörde angezeigt.
    Nein, weil die Anzeigepflicht nach § 965 BGB erst bei einem Wert ab 50 Euro besteht, nicht schon früher.
    Die Grenze von 50 Euro betrifft den Finderlohn bei § 978 BGB. Die Anzeige bei der Behörde entfällt dagegen schon bei Sachen bis 10 Euro.
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 71

    Ein Finder behält eine gefundene Sache, ohne sie anzuzeigen, und verkauft sie später weiter. Welche zusätzliche rechtliche Konsequenz kann das haben?

    1 Punkt
    1. A)Keine, weil der Finder die Sache nach dem Fund besitzt und nach § 903 BGB frei darüber verfügen darf.
    2. B)Er wird nach sechs Monaten rückwirkend Eigentümer, weil § 973 BGB die Frist auch ohne Anzeige laufen lässt.
    3. C)Er haftet nur zivilrechtlich, weil das Fundrecht der §§ 965 ff. BGB ausschließlich zivilrechtliche Folgen kennt.
    4. D)Er kann sich zusätzlich wegen Fundunterschlagung nach § 246 StGB strafbar machen, weil er über Fremdes verfügt.
    5. E)Er verliert nur den Anspruch auf Finderlohn, weil § 971 BGB das als einzige Folge einer unterlassenen Anzeige vorsieht.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Er kann sich zusätzlich wegen Fundunterschlagung nach § 246 StGB strafbar machen, weil er über Fremdes verfügt.

    Wer eine gefundene Sache pflichtwidrig ohne Anzeige behält und darüber verfügt, kann sich zusätzlich zur zivilrechtlichen Pflichtverletzung wegen Fundunterschlagung nach § 246 StGB strafbar machen.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Keine, weil der Finder die Sache nach dem Fund besitzt und nach § 903 BGB frei darüber verfügen darf.
    Besitz ist nicht Eigentum. Der Finder hat die Pflichten zum Anzeigen und Verwahren. Wer die Sache pflichtwidrig behält und verkauft, kann sich zusätzlich strafbar machen.
    Er wird nach sechs Monaten rückwirkend Eigentümer, weil § 973 BGB die Frist auch ohne Anzeige laufen lässt.
    Der Eigentumserwerb nach sechs Monaten setzt eine ordnungsgemäße Anzeige voraus. Wer den Fund pflichtwidrig verschweigt, erfüllt diese Voraussetzung gerade nicht.
    Er haftet nur zivilrechtlich, weil das Fundrecht der §§ 965 ff. BGB ausschließlich zivilrechtliche Folgen kennt.
    Wer eine gefundene Sache pflichtwidrig behält und darüber verfügt, kann sich über die zivilrechtliche Pflichtverletzung hinaus nach § 246 StGB strafbar machen.
    Er verliert nur den Anspruch auf Finderlohn, weil § 971 BGB das als einzige Folge einer unterlassenen Anzeige vorsieht.
    Der Verlust des Finderlohns ist eine Folge der unterlassenen Anzeige, aber nicht die einzige. Der Weiterverkauf einer fremden Sache kann zusätzlich strafbar sein.
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 88

    Warum muss eine Fundsache im Wert von genau 10 Euro nach dem Gesetzestext nicht bei der Behörde angezeigt werden?

    1 Punkt
    1. A)Weil Gegenstände mit einem Wert unter 100 Euro generell nicht als Fundsachen im Sinne des Gesetzes gelten.
    2. B)Weil die Anzeigepflicht bei Sachen im Wert von 10 Euro allein für Bargeld und andere Wertsachen gilt, nicht für gewöhnliche Gegenstände.
    3. C)Weil die Wertgrenze von 10 Euro lediglich für Funde in Behörden oder Verkehrsbetrieben, nicht für private Funde gilt.
    4. D)Weil das Gesetz bei Sachen im Wert von bis einschließlich 10 Euro keine Anzeige bei der Behörde verlangt.
    5. E)Weil die Anzeigepflicht erst ab einem Wert von 50 Euro beginnt, ebenso wie bei der Höhe des Finderlohns.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: D) Weil das Gesetz bei Sachen im Wert von bis einschließlich 10 Euro keine Anzeige bei der Behörde verlangt.

    Ist die gefundene Sache nicht mehr als 10 Euro wert, entfällt nach § 965 Abs. 2 BGB die Anzeige bei der Behörde. Oberhalb dieser Grenze musst du einen Fund, dessen Verlierer du nicht kennst, der Behörde anzeigen. Kennst du den Verlierer oder einen anderen Empfangsberechtigten, musst du ihm den Fund in jedem Fall anzeigen, auch unterhalb von 10 Euro (§ 965 Abs. 1 BGB).

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Weil Gegenstände mit einem Wert unter 100 Euro generell nicht als Fundsachen im Sinne des Gesetzes gelten.
    Auch geringwertige Gegenstände unter 100 Euro sind Fundsachen im Sinne der §§ 965 ff. BGB. Lediglich die Anzeige bei der Behörde entfällt bei einem Wert bis 10 Euro.
    Weil die Anzeigepflicht bei Sachen im Wert von 10 Euro allein für Bargeld und andere Wertsachen gilt, nicht für gewöhnliche Gegenstände.
    Die Anzeigepflicht nach § 965 BGB gilt für jede gefundene Sache, nicht nur für Geld und Wertsachen. Entscheidend ist allein die Wertgrenze von 10 Euro.
    Weil die Wertgrenze von 10 Euro lediglich für Funde in Behörden oder Verkehrsbetrieben, nicht für private Funde gilt.
    Umgekehrt: Die 10-Euro-Grenze gilt für gewöhnliche Funde. In Behördengebäuden und öffentlichen Verkehrsbetrieben gilt stattdessen die Sonderregel des § 978 BGB.
    Weil die Anzeigepflicht erst ab einem Wert von 50 Euro beginnt, ebenso wie bei der Höhe des Finderlohns.
    Die Grenze von 50 Euro betrifft den Finderlohn bei einem Fund nach § 978 BGB. Die Anzeige bei der Behörde entfällt schon bei Sachen bis 10 Euro.
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Frage 120

    Ein Sicherheitsmitarbeiter findet auf dem Parkplatz eines privaten Einkaufszentrums einen Autoschlüssel im Wert von etwa 30 Euro. Wie muss er sich verhalten?

    1 Punkt
    1. A)Er darf den Schlüssel behalten, weil er dem Finder nach dem Aufheben sofort gehört, auch wenn er ihn niemandem anzeigt, meldet oder verwahrt.
    2. B)Er braucht den Schlüssel weder dem Verlierer noch der Behörde zu melden, weil er weniger als 50 Euro wert ist und deshalb eine reine Bagatelle ist.
    3. C)Er muss den Schlüssel im Einkaufszentrum selbst abgeben und braucht die Behörde nicht, weil dort für Funde die Sonderregel des § 978 BGB gilt.
    4. D)Er muss den Schlüssel sofort bei der zuständigen Behörde abliefern, weil § 967 BGB die Abgabe in jedem Fall verlangt, nicht nur auf Anordnung.
    5. E)Er muss den Fund dem Verlierer anzeigen, ersatzweise bei Wert über 10 Euro der Behörde, und verwahren, weil §§ 965 und 966 BGB das verlangen.
    Lösung & Erklärung anzeigen

    Richtige Antwort: E) Er muss den Fund dem Verlierer anzeigen, ersatzweise bei Wert über 10 Euro der Behörde, und verwahren, weil §§ 965 und 966 BGB das verlangen.

    Da der Wert die Bagatellgrenze von 10 Euro übersteigt, besteht eine Anzeigepflicht nach § 965 BGB gegenüber dem Verlierer oder – wenn dieser unbekannt ist – der zuständigen Behörde; bis zur Klärung muss die Sache sorgfältig verwahrt werden (§ 966 BGB). Da es sich um ein privates Einkaufszentrum handelt, greift die Sonderregel des § 978 BGB nicht.

    Warum die anderen Antworten nicht stimmen

    Er darf den Schlüssel behalten, weil er dem Finder nach dem Aufheben sofort gehört, auch wenn er ihn niemandem anzeigt, meldet oder verwahrt.
    Eigentum erwirbt der Finder erst sechs Monate nach der Anzeige bei der Behörde (§ 973 BGB). Bis dahin muss er die Sache anzeigen und sorgfältig verwahren.
    Er braucht den Schlüssel weder dem Verlierer noch der Behörde zu melden, weil er weniger als 50 Euro wert ist und deshalb eine reine Bagatelle ist.
    Die Bagatellgrenze für die Anzeige bei der Behörde liegt bei 10 Euro, nicht bei 50 Euro. Bei 30 Euro besteht daher eine Anzeigepflicht.
    Er muss den Schlüssel im Einkaufszentrum selbst abgeben und braucht die Behörde nicht, weil dort für Funde die Sonderregel des § 978 BGB gilt.
    Die Sonderregel des § 978 BGB gilt nur für Funde bei Behörden und öffentlichen Verkehrsbetrieben. Ein privates Einkaufszentrum fällt nicht darunter.
    Er muss den Schlüssel sofort bei der zuständigen Behörde abliefern, weil § 967 BGB die Abgabe in jedem Fall verlangt, nicht nur auf Anordnung.
    Abliefern darf der Finder die Sache bei der zuständigen Behörde, muss es aber nur, wenn die Behörde es anordnet (§ 967 BGB). Pflicht sind Anzeigen und Verwahren.

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